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20030606_d_bs_o_01

06. Juni 2003 Basel-Stadt Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2003-06-06 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

et X URTEIL des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Juni 2003 Es wirken mit: Dr. Dieter Moor (Vorsitz)sowie Prof. Dr. Fritz Rapp, Prof. Dr. Stephan Breitenmoser, Dr. Marco Biaggi, Dr. Catherine Geigy- Werthemann und Gerichtsschreiber Dr. Andreas Schroder. in der Rekurssache X Kläger Widerbeklagter Appellant vertreten durch Dr. Stefan,Suter, Advokat, Clarastrasse 56, 4021 Basel gegen Y Versicherungen Beklagte (vormals V Versicherungs-Gesellschaft) Widerklägerin Leistungscenter Basel Appellatin Peter Merian-Strasse 34, 4002 Basel, vertreten durch lic. iur. Hans-Ulrich Zumbühl, Advokat, Steinentorstrasse 35, Postfach, 4010 Basel (Urteil des Zivilgerichts vom 21. Marz 2002) betreffend Forderung

hat das Appellationsgericht in Erwaqung gezogen: Die YVersicherungen, (Y), ist die Rechts- nachfolgerin der V Versicherungsgesellschaft („V"). Die V schloss mit X am 5. Oktober 1998 einen Ver- trag für eine Teilkaskoversicherung ab. Der entsprechende Antrag wurde von X am 5. Oktober 1998 unterzeichnet. Versichert war ein VW Golf. Am 2. Juli 1999 beantragte X, die Teilkasko- versicherung um eine Haftpflichtversicherung zu erweitern; er war bisher für das ' at tpfl ich t r Isiko bei der Z V eisicher ungs-Gesells^ ^4 (Z) versichert gewesen. Gleichzeitig meldete X einen Fahrzeug-Wechsel: Versichert war von nun an ein BMW 850. Auf den An- tragsformularen vom 5. Oktober 1998 und vom 2. Juli 1999 wies X auf frühere Versicherungsverhaltnisse bei der, Z " hin. Die Frage,;Wurde ein Antrag abgelehnt oder ein Vertrag von erschwerten Be- dingungen abhangig gemacht?” verneinte X. Am

11. November 1999 brannte der BMW des Versicherungsnehmers voll- standig aus. Mit Brief vom 20. April 2000 trat die V unter Hinweis auf eine falsche Antragsdeklaration vom Versicherungsvertrag zurück. Ein Strafverfahren gegen X wegen Versicherungsbetruges wurde am 10. Juli 2000 mangels hinreichenden Beweises des Tatbestan- des eingestellt. In der Folge beantragte X beim Zivilgericht die Verurteilung der V zur Zahlung von CHF 26'148.60 nebst Zins. Die Versicherung verlangte die Abweisung der Klage und die widerklageweise Verurteilung des Klägers zur Bezahlung von CHF 6'429.-- nebst Zins. Mit Urteil vom

21. Marz 2002 wies das Zivilgericht die Klage von X ab und verurteilte diesen, der Beklagten CHF 1'294.80 zuzüglich Zinsen zu bezahlen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Appellation, mit welcher der Kläger seine erstinstanzlichen Begehren auf Klagegutheis- sung und Widerklageabweisung erneuert. Demgegenüber beantragt die Be- klagte Bestatigung des Urteils des Zivilgerichts. Beide Parteien haben ihre Antrage schriftlich begründet. Die Verhandlung des Appellationsgerichts hat am 6. Juni 2003 stattgefunden. Dabei ist der Kläger befragt worden und sind die Parteienvertreter zum Vortrag gelangt. Die Einzelheiten ihrer Standpunkte sowie die Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwagungen. . Das Zivilgericht ging davon aus, dass der Kläger die Frage 2 auf den Antragsformularen vom 5. Oktober 1998 bzw. 2. Juli 1999 falsch beant- habe. abe. Er habe es unterlassen, der Beklagten mitzuteilen, dass die Y Y V I t V L 1 1 " Z " im Jahre 1993 eine Sanierung der damaligen Versicherungspolice vorgenommen und sowohl das Kasko- also auch das Parkschadenrisiko ausgeschlossen habe. Die Versicherung sei also nur noch bereit gewesen, das Risiko der Haftpflicht zu versichern. Auf diese Tatsache hatte der Klä- ger bei der Beantwortung der Frage „Wurde ein Antra g abgelehnt oder ein Vertrag von erschwerten Bedingungen abhangig gemacht?" hinweisen müssen. Die Beantwortung der Frage mit „Nein" sei eine Anzeigepflichtver- letzung, welche die Versicherung berechtigt habe, vom Vertrag zurückzu- treten. Sie schulde dem Kläger daher auch nichts. In Bezug auf die Widerklage ging die Vorinstanz zunachst davon aus, dass der Kläger eine Leistung von CHF 1'989.-- von der Versicherung erhalten habe, nachdem er erklart hatte, es seien ihm Pneus des Autos VW Golf gestohlen worden. Das Zivilgericht liess die Frage offen, ob er solche Pneus überhaupt je gekauft hatte, und nahm die Rückerstattungspflicht des Klägers bereits deshalb an, weil der Vertragsrücktritt wegen der An- zeigepflichtverletzung rückwirkend erfolgt sei und daher die erhaltenen Zahlungen zurückzuerstatten waren. Im Weiteren ging das Zivilgericht da- von aus, die Beklagte habe dem Kläger für Abschleppkosten des verbrann- ten BMW CHF 805.80 vergütet, welcher Betrag vom Kläger zurückzube- zahlen sei. Hinsichtlich der Kosten der Firma W Consulting in Höhe

von CHF 5'134.20 erwogen die Vorrichter schliesslich, dass es sich um Auslagen der Beklagten für detektivische Abklarungen handle, die der Klä- ger nicht vergüten müsse. Demgemass wurden für die Berechnung der Wi- derklageforderung nur die beiden Ansprüche von CHF 1'989.- und CHF 805.80 berücksichtigt. Da die Beklagte ihrerseits aus dem Verkauf des Schrottwertes des BMW eine Zahlung von CHF 1'500.- erhalten hatte, wurde diese mit den genannten beiden Forderungen verrechnet, was zur Urteilsumme von CHF 1'294.80 führte. Mit den überzeugenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz zur Widerklage setzt sich der Kläger mit keinem Wort auseinander. Es kann diesbezüglich daher vollumfänglich und ohne weitere Bemerkungen auf das angefochtene Urteil verwiesen werden. _2. Der Kläger weist in seiner Appellationsbegründung darauf hin, die habe – entgegen der Annahme der Vorinstanz – nie den Aus- schluss einer Parkschadendeckung durchgeführt. Sie habe zwar ursprüng- lieh einen solchen Ausschluss vornehmen wollen. Der Hauptagent, habe dem aber nicht zugestimmt. Es stimme daher nicht, dass die „Z" dem Kläger erschwerte Bedingungen auferlegt habe. Die Frage 2 auf dem Antragsformular sei sodann nicht prazise formuliert gewesen. Nach Treu und Glauben habe man die Frage so verstehen dürfen, dass sie sich darauf beziehe, ob im Moment des Antrages „mit den konkret vorlie- genden Voraussetzungen ein anderer Versicherungsantrag abgelehnt war- den sei". Die Frage konne aber nicht so verstanden werden, dass sie sich auch auf die ganze Vergangenheit des Versicherungsnehmers beziehe. An- dernfalls müsste ein achtzigjähriger Antragsteller über sechzig oder mehr Jahre zurück noch wissen, ob jemals ein Vertrag von erschwerten Bedin- gungen abhangig gemacht worden sei oder nicht. 3. a) Entsprechend dem Antrag beider Parteien wurde eine amtliche Erkundigung bei der "Z" eingeholt. Der Regionalsitz Zentral- und Nordwestschweiz teilte mit, in der Police-Nr. XXXX sei die Kaskode- ckung aufgrund der Schadenhaufigkeit per 9. Juli 1992 ausgeschlossen worden. Diese Risikoverminderung sei einseitig verfügt worden. Eine ande- re Versicherung, Nr. XXXX; habe sich von Anfang an nur auf die Haftpflicht bezogen, weil dem Kläger eine Kaskoversicherung gar nicht an- geboten worden sei. Eine Antwort der Rechtsabteilung der " Z " lautete dahingehend, dass der Kläger am 11. Mai 1992 einen Parkschaden erlitten ^n^ni,

habe. Da es sich um den dritten Parkschaden und insgesamt fünften Kas- koversicherungsfall innert Jahresfrist gehandelt habe, habe man ihn ange- fragt, ob die Parkschadendeckung aus der Kaskoversicherung ausge- schlossen werden konne. Ein solcher Ausschluss konne bei Mitarbeitern der " Z " nur mit Zustimmung des Vorgesetzten vorgenommen werden. Der Vorgesetzte, MW, habe damals diesem Ausschluss zuge- stimmt, da der Kläger ohnehin die Absicht gehabt habe, die " Z " zu verlassen. Der Kläger habe sich dann entschlossen, nicht nur das Risiko Parkschaden, sondern sämtliche Kaskorisiken bei einer anderen Gesell- schaft zu versichern. Deshalb sei die restliche Kaskoversicherung auf die- ser Police auf seinen Wunsch hin beendet worden. Bei der weiteren Versi- cherungs-Nr. XXXXX konne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob der Kläger einen Antrag auf eine Kaskoversicherung gestellt habe oder nicht. In einer Mitteilung vom 1. April 2003 machte der Rechtsdienst der "Z" auf Folgendes aufmerksam: Es sei ein Schreiben vom 10. Juli 1992 aufgefunden worden, in weichem dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass die Kaskoversicherung per sofort aus dem Vertrag Nr. XXXXX ausge- schlossen werde. Sodann seien zwei Änderungsanträge für Autoversiche- rungen zum Vorschein gekommen, unterzeichnet vom Kläger am 22. Feb- ruar und am 27. Juli 1998. In beiden Antragen sei die Frage „Wurde der Abschluss einer Motorfahrzeug–, Haftpflicht– oder Kaskoversicherung ab- gelehnt oder deren Annahme oder Weiterführen von erschwerten Bedin- gungen abhangig gemacht?" vom Kläger bejaht worden. b) Der Kläger ist der Auffassung, die neueste Antwort der "Z" sei aus dem Recht zu weisen, da es sich um unzulassige Noven handle, welche von dritter Seite eingereicht worden seien. Im Weiteren sei das Schreiben vom 10. Juli 2002 auf Veranlassung des damaligen Vorge- setzten des Klägers, M W, nie abgeschickt worden. Schliesslich stehe der Antrag vom 22. Februar 1998 in keinem Zusammenhang mit dem angeblichen Ausschluss vom 10. Juli 1992. Das Formular sei ohnehin von der Versicherung ausgefüllt worden und nicht vom Kläger. c) Dass sich der Kläger im Zusammenhang mit den Eingaben der "Z" auf das Novenverbot beruft, verstosst gegen das Gebot von Treu und Glauben im Prozess. Abgesehen davon, dass es sich bei Noven regel- mässig um von den Parteien nachtraglich in den Prozess eingeführte Tat-

sachen und Beweismittel handelt, haben Kläger und Beklagte übereinstim- mend beantragt, eine amtliche Erkundigung bei der " Z " einzuholen. Diesem Antrag hat der Referent entsprochen. Dass die Versicherung nicht nur eine Antwort, sondern auch entsprechende Unterlagen eingereicht hat, war ihr freigestellt. Wer sich vor der Klärung des Sachverhalts fürchtet, muss darauf verzichten, den Antrag auf Einholung einer amtlichen Erkundi- gung zu stellen. Die Frage, ob der Kläger das Schreiben vom 10. Juli 1992 bekommen hat oder nicht, kann offen bleiben. Entscheidend ist, dass er in den Ande- rungsantragen vom Februar und Juli 1998 gegenüber der " Z " die Fra- ge bejaht hatte, ob der Abschluss einer Motorfahrzeug- Haftpflicht- oder Kaskoversicherung abgelehnt oder deren Annahme oder Weiterführung von erschwerten Bedingungen abhangig gemacht worden sei. Er wusste mit- hin, dass sich die entsprechende Frage im Versicherungsantrag nicht nur darauf bezog, ob zum Zeitpunkt der Antragsdeklaration von keiner anderen Versicherung ein Antrag abgelehnt worden ist (Klage S. 4). Er hat die Fra- ge durchaus im Sinne der Versicherung verstanden und er hatte sie daher auch korrekt beantworten konnen und müssen. Dass der Kläger die Ant- wort nicht selbst geschrieben haben will, spielt keine Rolle: Die von ihm unterschriebene Erklarung gilt als seine eigene. Das Gesagte gilt umso mehr, als es sich beim Kläger um einen ehemaligen Versicherungsange- stellten handelt, der mit dem Abschluss von Versicherungsvertragen ver- traut war und der um Sinn und Bedeutung der gestellten Fragen zweifellos bestens Bescheid wusste. Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass die gestellte Frage selbst für einen in Versicherungsangelegenheiten nicht versierten Leser nicht in dem vom Kläger behaupteten Sinn verstan- den werden kann. Hierfür sprechen neben dem Wortlaut auch Sinn und Zweck der gestellten Frage sowie die Systematik (Urteil Vorinstanz S. 8f).

d) Nachdem der Kläger die Frage im Antragsformular bewusst falsch beantwortet hatte, war die Beklagte berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklaren. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, stellt ein früherer zur Versicherung gegen eine gleichartige Gefahr bei einer an- deren Versicherungsgesellschaft gestellter, von dieser aber abgelehnter Versicherungsantrag eine erhebliche Gefahrstatsache im Sinne von Art. 4 in Verbindung mit Art. 6 VVG dar (Urteil Vorinstanz S. 8).

4. Zusammenfassend erweist sich die Appellation damit als unbegrün- det, was zu ihrer Abweisung und zur Bestatigung des angefochtenen Ur- teils führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragt der Kläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 3 1 600.-. Kos- ten für die Widerklage werden keine erhoben, da sie im appellations- gerichtlichen Verfahren keine Rolle gespielt hat. Schliesslich hat der Kläger die ausserordentlichen Kosten des Appellationsverfahrens zu tragen. Demgemass hat das Appellationsgericht erkannt: Das erstinstanzliche Urteil wird bestatigt. Der Kläger trägt die ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Ver- fahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 3'600.-- (inkl. Ausla- gen), sowie die ausserordentlichen Kosten. Verf.Nr. 35/2003/ASC/so APPELLATIONSGERICHT BASEL Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 43. ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] innert 30 Tagen seit schrift- licher Eroffnung wegen Verletzung von Bundesrecht Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert die Berufungssumme gemass Art. 46 OG erreicht. Die Berufungsschrift ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung dem Appellationsgericht einzureichen. Für die Anforderungen an deren In- halt wird auf Art. 55 OG verwiesen. Über die Zulassigkeit des Rechtsmit- tels entscheidet das Bundesgericht. Ob neben oder an Stelle der Berufung ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.