Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, un- richtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, ist der Versicherer gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom
E. 2 a) Der Kläger hatte im Jahre 1996 bei der Muttergesellschaft der Be- klagten, derY -Versicherungs-Gesellschaft (Y), u.a. ei- ne Kollektivkrankenversicherung abgeschlossen. Als er anfangs Juli 1997 bei der Y wegen Arbeitsunfähigkeit infolge eines Rückenleidens die Ausrichtung von Krankentaggeldern bean- spruchte, stellte sich heraus, dass er im Versicherungsantrag zur Krankenversicherung bzw. in der dazugehörigen Gesundheitser- klärung vom 15. August 1996 eine frühere ärztliche Behandlung wegen Rückenbeschwerden verschwiegen hatte. Die Y erklär- te in der Folge am 9. Juli 1997 den Rücktritt vom Versicherungs- vertrag wegen Anzeigepflichtverletzung. Mit Schreiben vom
27. Oktober 1997 ersuchte der Kläger die Beklagte, bei der er im März 1997 eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte, um Bestätigung der für den Fall der Erwerbsunfähigkeit vereinbarten Leistungen. Die Beklagte trat daraufhin am 10. November 1997 vom Lebensversicherungsvertrag zurück, da der Kläger im betref- fenden Versicherungsantrag bzw. der dazugehörigen Gesund- heitserklärung vom 28. Januar 1997 das Rückenleiden ebenfalls verschwiegen hatte.
E. 8 b) Der Kläger bestritt im vorliegenden Verfahren, in welchem er von
der Beklagten die vertraglichen Leistungen aus der Lebensversi-
cherung verlangt, vorab eine Anzeigepflichtverletzung; zudem
machte er geltend, dass sich die Beklagte das der Y
im Juli
1997 zugegangene Wissen um eine allfällige Anzeigepflichtver-
letzung aufgrund ihrer engen Zusammenarbeit mit der Mutterge-
sellschaft anrechnen lassen müsse, sodass ihre Rücktrittserklä-
rung vom 10. November 1997 zu spät erfolgt sei. Das Bundesge-
richt hat in seinem Urteil vom 21. August 2001 das Vorliegen ei-
ner Anzeigepflichtverletzung bejaht, die Streitsache indes zur
Neuentscheidung in Bezug auf die Frage der Rechtzeitigkeit des
Vertragsrücktrittes an das Obergericht zurückgewiesen. Zur Be-
gründung führte es aus, es sei zu prüfen, ob die Mitarbeiter der
Muttergesellschaft, die von der Anzeigepflichtverletzung im Juli
1997 in Zusammenhang mit der Kollektivkrankenversicherung
Kenntnis erhalten haben, damals zugleich auch als Mitarbeiter für
die Beklagte tätig waren, da diesfalls deren Wissen nicht nur der
Muttergesellschaft, sondern auch der Beklagten zuzurechnen wä-
re (Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2001, S. 11 f.).
3. a) Juristische Personen handeln im Rechtsverkehr stets durch na-
türliche Personen. Das Wissen von juristischen Personen muss
daher als Wissen der für diese auftretenden und/oder handelnden
Personen definiert werden. Verkehrsschutzüberlegungen fordern,
dass die Gesellschaft aus ihrer arbeitsteiligen Organisation keine
Vorteile zieht; der Dritte darf nicht schon allein deswegen
schlechter gestellt werden, weil er mit einer Gesellschaft, statt mit
einer natürlichen Person kontrahiert (Watter, Ueber das Wissen
und den Willen einer Bank, in: Festschrift Kleiner, Zürich 1993,
S. 132 mit Hinweisen).
Ob und inwieweit das Wissen einzelner Mitarbeiter der juristi-
schen Person selbst anzurechnen ist, hängt nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts von den Umständen des Einzelfalls
ab, wobei namentlich die konkrete Interessenlage der Parteien zu
E. 9 berücksichtigen ist (BGE 109 II 342 mit Hinweis auf Jäggi, Berner
Kommentar, Bern 1962, N 121 und 136 zu Art. 3 ZGB). Die Lehre
bejaht grundsätzlich eine Zurechnung des Wissens der an einem
konkreten Geschäft beteiligten Organe sowie derjenigen Organe,
die um das Geschäft wissen bzw. bei adäquater Gesellschaftsor-
ganisation darum wissen müssten (Watter, a.a.O., S. 136 ff.;
Kiss-Peter, Guter Glaube und Verschulden bei mehrgliedrigen
Organen, in: BJM 1990 S. 281 ff.; Sieger, Das rechtlich relevante
Wissen der juristischen Person des Privatrechts, Diss. Zürich
1979, S. 76 ff.; Reichwein, Wie weit ist der Aktiengesellschaft und
andern juristischen Personen das Wissen ihrer Organe zuzurech-
nen?, in: SJZ 1970, S. 7 f.). Das Wissen von Hilfspersonen wird
rler f_neellcrhaft dann ztJgererhnet wenn rtit Elilfcnercnn i im das
4 I V VV V Ily VI IGIL VGI III LMyV{VVI II I V L, U IIII NAIV 11111 b?
b? II St ill V1r1V
Geschäft weiss (Watter, a.a.O., S. 136 ff.; Sieger, a.a.O., S. 104
ff. und 125; Reichwein, a.a.O., S. 7). Dabei wird nicht zwischen
geschäftlichem oder privatem Wissen unterschieden, da diese
Unterscheidung beim Einzelunternehmen ebenfalls nicht existiert
(Watter, a.a.O., S. 136; Sieger, a.a.O., S. 62 ff.; Reichwein,
a.a.O., S. 7). Auch das Bundesgericht rechnet das Wissen quali-
fizierter Mitarbeiter ohne Organstellung der Gesellschaft zu (BGE
109 II 338 Regest), selbst wenn dieses Wissen aus einem ande-
ren, die Gesellschaft nicht betreffenden Rechtsverhältnis stammt
(unpubliziertes Urteil des Bundesgerichts vom 20. September
2000 i.S. S., B51/99).
Die vierwöchige Rücktrittsfrist nach Art. 6 VVG beginnt ab dem
Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Versicherer vollständig über
die Anzeigepflichtverletzung orientiert ist, d.h. darüber sichere,
zweifelsfreie Kenntnis erlangt hat (BGE 118 II 340 Erw. 3a = Pra
1993 Nr. 210 S. 794 ff.). Dieses Wissen kann er auch erlangen,
wenn er zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen
sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht
ziehen lässt (BGE 119 V 287 Erw. 5a). Nicht ausreichend sind
dagegen blosse Vermutungen, die als wahrscheinlich erscheinen
lassen, der Versicherungsnehmer habe die Anzeigepflicht ver-
E. 10 letzt. Anders als Art. 8 Ziff. 3 VVG knüpft Art. 6 VVG ausschliess-
lich an die tatsächliche Kenntnis des Versicherers um die Anzei-
gepflichtverletzung an. Der Fristenlauf beginnt beim Eintritt einer
rein objektiven Bedingung, der Kenntnis der Anzeigepflichtveriet-
zung, und hängt nicht davon ab, ob der Versicherer die vom Ver-
sicherten verschwiegene Tatsache bei normaler Aufmerksamkeit
früher hätte kennen müssen (BGE 118 II 339 f. Erw. 3a = Pra
1993 Nr. 210 S. 734 ff.; Nef, Kommentar zum Schweizerischen
Privatrecht, Basel 2001, N 21 ff. zu Art. 6 VVG).
Knüpft aber ein Sachverhalt, wie vorliegend, nicht an ein 'Ken-
nenmüssen', sondern an eine 'Kenntnis', so ist die Wissenszu-
rechnung auf diejenigen Organe und Hilfspersonen beschränkt,
die um das fragliche Geschäft tatsächlich wussten und von sich
aus hatten agieren oder Lumutbar er ŸŸeise die züstandige Instanz
informieren können, wobei aber keine Pflicht zu präventiver Ori-
entierung besteht (Wetter, a.a.O., S. 136 ff.; Watter, Die Ver-
pflichtung der AG aus rechtsgeschäftlichem Handeln ihrer Stell-
vertreter, Prokuristen und Organe, Diss. Zürich 1985, S. 203 ff.
und 208).
b) Bei der Beklagten und deren Muttergesellschaft, der Y, han-
delt es sich um zwei selbständige juristische Personen. Es ist in-
des unbestritten, dass beide Gesellschaften im selben Gebäude
domiziliert sind, mit demselben Geschäftspapier auftreten und
denselben Aussendienst verwenden. Der stellvertretende Direktor
der Beklagten, B
, führte in der Parteibefragung vor
Bezirksgericht aus, dass auch die zentralen Dienste, namentlich
die Telefon-, Post- und EDV-Zentrale sowie die Buchhaltung, für
beide Betriebe gemeinsam bei der Muttergesellschaft geführt
werden. Die Beklagte habe zwar eine eigene EDV-Verwaltung,
überspiele aber ihre Daten auf das EDV-System der y; einge-
hende Post und Telefonanrufe würden von der Zentrale direkt an
die entsprechenden Mitarbeiter verteilt; diese verfügten ab Pro-
kura über die Zeichnungsberechtigung für beide Gesellschaften
E. 11 (Protokoll, S. 9 f., act. 99 f.). Auf richterliche Beweisanordnung vom 30. November 2001 und 21. Dezember 2001 hin teilte die Beklagte dem Obergericht mit Eingaben 14. Dezember 2001 und
25. Januar 2002 mit, dass von der Anzeigepflichtverletzung ge- genüber der Y drei Angestellte der Y, nämlich H Leiterin der Abteilung Personenschaden, T, Leiter der Abteilung Haftpflicht, und F, Sachbearbeiterin in der Abteilung Personenschaden, Kenntnis erhalten haben. A. H und T hätten auch das Rücktrittsschreiben der Y vom 9. Juli 1997 unterzeichnet; die Beklagte selbst verfüge über keine in einem Anstellungsverhältnis stehende Personen, sondern ziehe fallweise das Personal der Y zur Erledigung ih- rer Arbeiten bei; so seien im Jahre 1997 A. H und C. F im Rahmen der Behandlung und Erledigung von Personenschäden für die Beklagte tätig gewesen, wohingegen B. T nie für die Beklagte tätig geworden sei, aber für beide Gesellschaften über Kollektivunterschrift zu zweien verfüge. An- zufügen ist, dass gemäss Handelsregisterauszug auch H bei beiden 1 Gesellschaften die Kollektivunterschriftsberechtigung zu 7w, eiert hhiiesitzt (Replikbeilagen 2.1a un d b).
c) aa) Aufgrund der Angaben der Beklagten steht fest, dass A. H und F im Juli 1997 von der Anzeige- pflichtverletzung des Klägers gegenüber der Y als deren Angestellte Kenntnis erhielten und im gleichen Zeitraum in einem Geschäftsbereich der Beklagten (Personenschäden) tätig waren, dem die streitigen Ansprüche des Klägers aus dem Lebensversicherungsvertrag zuzuordnen sind. Da die beiden Mitarbeiterinnen laut Angabe der Beklagten für die "Behandlung und Erledigung" von Personenschäden beige- zogen wurden, kam ihnen offensichtlich eine qualifizierte Verantwortung bei der Geschäftsbesorgung zu. Dies ist auch aus dem Umstand zu schliessen, dass die Beklagte laut Or- ganigramm (Beilage zur beklagtischen Eingabe vom 19. De- zember 2001) im damaligen Zeitpunkt über gar keinen eige-
E. 12 nen Schadensdienst verfügte, sondern sich für die Bearbei-
tung ihrer Schadenfälle offenbar ausschliesslich des Scha-
densdienstes der Muttergesellschaft bediente, wo H
als Leiterin und F
als juristische Mitarbeiterin
fungierten. Deren Wissen ist deshalb der Beklagten grund-
sätzlich anzurechnen, auch wenn sie für die Beklagte laut
deren Darstellung nicht als Organe, sondern als blosse Hilfs-
personen ohne bzw. mit beschränkter Vertretungsmacht tätig
waren (BGE 109 11 338 Regest; Sieger, a.a.O., S. 112 ff.,
insb. 124). Unerheblich ist, dass die beiden Mitarbeiterinnen
in keinem arbeitsvertraglichen Verhältnis zur Beklagten stan-
den, sondern von dieser nur fallweise zur Erledigung der
Leistungsansprüche herangezogen wurden. Die Zurechnung
des Wissens der für die Erfüllung beigezogenen Hilfsperso-
nen setzt kein (arbeitsvertragsrechtiiches) Subordinations-
verhältnis voraus (BGE 108 II 554 f. Erw. 2c; unpubliziertes
Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2000 i.S. S.,
B51199).
bb) Die Beklagte macht geltend, dass vor dem Schreiben des
Klägers vom 27. Oktober 1997, mit welchem erstmals Leis-
tungen aus dem Lebensversicherungsvertrag beansprucht
wurden, weder bei der y
noch bei der Beklagten jemand
Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung bezüglich der Le-
bensversicherung gehabt habe, da sich diese aus einer an-
deren Gesundheitserklärung und aus einem anderen Versi-
cherungsdossier ergebe. Für die Beklagte habe bis zum
Schreiben vom 27. Oktober 1997 kein Anlass bestanden, die
Mithilfe von Personen der y
heranzuziehen. Es könne
von ihr nicht verlangt werden, ihre Daten praktisch wöchent-
lich mit der Muttergesellschaft abzugleichen, um festzustel-
len, ob gemeinsame Versicherte vorhanden und ob bei die-
sen relevante Vorgänge zu verzeichnen sind.
E. 13 Nach Darstellung der Beklagten meldete der Kläger am
4. Juli 1997 der Generalagentur Luzern, bei der er die Kol-
lektivkrankenversicherung abgeschlossen hatte, eine krank-
heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (Duplik S. 6). Diese Mel-
dung wurde mit dem Vermerk, dass der Versicherte gemäss
Arztzeugnis wegen desselben Leidens bereits 1990 in Be-
handlung gewesen sei, dies aber im Antragsformular ver-
schwiegen habe, an die Direktion der Y
weitergeleitet
(Duplikbeilage 1), welche in der Folge mit Schreiben vom
9. Juli 1997 wegen Verletzung der Anzeigepflicht den Rück-
tritt von der Kollektivkrankenversicherung erklärte (Klagebei-
lage 11). Die beiden Mitarbeiterinnen des Schadendienstes,
H
I Ind F
die den Schadenfall hei zier
Y
bearbeiteten, erhielten spätestens in diesem Zeitpunkt
Kenntnis, dass der Kläger auch über eine Lebensversiche-
rung bei der Beklagten verfügt, denn laut Angabe des be-
klagtischen Vertreters in der Parteibefragung vor Bezirksge-
richt werden bei Eingabe des Namens eines Versicherten im
zentralen EDV-System der Y
dessen sämtliche Policen
beiden Gesellschaftenl aufgezeigt (Protokoll S. 12,
act. 102). Die Kenntnis der beiden Mitarbeiterinnen der Y
von der Existenz der Lebensversicherung und ihr Wissen um
den Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Behandlung in Be-
zug auf das versicherte Ereignis (vgl. Duplikbeilage 1) ge-
nügte aber, um auch den Beginn der vierwöchigen Rück-
trittsfrist wegen Verletzung der Anzeigepflicht in Bezug auf
diesen Versicherungsvertrag auszulösen. Dass die Schaden-
meldung im Juli 1997 bei der y
nur mit Hinweis auf die
Kollektivkrankenversicherung eingegangen ist, ändert daran
nichts. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für den
Beginn des Fristlaufes nicht erforderlich, dass der Versicher-
te bereits Leistungen aus der Lebensversicherung bean-
sprucht hat, denn mit der kurzen Verwirkungsfrist soll dem
Versicherer gerade die Möglichkeit entzogen werden, den
Vertrag vorerst aufrechtzuerhalten und weiterhin die Prämien
E. 14 entgegenzunehmen, um sich dann bei Eintritt des Schaden-
falles auf das Rücktrittsrecht zu berufen (Nef, a.a.O., N 19
zu Art. 6 mit Hinweisen). Die Beklagte kann sich auch nicht
mit dem Argument entlasten, dass sich die Anzeigepflicht-
verletzung erst aufgrund einer Nachforschung im betreffen-
den Versicherungsdossier ergebe, denn das Wissen um die
Einzelheiten des Vertrages, mithin auch um den Inhalt des
diesem zugrundeliegenden Versicherungsantrages samt zu-
gehöriger Gesundheitserklärung, wird auf Seiten des Versi-
cherers vorausgesetzt (vgl. dazu die Kasuistik in Nef, a.a.O.,
N 23 zu Art. 6 VVG; BGE 90 II 449 ff. = Pra 1965 S. 132
Erw. 4).
cc) Die Beklagte wendet schliesslich ein, dass die y Gesund-
heitsdaten aus datenschutzrechtiichen Gründen gar nicht an
sie weitergeben dürfe.
Daten über die Gesundheit sind besonders schützenswerte
Personendaten i.S.v. Art. 3 lit. c Ziff. 2 des Bundesgesetzes
über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG), deren Wei-
tergabe an Dritte widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Ein-
willigung des Betroffenen, durch ein überwiegendes privates
oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt
ist (Art. 12 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 13 Abs. 1 DSG). Das Bear-
beiten von Personendaten kann allerdings gemäss Art. 14
Abs. 1 DSG einem Dritten übertragen werden, wenn der Auf-
traggeber dafür sorgt, dass die Daten nur so bearbeitet wer-
den, wie er es selbst tun dürfte (lit. a), und keine gesetzliche
oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet (lit. b).
Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht,
indem sie für die Bearbeitung ihrer Schadenfälle die Y
bzw. deren Personal beizieht. Sie muss sich daher auch das
Wissen dieser Personen anrechnen lassen, zumal nicht er-
sehbar ist und von der Beklagten auch nicht behauptet wird,
dass dem Datenaustausch eine besondere vertragliche oder
E. 15 gesetzliche Geheimhaltungspflicht i.S.v. Art. 14 Abs. I lit. b DSG entgegensteht (vgl. auch unpubliziertes Urteil des Bun- desgerichts vom 20. September 2000 i.S. S., B51/99, Erw. 3c; Nef, a.a.O., N 169 zu Art. 34 VVG).
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beklagte das Wissen der für die Bearbeitung ihrer Schadenfälle zugezogenen Mitarbeiterinnen der Muttergesellschaft um das vom Kläger ver- schwiegene Rückenleiden entgegenhalten lassen muss, sodass die Rücktrittsfrist i.S.v. Art. 6 VVG anfangs Juli 1997 zu laufen begonnen hat und im Zeitpunkt ihrer Rücktrittserklärung am
10. November 1997 bereits verwirkt war. Die Beklagte kann des- halh ihre i eisti i nnenIQ çiam Varcinherl inncvPrtrng nicht unter Berufung auf die Anzeigepflichtverletzung verweigern.
4. a) Laut dem von den Parteien abgeschlossenen Lebensversiche- rungsvertrag vom 10. März 1997 (Klagebeilage 4) besteht im Falle der Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten Anspruch auf eine Rente von Cr +I Q, nnn r. 11 " re,. I Cr ^ . .,hr 11^.^. 'grin i.^ r i,. i 6! vvv. - - Ni LI II ^ai ^ uL.YV. I 1. i.+vv.-- Ni v wiv1 1aL. Der Kläger ist unbestrittenermassen seit dem 1. Mai 1997 krank- heitsbedingt erwerbsunfähig. Er hat im vorliegenden Verfahren für die Zeit ab 1. Mai 1999 eine Rentenzahlung von Fr. 45'000.-- (30 Monate à Fr. 1'500.--) eingeklagt. Im Zeitpunkt der Klageein- reichung am 28. Juni 1999 war zwar der Anspruch auf die einzel- nen Rentenbetreffnisse, welche gemäss Art. 29 Abs. 2 der Allge- meinen Versicherungsbedingungen (Replikbeilage 23) vierteljähr- lich nachschüssig bezahlt werden, noch nicht entstanden (vgl. von Thur/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obliga- tionenrechts, Band II, Zürich 1974, S. 45 N 2 und S. 46, N 1). Die Beklagte hat indes den eingeklagten Betrag von Fr. 45'000.-- im Quantitativ anerkannt (Antwort S. 6; Appellationsantwort S. 6) und ihre Leistungspflicht einzig unter Berufung auf ihre Rücktritts- erklärung infolge der Anzeigepflichtverletzung bestritten. Da die
E. 16 Leistungen bei Klageeinreichung noch nicht fällig waren, ist aber
lediglich eine Verurteilung der Beklagten zu künftiger Leistung
möglich (Schraner, Zürcher Kommentar, Zürich 2000, N 24 zu
Art, 75 OR; Weber, Berner Kommentar, Bern 1983, N 41 zu
Art. 75 OR).
b) Gemäss Lebensversicherungsvertrag tritt bei Erwerbsunfähigkeit
infolge Krankheit oder Unfall nach einer Wartefrist von 12 Mona-
ten eine Prämienbefreiung ein. Die vom Kläger geschuldete Prä-
mie für den Lebensversicherungsvertrag beträgt Fr. 2'263.20 pro
Jahr (Klagebeilage 4).
Der Kläger fordert von der Beklagten unter dem Titel 'Prämienbe-
freiung' für die Zeit ab 1. Mai 1999 während 30 Monaten die Be-
zahlung eines Betrages von Fr. 2'263.20 pro Jahr bzw. insgesamt
(: 12 x 30 Monate) Fr. 5'658.--. Die Beklagte anerkennt den An-
spruch des Klägers auf Prämienbefreiung, bestreitet indes eine
Zahlungspflicht. Der Kläger macht nicht geltend, zur Rückforde-
rung von zu Unrecht entrichteten Prämien berechtigt zu sein; er
gesteht vielmehr selbst zu, dass er keinen Anspruch auf Auszah-
lung von Prämien besitzt; er habe diese lediglich einklagen müs-
sen, da ihm eine Prämienbefreiung als geldwerte vertragliche
Leistung zustehe (Appellation S. 5 f.). Soweit das klägerische Be-
gehren um Prämienbefreiung daher als Leistungsbegehren einge-
reicht wurde, ist es unbegründet, nachdem der Rückforderungs-
anspruch nicht substanziiert dargelegt wurde.. Unbestritten ist
aber, dass der Kläger während seiner Erwerbsunfähigkeit nach
Ablauf der Wartefrist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen von der Pflicht zur Prämienzahlung befreit ist. Da-
raus resultiert indes gegenüber der Beklagten kein Leistungs-,
sondern ein Feststellungsanspruch. Es ist demnach festzustellen,
dass der Kläger ab dem 1. Mai 1999 während der Dauer der Ar-
beitsunfähigkeit von der Prämienzahlungspflicht befreit ist.
E. 17 c) Der Kläger hat seine Klage als Teilklage bezeichnet und einen Nachklagevorbehalt verlangt. Von einer Nachklage spricht man, wenn der Kläger zwar mit der ersten Klage grundsätzlich vollen Schadenersatz verlangt, sich aber bei Urteilsfällung der Schaden noch nicht mit hinreichender Sicherheit überblicken lässt und des- halb der Richter im Urteil durch den sogenannten Rektifikations- vorbehalt i.S.v. Art. 46 Abs. 2 OR die Einrede der beurteilten Sa- che gegenüber einer neuen Klage ausschliesst. Um eine Teilkla- ge handelt es sich dagegen, wenn der Kläger bewusst nur einen Teil seiner Forderung geltend macht (AGVE 1967 S. 84 f.; Bühlen/ Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessord- nung, 2. A., Aarau 1998, N 21 f. zu § 75 ZPO). Vorliegend handelt es sich eindeutig um eine erste Teilklage für Leistungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Dauer- schuldverhältnis. Für diese bedarf es keines ausdrücklichen Vor- behalts der neuen Klage. Es genügt vielmehr, wenn aus der er- sten Klage ersichtlich ist, dass nur ein Teil der Forderung einge- klagt und auf den nicht eingeklagten Teil nicht verzichtet wird, wie dies hier der Fail ist (AGVE 1967 S. 85 mit Hinweisen)).
5. Demgemäss ist dem Kläger von seiner Teilklage über Fr. 50'658.-- ein Betrag von Fr. 45'000.-- zuzusprechen. Im Restbetrag obsiegt der Kläger lediglich mit seinem Feststellungsanspruch. Die Kostenvertei- lung erfolgt nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (§ 112 Abs. 2 ZPO). Dementsprechend sind die erstinstanzlichen und ober- gerichtlichen Gerichtskosten zu 10 % dem Kläger und zu 90 % der Beklagten aufzuerlegen und die Beklagte hat dem Kläger vier Fünftel seiner richterlich genehmigten Parteikosten zu bezahlen. Demgemäss wird
E. 18 erkannt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Appellation wird das Urteil des Bezirks- gerichts Baden vom 18. April 2000 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
- In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 1999 die Rentenleistungen gemäss Lebensversicherungsver- trag von Fr. 18'000.-- pro Jahr bis zu einer Summe von Fr. 45'000.-- zu bezahlen.
- Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. Mai 1999 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von der Prämienzahlungspflicht befreit Ist.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus: Gerichtsgebühr Fr. 3'500.-- Auslagen Fr. 140.-- Kanzleigebühr Fr. 395.-- Total Fr. 4'035.-- werden zu 1/10, d.h. mit Fr. 403.50, dem Kläger, und zu 9/10, d.h. mit Fr. 3'631.50, der Beklagten auferlegt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 4/5 von dessen richterlich auf Fr. 12'045.10 (inkl. Fr. 840.35 MWSt) festgesetzten Parteikosten, d.h. Fr. 9'636.10, zu bezahlen."
- Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 3'500.--, den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 595.--, zusammen Fr. 4'095.-- werden dem Kläger zu 1/10, d.h. mit Fr. 409.50, und der Beklagten zu 9/10, d.h. mit Fr. 3'685.50, auf- erlegt.
- Die Beklagte hat dem Kläger 4/5 seiner Parteikosten in richterlich genehmigter Höhe von Fr. 7'291.20 (inkl. Fr. 515.-- MWSt), somit Fr. 5'832.95 zu bezahlen. 19 Zustellung an: die Parteien (Anwälte; je zweifach) die Vorinstanz das Bundesamt für Privatversicherungen, 3003 Bern (n.R.) Aarau, 5. April 2002 Im Namen des Obergerichts
- Zivilkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
OR.2000.001 57 eb/Art. 31 Obergericht des Kantons Aargau
1. Zivilkammer Urteil vom 5. April 2002 Mitwirkend die Oberrichterin und Oberrichter Hunziker (Präsident), Schwartz, Herzog; Gerichtsschreiberin Guggenbühl Höfert. Im ordentlichen Verfahren x vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechtsanwalt, Markusstrasse 10, 8006 Zürich, Kläger, y CyGf 1 Y Lebensversicherungs - Gesellschaft, Hauptsitz, vertreten durch lic.iur. Alexander Rey, Fürsprecher, Langhaus am Bahnhof, Eingang 3, 5401 Baden, Beklagte, betreffend: Forderung wird den Akten
2 entnommen: A. 1. Mit Klage vom 28. Juni 1999 stellte der Kläger dem Bezirksgericht Baden folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die ver- traglich vereinbarten Rentenleistungen nach Ablauf der Wartefrist ab 1. Mai 1999 im Sinne einer Teilklage von Fr. 50'658.-- zu bezahlen. 2. Vom Nachkiagevorbehalt sei Vermerk zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung führte der Kläger zu den heute noch streitigen Punkten aus, dass er mit der Y Versicherung mehrere Ver- träge abgeschlossen habe, wobei für alle Policen stets das iden- tische Geschäftspapier mit dem gleiche Logo der Y Versi- cherung verwendet worden sei. Ab Mai 1997 sei er arbeits- und erwerbsunfähig gewesen. Den in der Folge von ihm gestellten An- trag auf Krankentaggeldleistungen habe die Y Versiche- rung mit Schreiben vom 9. Juni 1997 gestützt auf Art. 6 VVG ab- gelehnt, weil er eine Behandlung aus dem Jahre 1990 im Versi- cherungsantrag nicht angegeben habe. Mit Schreiben vom
27. Oktober 1997 habe er bei der Beklagten Leistungen aus der Lebensversicherungspolice beantragt. Die Beklagte habe ihren Rücktritt von der Lebensversicherung unter Hinweis darauf er- klärt, dass es sich bei ihr und der Y -Versicherungs-Gesell- schaft um zwei getrennte juristische Personen handle, denen je getrennt ein Rücktrittsrecht zustehe. Die Gesellschaften seien aber nur formal getrennt. Sie seien im selben Haus tätig, hätten eine gemeinsame Direktion, würden die gleichen Kunden betreu- en und mit dem gleichen Logo auftreten und verfügten über das gleiche EDV-System. Die Beklagte habe zur gleichen Zeit wie die Y -Versicherungs-Gesellschaft Informationen über den Klä-
3 ger gehabt und hätte gleichzeitig mit dieser den Rücktritt erklären müssen. Der Rücktritt der Beklagten sei deshalb verspätet. 2. Mit Klageantwort vom 25. August 1999 stellte die Beklagte fol- gende Anträge: "1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Zur Begründung führte die Beklagte zu den heute noch streitigen Punkten aus, dass der Kläger mit der Beklagten lediglich eine Le- bensversicherung abgeschlossen habe. Der Kläger habe erstmals mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 die mit der Beklagten beste- hende Lebensversicherungspolice erwähnt. Gestützt auf dieses Schreiben habe die Beklagte wegen falscher Antragsdeklaration ihren Rücktritt bekannt gegeben. Beim Verschweigen von erhebli- chen Gefahrtatsachen habe der Versicherer innert vier Wochen das Recht auf den I IC. '., n Rücktritt vom Vertrag. Diese Fristlaufe vom Tag an, da der `3)' #i1 sIVI er sichere tatsúciiiici e K enninis von der Falschdeklaration habe. Die Rechtzeitigkeit des Rücktritts sei nach Art. 6 VVG und nicht nach Art. 8 Ziff. 3 VVG zu beurteilen. Es stelle sich im vorliegenden Fall einzig die Frage, wann die Be- klagte tatsächlich von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt habe. Der Kläger habe mit der Beklagten erstmals am
27. Oktober 1997 Kontakt aufgenommen und Ansprüche aus der Lebensversicherung geltend gemacht. Der am 10. November 1997 erklärte Rücktritt sei somit rechtzeitig. 3. In der Replik vom 30. September 1999 und der Duplik vom
12. November 1999 hielten die Parteien an den von ihnen ge- stellten Rechtsbegehren fest. 4. Am 26. November 1999 reichte der Kläger unaufgefordert eine Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein.
4 B. An der Verhandlung des Bezirksgerichts Baden vom 14. März 2000 wurden der Zeuge C und die Parteien befragt. Am 18. April 2000 fällte das Bezirksgericht Baden folgendes Urteil: "1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus: Gerichtsgebühr Fr. 3'500.-- Auslagen Fr. 140.-- Kanzleigebühr Fr. 395.-- total Fr. 4'035.-- werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten deren richterlich auf Fr. 12'011.45 (inkl. Fr. 838.-- MWSt.) festgesetzte Parteientschädigung zu ersetzen." Zur Begründung wurde zu den heute noch streitigen Punkten ausge- führt, dass die 4-wöchige Frist nach Art. 6 VVG mit der Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung beginne. Der Kläger habe der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 einen Antrag auf Leis- tung aus der Lebensversicherung gestellt. Für die Beklagte habe bis zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung bestanden, ihre Leistungs- pflicht und damit auch eine allenfalls bestehende Anzeigepflichtver- letzung abzuklären. Ob die Beklagte bereits im Zeitpunkt, als die Y Versicherungs-Gesellschaft mit Schreiben vom 9. Juni 1997 ihre Leistungen gestützt auf Art. 6 VVG abgelehnt habe, über die vom Kläger verschwiegene Tatsache der Störung des Bewegungsap- parates Kenntnis hätte haben müssen, müsse nicht beurteilt werden, da das 'Nissen der kiluttergesellschaft für die Frage des Rücktritts- rechts der Beklagten keine Bedeutung habe. Die Beklagte müsse sich das Wissen der Muttergesellschaft nicht anrechnen lassen, weil es um die Anwendung von Art. 6 VVG gehe und diese Bestimmung auf die tatsächliche Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung abstelle. Tatsächliche Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung habe die Be- klagte frühestens ab dem klägerischen Schreiben vorn 27. Oktober
5 1997 gehabt. Die Beklagte habe ihren Rücktritt vom Vertrag mit Schreiben vom 10. November 1997, also innert der 4-wöchigen Frist des Art. 6 VVG, erklärt, so dass der Vertrag ex tune dahinfalle. Der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf Leistungen aus diesem Vertrag. C. 1. Mit rechtzeitiger Appellation vom 26. Oktober 2000 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die ver- traglich vereinbarten Rentenleistungen nach Ablauf der Wartefrist ab 1. Mai 1999 im Sinne einer Teilklage von Fr. 50'658.-- zu bezahlen. 2. Vom Nachklagevorbehalt sei Vermerk zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten für beide Instanzen."
2. Mit rechtzeitiger Appellationsantwort vom 22. November 2000 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Appellation sei in Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Verfahrensleitende Anträge: Für den Fall, dass das Gericht Beweiserhebungen an- ordnet, welche die interne Organisation der Beklagten, inklusive Berichte über EDV-Anlagen, Projektunterla- gen usw. und somit Geschäftsgeheimnisse der Be- klagten betreffen, möge das Gericht oder einer der Richter/Richterinnen unter Ausschluss der Gegenpar- tei vom Beweisergebnis Kenntnis nehmen.
2. Für den Fall, dass das Gericht Beweiserhebungen an- ordnet, welche die interne Organisation der Beklagten, inklusive Berichte über EDV-Anlagen, Projektunterla- gen usw. betreffen, sei der Kläger zu verpflichten, da- für einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten."
6 3. Mit Urteil vom 16. März 2001 wies das Aargauische Obergericht die Appellation des Klägers unter Kosten- und Entschädigungs- folge ab. 4. Auf die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung fällte das Bun- desgericht am 21. August 2001 folgendes Urteil: "1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit da- rauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 16. März 2001 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird je hälftig dem Kläger und der Beklagten auferlegt. 3. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 4. (Zustellung)" 5. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2001 wurde das Ver- fahren im Hinblick auf die von den Parteien aufgenommenen Ver- gleichsverhandlungen bis zum 30. November 2001 sistiert. 6. Mit Beschluss vom 30. November 2001 forderte das Obergericht die Beklagte zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf. Die- ser Aufforderung kam die Beklagte mit Eingabe vom 14. Dezem- ber 2001 nur unvollständig nach, worauf das Obergericht mit Be- schluss vom 21. Dezember 2001 von der Beklagten weitere Un- terlagen und Angaben einforderte, welche am 25. Januar 2002 eingereicht wurden. 7. Der Kläger liess sich zu den vorgenannten Beschlüssen und Ein- gaben der Beklagten am 11. Dezember 2001 und 22. Januar 2002 unaufgefordert vernehmen. B. Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2002 wurde dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, zu der Eingabe der Beklagten vom
25. Januar 2002 Stellung zu nehmen. Am 22. März 2002 reichte der Kläger eine Stellungnahme ein.
Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, un- richtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, ist der Versicherer gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom
2. April 1908 (VVG) an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis I1 hat, zurücktritt.
Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag 2.
a) Der Kläger hatte im Jahre 1996 bei der Muttergesellschaft der Be- klagten, derY -Versicherungs-Gesellschaft (Y), u.a. ei- ne Kollektivkrankenversicherung abgeschlossen. Als er anfangs Juli 1997 bei der Y wegen Arbeitsunfähigkeit infolge eines Rückenleidens die Ausrichtung von Krankentaggeldern bean- spruchte, stellte sich heraus, dass er im Versicherungsantrag zur Krankenversicherung bzw. in der dazugehörigen Gesundheitser- klärung vom 15. August 1996 eine frühere ärztliche Behandlung wegen Rückenbeschwerden verschwiegen hatte. Die Y erklär- te in der Folge am 9. Juli 1997 den Rücktritt vom Versicherungs- vertrag wegen Anzeigepflichtverletzung. Mit Schreiben vom
27. Oktober 1997 ersuchte der Kläger die Beklagte, bei der er im März 1997 eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte, um Bestätigung der für den Fall der Erwerbsunfähigkeit vereinbarten Leistungen. Die Beklagte trat daraufhin am 10. November 1997 vom Lebensversicherungsvertrag zurück, da der Kläger im betref- fenden Versicherungsantrag bzw. der dazugehörigen Gesund- heitserklärung vom 28. Januar 1997 das Rückenleiden ebenfalls verschwiegen hatte. 7
8
b) Der Kläger bestritt im vorliegenden Verfahren, in welchem er von der Beklagten die vertraglichen Leistungen aus der Lebensversi- cherung verlangt, vorab eine Anzeigepflichtverletzung; zudem machte er geltend, dass sich die Beklagte das der Y im Juli 1997 zugegangene Wissen um eine allfällige Anzeigepflichtver- letzung aufgrund ihrer engen Zusammenarbeit mit der Mutterge- sellschaft anrechnen lassen müsse, sodass ihre Rücktrittserklä- rung vom 10. November 1997 zu spät erfolgt sei. Das Bundesge- richt hat in seinem Urteil vom 21. August 2001 das Vorliegen ei- ner Anzeigepflichtverletzung bejaht, die Streitsache indes zur Neuentscheidung in Bezug auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Vertragsrücktrittes an das Obergericht zurückgewiesen. Zur Be- gründung führte es aus, es sei zu prüfen, ob die Mitarbeiter der Muttergesellschaft, die von der Anzeigepflichtverletzung im Juli 1997 in Zusammenhang mit der Kollektivkrankenversicherung Kenntnis erhalten haben, damals zugleich auch als Mitarbeiter für die Beklagte tätig waren, da diesfalls deren Wissen nicht nur der Muttergesellschaft, sondern auch der Beklagten zuzurechnen wä- re (Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2001, S. 11 f.).
3. a) Juristische Personen handeln im Rechtsverkehr stets durch na- türliche Personen. Das Wissen von juristischen Personen muss daher als Wissen der für diese auftretenden und/oder handelnden Personen definiert werden. Verkehrsschutzüberlegungen fordern, dass die Gesellschaft aus ihrer arbeitsteiligen Organisation keine Vorteile zieht; der Dritte darf nicht schon allein deswegen schlechter gestellt werden, weil er mit einer Gesellschaft, statt mit einer natürlichen Person kontrahiert (Watter, Ueber das Wissen und den Willen einer Bank, in: Festschrift Kleiner, Zürich 1993, S. 132 mit Hinweisen). Ob und inwieweit das Wissen einzelner Mitarbeiter der juristi- schen Person selbst anzurechnen ist, hängt nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei namentlich die konkrete Interessenlage der Parteien zu
9 berücksichtigen ist (BGE 109 II 342 mit Hinweis auf Jäggi, Berner Kommentar, Bern 1962, N 121 und 136 zu Art. 3 ZGB). Die Lehre bejaht grundsätzlich eine Zurechnung des Wissens der an einem konkreten Geschäft beteiligten Organe sowie derjenigen Organe, die um das Geschäft wissen bzw. bei adäquater Gesellschaftsor- ganisation darum wissen müssten (Watter, a.a.O., S. 136 ff.; Kiss-Peter, Guter Glaube und Verschulden bei mehrgliedrigen Organen, in: BJM 1990 S. 281 ff.; Sieger, Das rechtlich relevante Wissen der juristischen Person des Privatrechts, Diss. Zürich 1979, S. 76 ff.; Reichwein, Wie weit ist der Aktiengesellschaft und andern juristischen Personen das Wissen ihrer Organe zuzurech- nen?, in: SJZ 1970, S. 7 f.). Das Wissen von Hilfspersonen wird rler f_neellcrhaft dann ztJgererhnet wenn rtit Elilfcnercnn i im das 4 I V VV V Ily VI IGIL VGI III LMyV{VVI II I V L, U IIII NAIV 11111 b? b? II St ill V1r1V Geschäft weiss (Watter, a.a.O., S. 136 ff.; Sieger, a.a.O., S. 104 ff. und 125; Reichwein, a.a.O., S. 7). Dabei wird nicht zwischen geschäftlichem oder privatem Wissen unterschieden, da diese Unterscheidung beim Einzelunternehmen ebenfalls nicht existiert (Watter, a.a.O., S. 136; Sieger, a.a.O., S. 62 ff.; Reichwein, a.a.O., S. 7). Auch das Bundesgericht rechnet das Wissen quali- fizierter Mitarbeiter ohne Organstellung der Gesellschaft zu (BGE 109 II 338 Regest), selbst wenn dieses Wissen aus einem ande- ren, die Gesellschaft nicht betreffenden Rechtsverhältnis stammt (unpubliziertes Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2000 i.S. S., B51/99). Die vierwöchige Rücktrittsfrist nach Art. 6 VVG beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Versicherer vollständig über die Anzeigepflichtverletzung orientiert ist, d.h. darüber sichere, zweifelsfreie Kenntnis erlangt hat (BGE 118 II 340 Erw. 3a = Pra 1993 Nr. 210 S. 794 ff.). Dieses Wissen kann er auch erlangen, wenn er zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt (BGE 119 V 287 Erw. 5a). Nicht ausreichend sind dagegen blosse Vermutungen, die als wahrscheinlich erscheinen lassen, der Versicherungsnehmer habe die Anzeigepflicht ver-
10 letzt. Anders als Art. 8 Ziff. 3 VVG knüpft Art. 6 VVG ausschliess- lich an die tatsächliche Kenntnis des Versicherers um die Anzei- gepflichtverletzung an. Der Fristenlauf beginnt beim Eintritt einer rein objektiven Bedingung, der Kenntnis der Anzeigepflichtveriet- zung, und hängt nicht davon ab, ob der Versicherer die vom Ver- sicherten verschwiegene Tatsache bei normaler Aufmerksamkeit früher hätte kennen müssen (BGE 118 II 339 f. Erw. 3a = Pra 1993 Nr. 210 S. 734 ff.; Nef, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 2001, N 21 ff. zu Art. 6 VVG). Knüpft aber ein Sachverhalt, wie vorliegend, nicht an ein 'Ken- nenmüssen', sondern an eine 'Kenntnis', so ist die Wissenszu- rechnung auf diejenigen Organe und Hilfspersonen beschränkt, die um das fragliche Geschäft tatsächlich wussten und von sich aus hatten agieren oder Lumutbar er ŸŸeise die züstandige Instanz informieren können, wobei aber keine Pflicht zu präventiver Ori- entierung besteht (Wetter, a.a.O., S. 136 ff.; Watter, Die Ver- pflichtung der AG aus rechtsgeschäftlichem Handeln ihrer Stell- vertreter, Prokuristen und Organe, Diss. Zürich 1985, S. 203 ff. und 208).
b) Bei der Beklagten und deren Muttergesellschaft, der Y, han- delt es sich um zwei selbständige juristische Personen. Es ist in- des unbestritten, dass beide Gesellschaften im selben Gebäude domiziliert sind, mit demselben Geschäftspapier auftreten und denselben Aussendienst verwenden. Der stellvertretende Direktor der Beklagten, B, führte in der Parteibefragung vor Bezirksgericht aus, dass auch die zentralen Dienste, namentlich die Telefon-, Post- und EDV-Zentrale sowie die Buchhaltung, für beide Betriebe gemeinsam bei der Muttergesellschaft geführt werden. Die Beklagte habe zwar eine eigene EDV-Verwaltung, überspiele aber ihre Daten auf das EDV-System der y; einge- hende Post und Telefonanrufe würden von der Zentrale direkt an die entsprechenden Mitarbeiter verteilt; diese verfügten ab Pro- kura über die Zeichnungsberechtigung für beide Gesellschaften
11 (Protokoll, S. 9 f., act. 99 f.). Auf richterliche Beweisanordnung vom 30. November 2001 und 21. Dezember 2001 hin teilte die Beklagte dem Obergericht mit Eingaben 14. Dezember 2001 und
25. Januar 2002 mit, dass von der Anzeigepflichtverletzung ge- genüber der Y drei Angestellte der Y, nämlich H Leiterin der Abteilung Personenschaden, T, Leiter der Abteilung Haftpflicht, und F, Sachbearbeiterin in der Abteilung Personenschaden, Kenntnis erhalten haben. A. H und T hätten auch das Rücktrittsschreiben der Y vom 9. Juli 1997 unterzeichnet; die Beklagte selbst verfüge über keine in einem Anstellungsverhältnis stehende Personen, sondern ziehe fallweise das Personal der Y zur Erledigung ih- rer Arbeiten bei; so seien im Jahre 1997 A. H und C. F im Rahmen der Behandlung und Erledigung von Personenschäden für die Beklagte tätig gewesen, wohingegen B. T nie für die Beklagte tätig geworden sei, aber für beide Gesellschaften über Kollektivunterschrift zu zweien verfüge. An- zufügen ist, dass gemäss Handelsregisterauszug auch H bei beiden 1 Gesellschaften die Kollektivunterschriftsberechtigung zu 7w, eiert hhiiesitzt (Replikbeilagen 2.1a un d b).
c) aa) Aufgrund der Angaben der Beklagten steht fest, dass A. H und F im Juli 1997 von der Anzeige- pflichtverletzung des Klägers gegenüber der Y als deren Angestellte Kenntnis erhielten und im gleichen Zeitraum in einem Geschäftsbereich der Beklagten (Personenschäden) tätig waren, dem die streitigen Ansprüche des Klägers aus dem Lebensversicherungsvertrag zuzuordnen sind. Da die beiden Mitarbeiterinnen laut Angabe der Beklagten für die "Behandlung und Erledigung" von Personenschäden beige- zogen wurden, kam ihnen offensichtlich eine qualifizierte Verantwortung bei der Geschäftsbesorgung zu. Dies ist auch aus dem Umstand zu schliessen, dass die Beklagte laut Or- ganigramm (Beilage zur beklagtischen Eingabe vom 19. De- zember 2001) im damaligen Zeitpunkt über gar keinen eige-
12 nen Schadensdienst verfügte, sondern sich für die Bearbei- tung ihrer Schadenfälle offenbar ausschliesslich des Scha- densdienstes der Muttergesellschaft bediente, wo H als Leiterin und F als juristische Mitarbeiterin fungierten. Deren Wissen ist deshalb der Beklagten grund- sätzlich anzurechnen, auch wenn sie für die Beklagte laut deren Darstellung nicht als Organe, sondern als blosse Hilfs- personen ohne bzw. mit beschränkter Vertretungsmacht tätig waren (BGE 109 11 338 Regest; Sieger, a.a.O., S. 112 ff., insb. 124). Unerheblich ist, dass die beiden Mitarbeiterinnen in keinem arbeitsvertraglichen Verhältnis zur Beklagten stan- den, sondern von dieser nur fallweise zur Erledigung der Leistungsansprüche herangezogen wurden. Die Zurechnung des Wissens der für die Erfüllung beigezogenen Hilfsperso- nen setzt kein (arbeitsvertragsrechtiiches) Subordinations- verhältnis voraus (BGE 108 II 554 f. Erw. 2c; unpubliziertes Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2000 i.S. S., B51199). bb) Die Beklagte macht geltend, dass vor dem Schreiben des Klägers vom 27. Oktober 1997, mit welchem erstmals Leis- tungen aus dem Lebensversicherungsvertrag beansprucht wurden, weder bei der y noch bei der Beklagten jemand Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung bezüglich der Le- bensversicherung gehabt habe, da sich diese aus einer an- deren Gesundheitserklärung und aus einem anderen Versi- cherungsdossier ergebe. Für die Beklagte habe bis zum Schreiben vom 27. Oktober 1997 kein Anlass bestanden, die Mithilfe von Personen der y heranzuziehen. Es könne von ihr nicht verlangt werden, ihre Daten praktisch wöchent- lich mit der Muttergesellschaft abzugleichen, um festzustel- len, ob gemeinsame Versicherte vorhanden und ob bei die- sen relevante Vorgänge zu verzeichnen sind.
13 Nach Darstellung der Beklagten meldete der Kläger am
4. Juli 1997 der Generalagentur Luzern, bei der er die Kol- lektivkrankenversicherung abgeschlossen hatte, eine krank- heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (Duplik S. 6). Diese Mel- dung wurde mit dem Vermerk, dass der Versicherte gemäss Arztzeugnis wegen desselben Leidens bereits 1990 in Be- handlung gewesen sei, dies aber im Antragsformular ver- schwiegen habe, an die Direktion der Y weitergeleitet (Duplikbeilage 1), welche in der Folge mit Schreiben vom
9. Juli 1997 wegen Verletzung der Anzeigepflicht den Rück- tritt von der Kollektivkrankenversicherung erklärte (Klagebei- lage 11). Die beiden Mitarbeiterinnen des Schadendienstes, H I Ind F die den Schadenfall hei zier Y bearbeiteten, erhielten spätestens in diesem Zeitpunkt Kenntnis, dass der Kläger auch über eine Lebensversiche- rung bei der Beklagten verfügt, denn laut Angabe des be- klagtischen Vertreters in der Parteibefragung vor Bezirksge- richt werden bei Eingabe des Namens eines Versicherten im zentralen EDV-System der Y dessen sämtliche Policen beiden Gesellschaftenl aufgezeigt (Protokoll S. 12, act. 102). Die Kenntnis der beiden Mitarbeiterinnen der Y von der Existenz der Lebensversicherung und ihr Wissen um den Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Behandlung in Be- zug auf das versicherte Ereignis (vgl. Duplikbeilage 1) ge- nügte aber, um auch den Beginn der vierwöchigen Rück- trittsfrist wegen Verletzung der Anzeigepflicht in Bezug auf diesen Versicherungsvertrag auszulösen. Dass die Schaden- meldung im Juli 1997 bei der y nur mit Hinweis auf die Kollektivkrankenversicherung eingegangen ist, ändert daran nichts. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für den Beginn des Fristlaufes nicht erforderlich, dass der Versicher- te bereits Leistungen aus der Lebensversicherung bean- sprucht hat, denn mit der kurzen Verwirkungsfrist soll dem Versicherer gerade die Möglichkeit entzogen werden, den Vertrag vorerst aufrechtzuerhalten und weiterhin die Prämien
14 entgegenzunehmen, um sich dann bei Eintritt des Schaden- falles auf das Rücktrittsrecht zu berufen (Nef, a.a.O., N 19 zu Art. 6 mit Hinweisen). Die Beklagte kann sich auch nicht mit dem Argument entlasten, dass sich die Anzeigepflicht- verletzung erst aufgrund einer Nachforschung im betreffen- den Versicherungsdossier ergebe, denn das Wissen um die Einzelheiten des Vertrages, mithin auch um den Inhalt des diesem zugrundeliegenden Versicherungsantrages samt zu- gehöriger Gesundheitserklärung, wird auf Seiten des Versi- cherers vorausgesetzt (vgl. dazu die Kasuistik in Nef, a.a.O., N 23 zu Art. 6 VVG; BGE 90 II 449 ff. = Pra 1965 S. 132 Erw. 4). cc) Die Beklagte wendet schliesslich ein, dass die y Gesund- heitsdaten aus datenschutzrechtiichen Gründen gar nicht an sie weitergeben dürfe. Daten über die Gesundheit sind besonders schützenswerte Personendaten i.S.v. Art. 3 lit. c Ziff. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG), deren Wei- tergabe an Dritte widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Ein- willigung des Betroffenen, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 12 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 13 Abs. 1 DSG). Das Bear- beiten von Personendaten kann allerdings gemäss Art. 14 Abs. 1 DSG einem Dritten übertragen werden, wenn der Auf- traggeber dafür sorgt, dass die Daten nur so bearbeitet wer- den, wie er es selbst tun dürfte (lit. a), und keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet (lit. b). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht, indem sie für die Bearbeitung ihrer Schadenfälle die Y bzw. deren Personal beizieht. Sie muss sich daher auch das Wissen dieser Personen anrechnen lassen, zumal nicht er- sehbar ist und von der Beklagten auch nicht behauptet wird, dass dem Datenaustausch eine besondere vertragliche oder
15 gesetzliche Geheimhaltungspflicht i.S.v. Art. 14 Abs. I lit. b DSG entgegensteht (vgl. auch unpubliziertes Urteil des Bun- desgerichts vom 20. September 2000 i.S. S., B51/99, Erw. 3c; Nef, a.a.O., N 169 zu Art. 34 VVG).
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beklagte das Wissen der für die Bearbeitung ihrer Schadenfälle zugezogenen Mitarbeiterinnen der Muttergesellschaft um das vom Kläger ver- schwiegene Rückenleiden entgegenhalten lassen muss, sodass die Rücktrittsfrist i.S.v. Art. 6 VVG anfangs Juli 1997 zu laufen begonnen hat und im Zeitpunkt ihrer Rücktrittserklärung am
10. November 1997 bereits verwirkt war. Die Beklagte kann des- halh ihre i eisti i nnenIQ çiam Varcinherl inncvPrtrng nicht unter Berufung auf die Anzeigepflichtverletzung verweigern.
4. a) Laut dem von den Parteien abgeschlossenen Lebensversiche- rungsvertrag vom 10. März 1997 (Klagebeilage 4) besteht im Falle der Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten Anspruch auf eine Rente von Cr +I Q, nnn r. 11 " re,. I Cr ^ . .,hr 11^.^. 'grin i.^ r i,. i 6! vvv. - - Ni LI II ^ai ^ uL.YV. I 1. i.+vv.-- Ni v wiv1 1aL. Der Kläger ist unbestrittenermassen seit dem 1. Mai 1997 krank- heitsbedingt erwerbsunfähig. Er hat im vorliegenden Verfahren für die Zeit ab 1. Mai 1999 eine Rentenzahlung von Fr. 45'000.-- (30 Monate à Fr. 1'500.--) eingeklagt. Im Zeitpunkt der Klageein- reichung am 28. Juni 1999 war zwar der Anspruch auf die einzel- nen Rentenbetreffnisse, welche gemäss Art. 29 Abs. 2 der Allge- meinen Versicherungsbedingungen (Replikbeilage 23) vierteljähr- lich nachschüssig bezahlt werden, noch nicht entstanden (vgl. von Thur/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obliga- tionenrechts, Band II, Zürich 1974, S. 45 N 2 und S. 46, N 1). Die Beklagte hat indes den eingeklagten Betrag von Fr. 45'000.-- im Quantitativ anerkannt (Antwort S. 6; Appellationsantwort S. 6) und ihre Leistungspflicht einzig unter Berufung auf ihre Rücktritts- erklärung infolge der Anzeigepflichtverletzung bestritten. Da die
16 Leistungen bei Klageeinreichung noch nicht fällig waren, ist aber lediglich eine Verurteilung der Beklagten zu künftiger Leistung möglich (Schraner, Zürcher Kommentar, Zürich 2000, N 24 zu Art, 75 OR; Weber, Berner Kommentar, Bern 1983, N 41 zu Art. 75 OR).
b) Gemäss Lebensversicherungsvertrag tritt bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall nach einer Wartefrist von 12 Mona- ten eine Prämienbefreiung ein. Die vom Kläger geschuldete Prä- mie für den Lebensversicherungsvertrag beträgt Fr. 2'263.20 pro Jahr (Klagebeilage 4). Der Kläger fordert von der Beklagten unter dem Titel 'Prämienbe- freiung' für die Zeit ab 1. Mai 1999 während 30 Monaten die Be- zahlung eines Betrages von Fr. 2'263.20 pro Jahr bzw. insgesamt (: 12 x 30 Monate) Fr. 5'658.--. Die Beklagte anerkennt den An- spruch des Klägers auf Prämienbefreiung, bestreitet indes eine Zahlungspflicht. Der Kläger macht nicht geltend, zur Rückforde- rung von zu Unrecht entrichteten Prämien berechtigt zu sein; er gesteht vielmehr selbst zu, dass er keinen Anspruch auf Auszah- lung von Prämien besitzt; er habe diese lediglich einklagen müs- sen, da ihm eine Prämienbefreiung als geldwerte vertragliche Leistung zustehe (Appellation S. 5 f.). Soweit das klägerische Be- gehren um Prämienbefreiung daher als Leistungsbegehren einge- reicht wurde, ist es unbegründet, nachdem der Rückforderungs- anspruch nicht substanziiert dargelegt wurde.. Unbestritten ist aber, dass der Kläger während seiner Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartefrist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen von der Pflicht zur Prämienzahlung befreit ist. Da- raus resultiert indes gegenüber der Beklagten kein Leistungs-, sondern ein Feststellungsanspruch. Es ist demnach festzustellen, dass der Kläger ab dem 1. Mai 1999 während der Dauer der Ar- beitsunfähigkeit von der Prämienzahlungspflicht befreit ist.
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c) Der Kläger hat seine Klage als Teilklage bezeichnet und einen Nachklagevorbehalt verlangt. Von einer Nachklage spricht man, wenn der Kläger zwar mit der ersten Klage grundsätzlich vollen Schadenersatz verlangt, sich aber bei Urteilsfällung der Schaden noch nicht mit hinreichender Sicherheit überblicken lässt und des- halb der Richter im Urteil durch den sogenannten Rektifikations- vorbehalt i.S.v. Art. 46 Abs. 2 OR die Einrede der beurteilten Sa- che gegenüber einer neuen Klage ausschliesst. Um eine Teilkla- ge handelt es sich dagegen, wenn der Kläger bewusst nur einen Teil seiner Forderung geltend macht (AGVE 1967 S. 84 f.; Bühlen/ Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessord- nung, 2. A., Aarau 1998, N 21 f. zu § 75 ZPO). Vorliegend handelt es sich eindeutig um eine erste Teilklage für Leistungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Dauer- schuldverhältnis. Für diese bedarf es keines ausdrücklichen Vor- behalts der neuen Klage. Es genügt vielmehr, wenn aus der er- sten Klage ersichtlich ist, dass nur ein Teil der Forderung einge- klagt und auf den nicht eingeklagten Teil nicht verzichtet wird, wie dies hier der Fail ist (AGVE 1967 S. 85 mit Hinweisen)).
5. Demgemäss ist dem Kläger von seiner Teilklage über Fr. 50'658.-- ein Betrag von Fr. 45'000.-- zuzusprechen. Im Restbetrag obsiegt der Kläger lediglich mit seinem Feststellungsanspruch. Die Kostenvertei- lung erfolgt nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (§ 112 Abs. 2 ZPO). Dementsprechend sind die erstinstanzlichen und ober- gerichtlichen Gerichtskosten zu 10 % dem Kläger und zu 90 % der Beklagten aufzuerlegen und die Beklagte hat dem Kläger vier Fünftel seiner richterlich genehmigten Parteikosten zu bezahlen. Demgemäss wird
18 erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Appellation wird das Urteil des Bezirks- gerichts Baden vom 18. April 2000 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 1999 die Rentenleistungen gemäss Lebensversicherungsver- trag von Fr. 18'000.-- pro Jahr bis zu einer Summe von Fr. 45'000.-- zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. Mai 1999 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von der Prämienzahlungspflicht befreit Ist. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus: Gerichtsgebühr Fr. 3'500.-- Auslagen Fr. 140.-- Kanzleigebühr Fr. 395.-- Total Fr. 4'035.-- werden zu 1/10, d.h. mit Fr. 403.50, dem Kläger, und zu 9/10, d.h. mit Fr. 3'631.50, der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 4/5 von dessen richterlich auf Fr. 12'045.10 (inkl. Fr. 840.35 MWSt) festgesetzten Parteikosten, d.h. Fr. 9'636.10, zu bezahlen." 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 3'500.--, den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 595.--, zusammen Fr. 4'095.-- werden dem Kläger zu 1/10, d.h. mit Fr. 409.50, und der Beklagten zu 9/10, d.h. mit Fr. 3'685.50, auf- erlegt. 3. Die Beklagte hat dem Kläger 4/5 seiner Parteikosten in richterlich genehmigter Höhe von Fr. 7'291.20 (inkl. Fr. 515.-- MWSt), somit Fr. 5'832.95 zu bezahlen.
19 Zustellung an: die Parteien (Anwälte; je zweifach) die Vorinstanz das Bundesamt für Privatversicherungen, 3003 Bern (n.R.) Aarau, 5. April 2002 Im Namen des Obergerichts
1. Zivilkammer Der Präsident: 1 u ^ Die Gerichtsschreiberin: t Rechtsmittelbelehrung für die Berufung (Art. 43 OG) Gegen das vorstehende Urteil kann innert 30 Tagen, vom Eingang der schriftlichen Mitteilung des Entscheides an gerechnet, die Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erklärt werden. Die Berufung ist schriftlich im Doppel beim Präsidenten der 1. Zivilkam- mer des Aargauischen Obergerichtes einzulegen. Die Berufungsschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und der Partei, gegen welche Berufung gerichtet wird, die genauen Angaben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, sowie die Begründung der An- träge enthalten (Art. 55 OG).