Sachverhalt
A. X schloss gestützt auf das Antragsformular vom
4. November 1996 mit der Z Lebensversicherungsgesellschaft (nachfolgend: Z) bzw. mit den Y Personenversiche- rungen, zu deren Gruppe die Z gehört, einen Lebensversiche- rungsvertrag per 1. November 1996 ab, welcher ihr Leistungen im Falle der Erwerbsunfähigkeit zusicherte. Am 13. April 1999 erlitt X einen Verkehrsunfall, der zu Verletzungen im Bereich des Nackens führte. Die Versicherte war vorerst eine gewisse Zeit voll- ständig und hernach beschränkt arbeitsunfähig, weshalb sie am
20. Januar 2000 mit der Schadenanzeige an die Z Leistungen aus dem Versicherungsvertrag geltend machte. Auf Ersuchen der Z erstattete der Hausarzt von X, Dr. J, der Versicherung am 28. Februar 2000 einen Auszug aus der Kranken- geschichte seiner Patientin. Am 14. März 2000 ersuchte die Z X um Unterzeich- nung einer Vollmacht mit Angabe von Name und Adresse der Krankenkasse(n), bei der sie von 1991 bis 1996 versichert gewesen sei, damit der Leistungsanspruch abgeklärt werden könne. X kam dieser und weiteren Aufforderungen nicht nach. R Am 23. März 2001 klagte X beim Kantonsgericht Nidwal- den gegen die Y Personenversicherungen mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 19. Juli 1999 bis zum Urteilszeitpunkt eine monatliche Rente von Fr. 500.-- nebst Zins zu bezahlen. Die Beklagte erhob Widerklage. Mit Urteil vom 28. Februar 2002 wies das Kantonsgericht die Klage zur Zeit ab (Zi ff. 1). Die Widerklage wurde gutgeheissen und die Klägerin verpflichtet, der Beklagten Namen und Adressen der Krankenkassen bekannt zu geben, bei welchen sie in den Jahren 1991 bis 1996 versichert war (Ziff. 2 ); ferner wurde die Klägerin aufgefordert, die Beklagte zu bevollmächtigen, bei den Krankenkassen einen Auszug über die er- brachten medizinischen Leistungen zu verlangen und bei den betei- ligten Ärzten Auskünfte einzuholen (Ziff. 3). Dagegen appellierte die Klägerin und beantragte, das Urteil des Kan- tonsgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Zeit vom B. Dezember 2002 bis 28. Februar 2003 Erwerbsunfä- higkeitsrenten im Betrage von Fr. 14'076.94 nebst Zins zu bezahlen.
Am 3. Oktober 2002 hiess das Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Kleine Kammer, die Appellation gut und hob die Ziffern 2-5 des Urteils des Kantonsgerichts auf. C. Die Klägerin beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, das Urteil des Obergerichts vom 3. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 14'076.94 nebst Zins zu bezahlen; eventuell sei die Sache zur Bestimmung der Höhe des Betrages an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2.1 Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, nach Art. 39 Abs. 1 WG (SR 221.229.1‘)
der nAnspruchsberechtigte f Begehren des müsse der /itIbpIulIIJUCIt lIlily.Le auf Versicherers jede Auskunft über solche ihm bekannten Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten sei, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich seien. Zu den "Folgen des Ereignisses" gehöre im weitesten Sinne auch die Auslösung der Versicherungsleistungspflicht an sich und deshalb auch die Klärung der Frage, ob eine Anzeige- pflichtverletzung vorliege. Nach Art. 41 Abs. 1 VVG werde sodann eine Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen fällig, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Ver- sicherer Angaben erhalten habe, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen könne. Aus dieser Regelung könne ebenfalls abgeleitet werden, dass der Versicherte, welcher seine An- spruchsberechtigung zu begründen habe, eben auch eine Mitwir- kungspflicht trage, wenn es um die Frage gehe, ob anspruchs- hindernde Tatsachen bestünden.
Die Vorinstanz fährt fo rt, diese "Mitwirkungspflicht", etwa zur Offen- legung von Daten oder eben der Bekanntgabe von Adressen, könne jedoch nicht mit einer Leistungsklage durchgesetzt werden. Es sei offensichtlich, dass ein solches Urteil gar nicht vollstreckt werden könnte. Vielmehr gelte, dass es an der Fälligkeit des Versicherungs- anspruches fehle, solange der Versicherte diesen Obliegenheiten nicht nachkomme. Obwohl also die Versicherte grundsätzlich gehalten sei, die verlangten Auskünfte zu erteilen, habe das Kantonsgericht die Widerklage zu Unrecht gutgeheissen. Sollte die Versicherung selbst unter Vorlage der im Versicherungsantrag erteilten Vollmacht nicht zu den notwendigen Daten kommen, so habe es sich die Versicherte selbst anzurechnen, wenn sich die Abklärung ihrer Anspruchs- berechtigung weiter hinauszögere.
E. 2.2 Die Klägerin wendet dagegen ein, die Klageabweisung zur Zeit sei gemäss BGE 95 II 255 E. 6 S. 262 bundesrechtswidrig. Die Beklagte hätte den geltend gemachten Verdacht auf eine Anzeigepflicht- verletzung ohne weitere Vollmacht erhärten können, wenn sie Dr. J Zusatzfragen gestellt hätte. Auch für weitere Abklärungen bei anderen Ärzten oder Krankenkassen hätte sie die bereits von der Klägerin erteilte Blankovollmacht benützen können, wie die Beklagte dies im Februar 2000 mit Erfolg bei Dr. J getan habe. Die Beklagte habe ihr Recht auf Rücktritt vom Vertrag wegen der über Jahre unterlas- senen Abklärung der konkreten Verdachtsgründe verwirkt.
E. 3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 WG wird die Forderung aus dem Versiche- rungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche Angaben oft in Auskünften des Versicherten bestehen. Deshalb statuiert A rt . 39 Abs. 1 WG eine gesetzliche Mitwirkungspflicht des Anspruchsnehmers: Diese besteht darin, dass er auf Begehren des Versicherers jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen muss, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind (Abs. 1), während Abs. 2 die vertragliche Mitwirkungspflicht regelt. Kommt der Anspruchsberechtigte einer solchen Verpflichtung nicht nach, indem er z.B. Belege nicht einreicht, tritt die Fälligkeit nicht ein (JÖRG NEF, in: Basler Kommentar [Hrsg.: HonseltNogt/Schnyderj, N. 9 zu A rt. 41 WG).
E. 3.1 Die von der Beklagten verlangten Auskünfte bezweckten offen- sichtlich die Erhellung der von ihr vermuteten Verletzung der Anzeige- pflicht durch die Klägerin im Sinne von Art. 6 WG, was sich unmiss- verständlich aus der beklagtischen Darstellung in der Klageantwort ergibt. Damit ging die von der Klägerin verlangte Mitwirkung klar über den in Art. 39 Abs. 1 WG umschriebenen Gegenstand der Auskunfts- pflicht hinaus. In der Literatur wird denn auch, soweit ersichtlich, nir- gendwo die Meinung vertreten, die Auskunfispflicht erstrecke sich auch auf erhellende Umstände mit Blick auf eine allfällige Anzeige- pflichtverletzung (JÖRG NEF, a.a.O.; KUHN/MÜLLER–STUDER/ECKERT, Privat– versicherungsrecht, 2. Aufl., S. 244541; MAURER, Schweizerisches Pri- vatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 382 f.; ROELLI/KELLER, Kom- mentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I,
2. Aufl. 1968, S. 555 ff.; KOENIG, Schweizerisches Privatversicherungs- recht, 2. Aufl. 1960, S. 86/87).
E. 3.2 Die Mitwirkungspflicht ergänzt gewissermassen die dem An- spruchsteller obliegende Beweispflicht gemäss Art. 8 ZGB (JÖRG NEF, a.a.O., N. 1 zu Art. 39 VVG). Nach dem Wortlaut von Art. 39 VVG bezieht sich die Mitwirkungs- bzw. die Auskunfispflicht des Anspruchsnehmers auf Tatsachen, die zur Ermittlung der Umstände dienlich sind, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses. Unter "befürchtetem Ereignis" – auch Versicherungsfall genannt – ist wie in Art. 38 VVG die Verwirklichung der Gefahr zu verstehen, gegen welche die Versiche- rung genommen worden ist (statt vieler: KUHN/MÜLLER-STUDER/ECKERT, a.a.O.). Vorliegend hat die Anspruchsberechtigte eine Lebensversicherung mit Leistungen auch im Falle der Erwerbsunfähigkeit abgeschlossen. Sie begründet ihren Anspruch mit der durch den Unfall vom 13. April 1999 erlittenen Arbeitsunfähigkeit, wofür ihr die Beklagte ab dem 91. Tag eine monatliche Rente von Fr. 1'000.-- zu entrichten hat. Befürchtetes Ereignis ist die geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit. Demzufolge ist die Klägerin zu allen Auskünften über Umstände verpflichtet, welche der Abklärung der von ihr geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit oder deren Folgen dienlich sind. Nun stehen aber keine Unklarheiten im Zusammenhang mit dem leistungsbegründenden Ereignis zur Diskus- sion, dessen Eintritt anscheinend klar ist und von der Beklagten nicht bestritten wird. Umstritten ist vielmehr, ob die Beklagte gemäss Art. 6 WG vom Vertrag zurücktreten darf bzw. hätte zurücktreten müssen, oder ob sie gestützt auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht von der Klä- gerin weitere Angaben bzw. Vollmachten in Bezug auf Abklärungen
einer allfälligen Verletzung der Anzeigepflicht einholen und sich erst später für oder gegen einen Rücktritt entscheiden darf. 33 Art. 39 VVG regelt die Pflichten des Anspruchsberechtigten nicht abschliessend. Obliegenheiten zur Mitwirkung bei der Abklärung des Versicherungsfalles sind im Rahmen von Art. 45 VVG im Prinzip frei vereinbar (ARG NEF, a.a.O., N. 13 zu Art. 39 WG mit Hinweisen). Die AVB betreffend die Lebensversicherung sehen keine solche spe- zifische Auskunftspflicht vor. Die ergänzenden Versicherungs- bedingungen betreffend Erwerbsunfähigkeit halten fest, dass die Ver- sicherung "zur Abklärung (ihrer) Leistungspflicht weitere Auskünfte und Nachweise verlangen" kann (Ziff. 4, letzter Satz). Diese Bestimmung bezieht sich ebenfalls auf Umstände des befürchteten Ereignisses, nicht aber auf solche hinsichtlich einer vermuteten Anzeigepflicht- verletzung. Gemäss Versicherungsantrag ermächtigte die Klägerin die "Behörden, sowie Ärzte, Spitäler, Sanatorien usw., welche über Ge- sundheitszustand, durchgemachte Krankheiten ... der zu versichern- den Person etwas wissen, der Z jetzt oder in Zukunft Aus– erteilen" (Ziff 7), verpflichtete sich damit aber nicht, zu (Ziff. ,,, , darüber hinaus an der Erhellung von wesentlichen Umständen für eine allfällige Anzeigepflichtverletzung mitzuwirken.
E. 4 Die Beweislast für eine Anzeigepflichtverletzung begründenden Umstände obliegt – der Regel von Art. 8 ZGB entsprechend – dem Versicherer (URS CH. NEF, in: Basler Kommentar [Hrsg.: Honsell/ Vogt/Schnyder], N. 14 zu Art. 6 WG). Art. 6 WG sieht keine Beweis- erleichterung im Sinne einer Mitwirkungspflicht des Anspruchs- berechtigten vor. Darauf hinaus liefe aber eine Ausdehnung der Mit- wirkungspflicht von Art. 39 WG auf den in Art. 6 WG geregelten Tatbestand; der Anspruchsberechtigte wäre danach hinsichtlich der ihm verdachtsweise vorgeworfenen Anzeigepflichtverletzung gezwun- gen, gewissermassen sich selber zu denunzieren. Ist aber Art. 39 WG auf die Rücktrittsmöglichkeit des Versicherers gemäss Art. 6 WG nicht anwendbar, hat die Klägerin mit ihrem passiven Verhalten auf das Schreiben der Beklagten vom 14. März 2000 weder gegen eine klare gesetzliche noch vertragliche Mitwirkungspflicht verstossen bzw. keine Auskunftspflicht verletzt. Es kann daher auch nicht gesagt werden, zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht habe die Forderung nicht fällig werden können und habe die Frist von Art. 6 VVG nicht zu laufen begonnen. Der Beklagten steht einzig die Sanktionsmöglichkeit zur Verfügung, vom Vertrag zurückzutreten. Die Sache ist zum materiellen Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten— und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 159 Abs. 2 OG).
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Kleine Kammer, vom 3. Oktober 2002 aufgehoben.
- Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
- Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Kleine Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5C.712003 /bnm Urteil vom 12. Mai 2003 Il. Zivilabteilung Parteien Bundesrichter Raselli, Präsident, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Ersatzrichter Riemer, Gerichtsschreiber Schett. X, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Postfach 2555, 6302 Zug, gegen Y Personenversicherungen, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich. Versicherungsvertrag, Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Kleine Kammer, vom 3. Oktober 2002. Besetzung Gegenstand
Sachverhalt: A. X schloss gestützt auf das Antragsformular vom
4. November 1996 mit der Z Lebensversicherungsgesellschaft (nachfolgend: Z) bzw. mit den Y Personenversiche- rungen, zu deren Gruppe die Z gehört, einen Lebensversiche- rungsvertrag per 1. November 1996 ab, welcher ihr Leistungen im Falle der Erwerbsunfähigkeit zusicherte. Am 13. April 1999 erlitt X einen Verkehrsunfall, der zu Verletzungen im Bereich des Nackens führte. Die Versicherte war vorerst eine gewisse Zeit voll- ständig und hernach beschränkt arbeitsunfähig, weshalb sie am
20. Januar 2000 mit der Schadenanzeige an die Z Leistungen aus dem Versicherungsvertrag geltend machte. Auf Ersuchen der Z erstattete der Hausarzt von X, Dr. J, der Versicherung am 28. Februar 2000 einen Auszug aus der Kranken- geschichte seiner Patientin. Am 14. März 2000 ersuchte die Z X um Unterzeich- nung einer Vollmacht mit Angabe von Name und Adresse der Krankenkasse(n), bei der sie von 1991 bis 1996 versichert gewesen sei, damit der Leistungsanspruch abgeklärt werden könne. X kam dieser und weiteren Aufforderungen nicht nach. R Am 23. März 2001 klagte X beim Kantonsgericht Nidwal- den gegen die Y Personenversicherungen mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 19. Juli 1999 bis zum Urteilszeitpunkt eine monatliche Rente von Fr. 500.-- nebst Zins zu bezahlen. Die Beklagte erhob Widerklage. Mit Urteil vom 28. Februar 2002 wies das Kantonsgericht die Klage zur Zeit ab (Zi ff. 1). Die Widerklage wurde gutgeheissen und die Klägerin verpflichtet, der Beklagten Namen und Adressen der Krankenkassen bekannt zu geben, bei welchen sie in den Jahren 1991 bis 1996 versichert war (Ziff. 2 ); ferner wurde die Klägerin aufgefordert, die Beklagte zu bevollmächtigen, bei den Krankenkassen einen Auszug über die er- brachten medizinischen Leistungen zu verlangen und bei den betei- ligten Ärzten Auskünfte einzuholen (Ziff. 3). Dagegen appellierte die Klägerin und beantragte, das Urteil des Kan- tonsgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Zeit vom B. Dezember 2002 bis 28. Februar 2003 Erwerbsunfä- higkeitsrenten im Betrage von Fr. 14'076.94 nebst Zins zu bezahlen.
Am 3. Oktober 2002 hiess das Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Kleine Kammer, die Appellation gut und hob die Ziffern 2-5 des Urteils des Kantonsgerichts auf. C. Die Klägerin beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, das Urteil des Obergerichts vom 3. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 14'076.94 nebst Zins zu bezahlen; eventuell sei die Sache zur Bestimmung der Höhe des Betrages an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Leistungspflicht des Privatversicherers beschlägt eine Zivilrechts- streitigkeit. Der Streitwert übersteigt Fr. 8'000.-- (Art. 46 OG), womit die Berufung somit zulässig ist. 2. 2.1 Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, nach Art. 39 Abs. 1 WG (SR 221.229.1‘)
der nAnspruchsberechtigte f Begehren des müsse der /itIbpIulIIJUCIt lIlily.Le auf Versicherers jede Auskunft über solche ihm bekannten Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten sei, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich seien. Zu den "Folgen des Ereignisses" gehöre im weitesten Sinne auch die Auslösung der Versicherungsleistungspflicht an sich und deshalb auch die Klärung der Frage, ob eine Anzeige- pflichtverletzung vorliege. Nach Art. 41 Abs. 1 VVG werde sodann eine Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen fällig, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Ver- sicherer Angaben erhalten habe, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen könne. Aus dieser Regelung könne ebenfalls abgeleitet werden, dass der Versicherte, welcher seine An- spruchsberechtigung zu begründen habe, eben auch eine Mitwir- kungspflicht trage, wenn es um die Frage gehe, ob anspruchs- hindernde Tatsachen bestünden.
Die Vorinstanz fährt fo rt, diese "Mitwirkungspflicht", etwa zur Offen- legung von Daten oder eben der Bekanntgabe von Adressen, könne jedoch nicht mit einer Leistungsklage durchgesetzt werden. Es sei offensichtlich, dass ein solches Urteil gar nicht vollstreckt werden könnte. Vielmehr gelte, dass es an der Fälligkeit des Versicherungs- anspruches fehle, solange der Versicherte diesen Obliegenheiten nicht nachkomme. Obwohl also die Versicherte grundsätzlich gehalten sei, die verlangten Auskünfte zu erteilen, habe das Kantonsgericht die Widerklage zu Unrecht gutgeheissen. Sollte die Versicherung selbst unter Vorlage der im Versicherungsantrag erteilten Vollmacht nicht zu den notwendigen Daten kommen, so habe es sich die Versicherte selbst anzurechnen, wenn sich die Abklärung ihrer Anspruchs- berechtigung weiter hinauszögere. 2.2 Die Klägerin wendet dagegen ein, die Klageabweisung zur Zeit sei gemäss BGE 95 II 255 E. 6 S. 262 bundesrechtswidrig. Die Beklagte hätte den geltend gemachten Verdacht auf eine Anzeigepflicht- verletzung ohne weitere Vollmacht erhärten können, wenn sie Dr. J Zusatzfragen gestellt hätte. Auch für weitere Abklärungen bei anderen Ärzten oder Krankenkassen hätte sie die bereits von der Klägerin erteilte Blankovollmacht benützen können, wie die Beklagte dies im Februar 2000 mit Erfolg bei Dr. J getan habe. Die Beklagte habe ihr Recht auf Rücktritt vom Vertrag wegen der über Jahre unterlas- senen Abklärung der konkreten Verdachtsgründe verwirkt. 3. Gemäss Art. 41 Abs. 1 WG wird die Forderung aus dem Versiche- rungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche Angaben oft in Auskünften des Versicherten bestehen. Deshalb statuiert A rt . 39 Abs. 1 WG eine gesetzliche Mitwirkungspflicht des Anspruchsnehmers: Diese besteht darin, dass er auf Begehren des Versicherers jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen muss, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind (Abs. 1), während Abs. 2 die vertragliche Mitwirkungspflicht regelt. Kommt der Anspruchsberechtigte einer solchen Verpflichtung nicht nach, indem er z.B. Belege nicht einreicht, tritt die Fälligkeit nicht ein (JÖRG NEF, in: Basler Kommentar [Hrsg.: HonseltNogt/Schnyderj, N. 9 zu A rt. 41 WG).
3.1 Die von der Beklagten verlangten Auskünfte bezweckten offen- sichtlich die Erhellung der von ihr vermuteten Verletzung der Anzeige- pflicht durch die Klägerin im Sinne von Art. 6 WG, was sich unmiss- verständlich aus der beklagtischen Darstellung in der Klageantwort ergibt. Damit ging die von der Klägerin verlangte Mitwirkung klar über den in Art. 39 Abs. 1 WG umschriebenen Gegenstand der Auskunfts- pflicht hinaus. In der Literatur wird denn auch, soweit ersichtlich, nir- gendwo die Meinung vertreten, die Auskunfispflicht erstrecke sich auch auf erhellende Umstände mit Blick auf eine allfällige Anzeige- pflichtverletzung (JÖRG NEF, a.a.O.; KUHN/MÜLLER–STUDER/ECKERT, Privat– versicherungsrecht, 2. Aufl., S. 244541; MAURER, Schweizerisches Pri- vatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 382 f.; ROELLI/KELLER, Kom- mentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I,
2. Aufl. 1968, S. 555 ff.; KOENIG, Schweizerisches Privatversicherungs- recht, 2. Aufl. 1960, S. 86/87). 3.2 Die Mitwirkungspflicht ergänzt gewissermassen die dem An- spruchsteller obliegende Beweispflicht gemäss Art. 8 ZGB (JÖRG NEF, a.a.O., N. 1 zu Art. 39 VVG). Nach dem Wortlaut von Art. 39 VVG bezieht sich die Mitwirkungs- bzw. die Auskunfispflicht des Anspruchsnehmers auf Tatsachen, die zur Ermittlung der Umstände dienlich sind, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses. Unter "befürchtetem Ereignis" – auch Versicherungsfall genannt – ist wie in Art. 38 VVG die Verwirklichung der Gefahr zu verstehen, gegen welche die Versiche- rung genommen worden ist (statt vieler: KUHN/MÜLLER-STUDER/ECKERT, a.a.O.). Vorliegend hat die Anspruchsberechtigte eine Lebensversicherung mit Leistungen auch im Falle der Erwerbsunfähigkeit abgeschlossen. Sie begründet ihren Anspruch mit der durch den Unfall vom 13. April 1999 erlittenen Arbeitsunfähigkeit, wofür ihr die Beklagte ab dem 91. Tag eine monatliche Rente von Fr. 1'000.-- zu entrichten hat. Befürchtetes Ereignis ist die geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit. Demzufolge ist die Klägerin zu allen Auskünften über Umstände verpflichtet, welche der Abklärung der von ihr geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit oder deren Folgen dienlich sind. Nun stehen aber keine Unklarheiten im Zusammenhang mit dem leistungsbegründenden Ereignis zur Diskus- sion, dessen Eintritt anscheinend klar ist und von der Beklagten nicht bestritten wird. Umstritten ist vielmehr, ob die Beklagte gemäss Art. 6 WG vom Vertrag zurücktreten darf bzw. hätte zurücktreten müssen, oder ob sie gestützt auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht von der Klä- gerin weitere Angaben bzw. Vollmachten in Bezug auf Abklärungen
einer allfälligen Verletzung der Anzeigepflicht einholen und sich erst später für oder gegen einen Rücktritt entscheiden darf. 33 Art. 39 VVG regelt die Pflichten des Anspruchsberechtigten nicht abschliessend. Obliegenheiten zur Mitwirkung bei der Abklärung des Versicherungsfalles sind im Rahmen von Art. 45 VVG im Prinzip frei vereinbar (ARG NEF, a.a.O., N. 13 zu Art. 39 WG mit Hinweisen). Die AVB betreffend die Lebensversicherung sehen keine solche spe- zifische Auskunftspflicht vor. Die ergänzenden Versicherungs- bedingungen betreffend Erwerbsunfähigkeit halten fest, dass die Ver- sicherung "zur Abklärung (ihrer) Leistungspflicht weitere Auskünfte und Nachweise verlangen" kann (Ziff. 4, letzter Satz). Diese Bestimmung bezieht sich ebenfalls auf Umstände des befürchteten Ereignisses, nicht aber auf solche hinsichtlich einer vermuteten Anzeigepflicht- verletzung. Gemäss Versicherungsantrag ermächtigte die Klägerin die "Behörden, sowie Ärzte, Spitäler, Sanatorien usw., welche über Ge- sundheitszustand, durchgemachte Krankheiten ... der zu versichern- den Person etwas wissen, der Z jetzt oder in Zukunft Aus– erteilen" (Ziff 7), verpflichtete sich damit aber nicht, zu (Ziff. ,,, , darüber hinaus an der Erhellung von wesentlichen Umständen für eine allfällige Anzeigepflichtverletzung mitzuwirken. 4. Die Beweislast für eine Anzeigepflichtverletzung begründenden Umstände obliegt – der Regel von Art. 8 ZGB entsprechend – dem Versicherer (URS CH. NEF, in: Basler Kommentar [Hrsg.: Honsell/ Vogt/Schnyder], N. 14 zu Art. 6 WG). Art. 6 WG sieht keine Beweis- erleichterung im Sinne einer Mitwirkungspflicht des Anspruchs- berechtigten vor. Darauf hinaus liefe aber eine Ausdehnung der Mit- wirkungspflicht von Art. 39 WG auf den in Art. 6 WG geregelten Tatbestand; der Anspruchsberechtigte wäre danach hinsichtlich der ihm verdachtsweise vorgeworfenen Anzeigepflichtverletzung gezwun- gen, gewissermassen sich selber zu denunzieren. Ist aber Art. 39 WG auf die Rücktrittsmöglichkeit des Versicherers gemäss Art. 6 WG nicht anwendbar, hat die Klägerin mit ihrem passiven Verhalten auf das Schreiben der Beklagten vom 14. März 2000 weder gegen eine klare gesetzliche noch vertragliche Mitwirkungspflicht verstossen bzw. keine Auskunftspflicht verletzt. Es kann daher auch nicht gesagt werden, zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht habe die Forderung nicht fällig werden können und habe die Frist von Art. 6 VVG nicht zu laufen begonnen. Der Beklagten steht einzig die Sanktionsmöglichkeit zur Verfügung, vom Vertrag zurückzutreten. Die Sache ist zum materiellen Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten— und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Kleine Kammer, vom 3. Oktober 2002 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Kleine Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Mai 2003 Im Namen der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: