opencaselaw.ch

20020626_d_vs_x_01

26. Juni 2002 Wallis Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2002-06-26 · Deutsch CH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Z versicherungen bezahlt den Klägem den Betrag von Fr. 75'000.-- nebst

E. 5 % Zins seit 28.05.1998. 2, Die Kasten von Verfahren und Entscheid hat die Beklagte zu bezahlen (S. 5). Die Kläger brachten im Wesentlichen vor, anlässlich eines Motorradrennens in Frankreich seien ihnen zwei bei der Beklagten gegen Dienstahl versicherte Motorrä- der auf einem abgeriegelten und überwachten Renngelände gestohlen worden. Ge- mäss der bestehenden Transportversicherung seien die gestohlenen Motorräder wäh- rend der Reise und der Aufenthalte bei der Z Versicherung gegen Diebstahl ver- sichert gewesen. Die Beklagte verweigere die Schadensdeckung mit der unbegründe- ten Behauptung, die Motorräder seien nicht auf dem gesicherten und überwachten Renngelände gestohlen worden. Die Kläger bezeichneten X als gemein- samen Vertreter im Prozess. B. Am 4. Oktober 1999 antwortete die Beklagte auf die Klage und beantrag- te, ohne formell Rechtsbegehren zu stellen, deren kostenpflichtige Abweisung. Die Be- klagte brachte vor, die abgeschlossene Versicherung decke den Diebstahl von Motorrä- dern nur innerhalb der gesicherten Rennanlage. Gemäss Angaben der zuständigen Si- cherheitsdienste von Magny-Cours sei ein Diebstahl und ein Wegschaffen von gestoh- lenen Motorrädern in dieser Anlage kaum möglich. Den Klägern sei der Gegenbeweis nicht gelungen. Mit der Klageantwort hinterlegte die z Versicherung verschiede- ne Belege und einen Untersuchungsbericht der CESAM (Comité d'Etude et de Services des Assureurs Maritimes et Transports de France), wonach ein Diebstahl von Motorrä- dern während eines Concours auf dem überwachten Renngelände höchst unwahr- scheinlich sei (S. 86 ff.). C. In der Replik vom 28. Januar 2000 hielten die Kläger ihre Klagebegehren aufrecht und erklärten auf Ehre und Gewissen, was sie beschwören könnten, dass ih- nen die beiden Motorräder auf den Renngelände entwendet worden seien (S. 135). in der Duplik vom 10. Mai 2000 stellte die Beklagte nachstehende Rechtsbegehren:

-3 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. a) Die Gerichtskosten werden den Klägern auferlegt, unter solidarischer Haftung.

b) Die Kläger bezahlen der Klägerin (rette: Beklagten) unter solidarischer Haftung die geleisteten Kostenvorschüsse zurück. 3. Die Kläger haben die Beklagte für das Verfahren gemäss GTar zu entschädigen, unter solidarischer Haftung (S. 141). Bei der Vorverhandlung vom 13. Juni 2000 (S. 146 ff.) hielten beide Parteien ihre bisherigen Rechtsbegehren und auch die Tatsachbehauptungen aufrecht. Als Be- weismittel beantragten sie die Einvernahme der Parteien und von Zeugen, die Hinterla- ge von Urkunden sowie klägerseits die Edition der beim Versicherungsabschluss einge- reichten Unterlagen durch die Beklagte. Die von den Klägern vorbehaltene Expertise über den Wert der Fahrzeuge wurde nicht durchgeführt. Der Bezirksrichter liess die von den Parteien beantragten Beweismittel zu. D. Die Beweisaufnahmen durch den Bezirksrichter fanden am 9. Januar 2001 statt (S. 204). Verschiedene Zeugen wurden rechtshilfeweise im Ausland einver- nommen. Neue Beweismittel wurden nachträglich zu den Akten genommen. Nach Ab- schluss des Beweisverfahrens sandte der Bezirksrichter die Akten am 17. September 2001 zur Ausfällung des Urteils an das Kantonsgericht (S. 277). Die Parteien wurden auf den 19. Juni 2002 zur Schlussverhandlung vor Kantonsgericht geladen. Am 10. Juni 2002 hinterlegten die Kläger eine Schlussdenkschrift und hielten darin ihre bisherigen Rechtsbegehren unverändert aufrecht. Die Beklagte hinterlegte ihrerseits am 13. Juni 2002 eine ausführliche Schlussdenkschrift und beantragte weiterhin die kostenpflichtige Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren. Auf mündliche Schlussverhandlungen haben beide Parteien verzichtet (A rt. 205 Abs. 2 ZPO). DAS KANTONSGERICHT stellt test und zieht in Erwägung

1. a) X und Y interessieren sich seit Jahren für den Motorradrennsport und nahmen regelmässig jährlich an 5 bis 6 Circuits für Motor- räder, meistens im Ausland, teil. Im Jahre 1998 besass Y ein Motorrad "Ducati 916 racing-replica", welches er als Occasion am 14. März 1997 für Fr. 48'000.-- erworben hatte (S. 76, 233, 212). Dieses Motorrad "Racing Typ R" ist für den Strassenverkehr nicht zugelassen. Es besteht somit für dieses Motorrad kein Fahrzeugausweis, noch benötigt man für dessen Inbetriebsetzung einen Zündschlüssel. Der Neuwert dieser

- 4 - speziell angefertigten Rennmaschine beträgt etwa Fr. 75'000.—. Y nahm mit die- sem Motorrad gelegentlich an Rennen teil. Den Zeitwert im Mai 1998 schätzte der Ex- perte der Z auf Fr. 39'000.-- bis Fr. 40'000.-- (S. 172). Die Schätzung erfolgte nach Abzug der noch vorhandenen Zusatzteile. Die Schätzung entsprach laut Experte den Wertvorstellungen von Herrn Y (S. 224). Y nimmt in seinem Par- teiverhör an, dass die Versicherung mit diesem Betrag eine gewisse Abschreibung be- rücksichtigte (S. 215), ohne die Schätzung des Wertes zu beanstanden. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass das versicherte Motorrad des Klägers im Mai 1998 einen Zeit- bzw. Verkehrswert von noch Fr. 40'000-- gehabt hat. Von diesem Wert geht die Z Versicherung auch in ihrer Schlussdenkschrift aus (S. 4, Ziffer 6). X war im Jahre 1998 Eigentümer des Motorrads der Marke Bimota YB 6, welches am 23.02.1990 erstmals in Verkehr gesetzt wurde. Das Motorrad war für den Strassenverkehr zugelassen (Fahrzeugausweis, S. 221). X baute das Gehäuse teilweise um, um bei Rundfahrten an Trainings, vorwiegend im Ausland, teilzunehmen. X der das Motorrad als Gebrauchtfahrzeug erworben hatte und daran einige Änderungen vornehmen liess, schätzte dessen Verkehrswert im Ap ril 1997 auf Fr. 22'000.-- bis Fr 24'000.-- (S. 110), was die Versicherung in Bezug auf den Zeit- ..i darnel- k zepti_..4 L_t I A•1 der B_..._..a...... .J.... tvlot_--...J beauftragte die 7 well UdIIIcI, so akzeptiert CIiUCIl fidL. IVIlL UCI ^GWCILUIIL^. des tviuWIIduS uCaUILI LC die den Autoexperten B . In Berücksichtigung der Zubehöre und Änderungen, die am Motorrad durch X vorgenommen wurden, schätzt der Experte den Wert des Motorrads auf Fr. 17'000.--. Dabei hat der Experte auch mit berücksichtigt, dass die Bimotas heute etwas günstiger gehandelt würden, weshalb die Wertvorstellungen der Entschädigung von Fr. 20'000.-- des Versicherungsnehmers "etwas hoch gegriffen" sei- en (S. 109). Das Gericht schliesst sich der begründeten Meinung des Experten an und hält für das Motorrad Bimota einen Wert von Fr. 17'000.-- für den Zeitpunkt des Dieb- stahls fest. X hat die Zusammenstellung für die Berechnung des Zeitwertes selbst erstellt und nach eigenen Aussagen mit dem Schadenexperten besprochen (S. 211). Gegen die Bewertung des Experten hatX im Verfahren keine Einwände erhoben.

b) Im Jahre 1997 erkundigten sich Y und X bei J, Versicherungsvertreter der Z, wie sie die beiden Motorräder, mit welchen sie auf Rennpisten im Ausland fahren möchten, gegen die "einschlägigen Risiken" versi- chern könnten (J, S. 210). Nach Abklärungen bei der Z riet .J ihnen

- 5 - an, eine Transportversicherung abzuschliessen (a.a.O.). Mit Ausstellungsdatum 20. Juni 1997 und Vertragsbeginn am 1. Mai 1997 schloss die Z Versicherung mit Stefan Y und X eine "Transportversicherung, Police Nr.)0=, Pau- schalpolice für zwei Motorräder" für eine Jahrespauschalprämie von Fr. 1'875.-- ab. Gemäss der von allen Parteien unterzeichneten Versicherungspolice Nr. 8.406.611 sind die beiden Motorräder (Bimota & Ducati") während den Reisen und den Aufenthalten versichert. Der Transport hat mit dem Lieferwagen, Kontrollschild-Nr. VS 0000, der Firma p AG zu erfolgen. Die Versicherungssumme (Art. 12 der ABVM

1991) für die zwei Motorräder (Voltwert) ist in der Police mit Fr. 75'000.-- festgelegt mit einem Selbstbehalt von 10 % des Schadensbetrages, jedoch mindestens Fr. 500.-- und höchstens Fr. 1'000.-- (Ziffer 7 und 8 S. 21 und 72). Im Schadensfall hat der Versicherte gemäss den Allgemeinen Bedingungen (ABVM 1991) jedes Schadensereignis dem Versicherer unverzüglich zu melden und insbesondere den Schaden sofort durch die zuständigen Stellen aufnehmen zu lassen. Im Falle von Beraubung oder Diebstahl ist eine polizeiliche Untersuchung zu veranlassen und ein Rappo rt zu verlangen (Art. 19. 1 ABVM, S. 24).

2. a) Gemäss Bestätigung des Veranstalters S Racing waren Y Üno' X für d1e Teilnahme ai i^ Circuit,viagiiy-C oürs NGVerjÌ F vom i^ 23. und 24 . Mai 1998 eingeschrieben (S. 79 f., 185). Es handelte sich dabei um ein Rundstreckenrennen und Training für Motorradfahrer. Aus dem Stempel auf dem "Freipass" für den Grenzübertritt ergibt sich, dass Y und X am 21. Mai 1998 die beiden Motorräder Bimota YB 6 und Ducati 916 in Bardonnex über die Grenze nach Frankreich brachten (S. 16, 18). Bereits zuvor passierten die Kläger mit den gleichen Fahrzeugen am 24. und 26. April 1998 die Schweizergrenze. Somit steht fest, dass die Kläger die versicherten Motorräder am 21. Mai 1998 von der Schweiz nach Frankreich transportiert haben. Wo Y und X die Nacht vom 21. auf den

22. Mai 1998 verbracht haben, ist nicht bekannt. Im Bericht Cesam wird zwar festgehalten, X und Y hätten die Nacht vor den Rennen auf einem Camping in Imphy, 10 km nördlich von Magny-Cours verbracht (S. 90), was allerdings nicht belegt ist. Nach der Ankunft in Nevers Magny-Cours, meldeten sich die Kläger beim Eingangstor des Circuit. Gegen Vorweisung der Anmeldung konnten sie mit ihrem VW Bus, in welchem sie die Motorräder transportiert hatten, und mit dem mitgeführten Wohnwagen in das Renngelände hineinfahren. Bus und Wohnwagen stellten sie auf dem Parking F1 Paddock Club (Plan, S.117) ab und richteten sich do rt ein. Zwischen dem Wohnwagen und dem Bus, in einer Distanz von etwa 2 Metern, stellten sie ein

E. 6 a) Die Kläger haben den Schaden und die Höhe des Schadens gegen- über dem Versicherer zu beweisen. Vorliegend verlangen die Kläger von der Beklagten

- 15 - die Bezahlung der Versicherungssumme von Fr. 75'000.—, ohne die Höhe dieser Forde- rung näher zu begründen. Zutreffend ist, dass gemäss Versicherungsvertrag die Versi- cherungssumme für die zwei Motorräder (Vollwert) auf Fr. 75'000.— festgesetzt wurde (E. 1 b). In einer Eingabe der A Rechtsschutzversicherung bezifferten die Kläger die Schadensposten für die Motorräder auf Fr. 71'000.— (Fr. 48'000.-- [Ducati] und Fr. 23'000.-- [Bimota]). Überdies verlangten sie eine Entschädigung für einen angeblich gestohlenen Werkzeugrolli im Wert von Fr. 2'500.-- und Reisespesen für eine Orts- schau und Besprechung in Frankreich von Fr. 1'435.-- (S. 104). Soweit die Kläger von der Beklagten Ersatz für gestohlenes Werkzeug verlangen, ist ihr Begehren unbegründet, da das Reparaturwerkzeug für die Motorräder gar nicht bei der Beklagten mitversichert ist. Für den Anspruch auf Ersatz der Reisespesen begenügt sich der Kläger X mit dem Hinweis auf seine Rechnung vom 21. Dezember 1998 an die Beklagte. Dabei handelt es sich lediglich um eine bestrittene Parteibehaup- tung des Klägers, welche im Verfahren nicht näher begründet wurde. Der Kläger X hat weder die Anzahl der verrechneten Stunden noch den Stundenansatz nachgewiesen, weshalb sein diesbezügliches Begehren mangels Substanziierung und Nachweises des Schadens abzuweisen ist. In Bezug auf den Wert der Motorräder hat die Beklagte den Klägern den Zeitwert der gestohlenen Fahrzeuge zu ersetzen, nämlich Fr. 40'000.-- für den Ducati von Bühler und Fr. 17'000.-- für den Bimota von X insgesamt also den Betrag von Fr. 57'000.-- (vgl. E. la). Von diesem Betrag ist der ver- traglich vereinbarte Selbstbehalt in der Höhe von Fr. 1'000.-- (E. 1 b) in Abzug zu brin- gen, so dass die Beklagte den Klägern noch den Betrag von Fr. 56'000.— schuldet.

b) Die Kläger verlangen von der Beklagten auf den eingeklagten Betrag 5 % Zins ab dem 28. Mai 1998 (Datum der Schadensanzeige; Rechtsbegehren, Ziffer 1). Es handelt sich dabei nicht um Verzugszins, sondern um Schadenszins. Der Scha- denszins ist geschuldet ab Eintritt des Schadens. Dem Begehren der Kläger, zumal sie den gesetzlichen Zins verlangen (Art. 73 Abs. I OR), ist zu entsprechen. Die Z Versicherung schuldet X versicherung Police Nr. XXXX und Y gestützt auf die Transport -für den Diebstahl vom 2./23. Mai 198 den Betrag von Fr. 56'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Mai 1998. Weitergehende Begeh- ren werden abgewiesen.

- 16 -

E. 7 a) Die Prozesskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer- legen. Obsiegt keine Partei vollständig, werden sie verhältnismässig verteilt (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Die Klage wird im Grundsatz gutgeheissen, die eingeklagte Forderung aber nur teilweise zugesprochen, womit die Kläger überklagt haben. Es ist daher ent- sprechend dem Obsiegen der Kläger bzw. dem Unterliegen der Beklagten eine Kosten- teilung zwischen den Parteien vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kläger klagen mussten, da die Beklagte zu keiner Leistung bereit war. Nach richterli- chem Ermessen rechtfertigt es sich aufgrund der genannten Kriterien, die Kosten von Verfahren und Urteil zu 5/6 der weitgehend unterliegenden Beklagten Z Versi- cherung und zu 116 den Klägern aufzuerlegen.

b) Gemäss Art. 4 Abs. 1 GTar wird der Betrag der Kosten (recte: Auslagen), Gebühren oder Entschädigungen im Dispositiv des Entscheides festgesetzt. aa) Die Auslagen (Art. 2 Abs. 2, Art. 5 ff. GTar) des Bezirksgerichts und des Kantonsgerichts belaufen sich auf insgesamt Fr. 614.40 (Zeugen Fr. 89.40, Weibel Fr. 25. --. Übernahme aus Dossier Z2 01/24 Fr. 500.–). ÚŸ) D1C GCr Ìclitsgebül Ìr, UPC alit,' Ì die INCHIL/CUM./JIG) l pauschal abdeckeÌl soll (Art. 2 Abs. 3 GTar), wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 11 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 75'000.-- beträgt die Ge- bühr in der Regel (Art. 11 Abs. 2 GTar) wenigstens Fr. 3'000.-- und höchstens Fr. 8'000.-- (Art. 14 Abs. 1 GTar). Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der genann- ten Kriterien und namentlich der Art und des Aufwandes in der Prozessführung die Ge- richtsgebühr auf Fr. 5'300.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten werden somit insgesamt auf Fr. 5'914.40 (Gerichtsgebühr Fr. 5'300.–, Auslagen Fr. 614.40) festgesetzt und zu 5/6 mit Fr. 4'928.70 der Beklagten Z Versicherung und zu 1/6 mit Fr. 985.70 den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 5'730.– (Kläger und Beklagte je Fr. 2'865.–) verrechnet. Nach Verrechnung der Gerichtskosten hat die Beklagte dem Kantonsgericht noch Fr. 184.40 [Gerichtskosten Fr. 5'914.40, Kostenvorschüsse Fr. 5'730.--] zu bezahlen. Die Beklagte hat überdies den Klägern den Betrag von Fr. 1'879.30 [Kostenvorschuss Fr. 2'865.–, Kostenanteil Fr. 985.70] für geleistete Kos- tenvorschüsse zu vergüten.

- 17 - cc) Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und ihre Anwaltskosten (Art. 3 GTar). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Re- gel nach dem Streitwert (A rt. 26 Abs. 2 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 75'000.-- beträgt der Rahmen grundsätzlich Fr. 7'600.-- bis Fr. 10'300.– (A rt. 32 Abs. 1 GTar). In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung und Natur des Falles, dem Umfang der Akten, der Schwierigkeit des Handels, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien (A rt. 26 Abs. 1 GTar; vgl. E. 7 b/bb) sowie der dem Anwalt entstandenen Auslagen und Spesen (total Fr. 300.--) rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- (Honorar Fr. 8700.--, Ausla- gen Fr. 300.--). Die Z Versicherung schuldet mithin X und Y als Solidargläubiger eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.– (5/6); X .rnd Y

• ais Soiidarschuidner bezahlen der Z Versicherung eine Parteientschädigung von Fr. 1'5nn.-- (116).

Dispositiv
  1. Die Z Versicherung schuldet X und Y trag von Fr. 56'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Mai 1998. den Be-
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'914.40 werden der Z Versicherung zu 5/6 mit Fr. 4'928.70 und X • sowie Y zu 1/6 mit Fr. 985.70 auferlegt und mit den Kostenvorschüssen der Parteien bis zum Betrag von Fr. 5'730.– verrechnet.
  3. Die Z Versicherung bezahlt der Gerichtskasse den Betrag von Fr. 184.40 und hat X sowie Y als Solidargläubigern den Betrag von Fr. 1'879.30 an Kostenvorschüssen zurückzuerstatten.
  4. Die Z Versicherung schuldet X und Y als Soli- dargläubigern eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.--; X und Y schulden unter solidarischer Haftung der Z Versicherung eine solche von Fr. 1'500.--. - 18 -
  5. Alle anders lautenden und weitergehenden Begehren der Parteien werden ab- gewiesen. Sitten, 26. Juni 2002 IM NAMEN DES KANTONSGERICHTS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 01 149 URTEIL VOM 26. JUNI 2002 ZIVILGERICHTSHOF I Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Niklaus Stoffel, Präsident, Jérôme Emonet, Hermann Murmann und Gerichtsschreiber Dr. Lionel Seeberger. IN SACHEN X Zermatt, Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin Agathe Wirz-Julen, U N n Y Zermatt Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin Agathe Wirz-Julen, GEGEN Z Versicherung, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Steiner, Brig-Glis Versicherungsvertrag

-2 VERFAHREN A. Am 11. Juni 1999 reichten X zirksgericht Brig gegen die Z Versicherung, und Y beim Be- (nachstehend: Z Versicherung), eine Klage mit nachstehenden Rechtsbegehren ein: 1. Die Z versicherungen bezahlt den Klägem den Betrag von Fr. 75'000.-- nebst 5 % Zins seit 28.05.1998. 2, Die Kasten von Verfahren und Entscheid hat die Beklagte zu bezahlen (S. 5). Die Kläger brachten im Wesentlichen vor, anlässlich eines Motorradrennens in Frankreich seien ihnen zwei bei der Beklagten gegen Dienstahl versicherte Motorrä- der auf einem abgeriegelten und überwachten Renngelände gestohlen worden. Ge- mäss der bestehenden Transportversicherung seien die gestohlenen Motorräder wäh- rend der Reise und der Aufenthalte bei der Z Versicherung gegen Diebstahl ver- sichert gewesen. Die Beklagte verweigere die Schadensdeckung mit der unbegründe- ten Behauptung, die Motorräder seien nicht auf dem gesicherten und überwachten Renngelände gestohlen worden. Die Kläger bezeichneten X als gemein- samen Vertreter im Prozess. B. Am 4. Oktober 1999 antwortete die Beklagte auf die Klage und beantrag- te, ohne formell Rechtsbegehren zu stellen, deren kostenpflichtige Abweisung. Die Be- klagte brachte vor, die abgeschlossene Versicherung decke den Diebstahl von Motorrä- dern nur innerhalb der gesicherten Rennanlage. Gemäss Angaben der zuständigen Si- cherheitsdienste von Magny-Cours sei ein Diebstahl und ein Wegschaffen von gestoh- lenen Motorrädern in dieser Anlage kaum möglich. Den Klägern sei der Gegenbeweis nicht gelungen. Mit der Klageantwort hinterlegte die z Versicherung verschiede- ne Belege und einen Untersuchungsbericht der CESAM (Comité d'Etude et de Services des Assureurs Maritimes et Transports de France), wonach ein Diebstahl von Motorrä- dern während eines Concours auf dem überwachten Renngelände höchst unwahr- scheinlich sei (S. 86 ff.). C. In der Replik vom 28. Januar 2000 hielten die Kläger ihre Klagebegehren aufrecht und erklärten auf Ehre und Gewissen, was sie beschwören könnten, dass ih- nen die beiden Motorräder auf den Renngelände entwendet worden seien (S. 135). in der Duplik vom 10. Mai 2000 stellte die Beklagte nachstehende Rechtsbegehren:

-3 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. a) Die Gerichtskosten werden den Klägern auferlegt, unter solidarischer Haftung.

b) Die Kläger bezahlen der Klägerin (rette: Beklagten) unter solidarischer Haftung die geleisteten Kostenvorschüsse zurück. 3. Die Kläger haben die Beklagte für das Verfahren gemäss GTar zu entschädigen, unter solidarischer Haftung (S. 141). Bei der Vorverhandlung vom 13. Juni 2000 (S. 146 ff.) hielten beide Parteien ihre bisherigen Rechtsbegehren und auch die Tatsachbehauptungen aufrecht. Als Be- weismittel beantragten sie die Einvernahme der Parteien und von Zeugen, die Hinterla- ge von Urkunden sowie klägerseits die Edition der beim Versicherungsabschluss einge- reichten Unterlagen durch die Beklagte. Die von den Klägern vorbehaltene Expertise über den Wert der Fahrzeuge wurde nicht durchgeführt. Der Bezirksrichter liess die von den Parteien beantragten Beweismittel zu. D. Die Beweisaufnahmen durch den Bezirksrichter fanden am 9. Januar 2001 statt (S. 204). Verschiedene Zeugen wurden rechtshilfeweise im Ausland einver- nommen. Neue Beweismittel wurden nachträglich zu den Akten genommen. Nach Ab- schluss des Beweisverfahrens sandte der Bezirksrichter die Akten am 17. September 2001 zur Ausfällung des Urteils an das Kantonsgericht (S. 277). Die Parteien wurden auf den 19. Juni 2002 zur Schlussverhandlung vor Kantonsgericht geladen. Am 10. Juni 2002 hinterlegten die Kläger eine Schlussdenkschrift und hielten darin ihre bisherigen Rechtsbegehren unverändert aufrecht. Die Beklagte hinterlegte ihrerseits am 13. Juni 2002 eine ausführliche Schlussdenkschrift und beantragte weiterhin die kostenpflichtige Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren. Auf mündliche Schlussverhandlungen haben beide Parteien verzichtet (A rt. 205 Abs. 2 ZPO). DAS KANTONSGERICHT stellt test und zieht in Erwägung

1. a) X und Y interessieren sich seit Jahren für den Motorradrennsport und nahmen regelmässig jährlich an 5 bis 6 Circuits für Motor- räder, meistens im Ausland, teil. Im Jahre 1998 besass Y ein Motorrad "Ducati 916 racing-replica", welches er als Occasion am 14. März 1997 für Fr. 48'000.-- erworben hatte (S. 76, 233, 212). Dieses Motorrad "Racing Typ R" ist für den Strassenverkehr nicht zugelassen. Es besteht somit für dieses Motorrad kein Fahrzeugausweis, noch benötigt man für dessen Inbetriebsetzung einen Zündschlüssel. Der Neuwert dieser

- 4 - speziell angefertigten Rennmaschine beträgt etwa Fr. 75'000.—. Y nahm mit die- sem Motorrad gelegentlich an Rennen teil. Den Zeitwert im Mai 1998 schätzte der Ex- perte der Z auf Fr. 39'000.-- bis Fr. 40'000.-- (S. 172). Die Schätzung erfolgte nach Abzug der noch vorhandenen Zusatzteile. Die Schätzung entsprach laut Experte den Wertvorstellungen von Herrn Y (S. 224). Y nimmt in seinem Par- teiverhör an, dass die Versicherung mit diesem Betrag eine gewisse Abschreibung be- rücksichtigte (S. 215), ohne die Schätzung des Wertes zu beanstanden. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass das versicherte Motorrad des Klägers im Mai 1998 einen Zeit- bzw. Verkehrswert von noch Fr. 40'000-- gehabt hat. Von diesem Wert geht die Z Versicherung auch in ihrer Schlussdenkschrift aus (S. 4, Ziffer 6). X war im Jahre 1998 Eigentümer des Motorrads der Marke Bimota YB 6, welches am 23.02.1990 erstmals in Verkehr gesetzt wurde. Das Motorrad war für den Strassenverkehr zugelassen (Fahrzeugausweis, S. 221). X baute das Gehäuse teilweise um, um bei Rundfahrten an Trainings, vorwiegend im Ausland, teilzunehmen. X der das Motorrad als Gebrauchtfahrzeug erworben hatte und daran einige Änderungen vornehmen liess, schätzte dessen Verkehrswert im Ap ril 1997 auf Fr. 22'000.-- bis Fr 24'000.-- (S. 110), was die Versicherung in Bezug auf den Zeit- ..i darnel- k zepti_..4 L_t I A•1 der B_..._..a...... .J.... tvlot_--...J beauftragte die 7 well UdIIIcI, so akzeptiert CIiUCIl fidL. IVIlL UCI ^GWCILUIIL^. des tviuWIIduS uCaUILI LC die den Autoexperten B . In Berücksichtigung der Zubehöre und Änderungen, die am Motorrad durch X vorgenommen wurden, schätzt der Experte den Wert des Motorrads auf Fr. 17'000.--. Dabei hat der Experte auch mit berücksichtigt, dass die Bimotas heute etwas günstiger gehandelt würden, weshalb die Wertvorstellungen der Entschädigung von Fr. 20'000.-- des Versicherungsnehmers "etwas hoch gegriffen" sei- en (S. 109). Das Gericht schliesst sich der begründeten Meinung des Experten an und hält für das Motorrad Bimota einen Wert von Fr. 17'000.-- für den Zeitpunkt des Dieb- stahls fest. X hat die Zusammenstellung für die Berechnung des Zeitwertes selbst erstellt und nach eigenen Aussagen mit dem Schadenexperten besprochen (S. 211). Gegen die Bewertung des Experten hatX im Verfahren keine Einwände erhoben.

b) Im Jahre 1997 erkundigten sich Y und X bei J, Versicherungsvertreter der Z, wie sie die beiden Motorräder, mit welchen sie auf Rennpisten im Ausland fahren möchten, gegen die "einschlägigen Risiken" versi- chern könnten (J, S. 210). Nach Abklärungen bei der Z riet .J ihnen

- 5 - an, eine Transportversicherung abzuschliessen (a.a.O.). Mit Ausstellungsdatum 20. Juni 1997 und Vertragsbeginn am 1. Mai 1997 schloss die Z Versicherung mit Stefan Y und X eine "Transportversicherung, Police Nr.)0=, Pau- schalpolice für zwei Motorräder" für eine Jahrespauschalprämie von Fr. 1'875.-- ab. Gemäss der von allen Parteien unterzeichneten Versicherungspolice Nr. 8.406.611 sind die beiden Motorräder (Bimota & Ducati") während den Reisen und den Aufenthalten versichert. Der Transport hat mit dem Lieferwagen, Kontrollschild-Nr. VS 0000, der Firma p AG zu erfolgen. Die Versicherungssumme (Art. 12 der ABVM

1991) für die zwei Motorräder (Voltwert) ist in der Police mit Fr. 75'000.-- festgelegt mit einem Selbstbehalt von 10 % des Schadensbetrages, jedoch mindestens Fr. 500.-- und höchstens Fr. 1'000.-- (Ziffer 7 und 8 S. 21 und 72). Im Schadensfall hat der Versicherte gemäss den Allgemeinen Bedingungen (ABVM 1991) jedes Schadensereignis dem Versicherer unverzüglich zu melden und insbesondere den Schaden sofort durch die zuständigen Stellen aufnehmen zu lassen. Im Falle von Beraubung oder Diebstahl ist eine polizeiliche Untersuchung zu veranlassen und ein Rappo rt zu verlangen (Art. 19. 1 ABVM, S. 24).

2. a) Gemäss Bestätigung des Veranstalters S Racing waren Y Üno' X für d1e Teilnahme ai i^ Circuit,viagiiy-C oürs NGVerjÌ F vom i^ 23. und 24 . Mai 1998 eingeschrieben (S. 79 f., 185). Es handelte sich dabei um ein Rundstreckenrennen und Training für Motorradfahrer. Aus dem Stempel auf dem "Freipass" für den Grenzübertritt ergibt sich, dass Y und X am 21. Mai 1998 die beiden Motorräder Bimota YB 6 und Ducati 916 in Bardonnex über die Grenze nach Frankreich brachten (S. 16, 18). Bereits zuvor passierten die Kläger mit den gleichen Fahrzeugen am 24. und 26. April 1998 die Schweizergrenze. Somit steht fest, dass die Kläger die versicherten Motorräder am 21. Mai 1998 von der Schweiz nach Frankreich transportiert haben. Wo Y und X die Nacht vom 21. auf den

22. Mai 1998 verbracht haben, ist nicht bekannt. Im Bericht Cesam wird zwar festgehalten, X und Y hätten die Nacht vor den Rennen auf einem Camping in Imphy, 10 km nördlich von Magny-Cours verbracht (S. 90), was allerdings nicht belegt ist. Nach der Ankunft in Nevers Magny-Cours, meldeten sich die Kläger beim Eingangstor des Circuit. Gegen Vorweisung der Anmeldung konnten sie mit ihrem VW Bus, in welchem sie die Motorräder transportiert hatten, und mit dem mitgeführten Wohnwagen in das Renngelände hineinfahren. Bus und Wohnwagen stellten sie auf dem Parking F1 Paddock Club (Plan, S.117) ab und richteten sich do rt ein. Zwischen dem Wohnwagen und dem Bus, in einer Distanz von etwa 2 Metern, stellten sie ein

6 Distanz von etwa 2 Metern, stellten sie ein Reparaturzelt auf. Am Nachmittag des 22. Mai 1998 suchte X mit dem Bus, in welchem die Motorradräder geladen wa- ren, in der Gegend mehrere Garagen auf, um Bestandteile für ein älteres Fahrzeug der Marke Citroen GS einzukaufen. Bei der Ankunft und bei der späteren Wegfahrt und Wiedereinfahrt wurde der Bus der Kläger am Eingangstor durch die Wache nicht näher geprüft. Namentlich wurde nicht kontrolliert, ob und was für Motorräder sie bei den Pas- sagen mitführten. b)Y und X meldeten sich am 22. Mai 1998 kurz vor 20.00 Uhr beim Veranstalter des Meetings innerhalb des Renngeländes, um die ob- ligatorische technische Kontrolle der Motorräder vornehmen zu lassen. Gemäss der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters S wurde die Kontrolle an jenem Abend auch durchgeführt (S. 185, Ziffer 2). Nach den Zeugenaussagen von F ten sie zu diesem Zeitpunkt bereits Feierabend. Sie hätten Y und X ge- beten, am nächsten Morgen mit ihren Motorrädern zur Kontrolle wieder vorbeizuschau- en (S. 243). Dass die Kontrolle nicht an diesem Abend durchgeführt wurde, ergibt sich auch aus der Fragestellung der Kläger an den Zeugen F . Das Gegenteil haben selbst die Kläger nie behauptet. Das Gericht geht somit davon aus, dass die Kläger am JpatGÌl^ AbeÌ^d des 22.,vÌa i i -0u9cï ihre {v^otor râdr dü r VI i die Va°t.r n.^.7iflitcr i^ontrvllier . en lassen wollten, es aber hierzu nicht mehr kam, weil diese bereits Feierabend hatten. Zutreffend ist, dass entgegen dem Schreiben X vom 28. September 1998 an die National Versicherung (S. 38 ff.) niemand die beiden Motorräder auf dem Rennareal je gesehen hat.

c) Y und X nahmen am 22. Mai 1998 das Abendessen in ei- nem Restaurant ausserhalb des Renngeländes ein, nachdem sie sich zuvor bei der Rennleitung für die Kontrolle der Motorräder gemeldet hatten. Um zu diesem Restau- rant zu gelangen, benutzten sie den VW-Bus, in weichem sie ihre Motorräder geladen hatten. X ist sich sicher, dass die Motorräder nach dem Essen noch im Bus waren. Beide erklärten vor dem Richter, diese seien noch im Bus gewesen, als sie sich schlafen legten (X S. 207). Y und X _ erklären in ihrer Parteiverhören zudem übereinstimmend, den Bus nach dem Nachtessen auf dem Parkplatz abgestellt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt seien die Motorräder noch im Bus gewesen, da ihnen die fehlende Türe sonst aufgefallen wäre. Bereits bei einem Blick in den Rückspiegel hätte ihnen das Fehlen der Motorräder auffallen müssen. Er (X .) habe am Abend noch die Schlafsäcke aus dem Bus geholt und da seien, hat-

- 7 - am Abend noch die Schlafsäcke aus dem Bus geholt und da seien die Motorräder noch im Bus gewesen. Diese seien noch im Bus gewesen, als sie sich am 22. Mai 1998 schlafen legten ly S. 213; X, S. 207).

d) Am nächsten Morgen, den 23. Mai 1998, ging G, der ebenfalls am Circuit teilnahm und bislang y und X noch nicht gesehen hatte und diese auch nicht kannte, gegen 06.00 Uhr neben dem Bus der Kläger vorbei und stellte dabei fest, dass an dem Bus hinten die Türen ausgehängt waren. Er habe sich noch gedacht, was da wohl passiert sei, und als er in den Bus hineingeblickt habe, habe er gesehen, dass er leer gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten alle andern noch ge- schlafen (G, S. 237). Als X morgens zwischen 07.00 und 08.00 Uhr auf- stand und sich zur Toilette begab, sah er sofort, dass die Hintertüre offen bzw. ausge- hängt an den Bus angelehnt war. Die Motorräder waren nicht mehr da, was er zunächst Y und alsdann beide zusammen dem Organisator Speer meldeten (X S. 208; Bühler, S. 214; Speer, S. 185). Der Organisator meldete den Diebstahl unverzüglich den Verantwortlichen des Circuit und den anwesenden Sicher- heitsbeamten mit der Bitte, sofort die Polizei zu rufen (S, a.a.O.). y und X orientierten sich umgehend auch bei den umliegenden Rennkollegen, ob sie etwas über den Diebstahl und den Verbleib der Motorräder wüssten, und diskutierten mit diesen über das Verschwinden (F, S. 243; G, S. 238). Obwohl die Organisa- toren wie auch die Kläger die Polizei verlangten, erschien diese erst gegen 16.00 Uhr zur Tatbestandsaufnahme. Die Schadensanzeigen vom 27. Mai und 28. September 1998 sind in Bezug auf das Herbeirufen der Polizei nicht so widersprüchlich, dass sie kaum wahr sein sollten, wie dies von der Beklagten in ihrer Schlussdenkschrift darge- stellt wird. In beiden Schreiben wird erklärt, dass sofort nach Entdeckung des Dieb- stahls die Kläger die Polizei auf Platz verlangt hätten. Diese sei dann erst sieben Stun- den später erschienen, was in der ersten Meldung nicht gesagt worden sei. Die Befra- gungen durch die Polizei führten zu keinem Ergebnis und die Motorräder wurden seither nicht aufgefunden. Im Polizeirapport ist lediglich festgehalten, dass die Türe aufgebro- chen und die Motorräder gestohlen worden seien (S. 27).

3. a) Die Y Versicherung geht gestützt auf einen von ihr an die CE- SAM erteilten und vom privaten Versicherungsagenten T erstellten Untersu- chungsbericht davon aus, es sei aufgrund der Erhebungen praktisch unmöglich, auf dem überwachten und eingezäunten Renngelände Magny-Cours in Nevers während

- 8 - einer Rennveranstaltung ein Motorrad zu stehlen. Der Agent stützt sich in seinem Be- richt auf die Aussagen der Sicherheitsbeauftragten S und B und den für die Organisation des Circuit-Verantwortlichen D (S. 88). Sie alle haben ihm erklärt, das Renngelände sei mehrfach umzäunt und die Ein- und Ausfahrten würden dauernd überwacht. Danach ist der gesamte Perimeter des Circuit durch eine erste Abgrenzung umzäunt; eine zweite Umzäunung von 2 m 50 Höhe schliesst den eigentlichen Circuit und die Infrastrukturbauten wie die technischen Ein- richtungen und Administrativgebäude ein. Schliesslich schützt ein weiterer Zaun das Parking, welches den Rennfahrern zugewiesen ist. Aufgrund der Aussagen dieser Per- sonen und weiterer Abklärungen folgert T in seinem Bericht, ein Diebstahl auf dem Renngelände sei auszuschliessen, weil nur die beiden Kollegen sich gegenseitig be- zeugten, mit den Motorrädern in den Circuit gefahren zu sein, weil die Art, wie das Fahrzeug aufgebrochen worden sein solle, unüblich und es unglaubwürdig sei, dass niemand den Aufbruch des Autos in der Nacht bemerkt habe, zumal die Geschädigten nur wenige Meter neben dem aufgebrochenen Auto geschlafen hätten. Schliesslich ha- be gemäss Aussagen des Wächters zwischen 24.00 und 08.00 Uhr morgens kein Fahr- zeug das Camp verlassen (S. 92). Als Zeuge hefragt, ob es wahrscheinlich sei, dass der Diebstahl sich auf dem Renngelände von Magny Cours ereignet habe, erklärte T vor dem Rich- ter: "Je ne peux répondre avec certitude à cette question, néanmoins l'enquête effec- tuée sur place n'a pas confirmé la matérialité du vol à l'intérieur du circuit de Magny Cours" (S. 249). Auch den beiden Zeugen D und P scheint ein Dieb- stahl auf dem Renngelände eher unwahrscheinlich, ohne dass sie ihre Aussagen näher begründen (S. 271 und 272). Für die Erstellung seines Berichts hat der Agent weder die betroffenen Fahrzeugeigentümer, noch die von diesen benannten Zeugen befragt. Auf- grund dieses Berichts bestehen immerhin Indizien, welche einen Diebstahl auf dem Renngelände als nicht leicht erscheinen lassen.

b) Die Aussagen der Verantwortlichen und des Sicherheitsdienstes für den Circuit Magny-Cours werden jedoch durch die Zeugen der Kläger relativiert. Gefragt, ob es damals möglich gewesen sei, mit irgendwelchen Fahrzeugen in das Circuit-Areal ein- und auszufahren, erklärte R als Zeuge: "Ja. Es gibt dort allenfalls ein Häu- schen mit Schranke. Es kann aber jeder hinein und wieder herausfahren. Es wird übli- cherweise auch niemand kontrolliert" (S. 233). G antwortete auf die Fragen

- 9 - detaillierter: "Wir kamen mit dem Bus etwa um 22.00 Uhr an. Am Eingangstor befand sich ein Portier, dem wir Papiere zeigen mussten. Bei diesen Papieren handelt es sich um eine Bestätigung der Anmeldung (...). Wenn einer einmal im Gelände ist, dann kommt er ohne weiteres hinaus. Vom Gelände weg kommt jeder. Nur die Einfahrt wird kontrolliert. (...). Ich war letztes Jahr wieder dort. Es wurde alles wieder identisch gere- gelt. Die Bestätigung allein genügt für den Einlass, weitere Ausweise müssen nicht ge- zeigt werden" (S. 236). Und weiter: "Die Fahrzeuge und die transportierten Motorräder werden nicht kontrolliert. Lediglich bei der Anmeldung muss man den Namen und das Motorrad angeben. Dies wird aber beim Einlass nicht kontrolliert" (S. 237). Auch der für die Organisation des Motorradrennens in Magny-Cours zuständige F bestä- tigte als Zeuge diese Aussagen und fügte hinzu: "Kontrollen wurden keine durchgeführt" (S. 242). Schliesslich bestätigte der Veranstalter S, auch anderntags sei das Tor bis zum Eintreffen der Polizei um ca. 16.00 Uhr offen und "für alle Fahrzeuge ohne verschärfte Kontrollen passierbar gewesen (S. 185). Weshaib die Bestätigung des Veranstalters S als "Gefälligkeitsbestätigung" zu gelten habe, ist nicht einsich- tig und wird von der Beklagten in ihrer Schlussdenkschrift auch nicht nachvollziehbar begründet (S. 11, Ziffer 28.). Diese Zeugenaussagen decken sich mit den Parteiaussa- gen von X (S. 208) und Y (S. 214). Sie stimmen aber auch überein mit der von dien Klägern verfassten eh "Beschriung Tier Filmnufzeirhnung" (S 2771 - .... ...^..... ..+...........y •a ^-• ^• Auf grund der übereinstimmenden Aussagen der am Ausgang des Verfahrens unbeteiligten Zeugen hält das Gericht fest, dass die Kontrollen beim Eingang zum Areal des Circuit derart waren, dass Teilnehmer am Rennen unbehelligt mit Fahrzeugen in das Camp ein- und ausfahren konnten, ohne dass die mitgeführten Motorräder oder andere Transportwaren im Fahrzeug kontrolliert wurden. Befragt, ob es möglich wäre, dass jemand Fahrzeuge unbemerkt aus dem Circuit ausführen könnte, antworteten die Zeugen mit ja. "Das wäre möglich" (F S. 243). G meint, für einen Dieb sei es möglich, ein Motorrad in einen Bus verladen unbemerkt aus dem Gelände hinauszuführen (S. 237). Für den Zeugen R wäre dies "mit Sicherheit möglich gewesen" (S.233). Schliesslich bestätigt der Veranstalter des Meetings, dass "auch nach der Diebstahlsanzeige keine schriftlichen Listen von passierenden Personen bzw. Fahrzeugen erstellt wurden, d.h. es bestand die Möglich- keit, die gestohlenen Motorräder ohne grösseres Aufsehen durch das Haupttor zu schleusen" (Speer, S. 185). Demgegenüber erscheinen die Aussagen der Verantwortli- chen des Circuit Magny-Cours wenig glaubhaft und sind mit einer gewissen Zurückhal-

tung auszulegen. Sie wollten keinen Diebstahl auf ihrem Renngelände. Ihre Aussagen zur Kontrolle beim Ein- und Ausgang zum Renngelände sind in Bezug auf die Kontrolle und Sicherheit einseitig. Schwer verständlich ist, dass Stunden vergingen, bevor die Po- lizei auf Platz beordert wurde bzw. auf Platz erschien. So gesehen wirken die überein- stimmenden Zeugenaussagen der unbeteiligten Rennkollegen, die sich ja zuvor nicht kannten, durchaus glaubwürdig, weshalb deren Aussagen vom Gericht als zutreffend angesehen werden.

4. a) Das Kantonsgericht erkennt in aller Regel über geldwerte Streitigkei- ten, sofern der Streitwert die Berufung an das Bundesgericht zulässt (Art. 23 Abs. 1 lit. b ZPO). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist dies dann der Fall, wenn der Streit- wert Fr. 8'000 übersteigt (Art. 46 OG). Vorliegend verlangen die Kläger von der Beklag- ten die Bezahlung einer Versicherungsleistung im Betrag von Fr. 75'000.—. Diese be- streitet, den Klägern den eingeklagten Betrag zu schulden, womit it derselbe als Streitwert festzuhalten ist und die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtes gegeben ist.

b) Die Beklagte hat ihren Geschäftssitz (Art. 3 Abs. 1 ZPO) nicht im Kanton Wallis. Gemäss Art. 26 der hier anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen der 7 Versicherung (ABVM 1991) stehen dem Versicherungsnehmer (den Klä- gern) wahlweise der Gerichtsstand am schweizerischen Wohnort oder der Gerichts- stand am Sitz des Versicherers zur Verfügung. Damit haben die Parteien für Streitigkei- ten aus dem Versicherungsvertrag den Wohnort des Versicherungsnehmers wahlweise als Gerichtsstand vereinbart, was zulässig ist (A rt. 13 Abs. 1 ZPO; Art. 9 GestG). Die Kläger haben ihren Wohnort im Wallis, so dass die hiesigen Gerichte für die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag auch örtlich zuständig sind. Im Übri- gen hat sich die Beklagte vorbehaltlos auf die Klage eingelassen. Damit ist auch die ört- liche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben und auf die Klage einzutreten.

5. Unbestritten ist, dass die abgeschlossene Transportversicherung einzig Deckung garantiert während den Geschäftsreisen und der Stationierung der versicher- ten Motorräder ausserhalb des Transportwagens in abgeschlossenen Lokalen oder in einem überwachten und umzäunten Rennareal. Bei einem Diebstahl hat der Versicherte den Schaden und die Versicherungsdeckung nachzuweisen. Er hat zu behaupten und zu beweisen (Art. 8 ZGB), dass ihm das Fahrzeug auf einem umzäunten und überwach- ten Rennareal oder während der Reise aus dem abgeschlossenen Bus und nicht sonst

irgendwo gestohlen wurde. Vorliegend behauptet die Beklagte nicht, es läge kein Dieb- stahl oder gar Versicherungsbetrug vor. Vielmehr macht die Beklagte geltend, aufgrund der Indizien sei davon auszugehen, die Motorräder seien den Klägern andernorts ge- stohlen worden, wofür keine Versicherungsdeckung gegeben sei. Da ein strikter Beweis in derartigen Fällen oft für keine Partei zu erbringen ist, stellt sich daher zunächst die Frage der Beweisanforderung an den Eintritt des Versicherungsfalles.

a) Art. 8 ZGB regelt nach der Rechtsprechung einerseits die Beweislastver- teilung und gibt andererseits der beweisbelasteten Partei einen bundesrechtlichen An- spruch darauf, zum Beweis zugelassen zu werden, sofern ihr Beweisantrag rechtser- hebliche Tatsachen betrifft und nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht (BGE 121 III 63 E. 3c mit Hinweisen). Nach A rt. 8 ZGB haben die Versicherungsnehmer den Eintritt de Versicherungsfalles nachzuweisen. Wer gegen- über dem Versicherer einen Versicherungsanspruch erhebt, Ist für den Eintritt des Ver- sicherungsfalles behauptungs- und beweispflichtig; ferner hat er den Umfang des An- spruches darzutun (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., Bern 1995, S. 381; Willy Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., Bern 1967, S. 99). Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereiche des Versi- cherungsvertrages regelm ässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der be- weispflichtige Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruches darzutun hat (BGE 107 I 1273 E. 1 b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts, 15C1. 86/1996, E. 3b,;SC;. 79/2000, E.1 b/aa, 15C1.11I2002, E. 2a/aa; Jürg Nef, in: Kommentar zum schweizeri- schen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, N. 21 zu A rt. 39 WG und N. 56 zu Art. 40 VVG). Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebli- che Zweifel an der von ihm geschilderten Diebstahlsvariante erwecken. Gelingt dies dem Versicherer, ist vom Versicherungsnehmer der strikte Beweis des Eintritts des Ver- sicherungsfalles zu fordern (Urteil des Bundesgerichts 15C;.79/2000, E. 2a/aa; 15C;. 86/1996, E. 3b; Jürg Nef, a.a.O., N. 22 f. und 38 zu Art. 39 WG). Bestehen weitere Möglichkeiten, die neben den behaupteten Ursachenfolgen ebenso ernst in Frage kommen oder gar näher liegen, genügt es nicht, dass der Versicherungsnehmer ledig-

- 12 - lich dartut, die von ihm geltend gemachte sei die wahrscheinlichste (Bernard Viret, Pri- vatversicherungsrecht, 3. A., Zürich 1991, S. 149). Vielmehr muss dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass an den Beweis einer behaupteten Tatsache umso höhere An- forderungen zu stellen sind, je weniger wahrscheinlich die Behauptung ist (vgl. Sträu- li/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zü rich 1997, § 148 N. 8). Für eine sehr unwahrscheinliche Behauptung ist demnach ein strikter Beweis zu fordern, für eine solche mit hoher Wahrscheinlichkeit genügt die Glaubhaftmachung. Ob eine genügende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein des glaubhaft zu ma- chenden Umstandes vorliegt, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen (BGE 119 lb 342 E. c, 113 lb 424, E. 3).

b) Nach dem Gesagten ist nun zu prüfen, ob die Kläger die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs dargetan haben, d.h. den Schadenseintritt infolge Diebstahls der Motorräder auf dem umzäunten und überwachten Renngelände. Es geht also darum, die beiden Standpunk- te einander gegenüber zu stellen und auf ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen. aa) Die Kläger haben den Ablauf des Vorfalls im gesamten Verfahren nie, auch nicht in einzelnen Details, variiert oder gar widersprüchlich behauptet. In der Sachverhaltsdarstellung liegen keine Widersprüche vor. Ihre Aussagen blieben von der Anzeige des Diebstahls am Morgen des 23. Mai 1998 beim Veranstalter, Speer Racing, der Meldung an die Rennkollegen auf dem Rennareal über die Aussage vor der Polizei für den Polizeirapport und in der Diebstahlsanzeige an die Versicherung, in allen Kor- respondenzen bis hin zur Klage und den Aussagen vor Gericht als Partei stets gleich- lautend und unverändert. Die Kläger verwickelten sich zu keinem Zeitpunkt in Wider- sprüche. Die Beklagte bezichtigt die Versicherungsnehmer des Widerspruchs und der Lüge, weil sie ausgesagt hätten, die Motorräder seien noch am selben Abend des 22. Mai 1998 überprüft und abgenommen worden. y wurde hierzu nicht befragt und X sagte in seiner Parteieinvernahme, sie hätten sich zur technischen Abnah- me der Motorräder gemeldet, diese sei jedoch an diesem Abend nicht erfolgt. Erst nachträglich habe er dann erfahren, dass die Motorräder noch am selbigen Abend überprüft und abgenommen worden seien, was sicher nicht zutrifft. Wie X dies nachträglich erfahren hat, ergibt sich nicht aus den Akten. Daraus aber abzuleiten, die Aussagen X seien unwahr und der Diebstahl habe sich auf dem Renn- areal gar nicht ereignet, ist in dieser Form eine unzulässige Schlussfolgerung. Die

- 13 - Sachverhaltsschilderung und das Verhalten im Prozessverfahren lassen einen Versi- cherungsbetrug vielmehr als unwahrscheinlich erscheinen, ja schliessen diesen gerade- zu aus. Ein Versicherungsbetrug wurde von der Beklagten auch nie behauptet. Die Klä- ger haben nach der Feststellung, dass ihre Motorräder fehlten, dies sofort den Renn- verantwortlichen gemeldet und Rennkollegen gebeten, ihnen bei der Suche nach den gestohlen Maschinen behilflich zu sein. Sie haben sofort die Polizei auf Platz gebeten. Wäre die Autotüre durch die Fahrzeughalter selbst aufgebrochen worden, hätten sie damit rechnen müssen, dass die Polizei bei der Spurensicherung das Aufbrechen der Autotüren durch die Eigentümer feststellen würde. Belegt ist sodann, dass die Kläger am späteren Abend des 22. Mai 1998 die Rennleitung innerhalb des Rennareals aufgesucht haben, um durch diese die techni- sche Überprüfung an ihren Motorrädern vornehmen zu lassen. Es ist nicht einsichtig, weshalb sie dies getan hätten, wenn die Motorräder zu diesem Zeitpunkt nicht m ehr in ihrem Bus gewesen wären. Daran ändert wenig, dass sie sich nicht mit den Motorrädern zum Veranstalter begeben haben. Auch als die Versicherung die Schadensdeckung mit dem Hinweis verweigerte, ein Diebstahl auf dem überwachten Renngelände müsse ausgeschlossen werden, begaben sich die Kläger erneut auf Platz, um anhand eines Videos nachzuweisen, dass die Überwachung des Geländes keineswegs so streng ist, wie dies die Verantwortlichen gegenüber der Polizei und dem Privatagenten T erklärt hatten (E. 3a). Vielmehr gelang es den Klägern aufgrund glaubwürdiger, un- abhängiger Zeugenaussagen nachzuweisen, dass aufgrund der Kontrollen das Ent- wenden und Fortschaffen eines Motorrads in einem Bus ab dem überwachten Rennge- lände in Magny-Cours durchaus möglich war (E. 3b). Die Kläger geniessen einen guten Leumund, zumindest wurde von keiner Partei Gegenteiliges behauptet, noch sind hiefür Anhaltspunkte in den Akten zu finden. Auch wurde nie behauptet, einer der Kläger hätte bereits andernorts zu Unrecht Versi- cherungsleistungen bezogen, oder versucht, solche zu beziehen. Der Versicherungsab- schluss erfolgte nach vorgängiger Beratung durch den Versicherungsfachmann der Be- klagten und auf dessen Empfehlung, was für die Versicherungsnehmer spricht. Die Ak- ten enthalten keine gesicherten Anhaltpunkte, welche für ein unkorrektes Verhalten der Kläger spricht.

- 14 - bb) Die Beklagte liess einen Bericht betreffend die Überwachung des Renn- geländes und die Sicherheit gegen Diebstahl auf dem Circuit Magny-Cours erarbeiten. Der Untersuchungsbericht Cesam enthält gewisse Indizien, welche gegen einen Dieb- stahl auf dem Renngelände sprechen (vgl. E. 3a hievor). Dieser Bericht, welcher sich ausschliesslich auf die Aussagen der Verantwortlichen des Circuit und der französi- schen Polizei abstützt, weist jedoch auch erhebliche Schwachpunkte auf (vgl. E. 3b). So wurde die von den Verantwortlichen des Circuit Magny-Cours geschilderte Überwa- chung und Kontrolle des Renngeländes von den Veranstaltern des Meetings und meh- reren unabhängigen Zeugen in Abrede gestellt. Die behaupteten ständigen Kontrollen fanden nicht statt oder verdienen diesen Namen nicht. Es war trotz der Kontrolle auch während der Rennen jederzeit möglich, ein gestohlenes Motorrad in einem Bus aus dem Renngelände durch das überwachte Eingangstor ins Freie zu transportieren. Dies war auch am 23. Mai 1998 zwischen 07.00 bis 16.00 Uhr gefahrlos möglich. Damit wird aber die Beweiskraft des Berichts Cesam erheblich vermindert. Auch wird darin nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die A rt des Aufbruchs der Autotüre dera rt unge- wöhnlich sein soll, dass am Diebstahl Zweifel aufkommen können. Der Polizei jedenfalls ist dieser Umstand nicht aufgefallen, fehlt doch diesbezüglich jeder Hinweis im Polizei- rapport. Das Ausheben einer Autotüre durch die Entfernung der Angelbolzen verursacht nicht einen solchen Lärm, dass die Kläger müs ger dies in ihrem Wohnwagen hätten hören - nicht Ti ÌI IGi l solchen 1-.pl l l 1, dass die 1\IGyVI dies in ihrem eil l l Y Y V1111YYty V11 4..v.. sen. cc) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass aufgrund der gesamten Um- stände von den Klägern der strikte Nachweis des Diebstahls auf dem gesicherten Renngelände, trotz der Indizien der Beklagten nicht verlangt werden kann, weshalb das Beweismass der Glaubhaftmachung im konkreten Fall für den rechtsgenüglichen Nachweis des Versicherungsfalles ausreichen muss. Die Kläger haben aufgrund der bisherigen Ausführungen glaubhaft nachgewiesen, dass ihnen in der Nacht vom 22. auf den 23. Mai 1998 die beiden Motorräder Ducati 916 und Bimota YB 6 auf dem über- wachten und umzäunten Gelände der Rennbahn Magny-Cours in Nevers/F aus dem geschlossenen Bus entwendet worden sind. Damit ist die Beklagte gegenüber den Klä- gern für den versicherten Schaden leistungspflichtig; der Versicherungsfall ist eingetre- ten.

6. a) Die Kläger haben den Schaden und die Höhe des Schadens gegen- über dem Versicherer zu beweisen. Vorliegend verlangen die Kläger von der Beklagten

- 15 - die Bezahlung der Versicherungssumme von Fr. 75'000.—, ohne die Höhe dieser Forde- rung näher zu begründen. Zutreffend ist, dass gemäss Versicherungsvertrag die Versi- cherungssumme für die zwei Motorräder (Vollwert) auf Fr. 75'000.— festgesetzt wurde (E. 1 b). In einer Eingabe der A Rechtsschutzversicherung bezifferten die Kläger die Schadensposten für die Motorräder auf Fr. 71'000.— (Fr. 48'000.-- [Ducati] und Fr. 23'000.-- [Bimota]). Überdies verlangten sie eine Entschädigung für einen angeblich gestohlenen Werkzeugrolli im Wert von Fr. 2'500.-- und Reisespesen für eine Orts- schau und Besprechung in Frankreich von Fr. 1'435.-- (S. 104). Soweit die Kläger von der Beklagten Ersatz für gestohlenes Werkzeug verlangen, ist ihr Begehren unbegründet, da das Reparaturwerkzeug für die Motorräder gar nicht bei der Beklagten mitversichert ist. Für den Anspruch auf Ersatz der Reisespesen begenügt sich der Kläger X mit dem Hinweis auf seine Rechnung vom 21. Dezember 1998 an die Beklagte. Dabei handelt es sich lediglich um eine bestrittene Parteibehaup- tung des Klägers, welche im Verfahren nicht näher begründet wurde. Der Kläger X hat weder die Anzahl der verrechneten Stunden noch den Stundenansatz nachgewiesen, weshalb sein diesbezügliches Begehren mangels Substanziierung und Nachweises des Schadens abzuweisen ist. In Bezug auf den Wert der Motorräder hat die Beklagte den Klägern den Zeitwert der gestohlenen Fahrzeuge zu ersetzen, nämlich Fr. 40'000.-- für den Ducati von Bühler und Fr. 17'000.-- für den Bimota von X insgesamt also den Betrag von Fr. 57'000.-- (vgl. E. la). Von diesem Betrag ist der ver- traglich vereinbarte Selbstbehalt in der Höhe von Fr. 1'000.-- (E. 1 b) in Abzug zu brin- gen, so dass die Beklagte den Klägern noch den Betrag von Fr. 56'000.— schuldet.

b) Die Kläger verlangen von der Beklagten auf den eingeklagten Betrag 5 % Zins ab dem 28. Mai 1998 (Datum der Schadensanzeige; Rechtsbegehren, Ziffer 1). Es handelt sich dabei nicht um Verzugszins, sondern um Schadenszins. Der Scha- denszins ist geschuldet ab Eintritt des Schadens. Dem Begehren der Kläger, zumal sie den gesetzlichen Zins verlangen (Art. 73 Abs. I OR), ist zu entsprechen. Die Z Versicherung schuldet X versicherung Police Nr. XXXX und Y gestützt auf die Transport -für den Diebstahl vom 2./23. Mai 198 den Betrag von Fr. 56'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Mai 1998. Weitergehende Begeh- ren werden abgewiesen.

- 16 -

7. a) Die Prozesskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer- legen. Obsiegt keine Partei vollständig, werden sie verhältnismässig verteilt (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Die Klage wird im Grundsatz gutgeheissen, die eingeklagte Forderung aber nur teilweise zugesprochen, womit die Kläger überklagt haben. Es ist daher ent- sprechend dem Obsiegen der Kläger bzw. dem Unterliegen der Beklagten eine Kosten- teilung zwischen den Parteien vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kläger klagen mussten, da die Beklagte zu keiner Leistung bereit war. Nach richterli- chem Ermessen rechtfertigt es sich aufgrund der genannten Kriterien, die Kosten von Verfahren und Urteil zu 5/6 der weitgehend unterliegenden Beklagten Z Versi- cherung und zu 116 den Klägern aufzuerlegen.

b) Gemäss Art. 4 Abs. 1 GTar wird der Betrag der Kosten (recte: Auslagen), Gebühren oder Entschädigungen im Dispositiv des Entscheides festgesetzt. aa) Die Auslagen (Art. 2 Abs. 2, Art. 5 ff. GTar) des Bezirksgerichts und des Kantonsgerichts belaufen sich auf insgesamt Fr. 614.40 (Zeugen Fr. 89.40, Weibel Fr. 25. --. Übernahme aus Dossier Z2 01/24 Fr. 500.–). ÚŸ) D1C GCr Ìclitsgebül Ìr, UPC alit,' Ì die INCHIL/CUM./JIG) l pauschal abdeckeÌl soll (Art. 2 Abs. 3 GTar), wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 11 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 75'000.-- beträgt die Ge- bühr in der Regel (Art. 11 Abs. 2 GTar) wenigstens Fr. 3'000.-- und höchstens Fr. 8'000.-- (Art. 14 Abs. 1 GTar). Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der genann- ten Kriterien und namentlich der Art und des Aufwandes in der Prozessführung die Ge- richtsgebühr auf Fr. 5'300.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten werden somit insgesamt auf Fr. 5'914.40 (Gerichtsgebühr Fr. 5'300.–, Auslagen Fr. 614.40) festgesetzt und zu 5/6 mit Fr. 4'928.70 der Beklagten Z Versicherung und zu 1/6 mit Fr. 985.70 den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 5'730.– (Kläger und Beklagte je Fr. 2'865.–) verrechnet. Nach Verrechnung der Gerichtskosten hat die Beklagte dem Kantonsgericht noch Fr. 184.40 [Gerichtskosten Fr. 5'914.40, Kostenvorschüsse Fr. 5'730.--] zu bezahlen. Die Beklagte hat überdies den Klägern den Betrag von Fr. 1'879.30 [Kostenvorschuss Fr. 2'865.–, Kostenanteil Fr. 985.70] für geleistete Kos- tenvorschüsse zu vergüten.

- 17 - cc) Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und ihre Anwaltskosten (Art. 3 GTar). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Re- gel nach dem Streitwert (A rt. 26 Abs. 2 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 75'000.-- beträgt der Rahmen grundsätzlich Fr. 7'600.-- bis Fr. 10'300.– (A rt. 32 Abs. 1 GTar). In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung und Natur des Falles, dem Umfang der Akten, der Schwierigkeit des Handels, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien (A rt. 26 Abs. 1 GTar; vgl. E. 7 b/bb) sowie der dem Anwalt entstandenen Auslagen und Spesen (total Fr. 300.--) rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- (Honorar Fr. 8700.--, Ausla- gen Fr. 300.--). Die Z Versicherung schuldet mithin X und Y als Solidargläubiger eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.– (5/6); X .rnd Y

• ais Soiidarschuidner bezahlen der Z Versicherung eine Parteientschädigung von Fr. 1'5nn.-- (116). DEMNACH WIRD ERKANNT:

1. Die Z Versicherung schuldet X und Y trag von Fr. 56'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Mai 1998. den Be-

2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'914.40 werden der Z Versicherung zu 5/6 mit Fr. 4'928.70 und X • sowie Y zu 1/6 mit Fr. 985.70 auferlegt und mit den Kostenvorschüssen der Parteien bis zum Betrag von Fr. 5'730.– verrechnet. 3. Die Z Versicherung bezahlt der Gerichtskasse den Betrag von Fr. 184.40 und hat X sowie Y als Solidargläubigern den Betrag von Fr. 1'879.30 an Kostenvorschüssen zurückzuerstatten. 4. Die Z Versicherung schuldet X und Y als Soli- dargläubigern eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.--; X und Y schulden unter solidarischer Haftung der Z Versicherung eine solche von Fr. 1'500.--.

- 18 -

5. Alle anders lautenden und weitergehenden Begehren der Parteien werden ab- gewiesen. Sitten, 26. Juni 2002 IM NAMEN DES KANTONSGERICHTS Der Präsident Der Schreiber Zugestellt als Gerichtsurkunde am 9. Juli 2002 an:

- Rechtsanwältin Agathe Wirz-Julen, Zermatt

- Rechtsanwalt Dr. Richard Steiner, Brig-Glis