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20020426_d_bs_o_01

26. April 2002 Basel-Stadt Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2002-04-26 · Deutsch CH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 hat das Appellationsgericht in ErwägunQgezogen:

Mit Teilklage an das Zivilgericht vom 4. Mai 1998 verlangte X

die Verurteilung der Y Lebensversicherung (Schweiz) AG zur

Zahlung von CHF 50'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 5. Dezember 1996 als

Leistung aus einem Lebensversicherungs- sowie einem Kollektiv-

Krankentaggeldversicherungsvertrag, unter Vorbehalt der Mehrforderung.

Ausserdem beantragte er die Feststellung, dass der in einem gegen ihn

ausgestellten Verlustschein vom 5. Juni 1997 verurkundete Betrag von

CHF 58'389.80, welchen die Y Lebensversicherung in Rückforderung

bereits erbrachter Versicherungsleistungen in Betreibung gesetzt hatte,

nicht geschuldet sei. Diese Klage wies das Zivilgericht entsprechend den

Begehren der Y Lebensversicherung mit Urteil vom 31. Januar 2000

vollumfänglich ab. Hiergegen appellierte der Kläger, worauf das Appellati-

onsgericht am 26. Januar 2001 in teilweiser Gutheissung von Klage und

Appellation die beantragte Feststellung erliess, wohingegen das weiterge-

hende Begehren des Klägers abgewiesen wurde.

Gegen diesen Entscheid gelangte die Beklagte mit Berufung an das Bun-

desgericht, worauf dieses am 17. Juli 2001 in weitgehender Gutheissung

derselben das angefochtene Urteil aufhob und die Sache zur Ergänzung der

Akten und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Appellati-

onsgericht zurückwies. im Rückweisungsverfahren, welches der Kläger

wiederum im Kostenerlass führt, hat die Referentin mit Verfügung vom

20. November 2001 entsprechend dem Antrag der Beklagten und im Ein-

verständnis des Klägers die über diesen bestehenden Akten der IV-Stelle

Basel-Stadt beigezogen. Hingegen hat sie das Begehren der Beklagten auf

Einholung von ärztlichen Expertisen zur Abklärung von verschiedenen, ge-

mäss den IV-Akten beim Kläger aufgetretenen gesundheitlichen Beein-

trächtigungen vorbehältlich eines anderen Entscheids der Kammer des Ap-

pellationsgerichts abgewiesen. In der im Rückweisungsverfahren durchge-

führten Verhandlung vom 26. April 2002 hat das Appellationsgericht Dr.

med. M als Zeuge befragt und sind die Parteivertreter zum Vortrag

gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die

E. 3 Tatsachen ergeben sich aus den Urteilen des Zivilgerichts vom 31. Januar

2000, des Appellationsgerichts vom 26. Januar 2001 und des Bundesge-

richts vom 17. Juli 2001 sowie aus den nachfolgenden Erwägungen.

1.

Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abwei-

sung der Teilklage auf Ausrichtung von Leistungen aus dem Lebensversi-

cherungs- und aus dem Krankentaggeldversicherungsvertrag des Klägers

bei der Beklagten in Höhe von CHF 50'000.--, da hierin die Beurteilung

durch das Appellationsgericht vom 26. Januar 2001 unangefochten geblie-

ben ist. Ebenfalls nicht mehr zur Diskussion stehen die prozessualen Ein-

wendungen der Beklagten gegen die Zulassung des klägerischen Feststel-

lungsbegehrens, sind diese doch vom Bundesgericht in seinem Entscheid

vom 17. Juli 2001 letztinstanzlich verworfen worden.

2.

a) Die Beklagte hat mit Schreiben an den Kläger vom 5. Dezember

1996 erklärt, sie trete wegen Verletzung der Anzeigepflicht gemäss A rt . 6

des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) rückwirkend ab Beginn der Le-

bensversicherung per 1. August 1994 von diesem Vertrag zurück und

schliesse ihn ebenfalls rückwirkend per 1. Dezember 1994 aus dem Kollek-

tiv-Krankenversicherungsvertrag aus. Aufgrund dessen forderte sie die er-

brachten Leistungen aus den beiden Verträgen für den 1995 eingetretenen

Schadenfall durch Erkrankung des Klägers und daraus resultierender Ar-

beitsunfähigkeit zurück, was im anschliessenden Betreibungsverfahren zur

Ausstellung eines Verlustscheins über CHF 58`389.80 führte, und verwei-

gerte sie in der Folge weitere Zahlungen. Demgegenüber bestreitet der Klä-

ger das Vorliegen einer den Versicherer nach der erwähnten Gesetzesbe-

stimmung zum Vertragsrücktritt berechtigenden Anzeigepflichtverletzung.

Was die allgemeinen rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dieser

Streitfrage betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzli-

chen Urteil (S. 5, 8 - 10) sowie die - vom Bundesgericht grundsätzlich

nicht beanstandeten - Ausführungen im Entscheid des Appellationsge-

richts vom 26. Januar 2001 (S. 6/7) verwiesen werden, welche hier nicht

wiederholt werden müssen.

E. 4 b)

Das Appellationsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Januar

2001 in Abweichung vom erstinstanzlichen Entscheid eine Anzeigepflicht-

verletzung aus rechtlichen Gründen als nicht gegeben erachtet, obschon

im Formular „Ärztlicher Untersuchungsbericht", weiches der beigezogene

klägerische Hausarzt, Dr. Jürg Marti, ausgefüllt und der Kläger unterschrie-

ben hatte, die Frage 1013 nach der Konsultation weiterer, d.h. im Fragebo-

gen bislang nicht genannter Ärzte in den letzten 5 Jahren zu Unrecht ver-

neint worden war (Klagbeilage 4). Unbestrittenermassen hatte nämlich der

Kläger auch noch Untersuchungen und Behandlungen bei Dr. H. Steiner,

einem Spezialarzt für innere Medizin, durchführen lassen, so dass jeden-

falls in dieser Hinsicht bei Abschluss der Versicherungsverträge objektiv

unrichtige Angaben vorgelegen haben. Bei jener Beurteilung im Appellati-

onsverfahren wurde davon ausgegangen, dass die falsche Antwort auf die

erwähnte Frage dem Kläger nicht als Anzeigepflichtverletzung anzurechnen

sei, weil es sich trotz seiner Mitunterzeichnung um eine eigene Erklärung

von Dr. M zuhanden der Beklagten als Versicherer gehandelt habe und

er als Versicherungsnehmer darauf habe vertrauen dürfen, dass der fach-

und sachkundige Arzt die Frage in ihrem massgebenden Kern richtig be-

antwortet hatte. Aufgrund dieser Überlegung liess es das Appellationsge-

richt offen, inwieweit der aus Italien stammende und wenig gebildete Klä-

ger einerseits des Lesens UIIU Schreibens kurlUly, sei Uiiu andererseits den

Arzt richtig verstanden habe.

c)

Diese Argumentation hat das Bundesgericht im Berufungsverfah-

ren unter Hinweis auf BGE 108 il 550 ff. verworfen und dazu ausgeführt,

dass aufgrund der Mitunterzeichnung des ärztlichen Untersuchungsberichts

durch den Kläger nicht hätte offen bleiben dürfen, ob dieser den Arzt, sei

es auf Deutsch oder Italienisch, verstanden hatte. Diese Erwägungen, für

deren Einzelheiten auf das Urteil des Bundesgerichts verwiesen werden

kann, sind für das Appellationsgericht im Rückweisungsverfahren verbind-

lich. Es ist demnach unerlässlich, darüber zu entscheiden, ob der Kläger

die Unrichtigkeit der Angaben im betreffenden Fragebogen, insbesondere

unter Ziff. 10b bezüglich der Konsultation weiterer Ärzte nebst Dr. Marti,

hat erkennen können. Dazu ist zunächst zu prüfen, ob ihm diese Frage in

für ihn verständlicher Weise gestellt worden ist, und sodann, falls dies zu

verneinen sein sollte, ob er in der Lage gewesen isst, die falsche Antwort

im schriftlich ausgefüllten Fragebogen bei dessen Unterzeichnung zu be-

E. 5 merken. Geeignetes Beweismittel zur Abklärung dieser Problematik ist die

Befragung von Dr. M, nachdem das Bundesgericht zutreffend und ver-

bindlich festgehalten hat, dass blosse Behauptungen des Klägers in dieser

Hinsicht nicht genügen könnten. Dies gilt im Übrigen um so mehr, als des-

sen Aussagen in diesem Zusammenhang als wenig glaubhaft zu erachten

sind. In der ersten Verhandlung des Appellatìonsgerichts vom 26. Januar

2001 hat er nämlich die geradezu abwegige Behauptung vorgebracht, er

sei nicht gefragt worden, ob er bei andern Ärzten gewesen sei, habe dies

aber von sich aus gesagt (vgl. Protokollabschrift S. 2). Entgegen der Auf-

fassung der Beklagten bestehen auch im Hinblick auf den Umstand, dass

Dr. M bereits durch das Zivilgericht als Zeuge befragt worden ist und

ein entsprechendes Protokoll vorliegt, keine Gründe von dessen erneuter

Einvernahme abzusehen, zumal die in erster Instanz deponierten Aussagen

eben nicht restlos klar sind. Ferner ist auch unter prozessualen Gesichts-

punkten von der Zulässigkeit dieser Zeugenbefragung auszugehen, denn

die Einwendung der Beklagten, wonach im dargelegten Zusammenhang

kein entsprechender Beweisantrag gestellt worden sei, erweist sich nach

den erstinstanzlichen Rechtsschriften als nicht zutreffend. Vielmehr hat die

Beklagte selbst in der Klagbeantwortung wiederholt die Befragung von Dr.

M

beantragt, um den ihr obliegenden Beweis der Anzeigepflichtveriet-

zung durch den Kläger zu erbringen. So hat sie zum Nachweis ihrer Aus-

führungen, wonach Dr. M die Untersuchungsfragen gegenüber dem

Kläger erläutert und allgemein verständliche Fragen gestellt habe sowie

dessen Antworten, u.a. auch die falsche Beantwortung von Frage 10b,

notiert habe, jeweils die Befragung des Arztes als Zeuge verlangt (vgl.

Klagantwort S. 3, 4, 5). Auf diesen Beweisantrag kann die Beklagte nicht

zurückkommen. Entgegen ihrem Begehren hat daher das Appeilationsge-

richt in der vorliegenden Rückweisungsverhandlung eine erneute Einver-

nahme von Dr. M

angeordnet, welche in der Folge durchgeführt worden

ist.

3. a) Dr. M hat zu Beginn seiner Befragung als Zeuge zunächst dar-

auf hingewiesen, dass die hier zur Diskussion stehenden Ereignisse im Zu-

sammenhang mit dem Ausfüllen des Formulars „Ärztlicher Untersuchungs-

bericht" nunmehr 8 Jahre zurückliegen und er sich deshalb nicht mehr

konkret daran zu erinnern vermöge. Er könne nur mutmassen, wie es

wahrscheinlich gewesen sei, und darlegen, wie er üblicherweise in solchen

E. 6 Fällen vorgegangen sei. Dies sei so gewesen, dass er stets jede Frage mit

dem Patienten durchgegangen sei und dass er auch die Bedeutung des

Fragebogens hinsichtlich der Anzeigepflicht erklärt habe. Im Weiteren hat

Dr. Marti im Falle des Klägers auf einen für die Frage der sprachlichen Ver-

ständigungsmöglichkeit mit diesem wesentlichen Gesichtspunkt hingewie-

sen, der bislang im Verfahren nicht bekannt gewesen ist. Dabei handelt es

sich darum, dass Dr. M nach seinen Aussagen auf der Patientenkarte

des Klägers ein besonderes Zeichen, nämlich ein rotes „D" angebracht hat-

te, weiches für ihn bedeutete, dass dieser Patient für das Gespräch mit

dem Arzt Ober ausreichende Deutschkenntnisse verfügte. Wie der Zeuge

dazu erklärt hat, wollten viele Patienten italienischer Herkunft trotz lang-

jährigen Aufenthalts in der Schweiz grundsätzlich nur italienisch mit ihm

sprechen, obschon er selbst diese Sprache zufolge mangelhafter Gramma-

tikkenntnisse nicht besonders gut beherrschte. Wenn er dann bei irgendei-

ner Gelegenheit bemerkt habe, dass jemand genügend Deutsch sprechen

konnte, so habe er dies auf der Patientenkarte durch ein rotes „D" ver-

merkt, damit er bei späterer Gelegenheit nicht wieder gezwungen gewesen

sel, mit dem Betreffenden ausschliesslich italienisch zu sprechen. Ein sol-

cher Fall sei offenbar der Kläger gewesen, d.h. irgendwann während der

Behandlungszeit habe es sich gezeigt, dass er sich mit diesem auf Deutsch

unterhalten konnte. Aufgrund dieses Vermerks auf der Patieuw

ukarte des

Klägers ist nach Auffassung von Dr. M davon auszugehen, dass das

Gespräch beim Ausfüllen des Fragebogens sowohl auf Deutsch wie auf

Italienisch geführt werden konnte, weshalb er nunmehr mit einiger Sicher-

heit das Bestehen von grösseren sprachlichen Verständigungsproblemen

ausschloss. Bei dieser Situation habe er dem Kläger die Frage nach der

Konsultation weiterer Ärzte sicher gestellt, auch wenn er sich nicht mehr

ganz konkret erinnern könne, und sei er sich auch sicher, dass dieser den

Sinn des Ganzen, d.h. die Bedeutung des Fragebogens, verstanden hatte.

Dr. M hat daher die vor erster Instanz noch in Betracht gezogene Mög-

lichkeit, dass er einfach angenommen habe, der Kläger sei bei keinem an-

deren Arzt gewesen, nunmehr ausgeschlossen.

b) Entgegen der Auffassung des klägerischen Rechtsvertreters kann

diesen Aussagen von Dr. M nicht wegen fehlender Glaubwürdigkeit

desselben jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Dieser hat zwar auf

entsprechende Frage bestätigt, dass die Beklagte gerichtliche Schritte un-

E. 7 ternommen hat, um ihn wegen eines allenfalls fehlerhaften Vorgehens

beim Ausfüllen des Formulars „Ärztlicher Untersuchungsbericht" zu belan-

gen, jedoch gleichzeitig in überzeugender Weise erklärt, dass er davon kei-

ne wirklichen Nachteile zu befürchten habe. Er habe nämlich die Sache be-

reits seiner Haftpflichtversicherung übergeben, welche einen allfälligen

Schadenersatz bezahlen müsste, und seine Praxistätigkeit inzwischen aus

gesundheitlichen Gründen beendet, so dass er weder Patienten noch einen

guten Ruf zu verlieren habe. Auch wenn ein solcher Prozess mit der Versi-

cherung nicht gerade angenehm sein mag, so hat Dr. M unter diesen

Umständen selbst von einem ungünstigen Ausgang desselben nichts zu

befürchten, weshalb seine Angaben nicht grundsätzlich anzuzweifeln sind.

Dies gilt um so mehr, als Dr. M seine Aussagen nach ausdrücklichem

Hinweis auf die Strafbarkeit falschen Zeugnisses sowie nach Ablegung ei-

nes Handgelübdes deponiert hat und auch inhaltlich keine Hinweise auf

eine Falschaussage vorliegen. So hat z.B. Dr. M nicht behauptet, sich

noch genau an das Ausfüllen des Fragebogens erinnern zu können; viel-

mehr hat er selbst auf die seither verstrichene Zeit und seine mangelhafte

Erinnerung hingewiesen. im Weiteren erscheint es plausibel, dass Dr. M

aufgrund des Hinweises auf gewisse Deutschkenntnisse des Klägers auf

dessen Patientenkarte vielleicht habe

in der Verhandlung des Zivilgerichts ge-

arm,. isserte Vermutung., lleicl ÌL l Ìabe er bloss Wr Ìge lo iIn ien, dass dieser

keine weiteren Ärzte konsultiert habe, zurückgekommen ist. Wie aus dem

erstinstanzlichen Protokoll hervorgeht, ist zunächst die Frage der Verstän-

digung mit dem Kläger zur Sprache gekommen, wobei Dr. M davon

ausging, mit jenem Italienisch gesprochen zu haben. Die alsdann gemachte

Aussage des Zeugen, der Kläger müsse die Frage 10b verneint haben, an-

dernfalls er selbst dies nicht so niedergeschrieben hätte, oder vielleicht ha-

be er auch nur angenommen, der Kläger habe keine weiteren Ärzte konsul-

tiert, ist vor dem Hintergrund der Annahme von sprachlichen Verständi-

gungsschwierigkeiten zu sehen. Wenn nämlich Dr. M in jener Einver-

nahme davon ausging, dass er damals gezwungenermassen mit dem Klä-

ger nur Italienisch gesprochen hatte, so war es aus seiner Sicht eher

denkbar, dass er eine Frage weggelassen und sie entsprechend seiner An-

nahme ausgefüllt hätte. Dazu bestand jedoch kein Anlass, wenn er die

Fragen auch auf Deutsch stellen konnte. Dies dürfte im Übrigen gerade bei

einer so einfachen Frage wie jener nach der Konsultation weiterer Ärzte

der Fall gewesen sein, denn sogar bei nur rudimentären Deutschkenntnis-

E. 8 sen war dieser Satz, wie der klägerische Rechtsvertreter selbst in der vor-

liegenden Verhandlung eingeräumt hat (vgl. Protokoll), ohne weiteres zu

verstehen. Auch der Umstand, dass das in der Patientenkarte des Klägers

als Hinweis auf genügende Deutschkenntnisse vermerkte rote „D" vor er-

ster Instanz keine Erwähnung fand, spricht nicht gegen die Richtigkeit der

Aussagen von Dr. M . Wie dieser in zweiter Instanz erklärt hat, ging er

vor der Zeugeneinvernahme durch das Zivilgericht davon aus, dass er auf-

grund der Durchführung der ärztlichen Untersuchung des Klägers medizini-

sche Fragen zu beantworten haben würde, wohingegen er sich auf die

Thematik der sprachlichen Verständigung nicht vorbereitet hatte. Dement-

sprechend hatte er die Patientenkarte des Klägers nicht auf diesen Aspekt

hin angeschaut. Tatsächlich sind ihm dann vom Zivilgericht mehrheitlich

Fragen gestellt worden, mit denen die Gründe für die unterbliebene Erwäh-

nung gewisser Erkrankungen des Klägers in der Vergangenheit und deshalb

erfolgter ärztlicher Behandlungen oder Eingriffe abgeklärt werden sollten.

Der Umstand, dass für Dr. M bei seinen Aussagen vor erster Instanz

offensichtlich die medizinische Thematik im Vordergrund stand und er nur

diese als wesentlich erachtete, erklärt wohl auch, weshalb er so leichthin

bemerkte, vielleicht habe er bezüglich der Frage nach dem Besuch von an-

deren Ärzten durch den Kläger auch einfach angenommen, dies sei nicht

der Fall gewesen. Nach dem Protokoll hatte er nämlich zunächst in Bezug

auf die Frage nach der Konsultation bislang nicht genannter Ärzte gemäss

Ziff. 10b des Fragebogens ausgesagt „Da muss er nein gesagt haben,

sonst hätte ich das wohl nicht geschrieben", und erst danach, offenbar

ohne grosse Überlegung und ohne sich über die Bedeutung dieser Diver-

genz bewusst zu sein, das Gegenteil seiner ersten Aussage auch als mög-

lich bezeichnet. Wenn er dann nach besserer Erkenntnis in zweiter Instanz

auf diese letzte Äusserung zurückgekommen ist, so liegt hierin jedenfalls

kein Grund, die Plausibilität dieser Berichtigung in Zweifel zu ziehen.

Im Übrigen ist auch nicht an der Berechtigung des von Dr. M vorge-

nommenen Eintrags eines roten „D's" auf der Patientenkarte des Klägers

als Zeichen für das Vorhandensein gewisser Deutschkenntnisse zu zwei-

feln. Dies stimmt nämlich weitgehend mit dessen eigenen Darlegungen in

den erstinstanzlichen Rechtsschriften überein. So hat er z.B_ in seiner Teil-

klage (S. 3, 7) nicht jegliche Deutschkenntnisse in Abrede gestellt, son-

dern lediglich ausführen lassen, er sei der deutschen Sprache nur be-

E. 9 schränkt mächtig bzw. könne sich darin nur beschränkt verständigen und

selbst nach der unter Hinweis auf seinen über 25-jährigen Aufenthalt in

der Deutschschweiz und seine Berufstätigkeit als selbständiger Glacéver-

käufer erfolgten Bestreitung sprachlicher Verständigungsprobleme durch

die Beklagte in der Klagantwort (S. 2) hat er nicht behauptet, dass er

überhaupt kein Deutsch verstehe (Replik S. 2). Ebenso hat er auf die Aus-

führungen in der Klagantwort (S. 3, 4, 5), wonach Dr. M bei der Aus-

füllung des Fragebogens die Antworten des Klägers notiert habe und dieser

u.a. die - auch für weniger gebildete Leute allgemein verständliche - Fra-

ge nach in den letzten 5 Jahren konsultierten Ärzten falsch beantwortet

habe, in der Replik nicht geltend gemacht, dass er die betreffende Frage

aus Sprachgründen nicht verstanden habe. Vielmehr beschränkte er sich

auf die Behauptung, dass er „das Formular in guten Treuen ausgefüllt" ha-

be und sich keiner unrichtiger A ntworten habe bevv'usst sein ässen (Rep-

Ilk S. 5). Auf diese Ausführun gen ist gemäss der Eventualmaxime abzu-

stellen, weshalb auch nach Darstellung des Klägers selbst von der Richtig-

keit der ärztlichen Feststellung über seine zwar nicht perfekten, jedoch für

einfache, alltägliche Gesprächsthemen - wie die Frage nach der Konsulta-

tion weiterer Ärzte in den vergangenen 5 Jahren - genügenden Deutsch-

kenntnisse auszugehen ist.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die schlüssigen

Zeugenaussagen von Dr. M in der zweiten Verhandlung des Appellati-

onsgerichts nachgewiesen ist, dass keine wesentlichen Verständigungs-

schwierigkeiten zwischen ihm und dem Kläger bestanden haben. Aufgrund

dessen ist auch der Darstellung des Zeugen zu folgen, wonach er auf die

Wichtigkeit einer wahrheitsgemässen Beantwortung der Fragen der Versi-

cherung aufmerksam gemacht und dem Kläger auch die Frage unter Ziff.

10b nach der Konsultation weiterer Ärzte gestellt habe, weshalb es auszu-

schliessen sei, dass er diese Frage von sich aus aufgrund einer entspre-

chenden Annahme verneint habe. Bei dieser Situation ist davon auszuge-

hen, dass der Kläger den Arzt beim Ausfüllen des Fragebogens auch in Be-

zug auf diesen strittigen Punkt verstanden hatte und die objektiv unrichtige

Antwort, womit die Konsultationen bei Dr. s verschwiegen wurden,

seiner eigenen wahrheitswidrigen Äusserung entsprach. Damit war sich

der Kläger im Unterschied zu den Gegebenheiten im Fall BGE 108 ll 550 ff.

über die massgebliche Fragestellung sowie deren Sinn und Bedeutung im

E. 10 Klaren, weshalb ihm die falschen Angaben hinsichtlich der Konsultierung

weiterer Ärzte anzulasten sind. Wie das Zivilgericht (Urteil S. 9) zutreffend

ausgeführt hat, liegt darin das Verschweigen einer erheblichen Gefahrstat-

sache und damit eine Anzeigepflichtverletzung des Klägers im Sinne von

Art. 6 VVG.

Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich die weitere Frage, ob der Kläger

bei Unterzeichnung des Formulars die unrichtige Beantwortung der Frage

nach weiteren Arztkonsultationen hätte erkennen können oder ob ihm dies

wegen fehlender Fähigkeit zum Lesen von auf Deutsch Geschriebenem,

was nicht mit seinen mündlichen Sprachkenntnissen des hiesigen Dialekts

übereinstimmen muss, oder überhaupt wegen des behaupteten Analphabe-

tismus unmöglich war. Es kann demnach offen bleiben, ob der Kläger in

der Lage gewesen wäre, den auf Deutsch ausgefüllten Fragebogen durch

Nachlesen auf dessen inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, da er jedenfalls

durch seine falsche Antwort auf Frage 10b seine Auskunftspflicht verletzt

hat.

4. Nach den obigen Erwägungen ist im Rückweisungsverfahren in Über-

einstimmung mit der erstinstanzlichen Beurteilung davon auszugehen, dass

die Beklagte aufgrund der A nzeìge p flich tverletzungg des Klägers bezüglich

Frage 10b des ärztlichen Untersuchungsberichts gemäss Art. 6 VVG be-

rechtigt war, rückwirkend per 1. August 1994 vom Lebensversicherungs-

vertrag mit ihm zurückzutreten und ihn ebenfalls rückwirkend per 1. De-

zember 1994 aus dem Kollektiv-Krankenversicherungsvertrag auszuschlies-

sen. Bei dieser Situation sind die bereits in erster Instanz erhobenen Be-

hauptungen der Beklagten, dass der Kläger auch in Bezug auf weitere Fra-

gen unrichtige Angaben gemacht, d.h. durchgemachte Krankheiten sowie

ärztliche Behandlungen und Eingriffe verschwiegen habe, nicht relevant,

weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Ferner spielen aufgrund des-

sen auch die im Rückweisungsverfahren als Noven geltend gemachten

Vorbringen der Beklagten, wonach aus der erst nach Verkündung des ap-

pellationsgerichtlichen Urteils vom 26. Januar 2001 bekannt gewordenen

Tatsache des Bezugs einer 1V-Rente durch den Kläger seit mehreren Jahren

und aus den gestützt darauf beigezogenen 1V-Akten über denselben noch

zusätzliche, bislang unbekannte Anzeigepflichtverletzungen durch Ver-

schweigen zahlreicher schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigun-

E. 11 gen ersichtlich geworden seien, keine Rolle. In dieser Hinsicht kann daher

ebenfalls auf weitere Abklärungen verzichtet werden und muss insbeson-

dere auch die prozessuale Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen

Noven im Stadium eines Rückweisungsverfahrens noch berücksichtigt

werden können, nicht geprüft werden.

5. Aus den dargelegten Gründen hat das Zivilgericht die Klage zu Recht

unter Kostenfolge abgewiesen, weshalb das erstinstanzliche Urteil in allen

Teilen zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des zweitinstanzlichen Ver-

fahrens hat der Kläger dessen ordentliche Kosten zu tragen. Zufolge Bewil-

ligung des Kostenerlasses gehen jedoch die entsprechende Gebühr sowie

die Auslagen zu Lasten des Staates und ist seinem Rechtsvertreter gemäss

der eingereichten Anwaltsrechnung ein angemessenes Honorar aus der Ge-

richtskasse zuzusprechen. Da die Voraussetzungen für die Zusprechung

einer Parteientschädigung an die Beklagte gemäss Art. 174 Abs. 2 ZPO

nicht erfüllt sind, hat diese ihre Anwaltskosten selbst zu tragen.

Demgemäss hat das Appellationsgericht

erkannt:

://:

Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

Der Kläger trägt die ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Ver-

fahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 3'300.-- sowie

den Auslagen von CHF 419.--, wobei diese Kasten zufolge Bewilli-

gung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates gehen.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dem Rechtsvertreter des Klägers im Kostenerlass, Dr. Peter Lyssy,

werden ein Honorar von CHF 2'550.-- sowie ein Auslagenersatz von

CHF 79.65, zuzüglich 7,6 % MWSt von total CHF 199.85, aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Verf.Nr. ZZ 3/2001/Km/bu

APPELLATIONSGERICHT BASEL

Die Gerichtsschreiberin:

E. 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 43. ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] innert 30 Tagen seit schrift- licher Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert die Berufungssumme gemäss Art. 46 OG erreicht. Die Berufungsschrift ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung dem Appellationsgericht einzureichen. Für die Anforderungen an deren In- halt wird auf Art. 55 OG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmit- tels entscheidet das Bundesgericht. Ob neben oder an Stelle der Berufung ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

URTEIL des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. April 2002 Es wirken mit: Dr. Dieter Moor (Vorsitz) sowie Prof. Dr. Fritz Rapp, Prof. Dr. Adrian Staehelin, Dr. Mathias Widmer, Dr. Catherine Geigy-Werthemann, .s Gerichtsschreiberin t•.s f^..L,. Gabrielle V......... Uilu ISL.. lur. Gabr ielle I'I ei i u. In der vom Bundesgericht zurückgewiesenen Rekurssache Kläger Appellant vertreten durch Dr. Peter Lyssy, Advokat, Bernoullistrasse 20, 4003 Basel gegen

- Y Versicherung Beklagte Appellatin vertreten durch Dr. Christoph Bertisch, Advokat, Ettenweidstrasse 20, 4142 Münchenstein (Urteil des Zivilgerichts vom 31. Januar 2000) betreffend Forderung (Urteil des Appeiiationsgerichts vom 26. Januar 2001) X

2 hat das Appellationsgericht in ErwägunQgezogen: Mit Teilklage an das Zivilgericht vom 4. Mai 1998 verlangte X die Verurteilung der Y Lebensversicherung (Schweiz) AG zur Zahlung von CHF 50'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 5. Dezember 1996 als Leistung aus einem Lebensversicherungs- sowie einem Kollektiv- Krankentaggeldversicherungsvertrag, unter Vorbehalt der Mehrforderung. Ausserdem beantragte er die Feststellung, dass der in einem gegen ihn ausgestellten Verlustschein vom 5. Juni 1997 verurkundete Betrag von CHF 58'389.80, welchen die Y Lebensversicherung in Rückforderung bereits erbrachter Versicherungsleistungen in Betreibung gesetzt hatte, nicht geschuldet sei. Diese Klage wies das Zivilgericht entsprechend den Begehren der Y Lebensversicherung mit Urteil vom 31. Januar 2000 vollumfänglich ab. Hiergegen appellierte der Kläger, worauf das Appellati- onsgericht am 26. Januar 2001 in teilweiser Gutheissung von Klage und Appellation die beantragte Feststellung erliess, wohingegen das weiterge- hende Begehren des Klägers abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid gelangte die Beklagte mit Berufung an das Bun- desgericht, worauf dieses am 17. Juli 2001 in weitgehender Gutheissung derselben das angefochtene Urteil aufhob und die Sache zur Ergänzung der Akten und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Appellati- onsgericht zurückwies. im Rückweisungsverfahren, welches der Kläger wiederum im Kostenerlass führt, hat die Referentin mit Verfügung vom

20. November 2001 entsprechend dem Antrag der Beklagten und im Ein- verständnis des Klägers die über diesen bestehenden Akten der IV-Stelle Basel-Stadt beigezogen. Hingegen hat sie das Begehren der Beklagten auf Einholung von ärztlichen Expertisen zur Abklärung von verschiedenen, ge- mäss den IV-Akten beim Kläger aufgetretenen gesundheitlichen Beein- trächtigungen vorbehältlich eines anderen Entscheids der Kammer des Ap- pellationsgerichts abgewiesen. In der im Rückweisungsverfahren durchge- führten Verhandlung vom 26. April 2002 hat das Appellationsgericht Dr. med. M als Zeuge befragt und sind die Parteivertreter zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die

3 Tatsachen ergeben sich aus den Urteilen des Zivilgerichts vom 31. Januar 2000, des Appellationsgerichts vom 26. Januar 2001 und des Bundesge- richts vom 17. Juli 2001 sowie aus den nachfolgenden Erwägungen. 1. Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abwei- sung der Teilklage auf Ausrichtung von Leistungen aus dem Lebensversi- cherungs- und aus dem Krankentaggeldversicherungsvertrag des Klägers bei der Beklagten in Höhe von CHF 50'000.--, da hierin die Beurteilung durch das Appellationsgericht vom 26. Januar 2001 unangefochten geblie- ben ist. Ebenfalls nicht mehr zur Diskussion stehen die prozessualen Ein- wendungen der Beklagten gegen die Zulassung des klägerischen Feststel- lungsbegehrens, sind diese doch vom Bundesgericht in seinem Entscheid vom 17. Juli 2001 letztinstanzlich verworfen worden. 2.

a) Die Beklagte hat mit Schreiben an den Kläger vom 5. Dezember 1996 erklärt, sie trete wegen Verletzung der Anzeigepflicht gemäss A rt . 6 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) rückwirkend ab Beginn der Le- bensversicherung per 1. August 1994 von diesem Vertrag zurück und schliesse ihn ebenfalls rückwirkend per 1. Dezember 1994 aus dem Kollek- tiv-Krankenversicherungsvertrag aus. Aufgrund dessen forderte sie die er- brachten Leistungen aus den beiden Verträgen für den 1995 eingetretenen Schadenfall durch Erkrankung des Klägers und daraus resultierender Ar- beitsunfähigkeit zurück, was im anschliessenden Betreibungsverfahren zur Ausstellung eines Verlustscheins über CHF 58`389.80 führte, und verwei- gerte sie in der Folge weitere Zahlungen. Demgegenüber bestreitet der Klä- ger das Vorliegen einer den Versicherer nach der erwähnten Gesetzesbe- stimmung zum Vertragsrücktritt berechtigenden Anzeigepflichtverletzung. Was die allgemeinen rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dieser Streitfrage betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzli- chen Urteil (S. 5, 8 - 10) sowie die - vom Bundesgericht grundsätzlich nicht beanstandeten - Ausführungen im Entscheid des Appellationsge- richts vom 26. Januar 2001 (S. 6/7) verwiesen werden, welche hier nicht wiederholt werden müssen.

4 b) Das Appellationsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Januar 2001 in Abweichung vom erstinstanzlichen Entscheid eine Anzeigepflicht- verletzung aus rechtlichen Gründen als nicht gegeben erachtet, obschon im Formular „Ärztlicher Untersuchungsbericht", weiches der beigezogene klägerische Hausarzt, Dr. Jürg Marti, ausgefüllt und der Kläger unterschrie- ben hatte, die Frage 1013 nach der Konsultation weiterer, d.h. im Fragebo- gen bislang nicht genannter Ärzte in den letzten 5 Jahren zu Unrecht ver- neint worden war (Klagbeilage 4). Unbestrittenermassen hatte nämlich der Kläger auch noch Untersuchungen und Behandlungen bei Dr. H. Steiner, einem Spezialarzt für innere Medizin, durchführen lassen, so dass jeden- falls in dieser Hinsicht bei Abschluss der Versicherungsverträge objektiv unrichtige Angaben vorgelegen haben. Bei jener Beurteilung im Appellati- onsverfahren wurde davon ausgegangen, dass die falsche Antwort auf die erwähnte Frage dem Kläger nicht als Anzeigepflichtverletzung anzurechnen sei, weil es sich trotz seiner Mitunterzeichnung um eine eigene Erklärung von Dr. M zuhanden der Beklagten als Versicherer gehandelt habe und er als Versicherungsnehmer darauf habe vertrauen dürfen, dass der fach- und sachkundige Arzt die Frage in ihrem massgebenden Kern richtig be- antwortet hatte. Aufgrund dieser Überlegung liess es das Appellationsge- richt offen, inwieweit der aus Italien stammende und wenig gebildete Klä- ger einerseits des Lesens UIIU Schreibens kurlUly, sei Uiiu andererseits den Arzt richtig verstanden habe. c) Diese Argumentation hat das Bundesgericht im Berufungsverfah- ren unter Hinweis auf BGE 108 il 550 ff. verworfen und dazu ausgeführt, dass aufgrund der Mitunterzeichnung des ärztlichen Untersuchungsberichts durch den Kläger nicht hätte offen bleiben dürfen, ob dieser den Arzt, sei es auf Deutsch oder Italienisch, verstanden hatte. Diese Erwägungen, für deren Einzelheiten auf das Urteil des Bundesgerichts verwiesen werden kann, sind für das Appellationsgericht im Rückweisungsverfahren verbind- lich. Es ist demnach unerlässlich, darüber zu entscheiden, ob der Kläger die Unrichtigkeit der Angaben im betreffenden Fragebogen, insbesondere unter Ziff. 10b bezüglich der Konsultation weiterer Ärzte nebst Dr. Marti, hat erkennen können. Dazu ist zunächst zu prüfen, ob ihm diese Frage in für ihn verständlicher Weise gestellt worden ist, und sodann, falls dies zu verneinen sein sollte, ob er in der Lage gewesen isst, die falsche Antwort im schriftlich ausgefüllten Fragebogen bei dessen Unterzeichnung zu be-

5 merken. Geeignetes Beweismittel zur Abklärung dieser Problematik ist die Befragung von Dr. M, nachdem das Bundesgericht zutreffend und ver- bindlich festgehalten hat, dass blosse Behauptungen des Klägers in dieser Hinsicht nicht genügen könnten. Dies gilt im Übrigen um so mehr, als des- sen Aussagen in diesem Zusammenhang als wenig glaubhaft zu erachten sind. In der ersten Verhandlung des Appellatìonsgerichts vom 26. Januar 2001 hat er nämlich die geradezu abwegige Behauptung vorgebracht, er sei nicht gefragt worden, ob er bei andern Ärzten gewesen sei, habe dies aber von sich aus gesagt (vgl. Protokollabschrift S. 2). Entgegen der Auf- fassung der Beklagten bestehen auch im Hinblick auf den Umstand, dass Dr. M bereits durch das Zivilgericht als Zeuge befragt worden ist und ein entsprechendes Protokoll vorliegt, keine Gründe von dessen erneuter Einvernahme abzusehen, zumal die in erster Instanz deponierten Aussagen eben nicht restlos klar sind. Ferner ist auch unter prozessualen Gesichts- punkten von der Zulässigkeit dieser Zeugenbefragung auszugehen, denn die Einwendung der Beklagten, wonach im dargelegten Zusammenhang kein entsprechender Beweisantrag gestellt worden sei, erweist sich nach den erstinstanzlichen Rechtsschriften als nicht zutreffend. Vielmehr hat die Beklagte selbst in der Klagbeantwortung wiederholt die Befragung von Dr. M beantragt, um den ihr obliegenden Beweis der Anzeigepflichtveriet- zung durch den Kläger zu erbringen. So hat sie zum Nachweis ihrer Aus- führungen, wonach Dr. M die Untersuchungsfragen gegenüber dem Kläger erläutert und allgemein verständliche Fragen gestellt habe sowie dessen Antworten, u.a. auch die falsche Beantwortung von Frage 10b, notiert habe, jeweils die Befragung des Arztes als Zeuge verlangt (vgl. Klagantwort S. 3, 4, 5). Auf diesen Beweisantrag kann die Beklagte nicht zurückkommen. Entgegen ihrem Begehren hat daher das Appeilationsge- richt in der vorliegenden Rückweisungsverhandlung eine erneute Einver- nahme von Dr. M angeordnet, welche in der Folge durchgeführt worden ist.

3. a) Dr. M hat zu Beginn seiner Befragung als Zeuge zunächst dar- auf hingewiesen, dass die hier zur Diskussion stehenden Ereignisse im Zu- sammenhang mit dem Ausfüllen des Formulars „Ärztlicher Untersuchungs- bericht" nunmehr 8 Jahre zurückliegen und er sich deshalb nicht mehr konkret daran zu erinnern vermöge. Er könne nur mutmassen, wie es wahrscheinlich gewesen sei, und darlegen, wie er üblicherweise in solchen

6 Fällen vorgegangen sei. Dies sei so gewesen, dass er stets jede Frage mit dem Patienten durchgegangen sei und dass er auch die Bedeutung des Fragebogens hinsichtlich der Anzeigepflicht erklärt habe. Im Weiteren hat Dr. Marti im Falle des Klägers auf einen für die Frage der sprachlichen Ver- ständigungsmöglichkeit mit diesem wesentlichen Gesichtspunkt hingewie- sen, der bislang im Verfahren nicht bekannt gewesen ist. Dabei handelt es sich darum, dass Dr. M nach seinen Aussagen auf der Patientenkarte des Klägers ein besonderes Zeichen, nämlich ein rotes „D" angebracht hat- te, weiches für ihn bedeutete, dass dieser Patient für das Gespräch mit dem Arzt Ober ausreichende Deutschkenntnisse verfügte. Wie der Zeuge dazu erklärt hat, wollten viele Patienten italienischer Herkunft trotz lang- jährigen Aufenthalts in der Schweiz grundsätzlich nur italienisch mit ihm sprechen, obschon er selbst diese Sprache zufolge mangelhafter Gramma- tikkenntnisse nicht besonders gut beherrschte. Wenn er dann bei irgendei- ner Gelegenheit bemerkt habe, dass jemand genügend Deutsch sprechen konnte, so habe er dies auf der Patientenkarte durch ein rotes „D" ver- merkt, damit er bei späterer Gelegenheit nicht wieder gezwungen gewesen sel, mit dem Betreffenden ausschliesslich italienisch zu sprechen. Ein sol- cher Fall sei offenbar der Kläger gewesen, d.h. irgendwann während der Behandlungszeit habe es sich gezeigt, dass er sich mit diesem auf Deutsch unterhalten konnte. Aufgrund dieses Vermerks auf der Patieuw ukarte des Klägers ist nach Auffassung von Dr. M davon auszugehen, dass das Gespräch beim Ausfüllen des Fragebogens sowohl auf Deutsch wie auf Italienisch geführt werden konnte, weshalb er nunmehr mit einiger Sicher- heit das Bestehen von grösseren sprachlichen Verständigungsproblemen ausschloss. Bei dieser Situation habe er dem Kläger die Frage nach der Konsultation weiterer Ärzte sicher gestellt, auch wenn er sich nicht mehr ganz konkret erinnern könne, und sei er sich auch sicher, dass dieser den Sinn des Ganzen, d.h. die Bedeutung des Fragebogens, verstanden hatte. Dr. M hat daher die vor erster Instanz noch in Betracht gezogene Mög- lichkeit, dass er einfach angenommen habe, der Kläger sei bei keinem an- deren Arzt gewesen, nunmehr ausgeschlossen.

b) Entgegen der Auffassung des klägerischen Rechtsvertreters kann diesen Aussagen von Dr. M nicht wegen fehlender Glaubwürdigkeit desselben jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Dieser hat zwar auf entsprechende Frage bestätigt, dass die Beklagte gerichtliche Schritte un-

7 ternommen hat, um ihn wegen eines allenfalls fehlerhaften Vorgehens beim Ausfüllen des Formulars „Ärztlicher Untersuchungsbericht" zu belan- gen, jedoch gleichzeitig in überzeugender Weise erklärt, dass er davon kei- ne wirklichen Nachteile zu befürchten habe. Er habe nämlich die Sache be- reits seiner Haftpflichtversicherung übergeben, welche einen allfälligen Schadenersatz bezahlen müsste, und seine Praxistätigkeit inzwischen aus gesundheitlichen Gründen beendet, so dass er weder Patienten noch einen guten Ruf zu verlieren habe. Auch wenn ein solcher Prozess mit der Versi- cherung nicht gerade angenehm sein mag, so hat Dr. M unter diesen Umständen selbst von einem ungünstigen Ausgang desselben nichts zu befürchten, weshalb seine Angaben nicht grundsätzlich anzuzweifeln sind. Dies gilt um so mehr, als Dr. M seine Aussagen nach ausdrücklichem Hinweis auf die Strafbarkeit falschen Zeugnisses sowie nach Ablegung ei- nes Handgelübdes deponiert hat und auch inhaltlich keine Hinweise auf eine Falschaussage vorliegen. So hat z.B. Dr. M nicht behauptet, sich noch genau an das Ausfüllen des Fragebogens erinnern zu können; viel- mehr hat er selbst auf die seither verstrichene Zeit und seine mangelhafte Erinnerung hingewiesen. im Weiteren erscheint es plausibel, dass Dr. M aufgrund des Hinweises auf gewisse Deutschkenntnisse des Klägers auf dessen Patientenkarte vielleicht habe in der Verhandlung des Zivilgerichts ge- arm,. isserte Vermutung., lleicl ÌL l Ìabe er bloss Wr Ìge lo iIn ien, dass dieser keine weiteren Ärzte konsultiert habe, zurückgekommen ist. Wie aus dem erstinstanzlichen Protokoll hervorgeht, ist zunächst die Frage der Verstän- digung mit dem Kläger zur Sprache gekommen, wobei Dr. M davon ausging, mit jenem Italienisch gesprochen zu haben. Die alsdann gemachte Aussage des Zeugen, der Kläger müsse die Frage 10b verneint haben, an- dernfalls er selbst dies nicht so niedergeschrieben hätte, oder vielleicht ha- be er auch nur angenommen, der Kläger habe keine weiteren Ärzte konsul- tiert, ist vor dem Hintergrund der Annahme von sprachlichen Verständi- gungsschwierigkeiten zu sehen. Wenn nämlich Dr. M in jener Einver- nahme davon ausging, dass er damals gezwungenermassen mit dem Klä- ger nur Italienisch gesprochen hatte, so war es aus seiner Sicht eher denkbar, dass er eine Frage weggelassen und sie entsprechend seiner An- nahme ausgefüllt hätte. Dazu bestand jedoch kein Anlass, wenn er die Fragen auch auf Deutsch stellen konnte. Dies dürfte im Übrigen gerade bei einer so einfachen Frage wie jener nach der Konsultation weiterer Ärzte der Fall gewesen sein, denn sogar bei nur rudimentären Deutschkenntnis-

8 sen war dieser Satz, wie der klägerische Rechtsvertreter selbst in der vor- liegenden Verhandlung eingeräumt hat (vgl. Protokoll), ohne weiteres zu verstehen. Auch der Umstand, dass das in der Patientenkarte des Klägers als Hinweis auf genügende Deutschkenntnisse vermerkte rote „D" vor er- ster Instanz keine Erwähnung fand, spricht nicht gegen die Richtigkeit der Aussagen von Dr. M . Wie dieser in zweiter Instanz erklärt hat, ging er vor der Zeugeneinvernahme durch das Zivilgericht davon aus, dass er auf- grund der Durchführung der ärztlichen Untersuchung des Klägers medizini- sche Fragen zu beantworten haben würde, wohingegen er sich auf die Thematik der sprachlichen Verständigung nicht vorbereitet hatte. Dement- sprechend hatte er die Patientenkarte des Klägers nicht auf diesen Aspekt hin angeschaut. Tatsächlich sind ihm dann vom Zivilgericht mehrheitlich Fragen gestellt worden, mit denen die Gründe für die unterbliebene Erwäh- nung gewisser Erkrankungen des Klägers in der Vergangenheit und deshalb erfolgter ärztlicher Behandlungen oder Eingriffe abgeklärt werden sollten. Der Umstand, dass für Dr. M bei seinen Aussagen vor erster Instanz offensichtlich die medizinische Thematik im Vordergrund stand und er nur diese als wesentlich erachtete, erklärt wohl auch, weshalb er so leichthin bemerkte, vielleicht habe er bezüglich der Frage nach dem Besuch von an- deren Ärzten durch den Kläger auch einfach angenommen, dies sei nicht der Fall gewesen. Nach dem Protokoll hatte er nämlich zunächst in Bezug auf die Frage nach der Konsultation bislang nicht genannter Ärzte gemäss Ziff. 10b des Fragebogens ausgesagt „Da muss er nein gesagt haben, sonst hätte ich das wohl nicht geschrieben", und erst danach, offenbar ohne grosse Überlegung und ohne sich über die Bedeutung dieser Diver- genz bewusst zu sein, das Gegenteil seiner ersten Aussage auch als mög- lich bezeichnet. Wenn er dann nach besserer Erkenntnis in zweiter Instanz auf diese letzte Äusserung zurückgekommen ist, so liegt hierin jedenfalls kein Grund, die Plausibilität dieser Berichtigung in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist auch nicht an der Berechtigung des von Dr. M vorge- nommenen Eintrags eines roten „D's" auf der Patientenkarte des Klägers als Zeichen für das Vorhandensein gewisser Deutschkenntnisse zu zwei- feln. Dies stimmt nämlich weitgehend mit dessen eigenen Darlegungen in den erstinstanzlichen Rechtsschriften überein. So hat er z.B_ in seiner Teil- klage (S. 3, 7) nicht jegliche Deutschkenntnisse in Abrede gestellt, son- dern lediglich ausführen lassen, er sei der deutschen Sprache nur be-

9 schränkt mächtig bzw. könne sich darin nur beschränkt verständigen und selbst nach der unter Hinweis auf seinen über 25-jährigen Aufenthalt in der Deutschschweiz und seine Berufstätigkeit als selbständiger Glacéver- käufer erfolgten Bestreitung sprachlicher Verständigungsprobleme durch die Beklagte in der Klagantwort (S. 2) hat er nicht behauptet, dass er überhaupt kein Deutsch verstehe (Replik S. 2). Ebenso hat er auf die Aus- führungen in der Klagantwort (S. 3, 4, 5), wonach Dr. M bei der Aus- füllung des Fragebogens die Antworten des Klägers notiert habe und dieser u.a. die - auch für weniger gebildete Leute allgemein verständliche - Fra- ge nach in den letzten 5 Jahren konsultierten Ärzten falsch beantwortet habe, in der Replik nicht geltend gemacht, dass er die betreffende Frage aus Sprachgründen nicht verstanden habe. Vielmehr beschränkte er sich auf die Behauptung, dass er „das Formular in guten Treuen ausgefüllt" ha- be und sich keiner unrichtiger A ntworten habe bevv'usst sein ässen (Rep- Ilk S. 5). Auf diese Ausführun gen ist gemäss der Eventualmaxime abzu- stellen, weshalb auch nach Darstellung des Klägers selbst von der Richtig- keit der ärztlichen Feststellung über seine zwar nicht perfekten, jedoch für einfache, alltägliche Gesprächsthemen - wie die Frage nach der Konsulta- tion weiterer Ärzte in den vergangenen 5 Jahren - genügenden Deutsch- kenntnisse auszugehen ist.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die schlüssigen Zeugenaussagen von Dr. M in der zweiten Verhandlung des Appellati- onsgerichts nachgewiesen ist, dass keine wesentlichen Verständigungs- schwierigkeiten zwischen ihm und dem Kläger bestanden haben. Aufgrund dessen ist auch der Darstellung des Zeugen zu folgen, wonach er auf die Wichtigkeit einer wahrheitsgemässen Beantwortung der Fragen der Versi- cherung aufmerksam gemacht und dem Kläger auch die Frage unter Ziff. 10b nach der Konsultation weiterer Ärzte gestellt habe, weshalb es auszu- schliessen sei, dass er diese Frage von sich aus aufgrund einer entspre- chenden Annahme verneint habe. Bei dieser Situation ist davon auszuge- hen, dass der Kläger den Arzt beim Ausfüllen des Fragebogens auch in Be- zug auf diesen strittigen Punkt verstanden hatte und die objektiv unrichtige Antwort, womit die Konsultationen bei Dr. s verschwiegen wurden, seiner eigenen wahrheitswidrigen Äusserung entsprach. Damit war sich der Kläger im Unterschied zu den Gegebenheiten im Fall BGE 108 ll 550 ff. über die massgebliche Fragestellung sowie deren Sinn und Bedeutung im

10 Klaren, weshalb ihm die falschen Angaben hinsichtlich der Konsultierung weiterer Ärzte anzulasten sind. Wie das Zivilgericht (Urteil S. 9) zutreffend ausgeführt hat, liegt darin das Verschweigen einer erheblichen Gefahrstat- sache und damit eine Anzeigepflichtverletzung des Klägers im Sinne von Art. 6 VVG. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich die weitere Frage, ob der Kläger bei Unterzeichnung des Formulars die unrichtige Beantwortung der Frage nach weiteren Arztkonsultationen hätte erkennen können oder ob ihm dies wegen fehlender Fähigkeit zum Lesen von auf Deutsch Geschriebenem, was nicht mit seinen mündlichen Sprachkenntnissen des hiesigen Dialekts übereinstimmen muss, oder überhaupt wegen des behaupteten Analphabe- tismus unmöglich war. Es kann demnach offen bleiben, ob der Kläger in der Lage gewesen wäre, den auf Deutsch ausgefüllten Fragebogen durch Nachlesen auf dessen inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, da er jedenfalls durch seine falsche Antwort auf Frage 10b seine Auskunftspflicht verletzt hat.

4. Nach den obigen Erwägungen ist im Rückweisungsverfahren in Über- einstimmung mit der erstinstanzlichen Beurteilung davon auszugehen, dass die Beklagte aufgrund der A nzeìge p flich tverletzungg des Klägers bezüglich Frage 10b des ärztlichen Untersuchungsberichts gemäss Art. 6 VVG be- rechtigt war, rückwirkend per 1. August 1994 vom Lebensversicherungs- vertrag mit ihm zurückzutreten und ihn ebenfalls rückwirkend per 1. De- zember 1994 aus dem Kollektiv-Krankenversicherungsvertrag auszuschlies- sen. Bei dieser Situation sind die bereits in erster Instanz erhobenen Be- hauptungen der Beklagten, dass der Kläger auch in Bezug auf weitere Fra- gen unrichtige Angaben gemacht, d.h. durchgemachte Krankheiten sowie ärztliche Behandlungen und Eingriffe verschwiegen habe, nicht relevant, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Ferner spielen aufgrund des- sen auch die im Rückweisungsverfahren als Noven geltend gemachten Vorbringen der Beklagten, wonach aus der erst nach Verkündung des ap- pellationsgerichtlichen Urteils vom 26. Januar 2001 bekannt gewordenen Tatsache des Bezugs einer 1V-Rente durch den Kläger seit mehreren Jahren und aus den gestützt darauf beigezogenen 1V-Akten über denselben noch zusätzliche, bislang unbekannte Anzeigepflichtverletzungen durch Ver- schweigen zahlreicher schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigun-

11 gen ersichtlich geworden seien, keine Rolle. In dieser Hinsicht kann daher ebenfalls auf weitere Abklärungen verzichtet werden und muss insbeson- dere auch die prozessuale Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Noven im Stadium eines Rückweisungsverfahrens noch berücksichtigt werden können, nicht geprüft werden.

5. Aus den dargelegten Gründen hat das Zivilgericht die Klage zu Recht unter Kostenfolge abgewiesen, weshalb das erstinstanzliche Urteil in allen Teilen zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des zweitinstanzlichen Ver- fahrens hat der Kläger dessen ordentliche Kosten zu tragen. Zufolge Bewil- ligung des Kostenerlasses gehen jedoch die entsprechende Gebühr sowie die Auslagen zu Lasten des Staates und ist seinem Rechtsvertreter gemäss der eingereichten Anwaltsrechnung ein angemessenes Honorar aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. Da die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beklagte gemäss Art. 174 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind, hat diese ihre Anwaltskosten selbst zu tragen. Demgemäss hat das Appellationsgericht erkannt: ://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt. Der Kläger trägt die ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Ver- fahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 3'300.-- sowie den Auslagen von CHF 419.--, wobei diese Kasten zufolge Bewilli- gung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates gehen. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Rechtsvertreter des Klägers im Kostenerlass, Dr. Peter Lyssy, werden ein Honorar von CHF 2'550.-- sowie ein Auslagenersatz von CHF 79.65, zuzüglich 7,6 % MWSt von total CHF 199.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Verf.Nr. ZZ 3/2001/Km/bu APPELLATIONSGERICHT BASEL Die Gerichtsschreiberin:

12 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 43. ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] innert 30 Tagen seit schrift- licher Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert die Berufungssumme gemäss Art. 46 OG erreicht. Die Berufungsschrift ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung dem Appellationsgericht einzureichen. Für die Anforderungen an deren In- halt wird auf Art. 55 OG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmit- tels entscheidet das Bundesgericht. Ob neben oder an Stelle der Berufung ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.