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Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. Juni 2002 Aktenzeichen: P 2001 11 Es wirken mit: Dr. M. Stein (Vorsitz), Dr. H. Wohlfart, C. Trifler, lic. iur. A. Metzger, R. Kaiser und a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Hofmann In Sachen X vertreten durch lic. iur. Rolf A. Tobler, Fürsprecher, Amthausgasse 12, Postfach 244, 3000 Bern 7 Kläger gegen Y-Versicherungs AG 4003 Basel, Steinengraben 3 Beklagte betreffend Forderung zieht das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt in Erwägung:
Tatsachen 1 Der in Spanien wohnhafte Kläger, Schweizerischer Staatsangehöriger, reiste am
5. Juni 1998 in die Schweiz ein und schloss am 9. Juni 1998 mit der Beklagten einen Reiseversicherungsvertrag ab, welcher die Übernahme von Heilungskosten durch die Beklagte bei Krankheit und Unfall sowie eine Versicherung •Schutz/Ersatzreise beinhaltete. Als Vertragsbeginn wurde der 9. Juni 1998 und als Vertragsende der 9. August 1998 vereinbart {vgl. Police universelle Nr. 02 01 6258, Klagbeilage 1). Am 11. Juni 1998 traten beim Kläger im Zusammenhang mit Hämorrhoiden Blutungen ein. Nach Konsultation von Dr. G erfolgte die notfallmässige Hospitalisation des Klägers in der "Clinique de La Source" in Lausanne Certificat médical, 1 ^ 1 A..^. gleichen Tag Lausanne (vgl. Cer tirical. médical, Klagbegründungsbeilage i i). Am gleichen Tag bezahlte der Kläger gestützt auf den Kostenvoranschlag der "Clinique de La Source" eine Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 20'000.-- (vgl. Quittung, Klagbegründungsbeilage 14). Anlässlich der am 12. Juni 1998 durchgeführten Operation wurde von den Ärzten ein Tumor entdeckt, welcher sofort entfernt werden musste (vgl. Protocole opératoire, Klagbegründungsbeilage 12). Der Austritt aus der "Clinique de La Source" erfolgte am 20. Juni 1998. Die an den Kläger adressierte Rechnung über Fr. 20'000.-- für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen der "Clinique de La Source" datiert vom 3. Juli 1998 (Klagbegründungsbeilage 15). Mit Schreiben vom 9. Juli 1998 erging die diesbezügliche Schadenmeldung des Klägers an die Beklagte (vgl. Klagbegründungsbeilage 16). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 7. Oktober 1998 (Klagbegründungsbeilage
20) gestützt auf Ziff. 24 lit. b der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (AVB) die Kostenübernahme betreffend den vom Kläger gemeldeten Schadenfall ab.
1 Nach diverser zwischen den Parteien geführter Korrespondenz reichte der Kläger am 21. Juni 2000 beim Kantonsgericht des Kantons Waadt gegen die Beklagte Klage ein. Die Klage wurde vom Kläger ein zweites Mal am
15. August 2000 angehoben, da im ersten Verfahren der vom Gericht geforderte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war. Mit Urteil vom 13. Dezember 2000 trat das Kantonsgericht des Kantons Waadt auf die zweite Klage mangels Zuständigkeit nicht ein (vgl. Klagantwortbeilage 2). 1 Mit Klage vom 22. Januar 2001 beim Zivilgericht Basel-Stadt stellte der Kläger die folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 7. Oktober 1998 zu bezahlen.
2. Unter o/e Kostenfolge." Gleichzeitig beantragte der Kläger, die Parteien gestützt auf § 45a ZPO zu einem Vermittlungsverfahren vorzuladen.
1 Das Vermittlungsverfahren vom 2. Juli 2001 scheiterte. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom gleichen Tag wurde dem Kläger Frist zur Einreichung der einlässlichen schriftlichen Klagbegründung gesetzt. lin der Klagbegründung vom 1. Oktober 2001 hielt der Kläger an seinen in der Klage vom 22. Januar 2001 gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Kiagantwort vom 2. Januar 2002 liess die Beklagte folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Es sei die Klage des Klägers vom 1. Oktober 2001 vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.
Verfahrensantrag: Es sei der Beklagten die Beschränkung der Klagantwort auf die Frage der Verjährung zu bewilligen. Eventualiter sei der Beklagten eine angemessene Nachfrist zur einlässlichen Klagbeantwortung zu setzen." 1In der Stellungnahme vom 25. Februar 2002 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren gemäss Klagbegründung vom 1. Oktober 2001 fest, wendete sich jedoch nicht gegen eine Beschränkung des Prozessstoffes auf die Frage der Verjährung. 1 Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. Februar 2002 wurde der Prozessstoff in Anwendung von § 62 Abs. 2 ZPO vorerst auf die Frage der Verjährung beschränkt und der diesbezügliche Schriftenwechsel geschlossen. Gleichzeitig liess der Instruktionsrichter die Parteivertreter zur Hauptverhandlung laden. Den Parteien selbst wurde das Erscheinen freigestellt. Die Hauptverhandlung vom 6. Juni 2002 fand in Anwesenheit des Vertreters des Klägers sowie des Vertreters der Beklagten statt. Die Vertreter hielten ihre Schlussplädoyers. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll (bei den Akten) verwiesen. Für die Begründungen der Rechtsbegehren der Parteien wird, soweit für die Urteilsfindung relevant, auf die jeweiligen Eingaben und Rechtsschriften selbst sowie auf die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe Grundlage des vorliegenden Rechtsstreites bildet ein zwischen dem Kläger und der Beklagten am 9. Juni 1998 abgeschlossener Versicherungsvertrag. Gemäss Ziff. 5 lit. B der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (AVB, Klagbegründungsbeilage
21) steht der anspruchsberechtigten Person ihr schweizerischer Wohnsitz oder der Sitz der Beklagten, Basel, als Gerichtsstand zur Verfügung. Das Zivilgericht Basel-Stadt ist demgemäss entsprechend Art. 9 GestG in Verbindung mit A rt . 39 GestG in Verbindung mit §§ 27 ff. GOG BS zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. 2.1. Nach Gutheissung des Verfahrensantrages der Beklagten auf Beschränkung des Prozessstoffes hat das Gericht vorliegend nur die Verjährungsf rage zu beurteilen (vgl. Verfügung des lnstruktionsrichters vom
27. Februar 2002). Gemäss Art. 46 VVG verjähren die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt r"Pr Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet (vgl. auch den inhaltlich gleichlautenden Art . 5 A Punkt 3 AVB). 2.2. Am 11. Juni 1998 trat der Kläger in die "Clinique de La Source" ein und erbrachte am gleichen Tag gestützt auf den Kostenvoranschlag der "Clinique de La Source" eine Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 20'000.--. 2.3.1. Unter den Parteien ist strittig, zu welchem Zeitpunkt die zweijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass sein Kenntnisstand vom 11. Juni 1998 hinsichtlich seiner gesundheitlichen Leiden nicht ausgereicht habe, um den Lauf der Verjährungsfrist auszulösen. Unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung, wonach je nach Versicherungsart und Leistungsanspruch auf unterschiedliche fristauslösende Ereignisse abzustellen sei, habe als fristauslösendes Moment der Erhalt der Rechnung der "Clinique de La Source" am
3. Juli 1998 zu gelten (vgl. Stellungnahme des Klägers, S. 4). Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Durchführung des operativen Eingriffs in der "Clinique de La Source", d.h. am 11. bzw. spätestens am 12. Juni 1998 beginnt. Zur Begründung führt sie aus, dass der Anspruch des Klägers sich auf die Rückerstattung der von ihm bereits mit
Leistung des Kostenvorschusses am
11. Juni 1998 übernommenen Kasten richte. Die vom Kläger begehrten Kosten würden eine Heilbehandlung betreffen, welche mit Datum vom 11. Juni 1998 bzw. spätestens mit Durchführung des operativen Eingriffes am 12. Juni 1998 in finanzieller wie auch zeitlicher Hinsicht bereits vollumfänglich definiert gewesen sei (vgl. Klagantwort, S. 6). Die Frage nach dem Beginn der Verjährungsfrist braucht vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden. Wie in den nachfolgenden Erwägungen darzulegen sein wird, ist die Verjährung auch dann als eingetreten zu betrachten, wenn als fristauslösendes Element entsprechend der Argumentation des Klägers auf den Erhalt der Rechnung der "Clinique de La Source" am 3. Juli 1998 abgestellt wird. 2.3.2 Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden ist. Die erste Klage an das Kantonsgericht Waadt datiert vom 21. Juni
2000. Diese wurde jedoch mangels Leistung des Kostenvorschusses aus dem Recht gewiesen und vom Kläger am 15. August 2000 ein zweites Mal eingereicht. Die zweite Klageinreichung am 15. August 2000 kann die Verjährung nicht unterbrochen haben, da sie erst nach der am
3. Juli 2000 abgelaufenen zweijährigen Verjährungsfrist anhängig gemacht worden ist. Daher müsste schon die erste Klage vom 21. Juni 2000 beim Kantonsgericht des Kantons Waadt verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt haben. 2.3.3. Der Kläger macht nun geltend, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses betreffend die erste Klageinreichung am 21. Juni 2000 beim Kantonsgericht des Kantons Waadt in den Anwendungsbereich von A rt . 139 OR falle. Die Zweiteinreichung der Klage sei am 15. August 2000 und damit innerhalb der von Art . 139 OR festgelegten Notfrist erfolgt. Vom Rückweisungsentscheid des Waadtländer Kantonsgerichts vom 13. Dezember 2000 habe der Kläger am 4. Januar 2001 Kenntnis erhalten und daraufhin innerhalb von 18 Tagen und somit vor Ablauf der in A rt . 34 Abs. 2 GestG festgelegten 30-tägigen Frist am 22. Januar 2001 beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage eingereicht (vgl. Stellungnahme des Klägers, S. 3 f.). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Meinung, dass die vom Kläger am 21. Juni 2000 beim Kantonsgericht des Kantons Waadt eingereichte Klage infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses keine verjährungsunterbrechenden Wirkungen gezeitigt habe (vgl. Klagantwort, S. 4). Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann Art. 139 OR im Zusammenhang mit der ersten beim Kantonsgericht des Kantons Waadt anhängig gemachten Klage nicht angerufen werden: Das Bundesgericht hat in BGE 126 Ill 288 ff. unmissverständlich festgehalten, dass das Nichteintreten auf die Klage mangels Leistung des Kostenvorschusses keinen verbesserlichen Fehler im Sinne
von Art. 139 OR darstellt. Dies hat vorliegend zur Folge, dass die Verjährung durch die erste, am 21. Juni 2000 angehobene Klage nicht unterbrochen worden ist. Die Klage ist zufolge Eintritts der Verjährung vollumfänglich abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die ordentlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
Demgemäss wird erkannt: :11: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1'000.--, einer Gebühr für das Vermittlungsverfahren von Fr. 300.-- und den Auslagen von Fr. 230.--. Mündlich eröffnet am 6. Juni 2002. Schriftliche Urteilsbegründung versandt am Zivilgericht Basel-Stadt Kammer IV Die a.o. Gerichtsschreiberin: MST ru/Mu/r1