Sachverhalt
A. X., wohnhaft in A., vermietete während ungefähr eines Jahres seine 2-Zimmerwohnung in B. an Z. wohnhaft in C. im Kanton Tessin. Dieser hatte bei der Ver- sicherung Y. eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlos- sen. Nach Auszug des Mieters befand sich das Mietobjekt in einem derart desolaten Zustand, dass es umfassend saniert werden musste und erst vier Monate später weitervermietet werden konnte. Die in der Folge vom Vermieter angegangene Haftpflichtversicherung stellte sich vorab auf den Standpunkt, solange ihr der Versicherungsnehmer keine Schadensmeldung erstattet habe, könne sie nicht handeln. In der Folge erstritt X. vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos (vormals Oberlandquart) gegen den sich am Verfahren nicht be- teiligenden Z. am 19. Dezember 2000 ein Urteil, welches ihm gestutzt auf Art. 97, 99 und 267 Abs.1 OR Fr. 36'002.55 Schadenersatz nebst Zinsen zusprach. Da von Z. nichts erhältlich war, wandte sich X. wiederum an die Versicherung Y, welche ihm schliesslich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht am 12. April 2002 eine Pauschalentschädigung von Fr. 10'000.-- auszahlte. B. Am 14. November 2002 reichte X. beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Klage gegen die Versicherung Y. ein. Sein Hauptbegehren entsprach dem, was ihm gemäss Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 19. Dezember 2000 gegen Z. zugesprochen worden war, unter Abzug der Akonto- zahlung von Fr. 10'000.--. Mit Antwortschrift vom 9. Januar 2003 erhob die Versicherung Y. die Einrede der örtlichen Unzu- ständigkeit. Am 13. März 2003 trat das Bezirksgericht Prättigau/Davos mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Das Kantons- gericht von Graubünden wies am 25. Juni 2003 die dagegen erhobene Beschwerde ab. C. Gegen dieses Urteil hat X. am 30. August 2003 Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Bezirksgericht Prättigau/Davos sei zur Durchführung des Prozes- ses örtlich zuständig zu erklären. Es sind keine Antworten eingeholt worden. Seite 2
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG in einer berufungsfähigen Sache (Art. 43 OG). Der Streitwert gemäss A rt. 46 OG ist erreicht. Auf die form— und fristgemäss eingereichte Berufung Ist einzutreten.
E. 2.1 Die Parteien sind sich einig, dass im vorliegenden Fall das am
1. Januar 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 24. März 2000
über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG;
SR 272) zur Anwendung gelangt. Umstritten ist dagegen die örtliche
Zuständigkeit. Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid
ausgeführt, der Gerichtsstand am Ort der Mietsache sei vorliegend
nicht gegeben. Der Kläger beruft sich auf Art. 23 Abs. 1 GestG,
wonach für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen die
QAhlichtungsbeh ^• r/de und das Garính+ ^j m Ort der Sachs zus F.3r+eg
di
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sind. Er vertritt die Auffassung, dass er den ihm gestützt auf Art. 60
des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag
(WO; SR 221.229.1) zustehenden Rechtsanspruch gegenüber der
Versicherung Y. • vor dem Richter der gelegenen Sache
anbringen und durchsetzen könne. Nachdem sein Pfandrecht am
Ersatzanspruch, der dem Mieter aus der Haftpflichtversicherung
zustehe, rein akzessorisch zur Hauptforderung sei, nämlich zu seinem
Schadenersatzanspruch aus Miete gegenüber seinem früheren Mieter,
und für die Durchsetzung der Hauptforderung der Gerichtsstand der
gelegenen Sache gelte, dränge es sich auf, dass auch für den vorlie-
genden Anspruch dieser Gerichtsstand gelte. Klagen aus Miete im
Sinne von Art. 23 GestG seien nicht nur diejenigen, denen ein Miet-
vertragsverhältnis zugrunde liege, sondern alle Klagen, die in engem
Zusammenhang mit einem Mietvertrag stünden. Das akzessorische
Forderungsrecht gemäss A rt. 60 WG stehe in einem engen Zusam-
menhang mit der Klage aus Miete des Klägers gegen den seiner-
zeitigen Mieter. Die beiden Rechtsinstitute seien eng miteinander ver-
koppelt, indem die Grundforderung wie auch' das akzessorische
Pfandrecht während der einjährigen Mietdauer entstanden seien und
unverändert bis zur Zahlung der Schuld bestehen blieben.
E. 2.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 GestG ist für Klagen aus Miete unbeweg- licher Sachen das Gericht am Ort der Sache zuständig. Die Bestim- mung wurde materiell nahezu unverändert aus dem bisherigen Recht übernommen, wobei der Text zum Teil redaktionelle Vereinfachungen Seite 3
erfuhr (Art. 274b Abs. 1 lit. a aOR; Botschaft vom 18. November 1998 zum GestG, BBI 1999 III S. 2861). So galt der Gerichtsstand nach bisherigem Recht für "Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis", während er nach neuem Recht für "Klagen aus Miete" gegeben ist. Mit dieser Umformulierung ist keine materielle Änderung der Bestimmung verbunden, so dass für deren Auslegung auf die bisherige Recht- sprechung zurückgegriffen werden kann (NOÊLLE KAISER JOB, in: Kom- mentar zum schweizerischen Zivilprozessrecht: Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen [GestG], Hrsg.: Spühler/Tenchio/ln- fanger, Basel 2001, N. 18 und 19 zu A rt. 23; FRIDOLIN WALTHER, in: Gerichtsstandsgesetz [Hrsg.: Kellerhals/von Werdt/Güngerich], Bern 2001, N. 1 zu Art. 23).
E. 2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll der Gerichts- stand der gelegenen Sache in Mietstreitigkeiten die Beweiserhebung (z.B. bei der Beurteilung von Mängeln) und die Feststellung des in Mietsachen verbreitet zu beachtenden Ortsgebrauchs erleichtern. Die Bestimmung findet ihre rechtspolitische Rechtfertigung in der Sach- nähe des Richters und in der sozialrechtlichen Besonderheit miet- rechtlicher Streitigkeiten (BGE 120 II 112 E. 3blbb S. 115). Nach dem Zweck des Gesetzes richtet sich der Gerichtsstand der gelegenen Sache nicht ausschliesslich nach dem Vertragsverhältnis, sondern nach dem mietrechtlichen Tatbestand als solchem. Mithin tritt für die Zuständigkeitsfrage in den Hintergrund, ob der geltend gemachte Anspruch materiell als vertraglicher, quasivertragllcher oder ausser- vertraglicher zu qualifizieren ist. Von dieser Zweckbestimmung her rechtfertigt es sich, Streitigkeiten aus einem Untermietverhältnis vom Richter der gelegenen Sache beurteilen zu lassen (BGE 120 II 112 E. 3c S. 117). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung dahin- gehend präzisiert, dass die Zuständigkeit des Richters am Ort der Sache auf Rechtsbeziehungen beschränkt ist, die schwergewichtig mietrechtlicher Natur sind. Die Grundlage des Streits muss in einer mietrechtlichen oder jedenfalls mietrechtsähnlichen Beziehung der Parteien liegen. Deshalb ist der besondere Gerichtsstand der gele- genen Sache bei einer Streitigkeit zwischen dem Hauswart und dem Mieter aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht gegeben, wenn die- ser behauptet, die Reinigungspflichten des Mieters bei der Rückgabe der Mietsache für diesen erfüllt zu haben (Urteil 4C.274/1999 vom
17. November 1999 i.S. D., E. 3).
E. 2.4 Im vorliegenden Fall leitet der Kläger seinen Anspruch gegenüber der Beklagten nicht aus dem Mietverhältnis ab, sondern stützt ihn auf Art. 60 WG. Gemäss dieser Bestimmung besitzt der geschädigte Seite 4
Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung ein Pfandrecht an dem Ersatzanspruch, der dem Versicherungsnehmer aus der Ver- sicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht. Der Kläger beruft sich damit auf ein Versicherungsvertragsverhältnis zwi- schen dem Mieter und der Beklagten und damit nicht auf das Mietver- hältnis und auch nicht auf ein mietähnliches Verhältnis. Der Zweck des Gerichtsstands gemäss A rt. 23 Abs. 1 GestG, nämlich der Schutz des Mieters und die besseren Abklärungsmöglichkeiten des Sachverhalts durch die Nähe des Gerichts, erfordern keine Ausdehnung auf ver- sicherungsrechtliche Ansprüche, stehen sich doch vorliegend der Ver- mieter und die Versicherungsgesellschaft gegenüber und ist die die örtliche Nähe des Richters rechtfertigende Schadenersatzforderung des Klägers gegen den Mieter rechtskräftig geklärt. Daran ändert nichts, dass die den Versicherungsanspruch auslösende Haftpflicht im vorliegenden Fall aus der Miete abgeleitet wird. Dies bedeutet bloss, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Miete und dem Deckungsanspruch besteht. Gleichwohl ist der Klagegrund nicht ein Schadenersatzanspruch aus Miete oder einem mietähnlichen Verhält- nis, sondern ein Deckungsanspruch aus Versicherungsvertrag. Strei- tigkeiten aus Versicherungsverträgen als Konsumentenverträge fallen unter Art. 22 GestG, der nicht an den Ort der Sache anknüpft (Bot- schaft, a.a.O., S. 2860; WALTHER, a.a.O., N. 37 zu Art. 22 GestG; ALEXANDER BRUNNER, in: Kommentar zum schweizerischen Zivilpro- zessrecht: Bundesgesetz über den • Gerichtsstand in Zivilsachen [GestG], Hrsg.: SpühlerlTenchio/lnfanger, Basel 2001, N. 2 und 16 zu Art. 22). Die Berufung ist daher abzuweisen.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kosten- pflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Antworten eingeholt worden sind, sind keine Parteientschädigungen zu sprechen. Seite 5
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.— wird dem Berufungskläger auf- erlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Grau- bünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5C.181/2003 /bnm Besetzung Urteil vom 4. November 2003 Il. Zivilabteilung Bundesrichter Raselli, Präsident, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Gerichtsschreiber Schett. X. Berufungskläger, Parteien gegen Versicherung Y. Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen. Gegenstand Örtliche Zuständigkeit, Schadenersatz, Haftpflicht- versicherung, Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 25. Juni 2003.
Sachverhalt: A. X., wohnhaft in A., vermietete während ungefähr eines Jahres seine 2-Zimmerwohnung in B. an Z. wohnhaft in C. im Kanton Tessin. Dieser hatte bei der Ver- sicherung Y. eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlos- sen. Nach Auszug des Mieters befand sich das Mietobjekt in einem derart desolaten Zustand, dass es umfassend saniert werden musste und erst vier Monate später weitervermietet werden konnte. Die in der Folge vom Vermieter angegangene Haftpflichtversicherung stellte sich vorab auf den Standpunkt, solange ihr der Versicherungsnehmer keine Schadensmeldung erstattet habe, könne sie nicht handeln. In der Folge erstritt X. vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos (vormals Oberlandquart) gegen den sich am Verfahren nicht be- teiligenden Z. am 19. Dezember 2000 ein Urteil, welches ihm gestutzt auf Art. 97, 99 und 267 Abs.1 OR Fr. 36'002.55 Schadenersatz nebst Zinsen zusprach. Da von Z. nichts erhältlich war, wandte sich X. wiederum an die Versicherung Y, welche ihm schliesslich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht am 12. April 2002 eine Pauschalentschädigung von Fr. 10'000.-- auszahlte. B. Am 14. November 2002 reichte X. beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Klage gegen die Versicherung Y. ein. Sein Hauptbegehren entsprach dem, was ihm gemäss Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 19. Dezember 2000 gegen Z. zugesprochen worden war, unter Abzug der Akonto- zahlung von Fr. 10'000.--. Mit Antwortschrift vom 9. Januar 2003 erhob die Versicherung Y. die Einrede der örtlichen Unzu- ständigkeit. Am 13. März 2003 trat das Bezirksgericht Prättigau/Davos mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Das Kantons- gericht von Graubünden wies am 25. Juni 2003 die dagegen erhobene Beschwerde ab. C. Gegen dieses Urteil hat X. am 30. August 2003 Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Bezirksgericht Prättigau/Davos sei zur Durchführung des Prozes- ses örtlich zuständig zu erklären. Es sind keine Antworten eingeholt worden. Seite 2
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG in einer berufungsfähigen Sache (Art. 43 OG). Der Streitwert gemäss A rt. 46 OG ist erreicht. Auf die form— und fristgemäss eingereichte Berufung Ist einzutreten. 2. 2.1 Die Parteien sind sich einig, dass im vorliegenden Fall das am
1. Januar 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; SR 272) zur Anwendung gelangt. Umstritten ist dagegen die örtliche Zuständigkeit. Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Gerichtsstand am Ort der Mietsache sei vorliegend nicht gegeben. Der Kläger beruft sich auf Art. 23 Abs. 1 GestG, wonach für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen die QAhlichtungsbeh ^• r/de und das Garính+ ^j m Ort der Sachs zus F.3r+eg di ti7L1 IIIl,11LU11i^.71JG11V1 iJG Ul lU V/GI.7 1..IGI fiai 11 am 11 Vli UGI VGii+11G LUii lf3l IUI sind. Er vertritt die Auffassung, dass er den ihm gestützt auf Art. 60 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (WO; SR 221.229.1) zustehenden Rechtsanspruch gegenüber der Versicherung Y. • vor dem Richter der gelegenen Sache anbringen und durchsetzen könne. Nachdem sein Pfandrecht am Ersatzanspruch, der dem Mieter aus der Haftpflichtversicherung zustehe, rein akzessorisch zur Hauptforderung sei, nämlich zu seinem Schadenersatzanspruch aus Miete gegenüber seinem früheren Mieter, und für die Durchsetzung der Hauptforderung der Gerichtsstand der gelegenen Sache gelte, dränge es sich auf, dass auch für den vorlie- genden Anspruch dieser Gerichtsstand gelte. Klagen aus Miete im Sinne von Art. 23 GestG seien nicht nur diejenigen, denen ein Miet- vertragsverhältnis zugrunde liege, sondern alle Klagen, die in engem Zusammenhang mit einem Mietvertrag stünden. Das akzessorische Forderungsrecht gemäss A rt. 60 WG stehe in einem engen Zusam- menhang mit der Klage aus Miete des Klägers gegen den seiner- zeitigen Mieter. Die beiden Rechtsinstitute seien eng miteinander ver- koppelt, indem die Grundforderung wie auch' das akzessorische Pfandrecht während der einjährigen Mietdauer entstanden seien und unverändert bis zur Zahlung der Schuld bestehen blieben. 2.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 GestG ist für Klagen aus Miete unbeweg- licher Sachen das Gericht am Ort der Sache zuständig. Die Bestim- mung wurde materiell nahezu unverändert aus dem bisherigen Recht übernommen, wobei der Text zum Teil redaktionelle Vereinfachungen Seite 3
erfuhr (Art. 274b Abs. 1 lit. a aOR; Botschaft vom 18. November 1998 zum GestG, BBI 1999 III S. 2861). So galt der Gerichtsstand nach bisherigem Recht für "Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis", während er nach neuem Recht für "Klagen aus Miete" gegeben ist. Mit dieser Umformulierung ist keine materielle Änderung der Bestimmung verbunden, so dass für deren Auslegung auf die bisherige Recht- sprechung zurückgegriffen werden kann (NOÊLLE KAISER JOB, in: Kom- mentar zum schweizerischen Zivilprozessrecht: Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen [GestG], Hrsg.: Spühler/Tenchio/ln- fanger, Basel 2001, N. 18 und 19 zu A rt. 23; FRIDOLIN WALTHER, in: Gerichtsstandsgesetz [Hrsg.: Kellerhals/von Werdt/Güngerich], Bern 2001, N. 1 zu Art. 23). 2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll der Gerichts- stand der gelegenen Sache in Mietstreitigkeiten die Beweiserhebung (z.B. bei der Beurteilung von Mängeln) und die Feststellung des in Mietsachen verbreitet zu beachtenden Ortsgebrauchs erleichtern. Die Bestimmung findet ihre rechtspolitische Rechtfertigung in der Sach- nähe des Richters und in der sozialrechtlichen Besonderheit miet- rechtlicher Streitigkeiten (BGE 120 II 112 E. 3blbb S. 115). Nach dem Zweck des Gesetzes richtet sich der Gerichtsstand der gelegenen Sache nicht ausschliesslich nach dem Vertragsverhältnis, sondern nach dem mietrechtlichen Tatbestand als solchem. Mithin tritt für die Zuständigkeitsfrage in den Hintergrund, ob der geltend gemachte Anspruch materiell als vertraglicher, quasivertragllcher oder ausser- vertraglicher zu qualifizieren ist. Von dieser Zweckbestimmung her rechtfertigt es sich, Streitigkeiten aus einem Untermietverhältnis vom Richter der gelegenen Sache beurteilen zu lassen (BGE 120 II 112 E. 3c S. 117). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung dahin- gehend präzisiert, dass die Zuständigkeit des Richters am Ort der Sache auf Rechtsbeziehungen beschränkt ist, die schwergewichtig mietrechtlicher Natur sind. Die Grundlage des Streits muss in einer mietrechtlichen oder jedenfalls mietrechtsähnlichen Beziehung der Parteien liegen. Deshalb ist der besondere Gerichtsstand der gele- genen Sache bei einer Streitigkeit zwischen dem Hauswart und dem Mieter aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht gegeben, wenn die- ser behauptet, die Reinigungspflichten des Mieters bei der Rückgabe der Mietsache für diesen erfüllt zu haben (Urteil 4C.274/1999 vom
17. November 1999 i.S. D., E. 3). 2.4 Im vorliegenden Fall leitet der Kläger seinen Anspruch gegenüber der Beklagten nicht aus dem Mietverhältnis ab, sondern stützt ihn auf Art. 60 WG. Gemäss dieser Bestimmung besitzt der geschädigte Seite 4
Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung ein Pfandrecht an dem Ersatzanspruch, der dem Versicherungsnehmer aus der Ver- sicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht. Der Kläger beruft sich damit auf ein Versicherungsvertragsverhältnis zwi- schen dem Mieter und der Beklagten und damit nicht auf das Mietver- hältnis und auch nicht auf ein mietähnliches Verhältnis. Der Zweck des Gerichtsstands gemäss A rt. 23 Abs. 1 GestG, nämlich der Schutz des Mieters und die besseren Abklärungsmöglichkeiten des Sachverhalts durch die Nähe des Gerichts, erfordern keine Ausdehnung auf ver- sicherungsrechtliche Ansprüche, stehen sich doch vorliegend der Ver- mieter und die Versicherungsgesellschaft gegenüber und ist die die örtliche Nähe des Richters rechtfertigende Schadenersatzforderung des Klägers gegen den Mieter rechtskräftig geklärt. Daran ändert nichts, dass die den Versicherungsanspruch auslösende Haftpflicht im vorliegenden Fall aus der Miete abgeleitet wird. Dies bedeutet bloss, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Miete und dem Deckungsanspruch besteht. Gleichwohl ist der Klagegrund nicht ein Schadenersatzanspruch aus Miete oder einem mietähnlichen Verhält- nis, sondern ein Deckungsanspruch aus Versicherungsvertrag. Strei- tigkeiten aus Versicherungsverträgen als Konsumentenverträge fallen unter Art. 22 GestG, der nicht an den Ort der Sache anknüpft (Bot- schaft, a.a.O., S. 2860; WALTHER, a.a.O., N. 37 zu Art. 22 GestG; ALEXANDER BRUNNER, in: Kommentar zum schweizerischen Zivilpro- zessrecht: Bundesgesetz über den • Gerichtsstand in Zivilsachen [GestG], Hrsg.: SpühlerlTenchio/lnfanger, Basel 2001, N. 2 und 16 zu Art. 22). Die Berufung ist daher abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kosten- pflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Antworten eingeholt worden sind, sind keine Parteientschädigungen zu sprechen. Seite 5
Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.— wird dem Berufungskläger auf- erlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Grau- bünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. November 2003 Im Namen der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Seite 6