Sachverhalt
1. X, geboren 1931, war im Jahre 2005 bei der Y Versiche- rungen AG, gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungs- vertrag (VVG) im Rahmen der Krankenzusatzversicherungen „A", „S", „L" und „K" (Urk. 8) versichert. Lagerhausstrasse 19 • Postfach • 8401 Winterthur • Telefon 052 268 10 10 • Fax 052 268 10 09
KK.2005.00032 / Seite 2 von 6 Wegen ausstehender Prämien für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 setzte die Y Versicherungen AG eine Forderung von Fr. 993.60 (zuzüglich Zins von 5 % ab 1. März 2005, Fr. 50.-- Mahnkosten und Fr. 100.-- Be- arbeitungskosten) gegen den Versicherten in Betreibung (Urk. 2/5). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Waltalingen vom 15. September 2005 erhob der Versicherte am 27. September 2005 Rechts- vorschlag (Urk. 2/6). 2. Mit Eingabe vom 16. November 2005 erhob die Y Versicherungen AG Klage gegen den Versicherten mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 993.60 plus Zins zu 5 % seit 01.03.05 bis und mit 11.09.05 sowie CHF 150.00 Mahn- und Bearbeitungskosten zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Waltalingen sei zu beseitigen." Die Verfügung vom 18. November 2005, worin dem Versicherten Frist zur Klagantwort angesetzt wurde (Urk. 3), wurde am 21. November 2005 als Gerichtsurkunde der schweizerischen Post übergeben und wurde von der Post am 23. November 2005 mit dem Vermerk „weggezogen ins Ausland" dem hiesigen Gericht zurück gesandt. Am 23. November 2005 wurde die Verfügung vom 18. November 2005 ein zweites Mal an den Versicherten versandt (Urk. 4). Der Versicherte liess sich in der Folge nicht vernehmen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.2 Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial- versicherungsgericht). 1.3 Nach der Rechtsprechung hat derjenige, der sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Ad- ressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelan- genden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, beziehungsweise ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bishe- rigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist
KK.2005.00032 / Seite 3 von 6 allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesen- heit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 107 V 189 Erw. 2 mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 453 f. Erw. 2b). Hinsichtlich kurzfristiger Abwesenheiten von einigen Wochen ist es durchaus üblich, der Behörde, vor welcher das Verfahren hängig ist, die bevorstehende Nichterreichbarkeit anzu- zeigen, verbunden mit der Bitte, mit dem Erlass der Verwaltungsverfügung oder des Gerichtsentscheides bis nach der Rückkehr zuzuwarten. Eine solche recht- zeitig erfolgte Mitteilung ist von der Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, es sei denn, der Versicherte versuche damit, einen Vorteil zu erlangen, der ihm sonst nicht zukäme. Dem stehen der Grundsatz des Amtsbetriebes und die Pflicht der Behörde, das Verfahren beförderlich zu erledigen, nicht entgegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 14. September 2001, K 128/00, Erw. 2a; ZAK 1991 S. 453 f. Erw. 2b mit Hinweis). 2. Laut Auskunft der Gemeindeverwaltung Waltalingen war der Beklagte am
23. November 2005 und am 24. Januar 2006 in Waltalingen wohnhaft (Urk. 5- 6). Der Beklagte, welcher am 27. September 2005 beim Betreibungsamt Walta- lingen Rechtsvorschlag in der von der Klägerin eingeleiteten Betreibung Nr. XXX erhoben hatte (Urk. 2/6) hatte Kenntnis des laufenden Betreibungsverfahren und musste daher in den nachfolgenden Monaten mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit mit einer Zustellung eines behördlichen Aktes und insbesondere mit einer Klagenanhebung durch die Klägerin rechnen. Der Beklagte wäre daher gehalten gewesen, den Behörden sowie der Klägerin zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, oder einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Mangels solcher Vorkehren haben die am 21. November 2005 und am 23. November 2005 erfolglos am bisherigen Wohnort versuchten Zustellungen als erfolgt gelten, und es ist ein Verzicht des Beklagten auf eine Stellungnahme anzunehmen. 3. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beklagte im Jahre 2005 bei der Klägerin gemäss dem VVG im Rahmen der Krankenzusatzversicherungen „A", „S", „L" und „K" versichert war. Gemäss der Versicherungspolice für das Jahr 2005 betrugen die monatlichen Prämien für die Zusatzversicherungen insgesamt Fr. 165.60 (Urk. 8). Für die Zeit vom
1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 waren vom Beklagten für die Krankenzusatz- versicherungen daher ein Betrag von insgesamt Fr. 993.60 an Prämien ge-
KK.2005.00032 Seite 4 von 6 schuldet. Der Beklagte hat - soweit ersichtlich - abgesehen vom ohne Be- gründung erhobenen Rechtsvorschlag auch vor- beziehungsweise ausserprozes- sual den Bestand und die Höhe der eingeklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen. Die Prämienforderung im Umfang von Fr. 993.60 erscheint daher als ausgewiesen. 4. Art. 6.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen „Krankenzusatzversiche- rungen", Ausgabe 2002, der Klägerin (Urk. 2/2) stellt vorliegend eine genügende vertragliche Grundlage für die von der Klägerin geforderten Mahn- und Bear- beitungsgebühren im Betrag von insgesamt Fr. 150.-- dar. 5. 5.1 Der Schuldner einer Geldschuld hat, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, von Gesetzes wegen Verzugszins zu zahlen, sobald er mit der Zahlung der Schuld in Verzug gerät (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Verzugszinspflicht setzt einer- seits die Fälligkeit der Forderung und andererseits die Inverzugsetzung des Schuldners voraus. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung fordern kann und der Schuldner erfüllen muss. Gemäss Art. 19 VVG ist die Prämie, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, für die erste Versicherungsperiode mit dem Abschlusse der Versicherung fällig. Unter Versicherungsperiode wird der Zeitabschnitt, nach dem die Prämieneinheit berechnet wird, verstanden. Die Versicherungsperiode umfasst im Zweifel den Zeitraum eines Jahres (Abs. 1). Auf die Bestimmung der Police, dass die Versicherung erst mit Bezahlung der ersten Prämie in Kraft tritt, kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er die Police vor Bezahlung dieser Prämie ausgehändigt hat (Abs. 2). Die folgenden Prämien sind im Zweifel jeweils mit Beginn einer neuen Versicherungsperiode fällig (Abs. 3). Laut Art. 20 Abs. 1 VVG ist der Schuldner, wenn die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet wird, unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schrift- lich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an ge- rechnet, Zahlung zu leisten. 5.2 Aus Art. 6.2 der AVB (Urk. 2/2 S.7) sowie der Police für das Jahr 2005 (Urk. 8) ist ersichtlich, dass die Parteien die monatliche Bezahlung der Prämien verein- barten. Die monatlich zu entrichtenden Prämien wurden daher jeweils zu Beginn eines Monats fällig. Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 forderte die Klägerin den Beklagten erstmals auf, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 ausstehenden Prämien im Betrag von Fr. 993.60 innert
KK.2005.00032 / Seite 5 von 6 14 Tagen zu begleichen (Urk. 2/3). Die Frist von 14 Tagen nach Art. 20 Abs. 1 VVG begann daher am Tag nach Absendung der Mahnung vom 21. Juni 2005 (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 des OR in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 VVG; Urk. 2/3, vgl. Urk. 9) am 22. Mai 2005 zu laufen und endete am 5. Juli
2005. Am 6. Juli 2005 trat der Verzug ein. Die Entrichtung eines Verzugszinses von 5 % ist vom Beklagten demnach ab 6. Juli 2005 geschuldet.
6. Nach Gesagtem ist die Klage im Umfang von Fr. 993.60 (zuzüglich Mahn- und Bearbeitungskosten im Betrag von Fr. 150.-- und Zins zu 5 % ab 6. Juli 2005 bis und mit 11. September 2005) teilweise gutzuheissen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Waltalin- gen (Zahlungsbefehl vom 15. September 2005; Urk. 2/6) aufzuheben. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Klage wird im Umfang von Fr. 993.60 (zuzüglich Zins zu 5 % ab 6. Juli 2005 bis und mit 11. September 2005 und Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 150.--) teilweise gutgeheissen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Waltalingen (Zahlungsbefehl vom 15. September 2005) in diesem Umfang aufgehoben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y Services AG - X - Bundesamt für Privatversicherungen 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich wegen eines der in Art. 68 Abs. 1 lit. a - e des Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege (0G) genannten Gründe
KK.2005.00032 / Seite 6 von 6 durch eine dem Art. 71 OG entsprechende Eingabe Nichtigkeitsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Einzelrichterin Der Gerichtssekretär Pfiffner Rauber BR/VM/LR versandt
16. Feb. 2006 Die Frist steht während folgender Zeiten still: Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Volz
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X, geboren 1931, war im Jahre 2005 bei der Y Versiche- rungen AG, gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungs- vertrag (VVG) im Rahmen der Krankenzusatzversicherungen „A", „S", „L" und „K" (Urk. 8) versichert. Lagerhausstrasse 19 • Postfach • 8401 Winterthur • Telefon 052 268 10 10 • Fax 052 268 10 09
KK.2005.00032 / Seite 2 von 6 Wegen ausstehender Prämien für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 setzte die Y Versicherungen AG eine Forderung von Fr. 993.60 (zuzüglich Zins von 5 % ab 1. März 2005, Fr. 50.-- Mahnkosten und Fr. 100.-- Be- arbeitungskosten) gegen den Versicherten in Betreibung (Urk. 2/5). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Waltalingen vom 15. September 2005 erhob der Versicherte am 27. September 2005 Rechts- vorschlag (Urk. 2/6).
E. 1.2 Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial- versicherungsgericht).
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung hat derjenige, der sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Ad- ressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelan- genden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, beziehungsweise ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bishe- rigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist
KK.2005.00032 / Seite 3 von 6 allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesen- heit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 107 V 189 Erw. 2 mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 453 f. Erw. 2b). Hinsichtlich kurzfristiger Abwesenheiten von einigen Wochen ist es durchaus üblich, der Behörde, vor welcher das Verfahren hängig ist, die bevorstehende Nichterreichbarkeit anzu- zeigen, verbunden mit der Bitte, mit dem Erlass der Verwaltungsverfügung oder des Gerichtsentscheides bis nach der Rückkehr zuzuwarten. Eine solche recht- zeitig erfolgte Mitteilung ist von der Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, es sei denn, der Versicherte versuche damit, einen Vorteil zu erlangen, der ihm sonst nicht zukäme. Dem stehen der Grundsatz des Amtsbetriebes und die Pflicht der Behörde, das Verfahren beförderlich zu erledigen, nicht entgegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 14. September 2001, K 128/00, Erw. 2a; ZAK 1991 S. 453 f. Erw. 2b mit Hinweis).
E. 2 Laut Auskunft der Gemeindeverwaltung Waltalingen war der Beklagte am
23. November 2005 und am 24. Januar 2006 in Waltalingen wohnhaft (Urk. 5- 6). Der Beklagte, welcher am 27. September 2005 beim Betreibungsamt Walta- lingen Rechtsvorschlag in der von der Klägerin eingeleiteten Betreibung Nr. XXX erhoben hatte (Urk. 2/6) hatte Kenntnis des laufenden Betreibungsverfahren und musste daher in den nachfolgenden Monaten mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit mit einer Zustellung eines behördlichen Aktes und insbesondere mit einer Klagenanhebung durch die Klägerin rechnen. Der Beklagte wäre daher gehalten gewesen, den Behörden sowie der Klägerin zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, oder einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Mangels solcher Vorkehren haben die am 21. November 2005 und am 23. November 2005 erfolglos am bisherigen Wohnort versuchten Zustellungen als erfolgt gelten, und es ist ein Verzicht des Beklagten auf eine Stellungnahme anzunehmen.
E. 3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beklagte im Jahre 2005 bei der Klägerin gemäss dem VVG im Rahmen der Krankenzusatzversicherungen „A", „S", „L" und „K" versichert war. Gemäss der Versicherungspolice für das Jahr 2005 betrugen die monatlichen Prämien für die Zusatzversicherungen insgesamt Fr. 165.60 (Urk. 8). Für die Zeit vom
1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 waren vom Beklagten für die Krankenzusatz- versicherungen daher ein Betrag von insgesamt Fr. 993.60 an Prämien ge-
KK.2005.00032 Seite 4 von 6 schuldet. Der Beklagte hat - soweit ersichtlich - abgesehen vom ohne Be- gründung erhobenen Rechtsvorschlag auch vor- beziehungsweise ausserprozes- sual den Bestand und die Höhe der eingeklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen. Die Prämienforderung im Umfang von Fr. 993.60 erscheint daher als ausgewiesen.
E. 4 Art. 6.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen „Krankenzusatzversiche- rungen", Ausgabe 2002, der Klägerin (Urk. 2/2) stellt vorliegend eine genügende vertragliche Grundlage für die von der Klägerin geforderten Mahn- und Bear- beitungsgebühren im Betrag von insgesamt Fr. 150.-- dar.
E. 5.1 Der Schuldner einer Geldschuld hat, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, von Gesetzes wegen Verzugszins zu zahlen, sobald er mit der Zahlung der Schuld in Verzug gerät (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Verzugszinspflicht setzt einer- seits die Fälligkeit der Forderung und andererseits die Inverzugsetzung des Schuldners voraus. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung fordern kann und der Schuldner erfüllen muss. Gemäss Art. 19 VVG ist die Prämie, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, für die erste Versicherungsperiode mit dem Abschlusse der Versicherung fällig. Unter Versicherungsperiode wird der Zeitabschnitt, nach dem die Prämieneinheit berechnet wird, verstanden. Die Versicherungsperiode umfasst im Zweifel den Zeitraum eines Jahres (Abs. 1). Auf die Bestimmung der Police, dass die Versicherung erst mit Bezahlung der ersten Prämie in Kraft tritt, kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er die Police vor Bezahlung dieser Prämie ausgehändigt hat (Abs. 2). Die folgenden Prämien sind im Zweifel jeweils mit Beginn einer neuen Versicherungsperiode fällig (Abs. 3). Laut Art. 20 Abs. 1 VVG ist der Schuldner, wenn die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet wird, unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schrift- lich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an ge- rechnet, Zahlung zu leisten.
E. 5.2 Aus Art. 6.2 der AVB (Urk. 2/2 S.7) sowie der Police für das Jahr 2005 (Urk. 8) ist ersichtlich, dass die Parteien die monatliche Bezahlung der Prämien verein- barten. Die monatlich zu entrichtenden Prämien wurden daher jeweils zu Beginn eines Monats fällig. Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 forderte die Klägerin den Beklagten erstmals auf, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 ausstehenden Prämien im Betrag von Fr. 993.60 innert
KK.2005.00032 / Seite 5 von 6 14 Tagen zu begleichen (Urk. 2/3). Die Frist von 14 Tagen nach Art. 20 Abs. 1 VVG begann daher am Tag nach Absendung der Mahnung vom 21. Juni 2005 (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 des OR in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 VVG; Urk. 2/3, vgl. Urk. 9) am 22. Mai 2005 zu laufen und endete am 5. Juli
2005. Am 6. Juli 2005 trat der Verzug ein. Die Entrichtung eines Verzugszinses von 5 % ist vom Beklagten demnach ab 6. Juli 2005 geschuldet.
E. 6 Nach Gesagtem ist die Klage im Umfang von Fr. 993.60 (zuzüglich Mahn- und Bearbeitungskosten im Betrag von Fr. 150.-- und Zins zu 5 % ab 6. Juli 2005 bis und mit 11. September 2005) teilweise gutzuheissen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Waltalin- gen (Zahlungsbefehl vom 15. September 2005; Urk. 2/6) aufzuheben. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Klage wird im Umfang von Fr. 993.60 (zuzüglich Zins zu 5 % ab 6. Juli 2005 bis und mit 11. September 2005 und Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 150.--) teilweise gutgeheissen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Waltalingen (Zahlungsbefehl vom 15. September 2005) in diesem Umfang aufgehoben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y Services AG - X - Bundesamt für Privatversicherungen 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich wegen eines der in Art. 68 Abs. 1 lit. a - e des Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege (0G) genannten Gründe
KK.2005.00032 / Seite 6 von 6 durch eine dem Art. 71 OG entsprechende Eingabe Nichtigkeitsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Einzelrichterin Der Gerichtssekretär Pfiffner Rauber BR/VM/LR versandt
16. Feb. 2006 Die Frist steht während folgender Zeiten still: Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Volz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2005.00032 F 0147.396.4 Il. Kammer Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin Gerichtssekretär Volz Urteil vom 7. Februar 2006 in Sachen Y Versicherungen AG Klägerin gegen X Beklagter Sachverhalt: 1. X, geboren 1931, war im Jahre 2005 bei der Y Versiche- rungen AG, gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungs- vertrag (VVG) im Rahmen der Krankenzusatzversicherungen „A", „S", „L" und „K" (Urk. 8) versichert. Lagerhausstrasse 19 • Postfach • 8401 Winterthur • Telefon 052 268 10 10 • Fax 052 268 10 09
KK.2005.00032 / Seite 2 von 6 Wegen ausstehender Prämien für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 setzte die Y Versicherungen AG eine Forderung von Fr. 993.60 (zuzüglich Zins von 5 % ab 1. März 2005, Fr. 50.-- Mahnkosten und Fr. 100.-- Be- arbeitungskosten) gegen den Versicherten in Betreibung (Urk. 2/5). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Waltalingen vom 15. September 2005 erhob der Versicherte am 27. September 2005 Rechts- vorschlag (Urk. 2/6). 2. Mit Eingabe vom 16. November 2005 erhob die Y Versicherungen AG Klage gegen den Versicherten mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 993.60 plus Zins zu 5 % seit 01.03.05 bis und mit 11.09.05 sowie CHF 150.00 Mahn- und Bearbeitungskosten zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Waltalingen sei zu beseitigen." Die Verfügung vom 18. November 2005, worin dem Versicherten Frist zur Klagantwort angesetzt wurde (Urk. 3), wurde am 21. November 2005 als Gerichtsurkunde der schweizerischen Post übergeben und wurde von der Post am 23. November 2005 mit dem Vermerk „weggezogen ins Ausland" dem hiesigen Gericht zurück gesandt. Am 23. November 2005 wurde die Verfügung vom 18. November 2005 ein zweites Mal an den Versicherten versandt (Urk. 4). Der Versicherte liess sich in der Folge nicht vernehmen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.2 Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial- versicherungsgericht). 1.3 Nach der Rechtsprechung hat derjenige, der sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Ad- ressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelan- genden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, beziehungsweise ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bishe- rigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist
KK.2005.00032 / Seite 3 von 6 allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesen- heit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 107 V 189 Erw. 2 mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 453 f. Erw. 2b). Hinsichtlich kurzfristiger Abwesenheiten von einigen Wochen ist es durchaus üblich, der Behörde, vor welcher das Verfahren hängig ist, die bevorstehende Nichterreichbarkeit anzu- zeigen, verbunden mit der Bitte, mit dem Erlass der Verwaltungsverfügung oder des Gerichtsentscheides bis nach der Rückkehr zuzuwarten. Eine solche recht- zeitig erfolgte Mitteilung ist von der Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, es sei denn, der Versicherte versuche damit, einen Vorteil zu erlangen, der ihm sonst nicht zukäme. Dem stehen der Grundsatz des Amtsbetriebes und die Pflicht der Behörde, das Verfahren beförderlich zu erledigen, nicht entgegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 14. September 2001, K 128/00, Erw. 2a; ZAK 1991 S. 453 f. Erw. 2b mit Hinweis). 2. Laut Auskunft der Gemeindeverwaltung Waltalingen war der Beklagte am
23. November 2005 und am 24. Januar 2006 in Waltalingen wohnhaft (Urk. 5- 6). Der Beklagte, welcher am 27. September 2005 beim Betreibungsamt Walta- lingen Rechtsvorschlag in der von der Klägerin eingeleiteten Betreibung Nr. XXX erhoben hatte (Urk. 2/6) hatte Kenntnis des laufenden Betreibungsverfahren und musste daher in den nachfolgenden Monaten mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit mit einer Zustellung eines behördlichen Aktes und insbesondere mit einer Klagenanhebung durch die Klägerin rechnen. Der Beklagte wäre daher gehalten gewesen, den Behörden sowie der Klägerin zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, oder einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Mangels solcher Vorkehren haben die am 21. November 2005 und am 23. November 2005 erfolglos am bisherigen Wohnort versuchten Zustellungen als erfolgt gelten, und es ist ein Verzicht des Beklagten auf eine Stellungnahme anzunehmen. 3. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beklagte im Jahre 2005 bei der Klägerin gemäss dem VVG im Rahmen der Krankenzusatzversicherungen „A", „S", „L" und „K" versichert war. Gemäss der Versicherungspolice für das Jahr 2005 betrugen die monatlichen Prämien für die Zusatzversicherungen insgesamt Fr. 165.60 (Urk. 8). Für die Zeit vom
1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 waren vom Beklagten für die Krankenzusatz- versicherungen daher ein Betrag von insgesamt Fr. 993.60 an Prämien ge-
KK.2005.00032 Seite 4 von 6 schuldet. Der Beklagte hat - soweit ersichtlich - abgesehen vom ohne Be- gründung erhobenen Rechtsvorschlag auch vor- beziehungsweise ausserprozes- sual den Bestand und die Höhe der eingeklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen. Die Prämienforderung im Umfang von Fr. 993.60 erscheint daher als ausgewiesen. 4. Art. 6.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen „Krankenzusatzversiche- rungen", Ausgabe 2002, der Klägerin (Urk. 2/2) stellt vorliegend eine genügende vertragliche Grundlage für die von der Klägerin geforderten Mahn- und Bear- beitungsgebühren im Betrag von insgesamt Fr. 150.-- dar. 5. 5.1 Der Schuldner einer Geldschuld hat, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, von Gesetzes wegen Verzugszins zu zahlen, sobald er mit der Zahlung der Schuld in Verzug gerät (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Verzugszinspflicht setzt einer- seits die Fälligkeit der Forderung und andererseits die Inverzugsetzung des Schuldners voraus. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung fordern kann und der Schuldner erfüllen muss. Gemäss Art. 19 VVG ist die Prämie, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, für die erste Versicherungsperiode mit dem Abschlusse der Versicherung fällig. Unter Versicherungsperiode wird der Zeitabschnitt, nach dem die Prämieneinheit berechnet wird, verstanden. Die Versicherungsperiode umfasst im Zweifel den Zeitraum eines Jahres (Abs. 1). Auf die Bestimmung der Police, dass die Versicherung erst mit Bezahlung der ersten Prämie in Kraft tritt, kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er die Police vor Bezahlung dieser Prämie ausgehändigt hat (Abs. 2). Die folgenden Prämien sind im Zweifel jeweils mit Beginn einer neuen Versicherungsperiode fällig (Abs. 3). Laut Art. 20 Abs. 1 VVG ist der Schuldner, wenn die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet wird, unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schrift- lich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an ge- rechnet, Zahlung zu leisten. 5.2 Aus Art. 6.2 der AVB (Urk. 2/2 S.7) sowie der Police für das Jahr 2005 (Urk. 8) ist ersichtlich, dass die Parteien die monatliche Bezahlung der Prämien verein- barten. Die monatlich zu entrichtenden Prämien wurden daher jeweils zu Beginn eines Monats fällig. Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 forderte die Klägerin den Beklagten erstmals auf, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 ausstehenden Prämien im Betrag von Fr. 993.60 innert
KK.2005.00032 / Seite 5 von 6 14 Tagen zu begleichen (Urk. 2/3). Die Frist von 14 Tagen nach Art. 20 Abs. 1 VVG begann daher am Tag nach Absendung der Mahnung vom 21. Juni 2005 (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 des OR in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 VVG; Urk. 2/3, vgl. Urk. 9) am 22. Mai 2005 zu laufen und endete am 5. Juli
2005. Am 6. Juli 2005 trat der Verzug ein. Die Entrichtung eines Verzugszinses von 5 % ist vom Beklagten demnach ab 6. Juli 2005 geschuldet.
6. Nach Gesagtem ist die Klage im Umfang von Fr. 993.60 (zuzüglich Mahn- und Bearbeitungskosten im Betrag von Fr. 150.-- und Zins zu 5 % ab 6. Juli 2005 bis und mit 11. September 2005) teilweise gutzuheissen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Waltalin- gen (Zahlungsbefehl vom 15. September 2005; Urk. 2/6) aufzuheben. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Klage wird im Umfang von Fr. 993.60 (zuzüglich Zins zu 5 % ab 6. Juli 2005 bis und mit 11. September 2005 und Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 150.--) teilweise gutgeheissen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Waltalingen (Zahlungsbefehl vom 15. September 2005) in diesem Umfang aufgehoben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y Services AG - X - Bundesamt für Privatversicherungen 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich wegen eines der in Art. 68 Abs. 1 lit. a - e des Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege (0G) genannten Gründe
KK.2005.00032 / Seite 6 von 6 durch eine dem Art. 71 OG entsprechende Eingabe Nichtigkeitsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Einzelrichterin Der Gerichtssekretär Pfiffner Rauber BR/VM/LR versandt
16. Feb. 2006 Die Frist steht während folgender Zeiten still: Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Volz