Sachverhalt
Der im beschränkten Verfahren entscheidrelevante Sachverhalt ist in weiten Teilen unbestrit- ten und stellt sich wie folgt dar:
4 1 Als Aussendienstmitarbeiter der „Z " war der Kläger bei der Beklagten kol- lektiv unfallversichert und gleichzeitig Versicherungsnehmer einer Kollektiv- Unfallzusatzversicherung (GB 5). Am 29.4.1999 erlitt der Kläger einen Autounfall, in- dem sein vor einem Rotlicht stehender Personenwagen von einem angebremst auffah- renden Fahrzeug von hinten gerammt wurde (AB 1/1-2). Der Hausarzt des Klägers, Dr. med. K, diagnostizierte am 8.8.1999 ein Hyperextensionstrauma der Halswir- belsäule (HWS) mit erheblichen neuropsychologischen Störungen (AB 2). Für die Fol- gen dieses Unfalls hat die Beklagte namhafte Leistungen in sechsstelliger Höhe (Tag- gelder, Heilbehandlungen etc.) erbracht bzw. erbringt diese Leistungen nach wie vor (AB 12). 2 Am 23.10.2000 verschrieb Dr. med. K dem Kläger erstmals das Medikament Vi- agra zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion (KB 11; PV Kläger, pag. 173, Z 26 f.). Der Kläger ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass dieses Medikament im Rahmen seiner UVG-Zusatzversicherung von der Beklagten übernommen wird (PV Kläger, pag. 175, Z. 8 f.). Hieraus ist abz! Ilelten, russ der Kläger bereits in diesem Zeitpunkt davon ausging, dass die erektile Dysfunktion auf das Unfallereignis zurückzuführen Ist. Am 4.11.2000 stellte Dr. med. K dem Kläger ein Dauerrezept für Viagra aus (KB 12). Der Kläger bezog in der Folge gestützt auf das ärztliche Rezept vom 23.10.2000 bis 26.3.2004 rund 220 Viagra-Tabletten (KB 11-20), was rund einer Tablette pro Woche entspricht. Bis zum Frühjahr 2004 bezog der Kläger dieses Medikament bei der Apothe- ke S in Bolligen (PV Kläger, pag. 175, Z. 29 f und 33 ff.). 3 Aus den nachfolgenden Gründen ging der Kläger ging bis Sommer 2002 davon aus, dass die Beklagte die Kosten für seinen Bezug von Viagra vollumfänglich übernimmt Die Berufsgenossenschaft der Schweizer Apotheker OFAC leitete als Inkassoorganisa- tion der Apotheker die jeweiligen Rechnungen der Apotheke für die klägerischen Viagra- Bezüge an die Beklagte zur Bezahlung weiter. Diese Weiterleitung der Rechnung erfolg- te nun aber nicht umgehend nach Rechnungsstellung durch den Apotheker. Vielmehr wurden mehrere Rechnungen gesammelt und erst nach Monaten an den Versicherer weitergeleitet (PV Beklagte, pag. 179, Z. 13, AB 9/2, 2. Seite). Gemäss den von der Be- klagten eingereichten Unterlagen (AB 9 und 12) stellte ihr die OFAC die Viagra-Bezüge des Klägers erstmals im Frühjahr 2001 in Rechnung. Sämtliche Rechnungen der OFAC wurden von der Beklagten mit dem Hinweis an die OFAC retoumiert, dass VIAGRA vom Unfallversicherer nicht übernommen werden könne. Dies geschah - soweit aktenkundig
- mit ausdrücklicher Bezugnahme auf Viagra erstmals mit Schreiben der Beklagten vom
5 10.4.2001 (AB 9/2). Die Beklagte hat weder vor noch nach diesem Datum je eine VIAGRA-Rechnung der Apotheke S bzw. des Klägers bezahlt (vgl. auch AB 12). Anderweitiges geht aus den vorliegenden Akten jedenfalls nicht hervor. 4 Die Tatsache, dass die Beklagte sich weigerte, das vom Kläger bezogene Medikament zu übernehmen, hat die OFAC der Apotheke S mit Schreiben vom 12.6.2002 (AB
28) mitgeteilt. Im Sommer 2002 erfuhr der Kläger dann über seinen Apotheker davon, dass die Beklagte diesbezügliche Leistungen verweigert (PV Kläger, pag. 175, Z. 23 f.). 5 Mit Schreiben vorn 12.8.2002 (KB 7) wandte sich Fürsprecher George, der vom Kläger zwischenzeitlich mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt warden war, unter Be- zugnahme auf das vorgenannte Schreiben der OFAC vom 12.6.2002 (KB 28) an die Beklagte und ersuchte gestützt auf die UVG-Zusatzversicherung um Rückerstattung der diesbezüglichen Kosten. Die Beklagte beantwortete das klägerische Schreiben am 30.8.2002 (AB 10/1) und hielt ausdrücklich daran fest, dass die Kosten für V iA GRA âüLl rf gesti.r'^ a'ú die Zusatzversicherung nicht übernommen Wi íf1iP_►1, Der KI.3^nP_r nA. ^-- ^- langte – soweit aktenkundig – daraufhin erst mit Schreiben vom 31.1.2003 wieder an die Beklagte und verlangte erneut Übernahme der VIAGRA-Kosten (KB 8). Es folgten dann offensichtlich mündlich Gespräche zwischen den Parteien und mit Schreiben vom 19.9.2003 forderte der Kläger eine abschliessende Stellungnahme der Beklagten zur Übernahme der Viagra-Kosten (KB 9). Mit Schreiben vom 6.10.2003 verneinte die Be- klagte ihre diesbezügliche Leistungspflicht erneut (KB 10). 6 Am 18.12.2002 konsultierte der Kläger den Urologen Dr. med. M, Dr. med. M i hat der Beklagten ein ärztliches Gespräch bzw. Konsilium sowie einen entsprechenden Bericht (vgl. KB 21) in Rechnung gestellt (KB 39). Diese Rechnung wurde von der Beklagten am 7.3.2003 bezahlt (AB 12, Beleg 78). Weiter hat die Be- klagte auch das 1. Klass-Ticket des Klägers für dessen Besuch bei Dr. med. M in Liestal bezahlt (AB 12, Beleg 112). 7 Mit Eingabe vom 6.11.2003 liess der Kläger beim zuständigen Gericht zum Aussöh- nungsversuch über die in der Klage aufgeführten Rechtsbegehren vorladen (vgl. Akte Aussöhnungsverfahren Z 03 6206).
6 III. Rechtliches A. Verjährung 1 Vorbringen der Parteien Der Kläger fordert gestützt auf die privatversicherungsrechtliche UVG- Zusatzversicherung die Übernahme der bislang angefallenen und noch nicht gedeckten Kosten für das von ihm bezogene Medikament VIAGRA sowie die Feststellung der diesbezüglichen (zukünftigen) Leistungspflicht der Beklagten. Die Beklagte hat mit Klageantwort vom 7.7./3.8.2004 (pag. 51) die Einrede der Verjäh- rung erhoben und geltend gemacht, die Verjährung habe in Anwendung der einschlägi- gen Bestimmungen des VVG sowie der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechts- sprechung mit Verschreibung des Medikaments und damit bereits im Oktober 2000 zu laufen begonnen. Im Zeitpunkt der klägerischen Anrufung des Richters im November 2003 sei die zweijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Der Kläger hält dieser Auffassung in seiner Replik (pag. 97ff.) entgegen, dass die Ver- jährung – wenn überhaupt -- frühestens ab Bestätigung von Dr. med. M vom 23.12.2002 (KB 21) zu laufen begonnen habe, weil der Kläger erst in diesem Zeitpunkt die notwenige Klarheit über seinen Anspruch gegen die Beklagte gehabt habe. Eine all- fällige Verjährung sei zudem insofern unterbrochen worden, als dass die OFAC, die wohl in einem Auftrags- und Kontokorrentverhältnis zur Beklagten stehe, die Forderung vorerst offenbar anerkannt, dann aber rückbelastet habe. Die Anerkennung durch die OFAC habe sich die Beklagte anrechnen zu lassen. Des Weiteren sei die von der Be- klagten erhobene Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich, zumal sie die Ablehnung des klägerischen Anspruchs während 1 % Jahren verheimlicht habe. Mit Duplik vom 26.10.2004 (pag. 135 ff.) hält die Beklagte daran fest, dass die Verjäh- rung mit Verschreibung des Medikamentes im Oktober 2000 zu laufen begonnen habe. Weiter wird geltend gemacht, eine Schuldanerkennung ihrerseits sei nicht erfolgt, zumal ihr allfällige Handlungen der OFAC nicht angerechnet werden könnten. Eine Verheimli- chung der Ablehnung der klägerischen Ansprüche habe zudem weder in aktiver noch in passiver Weise stattgefunden und wenn überhaupt sei eine allfällige Verzögerung der
7 Kenntnisnahme der beklagtischen Ablehnung durch den Kläger vom Arzt zu vertreten, der Viagra der OFAC als UVG-pflichtige Leistung gemeldet habe. 2 Allgmeines zur Verjährung Gemäss Ziffer 2.1. der Allgemeinen Bedingungen (AVB) der UVG-Zusatzversicherung (KB 5) wird dieser Versicherungsvertrag den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag unterstellt (VVG). Gemäss Art. 46 WG verjähren Forderungen aus dem Versicherungsvertrage in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Mit dieser kur- zen Verjährungsfrist beabsichtigte der Gesetzgeber ursprünglich, den technischen Be- dürfnissen des Versicherers (Bemessung der erforderlichen Rückstellungen für schwe- bende Ansprüche; Abklärung des leistungsauslösenden Tatbestandes sollte möglichst rasch erfolgen) Rechnung zu tragen. Diese Gründe werden heute allgemein nicht mehr als stichhaltig erachtet und die kurze Verjährungsfrist wird in der Lehre nahezu einhellig ala ^üt:i lf faltig et âi.1 itct ü^ na uze kurze kritisiert (u.a. Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Verlag Stämpfil + Cie AG, Bem 1995, 3. Auflage, S. 394; Christoph Graber, Basler Kommentar zum VVG, Helbling & Líchtenhahn Verlag, Basel 2001, N 7 zu Art. 46). Mit Entscheid vom 20.8.1993 (BGE 119 II 468) führte das Bundesgericht aus, der Zweck der kurzen Ver- jährungsfrist bestehe zwar einerseits da rin, der Versicherungsgesellschaft schnell einen Überblick über ihre möglichen Verpflichtungen zu geben, was andererseits aber nicht dazu führen dürfe, dass der Versicherte auch bei einem umsichtigen Vorgehen um sei- ne Ansprüche gebracht werden bzw. unsinnige Prozesse oder Betreibungen zur Unter- brechung der Verjährung einzuleiten habe. Um diesen Anliegen gerecht zu werden, hat das Bundesgericht – an die vom Gesetzgeber vorgesehene zweijährige Verjährungsfrist gebunden – den Beginn dieser Frist zugunsten der Versicherten immer später eintreten lassen. Bereits im Entscheid 118 II 447 ff. wurde festgehalten, dass der Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 WG objektiv festzulegen sei und es nicht auf die subjektive Kenntnisnahme des. Versicherten ankomme. Nur der Vollstän- digkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der Gesetzgeber die versicherangs- nehmerfreundliche Tendenz allmählich zu übernehmen scheint, wird doch beispielswei- se im Entwurf zum neuen Haftpflichtgesetz eine Verlängerung der einjährigen Verjäh- rungsfrist auf neu drei Jahre vorgesehen. Die Tatsache, dass der Vorentwurf zum WG - soweit Art. 46 und damit die Verjährung betreffend - keine Änderungen vorsieht, ist wohl auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Praxis – wie dargelegt – durch ein Hinaus-
8 schieben des Beginns der Verjährungsfrist diesbezügliche Erleichterungen für die Versi- cherungsnehmer bereits umsetzen konnte. Gemäss Lehre und Rechtsprechung wird nun die Tatsache, die eine Leistungspflicht der Versicherung begründet, nicht für alle Versicherungszweige gleich beschrieben und auch innerhalb eines Versicherungszweiges werden gar unterschiedliche Tatsachen zur Begründung der jeweiligen Leistungspflicht herangezogen. Im Rahmen der Unfallversi- cherung wird beispielsweise für Todesfallleistungen der Todestag (BGE 100 II 42), für Invaliditätsleistungen der Tag, an welchem die Invalidität mit Sicherheit festgestellt wer- den kann (BGE 118 il 447) und für andere Leistungen - wie in casu - derjenige Zeit- punkt, in dem der Anspruchsberechtigte sich seines Zustandes bewusst ist und summa- risch über seinen Anspruch Bescheid weiss (SVA XVI No. 30, 164 ff.), als verjährungs- fristauslösende Tatsache bezeichnet Die Verjährungsfrist begann in casu mithin in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kläger sich seines Zustandes bewusst war und summa- risch über seinen Anspruch Bescheid wusste. Dabei sind gemäss bundcaya, m-htliiâ er Rechtsprechung weder das subjektive Wissen des An gpruçhsberechtigten, noch die (objektive) Kenntnis der genauen Unfallschäden 1.S. einer definitiven und präzisen Di- agnose vorausgesetzt. Vielmehr muss der Anspruchsberechtigte aus objektiver Sicht in der Lage sein, eine ihm gegenüber der Versicherungsgesellschaft zustehende Forde- rung zu erkennen und entsprechend gegen diese geltend zu machen. Der Kläger hat im Rahmen des zweiten Parteivortrages unter Berufung auf BGE 118 Il 448 geltend gemacht, der Beginn der Verjährungsfrist setze voraus, dass der Tatbe- stand bzw. die Kausalität zwischen einer Gesundheitsschädigung und einem Unfaller- eignis als sicher angenommen werde könne. Der Kläger verkennt damit, dass es sich im vorgenannten Entscheid um Invaliditätsleistungen handelte, die gefordert wurden und damit die die Leistungspflicht begründende Tatsache – in der Tat – erst mit dem Tag, an dem die Invalidität mit Sicherheit festgestellt werden kann, eintritt. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber nicht um Invaliditäts- sondern um anderweitige Leistungen, die vom Kläger gefordert werden. Für solche Leistungen ist- wie dargelegt - eine summari- sche Kenntnis der leistungsbegründenden Tatsachen ausreichend. 3 Verjährung im vorliegenden Fal! 3.1 Wendet man die dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, war far den Be- ginn der Verjährungsfrist mithin wesentlich, dass der Kläger Kenntnis über seinen An-
9 spruch gegen die Beklagte hatte. Hierzu war notwendig, dass der Kläger zumindest summarisch wusste, dass er eine Gesundheitsschädigung im Sinne einer erektilen Dysfunktion hatte; dass diese auf den Unfall vom April 1999 zurückzuführen war; dass er Anspruch auf Übernahme der Heilungskosten bzw. der Kosten für VIAGRA hatte; und dass sich dieser Anspruch gegen die Beklagte (und nicht beispielsweise ge- gen die Krankenkasse) richtete. Das Beweisverfahren hat insofern mit hinreichender Klarheit folgendes ergeben: Der Kläger nahm seine Erektionsstörungen nicht unmi ttelbar nach dem Unfall wahr, da er nach dem Unfall aufgrund seiner anderweitigen gesundheitlichen Probleme zunächst kein sexuelles Interesse hatte. Er benötigte gemäss seinen Aussagen auch einige Zeit um mit seinem Hausarzt, Herr Dr. med. K, überhaupt darüber zu sprechen. Eï t- :.ende Gespräche it Dr mim" K fanden dann aher - nachdem er seine spr ect ic^ ^uc mit^rL ^.n . ^ ^ ^ u. ^ ^ Hemmungen offenbar überwunden hatte – im Vorfeld der Ausstellung des ersten (ak- tenkundigen) VIAGRA-Rezeptes statt (PV Kläger, pag, 173, Z. 18-23; KB 11). Dem Klä- ger war damit vor dem 23.10.2000 bewusst, dass er unter Erektionsstörungen leidet. Der Kläger war des Weiteren bereits vor Ende Oktober 2002 der dezidierten Ansicht, dass diese Erektionsstörungen – unter denen er vor dem Unfall nicht gelitten haben will
– auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, zumal ihm dies offensichtlich auch Dr. med. K bestätigte hatte (PV Kläger, pag. 173, insbesondere Z 20; pag. 175, Z. 17 f.). Weiter ging der Kläger von Anfang an davon aus, dass die Viagra-Kosten durch seine Unfall-Zusatzversicherung übernommen werden bzw. dass er einen diesbezüglichen Anspruch gegen die Beklagte hatte (PV Kläger, pag. 173, Z. 8-9). Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Kläger spätestens ab Oktober 2000 davon ausgegangen ist, dass er infolge einer durch das Unfallereignis im Ap ril 1999 er- littenen erektilen Dysfunktion gestützt auf seine Unfall-Zusatzversicherung einen An- spruch auf Übernahme der Kasten für das von ihm bezogene Medikament Viagra gegen die Beklagte hatte. Die Verjährungsfrist begann in Anwendung der vorstehend dargeleg- ten Grundsätze infolgedessen spätestens im Oktober 2000 zu laufen.
- 10 - 3.2 Der Kläger hat im Rahmen seiner Replik (peg. 117) sowie im zweiten Parteivortrag gel- tend gemacht, erst mit der Konsultation des Neurologen Dr. med. M vom 18.12.2002 habe für ihn hinreichende Klarheit insbesondere hinsichtlich eines begründ- baren Kausalzusammenhangs bestanden bzw. seien ihm insofern die Augen geöffnet worden, dass Erektionsstörungen häufig im Zusammenhang mit HWS-Verletzungen auf- treten würden. In Anbetracht der unmissverständlichen und klaren Aussagen des Klä- gers im Parteiverhör, wonach für ihn bereits vor Oktober 2000 klar gewesen ist, dass seine Erektionsstörungen auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, sowie aufgrund der geltenden Praxis, wonach summarische Kenntnis über den Gesundheitszustand sowie den darausfolgenden Anspruch gegen den Versicherer ausreicht, wird diese Be- hauptung als tatsachenwidrig und nachgeschoben sowie in rechtlich Hinsicht als irrele- vant erachtet. Der Kläger brauchte im Rahmen der erforderlichen summarsichen Kennt- nis über die leistungsbegründenden Tatsachen keine ärztliche Bestätigung eines mögli- chen Kausalzusammenhangs, vielmehr war sein diesbezügliches Bewusstsein aus- schlaggebend, das – wie dargelegt – spätestens im Oktober 2000 bereits eingetreten war. 3.3 Der Kläger hat im Rahmen des zweiten Parteivortrags weiter geltend gemacht, dass einzelne Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis nur dann einer gesonderten Verjäh- rung unterliegen würden, wenn sie von den anderweitigen Ansprüchen klar abgegrenzt werden könnten, was vorliegend nicht der Fall sei. Wenn aus einem Versicherungsfall mehrere verschiedene Versicherungsansprüche entstehen können, ist für jeden einzelnen Anspruch zu prüfen, wann die die Leistungs- pflicht des Versicherers begründenden Tatbestandselemente feststehen (Christoph Graber, a.a.O., N 20 zu Art. 46). Dem Kläger ist insoweit zuzustimmen, als dass die Anwendung dieser Bestimmung voraussetzt, dass die einzelnen Versicherungsansprü- che klar abgegrenzt werden können. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass ei- ne solche Abgrenzung vorliegend nicht möglich gewesen, zumal der urologische Aspekt nur im Gesamtpaket sämtlicher Unfallfolgen habe gewürdigt werden können bzw. von den weiteren Unfallfolgen quasi überdeckt worden sei. Der Kläger verkennt damit nun aber die augenfällige Tatsache, dass insbesondere der urologische Aspekt vom Kläger selber über weite Teile vom Gesamtpaket der übrigen Unfallfolgen abgegrenzt warden ist und damit offensichtlich auch ohne Weiteres abgrenzbar war:
Gegenüber den verschiedenen Ärzten, die sich mit den klägerischen Unfallfolgen be- schäftigt haben, hat der Kläger -- bevor er Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte die VIAGRA-Kosten nicht übernimmt – seine erektile Dysfunktion nie im Zusammenhang mit dem Unfall und seinen diesbezüglichen anderweitigen gesundheitlichen Problemen genannt (vgl. AB 3, 4, 5, 6, 7, 8). Nach Erachten des Richters ist dieser Anspruch s o- wohl in sachverhaltlicher als auch in versicherungsrechtlicher Hinsicht deshalb sehr wohl von den weiteren Unfallfolgen abgrenzbar und unterliegt deshalb einer gesonder- ten Verjährung. Als Zwischenergebnis ist mithin festzuhalten, dass die zweijährige Verjährungsfrist spä- testens mit erstmaliger Verschreibung des Medikaments VIAGRA durch Dr. med. K am 23.10.2000 zu laufen begonnen hat. 3.4 Der Kläger macht nun weiter geltend, selbst wenn von einem Beginn der Verjährungs- frist im Oktober 2000 ausgegangen werden solite, sei zu beachten, dass die Verjäh- rungsfrist durch die Beklagte unterbrochen worden sei, in dem sie Teilzahlungen geleis- tet habe: So habe sie am 7.3.2003 die Rechnung des Neurologen Dr. med. M beglichen (AB 12, Beleg 78) und zudem auch die Spesen für das Bahnbillet für den Arztbesuch bei Dr. med. M bezahlt (AB 12, Beleg 112). Mangels Spezialnorm im WG wird die Unterbrechung der Verjährung durch das OR ge- regelt. Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt infolge bestimmter Rechtsverfolgungsschritte des Gläubiger (Art. 135 Ziff. 1 OR) oder ihnen gleichgestellter Anerkennungskundgaben des Schuldners (Art. 135 Ziff. 2 OR) von neuem zu laufen. "Anerkennung der Forderung" ist jede Kundgebung, mit wel- cher der Schuldner dem Gläubiger gegenüber ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten dartut, dass die Schuld bestehe. Solcher Anerkennungsäusserungen sind Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellungen, ferner jede Wis- senserklärung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, die den Schluss zulässt auch der Schuldner gehe von einer noch offenen Forderung aus. Die Anerkennung muss nur einen Anspruch bestimmbaren (nicht bestimmten) Umfangs und Inhalts betreffen, um Unterbrechungswirkung zu zeitigen. In der Anerkennung der Pflicht zur Zahlung einer Invaliditätsentschädigung liegt noch keine Unterbrechung der Verjährung für eine später aus gleichem Rechtsgrund geschuldete Todesfallentschädigung (vgl. Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Schulthess Polygraphsicher Ver- lag AG, Zürich 1988, 2. Auflage, S. 463 mit Hinweisen auf die Rechtssprechung).
- 12 - Soweit die in diesem Zusammenhang angeführte, von der Beklagten bezahlten Rech- nung von Dr. med. M betreffend, verkennt der Kläger folgendes: Diese Rechnung wurde einerseits unter dem Titel „UVG" und nicht „UVG- Zusatzversicherung" bezahlt und es handelte sich andererseits offensichtlich um neuro- logische Abklärungen bzw. eine reine Konsultation, nicht aber um die Verschreibung von VIAGRA. Die Bezahlung dieser Rechnung erfolgte zudem im März 2003 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist bzw. in einem Zeitpunkt als die Forderung bereits ver- jährt war. Inwiefern aus dem Bezahlung des Bahntickets für diesen Arztbesuch etwas anderweitiges abgeleitet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Teilzahlungen wurden von der Beklagten somit nicht geleistet. Vielmehr hat die Beklagte konsequent sämtliche Rechnungen, die die Kosten für Viagra enthalten haben, an die OFAC retourniert. Ent- gegen der Argumentation des Klägers können nun Handlungen der OFAC, notabene der Berufs- und Inkassoorganisation der Apotheker (nicht der Versicherer!), nicht der Beklagten angerechnet werden. Ein Kontokorrentverhältnis besteht – wenn überhaupt – nicht zwischen der OFAC und dem Versicherer sondern vielmehr zwischen der OFAC und G^ und der jeweiligen Apotheke. Die vorn Kläger eingereichten Belastungsanzeigen (KB Cr jeŸŸeirit^ei e e't^^u [cne, Die vom ^ ....^... ..^........^... Belastungsanzeigen
- v -
33) betreffen entsprechend denn auch nicht die Beklagte, sondern die Apotheke S . Der Kläger hat keine hinreichenden sachverhaltlichen Grundlagen belegt, aus denen abgeleitet werden könnte, dass die OFAC quasi "Hilfsperson" der Beklagten war. Allfäl- lig vorläufige Bezahlungen des Medikaments durch die OFAC – sofern solche denn be- legt wären, was in casu nicht der Fall ist - können entsprechend in keiner Weise der Be- klagten angerechnet werden. Eine Anerkennung der Forderung und damit Unterbrechung der Verjährungsfrist durch die Beklagte ist somit nicht erfolgt 3.5 Unterbrechungshandlungen durch den Kläger werden - mit Ausnahme des rund ein Jahr nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgten und damit irrelevanten Ladungsbegehrens zum Aussöhnungsversuch vom 6.11.2003 - weder behauptet noch ergeben sich diesbe- zügliche Hinweise aus den Akten. Als weiteres Zwischenergebnis ist mithin festzuhalten, dass die Verjährungsfrist die am 23.10.2000 zu laufen begann weder durch Handlungen des Klägers noch durch solche der Beklagten vor deren Ablauf am 23.10.2002 unterbrochen worden ist
- 13 - 3.6 Die Geltendmachung der Verjährung stellt die Erhebung einer Einrede dar, die dann verwehrt ist, wenn sie als rechtsmissbräuchlich und damit nicht schutzwürdig erscheint. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner den Gläubiger (z. B. durch Leistungsversprechen) von der Geltendmachung der Forderung abgehalten hat. Insbe- sondere sollte die Verjährungseinrede als verwirkt gelten, wenn der Schuldner den Gläubiger zur Unterlassung von Unterbrechungshandlungen veranlasst hat, z.B. durch die Angabe, es drohe keine Verjährung, diese werde nicht geltend gemacht oder der- gleichen. Die Berufung auf Art. 2 ZGB setzt voraus, dass der Gläubiger bis zum Schluss der Verjährungsfrist von der zumutbaren Erhebung der Einrede abgehalten wurde (Eu- gen Bucher, a.a.O., S. 469; BGE 113I1269). Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, die Beklagte habe ihm während rund 1 % Jahren die Ablehnung seiner Ansprüche verheimlicht und ihn damit in rechts- missbräuchlicher Art und Weise davon abgehalten, Unterbrechungshandlungen vorzu- nehmen. Gestützt auf den festgestellten Sachverhalt ist erwiesen und wurde von der Beklagten im Übrigen auch nicht bestritten, dass letztere die Ablehnung der klägerischen Ansprü- che auf Rückerstattung der Viagra-Kosten nicht dem Kläger direkt, sondern jeweils der OFAC mitgeteilt und damit offenbar ohne Weiteres darauf vertraut hat, dass dem Kläger von dieser Ablehnung früher oder später via OFAC und den Apotheker Kenntnis gege- ben wird. Wann der Kläger mithin Kenntnis von der Leistungsverweigerung seiner Ver- tragspartnerin und damit von der Notwendigkeit der Einleitung allfällig verjährungsunter- brechender Schritte erhalten hat, wurde von der Beklagten somit dem Zufall überlassen. Die Tatsache, dass ein Versicherer es nicht für notwendig erachtet, allfältige Leistungs- verweigerungen seinem Vertragspartner umgehend und insbesondere direkt mitzuteilen, erachtet der Richter grundsätzlich als problematisch, zumal hierdurch dem Versiche- rungsnehmer die Zeit zur Vornahme verjährungsunterbrechender Handlungen faktisch verkürzt wird, was in Anbetracht der ohnehin kurzen Verjährungsfrist nach WG als höchst fragwürdig erscheint. Der Versicherungsnehmer ist selbstverständlich erst dann veranlasst, allfällige verjährungsunterbrechende Schritte gegen den Versicherer einzu- leiten, wenn er von einer Ablehnung seines Anspruchs Kenntnis erlangt. Überlasst es der Versicherer nun mehr oder weniger dem Zufall, ob und wann der Versicherungs- nehmer von einer Leistungsverweigerung Kenntnis erlangt, kann dies dazu führen, dass der Versicherungsnehmer erst nach Ablauf der Verjährungsfrist von der Leistungsver- weigerung erfährt. Diese im Hinblick auf die Frage der Verjährung folgenreiche Verzäge-
- 1 4 - rung wäre nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr bei dieser Sachlage zweifelsohne dem Risikobereich des Versicherers anzurechen: Der Versiche- rer hätte den Versicherungsnehmer damit, wenn auch nicht aktiv – so aber passiv – da- zu veranlasst, mit allfälligen rechtlichen Schritten bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zuzuwarten. Der Kläger verkennt nun aber, dass der vorliegende Sachverhalt insofern anders zu be- urteilen ist, als dass der Kläger während laufender Verjährungsfrist Kenntnis von der ab- lehnenden Haltung der Beklagten erlangt hat und zwar im Sommer 2002. Der anwaltlich vertretene Kläger gelangte daraufhin am 12. August 2002 (KB 8) direkt an die Beklagte und diese wies seinen Anspruch mit Schreiben vom 30. August 2003 (AB 10/1) ab. Der Kläger (bzw. dessen Anwalt), ging gemäss Schreiben vom 12.8.2002 (KB 8) davon aus, dass der Anspruch auf die Übernahme der VIAGRA-Kosten auf die UVG- Zusatzversicherung abgestützt werden kann. Entsprechend durfte damit die Kenntnis der 4-weir!! ÌI Ìgen^ V=1 jä, FrLit[gsfÌISi HOW i V ^vG vcJ}4uayCaCiLt vr'e1 úeÌ^. I^ s Anbetracht der Tatsache, dass sich der Unfall bereits 3 Jahre früher erei gnet hatte, wäre dem Kläger spätestens nach Erhalt des beklagtischen Schreibens vom 30.8.2002 zuzumuten gewe- sen, zu reagieren und verjährungsunterbrechende Schritte einzuleiten. Der Kläger (bzw. dessen Anwalt) tat dies jedoch nicht, sondern wartete nahezu ein halbes Jahr zu, bis er mit Schreiben vom 31.1.2003 (KB 8) erneut an die Beklagte gelangte. Gründe, die die- ses Zuwarten seitens des Klägers ab diesem Zeitpunkt in Anbetracht der vorliegenden Sachlage rechtfertigen könnten, wurden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind denn auch in keiner Weise ersichtlich. Dem Kläger standen nach Erhalt des ablehnen- den Schreibens der Beklagten vom 30.8.2002 (AB 10/1) noch rund zwei Monate zur Verfügung um verjährungsunterbrechende Handlungen vorzunehmen. Die Beklagte hat den Kläger während dieser Zeitspanne in keiner Weise -- weder aktiv noch passiv - dazu veranlasst, solche Handlungen zu unterlassen. Die beklagtische Berufung auf die Ver- jährungseinrede kann bei dieser Sachlage zweifelsohne nicht als rechtsmissbräuchlich erachtet werden. Entgegen der Ansicht des Klägers lag es klarerweise nicht an der Be- klagten, den Kläger in ihrem Schreiben vom 30.8.2002 auf die kurz bevorliegende Ver- jährung hinzuweisen. Der klägerische Anspruch auf Bezahlung der bis heute angefallenen Kosten für VIAGRA ist infolgedessen verjährt. Das klägerische Rechtsbegehren 2 wird abgewiesen.
- 15- B. Feststellungsinteresse 1. Allgemeines Gemäss Art. 174 ZPO kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnis- ses Gegenstand einer Klage oder Widerklage sein, wenn die Partei, welche die Feststel- lung beantragt, ein Interesse an der sofortigen Feststellung hat. Im Bereich des Bun- desprivatrechts ist die Feststellungsklage rein bundesrechtlicher Natur, weshalb Art. 174 ZPO – mit Ausnahme der dem kantonalen Privatrecht unterstehendenden Streitigkeiten sowie solcher Streitsachen, auf die ausländisches Recht anwendbar ist – nur rein dekia- ratorischen Charakter hat. Es besteht mithin ein bundesrechtlicher Anspruch, das Be- stehen oder Nichtbestehen eines bundesprivatrechtlichen Rechtsverhältnisses autorita- tiv feststellen zu lassen, sofern an solcher Feststellung ein schutzwürdiges interesse besteht (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton ^ciÌ F, Siúí~ ipfli Vcr iâg n,v, B°crn ^vnvn ^^1 ^i â 4.1.4 1-11 i ^-Ar 4D0 j. vrenn eine Li*tü:igâl`v^âg°c nicht oder noch nicht möglich ist, bildet die Feststellungsklage eine Etappe auf dem Wege, nämlich ein Präjudiz im Streite der Parteien um eine Leistung aus dem Rechts- verhältnis; um diese Leistung zu erlangen, bedarf es eines Vollstreckungstitels, der in einem zweiten Schritt mittels Leistungsklage zu erwirken ist (Leuch/Marbach/Kelierhals/Sterchi, a.a.O., N lb zu art 174 ZPO). 2. Rechtsbegehren 1 Soweit Rechtsbegehren 1 betreffend ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, als dass mit- tels Leistungsbegehren lediglich die bis zum Urteilszeitpunkt geschuldeten Versiche- rungsleistungen geltend gemacht werden können. Eine allfällige Gutheissung des Leis- tungsbegehrens (Rechtsbegehren 2) würde damit keinen Vollstreckungstitel für noch fäl- lig werdende, künftige Leistungen darstellen, weshalb ein grundsätzliches Interesse des Klägers an der Feststellung der zukünftigen beklagtischen Leistungspflicht zweifelsohne besteht, selbst wenn eine zukünftige Leistungsverweigerung durch die Beklagte bei Gut- heissung von Rechtsbegehren 2 wohl als unwahrscheinlich erachtet werden dürfte. Das interesse des Klägers an der grundsätzlichen Feststellung der beklagtischen Leistungs- pflicht wird jedoch dann rein theoretisch, wenn – wie vorliegend – feststeht, dass ein späteres Leistungsbegehren verjährt wäre. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an einer theoretisch – infolge Verjährung aber nicht praktisch – bestehenden Leistungs- pflicht ist somit nicht ersichtlich. Ein schutzwürdiges interesse ist infolge Verjährung des
- 16 - Anspruchs somit zu verneinen (vgl. auch Leuch/Marbach/Keilerhals/Sterchi, a.a.O., N la zu Art 174, Zeile 21 f.). Auf das klägerische Rechtsbegehren 1 ist infolge Fehlens eines hinreichenden Rechts- schutzinteresses und damit einer Prozessvoraussetzung gestützt auf Art. 192 i.V.m. A rt. 194 ZPO nicht einzutreten.
3. Rechtsbegehren 3 Soweit der Kläger mit Rechtsbegehren 3 die Feststellung des Vorbehalts aller übrigen Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten aus UVG verlangt, handelt es sich nicht um eine Zivilprozesssache im Sinne von Art. 1 ZPO, zumal Ansprüche aus UVG nicht privatrechtlicher Natur sind. Insoweit ist auf dieses Begehren ebenfalls nicht einzu- treten, da die Zulässigkeit des Rechtswegs eine Prozessvoraussetzung im Sinne von All. 1.972 ZPO dafJlelft tŸhf. É. ^ ÌIetLÜ LCÜCtIIjÏŸ^â^ vâuÚ^eÌÌei-Ì Ìai:^l^.C7tC1 W ÌÌ, a.G.O., iŸ 2ú zu Â^i. 192). Hinsichtlich des Vorbehalts aller übrigen klägerischen Ansprüche aus der UVG- Zusatzversicherung ist zu berücksichtigen, dass ein identischer Streitgegenstand nur dann vorliegen würde, wenn erneut Ansprüche wegen einer aus dem Unfallereignis im April 1999 erlittenen erektilen Dysfunktion gegenüber der Beklagten geltend gemacht würden, sofern diese Ansprüche nicht auf neuen erheblichen Tatsachen gründen wür- den (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 12 lit c. cc., Lemma 5 zu A rt. 192 ZPO, S. 467). Die vom Kläger insofern behauptete Notwendigkeit eines Rektifikations- vorbehaltes ist bei der vorliegenden Sachlage jedoch nicht nachvollziehbar, zumal sol- che Vorbehalte insbesondere dann angebracht sind bzw. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, wenn ein Urteil auf einem Sachverhalt beruht, der teilweise in Zukunft liegt und über dessen Verwirklichung mithin nur Schätzungen möglich sind und entspre- chend ein Konflikt zwischen der Forderung nach endgültiger Streiterledigung und dem Bedürfnis späterer Überprüfung der im Urteilszeitpunkt lediglich angenommenen Sach- lage besteht (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 12 lit c, cc, Lemma 5 zu Art. 192 ZPO, S. 468). Inwiefern vorliegend ein solch hypothetischer Sachverhalt Grundlage des Urteils darstellen würde, ist nicht ersichtlich, zumal die adäquate Kausalität zwi- schen Unfallereignis und erektiler Dysfunktion in casu durch den Kläger mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit hätte bewiesen werden müssen. Ein schutzwürdiges Interes- se an der beantragten Feststellung des Vorbehalts ist somit nicht ersichtlich.
B. ann A.Gfeller (i.V. J. Hofstetter)
- 17- Auf Rechtsbegehren 3 ist damzufolgen auch hinsichtlich des Vorbehalts von übrigen klägerischen Ansprüchen aus UVG-Zusatzversicherung nicht einzutreten. Auf die klägerischen Rechtsbegehren 1 und 3 wird nicht eingetreten. Soweit weiterge- hend (Rechtsbegehren 2) wird die Klage abgewiesen. IV. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten vom Kläger zu tragen (Art. 58 Abs. I ZPO). ni° Infolge Be.set änkung des Verfahrens reduzieren Ver ciltskosten von Fr. l'000.– Vferden dem Kläger zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem vom Kläger geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 1'950.-- entnommen. Der Saldo von Fr. 950.-- wird dem Kläger aus der Ge- richtskasse zurückerstattet. Der Beklagten wird der von ihr geleistete Vorschuss vollumfäng- lich zurückerstattet. Da der beklagtische Rechtsanwalt in einem Anstellungsverhältnis zur Beklagten steht, können die beklagtischen Parteikosten nicht auf der Grundlage des Dekrets über die Anwaltsgebüh- ren bemessen werden und es wird lediglich eine Entschädigung von Fr. 500.– für die der Be- klagten durch ihre persönliche Beteiligung am Prozess entstandene Zeitversäumnis als an- gemessen erachtet (Art. 66 ZPO). Auslagen (Reisespesen etc.) wurden von der Beklagten nicht geltend gemacht. Bem, 25. Mai 2005 (Motivausfertigung) Z 04 2401 GFA Der Gerichtspräsident 2: Die Gerichtsschreiberin:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 4 1 Als Aussendienstmitarbeiter der „Z " war der Kläger bei der Beklagten kol-
lektiv unfallversichert und gleichzeitig Versicherungsnehmer einer Kollektiv-
Unfallzusatzversicherung (GB 5). Am 29.4.1999 erlitt der Kläger einen Autounfall, in-
dem sein vor einem Rotlicht stehender Personenwagen von einem angebremst auffah-
renden Fahrzeug von hinten gerammt wurde (AB 1/1-2). Der Hausarzt des Klägers, Dr.
med. K, diagnostizierte am 8.8.1999 ein Hyperextensionstrauma der Halswir-
belsäule (HWS) mit erheblichen neuropsychologischen Störungen (AB 2). Für die Fol-
gen dieses Unfalls hat die Beklagte namhafte Leistungen in sechsstelliger Höhe (Tag-
gelder, Heilbehandlungen etc.) erbracht bzw. erbringt diese Leistungen nach wie vor
(AB 12).
2 Am 23.10.2000 verschrieb Dr. med. K dem Kläger erstmals das Medikament Vi-
agra zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion (KB 11; PV Kläger, pag. 173, Z 26 f.).
Der Kläger ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass dieses Medikament im Rahmen
seiner UVG-Zusatzversicherung von der Beklagten übernommen wird (PV Kläger, pag.
175, Z. 8 f.). Hieraus ist abz! Ilelten, russ der Kläger bereits in diesem Zeitpunkt davon
ausging, dass die erektile Dysfunktion auf das Unfallereignis zurückzuführen Ist. Am
4.11.2000 stellte Dr. med. K dem Kläger ein Dauerrezept für Viagra aus (KB 12).
Der Kläger bezog in der Folge gestützt auf das ärztliche Rezept vom 23.10.2000 bis
26.3.2004 rund 220 Viagra-Tabletten (KB 11-20), was rund einer Tablette pro Woche
entspricht. Bis zum Frühjahr 2004 bezog der Kläger dieses Medikament bei der Apothe-
ke S
in Bolligen (PV Kläger, pag. 175, Z. 29 f und 33 ff.).
3
Aus den nachfolgenden Gründen ging der Kläger ging bis Sommer 2002 davon aus,
dass die Beklagte die Kosten für seinen Bezug von Viagra vollumfänglich übernimmt
Die Berufsgenossenschaft der Schweizer Apotheker OFAC leitete als Inkassoorganisa-
tion der Apotheker die jeweiligen Rechnungen der Apotheke für die klägerischen Viagra-
Bezüge an die Beklagte zur Bezahlung weiter. Diese Weiterleitung der Rechnung erfolg-
te nun aber nicht umgehend nach Rechnungsstellung durch den Apotheker. Vielmehr
wurden mehrere Rechnungen gesammelt und erst nach Monaten an den Versicherer
weitergeleitet (PV Beklagte, pag. 179, Z. 13, AB 9/2, 2. Seite). Gemäss den von der Be-
klagten eingereichten Unterlagen (AB 9 und 12) stellte ihr die OFAC die Viagra-Bezüge
des Klägers erstmals im Frühjahr 2001 in Rechnung. Sämtliche Rechnungen der OFAC
wurden von der Beklagten mit dem Hinweis an die OFAC retoumiert, dass VIAGRA vom
Unfallversicherer nicht übernommen werden könne. Dies geschah - soweit aktenkundig
- mit ausdrücklicher Bezugnahme auf Viagra erstmals mit Schreiben der Beklagten vom
E. 5 Mit Schreiben vorn 12.8.2002 (KB 7) wandte sich Fürsprecher George, der vom Kläger zwischenzeitlich mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt warden war, unter Be- zugnahme auf das vorgenannte Schreiben der OFAC vom 12.6.2002 (KB 28) an die Beklagte und ersuchte gestützt auf die UVG-Zusatzversicherung um Rückerstattung der diesbezüglichen Kosten. Die Beklagte beantwortete das klägerische Schreiben am 30.8.2002 (AB 10/1) und hielt ausdrücklich daran fest, dass die Kosten für V iA GRA âüLl rf gesti.r'^ a'ú die Zusatzversicherung nicht übernommen Wi íf1iP_►1, Der KI.3^nP_r nA. ^-- ^- langte – soweit aktenkundig – daraufhin erst mit Schreiben vom 31.1.2003 wieder an die Beklagte und verlangte erneut Übernahme der VIAGRA-Kosten (KB 8). Es folgten dann offensichtlich mündlich Gespräche zwischen den Parteien und mit Schreiben vom 19.9.2003 forderte der Kläger eine abschliessende Stellungnahme der Beklagten zur Übernahme der Viagra-Kosten (KB 9). Mit Schreiben vom 6.10.2003 verneinte die Be- klagte ihre diesbezügliche Leistungspflicht erneut (KB 10).
E. 6 Am 18.12.2002 konsultierte der Kläger den Urologen Dr. med. M, Dr. med. M i hat der Beklagten ein ärztliches Gespräch bzw. Konsilium sowie einen entsprechenden Bericht (vgl. KB 21) in Rechnung gestellt (KB 39). Diese Rechnung wurde von der Beklagten am 7.3.2003 bezahlt (AB 12, Beleg 78). Weiter hat die Be- klagte auch das 1. Klass-Ticket des Klägers für dessen Besuch bei Dr. med. M in Liestal bezahlt (AB 12, Beleg 112).
E. 7 Kenntnisnahme der beklagtischen Ablehnung durch den Kläger vom Arzt zu vertreten,
der Viagra der OFAC als UVG-pflichtige Leistung gemeldet habe.
2 Allgmeines zur Verjährung
Gemäss Ziffer 2.1. der Allgemeinen Bedingungen (AVB) der UVG-Zusatzversicherung
(KB 5) wird dieser Versicherungsvertrag den Bestimmungen des Bundesgesetzes über
den Versicherungsvertrag unterstellt (VVG).
Gemäss Art. 46 WG verjähren Forderungen aus dem Versicherungsvertrage in zwei
Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Mit dieser kur-
zen Verjährungsfrist beabsichtigte der Gesetzgeber ursprünglich, den technischen Be-
dürfnissen des Versicherers (Bemessung der erforderlichen Rückstellungen für schwe-
bende Ansprüche; Abklärung des leistungsauslösenden Tatbestandes sollte möglichst
rasch erfolgen) Rechnung zu tragen. Diese Gründe werden heute allgemein nicht mehr
als stichhaltig erachtet und die kurze Verjährungsfrist
wird in der Lehre nahezu einhellig
ala ^üt:i lf faltig et âi.1 itct ü^ na uze kurze
kritisiert (u.a. Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Verlag Stämpfil
+ Cie AG, Bem 1995, 3. Auflage, S. 394; Christoph Graber, Basler Kommentar zum
VVG, Helbling & Líchtenhahn Verlag, Basel 2001, N 7 zu Art. 46). Mit Entscheid vom
20.8.1993 (BGE 119 II 468) führte das Bundesgericht aus, der Zweck der kurzen Ver-
jährungsfrist bestehe zwar einerseits da rin, der Versicherungsgesellschaft schnell einen
Überblick über ihre möglichen Verpflichtungen zu geben, was andererseits aber nicht
dazu führen dürfe, dass der Versicherte auch bei einem umsichtigen Vorgehen um sei-
ne Ansprüche gebracht werden bzw. unsinnige Prozesse oder Betreibungen zur Unter-
brechung der Verjährung einzuleiten habe. Um diesen Anliegen gerecht zu werden, hat
das Bundesgericht – an die vom Gesetzgeber vorgesehene zweijährige Verjährungsfrist
gebunden – den Beginn dieser Frist zugunsten der Versicherten immer später eintreten
lassen. Bereits im Entscheid 118 II 447 ff. wurde festgehalten, dass der Zeitpunkt des
Beginns der Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 WG objektiv festzulegen sei und es
nicht auf die subjektive Kenntnisnahme des. Versicherten ankomme. Nur der Vollstän-
digkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der Gesetzgeber die versicherangs-
nehmerfreundliche Tendenz allmählich zu übernehmen scheint, wird doch beispielswei-
se im Entwurf zum neuen Haftpflichtgesetz eine Verlängerung der einjährigen Verjäh-
rungsfrist auf neu drei Jahre vorgesehen. Die Tatsache, dass der Vorentwurf zum WG -
soweit Art. 46 und damit die Verjährung betreffend - keine Änderungen vorsieht, ist wohl
auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Praxis – wie dargelegt – durch ein Hinaus-
E. 8 schieben des Beginns der Verjährungsfrist diesbezügliche Erleichterungen für die Versi-
cherungsnehmer bereits umsetzen konnte.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung wird nun die Tatsache, die eine Leistungspflicht der
Versicherung begründet, nicht für alle Versicherungszweige gleich beschrieben und
auch innerhalb eines Versicherungszweiges werden gar unterschiedliche Tatsachen zur
Begründung der jeweiligen Leistungspflicht herangezogen. Im Rahmen der Unfallversi-
cherung wird beispielsweise für Todesfallleistungen der Todestag (BGE 100 II 42), für
Invaliditätsleistungen der Tag, an welchem die Invalidität mit Sicherheit festgestellt wer-
den kann (BGE 118 il 447) und für andere Leistungen - wie in casu - derjenige Zeit-
punkt, in dem der Anspruchsberechtigte sich seines Zustandes bewusst ist und summa-
risch über seinen Anspruch Bescheid weiss (SVA XVI No. 30, 164 ff.), als verjährungs-
fristauslösende Tatsache bezeichnet Die Verjährungsfrist begann in casu mithin in dem
Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kläger sich seines Zustandes bewusst war und summa-
risch über seinen Anspruch Bescheid wusste. Dabei sind gemäss bundcaya,
m-htliiâ er
Rechtsprechung weder das subjektive Wissen des An gpruçhsberechtigten, noch die
(objektive) Kenntnis der genauen Unfallschäden 1.S. einer definitiven und präzisen Di-
agnose vorausgesetzt. Vielmehr muss der Anspruchsberechtigte aus objektiver Sicht in
der Lage sein, eine ihm gegenüber der Versicherungsgesellschaft zustehende Forde-
rung zu erkennen und entsprechend gegen diese geltend zu machen.
Der Kläger hat im Rahmen des zweiten Parteivortrages unter Berufung auf BGE 118 Il
448 geltend gemacht, der Beginn der Verjährungsfrist setze voraus, dass der Tatbe-
stand bzw. die Kausalität zwischen einer Gesundheitsschädigung und einem Unfaller-
eignis als sicher angenommen werde könne. Der Kläger verkennt damit, dass es sich im
vorgenannten Entscheid um Invaliditätsleistungen handelte, die gefordert wurden und
damit die die Leistungspflicht begründende Tatsache – in der Tat – erst mit dem Tag, an
dem die Invalidität mit Sicherheit festgestellt werden kann, eintritt. Im vorliegenden Fall
geht es demgegenüber nicht um Invaliditäts- sondern um anderweitige Leistungen, die
vom Kläger gefordert werden. Für solche Leistungen ist- wie dargelegt - eine summari-
sche Kenntnis der leistungsbegründenden Tatsachen ausreichend.
3
Verjährung im vorliegenden Fal!
3.1 Wendet man die dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, war far den Be-
ginn der Verjährungsfrist mithin wesentlich, dass der Kläger Kenntnis über seinen An-
E. 9 spruch gegen die Beklagte hatte. Hierzu war notwendig, dass der Kläger zumindest summarisch wusste, dass er eine Gesundheitsschädigung im Sinne einer erektilen Dysfunktion hatte; dass diese auf den Unfall vom April 1999 zurückzuführen war; dass er Anspruch auf Übernahme der Heilungskosten bzw. der Kosten für VIAGRA hatte; und dass sich dieser Anspruch gegen die Beklagte (und nicht beispielsweise ge- gen die Krankenkasse) richtete. Das Beweisverfahren hat insofern mit hinreichender Klarheit folgendes ergeben: Der Kläger nahm seine Erektionsstörungen nicht unmi ttelbar nach dem Unfall wahr, da er nach dem Unfall aufgrund seiner anderweitigen gesundheitlichen Probleme zunächst kein sexuelles Interesse hatte. Er benötigte gemäss seinen Aussagen auch einige Zeit um mit seinem Hausarzt, Herr Dr. med. K, überhaupt darüber zu sprechen. Eï t- :.ende Gespräche it Dr mim" K fanden dann aher - nachdem er seine spr ect ic^ ^uc mit^rL ^.n . ^ ^ ^ u. ^ ^ Hemmungen offenbar überwunden hatte – im Vorfeld der Ausstellung des ersten (ak- tenkundigen) VIAGRA-Rezeptes statt (PV Kläger, pag, 173, Z. 18-23; KB 11). Dem Klä- ger war damit vor dem 23.10.2000 bewusst, dass er unter Erektionsstörungen leidet. Der Kläger war des Weiteren bereits vor Ende Oktober 2002 der dezidierten Ansicht, dass diese Erektionsstörungen – unter denen er vor dem Unfall nicht gelitten haben will
– auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, zumal ihm dies offensichtlich auch Dr. med. K bestätigte hatte (PV Kläger, pag. 173, insbesondere Z 20; pag. 175, Z. 17 f.). Weiter ging der Kläger von Anfang an davon aus, dass die Viagra-Kosten durch seine Unfall-Zusatzversicherung übernommen werden bzw. dass er einen diesbezüglichen Anspruch gegen die Beklagte hatte (PV Kläger, pag. 173, Z. 8-9). Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Kläger spätestens ab Oktober 2000 davon ausgegangen ist, dass er infolge einer durch das Unfallereignis im Ap ril 1999 er- littenen erektilen Dysfunktion gestützt auf seine Unfall-Zusatzversicherung einen An- spruch auf Übernahme der Kasten für das von ihm bezogene Medikament Viagra gegen die Beklagte hatte. Die Verjährungsfrist begann in Anwendung der vorstehend dargeleg- ten Grundsätze infolgedessen spätestens im Oktober 2000 zu laufen.
- 10 - 3.2 Der Kläger hat im Rahmen seiner Replik (peg. 117) sowie im zweiten Parteivortrag gel- tend gemacht, erst mit der Konsultation des Neurologen Dr. med. M vom 18.12.2002 habe für ihn hinreichende Klarheit insbesondere hinsichtlich eines begründ- baren Kausalzusammenhangs bestanden bzw. seien ihm insofern die Augen geöffnet worden, dass Erektionsstörungen häufig im Zusammenhang mit HWS-Verletzungen auf- treten würden. In Anbetracht der unmissverständlichen und klaren Aussagen des Klä- gers im Parteiverhör, wonach für ihn bereits vor Oktober 2000 klar gewesen ist, dass seine Erektionsstörungen auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, sowie aufgrund der geltenden Praxis, wonach summarische Kenntnis über den Gesundheitszustand sowie den darausfolgenden Anspruch gegen den Versicherer ausreicht, wird diese Be- hauptung als tatsachenwidrig und nachgeschoben sowie in rechtlich Hinsicht als irrele- vant erachtet. Der Kläger brauchte im Rahmen der erforderlichen summarsichen Kennt- nis über die leistungsbegründenden Tatsachen keine ärztliche Bestätigung eines mögli- chen Kausalzusammenhangs, vielmehr war sein diesbezügliches Bewusstsein aus- schlaggebend, das – wie dargelegt – spätestens im Oktober 2000 bereits eingetreten war. 3.3 Der Kläger hat im Rahmen des zweiten Parteivortrags weiter geltend gemacht, dass einzelne Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis nur dann einer gesonderten Verjäh- rung unterliegen würden, wenn sie von den anderweitigen Ansprüchen klar abgegrenzt werden könnten, was vorliegend nicht der Fall sei. Wenn aus einem Versicherungsfall mehrere verschiedene Versicherungsansprüche entstehen können, ist für jeden einzelnen Anspruch zu prüfen, wann die die Leistungs- pflicht des Versicherers begründenden Tatbestandselemente feststehen (Christoph Graber, a.a.O., N 20 zu Art. 46). Dem Kläger ist insoweit zuzustimmen, als dass die Anwendung dieser Bestimmung voraussetzt, dass die einzelnen Versicherungsansprü- che klar abgegrenzt werden können. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass ei- ne solche Abgrenzung vorliegend nicht möglich gewesen, zumal der urologische Aspekt nur im Gesamtpaket sämtlicher Unfallfolgen habe gewürdigt werden können bzw. von den weiteren Unfallfolgen quasi überdeckt worden sei. Der Kläger verkennt damit nun aber die augenfällige Tatsache, dass insbesondere der urologische Aspekt vom Kläger selber über weite Teile vom Gesamtpaket der übrigen Unfallfolgen abgegrenzt warden ist und damit offensichtlich auch ohne Weiteres abgrenzbar war:
Gegenüber den verschiedenen Ärzten, die sich mit den klägerischen Unfallfolgen be- schäftigt haben, hat der Kläger -- bevor er Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte die VIAGRA-Kosten nicht übernimmt – seine erektile Dysfunktion nie im Zusammenhang mit dem Unfall und seinen diesbezüglichen anderweitigen gesundheitlichen Problemen genannt (vgl. AB 3, 4, 5, 6, 7, 8). Nach Erachten des Richters ist dieser Anspruch s o- wohl in sachverhaltlicher als auch in versicherungsrechtlicher Hinsicht deshalb sehr wohl von den weiteren Unfallfolgen abgrenzbar und unterliegt deshalb einer gesonder- ten Verjährung. Als Zwischenergebnis ist mithin festzuhalten, dass die zweijährige Verjährungsfrist spä- testens mit erstmaliger Verschreibung des Medikaments VIAGRA durch Dr. med. K am 23.10.2000 zu laufen begonnen hat. 3.4 Der Kläger macht nun weiter geltend, selbst wenn von einem Beginn der Verjährungs- frist im Oktober 2000 ausgegangen werden solite, sei zu beachten, dass die Verjäh- rungsfrist durch die Beklagte unterbrochen worden sei, in dem sie Teilzahlungen geleis- tet habe: So habe sie am 7.3.2003 die Rechnung des Neurologen Dr. med. M beglichen (AB 12, Beleg 78) und zudem auch die Spesen für das Bahnbillet für den Arztbesuch bei Dr. med. M bezahlt (AB 12, Beleg 112). Mangels Spezialnorm im WG wird die Unterbrechung der Verjährung durch das OR ge- regelt. Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt infolge bestimmter Rechtsverfolgungsschritte des Gläubiger (Art. 135 Ziff. 1 OR) oder ihnen gleichgestellter Anerkennungskundgaben des Schuldners (Art. 135 Ziff. 2 OR) von neuem zu laufen. "Anerkennung der Forderung" ist jede Kundgebung, mit wel- cher der Schuldner dem Gläubiger gegenüber ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten dartut, dass die Schuld bestehe. Solcher Anerkennungsäusserungen sind Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellungen, ferner jede Wis- senserklärung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, die den Schluss zulässt auch der Schuldner gehe von einer noch offenen Forderung aus. Die Anerkennung muss nur einen Anspruch bestimmbaren (nicht bestimmten) Umfangs und Inhalts betreffen, um Unterbrechungswirkung zu zeitigen. In der Anerkennung der Pflicht zur Zahlung einer Invaliditätsentschädigung liegt noch keine Unterbrechung der Verjährung für eine später aus gleichem Rechtsgrund geschuldete Todesfallentschädigung (vgl. Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Schulthess Polygraphsicher Ver- lag AG, Zürich 1988, 2. Auflage, S. 463 mit Hinweisen auf die Rechtssprechung).
- 12 - Soweit die in diesem Zusammenhang angeführte, von der Beklagten bezahlten Rech- nung von Dr. med. M betreffend, verkennt der Kläger folgendes: Diese Rechnung wurde einerseits unter dem Titel „UVG" und nicht „UVG- Zusatzversicherung" bezahlt und es handelte sich andererseits offensichtlich um neuro- logische Abklärungen bzw. eine reine Konsultation, nicht aber um die Verschreibung von VIAGRA. Die Bezahlung dieser Rechnung erfolgte zudem im März 2003 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist bzw. in einem Zeitpunkt als die Forderung bereits ver- jährt war. Inwiefern aus dem Bezahlung des Bahntickets für diesen Arztbesuch etwas anderweitiges abgeleitet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Teilzahlungen wurden von der Beklagten somit nicht geleistet. Vielmehr hat die Beklagte konsequent sämtliche Rechnungen, die die Kosten für Viagra enthalten haben, an die OFAC retourniert. Ent- gegen der Argumentation des Klägers können nun Handlungen der OFAC, notabene der Berufs- und Inkassoorganisation der Apotheker (nicht der Versicherer!), nicht der Beklagten angerechnet werden. Ein Kontokorrentverhältnis besteht – wenn überhaupt – nicht zwischen der OFAC und dem Versicherer sondern vielmehr zwischen der OFAC und G^ und der jeweiligen Apotheke. Die vorn Kläger eingereichten Belastungsanzeigen (KB Cr jeŸŸeirit^ei e e't^^u [cne, Die vom ^ ....^... ..^........^... Belastungsanzeigen
- v -
33) betreffen entsprechend denn auch nicht die Beklagte, sondern die Apotheke S . Der Kläger hat keine hinreichenden sachverhaltlichen Grundlagen belegt, aus denen abgeleitet werden könnte, dass die OFAC quasi "Hilfsperson" der Beklagten war. Allfäl- lig vorläufige Bezahlungen des Medikaments durch die OFAC – sofern solche denn be- legt wären, was in casu nicht der Fall ist - können entsprechend in keiner Weise der Be- klagten angerechnet werden. Eine Anerkennung der Forderung und damit Unterbrechung der Verjährungsfrist durch die Beklagte ist somit nicht erfolgt 3.5 Unterbrechungshandlungen durch den Kläger werden - mit Ausnahme des rund ein Jahr nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgten und damit irrelevanten Ladungsbegehrens zum Aussöhnungsversuch vom 6.11.2003 - weder behauptet noch ergeben sich diesbe- zügliche Hinweise aus den Akten. Als weiteres Zwischenergebnis ist mithin festzuhalten, dass die Verjährungsfrist die am 23.10.2000 zu laufen begann weder durch Handlungen des Klägers noch durch solche der Beklagten vor deren Ablauf am 23.10.2002 unterbrochen worden ist
- 13 - 3.6 Die Geltendmachung der Verjährung stellt die Erhebung einer Einrede dar, die dann verwehrt ist, wenn sie als rechtsmissbräuchlich und damit nicht schutzwürdig erscheint. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner den Gläubiger (z. B. durch Leistungsversprechen) von der Geltendmachung der Forderung abgehalten hat. Insbe- sondere sollte die Verjährungseinrede als verwirkt gelten, wenn der Schuldner den Gläubiger zur Unterlassung von Unterbrechungshandlungen veranlasst hat, z.B. durch die Angabe, es drohe keine Verjährung, diese werde nicht geltend gemacht oder der- gleichen. Die Berufung auf Art. 2 ZGB setzt voraus, dass der Gläubiger bis zum Schluss der Verjährungsfrist von der zumutbaren Erhebung der Einrede abgehalten wurde (Eu- gen Bucher, a.a.O., S. 469; BGE 113I1269). Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, die Beklagte habe ihm während rund 1 % Jahren die Ablehnung seiner Ansprüche verheimlicht und ihn damit in rechts- missbräuchlicher Art und Weise davon abgehalten, Unterbrechungshandlungen vorzu- nehmen. Gestützt auf den festgestellten Sachverhalt ist erwiesen und wurde von der Beklagten im Übrigen auch nicht bestritten, dass letztere die Ablehnung der klägerischen Ansprü- che auf Rückerstattung der Viagra-Kosten nicht dem Kläger direkt, sondern jeweils der OFAC mitgeteilt und damit offenbar ohne Weiteres darauf vertraut hat, dass dem Kläger von dieser Ablehnung früher oder später via OFAC und den Apotheker Kenntnis gege- ben wird. Wann der Kläger mithin Kenntnis von der Leistungsverweigerung seiner Ver- tragspartnerin und damit von der Notwendigkeit der Einleitung allfällig verjährungsunter- brechender Schritte erhalten hat, wurde von der Beklagten somit dem Zufall überlassen. Die Tatsache, dass ein Versicherer es nicht für notwendig erachtet, allfältige Leistungs- verweigerungen seinem Vertragspartner umgehend und insbesondere direkt mitzuteilen, erachtet der Richter grundsätzlich als problematisch, zumal hierdurch dem Versiche- rungsnehmer die Zeit zur Vornahme verjährungsunterbrechender Handlungen faktisch verkürzt wird, was in Anbetracht der ohnehin kurzen Verjährungsfrist nach WG als höchst fragwürdig erscheint. Der Versicherungsnehmer ist selbstverständlich erst dann veranlasst, allfällige verjährungsunterbrechende Schritte gegen den Versicherer einzu- leiten, wenn er von einer Ablehnung seines Anspruchs Kenntnis erlangt. Überlasst es der Versicherer nun mehr oder weniger dem Zufall, ob und wann der Versicherungs- nehmer von einer Leistungsverweigerung Kenntnis erlangt, kann dies dazu führen, dass der Versicherungsnehmer erst nach Ablauf der Verjährungsfrist von der Leistungsver- weigerung erfährt. Diese im Hinblick auf die Frage der Verjährung folgenreiche Verzäge-
- 1 4 - rung wäre nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr bei dieser Sachlage zweifelsohne dem Risikobereich des Versicherers anzurechen: Der Versiche- rer hätte den Versicherungsnehmer damit, wenn auch nicht aktiv – so aber passiv – da- zu veranlasst, mit allfälligen rechtlichen Schritten bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zuzuwarten. Der Kläger verkennt nun aber, dass der vorliegende Sachverhalt insofern anders zu be- urteilen ist, als dass der Kläger während laufender Verjährungsfrist Kenntnis von der ab- lehnenden Haltung der Beklagten erlangt hat und zwar im Sommer 2002. Der anwaltlich vertretene Kläger gelangte daraufhin am 12. August 2002 (KB 8) direkt an die Beklagte und diese wies seinen Anspruch mit Schreiben vom 30. August 2003 (AB 10/1) ab. Der Kläger (bzw. dessen Anwalt), ging gemäss Schreiben vom 12.8.2002 (KB 8) davon aus, dass der Anspruch auf die Übernahme der VIAGRA-Kosten auf die UVG- Zusatzversicherung abgestützt werden kann. Entsprechend durfte damit die Kenntnis der 4-weir!! ÌI Ìgen^ V=1 jä, FrLit[gsfÌISi HOW i V ^vG vcJ}4uayCaCiLt vr'e1 úeÌ^. I^ s Anbetracht der Tatsache, dass sich der Unfall bereits 3 Jahre früher erei gnet hatte, wäre dem Kläger spätestens nach Erhalt des beklagtischen Schreibens vom 30.8.2002 zuzumuten gewe- sen, zu reagieren und verjährungsunterbrechende Schritte einzuleiten. Der Kläger (bzw. dessen Anwalt) tat dies jedoch nicht, sondern wartete nahezu ein halbes Jahr zu, bis er mit Schreiben vom 31.1.2003 (KB 8) erneut an die Beklagte gelangte. Gründe, die die- ses Zuwarten seitens des Klägers ab diesem Zeitpunkt in Anbetracht der vorliegenden Sachlage rechtfertigen könnten, wurden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind denn auch in keiner Weise ersichtlich. Dem Kläger standen nach Erhalt des ablehnen- den Schreibens der Beklagten vom 30.8.2002 (AB 10/1) noch rund zwei Monate zur Verfügung um verjährungsunterbrechende Handlungen vorzunehmen. Die Beklagte hat den Kläger während dieser Zeitspanne in keiner Weise -- weder aktiv noch passiv - dazu veranlasst, solche Handlungen zu unterlassen. Die beklagtische Berufung auf die Ver- jährungseinrede kann bei dieser Sachlage zweifelsohne nicht als rechtsmissbräuchlich erachtet werden. Entgegen der Ansicht des Klägers lag es klarerweise nicht an der Be- klagten, den Kläger in ihrem Schreiben vom 30.8.2002 auf die kurz bevorliegende Ver- jährung hinzuweisen. Der klägerische Anspruch auf Bezahlung der bis heute angefallenen Kosten für VIAGRA ist infolgedessen verjährt. Das klägerische Rechtsbegehren 2 wird abgewiesen.
- 15- B. Feststellungsinteresse 1. Allgemeines Gemäss Art. 174 ZPO kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnis- ses Gegenstand einer Klage oder Widerklage sein, wenn die Partei, welche die Feststel- lung beantragt, ein Interesse an der sofortigen Feststellung hat. Im Bereich des Bun- desprivatrechts ist die Feststellungsklage rein bundesrechtlicher Natur, weshalb Art. 174 ZPO – mit Ausnahme der dem kantonalen Privatrecht unterstehendenden Streitigkeiten sowie solcher Streitsachen, auf die ausländisches Recht anwendbar ist – nur rein dekia- ratorischen Charakter hat. Es besteht mithin ein bundesrechtlicher Anspruch, das Be- stehen oder Nichtbestehen eines bundesprivatrechtlichen Rechtsverhältnisses autorita- tiv feststellen zu lassen, sofern an solcher Feststellung ein schutzwürdiges interesse besteht (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton ^ciÌ F, Siúí~ ipfli Vcr iâg n,v, B°crn ^vnvn ^^1 ^i â 4.1.4 1-11 i ^-Ar 4D0 j. vrenn eine Li*tü:igâl`v^âg°c nicht oder noch nicht möglich ist, bildet die Feststellungsklage eine Etappe auf dem Wege, nämlich ein Präjudiz im Streite der Parteien um eine Leistung aus dem Rechts- verhältnis; um diese Leistung zu erlangen, bedarf es eines Vollstreckungstitels, der in einem zweiten Schritt mittels Leistungsklage zu erwirken ist (Leuch/Marbach/Kelierhals/Sterchi, a.a.O., N lb zu art 174 ZPO). 2. Rechtsbegehren 1 Soweit Rechtsbegehren 1 betreffend ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, als dass mit- tels Leistungsbegehren lediglich die bis zum Urteilszeitpunkt geschuldeten Versiche- rungsleistungen geltend gemacht werden können. Eine allfällige Gutheissung des Leis- tungsbegehrens (Rechtsbegehren 2) würde damit keinen Vollstreckungstitel für noch fäl- lig werdende, künftige Leistungen darstellen, weshalb ein grundsätzliches Interesse des Klägers an der Feststellung der zukünftigen beklagtischen Leistungspflicht zweifelsohne besteht, selbst wenn eine zukünftige Leistungsverweigerung durch die Beklagte bei Gut- heissung von Rechtsbegehren 2 wohl als unwahrscheinlich erachtet werden dürfte. Das interesse des Klägers an der grundsätzlichen Feststellung der beklagtischen Leistungs- pflicht wird jedoch dann rein theoretisch, wenn – wie vorliegend – feststeht, dass ein späteres Leistungsbegehren verjährt wäre. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an einer theoretisch – infolge Verjährung aber nicht praktisch – bestehenden Leistungs- pflicht ist somit nicht ersichtlich. Ein schutzwürdiges interesse ist infolge Verjährung des
- 16 - Anspruchs somit zu verneinen (vgl. auch Leuch/Marbach/Keilerhals/Sterchi, a.a.O., N la zu Art 174, Zeile 21 f.). Auf das klägerische Rechtsbegehren 1 ist infolge Fehlens eines hinreichenden Rechts- schutzinteresses und damit einer Prozessvoraussetzung gestützt auf Art. 192 i.V.m. A rt. 194 ZPO nicht einzutreten.
3. Rechtsbegehren 3 Soweit der Kläger mit Rechtsbegehren 3 die Feststellung des Vorbehalts aller übrigen Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten aus UVG verlangt, handelt es sich nicht um eine Zivilprozesssache im Sinne von Art. 1 ZPO, zumal Ansprüche aus UVG nicht privatrechtlicher Natur sind. Insoweit ist auf dieses Begehren ebenfalls nicht einzu- treten, da die Zulässigkeit des Rechtswegs eine Prozessvoraussetzung im Sinne von All. 1.972 ZPO dafJlelft tŸhf. É. ^ ÌIetLÜ LCÜCtIIjÏŸ^â^ vâuÚ^eÌÌei-Ì Ìai:^l^.C7tC1 W ÌÌ, a.G.O., iŸ 2ú zu Â^i. 192). Hinsichtlich des Vorbehalts aller übrigen klägerischen Ansprüche aus der UVG- Zusatzversicherung ist zu berücksichtigen, dass ein identischer Streitgegenstand nur dann vorliegen würde, wenn erneut Ansprüche wegen einer aus dem Unfallereignis im April 1999 erlittenen erektilen Dysfunktion gegenüber der Beklagten geltend gemacht würden, sofern diese Ansprüche nicht auf neuen erheblichen Tatsachen gründen wür- den (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 12 lit c. cc., Lemma 5 zu A rt. 192 ZPO, S. 467). Die vom Kläger insofern behauptete Notwendigkeit eines Rektifikations- vorbehaltes ist bei der vorliegenden Sachlage jedoch nicht nachvollziehbar, zumal sol- che Vorbehalte insbesondere dann angebracht sind bzw. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, wenn ein Urteil auf einem Sachverhalt beruht, der teilweise in Zukunft liegt und über dessen Verwirklichung mithin nur Schätzungen möglich sind und entspre- chend ein Konflikt zwischen der Forderung nach endgültiger Streiterledigung und dem Bedürfnis späterer Überprüfung der im Urteilszeitpunkt lediglich angenommenen Sach- lage besteht (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 12 lit c, cc, Lemma 5 zu Art. 192 ZPO, S. 468). Inwiefern vorliegend ein solch hypothetischer Sachverhalt Grundlage des Urteils darstellen würde, ist nicht ersichtlich, zumal die adäquate Kausalität zwi- schen Unfallereignis und erektiler Dysfunktion in casu durch den Kläger mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit hätte bewiesen werden müssen. Ein schutzwürdiges Interes- se an der beantragten Feststellung des Vorbehalts ist somit nicht ersichtlich.
B. ann A.Gfeller (i.V. J. Hofstetter)
- 17- Auf Rechtsbegehren 3 ist damzufolgen auch hinsichtlich des Vorbehalts von übrigen klägerischen Ansprüchen aus UVG-Zusatzversicherung nicht einzutreten. Auf die klägerischen Rechtsbegehren 1 und 3 wird nicht eingetreten. Soweit weiterge- hend (Rechtsbegehren 2) wird die Klage abgewiesen. IV. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten vom Kläger zu tragen (Art. 58 Abs. I ZPO). ni° Infolge Be.set änkung des Verfahrens reduzieren Ver ciltskosten von Fr. l'000.– Vferden dem Kläger zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem vom Kläger geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 1'950.-- entnommen. Der Saldo von Fr. 950.-- wird dem Kläger aus der Ge- richtskasse zurückerstattet. Der Beklagten wird der von ihr geleistete Vorschuss vollumfäng- lich zurückerstattet. Da der beklagtische Rechtsanwalt in einem Anstellungsverhältnis zur Beklagten steht, können die beklagtischen Parteikosten nicht auf der Grundlage des Dekrets über die Anwaltsgebüh- ren bemessen werden und es wird lediglich eine Entschädigung von Fr. 500.– für die der Be- klagten durch ihre persönliche Beteiligung am Prozess entstandene Zeitversäumnis als an- gemessen erachtet (Art. 66 ZPO). Auslagen (Reisespesen etc.) wurden von der Beklagten nicht geltend gemacht. Bem, 25. Mai 2005 (Motivausfertigung) Z 04 2401 GFA Der Gerichtspräsident 2: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Gerichtskreis VIII Bern-Laupen Zivilabteilung Urteil in Sachen X vertreten durch Fürsprecher Ralph George, Aarbergergasse 29, Postfach 6161, 3001 Bern Kläger gegen Y Unfall-Versicherunas-Gesellschaft, Beklagte betreffend Versicherungsrecht Der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises VIII Bem-Laupen hat in der Zivilaudienz vom
17. Mai 2005 erkannt: 1. Auf die klägerischen Rechtsbegehren 1 und 3 wird nicht eingetreten. Soweit weiterge- hend wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 1'000.–, werden dem Kläger zur Bezahlung aufer- legt. Sie werden dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von Fr. 1 1950.– entnommen. Der Saldo von Fr. 950.– wird dem Kläger aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Der Beklagten wird der von ihr geleistete Vorschuss vollumfänglich aus der Gerichtskasse zurückerstattet
2 3. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.-, zu bezahlen. Beiden Parteien nach mündlicher Begründung mündlich und im Dispositiv schriftlich eröffnet. Urteilsbegründung I. Prozessgeschichte 1. Mit Klage vom 29.4.2004 (pag. 1 ff.) stellt der Kläger die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte gestützt auf UVG-Zusatz-Versicherung (Police -Nr. XXX bzw. YYY infolge t Unfallereignis vom 29. April 1999 für VIAGRA und ähnliche ärztlich verschriebene Heilmittel vollumfänglich leistungspflichtig ist. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger den bis heute für VIAGRA geschuldeten Be- trag - in gerichtlich zu bestimmendem Umfange nebst Zins zu 5% seit wann rechtens - zu bezahlen. 3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass alle übrigen Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten aus UVG und UVG-Zusatz-Versicherung vorbehalten bleiben.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
2. Mit Klageantwort vom 7.7. bzw. 3.8.2004 (pag. 39 ff. bzw. pag. 71 ff) beantragt die Be- klagte demgegenüber, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. Mit Verfügung vom 29.7.2004 (pag. 63) wurde dem Kläger Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt.
4. Mit Replik vom 13.9.2004 (pag. 97 ff.) bestätigte der Kläger die Rechtsbegehren in der Klage vom 29.4.2004 und der Beklagten wurde mit Verfügung vom 15.9.2004 (pag. 123) Frist zur Einreichung einer Duplik angesetzt. 5. Mit fristgerechter Duplik vom 26.10.2004 (pag. 135 ff.) hielt auch die Beklagte an ihrem mit Klageantwort vom 3.8.2004 gestellten Rechtsbegehren fest.
3 6. Mit Verfügung vom 2.12.2004 (pag. 153) wurde das Verfahren in Anwendung von A rt. 196 ZPO auf die Frage der Verjährung beschränkt und es wurde Termin zur Hauptver- handlung angesetzt 7. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 8.2.2005 (pag. 163 ff.) wurde das bereits be- schränkte Verfahren - nach Beurteilung der Vorfragen - auf die Frage des Vorliegens des Feststellungsinteressens betreffend Rechtsbegehren 1 und 3 erweitert (pag. 165). Nach den ersten Parteivorträgen und den Parteiverhören wurden Vergleichsverhand- lungen geführt und die Parteien schlossen eine Vereinbarung mit 1Niderrufsvorbehalt zugunsten der Beklagten ab (pag. 183 f.). Die Verhandlung wurde daraufhin abgebro- chen. B. Mit fristgerechter Eingabe vom 14.2.2005 wurde die vorgenannten Vereinbarung von der Beklagten widerrufen (pag. 197). 9. iY"ít V GI iiigüï^^^ ^j ŸVSi^ i4.^.2 {^JVn^J (parg. 2055) i) Nullt de Ten I ntin n zur J JI LJe zu lgs erfla idlung angesetzt und die Beklagte wurde aufgefordert, bis 10 Tage vor dem Termin eine Zu- sammenstellung sämtlicher Leistungen (UVG/VVG), die sie seit dem Unfalldatum für den Kläger erbracht hat, einzureichen. Diese Zusammenstellung wurde von der Beklag- ten am 9.5.2005 fristgerecht eingereicht (pag. 213). 10. Die Fortsetzungsverhandlung vom 17.5.2005 (pag. 217 ff.) wurde nach Abweisung wei- terer beklagtischer Beweisanträge und den zweiten Parteivorträgen mit dem eingangs aufgeführten Urteil abgeschlossen. 11. Der angerufene Richter ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit sowohl örtlich als auch sachlich und funktionell zuständig (Ziff. 27.2 der AVB zur UVG- Zusatzversicherung [KB 5] und Art. 9 GestG sowie Art. 47 des Bundesgesetzes betref- fend die Aufsicht Ober die privaten Versicherungseinrichtungen und Art. 2 Abs. 1 ZPO). ll. Sachverhalt Der im beschränkten Verfahren entscheidrelevante Sachverhalt ist in weiten Teilen unbestrit- ten und stellt sich wie folgt dar:
4 1 Als Aussendienstmitarbeiter der „Z " war der Kläger bei der Beklagten kol- lektiv unfallversichert und gleichzeitig Versicherungsnehmer einer Kollektiv- Unfallzusatzversicherung (GB 5). Am 29.4.1999 erlitt der Kläger einen Autounfall, in- dem sein vor einem Rotlicht stehender Personenwagen von einem angebremst auffah- renden Fahrzeug von hinten gerammt wurde (AB 1/1-2). Der Hausarzt des Klägers, Dr. med. K, diagnostizierte am 8.8.1999 ein Hyperextensionstrauma der Halswir- belsäule (HWS) mit erheblichen neuropsychologischen Störungen (AB 2). Für die Fol- gen dieses Unfalls hat die Beklagte namhafte Leistungen in sechsstelliger Höhe (Tag- gelder, Heilbehandlungen etc.) erbracht bzw. erbringt diese Leistungen nach wie vor (AB 12). 2 Am 23.10.2000 verschrieb Dr. med. K dem Kläger erstmals das Medikament Vi- agra zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion (KB 11; PV Kläger, pag. 173, Z 26 f.). Der Kläger ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass dieses Medikament im Rahmen seiner UVG-Zusatzversicherung von der Beklagten übernommen wird (PV Kläger, pag. 175, Z. 8 f.). Hieraus ist abz! Ilelten, russ der Kläger bereits in diesem Zeitpunkt davon ausging, dass die erektile Dysfunktion auf das Unfallereignis zurückzuführen Ist. Am 4.11.2000 stellte Dr. med. K dem Kläger ein Dauerrezept für Viagra aus (KB 12). Der Kläger bezog in der Folge gestützt auf das ärztliche Rezept vom 23.10.2000 bis 26.3.2004 rund 220 Viagra-Tabletten (KB 11-20), was rund einer Tablette pro Woche entspricht. Bis zum Frühjahr 2004 bezog der Kläger dieses Medikament bei der Apothe- ke S in Bolligen (PV Kläger, pag. 175, Z. 29 f und 33 ff.). 3 Aus den nachfolgenden Gründen ging der Kläger ging bis Sommer 2002 davon aus, dass die Beklagte die Kosten für seinen Bezug von Viagra vollumfänglich übernimmt Die Berufsgenossenschaft der Schweizer Apotheker OFAC leitete als Inkassoorganisa- tion der Apotheker die jeweiligen Rechnungen der Apotheke für die klägerischen Viagra- Bezüge an die Beklagte zur Bezahlung weiter. Diese Weiterleitung der Rechnung erfolg- te nun aber nicht umgehend nach Rechnungsstellung durch den Apotheker. Vielmehr wurden mehrere Rechnungen gesammelt und erst nach Monaten an den Versicherer weitergeleitet (PV Beklagte, pag. 179, Z. 13, AB 9/2, 2. Seite). Gemäss den von der Be- klagten eingereichten Unterlagen (AB 9 und 12) stellte ihr die OFAC die Viagra-Bezüge des Klägers erstmals im Frühjahr 2001 in Rechnung. Sämtliche Rechnungen der OFAC wurden von der Beklagten mit dem Hinweis an die OFAC retoumiert, dass VIAGRA vom Unfallversicherer nicht übernommen werden könne. Dies geschah - soweit aktenkundig
- mit ausdrücklicher Bezugnahme auf Viagra erstmals mit Schreiben der Beklagten vom
5 10.4.2001 (AB 9/2). Die Beklagte hat weder vor noch nach diesem Datum je eine VIAGRA-Rechnung der Apotheke S bzw. des Klägers bezahlt (vgl. auch AB 12). Anderweitiges geht aus den vorliegenden Akten jedenfalls nicht hervor. 4 Die Tatsache, dass die Beklagte sich weigerte, das vom Kläger bezogene Medikament zu übernehmen, hat die OFAC der Apotheke S mit Schreiben vom 12.6.2002 (AB
28) mitgeteilt. Im Sommer 2002 erfuhr der Kläger dann über seinen Apotheker davon, dass die Beklagte diesbezügliche Leistungen verweigert (PV Kläger, pag. 175, Z. 23 f.). 5 Mit Schreiben vorn 12.8.2002 (KB 7) wandte sich Fürsprecher George, der vom Kläger zwischenzeitlich mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt warden war, unter Be- zugnahme auf das vorgenannte Schreiben der OFAC vom 12.6.2002 (KB 28) an die Beklagte und ersuchte gestützt auf die UVG-Zusatzversicherung um Rückerstattung der diesbezüglichen Kosten. Die Beklagte beantwortete das klägerische Schreiben am 30.8.2002 (AB 10/1) und hielt ausdrücklich daran fest, dass die Kosten für V iA GRA âüLl rf gesti.r'^ a'ú die Zusatzversicherung nicht übernommen Wi íf1iP_►1, Der KI.3^nP_r nA. ^-- ^- langte – soweit aktenkundig – daraufhin erst mit Schreiben vom 31.1.2003 wieder an die Beklagte und verlangte erneut Übernahme der VIAGRA-Kosten (KB 8). Es folgten dann offensichtlich mündlich Gespräche zwischen den Parteien und mit Schreiben vom 19.9.2003 forderte der Kläger eine abschliessende Stellungnahme der Beklagten zur Übernahme der Viagra-Kosten (KB 9). Mit Schreiben vom 6.10.2003 verneinte die Be- klagte ihre diesbezügliche Leistungspflicht erneut (KB 10). 6 Am 18.12.2002 konsultierte der Kläger den Urologen Dr. med. M, Dr. med. M i hat der Beklagten ein ärztliches Gespräch bzw. Konsilium sowie einen entsprechenden Bericht (vgl. KB 21) in Rechnung gestellt (KB 39). Diese Rechnung wurde von der Beklagten am 7.3.2003 bezahlt (AB 12, Beleg 78). Weiter hat die Be- klagte auch das 1. Klass-Ticket des Klägers für dessen Besuch bei Dr. med. M in Liestal bezahlt (AB 12, Beleg 112). 7 Mit Eingabe vom 6.11.2003 liess der Kläger beim zuständigen Gericht zum Aussöh- nungsversuch über die in der Klage aufgeführten Rechtsbegehren vorladen (vgl. Akte Aussöhnungsverfahren Z 03 6206).
6 III. Rechtliches A. Verjährung 1 Vorbringen der Parteien Der Kläger fordert gestützt auf die privatversicherungsrechtliche UVG- Zusatzversicherung die Übernahme der bislang angefallenen und noch nicht gedeckten Kosten für das von ihm bezogene Medikament VIAGRA sowie die Feststellung der diesbezüglichen (zukünftigen) Leistungspflicht der Beklagten. Die Beklagte hat mit Klageantwort vom 7.7./3.8.2004 (pag. 51) die Einrede der Verjäh- rung erhoben und geltend gemacht, die Verjährung habe in Anwendung der einschlägi- gen Bestimmungen des VVG sowie der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechts- sprechung mit Verschreibung des Medikaments und damit bereits im Oktober 2000 zu laufen begonnen. Im Zeitpunkt der klägerischen Anrufung des Richters im November 2003 sei die zweijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Der Kläger hält dieser Auffassung in seiner Replik (pag. 97ff.) entgegen, dass die Ver- jährung – wenn überhaupt -- frühestens ab Bestätigung von Dr. med. M vom 23.12.2002 (KB 21) zu laufen begonnen habe, weil der Kläger erst in diesem Zeitpunkt die notwenige Klarheit über seinen Anspruch gegen die Beklagte gehabt habe. Eine all- fällige Verjährung sei zudem insofern unterbrochen worden, als dass die OFAC, die wohl in einem Auftrags- und Kontokorrentverhältnis zur Beklagten stehe, die Forderung vorerst offenbar anerkannt, dann aber rückbelastet habe. Die Anerkennung durch die OFAC habe sich die Beklagte anrechnen zu lassen. Des Weiteren sei die von der Be- klagten erhobene Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich, zumal sie die Ablehnung des klägerischen Anspruchs während 1 % Jahren verheimlicht habe. Mit Duplik vom 26.10.2004 (pag. 135 ff.) hält die Beklagte daran fest, dass die Verjäh- rung mit Verschreibung des Medikamentes im Oktober 2000 zu laufen begonnen habe. Weiter wird geltend gemacht, eine Schuldanerkennung ihrerseits sei nicht erfolgt, zumal ihr allfällige Handlungen der OFAC nicht angerechnet werden könnten. Eine Verheimli- chung der Ablehnung der klägerischen Ansprüche habe zudem weder in aktiver noch in passiver Weise stattgefunden und wenn überhaupt sei eine allfällige Verzögerung der
7 Kenntnisnahme der beklagtischen Ablehnung durch den Kläger vom Arzt zu vertreten, der Viagra der OFAC als UVG-pflichtige Leistung gemeldet habe. 2 Allgmeines zur Verjährung Gemäss Ziffer 2.1. der Allgemeinen Bedingungen (AVB) der UVG-Zusatzversicherung (KB 5) wird dieser Versicherungsvertrag den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag unterstellt (VVG). Gemäss Art. 46 WG verjähren Forderungen aus dem Versicherungsvertrage in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Mit dieser kur- zen Verjährungsfrist beabsichtigte der Gesetzgeber ursprünglich, den technischen Be- dürfnissen des Versicherers (Bemessung der erforderlichen Rückstellungen für schwe- bende Ansprüche; Abklärung des leistungsauslösenden Tatbestandes sollte möglichst rasch erfolgen) Rechnung zu tragen. Diese Gründe werden heute allgemein nicht mehr als stichhaltig erachtet und die kurze Verjährungsfrist wird in der Lehre nahezu einhellig ala ^üt:i lf faltig et âi.1 itct ü^ na uze kurze kritisiert (u.a. Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Verlag Stämpfil + Cie AG, Bem 1995, 3. Auflage, S. 394; Christoph Graber, Basler Kommentar zum VVG, Helbling & Líchtenhahn Verlag, Basel 2001, N 7 zu Art. 46). Mit Entscheid vom 20.8.1993 (BGE 119 II 468) führte das Bundesgericht aus, der Zweck der kurzen Ver- jährungsfrist bestehe zwar einerseits da rin, der Versicherungsgesellschaft schnell einen Überblick über ihre möglichen Verpflichtungen zu geben, was andererseits aber nicht dazu führen dürfe, dass der Versicherte auch bei einem umsichtigen Vorgehen um sei- ne Ansprüche gebracht werden bzw. unsinnige Prozesse oder Betreibungen zur Unter- brechung der Verjährung einzuleiten habe. Um diesen Anliegen gerecht zu werden, hat das Bundesgericht – an die vom Gesetzgeber vorgesehene zweijährige Verjährungsfrist gebunden – den Beginn dieser Frist zugunsten der Versicherten immer später eintreten lassen. Bereits im Entscheid 118 II 447 ff. wurde festgehalten, dass der Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 WG objektiv festzulegen sei und es nicht auf die subjektive Kenntnisnahme des. Versicherten ankomme. Nur der Vollstän- digkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der Gesetzgeber die versicherangs- nehmerfreundliche Tendenz allmählich zu übernehmen scheint, wird doch beispielswei- se im Entwurf zum neuen Haftpflichtgesetz eine Verlängerung der einjährigen Verjäh- rungsfrist auf neu drei Jahre vorgesehen. Die Tatsache, dass der Vorentwurf zum WG - soweit Art. 46 und damit die Verjährung betreffend - keine Änderungen vorsieht, ist wohl auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Praxis – wie dargelegt – durch ein Hinaus-
8 schieben des Beginns der Verjährungsfrist diesbezügliche Erleichterungen für die Versi- cherungsnehmer bereits umsetzen konnte. Gemäss Lehre und Rechtsprechung wird nun die Tatsache, die eine Leistungspflicht der Versicherung begründet, nicht für alle Versicherungszweige gleich beschrieben und auch innerhalb eines Versicherungszweiges werden gar unterschiedliche Tatsachen zur Begründung der jeweiligen Leistungspflicht herangezogen. Im Rahmen der Unfallversi- cherung wird beispielsweise für Todesfallleistungen der Todestag (BGE 100 II 42), für Invaliditätsleistungen der Tag, an welchem die Invalidität mit Sicherheit festgestellt wer- den kann (BGE 118 il 447) und für andere Leistungen - wie in casu - derjenige Zeit- punkt, in dem der Anspruchsberechtigte sich seines Zustandes bewusst ist und summa- risch über seinen Anspruch Bescheid weiss (SVA XVI No. 30, 164 ff.), als verjährungs- fristauslösende Tatsache bezeichnet Die Verjährungsfrist begann in casu mithin in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kläger sich seines Zustandes bewusst war und summa- risch über seinen Anspruch Bescheid wusste. Dabei sind gemäss bundcaya, m-htliiâ er Rechtsprechung weder das subjektive Wissen des An gpruçhsberechtigten, noch die (objektive) Kenntnis der genauen Unfallschäden 1.S. einer definitiven und präzisen Di- agnose vorausgesetzt. Vielmehr muss der Anspruchsberechtigte aus objektiver Sicht in der Lage sein, eine ihm gegenüber der Versicherungsgesellschaft zustehende Forde- rung zu erkennen und entsprechend gegen diese geltend zu machen. Der Kläger hat im Rahmen des zweiten Parteivortrages unter Berufung auf BGE 118 Il 448 geltend gemacht, der Beginn der Verjährungsfrist setze voraus, dass der Tatbe- stand bzw. die Kausalität zwischen einer Gesundheitsschädigung und einem Unfaller- eignis als sicher angenommen werde könne. Der Kläger verkennt damit, dass es sich im vorgenannten Entscheid um Invaliditätsleistungen handelte, die gefordert wurden und damit die die Leistungspflicht begründende Tatsache – in der Tat – erst mit dem Tag, an dem die Invalidität mit Sicherheit festgestellt werden kann, eintritt. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber nicht um Invaliditäts- sondern um anderweitige Leistungen, die vom Kläger gefordert werden. Für solche Leistungen ist- wie dargelegt - eine summari- sche Kenntnis der leistungsbegründenden Tatsachen ausreichend. 3 Verjährung im vorliegenden Fal! 3.1 Wendet man die dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, war far den Be- ginn der Verjährungsfrist mithin wesentlich, dass der Kläger Kenntnis über seinen An-
9 spruch gegen die Beklagte hatte. Hierzu war notwendig, dass der Kläger zumindest summarisch wusste, dass er eine Gesundheitsschädigung im Sinne einer erektilen Dysfunktion hatte; dass diese auf den Unfall vom April 1999 zurückzuführen war; dass er Anspruch auf Übernahme der Heilungskosten bzw. der Kosten für VIAGRA hatte; und dass sich dieser Anspruch gegen die Beklagte (und nicht beispielsweise ge- gen die Krankenkasse) richtete. Das Beweisverfahren hat insofern mit hinreichender Klarheit folgendes ergeben: Der Kläger nahm seine Erektionsstörungen nicht unmi ttelbar nach dem Unfall wahr, da er nach dem Unfall aufgrund seiner anderweitigen gesundheitlichen Probleme zunächst kein sexuelles Interesse hatte. Er benötigte gemäss seinen Aussagen auch einige Zeit um mit seinem Hausarzt, Herr Dr. med. K, überhaupt darüber zu sprechen. Eï t- :.ende Gespräche it Dr mim" K fanden dann aher - nachdem er seine spr ect ic^ ^uc mit^rL ^.n . ^ ^ ^ u. ^ ^ Hemmungen offenbar überwunden hatte – im Vorfeld der Ausstellung des ersten (ak- tenkundigen) VIAGRA-Rezeptes statt (PV Kläger, pag, 173, Z. 18-23; KB 11). Dem Klä- ger war damit vor dem 23.10.2000 bewusst, dass er unter Erektionsstörungen leidet. Der Kläger war des Weiteren bereits vor Ende Oktober 2002 der dezidierten Ansicht, dass diese Erektionsstörungen – unter denen er vor dem Unfall nicht gelitten haben will
– auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, zumal ihm dies offensichtlich auch Dr. med. K bestätigte hatte (PV Kläger, pag. 173, insbesondere Z 20; pag. 175, Z. 17 f.). Weiter ging der Kläger von Anfang an davon aus, dass die Viagra-Kosten durch seine Unfall-Zusatzversicherung übernommen werden bzw. dass er einen diesbezüglichen Anspruch gegen die Beklagte hatte (PV Kläger, pag. 173, Z. 8-9). Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Kläger spätestens ab Oktober 2000 davon ausgegangen ist, dass er infolge einer durch das Unfallereignis im Ap ril 1999 er- littenen erektilen Dysfunktion gestützt auf seine Unfall-Zusatzversicherung einen An- spruch auf Übernahme der Kasten für das von ihm bezogene Medikament Viagra gegen die Beklagte hatte. Die Verjährungsfrist begann in Anwendung der vorstehend dargeleg- ten Grundsätze infolgedessen spätestens im Oktober 2000 zu laufen.
- 10 - 3.2 Der Kläger hat im Rahmen seiner Replik (peg. 117) sowie im zweiten Parteivortrag gel- tend gemacht, erst mit der Konsultation des Neurologen Dr. med. M vom 18.12.2002 habe für ihn hinreichende Klarheit insbesondere hinsichtlich eines begründ- baren Kausalzusammenhangs bestanden bzw. seien ihm insofern die Augen geöffnet worden, dass Erektionsstörungen häufig im Zusammenhang mit HWS-Verletzungen auf- treten würden. In Anbetracht der unmissverständlichen und klaren Aussagen des Klä- gers im Parteiverhör, wonach für ihn bereits vor Oktober 2000 klar gewesen ist, dass seine Erektionsstörungen auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, sowie aufgrund der geltenden Praxis, wonach summarische Kenntnis über den Gesundheitszustand sowie den darausfolgenden Anspruch gegen den Versicherer ausreicht, wird diese Be- hauptung als tatsachenwidrig und nachgeschoben sowie in rechtlich Hinsicht als irrele- vant erachtet. Der Kläger brauchte im Rahmen der erforderlichen summarsichen Kennt- nis über die leistungsbegründenden Tatsachen keine ärztliche Bestätigung eines mögli- chen Kausalzusammenhangs, vielmehr war sein diesbezügliches Bewusstsein aus- schlaggebend, das – wie dargelegt – spätestens im Oktober 2000 bereits eingetreten war. 3.3 Der Kläger hat im Rahmen des zweiten Parteivortrags weiter geltend gemacht, dass einzelne Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis nur dann einer gesonderten Verjäh- rung unterliegen würden, wenn sie von den anderweitigen Ansprüchen klar abgegrenzt werden könnten, was vorliegend nicht der Fall sei. Wenn aus einem Versicherungsfall mehrere verschiedene Versicherungsansprüche entstehen können, ist für jeden einzelnen Anspruch zu prüfen, wann die die Leistungs- pflicht des Versicherers begründenden Tatbestandselemente feststehen (Christoph Graber, a.a.O., N 20 zu Art. 46). Dem Kläger ist insoweit zuzustimmen, als dass die Anwendung dieser Bestimmung voraussetzt, dass die einzelnen Versicherungsansprü- che klar abgegrenzt werden können. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass ei- ne solche Abgrenzung vorliegend nicht möglich gewesen, zumal der urologische Aspekt nur im Gesamtpaket sämtlicher Unfallfolgen habe gewürdigt werden können bzw. von den weiteren Unfallfolgen quasi überdeckt worden sei. Der Kläger verkennt damit nun aber die augenfällige Tatsache, dass insbesondere der urologische Aspekt vom Kläger selber über weite Teile vom Gesamtpaket der übrigen Unfallfolgen abgegrenzt warden ist und damit offensichtlich auch ohne Weiteres abgrenzbar war:
Gegenüber den verschiedenen Ärzten, die sich mit den klägerischen Unfallfolgen be- schäftigt haben, hat der Kläger -- bevor er Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte die VIAGRA-Kosten nicht übernimmt – seine erektile Dysfunktion nie im Zusammenhang mit dem Unfall und seinen diesbezüglichen anderweitigen gesundheitlichen Problemen genannt (vgl. AB 3, 4, 5, 6, 7, 8). Nach Erachten des Richters ist dieser Anspruch s o- wohl in sachverhaltlicher als auch in versicherungsrechtlicher Hinsicht deshalb sehr wohl von den weiteren Unfallfolgen abgrenzbar und unterliegt deshalb einer gesonder- ten Verjährung. Als Zwischenergebnis ist mithin festzuhalten, dass die zweijährige Verjährungsfrist spä- testens mit erstmaliger Verschreibung des Medikaments VIAGRA durch Dr. med. K am 23.10.2000 zu laufen begonnen hat. 3.4 Der Kläger macht nun weiter geltend, selbst wenn von einem Beginn der Verjährungs- frist im Oktober 2000 ausgegangen werden solite, sei zu beachten, dass die Verjäh- rungsfrist durch die Beklagte unterbrochen worden sei, in dem sie Teilzahlungen geleis- tet habe: So habe sie am 7.3.2003 die Rechnung des Neurologen Dr. med. M beglichen (AB 12, Beleg 78) und zudem auch die Spesen für das Bahnbillet für den Arztbesuch bei Dr. med. M bezahlt (AB 12, Beleg 112). Mangels Spezialnorm im WG wird die Unterbrechung der Verjährung durch das OR ge- regelt. Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt infolge bestimmter Rechtsverfolgungsschritte des Gläubiger (Art. 135 Ziff. 1 OR) oder ihnen gleichgestellter Anerkennungskundgaben des Schuldners (Art. 135 Ziff. 2 OR) von neuem zu laufen. "Anerkennung der Forderung" ist jede Kundgebung, mit wel- cher der Schuldner dem Gläubiger gegenüber ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten dartut, dass die Schuld bestehe. Solcher Anerkennungsäusserungen sind Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellungen, ferner jede Wis- senserklärung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, die den Schluss zulässt auch der Schuldner gehe von einer noch offenen Forderung aus. Die Anerkennung muss nur einen Anspruch bestimmbaren (nicht bestimmten) Umfangs und Inhalts betreffen, um Unterbrechungswirkung zu zeitigen. In der Anerkennung der Pflicht zur Zahlung einer Invaliditätsentschädigung liegt noch keine Unterbrechung der Verjährung für eine später aus gleichem Rechtsgrund geschuldete Todesfallentschädigung (vgl. Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Schulthess Polygraphsicher Ver- lag AG, Zürich 1988, 2. Auflage, S. 463 mit Hinweisen auf die Rechtssprechung).
- 12 - Soweit die in diesem Zusammenhang angeführte, von der Beklagten bezahlten Rech- nung von Dr. med. M betreffend, verkennt der Kläger folgendes: Diese Rechnung wurde einerseits unter dem Titel „UVG" und nicht „UVG- Zusatzversicherung" bezahlt und es handelte sich andererseits offensichtlich um neuro- logische Abklärungen bzw. eine reine Konsultation, nicht aber um die Verschreibung von VIAGRA. Die Bezahlung dieser Rechnung erfolgte zudem im März 2003 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist bzw. in einem Zeitpunkt als die Forderung bereits ver- jährt war. Inwiefern aus dem Bezahlung des Bahntickets für diesen Arztbesuch etwas anderweitiges abgeleitet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Teilzahlungen wurden von der Beklagten somit nicht geleistet. Vielmehr hat die Beklagte konsequent sämtliche Rechnungen, die die Kosten für Viagra enthalten haben, an die OFAC retourniert. Ent- gegen der Argumentation des Klägers können nun Handlungen der OFAC, notabene der Berufs- und Inkassoorganisation der Apotheker (nicht der Versicherer!), nicht der Beklagten angerechnet werden. Ein Kontokorrentverhältnis besteht – wenn überhaupt – nicht zwischen der OFAC und dem Versicherer sondern vielmehr zwischen der OFAC und G^ und der jeweiligen Apotheke. Die vorn Kläger eingereichten Belastungsanzeigen (KB Cr jeŸŸeirit^ei e e't^^u [cne, Die vom ^ ....^... ..^........^... Belastungsanzeigen
- v -
33) betreffen entsprechend denn auch nicht die Beklagte, sondern die Apotheke S . Der Kläger hat keine hinreichenden sachverhaltlichen Grundlagen belegt, aus denen abgeleitet werden könnte, dass die OFAC quasi "Hilfsperson" der Beklagten war. Allfäl- lig vorläufige Bezahlungen des Medikaments durch die OFAC – sofern solche denn be- legt wären, was in casu nicht der Fall ist - können entsprechend in keiner Weise der Be- klagten angerechnet werden. Eine Anerkennung der Forderung und damit Unterbrechung der Verjährungsfrist durch die Beklagte ist somit nicht erfolgt 3.5 Unterbrechungshandlungen durch den Kläger werden - mit Ausnahme des rund ein Jahr nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgten und damit irrelevanten Ladungsbegehrens zum Aussöhnungsversuch vom 6.11.2003 - weder behauptet noch ergeben sich diesbe- zügliche Hinweise aus den Akten. Als weiteres Zwischenergebnis ist mithin festzuhalten, dass die Verjährungsfrist die am 23.10.2000 zu laufen begann weder durch Handlungen des Klägers noch durch solche der Beklagten vor deren Ablauf am 23.10.2002 unterbrochen worden ist
- 13 - 3.6 Die Geltendmachung der Verjährung stellt die Erhebung einer Einrede dar, die dann verwehrt ist, wenn sie als rechtsmissbräuchlich und damit nicht schutzwürdig erscheint. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner den Gläubiger (z. B. durch Leistungsversprechen) von der Geltendmachung der Forderung abgehalten hat. Insbe- sondere sollte die Verjährungseinrede als verwirkt gelten, wenn der Schuldner den Gläubiger zur Unterlassung von Unterbrechungshandlungen veranlasst hat, z.B. durch die Angabe, es drohe keine Verjährung, diese werde nicht geltend gemacht oder der- gleichen. Die Berufung auf Art. 2 ZGB setzt voraus, dass der Gläubiger bis zum Schluss der Verjährungsfrist von der zumutbaren Erhebung der Einrede abgehalten wurde (Eu- gen Bucher, a.a.O., S. 469; BGE 113I1269). Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, die Beklagte habe ihm während rund 1 % Jahren die Ablehnung seiner Ansprüche verheimlicht und ihn damit in rechts- missbräuchlicher Art und Weise davon abgehalten, Unterbrechungshandlungen vorzu- nehmen. Gestützt auf den festgestellten Sachverhalt ist erwiesen und wurde von der Beklagten im Übrigen auch nicht bestritten, dass letztere die Ablehnung der klägerischen Ansprü- che auf Rückerstattung der Viagra-Kosten nicht dem Kläger direkt, sondern jeweils der OFAC mitgeteilt und damit offenbar ohne Weiteres darauf vertraut hat, dass dem Kläger von dieser Ablehnung früher oder später via OFAC und den Apotheker Kenntnis gege- ben wird. Wann der Kläger mithin Kenntnis von der Leistungsverweigerung seiner Ver- tragspartnerin und damit von der Notwendigkeit der Einleitung allfällig verjährungsunter- brechender Schritte erhalten hat, wurde von der Beklagten somit dem Zufall überlassen. Die Tatsache, dass ein Versicherer es nicht für notwendig erachtet, allfältige Leistungs- verweigerungen seinem Vertragspartner umgehend und insbesondere direkt mitzuteilen, erachtet der Richter grundsätzlich als problematisch, zumal hierdurch dem Versiche- rungsnehmer die Zeit zur Vornahme verjährungsunterbrechender Handlungen faktisch verkürzt wird, was in Anbetracht der ohnehin kurzen Verjährungsfrist nach WG als höchst fragwürdig erscheint. Der Versicherungsnehmer ist selbstverständlich erst dann veranlasst, allfällige verjährungsunterbrechende Schritte gegen den Versicherer einzu- leiten, wenn er von einer Ablehnung seines Anspruchs Kenntnis erlangt. Überlasst es der Versicherer nun mehr oder weniger dem Zufall, ob und wann der Versicherungs- nehmer von einer Leistungsverweigerung Kenntnis erlangt, kann dies dazu führen, dass der Versicherungsnehmer erst nach Ablauf der Verjährungsfrist von der Leistungsver- weigerung erfährt. Diese im Hinblick auf die Frage der Verjährung folgenreiche Verzäge-
- 1 4 - rung wäre nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr bei dieser Sachlage zweifelsohne dem Risikobereich des Versicherers anzurechen: Der Versiche- rer hätte den Versicherungsnehmer damit, wenn auch nicht aktiv – so aber passiv – da- zu veranlasst, mit allfälligen rechtlichen Schritten bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zuzuwarten. Der Kläger verkennt nun aber, dass der vorliegende Sachverhalt insofern anders zu be- urteilen ist, als dass der Kläger während laufender Verjährungsfrist Kenntnis von der ab- lehnenden Haltung der Beklagten erlangt hat und zwar im Sommer 2002. Der anwaltlich vertretene Kläger gelangte daraufhin am 12. August 2002 (KB 8) direkt an die Beklagte und diese wies seinen Anspruch mit Schreiben vom 30. August 2003 (AB 10/1) ab. Der Kläger (bzw. dessen Anwalt), ging gemäss Schreiben vom 12.8.2002 (KB 8) davon aus, dass der Anspruch auf die Übernahme der VIAGRA-Kosten auf die UVG- Zusatzversicherung abgestützt werden kann. Entsprechend durfte damit die Kenntnis der 4-weir!! ÌI Ìgen^ V=1 jä, FrLit[gsfÌISi HOW i V ^vG vcJ}4uayCaCiLt vr'e1 úeÌ^. I^ s Anbetracht der Tatsache, dass sich der Unfall bereits 3 Jahre früher erei gnet hatte, wäre dem Kläger spätestens nach Erhalt des beklagtischen Schreibens vom 30.8.2002 zuzumuten gewe- sen, zu reagieren und verjährungsunterbrechende Schritte einzuleiten. Der Kläger (bzw. dessen Anwalt) tat dies jedoch nicht, sondern wartete nahezu ein halbes Jahr zu, bis er mit Schreiben vom 31.1.2003 (KB 8) erneut an die Beklagte gelangte. Gründe, die die- ses Zuwarten seitens des Klägers ab diesem Zeitpunkt in Anbetracht der vorliegenden Sachlage rechtfertigen könnten, wurden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind denn auch in keiner Weise ersichtlich. Dem Kläger standen nach Erhalt des ablehnen- den Schreibens der Beklagten vom 30.8.2002 (AB 10/1) noch rund zwei Monate zur Verfügung um verjährungsunterbrechende Handlungen vorzunehmen. Die Beklagte hat den Kläger während dieser Zeitspanne in keiner Weise -- weder aktiv noch passiv - dazu veranlasst, solche Handlungen zu unterlassen. Die beklagtische Berufung auf die Ver- jährungseinrede kann bei dieser Sachlage zweifelsohne nicht als rechtsmissbräuchlich erachtet werden. Entgegen der Ansicht des Klägers lag es klarerweise nicht an der Be- klagten, den Kläger in ihrem Schreiben vom 30.8.2002 auf die kurz bevorliegende Ver- jährung hinzuweisen. Der klägerische Anspruch auf Bezahlung der bis heute angefallenen Kosten für VIAGRA ist infolgedessen verjährt. Das klägerische Rechtsbegehren 2 wird abgewiesen.
- 15- B. Feststellungsinteresse 1. Allgemeines Gemäss Art. 174 ZPO kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnis- ses Gegenstand einer Klage oder Widerklage sein, wenn die Partei, welche die Feststel- lung beantragt, ein Interesse an der sofortigen Feststellung hat. Im Bereich des Bun- desprivatrechts ist die Feststellungsklage rein bundesrechtlicher Natur, weshalb Art. 174 ZPO – mit Ausnahme der dem kantonalen Privatrecht unterstehendenden Streitigkeiten sowie solcher Streitsachen, auf die ausländisches Recht anwendbar ist – nur rein dekia- ratorischen Charakter hat. Es besteht mithin ein bundesrechtlicher Anspruch, das Be- stehen oder Nichtbestehen eines bundesprivatrechtlichen Rechtsverhältnisses autorita- tiv feststellen zu lassen, sofern an solcher Feststellung ein schutzwürdiges interesse besteht (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton ^ciÌ F, Siúí~ ipfli Vcr iâg n,v, B°crn ^vnvn ^^1 ^i â 4.1.4 1-11 i ^-Ar 4D0 j. vrenn eine Li*tü:igâl`v^âg°c nicht oder noch nicht möglich ist, bildet die Feststellungsklage eine Etappe auf dem Wege, nämlich ein Präjudiz im Streite der Parteien um eine Leistung aus dem Rechts- verhältnis; um diese Leistung zu erlangen, bedarf es eines Vollstreckungstitels, der in einem zweiten Schritt mittels Leistungsklage zu erwirken ist (Leuch/Marbach/Kelierhals/Sterchi, a.a.O., N lb zu art 174 ZPO). 2. Rechtsbegehren 1 Soweit Rechtsbegehren 1 betreffend ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, als dass mit- tels Leistungsbegehren lediglich die bis zum Urteilszeitpunkt geschuldeten Versiche- rungsleistungen geltend gemacht werden können. Eine allfällige Gutheissung des Leis- tungsbegehrens (Rechtsbegehren 2) würde damit keinen Vollstreckungstitel für noch fäl- lig werdende, künftige Leistungen darstellen, weshalb ein grundsätzliches Interesse des Klägers an der Feststellung der zukünftigen beklagtischen Leistungspflicht zweifelsohne besteht, selbst wenn eine zukünftige Leistungsverweigerung durch die Beklagte bei Gut- heissung von Rechtsbegehren 2 wohl als unwahrscheinlich erachtet werden dürfte. Das interesse des Klägers an der grundsätzlichen Feststellung der beklagtischen Leistungs- pflicht wird jedoch dann rein theoretisch, wenn – wie vorliegend – feststeht, dass ein späteres Leistungsbegehren verjährt wäre. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an einer theoretisch – infolge Verjährung aber nicht praktisch – bestehenden Leistungs- pflicht ist somit nicht ersichtlich. Ein schutzwürdiges interesse ist infolge Verjährung des
- 16 - Anspruchs somit zu verneinen (vgl. auch Leuch/Marbach/Keilerhals/Sterchi, a.a.O., N la zu Art 174, Zeile 21 f.). Auf das klägerische Rechtsbegehren 1 ist infolge Fehlens eines hinreichenden Rechts- schutzinteresses und damit einer Prozessvoraussetzung gestützt auf Art. 192 i.V.m. A rt. 194 ZPO nicht einzutreten.
3. Rechtsbegehren 3 Soweit der Kläger mit Rechtsbegehren 3 die Feststellung des Vorbehalts aller übrigen Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten aus UVG verlangt, handelt es sich nicht um eine Zivilprozesssache im Sinne von Art. 1 ZPO, zumal Ansprüche aus UVG nicht privatrechtlicher Natur sind. Insoweit ist auf dieses Begehren ebenfalls nicht einzu- treten, da die Zulässigkeit des Rechtswegs eine Prozessvoraussetzung im Sinne von All. 1.972 ZPO dafJlelft tŸhf. É. ^ ÌIetLÜ LCÜCtIIjÏŸ^â^ vâuÚ^eÌÌei-Ì Ìai:^l^.C7tC1 W ÌÌ, a.G.O., iŸ 2ú zu Â^i. 192). Hinsichtlich des Vorbehalts aller übrigen klägerischen Ansprüche aus der UVG- Zusatzversicherung ist zu berücksichtigen, dass ein identischer Streitgegenstand nur dann vorliegen würde, wenn erneut Ansprüche wegen einer aus dem Unfallereignis im April 1999 erlittenen erektilen Dysfunktion gegenüber der Beklagten geltend gemacht würden, sofern diese Ansprüche nicht auf neuen erheblichen Tatsachen gründen wür- den (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 12 lit c. cc., Lemma 5 zu A rt. 192 ZPO, S. 467). Die vom Kläger insofern behauptete Notwendigkeit eines Rektifikations- vorbehaltes ist bei der vorliegenden Sachlage jedoch nicht nachvollziehbar, zumal sol- che Vorbehalte insbesondere dann angebracht sind bzw. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, wenn ein Urteil auf einem Sachverhalt beruht, der teilweise in Zukunft liegt und über dessen Verwirklichung mithin nur Schätzungen möglich sind und entspre- chend ein Konflikt zwischen der Forderung nach endgültiger Streiterledigung und dem Bedürfnis späterer Überprüfung der im Urteilszeitpunkt lediglich angenommenen Sach- lage besteht (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 12 lit c, cc, Lemma 5 zu Art. 192 ZPO, S. 468). Inwiefern vorliegend ein solch hypothetischer Sachverhalt Grundlage des Urteils darstellen würde, ist nicht ersichtlich, zumal die adäquate Kausalität zwi- schen Unfallereignis und erektiler Dysfunktion in casu durch den Kläger mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit hätte bewiesen werden müssen. Ein schutzwürdiges Interes- se an der beantragten Feststellung des Vorbehalts ist somit nicht ersichtlich.
B. ann A.Gfeller (i.V. J. Hofstetter)
- 17- Auf Rechtsbegehren 3 ist damzufolgen auch hinsichtlich des Vorbehalts von übrigen klägerischen Ansprüchen aus UVG-Zusatzversicherung nicht einzutreten. Auf die klägerischen Rechtsbegehren 1 und 3 wird nicht eingetreten. Soweit weiterge- hend (Rechtsbegehren 2) wird die Klage abgewiesen. IV. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten vom Kläger zu tragen (Art. 58 Abs. I ZPO). ni° Infolge Be.set änkung des Verfahrens reduzieren Ver ciltskosten von Fr. l'000.– Vferden dem Kläger zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem vom Kläger geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 1'950.-- entnommen. Der Saldo von Fr. 950.-- wird dem Kläger aus der Ge- richtskasse zurückerstattet. Der Beklagten wird der von ihr geleistete Vorschuss vollumfäng- lich zurückerstattet. Da der beklagtische Rechtsanwalt in einem Anstellungsverhältnis zur Beklagten steht, können die beklagtischen Parteikosten nicht auf der Grundlage des Dekrets über die Anwaltsgebüh- ren bemessen werden und es wird lediglich eine Entschädigung von Fr. 500.– für die der Be- klagten durch ihre persönliche Beteiligung am Prozess entstandene Zeitversäumnis als an- gemessen erachtet (Art. 66 ZPO). Auslagen (Reisespesen etc.) wurden von der Beklagten nicht geltend gemacht. Bem, 25. Mai 2005 (Motivausfertigung) Z 04 2401 GFA Der Gerichtspräsident 2: Die Gerichtsschreiberin: