Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG gibt der Richter dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuchs Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. Aus dieser Formulierung geht hervor, dass der Bundesgesetzgeber für das im Summarverfahren abzu- wandelnde Rechtsöffnungsverfahren im Vergleich zum ordentli- chen Verfahren auch in Bezug auf den Gehörsanspruch Ein- schränkungen vornehmen wollte. Hätte der Bundesgesetzgeber den Parteien das volle rechtliche Gehör gewähren wollen, so hätte er den Rechtsöffnungsrichter nicht dazu angehalten, seinen
E. 6 Entscheid in der kurzen Frist von fünf Tagen zu erlassen. Der An-
spruch auf Gewährung des vollen rechtlichen Gehörs und das
Beschleunigungsgebot gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG sind nicht
miteinander vereinbar. In diesem Interessenkonflikt hat sich der
Gesetzgeber für die zeitliche Beschleunigung ausgesprochen
(AGVE 2000 Nr. 8 S. 42 ff.).
b)
In Einzelfällen kann ein doppelter Rechtsschriftenwechsel zwar
zulässig sein; entgegen der Auffassung der Klägerin liegt vorlie-
gend in der Verweigerung der Replik aber keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Die von der Beklagten geltend gemachten
Einwendungen in Bezug auf die fehlende Bestimmbarkeit des
cinrerlanatern Forderunasbetraaes hetreffen die Fraae. ob ein
Rechtsöffnungstitel für die entsprechende Forderung vorliegt.
Diese Frage hat der Richter von Amtes wegen in jedem Stadium
des Verfahrens auch ohne Einwendungen seitens der Gegenpar-
tei zu prüfen. Die Beklagte hat damit in ihrer Stellungnahme nicht
neue Tatsachen vorgebracht, welche die ausnahmsweise Durch-
führung eines doppelten Rechtsschriftenwechsels erforderlich
machen könnten, sondern einzig auf das Fehlen eines Rechtsöff-
nungstitels für einen Teilbetrag der betriebenen Forderung hin-
gewiesen. Dass die Beklagte im Übrigen geltend machte, sie sei
ihrer Prämienzahlungspflicht für das Jahr 2002 im Umfang von
insgesamt Fr. 2'922.-- nachgekommen, erfordert ebenfalls keinen
zweiten Rechtsschriftenwechsel. Dabei handelt es sich um Ein-
wendungen im Sinne von Art. 82 SchKG, mit welchen die Klägerin
bereits bei Klageeinreichung hätte rechnen und entsprechende
Ausführungen zur Entkräftung der glaubhaft zu machenden Ein-
wendungen vorbringen müssen. Im Übrigen bestreitet die Kläge-
rin auch im Beschwerdeverfahren nicht, dass die Beklagte die
behaupteten Zahlungen geleistet hat.
c)
Urteilsgrundlage im Beschwerdeverfahren gegen einen erstins-
tanzlichen Rechtsöffnungsentscheid bildet der Sachverhalt, wie
er im Rahmen der das summarische Verfahren regelnden bun-
E. 7 des- und kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften (Art. 25
Ziff. 2 und Art. 84 SchKG i.V.m. §§ 289 ff. ZPO) sowie der beson-
deren Vorschriften des SchKG (Art. 80 ff.) erstellt worden ist.
Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) sind - soweit es sich
um "unechte" Neuerungen handelt, die schon vor erster Instanz
hätten eingebracht werden können - vor der Rechtsmittelinstanz
ausgeschlossen. Das ergibt sich einerseits aus den Bestimmun-
gen von Art. 82 Abs. 2 SchKG, wonach Einwendungen gegen
eine Schuldanerkennung "sofort" glaubhaft gemacht werden müs-
sen, wie auch aus Art. 84 SchKG, wonach der Rechtsäffnungs-
richter dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Ge-
legenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gibt
id danach innert fü nf Tagen erli#ne
und seinen Entscheid
iiin^i► fünf .ay^,.^ ^............. Im
Rechtsmittelverfahren sind somit nur noch die neuen Angriffs-
und Verteidigungsmittel zulässig, die eine Partei unverschuldet
nicht mehr rechtzeitig in erster Instanz, im summarischen
Rechtsöffnungsverfahren also bis zum Abschluss der erstins-
tanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung resp. bis zum Abschluss
des einfachen Rechtsschriftenwechsels, beibringen konnte. Da
die Parteien nicht begründen, weshalb sie die erstmals im Be-
schwerdeverfahren vorgebrachten Sachvorbringen nicht bereits
vor erster Instanz einbringen konnten, sind die neuen tatsächli-
chen Ausführungen und Beweismi ttel als verspätet aus dem
Recht zu weisen. Abzustellen ist auf den vor erster Instanz vor-
gebrachten Sachverhalt und die rechtzeitig ins Recht gelegten
Beweismittel.
2. a) Für die dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterstellten
Versicherungen gilt als Rechtsöffnungstitel der vom Schuldner
unterzeichnete Versicherungsantrag zusammen mit dem Beleg,
dass der Antrag innert 14 Tagen seit dem Absenden oder der
Übergabe des Antrags an den Versicherer oder dessen Agenten
vom Versicherer angenommen wurde (Stacheli, Die Rechtsöff-
nung, Zürich 2000, S. 386). Eine Mahnung ist für die Betreibung
einer blossen Prämienforderung grundsätzlich nicht erforderlich.
E. 8 Wurde vom Versicherer demgegenüber eine Mahnung mit Andro-
hung der Suspensionswirkung im Sinne von Art. 20 und 21 VVG
erlassen, muss eine Betreibung innert zweier Monate nach Ablauf
der angesetzten Zahlungsfrist angehoben werden, ansonsten an-
genommen wird, dass der Versicherer nachträglich auf die Leis-
tung der Prämie verzichtet hat und vom Vertrag zurücktritt
(Art. 21 VVG). Es handelt sich dabei um eine unwiderlegbare
Rechtsvermutung. Ohne rechtzeitige Anhebung der Betreibung
verliert der Versicherer damit den Anspruch auf die rückständigen
Prämien, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Stücheli, a.a.O.,
S. 388 f.; Hasenböhler, XY Kommentar, Basel/Genf/München
2001, N 10 ff. zu Art. 21 VVG).
b) Gemäss Versicherungspolice der Klägerin vom 13. Oktober 1993
und dem von der Beklagten unterzeichneten Versicherungsantrag
vom 4. Oktober 1993 haben die Parteien vereinbart, dass die
Prämien jährlich, mit Fälligkeit am 1. Januar, zu entrichten sind.
Nach Art. 19 Abs. 3 WG sind die Prämien im Zweifel jeweilen mit
Beginn der folgenden Versicherungsperiode fällig, sodass die
Prämienforderung der Klägerin für das Jahr 2002 per 1. Januar
2002 fällig war. Am 28. August 2002 stellte die Klägerin der Be-
klagten für die in Betreibung gesetzte Prämienforderung in der
Höhe von Fr. 1'359.90 eine erste Mahnung mitsamt der Andro-
hung der Säumnisfolgen von Art. 20 und 21 VVG zu (Klagebei-
lage 4). Die der Beklagten mit der Mahnung angesetzte Zah-
lungsfrist von 14 Tagen begann mit der Absendung der Mahnung
zu laufen und endigte am 11. September 2002 (Hasenböhler,
a.a.O., N 53 zu Art . 20 VVG). Da die Klägerin der Beklagten mit
zweiter Mahnung vom 29. Oktober 2002 einzig mitteilte, dass der
Versicherungsschutz gegenwärtig ruhe, wurde ihr keine weitere
Nachfrist angesetzt (Klagebeilage 3; Hasenböhler, a.a.O., N 55
zu Art. 20 VVG). Die Klägerin hätte daher die Betreibung bis
spätestens am 11. November 2002 für die geltend gemachte und
formell gemahnte Prämienforderung einleiten müssen. Da der
vom Betreibungsamt in der Folge ausgestellte Zahlungsbefehl
E. 9 erst vom 27. November 2002 datiert und die Klägerin nicht nach- gewiesen hat, dass sie rechtzeitig, d.h. bis zum 11. November 2002, das Betreibungsbegehren gestellt hat, wird angenommen, dass die Klägerin auf die Bezahlung der rückständigen Prämien verzichtet und vom Vertrag zurücktritt (Art. 21 VVG). Daran än- dert auch nichts, dass die Beklagte allfällige frühere, vor der ers- ten Mahnung erfolgte Teilzahlungen für das Jahr 2002 geleistet hat (Klageantwortbeilagen 3 bis 5). Damit hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht, wenn auch mit anderer Be- gründung abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Klägerin für das obergericht- liche Verfahren kostenpflichtig (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Klägerin hat der Beklagten zudem für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). Demgemäss wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375.-- werden der Klägerin auferlegt und mit deren Vorschuss in der glei- chen Höhe verrechnet. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten deren obergerichtlichen Parteikosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 600.-- zu be- zahlen.
E. 10 Zustellung an: die Parteien (Vertreter; je zweifach) die Vorinstanz Aarau, 17. November 2003 Im Namen des Obergerichts
5. Zivilkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SU.2003.00426 bUArt_ 271 Obergericht des Kantons Aargau
5. Zivilkammer Urteil vom 17. November 2003 Mitwirkend die Oberrichter Hunziker (Präsident), Schwartz, Oberrichterin Herzog; Gerichtsschreiberin Guggenbühl Höfert. Im summarischen Verfahren XY Versicherungs-Gesellschaft, Klägerin, gegen W. S. AG, vertreten durch lic. iur. Rechtsanwalt, Beklagte, betreffend: Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXL des Betreibungsamts Bremgarten wird den Akten
2 entnommen: A. Mit Zahlungsbefehl Nr. XXL des Betreibungsamtes Bremgarten vom
27. November 2002 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 1'359.80 nebst Mahngebühren von Fr. 20.-- und Fr. 70.-- Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsgrund wurde angegeben: " Prämienrechnung Betriebs-Haftpflicht fällig per 24.07.02" Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. B. 1. Mit Eingabe vom 17. Juli 2003 stellte die Klägerin heim Bezirks- gericht Bremgarten das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung für die Forderung in der Höhe von Fr. 1'449.80. Zur Begründung verwies sie auf die beigelegte Versicherungspolice Nr. 30/3.356.841-1 vom 13. Oktober 1993.
2. Mit Klageantwort vom 5. August 2003 beantragte die Beklagte, das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, die Höhe der von den Parteien abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sei nicht jährlich gleichbleibend, sondern bemesse sich in Prozenten der von der Beklagten deklarierten AHV-Lohnsumme. Die von der Klägerin aufgeführte Jahresprämie von Fr. 4'445.50 nebst Stempelabgabe sei nicht nachrechenbar und nicht transparent. Unterschriftlich anerkannt habe die Be- klagte einzig die in der Police vom 4. Oktober 1993 anerkannte Erst-Jahresprämie von Fr. 3'037.--, somit könne einzig für diesen Betrag Rechtsöffnung erteilt werden. Davon seien die drei Quar- talszahlungen der Beklagten für das Jahr 2002 in der Höhe von Fr. 2'922.-- in Abzug zu bringen. Für die Mahngebühr liege zudem kein Rechtsöffnungstitel vor. Das Versicherungsverhältnis sei von ihr auf Ende 2002 aufgelöst worden.
3
3. Am 11. August 2003 erkannte die Vizepräsidentin von Bremgar- ten wie folgt: "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 250.— werden der Klägerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteikostenentschädigung von Fr. 660.-- direkt zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettge- schlagen." Dieser Entscheid wurde der Klägerin am 20. August 2003 zuge- stellt. C. 1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 29. August 2003 stellte die Klägerin die folgenden Begehren: Es sei das Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 11. August 2003 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. XXL des Betreibungsamtes Bremgarten für den Forde- rungsbetrag von Fr. 1'449.80 nebst Zins zu 5% auf Fr. 1'359.80 ab 28.08.2002 provisorische Rechtsöff- nung zu erteilen. 3. Es sei der Klägerin eine angemessene Parteientschä- digung zuzusprechen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien der Beklagten auf- zuerlegen. Zur Begründung führte die Klägerin aus, die Vorinstanz habe bei ihrer Entscheidfindung einzig auf die Vorbringen der Beklagten abgestützt, ohne ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten. Die von der Beklagten gemachten Angaben über die Auflösung des Versicherungsverhältnisses und die angeblich geleisteten Prämienzahlungen seien unrichtig. Im Juni 2002 hätten Neuver- handlungen zwischen den Parteien stattgefunden. In diesem Zu-
4 sammenhang habe die Beklagte den Antrag für eine neue Be- triebshaftpflichtversicherung für das Baugewerbe, gültig ab dem
1. Juli 2002, unterzeichnet, welche die bisherige Police mit der gleichen Nummer ersetze. Die Beklagte habe nach der Antrags- unterzeichnung weder von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch ge- macht noch habe sie binnen der Frist von vier Wochen gemäss Art. 12 VVG irgendwelche Beanstandungen bezüglich der Police vorgebracht. Am 24. Juli 2002 sei dementsprechend die Prämien- rechung für die Zeitspanne vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 versandt worden. Am 6. September 2002 sei auf Wunsch der Be- klagten eine neue Prämienrechnung erstellt warden, weil sie viertel- und nicht mehr halbjährliche Prämienzahlungen ge- wünscht habe. Mit Schreiben ` ^m 26. September 2002 haha die Beklagte das Vertragsverhältnis völlig unerwartet auf den 31. De- zember 2002 gekündigt. Die Beklagte sei von ihr darauf aufmerk- sam gemacht worden, dass die Inanspruchnahme des Rücktritts- rechts zu spät erfolgt sei. Gleichzeitig sei die Beklagte mittels erster Mahnung auf die ausstehende Zahlung sowie auf die Ge- fahr des Eintretens einer Deckungslücke aufmerksam gemacht worden. Mittels zweiter Mahnung vorn 29. Oktober 2002 sei die Beklagte auf die nun eingetretene Deckungslücke hingewiesen worden. Der von der Beklagten am 19. Juni 2002 unterzeichnete Antrag für die Betriebshaftpflichtversicherung mit der genau be- zifferten Prämie stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2003 beantragte die Beklagte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Dokumente seien unbe- achtlich, da sie unzulässige Noven darstellten. Mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 17. Juni 2003 habe die Klägerin ein- zig den Vertrag vom 13. Oktober 1993 und den von der Beklagten unterzeichneten Antrag vom 4. Oktober 1993 verurkundet. Dieser Antrag stelle unter Vorbehalt der glaubhaften Einwendungen ei-
5 nen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Die Klägerin bringe in ihrer Beschwerde nun selber vor, dass sie ihre Forderung aus ei- nem weiteren Antrag vom 19. Juni 2002 ableite. Es führe auch zum gleichen Ergebnis, wenn die weiteren Einwendungen der Beklagten berücksichtigt würden. Die erste qualifizierte Mahnung nach Art. 20 VVG sei ihr am 30. August 2002 zugegangen. Da die Beklagte nach diesem Datum keine Zahlung vorgenommen habe, sei Art. 21 VVG wirksam geworden, wonach dann davon auszu- gehen sei, dass der Versicherer und so die Klägerin unter Ver- zicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämien vom Vertrage zurücktrete, sofern sie nicht innert zwei Monaten nach Ablauf der 14-tägigen Nachzahlungsfrist die Prämien rechtlich einfordere. Die 14-tägige Frist sei am 12. September 2002 abgelaufen. Die Frist von zwei Monaten zur Einforderung der Prämien habe damit längstens am 12. November 2002 geendet. Der Zahlungsbefehl datiere vom 27. November 2002 und sei der Beklagten erst am
13. Dezember 2002 zugestellt worden. Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG gibt der Richter dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuchs Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. Aus dieser Formulierung geht hervor, dass der Bundesgesetzgeber für das im Summarverfahren abzu- wandelnde Rechtsöffnungsverfahren im Vergleich zum ordentli- chen Verfahren auch in Bezug auf den Gehörsanspruch Ein- schränkungen vornehmen wollte. Hätte der Bundesgesetzgeber den Parteien das volle rechtliche Gehör gewähren wollen, so hätte er den Rechtsöffnungsrichter nicht dazu angehalten, seinen
6 Entscheid in der kurzen Frist von fünf Tagen zu erlassen. Der An- spruch auf Gewährung des vollen rechtlichen Gehörs und das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG sind nicht miteinander vereinbar. In diesem Interessenkonflikt hat sich der Gesetzgeber für die zeitliche Beschleunigung ausgesprochen (AGVE 2000 Nr. 8 S. 42 ff.). b) In Einzelfällen kann ein doppelter Rechtsschriftenwechsel zwar zulässig sein; entgegen der Auffassung der Klägerin liegt vorlie- gend in der Verweigerung der Replik aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die von der Beklagten geltend gemachten Einwendungen in Bezug auf die fehlende Bestimmbarkeit des cinrerlanatern Forderunasbetraaes hetreffen die Fraae. ob ein Rechtsöffnungstitel für die entsprechende Forderung vorliegt. Diese Frage hat der Richter von Amtes wegen in jedem Stadium des Verfahrens auch ohne Einwendungen seitens der Gegenpar- tei zu prüfen. Die Beklagte hat damit in ihrer Stellungnahme nicht neue Tatsachen vorgebracht, welche die ausnahmsweise Durch- führung eines doppelten Rechtsschriftenwechsels erforderlich machen könnten, sondern einzig auf das Fehlen eines Rechtsöff- nungstitels für einen Teilbetrag der betriebenen Forderung hin- gewiesen. Dass die Beklagte im Übrigen geltend machte, sie sei ihrer Prämienzahlungspflicht für das Jahr 2002 im Umfang von insgesamt Fr. 2'922.-- nachgekommen, erfordert ebenfalls keinen zweiten Rechtsschriftenwechsel. Dabei handelt es sich um Ein- wendungen im Sinne von Art. 82 SchKG, mit welchen die Klägerin bereits bei Klageeinreichung hätte rechnen und entsprechende Ausführungen zur Entkräftung der glaubhaft zu machenden Ein- wendungen vorbringen müssen. Im Übrigen bestreitet die Kläge- rin auch im Beschwerdeverfahren nicht, dass die Beklagte die behaupteten Zahlungen geleistet hat. c) Urteilsgrundlage im Beschwerdeverfahren gegen einen erstins- tanzlichen Rechtsöffnungsentscheid bildet der Sachverhalt, wie er im Rahmen der das summarische Verfahren regelnden bun-
7 des- und kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften (Art. 25 Ziff. 2 und Art. 84 SchKG i.V.m. §§ 289 ff. ZPO) sowie der beson- deren Vorschriften des SchKG (Art. 80 ff.) erstellt worden ist. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) sind - soweit es sich um "unechte" Neuerungen handelt, die schon vor erster Instanz hätten eingebracht werden können - vor der Rechtsmittelinstanz ausgeschlossen. Das ergibt sich einerseits aus den Bestimmun- gen von Art. 82 Abs. 2 SchKG, wonach Einwendungen gegen eine Schuldanerkennung "sofort" glaubhaft gemacht werden müs- sen, wie auch aus Art. 84 SchKG, wonach der Rechtsäffnungs- richter dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Ge- legenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gibt id danach innert fü nf Tagen erli#ne und seinen Entscheid iiin^i► fünf .ay^,.^ ^............. Im Rechtsmittelverfahren sind somit nur noch die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel zulässig, die eine Partei unverschuldet nicht mehr rechtzeitig in erster Instanz, im summarischen Rechtsöffnungsverfahren also bis zum Abschluss der erstins- tanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung resp. bis zum Abschluss des einfachen Rechtsschriftenwechsels, beibringen konnte. Da die Parteien nicht begründen, weshalb sie die erstmals im Be- schwerdeverfahren vorgebrachten Sachvorbringen nicht bereits vor erster Instanz einbringen konnten, sind die neuen tatsächli- chen Ausführungen und Beweismi ttel als verspätet aus dem Recht zu weisen. Abzustellen ist auf den vor erster Instanz vor- gebrachten Sachverhalt und die rechtzeitig ins Recht gelegten Beweismittel.
2. a) Für die dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterstellten Versicherungen gilt als Rechtsöffnungstitel der vom Schuldner unterzeichnete Versicherungsantrag zusammen mit dem Beleg, dass der Antrag innert 14 Tagen seit dem Absenden oder der Übergabe des Antrags an den Versicherer oder dessen Agenten vom Versicherer angenommen wurde (Stacheli, Die Rechtsöff- nung, Zürich 2000, S. 386). Eine Mahnung ist für die Betreibung einer blossen Prämienforderung grundsätzlich nicht erforderlich.
8 Wurde vom Versicherer demgegenüber eine Mahnung mit Andro- hung der Suspensionswirkung im Sinne von Art. 20 und 21 VVG erlassen, muss eine Betreibung innert zweier Monate nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist angehoben werden, ansonsten an- genommen wird, dass der Versicherer nachträglich auf die Leis- tung der Prämie verzichtet hat und vom Vertrag zurücktritt (Art. 21 VVG). Es handelt sich dabei um eine unwiderlegbare Rechtsvermutung. Ohne rechtzeitige Anhebung der Betreibung verliert der Versicherer damit den Anspruch auf die rückständigen Prämien, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Stücheli, a.a.O., S. 388 f.; Hasenböhler, XY Kommentar, Basel/Genf/München 2001, N 10 ff. zu Art. 21 VVG).
b) Gemäss Versicherungspolice der Klägerin vom 13. Oktober 1993 und dem von der Beklagten unterzeichneten Versicherungsantrag vom 4. Oktober 1993 haben die Parteien vereinbart, dass die Prämien jährlich, mit Fälligkeit am 1. Januar, zu entrichten sind. Nach Art. 19 Abs. 3 WG sind die Prämien im Zweifel jeweilen mit Beginn der folgenden Versicherungsperiode fällig, sodass die Prämienforderung der Klägerin für das Jahr 2002 per 1. Januar 2002 fällig war. Am 28. August 2002 stellte die Klägerin der Be- klagten für die in Betreibung gesetzte Prämienforderung in der Höhe von Fr. 1'359.90 eine erste Mahnung mitsamt der Andro- hung der Säumnisfolgen von Art. 20 und 21 VVG zu (Klagebei- lage 4). Die der Beklagten mit der Mahnung angesetzte Zah- lungsfrist von 14 Tagen begann mit der Absendung der Mahnung zu laufen und endigte am 11. September 2002 (Hasenböhler, a.a.O., N 53 zu Art . 20 VVG). Da die Klägerin der Beklagten mit zweiter Mahnung vom 29. Oktober 2002 einzig mitteilte, dass der Versicherungsschutz gegenwärtig ruhe, wurde ihr keine weitere Nachfrist angesetzt (Klagebeilage 3; Hasenböhler, a.a.O., N 55 zu Art. 20 VVG). Die Klägerin hätte daher die Betreibung bis spätestens am 11. November 2002 für die geltend gemachte und formell gemahnte Prämienforderung einleiten müssen. Da der vom Betreibungsamt in der Folge ausgestellte Zahlungsbefehl
9 erst vom 27. November 2002 datiert und die Klägerin nicht nach- gewiesen hat, dass sie rechtzeitig, d.h. bis zum 11. November 2002, das Betreibungsbegehren gestellt hat, wird angenommen, dass die Klägerin auf die Bezahlung der rückständigen Prämien verzichtet und vom Vertrag zurücktritt (Art. 21 VVG). Daran än- dert auch nichts, dass die Beklagte allfällige frühere, vor der ers- ten Mahnung erfolgte Teilzahlungen für das Jahr 2002 geleistet hat (Klageantwortbeilagen 3 bis 5). Damit hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht, wenn auch mit anderer Be- gründung abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Klägerin für das obergericht- liche Verfahren kostenpflichtig (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Klägerin hat der Beklagten zudem für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). Demgemäss wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375.-- werden der Klägerin auferlegt und mit deren Vorschuss in der glei- chen Höhe verrechnet. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten deren obergerichtlichen Parteikosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 600.-- zu be- zahlen.
10 Zustellung an: die Parteien (Vertreter; je zweifach) die Vorinstanz Aarau, 17. November 2003 Im Namen des Obergerichts
5. Zivilkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: