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20031028_d_ch_b_00

28. Oktober 2003 Bundesgericht Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2003-10-28 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. • Zwischen K. und der B. AG besteht ein Vertrag über Taggeldleistungen ("SALARIA --Taggeld-Versicherung"). Mit Vorladungsbegehren vom 25. November 2002 erhob K. Klage betreffend Leistungen aus Versicherungsvertrag. Die .Beklagte B. AG bestritt die Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Zivilgerichtes mit der Begründung, für Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung sei das Versicherungsgericht zuständig. Der Präsident des Richteramtes Solothurn–Lebern (Zivilabteilung) wies die Unzuständigkeitseinrede ab (Urteil vom 31. Januar 2003). Die von der Beklagten dagegen ein- gelegte Appellation blieb ohne Erfolg. Das Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn bejahte die Zuständigkeit der Zivilgerichte und bestätigte am 28. Juli 2003 das angefochtene Urteil. B. Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Beklagte dem Bundes- gericht, das Urteil vom 28. Juli 2003 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.. Das Obergericht hat auf Gegen- bemerkungen verzichtet und auf Abweisung der Berufung geschlos- sen. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt warden.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Amtsgerichtspräsident wie Obergericht haben über die Zuständigkeit gestützt auf die kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken– und Unfallversicherung (BGS 125.922) entschieden. Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung beurteilt das Versicherungsgericht "alle Streitigkeiten in Sozialversi- cherungssachen, mit Einschluss der beruflichen Vorsorge und der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung." Die Grundlage des angefochtenen Zuständigkeitsentscheids findet sich in § 1 der Verordnung • und damit in einer gerichtsorganisatorischen Bestimmung des kantonalen Rechts, dessen Anwendung auf Berufung hin nicht überprüft werden kann (Art. 43 OG). Daran ändert nichts, dass die Zivilgerichte vorfrageweise geprüft haben, was als Zusatz Sette 2

versicherung im Sinne des Bundesgesetzes über die Kranken- versicherung (SR 832.10, KVG), des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1, VVG) und des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungén (Versicherungsaufsichtsgesetz, SR 961.01, VAG) zu gelten hat. Die vorliegend massgebenden Grundsätze hat das Bundesgericht in BGE 125 III 461 Nr. 77, dem ebenfalls eine Taggeldversicherung und im Wesentlichen die gleiche Verfahrenslage zugrunde lag, ausführlich dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann. Das Bundesgericht hat dabei namentlich festgehalten, dass Art. 47 VAG zwar die Beurteilung durch ein Gericht vorschreibt, die Kantone in ihrer Freiheit jedoch nicht beschränkt, die zuständige Behörde — hier: Zivilgericht oder Sozialversicherungsgericht — zu bezeichnen (BGE 125 III 461 E. 2 S. 463/464). Die abweichende Rechtsauffassung der Beklagten trifft nicht zu und gibt keinen Anlass, die gezeigten Grundsätze neu zu überdenken. Der Umstand, dass in jenem Verfahren ein Endentscheid (Nichteintreten) zur Beurteilung stand, während vorliegend ein selbst- ständiger Vor— bzw. Zwischenentscheid (Abweisen der Unzuständig- keitseinrede und Eintretensbeschiuss) angefochten ist, ändert nichts an diesem Ergebnis. Gegen solche Entscheide ist gemäss Art. 49 Abs. 1 OG die Berufung ausschliesslich wegen Verletzung bundes- rechtlicher Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit zulässig. Wie ausgeführt beurteilt sich die sachliche Zuständigkeit vorliegend nach kantonalem Recht, wobei die vorfrageweise beizuziehenden bundes- rerhtlirhen Vnrçrhriftfn nicht die çarhlirhç 711Rondinkrtit hatrAffen. Aus den dargelegten Gründen kann auf die Berufung der Beklagten. nicht eingetreten werden. In formeller Hinsicht ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Eingabe der Beklagten die formellen Anforde- rungen an die Berufungsschrift kaum erfüllt, namentlich was die zur Hauptsache aus Verweisen auf kantonale Rechtsschriften bestehende Berufungsbegründung anbetrifft (Art. 55 Abs. 1 lit. c. 0G; BGE 84 ll 107 E. 1 S. 110; 126 Ill 198 E. 1d S. 201). Schliesslich kann die Beru- fung nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen wer- den, rügt die Beklagte doch ausdrücklich keine Verletzung kantonalen Rechts, geschweige denn dessen willkürliche Anwendung (Art. 9 BV).

E. 2 Bei diesem Ergebnis wird die Beklagte kostenpflichtig (A rt. 156 Abs. 1 OG); die in Art. 47 VAG vorgesehene Kostenfreiheit gilt in jedem Fall nur für das kantonale Verfahren. Seite 3

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2`000.-- wird der Beklagten auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Z3undesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5C.19312003 km/ Urteil vom 28. Oktober 2003 II. Zivilabteilung Bundesrichter RaseIli, Präsident, Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, Gerichtsschreiber von Roten. B. AG, Beklagte und Berufungsklägerin, gegen K. Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Postfach 316, 4503 Solothurn. Versicherungsvertrag (sachliche Zuständigkeit), Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 28. Juli 2003. Besetzung Parteien Gegenstand

Sachverhalt: A. • Zwischen K. und der B. AG besteht ein Vertrag über Taggeldleistungen ("SALARIA --Taggeld-Versicherung"). Mit Vorladungsbegehren vom 25. November 2002 erhob K. Klage betreffend Leistungen aus Versicherungsvertrag. Die .Beklagte B. AG bestritt die Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Zivilgerichtes mit der Begründung, für Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung sei das Versicherungsgericht zuständig. Der Präsident des Richteramtes Solothurn–Lebern (Zivilabteilung) wies die Unzuständigkeitseinrede ab (Urteil vom 31. Januar 2003). Die von der Beklagten dagegen ein- gelegte Appellation blieb ohne Erfolg. Das Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn bejahte die Zuständigkeit der Zivilgerichte und bestätigte am 28. Juli 2003 das angefochtene Urteil. B. Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Beklagte dem Bundes- gericht, das Urteil vom 28. Juli 2003 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.. Das Obergericht hat auf Gegen- bemerkungen verzichtet und auf Abweisung der Berufung geschlos- sen. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt warden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Amtsgerichtspräsident wie Obergericht haben über die Zuständigkeit gestützt auf die kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken– und Unfallversicherung (BGS 125.922) entschieden. Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung beurteilt das Versicherungsgericht "alle Streitigkeiten in Sozialversi- cherungssachen, mit Einschluss der beruflichen Vorsorge und der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung." Die Grundlage des angefochtenen Zuständigkeitsentscheids findet sich in § 1 der Verordnung • und damit in einer gerichtsorganisatorischen Bestimmung des kantonalen Rechts, dessen Anwendung auf Berufung hin nicht überprüft werden kann (Art. 43 OG). Daran ändert nichts, dass die Zivilgerichte vorfrageweise geprüft haben, was als Zusatz Sette 2

versicherung im Sinne des Bundesgesetzes über die Kranken- versicherung (SR 832.10, KVG), des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1, VVG) und des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungén (Versicherungsaufsichtsgesetz, SR 961.01, VAG) zu gelten hat. Die vorliegend massgebenden Grundsätze hat das Bundesgericht in BGE 125 III 461 Nr. 77, dem ebenfalls eine Taggeldversicherung und im Wesentlichen die gleiche Verfahrenslage zugrunde lag, ausführlich dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann. Das Bundesgericht hat dabei namentlich festgehalten, dass Art. 47 VAG zwar die Beurteilung durch ein Gericht vorschreibt, die Kantone in ihrer Freiheit jedoch nicht beschränkt, die zuständige Behörde — hier: Zivilgericht oder Sozialversicherungsgericht — zu bezeichnen (BGE 125 III 461 E. 2 S. 463/464). Die abweichende Rechtsauffassung der Beklagten trifft nicht zu und gibt keinen Anlass, die gezeigten Grundsätze neu zu überdenken. Der Umstand, dass in jenem Verfahren ein Endentscheid (Nichteintreten) zur Beurteilung stand, während vorliegend ein selbst- ständiger Vor— bzw. Zwischenentscheid (Abweisen der Unzuständig- keitseinrede und Eintretensbeschiuss) angefochten ist, ändert nichts an diesem Ergebnis. Gegen solche Entscheide ist gemäss Art. 49 Abs. 1 OG die Berufung ausschliesslich wegen Verletzung bundes- rechtlicher Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit zulässig. Wie ausgeführt beurteilt sich die sachliche Zuständigkeit vorliegend nach kantonalem Recht, wobei die vorfrageweise beizuziehenden bundes- rerhtlirhen Vnrçrhriftfn nicht die çarhlirhç 711Rondinkrtit hatrAffen. Aus den dargelegten Gründen kann auf die Berufung der Beklagten. nicht eingetreten werden. In formeller Hinsicht ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Eingabe der Beklagten die formellen Anforde- rungen an die Berufungsschrift kaum erfüllt, namentlich was die zur Hauptsache aus Verweisen auf kantonale Rechtsschriften bestehende Berufungsbegründung anbetrifft (Art. 55 Abs. 1 lit. c. 0G; BGE 84 ll 107 E. 1 S. 110; 126 Ill 198 E. 1d S. 201). Schliesslich kann die Beru- fung nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen wer- den, rügt die Beklagte doch ausdrücklich keine Verletzung kantonalen Rechts, geschweige denn dessen willkürliche Anwendung (Art. 9 BV). 2. Bei diesem Ergebnis wird die Beklagte kostenpflichtig (A rt. 156 Abs. 1 OG); die in Art. 47 VAG vorgesehene Kostenfreiheit gilt in jedem Fall nur für das kantonale Verfahren. Seite 3

Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2`000.-- wird der Beklagten auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Oktober 2003 im Namen der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Seite 4