Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der Kläger beanstandet in seiner Appellation die vorinstanzliche Be- weiswürdigung und macht geltend, dass aufgrund seiner Vorbringen und insbesondere der Zeugenaussagen davon auszugehen sei, dass er tatsächlich eine CD-Anlage im Wert von Fr. 3'800.-- in den BMW habe einbauen lassen. Demnach seien auch die dem Kläger unter- stellte Täuschungsabsicht und die daraus gezogene Schlussfolge- rung, wonach die Versicherung nach Art. 40 VVG nicht an den Ver- trag gebunden sei, unzutreffend.
E. 6 2.
Gemäss Art. 8 ZGB ist der Kläger als anspruchsberechtigter Versi-
cherungsnehmer für den Eintritt des Versicherungsfalls behauptungs-
und beweispflichtig. Da dieser Beweis regelmässig mit Schwierigkei-
ten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtig-
te insoweit eine Beweiserleichterung und genügt seiner Beweislast,
wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls überwiegend wahrschein-
lich zu machen vermag. Dieses Beweismass schliesst die Möglichkeit
nicht aus, dass es sich anders verhalten haben könnte, diese Mög-
lichkeit darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massge-
bende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen. Ge-
lingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbe-
weises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebli-
titIC L.WCII el LU WCC:IICII, SU ISL UCI ntiupLuwis U CS I FÌSpI UGEISU f'+-
rechtigten gescheitert (BGE 130 III 321 ff. mit Hinweisen auf die Lite-
ratur und Rechtsprechung).
3.
Nach Eingang der Schadenanzeige des Klägers vom 5. September
2000, welche von keiner der Parteien verurkundet worden ist, beauf-
tragte die Beklagte den freiberuflichen Schadeninspektor W
mit weiteren Sachverhaltsabklärungen, welcher den Kläger
am 11. Oktober 2000 in Anwesenheit der damaligen Rechtsvertrete-
rin des Klägers befragte und das Ergebnis der Besprechung in einem
Rappo rt zusammenfasste (Klageantwortbeilage 2). In der Replik liess
der Kläger die Richtigkeit dieser Besprechungsnotizen bezüglich der
eigenen Aussagen pauschal bestreiten, da es sich dabei urn eine rei-
ne Parteiaussage handle, da der Kläger diese Notizen zuvor nie ge-
sehen, geschweige denn unterzeichnet habe. Darauf könne auch
deshalb nicht abgestellt werden, da das Gespräch auf Deutsch ge-
führt worden sei, der Kläger jedoch diese Sprache nicht sehr gut be-
herrsche und W
der italienischen Sprache überhaupt nicht
mächtig sei (act. 43). In welchen Punkten diese Besprechungsnotizen
von den effektiven Aussagen des Klägers abweichen sollen, wurde
jedoch nicht dargetan, obschon dies aufgrund der Teilnahme der
Rechtsvertreterin des Klägers an der Besprechung und der von ihr
erstellten Notizen ohne weiteres möglich gewesen wäre. Anlässlich
E. 7 der Verhandlung vom 5. Juni 2003 vor Vorinstanz erklärte der Kläger,
er verstehe nicht so gut deutsch (act. 193), es sei schon möglich,
dass er teilweise etwas Probleme gehabt habe (act. 198). Derartige
sprachliche Probleme wurden jedoch vom Zeugen W
mit dem
Hinweis verneint, dass er andernfalls auch noch Italienisch gekonnt
hätte (act. 198). Da allfällige Verständigungsschwierigkeiten des Klä-
gers dessen anwesenden Rechtsvertreterin ohne Zweifel aufgefallen
wären, diese aber keinen Anlass für irgendwelche Interventionen hat-
te (act. 199), ist davon auszugehen, dass die im Rapport des Zeugen
W
vom 11. Oktober 2000 wiedergegebene Sachdarstellung des
Klägers dessen tatsächlichen Angaben entspricht.
4. a) Ilar Klärrar riirt r1ia Fectct0Illlnr rlrar \/nrinctan7 dar Klärar haha
j
.wem... -• -
v........ v. ..a
.....•...,
v'J•
die Anlage von einem ihm namentlich nicht bekannten Gast ge-
kauft. Richtig sei, dass er sich an den Namen nicht mehr erinnern
könne, was heisse, dass er ihn zunächst mit Namen gekannt ha-
be. Das sei etwas anderes, als wenn man von jemandem etwas
kaufe, von dem man im Zeitpunkt des Kaufs nicht einmal den Na-
men kenne. Der Kläger habe aber damals den Verkäufer als Gast
des Restaurants, in dem er gearbeitet habe, sehr wohl flüchtig
gekannt, weil diese Person ein paar Mal im Restaurant H
gewesen sei. Es sei unter den gegebenen Umständen aber nicht
verwunderlich, dass sich der Kläger nach so langer Zeit an den
Namen des Verkäufers (nicht) erinnern könne, mit dem er offen-
sichtlich keinen intensiven, sondern lediglich oberflächlichen Kon-
takt gehabt habe (Appellation, Ziff. 11.7).
Diese angebliche Erinnerungslücke vermag nicht zu überzeugen.
In der nichtdatierten Schadenliste des Klägers (Klagebeilage 9),
die wohl Bestandteil der Schadenanzeige vom 5. September 2000
bildete, führte der Kläger zum im Auto angeblich installierten CD-
Player im Wert von ca. Fr. 3'800.-- an, er habe diesen von Privat
gekauft, es sei kein Beleg mehr vorhanden, dieser könne nachge-
reicht werden. Dies setzt logischerweise voraus, dass dem Kläger
die Identität des Verkäufers bekannt und dieser für ihn erreichbar
E. 8 sein musste. Bereits anlässlich der Besprechung vom 11. Oktober
2000 mit dem Zeugen W
machte er demgegenüber geltend,
wie der Kollege heisse, von dem er die Anlage gekauft habe, kön-
ne er nicht sagen, ebenso wenig kenne er dessen Wohnort, Ar-
beitsort, Beruf etc. (Klageantwortbeilage 2, S. 2). Gleich lautete
seine Antwort gemäss Ziff. 6 des von ihm unterzeichneten Frage-
bogens (Klageantwortbeilage 1). Die Behauptung des Klägers, er
vermöge sich zufolge Zeitablaufs an den Namen des Verkäufers
nicht mehr zu erinnern, erscheint daher als Schutzbehauptung. In
diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Kläger seine Tä-
tigkeit Ende April 2000 im Restaurant H
in Gipf-Oberfrick,
am einzigen Begegnungsort mit dem Verkäufer, aufgab
(act, 201), im selben Zeitraum also, in dem er die Stereo-Anlage
ohne Quittung gekauft haben will; seither habe er den Verkäufer
nicht mehr gesehen (act. 204, 205). Dies hätte es dem Kläger
verunmöglicht, bei Störungen oder Mängeln der Anlage oder In-
stallation auf den Verkäufer zurückzugreifen, was bei einer be-
reits gebrauchten Anlage (act. 205) zum Preis von Fr. 3'800.-- bei
den finanziellen Verhältnissen des Klägers äusserst ungewöhn-
lich Are.
b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hält es der Kläger nicht
für erstaunlich, dass sich niemand mehr an die Marke der CD-An-
lage zu erinnern vermöge, denn es sei durchaus üblich, dass man
sich an eine Autoradioaniage und deren Namen nicht unbedingt
erinnere (Appellation, Ziff. 11.14). Dies mag auf einen Normalver-
braucher mit einer serienmässigen Ausstattung zutreffen, nicht
aber auf einen Fahrzeugeigentümer, der sich separat eine Anlage
mit sechs bis acht Boxen (act. 205) zu einem Gebrauchtpreis von
Fr. 3'800.-- ins Fahrzeug einbauen lässt. Ein solcher Kauf indi-
ziert ein besonderes Interesse an einer solchen Ausstattung,
weshalb die dürftigen bzw. fehlenden Angaben des Klägers zur
Marke und den technischen Daten der Anlage tatsächlich gegen
seine Glaubwürdigkeit sprechen. Hinzu kommt, dass der Kläger
sogar bei der grundlegenden Beschreibung der Anlage ungenau
und widersprüchlich war. Gemäss Schadenliste (Klagebeilage 9)
E. 9 war im Fahrzeug ein "CD-Player" installiert. Gegenüber dem Zeu- gen W beschrieb der Kläger die Anlage anlässlich der Besprechung vom 11. Oktober 2000 als "Radio mit CD (ohne Wechsler) und Lautsprechern" (Klageantwortbeilage 2, S. 2). In Ziff. 10 des Fragebogens (Klageantwortbeilage 1) gab er an, die Stereo-Anlage habe eine Anschlussmöglichkeit an einen CD- Wechsler und Kassetten gehabt. In der Replik (act. 44) und auch in der Appellation (Ziff. 11.13) machte er schliesslich geltend, die CD-Anlage habe aus einem CD-Wechsler, einem Verstärker so- wie zahlreichen Lautsprechern bestanden.
c) Zum Beweis für den Kauf der CD-Anlage beruft sich der Kläger sodann darauf, dass er in der Lage gewesen sei, einen Kontoaus' Zug der Raiffeisenbank per 30. April 2000 beizubringen, aus dem klar ersichtlich sei, dass er am 17. April 2000 eine Auszahlung von Fr. 3'300.-- vorgenommen habe, mit der er den Kaufpreis teil- weise finanziert habe (Appellation, Ziff. 11.12). Auch die Angaben des Klägers zur Kaufpreiszahlung sind indessen nicht schlüssig. In der Replik liess der Kläger ausführen, einen Teil des Kaufprei- ses, ungefähr Fr. 2000.--, habe er in bar mit Trinkgeld, weiches Gäste des Restaurants Hirschen ihm, seinem Bruder S sowie J gemeinsam überlassen hätten, bezahlt. Die beiden Letztgenannten hätten dem Kläger ihren An- teil am Trinkgeld als eine Art Vorfinanzierung überlassen, die bei der nächsten Trinkgeldverteilung hätte verrechnet werden sollen. Den restlichen Teil des Kaufpreises habe der Kläger mit jenen Fr. 3'300.-- beglichen, welche er am 17. April 2000 von seinem Bankkonto abgehoben habe und mit denen er noch sonstige Rechnungen habe bezahlen müssen (act. 44). J sei damit einverstanden gewesen, dass er auch einen Teil ihres Trinkgeldes für die Finanzierung der CD-Anlage verwendet habe (act. 49). Diese Darstellung lässt schon deshalb aufhorchen, weil J ihre Tätigkeit im Restaurant H bereits Ende Ja-
1 0 nuar 2000 beendet (act. 172) und somit seit März 2000, als der Kläger seinen Angaben zufolge die neue Stereo-Anlage zum ers- ten Mal gesehen hatte (Ziff. 7 des Fragebogens [Klageantwortbei- lage 1]), kaum noch Trinkgeldansprüche hatte. Gegen die Richtig- keit der Behauptung des Klägers sprechen aber klar die Aussa- gen von J in ihrer schriftlichen Erklärung zuhan- den der Beklagten (Klageantwortbeilage 5) und anlässlich der vorinstanzlichen Befragung als Zeugin. Danach wusste sie vom Kauf einer neuen Stereo-Anlage durch den Kläger gar nichts (Ziff. 5 des Fragebogens [Klageantwortbeilage 8]). Weiter erklärte sie, der Kläger sei für die Küche, S für die Pizze- ria und sie für den Service zuständig gewesen (act. 173). Als Koch hake der Kläger keine Trinkgelder bekommen; manchmal sei der Kläger auch in den Service gekommen und habe dann auch sein Trinkgeld erhalten (act. 175, 179). Das von ihr erwirt- schaftete Trinkgeld sei ausschliesslich an sie gegangen, einen gemeinsamen Topf für das Trinkgeld habe man nicht gehabt (act. 175, 176). Wie die neue Anlage finanziert warden sei, habe sie keine Ahnung (act. 179). Auch der Zeuge S konnte die Trinkgeldversion des Klägers nicht bestätigen. Zwar bejahte er zunächst die Frage, ob das Trinkgeld von J geteilt worden sei (act. 159) und dass der Kläger eine zeitlang alles Geld bekom- men habe (act. 164), erklärte dann aber auf richterliches Nachfra- gen unter Mitwirkung des Dolmetschers, ob der Kläger bewusst mehr Trinkgeld, als seinem Anteil entsprochen habe, für die Fi- nanzierung der Stereo-Anlage erhalten habe: "Ich erinnere mich nicht daran" (act. 165). Damit hat der Kläger auch nicht überwiegend wahrscheinlich ge- macht, dass er über die Mittel zum Kauf der Stereo-Anlage ver- fügte.
E. 11 d) Der Kläger macht weiter geltend, der Bruder des Klägers,
S
, habe unmissverständlich ausgesagt, dass der
Kläger die CD-Anlage auch tatsächlich gekauft habe. Er habe
zwar ausgeführt, dass er den Gast und Verkäufer der CD-Anlage
nicht gekannt habe, habe sich allerdings an den ungefähren Preis
(an die Fr. 4'000.--) und auch daran erinnern können, dass sein
Bruder ein gutes Angebot gehabt habe. Sodann habe er ausge-
führt, dass er im BMW mit der ersten und zweiten Anlage gefah-
ren sei. Diese Aussage mache ebenfalls klar, dass die vom Klä-
ger gekaufte Anlage im BMW auch tatsächlich eingebaut worden
sei. Tatsache sei weiter, dass die Zeugenaussagen von S
glaubwürdig und frei von Widersprüchen seien (Appella-
tion 7i# II S2
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vj.
Zum Preis und Angebot konnte der Zeuge S kei-
ne Angaben aus eigener Wahrnehmung machen, sondern musste
davon vom Kläger Kenntnis haben. Weder kannte er den Verkäu-
fer der Anlage noch war er beim Kauf dabei noch konnte er ir-
gendwelche Angaben zur Stereo-Anlage machen (er kannte we-
der die Marke noch wusste er, ob die Anlage mit einem CD-
Wechsler ausgerüstet war oder nicht, act. 161 ff. und 170), wes-
halb er auch nicht beurteilen konnte, ob sein Bruder ein gutes An-
gebot hatte. Seine blosse Aussage, er sei im BMW mit der ersten
und zweiten Anlage gefahren, besagt nicht mehr, als er mit dem
Auto seines Bruders auch nach dem angeblichen Kauf der neuen
Anlage gefahren ist, vermag aber die Tatsache des erfolgten Aus-
tauschs der CD-Anlage ohne Angabe jeglicher Spezifikation und
ohne Anführung irgendwelcher Begleitumstände nicht in glaub-
würdiger Weise zu untermauern. Bedient hat der Zeuge S
die Anlage offenbar nie, denn auf die Frage, ob er die
CD habe wechseln müssen, als er Musik gehört habe, gab er zur
Antwort, als er den Motor(Schlüssel) gezündet habe, sei die Mu-
sik von alleine gekommen. Längere Fahrten habe er keine ge-
macht. Die Anschlussfrage, ob er nur so lange gefahren sei, wie
die CD gedauert habe, beantwortete er damit, man habe immer
E. 12 Musik gehört (act. 170). Unter diesen Umständen ist fraglich, ob
der Zeuge der Musikquelle überhaupt Beachtung geschenkt und
einen Austausch der Anlage wahrgenommen hätte.
e)
Der Kläger führt weiter die Aussage der Zeugin J
Allenbach an, wonach dem Kläger die alte Anlage nicht gefallen
und er sich eine neue Anlage gewünscht und gesagt habe, er
wolle eine neue Anlage kaufen (Appellation, Ziff. 11.9). Ein solcher
Wunsch bzw. eine Kaufsabsicht stellt jedoch nicht einmal ein In-
diz für den tatsächlich erfolgten Kauf dar.
f)
Die Ehefrau des Klägers hat die ihr von der Vorinstanz schriftlich
nactallta Frana dahin haantwnrtat im Aiitn hahg çirh pinp g,phr
gute Stereo-Anlage mit ausgezeichneter Klangqualität befunden.
Ihr Mann habe die Anlage einige Monate zuvor ersetzt. Sie erin-
nere sich, dass er sie einige Monate zuvor (April, Mai 2000) von
einem Gast des Restaurants, in dem ihr Mann arbeitete, gekauft
habe. Der Preis habe um die Fr. 4'000.-- betragen (act. 138, 141).
Diese Aussage ist, Wie der Kläger III der Appellation (Ziff. 11.14i)
geltend macht, so wie sie da steht, klar. Festzuhalten ist jedoch,
dass die Angaben der Ehefrau des Klägers in Bezug auf die Per-
son des Verkäufers, den Kaufpreis und den Zeitpunkt des Kaufs
nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhen können, da sie der
Abwicklung des Kaufgeschäfts bzw. dem Einbau der CD-Anlage
nicht beiwohnte. Zweifel bestehen im Weiteren hinsichtlich des
Zeitpunkts, in welchem die Ehefrau des Klägers von einem Kauf
und dessen Umständen erfahren haben soll. Gemäss den Aussa-
gen des Klägers hatte er damals Probleme mit seiner Ehefrau
und wohnte diese mit den Kindern in Deutschland (act. 211). Es
erscheint daher nicht naheliegend, dass er seine Frau über seine
Geschäftsbesorgungen wie den Kauf einer CD-Anlage orientiert
hat; es drängt sich vielmehr die Vermutung auf, dass die entspre-
chenden Informationen erst nach dem Schadenfall im Hinblick auf
E. 13 die Beantwortung der ihr vom Gericht gestellten Fragen erfolgt
sind.
g) aa) Der Kläger reichte als Klagebeilage 7 eine undatierte Bestä-
tigung von C ein, wonach dieser "in der Zeit
von März-April 2000 im Personenwagen (BMW) von Herrn
X
eine Car-Hifi-Anlage mit CD im Wert von ca.
Fr. 3'000.-- gesehen habe". Die Vorinstanz hat diese Bestä-
tigung als mutmassliches Gefälligkeitsschreiben taxiert (an-
gefochtenes Urteil, S. 18). Der Kläger rügt dies in seiner Ap-
pellation (Ziff. 11.10) und beantragt wie schon vor Vorinstanz
die Einvernahme von C
als Zeugen.
bb) In der erwähnten Bestätigung fehlen sachbezogene Angaben
zu O rt, Gelegenheit und weiteren Begleitumständen wie
auch zur CD-Anlage selber, die auf eine eigene Wahrneh-
mung durch C
schliessen liessen, weshalb
die Vorinstanz dieser Bestätigung zu Recht keine Beweis-
kraft zuerkannt hat.
cc) Das aus dem Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und
aus Art. 8 ZGB abgeleitete Recht auf Beweis verschafft einer
Prozesspartei grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die
rechtzeitig angebotenen, erheblichen Beweise abgenommen
werden. Dieser Gehörsanspruch schliesst aber eine antizi-
pierte Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Richter nach ei-
ner beschränkten Beweisabnahme zur Überzeugung gelangt,
ein Sachverhalt sei ausreichend abgeklärt und weitere Be-
weismassnahmen vermöchten an diesem feststehenden Be-
weisergebnis nichts mehr zu ändern (BühlerlEdelmann/Killer,
Kommentar zur aargauìschen Zivilprozessordnung, Aarau/
Frankfu rt am Main/Salzburg 1998, N 12 zu § 78 ZPO mit
Hinweisen; Pra 2004 Nr. 84 Erw. 3.2.2).
E. 14 Aufgrund der unglaubwürdigen Sachverhaltsdarstellungen
des Klägers zum Kauf der CD-Anlage (Erw. 4a), der wider-
sprüchlichen Beschreibung des Kaufobjekts (Erw. 4b) und
der falschen Angaben hinsichtlich Finanzierung des Kauf-
preises (Erw. 4c) bestehen auch unter Berücksichtigung der
Aussagen der einvernommenen Zeugen derart massive
Zweifel, dass der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
erbringende Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls
mit Bezug auf die CD-Anlage als gescheitert betrachtet wer-
den muss. Daran vermöchte bei einer Gesamtwürdigung
auch eine Aussage von C
, er habe einmal
eine Anlage im Fahrzeug des Klägers gesehen, die einen
Wert von Fr. 3'000.-- aufgewiesen habe, nichts zu ändern.
Von einer Zeugeneinvernahme ist daher abzusehen.
5. a) Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, wel-
che die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder
mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt
oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe von
Art . 39 VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täu-
schung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer
gemäss Art . 40 VVG gegenüber dem Anspruchsberechtigten an
den Vertrag nicht gebunden. Dies hat zur Folge, dass der Versi-
cherer von jeglicher Leistungspflicht befreit wird, selbst wenn sich
die Täuschung nur auf einen Teil des Schadens bzw. einen ein-
zelnen Schadensposten bezieht (BGE 5C.11/2002 Erw. 2a/bb mit
Hinweisen).
b) Die Vorinstanz hat eine Täuschungsabsicht des Klägers bejaht
(angefochtenes Urteil, S. 19). Der Kläger bestreitet in der Appel-
lation eine solche und die daraus gezogene Schlussfolgerung ein-
zig damit, dass die CD-Anlage im Wert von Fr. 3'800.-- tatsäch-
lich im Fahrzeug eingebaut gewesen sei, macht aber nicht gel-
tend, eine Täuschungsabsicht wäre auch dann zu verneinen, falls
sich beweismässig ergebe, dass die behauptete CD-Anlage nicht
E. 15 im Fahrzeug eingebaut war. Auf dieses Tatbestandsmerkmal ist daher, nachdem der Beweis für den Eintritt des Versicherungs- falls mit Bezug auf die CD-Anlage nicht erbracht ist, nicht weiter einzugehen. c} Mit der in Täuschungsabsicht gemachten wahrheitswidrigen An- zeige eines Diebstahls einer CD-Anlage im Wert von Fr. 3'800.-- entfällt gemäss Art. 40 VVG jedes Forderungsrecht des Klägers aus dem Versicherungsvertrag, weshalb die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen hat und sich demgemäss auch die Appella- tion als unbegründet erweist. Damit kann offen bleiben, ob der Kläger den Schadensnachweis für das Fahrzeug selber und die per sbnlii._ l Effekten .1•.... erbracht L...4 I.-..i. L. diesbezüglich .die CI IClU. l I eI LJI Qlil iL hat LJGri. auch l U1GJL)GGU1^. 111111 UIG Voraussetzungen von Art. 40 VVG erfüllt sind, wie dies von der Beklagten in der Appellationsantwort geltend gemacht worden ist.
6. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen und dieser ist ausserdem zu verpflichten, der Beklagten deren Parteikosten zu ersetzen (§ 112 Abs. 1 ZPO). Demgemäss wird erkannt:
Dispositiv
- Die Appellation wird abgewiesen.
- Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'887.--, der Kanzleigebühr und den Ausla- gen von Fr. 320.--, zusammen Fr. 3207.--, werden dem Kläger auf- erlegt. 16
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten deren Parteikosten in ge- richtlich genehmigter Höhe von Fr. 6'034.65 (inkl. MWSt und Ausla- gen) zu ersetzen. Zustellung an: die Parteien (Rechtsvertreter; je im Doppel) die Vorinstanz Mitteilung an: das Bundesamt für Privatversicherungen, 3003 Bern Aarau, 2. November 2004 Im Namen des Obergerichts
- Zivilkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C?R.2004.00029 eb/Art. 111 Obergericht des Kantons Aargau
1. Zivilkammer Urteil vom 2. November 2004 Mitwirkend Oberrichter Hunziker (Präsident), Schwartz, Oberrichterin Herzog; Gerichtsschreiber Steiner. I. 1....41:—.4....-. \i...P..b.....,. llil urtJCIlIJlIrIIGI: V GI IQlllCll X vertreten durch Dr. iur. Lucien W. Valloni, Bellerivestrasse 201, 8034 Zürich, Kläger, gegen Y Versicherungen, vertreten durch lic. iur. Heinz Steidel, Fürsprecher, Rathausgasse 9, 5000 Aarau, Beklagte, betreffend: Forderung wird den Akten
2 entnommen: A. Der Kläger fuhr am 25. oder 26. Juli 2000 in Begleitung seiner Ehe- frau und seiner drei Söhne mit seinem BMW Alpina B3 zu dessen Schwiegereltern in Tre Fontane/Sizilien in die Ferien. Gemäss seinen Angaben besuchte er am Samstagabend, dem 5. August 2000, zu- sammen mit seiner Ehefrau einen Jahrmarkt in Campobello di Mazara. Als er um ca. 23.00 Uhr zu seinem Feriendomizil habe zu- rückkehren wollen, sei sein Auto verschwunden gewesen. Am Mon- tagmorgen, dem 7. August 2000, erstattete der Kläger bei der Polizei von Campobello di Mazara Anzeige wegen Diebstahls. Mit Schaden- anzeige vom 5. September 2000 meldete er die Sache der Beklagten. Diese beauftragte den als selbständiger Schadeninspektor tätigen W mit weiteren Nachforschungen und trat mit Schreiben vom 22. November 2000 mangels Schadennachweises und wegen falscher Antragsdeklaration und betrügerischer Anspruchsbegrün- dung unter Ablehnung jeglicher Versicherungsleistungen rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurück. B.
1. Mit Klage vom 29. Juli 2002 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Baden folgende Rechtsbegehren: " Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 39'450.--, zuzüglich Zins von 5 % seit 5. Oktober 2000, zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
2. In der Klageantwort vom 10. Oktober 2002 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Klage.
3. In der Replik und Duplik hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest.
3 4. Mit Verfügung vom 27. März 2003 ordnete das Bezirksgericht Baden die Einholung schriftlicher Auskünfte (§ 232 Abs. 1 ZPO) von Z (Ehefrau des Klägers), V (Schwiegervater des Klägers) und A (Schwiegermutter des Klägers), alle wohnhaft in Campobello di Mazara, an. Die entsprechenden Antworten wur- den am 19. Mai 2003 per Fax erstattet. 5. An der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2003 vernahm das Be- zirksgericht Baden S (Bruder des Klägers), J sowie W als Zeugen ein und be- fragte die Parteien. 6. Mit Urteil vom 18. September 2003 wies das Bezirksgericht Baden die Klage ab und auferlegte dem Kläger die Prozesskos- ten. Die Vorinstanz hat den Schadensnachweis mit Bezug auf den ge- stohlenen BMW Alpina B3 im Umfang von Fr. 33'269.-- sowie da- rin mitgeführte persönliche Effekten im Betrag von Fr. 1'000.-- be- jaht, hingegen mit Bezug auf den geltend gemachten, angeblich im Fahrzeug eingebauten CD-Anlage im Wert von Fr. 3'800.-- ver- neint. Zur Frage der betrügerischen Anspruchsbegründung führte die Vorinstanz mit Bezug auf diesen CD-Player aus, der Kläger habe sich in einige Ungereimtheiten verwickelt. Auffallend sei, dass weder er noch Zeuge S oder Zeugin J die Marke und die Watt-Leistung der fraglichen CD-Anlage gewusst hätten. Dies erstaune umso mehr, als es sich um eine Anlage im Wert von knapp Fr. 4'000.-- handeln solle, welche nicht zur üblichen PW-Ausstattung gehöre. Insbesondere Musikfans könnten aber im Normalfall über sämtliche technischen Daten ihres CD-Geräts Auskunft geben. Gerade die Marke und die Watt-Leistung gälten als eigentliche Statussymbole. Es sei also verwunderlich, dass der Kläger keine Angaben über dieses Gerät machen könne. Dass der Kläger den Verkäufer nicht na-
4 mentlich gekannt habe, sei nur ein weiteres Indiz, dass es sich bezüglich der CD-Anlage um eine Irreführung der Beklagten handle. Der Eindruck der Täuschung werde aber weiter unter- mauert durch die Tatsache, dass keine Belege vorgewiesen wer- den könnten. Verdächtig erscheine insbesondere die vermutlich aus Gefälligkeit ausgestellte Bestätigung des C Diese Bestätigung könne wohl lediglich als Gefälligkeit unter Freunden bezeichnet werden und habe zumindest keinen Beweis- wert. Dass der Kläger keine Quittung über die CD-Anlage vorwei- sen könne, sei in höchstem Mass erstaunlich. Der hohe Wert die- ser Anlage zwinge einen durchschnittlichen Käufer fast zum Ver- langen eines Belegs. Der Umstand, dass der Kläger bei seinen persönlichen Effekten weni ger wertvolle Sachen habe belegen können, festige diesen Verdacht. Im Übrigen sei darauf hinzuwei- sen, dass der Kläger als italienischer Staatsbürger es sich ge- wohnt sein müsste, für alles eine Quittung zu verlangen, da dies in Italien steuerrechtlich vorgeschrieben sei. Zusammenfassend könne im Sinne des Wahrscheinlichkeitsbeweises festgestellt werden, dass der Kläger keine CD-Anlage im We rt von Fr. 3'800.-- in den BM."! habe einbauen lassen. Die Geltend- machung eines entsprechenden Schadens sei als betrügerische Absicht zu werten. Der Kläger habe wissen müssen, dass keine neue CD-Anlage im We rt von Fr. 3'800.-- im BMW eingebaut ge- wesen sei. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei es völlig ausgeschlossen, dass man sich über so ein Vorhandensein irren könne. Folge davon sei, dass die Beklagte gemäss A rt . 40 VVG von ihrer Leistungspflicht vollumfänglich befreit sei. Die Zustellung dieses Urteils an die Parteien erfolgte am 26. Sep- tember 2003. C. 1. Mit rechtzeitiger Appellation vom 15. Oktober 2003 stellte der Kläger folgende Anträge:
5 "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Baden, 2. Abteilung, vom 18. September 2003, Prozess-Nr. OR XXXX rt/sc, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beklagte und Appellatin sei zu verpflichten, dem Kläger und Appellanten den Betrag von CHF 39'450.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 5. Oktober 2000 zu be- zahlen. 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das Beweisver- fahren mit Bezug auf die rechtserhebliche Frage, ob eine CD-Anlage im BMW im Wert von ca. Fr. 3'800.-- eingebaut gewesen ist, zu wiederholen bzw. zu ergän- zen und es sei insbesondere C, c/o Acoustic Systems Garage, Lerzenstrasse 11a, 8953 Dietikon, als Zeuge einzuvernehmen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Appellatin." 2. In der Appellationsantwort vom 6. November 2003 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Appellation. 3. Am 2. November 2004 fand die Appellationsverhandlung mit Par- teivorträgen statt. Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger beanstandet in seiner Appellation die vorinstanzliche Be- weiswürdigung und macht geltend, dass aufgrund seiner Vorbringen und insbesondere der Zeugenaussagen davon auszugehen sei, dass er tatsächlich eine CD-Anlage im Wert von Fr. 3'800.-- in den BMW habe einbauen lassen. Demnach seien auch die dem Kläger unter- stellte Täuschungsabsicht und die daraus gezogene Schlussfolge- rung, wonach die Versicherung nach Art. 40 VVG nicht an den Ver- trag gebunden sei, unzutreffend.
6 2. Gemäss Art. 8 ZGB ist der Kläger als anspruchsberechtigter Versi- cherungsnehmer für den Eintritt des Versicherungsfalls behauptungs- und beweispflichtig. Da dieser Beweis regelmässig mit Schwierigkei- ten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtig- te insoweit eine Beweiserleichterung und genügt seiner Beweislast, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls überwiegend wahrschein- lich zu machen vermag. Dieses Beweismass schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass es sich anders verhalten haben könnte, diese Mög- lichkeit darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massge- bende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen. Ge- lingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbe- weises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebli- titIC L.WCII el LU WCC:IICII, SU ISL UCI ntiupLuwis U CS I FÌSpI UGEISU f'+- rechtigten gescheitert (BGE 130 III 321 ff. mit Hinweisen auf die Lite- ratur und Rechtsprechung). 3. Nach Eingang der Schadenanzeige des Klägers vom 5. September 2000, welche von keiner der Parteien verurkundet worden ist, beauf- tragte die Beklagte den freiberuflichen Schadeninspektor W mit weiteren Sachverhaltsabklärungen, welcher den Kläger am 11. Oktober 2000 in Anwesenheit der damaligen Rechtsvertrete- rin des Klägers befragte und das Ergebnis der Besprechung in einem Rappo rt zusammenfasste (Klageantwortbeilage 2). In der Replik liess der Kläger die Richtigkeit dieser Besprechungsnotizen bezüglich der eigenen Aussagen pauschal bestreiten, da es sich dabei urn eine rei- ne Parteiaussage handle, da der Kläger diese Notizen zuvor nie ge- sehen, geschweige denn unterzeichnet habe. Darauf könne auch deshalb nicht abgestellt werden, da das Gespräch auf Deutsch ge- führt worden sei, der Kläger jedoch diese Sprache nicht sehr gut be- herrsche und W der italienischen Sprache überhaupt nicht mächtig sei (act. 43). In welchen Punkten diese Besprechungsnotizen von den effektiven Aussagen des Klägers abweichen sollen, wurde jedoch nicht dargetan, obschon dies aufgrund der Teilnahme der Rechtsvertreterin des Klägers an der Besprechung und der von ihr erstellten Notizen ohne weiteres möglich gewesen wäre. Anlässlich
7 der Verhandlung vom 5. Juni 2003 vor Vorinstanz erklärte der Kläger, er verstehe nicht so gut deutsch (act. 193), es sei schon möglich, dass er teilweise etwas Probleme gehabt habe (act. 198). Derartige sprachliche Probleme wurden jedoch vom Zeugen W mit dem Hinweis verneint, dass er andernfalls auch noch Italienisch gekonnt hätte (act. 198). Da allfällige Verständigungsschwierigkeiten des Klä- gers dessen anwesenden Rechtsvertreterin ohne Zweifel aufgefallen wären, diese aber keinen Anlass für irgendwelche Interventionen hat- te (act. 199), ist davon auszugehen, dass die im Rapport des Zeugen W vom 11. Oktober 2000 wiedergegebene Sachdarstellung des Klägers dessen tatsächlichen Angaben entspricht.
4. a) Ilar Klärrar riirt r1ia Fectct0Illlnr rlrar \/nrinctan7 dar Klärar haha j .wem... -• - v........ v. ..a .....•..., v'J• die Anlage von einem ihm namentlich nicht bekannten Gast ge- kauft. Richtig sei, dass er sich an den Namen nicht mehr erinnern könne, was heisse, dass er ihn zunächst mit Namen gekannt ha- be. Das sei etwas anderes, als wenn man von jemandem etwas kaufe, von dem man im Zeitpunkt des Kaufs nicht einmal den Na- men kenne. Der Kläger habe aber damals den Verkäufer als Gast des Restaurants, in dem er gearbeitet habe, sehr wohl flüchtig gekannt, weil diese Person ein paar Mal im Restaurant H gewesen sei. Es sei unter den gegebenen Umständen aber nicht verwunderlich, dass sich der Kläger nach so langer Zeit an den Namen des Verkäufers (nicht) erinnern könne, mit dem er offen- sichtlich keinen intensiven, sondern lediglich oberflächlichen Kon- takt gehabt habe (Appellation, Ziff. 11.7). Diese angebliche Erinnerungslücke vermag nicht zu überzeugen. In der nichtdatierten Schadenliste des Klägers (Klagebeilage 9), die wohl Bestandteil der Schadenanzeige vom 5. September 2000 bildete, führte der Kläger zum im Auto angeblich installierten CD- Player im Wert von ca. Fr. 3'800.-- an, er habe diesen von Privat gekauft, es sei kein Beleg mehr vorhanden, dieser könne nachge- reicht werden. Dies setzt logischerweise voraus, dass dem Kläger die Identität des Verkäufers bekannt und dieser für ihn erreichbar
8 sein musste. Bereits anlässlich der Besprechung vom 11. Oktober 2000 mit dem Zeugen W machte er demgegenüber geltend, wie der Kollege heisse, von dem er die Anlage gekauft habe, kön- ne er nicht sagen, ebenso wenig kenne er dessen Wohnort, Ar- beitsort, Beruf etc. (Klageantwortbeilage 2, S. 2). Gleich lautete seine Antwort gemäss Ziff. 6 des von ihm unterzeichneten Frage- bogens (Klageantwortbeilage 1). Die Behauptung des Klägers, er vermöge sich zufolge Zeitablaufs an den Namen des Verkäufers nicht mehr zu erinnern, erscheint daher als Schutzbehauptung. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Kläger seine Tä- tigkeit Ende April 2000 im Restaurant H in Gipf-Oberfrick, am einzigen Begegnungsort mit dem Verkäufer, aufgab (act, 201), im selben Zeitraum also, in dem er die Stereo-Anlage ohne Quittung gekauft haben will; seither habe er den Verkäufer nicht mehr gesehen (act. 204, 205). Dies hätte es dem Kläger verunmöglicht, bei Störungen oder Mängeln der Anlage oder In- stallation auf den Verkäufer zurückzugreifen, was bei einer be- reits gebrauchten Anlage (act. 205) zum Preis von Fr. 3'800.-- bei den finanziellen Verhältnissen des Klägers äusserst ungewöhn- lich Are.
b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hält es der Kläger nicht für erstaunlich, dass sich niemand mehr an die Marke der CD-An- lage zu erinnern vermöge, denn es sei durchaus üblich, dass man sich an eine Autoradioaniage und deren Namen nicht unbedingt erinnere (Appellation, Ziff. 11.14). Dies mag auf einen Normalver- braucher mit einer serienmässigen Ausstattung zutreffen, nicht aber auf einen Fahrzeugeigentümer, der sich separat eine Anlage mit sechs bis acht Boxen (act. 205) zu einem Gebrauchtpreis von Fr. 3'800.-- ins Fahrzeug einbauen lässt. Ein solcher Kauf indi- ziert ein besonderes Interesse an einer solchen Ausstattung, weshalb die dürftigen bzw. fehlenden Angaben des Klägers zur Marke und den technischen Daten der Anlage tatsächlich gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen. Hinzu kommt, dass der Kläger sogar bei der grundlegenden Beschreibung der Anlage ungenau und widersprüchlich war. Gemäss Schadenliste (Klagebeilage 9)
9 war im Fahrzeug ein "CD-Player" installiert. Gegenüber dem Zeu- gen W beschrieb der Kläger die Anlage anlässlich der Besprechung vom 11. Oktober 2000 als "Radio mit CD (ohne Wechsler) und Lautsprechern" (Klageantwortbeilage 2, S. 2). In Ziff. 10 des Fragebogens (Klageantwortbeilage 1) gab er an, die Stereo-Anlage habe eine Anschlussmöglichkeit an einen CD- Wechsler und Kassetten gehabt. In der Replik (act. 44) und auch in der Appellation (Ziff. 11.13) machte er schliesslich geltend, die CD-Anlage habe aus einem CD-Wechsler, einem Verstärker so- wie zahlreichen Lautsprechern bestanden.
c) Zum Beweis für den Kauf der CD-Anlage beruft sich der Kläger sodann darauf, dass er in der Lage gewesen sei, einen Kontoaus' Zug der Raiffeisenbank per 30. April 2000 beizubringen, aus dem klar ersichtlich sei, dass er am 17. April 2000 eine Auszahlung von Fr. 3'300.-- vorgenommen habe, mit der er den Kaufpreis teil- weise finanziert habe (Appellation, Ziff. 11.12). Auch die Angaben des Klägers zur Kaufpreiszahlung sind indessen nicht schlüssig. In der Replik liess der Kläger ausführen, einen Teil des Kaufprei- ses, ungefähr Fr. 2000.--, habe er in bar mit Trinkgeld, weiches Gäste des Restaurants Hirschen ihm, seinem Bruder S sowie J gemeinsam überlassen hätten, bezahlt. Die beiden Letztgenannten hätten dem Kläger ihren An- teil am Trinkgeld als eine Art Vorfinanzierung überlassen, die bei der nächsten Trinkgeldverteilung hätte verrechnet werden sollen. Den restlichen Teil des Kaufpreises habe der Kläger mit jenen Fr. 3'300.-- beglichen, welche er am 17. April 2000 von seinem Bankkonto abgehoben habe und mit denen er noch sonstige Rechnungen habe bezahlen müssen (act. 44). J sei damit einverstanden gewesen, dass er auch einen Teil ihres Trinkgeldes für die Finanzierung der CD-Anlage verwendet habe (act. 49). Diese Darstellung lässt schon deshalb aufhorchen, weil J ihre Tätigkeit im Restaurant H bereits Ende Ja-
1 0 nuar 2000 beendet (act. 172) und somit seit März 2000, als der Kläger seinen Angaben zufolge die neue Stereo-Anlage zum ers- ten Mal gesehen hatte (Ziff. 7 des Fragebogens [Klageantwortbei- lage 1]), kaum noch Trinkgeldansprüche hatte. Gegen die Richtig- keit der Behauptung des Klägers sprechen aber klar die Aussa- gen von J in ihrer schriftlichen Erklärung zuhan- den der Beklagten (Klageantwortbeilage 5) und anlässlich der vorinstanzlichen Befragung als Zeugin. Danach wusste sie vom Kauf einer neuen Stereo-Anlage durch den Kläger gar nichts (Ziff. 5 des Fragebogens [Klageantwortbeilage 8]). Weiter erklärte sie, der Kläger sei für die Küche, S für die Pizze- ria und sie für den Service zuständig gewesen (act. 173). Als Koch hake der Kläger keine Trinkgelder bekommen; manchmal sei der Kläger auch in den Service gekommen und habe dann auch sein Trinkgeld erhalten (act. 175, 179). Das von ihr erwirt- schaftete Trinkgeld sei ausschliesslich an sie gegangen, einen gemeinsamen Topf für das Trinkgeld habe man nicht gehabt (act. 175, 176). Wie die neue Anlage finanziert warden sei, habe sie keine Ahnung (act. 179). Auch der Zeuge S konnte die Trinkgeldversion des Klägers nicht bestätigen. Zwar bejahte er zunächst die Frage, ob das Trinkgeld von J geteilt worden sei (act. 159) und dass der Kläger eine zeitlang alles Geld bekom- men habe (act. 164), erklärte dann aber auf richterliches Nachfra- gen unter Mitwirkung des Dolmetschers, ob der Kläger bewusst mehr Trinkgeld, als seinem Anteil entsprochen habe, für die Fi- nanzierung der Stereo-Anlage erhalten habe: "Ich erinnere mich nicht daran" (act. 165). Damit hat der Kläger auch nicht überwiegend wahrscheinlich ge- macht, dass er über die Mittel zum Kauf der Stereo-Anlage ver- fügte.
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d) Der Kläger macht weiter geltend, der Bruder des Klägers, S, habe unmissverständlich ausgesagt, dass der Kläger die CD-Anlage auch tatsächlich gekauft habe. Er habe zwar ausgeführt, dass er den Gast und Verkäufer der CD-Anlage nicht gekannt habe, habe sich allerdings an den ungefähren Preis (an die Fr. 4'000.--) und auch daran erinnern können, dass sein Bruder ein gutes Angebot gehabt habe. Sodann habe er ausge- führt, dass er im BMW mit der ersten und zweiten Anlage gefah- ren sei. Diese Aussage mache ebenfalls klar, dass die vom Klä- ger gekaufte Anlage im BMW auch tatsächlich eingebaut worden sei. Tatsache sei weiter, dass die Zeugenaussagen von S glaubwürdig und frei von Widersprüchen seien (Appella- tion 7i# II S2 L.v^^, _uu,. ...1 vj. Zum Preis und Angebot konnte der Zeuge S kei- ne Angaben aus eigener Wahrnehmung machen, sondern musste davon vom Kläger Kenntnis haben. Weder kannte er den Verkäu- fer der Anlage noch war er beim Kauf dabei noch konnte er ir- gendwelche Angaben zur Stereo-Anlage machen (er kannte we- der die Marke noch wusste er, ob die Anlage mit einem CD- Wechsler ausgerüstet war oder nicht, act. 161 ff. und 170), wes- halb er auch nicht beurteilen konnte, ob sein Bruder ein gutes An- gebot hatte. Seine blosse Aussage, er sei im BMW mit der ersten und zweiten Anlage gefahren, besagt nicht mehr, als er mit dem Auto seines Bruders auch nach dem angeblichen Kauf der neuen Anlage gefahren ist, vermag aber die Tatsache des erfolgten Aus- tauschs der CD-Anlage ohne Angabe jeglicher Spezifikation und ohne Anführung irgendwelcher Begleitumstände nicht in glaub- würdiger Weise zu untermauern. Bedient hat der Zeuge S die Anlage offenbar nie, denn auf die Frage, ob er die CD habe wechseln müssen, als er Musik gehört habe, gab er zur Antwort, als er den Motor(Schlüssel) gezündet habe, sei die Mu- sik von alleine gekommen. Längere Fahrten habe er keine ge- macht. Die Anschlussfrage, ob er nur so lange gefahren sei, wie die CD gedauert habe, beantwortete er damit, man habe immer
12 Musik gehört (act. 170). Unter diesen Umständen ist fraglich, ob der Zeuge der Musikquelle überhaupt Beachtung geschenkt und einen Austausch der Anlage wahrgenommen hätte. e) Der Kläger führt weiter die Aussage der Zeugin J Allenbach an, wonach dem Kläger die alte Anlage nicht gefallen und er sich eine neue Anlage gewünscht und gesagt habe, er wolle eine neue Anlage kaufen (Appellation, Ziff. 11.9). Ein solcher Wunsch bzw. eine Kaufsabsicht stellt jedoch nicht einmal ein In- diz für den tatsächlich erfolgten Kauf dar. f) Die Ehefrau des Klägers hat die ihr von der Vorinstanz schriftlich nactallta Frana dahin haantwnrtat im Aiitn hahg çirh pinp g,phr gute Stereo-Anlage mit ausgezeichneter Klangqualität befunden. Ihr Mann habe die Anlage einige Monate zuvor ersetzt. Sie erin- nere sich, dass er sie einige Monate zuvor (April, Mai 2000) von einem Gast des Restaurants, in dem ihr Mann arbeitete, gekauft habe. Der Preis habe um die Fr. 4'000.-- betragen (act. 138, 141). Diese Aussage ist, Wie der Kläger III der Appellation (Ziff. 11.14i) geltend macht, so wie sie da steht, klar. Festzuhalten ist jedoch, dass die Angaben der Ehefrau des Klägers in Bezug auf die Per- son des Verkäufers, den Kaufpreis und den Zeitpunkt des Kaufs nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhen können, da sie der Abwicklung des Kaufgeschäfts bzw. dem Einbau der CD-Anlage nicht beiwohnte. Zweifel bestehen im Weiteren hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem die Ehefrau des Klägers von einem Kauf und dessen Umständen erfahren haben soll. Gemäss den Aussa- gen des Klägers hatte er damals Probleme mit seiner Ehefrau und wohnte diese mit den Kindern in Deutschland (act. 211). Es erscheint daher nicht naheliegend, dass er seine Frau über seine Geschäftsbesorgungen wie den Kauf einer CD-Anlage orientiert hat; es drängt sich vielmehr die Vermutung auf, dass die entspre- chenden Informationen erst nach dem Schadenfall im Hinblick auf
13 die Beantwortung der ihr vom Gericht gestellten Fragen erfolgt sind.
g) aa) Der Kläger reichte als Klagebeilage 7 eine undatierte Bestä- tigung von C ein, wonach dieser "in der Zeit von März-April 2000 im Personenwagen (BMW) von Herrn X eine Car-Hifi-Anlage mit CD im Wert von ca. Fr. 3'000.-- gesehen habe". Die Vorinstanz hat diese Bestä- tigung als mutmassliches Gefälligkeitsschreiben taxiert (an- gefochtenes Urteil, S. 18). Der Kläger rügt dies in seiner Ap- pellation (Ziff. 11.10) und beantragt wie schon vor Vorinstanz die Einvernahme von C als Zeugen. bb) In der erwähnten Bestätigung fehlen sachbezogene Angaben zu O rt, Gelegenheit und weiteren Begleitumständen wie auch zur CD-Anlage selber, die auf eine eigene Wahrneh- mung durch C schliessen liessen, weshalb die Vorinstanz dieser Bestätigung zu Recht keine Beweis- kraft zuerkannt hat. cc) Das aus dem Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und aus Art. 8 ZGB abgeleitete Recht auf Beweis verschafft einer Prozesspartei grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die rechtzeitig angebotenen, erheblichen Beweise abgenommen werden. Dieser Gehörsanspruch schliesst aber eine antizi- pierte Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Richter nach ei- ner beschränkten Beweisabnahme zur Überzeugung gelangt, ein Sachverhalt sei ausreichend abgeklärt und weitere Be- weismassnahmen vermöchten an diesem feststehenden Be- weisergebnis nichts mehr zu ändern (BühlerlEdelmann/Killer, Kommentar zur aargauìschen Zivilprozessordnung, Aarau/ Frankfu rt am Main/Salzburg 1998, N 12 zu § 78 ZPO mit Hinweisen; Pra 2004 Nr. 84 Erw. 3.2.2).
14 Aufgrund der unglaubwürdigen Sachverhaltsdarstellungen des Klägers zum Kauf der CD-Anlage (Erw. 4a), der wider- sprüchlichen Beschreibung des Kaufobjekts (Erw. 4b) und der falschen Angaben hinsichtlich Finanzierung des Kauf- preises (Erw. 4c) bestehen auch unter Berücksichtigung der Aussagen der einvernommenen Zeugen derart massive Zweifel, dass der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erbringende Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls mit Bezug auf die CD-Anlage als gescheitert betrachtet wer- den muss. Daran vermöchte bei einer Gesamtwürdigung auch eine Aussage von C, er habe einmal eine Anlage im Fahrzeug des Klägers gesehen, die einen Wert von Fr. 3'000.-- aufgewiesen habe, nichts zu ändern. Von einer Zeugeneinvernahme ist daher abzusehen.
5. a) Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, wel- che die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe von Art . 39 VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täu- schung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gemäss Art . 40 VVG gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden. Dies hat zur Folge, dass der Versi- cherer von jeglicher Leistungspflicht befreit wird, selbst wenn sich die Täuschung nur auf einen Teil des Schadens bzw. einen ein- zelnen Schadensposten bezieht (BGE 5C.11/2002 Erw. 2a/bb mit Hinweisen).
b) Die Vorinstanz hat eine Täuschungsabsicht des Klägers bejaht (angefochtenes Urteil, S. 19). Der Kläger bestreitet in der Appel- lation eine solche und die daraus gezogene Schlussfolgerung ein- zig damit, dass die CD-Anlage im Wert von Fr. 3'800.-- tatsäch- lich im Fahrzeug eingebaut gewesen sei, macht aber nicht gel- tend, eine Täuschungsabsicht wäre auch dann zu verneinen, falls sich beweismässig ergebe, dass die behauptete CD-Anlage nicht
15 im Fahrzeug eingebaut war. Auf dieses Tatbestandsmerkmal ist daher, nachdem der Beweis für den Eintritt des Versicherungs- falls mit Bezug auf die CD-Anlage nicht erbracht ist, nicht weiter einzugehen. c} Mit der in Täuschungsabsicht gemachten wahrheitswidrigen An- zeige eines Diebstahls einer CD-Anlage im Wert von Fr. 3'800.-- entfällt gemäss Art. 40 VVG jedes Forderungsrecht des Klägers aus dem Versicherungsvertrag, weshalb die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen hat und sich demgemäss auch die Appella- tion als unbegründet erweist. Damit kann offen bleiben, ob der Kläger den Schadensnachweis für das Fahrzeug selber und die per sbnlii._ l Effekten .1•.... erbracht L...4 I.-..i. L. diesbezüglich .die CI IClU. l I eI LJI Qlil iL hat LJGri. auch l U1GJL)GGU1^. 111111 UIG Voraussetzungen von Art. 40 VVG erfüllt sind, wie dies von der Beklagten in der Appellationsantwort geltend gemacht worden ist.
6. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen und dieser ist ausserdem zu verpflichten, der Beklagten deren Parteikosten zu ersetzen (§ 112 Abs. 1 ZPO). Demgemäss wird erkannt: 1. Die Appellation wird abgewiesen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'887.--, der Kanzleigebühr und den Ausla- gen von Fr. 320.--, zusammen Fr. 3207.--, werden dem Kläger auf- erlegt.
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3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten deren Parteikosten in ge- richtlich genehmigter Höhe von Fr. 6'034.65 (inkl. MWSt und Ausla- gen) zu ersetzen. Zustellung an: die Parteien (Rechtsvertreter; je im Doppel) die Vorinstanz Mitteilung an: das Bundesamt für Privatversicherungen, 3003 Bern Aarau, 2. November 2004 Im Namen des Obergerichts
1. Zivilkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung für die Berufung (Art. 43 OG) Gegen das vorstehende Urteil kann innert 30 Tagen, vom Eingang der schriftlichen Mitteilung des Entscheids an gerechnet, die Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erklärt werden. Die Berufung ist schriftlich im Doppel beim Präsidenten der 1. Zivilkam- mer des Aargauischen Obergerichts einzulegen. Die Berufungsschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheids und der Partei, gegen welche Berufung gerichtet wird, die ge- nauen Angaben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, sowie die Begründung der Anträge ent- halten (Art. 55 OG).