Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am 16. März 2004 schloss X (Klägerin), in Ergänzung ihres bisherigen Vertrages, mit der Y Versicherung (Beklagte) einen Versicherungsvertrag für das Motorfahrzeug “Porsche Boxster 2.5“, SG XXX, ab. Dabei bezeichnete sich die Klägerin im Versicherungsantrag als “häufigste Lenkerin“ (Ziff. 7; kläg. act. 1).
Am 22. März 2004 verursachte D, Sohn der Klägerin, auf der X-Strasse in H einen Selbstunfall. Dabei wurde der von ihm gelenkte Personenwagen “Porsche Boxster“, SG XXX, erheblich beschädigt. Anlässlich der Polizeibefragung vom selben Tag sagte D aus, er sei mit “seinem“ Porsche gefahren, habe den Wagen am letzten Dienstag erhalten und fahre seither damit (bekl. act. 4).
Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 (kläg. act. 3) trat die Beklagte rückwirkend auf den Vertragsabschluss vom Motorfahrzeug-Versicherungsvertrag zurück und begründete dies damit, dass die Klägerin falsche Angaben betreffend den häufigsten Fahrzeuglenker gemacht habe.
E. 2 Nachdem der Vermittlungsvorstand vom 3. März 2005 erfolglos geblieben war, gelangte die Klägerin mit Eingabe vom 8. April 2005 an das Kreisgerichtspräsidium Rheintal und stellte eingangs erwähntes Rechtsbegehren, dem sich die Beklagte widersetzte. Mit Urteil vom 22. September 2005 wies der Kreisgerichtspräsident die Klage ab. Er kam zum Schluss, dass die Klägerin fälschlicherweise sich selber anstatt ihren Sohn als “häufigste Lenkerin“ für das versicherte Motorfahrzeug angegeben habe. Damit habe sie ihre Anzeigepflicht gegenüber der Beklagten verletzt, weshalb diese zu Recht vom Versicherungsvertrag mit der Klägerin zurück getreten sei.
E. 3 Mit Berufung vom 3. November 2005 gelangte die Klägerin mit den eingangs erwähnten Anträgen an das Kantonsgericht St.Gallen. Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 5. Januar 2006 die Abweisung der Berufung.
E. 4 BZ.2005.114-P3.doc Am 19. Januar 2006 reichte die Klägerin eine nachträgliche Eingabe im Sinne von Art. 164 Abs. 1 ZPO ein. Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 beantragt die Beklagte, die nachträgliche Eingabe der Klägerin nicht zu berücksichtigen.
II.
Dispositiv
- Die Prozessvoraussetzungen, welche das Gericht von Amtes wegen prüft, sind vorliegend gegeben (Art. 79 ZPO).
- Nachträgliche Eingaben sind zulässig, wenn darin wesentliche Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge enthalten sind, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht werden konnten (Art. 164 Abs. 1 lit. a ZPO), oder, wenn das rechtliche Gehör ihre Zulassung erfordert (Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO). Letzteres ist dann der Fall, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel (zulässigerweise) in den Prozess eingebracht werden, zu denen eine Partei noch nicht hat Stellung nehmen können (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 2 zu Art. 164). Die nicht erstreckbare Frist zur Einreichung des Gesuchs beträgt zehn Tage, nachdem der Gesuchsteller Kenntnis vom Grund erhalten hat (Art. 164 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde die nachträgliche Eingabe vom 19. Januar 2006 fristgemäss eingereicht. Die klägerischen Vorbringen beschränken sich indessen auf Gegenbehauptungen zur Berufungsantwort. Darin bringt jedoch auch die Beklagte weder neue Tatsachen noch neue Beweisanträge ins Verfahren ein. Eine zwingende Notwendigkeit der nachträglichen klägerischen Eingabe ist damit aufgrund des rechtlichen Gehörs nicht gegeben. Ebenso wenig nennt die Klägerin erhebliche neue Beweisanträge oder Tatsachenbehauptungen. Damit ist die nachträgliche Eingabe der Klägerin aus dem Recht zu weisen. III. Wer einen Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages stellt, ist gemäss Art. 4 VVG verpflichtet, dem Versicherer über alle Tatsachen schriftlich Auskunft zu erteilen, welche für die Beurteilung der Gefahr erheblich sind – jedenfalls, soweit diese bekannt sind oder bekannt sein mussten. Als erheblich werden diejenigen 5 BZ.2005.114-P3.doc Gefahrstatsachen vermutet, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers gerichtet sind (Art. 4 Abs. 3 VVG). Macht der Versicherungsnehmer falsche Angaben zu erheblichen Gefahrstatsachen, zu welchen er befragt wurde und die er kannte oder kennen musste, so ist der Versicherer nach Art. 6 Abs. 1 VVG berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung zu kündigen.
- Die Klägerin macht geltend, sie habe, entgegen der Ansicht der Beklagten, keine falschen Angaben betreffend die Person des häufigsten Lenkers gemacht. Entsprechend habe die Beklagte den Versicherungsvertrag zu Unrecht gekündigt. Die Frage, wer “häufigster Lenker“ des fraglichen Motorfahrzeugs “Porsche Boxster“, SG XXX, war, ist nach den tatsächlichen Umständen zu beantworten. Als häufigster Lenker ist dabei jene Person anzugeben, von welcher der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Versicherungsantrags annimmt, dass er das Fahrzeug inskünftig am häufigsten lenken wird. Die Beweislast für die Falschangabe trifft den Versicherer (Art. 8 ZGB). Kann der vollständige Beweis der entscheidenden Tatsachen nicht erbracht werden, kann das Gericht seine Entscheidung auf Indizien stützen (Art. 101 Abs. 2 ZPO). a) Fest steht, dass der Wagen am 22. März 2004 von D, dem Sohn der Klägerin, gelenkt wurde, welcher damit schliesslich den besagten Unfall verursachte (bekl. act. 2). Aus dem von der Beklagten ins Recht gelegten Protokoll der polizeilichen Befragung ergibt sich, dass D unter anderem aussagte, er sei mit seinem Porsche von zu Hause nach Au gefahren. Er habe den Porsche am letzten Dienstag erhalten und fahre seit dieser Zeit mit dem Wagen (bekl. act. 4). Nach Ansicht der Beklagten kann diese Aussage nicht anders verstanden werden, als dass D die volle Verfügungsmacht über das Fahrzeug besass und es ausschliesslich oder zumindest überwiegend benützte. Tatsächlich wiegt diese Aussage schwer, zumal der fragliche Zeitraum für die Bestimmung des “häufigsten Lenkers“ mit nur einer Woche äusserst kurz ist. b) Weiteres Indiz für die Falschdeklaration ist gemäss der Beklagten, dass D nicht nur als Verfügungsberechtigter über den Wagen auftrat, sondern auch den Kaufvertrag vom 20. Februar 2004 über das Fahrzeug mit der Z-Garage unterzeichnete (vi-act. 13). Dagegen wendet die Klägerin ein, dies sei nicht deshalb geschehen, weil D der häufigste Lenker sein würde. Es sei vielmehr vorgesehen gewesen, ihr das Fahrzeug zum Geburtstag zu schenken, wovon sie nichts erfahren sollte. Die Beklagte hält dagegen, dass die “Schenkungs-these“ schon daran 6 BZ.2005.114-P3.doc kranke, dass der Versicherungsvertrag am 16. März 2004 abgeschlossen wurde, die Klägerin ihren Geburtstag aber schon am 3. Dezember 2003 hatte. Dass Geburtstagsgeschenke mehrere Monate verspätet übergeben werden, ist in der Tat ungewöhnlich. Ein geschenktes Fahrzeug, insbesondere aufgrund der winterlichen Witterung, erst im Frühling zu überreichen, kann allenfalls noch einleuchten. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang jedoch die Darstellung, es habe sich dabei um ein Überraschungsgeschenk gehandelt. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass ein Geburtstagsgeschenk, welches mit mehreren Monaten Verspätung überreicht wird, ein Überraschungsgeschenk sein soll. Damit sind die klägerischen Aussagen betreffend die Schenkung unglaubwürdig. c) Zur Erklärung, weshalb denn das Fahrzeug nicht vom Ehemann, sondern vom Sohn gekauft wurde, bringt die Klägerin sodann vor, ihre Schwägerin, M, habe ihren Ehemann, L, darauf aufmerksam gemacht, dass es unter Umständen Auswirkungen auf seine IV-Rente haben könne, falls er den Kaufvertrag selber unterzeichnen würde. In der Folge habe dann der Sohn D den Vertrag unterzeichnet. Sie selber sei als Beschenkte ja ebenfalls nicht in Frage gekommen. Diese Argumentation ist unbehelflich, denn es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Unterzeichung des Kaufvertrages durch L hätte eine Veränderung seiner Invalidenrente herbeiführen können. Die Ausrichtung einer Invalidenrente hängt von der invaliditätsbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ab (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Revision der Rente setzt entsprechend eine Änderung des Invaliditätsgrades voraus, was durch einen blossen Vertragsabschluss nicht bewirkt werden kann. d) Schliesslich legte die Klägerin an der Hauptverhandlung vor erster Instanz den Darlehensvertrag vom 11./16. März 2004 mit der A Bank ins Recht (kläg. act. 5) und liess ausführen, dieser sei auf den Namen von L abgeschlossen worden (Urteil, 4 oben). Dem ist nicht so. Ausdrücklich als Darlehensnehmer bezeichnet ist nicht nur der Ehemann der Klägerin, sondern auch die Klägerin selbst. Beide haben den Vertrag denn auch als Solidarschuldner unterzeichnet (kläg. act. 5). Dies steht in eklatantem Widerspruch zum Einwand, es sei vorgesehen gewesen, das Fahrzeug der Klägerin zu schenken, weshalb sie nichts davon erfahren sollte (vgl. oben Erw. III/1b). Wenn das Geheimnis um das Geschenk gewahrt werden sollte, müsste das auch bei der Finanzierung so gehalten worden sein. Überdies mutet 7 BZ.2005.114-P3.doc es eigenartig an, dass sich die Beschenkte an der Finanzierung ihres eigenen Geburtstagsgeschenkes beteiligt. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass jemand den Darlehensvertrag für ein an ihn gerichtetes Überraschungsgeschenk mit unterzeichnet; erst recht nicht, als das Geburtstagsgeschenk mit mehreren Monaten Verspätung übergeben wird. Da die Klägerin zudem jegliche Erklärung dafür schuldig bleibt, wozu sie denn, wenn nicht zur Finanzierung des tags zuvor in Rechnung gestellten Porsches (bekl. act. 6), zusammen mit ihrem Mann am 16. März 2004 den Kredit aufnahm, ist auszuschliessen, dass der Porsche Boxster tatsächlich als Geburtstagsgeschenk für die Klägerin gekauft wurde. Umgekehrt schliesst der Umstand, dass der Darlehensvertrag von X und L abgeschlossen wurde, mithin zumindest teilweise von ihnen finanziert wurde, D als häufigsten Lenker des Porsche Boxster selbstverständlich nicht aus. Vielmehr dürfte die Darlehensaufnahme damit zusammenhängen, dass D, welcher nach eigenen Aussagen ein Einkommen von Fr. 3'800.– aber kein Vermögen hat (bekl. act. 4), alleine gar nicht über die nötigen Mittel verfügte, um sich den Porsche Boxster leisten zu können. e) Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen der Klägerin ein widersprüchliches Bild, weshalb sie als absolut unglaubwürdig erscheinen. Alles in allem sind ihre Vorbringen deshalb nicht geeignet, die Beweiswirkung der zentralen Aussage D vom
- März 2004, aus welcher zu schliessen ist, dass er der häufigste Lenker des Porsche Boxster war und sein sollte, zu erschüttern. An dieser Erkenntnis könnten auch sämtliche von der Klägerin beantragen Zeugenaussagen nichts mehr ändern (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3. a. zu Art. 101).
- a) Der Versicherer ist nur dann zur Kündigung berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer eine Tatsache unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, welche für die Risikobeurteilung des Versicherers auch erheblich war (Art. 6 Abs. 1 VVG). Die Erheblichkeit der Tatsache liegt vor, wenn sie objektiv geeignet ist, den Entschluss des Versicherers über den Abschluss des Vertrages oder dessen Modalitäten in irgend einer Form zu beeinflussen (NEF, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel/Zürich 2000, N 54 zu Art. 4). Dem Abschluss eines Versicherungsvertrages geht üblicherweise eine Risikobeurteilung voraus. Im Rahmen des Abschlusses einer Motorfahrzeugversicherung ist dabei insbesondere die Fahrerfahrung und das Alter des üblichen Fahrzeuglenkers wesentlich 8 BZ.2005.114-P3.doc für die Beurteilung der möglichen Gefahrentatbestände. Vorliegend hat die Klägerin anstelle ihres Sohnes sich selber als häufigste Lenkerin des versicherten Fahrzeugs angegeben. Die Klägerin ist seit 1977 im Besitz des Führerausweises, während ihr Sohn diesen erst seit 2002 besitzt. Häufig belohnen Versicherer Versicherungsnehmer mit grösserer Fahrerfahrung. So hat denn auch die Klägerin von einer Prämienreduktion von zwei mal 5% profitiert, da sie erstens über 25 Jahre alt ist und zweitens den Führerschein seit mehr als zehn Jahren besitzt (kläg. act. 1). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag über das Fahrzeug allenfalls gar nicht oder wenigstens zu erheblich ungünstigeren Konditionen abgeschlossen hätte, wenn D als “häufigster Lenker“ angezeigt worden wäre. Die Erheblichkeit der vorliegend falsch angezeigten Gefahrstatsache ist somit erwiesen. b) Nach Art. 6 Abs. 2 VVG muss der Versicherer das Kündigungsrecht innert vier Wochen, nachdem er Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht erhalten hat, ausüben. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist (NEF, a.a.O., N 25 zu Art. 6). Vorliegend hatte der Versicherungsinspektor eine Falschdeklaration vorerst noch ausgeschlossen, obwohl bei ihm “ein ungutes Gefühl“ zurück blieb (bekl. act. 5). Um weitere Abklärungen in dieser Angelegenheit zu treffen, ersuchte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 2004 insbesondere um eine Vollmacht zur Einholung weiterer Informationen von Drittpersonen. Darauf reagierte die Klägerin nicht. In der Folge kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juni 2004 (bekl. act. 7) an die Klägerin den Motorfahrzeug-Versicherungsvertrag rückwirkend auf den Vertragsschluss, d.h. per 20.12.2001. Bestehen konkrete Verdachtsmomente für eine falsche Anzeige, ist der Versicherer verpflichtet, das Nötige vorzukehren, um an Informationen zu gelangen, welche seine Überzeugung untermauern (NEF, a.a.O., N 23 zu Art. 6). Nachdem sich die Klägerin geweigert hatte, bei weiteren Abklärungen behilflich zu sein, durfte die Beklagte die Kündigung ohne weiteres aussprechen. Ein längeres Zuwarten und Abklären hätte ihr nicht zugemutet werden können, musste sie doch die Verwirkung des Kündigungsrechtes befürchten (Art. 6 Abs.2 VVG). c) Damit steht fest, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag zu Recht gekündigt hat. Die Berufung ist damit abzuweisen. 9 BZ.2005.114-P3.doc IV. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Prozesskosten nach Massgabe von Obsiegen bzw. Unterliegen verlegt (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Klägerin mit ihrem Begehren vollumfänglich unterlegen. Damit hat sie die Entscheidgebühr von Fr. 2‘000.– (Ziff. 321.1 GKT) zu tragen. Die geleistete Einschreibgebühr von Fr. 600.– wird ihr angerechnet. Ebenso hat die Klägerin die Beklagte für deren Parteikosten zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beklagten hat keine Kostennote eingereicht. Damit werden die Parteikosten gemäss Art. 6 HonO nach Ermessen zugesprochen. Bei einem Streitwert von Fr. 8'881.15 beträgt das Honorar Fr. 2'597.70 (Art. 14 HonO). Davon sind 40% (Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO) zuzüglich Barauslagen von pauschal 4% (Art. 29bis HonO) sowie 7,6% MwSt (Art. 28 HonO), somit insgesamt Fr. 1'162.75 zuzusprechen. 10 BZ.2005.114-P3.doc Es wird entschieden:
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Klägerin bezahlt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.–; die Einschreibgebühr von Fr. 600.– wird ihr angerechnet.
- Die Klägerin entschädigt die Beklagte für deren Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 1'162.75.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BZ.2005.114-P3.doc
Kanton St.Gallen
BZ.2005.114-P3
Kantonsgericht St.Gallen
Präsident der III. Zivilkammer
Entscheid vom 21. Februar 2006
in der Sache X
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten von Rechtsanwalt Dr. Markus Züst, Bahnhofstrasse 14, 9430 St. Margrethen,
gegen
Y Versicherung
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten von Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Müller, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen,
betreffend
1.1. Forderung aus Versicherungsvertrag
2
BZ.2005.114-P3.doc Anträge vor Bezirksgericht
a) der Klägerin
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 8'881.15 nebst Zins zu 5 % seit 22. März 2004 zu bezahlen
unter Kosten und Entschädigungsfolge.
b) der Beklagten
1. Die Klage sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
Anträge vor Kantonsgericht
a) der Klägerin
1. Der Entscheid des Kreisgerichtspräsidiums Rheintal vom 22. September 2005 sei aufzuheben.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 8'881.15 nebst Zins zu 5 % seit 22. März 2004 zu bezahlen.
3. Eventuell sei die Streitsache an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und Neubeurteilung zurückzuweisen
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
b) der Beklagten
1. Die Berufung sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
3
BZ.2005.114-P3.doc Erwägungen
I.
1. Am 16. März 2004 schloss X (Klägerin), in Ergänzung ihres bisherigen Vertrages, mit der Y Versicherung (Beklagte) einen Versicherungsvertrag für das Motorfahrzeug “Porsche Boxster 2.5“, SG XXX, ab. Dabei bezeichnete sich die Klägerin im Versicherungsantrag als “häufigste Lenkerin“ (Ziff. 7; kläg. act. 1).
Am 22. März 2004 verursachte D, Sohn der Klägerin, auf der X-Strasse in H einen Selbstunfall. Dabei wurde der von ihm gelenkte Personenwagen “Porsche Boxster“, SG XXX, erheblich beschädigt. Anlässlich der Polizeibefragung vom selben Tag sagte D aus, er sei mit “seinem“ Porsche gefahren, habe den Wagen am letzten Dienstag erhalten und fahre seither damit (bekl. act. 4).
Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 (kläg. act. 3) trat die Beklagte rückwirkend auf den Vertragsabschluss vom Motorfahrzeug-Versicherungsvertrag zurück und begründete dies damit, dass die Klägerin falsche Angaben betreffend den häufigsten Fahrzeuglenker gemacht habe.
2. Nachdem der Vermittlungsvorstand vom 3. März 2005 erfolglos geblieben war, gelangte die Klägerin mit Eingabe vom 8. April 2005 an das Kreisgerichtspräsidium Rheintal und stellte eingangs erwähntes Rechtsbegehren, dem sich die Beklagte widersetzte. Mit Urteil vom 22. September 2005 wies der Kreisgerichtspräsident die Klage ab. Er kam zum Schluss, dass die Klägerin fälschlicherweise sich selber anstatt ihren Sohn als “häufigste Lenkerin“ für das versicherte Motorfahrzeug angegeben habe. Damit habe sie ihre Anzeigepflicht gegenüber der Beklagten verletzt, weshalb diese zu Recht vom Versicherungsvertrag mit der Klägerin zurück getreten sei.
3. Mit Berufung vom 3. November 2005 gelangte die Klägerin mit den eingangs erwähnten Anträgen an das Kantonsgericht St.Gallen. Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 5. Januar 2006 die Abweisung der Berufung.
4
BZ.2005.114-P3.doc Am 19. Januar 2006 reichte die Klägerin eine nachträgliche Eingabe im Sinne von Art. 164 Abs. 1 ZPO ein. Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 beantragt die Beklagte, die nachträgliche Eingabe der Klägerin nicht zu berücksichtigen.
II.
1. Die Prozessvoraussetzungen, welche das Gericht von Amtes wegen prüft, sind vorliegend gegeben (Art. 79 ZPO).
2. Nachträgliche Eingaben sind zulässig, wenn darin wesentliche Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge enthalten sind, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht werden konnten (Art. 164 Abs. 1 lit. a ZPO), oder, wenn das rechtliche Gehör ihre Zulassung erfordert (Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO). Letzteres ist dann der Fall, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel (zulässigerweise) in den Prozess eingebracht werden, zu denen eine Partei noch nicht hat Stellung nehmen können (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 2 zu Art. 164). Die nicht erstreckbare Frist zur Einreichung des Gesuchs beträgt zehn Tage, nachdem der Gesuchsteller Kenntnis vom Grund erhalten hat (Art. 164 Abs. 2 ZPO).
Im vorliegenden Fall wurde die nachträgliche Eingabe vom 19. Januar 2006 fristgemäss eingereicht. Die klägerischen Vorbringen beschränken sich indessen auf Gegenbehauptungen zur Berufungsantwort. Darin bringt jedoch auch die Beklagte weder neue Tatsachen noch neue Beweisanträge ins Verfahren ein. Eine zwingende Notwendigkeit der nachträglichen klägerischen Eingabe ist damit aufgrund des rechtlichen Gehörs nicht gegeben. Ebenso wenig nennt die Klägerin erhebliche neue Beweisanträge oder Tatsachenbehauptungen. Damit ist die nachträgliche Eingabe der Klägerin aus dem Recht zu weisen.
III.
Wer einen Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages stellt, ist gemäss Art. 4 VVG verpflichtet, dem Versicherer über alle Tatsachen schriftlich Auskunft zu erteilen, welche für die Beurteilung der Gefahr erheblich sind – jedenfalls, soweit diese bekannt sind oder bekannt sein mussten. Als erheblich werden diejenigen
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BZ.2005.114-P3.doc Gefahrstatsachen vermutet, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers gerichtet sind (Art. 4 Abs. 3 VVG). Macht der Versicherungsnehmer falsche Angaben zu erheblichen Gefahrstatsachen, zu welchen er befragt wurde und die er kannte oder kennen musste, so ist der Versicherer nach Art. 6 Abs. 1 VVG berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung zu kündigen.
1. Die Klägerin macht geltend, sie habe, entgegen der Ansicht der Beklagten, keine falschen Angaben betreffend die Person des häufigsten Lenkers gemacht. Entsprechend habe die Beklagte den Versicherungsvertrag zu Unrecht gekündigt. Die Frage, wer “häufigster Lenker“ des fraglichen Motorfahrzeugs “Porsche Boxster“, SG XXX, war, ist nach den tatsächlichen Umständen zu beantworten. Als häufigster Lenker ist dabei jene Person anzugeben, von welcher der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Versicherungsantrags annimmt, dass er das Fahrzeug inskünftig am häufigsten lenken wird. Die Beweislast für die Falschangabe trifft den Versicherer (Art. 8 ZGB). Kann der vollständige Beweis der entscheidenden Tatsachen nicht erbracht werden, kann das Gericht seine Entscheidung auf Indizien stützen (Art. 101 Abs. 2 ZPO).
a) Fest steht, dass der Wagen am 22. März 2004 von D, dem Sohn der Klägerin, gelenkt wurde, welcher damit schliesslich den besagten Unfall verursachte (bekl. act. 2). Aus dem von der Beklagten ins Recht gelegten Protokoll der polizeilichen Befragung ergibt sich, dass D unter anderem aussagte, er sei mit seinem Porsche von zu Hause nach Au gefahren. Er habe den Porsche am letzten Dienstag erhalten und fahre seit dieser Zeit mit dem Wagen (bekl. act. 4). Nach Ansicht der Beklagten kann diese Aussage nicht anders verstanden werden, als dass D die volle Verfügungsmacht über das Fahrzeug besass und es ausschliesslich oder zumindest überwiegend benützte. Tatsächlich wiegt diese Aussage schwer, zumal der fragliche Zeitraum für die Bestimmung des “häufigsten Lenkers“ mit nur einer Woche äusserst kurz ist.
b) Weiteres Indiz für die Falschdeklaration ist gemäss der Beklagten, dass D nicht nur als Verfügungsberechtigter über den Wagen auftrat, sondern auch den Kaufvertrag vom 20. Februar 2004 über das Fahrzeug mit der Z-Garage unterzeichnete (vi-act. 13). Dagegen wendet die Klägerin ein, dies sei nicht deshalb geschehen, weil D der häufigste Lenker sein würde. Es sei vielmehr vorgesehen gewesen, ihr das Fahrzeug zum Geburtstag zu schenken, wovon sie nichts erfahren sollte. Die Beklagte hält dagegen, dass die “Schenkungs-these“ schon daran
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BZ.2005.114-P3.doc kranke, dass der Versicherungsvertrag am 16. März 2004 abgeschlossen wurde, die Klägerin ihren Geburtstag aber schon am 3. Dezember 2003 hatte. Dass Geburtstagsgeschenke mehrere Monate verspätet übergeben werden, ist in der Tat ungewöhnlich. Ein geschenktes Fahrzeug, insbesondere aufgrund der winterlichen Witterung, erst im Frühling zu überreichen, kann allenfalls noch einleuchten. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang jedoch die Darstellung, es habe sich dabei um ein Überraschungsgeschenk gehandelt. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass ein Geburtstagsgeschenk, welches mit mehreren Monaten Verspätung überreicht wird, ein Überraschungsgeschenk sein soll. Damit sind die klägerischen Aussagen betreffend die Schenkung unglaubwürdig.
c) Zur Erklärung, weshalb denn das Fahrzeug nicht vom Ehemann, sondern vom Sohn gekauft wurde, bringt die Klägerin sodann vor, ihre Schwägerin, M, habe ihren Ehemann, L, darauf aufmerksam gemacht, dass es unter Umständen Auswirkungen auf seine IV-Rente haben könne, falls er den Kaufvertrag selber unterzeichnen würde. In der Folge habe dann der Sohn D den Vertrag unterzeichnet. Sie selber sei als Beschenkte ja ebenfalls nicht in Frage gekommen.
Diese Argumentation ist unbehelflich, denn es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Unterzeichung des Kaufvertrages durch L hätte eine Veränderung seiner Invalidenrente herbeiführen können. Die Ausrichtung einer Invalidenrente hängt von der invaliditätsbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ab (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Revision der Rente setzt entsprechend eine Änderung des Invaliditätsgrades voraus, was durch einen blossen Vertragsabschluss nicht bewirkt werden kann.
d) Schliesslich legte die Klägerin an der Hauptverhandlung vor erster Instanz den Darlehensvertrag vom 11./16. März 2004 mit der A Bank ins Recht (kläg. act. 5) und liess ausführen, dieser sei auf den Namen von L abgeschlossen worden (Urteil, 4 oben). Dem ist nicht so. Ausdrücklich als Darlehensnehmer bezeichnet ist nicht nur der Ehemann der Klägerin, sondern auch die Klägerin selbst. Beide haben den Vertrag denn auch als Solidarschuldner unterzeichnet (kläg. act. 5). Dies steht in eklatantem Widerspruch zum Einwand, es sei vorgesehen gewesen, das Fahrzeug der Klägerin zu schenken, weshalb sie nichts davon erfahren sollte (vgl. oben Erw. III/1b). Wenn das Geheimnis um das Geschenk gewahrt werden sollte, müsste das auch bei der Finanzierung so gehalten worden sein. Überdies mutet
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BZ.2005.114-P3.doc es eigenartig an, dass sich die Beschenkte an der Finanzierung ihres eigenen Geburtstagsgeschenkes beteiligt. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass jemand den Darlehensvertrag für ein an ihn gerichtetes Überraschungsgeschenk mit unterzeichnet; erst recht nicht, als das Geburtstagsgeschenk mit mehreren Monaten Verspätung übergeben wird. Da die Klägerin zudem jegliche Erklärung dafür schuldig bleibt, wozu sie denn, wenn nicht zur Finanzierung des tags zuvor in Rechnung gestellten Porsches (bekl. act. 6), zusammen mit ihrem Mann am 16. März 2004 den Kredit aufnahm, ist auszuschliessen, dass der Porsche Boxster tatsächlich als Geburtstagsgeschenk für die Klägerin gekauft wurde.
Umgekehrt schliesst der Umstand, dass der Darlehensvertrag von X und L abgeschlossen wurde, mithin zumindest teilweise von ihnen finanziert wurde, D als häufigsten Lenker des Porsche Boxster selbstverständlich nicht aus. Vielmehr dürfte die Darlehensaufnahme damit zusammenhängen, dass D, welcher nach eigenen Aussagen ein Einkommen von Fr. 3'800.– aber kein Vermögen hat (bekl. act. 4), alleine gar nicht über die nötigen Mittel verfügte, um sich den Porsche Boxster leisten zu können.
e) Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen der Klägerin ein widersprüchliches Bild, weshalb sie als absolut unglaubwürdig erscheinen. Alles in allem sind ihre Vorbringen deshalb nicht geeignet, die Beweiswirkung der zentralen Aussage D vom
22. März 2004, aus welcher zu schliessen ist, dass er der häufigste Lenker des Porsche Boxster war und sein sollte, zu erschüttern. An dieser Erkenntnis könnten auch sämtliche von der Klägerin beantragen Zeugenaussagen nichts mehr ändern (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3. a. zu Art. 101).
2. a) Der Versicherer ist nur dann zur Kündigung berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer eine Tatsache unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, welche für die Risikobeurteilung des Versicherers auch erheblich war (Art. 6 Abs. 1 VVG). Die Erheblichkeit der Tatsache liegt vor, wenn sie objektiv geeignet ist, den Entschluss des Versicherers über den Abschluss des Vertrages oder dessen Modalitäten in irgend einer Form zu beeinflussen (NEF, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel/Zürich 2000, N 54 zu Art. 4).
Dem Abschluss eines Versicherungsvertrages geht üblicherweise eine Risikobeurteilung voraus. Im Rahmen des Abschlusses einer Motorfahrzeugversicherung ist dabei insbesondere die Fahrerfahrung und das Alter des üblichen Fahrzeuglenkers wesentlich
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BZ.2005.114-P3.doc für die Beurteilung der möglichen Gefahrentatbestände. Vorliegend hat die Klägerin anstelle ihres Sohnes sich selber als häufigste Lenkerin des versicherten Fahrzeugs angegeben. Die Klägerin ist seit 1977 im Besitz des Führerausweises, während ihr Sohn diesen erst seit 2002 besitzt. Häufig belohnen Versicherer Versicherungsnehmer mit grösserer Fahrerfahrung. So hat denn auch die Klägerin von einer Prämienreduktion von zwei mal 5% profitiert, da sie erstens über 25 Jahre alt ist und zweitens den Führerschein seit mehr als zehn Jahren besitzt (kläg. act. 1). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag über das Fahrzeug allenfalls gar nicht oder wenigstens zu erheblich ungünstigeren Konditionen abgeschlossen hätte, wenn D als “häufigster Lenker“ angezeigt worden wäre. Die Erheblichkeit der vorliegend falsch angezeigten Gefahrstatsache ist somit erwiesen.
b) Nach Art. 6 Abs. 2 VVG muss der Versicherer das Kündigungsrecht innert vier Wochen, nachdem er Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht erhalten hat, ausüben. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist (NEF, a.a.O., N 25 zu Art. 6).
Vorliegend hatte der Versicherungsinspektor eine Falschdeklaration vorerst noch ausgeschlossen, obwohl bei ihm “ein ungutes Gefühl“ zurück blieb (bekl. act. 5). Um weitere Abklärungen in dieser Angelegenheit zu treffen, ersuchte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 2004 insbesondere um eine Vollmacht zur Einholung weiterer Informationen von Drittpersonen. Darauf reagierte die Klägerin nicht. In der Folge kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juni 2004 (bekl. act. 7) an die Klägerin den Motorfahrzeug-Versicherungsvertrag rückwirkend auf den Vertragsschluss, d.h. per 20.12.2001.
Bestehen konkrete Verdachtsmomente für eine falsche Anzeige, ist der Versicherer verpflichtet, das Nötige vorzukehren, um an Informationen zu gelangen, welche seine Überzeugung untermauern (NEF, a.a.O., N 23 zu Art. 6). Nachdem sich die Klägerin geweigert hatte, bei weiteren Abklärungen behilflich zu sein, durfte die Beklagte die Kündigung ohne weiteres aussprechen. Ein längeres Zuwarten und Abklären hätte ihr nicht zugemutet werden können, musste sie doch die Verwirkung des Kündigungsrechtes befürchten (Art. 6 Abs.2 VVG).
c) Damit steht fest, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag zu Recht gekündigt hat. Die Berufung ist damit abzuweisen.
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BZ.2005.114-P3.doc
IV.
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Prozesskosten nach Massgabe von Obsiegen bzw. Unterliegen verlegt (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Klägerin mit ihrem Begehren vollumfänglich unterlegen. Damit hat sie die Entscheidgebühr von Fr. 2‘000.– (Ziff. 321.1 GKT) zu tragen. Die geleistete Einschreibgebühr von Fr. 600.– wird ihr angerechnet.
Ebenso hat die Klägerin die Beklagte für deren Parteikosten zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beklagten hat keine Kostennote eingereicht. Damit werden die Parteikosten gemäss Art. 6 HonO nach Ermessen zugesprochen. Bei einem Streitwert von Fr. 8'881.15 beträgt das Honorar Fr. 2'597.70 (Art. 14 HonO). Davon sind 40% (Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO) zuzüglich Barauslagen von pauschal 4% (Art. 29bis HonO) sowie 7,6% MwSt (Art. 28 HonO), somit insgesamt Fr. 1'162.75 zuzusprechen.
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BZ.2005.114-P3.doc Es wird entschieden:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Klägerin bezahlt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.–; die Einschreibgebühr von Fr. 600.– wird ihr angerechnet.
3. Die Klägerin entschädigt die Beklagte für deren Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 1'162.75.
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Hans Schawalder Daniela Dörig
Versand an
- Rechtsanwalt Markus Züst (GU) - Rechtsanwalt Hans-Peter Müller (R) - Kreisgerichtspräsident Rheintal (S)
am
Berufung an das Bundesgericht Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich beim Kantonsgericht, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, Berufung an das Bundesgericht eingereicht werden.
Mit der Berufung kann nur eine Verletzung des Bundesrechts und von Staatsverträgen des Bundes geltend gemacht werden.
Der angefochtene Entscheid soll beigelegt werden.
Hinweis zum Fristenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen.
Hinterlässt der Postbeamte eine Abholungseinladung im Briefkasten, so ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet der Postbeamte eine längere oder gar zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen.
Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.