Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X ist bei der Y Versicherungen AG (nachfolgend Y genannt) kranken- und unfallversichert und verfügte in den Jahren 1999 und 2000 über die obligatorische Krankenpflegeversicherung B. und die Taggeldver- sicherung TA sowie über die Zusatzversicherungen T und S (Urk. 9/1).
E. 2 a) Mit dem auf den 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) kam es zu einer Aufteilung der von den Krankenversicherungen zui erbringenden Leistungen: Das KVG regelt die soziale Krankenversicherung, welche die obligatorische Krankenpflege-und die frei- willige Taggeldversicherung umfasst (Art. 1 Abs. 1 KVG); das Versicherungsver- hältnis untersteht dem öffentlichen Recht. Dies galt unter der Herrschaft des Bundes- gesetzes über die Krankenversicherung vorn 13. Juni 1911 (KUVG) auch für die von den Krankenkassen angebotenen Zusatzversicherungen. Nach dem neuen Recht hin- gegen unterstehen diese Versicherungen dem Privatrecht, womit auf sie nunmehr das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) anwendbar ist (Art. 12 Abs. 3 KVG). Daher gelten Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen als privatrechtlich (BGE 124 III 46 Erw. la).
b) Dementsprechend ist auch eine Zweiteilung des anwendbaren Verfahrens- rechts und der Rechtswege für den Bereich der obligatorischen Krankenversicherung einerseits und denjenigen der Zusatzversicherungen anderseits eingeführt worden (RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 317 Erw. 3c/bb). Für den Bereich der obligatorischen Krankenversicherung wird den Versicherern in Art. 80 Abs. 1 KVG eine Verfü- gungspflicht auferlegt, wenn eine versicherte Person mit einem Entscheid des Ver- sicherers nicht einverstanden ist. Es besteht die Einsprache- und hernach die Be- schwerdemöglichkeit (Art. 85 und 86 KVG), und schliesslich kann gegen den kanto- nalen Entscheid beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbe- schwerde geführt werden (Art. 91 KVG). Die Rechtspflege im Bereich der obligato- rischen Krankenversicherung nach KVG beruht somit auf dem System der nachträg- lichen Verwaltungsrechtspflege, bei welchem dem verwaltungsgerichtlichen Be-
- 4 - schwerdeverfahren stets ein (nichtstreitiges) Verfügungs- und Einspracheverfahren vorauszugehen hat.
c) Im Gegensatz dazu sind Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen privat- rechtlicher Natur und im Verfahren gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsge- setz [VAG] in der seit 1. Januar 1996 gültigen Fassung) durch das von den Kantonen bezeichnete Gericht zu beurteilen. Die Versicherer sind demzufolge im Bereich der Zusatzversicherungen nicht als Verwaltungsorgane tätig und es kommt ihnen keine Verfügungsbefugnis zu. Vielmehr hat die versicherte Person streitige Ansprüche mit- tels Klage in einem zivilprozessualen, von den Kantonen unter Beachtung der Ver- fahrensgrundsätze von Art. 47 Abs. 2 und 3 VAG zu regelnden Verfahren geltend zu machen. Der letztinstanzliche kantonale Entscheid kann mit den für zivilrechtliche Streitigkeiten gegeb en bundeL. ec^ltl ctiten Rechtsur 1'Pln an das Bundesgericht wel- L7 L1 Lil LL^11\.LL411 ^V ^l+Vell\+11 Li Ullb:4.JrvvllLll vltvll 1\vvaaw vbv ++. te_rgezogen werden (RKW 1998 KV Nr.37 S. 317 f. Erw. 3c/bb; vgl. auch Ueli Kieser in AJP 1997 S. 16 f.). Für das Klageverfahren wird gemäss Art. 47 Abs. 2 VAG ein einfaches und rasches Verfahren vorgeschrieben, in welchem der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt wird und die Beweise nach freiem Ermessen zu würdigen sind. Das Ver- fahren richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts. Es bleibt daher kein Raum zur Anwendung von Verwaltungsrecht. So hat auch das Bun- desgericht die Auffassung der Vorinstanz verneint, wonach Streitigkeiten aus Zusatz- versicherungen aufgrund ihrer Nähe zur Sozialversicherung dem öffentlichen Recht zuzuordnen seien (BGE 124 III 46 Erw. 1a/aa).
d) Nachdem der Kanton Zürich im Rahmen seiner Regelungskompetenz das Sozialversicherungsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversiche- rungen für zuständig erklärt hat, richtet sich das Verfahren in erster Linie nach dem Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und Zivilprozessordnung (ZPO) finden im Verfahren vor dem Sozialversi- cherungsgericht nur ergänzend und sinngemäss Anwendung (vgl. §§ 12 und 28 GSVGer; Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsge- richt des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1999, N I f. zu § 12 GSVGer und N 1 ff. zu § 28 GSVGer). Dies gilt trotz ihrer zivilrechtlichen Natur auch für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen.
- 5 -
E. 3 Das Sozialversicherungsgericht hat nur einen einfachen Schriftenwechsel durchgeführt (§ 19 Abs. 3 GSVGer) und diesen mit Verfügung vorn 16. Mai 2001 als geschlossen erklärt (Urk. 11). Unaufgefordert hat der Kläger die vom 16. Mai 2001 datierte Eingabe (Urk. 12) samt Beilagen (Urk. 13/1-10) eingereicht. Diese Unterla- gen (Urk. 12 und 13/1-10) sind aus dem Recht zu weisen, da sich aus dem Untersu- chungsgnmdsatz kein Anspruch ableiten lässt, zu jeder Zeit mit neuen Rechtsgrün- den und Einwendungen an den Richter zu gelangen (Christian Zünd, a.a.O., N 9 zu § 19, S. 140).
E. 4 a) Der Kläger hat seine Eingabe vom 14. November 2000 (Urk. 2/1) zu- nächst mit "Strafklage" überschrieben und sodann darauf hingewiesen, dass er adhä- sisionsweise eine pauschale Schadenersatz- und Genugtuungsforderung geltend ma- che. Der Klageschrift ist weiter zu entnehmen, dass er verschiedene Punkte bemän- gelt. Darauf ist im einzelnen einzugehen. Indes ist vorweg festzuhalten, dass Gegens- tand des vorliegenden Klageverfahrens ausschliesslich Leistungen sein können, wel- che die Zusatzversicherung betreffen. Soweit der Kläger Forderungen aus der obliga- torischen Grundversicherung geltend macht, hat er von der Beklagten eine einspra- chefähige Verfügung im Sinne von A rt. 80 Abs. 1 KVG zu verlangen. Im weiteren ist das Sozialversicherungsgericht nicht zuständig zur Beurteilung von Straftatbe- ständen. Diese obliegt einzig den Strafverfolgungsbehörden (Bezirksanwaltschaften). In diesem Umfang ist daher auf die Klage nicht einzutreten.
b) aa) Der Kläger rügt unter anderem, die Beklagte verweigere ihm seit 1995 Leistungen für eine dermatologische Behandlung von Operationsnarben (Urk. 2/1 S. 2). Er hat weder dargetan, auf welche Narben sich die Behandlung beziehen soll, noch wann er konkret solche Leistungen von der Beklagten verlangt hätte oder wel- che Rechnungen im einzelnen sich auf solche Leistungen beziehen würden, deren Bezahlung von der Beklagten verweigert worden wäre. Die Beklagte gab an, es seien keine Rechnungen betreffend einer solchen Behandlung eingereicht worden; die Kosten eines stationären Aufenthaltes in der dermatologischen Abteilung des Uni- versitätsspitals Zürich vorn 21. bis zum 23. Februar 2000 in der Höhe von Fr. 907.-- seien übernommen worden (Urk. 9/2 Blatt 2). Da keine Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass Leistungen zu Unrecht verweigert worden wären, ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen.
- 6 - bb) Soweit der Kläger geltend macht, es seien ihm in der Zusatzversicherung eingeschlossene Leistungen verweigert worden, und damit die Raucherentwöhnung anspricht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Rahmen der Zusatzversi- cherung S unter anderem für Raucherentwöhnung 75 % der verrechneten Kos- ten, beziehungsweise insgesamt maximal Fr. 500.--- pro Kalenderjahr übernimmt (Art. 3 Abs. 1 ZVB; Urk. 9/8). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Kläger auf- grund eines Dauerrezeptes vom 7. November 1999 (Urk. 9/9a) "Nicorette 4mg" be- zogen und die Beklagte diese Kosten vergütet hat (vgl. auch die Schreiben vom
24. November 1999 und vom 13. Januar 2000, Urk. 9/9 und 9/l0a). Auch diesbezüg- lich bestehen keine Anhaltspunkte fur noch ausstehende Leistungen, weshalb die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen ist. cc) Hinsichtlich des Vorwurfs, die Beklagte habe wiederholt die Rückerstat- tung r^..^ T eist,.r.ge schriftlich 1+c st"+irrt jedoch keine Zahlungen veranlasst, ist mit L LLll Y L, von A3L+1J LU11,L11 bestätigt, J ViL keine GJa+i +H+abvaa + der Beklagten festzuhalten, dass der Kläger zur Untermauerung seiner Vorbringen keinerlei Belege (z. B. Bestätigungen der Versicherung) eingereicht hat und im ein- zelnen auch nicht darlegt, um welche Rückerstattungen es sich dabei handeln soll. Weiter bringt der Kläger vor, die Beklagte habe sich geweigert, ihm eine Po- lice auszufertigen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu liefern (Urk. 2/1 S. 2). Dies bestreitet die Beklagte und hält dem entgegen (Urk. 8 S. 4), die Police sei dein Kläger nach Abschluss der Versicherung zugestellt worden. Auf sein Schreiben vom 30. Oktober 1999 (Urk. 914) hin seien ihm auch die allgemeinen Ver- tragsbedingungen (AVB) und die zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) geschickt worden. Da er schliesslich noch eine Police versehen mit einer Rechtsmit- telbelehrung verlangt habe (Urk_ 9/5), habe man ihn mit Schreiben vom 17. Dezem- ber 1999 darauf hingewiesen, das dies aufgrund der Rechtsnatur der Police nicht möglich sei (Urk. 9/6). In der Folge habe man dem Versicherten nochmals die AVB und ZVB zugestellt. Aufgrund der Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich, wel- che geldwerten Rechtsnachteile er dadurch erlitten haben soll, dass ihm die Police und die AVB/ZVB nicht sofort ausgehändigt worden sind. Nicht nachvollziehbar ist, was der Kläger mit der Behauptung, die Beklagte sei nicht bereit gewesen, ihm Schadenformulare im Hinblick auf die Meldung eines Unfalles, der sich im November 1999 zugetragen habe, zuzustellen, zu seinen Guns- ten ableiten will, beziehungsweise in welcher Art und Weise ihm dadurch ein Scha-
- 7 - den entstanden wäre (Urk. 2/1 S. 3). Es ist aktenkundig, dass die Beklagte dem Ver- sicherten am 2. Dezember 1999 ein Formular zur "Unfallerhebung" zukommen liess (Urk. 9/11) und sie dem behandelnden Zahnarzt Dr. med. dent. R be- reits am 1. Dezember 1999 ein Formular zugestellt hatte (Urk. 9/12). Den Akten ist sodann zu entnehmen ist, dass der Kläger im Januar 2000 erneut bei der Beklagten ein Formular anforderte, welches ihm nochmals zugestellt wurde (vgl. Urk. 9/10a+b). Aktenmässig ist ausgewiesen, dass die Beklagte Leistungen für die zwischen dem
21. November 1999 und dem 1. Dezember 1999 sowie am 7. Dezember 1999 durch- gefiihrten zahnärztlichen Behandlungen in der Höhe von Fr. 190.-- und Fr. 432.45 übernommen hat (Urk. 9 S. 3 sowie Urk. 10/5 in Prozess Nr. KV.2000.00147; vgl. auch Urk. 9/2 Blatt 4).
• c) Aufgrund des Gesagten ist die eingeklagte Forderung in der Höhe von pau- schal Fr. 10'000.-- nicht ausgewiesen, weshalb die Klage abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 5 a) Beide Parteien beantragen die Kostenauflage an die Gegenpartei sowie die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 2/1 und 212), wobei die Beklagte ihren Antrag grundsätzlich damit begründet, dem Kläger sei hinsichtlich der Prozess- führung Mutwilligkeit vorzuwerfen (Urk. 8 S. 2).
b) aa) Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 GSVGer in Verbin- dung mit Art. 47 Abs. 3 VAG). Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er un richtig ist. Mut- willige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslo- sen Beschwerde oder Klage darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessfüh- rung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr
-8 bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne wei- teres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem ftihrt (BGE 124 V 288 Erw. 3b mit Hinweisen). bb) Die zunächst beim Friedensrichteramt Zürich 1 und hernach beim Be- zirksgericht Zürich eingereichte Klage, welche sich in teils unverständlichen Vor- würfen an die Adresse der Beklagten ergeht und sich im übrigen in abschätziger Art und Weise über die Y äussert, erheischt das Prüfen der Frage der Mutwilligkeit und einer entsprechenden Kostenauflage. Insbesondere erhebt der Kläger in seinen Eingaben vom 14. November und vorn 29. Dezember 2000 (Urk. 2/1 und 2/2) auch verschiedene Anschuldigungen strafrechtlicher Natur an die Gegenpartei, zu deren Behandlung das Sozialversicherungsgericht von vornherein nicht zuständig ist, was der Kläger bei einer ihm zumutbaren Abklärung durchaus in Erfahrung hätte bringen können. Andererseits kann dem Kläger der Umstand, dass er in seiner Klage sowohl Ansprüche aus der Zusatzversicherung als auch solche aus der obligatorischen Grundversicherung geltend macht, wobei das KVG für letztere Ansprüche ein Ver- fügungs- und Einspracheverfahren vorsieht, nicht als Mutwilligkeit angelastet wer- den, ist doch vom Gesetzgeber durch die Zweiteilung des Verfahrens mit Bezug auf Grund- und Zusatzversicherung ein wenig durchschaubares System geschaffen wor- den, mit dem selbst rechtskundige Personen Mühe bekunden. Bislang hat der Kläger lediglich die vorliegend zu beurteilende Klage eingereicht, so dass vorderhand nicht von mutwilliger Prozessführung gesprochen werden kann. Von einer Kostenauflage ist deshalb abzusehen.
c) aa) Was die Geltendmachung einer Prozessentschädigung betrifft, so ist vorweg festzuhalten, dass dem unterliegenden Kläger ohnehin keine Prozessentschä- digung zusteht (§ 34 Abs. 1 GSVGer). bb) Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht gemäss § 34 Abs. 2 GSVGer in der Regel kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu. Da die Versicherer im Bereich der Zusatzversicherungen aber nicht als Verwaltungsor- gane tätig sind (RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 318), erfüllen sie in diesem Bereich keine öffentlichrechtlichen Aufgaben. In Abweichung von der Regel gemäss § 34 Abs, 2 GSVGer steht ihnen daher grundsätzlich auch in diesen Prozessen auf Antrag eine nach § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. i der Verordnung über die
E. 9 sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen zu beines- sende Prozessentschädigung zu. Zu beachten ist indes auch die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach einer nicht durch einen Anwalt verbeiständeten Partei nur ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen wird, nämlich für erhebliche und nachgewiesene Auslagen sowie in besonderen Fällen für Umtriebe, insbesondere hohen Arbeitsaufwand (BGE 113 la 353 Erw. 6b mit weiteren Hinweisen; unveröf- fentlichte Erw. 4 von BGE 124 III 229). Die von der Beklagten dargelegten Umtriebe (Urk. 8 S. 6 [in Verbindung mit Urk. 10/18 und 10/19 im Prozess Nr. KV.2000.00147}) erreichen kein Ausmass, das es rechtfertigen würde, von der erwähnten Rechtspre- chung abzuweichen. Es ist ihr daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin verfügt: Die Eingabe des Klägers vom 16. Mai 2001 (Urk. 12) wird samt Beilagen (Urk. 13/1-10) aus dem Recht gewiesen; und erkennt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Den Parteien wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bundesamt für Privatversicherung je gegen Empfangsschein, an den Kläger unter Beilage der Urk. 12 und 13/1-10.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialver- sicherungsgericht des Kanton Zürich wegen einer der in A rt. 68 Abs. 1 lit. a-e des Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege (OG) genannten Gründe durch eine dem in Art. 71 OG entsprechende Eingabe Nichtigkeitsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Einzelrichterin: Die Gerichtssekretärin: Grünig Hä k! n^ Y versandt: GR/HY/LR 2 3, Aorli 2002 Hinweis: Die Fristen stehen während folgenden Zeiten still: Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Lagerhausstr. 19 • Postfach • 8401 Winterthur * Tel: 052 / 268 10 10 • Fax: 052 / 268 10 09
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KK.2001.00001 AHV-Nr. 957.55.1 15.119 S OZIALVERSICHERUNGS GERICHT DES KANTONS ZÜRICH L Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtssekretärin Häny Urteil vom 16. April 2002 in Sachen X Kläger, Y Beklagte Versicherungen AG, gegen I.
1. X ist bei der Y Versicherungen AG (nachfolgend Y genannt) kranken- und unfallversichert und verfügte in den Jahren 1999 und 2000 über die obligatorische Krankenpflegeversicherung B. und die Taggeldver- sicherung TA sowie über die Zusatzversicherungen T und S (Urk. 9/1).
2. Mit Verfügung vorn 10. Januar 2001 überwies das Bezirksgericht Zü rich dem Sozialversicherungsgericht zuständigkeitshalber die von X mittels Weisung des Friedensrichteramtes Zü rich 1 vom 4. September 2000 (Urk. 3/1) an- hängig gemachte Zivilklage vom 14. November 2000 (Urk. 2/1) gegen die Kranken- kasse betreffend Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.--. So- dann beantragte der Versicherte die Verzinsung seiner Forderung zu 5 % seit dem L September 2000 sowie die Zusprechung einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- ebenfalls zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2000; die Ver- fahrenskosten seien der Y aufzuerlegen. In dem an das Bezirksgericht Zürich
2 gerichteten Überweisungsbegehren vom 29. Dezember 2000 (Urk. 2/2) verlangte X zusätzlich Fr. 1'000.-- als Umtriebsentschädigung zuzüglich Zins seit dem 1. Januar 2001. Die Y wurde zur Erstattung der Klageantwort aufgefordert (vgl. Verfü- gung vom 22. Januar 2001; Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2001 ersuchte die Y im Rahmen des zwischenzeitlich anhängig gewordenen Be- schwerdeverfahrens in Sachen der Parteien (Prozess Nr. KV:2000.00147; Urteil vom
2. Juli 2001), die beiden Verfahren seien zu vereinigen (Urk. 9 in Prozess Nr. KV.2000.00147). Mit Verfügung vom 13. Februar 2001 (Urk. 6) lehnte das Sozi- alversicherungsgericht eine Vereinigung des Klageverfahrens mit dem Beschwerde- verfahren vorderhand ab und forderte die Y zur Einreichung der Klageantwort, namentlich zur Stellungnahme zu einzelnen von X in der Klageschrift 1_ _1-- ^^__,__.,•..r__ r T_- TJ1, 23 . L'..7-....r... Aryl «..1Ía., a:,, r1 ^i e1VUCrlerl YU1WtÀLiGi1 call. UCI. 111QgeanCWO1L Vo11 GU1U0.1 GVV1 s ►Gi1LG LUG i folgende Anträge (U:•k. 8 S. 2):
1. Die Klage vom 14. November 2000 sei vollurnfànglich ab- zuweisen.
2. Es seien dem Kläger die Kosten des Verfahrens wegen mut- williger Prozessführung gemäss Art. 47 des BandesgLesetzes betreffend Aufsicht über die privaten Versicherungseinrich- tungen (Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG] in der seit
1. Januar 1996 gültigen Fassung) und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Par- teientschädigung gemäss § 34 GSVGer auszurichten. Am 10. Mai 2001 nahm X Einsicht in die Gerichtsakten (Urk. 10). Mit Verfügung vom 16. Mai 2001 wurde der Schriftenwechsel als ge- schlossen erklärt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 16. Mai 2001 (Urk. 12) äusserte sich der Versicherte nochmals und reichte unter anderem verschiedene Rechnungen ein (Urk. 13/1-10). Er machte zusätzlich zu den bisherigen Begehren nochmals eine Um- triebsentschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Ja- nuar 2001 geltend (Urk. 12 S. 2).
Auf die einzelnen Parteivorbringen wird - soweit für die Entscheidfindung er- forderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II.
1. Da der Streitwert vorliegend Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, füllt die Beur- teilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in der am 19. Juni 2000 revidierten und seit 1. Oktober 2000 in Kraft stehenden Fassung).
2. a) Mit dem auf den 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) kam es zu einer Aufteilung der von den Krankenversicherungen zui erbringenden Leistungen: Das KVG regelt die soziale Krankenversicherung, welche die obligatorische Krankenpflege-und die frei- willige Taggeldversicherung umfasst (Art. 1 Abs. 1 KVG); das Versicherungsver- hältnis untersteht dem öffentlichen Recht. Dies galt unter der Herrschaft des Bundes- gesetzes über die Krankenversicherung vorn 13. Juni 1911 (KUVG) auch für die von den Krankenkassen angebotenen Zusatzversicherungen. Nach dem neuen Recht hin- gegen unterstehen diese Versicherungen dem Privatrecht, womit auf sie nunmehr das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) anwendbar ist (Art. 12 Abs. 3 KVG). Daher gelten Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen als privatrechtlich (BGE 124 III 46 Erw. la).
b) Dementsprechend ist auch eine Zweiteilung des anwendbaren Verfahrens- rechts und der Rechtswege für den Bereich der obligatorischen Krankenversicherung einerseits und denjenigen der Zusatzversicherungen anderseits eingeführt worden (RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 317 Erw. 3c/bb). Für den Bereich der obligatorischen Krankenversicherung wird den Versicherern in Art. 80 Abs. 1 KVG eine Verfü- gungspflicht auferlegt, wenn eine versicherte Person mit einem Entscheid des Ver- sicherers nicht einverstanden ist. Es besteht die Einsprache- und hernach die Be- schwerdemöglichkeit (Art. 85 und 86 KVG), und schliesslich kann gegen den kanto- nalen Entscheid beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbe- schwerde geführt werden (Art. 91 KVG). Die Rechtspflege im Bereich der obligato- rischen Krankenversicherung nach KVG beruht somit auf dem System der nachträg- lichen Verwaltungsrechtspflege, bei welchem dem verwaltungsgerichtlichen Be-
- 4 - schwerdeverfahren stets ein (nichtstreitiges) Verfügungs- und Einspracheverfahren vorauszugehen hat.
c) Im Gegensatz dazu sind Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen privat- rechtlicher Natur und im Verfahren gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsge- setz [VAG] in der seit 1. Januar 1996 gültigen Fassung) durch das von den Kantonen bezeichnete Gericht zu beurteilen. Die Versicherer sind demzufolge im Bereich der Zusatzversicherungen nicht als Verwaltungsorgane tätig und es kommt ihnen keine Verfügungsbefugnis zu. Vielmehr hat die versicherte Person streitige Ansprüche mit- tels Klage in einem zivilprozessualen, von den Kantonen unter Beachtung der Ver- fahrensgrundsätze von Art. 47 Abs. 2 und 3 VAG zu regelnden Verfahren geltend zu machen. Der letztinstanzliche kantonale Entscheid kann mit den für zivilrechtliche Streitigkeiten gegeb en bundeL. ec^ltl ctiten Rechtsur 1'Pln an das Bundesgericht wel- L7 L1 Lil LL^11\.LL411 ^V ^l+Vell\+11 Li Ullb:4.JrvvllLll vltvll 1\vvaaw vbv ++. te_rgezogen werden (RKW 1998 KV Nr.37 S. 317 f. Erw. 3c/bb; vgl. auch Ueli Kieser in AJP 1997 S. 16 f.). Für das Klageverfahren wird gemäss Art. 47 Abs. 2 VAG ein einfaches und rasches Verfahren vorgeschrieben, in welchem der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt wird und die Beweise nach freiem Ermessen zu würdigen sind. Das Ver- fahren richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts. Es bleibt daher kein Raum zur Anwendung von Verwaltungsrecht. So hat auch das Bun- desgericht die Auffassung der Vorinstanz verneint, wonach Streitigkeiten aus Zusatz- versicherungen aufgrund ihrer Nähe zur Sozialversicherung dem öffentlichen Recht zuzuordnen seien (BGE 124 III 46 Erw. 1a/aa).
d) Nachdem der Kanton Zürich im Rahmen seiner Regelungskompetenz das Sozialversicherungsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversiche- rungen für zuständig erklärt hat, richtet sich das Verfahren in erster Linie nach dem Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und Zivilprozessordnung (ZPO) finden im Verfahren vor dem Sozialversi- cherungsgericht nur ergänzend und sinngemäss Anwendung (vgl. §§ 12 und 28 GSVGer; Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsge- richt des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1999, N I f. zu § 12 GSVGer und N 1 ff. zu § 28 GSVGer). Dies gilt trotz ihrer zivilrechtlichen Natur auch für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen.
- 5 -
3. Das Sozialversicherungsgericht hat nur einen einfachen Schriftenwechsel durchgeführt (§ 19 Abs. 3 GSVGer) und diesen mit Verfügung vorn 16. Mai 2001 als geschlossen erklärt (Urk. 11). Unaufgefordert hat der Kläger die vom 16. Mai 2001 datierte Eingabe (Urk. 12) samt Beilagen (Urk. 13/1-10) eingereicht. Diese Unterla- gen (Urk. 12 und 13/1-10) sind aus dem Recht zu weisen, da sich aus dem Untersu- chungsgnmdsatz kein Anspruch ableiten lässt, zu jeder Zeit mit neuen Rechtsgrün- den und Einwendungen an den Richter zu gelangen (Christian Zünd, a.a.O., N 9 zu § 19, S. 140).
4. a) Der Kläger hat seine Eingabe vom 14. November 2000 (Urk. 2/1) zu- nächst mit "Strafklage" überschrieben und sodann darauf hingewiesen, dass er adhä- sisionsweise eine pauschale Schadenersatz- und Genugtuungsforderung geltend ma- che. Der Klageschrift ist weiter zu entnehmen, dass er verschiedene Punkte bemän- gelt. Darauf ist im einzelnen einzugehen. Indes ist vorweg festzuhalten, dass Gegens- tand des vorliegenden Klageverfahrens ausschliesslich Leistungen sein können, wel- che die Zusatzversicherung betreffen. Soweit der Kläger Forderungen aus der obliga- torischen Grundversicherung geltend macht, hat er von der Beklagten eine einspra- chefähige Verfügung im Sinne von A rt. 80 Abs. 1 KVG zu verlangen. Im weiteren ist das Sozialversicherungsgericht nicht zuständig zur Beurteilung von Straftatbe- ständen. Diese obliegt einzig den Strafverfolgungsbehörden (Bezirksanwaltschaften). In diesem Umfang ist daher auf die Klage nicht einzutreten.
b) aa) Der Kläger rügt unter anderem, die Beklagte verweigere ihm seit 1995 Leistungen für eine dermatologische Behandlung von Operationsnarben (Urk. 2/1 S. 2). Er hat weder dargetan, auf welche Narben sich die Behandlung beziehen soll, noch wann er konkret solche Leistungen von der Beklagten verlangt hätte oder wel- che Rechnungen im einzelnen sich auf solche Leistungen beziehen würden, deren Bezahlung von der Beklagten verweigert worden wäre. Die Beklagte gab an, es seien keine Rechnungen betreffend einer solchen Behandlung eingereicht worden; die Kosten eines stationären Aufenthaltes in der dermatologischen Abteilung des Uni- versitätsspitals Zürich vorn 21. bis zum 23. Februar 2000 in der Höhe von Fr. 907.-- seien übernommen worden (Urk. 9/2 Blatt 2). Da keine Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass Leistungen zu Unrecht verweigert worden wären, ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen.
- 6 - bb) Soweit der Kläger geltend macht, es seien ihm in der Zusatzversicherung eingeschlossene Leistungen verweigert worden, und damit die Raucherentwöhnung anspricht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Rahmen der Zusatzversi- cherung S unter anderem für Raucherentwöhnung 75 % der verrechneten Kos- ten, beziehungsweise insgesamt maximal Fr. 500.--- pro Kalenderjahr übernimmt (Art. 3 Abs. 1 ZVB; Urk. 9/8). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Kläger auf- grund eines Dauerrezeptes vom 7. November 1999 (Urk. 9/9a) "Nicorette 4mg" be- zogen und die Beklagte diese Kosten vergütet hat (vgl. auch die Schreiben vom
24. November 1999 und vom 13. Januar 2000, Urk. 9/9 und 9/l0a). Auch diesbezüg- lich bestehen keine Anhaltspunkte fur noch ausstehende Leistungen, weshalb die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen ist. cc) Hinsichtlich des Vorwurfs, die Beklagte habe wiederholt die Rückerstat- tung r^..^ T eist,.r.ge schriftlich 1+c st"+irrt jedoch keine Zahlungen veranlasst, ist mit L LLll Y L, von A3L+1J LU11,L11 bestätigt, J ViL keine GJa+i +H+abvaa + der Beklagten festzuhalten, dass der Kläger zur Untermauerung seiner Vorbringen keinerlei Belege (z. B. Bestätigungen der Versicherung) eingereicht hat und im ein- zelnen auch nicht darlegt, um welche Rückerstattungen es sich dabei handeln soll. Weiter bringt der Kläger vor, die Beklagte habe sich geweigert, ihm eine Po- lice auszufertigen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu liefern (Urk. 2/1 S. 2). Dies bestreitet die Beklagte und hält dem entgegen (Urk. 8 S. 4), die Police sei dein Kläger nach Abschluss der Versicherung zugestellt worden. Auf sein Schreiben vom 30. Oktober 1999 (Urk. 914) hin seien ihm auch die allgemeinen Ver- tragsbedingungen (AVB) und die zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) geschickt worden. Da er schliesslich noch eine Police versehen mit einer Rechtsmit- telbelehrung verlangt habe (Urk_ 9/5), habe man ihn mit Schreiben vom 17. Dezem- ber 1999 darauf hingewiesen, das dies aufgrund der Rechtsnatur der Police nicht möglich sei (Urk. 9/6). In der Folge habe man dem Versicherten nochmals die AVB und ZVB zugestellt. Aufgrund der Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich, wel- che geldwerten Rechtsnachteile er dadurch erlitten haben soll, dass ihm die Police und die AVB/ZVB nicht sofort ausgehändigt worden sind. Nicht nachvollziehbar ist, was der Kläger mit der Behauptung, die Beklagte sei nicht bereit gewesen, ihm Schadenformulare im Hinblick auf die Meldung eines Unfalles, der sich im November 1999 zugetragen habe, zuzustellen, zu seinen Guns- ten ableiten will, beziehungsweise in welcher Art und Weise ihm dadurch ein Scha-
- 7 - den entstanden wäre (Urk. 2/1 S. 3). Es ist aktenkundig, dass die Beklagte dem Ver- sicherten am 2. Dezember 1999 ein Formular zur "Unfallerhebung" zukommen liess (Urk. 9/11) und sie dem behandelnden Zahnarzt Dr. med. dent. R be- reits am 1. Dezember 1999 ein Formular zugestellt hatte (Urk. 9/12). Den Akten ist sodann zu entnehmen ist, dass der Kläger im Januar 2000 erneut bei der Beklagten ein Formular anforderte, welches ihm nochmals zugestellt wurde (vgl. Urk. 9/10a+b). Aktenmässig ist ausgewiesen, dass die Beklagte Leistungen für die zwischen dem
21. November 1999 und dem 1. Dezember 1999 sowie am 7. Dezember 1999 durch- gefiihrten zahnärztlichen Behandlungen in der Höhe von Fr. 190.-- und Fr. 432.45 übernommen hat (Urk. 9 S. 3 sowie Urk. 10/5 in Prozess Nr. KV.2000.00147; vgl. auch Urk. 9/2 Blatt 4).
• c) Aufgrund des Gesagten ist die eingeklagte Forderung in der Höhe von pau- schal Fr. 10'000.-- nicht ausgewiesen, weshalb die Klage abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
5. a) Beide Parteien beantragen die Kostenauflage an die Gegenpartei sowie die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 2/1 und 212), wobei die Beklagte ihren Antrag grundsätzlich damit begründet, dem Kläger sei hinsichtlich der Prozess- führung Mutwilligkeit vorzuwerfen (Urk. 8 S. 2).
b) aa) Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 GSVGer in Verbin- dung mit Art. 47 Abs. 3 VAG). Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er un richtig ist. Mut- willige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslo- sen Beschwerde oder Klage darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessfüh- rung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr
-8 bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne wei- teres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem ftihrt (BGE 124 V 288 Erw. 3b mit Hinweisen). bb) Die zunächst beim Friedensrichteramt Zürich 1 und hernach beim Be- zirksgericht Zürich eingereichte Klage, welche sich in teils unverständlichen Vor- würfen an die Adresse der Beklagten ergeht und sich im übrigen in abschätziger Art und Weise über die Y äussert, erheischt das Prüfen der Frage der Mutwilligkeit und einer entsprechenden Kostenauflage. Insbesondere erhebt der Kläger in seinen Eingaben vom 14. November und vorn 29. Dezember 2000 (Urk. 2/1 und 2/2) auch verschiedene Anschuldigungen strafrechtlicher Natur an die Gegenpartei, zu deren Behandlung das Sozialversicherungsgericht von vornherein nicht zuständig ist, was der Kläger bei einer ihm zumutbaren Abklärung durchaus in Erfahrung hätte bringen können. Andererseits kann dem Kläger der Umstand, dass er in seiner Klage sowohl Ansprüche aus der Zusatzversicherung als auch solche aus der obligatorischen Grundversicherung geltend macht, wobei das KVG für letztere Ansprüche ein Ver- fügungs- und Einspracheverfahren vorsieht, nicht als Mutwilligkeit angelastet wer- den, ist doch vom Gesetzgeber durch die Zweiteilung des Verfahrens mit Bezug auf Grund- und Zusatzversicherung ein wenig durchschaubares System geschaffen wor- den, mit dem selbst rechtskundige Personen Mühe bekunden. Bislang hat der Kläger lediglich die vorliegend zu beurteilende Klage eingereicht, so dass vorderhand nicht von mutwilliger Prozessführung gesprochen werden kann. Von einer Kostenauflage ist deshalb abzusehen.
c) aa) Was die Geltendmachung einer Prozessentschädigung betrifft, so ist vorweg festzuhalten, dass dem unterliegenden Kläger ohnehin keine Prozessentschä- digung zusteht (§ 34 Abs. 1 GSVGer). bb) Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht gemäss § 34 Abs. 2 GSVGer in der Regel kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu. Da die Versicherer im Bereich der Zusatzversicherungen aber nicht als Verwaltungsor- gane tätig sind (RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 318), erfüllen sie in diesem Bereich keine öffentlichrechtlichen Aufgaben. In Abweichung von der Regel gemäss § 34 Abs, 2 GSVGer steht ihnen daher grundsätzlich auch in diesen Prozessen auf Antrag eine nach § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. i der Verordnung über die
9- sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen zu beines- sende Prozessentschädigung zu. Zu beachten ist indes auch die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach einer nicht durch einen Anwalt verbeiständeten Partei nur ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen wird, nämlich für erhebliche und nachgewiesene Auslagen sowie in besonderen Fällen für Umtriebe, insbesondere hohen Arbeitsaufwand (BGE 113 la 353 Erw. 6b mit weiteren Hinweisen; unveröf- fentlichte Erw. 4 von BGE 124 III 229). Die von der Beklagten dargelegten Umtriebe (Urk. 8 S. 6 [in Verbindung mit Urk. 10/18 und 10/19 im Prozess Nr. KV.2000.00147}) erreichen kein Ausmass, das es rechtfertigen würde, von der erwähnten Rechtspre- chung abzuweichen. Es ist ihr daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin verfügt: Die Eingabe des Klägers vom 16. Mai 2001 (Urk. 12) wird samt Beilagen (Urk. 13/1-10) aus dem Recht gewiesen; und erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Den Parteien wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bundesamt für Privatversicherung je gegen Empfangsschein, an den Kläger unter Beilage der Urk. 12 und 13/1-10.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialver- sicherungsgericht des Kanton Zürich wegen einer der in A rt. 68 Abs. 1 lit. a-e des Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege (OG) genannten Gründe durch eine dem in Art. 71 OG entsprechende Eingabe Nichtigkeitsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Einzelrichterin: Die Gerichtssekretärin: Grünig Hä k! n^ Y versandt: GR/HY/LR 2 3, Aorli 2002 Hinweis: Die Fristen stehen während folgenden Zeiten still: Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Lagerhausstr. 19 • Postfach • 8401 Winterthur * Tel: 052 / 268 10 10 • Fax: 052 / 268 10 09