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20050420_d_bs_o_01

20. April 2005 Basel-Stadt Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2005-04-20 · Deutsch CH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 17 März 2004 sowie für Bearbeitungskosten von Fr. 100.--. Gegen diesen Zahlungsbefehl, der erst am 21. September 2004 polizeilich zugestellt werden konnte, erhob X am

E. 22 September 2004 Rechtsvorschlag. In der Folge einigten sich X und die Y Versicherungen AG, die Zusatzversicherung betreffend Krankentaggeld (mit einem monatli- chen Prämienbetreffnis von Fr. 74.20) rückwirkend per Ende Mai 2004 aufzuheben. Nachdem die Versicherungsnehmerin die bis Dezember 2004 monatlich fällig gewordenen Prämien der verbleibenden zwei Zusatzversicherungen (mit einem monatlichen Prämien- betreffnis von insgesamt Fr. 11.75) ebenfalls nicht bezahlt hatte, reichte dieY Versiche- rungen AG am 4. Januar 2005 beim Kantonsgericht Klage gegen X ein. Darin be- antragte sie, "die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 512.-- zuzüg- lieh Ver71ugszins Zu 5 % seit wann rechtens sowie Fr . -Inn.-- Mahn- und Bearbeitungskosten zu bezahlen." Im Weiteren sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Be- treibungsamtes Liestal vom 22. Juli 2004 zu beseitigen. B. Die Beklagte reichte innert der ihr eingeräumten Frist keine Kiagantwort ein. Der Instrukti- onsrichter gewährte ihr deshalb mit eingeschriebenem Brief vom 15. Februar 2005 eine Nachfrist zur Einreichung der Klagantwort. Gleichzeitig wies er die Beklagte darauf hin, dass auf Grundlage der Akten entschieden werde, falls auch diese Frist unbenützt verstreichen sollte. Die Beklagte reagierte auch innert dieser Nachfrist nicht und reichte keine Klagantwort ein. Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. a) Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom Eidgenössischen Departement des In- nern anerkannte Krankenkasse im Sinne von A rt. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994. Gemäss A rt. 12 Abs. 2 KVG steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung Zusatzversicherungen anzu- bieten. Die Zusatzversicherungen unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908.

b) Im Bereich der Zusatzversicherungen steht den Krankenkassen keine hoheitliche Gewalt zu. Sie sind demnach nicht befugt, über Ansprüche der versicherten Personen aus Zusatz- versicherungen oder über Prämienforderungen aus Zusatzversicherungen Verfügungen zu erlassen. Bei Streitigkeiten aus solchen Zusatzversicherungen gelangt deshalb ein Klagever- fahren zur Anwendung (UELI KIESER, Die Neuordnung der Zusatzversicherungen zur Kran- kenversicherung, in: Aktuelle Juristische Praxis EAJP] 1997 S. 11 ff., S. 17; RAYMOND SPIRA, Seite 2

Die Rechtspflege in der neuen Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit [CHSSI 1995, S. 256 ff.). Gemäss Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die pri- vaten Versicherungseinrichtungen (VAG) vom 23. Juni 1978 haben die Kantone für diese Streitigkeiten ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen. Im Kanton Basel-Landschaft hat der Gesetzgeber in § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwal- tungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 47 Abs. 2 VAG dem Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, übertragen.

c) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Prämienforderungen der Klägerin aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, ist somit sachlich zur Beurteilung der Strei- tigkeit zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG) vom 24. März 2000. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG ist für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zuständig. Da die Beklagte ihren Wohnsitz in Liestal hat, ist das genannte Gericht auch örtlich zur Behandlung der Streitigkeit zuständig. Auf die Klage ist somit einzutreten.

d) Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beläuft sich die klageweise geltend gemachte Forderung auf Fr. 612.— (bestehend aus ausstehenden Prämien von insgesamt Fr. 512.-- sowie aus Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.--); die Beurteilung der Klage vom

4. Januar 2005 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

2. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht schreibt Art. 47 Abs. 2 VAG ein einfaches und rasches Verfahren vor, in welchem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Ferner dürfen den Parteien - ausser bei mutwilliger Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt werden (A rt. 47 Abs. 3 VAG). lm Übrigen richtet sich das Verfahren nach kantonalem Prozessrecht. Im Kanton Basel-Landschaft sind diesbezüglich die Bestimmungen der VPO massgebend, ordnet dieser Erlass doch das Ver- fahren vor der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. Dies führt zur Be- sonderheit, dass Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, obwohl es sich bei diesen um privatrechtliche Streitigkeiten handelt (Urteil des Bundesge- richts vom 14. Juni 2001 i.S. S., 50.5212001, E. 1b), in einem öffentlichrechtlichen Verfahren beurteilt werden (vgl. zum Ganzen: NICCOLÒ RASELU, Die Untersuchungsmaxime im Verfah- ren gemäss Art. 47 Abs. 2 VAG, schriftliche Fassung eines am 29. Oktober 2004 anlässlich einer vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich organisierten Weiterbildungsver- anstaltung gehaltenen Referates). Seite 3

b) Gemäss der erwähnten Bestimmung von Art. 47 Abs. 2 VAG stellt das Gericht in Streitig- keiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Unter- suchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. la). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. la). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Prämienforderungen die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache des klagenden Versiche- rers, die Prämienforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; ande- rerseits obliegt es dem beklagten Versicherungsnehmer, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Prämienforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben un- substanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvoiiziehbar ist, trotz ungenügend substan- ziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. die entsprechende zum Klageverfahren im Bereich der beruflichen Vorsorge ergangene, vorliegend analog anwend- bare Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGJ: Urteil vom

28. Juni 2002 i.S. K., B 37/01, E. la/bb; Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2001 S. 562 E. la/bb).

c) Ferner gilt gemäss § 16 Abs. 2 VPO das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. i Danach ist das Gericht verpflichtet, auf den festgestellten jenen Rechtssatz an- zuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1 b).

3. a) Die Beklagte schloss mit der Klägerin drei Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken- versicherung ab. Gemäss "Prämiendetail Versicherte" der Klägerin (Computerausdruck vom

3. Januar 2005) beliefen sich die Prämien für diese Zusatzversicherungen ab Januar 2004 auf insgesamt Fr. 85.95 pro Monat. Gestützt auf Ziff. 6.2 der Allgemeinen Vertragsbedingun- gen 2002 (AVB) zu den Krankenzusatzversicherungen (VVG), welche Bestandteil des mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrags bilden, vereinbarten die Parteien, dass die Prämien monatlich bezahlt werden mit Fälligkeit der Prämien jeweils am 1. Tag des betreffenden Monats.

b) Diese drei Zusatzversicherungen unterliegen, wie oben ausgeführt, den Bestimmungen des WG. Nach Art. 18 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der Prämie verpflichtet. Wird die Prämie zur Verfalizeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so hat der Versicherer gemäss A rt. 20 Abs. 1 VVG den Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf dessen Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Entgegen dem etwas missverständlichen Randtitel von A rt. 20 WG ("Mahnpflicht des Versicherers; Seite 4

Verzugsfolgen") ist der Versicherer allerdings nicht verpflichtet, ein Mahnverfahren gegen den säumigen Schuldner durchzuführen. Das Mahnverfahren ist nur, aber immerhin, Vor- aussetzung für den Verzug und die damit verbundene Suspension des Versicherungsschut- zes. Der Versicherer kann daher von dessen Durchführung absehen und sich damit begnü- gen, ohne vorgängige Mahnung die Zahlung der rückständigen Prämie zu verlangen und diese notfalls auf dem Betreibungs- oder Prozessweg einzufordern (FRANZ HASENBOHLER, in: HONSELLNOGT/SCHNYDER [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesge- setz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel/Genf/München 2001, Art. 20 N 12 mit zahl- reichen Hinweisen). Vorliegend hat die Klägerin davon abgesehen, die Beklagte in Anwen- dung von Art. 20 VVG durch Einleitung des Mahnverfahrens in Verzug zu setzen, um die damit verbundene Suspension des Versicherungsschutzes zu erreichen. Sie hat sich dazu entschieden, die Zahlung der rückständigen Prämien zu verlangen und - nachdem die Prä- mienzahlungen weiterhin unterblieben waren - diese auf dem Betreibungsweg einzufordern.

c) Da die Beklagte in der durch die Klägerin für die Prämienausstände des ersten Halbjahres 2004 eingeleiteten Betreibung (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2004) Rechtsvorschlag erhob, reichte die Klägerin zur Weiterverfolgung ihrer Ansprüche die vorliegend zur Beurteilung ste- hende Klage ein. Darin macht sie, nachdem die Versicherte auch die im zweiten Halbjahr 2004 fällig gewordenen Prämien nicht beglichen hat, nicht nur die in Betreibung gesetzten Prämienausstände des ersten Halbjahres 2004, sondern die gesamten von der Versicherten für das Jahr 2004 geschuldeten Prämien aus den Zusatzversicherungen geltend. Zu beach- ten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Parteien, nachdem die Beklagte in der Betreibung für die Prämienausstände des ersten Halbjahres Rechtsvorschlag erhoben hafte, vereinbarten, die Zusatzversicherung betreffend Krankentaggeld (mit einem monatlichen Prämienbetreffnis von Fr. 74.20) rückwirkend per Ende Mai 2004 aufzuheben. Die von der Beklagten im Jahr 2004 geschuldeten Prämien der Zusatzversicherungen beliefen sich des- halb lediglich im Zeitraum von Januar bis Mai 2004 auf Fr. 85.95 pro Monat, ab Juni 2004 betrugen sie noch Fr. 11.75 pro Monat. Entsprechend beantra gt die Klägerin In ihrer Klage, die Beklagte sei zur Bezahlung von Prämienausständen von insgesamt Fr. 512.-- (5 x Fr. 85.95 plus 7 x Fr. 11.75) zu verurteilen. Bestand und Höhe der eingeklagten Forde- rung sind anhand der von der Klägerin eingereichten Unterlagen hinreichend belegt. Hinzu kommt, dass die Beklagte zwar in der die Ausstände des ersten Halbjahres betreffenden Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, im Übrigen bis anhin aber mit keinem Wort dargelegt hat, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Prämienforderung un- begründet bzw. unzutreffend sein sollte. Es sind somit weder aus den Parteivorbringen noch aus den Akten Gründe ersichtlich, weshalb dem Begehren der Klägerin, die Beklagte sei zur Bezahlung ausstehender Prämien in der Höhe von Fr. 512.-- zu verpflichten, nicht zu ent- sprechen wäre.

d) Die Klägerin beantragt, es sei ihre Forderung zu 5 % zu verzinsen. Dieses Begehren ist ebenfalls gutzuheissen, denn gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 OR ist die in Verzug befindliche Prämienschuldnerin zur Leistung von Verzugszinsen ver- Seite 5

pflichtet (FRANZ HASENBÖHLER, a.a.O., Art. 20 N 81). Diese belaufen sich auf 5 % pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR). Zu prüfen bleibt, ab wann vorliegend Verzugszinsen geschuldet sind. Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner bei einer fälligen Verbindlichkeit durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Vorliegend hat die Klägerin für die Prämien der Monate Januar bis Juni 2004, die jeweils am 1. Tag der betreffenden Monate fällig waren, am 13. Juli 2004 die Betreibung eingeleitet und für die fälligen Prämien der Monate Juli bis Dezember 2004 hat die Klägerin am 4. Januar 2005 direkt den Klageweg beschritten. Ist eine Verbind- lichkeit fällig, so wird der Schuldner durch die Zustellung eines Zahlungsbefehls oder durch die Erhebung einer Leistungsklage in gleicher Weise wie durch eine Mahnung des Gläubi- gers in Verzug gesetzt (WOLFGANG WIEGAND, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND {Hrsg.j, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel 2003, Art. 102 N 9). Dies bedeutet, dass die Beklagte auf den für die Monate Januar bis Juni 2004 geschuldeten Prämien von insgesamt Fr. 441.50 (5 x Fr. 85.95 plus 1 x Fr. 11.75) ab 22. Juli 2004 (Datum des Zahlungsbefehls Nr. XXX ) und auf den für die Monate Juli bis De- zember 2004 geschuldeten Prämien von insgesamt Fr. 70.50 (6 x Fr. 11.75) ab 4. Januar 2005 (Datum der Klageinreichung) Verzugszinsen zu leisten hat.

e) Die Klägerin macht in ihrer Klage sodann Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- geltend, welche die Beklagte ihr zu bezahlen habe. Sie stützt die entsprechende Forderung auf Ziff. 6.4 AVB, wonach die Klägerin befugt ist, vom Versicherungsnehmer sämtliche durch die Säumnis bei der Prämienzahlung "verursachten Spesen, wie Kosten für Mahnungen, Betreibungen und Verzugszinsen etc. zurückzufordern". Die Geltendmachung von Mahn- und Bearbeitungskosten durch die Klägerin ist in Anbetracht dieser Vertragsbestimmung im Grundsatz nicht zu beanstanden. Was die Höhe der verlangten Kosten betrifft, erscheint es gerechtfertigt, dass die Versicherer in Fällen wie dem vorliegenden pauschalisierte Kosten geltend machen. Diese sind ihnen zuzusprechen, sofern es sich im Einzelfall um angemes- sene, nicht offensichtlich übermässige Beträge handelt. Dabei sind vor allem die Höhe der Gesamtforderung und der Aufwand des Versicherers zu berücksichtigen. Unter diesen Ge- sichtspunkten sowie in Anbetracht des heutigen Geldwertes und des zusätzlichen administ- rativen Aufwandes, welcher der Klägerin wegen des vertragswidrigen Verhaltens der Beklag- ten entstanden ist, kann bei den vorliegend geltend gemachten Mahn- und Bearbeitungskos- ten von Fr. 100.-- nicht von einem übermässig hohen Betrag gesprochen werden.

f) Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Klage gutzuheissen und die Be- klagte demnach zu verurteilen ist, der Klägerin Prämienausstände von insgesamt Fr. 512.-- nebst Zins zu 5 % seit 22. Juli 2004 auf dem Betrag von Fr. 441.50 und zu 5 % seit 4. Januar 2005 auf dem Betrag von Fr. 70.50 sowie Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.– zu bezahlen.

4. a) Die Klägerin verlangt schliesslich, es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr.XXX des Betreibungsamtes Liestal vom 22. Juli 2004 erhobene Rechtsvorschlag im vorstehend genannten Umfang zu beseitigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Seite 6

ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 10711165). Dies gilt im Rahmen von Prämien- oder Bei- tragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 107 III 65; HANS FRITZSCHE/HANS ULRICH WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225). Im Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betreibungsamtes Liestal vom 22. Juli 2004 wurde die Beklagte für Prämienausstände der Monate Januar bis Juni 2004 in der Hö- he von Fr. 515.70 und für die geltend gemachten Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- betrieben. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass in der damals in Betrei- bung gesetzten Prämienforderung noch die Prämie der Taggeldversicherung für den Monat Juni 2004 in der Höhe von Fr. 74.20 mitenthalten war. Wie oben ausgeführt, wurde diese f 1 .-- L L r'^. Parteien 'l' Einvernehmen Llr" l'..Iw I Taggeldversicherung durch die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen nachtäglich rück- wirkend per Ende Mai 2004 aufgehoben. Aus diesem Grund ist die in Betreibung gesetzte Taggeldversicherungs-Prämie des Monats Juni 2004 durch die Beklagte nicht (mehr) ge- schuldet. Dies ist, wie auch die Klägerin anerkennt, im Zusammenhang mit der Beseitigung des Rechtsvorschlages bzw. bei der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zu berücksichti- gen. Als Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Liestal vom 22. Juli 2004 für die Prämien- forderung im Umfang von Fr. 441.50 nebst Zins zu 5 % seit 22. Juli 2004 sowie für die Mahn- I Inti Rca rhaits Ingsknctan vnn Fr. 1 n0.-- 71 I hacaitinan :cf.

b) Was die Betreibungskosten betrifft, so verweist die Klägerin in ihrer Klage zu Recht auf Art. 68 SchKG. Diese Bestimmung ermächtigt den Gläubiger, die von ihm bevorschussten, bei erfolgreicher Betreibung letztlich aber vom Schuldner zu tragenden Betreibungskosten von dessen Zahlung vorab zu erheben. Dies bedeutet, dass diese Kasten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag zu bezahlen sind, der dem Gläubiger zugesprochen worden ist (vgl. KURT AMONN/DOMINIK GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 13 Rz. 8 f.). Folglich wer- den die Betreibungskosten im Klageverfahren nicht zugesprochen (SZS 2001 S. 568 E. 5 mit Hinweis) und sie bilden auch nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (vgl. ANDRE PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164; Urteil des Kan- tonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 9. April 2003 [Verfahren 2002/504j, E. 6). Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die Kasten des Zahlungsbe- fehls Nr. XXX des Betreibungsamtes Liestal vom 22. Juli 2004 in der Höhe von Fr. 50.-- sowie die entstandenen zusätzlichen Kosten der polizeilichen Zustellung von Fr. 33.—, somit insgesamt Betreibungskosten von Fr. 83.-- zu bezahlen. Seite 7

5. a) Gemäss Art. 47 Abs. 3 VAG dürfen den Parteien bei Streitigkeiten aus Zusatzversiche- rungen zur sozialen Krankenversicherung keine Verfahrenskosten auferlegt werden; jedoch kann bei mutwilliger Prozessführung das Gericht der fehlbaren Partei solche Kosten ganz oder teilweise auferlegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber unter anderem auch dar- in begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 287 E. 3b, 122 V 335). Vorliegend hat sich die Beklagte darauf beschränkt, gegen den Zahlungsbefehl der Klägerin ohne Angabe von Grün- den Rechtsvorschlag zu erheben. Ansonsten hat sie sich in keiner Weise am Verfahren be- teiligt; insbesondere hat sie trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht keine Stellungnahme zu den Vorbringen in der Klageschrift eingereicht. Das Verhalten der Beklag- ten legt deshalb den Schluss nahe, dass dieses lediglich darauf abgezielt hat, die Zahlungs- pflicht möglichst lange hinauszuschieben. Dies wurde der Beklagten insofern erleichtert, als die Klägerin Prämienforderungen aus Zusatzversicherungen nicht verfügungsweise regeln darf, sondern für die Durchsetzung ihrer Forderung den in der Regel mit einer längeren Ver- fahrensdauer verknüpften Klageweg beschreiten muss. Das Verhalten der Beklagten muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr die Kos- ten des vorliegenden Verfahrens zu auferlegen. Gemäss § 19 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GebT) vom 3. Mai 2004 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 3'000.-- erhoben werden. In Berücksichtigung des nicht sehr hohen Streitwertes und des dem Gericht entstandenen Aufwandes sind die Verfahrenskosten (inkl. Auslagen) vorliegend auf Fr. 200.- festzusetzen.

b) Die Klägerin hat in ihrer Klage vom 4. Januar 2005 keinen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt. Es spricht einiges dafür, dass die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens bereits aus diesem (formellen) Grund wettzuschlagen sind. Wie es ich damit verhält, kann letztlich aber offen bleiben, da vorliegend die materiellen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Klägerin ohnehin nicht erfüllt wären (vgl. dazu das ebenfalls die heutigen Parteien betreffende Urteil der Präsidentin vom

30. November 2004 [Verfahren-Nr. 730 04 83] E. 5b). Seite 8

Demgemäss wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Prämienausstände von insgesamt Fr. 512.-- nebst Zins zu 5 % seit
  2. Juli 2004 auf dem Betrag von Fr. 441.50 und zu 5 % seit 4. Januar 2005 auf dem Betrag von Fr. 70.50 sowie Mahn- und Bearbeitungskos- ten von Fr. 100.— zu bezahlen.
  3. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Liestal vom 22. Juli 2004 wird für die Prämien- forderung im Umfang von Fr. 441.50 nebst Zins zu 5 % seit 22. Juli 2004 sowie für die Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- auf- gehoben.
  4. nie Beklagte hat der Klägerin Betrreibi ngckncten in der Höhe vnn Fr. 83.-- zu bezahlen.
  5. Der Beklagten werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.— auferlegt.
  6. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Mitteilung an Parteien Bundesamt für Privatversicherungen ://: Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, zu Handen des Schweizerischen Bundesge- richts Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor dem Kantonsgericht streitig waren, mindestens Fr. 8'040.-- beträgt. (Art. 46 und A rt. 54 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] vom 16. Dezember 1943). Diese Frist kann nicht verlängert wer- den (Art. 33 Abs. 1 OG). Die Berufungsschrift ist mit der Unterschrift versehen und in genügender Anzahl für das Gericht und jede Gegen- partei, mindestens jedoch im Doppel einzureichen (Art. 30 Abs. 1 OG). Sie hat unter anderem die genaue Anga- be, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderung beantragt wird, zu enthalten. Die An- träge müssen begründet werden. Weiter ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefe rn sie durch den Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 OG). Seite 9
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Basel-Landschaft Abteilung Sozialversicherungsrecht 730 05 4 /78 Urteil der Präsidentin vom 20. April 2005 Besetzung Präsidentin Eva Meuli Ziegler, Gerichtsschreiber Markus Schäfer Parteien , Y Versicherungen AG, gegen X Beklagte Betreff Prämien (F 4.107.710.7) A. X schloss mit der y Versicherungen AG drei Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ab. Bezüglich der Prämienzahlung vereinbarten die Parteien, dass diese monatlich beglichen würden mit Fälligkeit der Prämien jeweils am 1. Tag des betreffenden Monats. Ab Juni 2003 bezahlte X a die Prämien dieser drei Zusatzver- sicherungen nicht mehr, sie wurde deswegen in Gutheissung einer Klage der y Versi- cherungen AG durch die Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsge- richts mit Urteil vom 30. November 2004 (Verfahren-Nr. 730 04 83) verpflichtet, der Y Versicherungen AG im Jahr 2003 fällig gewordene Prämienausstände von insgesamt Fr. 47370 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2003 auf dem Betrag von Fr. 157.90, zu 5% seit 25. November 2003 auf dem Betrag von Fr. 157.90 und zu 5 % seit 16. Januar 2004 auf dem Betrag von Fr. 157.90 sowie Mahn- und Bearbeitungskosten von insgesamt Fr. 125.-- zu bezahlen. Da X auch im Jahr 2004 ihrer Pflicht zur Bezahlung der Prämien der drei Zusatz- versicherungen, die sich ab Januar 2004 neu auf insgesamt Fr. 85.95 pro Monat beliefen,

nicht mehr nachgekommen war, leitete dieY Versicherungen AG am 13. Juli 2004 für die Prämienausstände der Monate Januar bis Juni 2004 die Betreibung ein. Am 22. Juli 2004 erging der entsprechende Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betreibungsamtes Liestal für Prämienforderungen von insgesamt Fr. 515.70 (6 x Fr. 85.95) nebst Zins zu 5 % seit

17. März 2004 sowie für Bearbeitungskosten von Fr. 100.--. Gegen diesen Zahlungsbefehl, der erst am 21. September 2004 polizeilich zugestellt werden konnte, erhob X am

22. September 2004 Rechtsvorschlag. In der Folge einigten sich X und die Y Versicherungen AG, die Zusatzversicherung betreffend Krankentaggeld (mit einem monatli- chen Prämienbetreffnis von Fr. 74.20) rückwirkend per Ende Mai 2004 aufzuheben. Nachdem die Versicherungsnehmerin die bis Dezember 2004 monatlich fällig gewordenen Prämien der verbleibenden zwei Zusatzversicherungen (mit einem monatlichen Prämien- betreffnis von insgesamt Fr. 11.75) ebenfalls nicht bezahlt hatte, reichte dieY Versiche- rungen AG am 4. Januar 2005 beim Kantonsgericht Klage gegen X ein. Darin be- antragte sie, "die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 512.-- zuzüg- lieh Ver71ugszins Zu 5 % seit wann rechtens sowie Fr . -Inn.-- Mahn- und Bearbeitungskosten zu bezahlen." Im Weiteren sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Be- treibungsamtes Liestal vom 22. Juli 2004 zu beseitigen. B. Die Beklagte reichte innert der ihr eingeräumten Frist keine Kiagantwort ein. Der Instrukti- onsrichter gewährte ihr deshalb mit eingeschriebenem Brief vom 15. Februar 2005 eine Nachfrist zur Einreichung der Klagantwort. Gleichzeitig wies er die Beklagte darauf hin, dass auf Grundlage der Akten entschieden werde, falls auch diese Frist unbenützt verstreichen sollte. Die Beklagte reagierte auch innert dieser Nachfrist nicht und reichte keine Klagantwort ein. Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. a) Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom Eidgenössischen Departement des In- nern anerkannte Krankenkasse im Sinne von A rt. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994. Gemäss A rt. 12 Abs. 2 KVG steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung Zusatzversicherungen anzu- bieten. Die Zusatzversicherungen unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908.

b) Im Bereich der Zusatzversicherungen steht den Krankenkassen keine hoheitliche Gewalt zu. Sie sind demnach nicht befugt, über Ansprüche der versicherten Personen aus Zusatz- versicherungen oder über Prämienforderungen aus Zusatzversicherungen Verfügungen zu erlassen. Bei Streitigkeiten aus solchen Zusatzversicherungen gelangt deshalb ein Klagever- fahren zur Anwendung (UELI KIESER, Die Neuordnung der Zusatzversicherungen zur Kran- kenversicherung, in: Aktuelle Juristische Praxis EAJP] 1997 S. 11 ff., S. 17; RAYMOND SPIRA, Seite 2

Die Rechtspflege in der neuen Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit [CHSSI 1995, S. 256 ff.). Gemäss Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die pri- vaten Versicherungseinrichtungen (VAG) vom 23. Juni 1978 haben die Kantone für diese Streitigkeiten ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen. Im Kanton Basel-Landschaft hat der Gesetzgeber in § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwal- tungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 47 Abs. 2 VAG dem Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, übertragen.

c) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Prämienforderungen der Klägerin aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, ist somit sachlich zur Beurteilung der Strei- tigkeit zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG) vom 24. März 2000. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG ist für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zuständig. Da die Beklagte ihren Wohnsitz in Liestal hat, ist das genannte Gericht auch örtlich zur Behandlung der Streitigkeit zuständig. Auf die Klage ist somit einzutreten.

d) Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beläuft sich die klageweise geltend gemachte Forderung auf Fr. 612.— (bestehend aus ausstehenden Prämien von insgesamt Fr. 512.-- sowie aus Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.--); die Beurteilung der Klage vom

4. Januar 2005 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

2. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht schreibt Art. 47 Abs. 2 VAG ein einfaches und rasches Verfahren vor, in welchem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Ferner dürfen den Parteien - ausser bei mutwilliger Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt werden (A rt. 47 Abs. 3 VAG). lm Übrigen richtet sich das Verfahren nach kantonalem Prozessrecht. Im Kanton Basel-Landschaft sind diesbezüglich die Bestimmungen der VPO massgebend, ordnet dieser Erlass doch das Ver- fahren vor der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. Dies führt zur Be- sonderheit, dass Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, obwohl es sich bei diesen um privatrechtliche Streitigkeiten handelt (Urteil des Bundesge- richts vom 14. Juni 2001 i.S. S., 50.5212001, E. 1b), in einem öffentlichrechtlichen Verfahren beurteilt werden (vgl. zum Ganzen: NICCOLÒ RASELU, Die Untersuchungsmaxime im Verfah- ren gemäss Art. 47 Abs. 2 VAG, schriftliche Fassung eines am 29. Oktober 2004 anlässlich einer vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich organisierten Weiterbildungsver- anstaltung gehaltenen Referates). Seite 3

b) Gemäss der erwähnten Bestimmung von Art. 47 Abs. 2 VAG stellt das Gericht in Streitig- keiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Unter- suchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. la). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. la). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Prämienforderungen die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache des klagenden Versiche- rers, die Prämienforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; ande- rerseits obliegt es dem beklagten Versicherungsnehmer, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Prämienforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben un- substanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvoiiziehbar ist, trotz ungenügend substan- ziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. die entsprechende zum Klageverfahren im Bereich der beruflichen Vorsorge ergangene, vorliegend analog anwend- bare Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGJ: Urteil vom

28. Juni 2002 i.S. K., B 37/01, E. la/bb; Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2001 S. 562 E. la/bb).

c) Ferner gilt gemäss § 16 Abs. 2 VPO das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. i Danach ist das Gericht verpflichtet, auf den festgestellten jenen Rechtssatz an- zuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1 b).

3. a) Die Beklagte schloss mit der Klägerin drei Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken- versicherung ab. Gemäss "Prämiendetail Versicherte" der Klägerin (Computerausdruck vom

3. Januar 2005) beliefen sich die Prämien für diese Zusatzversicherungen ab Januar 2004 auf insgesamt Fr. 85.95 pro Monat. Gestützt auf Ziff. 6.2 der Allgemeinen Vertragsbedingun- gen 2002 (AVB) zu den Krankenzusatzversicherungen (VVG), welche Bestandteil des mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrags bilden, vereinbarten die Parteien, dass die Prämien monatlich bezahlt werden mit Fälligkeit der Prämien jeweils am 1. Tag des betreffenden Monats.

b) Diese drei Zusatzversicherungen unterliegen, wie oben ausgeführt, den Bestimmungen des WG. Nach Art. 18 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der Prämie verpflichtet. Wird die Prämie zur Verfalizeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so hat der Versicherer gemäss A rt. 20 Abs. 1 VVG den Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf dessen Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Entgegen dem etwas missverständlichen Randtitel von A rt. 20 WG ("Mahnpflicht des Versicherers; Seite 4

Verzugsfolgen") ist der Versicherer allerdings nicht verpflichtet, ein Mahnverfahren gegen den säumigen Schuldner durchzuführen. Das Mahnverfahren ist nur, aber immerhin, Vor- aussetzung für den Verzug und die damit verbundene Suspension des Versicherungsschut- zes. Der Versicherer kann daher von dessen Durchführung absehen und sich damit begnü- gen, ohne vorgängige Mahnung die Zahlung der rückständigen Prämie zu verlangen und diese notfalls auf dem Betreibungs- oder Prozessweg einzufordern (FRANZ HASENBOHLER, in: HONSELLNOGT/SCHNYDER [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesge- setz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel/Genf/München 2001, Art. 20 N 12 mit zahl- reichen Hinweisen). Vorliegend hat die Klägerin davon abgesehen, die Beklagte in Anwen- dung von Art. 20 VVG durch Einleitung des Mahnverfahrens in Verzug zu setzen, um die damit verbundene Suspension des Versicherungsschutzes zu erreichen. Sie hat sich dazu entschieden, die Zahlung der rückständigen Prämien zu verlangen und - nachdem die Prä- mienzahlungen weiterhin unterblieben waren - diese auf dem Betreibungsweg einzufordern.

c) Da die Beklagte in der durch die Klägerin für die Prämienausstände des ersten Halbjahres 2004 eingeleiteten Betreibung (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2004) Rechtsvorschlag erhob, reichte die Klägerin zur Weiterverfolgung ihrer Ansprüche die vorliegend zur Beurteilung ste- hende Klage ein. Darin macht sie, nachdem die Versicherte auch die im zweiten Halbjahr 2004 fällig gewordenen Prämien nicht beglichen hat, nicht nur die in Betreibung gesetzten Prämienausstände des ersten Halbjahres 2004, sondern die gesamten von der Versicherten für das Jahr 2004 geschuldeten Prämien aus den Zusatzversicherungen geltend. Zu beach- ten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Parteien, nachdem die Beklagte in der Betreibung für die Prämienausstände des ersten Halbjahres Rechtsvorschlag erhoben hafte, vereinbarten, die Zusatzversicherung betreffend Krankentaggeld (mit einem monatlichen Prämienbetreffnis von Fr. 74.20) rückwirkend per Ende Mai 2004 aufzuheben. Die von der Beklagten im Jahr 2004 geschuldeten Prämien der Zusatzversicherungen beliefen sich des- halb lediglich im Zeitraum von Januar bis Mai 2004 auf Fr. 85.95 pro Monat, ab Juni 2004 betrugen sie noch Fr. 11.75 pro Monat. Entsprechend beantra gt die Klägerin In ihrer Klage, die Beklagte sei zur Bezahlung von Prämienausständen von insgesamt Fr. 512.-- (5 x Fr. 85.95 plus 7 x Fr. 11.75) zu verurteilen. Bestand und Höhe der eingeklagten Forde- rung sind anhand der von der Klägerin eingereichten Unterlagen hinreichend belegt. Hinzu kommt, dass die Beklagte zwar in der die Ausstände des ersten Halbjahres betreffenden Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, im Übrigen bis anhin aber mit keinem Wort dargelegt hat, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Prämienforderung un- begründet bzw. unzutreffend sein sollte. Es sind somit weder aus den Parteivorbringen noch aus den Akten Gründe ersichtlich, weshalb dem Begehren der Klägerin, die Beklagte sei zur Bezahlung ausstehender Prämien in der Höhe von Fr. 512.-- zu verpflichten, nicht zu ent- sprechen wäre.

d) Die Klägerin beantragt, es sei ihre Forderung zu 5 % zu verzinsen. Dieses Begehren ist ebenfalls gutzuheissen, denn gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 OR ist die in Verzug befindliche Prämienschuldnerin zur Leistung von Verzugszinsen ver- Seite 5

pflichtet (FRANZ HASENBÖHLER, a.a.O., Art. 20 N 81). Diese belaufen sich auf 5 % pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR). Zu prüfen bleibt, ab wann vorliegend Verzugszinsen geschuldet sind. Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner bei einer fälligen Verbindlichkeit durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Vorliegend hat die Klägerin für die Prämien der Monate Januar bis Juni 2004, die jeweils am 1. Tag der betreffenden Monate fällig waren, am 13. Juli 2004 die Betreibung eingeleitet und für die fälligen Prämien der Monate Juli bis Dezember 2004 hat die Klägerin am 4. Januar 2005 direkt den Klageweg beschritten. Ist eine Verbind- lichkeit fällig, so wird der Schuldner durch die Zustellung eines Zahlungsbefehls oder durch die Erhebung einer Leistungsklage in gleicher Weise wie durch eine Mahnung des Gläubi- gers in Verzug gesetzt (WOLFGANG WIEGAND, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND {Hrsg.j, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel 2003, Art. 102 N 9). Dies bedeutet, dass die Beklagte auf den für die Monate Januar bis Juni 2004 geschuldeten Prämien von insgesamt Fr. 441.50 (5 x Fr. 85.95 plus 1 x Fr. 11.75) ab 22. Juli 2004 (Datum des Zahlungsbefehls Nr. XXX ) und auf den für die Monate Juli bis De- zember 2004 geschuldeten Prämien von insgesamt Fr. 70.50 (6 x Fr. 11.75) ab 4. Januar 2005 (Datum der Klageinreichung) Verzugszinsen zu leisten hat.

e) Die Klägerin macht in ihrer Klage sodann Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- geltend, welche die Beklagte ihr zu bezahlen habe. Sie stützt die entsprechende Forderung auf Ziff. 6.4 AVB, wonach die Klägerin befugt ist, vom Versicherungsnehmer sämtliche durch die Säumnis bei der Prämienzahlung "verursachten Spesen, wie Kosten für Mahnungen, Betreibungen und Verzugszinsen etc. zurückzufordern". Die Geltendmachung von Mahn- und Bearbeitungskosten durch die Klägerin ist in Anbetracht dieser Vertragsbestimmung im Grundsatz nicht zu beanstanden. Was die Höhe der verlangten Kosten betrifft, erscheint es gerechtfertigt, dass die Versicherer in Fällen wie dem vorliegenden pauschalisierte Kosten geltend machen. Diese sind ihnen zuzusprechen, sofern es sich im Einzelfall um angemes- sene, nicht offensichtlich übermässige Beträge handelt. Dabei sind vor allem die Höhe der Gesamtforderung und der Aufwand des Versicherers zu berücksichtigen. Unter diesen Ge- sichtspunkten sowie in Anbetracht des heutigen Geldwertes und des zusätzlichen administ- rativen Aufwandes, welcher der Klägerin wegen des vertragswidrigen Verhaltens der Beklag- ten entstanden ist, kann bei den vorliegend geltend gemachten Mahn- und Bearbeitungskos- ten von Fr. 100.-- nicht von einem übermässig hohen Betrag gesprochen werden.

f) Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Klage gutzuheissen und die Be- klagte demnach zu verurteilen ist, der Klägerin Prämienausstände von insgesamt Fr. 512.-- nebst Zins zu 5 % seit 22. Juli 2004 auf dem Betrag von Fr. 441.50 und zu 5 % seit 4. Januar 2005 auf dem Betrag von Fr. 70.50 sowie Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.– zu bezahlen.

4. a) Die Klägerin verlangt schliesslich, es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr.XXX des Betreibungsamtes Liestal vom 22. Juli 2004 erhobene Rechtsvorschlag im vorstehend genannten Umfang zu beseitigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Seite 6

ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 10711165). Dies gilt im Rahmen von Prämien- oder Bei- tragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 107 III 65; HANS FRITZSCHE/HANS ULRICH WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225). Im Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betreibungsamtes Liestal vom 22. Juli 2004 wurde die Beklagte für Prämienausstände der Monate Januar bis Juni 2004 in der Hö- he von Fr. 515.70 und für die geltend gemachten Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- betrieben. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass in der damals in Betrei- bung gesetzten Prämienforderung noch die Prämie der Taggeldversicherung für den Monat Juni 2004 in der Höhe von Fr. 74.20 mitenthalten war. Wie oben ausgeführt, wurde diese f 1 .-- L L r'^. Parteien 'l' Einvernehmen Llr" l'..Iw I Taggeldversicherung durch die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen nachtäglich rück- wirkend per Ende Mai 2004 aufgehoben. Aus diesem Grund ist die in Betreibung gesetzte Taggeldversicherungs-Prämie des Monats Juni 2004 durch die Beklagte nicht (mehr) ge- schuldet. Dies ist, wie auch die Klägerin anerkennt, im Zusammenhang mit der Beseitigung des Rechtsvorschlages bzw. bei der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zu berücksichti- gen. Als Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Liestal vom 22. Juli 2004 für die Prämien- forderung im Umfang von Fr. 441.50 nebst Zins zu 5 % seit 22. Juli 2004 sowie für die Mahn- I Inti Rca rhaits Ingsknctan vnn Fr. 1 n0.-- 71 I hacaitinan :cf.

b) Was die Betreibungskosten betrifft, so verweist die Klägerin in ihrer Klage zu Recht auf Art. 68 SchKG. Diese Bestimmung ermächtigt den Gläubiger, die von ihm bevorschussten, bei erfolgreicher Betreibung letztlich aber vom Schuldner zu tragenden Betreibungskosten von dessen Zahlung vorab zu erheben. Dies bedeutet, dass diese Kasten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag zu bezahlen sind, der dem Gläubiger zugesprochen worden ist (vgl. KURT AMONN/DOMINIK GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 13 Rz. 8 f.). Folglich wer- den die Betreibungskosten im Klageverfahren nicht zugesprochen (SZS 2001 S. 568 E. 5 mit Hinweis) und sie bilden auch nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (vgl. ANDRE PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164; Urteil des Kan- tonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 9. April 2003 [Verfahren 2002/504j, E. 6). Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die Kasten des Zahlungsbe- fehls Nr. XXX des Betreibungsamtes Liestal vom 22. Juli 2004 in der Höhe von Fr. 50.-- sowie die entstandenen zusätzlichen Kosten der polizeilichen Zustellung von Fr. 33.—, somit insgesamt Betreibungskosten von Fr. 83.-- zu bezahlen. Seite 7

5. a) Gemäss Art. 47 Abs. 3 VAG dürfen den Parteien bei Streitigkeiten aus Zusatzversiche- rungen zur sozialen Krankenversicherung keine Verfahrenskosten auferlegt werden; jedoch kann bei mutwilliger Prozessführung das Gericht der fehlbaren Partei solche Kosten ganz oder teilweise auferlegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber unter anderem auch dar- in begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 287 E. 3b, 122 V 335). Vorliegend hat sich die Beklagte darauf beschränkt, gegen den Zahlungsbefehl der Klägerin ohne Angabe von Grün- den Rechtsvorschlag zu erheben. Ansonsten hat sie sich in keiner Weise am Verfahren be- teiligt; insbesondere hat sie trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht keine Stellungnahme zu den Vorbringen in der Klageschrift eingereicht. Das Verhalten der Beklag- ten legt deshalb den Schluss nahe, dass dieses lediglich darauf abgezielt hat, die Zahlungs- pflicht möglichst lange hinauszuschieben. Dies wurde der Beklagten insofern erleichtert, als die Klägerin Prämienforderungen aus Zusatzversicherungen nicht verfügungsweise regeln darf, sondern für die Durchsetzung ihrer Forderung den in der Regel mit einer längeren Ver- fahrensdauer verknüpften Klageweg beschreiten muss. Das Verhalten der Beklagten muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr die Kos- ten des vorliegenden Verfahrens zu auferlegen. Gemäss § 19 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GebT) vom 3. Mai 2004 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 3'000.-- erhoben werden. In Berücksichtigung des nicht sehr hohen Streitwertes und des dem Gericht entstandenen Aufwandes sind die Verfahrenskosten (inkl. Auslagen) vorliegend auf Fr. 200.- festzusetzen.

b) Die Klägerin hat in ihrer Klage vom 4. Januar 2005 keinen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt. Es spricht einiges dafür, dass die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens bereits aus diesem (formellen) Grund wettzuschlagen sind. Wie es ich damit verhält, kann letztlich aber offen bleiben, da vorliegend die materiellen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Klägerin ohnehin nicht erfüllt wären (vgl. dazu das ebenfalls die heutigen Parteien betreffende Urteil der Präsidentin vom

30. November 2004 [Verfahren-Nr. 730 04 83] E. 5b). Seite 8

Demgemäss wird erkannt: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Prämienausstände von insgesamt Fr. 512.-- nebst Zins zu 5 % seit

22. Juli 2004 auf dem Betrag von Fr. 441.50 und zu 5 % seit 4. Januar 2005 auf dem Betrag von Fr. 70.50 sowie Mahn- und Bearbeitungskos- ten von Fr. 100.— zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Liestal vom 22. Juli 2004 wird für die Prämien- forderung im Umfang von Fr. 441.50 nebst Zins zu 5 % seit 22. Juli 2004 sowie für die Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- auf- gehoben. 3. nie Beklagte hat der Klägerin Betrreibi ngckncten in der Höhe vnn Fr. 83.-- zu bezahlen. 4. Der Beklagten werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.— auferlegt. 5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Mitteilung an Parteien Bundesamt für Privatversicherungen ://: Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, zu Handen des Schweizerischen Bundesge- richts Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor dem Kantonsgericht streitig waren, mindestens Fr. 8'040.-- beträgt. (Art. 46 und A rt. 54 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] vom 16. Dezember 1943). Diese Frist kann nicht verlängert wer- den (Art. 33 Abs. 1 OG). Die Berufungsschrift ist mit der Unterschrift versehen und in genügender Anzahl für das Gericht und jede Gegen- partei, mindestens jedoch im Doppel einzureichen (Art. 30 Abs. 1 OG). Sie hat unter anderem die genaue Anga- be, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderung beantragt wird, zu enthalten. Die An- träge müssen begründet werden. Weiter ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefe rn sie durch den Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 OG). Seite 9