Sachverhalt
A.- Die bei der Beklagten einzelunfallversichterte Klägerin erlitt am 7. Juli 1994 mit ih- rem Auto einen Unfall, der eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule zur Folge hatte. Gemäss SUVA-Bericht vom 12. Oktober 1994 litt die Klägerin nach dem Unfall unter Schmer- zen in verschiedenen Bereichen. Nach weiteren medizinischen Abklärungen durch die SU- VA, die unter anderem eine diagnostizierte Diskushernie als unfallfremd bezeichneten, schloss die SUVA den Fall auf den 7. Juli 1995 ab, indem sie die Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowie die weiteren Behandlungsmassnahmen als zu Lasten der Krankenversicherung gehend betrachtete. Eine dagegen erhobene Einsprache der Klägerin hiess das Verwaltungs- gericht des Kantons Luzern nach Einholung eines medizinischen Gutachtens am 10. August 1998 gut und wies die Sache an die SUVA zurück. B.- Am 10. September 1999 belangte die Klägerin die Beklagte aus dem abgeschlos- senen Einzelunfallversìcherungsvertrag auf Fr. 120'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 26. Mai
1998. Letztere erhob die Verjährungseinrede mit der Begründung, seit dem Arztbericht von PD Dr.med. D vom 26. Juli 1995 habe der medizinische Befund der Invalidität fest gestanden, was aufgrund der Auslegung des einschlägigen Art. 46 WG durch das Bundes- gericht den Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist ausgelöst habe. Da die Beklagte nur bis Ende I? 1 _ .L J:- I .-....J._ J-..1 / I-.._..^ (sofern __ nicht L - ..- :L- L.. L-^1 L; 1. GIIUC I99 aul ale CU H UC de verjährUrly. tsulern nichtbbereits eingetreten)verzlcrlLeL habe, sei im Zeitpunkt der Klage der Anspruch verjährt gewesen. C.- Das Amtsgericht Luzern-Stadt wies die Klage mit Urteil vom 9. Juli 2001 ab mit der Begründung, dass der Anspruch, sollte er tatsächlich bestehen, verjährt wäre, und überband der Klägerin sämtliche Kosten. D.- Gegen dieses Urteil appellierte die Klägerin rechtzeitig am 16. August 2001 mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 9. Juli 2001 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 120'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 26. Mai 1998 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (OG amtl. Bel. 1).
3- Die Beklagte beantragte in ihrer Appellationsantwort vom 31. Januar 2002 die Abwei- sung der Appellation unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in beiden Instanzen zu Lasten der Klägerin (OG amtl.Bel. 12).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Zunächst ist zu prüfen, ob der Arztbericht von PD Dr.med. D vom 26. Juli 1995 (AG bekl.Bel. 6) den Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist nach A rt. 46 VVG ausgelöst hat, was das Amtsgericht bejahte.
E. 2.1 Die Klägerin macht in ihrer Appellationsbegründung (OG amtl. Bel. 7) zunächst gel- tend, der betreffende Arztbericht (AG bekl.Bel. 6) habe bereits deswegen den Lauf der Ver- jährung nicht auslösen können, da er die Frage der Kausalität zwischen erlittenem Unfall und Invalidität nicht zum Thema habe. Das aber wäre nach Ansicht der Klägerin notwendig g;- wesen, weil sie ausschliesslich für eine unfallbedingte (und somit nicht für eine rein finale) invaiidität bei der Beklagten versichert war. Die Beklagte (OG amti.Bei. 12) beruft sich auf das angefochtene Urteil, ohne auf diesen rechtlichen Einwand der Klägerin konkret einzur, - hen. Sie macht in diesem Zusammenhang eine verspätete Unfallmeldung der Klägerin gel- tend. Die für den Versicherten negativen Folgen einer verspäteten Anzeige sind in Art. 38 VVG geregelt. Die Beklagte ist selber der Meinung, dass im Rahmen des A rt. 38 VVG des- sen Abs. 2 anwendbar wäre (vgl. AG Klageantwort vom 26.11.1999 S. 7 oben). Die Klägerin müsste daher zwar eine Kürzung, nicht aber den gänzlichen Wegfall ihres Anspruches hin- nehmen. Darin würden sich zumindest vorliegend die negativen Folgen einer alifälligen ver- schuldeten Verspätung in der Anzeige jedoch erschöpfen. Es wäre aber nicht gerechtfertigt, durch die allfällige verschuldete Verspätung der Anzeige den Verjährungsbeginn gleichsam hypothetisch vorzuverlegen; eine solche Folge müsste das Gesetz ausdrücklich vorsehen.
- 4 -
E. 2.2 Bleibt somit die Frage zu prüfen, ob der Arztbericht von PD Dr.med. D (AG bekl.Bel. 6) für die Auslösung der Verjährung bereits deswegen untauglich war, weil er die Kausalität zwischen Unfall und Invalidität unerwähnt lässt. Das vom Amtsgericht und von der Beklagten angerufene Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahre 1992 (BGE 118 II 447 ff.) befasst sich nicht ausdrücklich mit dieser Fragestellung. Hingegen spricht es im Sinne eines obiter dictum von der unfallbedingten Invalidität: "... en effet, tant que l'accident n'entraîne aucune invalidité, l'assureur est fondé à ne pas intervenir..." (BGE 118 Il 454 lit. b). Löst man den Verjährungsbeginn vom Unfallereignis und stellt man mit der neueren bundesgerichtli- chen Rechtsprechung auf die zeitlich früheste medizinische Feststellung einer Invalidität ab, so muss diese Feststellung (im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges) einen Be- zug auf das Unfallereignis nehmen, andernfalls kann die festgestellte Invalidität einem kon- kreten Versicherungsvertrag gar nicht eindeutig zugeordnet werden, was mit der Rechtssi- cherheit schwerlich vereinbar wäre. Nicht die Feststellung irgendeiner Invalidität darf für den Verjährungsbeginn bezüglich des Anspruches gegen die Versicherung massgebend sein, sondern die Feststellung der unfallbedingten Invalidität. Aus AG bekl.Bel. 6 folgt nicht ausdrücklich eine Bezugnahme auf den Unfall von 1994. Zwar nimmt AG kläg.Bel. 10 (Bericht der Ärzte Egloff und Dvorak vom 13.1.1995) Bezug auf den Verkehrsunfall, spricht dann aber unter anderem von Veränderungen, welche krank- heitsbedingt sind und durch das Unfallereignis "aktiviert" wurden. Damit bleibt in AG bekl.Bel.
E. 6 letztlich aber unklar, ob die dort angenommene Invalidität nach Meinung des Fachmanns Unfallfolge ist oder andere Ursachen hat. Bereits aus diesem Grund ist eine verjährunaus- lösende Wirkung dieses Schreibens zu verneinen. Somit kann offen bleiben, ob im Übrigen AG bekl.Bel. 6 eine Invalidität dem Grundsatz nach als sicher angenommen hat. Der vom Amtsgericht (AG Urteil S. 10) als zentrale Aussage betrachtete Satz "Nach wie vor bin ich der Ansicht, dass eine grössere Arbeitsfähigkeit aus (sic) 50% kaum zu erreichen Ist bzw. diese eindeutig zu rechtfertigen ist", entbehrt letzter inhaltlicher Klarheit. 3.- Die Einrede der eingetretenen Verjährung kann nach dem Gesagten keinen Rechts- schutz finden, weil der medizinische Bericht vom 26. Juli 1995 (AG bekl.Bel. 6) keinen Hin- weis auf die natürliche Kausalität zum seinerzeitigen Autounfall feststellt und daher mit Be- zug auf den prozessgegenständlichen versicherungsrechtlichen Anspruch der Klägerin ge- gen die Beklagte nicht verjährungsausiösend war. Das angefochtene Urteil ist daher aufal-
- 5 - heben. Die Streitsache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen (§ 256 ZPO) zur Entschei- dung in der Sache selber. 4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte sämtliche Kosten des Appel- lationsverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- (§ 9 KoV) festgesetzt, die Anwaltskostenentschädigung für die Klägerin auf Fr. 5'416.80 (inkl. Fr. 34.20 Auslagen und Fr. 382.60 MWST; § 54 i.V.m. § 52 KoV). Rechtsspruch 1. Das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt, I. Abteilung, vom 9. Juli 2001 wird aufgeho- ben und zur Entscheidung in der Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Appellationsverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten betragen Fr. 2'000.-- und sind durch den von der Klägerin in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bereits bezahlt. Die Beklagte hat der Klägerin die vorgeschossenen Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- zu ersetzen und ihr eine Anwaitskostenentschädigung von Fr. 5'416.80 (inkl. Fr. 34.20 Auslagen und Fr. 382.60 MWST) zu bezahlen. 3. Dieser Entscheid ist den Parteien und dem Amtsgericht Luzern-Stadt, I. Abteilung, a.i- zustelien. Luzern, 17. April 2002 Für die I. Kammer des Obergerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KANTON ci LUZERN Obergericht 11 01 114 I. Kammer als Appellationsinstanz Mitwirkend die Oberrichter Kreienbühl (Präsident), Maier und Ersatzrichter Aepli, Gerichts- schreiber Iseli Entscheid vom 17. A pril 2002 in Sachen X vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermuli 6, 6302 Zug, Klägerin und Appellantin, gegen Y Versicherungsgesellschaft, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ineichen, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern, Beklagte und Appellatin, betreffend Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt, I. Abteilung, vom 9. Juli 2001 (11 99 77).
- 2 - Sachverhalt A.- Die bei der Beklagten einzelunfallversichterte Klägerin erlitt am 7. Juli 1994 mit ih- rem Auto einen Unfall, der eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule zur Folge hatte. Gemäss SUVA-Bericht vom 12. Oktober 1994 litt die Klägerin nach dem Unfall unter Schmer- zen in verschiedenen Bereichen. Nach weiteren medizinischen Abklärungen durch die SU- VA, die unter anderem eine diagnostizierte Diskushernie als unfallfremd bezeichneten, schloss die SUVA den Fall auf den 7. Juli 1995 ab, indem sie die Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowie die weiteren Behandlungsmassnahmen als zu Lasten der Krankenversicherung gehend betrachtete. Eine dagegen erhobene Einsprache der Klägerin hiess das Verwaltungs- gericht des Kantons Luzern nach Einholung eines medizinischen Gutachtens am 10. August 1998 gut und wies die Sache an die SUVA zurück. B.- Am 10. September 1999 belangte die Klägerin die Beklagte aus dem abgeschlos- senen Einzelunfallversìcherungsvertrag auf Fr. 120'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 26. Mai
1998. Letztere erhob die Verjährungseinrede mit der Begründung, seit dem Arztbericht von PD Dr.med. D vom 26. Juli 1995 habe der medizinische Befund der Invalidität fest gestanden, was aufgrund der Auslegung des einschlägigen Art. 46 WG durch das Bundes- gericht den Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist ausgelöst habe. Da die Beklagte nur bis Ende I? 1 _ .L J:- I .-....J._ J-..1 / I-.._..^ (sofern __ nicht L - ..- :L- L.. L-^1 L; 1. GIIUC I99 aul ale CU H UC de verjährUrly. tsulern nichtbbereits eingetreten)verzlcrlLeL habe, sei im Zeitpunkt der Klage der Anspruch verjährt gewesen. C.- Das Amtsgericht Luzern-Stadt wies die Klage mit Urteil vom 9. Juli 2001 ab mit der Begründung, dass der Anspruch, sollte er tatsächlich bestehen, verjährt wäre, und überband der Klägerin sämtliche Kosten. D.- Gegen dieses Urteil appellierte die Klägerin rechtzeitig am 16. August 2001 mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 9. Juli 2001 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 120'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 26. Mai 1998 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (OG amtl. Bel. 1).
3- Die Beklagte beantragte in ihrer Appellationsantwort vom 31. Januar 2002 die Abwei- sung der Appellation unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in beiden Instanzen zu Lasten der Klägerin (OG amtl.Bel. 12). Erwägungen t- Die (neu) aufgelegten Urkunden werden zu den Akten genommen (OG kläg.Bel. 1-6; bekl.Bel. 1-2). Auf die weiteren Beweisanträge im Appellationsverfahren wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen. 2.- Zunächst ist zu prüfen, ob der Arztbericht von PD Dr.med. D vom 26. Juli 1995 (AG bekl.Bel. 6) den Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist nach A rt. 46 VVG ausgelöst hat, was das Amtsgericht bejahte. 2.1. Die Klägerin macht in ihrer Appellationsbegründung (OG amtl. Bel. 7) zunächst gel- tend, der betreffende Arztbericht (AG bekl.Bel. 6) habe bereits deswegen den Lauf der Ver- jährung nicht auslösen können, da er die Frage der Kausalität zwischen erlittenem Unfall und Invalidität nicht zum Thema habe. Das aber wäre nach Ansicht der Klägerin notwendig g;- wesen, weil sie ausschliesslich für eine unfallbedingte (und somit nicht für eine rein finale) invaiidität bei der Beklagten versichert war. Die Beklagte (OG amti.Bei. 12) beruft sich auf das angefochtene Urteil, ohne auf diesen rechtlichen Einwand der Klägerin konkret einzur, - hen. Sie macht in diesem Zusammenhang eine verspätete Unfallmeldung der Klägerin gel- tend. Die für den Versicherten negativen Folgen einer verspäteten Anzeige sind in Art. 38 VVG geregelt. Die Beklagte ist selber der Meinung, dass im Rahmen des A rt. 38 VVG des- sen Abs. 2 anwendbar wäre (vgl. AG Klageantwort vom 26.11.1999 S. 7 oben). Die Klägerin müsste daher zwar eine Kürzung, nicht aber den gänzlichen Wegfall ihres Anspruches hin- nehmen. Darin würden sich zumindest vorliegend die negativen Folgen einer alifälligen ver- schuldeten Verspätung in der Anzeige jedoch erschöpfen. Es wäre aber nicht gerechtfertigt, durch die allfällige verschuldete Verspätung der Anzeige den Verjährungsbeginn gleichsam hypothetisch vorzuverlegen; eine solche Folge müsste das Gesetz ausdrücklich vorsehen.
- 4 - 2.2. Bleibt somit die Frage zu prüfen, ob der Arztbericht von PD Dr.med. D (AG bekl.Bel. 6) für die Auslösung der Verjährung bereits deswegen untauglich war, weil er die Kausalität zwischen Unfall und Invalidität unerwähnt lässt. Das vom Amtsgericht und von der Beklagten angerufene Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahre 1992 (BGE 118 II 447 ff.) befasst sich nicht ausdrücklich mit dieser Fragestellung. Hingegen spricht es im Sinne eines obiter dictum von der unfallbedingten Invalidität: "... en effet, tant que l'accident n'entraîne aucune invalidité, l'assureur est fondé à ne pas intervenir..." (BGE 118 Il 454 lit. b). Löst man den Verjährungsbeginn vom Unfallereignis und stellt man mit der neueren bundesgerichtli- chen Rechtsprechung auf die zeitlich früheste medizinische Feststellung einer Invalidität ab, so muss diese Feststellung (im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges) einen Be- zug auf das Unfallereignis nehmen, andernfalls kann die festgestellte Invalidität einem kon- kreten Versicherungsvertrag gar nicht eindeutig zugeordnet werden, was mit der Rechtssi- cherheit schwerlich vereinbar wäre. Nicht die Feststellung irgendeiner Invalidität darf für den Verjährungsbeginn bezüglich des Anspruches gegen die Versicherung massgebend sein, sondern die Feststellung der unfallbedingten Invalidität. Aus AG bekl.Bel. 6 folgt nicht ausdrücklich eine Bezugnahme auf den Unfall von 1994. Zwar nimmt AG kläg.Bel. 10 (Bericht der Ärzte Egloff und Dvorak vom 13.1.1995) Bezug auf den Verkehrsunfall, spricht dann aber unter anderem von Veränderungen, welche krank- heitsbedingt sind und durch das Unfallereignis "aktiviert" wurden. Damit bleibt in AG bekl.Bel. 6 letztlich aber unklar, ob die dort angenommene Invalidität nach Meinung des Fachmanns Unfallfolge ist oder andere Ursachen hat. Bereits aus diesem Grund ist eine verjährunaus- lösende Wirkung dieses Schreibens zu verneinen. Somit kann offen bleiben, ob im Übrigen AG bekl.Bel. 6 eine Invalidität dem Grundsatz nach als sicher angenommen hat. Der vom Amtsgericht (AG Urteil S. 10) als zentrale Aussage betrachtete Satz "Nach wie vor bin ich der Ansicht, dass eine grössere Arbeitsfähigkeit aus (sic) 50% kaum zu erreichen Ist bzw. diese eindeutig zu rechtfertigen ist", entbehrt letzter inhaltlicher Klarheit. 3.- Die Einrede der eingetretenen Verjährung kann nach dem Gesagten keinen Rechts- schutz finden, weil der medizinische Bericht vom 26. Juli 1995 (AG bekl.Bel. 6) keinen Hin- weis auf die natürliche Kausalität zum seinerzeitigen Autounfall feststellt und daher mit Be- zug auf den prozessgegenständlichen versicherungsrechtlichen Anspruch der Klägerin ge- gen die Beklagte nicht verjährungsausiösend war. Das angefochtene Urteil ist daher aufal-
- 5 - heben. Die Streitsache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen (§ 256 ZPO) zur Entschei- dung in der Sache selber. 4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte sämtliche Kosten des Appel- lationsverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- (§ 9 KoV) festgesetzt, die Anwaltskostenentschädigung für die Klägerin auf Fr. 5'416.80 (inkl. Fr. 34.20 Auslagen und Fr. 382.60 MWST; § 54 i.V.m. § 52 KoV). Rechtsspruch 1. Das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt, I. Abteilung, vom 9. Juli 2001 wird aufgeho- ben und zur Entscheidung in der Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Appellationsverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten betragen Fr. 2'000.-- und sind durch den von der Klägerin in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bereits bezahlt. Die Beklagte hat der Klägerin die vorgeschossenen Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- zu ersetzen und ihr eine Anwaitskostenentschädigung von Fr. 5'416.80 (inkl. Fr. 34.20 Auslagen und Fr. 382.60 MWST) zu bezahlen. 3. Dieser Entscheid ist den Parteien und dem Amtsgericht Luzern-Stadt, I. Abteilung, a.i- zustelien. Luzern, 17. April 2002 Für die I. Kammer des Obergerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: