Erwägungen (2 Absätze)
E. 22 Dezember 2003 bzw. am 13. Februar 2004 jeweils Rechtsvorschlag. Am 6. April 2004 reichte die Visana Versicherungen AG beim Kantonsgericht Klage gegen X ein. Darin beantragte sie, "die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Be- trag von Fr. 473.70 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens sowie Fr. 125.-- Mahn- und Bearbeitungskosten zu bezahlen." Im Weiteren seien die Rechtsvorschläge in den Betreibungen N'( und Nr. XXX des Betreibungsamtes Liestal zu beseitigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B. Die Beklagte reichte innert der ihr eingeräumten Frist keine Klagantwort ein. Der Instrukti- onsrichter gewährte ihr deshalb mit eingeschriebenem Brief vom 25. Mai 2004 eine Nachfrist zur Einreichung der Klagantwort. Gleichzeitig wies er die Beklagte darauf hin, dass auf Grundlage der Akten entschieden werde, falls auch diese Frist unbenützt verstreichen solite. Die Beklagte reagierte auch innert dieser Nachfrist nicht und reichte keine Klagantwort ein. Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. a) Bei der Klägerin handelt es sich urn eine vom Eidgenössischen Departement des In- nern anerkannte Krankenkasse im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994. Gemäss A rt. 12 Abs. 2 KVG steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung Zusatzversicherungen anzu- bieten. Die Zusatzversicherungen unterstehen nach A rt. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908.
b) Im Bereich der Zusatzversicherungen steht den Krankenkassen keine hoheitliche Gewalt zu. Sie sind demnach nicht befugt, über Ansprüche der versicherten Personen aus Zusatz- versicherungen oder über Prämienforderungen aus Zusatzversicherungen Verfügungen zu erlassen. Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung gelangt deshalb ein Klageverfahren zur Anwendung (UELI KIESER, Die Neuordnung der Zu- satzversicherungen zur Krankenversicherung, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1997 S. 11 ff, S. 17; RAYMOND SPIRA, Die Rechtspflege in der neuen Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit [CHSS] 1995, S. 256 ff.). Gemäss A rt. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG) vom 23. Juni 1978 haben die Kantone für solche Streitigkeiten ein einfaches und rasches Verfahren vor- zusehen, in welchem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Be- weise nach freiem Ermessen würdigt. Ferner dürfen den Parteien - ausser bei mutwilliger Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt werden (A rt. 47 Abs. 3 VAG). lm Übrigen richtet sich das Verfahren nach kantonalem Prozessrecht. Im Kanton Basel-Landschaft hat der Gesetzgeber in § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungs- Seite 2
prozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zu- satzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 47 Abs. 2 VAG dem Kan- tonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, übertragen. Für das Verfahren vor diesem Gericht sind die Bestimmungen der VPO massgebend.
c) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Prämienforderungen der Klägerin aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft ist somit sachlich zur Beurteilung der Streitigkeit zuständig. Da die Beklagte ihren Wohnsitz in Liestal hat, ist das angerufene Gericht auch örtlich zuständig (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 24. März 2000), so dass auf die Klage eingetreten werden kann.
d) Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beläuft sich die klageweise geltend gemachte Forderung auf Fr. 598.70 (bestehend aus ausstehenden Prämien von insgesamt Fr. 473.70 sowie aus Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 125.--); die Beurteilung der Klage vom
6. April 2004 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozi- alversicherungsrecht des Kantonsgerichts.
2. a) Gemäss der erwähnten Bestimmung von Art. 47 Abs. 2 VAG stellt das Gericht in Strei- tigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Un- tersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1 a). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. la). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Prämienforderungen die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache des klagenden Versiche- rers, die Prämienforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; ande- rerseits obliegt es dem beklagten Versicherungsnehmer, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Prämienforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben un- substanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substan- ziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. die entsprechende zum Klageverfahren im Bereich der beruflichen Vorsorge ergangene, vorliegend analog anwend- bare Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]: Urteil vom
28. Juni 2002 i.S. K., B 37/01, E. 1a/bb; Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2001 S. 562 E. 1 a/bb). Seite 3
b) Ferner gilt gemäss § 16 Abs. 2 VPO das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Danach ist das Gericht verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz an- zuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1 b).
3. a) Die Beklagte schloss mit der Klägerin drei Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken- versicherung ab. Gemäss "Prämiendetail Versicherter" der Klägerin (Computerausdruck vom
5. April 2004) belief sich die Prämie für diese Zusatzversicherungen im vorliegend massge- benden Jahr 2003 auf insgesamt Fr. 78.95 pro Monat.
b) Diese drei Zusatzversicherungen unterliegen, wie oben ausgeführt, den Bestimmungen des WG. Nach Art. 18 Abs. 1 WG ist der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der Prämie verpflichtet. Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an ge- rechnet, Zahlung zu leisten (Art. 20 Abs. 1 WO) . Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 20 WG festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständi- gen Prämie, vom Vertrage zurücktritt (Art. 21 Abs.1 WG). Dies bedeutet, dass der Versiche- rer, der sich für die Weiterführung des Vertrages entscheidet, auf Erfüllung beharren, d.h. die Prämienzahlung verlangen muss. Der Versicherer hat innerhalb der gesetzlich vorgesehe- nen Zweimonatsfrist die rückständige Prämie rechtlich einzufordern; er muss zu diesem Zwecke eine jener Vorkehren einleiten, die gemäss Art. 135 Ziff. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligatio- nenrecht; OR) vom 30. März 1911 zur Verjährungsunterbrechung geeignet sind (FRANZ HASENBÖHLER, in: HONSELLNOGT/SCHNYDER [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Pri- vatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel/Genf/München 2001, Art. 21 N 20).
c) Nachdem die Beklagte ab Juni 2003 die Prämien aus den Zusatzversicherungen nicht mehr bezahlt hatte, forderte die Klägerin sie in Nachachtung der vorstehend genannten Be- stimmungen mit Mahnung vom 15. September 2003 auf, die damals ausstehenden fälligen Prämien (Juni bis September 2003) binnen 14 Tagen zu begleichen. Die Beklagte kam die- ser Aufforderung jedoch nur beschränkt nach, indem sie innert Frist einzig die Prämie für den Monat August 2003 in der Höhe von Fr. 78.95 bezahlte, die übrigen Ausstände jedoch nicht beglich. Die Klägerin setzte deshalb am 13. November 2003 und somit innerhalb der gesetz- lich vorgesehenen Zweimonatsfrist die im damaligen Zeitpunkt rückständigen Prämien (Mo- nate Juni und Juli sowie September und Oktober 2003) in Betreibung. Aufgrund dieses Schrittes entfällt die Vermutung des Rücktritts vom Vertrag nach A rt. 21 Abs. 1 WG. Die Klägerin entschied sich mit anderen Worten für die Weiterführung des Vertrages und beharr- te entsprechend auf dessen Erfüllung, d.h. auf der Prämienzahlung durch die Versiche- Seite 4
rungsnehmerin. Nachdem die Beklagte auch die in den beiden nachfolgenden Monaten fällig gewordenen Prämien nicht entrichtet hatte, leitete die Klägerin am 9. Januar 2004 auch für diese zusätzlichen Ausstände (Monate November und Dezember 2003) die Betreibung ein.
d) Da die Beklagte in den beiden erwähnten Betreibungen (Zahlungsbefehle vom
E. 25 November 2003 und 16. Januar 2004) jeweils Rechtsvorschlag erhob, reichte die Kläge- rin zur Weiterverfolgung ihrer Ansprüche die vorliegend zur Beurteilung stehende Klage ein. Darin beantragt sie, die Beklagte sei zur Entrichtung der ausstehenden Prämien der Monate Juni und Juli sowie September bis Dezember 2003 à je Fr. 78.95, insgesamt also zur Bezah- lung eines Betrages von Fr. 473.70 (6 x Fr. 78.95), zu verpflichten. Wie bereits vorstehend aufgezeigt worden Ist, hat die Klägerin durch die Einleitung der Betreibung die rückständigen Prämien innert der Zweimonatsfrist von Art. 20 VVG eingefordert, wodurch sie rechtsge- nüglich kundgetan hat, dass sie auf der Weiterführung des Vertrages beharrt. Bestand und Höhe der eingeklagten Forderung sind anhand der von der Beklagten eingereichten Unterla- gen hinreichend belegt. Hinzu kommt, das die Beklagte zwar Rechtsvorschlag erhoben, im Übrigen bis anhin abe r mit keinem Wort dargelegt hat, weshalb und gegebenenfalls in wel- chen Punkten die eingeklagte Prämienforderung unbegründet bzw. unzutreffend sein sollte. Es sind somit weder aus den Parteivorbringen noch aus den Akten Gründe ersichtlich, wes- halb dem Begehren der Klägerin, die Beklagte sei zur Bezahlung ausstehender Prämien in der Höhe von Fr. 473.70 zu verpflichten, nicht zu entsprechen wäre..
e) Die Klägerin beantragt, es sei ihre Forderung zu 5 % zu verzinsen. Dieses Begehren ist ebenfalls gutzuheissen, denn gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 OR ist die in Verzug befindliche Prämienschuldnerin zur Leistung von Verzugszinsen ver- pflichtet (FRANZ HASENBÖHLER, a.a.O., Art. 20 N 81). Diese belaufen sich auf 5 % pro Jahr
• (Art. 104 Abs. 1 OR). Zu prüfen bleibt, ab wann vorliegend Verzugszinsen geschuldet sind. Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner bei einer fälligen Verbindlichkeit durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Vorliegend hat die Klägerin die Beklagte mit Mahnung vom 15. September 2003 für die ausstehenden Prämien der Monate Juni und Juli 2003 in Verzug gesetzt. Für diese Ausstände von insgesamt Fr. 157.90 (2 x Fr. 78.95) ist ein Ver- zugszins ab diesem Datum geschuldet. Für die weiteren Prämienausstände (September bis Dezember 2003) hat die Klägerin direkt die Betreibung eingeleitet. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch die Zustellung eines Zahlungsbefehls in gleicher Weise wie durch eine Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (WOLFGANG WIEGAND, in: HONSELLNOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obli- gationenrecht I, 3. Auflage, Basel 2003, Art. 102 N 9). Dies bedeutet, dass die Beklagte auf den für die Monate September und Oktober 2003 geschuldeten Prämien von insgesamt Fr. 157.90 ab 25. November 2003 (Datum des Zahlungsbefehls Nr. 20315289, mit welchem diese Prämienausstände betrieben wurden) und auf den für die Monate November und De- zember 2003 geschuldeten Prämien von insgesamt Fr. 157.90 ab 16. Januar 2004 (Datum Seite 5
des Zahlungsbefehls Nr. XXX .mit welchem diese Prämienausstände betrieben wur- den) Verzugszinsen zu leisten hat.
f) Die Klägerin macht in ihrer Klage sodann Mahnkosten von Fr. 50.– und Bearbeitungskos- ten von Fr. 75.– geltend, welche die Beklagte ihr zu bezahlen habe. Sie stützt die entspre- chende Forderung auf Ziff. 6.4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen 2002 zu den Kranken- zusatzversicherungen (VVG), welche Bestandteil des mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrags bilden. Danach ist die Klägerin befugt, vom Versicherungsnehmer sämtliche durch die Säumnis bei der Prämienzahlung "verursachten Spesen, wie Kosten für Mahnungen, Betreibungen und Verzugszinsen etc. zurückzufordern". Die Geltendmachung von Mahn- und Bearbeitungskosten durch die Klägerin ist in Anbetracht dieser Vertragsbe- stimmung im Grundsatz nicht zu beanstanden. Was die Höhe der verlangten Kosten betrifft, erscheint es gerechtfertigt, dass die Versicherer in Fällen wie dem vorliegenden pauschali- sierte Kosten geltend machen. Diese sind ihnen zuzusprechen, sofern es sich im Einzelfall um angemessene, nicht offensichtlich übermässige Beträge handelt. Dabei sind vor allem die Höhe der G 1II Ì esa Vr der Ung und der AÜ Ÿ V Ÿand deS eI JiUI Ìer ers zu ber acksichtI en. Unter diesen Gesichtspunkten und in Anbetracht des heutigen Geldwertes kann bei den vorliegend geltend gemachten Mahnkosten von Fr. 50.- nicht von einem übermässig hohen Betrag ge- sprochen werden. Ebenso erweisen sich die beanspruchten Bearbeitungskosten im Betrag von Fr. 75.-- in Anbetracht des zusätzlichen administrativen Aufwandes, welcher der Klägerin wegen des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten entstanden ist, als angemessen.
g) Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Klage gutzuheissen und die Beklagte demnach zu verpflichten ist, der Klägerin Prämienausstände von insgesamt Fr. 473.70 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2003 auf dem Betrag von Fr. 157.90, zu 5% seit 25. November 2003 auf dem Betrag von Fr. 157.90 und zu 5 % seit 16. Januar 2004 auf dem Betrag von Fr. 157.90 sowie Mahn- und Bearbeitungskosten von insgesamt Fr. 125.-- zu bezahlen.
4. a) Die Klägerin verlangt schliesslich, es seien die von der Beklagten in den Betreibungen Nr. YYY und Nr. XXX des Betreibungsamtes Liestal vom 25. November 2003 bzw. vom 16. Januar 2004 erhobenen Rechtsvorschläge zu beseitigen. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach A rt. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 107 III 65). Dies gilt im Rahmen von Prämien- oder Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 107 III 65; HANS FRITZ- SCHE/HANS ULRICH WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225). Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Seite 6
Nr. YYY des Betreibungsamtes Liestal vom 25. November 2003 ist demnach infolge Gutheissung der Klage für die Forderungen von insgesamt Fr. 415.80 nebst Zins zu 5 % seit
15. September 2003 auf dem Betrag von Fr. 157.90 und zu 5% seit 25. November 2003 auf dem Betrag von Fr. 157.90 zu beseitigen. Ebenso ist infolge Gutheissung der Klage der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr.XXX des Betreibungsamtes Lies- tal vom 16. Januar 2004 für die Forderungen von insgesamt Fr. 182.90 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2004 auf dem Betrag von Fr. 157.90 zu beseitigen.
b) Was die Betreibungskosten betrifft, so verweist die Klägerin in ihrer Klage zu Recht auf Art. 68 SchKG. Diese Bestimmung ermächtigt den Gläubiger, die von ihm bevorschussten, bei erfolgreicher Betreibung letztlich aber vom Schuldner zu tragenden Betreibungskosten von dessen Zahlung vorab zu erheben. Dies bedeutet, dass diese Kasten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag zu bezahlen sind, der dem Gläubiger zugesprochen worden ist (vgl. KURT AMONN/DOMINIK GASSER, Grundriss des Schuidbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 13 Rz. 8 f.). Folglich werden die Betreibungskosten im Klageverfahren nicht zugesprochen (SZS 2001 S. 568 E. 5 mit Hinweis) und sie bilden auch nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (vgl. ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164; Urteil des Kan- tonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 9. April 2003 [Verfahren 2002/504], E. 6). Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der beiden Zah- lungsbefehle des Betreibungsamtes Liestal Nr.'YYY vom 25. November 2003 und Nr. XXX vom 16. Januar 2004 in der Höhe von je Fr. 30.-- sowie die in beiden Betreibun- gen entstandenen zusätzlichen Kosten der polizeilichen Zustellung von je Fr. 19.–, d.h. ins- gesamt Betreibungskosten von Fr. 98.– zu bezahlen. 5.a) Gemäss Art. 47 Abs. 3 VAG dürfen den Parteien bei Streitigkeiten aus Zusatzversiche- rungen zur sozialen Krankenversicherung keine Verfahrenskosten auferlegt werden; jedoch kann bei mutwilliger Prozessführung das Gericht der fehlbaren Partei solche Kosten ganz oder teilweise auferlegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber unter anderem auch dar- in begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 287 E. 3b, 122 V 335). Vorliegend hat sich die Beklagte darauf beschränkt, gegen die beiden Zahlungsbefehle der Klägerin ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag zu erheben. Ansonsten hat sie sich in keiner Weise am Ver- fahren beteiligt; insbesondere hat sie trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsge- richt keine Stellungnahme zu den Vorbringen in der Klageschrift eingereicht. Das Verhalten der Beklagten legt deshalb den Schluss nahe, dass dieses lediglich darauf abgezielt hat, die Zahlungspflicht möglichst lange hinauszuschieben. Dies wurde der Beklagten insofern er- Seite 7
leichtert, als die Klägerin Prämienforderungen aus Zusatzversicherungen nicht verfügungs- weise regeln darf, sondern für die Durchsetzung ihrer Forderung den in der Regel mit einer längeren Verfahrensdauer verknüpften Klageweg beschreiten muss. Das Verhalten der Be- klagten muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu auferlegen. Gemäss § 19 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GebT) vom
3. Mai 2004 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 3'000.-- erhoben werden. In Berücksichtigung des nicht sehr hohen Streit- wertes und des dem Gericht entstandenen Aufwandes sind die Verfahrenskosten (inkl. Aus- lagen) vorliegend auf Fr. 200.— festzusetzen.
b) Abschliessend bleibt zu prüfen, ob der Klägerin, wie von ihr geltend gemacht, eine Partei- entschädigung zu Lasten der Beklagten zuzusprechen ist. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend ist die Klägerin nicht anwaltlich vertreten, so dass ein Parteientschädigungsanspruch grundsätzlich entfällt. Im Sinne einer Ausnahme ist jedoch festzuhalten, dass die Bejahung einer mutwilli- gen oder leichtsinnigen Prozessführung nicht nur zur Pflicht führt, die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. oben), sondern auch die Pflicht begründen kann, der (nicht vertretenen) Gegen- partei eine Parteientschädigung zu leisten. Hierzu müssen jedoch zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine nicht vertretene Partei erfüllt sein (vgl. die entsprechende im Bereich des Sozialversiche- rungsrechts ergangene Rechtsprechung des EVG: BGE 128 V 323, 127 V 205). Danach werden kumulativ folgende Voraussetzungen verlangt: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln; ferner muss die Interessenwahrung einen hohen Ar- beitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessenüberschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Schliesslich hat zwi- schen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen. Ob die dargelegten Voraussetzungen für die Zusprechung einer Par- teientschädigung kumulativ erfüllt sind, beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen der Partei, welche eine Entschädigung geltend macht (vgl. BGE 127 V 207 E. 4b mit Hinweisen). Vorliegend handelt es sich weder um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert noch kann gesagt werden, die Interessenwahrung habe auf Seiten der Klägerin einen hohen Ar- beitsaufwand notwendig gemacht. Somit kann der nicht vertretenen Klägerin aber trotz mut- willigen Prozessverhaltens der Beklagten keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zu Las- ten der Beklagten zugesprochen werden. Die ausserordentlichen Prozesskosten sind viel- mehr wettzuschlagen. Seite 8
Demgemäss wird erkannt:
Dispositiv
- Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Prämienausstände von Fr. 473.70 nebst Zins zu 5 % seit
- September 2003 auf dem Betrag von Fr. 157.90, zu 5% seit
- November 2003 auf dem Betrag von Fr. 157.90 und zu 5 % seit
- Januar 2004 auf dem Betrag von Fr. 157.90 sowie Mahn- und Be- arbeitungskosten von insgesamt Fr. 125.-- zu bezahlen.
- a) Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. YYY des Betreibungsamtes Liestal vom 25. November 2003 wird im Betrag von Fr. 415.80 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2003 auf dem Betrag von Fr. 157.90 und zu 5% seit 25. November 2003 auf dem Betrag von Fr. 157.90 aufgehoben. b) Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Liestal vom 16. Januar 2004 wird im Betrag von Fr. 182.90 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2004 auf dem Betrag von Fr. 157.90 aufgehoben.
- Die Beklagte hat der Klägerin Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 98.-- zu bezahlen.
- Der Beklagten werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- auferlegt.
- Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Mitteilung an Parteien Bundesamt für Privatversicherungen :11: Präsidentin Gerichtsschreiber Seite 9 Rechtsm ittelbetehrunq Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, zu Handen des Schweizerischen Bundesgerichts Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor dem Kantonsgericht streitig waren, mindestens Fr. 8'000.-- beträgt. (Art. 46 und Art. 54 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] vom
- Dezember 1943). Diese Frist kann nicht verlängert werden (Art. 33 Abs. 1 OG). Die Berufungsschrift ist mit der Unterschrift versehen und in genügender Anzahl für das Gericht und jede Gegenpartei, mindestens jedoch im Doppel einzureichen (A rt. 30 Abs. 1 OG). Sie hat unter ande- rem die genaue Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderung bean- tragt wird, zu enthalten. Die Anträge müssen begründet werden. Weiter ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 OG). Seite 10
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Basel-Landschaft Abteilung Sozialversicherungsrecht 730 04 83/219 Urteil der Präsidentin vom 30. November 2004 Besetzung Präsidentin Eva Meuli Ziegler, Gerichtsschreiber Markus Schäfer Parteien Y Versicherungen AG, gegen X Betreff Prämien (F4.107.710.7) A. X schloss mit der Y Versicherungen AG drei Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ab. Die monatliche Prämie dieser drei Zusatzversicherungen betrug im Jahr 2003 Fr. 78.95. Nachdem X ab Juni 2003 diese Prämien nicht mehr bezahlt hatte, wurde sie von der Y Versicherungen AG vorerst an die Ausstände erin- nert und mit Schreiben vom 15. September 2003 gemahnt sowie auf die Konsequenzen ei- ner Nichtzahlung innert der gesetzlich vorgesehenen 14-tägigen Nachfrist aufmerksam ge- macht. In der Folge bezahlte X zwar die Prämie für den Monat August 2003 in der Höhe von Fr. 78.95, die übrigen Ausstände wurden von ihr jedoch nicht beglichen. DieY Versicherungen AG leitete deshalb am 13. November 2003 für die im damaligen Zeit- punkt ausstehenden Prämien (Monate Juni und Juli sowie September und Oktober 2003) die Betreibung ein. Am 25. November 2003 erging der entsprechende Zahlungsbefehl Nr. rn' des Betreibungsamtes Liestal für Prämienforderungen von insgesamt Fr. 315.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. August 2003 sowie Mahn- und Bearbeitungskosten von je Fr. 50.--. Nachdem X die in den Monaten November und Dezember 2003 geschuldeten Prämien ebenfalls nicht entrichtet hatte, leitete die Visana Versicherungen AG auch für diese zusätzlichen Ausstände die Betreibung ein. Am 16. Januar 2004 erliess das Betreibungsamt Liestal den Zahlungsbefehl Nr.XXX für Prämienforderungen von ins- gesamt Fr. 157.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. November 2003 und Bearbeitungskosten
von Fr. 25.--. Gegen die beiden genannten Zahlungsbefehle erhob X am
22. Dezember 2003 bzw. am 13. Februar 2004 jeweils Rechtsvorschlag. Am 6. April 2004 reichte die Visana Versicherungen AG beim Kantonsgericht Klage gegen X ein. Darin beantragte sie, "die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Be- trag von Fr. 473.70 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens sowie Fr. 125.-- Mahn- und Bearbeitungskosten zu bezahlen." Im Weiteren seien die Rechtsvorschläge in den Betreibungen N'( und Nr. XXX des Betreibungsamtes Liestal zu beseitigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B. Die Beklagte reichte innert der ihr eingeräumten Frist keine Klagantwort ein. Der Instrukti- onsrichter gewährte ihr deshalb mit eingeschriebenem Brief vom 25. Mai 2004 eine Nachfrist zur Einreichung der Klagantwort. Gleichzeitig wies er die Beklagte darauf hin, dass auf Grundlage der Akten entschieden werde, falls auch diese Frist unbenützt verstreichen solite. Die Beklagte reagierte auch innert dieser Nachfrist nicht und reichte keine Klagantwort ein. Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. a) Bei der Klägerin handelt es sich urn eine vom Eidgenössischen Departement des In- nern anerkannte Krankenkasse im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994. Gemäss A rt. 12 Abs. 2 KVG steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung Zusatzversicherungen anzu- bieten. Die Zusatzversicherungen unterstehen nach A rt. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908.
b) Im Bereich der Zusatzversicherungen steht den Krankenkassen keine hoheitliche Gewalt zu. Sie sind demnach nicht befugt, über Ansprüche der versicherten Personen aus Zusatz- versicherungen oder über Prämienforderungen aus Zusatzversicherungen Verfügungen zu erlassen. Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung gelangt deshalb ein Klageverfahren zur Anwendung (UELI KIESER, Die Neuordnung der Zu- satzversicherungen zur Krankenversicherung, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1997 S. 11 ff, S. 17; RAYMOND SPIRA, Die Rechtspflege in der neuen Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit [CHSS] 1995, S. 256 ff.). Gemäss A rt. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG) vom 23. Juni 1978 haben die Kantone für solche Streitigkeiten ein einfaches und rasches Verfahren vor- zusehen, in welchem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Be- weise nach freiem Ermessen würdigt. Ferner dürfen den Parteien - ausser bei mutwilliger Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt werden (A rt. 47 Abs. 3 VAG). lm Übrigen richtet sich das Verfahren nach kantonalem Prozessrecht. Im Kanton Basel-Landschaft hat der Gesetzgeber in § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungs- Seite 2
prozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zu- satzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 47 Abs. 2 VAG dem Kan- tonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, übertragen. Für das Verfahren vor diesem Gericht sind die Bestimmungen der VPO massgebend.
c) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Prämienforderungen der Klägerin aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft ist somit sachlich zur Beurteilung der Streitigkeit zuständig. Da die Beklagte ihren Wohnsitz in Liestal hat, ist das angerufene Gericht auch örtlich zuständig (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 24. März 2000), so dass auf die Klage eingetreten werden kann.
d) Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beläuft sich die klageweise geltend gemachte Forderung auf Fr. 598.70 (bestehend aus ausstehenden Prämien von insgesamt Fr. 473.70 sowie aus Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 125.--); die Beurteilung der Klage vom
6. April 2004 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozi- alversicherungsrecht des Kantonsgerichts.
2. a) Gemäss der erwähnten Bestimmung von Art. 47 Abs. 2 VAG stellt das Gericht in Strei- tigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Un- tersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1 a). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. la). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Prämienforderungen die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache des klagenden Versiche- rers, die Prämienforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; ande- rerseits obliegt es dem beklagten Versicherungsnehmer, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Prämienforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben un- substanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substan- ziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. die entsprechende zum Klageverfahren im Bereich der beruflichen Vorsorge ergangene, vorliegend analog anwend- bare Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]: Urteil vom
28. Juni 2002 i.S. K., B 37/01, E. 1a/bb; Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2001 S. 562 E. 1 a/bb). Seite 3
b) Ferner gilt gemäss § 16 Abs. 2 VPO das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Danach ist das Gericht verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz an- zuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1 b).
3. a) Die Beklagte schloss mit der Klägerin drei Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken- versicherung ab. Gemäss "Prämiendetail Versicherter" der Klägerin (Computerausdruck vom
5. April 2004) belief sich die Prämie für diese Zusatzversicherungen im vorliegend massge- benden Jahr 2003 auf insgesamt Fr. 78.95 pro Monat.
b) Diese drei Zusatzversicherungen unterliegen, wie oben ausgeführt, den Bestimmungen des WG. Nach Art. 18 Abs. 1 WG ist der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der Prämie verpflichtet. Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an ge- rechnet, Zahlung zu leisten (Art. 20 Abs. 1 WO) . Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 20 WG festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständi- gen Prämie, vom Vertrage zurücktritt (Art. 21 Abs.1 WG). Dies bedeutet, dass der Versiche- rer, der sich für die Weiterführung des Vertrages entscheidet, auf Erfüllung beharren, d.h. die Prämienzahlung verlangen muss. Der Versicherer hat innerhalb der gesetzlich vorgesehe- nen Zweimonatsfrist die rückständige Prämie rechtlich einzufordern; er muss zu diesem Zwecke eine jener Vorkehren einleiten, die gemäss Art. 135 Ziff. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligatio- nenrecht; OR) vom 30. März 1911 zur Verjährungsunterbrechung geeignet sind (FRANZ HASENBÖHLER, in: HONSELLNOGT/SCHNYDER [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Pri- vatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel/Genf/München 2001, Art. 21 N 20).
c) Nachdem die Beklagte ab Juni 2003 die Prämien aus den Zusatzversicherungen nicht mehr bezahlt hatte, forderte die Klägerin sie in Nachachtung der vorstehend genannten Be- stimmungen mit Mahnung vom 15. September 2003 auf, die damals ausstehenden fälligen Prämien (Juni bis September 2003) binnen 14 Tagen zu begleichen. Die Beklagte kam die- ser Aufforderung jedoch nur beschränkt nach, indem sie innert Frist einzig die Prämie für den Monat August 2003 in der Höhe von Fr. 78.95 bezahlte, die übrigen Ausstände jedoch nicht beglich. Die Klägerin setzte deshalb am 13. November 2003 und somit innerhalb der gesetz- lich vorgesehenen Zweimonatsfrist die im damaligen Zeitpunkt rückständigen Prämien (Mo- nate Juni und Juli sowie September und Oktober 2003) in Betreibung. Aufgrund dieses Schrittes entfällt die Vermutung des Rücktritts vom Vertrag nach A rt. 21 Abs. 1 WG. Die Klägerin entschied sich mit anderen Worten für die Weiterführung des Vertrages und beharr- te entsprechend auf dessen Erfüllung, d.h. auf der Prämienzahlung durch die Versiche- Seite 4
rungsnehmerin. Nachdem die Beklagte auch die in den beiden nachfolgenden Monaten fällig gewordenen Prämien nicht entrichtet hatte, leitete die Klägerin am 9. Januar 2004 auch für diese zusätzlichen Ausstände (Monate November und Dezember 2003) die Betreibung ein.
d) Da die Beklagte in den beiden erwähnten Betreibungen (Zahlungsbefehle vom
25. November 2003 und 16. Januar 2004) jeweils Rechtsvorschlag erhob, reichte die Kläge- rin zur Weiterverfolgung ihrer Ansprüche die vorliegend zur Beurteilung stehende Klage ein. Darin beantragt sie, die Beklagte sei zur Entrichtung der ausstehenden Prämien der Monate Juni und Juli sowie September bis Dezember 2003 à je Fr. 78.95, insgesamt also zur Bezah- lung eines Betrages von Fr. 473.70 (6 x Fr. 78.95), zu verpflichten. Wie bereits vorstehend aufgezeigt worden Ist, hat die Klägerin durch die Einleitung der Betreibung die rückständigen Prämien innert der Zweimonatsfrist von Art. 20 VVG eingefordert, wodurch sie rechtsge- nüglich kundgetan hat, dass sie auf der Weiterführung des Vertrages beharrt. Bestand und Höhe der eingeklagten Forderung sind anhand der von der Beklagten eingereichten Unterla- gen hinreichend belegt. Hinzu kommt, das die Beklagte zwar Rechtsvorschlag erhoben, im Übrigen bis anhin abe r mit keinem Wort dargelegt hat, weshalb und gegebenenfalls in wel- chen Punkten die eingeklagte Prämienforderung unbegründet bzw. unzutreffend sein sollte. Es sind somit weder aus den Parteivorbringen noch aus den Akten Gründe ersichtlich, wes- halb dem Begehren der Klägerin, die Beklagte sei zur Bezahlung ausstehender Prämien in der Höhe von Fr. 473.70 zu verpflichten, nicht zu entsprechen wäre..
e) Die Klägerin beantragt, es sei ihre Forderung zu 5 % zu verzinsen. Dieses Begehren ist ebenfalls gutzuheissen, denn gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 OR ist die in Verzug befindliche Prämienschuldnerin zur Leistung von Verzugszinsen ver- pflichtet (FRANZ HASENBÖHLER, a.a.O., Art. 20 N 81). Diese belaufen sich auf 5 % pro Jahr
• (Art. 104 Abs. 1 OR). Zu prüfen bleibt, ab wann vorliegend Verzugszinsen geschuldet sind. Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner bei einer fälligen Verbindlichkeit durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Vorliegend hat die Klägerin die Beklagte mit Mahnung vom 15. September 2003 für die ausstehenden Prämien der Monate Juni und Juli 2003 in Verzug gesetzt. Für diese Ausstände von insgesamt Fr. 157.90 (2 x Fr. 78.95) ist ein Ver- zugszins ab diesem Datum geschuldet. Für die weiteren Prämienausstände (September bis Dezember 2003) hat die Klägerin direkt die Betreibung eingeleitet. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch die Zustellung eines Zahlungsbefehls in gleicher Weise wie durch eine Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (WOLFGANG WIEGAND, in: HONSELLNOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obli- gationenrecht I, 3. Auflage, Basel 2003, Art. 102 N 9). Dies bedeutet, dass die Beklagte auf den für die Monate September und Oktober 2003 geschuldeten Prämien von insgesamt Fr. 157.90 ab 25. November 2003 (Datum des Zahlungsbefehls Nr. 20315289, mit welchem diese Prämienausstände betrieben wurden) und auf den für die Monate November und De- zember 2003 geschuldeten Prämien von insgesamt Fr. 157.90 ab 16. Januar 2004 (Datum Seite 5
des Zahlungsbefehls Nr. XXX .mit welchem diese Prämienausstände betrieben wur- den) Verzugszinsen zu leisten hat.
f) Die Klägerin macht in ihrer Klage sodann Mahnkosten von Fr. 50.– und Bearbeitungskos- ten von Fr. 75.– geltend, welche die Beklagte ihr zu bezahlen habe. Sie stützt die entspre- chende Forderung auf Ziff. 6.4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen 2002 zu den Kranken- zusatzversicherungen (VVG), welche Bestandteil des mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrags bilden. Danach ist die Klägerin befugt, vom Versicherungsnehmer sämtliche durch die Säumnis bei der Prämienzahlung "verursachten Spesen, wie Kosten für Mahnungen, Betreibungen und Verzugszinsen etc. zurückzufordern". Die Geltendmachung von Mahn- und Bearbeitungskosten durch die Klägerin ist in Anbetracht dieser Vertragsbe- stimmung im Grundsatz nicht zu beanstanden. Was die Höhe der verlangten Kosten betrifft, erscheint es gerechtfertigt, dass die Versicherer in Fällen wie dem vorliegenden pauschali- sierte Kosten geltend machen. Diese sind ihnen zuzusprechen, sofern es sich im Einzelfall um angemessene, nicht offensichtlich übermässige Beträge handelt. Dabei sind vor allem die Höhe der G 1II Ì esa Vr der Ung und der AÜ Ÿ V Ÿand deS eI JiUI Ìer ers zu ber acksichtI en. Unter diesen Gesichtspunkten und in Anbetracht des heutigen Geldwertes kann bei den vorliegend geltend gemachten Mahnkosten von Fr. 50.- nicht von einem übermässig hohen Betrag ge- sprochen werden. Ebenso erweisen sich die beanspruchten Bearbeitungskosten im Betrag von Fr. 75.-- in Anbetracht des zusätzlichen administrativen Aufwandes, welcher der Klägerin wegen des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten entstanden ist, als angemessen.
g) Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Klage gutzuheissen und die Beklagte demnach zu verpflichten ist, der Klägerin Prämienausstände von insgesamt Fr. 473.70 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2003 auf dem Betrag von Fr. 157.90, zu 5% seit 25. November 2003 auf dem Betrag von Fr. 157.90 und zu 5 % seit 16. Januar 2004 auf dem Betrag von Fr. 157.90 sowie Mahn- und Bearbeitungskosten von insgesamt Fr. 125.-- zu bezahlen.
4. a) Die Klägerin verlangt schliesslich, es seien die von der Beklagten in den Betreibungen Nr. YYY und Nr. XXX des Betreibungsamtes Liestal vom 25. November 2003 bzw. vom 16. Januar 2004 erhobenen Rechtsvorschläge zu beseitigen. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach A rt. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 107 III 65). Dies gilt im Rahmen von Prämien- oder Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 107 III 65; HANS FRITZ- SCHE/HANS ULRICH WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225). Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Seite 6
Nr. YYY des Betreibungsamtes Liestal vom 25. November 2003 ist demnach infolge Gutheissung der Klage für die Forderungen von insgesamt Fr. 415.80 nebst Zins zu 5 % seit
15. September 2003 auf dem Betrag von Fr. 157.90 und zu 5% seit 25. November 2003 auf dem Betrag von Fr. 157.90 zu beseitigen. Ebenso ist infolge Gutheissung der Klage der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr.XXX des Betreibungsamtes Lies- tal vom 16. Januar 2004 für die Forderungen von insgesamt Fr. 182.90 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2004 auf dem Betrag von Fr. 157.90 zu beseitigen.
b) Was die Betreibungskosten betrifft, so verweist die Klägerin in ihrer Klage zu Recht auf Art. 68 SchKG. Diese Bestimmung ermächtigt den Gläubiger, die von ihm bevorschussten, bei erfolgreicher Betreibung letztlich aber vom Schuldner zu tragenden Betreibungskosten von dessen Zahlung vorab zu erheben. Dies bedeutet, dass diese Kasten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag zu bezahlen sind, der dem Gläubiger zugesprochen worden ist (vgl. KURT AMONN/DOMINIK GASSER, Grundriss des Schuidbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 13 Rz. 8 f.). Folglich werden die Betreibungskosten im Klageverfahren nicht zugesprochen (SZS 2001 S. 568 E. 5 mit Hinweis) und sie bilden auch nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (vgl. ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164; Urteil des Kan- tonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 9. April 2003 [Verfahren 2002/504], E. 6). Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der beiden Zah- lungsbefehle des Betreibungsamtes Liestal Nr.'YYY vom 25. November 2003 und Nr. XXX vom 16. Januar 2004 in der Höhe von je Fr. 30.-- sowie die in beiden Betreibun- gen entstandenen zusätzlichen Kosten der polizeilichen Zustellung von je Fr. 19.–, d.h. ins- gesamt Betreibungskosten von Fr. 98.– zu bezahlen. 5.a) Gemäss Art. 47 Abs. 3 VAG dürfen den Parteien bei Streitigkeiten aus Zusatzversiche- rungen zur sozialen Krankenversicherung keine Verfahrenskosten auferlegt werden; jedoch kann bei mutwilliger Prozessführung das Gericht der fehlbaren Partei solche Kosten ganz oder teilweise auferlegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber unter anderem auch dar- in begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 287 E. 3b, 122 V 335). Vorliegend hat sich die Beklagte darauf beschränkt, gegen die beiden Zahlungsbefehle der Klägerin ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag zu erheben. Ansonsten hat sie sich in keiner Weise am Ver- fahren beteiligt; insbesondere hat sie trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsge- richt keine Stellungnahme zu den Vorbringen in der Klageschrift eingereicht. Das Verhalten der Beklagten legt deshalb den Schluss nahe, dass dieses lediglich darauf abgezielt hat, die Zahlungspflicht möglichst lange hinauszuschieben. Dies wurde der Beklagten insofern er- Seite 7
leichtert, als die Klägerin Prämienforderungen aus Zusatzversicherungen nicht verfügungs- weise regeln darf, sondern für die Durchsetzung ihrer Forderung den in der Regel mit einer längeren Verfahrensdauer verknüpften Klageweg beschreiten muss. Das Verhalten der Be- klagten muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu auferlegen. Gemäss § 19 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GebT) vom
3. Mai 2004 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 3'000.-- erhoben werden. In Berücksichtigung des nicht sehr hohen Streit- wertes und des dem Gericht entstandenen Aufwandes sind die Verfahrenskosten (inkl. Aus- lagen) vorliegend auf Fr. 200.— festzusetzen.
b) Abschliessend bleibt zu prüfen, ob der Klägerin, wie von ihr geltend gemacht, eine Partei- entschädigung zu Lasten der Beklagten zuzusprechen ist. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend ist die Klägerin nicht anwaltlich vertreten, so dass ein Parteientschädigungsanspruch grundsätzlich entfällt. Im Sinne einer Ausnahme ist jedoch festzuhalten, dass die Bejahung einer mutwilli- gen oder leichtsinnigen Prozessführung nicht nur zur Pflicht führt, die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. oben), sondern auch die Pflicht begründen kann, der (nicht vertretenen) Gegen- partei eine Parteientschädigung zu leisten. Hierzu müssen jedoch zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine nicht vertretene Partei erfüllt sein (vgl. die entsprechende im Bereich des Sozialversiche- rungsrechts ergangene Rechtsprechung des EVG: BGE 128 V 323, 127 V 205). Danach werden kumulativ folgende Voraussetzungen verlangt: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln; ferner muss die Interessenwahrung einen hohen Ar- beitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessenüberschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Schliesslich hat zwi- schen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen. Ob die dargelegten Voraussetzungen für die Zusprechung einer Par- teientschädigung kumulativ erfüllt sind, beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen der Partei, welche eine Entschädigung geltend macht (vgl. BGE 127 V 207 E. 4b mit Hinweisen). Vorliegend handelt es sich weder um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert noch kann gesagt werden, die Interessenwahrung habe auf Seiten der Klägerin einen hohen Ar- beitsaufwand notwendig gemacht. Somit kann der nicht vertretenen Klägerin aber trotz mut- willigen Prozessverhaltens der Beklagten keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zu Las- ten der Beklagten zugesprochen werden. Die ausserordentlichen Prozesskosten sind viel- mehr wettzuschlagen. Seite 8
Demgemäss wird erkannt: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Prämienausstände von Fr. 473.70 nebst Zins zu 5 % seit
15. September 2003 auf dem Betrag von Fr. 157.90, zu 5% seit
25. November 2003 auf dem Betrag von Fr. 157.90 und zu 5 % seit
16. Januar 2004 auf dem Betrag von Fr. 157.90 sowie Mahn- und Be- arbeitungskosten von insgesamt Fr. 125.-- zu bezahlen. 2.
a) Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. YYY des Betreibungsamtes Liestal vom 25. November 2003 wird im Betrag von Fr. 415.80 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2003 auf dem Betrag von Fr. 157.90 und zu 5% seit 25. November 2003 auf dem Betrag von Fr. 157.90 aufgehoben.
b) Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Liestal vom 16. Januar 2004 wird im Betrag von Fr. 182.90 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2004 auf dem Betrag von Fr. 157.90 aufgehoben. 3. Die Beklagte hat der Klägerin Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 98.-- zu bezahlen. 4. Der Beklagten werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- auferlegt. 5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Mitteilung an Parteien Bundesamt für Privatversicherungen :11: Präsidentin Gerichtsschreiber Seite 9
Rechtsm ittelbetehrunq Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, zu Handen des Schweizerischen Bundesgerichts Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor dem Kantonsgericht streitig waren, mindestens Fr. 8'000.-- beträgt. (Art. 46 und Art. 54 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] vom
16. Dezember 1943). Diese Frist kann nicht verlängert werden (Art. 33 Abs. 1 OG). Die Berufungsschrift ist mit der Unterschrift versehen und in genügender Anzahl für das Gericht und jede Gegenpartei, mindestens jedoch im Doppel einzureichen (A rt. 30 Abs. 1 OG). Sie hat unter ande- rem die genaue Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderung bean- tragt wird, zu enthalten. Die Anträge müssen begründet werden. Weiter ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 OG). Seite 10