Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Neben der obligatorischen Krankenversicherung können von den Versicherern auch Zusatzversicherungen angeboten werden (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversiche- rung [KVG]). Es handelt sich dabei um privatrechtliche Versiche- rungen, welche dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR.221.229.1) unterliegen (Art. 12 Abs. 3 KVG). Das Versiche- rungsgericht ist gemäss § 32 Abs. 2 des kantonalen Einführungs- gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG, SAR 837.100) sowohl für Streitigkeiten im Rahmen der ob- ligatorischen Krankenpflegeversicherung als auch für die Zu- satzversicherungen sachlich zuständig. Gemäss § 32 Abs. 3 EG KVG regelt der Grosse Rat das Verfahren. Dieser Erlass existiert noch nicht, weshalb verfahrensrechtlich die Bestimmungen von Art. 47 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungs- aufsichtsgesetz, VAG, SR 961.01) i.V.m. den Vorschriften über das Klageverfahren der kantonalen Verordnung über die Rechts- pflege in Sozialversicherungssachen (VRS, SAR 271.131) an- wendbar sind.
b) Bei der "Spitalzusatzversicherung S PE" der Beklagten handelt es sich um eine Zusatzversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG. Das Versicherungsgericht ist demnach funktionell und sachlich zur Beurteilung des streitigen Anspruchs zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus Art. 28 Abs. 1 VAG i.V.m. Art. 46a VVG. Die Klägerin hat Wohnsitz im Kanton Aargau, und die Zuständig- keit ist auch gemäss Art. 37.2 der allgemeinen Versicherungsbe-
E. 5 dingungen für die Pflegezusatzversicherungen (AVB; Klagebei- lage [KB] 3) gegeben.
2. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Beklagte die Kosten für den Aufenthalt der Klägerin in der Klinik SGM vom 19. De- zember 2000 bis 19. Januar 2001, die über den Anteil gehen, welcher durch die obligatorische Krankenpflege gedeckt ist, zu tragen hat. Nicht strittig ist die Kostendeckung aus der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung.
a) Der Versicherungspolice vom 7. Oktober 2000 (KB 2) ist zu ent- nehmen, dass die Klägerin in der "Spitalversicherung SPE X: all- gemeine Abteilung im Spital mit Unfalldeckung", basierend auf den AVB 1997 und den zusätzlichen Versicherungsbedingungen 1997 (ZVB; KB 4) zusatzversichert ist. Die Beklagte macht gel- tend, im Fall der Klägerin käme ein Leistungsausschluss nach Art. 17.2 ZVB zum Tragen: Demnach werden aus der Spitalversi- cherung SPE keine Leistungen ausgerichtet für Behandlung und Aufenthalt in Akutspitälern und psychiatrischen Klinken wegen Drogen-, Suchtmittel-, Alknhnl- oder MerlikamentPnmissbrauichs sowie bei chronischen Erkrankungen. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, bei der Klägerin habe im Zeitpunkt des Klinik- eintritts (in der Klinik SGM) eine Drogen- und Alkoholsucht mit exzessivem Missbrauch bestanden. Der Klinikeintritt sei aus- schliesslich zur Behandlung der Suchtproblematik erfolgt. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, primär sei eine Bulimia nervosa, sekundär eine emotional instabile Persönlichkeit und erst an dritter Stelle ein Alkohol- resp. ein Betäubungsmittelmiss- brauch diagnostiziert worden. Zur Beantwortung der Frage, ob wegen der Behandlung eines der genannten Missbräuche keine Leistungspflicht der Beklagten vor- liegt, ist vorab auf die vorhandenen medizinischen Berichte ein- zugehen:
aa) Mit Bericht vom 5. Dezember 2000 überwies Dr. med. K, Facharzt für Allgemeinmedizin, Strengelbach, die Klägerin an die Klinik SGM zur intensiven Psychotherapie und Erar- beitung einer Lebensperspektive. Seit 1995 bestehe ein Dro- genabusus, welcher vor gut einem Jahr (1999) sistiert wor- den sei; zwischenzeitlich sei es in psychischen Drucksitua- tionen zu gelegentlichem Drogenmissbrauch gekommen. Es bestehe ein intermittierender Alkoholabusus im Sinne eines Problemtrinkens. Die Patientin sei offenbar nicht in der Lage, eine Lebensperspektive aufzubauen und Ziele zu verfolgen. Aktuell sei sie möglicherweise durch eine angefangene KV- Lehre überfordert gewesen und ihrer psychischen Not mit Alkohol- und Drogenkonsum ausgewichen. Der Alkoholab- usus sei hin und wieder beträchtlich (bis 1,5 Liter Whisky pro Tag). Sie könne den Alkoholabusus ohne nennenswerte körperliche Symptome sistieren. Es werde eine Borderline- Störung mit depressiver Verarbeitung vermutet. Es bestün- den sekundäre Suchtprobleme in psychischen Stresssituati- onen. Die früher festgestellte Bulimie-Symptomatik liege heute nur nnrh nuinktiicll ynr flick hckträrhtlirhck n intckllckktuickl_ len Ressourcen und eine gewisse Introspektionsfähigkeit seien die Motivation für eine Psychotherapie (KB 7). bb) Am B. Januar 2001 informierte die Klinik SGM den vertrau- ensärztlichen Dienst der Beklagten und eröffnete folgende Diagnosen: " 1. Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)
2. emotional instabile Persönlichkeit (ICD-10 F60.3)
3. Alkohol -. Opiate- und Cannabismissbrauch (ICD-10 F10.21, F11.21. F12.21)" Zum Einweisungsmodus wurde festgehalten: "Geplante Auf- nahme bei zunehmendem Substanzienabusus (Alkohol, He- roin, Kokain) sowie zunehmender bulimischer Störung im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation". Die Pa- tientin habe sich vorher selbst in der Klinik Königsfelden an-
E. 8 gemeldet; sie meine jedoch, dort nicht am richtigen Ort zu sein. Die letzte Dosis von 0,3 g Kokain und 0,6 g Heroin habe sie sich am Tag vor dem Eintritt gespritzt. Als psycho- soziale Belastungsfaktoren beschreibe sie die schwierige, Versagergefühle auslösende Beziehung zu ihrem Vater, den Verlust der Lehrstelle und damit die fehlende berufliche Per- spektive sowie Abgrenzungsprobleme im Wohnumfeld be- dingt durch eine therapeutische WG des Wendepunktes im selben Haus (Klageantwortbeilagen [KAB] 2). Im Austrittsbericht vom 18. Januar 2001 bestätigte die Klinik SGM ihre Diagnose und die aktuelle Anamnese. Ergänzt wurde der Bericht durch eine Zusammenfassun g der Kran- kengeschichte (KB 6) cc) In einem Schreiben vom 20. Juli 2001 informierte die Klinik SGM die Sozialen Dienste Zofingen darüber, dass der Suchtmittelmissbrauch an dritter Stelle der Diagnosen auf- geführt sei, dass aber der übersteigerte Alkoholgenuss I-^v die r üf ass An- IInçsi tp ai ation gewesen sei. Hinter dem Sucht- u Star die mittelabusus habe sich eine tiefgreifende Persönlichkeitsstö- rung mit Bulimie verborgen (KB 10). dd) Am 22. August 2001 berichtete der Vertrauensarzt der Be- klagten, Dr. med. B, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, Wohlen, über den Fall. Dabei hielt er fest, die Suchtproblematik habe gemäss den verschiedenen Arztbe- richten für die Klinikeinweisung im Vordergrund gestanden und sei medizinisch vordergründig gewesen. Vor dem Klinik- eintritt habe die Beschwerdeführerin Kokain und Heroin in- travenös appliziert. Der Alkoholmissbrauch sei zudem nicht beträchtlich, sondern exzessiv (AB 1).
ee) Im Austrittsbericht der IPD Klinik Königsfelden vom 15. Juli 2002 (Klinikaufenthalt vom 17. Juni bis 2. Juli 2002) wurden folgende Diagnosen gestellt: Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31) DD-Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen Anamnestisch Essstörung (ICD-10 F50.8) Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) Opiat- und Kokainabhängigkeitssyndrom, anamnestisch seit längerer Zeit mehrheitlich abstinent (ICD-10 F11.20 und F14.20) Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen und Cannabis (ICD-10 F12.1, F13.1)" Die Patientin sei zum Alkoholentzug, zur psychiatrischen Ab- klärung und Organisation einer stationären Psychotherapie zugewiesen worden. Sie sei in den vergangenen Jahren mehrfach in der Klinik behandelt worden. Aktuell sei die Ein- weisung nicht primär für eine Entzugsbehandlung erfolgt, sondern zum Entzug und zu einer psychiatrischen Abklärung mit anschliessender Platzierung in einer psychotherapeuti- schen Station. Gemäss dem Hausarzt seien die Suchtpro- bleme eher sekundärer Natur, da die Beschwerdeführerin unter einer Borderline-Typus-ähnlichen Persönlichkeits- struktur mit langjährigen Essstörungen leide, weshalb es ihr bis jetzt nicht gelungen sei, über längere Zeit abstinent zu leben. Beim Eintritt habe der Alkoholblastest 1,36 0/00 erge- ben. Der Entzug sei medikamentös durchgeführt worden. Danach sei eine Überweisung in die Klinik Schützen, Rhein- felden, angestrengt und eingeleitet worden (Eingabe vom
7. November 2002). ff) Mit Bericht vom 16. September 2002 (Klinikaufenthalt vom
23. Juli bis 27. August 2002) der Klinik Schützen, Rheinfel- den wurden als psychiatrische Diagnosen festgehalten: 1 Rez. depressive Episode bei emotional instabiler Person- lichkeitsstörung des borderline -Typus (ICD-10 F33.1, F60.31)
E. 10 2.
Alkohol, Opiat- und Kokainabhängigkeitssyndrom (ICD-10
F10.24, F11.24, F14.24)
3.
Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen und
Cannabis (ICD-10 F13.1. F12.1)
4.
Anamnestisch Essstörung (ICD-10 F50.8)"
In somatischer Hinsicht liege ein Status nach langjährigem
Äthanolkonsum mit zuletzt "1 Fl. Wodka/d" vor, es sei eine
atopische Reaktion auf Erdbeeren bekannt. Die Patientin sei
nach langjähriger Polytoxikomanie zur Behandlung der Per-
sönlichkeitsstörung überwiesen worden. Während der Be-
handlung sei sie mit Alkohol rückfällig geworden und habe
später den Klinikaufenthalt nicht wie vorgesehen bzw. abge-
sprochen beendet. Sie habe auch wieder Heroin und Kokain
konsumiert (Eingabe vom 7. November 2002).
gg) Am 28. Oktober 2002 erklärte Dr. med. K gegenüber
dem Vertreter der Klägerin, er halte an seiner Ansicht fest,
dass das psychische Grundleiden im Vordergrund stehe und
die Suchtproblematik mit multiplem Substanzgebrauch se-
kundär sei. Die diesbezügliche Übereinstimmung mit der Kli-
nik Königsfelden habe zur Überweisung der Patientin an die
Klinik Schützen geführt. Weil die Krankenkasse eine Kosten-
übernahme verweigert bzw. verzögert habe, habe der Klinik-
aufenthalt in Rheinfelden abgebrochen werden müssen (Ein-
gabe vom 7. November 2002).
b) Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Klägerin bereits seit ih-
rem 13. Lebensjahr an rezidivierenden depressiven Verstimmun-
gen leidet. Aufgrund der starken Stimmungsschwankungen kam
es, als sie 15-jährig war, zu einer Anorexie, drei Jahre später
entwickelte sich die bulimische Störung. 1992 bis 1996 konsu-
mierte sie regelmässig Heroin und Kokain. 1996 folgte eine Ent-
zugsbehandlung in Neuenhof, daraufhin eine Therapie in Lehn.
Bis 1998 erhielt die Klägerin Unterstützung im betreuten Wohnen
in Brugg. Seit dieser Zeit wurde sie mit Antidepressiva behandelt,
was zunächst zu einer Stimmungsstabilisierung führte. Eine be-
E. 11 gonnene KV-Lehre beim W brach sie allerdings im Ok-
tober 2000 wegen Überforderung ab. Seit wann der Alkoholkon-
sum bzw. -abusus besteht, lässt sich den Akten nicht entnehmen,
doch steht fest, dass die Klägerin mit einer gewissen Regelmäs-
sigkeit (insbesondere wenn ihre psychische Verfassung schlecht
war oder sie sich unter Druck fühlte) bis zu 1,5 Liter Whisky oder
bis zu einer Flasche Wodka täglich konsumierte. Dazu kamen
immer wieder Heroin- und Kokainmissbrauch (vgl. KB 6,7; AB 1,2;
Eingaben vom 7. November 2002 [18, 19]). Über Jahre hinweg
bestand somit sowohl eine psychische Problematik wie auch eine
eigentliche Suchtproblematik mit Alkohol-, Heroin- und Kokainab-
usus.
Die hier strittige Kostenübernahme betrifft gemäss dem Einwei-
sungsbericht von Dr. med. K vom 5. Dezember 2002 (KB 7)
eine Behandlung betreffend "intensive Psychotherapie und Erar-
beitung einer Lebensperspektive". Dem Austrittsbericht der Klinik
SGM vom 18. Januar 2002 (KB 6) lässt sich bezüglich der Be-
handlung ("Beurteilung, Therapie, Verlauf") entnehmen, dass ver-
sucht wurde, mit der Patientin nP1P Knnfliktbewältigiingsstrate-
gien zu erarbeiten, damit sie ein neues Lebenskonzept erstellen
könne. Diese Angaben lassen nicht auf eine eigentliche Suchtbe-
handlung in der Klinik SGM schliessen, sondern vielmehr auf eine
psychotherapeutische Behandlung mit konzeptioneller Ausrich-
tung zur Lebensbewältigung.
Die Austrittsmedikation der Klinik SGM enthält sodann folgende
Arzneimittel: Seropram (gemäss Patienteninformation des Arzneimittel-
Kompendiums der Schweiz: stimmungsaufhellend, eignet sich zur Behand-
lung sowohl seelischer Erkrankungen [Depression] wie auch körperlicher Stö-
rungen, die keine organische Ursache haben. Seropram bewirkt. dass Sero-
tonin seine Funktion wieder erfüllen kann, was eine Aufhellung der Depres-
sion verursacht und die körperlichen Beschwerden lindern kann. Seropram
wird zur Behandlung von seelischen Erkrankungen [Depressionen] verwen-
det, die sich äussern durch andauernde Niedergeschlagenheit, Traurigkeit,
E. 12 Verlust der Fähigkeit sich zu freuen, fruchtloses Grübeln, Versagensangst und Schuldgefühle.), Magnesiocard, Antra (Hemmung der Magensäure- sekretion), Truxal (gehört zur Präparategruppe der sogenannten Neurolep- tika. Truxal wird zur Behandlung von psychischen Krankheiten angewendet, bei denen das Denken, Empfinden und/oder Handeln beeinträchtigt ist. Typi- sche Zeichen sind Verwirrung, Halluzinationen [Wahrnehmungsstörugen, z.B. Hören oder Sehen von Dingen, die nicht wirklich da sind], Wahnvorstellun- gen. Die Patienten können ausserdem ängstlich, angespannt oder aggressiv sein), Stiinox (Schlafmittel) und Entumin (enthält als Wirkstoff Clotiapin, einen Vertreter der sogenannten Dibenzothiazepine und wird zur Behandlung von psychischen Störungen, von Angst- und Spannungszuständen sowie von Schlafstörungen auf Verschreibung des Arztes eingesetzt.). Diese Medi- kamente wurden der Klägerin zwar für die Zeit nach ihrem Klinik- aufenthalt verschrieben, doch darf davon ausgegangen werden, dass sich die Medikation während der stationären Behandlung nicht grundlegend davon unterschied. Diese Medikation indiziert ihrerseits keine eigentliche Behandlung der Suchtproblematik und lässt vielmehr die psychotherapeutische Ausrichtung der Be- handlung, wie dies bereits anhand des Therapieverlaufs be- schrieben wurde, erkennen.
c) Unter diesen Umständen ist – obwohl die Klägerin mit Regelmäs- sigkeit seit Jahren unter einer Alkohol-, Opiat- und Cannabispro- blematik leidet – keine Behandlung wegen Drogen-, Suchtmittel-, Alkohol- oder Medikamentenmissbrauchs in der Klinik SGM vom
19. Dezember 2000 bis 19. Januar 2001 ersichtlich. Dies im Ge- gensatz zur Behandlung in der Klinik Königsfelden, wo ausdrück- lich eine Entzugsbehandlung durchgeführt wurde (Eingabe vom
7. November 2002). Die Einweisung in die Klinik SGM erfolgte (wie dies der Hausarzt deutlich formulierte) zur "intensiven Psy- chotherapie und Erarbeitung einer Lebensperspektive", was ebenfalls keinen Rückschluss auf eine Suchtbehandlung im Sinne der ZVB der Beklagten zulässt.
-14
3. Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 47 Abs. 3 VAG). Die Beklagte hat der Klägerin ausgangsgemäss deren Parteikosten zu ersetzen. Demgemäss wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Aufenthalt in der Klinik SGM für Psychosomatik, Langenthal, vom 19. Dezember 2000 bis 19. Januar 2001 den Betrag von Fr. 6'258.50 zu bezahlen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
- Die Beklagte hat der Klägerin deren richterlich genehmigten Partei- kosten im Betrag vnn Fr . 3'914 .30 (inkl . MI /St vnn Fr . 276 .50) zu he- zahlen. Zustellung an: - die Klägerin (Vertreter, im Doppel) - die Beklagte - das Bundesamt für Privatversicherung Aarau, 22. April 2003 Im Namen des Versicherungsgerichts
- Kammer Die lträsidentin: Die Geri h chreiberin: Rechtsmittelbelehrung für die Berufung (Art. 43 OG) Gegen das vorstehende Urteil kann innert 30 Tagen, vom Eingang der schriftlichen Mitteilung des Entscheides an gerechnet, die Berufung an das Schweizerische Bun- desgericht erklärt werden. Die Berufung ist schriftlich im Doppel bei der Präsidentin der 4. Kammer des Aargauischen Versicherungsgerichts einzulegen. Die Berufungsschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und der Partei, gegen welche Berufung gerichtet wird, die genauen Angaben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, sowie die Begründung der Anträge enthalten (Art. 55 OG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KL.2002.00046 vg4/2002.011 RL/fi/Art. 74 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Urteil vom 22. April 2003 Mitwirkend Oberrichterin Plüss (Prasidentin), Oberrichterin Briner, Oberrichter Fehr; Gerichtsschreiberin Lützelschwab. Im Klageverfahren X, Klägerin, unentgeltlich vertreten durch iic. iur. Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar, Hauptstrasse 36, Postfach, 4702 Oensingen, gegen Y Schweiz. Kranken- und Unfallversicherung, Beklagte, betreffend VVG wird den Akten
entnommen: A. Die 1975 geborene X ist bei der Y Schwei- zerische Kranken- und Unfallversicherung (nachstehend: Y) in der obligatorischen Krankenversicherung und in der Zusatzversi- cherung "SPE" versichert. Auf Überweisung ihres Hausarztes, Dr. med. K, Strengelbach, hin war sie vom 19. De- zember 2000 bis 19. Januar 2001 in der Klinik SGM für Psychoso- matik (nachstehend Klinik SGM), Langenthal, wegen einer Bulimia nervosa, einer emotional instabilen Persönlichkeit sowie Alkohol-, Opiat- und Cannabismissbrauchs hospitalisiert. Mit Schreiben vom
31. Januar 2001 anerkannte die Y die Übernahme einer Ta- gespauschale von Fr. 150.-- analog der allgemeinen Abteilung der Klinik Königsfelden und lehnte Leistungen aus der SPE ab. Dies bestätigte sie auch gegenüber dem Sozialdienst der Gemeinde Zofingen. Am 22. August 2001 erklärte der Vertrau- ensarzt der Versicherung, Dr. med. B, Wohlen, die Klinikeinwei- sung sei wegen der bestehenden und vordergründigen Suchtproble- matik erfolgt, Vveshalb kein Anspruch aus der Spitâlversicherüng SPE bestehe. Auf eine entsprechende Intervention des Vertreters der Ver- sicherten erklärte die Y mit Schreiben vom 1. Marz 2002, die Neubeurteilung durch den Vertrauensarzt habe zu keinem anderen Ergebnis geführt, die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Leistun- gen aus den Zusatzversicherungen seien nicht gegeben. Vom
17. Juni bis 2. Juli 2002 war X in der IPD Klinik Kö- nigsfelden und vom 23. Juli bis 27. August 2002 in der Klinik Schüt- zen, Rheinfelden, hospitalisiert. B.
1. Mit Eingabe vom 13. August 2002 liess X beim Versicherungsgericht Klage erheben mit folgendem Rechtsbegeh- ren: 1. Die Beklagte sei zu verurteilen. der Klagerin den Betrag von CHF 6'258.50 zu bezahlen.
2. Der Klägerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einset- zung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu gewähren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. U.K.u.E.F." Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Einwei- sung in die Klinik SGM sei nicht eigentlich wegen der Suchtpro- blematik erfolgt, sondern wegen einer Borderline-Störung mit de- pressiver Verarbeitung. Anderenfalls wäre die Klägerin nicht in eine Fachklinik für Psychosomatik überwiesen worden. Ein Teil der Behandlungskosten sei im Rahmen der obligatorischen Kran- kenversicherung von der Beklagten bezahlt worden. 2. Mit Verfügung vom 15. August 2002 wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Remy Wyss- mann, Rechtsanwalt und Notar, Oensingen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt. 3. In ihrer Klageantwort vom 10. September 2002 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage unter Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. Zur Begründung wurde insbesondere aus- geführt, die Klägerin leide seit ihrer Jugend unter depressiven Verstimmungen, Anorexie sowie Drogen- und Alkoholproblemen. Der Einweisung in die Klinik SGM sei ein einwöchiger Aufenthalt auf der Drogenentzugsstation der Klinik Königsfelden vorange- gangen. Die Suchtproblematik stehe bei der Klägerin im Vorder- grund. Stationäre Klinikaufenthalte seien vorwiegend zur Sucht- behandlung erfolgt. Es bestehe ein beträchtlicher Alkoholmiss- brauch. Der fragliche Klinikaufenthalt habe der Behandlung der Polytoxikomanie gedient, da der Alkoholmissbrauch die Menge von bis zu einer Flasche Wodka pro Tag erreicht und die Klägerin auch Heroin und Kokain konsumiert habe. Sie sei wegen zu- nehmenden Substanzienabusus sowie zunehmender bulimischer Störungen im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation
in die Klinik SGM eingewiesen worden. Der Alkohol- und Dro- genmissbrauch sei offenkundig im Vordergrund gestanden. Die Bedeutung von Art. 31.1 AVB sei insofern weit zu fassen, als der Leistungsausschluss auch bei Krankheiten erfolge, die im Zu- sammenhang mit den dort erwähnten Suchtmitteln aufträten. Art. 17.2 ZVB sehe vor, dass keine Leistungen an die Suchtbe- handlung an sich vergütet würden. Die fragliche Behandlung habe in erster Linie die Polytoxikomanie betroffen. Aber auch bei einer sekundären Suchtproblematik wären keine Leistungen zu erbrin- gen, da die Krankheiten im Zusammenhang mit dem Drogenkon- sum ständen. Deshalb seien lediglich aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen zu erbringen. 4. In ihrer Replik vom 21. Oktober 2002 liess die Klägerin die vollumfängliche Klagegutheissung und die Abweisung des be- klagtischen Entschädigungsbegehrens beantragen. Auf die Be- gründung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen Bezug genommen. 5. Mit Eingabe vom 7. November 2002 liess die Klagerii einen Be- Mit;+ i E i; richt von Dr. med. K vom 28. Oktober 2002 sowie die Aus- trittsberichte der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 15. Juli 2002 und der Klinik Schützen, Rheinfelden, vom 16. September 2002 einreichen. 6. In ihrer Duplik vom 11. November 2002 hielt die Beklagte an ih- rem Antrag auf Klageabweisung fest. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. 7. Zu den ihr am 14. November 2002 zugestellten Arzt- und Klinik- berichten der Klägerin liess sich die Beklagte nicht mehr verneh- men.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Neben der obligatorischen Krankenversicherung können von den Versicherern auch Zusatzversicherungen angeboten werden (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversiche- rung [KVG]). Es handelt sich dabei um privatrechtliche Versiche- rungen, welche dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR.221.229.1) unterliegen (Art. 12 Abs. 3 KVG). Das Versiche- rungsgericht ist gemäss § 32 Abs. 2 des kantonalen Einführungs- gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG, SAR 837.100) sowohl für Streitigkeiten im Rahmen der ob- ligatorischen Krankenpflegeversicherung als auch für die Zu- satzversicherungen sachlich zuständig. Gemäss § 32 Abs. 3 EG KVG regelt der Grosse Rat das Verfahren. Dieser Erlass existiert noch nicht, weshalb verfahrensrechtlich die Bestimmungen von Art. 47 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungs- aufsichtsgesetz, VAG, SR 961.01) i.V.m. den Vorschriften über das Klageverfahren der kantonalen Verordnung über die Rechts- pflege in Sozialversicherungssachen (VRS, SAR 271.131) an- wendbar sind.
b) Bei der "Spitalzusatzversicherung S PE" der Beklagten handelt es sich um eine Zusatzversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG. Das Versicherungsgericht ist demnach funktionell und sachlich zur Beurteilung des streitigen Anspruchs zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus Art. 28 Abs. 1 VAG i.V.m. Art. 46a VVG. Die Klägerin hat Wohnsitz im Kanton Aargau, und die Zuständig- keit ist auch gemäss Art. 37.2 der allgemeinen Versicherungsbe- 5
dingungen für die Pflegezusatzversicherungen (AVB; Klagebei- lage [KB] 3) gegeben.
2. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Beklagte die Kosten für den Aufenthalt der Klägerin in der Klinik SGM vom 19. De- zember 2000 bis 19. Januar 2001, die über den Anteil gehen, welcher durch die obligatorische Krankenpflege gedeckt ist, zu tragen hat. Nicht strittig ist die Kostendeckung aus der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung.
a) Der Versicherungspolice vom 7. Oktober 2000 (KB 2) ist zu ent- nehmen, dass die Klägerin in der "Spitalversicherung SPE X: all- gemeine Abteilung im Spital mit Unfalldeckung", basierend auf den AVB 1997 und den zusätzlichen Versicherungsbedingungen 1997 (ZVB; KB 4) zusatzversichert ist. Die Beklagte macht gel- tend, im Fall der Klägerin käme ein Leistungsausschluss nach Art. 17.2 ZVB zum Tragen: Demnach werden aus der Spitalversi- cherung SPE keine Leistungen ausgerichtet für Behandlung und Aufenthalt in Akutspitälern und psychiatrischen Klinken wegen Drogen-, Suchtmittel-, Alknhnl- oder MerlikamentPnmissbrauichs sowie bei chronischen Erkrankungen. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, bei der Klägerin habe im Zeitpunkt des Klinik- eintritts (in der Klinik SGM) eine Drogen- und Alkoholsucht mit exzessivem Missbrauch bestanden. Der Klinikeintritt sei aus- schliesslich zur Behandlung der Suchtproblematik erfolgt. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, primär sei eine Bulimia nervosa, sekundär eine emotional instabile Persönlichkeit und erst an dritter Stelle ein Alkohol- resp. ein Betäubungsmittelmiss- brauch diagnostiziert worden. Zur Beantwortung der Frage, ob wegen der Behandlung eines der genannten Missbräuche keine Leistungspflicht der Beklagten vor- liegt, ist vorab auf die vorhandenen medizinischen Berichte ein- zugehen:
aa) Mit Bericht vom 5. Dezember 2000 überwies Dr. med. K, Facharzt für Allgemeinmedizin, Strengelbach, die Klägerin an die Klinik SGM zur intensiven Psychotherapie und Erar- beitung einer Lebensperspektive. Seit 1995 bestehe ein Dro- genabusus, welcher vor gut einem Jahr (1999) sistiert wor- den sei; zwischenzeitlich sei es in psychischen Drucksitua- tionen zu gelegentlichem Drogenmissbrauch gekommen. Es bestehe ein intermittierender Alkoholabusus im Sinne eines Problemtrinkens. Die Patientin sei offenbar nicht in der Lage, eine Lebensperspektive aufzubauen und Ziele zu verfolgen. Aktuell sei sie möglicherweise durch eine angefangene KV- Lehre überfordert gewesen und ihrer psychischen Not mit Alkohol- und Drogenkonsum ausgewichen. Der Alkoholab- usus sei hin und wieder beträchtlich (bis 1,5 Liter Whisky pro Tag). Sie könne den Alkoholabusus ohne nennenswerte körperliche Symptome sistieren. Es werde eine Borderline- Störung mit depressiver Verarbeitung vermutet. Es bestün- den sekundäre Suchtprobleme in psychischen Stresssituati- onen. Die früher festgestellte Bulimie-Symptomatik liege heute nur nnrh nuinktiicll ynr flick hckträrhtlirhck n intckllckktuickl_ len Ressourcen und eine gewisse Introspektionsfähigkeit seien die Motivation für eine Psychotherapie (KB 7). bb) Am B. Januar 2001 informierte die Klinik SGM den vertrau- ensärztlichen Dienst der Beklagten und eröffnete folgende Diagnosen: " 1. Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)
2. emotional instabile Persönlichkeit (ICD-10 F60.3)
3. Alkohol -. Opiate- und Cannabismissbrauch (ICD-10 F10.21, F11.21. F12.21)" Zum Einweisungsmodus wurde festgehalten: "Geplante Auf- nahme bei zunehmendem Substanzienabusus (Alkohol, He- roin, Kokain) sowie zunehmender bulimischer Störung im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation". Die Pa- tientin habe sich vorher selbst in der Klinik Königsfelden an-
8 gemeldet; sie meine jedoch, dort nicht am richtigen Ort zu sein. Die letzte Dosis von 0,3 g Kokain und 0,6 g Heroin habe sie sich am Tag vor dem Eintritt gespritzt. Als psycho- soziale Belastungsfaktoren beschreibe sie die schwierige, Versagergefühle auslösende Beziehung zu ihrem Vater, den Verlust der Lehrstelle und damit die fehlende berufliche Per- spektive sowie Abgrenzungsprobleme im Wohnumfeld be- dingt durch eine therapeutische WG des Wendepunktes im selben Haus (Klageantwortbeilagen [KAB] 2). Im Austrittsbericht vom 18. Januar 2001 bestätigte die Klinik SGM ihre Diagnose und die aktuelle Anamnese. Ergänzt wurde der Bericht durch eine Zusammenfassun g der Kran- kengeschichte (KB 6) cc) In einem Schreiben vom 20. Juli 2001 informierte die Klinik SGM die Sozialen Dienste Zofingen darüber, dass der Suchtmittelmissbrauch an dritter Stelle der Diagnosen auf- geführt sei, dass aber der übersteigerte Alkoholgenuss I-^v die r üf ass An- IInçsi tp ai ation gewesen sei. Hinter dem Sucht- u Star die mittelabusus habe sich eine tiefgreifende Persönlichkeitsstö- rung mit Bulimie verborgen (KB 10). dd) Am 22. August 2001 berichtete der Vertrauensarzt der Be- klagten, Dr. med. B, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, Wohlen, über den Fall. Dabei hielt er fest, die Suchtproblematik habe gemäss den verschiedenen Arztbe- richten für die Klinikeinweisung im Vordergrund gestanden und sei medizinisch vordergründig gewesen. Vor dem Klinik- eintritt habe die Beschwerdeführerin Kokain und Heroin in- travenös appliziert. Der Alkoholmissbrauch sei zudem nicht beträchtlich, sondern exzessiv (AB 1).
ee) Im Austrittsbericht der IPD Klinik Königsfelden vom 15. Juli 2002 (Klinikaufenthalt vom 17. Juni bis 2. Juli 2002) wurden folgende Diagnosen gestellt: Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31) DD-Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen Anamnestisch Essstörung (ICD-10 F50.8) Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) Opiat- und Kokainabhängigkeitssyndrom, anamnestisch seit längerer Zeit mehrheitlich abstinent (ICD-10 F11.20 und F14.20) Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen und Cannabis (ICD-10 F12.1, F13.1)" Die Patientin sei zum Alkoholentzug, zur psychiatrischen Ab- klärung und Organisation einer stationären Psychotherapie zugewiesen worden. Sie sei in den vergangenen Jahren mehrfach in der Klinik behandelt worden. Aktuell sei die Ein- weisung nicht primär für eine Entzugsbehandlung erfolgt, sondern zum Entzug und zu einer psychiatrischen Abklärung mit anschliessender Platzierung in einer psychotherapeuti- schen Station. Gemäss dem Hausarzt seien die Suchtpro- bleme eher sekundärer Natur, da die Beschwerdeführerin unter einer Borderline-Typus-ähnlichen Persönlichkeits- struktur mit langjährigen Essstörungen leide, weshalb es ihr bis jetzt nicht gelungen sei, über längere Zeit abstinent zu leben. Beim Eintritt habe der Alkoholblastest 1,36 0/00 erge- ben. Der Entzug sei medikamentös durchgeführt worden. Danach sei eine Überweisung in die Klinik Schützen, Rhein- felden, angestrengt und eingeleitet worden (Eingabe vom
7. November 2002). ff) Mit Bericht vom 16. September 2002 (Klinikaufenthalt vom
23. Juli bis 27. August 2002) der Klinik Schützen, Rheinfel- den wurden als psychiatrische Diagnosen festgehalten: 1 Rez. depressive Episode bei emotional instabiler Person- lichkeitsstörung des borderline -Typus (ICD-10 F33.1, F60.31)
10 2. Alkohol, Opiat- und Kokainabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24, F11.24, F14.24) 3. Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen und Cannabis (ICD-10 F13.1. F12.1) 4. Anamnestisch Essstörung (ICD-10 F50.8)" In somatischer Hinsicht liege ein Status nach langjährigem Äthanolkonsum mit zuletzt "1 Fl. Wodka/d" vor, es sei eine atopische Reaktion auf Erdbeeren bekannt. Die Patientin sei nach langjähriger Polytoxikomanie zur Behandlung der Per- sönlichkeitsstörung überwiesen worden. Während der Be- handlung sei sie mit Alkohol rückfällig geworden und habe später den Klinikaufenthalt nicht wie vorgesehen bzw. abge- sprochen beendet. Sie habe auch wieder Heroin und Kokain konsumiert (Eingabe vom 7. November 2002). gg) Am 28. Oktober 2002 erklärte Dr. med. K gegenüber dem Vertreter der Klägerin, er halte an seiner Ansicht fest, dass das psychische Grundleiden im Vordergrund stehe und die Suchtproblematik mit multiplem Substanzgebrauch se- kundär sei. Die diesbezügliche Übereinstimmung mit der Kli- nik Königsfelden habe zur Überweisung der Patientin an die Klinik Schützen geführt. Weil die Krankenkasse eine Kosten- übernahme verweigert bzw. verzögert habe, habe der Klinik- aufenthalt in Rheinfelden abgebrochen werden müssen (Ein- gabe vom 7. November 2002).
b) Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Klägerin bereits seit ih- rem 13. Lebensjahr an rezidivierenden depressiven Verstimmun- gen leidet. Aufgrund der starken Stimmungsschwankungen kam es, als sie 15-jährig war, zu einer Anorexie, drei Jahre später entwickelte sich die bulimische Störung. 1992 bis 1996 konsu- mierte sie regelmässig Heroin und Kokain. 1996 folgte eine Ent- zugsbehandlung in Neuenhof, daraufhin eine Therapie in Lehn. Bis 1998 erhielt die Klägerin Unterstützung im betreuten Wohnen in Brugg. Seit dieser Zeit wurde sie mit Antidepressiva behandelt, was zunächst zu einer Stimmungsstabilisierung führte. Eine be-
11 gonnene KV-Lehre beim W brach sie allerdings im Ok- tober 2000 wegen Überforderung ab. Seit wann der Alkoholkon- sum bzw. -abusus besteht, lässt sich den Akten nicht entnehmen, doch steht fest, dass die Klägerin mit einer gewissen Regelmäs- sigkeit (insbesondere wenn ihre psychische Verfassung schlecht war oder sie sich unter Druck fühlte) bis zu 1,5 Liter Whisky oder bis zu einer Flasche Wodka täglich konsumierte. Dazu kamen immer wieder Heroin- und Kokainmissbrauch (vgl. KB 6,7; AB 1,2; Eingaben vom 7. November 2002 [18, 19]). Über Jahre hinweg bestand somit sowohl eine psychische Problematik wie auch eine eigentliche Suchtproblematik mit Alkohol-, Heroin- und Kokainab- usus. Die hier strittige Kostenübernahme betrifft gemäss dem Einwei- sungsbericht von Dr. med. K vom 5. Dezember 2002 (KB 7) eine Behandlung betreffend "intensive Psychotherapie und Erar- beitung einer Lebensperspektive". Dem Austrittsbericht der Klinik SGM vom 18. Januar 2002 (KB 6) lässt sich bezüglich der Be- handlung ("Beurteilung, Therapie, Verlauf") entnehmen, dass ver- sucht wurde, mit der Patientin nP1P Knnfliktbewältigiingsstrate- gien zu erarbeiten, damit sie ein neues Lebenskonzept erstellen könne. Diese Angaben lassen nicht auf eine eigentliche Suchtbe- handlung in der Klinik SGM schliessen, sondern vielmehr auf eine psychotherapeutische Behandlung mit konzeptioneller Ausrich- tung zur Lebensbewältigung. Die Austrittsmedikation der Klinik SGM enthält sodann folgende Arzneimittel: Seropram (gemäss Patienteninformation des Arzneimittel- Kompendiums der Schweiz: stimmungsaufhellend, eignet sich zur Behand- lung sowohl seelischer Erkrankungen [Depression] wie auch körperlicher Stö- rungen, die keine organische Ursache haben. Seropram bewirkt. dass Sero- tonin seine Funktion wieder erfüllen kann, was eine Aufhellung der Depres- sion verursacht und die körperlichen Beschwerden lindern kann. Seropram wird zur Behandlung von seelischen Erkrankungen [Depressionen] verwen- det, die sich äussern durch andauernde Niedergeschlagenheit, Traurigkeit,
12 Verlust der Fähigkeit sich zu freuen, fruchtloses Grübeln, Versagensangst und Schuldgefühle.), Magnesiocard, Antra (Hemmung der Magensäure- sekretion), Truxal (gehört zur Präparategruppe der sogenannten Neurolep- tika. Truxal wird zur Behandlung von psychischen Krankheiten angewendet, bei denen das Denken, Empfinden und/oder Handeln beeinträchtigt ist. Typi- sche Zeichen sind Verwirrung, Halluzinationen [Wahrnehmungsstörugen, z.B. Hören oder Sehen von Dingen, die nicht wirklich da sind], Wahnvorstellun- gen. Die Patienten können ausserdem ängstlich, angespannt oder aggressiv sein), Stiinox (Schlafmittel) und Entumin (enthält als Wirkstoff Clotiapin, einen Vertreter der sogenannten Dibenzothiazepine und wird zur Behandlung von psychischen Störungen, von Angst- und Spannungszuständen sowie von Schlafstörungen auf Verschreibung des Arztes eingesetzt.). Diese Medi- kamente wurden der Klägerin zwar für die Zeit nach ihrem Klinik- aufenthalt verschrieben, doch darf davon ausgegangen werden, dass sich die Medikation während der stationären Behandlung nicht grundlegend davon unterschied. Diese Medikation indiziert ihrerseits keine eigentliche Behandlung der Suchtproblematik und lässt vielmehr die psychotherapeutische Ausrichtung der Be- handlung, wie dies bereits anhand des Therapieverlaufs be- schrieben wurde, erkennen.
c) Unter diesen Umständen ist – obwohl die Klägerin mit Regelmäs- sigkeit seit Jahren unter einer Alkohol-, Opiat- und Cannabispro- blematik leidet – keine Behandlung wegen Drogen-, Suchtmittel-, Alkohol- oder Medikamentenmissbrauchs in der Klinik SGM vom
19. Dezember 2000 bis 19. Januar 2001 ersichtlich. Dies im Ge- gensatz zur Behandlung in der Klinik Königsfelden, wo ausdrück- lich eine Entzugsbehandlung durchgeführt wurde (Eingabe vom
7. November 2002). Die Einweisung in die Klinik SGM erfolgte (wie dies der Hausarzt deutlich formulierte) zur "intensiven Psy- chotherapie und Erarbeitung einer Lebensperspektive", was ebenfalls keinen Rückschluss auf eine Suchtbehandlung im Sinne der ZVB der Beklagten zulässt.
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3. Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 47 Abs. 3 VAG). Die Beklagte hat der Klägerin ausgangsgemäss deren Parteikosten zu ersetzen. Demgemäss wird erkannt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Aufenthalt in der Klinik SGM für Psychosomatik, Langenthal, vom 19. Dezember 2000 bis 19. Januar 2001 den Betrag von Fr. 6'258.50 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben 3. Die Beklagte hat der Klägerin deren richterlich genehmigten Partei- kosten im Betrag vnn Fr . 3'914 .30 (inkl . MI /St vnn Fr . 276 .50) zu he- zahlen. Zustellung an:
- die Klägerin (Vertreter, im Doppel)
- die Beklagte
- das Bundesamt für Privatversicherung Aarau, 22. April 2003 Im Namen des Versicherungsgerichts
4. Kammer Die lträsidentin: Die Geri h chreiberin:
Rechtsmittelbelehrung für die Berufung (Art. 43 OG) Gegen das vorstehende Urteil kann innert 30 Tagen, vom Eingang der schriftlichen Mitteilung des Entscheides an gerechnet, die Berufung an das Schweizerische Bun- desgericht erklärt werden. Die Berufung ist schriftlich im Doppel bei der Präsidentin der 4. Kammer des Aargauischen Versicherungsgerichts einzulegen. Die Berufungsschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und der Partei, gegen welche Berufung gerichtet wird, die genauen Angaben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, sowie die Begründung der Anträge enthalten (Art. 55 OG).