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20031215_d_ar_o_01

15. Dezember 2003 Appenzell-Ausserrhoden Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2003-12-15 · Deutsch CH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Abteilung, Verfahren Nr. K2Z 03 25 Urteil vom

15. Dezember 2003 Mitwirkende: Kantonsgerichtspräsidentin E. Ziegler Kantonsrichter E. Geiger Kantonsrichterinnen S. Rohner, R. Betschon Ersatzrichter D. Balmer Kantonsgerichtssch reiber D. Gemperli In Sachen X vertreten durch: RA PD Dr. iur. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden Klägerin gegen Y Beklagte vertreten durch: RA lic. iur. Katharina Wolfensberger betreffend Forderung (Streitwert: Fr. 15'707.--)

Seite 2 hat das Kantonsgericht auf die Anträge a) des Klägers aa) vor dem Vermittleramt Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 25'199.-- nebst Zins zu 5% seit dem 11. Juni 2002 auf Fr. 9'266.-- und seit dem 18. Dezember 2002 auf Fr. 15'933.-- zu bezahlen (Teilklage). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. lÌ1n der Klageschrift, der Replik und ann Schranken Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 15'707.- nebst Zins zu 5% seit

1. November 2002 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, b) der Beklagten aa) vor dem Vermittleramt Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. bb) in der Klageantwort. der Duplik und an Schranken

Dispositiv
  1. Die Klage vom 15. Mai 2003 sei vollumfänglich abzuweisen.
  2. Eventualliter sei das Verfahren zu sistieren bis das MEDAS-Gutachten der Invalidenversicherung vorliegt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. bb) Seite 3 in tatsächlicher Hinsicht festgestellt: A. Die Klägerin verfügt bei der YGesundheitsorganisation über eine Krankentaggeld- versicherung nach Versicherungsvertragsgesetz unter Ausschluss der Unfalldeckung (act. 8 Beilage 3 und Beilage 7). Nachdem ihr Arbeitsverhältnis mit der O AG aufgelöst wurde (act. 8 Beilage 5), trat die Klägerin per 1. Juni 2002 in die Einzelkrankentaggeld- versicherung der Beklagten über (act. 8 Beilage 6). Nachdem sich die Versicherte krank gemeldet hat, leistete die Beklagte im Zeitraum vom
  3. Mai 2002 bis 30. April 2003 Zahlungen in der Höhe von total Fr. 25'538.--, basierend auf einem Ansatz von 50%, teilweise auch von 100% des vollen Taggeldes (act. 2 und act. 7). B. Der von der Klägerin ersuchte Vermittlungsvorstand wurde am 13. Mai 2003 erfolglos durchgeführt, wobei das Protokoll bis zum 25. April 2003 offengehalten wurde (act. 1). Mit Klageschrift vom 15. Mai 2003 liess die Klägerin die Streitsache beim erkennenden Ge- richt anhängig machen (act. 2). Die Klageantwort der Beklagten ging am 4. Juni 2003 beim Gericht ein (act. 7). Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 liess das Gericht dem Rechts- vertreter der Klägerin die Klageantwort zugehen unter gleichzeitiger Mitteilung der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (act. 9). Die entsprechende Replik des Rechtsvertreters der Klägerin ging am 28. Juli 2003 beim Gericht ein (act. 11). Am 14. August 2003 ging die Duplik der Rechtsvertreterin der Beklagten beim Gericht ein (act. 14). Die Hauptverhandlung fand am 15. Dezember 2003 in Heiden statt. C. Zur Begründung der Klage führte der Rechtsvertreter der Klägerin in der Klageschrift, der Replik und an Schranken im Wesentlichen aus, dass die Klägerin seit langem zu 100% arbeitsunfähig sei. Dies werde für den ganzen fraglichen Zeitraum ärztlich bescheinigt, und auch eine ärztliche Untersuchung durch den Y Vertrauensarzt in St. Gallen habe bereits stattgefunden. Entsprechend habe die Klägerin für die Zeit vom 31. Mai 2002 bis 30. April 2003 Anspruch auf das volle Taggeld. Für weitere ärztliche Untersuchungen bestehe dementsprechend überhaupt kein Anlass. Es könne daher nicht als eine Oblie- genheitsverletzung i m Sinne von Zi ff. 47 und 49 AVB qualifiziert werden, dass sich die Klägerin mit einer Begutachtung durch das Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene GmbH (AEH) nicht einverstanden erklärt habe. Ziff. 51 AVB, welcher die Folgen der Nichtbeachtung der vertraglichen Obliegenheiten bei einer Krankheit regle, gelange folglich nicht zur Anwendung. Im Übrigen sei die Beklagte nach Ziff. 26 AVB vorleistungs- pflichtig. Diese Vorleistungspflicht sei sogar – im Sinne einer Überbrückung – impliziter Seite 4 Zweck einer Taggeldversicherung und stehe entsprechend einer Sistierung des Verfah- rens bis zum Vorliegen eines MEDAS-Gutachtens entgegen. Die Klägerin erfülle die in Ziff. 12 AVB statuierten Anspruchsvoraussetzungen auf Taggeldleistungen in vollem Be- trag. Die Rechtsvertreterin der Beklagten führte in der Klageantwort, der Duplik und an Schran- ken im Wesentlichen aus, dass die Klägerin nicht im Einzelnen dargetan habe, auf welche Arztzeugnisse sie sich bei ihrer Taggeldforderung stütze. Sie reiche als einzigen medizini- schen Beleg den Bericht von Dr. B, Rheumatologie im Silberturm, vom 13. März 2003 ein, welcher zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestätige, sich aber nicht über den Zeitraum äussere, für welchen die Arbeitsunfähigkeit bestätigt werde. Auch sage der Bericht nichts darüber, in welchem Umfang die Klägerin in einer adaptierten Tätigkeit noch arbeitsfähig sei. Die gestellten Diagnosen würden denn auch auf eine psychische Problematik hindeuten, als Facharzt der Rheumatologie sei aber Dr. B nicht geeig- net, eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Ferner habe die Klägerin vom
  4. Juni bis 21. Juli 2002 und ab 7. Februar 2003 50%-ige Arbeitslosentaggelder bezogen. Ein kumulativer Bezug von 100%-igen Krankentaggeldern und zusätzlich Arbeitslosen- taggeldern sei indessen ausgeschlossen, da entweder eine teilweise Arbeitsunfähigkeit und somit eine teilweise Vermittlungsunfähigkeit oder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und somit eine Vermittlungsunfähigkeit eintrete. Die Beklagte sei bei der Auszahlung der I c JJCIUCI VU1I CIIICI 5Ú %0-Iy II Ar beILbI I II!WIt der KÌager III aUb t JdI I i I UHU Iiabe e iiIe solche von 100% nur infolge einer jeweils zeitlich limitiert eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin ausbezahlt. Die Beklagte stütze sich dabei auf den Austrittsbericht der Rheinburg-Klinik vom 9. Januar 2002, den Bericht der Rheuma- tologie im Silberturm vom 22. Juli 2002, den Bericht des beratenden Arztes der Beklagten, Dr. H, vom 11. Juli 2002, den Bericht von Dr. G vom 30. Mai 2002 sowie auf die Angaben des beratenden Arztes der Beklagten, Dr. F. vom 24. April 2002. Ge- nügend Gewähr für eine genaue Diagnose der Beschwerdesymptomatik und der damit verbundenen Festlegung der Restarbeitsfähigkeit biete hingegen einzig eine polydiszipli- näre Abklärung. Das entsprechend von der IV-Stelle in Auftrag gegebene MEDAS-Gut- achten liege aber noch nicht vor. Sollte das Gericht daher nicht auf Klageabweisung er- kennen, sei das Verfahren entsprechend vorstehender Erwägungen im Sinne eines Eventualantrages zu sistieren, bis das MEDAS-Gutachten vorliege. Seite 5 Weiter brachte die Rechtsvertreterin der Beklagten vor, dass sich die Klägerin offensicht- lich gegen Abklärungen betreffend ihrer Krankheitsfolgen sträube und keine Untersu- chung im Hinblick auf ihre Arbeitsfähigkeit zulasse. Durch dieses Verhalten verletze die Klägerin Ziff. 47 AVB, wonach versicherte Personen alles zu unternehmen hätten. was der Abklärung der Krankheit und ihrer Folgen dienen könne. Andererseits sei in Ziff. 49 AVB explizit statuiert, dass die Y eine Untersuchung durch einen von ihr bestimmten Arzt verlangen könne. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass aufgrund der ver- weigerten Mitwirkung der Klägerin an der Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit und gestützt auf die heutigen medizinischen Unterlagen eine vollumfängliche Ablehnung der geltend gemachten Forderung beantragt werde. D . Auf weitere tatsächliche Gegebenheiten sowie auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
  5. a) b) Der Kläger hat sein Rechtsbegehren in der Klageschrift und an Schranken insofern abgeändert, als er im Sinne einer Teilklage die Leistung von Fr. 15'707.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. November 2002 fordert. Gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO ist nach der Vermittlung bzw. Einreichung der Klage eine Änderung des Rechtsbegeh- rens nur zulässig, wenn die Gegenpartei einwilligt oder wenn die Änderung das Verfahren nicht wesentlich erschwert und die Rechtsstellung der Gegenpartei nicht beeinträchtigt wird. Nicht als Klageänderung gilt die Verminderung des Anspruches (Art. 114 Abs. 3 ZPO). Bei Erhebung der Teilklage handelt es sich entsprechend um eine zulässige Verminderung des Rechtsbegehrens. Nach Art. 115 Abs. 1 ZPO richtet sich der Streitwert einer Klage auf Geldzahlung nach dem Rechtsbegehren des Klägers bzw. der Klägerin. Demnach beträgt der Streitwert im vorliegenden Verfahren Fr. 15'707.–. c) Die übrigen von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 116 Abs. 1 ZPO) sind im vorliegenden Verfahren erfüllt. Auf die Klage ist daher einzutreten.
  6. a) Seite 6
  7. a) b) b) Nachdem die Klägerin der Beklagten ihre Erkrankung gemeldet ha tte, leistete diese für die Zeitperiode vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2003 Zahlungen in der Höhe von teilweise 50%, teilweise in der Höhe von 100%, des versicherten Taggeldes. Der Vertreter der Klägerin verlangt nun aufgrund der gemäss Taggeldkarte bzw. Gut- achten von Dr. B vom 13. März 2003 ausgewiesenen 100%-igen Arbeitsunfä- higkeit der Klägerin die Nachzahlung der vollen Taggelder für den Zeitraum, in wel- chem nur ein 50%-iges Taggeld geleistet wurde. Demgegenüber stützt sich die Be- klagte bei der Auszahlung der Taggelder auf der Basis einer 50%-igen Arbeitsunfä- higkeit auf den Bericht der Rheinburg Klinik vom 9. Januar 2002, den Bericht der Rheumatologie im Silberturm vom 22. Juli 2002, den Bericht des beratenden Arztes der Beklagten, Dr. H, vom 11. Juni 2002, den Bericht von Dr. G vom 30. Mai 2002 sowie die Angaben des beratenden Arztes der Beklagten, Dr. F, vom 24. April 2004. Entsprechend muss geprüft werden, ob die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung des vollen T aggeidbetrages erfüllt. in diesem Zusammenhang be- rufen sich beide Parteien auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Y Gesundheitsorganisation für die Kollekive Taggeldversicherung nach VVG (im Folgenden AVB). Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Einzelversiche- rungen wurden nicht beigebracht. Nach Ziff. 12 AVB wird nach ärztlicher Feststellung der vollen Arbeitsunfähigkeit das im Vertrag aufgeführte Taggeld ausbezahlt. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (Ziff. 13 AVB). Die Arbeitsunfähigkeit wird definiert als ein gänzliches oder teilweises Ausserstande sein, seinen Beruf oder eine andere zumutbare Er- werbstätigkeit auszuüben (Art. 16AVB). Es ist demnach zu prüfen, ob die ärztlichen Feststellungen bzw. Berichte und Gutachten betreffend der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin die vorstehend umschrie- benen Anspruchsvoraussetzungen für die Ausbezahlung der vollen Taggeldleistung zu begründen vermögen oder ob – wie die Beklagte vorbringt – bloss von einer teil- weisen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden muss. Da in Bezug auf diese Frage unterschiedliche Auffassungen von verschiedenen Ärzten vorliegen, muss das Ge- richt die ins Recht gelegten Beweismittel – in casu sind dies v.a. die Taggeldkarte und die bereits erwähnten ärztlichen Zeugnisse und Berichte – würdigen.
  8. a) b) c) Seite 7 Nach Art. 158 Abs. 1 ZPO würdigt der Richter die Beweise nach freier Überzeu- gung. Zulässige Beweismittel sind Urkunden, Zeugen, Augenschein, Expertisen und Parteibefragung (Art. 159 ZPO). Vorliegend bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismi ttel – unabhängig davon, von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und in der Folge zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan- spruches gestatten. Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten darf der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die andere These ab- gestellt wird. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei- dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten (vgl. BGE 126 V 160 f. Erw. I c mit Hinweisen). Der von der Beklagten ins Recht gelegte Austrittsbericht der Rheinburg-Klinik votit
  9. Januar 2002 diagnostiziert bei der Klägerin im Wesentlichen ein lumbal betontes Panvertebralsyndrom bei ausgeprägter Aggravation und chronische Metatarsalgien links sowie einen Status nach Venenthrombose des linken Unterschenkels im Feb- ruar 2001. Gleichzeitig wurde der Klägerin in einer geeigneten Tätigkeit mit häufi- gem Wechseln der Körperposition und Vermeiden des Hebens von Lasten bis 10kg eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% attestiert (act. 818). Das ebenfalls von der Beklagten ins Recht gelegte Gutachten von Dr. B vom 22. Juli 2002 stimmt in Bezug auf die gestellte Diagnose im Wesentlichen mit dem Austrittsbericht der Rheinburg-Klinik überein. Dr. B attestierte der Klägerin zur Zeit der Diagnose- stellung wegen dem cervico-brachialen Syndrom eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit; längerfristig sollte die Klägerin für leichtere Tätigkeiten aber wieder 50% arbeitsfähig geschrieben werden (act. 819). Beide Berichte beruhen auf allseitigen Untersuchen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind zudem in Kenntnis der Vor- akten abgegeben worden. Allerdings machen beide Berichte keine exakten bzw. schlüssigen Angaben über die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit. So weist Dr. B lediglich darauf hin, dass die Klägerin längerfristig für eine leichte Arbeit Seite 8 wohl wieder 50% arbeitsfähig geschrieben werden könnte. Eine detailliertere An- gabe des Zeitraumes, wann dies in etwa der Fall sein würde, geht hingegen aus dem Bericht nicht hervor. Ebenso wenig wird definiert, was unter einer sogenannt „leichteren Arbeit" zu verstehen sei. Die zeitlich früher erfolgte Untersuchung in der Rheinburg-Klinik ist in Bezug auf die verwertbare Arbeitsfähigkeit zwar so zu inter- pretieren, dass eine mindestens 50% Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (ge- eignete Arbeit) per sofort anzunehmen ist, bleibt hingegen in bezug auf die Defini- tion dieser adaptierten Tätigkeit ziemlich vage und lässt insbesondere keine Rück- schlüsse zu, ob die Tätigkeit bei der damaligen Arbeitgeberin der Klägerin als eine in Sinne ihres Berichtes „geeignete m Arbeit zu qualifizieren ist. Augenscheinlich ist natürlich auch, dass zwischen diesen beiden erwähnten Berichten ein bestimmter Widerspruch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszumachen ist. Dr. B ging – im Gegensatz zu dem Bericht der Rheinburg Klinik vom 9. Januar 2002 – am
  10. Juli 2002 bis auf Weiteres von einer 100% Arbeitsunfähigkeit aus. Angesichts dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass die beiden Berichte in der Beurteilung der medizinischen Situation zwar einleuchten, hingegen keine genügenden Rückschlüsse auf die tatsächlich verwertbare Arbeitsfähigkeit der Klägerin in einer adaptierten Tätigkeit und für den massgeblichen Zeitraum zulassen und entsprechend für die Beurteilung der Frage, ob der Klägerin im relevanten Zeit- raum ein Anspruch auf den vollen Taggeldbetrag zusteht, nicht geeignet sind. In Bezug auf die weiteren von der Beklagten eingereichten ärztlichen Gutach- ten/Einschätzungen von Dr. H, von Dr. G und von Dr. F (act. 8/10, act. 8/11 und act. 8/12) ist anzumerken, dass diese Berichte in Bezug auf die Frage der Arbeitsunfähigkeit bzw. der noch vorhandenen, verwertbaren Restar- beitsfähigkeit kaum brauchbare Angaben enthalten und ihnen somit in dieser Frage kein massgeblicher Beweiswert zukommen kann. Am Rande sei in diesem Zusam- menhang noch erwähnt, dass nicht einmal bekannt ist, ob Dr. F die Kläge- rin je zu Gesicht bekommen hat, seine Stellungnahme vom 24. April 2002 enthält im Übrigen auch keine Diagnose der gesundheitlichen Situation der Klägerin. Ferner kann auch dem IV-Vorbescheid (act. 811) in Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit der Klägerin kein entscheidender Beweis- wert zukommen. Bei diesem Schreiben handelt es sich lediglich um eine Orientie- rung der IV-Stelle des Kantons Appenzell A.Rh. ohne bindende Wirkung. Ohne Be- weiswert bleiben im Übrigen auch die schreiben des RAV vom 13. März 2003 (act. 817) sowie vom 28. April 2003 (act. 313). Seite 9 Eine in Bezug auf den ganzen fraglichen Zeitraum eindeutige und nachvollziehbare Aussage betreffend die Arbeitsfähigkeit der Klägerin ermöglicht hingegen die Y-Taggelddkarte. Diese – bei jedem Krankentaggeldbezug der Y Ge- sundheitsorganisation vorzulegende – Taggeldkarte dokumentiert den Zeitpunkt der erfolgten Besuche beim Hausarzt und die entsprechend von diesem hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit getätigten Eintragungen. Die Klägerin suchte ihren Hausarzt im ganzen fraglichen Zeitraum mindestens einmal, oft sogar zwei, drei oder gar vier Mal im Monat auf. Anlässlich jeden Besuches attestierte der Hausarzt der Klägerin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit auf der Y-Taggeldkarte und zwar über die ganze Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2003. Nach Ansicht des Ge- richtes kommt dabei v.a. dem Umstand, dass der Hausarzt die Klägerin während der ganzen Zeitspanne betreute und entsprechend ein vollständiges und aktuelles Bild von deren gesundheitlichen Situation erhalten hat, massgebliche Bedeutung und damit entscheidender Beweiswert zu. Aus den Akten gehen überdies auch keine Anhaltspunkte hervor, dass die Beklagte gegenüber der hausärztlichen Ein- schätzung Vorbehalte angemeldet hätte bzw. sich von den Eintragungen auf ihrer eigenen Taggeldkarte distanzieren und somit deren Relevanz und Richtigkeit bestreiten würde. Ebenso wenig wurde an Schranken der Beweiswert der Taggeld- karte in Frage gestellt oder zumindest erläutert, warum die entsprechenden Eintra- gungen nie beanstandet wurden und in diesem Zusammenhang kein klärendes Ge- spräch mit dem Hausarzt stattgefunden ha tte, wenn sich die Beklagte aufgrund ihrer weiteren Abklärungen doch sicher war, dass bei der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit in bedeutend geringerem Umfang vorliege. Aufgrund vorstehender Erläuterungen muss zusammenfassend daher festgehalten werden, dass einzig die Y-Tag- geldkarte eine rechtsgenügliche Aussage bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Klägerin über den gesamten relevanten Zeitraum zulässt und ihr daher massgeblicher Be- weiswert zukommt. Dass das Gutachten von Dr. B vom 13. März 2003 eben- falls von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ausgeht, muss entspre- chend nur noch beiläufig bemerkt werden. Folglich ist aufgrund dieser Erwägungen von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis
  11. April 2003 auszugehen. Im Weiteren bringt die Beklagte vor. dass eine Bevorschussung von Leistungen nur in der von ihr festgelegten - und offenbar auch von der invalidenversicherung ange- nommenen -Arbeitsunfähigkeit von 50% erfolgen könne. Die Ausrichtung von höhe- ren Leistungen durch die Eeklagte und die gleichzeitige Zusprache einer IV-Rente Seite 10 von nur 50% würde nicht die Bevorschussung von Leistungen im Sinne von Ziff. 26 AVB bedeuten, sondern zu einer Überentschädigung der Klägerin führen. Im Sinne eines Vorbescheides wurde die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2002 von der IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden über den vorgesehenen Entscheid – Zusprache einer halben Rente ab dem 1. August 2002 – in Kenntnis ge- setzt (act. 14/1). Bei diesem Vorbescheid handelt es sich aber nicht um eine an- fechtbare Verfügung der IV-Stelle, vielmehr soll einer versicherten Person im Rah- men dieses Verfahrens die Möglichkeit eingeräumt werden, zu dem vorgesehenen Entscheid schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen (vgl. BGE 119 V 431). Eine bindende Wirkung des Vorbescheides ist aber zu verneinen, anfechtbar bleibt allein die zu einem späteren Zeitpunkt von der IV-Stelle zu erlassende Verfügung. c) Nach Ziff. 26 AVB wird das versicherte Taggeld von der Y Gesundheitsorganisation bevorschusst. wenn der Rentenanspruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung noch nicht feststeht. Genau dies ist vorliegend ge- geben, die IV-Stelle hat über den Rentenanspruch der Klägerin noch nicht entschie- den, der ergangene Vorbescheid hat wie erwähnt kein bindende Wirkung und dient in erster Linie der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Im Sinne dieser Erwägungen sind die entsprechenden Einwände der Beklagten unbegründet. Nach Ziff. 26 AVB trifft die Beklagte entsprechend die Pflicht zur 'Bevorschussung der Leistungen. Demzufolge ist auch das von der Beklagten eventualiter gestellte Gesuch um Sistie- rung des Verfahrens bis zum Vorliegen des MEDAS-Gutachtens abzuweisen.
  12. a) Ferner bringt die Beklagte vor, nach Ziff. 47 AVB habe eine versicherte Person alles zu unternehmen, was der Abklärung der Krankheit und ihrer Folgen dienen könne. Nach Ziff. 49 AVB sei die Beklagte in diesem Zusammenhang auch berechtigt, eine Untersuchung durch einen von ihr bestimmten Arzt zu verlangen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten sei es der Beklagten gemäss Ziff. 51 AVB erlaubt, die Leistungen zu kürzen oder zu verweigern. Die Klägerin habe sich offenkundig gegen eine Abklärung ihrer Krankheitsfolgen gesträubt und keine Untersuchung im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit zugelassen. Entsprechend habe sie die erwähnten vertragli- chen Pflichten schuldhaft verletzt und die Beklagte sei demnach berechtigt, ihre Leistungen zu verweigern. b) b) c) a) Seite 11 Mit Schreiben vom 2. Juni 2003 erklärte der Rechtsvertreter der Klägerin in der Tat. dass sich diese infolge der Gerichtshängigkeit der Streitsache zu einer Untersu- chung durch die AEH nicht mehr bereit erkläre (act. 8/17). Die in Ziff. 46-50 AVB statuierten Obliegenheiten einer versicherten Person bei ei- nem Krankheitsfall beziehen sich gemäss ihrem eindeutigen Wortlaut und auch bei entsprechender teleologischer Auslegung auf Verpflichtungen während der Dauer einer Krankheit bzw. auf Abklärungen im Zusammenhang mit einer aktuellen Er- krankung. Die Klägerin fordert aber die Nachzahlung von Leistungen aufgrund ihrer Erkrankung bis zum 30. April 2003. Die von der Beklagten vorgesehene Untersu- chung durch die AEH hätte aber erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt durch- geführt werden sollen und kommt demnach einer Untersuchung bzw. Begutachtung mit rückwirkendem Charakter zu. Die Bestimmungen von Ziff. 46-50 AVB sind aber wie erwähnt als Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Abklärung einer akut bestehenden Krankheitssituation konzipiert. Entsprechend ist festzuhaken, dass die Klägerin durch die Weigerung der Teilnahme an weiteren Abklärungen nach Litispendenz keine Verletzung dieser Vertragsbestimmungen begangen hat. Eine gegensätzliche Auffassung würde – dies am Rande erwähnt – der bereits erwähn- ten und in Ziff. 26 AVB festgehaltenen Bevorschussungspflicht der Beklagten zuwi- derlaufen. Die Beklagte leistete im Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2003 Zahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 25'538.--, wahlweise unter Annahme einer Arbeitsunfähig- keit der Klägerin von 50% bzw. von 100%. Bei entsprechender Zugrundelegung ei- ner 100%-igen Arbeitsunfähigkeit für den gesamten Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis
  13. April 2003 resultiert ein von der Beklagten geschuldeter Betrag von Fr. 41'245.-- (365 Tage a Fr. 113.--). Der von der Klägerin geltend gemachte Forderungsbetrag von Fr. 15707.-- entspricht der Differenz zwischen dem Anspruch auf das volle Taggeld über den gesamten eingeklagten Zeitraum und den bereits geleisteten Zahlungen. Unter Verweisung auf die vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass bei der Klägerin für den gesamten Zeitraum von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden muss und somit der Forderungsbetrag von Fr. 15'707.-- aus- gewiesen ist. Seite 12 Der Rechtsvertreter der Klägerin fordert die Verzinsung zu 5% ab dem 1. November
  14. Es ist offensichtlich, dass die Beklagte durch Leistung des bloss hälftigen Taggeldbetrages ab 1. November 2002 in Verzug geraten ist. Geschuldet sind ent- sprechend 5% Zinsen gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Fr. 15'707.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 2002 zu bezahlen.
  15. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 81 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 17 lit. b i.V.m. Art. 4 Gebühren- ordnung wird die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Ebenso hat die Beklagte der Klägerin gestützt auf Art. 86 ZPO die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Für unabhängige An- wälte ist der kantonale Anwaltstarif massgebend. Da der Rechtsvertreter der Kläge- rin keine Kostennote eingereicht hat, setzt das Gericht das Honorar fest. Bei einem Streitwert von Fr. 15'707.-- beträgt das mittlere Honorar Fr. 3'648.80 (Art. 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über den Anwaltstarif). Hinzuzurechnen bleibt die Mehr- wertsteuer. Barauslagen wurden – aufgrund des fehlenden Nachweises und des ge- ringen administrativen bzw. organisatorischen Aufwandes des Verfahrens – nicht berücksichtigt. Somit hat die Beklagte die Klägerin mit Fr. 3'925.-- ausseramtlich zu entschädigen. Demnach hat das Kantonsgericht erkannt:
  16. Die Beklagte wird verpflichtet. der Klägerin Fr. 15'707.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem
  17. November 2002 zu bezahlen.
  18. Die amtlichen Kosten, bestehend aus Fr. 200.-- Vermittlungsgebühr Fr. 2'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 2'200.-- insgesamt, werden der Beklagten auferlegt, unter Anrechnung der von der Klägerin geleisteten Vor- schüsse von Fr. 500.-- (Fr. 200.-- Vermittlungsgebühr, Fr. 300.-- Einschreibgebühr). Im Betrag von Fr. 500.- wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. b) b) Die Kantonsgerichtspräsidentin: Der Gerichtsschreiber: ^^(%114%'^ÿ I 3 ^ Seite 13
  19. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin mit Fr. 3'925.— ausseramtlich zu entschädigen.
  20. Rechtsmittelbelehrung Wer nach Zustellung des Urteilsspruches die Appellation an das Obergericht von Appen- zell A.Rh. angemeldet hat und diese weiterführen will, hat innert 14 Tagen seit Zustellung dieses begründeten Urteiles eine schriftliche Appellationserklärung an die Obergerichts- kanzlei, 9043 Trogen, zu richten und dieses Urteil beizulegen. Fax-Schreiben und E-Mails sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Die Appellationserklärung hat Ausführungen darüber zu enthalten, in welchen Punkten dieses Urteil angefochten wird, welche Abänderungen verlangt und welche Beweisan- träge gestellt werden. Richtet sich die Appellation ausschliesslich gegen den Kostenpunkt, so ist sie schriftlich zu begründen. In zivilrechtlichen Streitigkeiten gilt zusätzlich zu diesen Bestimmungen, dass die Appellationserklärung allfällige neue Tatsachenbehauptungen enthalten muss und in ge- nügend vielen Exemplaren für das Gericht und die Gegenpartei einzureichen ist.
  21. Zustellung an die Parteien über deren Rechtsvertreter. - Urteil nicht mündlich eröffnet - Appellation angemeldet seitens der Beklagten durch RA lic. iur. K. Wolfensberger am 6. Ja- nuar 2004 400 versandt am: — 3. Mai 2004 Dieses Urteil ist am 2C ,t.- in Rechtskraft erwachsen. Trogen, den /3, 5 200-- Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden

2. Abteilung, Verfahren Nr. K2Z 03 25 Urteil vom

15. Dezember 2003 Mitwirkende: Kantonsgerichtspräsidentin E. Ziegler Kantonsrichter E. Geiger Kantonsrichterinnen S. Rohner, R. Betschon Ersatzrichter D. Balmer Kantonsgerichtssch reiber D. Gemperli In Sachen X vertreten durch: RA PD Dr. iur. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden Klägerin gegen Y Beklagte vertreten durch: RA lic. iur. Katharina Wolfensberger betreffend Forderung (Streitwert: Fr. 15'707.--)

Seite 2 hat das Kantonsgericht auf die Anträge a) des Klägers aa) vor dem Vermittleramt Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 25'199.-- nebst Zins zu 5% seit dem 11. Juni 2002 auf Fr. 9'266.-- und seit dem 18. Dezember 2002 auf Fr. 15'933.-- zu bezahlen (Teilklage). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. lÌ1n der Klageschrift, der Replik und ann Schranken Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 15'707.- nebst Zins zu 5% seit

1. November 2002 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, b) der Beklagten aa) vor dem Vermittleramt Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. bb) in der Klageantwort. der Duplik und an Schranken 1. Die Klage vom 15. Mai 2003 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualliter sei das Verfahren zu sistieren bis das MEDAS-Gutachten der Invalidenversicherung vorliegt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. bb)

Seite 3 in tatsächlicher Hinsicht festgestellt: A. Die Klägerin verfügt bei der YGesundheitsorganisation über eine Krankentaggeld- versicherung nach Versicherungsvertragsgesetz unter Ausschluss der Unfalldeckung (act. 8 Beilage 3 und Beilage 7). Nachdem ihr Arbeitsverhältnis mit der O AG aufgelöst wurde (act. 8 Beilage 5), trat die Klägerin per 1. Juni 2002 in die Einzelkrankentaggeld- versicherung der Beklagten über (act. 8 Beilage 6). Nachdem sich die Versicherte krank gemeldet hat, leistete die Beklagte im Zeitraum vom

1. Mai 2002 bis 30. April 2003 Zahlungen in der Höhe von total Fr. 25'538.--, basierend auf einem Ansatz von 50%, teilweise auch von 100% des vollen Taggeldes (act. 2 und act. 7). B. Der von der Klägerin ersuchte Vermittlungsvorstand wurde am 13. Mai 2003 erfolglos durchgeführt, wobei das Protokoll bis zum 25. April 2003 offengehalten wurde (act. 1). Mit Klageschrift vom 15. Mai 2003 liess die Klägerin die Streitsache beim erkennenden Ge- richt anhängig machen (act. 2). Die Klageantwort der Beklagten ging am 4. Juni 2003 beim Gericht ein (act. 7). Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 liess das Gericht dem Rechts- vertreter der Klägerin die Klageantwort zugehen unter gleichzeitiger Mitteilung der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (act. 9). Die entsprechende Replik des Rechtsvertreters der Klägerin ging am 28. Juli 2003 beim Gericht ein (act. 11). Am 14. August 2003 ging die Duplik der Rechtsvertreterin der Beklagten beim Gericht ein (act. 14). Die Hauptverhandlung fand am 15. Dezember 2003 in Heiden statt. C. Zur Begründung der Klage führte der Rechtsvertreter der Klägerin in der Klageschrift, der Replik und an Schranken im Wesentlichen aus, dass die Klägerin seit langem zu 100% arbeitsunfähig sei. Dies werde für den ganzen fraglichen Zeitraum ärztlich bescheinigt, und auch eine ärztliche Untersuchung durch den Y Vertrauensarzt in St. Gallen habe bereits stattgefunden. Entsprechend habe die Klägerin für die Zeit vom 31. Mai 2002 bis 30. April 2003 Anspruch auf das volle Taggeld. Für weitere ärztliche Untersuchungen bestehe dementsprechend überhaupt kein Anlass. Es könne daher nicht als eine Oblie- genheitsverletzung i m Sinne von Zi ff. 47 und 49 AVB qualifiziert werden, dass sich die Klägerin mit einer Begutachtung durch das Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene GmbH (AEH) nicht einverstanden erklärt habe. Ziff. 51 AVB, welcher die Folgen der Nichtbeachtung der vertraglichen Obliegenheiten bei einer Krankheit regle, gelange folglich nicht zur Anwendung. Im Übrigen sei die Beklagte nach Ziff. 26 AVB vorleistungs- pflichtig. Diese Vorleistungspflicht sei sogar – im Sinne einer Überbrückung – impliziter

Seite 4 Zweck einer Taggeldversicherung und stehe entsprechend einer Sistierung des Verfah- rens bis zum Vorliegen eines MEDAS-Gutachtens entgegen. Die Klägerin erfülle die in Ziff. 12 AVB statuierten Anspruchsvoraussetzungen auf Taggeldleistungen in vollem Be- trag. Die Rechtsvertreterin der Beklagten führte in der Klageantwort, der Duplik und an Schran- ken im Wesentlichen aus, dass die Klägerin nicht im Einzelnen dargetan habe, auf welche Arztzeugnisse sie sich bei ihrer Taggeldforderung stütze. Sie reiche als einzigen medizini- schen Beleg den Bericht von Dr. B, Rheumatologie im Silberturm, vom 13. März 2003 ein, welcher zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestätige, sich aber nicht über den Zeitraum äussere, für welchen die Arbeitsunfähigkeit bestätigt werde. Auch sage der Bericht nichts darüber, in welchem Umfang die Klägerin in einer adaptierten Tätigkeit noch arbeitsfähig sei. Die gestellten Diagnosen würden denn auch auf eine psychische Problematik hindeuten, als Facharzt der Rheumatologie sei aber Dr. B nicht geeig- net, eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Ferner habe die Klägerin vom

1. Juni bis 21. Juli 2002 und ab 7. Februar 2003 50%-ige Arbeitslosentaggelder bezogen. Ein kumulativer Bezug von 100%-igen Krankentaggeldern und zusätzlich Arbeitslosen- taggeldern sei indessen ausgeschlossen, da entweder eine teilweise Arbeitsunfähigkeit und somit eine teilweise Vermittlungsunfähigkeit oder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und somit eine Vermittlungsunfähigkeit eintrete. Die Beklagte sei bei der Auszahlung der I c JJCIUCI VU1I CIIICI 5Ú %0-Iy II Ar beILbI I II!WIt der KÌager III aUb t JdI I i I UHU Iiabe e iiIe solche von 100% nur infolge einer jeweils zeitlich limitiert eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin ausbezahlt. Die Beklagte stütze sich dabei auf den Austrittsbericht der Rheinburg-Klinik vom 9. Januar 2002, den Bericht der Rheuma- tologie im Silberturm vom 22. Juli 2002, den Bericht des beratenden Arztes der Beklagten, Dr. H, vom 11. Juli 2002, den Bericht von Dr. G vom 30. Mai 2002 sowie auf die Angaben des beratenden Arztes der Beklagten, Dr. F. vom 24. April 2002. Ge- nügend Gewähr für eine genaue Diagnose der Beschwerdesymptomatik und der damit verbundenen Festlegung der Restarbeitsfähigkeit biete hingegen einzig eine polydiszipli- näre Abklärung. Das entsprechend von der IV-Stelle in Auftrag gegebene MEDAS-Gut- achten liege aber noch nicht vor. Sollte das Gericht daher nicht auf Klageabweisung er- kennen, sei das Verfahren entsprechend vorstehender Erwägungen im Sinne eines Eventualantrages zu sistieren, bis das MEDAS-Gutachten vorliege.

Seite 5 Weiter brachte die Rechtsvertreterin der Beklagten vor, dass sich die Klägerin offensicht- lich gegen Abklärungen betreffend ihrer Krankheitsfolgen sträube und keine Untersu- chung im Hinblick auf ihre Arbeitsfähigkeit zulasse. Durch dieses Verhalten verletze die Klägerin Ziff. 47 AVB, wonach versicherte Personen alles zu unternehmen hätten. was der Abklärung der Krankheit und ihrer Folgen dienen könne. Andererseits sei in Ziff. 49 AVB explizit statuiert, dass die Y eine Untersuchung durch einen von ihr bestimmten Arzt verlangen könne. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass aufgrund der ver- weigerten Mitwirkung der Klägerin an der Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit und gestützt auf die heutigen medizinischen Unterlagen eine vollumfängliche Ablehnung der geltend gemachten Forderung beantragt werde. D . Auf weitere tatsächliche Gegebenheiten sowie auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. a) b) Der Kläger hat sein Rechtsbegehren in der Klageschrift und an Schranken insofern abgeändert, als er im Sinne einer Teilklage die Leistung von Fr. 15'707.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. November 2002 fordert. Gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO ist nach der Vermittlung bzw. Einreichung der Klage eine Änderung des Rechtsbegeh- rens nur zulässig, wenn die Gegenpartei einwilligt oder wenn die Änderung das Verfahren nicht wesentlich erschwert und die Rechtsstellung der Gegenpartei nicht beeinträchtigt wird. Nicht als Klageänderung gilt die Verminderung des Anspruches (Art. 114 Abs. 3 ZPO). Bei Erhebung der Teilklage handelt es sich entsprechend um eine zulässige Verminderung des Rechtsbegehrens. Nach Art. 115 Abs. 1 ZPO richtet sich der Streitwert einer Klage auf Geldzahlung nach dem Rechtsbegehren des Klägers bzw. der Klägerin. Demnach beträgt der Streitwert im vorliegenden Verfahren Fr. 15'707.–. c) Die übrigen von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 116 Abs. 1 ZPO) sind im vorliegenden Verfahren erfüllt. Auf die Klage ist daher einzutreten.

3. a) Seite 6 2. a) b) b) Nachdem die Klägerin der Beklagten ihre Erkrankung gemeldet ha tte, leistete diese für die Zeitperiode vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2003 Zahlungen in der Höhe von teilweise 50%, teilweise in der Höhe von 100%, des versicherten Taggeldes. Der Vertreter der Klägerin verlangt nun aufgrund der gemäss Taggeldkarte bzw. Gut- achten von Dr. B vom 13. März 2003 ausgewiesenen 100%-igen Arbeitsunfä- higkeit der Klägerin die Nachzahlung der vollen Taggelder für den Zeitraum, in wel- chem nur ein 50%-iges Taggeld geleistet wurde. Demgegenüber stützt sich die Be- klagte bei der Auszahlung der Taggelder auf der Basis einer 50%-igen Arbeitsunfä- higkeit auf den Bericht der Rheinburg Klinik vom 9. Januar 2002, den Bericht der Rheumatologie im Silberturm vom 22. Juli 2002, den Bericht des beratenden Arztes der Beklagten, Dr. H, vom 11. Juni 2002, den Bericht von Dr. G vom 30. Mai 2002 sowie die Angaben des beratenden Arztes der Beklagten, Dr. F, vom 24. April 2004. Entsprechend muss geprüft werden, ob die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung des vollen T aggeidbetrages erfüllt. in diesem Zusammenhang be- rufen sich beide Parteien auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Y Gesundheitsorganisation für die Kollekive Taggeldversicherung nach VVG (im Folgenden AVB). Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Einzelversiche- rungen wurden nicht beigebracht. Nach Ziff. 12 AVB wird nach ärztlicher Feststellung der vollen Arbeitsunfähigkeit das im Vertrag aufgeführte Taggeld ausbezahlt. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (Ziff. 13 AVB). Die Arbeitsunfähigkeit wird definiert als ein gänzliches oder teilweises Ausserstande sein, seinen Beruf oder eine andere zumutbare Er- werbstätigkeit auszuüben (Art. 16AVB). Es ist demnach zu prüfen, ob die ärztlichen Feststellungen bzw. Berichte und Gutachten betreffend der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin die vorstehend umschrie- benen Anspruchsvoraussetzungen für die Ausbezahlung der vollen Taggeldleistung zu begründen vermögen oder ob – wie die Beklagte vorbringt – bloss von einer teil- weisen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden muss. Da in Bezug auf diese Frage unterschiedliche Auffassungen von verschiedenen Ärzten vorliegen, muss das Ge- richt die ins Recht gelegten Beweismittel – in casu sind dies v.a. die Taggeldkarte und die bereits erwähnten ärztlichen Zeugnisse und Berichte – würdigen.

4. a) b) c) Seite 7 Nach Art. 158 Abs. 1 ZPO würdigt der Richter die Beweise nach freier Überzeu- gung. Zulässige Beweismittel sind Urkunden, Zeugen, Augenschein, Expertisen und Parteibefragung (Art. 159 ZPO). Vorliegend bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismi ttel – unabhängig davon, von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und in der Folge zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan- spruches gestatten. Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten darf der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die andere These ab- gestellt wird. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei- dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten (vgl. BGE 126 V 160 f. Erw. I c mit Hinweisen). Der von der Beklagten ins Recht gelegte Austrittsbericht der Rheinburg-Klinik votit

9. Januar 2002 diagnostiziert bei der Klägerin im Wesentlichen ein lumbal betontes Panvertebralsyndrom bei ausgeprägter Aggravation und chronische Metatarsalgien links sowie einen Status nach Venenthrombose des linken Unterschenkels im Feb- ruar 2001. Gleichzeitig wurde der Klägerin in einer geeigneten Tätigkeit mit häufi- gem Wechseln der Körperposition und Vermeiden des Hebens von Lasten bis 10kg eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% attestiert (act. 818). Das ebenfalls von der Beklagten ins Recht gelegte Gutachten von Dr. B vom 22. Juli 2002 stimmt in Bezug auf die gestellte Diagnose im Wesentlichen mit dem Austrittsbericht der Rheinburg-Klinik überein. Dr. B attestierte der Klägerin zur Zeit der Diagnose- stellung wegen dem cervico-brachialen Syndrom eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit; längerfristig sollte die Klägerin für leichtere Tätigkeiten aber wieder 50% arbeitsfähig geschrieben werden (act. 819). Beide Berichte beruhen auf allseitigen Untersuchen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind zudem in Kenntnis der Vor- akten abgegeben worden. Allerdings machen beide Berichte keine exakten bzw. schlüssigen Angaben über die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit. So weist Dr. B lediglich darauf hin, dass die Klägerin längerfristig für eine leichte Arbeit

Seite 8 wohl wieder 50% arbeitsfähig geschrieben werden könnte. Eine detailliertere An- gabe des Zeitraumes, wann dies in etwa der Fall sein würde, geht hingegen aus dem Bericht nicht hervor. Ebenso wenig wird definiert, was unter einer sogenannt „leichteren Arbeit" zu verstehen sei. Die zeitlich früher erfolgte Untersuchung in der Rheinburg-Klinik ist in Bezug auf die verwertbare Arbeitsfähigkeit zwar so zu inter- pretieren, dass eine mindestens 50% Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (ge- eignete Arbeit) per sofort anzunehmen ist, bleibt hingegen in bezug auf die Defini- tion dieser adaptierten Tätigkeit ziemlich vage und lässt insbesondere keine Rück- schlüsse zu, ob die Tätigkeit bei der damaligen Arbeitgeberin der Klägerin als eine in Sinne ihres Berichtes „geeignete m Arbeit zu qualifizieren ist. Augenscheinlich ist natürlich auch, dass zwischen diesen beiden erwähnten Berichten ein bestimmter Widerspruch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszumachen ist. Dr. B ging – im Gegensatz zu dem Bericht der Rheinburg Klinik vom 9. Januar 2002 – am

22. Juli 2002 bis auf Weiteres von einer 100% Arbeitsunfähigkeit aus. Angesichts dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass die beiden Berichte in der Beurteilung der medizinischen Situation zwar einleuchten, hingegen keine genügenden Rückschlüsse auf die tatsächlich verwertbare Arbeitsfähigkeit der Klägerin in einer adaptierten Tätigkeit und für den massgeblichen Zeitraum zulassen und entsprechend für die Beurteilung der Frage, ob der Klägerin im relevanten Zeit- raum ein Anspruch auf den vollen Taggeldbetrag zusteht, nicht geeignet sind. In Bezug auf die weiteren von der Beklagten eingereichten ärztlichen Gutach- ten/Einschätzungen von Dr. H, von Dr. G und von Dr. F (act. 8/10, act. 8/11 und act. 8/12) ist anzumerken, dass diese Berichte in Bezug auf die Frage der Arbeitsunfähigkeit bzw. der noch vorhandenen, verwertbaren Restar- beitsfähigkeit kaum brauchbare Angaben enthalten und ihnen somit in dieser Frage kein massgeblicher Beweiswert zukommen kann. Am Rande sei in diesem Zusam- menhang noch erwähnt, dass nicht einmal bekannt ist, ob Dr. F die Kläge- rin je zu Gesicht bekommen hat, seine Stellungnahme vom 24. April 2002 enthält im Übrigen auch keine Diagnose der gesundheitlichen Situation der Klägerin. Ferner kann auch dem IV-Vorbescheid (act. 811) in Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit der Klägerin kein entscheidender Beweis- wert zukommen. Bei diesem Schreiben handelt es sich lediglich um eine Orientie- rung der IV-Stelle des Kantons Appenzell A.Rh. ohne bindende Wirkung. Ohne Be- weiswert bleiben im Übrigen auch die schreiben des RAV vom 13. März 2003 (act.

817) sowie vom 28. April 2003 (act. 313).

Seite 9 Eine in Bezug auf den ganzen fraglichen Zeitraum eindeutige und nachvollziehbare Aussage betreffend die Arbeitsfähigkeit der Klägerin ermöglicht hingegen die Y-Taggelddkarte. Diese – bei jedem Krankentaggeldbezug der Y Ge- sundheitsorganisation vorzulegende – Taggeldkarte dokumentiert den Zeitpunkt der erfolgten Besuche beim Hausarzt und die entsprechend von diesem hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit getätigten Eintragungen. Die Klägerin suchte ihren Hausarzt im ganzen fraglichen Zeitraum mindestens einmal, oft sogar zwei, drei oder gar vier Mal im Monat auf. Anlässlich jeden Besuches attestierte der Hausarzt der Klägerin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit auf der Y-Taggeldkarte und zwar über die ganze Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2003. Nach Ansicht des Ge- richtes kommt dabei v.a. dem Umstand, dass der Hausarzt die Klägerin während der ganzen Zeitspanne betreute und entsprechend ein vollständiges und aktuelles Bild von deren gesundheitlichen Situation erhalten hat, massgebliche Bedeutung und damit entscheidender Beweiswert zu. Aus den Akten gehen überdies auch keine Anhaltspunkte hervor, dass die Beklagte gegenüber der hausärztlichen Ein- schätzung Vorbehalte angemeldet hätte bzw. sich von den Eintragungen auf ihrer eigenen Taggeldkarte distanzieren und somit deren Relevanz und Richtigkeit bestreiten würde. Ebenso wenig wurde an Schranken der Beweiswert der Taggeld- karte in Frage gestellt oder zumindest erläutert, warum die entsprechenden Eintra- gungen nie beanstandet wurden und in diesem Zusammenhang kein klärendes Ge- spräch mit dem Hausarzt stattgefunden ha tte, wenn sich die Beklagte aufgrund ihrer weiteren Abklärungen doch sicher war, dass bei der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit in bedeutend geringerem Umfang vorliege. Aufgrund vorstehender Erläuterungen muss zusammenfassend daher festgehalten werden, dass einzig die Y-Tag- geldkarte eine rechtsgenügliche Aussage bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Klägerin über den gesamten relevanten Zeitraum zulässt und ihr daher massgeblicher Be- weiswert zukommt. Dass das Gutachten von Dr. B vom 13. März 2003 eben- falls von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ausgeht, muss entspre- chend nur noch beiläufig bemerkt werden. Folglich ist aufgrund dieser Erwägungen von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis

30. April 2003 auszugehen. Im Weiteren bringt die Beklagte vor. dass eine Bevorschussung von Leistungen nur in der von ihr festgelegten - und offenbar auch von der invalidenversicherung ange- nommenen -Arbeitsunfähigkeit von 50% erfolgen könne. Die Ausrichtung von höhe- ren Leistungen durch die Eeklagte und die gleichzeitige Zusprache einer IV-Rente

Seite 10 von nur 50% würde nicht die Bevorschussung von Leistungen im Sinne von Ziff. 26 AVB bedeuten, sondern zu einer Überentschädigung der Klägerin führen. Im Sinne eines Vorbescheides wurde die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2002 von der IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden über den vorgesehenen Entscheid – Zusprache einer halben Rente ab dem 1. August 2002 – in Kenntnis ge- setzt (act. 14/1). Bei diesem Vorbescheid handelt es sich aber nicht um eine an- fechtbare Verfügung der IV-Stelle, vielmehr soll einer versicherten Person im Rah- men dieses Verfahrens die Möglichkeit eingeräumt werden, zu dem vorgesehenen Entscheid schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen (vgl. BGE 119 V 431). Eine bindende Wirkung des Vorbescheides ist aber zu verneinen, anfechtbar bleibt allein die zu einem späteren Zeitpunkt von der IV-Stelle zu erlassende Verfügung. c) Nach Ziff. 26 AVB wird das versicherte Taggeld von der Y Gesundheitsorganisation bevorschusst. wenn der Rentenanspruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung noch nicht feststeht. Genau dies ist vorliegend ge- geben, die IV-Stelle hat über den Rentenanspruch der Klägerin noch nicht entschie- den, der ergangene Vorbescheid hat wie erwähnt kein bindende Wirkung und dient in erster Linie der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Im Sinne dieser Erwägungen sind die entsprechenden Einwände der Beklagten unbegründet. Nach Ziff. 26 AVB trifft die Beklagte entsprechend die Pflicht zur 'Bevorschussung der Leistungen. Demzufolge ist auch das von der Beklagten eventualiter gestellte Gesuch um Sistie- rung des Verfahrens bis zum Vorliegen des MEDAS-Gutachtens abzuweisen.

6. a) Ferner bringt die Beklagte vor, nach Ziff. 47 AVB habe eine versicherte Person alles zu unternehmen, was der Abklärung der Krankheit und ihrer Folgen dienen könne. Nach Ziff. 49 AVB sei die Beklagte in diesem Zusammenhang auch berechtigt, eine Untersuchung durch einen von ihr bestimmten Arzt zu verlangen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten sei es der Beklagten gemäss Ziff. 51 AVB erlaubt, die Leistungen zu kürzen oder zu verweigern. Die Klägerin habe sich offenkundig gegen eine Abklärung ihrer Krankheitsfolgen gesträubt und keine Untersuchung im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit zugelassen. Entsprechend habe sie die erwähnten vertragli- chen Pflichten schuldhaft verletzt und die Beklagte sei demnach berechtigt, ihre Leistungen zu verweigern. b)

b) c) a) Seite 11 Mit Schreiben vom 2. Juni 2003 erklärte der Rechtsvertreter der Klägerin in der Tat. dass sich diese infolge der Gerichtshängigkeit der Streitsache zu einer Untersu- chung durch die AEH nicht mehr bereit erkläre (act. 8/17). Die in Ziff. 46-50 AVB statuierten Obliegenheiten einer versicherten Person bei ei- nem Krankheitsfall beziehen sich gemäss ihrem eindeutigen Wortlaut und auch bei entsprechender teleologischer Auslegung auf Verpflichtungen während der Dauer einer Krankheit bzw. auf Abklärungen im Zusammenhang mit einer aktuellen Er- krankung. Die Klägerin fordert aber die Nachzahlung von Leistungen aufgrund ihrer Erkrankung bis zum 30. April 2003. Die von der Beklagten vorgesehene Untersu- chung durch die AEH hätte aber erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt durch- geführt werden sollen und kommt demnach einer Untersuchung bzw. Begutachtung mit rückwirkendem Charakter zu. Die Bestimmungen von Ziff. 46-50 AVB sind aber wie erwähnt als Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Abklärung einer akut bestehenden Krankheitssituation konzipiert. Entsprechend ist festzuhaken, dass die Klägerin durch die Weigerung der Teilnahme an weiteren Abklärungen nach Litispendenz keine Verletzung dieser Vertragsbestimmungen begangen hat. Eine gegensätzliche Auffassung würde – dies am Rande erwähnt – der bereits erwähn- ten und in Ziff. 26 AVB festgehaltenen Bevorschussungspflicht der Beklagten zuwi- derlaufen. Die Beklagte leistete im Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2003 Zahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 25'538.--, wahlweise unter Annahme einer Arbeitsunfähig- keit der Klägerin von 50% bzw. von 100%. Bei entsprechender Zugrundelegung ei- ner 100%-igen Arbeitsunfähigkeit für den gesamten Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis

30. April 2003 resultiert ein von der Beklagten geschuldeter Betrag von Fr. 41'245.-- (365 Tage a Fr. 113.--). Der von der Klägerin geltend gemachte Forderungsbetrag von Fr. 15707.-- entspricht der Differenz zwischen dem Anspruch auf das volle Taggeld über den gesamten eingeklagten Zeitraum und den bereits geleisteten Zahlungen. Unter Verweisung auf die vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass bei der Klägerin für den gesamten Zeitraum von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden muss und somit der Forderungsbetrag von Fr. 15'707.-- aus- gewiesen ist.

Seite 12 Der Rechtsvertreter der Klägerin fordert die Verzinsung zu 5% ab dem 1. November

2002. Es ist offensichtlich, dass die Beklagte durch Leistung des bloss hälftigen Taggeldbetrages ab 1. November 2002 in Verzug geraten ist. Geschuldet sind ent- sprechend 5% Zinsen gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Fr. 15'707.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 2002 zu bezahlen. 8. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 81 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 17 lit. b i.V.m. Art. 4 Gebühren- ordnung wird die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Ebenso hat die Beklagte der Klägerin gestützt auf Art. 86 ZPO die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Für unabhängige An- wälte ist der kantonale Anwaltstarif massgebend. Da der Rechtsvertreter der Kläge- rin keine Kostennote eingereicht hat, setzt das Gericht das Honorar fest. Bei einem Streitwert von Fr. 15'707.-- beträgt das mittlere Honorar Fr. 3'648.80 (Art. 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über den Anwaltstarif). Hinzuzurechnen bleibt die Mehr- wertsteuer. Barauslagen wurden – aufgrund des fehlenden Nachweises und des ge- ringen administrativen bzw. organisatorischen Aufwandes des Verfahrens – nicht berücksichtigt. Somit hat die Beklagte die Klägerin mit Fr. 3'925.-- ausseramtlich zu entschädigen. Demnach hat das Kantonsgericht erkannt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet. der Klägerin Fr. 15'707.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem

1. November 2002 zu bezahlen. 2. Die amtlichen Kosten, bestehend aus Fr. 200.-- Vermittlungsgebühr Fr. 2'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 2'200.-- insgesamt, werden der Beklagten auferlegt, unter Anrechnung der von der Klägerin geleisteten Vor- schüsse von Fr. 500.-- (Fr. 200.-- Vermittlungsgebühr, Fr. 300.-- Einschreibgebühr). Im Betrag von Fr. 500.- wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. b) b)

Die Kantonsgerichtspräsidentin: Der Gerichtsschreiber: ^^(%114%'^ÿ I 3 ^ Seite 13 3. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin mit Fr. 3'925.— ausseramtlich zu entschädigen. 4. Rechtsmittelbelehrung Wer nach Zustellung des Urteilsspruches die Appellation an das Obergericht von Appen- zell A.Rh. angemeldet hat und diese weiterführen will, hat innert 14 Tagen seit Zustellung dieses begründeten Urteiles eine schriftliche Appellationserklärung an die Obergerichts- kanzlei, 9043 Trogen, zu richten und dieses Urteil beizulegen. Fax-Schreiben und E-Mails sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Die Appellationserklärung hat Ausführungen darüber zu enthalten, in welchen Punkten dieses Urteil angefochten wird, welche Abänderungen verlangt und welche Beweisan- träge gestellt werden. Richtet sich die Appellation ausschliesslich gegen den Kostenpunkt, so ist sie schriftlich zu begründen. In zivilrechtlichen Streitigkeiten gilt zusätzlich zu diesen Bestimmungen, dass die Appellationserklärung allfällige neue Tatsachenbehauptungen enthalten muss und in ge- nügend vielen Exemplaren für das Gericht und die Gegenpartei einzureichen ist. 5. Zustellung an die Parteien über deren Rechtsvertreter.

- Urteil nicht mündlich eröffnet

- Appellation angemeldet seitens der Beklagten durch RA lic. iur. K. Wolfensberger am 6. Ja- nuar 2004 400 versandt am: — 3. Mai 2004 Dieses Urteil ist am 2C,t.- in Rechtskraft erwachsen. Trogen, den /3, 5 200-- Der Gerichtsschreiber: