Volltext (verifizierbarer Originaltext)
01/IMI1 KANTON AARGAU Versicherungsgericht
4. Kammer VBE.2005.8/ /us VKL.2005.4 Art. 1 Beschluss vom 10. Januar 2006 Besetzung Oberrichterin Plüss (Präsidentin) Oberrichterin Briner Oberrichter Fehr Gerichtsschreiber Schmidhauser Beschwerde- X führer/Kläger vertreten durch lic.iur. Evalotta Samuelsson, Rechtsanwältin, Seefeldstrasse 45, Postfach 171, 8034 Zürich Beschwerde- Y Krankenkasse gegnerin/Beklag- te Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 23. November 2004) / Klageverfahren betreffend Versicherungsleistungen nach VVG
2 Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1940 geborene X ist bei der Y Krankenkasse sowohl im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als auch mit Zusatzversicherungen nach VVG (Heilungskostenzusatz, Heilungskostenzusatz und Spitalzusatz) versichert. Am
28. Juni 2004 musste er sich wegen einer schweren coronaren Herz- krankheit einer vierfachen aortocoronaren Bypassoperation unterziehen und wurde am 9. Juli 2004 zur kardialen Rehabilitation nach S ver- legt. Dort kam es zu Komplikationen und der Patient musste am 18. Juli 2004 noffallmässig in der H Klinik Aarau wegen einer Sternumdehiszenz und eines Verdachts auf Wundinfekt rehospitalisiert werden. Am 28. Juli 2004 wurde die operative Revision des Sternums vorgenommen und der Allgemeinzustand des Versicherten verbesserte sich ab
2. August 2004, worauf er zur stationären kardiologischen Rehabilitation vom 6. bis 27. August 2004 in die Klinik B eintrat. Die Schlussrechnung der Klinik B vom 23. November 2004 belief sich auf insgesamt Fr. 21'084.80 (Tagespauschalen Grundversicherung von Fr. 10'296.--, Tagespauschalen Zusatzversicherung von Fr. 8'690.-- und Summe Arzthonorare von Fr. 2'098.80). Auf entsprechendes Ersuchen des Versicherten hin erliess die Y Krankenkasse am
1. Oktober 2004 eine Verfügung, worin sie im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eine Kostengutsprache ab 9. August 2004 mit der Begründung verweigerte, es wäre — statt eines stationären Rehabilitationsaufenthalts — nur eine ambulante Behandlung oder Kur angezeigt gewesen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. November 2004 wurde mit Einspracheentscheid vom 23. November 2004 vollumfänglich abgewiesen. 2. 2.1. Mit - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien - fristgerechter Beschwerde vom 5. Januar 2005 liess der Versicherte die Rechtsbegehren stellen, es sei der Einspracheentscheid der Y Krankenkasse vom 23. November 2004 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten für den Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik B vom 6. bis 27. August 2004 gemäss Gesetz und Statuten zu bezahlen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig erhob er beim Versicherungsgericht auch eine Klage mit dem Antrag, es sei die Beklagte zu verpflichten, Fr. 8'690.-- aus der Zusatzversicherung Spitalzusatz, eventualiter aus der eilungskostenzusatzversicherung zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
3- 2.2. Die Y Krankenkasse stellte in ihren gleichlautenden Ver- nehmlassungen vom 20. Januar 2005 die Anträge, es seien die Be- schwerde gutzuheissen und das Beschwerdeverfahren demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben bzw. es seien die Klage gutzu- heissen und demnach das Klageverfahren zufolge Klageanerkennung ab- zuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin bzw. Beklagten. Dies begründete sie damit, sie sei zwar nach wie vor der Meinung, dass die Klinik B keine eigent- liche Rehabilitationsklinik sei, in rechtlicher Hinsicht sei sie aber zur Auf- fassung gelangt, dass dieser Aspekt isoliert betrachtet nicht genüge, um eine Leistungspflicht zu verneinen, da der eigentliche Behandlungserfolg und die Rehabilitationsbedürftigkeit ansonsten ausser Zweifel stünden. 2.3. Dem Beschwerdeführer bzw. Kläger wurden diese beiden Vernehmlas- sungen am 21. Januar 2005 zur Kenntnisnahme zugestellt und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er allfällige Einwendungen gegen den Antrag, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, bzw. gegen den Antrag, die Klage sei zufolge Klageanerkennung abzu- schreiben, innert zehn Tagen einzureichen habe. Der Beschwerdefüh- rer/Kläger bzw. seine Rechtsvertreterin liessen sich innert der vorer- wähnten Frist nicht vernehmen, stattdessen wurde mit Eingabe vom
9. März 2005 dem Gericht die Honorarnote eingereicht, worin eine Partei- entschädigung in Höhe von Fr. 4'370.35 geltend gemacht wurde. 2.4. Die Beschwerdegegnerin bzw. Beklagte erklärte sich mit ihren Anträgen und Aussagen in den vorerwähnten Vernehmlassungen vom 20. Januar 2005 bereit, dem Beschwerdeführer bzw. Kläger die gesamten Kosten für den Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik B vom 6. bis
27. August 2004 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung (inkl. Arzthonorare) zu bezahlen. Sie willigte damit ebenfalls ein, auch die zusätzlichen Kosten der privaten Abteilung (Spitalzusatz) in Höhe der eingeklagten Fr. 8'690.-- aus der Spitalzusatzversicherung (eventuell aus der Heilungskostenzusatzversicherung) nach VVG zu übernehmen. Damit ist das Beschwerdeverfahren (VGE.2005.0O008) als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzu- schreiben. Ferner ist auch das Klageverfahren (VKL.2005.00004) zufolge Klageanerkennung abzuschreiben. 3. 3.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG; Art. 47 Abs. 3 VAG).
4 3.2. Der Beschwerdeführer bzw. Kläger hat ausgangs- und antragsgemäss Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten der Be- schwerdegegnerin bzw. Beklagten (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; § 30 VRS i. V.m. § 112 Abs. 1 ZPO). Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 machte das Gericht die Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers, lic. iur. Evalotta Samuelsson, Rechts- anwältin, Zürich, darauf aufmerksam, dass es eine Kürzung der von ihr am 9. März 2005 eingereichten Honorarnote beabsichtige, da nach der Praxis des Versicherungsgerichts der Stundenansatz bei Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad — wie im vorliegenden Fall — für Anwälte mit eigener Praxis Fr. 220.-- und nicht — wie geltend gemacht — Fr. 280.-- betrage. Gleichzeitig wurde ihr gemäss § 14 Abs. 1 des An- waltstarifs die Gelegenheit gegeben, innert einer Frist von fünf Tagen dazu Stellung zu nehmen. Die erwähnte Rechtsvertreterin liess sich in der Folge innert der erwähnten Frist nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht beschliesst: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Das Klageverfahren wird als durch Anerkennung des folgenden Klagebe- gehrens " Es sei die Beklagte zu verpflichten, Fr. 8'690.-- aus der Zu- satzversicherung Spitalzusatz, eventualiter aus der Heilungskostenzusatzversicherung zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten;" erledigt abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin bzw. Beklagte hat dem Beschwerdeführer bzw. Kläger eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'433.75 (inkl. MwSt. von Fr. 242.55) zu bezahlen.
5- Zustellung an: die Parteien (Vertreterin; 2fach) das Bundesamt für Gesundheit das Bundesamt für Privatversicherungswesen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Eid- genössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein- gereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschwer- deschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof- quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. In dieser Be- schwerdeschrift muss
a) genau angegeben werden, welche Entscheidung der Beschwerde- führer anstelle des angefochtenen Entscheides beantragt;
b) dargelegt werden, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer diese andere Entscheidung verlangt;
c) die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters enthalten sein. Wenn die Beschwerdeschrift die unter a, b und c aufgeführten Elemente nicht aufweist, kann das Eidgenössische Versicherungsgericht sich mit ihr nicht materiell befassen und muss sie durch einen Nichteintretensent- scheid erledigen. Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeich- nen und, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazuge- hörige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Aarau, 10. Januar 2006 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer ie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: lüss Schmidhauser