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20031216_d_ag_o_01

16. Dezember 2003 Aargau Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2003-12-16 · Deutsch CH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 a) Gemäss Art. 34 Abs. 1 des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichts- standsgesetz, GestG) prüft das Gericht die örtliche Zustandigkeit von Amtes wegen. Nach Art. 2 Abs. 1 GestG ist ein Gerichtsstand nur dann zwin- gend, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht. Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist für Klagen gegen eine juristi- sche Person das Gericht an deren Sitz zuständig (Art. 3 Abs. 1 I Ìt. b GestG). SVVVeÌL das GGSeLG' ÌIIc1ÌLS ....A ',ores,. VorsÌe hL, VV1rd el angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei zur Sache äussert, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben (Art. 10 Abs. 1 GestG). Art. 9 Abs. 3 GestG, wonach das be- zeichnete Gericht seine Zuständigkeit ablehnen kann, wenn die Streitigkeit keinen genügenden örtlichen oder sachlichen Bezug zum vereinbarten Gerichtsstand aufweist, gilt sinngemäss (Art. 10 Abs. 2 GestG). Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist für Klagen des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 22 Abs. 1 lit. a GestG). Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des übli- chen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürf- nisse des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Par- tei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit an- geboten werden (Art. 22 Abs. 2 GestG). Der Konsument kann auf den Gerichtsstand nicht zum Voraus oder durch Einlassung ver- zichten (Art. 21 Abs. 1 lit. a GestG).

b) Im vorliegenden Fall hat der 78-jährige Kläger Wohnsitz im Al- tersheim "B", Beromünster/LU. Der Zentralsitz der be- klagten Y Versicherung AG (Y) befindet sich ebenfalls im Kanton Luzern, wobei sie über eine Agentur im Kanton Aargau verfügt. Gemäss Art. 20 der Allge-

meinen Versicherungsbestimmungen (AVB) zur "Sp" (Ausgabe 01.1997) kann der Versicherungsnehmer bei Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte am schweizerischen Wohnort oder in Luzern Klage erheben (vgl. Klageantwortbeilage [KAB] 1). Demgemäss wäre – wie dies von der Beklagten zu Recht bemerkt wird – ein Gericht im Kanton Luzern für die Be- handlung der vorliegenden Klage zuständig. Wie die Beklagte ausführt, dürfte die vorliegende Klage jedoch vor allem deshalb beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau eingereicht wor- den sein, weil dieses im Schreiben der Beklagten vom 14. August 2002, worin sie ihre Leistungspflicht erneut ablehnte, fälschli- cherweise als örtlich zuständige Klageinstanz bezeichnet wurde (vgl. KAB 6). Es gilt in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen aargaui- schen Versicherungsgerichts ausdrücklich anerkannt hat (vgl. Klageantwort vom 17. Januar 2003, S. 2 Ziff. I. 1.1). Gemäss Art. 10 Abs. 1 GestG wird das angerufene Gericht – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – zuständig, wenn sich die be- klagte Partei zur Sache äussert, ohne die Einrede der Unzusän- digkeit zu erheben (Einlassung). Vorliegend hat die Beklagte sich zur Sache geäussert und nicht nur keine Einrede der Unzustän- digkeit erhoben, sondern ausdrücklich die örtliche Zuständigkeit des aargauischen Versicherungsgerichts anerkannt. Zwar handelt es sich beim hier zu beurteilenden Versicherungsvertrag "Sp" um eine Zusatzversicherung zur obligatori- schen Krankenversicherung und damit um einen sogenannten Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. a GestG, welcher für Klagen des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien vorschreibt; gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a GestG ist jedoch nur die Einlassung des Konsumenten bzw. Klägers, jedoch nicht diejenige der Anbieterin bzw. Beklagten ausgeschlossen (vgl. Fridolin M.R. Walther, GestG-Kommentar, Bern 2001, Art. 22 N 34 bis 39; Alexander Brunner, Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen [GestG], Basel/Genf/Mün- chen 2001, Art. 21 N 23 ff., Art. 22 N 16 und 17). Demgemäss ist

das aargauische Versicherungsgericht aufgrund der Einlassung der Beklagten für die Behandlung der Klage örtlich zuständig. Eine Ablehnung seiner Zuständigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GestG drängt sich schon deshalb nicht auf, weil das aargauische Versicherungsgericht – wenn auch fälschli- cherweise – von der Beklagten als zuständige Klageinstanz be- zeichnet wurde; ausserdem wurde die Versicherungspolice des Klägers von der Agentur der Beklagten in Aarau ausgestellt (vgl. Klagebeilage [KB] O), weshalb die vorliegende Streitigkeit einen genügenden örtlichen und sachlichen Bezug zum Gerichtsstand im Kanton Aargau aufweist. Im Übrigen kann der Klägerauch den Gerichtsstand der Niederlassung im Sinne von Art. 5 GestG ...:; h l ., .., .4.-. .4;,,, ...,, \ /., -. ., 4..,, ' 4... .. I... ' ., h ., ..., ., .J ., r., .- VVQI IIGI1, UQ UIGJGI I I V UI l GI lull VVIe gesel IG1I – rÌ11 IJGJUI IUGI GI Gerichtsstand im Sinne von Art. 12 ff. GestG entgegensteht (vgl. Fabio Soldati, GestG-Kommentar, a.a.O., Art. 5 N 1; Dominik Infanger, Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, a.a.O., Art. 5 N 4).

c) Laut § 32 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) ist das aargauische Versicherungsgericht für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung – und damit auch sachlich – zuständig. Demgemäss ist auf die Klage einzutreten.

E. 2 In seiner Replik vom 28. Januar 2003 führte der Klägeru.a. aus, "al- so muss ich meine Einsprache als gegenstandslos ablegen". Die Klä- gerin führte diesbezüglich in ihrer Duplik vom 20. Februar 2003 aus, "der Kläger wird darauf behaftet, dass er die Klage in Bezug auf die Erbringung der Leistungen aus der Spitalversicherung privat für die stationäre Behandlung zurückgezogen hat" (Ziff. 1). Dem kann nicht gefolgt werden. Aus den übrigen Vorbringen des Kägers in seiner Replik geht klar hervor, dass er sich mit der Ablehnung seines Leis- tungsbegehrens durch die Beklagte keineswegs einverstanden erklä- ren kann und an seinen in der Klage gestellten Rechtsbegehren nach

wie vor festhalt. Demgemäss kann weder von einem Rückzug der Klage noch von deren eingetretenen Gegenstandslosigkeit ausge- gangen werden. Somit ist die Klage auch in materieller Hinsicht zu beurteilen.

E. 3 a) Der Kläger hat bei der Beklagten unbestrittenermassen die Zu- satzversicherungen "Sp" sowie "Kp" abgeschlossen, wobei er bei ihr nicht obligatorisch krankenversichert ist (vgl. KB O). In der Gestaltung ihrer Zusatzversicherungen sind die Krankenkassen grundsätzlich frei. Um zu beurteilen, welche Leistungen aus einer Zusatzversiche- rung zu erbringen sind, sind daher die Allgemeinen Versiche- rungsbestimmungen (AVB) zur jeweiligen Zusatzversicherung beizuziehen. Gemäss Art. 15.2 der AVB "Die Sp" sind wissenschaftlich nicht anerkannte, nicht ärztlich an- geordnete, unzweckmässige und unwirtschaftliche Leistungen nicht versichert, wenn in den AVB nicht ausdrücklich etwas ande- res erwähnt ist (vgl. KAB 1). Sinn und Zweck dieser Bestimmung besteht nach den Angaben der Beklagten insbesondere darin, dass sie auch aus dieser Zusatzversicherung keine Leistungen bezahlen soll, welche sie aus der obligatorischen Krankenpflege- versicherung nicht bezahlten müsste, weil sie nicht wirksam, zweckmässig oder wirtschaftlich im Sinne von Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind. Die Beschwerden des Klägers, insbesondere die zunehmende Geh- störung, werden von der Beklagten nicht bestritten. Ebenso wenig wird der Nutzen der vom Kläger absolvierten Therapien in Frage gestellt. Strittig ist vorliegend einzig die Notwendigkeit einer sta- tionären Rehabilitationsbehandlung, wie sie der Kläger vom

23. September bis 12. Oktober 2002 im Rehazentrum Leukerbad

– ohne Kostengutsprache der Beklagten und damit auf eigene Rechnung – absolviert hat. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, Dr. W, Allgemeine Medizin FMH, Grä- nichen. habe ihm am 10. Juli 2002 einen stationären Aufenthalt

9 im Rehazentrum Leukerbad verschrieben; eine ambulante Be- handlung sei ihm nicht zuzumuten. b) Dem Bericht von Dr. W vom 10. Juli 2002 zufolge wurde das Rehazentrum Leukerbad, in welchem der Kläger bereits vom

E. 5 bis 27. November 2001 in stationärer physikalisch-balneoiogi-

scher Behandlung gewesen war, ersucht, den Kläger erneut zu

einer stationären Behandlung direkt aufzubieten. Die von

Dr. W gestellte Diagnose lautete folgendermassen: Neu-

ropathisches Schmerzsyndrom beider Beine (mit/bei Spinalkanal-

stenose L3/4, Tetraspastik unklarer Genese), Chronisches Cervi-

covertebralsyndrom (mit/bei degenerativen Veränderungen: Os-

teochol Ìdr ose C2 7 mit sekundärer

SpII Ialkal I IeIII I ÌgUIIg, dor

saler Spondylose C3/4 und Bandscheibenprotrusion C5/6) sowie

Fehlhaltung muskulärer Dysbalance. Die übrigen Diagnosen lau-

teten wie folgt: Coronare Herzkrankheit (mit/bei St. n. Myokard-

infarkt 1995, arterieller Hypertonie anamnestisch, keiner regel-

mässigen Sekundarprophylaxe), St. n. Polytrauma 1992 (mit

Commotio cerebri, Schulterluxation rechts, Kniekontusion und

Grosszehenfraktur rechts Presbyakusis) sowie St. n. rezidivieren-

der Urolithiasis. Der zwischenzeitliche Verlauf sei bezüglich

Gangbeschwerden/Gangunsicherheit etwas wechselnd, in letzter

Zeit subjektiv wieder deutlich sich verschlechternd. Der Patient

gehe zur Zeit mit Hilfe von zwei Spazierstöcken. Nachdem sich

der Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Leukerbad im Spät-

herbst 2001 subjektiv positiv ausgewirkt habe, wünsche sich der

Patient dort eine erneute stationäre Behandlung (KB 1).

c)

Dem Bericht von Dr. med. K, Chefarzt Neurologie,

Fachklinik für Neurologische Rehabilitation, Rehazentrum Leu-

kerbad, vom 2. Oktober 2002 kann im Wesentlichen entnommen

werden, der Kläger beklage seit mehreren Jahren eine zuneh-

mende Gangunsicherheit. Zum Laufen benötige er zwei Geh-

stöcke. Die Verschlechterung der Gangstörung sei im Zusam-

menhang mit der Visusverminderung bei gleichzeitiger Hypakusis

E. 10 zu sehen. Es sei auch anzumerken, dass die aktuelle stationäre Rehabilitation eindeutig indiziert sei. Die Gangstörung sei progre- dient und habe bereits zu einer wesentlichen Einschränkung der Gangsicherheit geführt. Bei der schwergradigen Beeinträchtigung sei eine ambulante bzw. teilstationäre Rehabilitation nicht ver- tretbar. Durch eine intensive Rehabilitation sollte sich die Para- spastik und die Gangstörung verbessern lassen (KB 3b).

d) Dr. med. P, Ärztlicher Direktor und Chefarzt, Reha- zentrum Leukerbad, äusserte sich in seinem Bericht vom 25.0k- tober 2002 dahingehend, der Kläger sei vom 23. September bis

E. 12 werden. Eine stationäre Behandlung wird von ihnen ausschliess-

lich mit der Progredienz der bestehenden Gang- bzw. Gehstörung

begründet. Es gilt jedoch zu beachten, dass der Kläger beim Ein-

tritt in die Rehabilitationsklinik selbstständig war. Dr. W,

welcher den Kläger beim Rehazentrum Leukerbad für einen drei-

wochigen stationären Aufenthalt anmeldete, hielt in seinem Be-

richt vom 10. Juli 2002 fest, "der zwischenzeitliche Verlauf war

bezüglich der Gangbeschwerden/Gangunsicherheit etwas wech-

selnd, in letzter Zeit subjektiv wieder deutlich sich verschlech-

ternd. Der Patient geht zur Zeit mit Hilfe von zwei Spazier-

stöcken". Aufgrund dieser Angaben kann nicht gesagt werden, ein

stationärer Klinikaufenthalt sei medizinisch indiziert gewesen. Der

Beklagten ist vielmehr heizupflichten, dass PS wohl eher dem

Wunsch des Klägers entsprach, eine erneute stationäre Behand-

lung im Rehazentrum Leukerbad durchführen zu können, wie dies

von Dr. W in seinem Bericht vom 10. Juli 2002 denn auch

entsprechend formuliert wurde (vgl. KAB 2 und 3). Ausserdem

bestätigte Dr. K in seinem Bericht vom 2. Oktober 2002, die

Verschlechterung der Gangstörung sei im Zusammenhang mit der

V isusver II Ìlirlder ur lg zu sehen (vgl. Er w. Ziff. 3c t Ìievor), weshalb

u.a. auch die Behandlung des grauen Stars in einer Augenklinik

eine geeignete Behandlungsmassnahme wäre. Auch durch diese

Aussage wird die Notwendigkeit eines stationären Aufenthalts im

Rehazentrum Leukerbad relativiert. Es dart in diesem Zusam-

menhang im Übrigen auch erwähnt werden, dass es sich bei den

Ärzten, welche einen stationären Klinikaufenthalt als medizinisch

indiziert betrachten (Dres. med. K und S), um Angestellte

des Rehazentrums Leukerbad handelt, was auf eine eher gross-

zügige Befürwortung der Notwendigkeit eines stationären Reha-

bilitationsbedarfs schliessen lässt.

c) Nach dem Gesagten erweist sich der stationäre Klinikaufenthalt

des Klägers im Rehazentrum Leukerbad im Zeitraum vom

23. September bis 12. Oktober 2002 als unwirtschaftlich im Sinne

von Art. 15.2 der AVB zur "Sp", weshalb die

E. 13 Ablehnung der Kostengutsprache aus der "Sp" bzw. die Vergütung der Kosten einer Badekur inkl. ambulan- ter Behandlung im Rahmen der "Kp" gemäss den Schreiben der Beklagten vom 23. Juli sowie 14. Au- gust 2002 nicht zu beanstanden ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass aus der obligatorischen Krankenversicherung (Versi- cherer: Z) für den fraglichen stationären Klinikaufenthalt offenbar Leistungen erbracht wurden. Demgemäss erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 47 Abs. 3 VAG). Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch des Klägers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten. Demgemäss wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Zustellung an: - die Parteien - das Bundesamt für Privatversicherungswesen Aarau, 16. Dezember 2003 im Namen des Versicherungsgerichts
  3. Kammer Dié Prasidentin: Y Der sschreiber: 14 Rechtsmittelbelehrung für die Berufung (Art. 43 OG) Gegen das vorstehende Urteil kann innert 30 Tagen, vom Eingang der schriftlichen Mitteilung des Entscheides an gerechnet, die Berufung an das Schweizerische Bun- desgericht erklärt werden. Die Berufung ist schriftlich im Doppel bei der Präsidentin der 4. Kammer des Aargaui- schen Versicherungsgerichts einzulegen. Die Berufungsschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und der Partei, gegen welche Berufung gerichtet wird, die genauen Angaben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, sowie die Begründung der Anträge enthalten (Art. 55 OG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KL.2002.00061 vg412002.022 us/fi/Art. 184 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Urteil vom 16. Dezember 2003 Mitwirkend Oberrichterin Plüss (Prasidentin), Oberrichterin Briner, Oberrichter Fehr: Gerichtsschreiber Schmidhauser. Im Klageverfahren X, KIäger, gegen Y Versicherung AG, Zentralsitz, Beklagte, betreffend Versicherungsleistungen nach VVG wird den Akten

entnommen: A. Der 1924 geborene X schloss bei der Y Versiche- rung AG (Y) die Zusatzversicherungen "Sp" und "KP" nach dem Versicherungsvertrags- gesetz (VVG) ab, wobei er sich bei einem anderen Versicherer obli- gatorisch versicherte. Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 ersuchte das Rehazentrum Leukerbad die Y um Kostengutsprache für einen stationären Rehabilitationsaufenthalt des Versicherten für drei Wo- chen. Nach Rücksprache mit ihrem vertrauensärztlichen Dienst lehn- te die Y die Kostengutsprache am 23. Juli 2002 mit der Begrün- dung ab, die klinische Rehabilitationsbedürftigkeit sei nicht genügend ausgewiesen. Dagegen übernahm sie im Rahmen der KP die Kosten einer Badekur inkl. ambulanter Behandlung. Auf Intervention des Versicherten hin und nach nochma- liger Überprüfung durch den vertrauensärztlichen Dienst lehnte die Y die Kostenübernahme für die stationäre Rehabilitation in Leu- kerbad mit Schreiben vom 14. August 2002 erneut ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die medizinische Indikation für eine stationäre Behandlung sei beim Versicherten nicht ausgewiesen. in der Folge befand sich der Versicherte – ohne über eine Kostengut- sprache der Y zu verfügen – vom 23. September bis 12.Okto- ber 2002 im Rehazentrum Leukerbad in stationärer physikalisch-bal- neologischer Behandlung. B.

1. Am 11. November 2002 erhob der Versicherte Klage beim Versi- cherungsgericht des Kantons Aargau und stellte folgende Rechts- begehren: M 1. Die Y-Versicherung ist zu verpflichten, die vollen Kos- ten der stationären Behandlung in der Reha-Leukerbad zu übernehmen.

2. Die Y-Versicherung ist zu verpflichten. alle Kosten des Rekurses zu übernehmen.

3. Die Y-Versicherung ist zu verpflichten, mit der Reha- Leukerbad einen neuen Kostenverteiler zu erstellen, und zwar unter Berücksichtigung der Grundversicherung der Z-Krankenkasse; letztere hat auf der Basis meiner Grundversicherung einen Tagesbeitrag von Fr. 282.-- zu- gesagt.

4. Die von mir bezahlten Kosten sind auf mein Konto bei der NAB-Brugg (XXXX) zu überweisen." Dies begründete er damit, Dr. med. W, Allgemeine Medizin FMH, Gränichen, habe ihm am 10. Juli 2002 einen sta- tionären Aufenthalt im Rehazentrum Leukerbad verschrieben. Der Antrag sei auf der Basis der privaten Spitalversicherung erfolgt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2002 habe die Y dieses Gesuch geändert wind eine B ardekur inkl. ambulanter Behandlung Zuge- .)..........v wvi^u^ ^^i. ambulanter ^vu^u^ ^w^ a.+v^ ^u^ ^uiu^ ^y v sprochen. Auf seine Intervention vom 26. Juli 2002 sei das Schreiben der Versicherung vom 14. August 2002 gefolgt, mit dessen Inhalt ersich gar nicht einverstanden erklären konne, weil eine ambulante Behandlung für ihn unzumutbar sei. Dies sei auch von den beiden Fachärzten in Leukerbad festgestellt worden.

2. in ihrer - innert erstreckter Frist eingereichten - Klageantwort vom

17. Januar 2003 stellte die Beklagte folgende Anträge: H 1. Die Klage vom 11.1 1.2002 sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Dies begründete sie dahingehend, sie sei bereit, die örtliche Zu- ständigkeit des angerufenen Versicherungsgerichts des Kantons Aargau zu anerkennen. Streitig sei, ob die Beklagte die Kosten für die stationäre Behandlung im Rehazentrum Leukerbad vom

23. September bis 12. Oktober 2002 – abzüglich der aus der obli- gatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbrachten Leis- tungen – aus der "Spitalversicherung privat" zu übernehmen habe oder nicht. Ihr Vertrauensarzt, Dr. med. B, komme in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2002 zum Schluss, dass eine stationäre Behandlung beim Kläger medizinisch nicht

indiziert gewesen sei. Die Beschwerden des Klägers (insbeson- dere die zunehmende Gehstörung) sowie der Nutzen der bei ihm durchgeführten Therapien seien nicht in Frage zu stellen, jedoch die Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsbehandlung. Die Ärzte des Rehazentrums Leukerbad hielten eine stationäre Behandlung für medizinisch indiziert. Gegen diese Berichte sei insbesondere einzuwenden, dass eine regelmässige Überwa- chung des Klägers durch Ärzte und Pflegepersonal nicht notwen- dig gewesen sei. Die therapeutischen Massnahmen hatten eine Physiotherapie, welche auch im Rahmen einer Kur hatte durch- geführt werden konnen, umfasst. Es müsse auch in Frage gestellt werden, ob die Rehabilitation zum damaligen Zeitpunkt die ad- äquate Massnahme gegen die Gehstörung des Klägers gewesen sei. Der stationäre Rehabilitationsaufenthalt sei offensichtlich primär ein Wunsch des Klägers und nicht eine medizinische Not- wendigkeit gewesen. Demgemäss sei er als unzweckmässig und vor allem unwirtschaftlich im Sinne der Allgemeinen Vertragsbe- stimmungen zur "Sp" zu betrachten und stelle daher eine nicht versicherte Leistung dar. 3. In der Replik vom 28. Januar 2003 hielt der Kläger sinngemäss an seinen Klagebegehren fest. 4. Mit Duplik vom 20. Februar 2003 erneuerte auch die Beklagte ihre Antrage und Ausführungen gemäss Klageantwort vom 17. Ja- nuar 2003. Das Versicherungsgericht zieht in

Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 34 Abs. 1 des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichts- standsgesetz, GestG) prüft das Gericht die örtliche Zustandigkeit von Amtes wegen. Nach Art. 2 Abs. 1 GestG ist ein Gerichtsstand nur dann zwin- gend, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht. Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist für Klagen gegen eine juristi- sche Person das Gericht an deren Sitz zuständig (Art. 3 Abs. 1 I Ìt. b GestG). SVVVeÌL das GGSeLG' ÌIIc1ÌLS ....A ',ores,. VorsÌe hL, VV1rd el angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei zur Sache äussert, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben (Art. 10 Abs. 1 GestG). Art. 9 Abs. 3 GestG, wonach das be- zeichnete Gericht seine Zuständigkeit ablehnen kann, wenn die Streitigkeit keinen genügenden örtlichen oder sachlichen Bezug zum vereinbarten Gerichtsstand aufweist, gilt sinngemäss (Art. 10 Abs. 2 GestG). Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist für Klagen des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 22 Abs. 1 lit. a GestG). Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des übli- chen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürf- nisse des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Par- tei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit an- geboten werden (Art. 22 Abs. 2 GestG). Der Konsument kann auf den Gerichtsstand nicht zum Voraus oder durch Einlassung ver- zichten (Art. 21 Abs. 1 lit. a GestG).

b) Im vorliegenden Fall hat der 78-jährige Kläger Wohnsitz im Al- tersheim "B", Beromünster/LU. Der Zentralsitz der be- klagten Y Versicherung AG (Y) befindet sich ebenfalls im Kanton Luzern, wobei sie über eine Agentur im Kanton Aargau verfügt. Gemäss Art. 20 der Allge-

meinen Versicherungsbestimmungen (AVB) zur "Sp" (Ausgabe 01.1997) kann der Versicherungsnehmer bei Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte am schweizerischen Wohnort oder in Luzern Klage erheben (vgl. Klageantwortbeilage [KAB] 1). Demgemäss wäre – wie dies von der Beklagten zu Recht bemerkt wird – ein Gericht im Kanton Luzern für die Be- handlung der vorliegenden Klage zuständig. Wie die Beklagte ausführt, dürfte die vorliegende Klage jedoch vor allem deshalb beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau eingereicht wor- den sein, weil dieses im Schreiben der Beklagten vom 14. August 2002, worin sie ihre Leistungspflicht erneut ablehnte, fälschli- cherweise als örtlich zuständige Klageinstanz bezeichnet wurde (vgl. KAB 6). Es gilt in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen aargaui- schen Versicherungsgerichts ausdrücklich anerkannt hat (vgl. Klageantwort vom 17. Januar 2003, S. 2 Ziff. I. 1.1). Gemäss Art. 10 Abs. 1 GestG wird das angerufene Gericht – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – zuständig, wenn sich die be- klagte Partei zur Sache äussert, ohne die Einrede der Unzusän- digkeit zu erheben (Einlassung). Vorliegend hat die Beklagte sich zur Sache geäussert und nicht nur keine Einrede der Unzustän- digkeit erhoben, sondern ausdrücklich die örtliche Zuständigkeit des aargauischen Versicherungsgerichts anerkannt. Zwar handelt es sich beim hier zu beurteilenden Versicherungsvertrag "Sp" um eine Zusatzversicherung zur obligatori- schen Krankenversicherung und damit um einen sogenannten Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. a GestG, welcher für Klagen des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien vorschreibt; gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a GestG ist jedoch nur die Einlassung des Konsumenten bzw. Klägers, jedoch nicht diejenige der Anbieterin bzw. Beklagten ausgeschlossen (vgl. Fridolin M.R. Walther, GestG-Kommentar, Bern 2001, Art. 22 N 34 bis 39; Alexander Brunner, Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen [GestG], Basel/Genf/Mün- chen 2001, Art. 21 N 23 ff., Art. 22 N 16 und 17). Demgemäss ist

das aargauische Versicherungsgericht aufgrund der Einlassung der Beklagten für die Behandlung der Klage örtlich zuständig. Eine Ablehnung seiner Zuständigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GestG drängt sich schon deshalb nicht auf, weil das aargauische Versicherungsgericht – wenn auch fälschli- cherweise – von der Beklagten als zuständige Klageinstanz be- zeichnet wurde; ausserdem wurde die Versicherungspolice des Klägers von der Agentur der Beklagten in Aarau ausgestellt (vgl. Klagebeilage [KB] O), weshalb die vorliegende Streitigkeit einen genügenden örtlichen und sachlichen Bezug zum Gerichtsstand im Kanton Aargau aufweist. Im Übrigen kann der Klägerauch den Gerichtsstand der Niederlassung im Sinne von Art. 5 GestG ...:; h l ., .., .4.-. .4;,,, ...,, \ /., -. ., 4..,, ' 4... .. I... ' ., h ., ..., ., .J ., r., .- VVQI IIGI1, UQ UIGJGI I I V UI l GI lull VVIe gesel IG1I – rÌ11 IJGJUI IUGI GI Gerichtsstand im Sinne von Art. 12 ff. GestG entgegensteht (vgl. Fabio Soldati, GestG-Kommentar, a.a.O., Art. 5 N 1; Dominik Infanger, Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, a.a.O., Art. 5 N 4).

c) Laut § 32 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) ist das aargauische Versicherungsgericht für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung – und damit auch sachlich – zuständig. Demgemäss ist auf die Klage einzutreten.

2. In seiner Replik vom 28. Januar 2003 führte der Klägeru.a. aus, "al- so muss ich meine Einsprache als gegenstandslos ablegen". Die Klä- gerin führte diesbezüglich in ihrer Duplik vom 20. Februar 2003 aus, "der Kläger wird darauf behaftet, dass er die Klage in Bezug auf die Erbringung der Leistungen aus der Spitalversicherung privat für die stationäre Behandlung zurückgezogen hat" (Ziff. 1). Dem kann nicht gefolgt werden. Aus den übrigen Vorbringen des Kägers in seiner Replik geht klar hervor, dass er sich mit der Ablehnung seines Leis- tungsbegehrens durch die Beklagte keineswegs einverstanden erklä- ren kann und an seinen in der Klage gestellten Rechtsbegehren nach

wie vor festhalt. Demgemäss kann weder von einem Rückzug der Klage noch von deren eingetretenen Gegenstandslosigkeit ausge- gangen werden. Somit ist die Klage auch in materieller Hinsicht zu beurteilen.

3. a) Der Kläger hat bei der Beklagten unbestrittenermassen die Zu- satzversicherungen "Sp" sowie "Kp" abgeschlossen, wobei er bei ihr nicht obligatorisch krankenversichert ist (vgl. KB O). In der Gestaltung ihrer Zusatzversicherungen sind die Krankenkassen grundsätzlich frei. Um zu beurteilen, welche Leistungen aus einer Zusatzversiche- rung zu erbringen sind, sind daher die Allgemeinen Versiche- rungsbestimmungen (AVB) zur jeweiligen Zusatzversicherung beizuziehen. Gemäss Art. 15.2 der AVB "Die Sp" sind wissenschaftlich nicht anerkannte, nicht ärztlich an- geordnete, unzweckmässige und unwirtschaftliche Leistungen nicht versichert, wenn in den AVB nicht ausdrücklich etwas ande- res erwähnt ist (vgl. KAB 1). Sinn und Zweck dieser Bestimmung besteht nach den Angaben der Beklagten insbesondere darin, dass sie auch aus dieser Zusatzversicherung keine Leistungen bezahlen soll, welche sie aus der obligatorischen Krankenpflege- versicherung nicht bezahlten müsste, weil sie nicht wirksam, zweckmässig oder wirtschaftlich im Sinne von Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind. Die Beschwerden des Klägers, insbesondere die zunehmende Geh- störung, werden von der Beklagten nicht bestritten. Ebenso wenig wird der Nutzen der vom Kläger absolvierten Therapien in Frage gestellt. Strittig ist vorliegend einzig die Notwendigkeit einer sta- tionären Rehabilitationsbehandlung, wie sie der Kläger vom

23. September bis 12. Oktober 2002 im Rehazentrum Leukerbad

– ohne Kostengutsprache der Beklagten und damit auf eigene Rechnung – absolviert hat. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, Dr. W, Allgemeine Medizin FMH, Grä- nichen. habe ihm am 10. Juli 2002 einen stationären Aufenthalt

9 im Rehazentrum Leukerbad verschrieben; eine ambulante Be- handlung sei ihm nicht zuzumuten. b) Dem Bericht von Dr. W vom 10. Juli 2002 zufolge wurde das Rehazentrum Leukerbad, in welchem der Kläger bereits vom

5. bis 27. November 2001 in stationärer physikalisch-balneoiogi- scher Behandlung gewesen war, ersucht, den Kläger erneut zu einer stationären Behandlung direkt aufzubieten. Die von Dr. W gestellte Diagnose lautete folgendermassen: Neu- ropathisches Schmerzsyndrom beider Beine (mit/bei Spinalkanal- stenose L3/4, Tetraspastik unklarer Genese), Chronisches Cervi- covertebralsyndrom (mit/bei degenerativen Veränderungen: Os- teochol Ìdr ose C2 7 mit sekundärer SpII Ialkal I IeIII I ÌgUIIg, dor saler Spondylose C3/4 und Bandscheibenprotrusion C5/6) sowie Fehlhaltung muskulärer Dysbalance. Die übrigen Diagnosen lau- teten wie folgt: Coronare Herzkrankheit (mit/bei St. n. Myokard- infarkt 1995, arterieller Hypertonie anamnestisch, keiner regel- mässigen Sekundarprophylaxe), St. n. Polytrauma 1992 (mit Commotio cerebri, Schulterluxation rechts, Kniekontusion und Grosszehenfraktur rechts Presbyakusis) sowie St. n. rezidivieren- der Urolithiasis. Der zwischenzeitliche Verlauf sei bezüglich Gangbeschwerden/Gangunsicherheit etwas wechselnd, in letzter Zeit subjektiv wieder deutlich sich verschlechternd. Der Patient gehe zur Zeit mit Hilfe von zwei Spazierstöcken. Nachdem sich der Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Leukerbad im Spät- herbst 2001 subjektiv positiv ausgewirkt habe, wünsche sich der Patient dort eine erneute stationäre Behandlung (KB 1). c) Dem Bericht von Dr. med. K, Chefarzt Neurologie, Fachklinik für Neurologische Rehabilitation, Rehazentrum Leu- kerbad, vom 2. Oktober 2002 kann im Wesentlichen entnommen werden, der Kläger beklage seit mehreren Jahren eine zuneh- mende Gangunsicherheit. Zum Laufen benötige er zwei Geh- stöcke. Die Verschlechterung der Gangstörung sei im Zusam- menhang mit der Visusverminderung bei gleichzeitiger Hypakusis

10 zu sehen. Es sei auch anzumerken, dass die aktuelle stationäre Rehabilitation eindeutig indiziert sei. Die Gangstörung sei progre- dient und habe bereits zu einer wesentlichen Einschränkung der Gangsicherheit geführt. Bei der schwergradigen Beeinträchtigung sei eine ambulante bzw. teilstationäre Rehabilitation nicht ver- tretbar. Durch eine intensive Rehabilitation sollte sich die Para- spastik und die Gangstörung verbessern lassen (KB 3b).

d) Dr. med. P, Ärztlicher Direktor und Chefarzt, Reha- zentrum Leukerbad, äusserte sich in seinem Bericht vom 25.0k- tober 2002 dahingehend, der Kläger sei vom 23. September bis

12. Oktober 2002 in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik in stationärer physikalisci —baineoiogisci ier Behandlung gestanden. Die Ziele der Therapien seien in der Schmerzlinderung, Mobili- tätssteigerung, Verbesserung der Gangstörungen und damit ver- bunden auch eine Verlängerung der Gehstrecke gewesen. Folgende Therapien seien durchgeführt worden: Thermalbad, in- dividuelle Bewegungstherapie inklusive Instruktion eines angepassten Heimprogrammes, Laufbandtraining, Wassergym- nastik einzeln und Fahrradergometer. Passive physikalische The- rapien hatten Fangopackung mit Teilmassage umfasst. Der Patient habe die obgenannten Therapien gut durchführen können und er habe motiviert daran teilgenommen. Bei der Austrittsun- tersuchung berichte er über eine spürbare Besserung der nucha- len Schmerzen und auch eine leichte Kräftigung der Muskulatur. Durch die vielen Therapien sei er allgemein erschöpft, aber zu- frieden mit dem merklich gebesserten Allgemeinzustand. Es sei ihm geraten worden, das instruierte Heimprogramm mit funk- tionellen Bewegungsübungen zu Hause regelmässig weiter- zuführen. Man sei der Auffassung, dass aufgrund der weiteren Progredienz der Gangstörungen, welche zu einer Einschrankung der Lebensqualitat führe, eine weitere jährliche stationäre Reha- bilitation indiziert wäre, mit dem Ziel der Verbesserung der Pa- raspastik und der Beinmuskulaturkräftigung und Verbesserung der Gehstrecke (KB 3a).

4. a) Dem Einwand des Klägers, Dr. W habe ihm eine statio- näre Rehabilitationsbehandlung im Rehazentrum Leukerbad ver- schrieben und eine nur ambulante Behandlung sei ihm nicht zu- zumuten, ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklag- ten bzw. ihres Vertrauensarztes entgegenzuhalten, dass die von ihm erzielten Fortschritte auch mit einer Badekur im Rahmen einer ambulanten oder teilstationären Behandlung hätten erzielt werden können, da er ausschliesslich physiotherapeutisch (Ther- malbad, individuelle Bewegungstherapie, Laufbandtraining, Was- sergymnastik, Fahrradergometer, Fangopackung mit Teilmas- sage) behandelt wurde (vgl. Erw. Ziff. 3d hievor). Wie der Ver- trauensarzt der Beklagten zu Recht ausführt, war der Kläger beim Eintritt in das Rehazentrum Leukerbad auf keinerlei pflegerische Massnahmen angewiesen. Ebenso wenig bestand die Notwen- digkeit einer ärztlichen Überwachung. Gemäss dem vorliegenden Eintrittsbefund war der 78-jährige Patient in einem guten All- gemein- und Ernährungszustand, der Blutdruck und der Puls wa- ren normal und der internistische Status – mit Ausnahme eines Herzgeräuschs über allen Klappen – unauffällig. Ausserdem musste er keine Medikamente einnehmen (vgl. KB 3a). Nach den oben wiedergegebenen ärztlichen Angaben steht klar ein schwan- kendes Gangbild mit zwei Gehstöcken im Vordergrund, welches physiotherapeutisch erfolgreich behandelt wurde. Diese Behand- lung hatte somit auch im Rahmen einer Badekur inkl. ambulanter Behandlung durchgeführt werden können, wie sie von der Beklag- ten am 23. Juli 2002 aus der K P zuge- sprochen worden war. Es ist ihr beizupflichten, dass ein dreiwö- chiger stationärer Aufenthalt im Rehazentrum Leukerbad für die zweckmässige Behandlung des Klagers nicht erforderlich war.

b) Der Auffassung der Ärzte des Rehazentrums Leukerbad, Dres. med. K und S, wonach eine ambulante bzw. teilstatio- näre Rehabilitation nicht vertretbar bzw. eine weitere jährliche stationäre Rehabilitation indiziert wäre, kann aufgrund ihrer übri- gen Angaben in den vorliegenden Arztberichten nicht gefolgt

12 werden. Eine stationäre Behandlung wird von ihnen ausschliess- lich mit der Progredienz der bestehenden Gang- bzw. Gehstörung begründet. Es gilt jedoch zu beachten, dass der Kläger beim Ein- tritt in die Rehabilitationsklinik selbstständig war. Dr. W, welcher den Kläger beim Rehazentrum Leukerbad für einen drei- wochigen stationären Aufenthalt anmeldete, hielt in seinem Be- richt vom 10. Juli 2002 fest, "der zwischenzeitliche Verlauf war bezüglich der Gangbeschwerden/Gangunsicherheit etwas wech- selnd, in letzter Zeit subjektiv wieder deutlich sich verschlech- ternd. Der Patient geht zur Zeit mit Hilfe von zwei Spazier- stöcken". Aufgrund dieser Angaben kann nicht gesagt werden, ein stationärer Klinikaufenthalt sei medizinisch indiziert gewesen. Der Beklagten ist vielmehr heizupflichten, dass PS wohl eher dem Wunsch des Klägers entsprach, eine erneute stationäre Behand- lung im Rehazentrum Leukerbad durchführen zu können, wie dies von Dr. W in seinem Bericht vom 10. Juli 2002 denn auch entsprechend formuliert wurde (vgl. KAB 2 und 3). Ausserdem bestätigte Dr. K in seinem Bericht vom 2. Oktober 2002, die Verschlechterung der Gangstörung sei im Zusammenhang mit der V isusver II Ìlirlder ur lg zu sehen (vgl. Er w. Ziff. 3c t Ìievor), weshalb u.a. auch die Behandlung des grauen Stars in einer Augenklinik eine geeignete Behandlungsmassnahme wäre. Auch durch diese Aussage wird die Notwendigkeit eines stationären Aufenthalts im Rehazentrum Leukerbad relativiert. Es dart in diesem Zusam- menhang im Übrigen auch erwähnt werden, dass es sich bei den Ärzten, welche einen stationären Klinikaufenthalt als medizinisch indiziert betrachten (Dres. med. K und S), um Angestellte des Rehazentrums Leukerbad handelt, was auf eine eher gross- zügige Befürwortung der Notwendigkeit eines stationären Reha- bilitationsbedarfs schliessen lässt.

c) Nach dem Gesagten erweist sich der stationäre Klinikaufenthalt des Klägers im Rehazentrum Leukerbad im Zeitraum vom

23. September bis 12. Oktober 2002 als unwirtschaftlich im Sinne von Art. 15.2 der AVB zur "Sp", weshalb die

13 Ablehnung der Kostengutsprache aus der "Sp" bzw. die Vergütung der Kosten einer Badekur inkl. ambulan- ter Behandlung im Rahmen der "Kp" gemäss den Schreiben der Beklagten vom 23. Juli sowie 14. Au- gust 2002 nicht zu beanstanden ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass aus der obligatorischen Krankenversicherung (Versi- cherer: Z) für den fraglichen stationären Klinikaufenthalt offenbar Leistungen erbracht wurden. Demgemäss erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 47 Abs. 3 VAG). Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch des Klägers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten. Demgemäss wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Zustellung an:

- die Parteien

- das Bundesamt für Privatversicherungswesen Aarau, 16. Dezember 2003 im Namen des Versicherungsgerichts

4. Kammer Dié Prasidentin: Y Der sschreiber:

14 Rechtsmittelbelehrung für die Berufung (Art. 43 OG) Gegen das vorstehende Urteil kann innert 30 Tagen, vom Eingang der schriftlichen Mitteilung des Entscheides an gerechnet, die Berufung an das Schweizerische Bun- desgericht erklärt werden. Die Berufung ist schriftlich im Doppel bei der Präsidentin der 4. Kammer des Aargaui- schen Versicherungsgerichts einzulegen. Die Berufungsschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und der Partei, gegen welche Berufung gerichtet wird, die genauen Angaben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, sowie die Begründung der Anträge enthalten (Art. 55 OG).