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20030922_d_so_u_01

22. September 2003 Solothurn Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2003-09-22 · Deutsch CH
Sachverhalt

a). Für das Fahrzeug Mercedes-Benz C 220, Inverkehrsetzung 1995, wurde ab

30. Oktober 2000 eine Motorfahrzeugversicherung mit Vollkasko und Zeitwertzu- satz abgeschlossen (Urkunde 12, datiert 9. November 2000). welche durch eine Vollkaskoversicherung inkl. Zubehör und Zeitwertzusatz mit Wirkung ab 18. April 2001 ersetztwurde (Urkunde 1, datiert 25. April 2001).

Am 7. September 2001 erlitt das versicherte Fahrzeug auf der Autobahn in Öster- reich einen Totalschaden durch Brand. Die Klägerin meldete diesen Schaden der Beklagten mit den Schadenanzeigen Motorfahrzeugversicherungen und Sach- branchen Feuer/Elementarschäden vom 13. und 22. September 2001 (Urkunde 3). In der Folge teilte ein Experte der FP AG der Klägerin mit Schrei- ben vom 2. Oktober 2001 (Urkunde 4) unter Offenlassung der Schuld- und Deckungsfrage mit, die Entschädigung betrage Fr. 20'000.00 (Zeitwert laut Be- rechnung). Am 24. Oktober 2001 (Urkunde 5) monierte die Klägerin oder deren Ehemann schriftlich den genannten Betrag, da für das Fahrzeug vor einem Jahr Fr. 29'500.- bezahlt worden seien. Darauf fand am 23. November 2001 ein Ge- spräch zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann sowie I (für die Beklagte) statt. Anlässlich dieses Treffens wurde seitens der Klägerin präzisiert, sie hätten Fr. 23'500.- bar bezahlt und die weiteren Fr. 6'000.- seien als Eintauschpreis für den Renault 19 angerechnet worden. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 (Urkunde 8) teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie trete gestützt auf Art. 6 und 40 VVG vom Vertrag zurück. Als Begründung dafür machte die Beklagte geltend, die Klägerin habe in Täuschungsabsicht einen falschen Preis genannt. An dieser Darstellung hielt sie auch in der darauffolgenden Korrespondenz fest. b), Mit Eingabe vom 6. Mai 2002 machte die Klägerin das Verfahren anhängig und bezifferte die Forderung mit ca. Fr. 30'000. Am B. Juli 2002 fand die Aussöh- nungsverhandlung statt. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden, worauf der Klägerin mit Verfügung vom B. Juli 2002 Frist angesetzt wurde, die schriftlich begründete Klage einzureichen. Die mit Klageschrift vom 16. August 2002 gestellten Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1. Die Beklagte sei zur Bezahlung von 30'331.60 Franken plus Zins zu 5% seit 7. September 2001 zu verurteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Klageantwort und Widerklage vom 14. November 2002 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Die Klägerin habe der Beklagten den Betrag von Fr. 415.35 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit der Widerklageantwort vom 20. Dezember 2002 stellte die Klägerin die Be- gehren, die Widerklage abzuweisen und die Rechtsbegehren der Klage zu bestäti- gen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Folge wurde der Rechtsschriftenwechsel geschlossen und die Beweisver- handlung angesetzt, welche am 17. März 2003 stattfand. Mit der am 19. März 2003 erlassenen Beweisverfügung wurden nebst den eingereichten Urkunden und der Parteibefragung die Zeugen B, A, N

und M bewilligt. Später wurde zur Hauptverhandlung vom 22. Sep- tember 2003 vorgeladen. II. Rechtliche Erwägungen 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) a). Geltungsgrund für die AVB bildet deren Übernahme durch die Parteien. Es kommt dabei aber nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer die betreffenden Bedingungen tatsächlich gelesen oder sonstwie zur Kenntnis genommen hat (BGE 119 fI 443). Er muss nur – was vorliegend unbestritten ist – vor Einreichung des Antrages die Möglichkeit dazu gehabt haben. b). Ist die Ermittlung des massgebenden Vertragsinhaltes nach Treu und Glau- ben unklar, kommt die sog. Unklarheitsregel - in dubio contra stipulatorem – zur Anwendung. Die in Frage stehende Bestimmung aus Art. 45 lit. b Ziff. 2 AVB, wonach dem Versicherungsnehmer nur der Erwerbspreis vergütet wird, wenn die Entschädigung aus dem Zeitwertzusatz über diesem liegt, ist jedoch klar und un- zweideutig. Die Unklarheitsregel ist somit nicht anwendbar. c). Die Geltung vorformulierter AVB wird durch die sog. Ungewöhnlichkeitsre- gel eingeschränkt. Diese knüpft am Überraschungsmoment an. Danach sind von der Globalübernahme der AVB alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Damit einer AVB-Bestimmung die Geltung versagt wird, muss die fragliche Klausel so- wohl subjektiv als auch objektiv ungewöhnlich sein (HonsellNogt/Schnyder, Kom- mentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungs- vertrag (WG), Helbing und Lichtenhahn Verlag , Basel/Genf/München 2001, N 60 zu Art. 33). Ob eine Klausel als subjektiv ungewöhnlich anzusehen ist, beurteilt sich nach einem individuellen Massstab. Es kommt somit auf das spezifische Fachwissen, die Branchenkenntnisse und die allgemeine Geschäftserfahrung an. Auch eine zwar geschäftsfremde, aber branchenübliche Klausel kann somit für einen branchen- fremden Konsumenten überraschend sein. Im vorliegenden Fall, war Herr N (Vertreter der Klägerin beim Vertragsabschluss mit der Y Versicherung) zwar gelegentlich als Vermittler für Versicherungsverträge der Y Versiche- rung tätig; dafür bedurfte ac aber weder Fachwissen noch wurde er speziell dafür geschult.

Da die Klägerin bzw. Herr N für den betreffenden Mercedes jedoch ab 30. Oktober 2000 zuerst eine Motorfahrzeugversicherung mit Vollkasko und Zeitwert- zusatz ohne Zubehörversicherung — also auch ohne die Bestimmung 1 109 — abge- schlossen hatte (Urkunde 12, datiert 9. November 2000) kann ihr eine gewisse Geschäftserfahrung nicht abgesprochen werden. Denn dieser Vertrag wurde erst später durch eine Vollkaskoversicherung inkl. Zubehör und Zeitwertzusatz mit Wirkung ab 18. April 2001 ersetzt (Urkunde 1, datiert 25. April 2001). Dass die Klägerin zudem bereits vorher einen Versicherungerungsvertrag bei der Y Versicherung über ein Motorfahrzeug Typ Audi, mit den gleichen AVB — also ebenfalls mit dem Erwerbspreis als obere Grenze der Versicherungsleistung — abgeschlossen hatte, spricht ebenfalls für eine gewisse Geschäftserfahrung. Es genügt nicht, dass der Versicherungsnehmer in der Branche unerfahren ist. Neben der subjektiven Voraussetzung muss die fragliche Klausel auch objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen. D.h. sie muss die Vertragsnatur wesentlich verändern oder in erheblichen Masse aus dem gesetzlichen Rahmen dieses Vertragstypus fallen (HonsellNogt/Schnyder, a.a.O., N 64 zu Art. 33). Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, umso eher darf sie als ungewöhnlich bezeichnet werden (BGE 119 II 443). Gemässdem Bundesgerichtsentscheid vom 11. Dezember 2000 (Nr. 5C.220.2000) sind die Fest- legung der Voraussetzungen, unter welchen der Versicherer seine Leistung zu erbringen hat, der Deckungsumfang und die Einschränkung der umschriebenen Gefahr durch Ausschlussklauseln der eigentliche Gegenstand der AVB. Ein beson- derer Hinweis in der Police, dass für die Leistung „Deckung mit Zeitwertzusatz" Ausschlüsse bestehen, war deshalb von Bundesrechts wegen nicht nötig. Zudem wird lediglich der Umfang der Versicherungsleistung auf den Erwerbspreis be- grenzt. Es wird somit weder eine sonst übliche Versicherungsleistung ausgeschlos- sen resp. gänzlich verweigert, der Versicherungsnehmer also nicht um einen ver- tragstypischen Anspruch gebracht noch ihm eine vertragsunübliche Pflicht aufer- legt. Im Unterschied zum genannten Bundesgerichtsentscheid bestehen im vorliegen- den Fall jedoch zusätzliche Vereinbarungen, auf welche nachfolgend einzugehen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass dem BGE vom 11. Dezember 2000 im Grundsatz gefolgt werden kann. Somit gelten Ausschlüsse bzgl. „Deckung mit Zeitwertzusatz" welche in den AVB geregelt werden, objektiv als nicht unge- wöhnlich. 2. Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) a). Von den AVB zu unterscheiden sind die „Besonderen Versicherungsbedin- gungen" (BVB). Diese haben den Zweck, die AVB in einzelnen Punkten zu ergän- zen oder abzuändern. BVB können von den Parteien im Einzelfall vereinbart wer- den und enthalten meist individuelle, auf das einzelne Risiko zugeschnittene Ver- tragsklauseln (Kuhn, Grundzüge des schweizerischen Privatversicherungsrechts,

Schulthess Polygraphischer Verlag AG, Zürich 1989, 60). Sind allerdings BVB vor- formuliert und zur Verwendung in einer unbestimmten Zahl von Fällen vorgese- hen, so dass auf sie in der Police etwa mit einem Zahlencode verwiesen wird, han- delt es sich rechtlich auch um „Allgemeine Versicherungsbedingungen"(Hon- sellNogt/Schnyder, a.a.O., N 12 zu Art. 3). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den besonderen Bestimmungen –welche bei der Zusatzversicherung für das Zubehör des Mercedes hinzugefügt worden sind – gemäss Zeugenaussage von Herrn M, Mitarbeiter der Y Versiche- rung, um vorformulierte Bestimmungen, welche nicht speziell auf den Kunden zugeschnitten werden und immer dann zur Anwendung kommen, wenn mehr als 10% des Zubehörs versichert werden sollen. Somit sind die beiden fraglichen Be- stimmungen 1 109 Ziff. 2 (S. 2 der Police) und Art. 45 lit. b Ziff. 2 AVB gleichrangig als AVB zu betrachten. b). In Bestimmung 1109 Ziff. 2 wird der Begriff der Totalschaden-Limite neu eingeführt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob damit Art. 45 lit. b Ziff. 2 abgeän- dert bzw. die Leistungsgrenze des Versicherers im Schadensfall selbständig neu geregelt wird. Bestimmung 1109 Ziff. 2 hat folgenden Wortlaut: "In Ergänzung der in Art. 45 b) der AVB aufgeführten Skala, berechnet sich die Totalschaden-Limite (mit Zeit- wertzusatz) aufgrund des Katalogpreises inkl. der vorhan- denen Ausrüstungen, jedoch ohne Zubehör. Bei der Be- rechnung der Entschädigung aufgrund der Skala, werden jedoch lediglich die gemass Ziff. 1 versicherten Ausrüstun- gen und Zubehör berücksichtigt." Der Klägerin musste aufgrund der bisherigen Verträge bekannt sein, dass der Deckungsumfang und die Einschränkungen der Entschädigung in den AVB gere- gelt sind. Insbesondere galt schon bisher der Erwerbspreis als oberste Limite der Entschädigung. M it Bestimmung 1 109 Ziff. 2 wurde einzig und allein die Skala in Art. 45 lit. b AVB ergänzt, indem zusätzlich zum Katalogpreis (in dieser Skala massgeblich) die ge- mäss Ziff. 1 versicherten Ausrüstungen und Zubehör zu berücksichtigen sind. Ge- nau dies sagt auch der Titel zu 1 109: „Zubehör für Personenwagen". Dass die in den AVB nach der Skala aufgeführte – und bisher gültige (s. BGE vom 11. Dez. 2000, Nr. 5C.220/2000) – oberste Grenze des Erwerbspreises damit aufgehoben würde, lässt sich daraus in keiner Art und Weise ableiten. Folglich gilt der von der Klägerin tatsächlich bezahlte Kaufpreis nach wie vor als maximale Entschädigung, welche ihr im vorliegenden Schadenfall nach dem Versi- cherungsvertrag ausbezahlt werden kann. Dieser Kaufpreis ist daher nachfolgend zu ermitteln und es ist zu prüfen, ob der Beklagten in Täuschungsabsicht ein fal- scher Erwerbspreis angegeben worden ist.

3. Der Erwerbspreis Die Klägerin macht geltend, der Erwerbspreis habe Fr. 29'5000 betragen und nicht bloss Fr. 22'000 wie durch Urkunde 20 belegt. Dafür ist sie beweisbelastet. Gemäss den Aussagen des Ehemannes der Klägerin (N), ist er aufgrund eines Inserates mit dem Verkäufer des Mercedes in Kontakt getreten. Er habe schlussendlich einen Blankovertrag ohne Preisangabe unterschrieben und dem Verkäufer Fr. 22'000 (Gesamtpreis: Fr. 29'500 nach Verrechnung des Eintauschwagens Typ Renault der Klägerin von Fr. 6'000 und vorausbezahlten Fr. 1'500) bezahlt. Den Vertrag und den Lieferschein habe er jedoch nie erhalten und die Quittung sei im Auto verbrannt. Für den behaupteten Geldfluss gibt es jedoch keinen Nachweis. Es gibt zwar einen Bankbeleg vom 24. Februar 2000, der den Bezug von Fr. 30'000 vom Konto von Frau X belegt. Der Kaufvertrag mit der Auto WAG ist aber auf den

28. Oktober datiert. Den Beweis, dass das abgehobene Geld für den Mercedes verwendet wurde, bleibt die Klägerin somit schuldig. Zudem konnte die Person, die der Klägerin das Auto verkauft haben soll, weder ausfindig gemacht werden, noch passt die Beschreibung – gemäss Zeugenaussa- gen – auf irgend eine Person die für Auto W AG arbeitet oder gearbeitet hat. Ebenso bestritt der Geschäftsführer der Auto W AG Herr A, dass bei der Auto W AG Blankoverträge unterschrieben werden. Die Beklagte hat bei ihren Abklärungen Über das Bundesamt für Transporttruppen festgestellt, dass der betreffende PW Mercedes am 9. Oktober 2000 an die Auto W AG verkauft worden ist. Eine entsprechende Nachfrage bei der Auto W AG ergab, dass der PW Mercedes am 28. Oktober 2000 zu einem Preis von Fr. 22'000 verkauft wurde. Gemäss diesem Kaufvertrag zahlte Herr N für den PW Mercedes nach Eintausch des Renault für Fr. 4'500 noch einen Rest- kaufpreis von Fr. 17'500. Dass die Unterschrift auf dem schriftlichen Kaufvertrag von Herrn N selbst stammt, wurde von diesem anlässlich der Hauptver- handlung denn auch nicht bestritten. Zudem versichert der Zeuge B, dass solche Verträge nur auf Platz von beiden Vertragspartnern gleichzeitig und nicht als Blankoverträge im Voraus unterschrieben werden. Fazit: Da die Klägerin ihre Darstellung mit dem von ihr behaupteten Kaufpreis von Fr. 29'500 nicht belegen kann und im Gegenzug ein kompletter schriftlicher Kauf- vertrag zwischen der Auto W AG und der Klägerin vorliegt – welcher zu- dem unbestritten die Unterschrift von Herrn N trägt – ist als effektiv be- zahlter Kaufpreis von Fr. 22'000 auszugehen.

4. Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) a). Gemäss Art. 40 VVG ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberech- tigten an den Vertrag nicht gebunden, wenn dieser oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitteilt. Trotz dem Ausdruck „betrügerisch" in der Marginalie zu Art. 40 VVG, ist dieser keineswegs identisch mit dem strafrechtlichen Betrugsbegriff i.S.v. Art. 146 StGB, da Art. 40 VVG das qualifizierende Element der Arglist nicht voraussetzt. Wenn dem Versicherer die Schilderung des Anspruchstellers, womit dieser Versi- cherungsleistungen geltend macht, unglaubwürdig erscheint, kann er den Gegen- beweis antreten. Hat er damit Erfolg, entfallen die Ansprüche aus dem behaupte- ten Schadenereignis. Wegen der Schwere des Vorwurfs und der Rechtsfolgen sind die Beweisanforderungen höher, wenn der Versicherer eine betrügerische An- spruchsbegründung geltend macht, die ihm nach Art. 40 VVG das Recht zum Ver- tragsriüicktritt und zurr I eistungsverweigerung verleiht II-Innsell Vogt%Scbnyder, a.a.O., N 57 zu Art. 40).

b) . Die objektiven Voraussetzungen der betrügerischen Anspruchsbegründung sind dem Tatbestand von Art. 40 VVG zu entnehmen. Bei den subjektiven Elemen- ten steht die Täuschungsabsicht im Vordergrund. Es geht um die Irreführung des Versicherers mit Wissen und Wollen (also mit Vorsatz) des Anspruchsberechtigten. Der Nachweis einer bestimmten Absicht ist naturgemäss schwierig und nur über eindeutige Indizien zu erbringen. Solche sind z.B. gefälschte Urkunden, wenn sie durch andere Dokumente (etwa den echten Kaufbeleg) oder glaubwürdige Zeu- genaussagen (beispielsweise des Verkäufers) entkräftet werden können (Hon- sellNogt/Schnyder, a.a.O., N 62 zu Art. 40). Wenn der Anspruchsberechtigte dem Versicherer Falschangaben über die Schadenhöhe oder die Leistungspflicht macht, bei denen Irrtum ausgeschlossen, das Wissen des Anspruchstellers um ihre Unkor- rektheit deshalb vorausgesetzt ist, schliessen die Gerichte häufig direkt auf betrü- gerische Absicht: so beispielsweise bei Einreichung einer zu umfangreichen Scha- denliste nach Brand (BGE 78 if 278). c). Wie unter Ziff. 3 oben dargelegt, konnte die Klägerin ihre Darstellung nicht beweisen; deshalb konnte für die Festlegung des Erwerbspreises auch nicht von den geltend gemachten Fr. 29'950 ausgegangen werden. Doch trotz der Unge- reimtheiten in der Darstellung der Klägerin (Quittung nicht mehr vorhanden; Autoverkäufer A unauffindbar; gemäss Aussage von Herrn B werden keine Blankoverträge benutzt; der Nachweis für den Geldfluss fehlt) kann nicht gesagt werden, dass das Kaufgeschäft nicht so abgelaufen sein könnte.

Gemäss den Aussagen von Herrn B und Herrn A beschäftige die Auto WAG fest angestellte Autoverkäufer und sog. freie Vermittler, die ihr potentielle Kunden beschaffen. Grundsätzlich werde an einen freien Vermittler keine Autos rausgegeben. Trotzdem sei dies möglich, wenn man den Vermittler schon lange kennen würde. Dass der Autoverkauf so abgelaufen sei wie von der Klägerin behauptet, glaube Herr A zwar nicht, er halte es aber für theore- tisch möglich. Wie Herr B weiter erläuterte, wurde der vorliegende Kaufvertrag in seinem Büro unterzeichnet. Jedoch bestätigte er gegenüber dem Touring Club Schweiz mit Unterschrift (Urkunde 15), dass er sich nicht erinnern könne, die Familie N gesehen und mit ihnen einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben. Zudem sei es durchaus möglich, dass der Wagen via einen freien Vermittler (Herr A?) verkauft worden sei. Beim Verkauf des Autos erhöhe der Vermittler selbstverständlich den Preis des Wagens um den Betrag seiner Provision. Dieses Procedere sei unter anderem völlig erlaubt. Auch sei es möglich, dass der Vermitt- ler anschliessend das erworbene Auto am Wohnsitz des Kunden abliefere. Auch anlässlich der Gerichtsverhandlung bestätigte Herr B Herrn N noch nie gesehen zu haben. Er räumte auch ein, dass bei der Vertragsunterzeich- nung kein Ausweis vom Käufer verlangt wurde, obwohl als Teilzahlung für den Kaufpreis ein Eintauschwagen vereinbart wurde. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass eine andere Person sich als Herrn N ausgegeben hat und Herrn B in dessen Büro einen von Herrn N vorunterschriebenen Vertrag un- tergeschoben hat, ohne dass es dieser bemerkte. Fazit: Der Klägerin ist zwar — wie vorne unter Ziff. 3 dargelegt — der Nachweis eines höheren Erwerbspreises nach den Regeln des Prozessrechts nicht gelungen. Auf der anderen Seite blieben auch nach der Zeugenbefragung Fragen im Zu- sammenhang mit dem Verkaufspreis der Auto W AG offen, so dass auch die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Es ist der Nachweis weder für die betrügerischen Machenschaften noch für die Täuschungsabsicht erbracht. 5. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ausschlüsse bzgl. „Deckung mit Zeitwert- zusatz" welche in den AVB geregelt werden, gemäss BGE vom 11. Dezember 2000, objektiv als nicht ungewöhnlich gelten. Des weiteren hat die Auslegung des Ver- tragstextes der Bestimmung i 109 Ziff. 2 aus der Versicherungspolice ergeben, dass die Entschädigungslimite des Erwerbspreises darin nicht neu geregelt oder aufge- hoben wurde. Die Bestimmung 1109 Ziff. 2 ist vielmehr als Ergänzung der Skala von Art. 45 lit. b Ziff. 2 anzusehen und bezieht sich zudem nur auf „Zubehör für Personenwagen". Der Erwerbspreis ist somit die obere Grenze der zu leistenden Entschädigung und wird aufgrund der Beweislage mit Fr. 22'000 beziffert.

Hinsichtlich des Vorwurfs der betrügerischen Begründung des Versicherungsan- spruches gemäss Art. 40 VVG wurde der objektive Nachweis für betrügerische Machenschaften der Klägerin nicht erbracht und eine Täuschungsabsicht konnte ihr ebenfalls nicht hinreichend nachgewiesen werden. Nachdem die von der Klägerin in BS 13 zusätzlich zum Fahrzeugwert geltend gemachten Positionen von der Beklagten unbestritten geblieben sind, hat die Beklagte den folgenden Betrag an die Klägerin zu bezahlen: Erwerbspreis PW Mercedes Fr. 22'000.00 Vignette Fr. 40.00 Vignette Osterreich Fr. 13.50 Kassetten Fr. 80.00 Sonnenbrille Fr. 150.00 Schokolade Fr. 15.00 Abschleppkosten Fr. 552.50 Pauschale nach Art. 47 AVB Fr. 1'500.00 Total Fr. 24'351.00 Elf. Kosten Gemäss § 101 ZPO trägt die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten. Von dieser Regel kann der Richter abweichen, wenn in der Hauptsache teilweise auch zugunsten der anderen Partei entschieden worden ist (§ 101 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Entscheidgebühr sowie die Parteientschädigung sind gemäss §§ 162 und 182 des Kantonalen Gebührentarifs (GT) vom Streitwert abhängig. Daneben sind die Auf- wändigkeit des Prozesses und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Da die Klägerin anlässlich der Aussöhnungsverhandlung eine Protokollofferte von Fr. 27'000.00 machte, ist diese als massgeblicher Wert zur Verteilung der Kosten zu verwenden. Da der Klägerin der Betrag von Fr. 24'351.00 zugesprochen wurde, obsiegte sie im Verhältnis 9 zu 10. Die Beklagte hat der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'500.00 (ink/. 7,6% MwSt.) zu bezahlen. Beim vorliegenden Streitwert liegt der Rahmen für die Festlegung der Entscheid- gebühr gemäss § 162 Abs. 3 GT zwischen Fr. 600.00 und Fr. 5'500.00. Es rechtfer- tigt sich somit aufgrund aller massgebenden Kriterien, die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.00 festzusetzen. Die Gerichtsgebühren belaufen sich somit auf total Fr. 5'835.00, Sie sind zu 1/10 von der Klägerin und zu 9/10 von der Beklagten zu bezahlen.

amber htsschreiber i.V (.45V räsident . Der Am

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 Oktober 2000 eine Motorfahrzeugversicherung mit Vollkasko und Zeitwertzu- satz abgeschlossen (Urkunde 12, datiert 9. November 2000). welche durch eine Vollkaskoversicherung inkl. Zubehör und Zeitwertzusatz mit Wirkung ab 18. April 2001 ersetztwurde (Urkunde 1, datiert 25. April 2001).

Am 7. September 2001 erlitt das versicherte Fahrzeug auf der Autobahn in Öster- reich einen Totalschaden durch Brand. Die Klägerin meldete diesen Schaden der Beklagten mit den Schadenanzeigen Motorfahrzeugversicherungen und Sach- branchen Feuer/Elementarschäden vom 13. und 22. September 2001 (Urkunde 3). In der Folge teilte ein Experte der FP AG der Klägerin mit Schrei- ben vom 2. Oktober 2001 (Urkunde 4) unter Offenlassung der Schuld- und Deckungsfrage mit, die Entschädigung betrage Fr. 20'000.00 (Zeitwert laut Be- rechnung). Am 24. Oktober 2001 (Urkunde 5) monierte die Klägerin oder deren Ehemann schriftlich den genannten Betrag, da für das Fahrzeug vor einem Jahr Fr. 29'500.- bezahlt worden seien. Darauf fand am 23. November 2001 ein Ge- spräch zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann sowie I (für die Beklagte) statt. Anlässlich dieses Treffens wurde seitens der Klägerin präzisiert, sie hätten Fr. 23'500.- bar bezahlt und die weiteren Fr. 6'000.- seien als Eintauschpreis für den Renault 19 angerechnet worden. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 (Urkunde 8) teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie trete gestützt auf Art. 6 und 40 VVG vom Vertrag zurück. Als Begründung dafür machte die Beklagte geltend, die Klägerin habe in Täuschungsabsicht einen falschen Preis genannt. An dieser Darstellung hielt sie auch in der darauffolgenden Korrespondenz fest. b), Mit Eingabe vom 6. Mai 2002 machte die Klägerin das Verfahren anhängig und bezifferte die Forderung mit ca. Fr. 30'000. Am B. Juli 2002 fand die Aussöh- nungsverhandlung statt. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden, worauf der Klägerin mit Verfügung vom B. Juli 2002 Frist angesetzt wurde, die schriftlich begründete Klage einzureichen. Die mit Klageschrift vom 16. August 2002 gestellten Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1. Die Beklagte sei zur Bezahlung von 30'331.60 Franken plus Zins zu 5% seit 7. September 2001 zu verurteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Klageantwort und Widerklage vom 14. November 2002 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Die Klägerin habe der Beklagten den Betrag von Fr. 415.35 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit der Widerklageantwort vom 20. Dezember 2002 stellte die Klägerin die Be- gehren, die Widerklage abzuweisen und die Rechtsbegehren der Klage zu bestäti- gen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Folge wurde der Rechtsschriftenwechsel geschlossen und die Beweisver- handlung angesetzt, welche am 17. März 2003 stattfand. Mit der am 19. März 2003 erlassenen Beweisverfügung wurden nebst den eingereichten Urkunden und der Parteibefragung die Zeugen B, A, N

und M bewilligt. Später wurde zur Hauptverhandlung vom 22. Sep- tember 2003 vorgeladen. II. Rechtliche Erwägungen 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) a). Geltungsgrund für die AVB bildet deren Übernahme durch die Parteien. Es kommt dabei aber nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer die betreffenden Bedingungen tatsächlich gelesen oder sonstwie zur Kenntnis genommen hat (BGE 119 fI 443). Er muss nur – was vorliegend unbestritten ist – vor Einreichung des Antrages die Möglichkeit dazu gehabt haben. b). Ist die Ermittlung des massgebenden Vertragsinhaltes nach Treu und Glau- ben unklar, kommt die sog. Unklarheitsregel - in dubio contra stipulatorem – zur Anwendung. Die in Frage stehende Bestimmung aus Art. 45 lit. b Ziff. 2 AVB, wonach dem Versicherungsnehmer nur der Erwerbspreis vergütet wird, wenn die Entschädigung aus dem Zeitwertzusatz über diesem liegt, ist jedoch klar und un- zweideutig. Die Unklarheitsregel ist somit nicht anwendbar. c). Die Geltung vorformulierter AVB wird durch die sog. Ungewöhnlichkeitsre- gel eingeschränkt. Diese knüpft am Überraschungsmoment an. Danach sind von der Globalübernahme der AVB alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Damit einer AVB-Bestimmung die Geltung versagt wird, muss die fragliche Klausel so- wohl subjektiv als auch objektiv ungewöhnlich sein (HonsellNogt/Schnyder, Kom- mentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungs- vertrag (WG), Helbing und Lichtenhahn Verlag , Basel/Genf/München 2001, N 60 zu Art. 33). Ob eine Klausel als subjektiv ungewöhnlich anzusehen ist, beurteilt sich nach einem individuellen Massstab. Es kommt somit auf das spezifische Fachwissen, die Branchenkenntnisse und die allgemeine Geschäftserfahrung an. Auch eine zwar geschäftsfremde, aber branchenübliche Klausel kann somit für einen branchen- fremden Konsumenten überraschend sein. Im vorliegenden Fall, war Herr N (Vertreter der Klägerin beim Vertragsabschluss mit der Y Versicherung) zwar gelegentlich als Vermittler für Versicherungsverträge der Y Versiche- rung tätig; dafür bedurfte ac aber weder Fachwissen noch wurde er speziell dafür geschult.

Da die Klägerin bzw. Herr N für den betreffenden Mercedes jedoch ab 30. Oktober 2000 zuerst eine Motorfahrzeugversicherung mit Vollkasko und Zeitwert- zusatz ohne Zubehörversicherung — also auch ohne die Bestimmung 1 109 — abge- schlossen hatte (Urkunde 12, datiert 9. November 2000) kann ihr eine gewisse Geschäftserfahrung nicht abgesprochen werden. Denn dieser Vertrag wurde erst später durch eine Vollkaskoversicherung inkl. Zubehör und Zeitwertzusatz mit Wirkung ab 18. April 2001 ersetzt (Urkunde 1, datiert 25. April 2001). Dass die Klägerin zudem bereits vorher einen Versicherungerungsvertrag bei der Y Versicherung über ein Motorfahrzeug Typ Audi, mit den gleichen AVB — also ebenfalls mit dem Erwerbspreis als obere Grenze der Versicherungsleistung — abgeschlossen hatte, spricht ebenfalls für eine gewisse Geschäftserfahrung. Es genügt nicht, dass der Versicherungsnehmer in der Branche unerfahren ist. Neben der subjektiven Voraussetzung muss die fragliche Klausel auch objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen. D.h. sie muss die Vertragsnatur wesentlich verändern oder in erheblichen Masse aus dem gesetzlichen Rahmen dieses Vertragstypus fallen (HonsellNogt/Schnyder, a.a.O., N 64 zu Art. 33). Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, umso eher darf sie als ungewöhnlich bezeichnet werden (BGE 119 II 443). Gemässdem Bundesgerichtsentscheid vom 11. Dezember 2000 (Nr. 5C.220.2000) sind die Fest- legung der Voraussetzungen, unter welchen der Versicherer seine Leistung zu erbringen hat, der Deckungsumfang und die Einschränkung der umschriebenen Gefahr durch Ausschlussklauseln der eigentliche Gegenstand der AVB. Ein beson- derer Hinweis in der Police, dass für die Leistung „Deckung mit Zeitwertzusatz" Ausschlüsse bestehen, war deshalb von Bundesrechts wegen nicht nötig. Zudem wird lediglich der Umfang der Versicherungsleistung auf den Erwerbspreis be- grenzt. Es wird somit weder eine sonst übliche Versicherungsleistung ausgeschlos- sen resp. gänzlich verweigert, der Versicherungsnehmer also nicht um einen ver- tragstypischen Anspruch gebracht noch ihm eine vertragsunübliche Pflicht aufer- legt. Im Unterschied zum genannten Bundesgerichtsentscheid bestehen im vorliegen- den Fall jedoch zusätzliche Vereinbarungen, auf welche nachfolgend einzugehen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass dem BGE vom 11. Dezember 2000 im Grundsatz gefolgt werden kann. Somit gelten Ausschlüsse bzgl. „Deckung mit Zeitwertzusatz" welche in den AVB geregelt werden, objektiv als nicht unge- wöhnlich. 2. Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) a). Von den AVB zu unterscheiden sind die „Besonderen Versicherungsbedin- gungen" (BVB). Diese haben den Zweck, die AVB in einzelnen Punkten zu ergän- zen oder abzuändern. BVB können von den Parteien im Einzelfall vereinbart wer- den und enthalten meist individuelle, auf das einzelne Risiko zugeschnittene Ver- tragsklauseln (Kuhn, Grundzüge des schweizerischen Privatversicherungsrechts,

Schulthess Polygraphischer Verlag AG, Zürich 1989, 60). Sind allerdings BVB vor- formuliert und zur Verwendung in einer unbestimmten Zahl von Fällen vorgese- hen, so dass auf sie in der Police etwa mit einem Zahlencode verwiesen wird, han- delt es sich rechtlich auch um „Allgemeine Versicherungsbedingungen"(Hon- sellNogt/Schnyder, a.a.O., N 12 zu Art. 3). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den besonderen Bestimmungen –welche bei der Zusatzversicherung für das Zubehör des Mercedes hinzugefügt worden sind – gemäss Zeugenaussage von Herrn M, Mitarbeiter der Y Versiche- rung, um vorformulierte Bestimmungen, welche nicht speziell auf den Kunden zugeschnitten werden und immer dann zur Anwendung kommen, wenn mehr als 10% des Zubehörs versichert werden sollen. Somit sind die beiden fraglichen Be- stimmungen 1 109 Ziff. 2 (S. 2 der Police) und Art. 45 lit. b Ziff. 2 AVB gleichrangig als AVB zu betrachten. b). In Bestimmung 1109 Ziff. 2 wird der Begriff der Totalschaden-Limite neu eingeführt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob damit Art. 45 lit. b Ziff. 2 abgeän- dert bzw. die Leistungsgrenze des Versicherers im Schadensfall selbständig neu geregelt wird. Bestimmung 1109 Ziff. 2 hat folgenden Wortlaut: "In Ergänzung der in Art. 45 b) der AVB aufgeführten Skala, berechnet sich die Totalschaden-Limite (mit Zeit- wertzusatz) aufgrund des Katalogpreises inkl. der vorhan- denen Ausrüstungen, jedoch ohne Zubehör. Bei der Be- rechnung der Entschädigung aufgrund der Skala, werden jedoch lediglich die gemass Ziff. 1 versicherten Ausrüstun- gen und Zubehör berücksichtigt." Der Klägerin musste aufgrund der bisherigen Verträge bekannt sein, dass der Deckungsumfang und die Einschränkungen der Entschädigung in den AVB gere- gelt sind. Insbesondere galt schon bisher der Erwerbspreis als oberste Limite der Entschädigung. M it Bestimmung 1 109 Ziff. 2 wurde einzig und allein die Skala in Art. 45 lit. b AVB ergänzt, indem zusätzlich zum Katalogpreis (in dieser Skala massgeblich) die ge- mäss Ziff. 1 versicherten Ausrüstungen und Zubehör zu berücksichtigen sind. Ge- nau dies sagt auch der Titel zu 1 109: „Zubehör für Personenwagen". Dass die in den AVB nach der Skala aufgeführte – und bisher gültige (s. BGE vom 11. Dez. 2000, Nr. 5C.220/2000) – oberste Grenze des Erwerbspreises damit aufgehoben würde, lässt sich daraus in keiner Art und Weise ableiten. Folglich gilt der von der Klägerin tatsächlich bezahlte Kaufpreis nach wie vor als maximale Entschädigung, welche ihr im vorliegenden Schadenfall nach dem Versi- cherungsvertrag ausbezahlt werden kann. Dieser Kaufpreis ist daher nachfolgend zu ermitteln und es ist zu prüfen, ob der Beklagten in Täuschungsabsicht ein fal- scher Erwerbspreis angegeben worden ist.

3. Der Erwerbspreis Die Klägerin macht geltend, der Erwerbspreis habe Fr. 29'5000 betragen und nicht bloss Fr. 22'000 wie durch Urkunde 20 belegt. Dafür ist sie beweisbelastet. Gemäss den Aussagen des Ehemannes der Klägerin (N), ist er aufgrund eines Inserates mit dem Verkäufer des Mercedes in Kontakt getreten. Er habe schlussendlich einen Blankovertrag ohne Preisangabe unterschrieben und dem Verkäufer Fr. 22'000 (Gesamtpreis: Fr. 29'500 nach Verrechnung des Eintauschwagens Typ Renault der Klägerin von Fr. 6'000 und vorausbezahlten Fr. 1'500) bezahlt. Den Vertrag und den Lieferschein habe er jedoch nie erhalten und die Quittung sei im Auto verbrannt. Für den behaupteten Geldfluss gibt es jedoch keinen Nachweis. Es gibt zwar einen Bankbeleg vom 24. Februar 2000, der den Bezug von Fr. 30'000 vom Konto von Frau X belegt. Der Kaufvertrag mit der Auto WAG ist aber auf den

28. Oktober datiert. Den Beweis, dass das abgehobene Geld für den Mercedes verwendet wurde, bleibt die Klägerin somit schuldig. Zudem konnte die Person, die der Klägerin das Auto verkauft haben soll, weder ausfindig gemacht werden, noch passt die Beschreibung – gemäss Zeugenaussa- gen – auf irgend eine Person die für Auto W AG arbeitet oder gearbeitet hat. Ebenso bestritt der Geschäftsführer der Auto W AG Herr A, dass bei der Auto W AG Blankoverträge unterschrieben werden. Die Beklagte hat bei ihren Abklärungen Über das Bundesamt für Transporttruppen festgestellt, dass der betreffende PW Mercedes am 9. Oktober 2000 an die Auto W AG verkauft worden ist. Eine entsprechende Nachfrage bei der Auto W AG ergab, dass der PW Mercedes am 28. Oktober 2000 zu einem Preis von Fr. 22'000 verkauft wurde. Gemäss diesem Kaufvertrag zahlte Herr N für den PW Mercedes nach Eintausch des Renault für Fr. 4'500 noch einen Rest- kaufpreis von Fr. 17'500. Dass die Unterschrift auf dem schriftlichen Kaufvertrag von Herrn N selbst stammt, wurde von diesem anlässlich der Hauptver- handlung denn auch nicht bestritten. Zudem versichert der Zeuge B, dass solche Verträge nur auf Platz von beiden Vertragspartnern gleichzeitig und nicht als Blankoverträge im Voraus unterschrieben werden. Fazit: Da die Klägerin ihre Darstellung mit dem von ihr behaupteten Kaufpreis von Fr. 29'500 nicht belegen kann und im Gegenzug ein kompletter schriftlicher Kauf- vertrag zwischen der Auto W AG und der Klägerin vorliegt – welcher zu- dem unbestritten die Unterschrift von Herrn N trägt – ist als effektiv be- zahlter Kaufpreis von Fr. 22'000 auszugehen.

4. Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) a). Gemäss Art. 40 VVG ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberech- tigten an den Vertrag nicht gebunden, wenn dieser oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitteilt. Trotz dem Ausdruck „betrügerisch" in der Marginalie zu Art. 40 VVG, ist dieser keineswegs identisch mit dem strafrechtlichen Betrugsbegriff i.S.v. Art. 146 StGB, da Art. 40 VVG das qualifizierende Element der Arglist nicht voraussetzt. Wenn dem Versicherer die Schilderung des Anspruchstellers, womit dieser Versi- cherungsleistungen geltend macht, unglaubwürdig erscheint, kann er den Gegen- beweis antreten. Hat er damit Erfolg, entfallen die Ansprüche aus dem behaupte- ten Schadenereignis. Wegen der Schwere des Vorwurfs und der Rechtsfolgen sind die Beweisanforderungen höher, wenn der Versicherer eine betrügerische An- spruchsbegründung geltend macht, die ihm nach Art. 40 VVG das Recht zum Ver- tragsriüicktritt und zurr I eistungsverweigerung verleiht II-Innsell Vogt%Scbnyder, a.a.O., N 57 zu Art. 40).

b) . Die objektiven Voraussetzungen der betrügerischen Anspruchsbegründung sind dem Tatbestand von Art. 40 VVG zu entnehmen. Bei den subjektiven Elemen- ten steht die Täuschungsabsicht im Vordergrund. Es geht um die Irreführung des Versicherers mit Wissen und Wollen (also mit Vorsatz) des Anspruchsberechtigten. Der Nachweis einer bestimmten Absicht ist naturgemäss schwierig und nur über eindeutige Indizien zu erbringen. Solche sind z.B. gefälschte Urkunden, wenn sie durch andere Dokumente (etwa den echten Kaufbeleg) oder glaubwürdige Zeu- genaussagen (beispielsweise des Verkäufers) entkräftet werden können (Hon- sellNogt/Schnyder, a.a.O., N 62 zu Art. 40). Wenn der Anspruchsberechtigte dem Versicherer Falschangaben über die Schadenhöhe oder die Leistungspflicht macht, bei denen Irrtum ausgeschlossen, das Wissen des Anspruchstellers um ihre Unkor- rektheit deshalb vorausgesetzt ist, schliessen die Gerichte häufig direkt auf betrü- gerische Absicht: so beispielsweise bei Einreichung einer zu umfangreichen Scha- denliste nach Brand (BGE 78 if 278). c). Wie unter Ziff. 3 oben dargelegt, konnte die Klägerin ihre Darstellung nicht beweisen; deshalb konnte für die Festlegung des Erwerbspreises auch nicht von den geltend gemachten Fr. 29'950 ausgegangen werden. Doch trotz der Unge- reimtheiten in der Darstellung der Klägerin (Quittung nicht mehr vorhanden; Autoverkäufer A unauffindbar; gemäss Aussage von Herrn B werden keine Blankoverträge benutzt; der Nachweis für den Geldfluss fehlt) kann nicht gesagt werden, dass das Kaufgeschäft nicht so abgelaufen sein könnte.

Gemäss den Aussagen von Herrn B und Herrn A beschäftige die Auto WAG fest angestellte Autoverkäufer und sog. freie Vermittler, die ihr potentielle Kunden beschaffen. Grundsätzlich werde an einen freien Vermittler keine Autos rausgegeben. Trotzdem sei dies möglich, wenn man den Vermittler schon lange kennen würde. Dass der Autoverkauf so abgelaufen sei wie von der Klägerin behauptet, glaube Herr A zwar nicht, er halte es aber für theore- tisch möglich. Wie Herr B weiter erläuterte, wurde der vorliegende Kaufvertrag in seinem Büro unterzeichnet. Jedoch bestätigte er gegenüber dem Touring Club Schweiz mit Unterschrift (Urkunde 15), dass er sich nicht erinnern könne, die Familie N gesehen und mit ihnen einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben. Zudem sei es durchaus möglich, dass der Wagen via einen freien Vermittler (Herr A?) verkauft worden sei. Beim Verkauf des Autos erhöhe der Vermittler selbstverständlich den Preis des Wagens um den Betrag seiner Provision. Dieses Procedere sei unter anderem völlig erlaubt. Auch sei es möglich, dass der Vermitt- ler anschliessend das erworbene Auto am Wohnsitz des Kunden abliefere. Auch anlässlich der Gerichtsverhandlung bestätigte Herr B Herrn N noch nie gesehen zu haben. Er räumte auch ein, dass bei der Vertragsunterzeich- nung kein Ausweis vom Käufer verlangt wurde, obwohl als Teilzahlung für den Kaufpreis ein Eintauschwagen vereinbart wurde. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass eine andere Person sich als Herrn N ausgegeben hat und Herrn B in dessen Büro einen von Herrn N vorunterschriebenen Vertrag un- tergeschoben hat, ohne dass es dieser bemerkte. Fazit: Der Klägerin ist zwar — wie vorne unter Ziff. 3 dargelegt — der Nachweis eines höheren Erwerbspreises nach den Regeln des Prozessrechts nicht gelungen. Auf der anderen Seite blieben auch nach der Zeugenbefragung Fragen im Zu- sammenhang mit dem Verkaufspreis der Auto W AG offen, so dass auch die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Es ist der Nachweis weder für die betrügerischen Machenschaften noch für die Täuschungsabsicht erbracht. 5. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ausschlüsse bzgl. „Deckung mit Zeitwert- zusatz" welche in den AVB geregelt werden, gemäss BGE vom 11. Dezember 2000, objektiv als nicht ungewöhnlich gelten. Des weiteren hat die Auslegung des Ver- tragstextes der Bestimmung i 109 Ziff. 2 aus der Versicherungspolice ergeben, dass die Entschädigungslimite des Erwerbspreises darin nicht neu geregelt oder aufge- hoben wurde. Die Bestimmung 1109 Ziff. 2 ist vielmehr als Ergänzung der Skala von Art. 45 lit. b Ziff. 2 anzusehen und bezieht sich zudem nur auf „Zubehör für Personenwagen". Der Erwerbspreis ist somit die obere Grenze der zu leistenden Entschädigung und wird aufgrund der Beweislage mit Fr. 22'000 beziffert.

Hinsichtlich des Vorwurfs der betrügerischen Begründung des Versicherungsan- spruches gemäss Art. 40 VVG wurde der objektive Nachweis für betrügerische Machenschaften der Klägerin nicht erbracht und eine Täuschungsabsicht konnte ihr ebenfalls nicht hinreichend nachgewiesen werden. Nachdem die von der Klägerin in BS 13 zusätzlich zum Fahrzeugwert geltend gemachten Positionen von der Beklagten unbestritten geblieben sind, hat die Beklagte den folgenden Betrag an die Klägerin zu bezahlen: Erwerbspreis PW Mercedes Fr. 22'000.00 Vignette Fr. 40.00 Vignette Osterreich Fr. 13.50 Kassetten Fr. 80.00 Sonnenbrille Fr. 150.00 Schokolade Fr. 15.00 Abschleppkosten Fr. 552.50 Pauschale nach Art. 47 AVB Fr. 1'500.00 Total Fr. 24'351.00 Elf. Kosten Gemäss § 101 ZPO trägt die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten. Von dieser Regel kann der Richter abweichen, wenn in der Hauptsache teilweise auch zugunsten der anderen Partei entschieden worden ist (§ 101 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Entscheidgebühr sowie die Parteientschädigung sind gemäss §§ 162 und 182 des Kantonalen Gebührentarifs (GT) vom Streitwert abhängig. Daneben sind die Auf- wändigkeit des Prozesses und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Da die Klägerin anlässlich der Aussöhnungsverhandlung eine Protokollofferte von Fr. 27'000.00 machte, ist diese als massgeblicher Wert zur Verteilung der Kosten zu verwenden. Da der Klägerin der Betrag von Fr. 24'351.00 zugesprochen wurde, obsiegte sie im Verhältnis 9 zu 10. Die Beklagte hat der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'500.00 (ink/. 7,6% MwSt.) zu bezahlen. Beim vorliegenden Streitwert liegt der Rahmen für die Festlegung der Entscheid- gebühr gemäss § 162 Abs. 3 GT zwischen Fr. 600.00 und Fr. 5'500.00. Es rechtfer- tigt sich somit aufgrund aller massgebenden Kriterien, die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.00 festzusetzen. Die Gerichtsgebühren belaufen sich somit auf total Fr. 5'835.00, Sie sind zu 1/10 von der Klägerin und zu 9/10 von der Beklagten zu bezahlen.

amber htsschreiber i.V (.45V räsident . Der Am

Dispositiv
  1. Die Beklagte hat der Klägerin CHF 24'351.- zuzüglich Zins zu 5 % seit
  2. September 2001 zu bezahlen.
  3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 4'500.- (inkl. 7,6 % MwSt.) zu bezahlen.
  4. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebuhr von CHF 4'000.-, total CHF 5'835.-, sind zu 1/10 von der Klägerin und zu 9110 von der Beklagten zu bezahlen. Mitteilung an: Konrad Luder, Wengistrasse 42, 4500 Solothurn. B-Post Daniel Kiefer, Bielstrasse $ 4502 Solothurn, B-Post Bescheinigung Das obenstehende Urteil ist seit 15. Juni 2004 rechtskräftig. Solothurn, 21. Juni 2004 Die Amtsgerichtsschreiber- Stv.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Zivilabteilung 111111KANTONsolothurn _, Urteil vom 22. September 2003 Eswirken mit: Amtsgerichtspräsident Kamber, Vorsitz Amtsrichter Fluri und Lenz Amtsgerichtsschreiber-Stv. Kunz Gerichtsschreiber i.V. [sch I ÌI^ SâcheÌ^ X, vertreten durch lic.iur. Konrad Luder, Wengistrasse 42, 4500 Solothurn Klägerin und Y Versicherungs AG, vertreten durch lic.iur. Daniel Kiefer, Bielstrasse 8, Postfach 663, 4502 Solothurn Beklagte betreffend Forderung 31NZAG 2002 14-ABWKAM 00389213.doc

zieht das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt in Erwägung: A. Verhandlungsprotokoll Zur heutigen Verhandlung erscheinen als Parteien die Klägerin X mit Rechtsanwalt Konrad Luder und für die Beklagte I mit Rechtsanwalt Daniel Kiefer. Nach Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht und Ermahnung zur Wahrheit und unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen wissentlichen falschen Zeugnis- ses werden die Zeugen B, A, N und M einvernommen. Anschliessend findet eine förmliche Parteibefragung statt. Für den Inhalt der Zeugenaussagen sowie der Parteibefragung wird auf den separaten Minutenauszug verwiesen, soweit nicht nachfolgend explizit darauf Bezug genommen wird. Namens und im Auftrag der Klägerin betätigt Rechtsanwalt Luder die folgenden mit Klage vom 16. August 2002 gestellten Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zur Bezahlung von 30'331.60 Franken plus Zins zu 5% seit 7. September 2001 zu verurteilen. 2. Die Widerklage sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Namens und im Auftrag der Beklagten stellt Rechtsanwalt Kiefer folgendeh t" i^ê4i iaa- begehren: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Die Widerklage sei gutzuheissen und die Klägerin habe der Beklagten Fr. 415.35 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Urteil wurde den Parteien bereits im Dispositiv schriftlich eröffnet. B. Urteilsgründe I. Sachverhalt a). Für das Fahrzeug Mercedes-Benz C 220, Inverkehrsetzung 1995, wurde ab

30. Oktober 2000 eine Motorfahrzeugversicherung mit Vollkasko und Zeitwertzu- satz abgeschlossen (Urkunde 12, datiert 9. November 2000). welche durch eine Vollkaskoversicherung inkl. Zubehör und Zeitwertzusatz mit Wirkung ab 18. April 2001 ersetztwurde (Urkunde 1, datiert 25. April 2001).

Am 7. September 2001 erlitt das versicherte Fahrzeug auf der Autobahn in Öster- reich einen Totalschaden durch Brand. Die Klägerin meldete diesen Schaden der Beklagten mit den Schadenanzeigen Motorfahrzeugversicherungen und Sach- branchen Feuer/Elementarschäden vom 13. und 22. September 2001 (Urkunde 3). In der Folge teilte ein Experte der FP AG der Klägerin mit Schrei- ben vom 2. Oktober 2001 (Urkunde 4) unter Offenlassung der Schuld- und Deckungsfrage mit, die Entschädigung betrage Fr. 20'000.00 (Zeitwert laut Be- rechnung). Am 24. Oktober 2001 (Urkunde 5) monierte die Klägerin oder deren Ehemann schriftlich den genannten Betrag, da für das Fahrzeug vor einem Jahr Fr. 29'500.- bezahlt worden seien. Darauf fand am 23. November 2001 ein Ge- spräch zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann sowie I (für die Beklagte) statt. Anlässlich dieses Treffens wurde seitens der Klägerin präzisiert, sie hätten Fr. 23'500.- bar bezahlt und die weiteren Fr. 6'000.- seien als Eintauschpreis für den Renault 19 angerechnet worden. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 (Urkunde 8) teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie trete gestützt auf Art. 6 und 40 VVG vom Vertrag zurück. Als Begründung dafür machte die Beklagte geltend, die Klägerin habe in Täuschungsabsicht einen falschen Preis genannt. An dieser Darstellung hielt sie auch in der darauffolgenden Korrespondenz fest. b), Mit Eingabe vom 6. Mai 2002 machte die Klägerin das Verfahren anhängig und bezifferte die Forderung mit ca. Fr. 30'000. Am B. Juli 2002 fand die Aussöh- nungsverhandlung statt. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden, worauf der Klägerin mit Verfügung vom B. Juli 2002 Frist angesetzt wurde, die schriftlich begründete Klage einzureichen. Die mit Klageschrift vom 16. August 2002 gestellten Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1. Die Beklagte sei zur Bezahlung von 30'331.60 Franken plus Zins zu 5% seit 7. September 2001 zu verurteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Klageantwort und Widerklage vom 14. November 2002 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Die Klägerin habe der Beklagten den Betrag von Fr. 415.35 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit der Widerklageantwort vom 20. Dezember 2002 stellte die Klägerin die Be- gehren, die Widerklage abzuweisen und die Rechtsbegehren der Klage zu bestäti- gen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Folge wurde der Rechtsschriftenwechsel geschlossen und die Beweisver- handlung angesetzt, welche am 17. März 2003 stattfand. Mit der am 19. März 2003 erlassenen Beweisverfügung wurden nebst den eingereichten Urkunden und der Parteibefragung die Zeugen B, A, N

und M bewilligt. Später wurde zur Hauptverhandlung vom 22. Sep- tember 2003 vorgeladen. II. Rechtliche Erwägungen 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) a). Geltungsgrund für die AVB bildet deren Übernahme durch die Parteien. Es kommt dabei aber nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer die betreffenden Bedingungen tatsächlich gelesen oder sonstwie zur Kenntnis genommen hat (BGE 119 fI 443). Er muss nur – was vorliegend unbestritten ist – vor Einreichung des Antrages die Möglichkeit dazu gehabt haben. b). Ist die Ermittlung des massgebenden Vertragsinhaltes nach Treu und Glau- ben unklar, kommt die sog. Unklarheitsregel - in dubio contra stipulatorem – zur Anwendung. Die in Frage stehende Bestimmung aus Art. 45 lit. b Ziff. 2 AVB, wonach dem Versicherungsnehmer nur der Erwerbspreis vergütet wird, wenn die Entschädigung aus dem Zeitwertzusatz über diesem liegt, ist jedoch klar und un- zweideutig. Die Unklarheitsregel ist somit nicht anwendbar. c). Die Geltung vorformulierter AVB wird durch die sog. Ungewöhnlichkeitsre- gel eingeschränkt. Diese knüpft am Überraschungsmoment an. Danach sind von der Globalübernahme der AVB alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Damit einer AVB-Bestimmung die Geltung versagt wird, muss die fragliche Klausel so- wohl subjektiv als auch objektiv ungewöhnlich sein (HonsellNogt/Schnyder, Kom- mentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungs- vertrag (WG), Helbing und Lichtenhahn Verlag , Basel/Genf/München 2001, N 60 zu Art. 33). Ob eine Klausel als subjektiv ungewöhnlich anzusehen ist, beurteilt sich nach einem individuellen Massstab. Es kommt somit auf das spezifische Fachwissen, die Branchenkenntnisse und die allgemeine Geschäftserfahrung an. Auch eine zwar geschäftsfremde, aber branchenübliche Klausel kann somit für einen branchen- fremden Konsumenten überraschend sein. Im vorliegenden Fall, war Herr N (Vertreter der Klägerin beim Vertragsabschluss mit der Y Versicherung) zwar gelegentlich als Vermittler für Versicherungsverträge der Y Versiche- rung tätig; dafür bedurfte ac aber weder Fachwissen noch wurde er speziell dafür geschult.

Da die Klägerin bzw. Herr N für den betreffenden Mercedes jedoch ab 30. Oktober 2000 zuerst eine Motorfahrzeugversicherung mit Vollkasko und Zeitwert- zusatz ohne Zubehörversicherung — also auch ohne die Bestimmung 1 109 — abge- schlossen hatte (Urkunde 12, datiert 9. November 2000) kann ihr eine gewisse Geschäftserfahrung nicht abgesprochen werden. Denn dieser Vertrag wurde erst später durch eine Vollkaskoversicherung inkl. Zubehör und Zeitwertzusatz mit Wirkung ab 18. April 2001 ersetzt (Urkunde 1, datiert 25. April 2001). Dass die Klägerin zudem bereits vorher einen Versicherungerungsvertrag bei der Y Versicherung über ein Motorfahrzeug Typ Audi, mit den gleichen AVB — also ebenfalls mit dem Erwerbspreis als obere Grenze der Versicherungsleistung — abgeschlossen hatte, spricht ebenfalls für eine gewisse Geschäftserfahrung. Es genügt nicht, dass der Versicherungsnehmer in der Branche unerfahren ist. Neben der subjektiven Voraussetzung muss die fragliche Klausel auch objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen. D.h. sie muss die Vertragsnatur wesentlich verändern oder in erheblichen Masse aus dem gesetzlichen Rahmen dieses Vertragstypus fallen (HonsellNogt/Schnyder, a.a.O., N 64 zu Art. 33). Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, umso eher darf sie als ungewöhnlich bezeichnet werden (BGE 119 II 443). Gemässdem Bundesgerichtsentscheid vom 11. Dezember 2000 (Nr. 5C.220.2000) sind die Fest- legung der Voraussetzungen, unter welchen der Versicherer seine Leistung zu erbringen hat, der Deckungsumfang und die Einschränkung der umschriebenen Gefahr durch Ausschlussklauseln der eigentliche Gegenstand der AVB. Ein beson- derer Hinweis in der Police, dass für die Leistung „Deckung mit Zeitwertzusatz" Ausschlüsse bestehen, war deshalb von Bundesrechts wegen nicht nötig. Zudem wird lediglich der Umfang der Versicherungsleistung auf den Erwerbspreis be- grenzt. Es wird somit weder eine sonst übliche Versicherungsleistung ausgeschlos- sen resp. gänzlich verweigert, der Versicherungsnehmer also nicht um einen ver- tragstypischen Anspruch gebracht noch ihm eine vertragsunübliche Pflicht aufer- legt. Im Unterschied zum genannten Bundesgerichtsentscheid bestehen im vorliegen- den Fall jedoch zusätzliche Vereinbarungen, auf welche nachfolgend einzugehen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass dem BGE vom 11. Dezember 2000 im Grundsatz gefolgt werden kann. Somit gelten Ausschlüsse bzgl. „Deckung mit Zeitwertzusatz" welche in den AVB geregelt werden, objektiv als nicht unge- wöhnlich. 2. Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) a). Von den AVB zu unterscheiden sind die „Besonderen Versicherungsbedin- gungen" (BVB). Diese haben den Zweck, die AVB in einzelnen Punkten zu ergän- zen oder abzuändern. BVB können von den Parteien im Einzelfall vereinbart wer- den und enthalten meist individuelle, auf das einzelne Risiko zugeschnittene Ver- tragsklauseln (Kuhn, Grundzüge des schweizerischen Privatversicherungsrechts,

Schulthess Polygraphischer Verlag AG, Zürich 1989, 60). Sind allerdings BVB vor- formuliert und zur Verwendung in einer unbestimmten Zahl von Fällen vorgese- hen, so dass auf sie in der Police etwa mit einem Zahlencode verwiesen wird, han- delt es sich rechtlich auch um „Allgemeine Versicherungsbedingungen"(Hon- sellNogt/Schnyder, a.a.O., N 12 zu Art. 3). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den besonderen Bestimmungen –welche bei der Zusatzversicherung für das Zubehör des Mercedes hinzugefügt worden sind – gemäss Zeugenaussage von Herrn M, Mitarbeiter der Y Versiche- rung, um vorformulierte Bestimmungen, welche nicht speziell auf den Kunden zugeschnitten werden und immer dann zur Anwendung kommen, wenn mehr als 10% des Zubehörs versichert werden sollen. Somit sind die beiden fraglichen Be- stimmungen 1 109 Ziff. 2 (S. 2 der Police) und Art. 45 lit. b Ziff. 2 AVB gleichrangig als AVB zu betrachten. b). In Bestimmung 1109 Ziff. 2 wird der Begriff der Totalschaden-Limite neu eingeführt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob damit Art. 45 lit. b Ziff. 2 abgeän- dert bzw. die Leistungsgrenze des Versicherers im Schadensfall selbständig neu geregelt wird. Bestimmung 1109 Ziff. 2 hat folgenden Wortlaut: "In Ergänzung der in Art. 45 b) der AVB aufgeführten Skala, berechnet sich die Totalschaden-Limite (mit Zeit- wertzusatz) aufgrund des Katalogpreises inkl. der vorhan- denen Ausrüstungen, jedoch ohne Zubehör. Bei der Be- rechnung der Entschädigung aufgrund der Skala, werden jedoch lediglich die gemass Ziff. 1 versicherten Ausrüstun- gen und Zubehör berücksichtigt." Der Klägerin musste aufgrund der bisherigen Verträge bekannt sein, dass der Deckungsumfang und die Einschränkungen der Entschädigung in den AVB gere- gelt sind. Insbesondere galt schon bisher der Erwerbspreis als oberste Limite der Entschädigung. M it Bestimmung 1 109 Ziff. 2 wurde einzig und allein die Skala in Art. 45 lit. b AVB ergänzt, indem zusätzlich zum Katalogpreis (in dieser Skala massgeblich) die ge- mäss Ziff. 1 versicherten Ausrüstungen und Zubehör zu berücksichtigen sind. Ge- nau dies sagt auch der Titel zu 1 109: „Zubehör für Personenwagen". Dass die in den AVB nach der Skala aufgeführte – und bisher gültige (s. BGE vom 11. Dez. 2000, Nr. 5C.220/2000) – oberste Grenze des Erwerbspreises damit aufgehoben würde, lässt sich daraus in keiner Art und Weise ableiten. Folglich gilt der von der Klägerin tatsächlich bezahlte Kaufpreis nach wie vor als maximale Entschädigung, welche ihr im vorliegenden Schadenfall nach dem Versi- cherungsvertrag ausbezahlt werden kann. Dieser Kaufpreis ist daher nachfolgend zu ermitteln und es ist zu prüfen, ob der Beklagten in Täuschungsabsicht ein fal- scher Erwerbspreis angegeben worden ist.

3. Der Erwerbspreis Die Klägerin macht geltend, der Erwerbspreis habe Fr. 29'5000 betragen und nicht bloss Fr. 22'000 wie durch Urkunde 20 belegt. Dafür ist sie beweisbelastet. Gemäss den Aussagen des Ehemannes der Klägerin (N), ist er aufgrund eines Inserates mit dem Verkäufer des Mercedes in Kontakt getreten. Er habe schlussendlich einen Blankovertrag ohne Preisangabe unterschrieben und dem Verkäufer Fr. 22'000 (Gesamtpreis: Fr. 29'500 nach Verrechnung des Eintauschwagens Typ Renault der Klägerin von Fr. 6'000 und vorausbezahlten Fr. 1'500) bezahlt. Den Vertrag und den Lieferschein habe er jedoch nie erhalten und die Quittung sei im Auto verbrannt. Für den behaupteten Geldfluss gibt es jedoch keinen Nachweis. Es gibt zwar einen Bankbeleg vom 24. Februar 2000, der den Bezug von Fr. 30'000 vom Konto von Frau X belegt. Der Kaufvertrag mit der Auto WAG ist aber auf den

28. Oktober datiert. Den Beweis, dass das abgehobene Geld für den Mercedes verwendet wurde, bleibt die Klägerin somit schuldig. Zudem konnte die Person, die der Klägerin das Auto verkauft haben soll, weder ausfindig gemacht werden, noch passt die Beschreibung – gemäss Zeugenaussa- gen – auf irgend eine Person die für Auto W AG arbeitet oder gearbeitet hat. Ebenso bestritt der Geschäftsführer der Auto W AG Herr A, dass bei der Auto W AG Blankoverträge unterschrieben werden. Die Beklagte hat bei ihren Abklärungen Über das Bundesamt für Transporttruppen festgestellt, dass der betreffende PW Mercedes am 9. Oktober 2000 an die Auto W AG verkauft worden ist. Eine entsprechende Nachfrage bei der Auto W AG ergab, dass der PW Mercedes am 28. Oktober 2000 zu einem Preis von Fr. 22'000 verkauft wurde. Gemäss diesem Kaufvertrag zahlte Herr N für den PW Mercedes nach Eintausch des Renault für Fr. 4'500 noch einen Rest- kaufpreis von Fr. 17'500. Dass die Unterschrift auf dem schriftlichen Kaufvertrag von Herrn N selbst stammt, wurde von diesem anlässlich der Hauptver- handlung denn auch nicht bestritten. Zudem versichert der Zeuge B, dass solche Verträge nur auf Platz von beiden Vertragspartnern gleichzeitig und nicht als Blankoverträge im Voraus unterschrieben werden. Fazit: Da die Klägerin ihre Darstellung mit dem von ihr behaupteten Kaufpreis von Fr. 29'500 nicht belegen kann und im Gegenzug ein kompletter schriftlicher Kauf- vertrag zwischen der Auto W AG und der Klägerin vorliegt – welcher zu- dem unbestritten die Unterschrift von Herrn N trägt – ist als effektiv be- zahlter Kaufpreis von Fr. 22'000 auszugehen.

4. Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) a). Gemäss Art. 40 VVG ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberech- tigten an den Vertrag nicht gebunden, wenn dieser oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitteilt. Trotz dem Ausdruck „betrügerisch" in der Marginalie zu Art. 40 VVG, ist dieser keineswegs identisch mit dem strafrechtlichen Betrugsbegriff i.S.v. Art. 146 StGB, da Art. 40 VVG das qualifizierende Element der Arglist nicht voraussetzt. Wenn dem Versicherer die Schilderung des Anspruchstellers, womit dieser Versi- cherungsleistungen geltend macht, unglaubwürdig erscheint, kann er den Gegen- beweis antreten. Hat er damit Erfolg, entfallen die Ansprüche aus dem behaupte- ten Schadenereignis. Wegen der Schwere des Vorwurfs und der Rechtsfolgen sind die Beweisanforderungen höher, wenn der Versicherer eine betrügerische An- spruchsbegründung geltend macht, die ihm nach Art. 40 VVG das Recht zum Ver- tragsriüicktritt und zurr I eistungsverweigerung verleiht II-Innsell Vogt%Scbnyder, a.a.O., N 57 zu Art. 40).

b) . Die objektiven Voraussetzungen der betrügerischen Anspruchsbegründung sind dem Tatbestand von Art. 40 VVG zu entnehmen. Bei den subjektiven Elemen- ten steht die Täuschungsabsicht im Vordergrund. Es geht um die Irreführung des Versicherers mit Wissen und Wollen (also mit Vorsatz) des Anspruchsberechtigten. Der Nachweis einer bestimmten Absicht ist naturgemäss schwierig und nur über eindeutige Indizien zu erbringen. Solche sind z.B. gefälschte Urkunden, wenn sie durch andere Dokumente (etwa den echten Kaufbeleg) oder glaubwürdige Zeu- genaussagen (beispielsweise des Verkäufers) entkräftet werden können (Hon- sellNogt/Schnyder, a.a.O., N 62 zu Art. 40). Wenn der Anspruchsberechtigte dem Versicherer Falschangaben über die Schadenhöhe oder die Leistungspflicht macht, bei denen Irrtum ausgeschlossen, das Wissen des Anspruchstellers um ihre Unkor- rektheit deshalb vorausgesetzt ist, schliessen die Gerichte häufig direkt auf betrü- gerische Absicht: so beispielsweise bei Einreichung einer zu umfangreichen Scha- denliste nach Brand (BGE 78 if 278). c). Wie unter Ziff. 3 oben dargelegt, konnte die Klägerin ihre Darstellung nicht beweisen; deshalb konnte für die Festlegung des Erwerbspreises auch nicht von den geltend gemachten Fr. 29'950 ausgegangen werden. Doch trotz der Unge- reimtheiten in der Darstellung der Klägerin (Quittung nicht mehr vorhanden; Autoverkäufer A unauffindbar; gemäss Aussage von Herrn B werden keine Blankoverträge benutzt; der Nachweis für den Geldfluss fehlt) kann nicht gesagt werden, dass das Kaufgeschäft nicht so abgelaufen sein könnte.

Gemäss den Aussagen von Herrn B und Herrn A beschäftige die Auto WAG fest angestellte Autoverkäufer und sog. freie Vermittler, die ihr potentielle Kunden beschaffen. Grundsätzlich werde an einen freien Vermittler keine Autos rausgegeben. Trotzdem sei dies möglich, wenn man den Vermittler schon lange kennen würde. Dass der Autoverkauf so abgelaufen sei wie von der Klägerin behauptet, glaube Herr A zwar nicht, er halte es aber für theore- tisch möglich. Wie Herr B weiter erläuterte, wurde der vorliegende Kaufvertrag in seinem Büro unterzeichnet. Jedoch bestätigte er gegenüber dem Touring Club Schweiz mit Unterschrift (Urkunde 15), dass er sich nicht erinnern könne, die Familie N gesehen und mit ihnen einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben. Zudem sei es durchaus möglich, dass der Wagen via einen freien Vermittler (Herr A?) verkauft worden sei. Beim Verkauf des Autos erhöhe der Vermittler selbstverständlich den Preis des Wagens um den Betrag seiner Provision. Dieses Procedere sei unter anderem völlig erlaubt. Auch sei es möglich, dass der Vermitt- ler anschliessend das erworbene Auto am Wohnsitz des Kunden abliefere. Auch anlässlich der Gerichtsverhandlung bestätigte Herr B Herrn N noch nie gesehen zu haben. Er räumte auch ein, dass bei der Vertragsunterzeich- nung kein Ausweis vom Käufer verlangt wurde, obwohl als Teilzahlung für den Kaufpreis ein Eintauschwagen vereinbart wurde. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass eine andere Person sich als Herrn N ausgegeben hat und Herrn B in dessen Büro einen von Herrn N vorunterschriebenen Vertrag un- tergeschoben hat, ohne dass es dieser bemerkte. Fazit: Der Klägerin ist zwar — wie vorne unter Ziff. 3 dargelegt — der Nachweis eines höheren Erwerbspreises nach den Regeln des Prozessrechts nicht gelungen. Auf der anderen Seite blieben auch nach der Zeugenbefragung Fragen im Zu- sammenhang mit dem Verkaufspreis der Auto W AG offen, so dass auch die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Es ist der Nachweis weder für die betrügerischen Machenschaften noch für die Täuschungsabsicht erbracht. 5. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ausschlüsse bzgl. „Deckung mit Zeitwert- zusatz" welche in den AVB geregelt werden, gemäss BGE vom 11. Dezember 2000, objektiv als nicht ungewöhnlich gelten. Des weiteren hat die Auslegung des Ver- tragstextes der Bestimmung i 109 Ziff. 2 aus der Versicherungspolice ergeben, dass die Entschädigungslimite des Erwerbspreises darin nicht neu geregelt oder aufge- hoben wurde. Die Bestimmung 1109 Ziff. 2 ist vielmehr als Ergänzung der Skala von Art. 45 lit. b Ziff. 2 anzusehen und bezieht sich zudem nur auf „Zubehör für Personenwagen". Der Erwerbspreis ist somit die obere Grenze der zu leistenden Entschädigung und wird aufgrund der Beweislage mit Fr. 22'000 beziffert.

Hinsichtlich des Vorwurfs der betrügerischen Begründung des Versicherungsan- spruches gemäss Art. 40 VVG wurde der objektive Nachweis für betrügerische Machenschaften der Klägerin nicht erbracht und eine Täuschungsabsicht konnte ihr ebenfalls nicht hinreichend nachgewiesen werden. Nachdem die von der Klägerin in BS 13 zusätzlich zum Fahrzeugwert geltend gemachten Positionen von der Beklagten unbestritten geblieben sind, hat die Beklagte den folgenden Betrag an die Klägerin zu bezahlen: Erwerbspreis PW Mercedes Fr. 22'000.00 Vignette Fr. 40.00 Vignette Osterreich Fr. 13.50 Kassetten Fr. 80.00 Sonnenbrille Fr. 150.00 Schokolade Fr. 15.00 Abschleppkosten Fr. 552.50 Pauschale nach Art. 47 AVB Fr. 1'500.00 Total Fr. 24'351.00 Elf. Kosten Gemäss § 101 ZPO trägt die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten. Von dieser Regel kann der Richter abweichen, wenn in der Hauptsache teilweise auch zugunsten der anderen Partei entschieden worden ist (§ 101 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Entscheidgebühr sowie die Parteientschädigung sind gemäss §§ 162 und 182 des Kantonalen Gebührentarifs (GT) vom Streitwert abhängig. Daneben sind die Auf- wändigkeit des Prozesses und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Da die Klägerin anlässlich der Aussöhnungsverhandlung eine Protokollofferte von Fr. 27'000.00 machte, ist diese als massgeblicher Wert zur Verteilung der Kosten zu verwenden. Da der Klägerin der Betrag von Fr. 24'351.00 zugesprochen wurde, obsiegte sie im Verhältnis 9 zu 10. Die Beklagte hat der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'500.00 (ink/. 7,6% MwSt.) zu bezahlen. Beim vorliegenden Streitwert liegt der Rahmen für die Festlegung der Entscheid- gebühr gemäss § 162 Abs. 3 GT zwischen Fr. 600.00 und Fr. 5'500.00. Es rechtfer- tigt sich somit aufgrund aller massgebenden Kriterien, die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.00 festzusetzen. Die Gerichtsgebühren belaufen sich somit auf total Fr. 5'835.00, Sie sind zu 1/10 von der Klägerin und zu 9/10 von der Beklagten zu bezahlen.

amber htsschreiber i.V (.45V räsident . Der Am Demnach wird erkannt: 1. Die Beklagte hat der Klägerin CHF 24'351.- zuzüglich Zins zu 5 % seit

7. September 2001 zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 4'500.- (inkl. 7,6 % MwSt.) zu bezahlen. 3. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebuhr von CHF 4'000.-, total CHF 5'835.-, sind zu 1/10 von der Klägerin und zu 9110 von der Beklagten zu bezahlen. Mitteilung an: Konrad Luder, Wengistrasse 42, 4500 Solothurn. B-Post Daniel Kiefer, Bielstrasse $ 4502 Solothurn, B-Post Bescheinigung Das obenstehende Urteil ist seit 15. Juni 2004 rechtskräftig. Solothurn, 21. Juni 2004 Die Amtsgerichtsschreiber- Stv.