Dispositiv
- Es sei Akt zu nehmen und zu geben, dass die Beklagte gegen- über der Klägerin im Umfang von - Fr. 20'000.-- für Besucherkosten und Betreuungsaufwand bis 30.6.1997 sowie - Fr. 10'000.-- für Anwaltskosten bis 30.6.1997 alles nebst Zins zu 5% seit wann rechtens und abzüglich Akontozahlungen von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% ab 6.12..1995 den Abstand erklärt hat.
- Es sei Akt zu nehmen und zu geben, dass die Beklagte auf den Einwand eines Selbstverschuldens verzichtet hat (weiterer Teilabstand).
- Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen gericht- lich zu bestimmenden Betrag von wenigstens Fr 40'000.-- zu bezahlen (Teilklage) für Begleitungs-, Betreuungs- und Pfle- gekosten sowie Lohnausfall der Eltern bis 31.12.1996, nebst Zins zu5% seit 15. Mä rz i 996 (ResFanz nach Abstand)
- Die Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern Fr. 15'054.55 vorprozessuale Anwaltskosten (inkl. Strafverfahren) zu bezah- len, nebst Zins zu 5% seit wann rechtens (Restanz nach Ab- stand) . Die Beklagte beantragte demgegenüber, es sei Akt zu nehmen und zu geben, dass sie bereit sei, folgende Zahlungen zu leisten: - Fr. 20'000.-- für Besucherkosten und Betreuungsaufwand bis 30.6.1997, sowie - Fr. 10'000.-- für Anwaltskosten bis 30.6.1997, alles nebst Zins zu 5% seit wann rechtens und abzüglich Akonto- zahlung von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% ab 6.12.1997.
- Mit Urteil des Gerichtspräsidenten 8 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 5. März 2001 wurde die Beklagte verurteilt, der Klägerin zu bezahlen: a) einen Betrag von Fr. 25'180.80 nebst Zins zu 5% seit 15.3.1996 b) einen Betrag von Fr. 1'500.-- plus Auslagen von Fr. 30.60, ausmachend Fr. 1'530.60 (Parteikosten Strafverfahren), sowie von Fr. 8'050.-- plus Auslagen von Fr. 494.80, ausmachend Fr. 8'544.80 (zivilrechtliche Bemühungen ohne vorliegendes Ver- fahren), total somit Fr. 10'075.40 plus 6,5% MWSt, nebst Zins zu 5% seit 24.4.1997, abzüglich Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% seit 6.12.1995. Soweit die Klägerin weitergehende Leistungs- oder Feststel- lungsanträge stellte ; wies der Gerichtspräsident die Klage ab und regelte die Kostenfolgen.
- Gegen diesen Entscheid erklärte die Klägerin mit Eingabe vom 9. März 2001 vollumfänglich die Appellation und stellte weitere Beweisanträge. Mit Eingabe vom 20. März 2001 reichte die Be- klagte dem Appellationshof ihre Anschlussappellation ein - mit dem bereits vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren. Am
- Oktober 2001 wies die Referentin sämtliche am 9. März 2001 gestellten Beweisanträge der Klägerin ab. Zur Begründung kann auf pag 663 verwiesen werden. In der Folge gelangte die Kläge- rin mit Schreiben vom 31. Januar 2002 erneut an den Appellati- onshof und beantragte, diverse Dokumente (Urteile) als Beweis- mittel zu den Akten zu erkennen.
- Am 13. Februar 2002 fand vor der II. Zivilkammer die Hauptver- handlung statt. Die Klägerin wiederholte ihren Beweisantrag vom
- Januar 2002, welcher von der Kammer gutgeheissen wurde (vgl. HV-Protokoll). In der Sache beantragte die Klägerin, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr Fr. 71'857.80, nebst Zins zu 5% seit 15. März 1996 (Pflege- und Betreuungsschaden) sowie Fr. 25'054.55, nebst Zins zu 5% seit 24. April 1997 zu bezahlen. Ferner seien die gesamten erst- und oberinstanzlichen Gerichts- kosten der Beklagten aufzuerlegen und die Beklagte sei zu ver- urteilen, der Klägerin ihre erst- und oberinstanzlichen Partei- kosten zu ersetzten. Die Beklagte bestätigte ihr Rechtsbegehren vom 20. März 2001.
- Auf die form- und fristgerechte Appellation ist einzutreten. II.
- Vor oberer Instanz wurde kein Beweisverfahren durchgeführt. Auszugehen ist daher primär von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Da beide Parteien die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangen und eine Einigung über den Umfang des strittigen Be- treuungs-Mehraufwand nicht erzielt werden konnte, unterliegt das gesamte Verfahren der oberinstanzlichen Ueberprüfung. Davon ausgenommen sind allerdings die erstinstanzlich gestellten Feststellungsbegehren, da die Klägerin anlässlich der Hauptver- handlung vom 13. Februar 2002 diesbezüglich auf einen Antrag verzichtete und nur noch ein Leistungsbegehren stellte. Ferner ist den Ausführungen der Klägerin im zweiten Parteivortrag zu entnehmen, dass die erstinstanzliche Abweisung des ursprünglich vom Vater noch geltend gemachten Lohnausfalles, akzeptiert wird. Zu beurteilen bleibt demnach der von der Klägerin ver- langte Entschädigungsanspruch für zusätzlichen Betreuungs- und Pflegeaufwand durch ihre Mutter in der Zeit vom 2. Juni 1995 bis 31. Dezember 1996 (Teilklage). Zudem ist über die von der Klägerin geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten zu be- finden. Die beiden Ansprüche werden im folgenden getrennt erörtert.
- Der massgebliche und insoweit unbestrittene Sachverhalt, der dem vorliegenden Urteil zugrunde liegt, ist in Ziff. II 1 - 4 des vorinstanzlichen Motivs dargestellt, worauf hiermit verwie- sen sei. Er lässt sich mit der gebotenen Kürze wie folgt zusam- menfassen: Die damals achtjährige Klägerin wurde am 2. Juni 1995 in unmit- telbarer Nähe ihres Domizils Opfer eines Verkehrsunfalls. Dabei wurde die Klägerin erheblich verletzt, erlitt insbesondere schwere Schädel-Hirnverletzungen. In der Folge wurde die Kläge- rin vom 2. Juni 1995 - 13. Juni 1995 auf der Intensivabteilung (IPS) der Kinderklinik betreut und konnte am 14. Juni 1995 auf die Bettenstation verlegt werden. Nachdem sich ihr Gesundheits- zustand stabilisiert hatte, wurde die Klägerin am 6. September 1995 aus dem Spital entlassen. Die Entlassung erfolgte aufgrund der fortschreitenden Genesung - ein weiterer Spitalaufenthalt oder die Unterbringung in einem Pflegeheim waren medizinisch nicht notwendig. Zu Hause wurde die Klägerin von ihren Familienangehörigen be- treut und konnte die Schule zunächst noch nicht besuchen. Re- gelmässige Schulbesuche fanden erst nach den Herbstferien 1995 statt. Nach ihrem Spitalaustritt musste sich die Klägerin auch weiterhin verschiedenen, ambulanten Therapien unterziehen (Ergo- und Physiotherapie sowie Untersuchungen beim psychologi- schen Dienst). Zu den Therapiesitzungen wurde sie regelmässig von einem Elternteil begleitet. Soweit weitergehend von Bedeutung, wird in den einzelnen Erwä- gungen auf den Sachverhalt zurückzukommen sein.
- Die Parteistandpunkte stimmen insoweit überein, als beide Sei- ten der Auffassung sind, dass durch das Unfallereignis vom 2. Juni 1995, bei dem die Klägerin erheblich verletzt wurde, ein zusätzlicher Betreuungs- und Pflegeaufwand für die Eltern ent- standen ist, welcher grundsätzlich zu entschädigen ist. Die Parteien konnten sich jedoch weder über die Art und Weise der Bemessung dieses Aufwandes, noch darüber verständigen, wie die- ser Aufwand zu entschädigen ist.
- Nach Ansicht der Klägerschaft ist dieser Aufwand in Anwendung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Haushalt- schaden abzugelten. Gemäss dieser Praxis gilt der Mehraufwand des Ehemannes im Haushalt infolge Verletzung der Ehefrau als Schaden derselben (BGE 99 II 223, 113 II 350, 117 II 623), ob- wohl es sich genau genommen, um einen Reflexschaden und nicht um einen Direktschaden der Ehefrau handelt. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Situation im vorliegenden Fall an sich nicht anders zu beurteilen sei, als wenn die Mutter durch einen eigenen Unfall verhindert gewe- sen wäre, ihren Haushalt zu führen. Zu ersetzen sei deshalb der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden sei, und zwar unabhän- gig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatz- kraft, zu vermehrtem Aufwand oder zu zusätzlicher Beanspruchung Familienangehöriger oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führe. Der Schaden sei ausgehend von einem objektiven Pflegebe- darf, nach normativen Gesichtspunkten zu ermitteln. Daher drän- ge sich eine analoge Anwendung der für die Berechnung des Haus- haltschadens geltenden Grundsätze auf - dies obwohl im vorlie- genden Fall ein direkter Anspruch des Kindes nur mit Hilfe der Konstruktion einer Geschäftsführung ohne Auftrag (der Eltern für das Kind [GOA, Art. 422 OR]) abgeleitet werden könne. Unter Hinweis auf die sogenannte "family-based-rehabilitation" macht die Klägerin als zu ersetzende Schadenspositionen den zu- sätzlichen Zeitaufwand ihrer Mutter für Bemühungen im Zusammen- hang mit Spitalbesuchen, Pflege und Betreuung zu Hause nach der Spitalentlassung sowie Mehraufwand für Schulweg und Therapiebe- gleitung geltend. Nach ihren Ausführungen im zweiten Parteivor- trag errechnet sie für die Jahre 1995 und 1996 einen zu ent- schädigenden Aufwand von insgesamt 3042 Stunden (1995: 1381 h; 1996: 1661 h). Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 26.80 für das Jahr 1995 und eines solchen von Fr. 27.-- für 1996 ergibt sich nach Ansicht der Klägerin eine Entschädigungs- summe für beide Jahre in der Höhe von Fr. 81'857.80 (abzüglich Fr. 10'000.-- für bereits geleistete Zahlungen).
- Die Beklagte weist zunächst darauf hin, dass die Eltern gegen- über dem Haftpflichtversicherer keinen eigenen Schadenersatzan- spruch besitzen, sondern als Reflexgeschädigte gelten. Ein Mehraufwand der Mutter könne höchstens mit dem Konstrukt einer GoA in einen - gegen den Haftpflichtigen klagbaren - direkten Schaden des Verunfallten "umfunktioniert" werden. Dabei sei je- doch zu berücksichtigen, dass sich ein angemessener Verwen- dungsersatz im Rahmen der GoA gerade nicht nach normativen Kri- terien bemesse. Im übrigen werde gar nicht bestritten, dass der Mutter für den notwendigen, nützlichen und den Verhältnissen angemessenen Auf- wand eine - durch die Klägerin geltend zu machende - Entschädi- gung gebühre. Diese sei jedoch nach billigem Ermessen und nicht • nach den für die Ermittlung des Haushaltschadens geltenden nor- mativen Grundsätzen festzusetzen. Ausserdem seien nicht nur die Interessen des Anspruchstellers am Ausgleich des erlittenen Schadens, sondern ebenfalls diejenigen des Schädigers an einer massvollen, den Verhältnissen entsprechenden Belastung zu be- rücksichtigen. Dies bedeute, dass dem allgemein gültigen Prin- zip der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden müsse, Diesen Grundsatz gelte es insbesondere bezüglich der durch Re- flexgeschädigte geltend gemachten Kosten und Leistungen im Auge zu behalten, weshalb im speziellen bei der Ermittlung des Ver- wendungsersatzes aus GoA auf die Verhältnisse sowie auf die An- gemessenheit der getroffenen Massnahmen abzustellen sei. Im üb- rigen dürfe nicht vergessen werden, dass im Verhältnis El- tern/Kind primär die Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 ZGB gel- te. Aus diesem Grund seien die unfallbedingten Anstrengungen der Mutter nur insoweit als entschädigungspflichtiger Mehrauf- wand zu betrachten, als sie den von Art. 276 ZGB postulierten Rahmen wesentlich übersteigen würden. Gestützt auf diese Rechtsauffassung hat die Beklagte der Kläge- rin für die Zeitspanne vom 2. Juni 1995 bis 30. Juni 1997 eine Entschädigungssumme von Fr. 20'000.-- offeriert. Damit sollten ihrer Ansicht nach die Spitalbesuche, die Schulweg- und Thera- 9 piebegleitung sowie ein gewisser, allerdings bescheidener Mehr- aufwand für die Betreuung des Kindes abgegolten sein. A. Betreuungsaufwand
- Bei der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen stellt sich zunächst die Frage nach der rechtlichen Natur und Grundla- ge eines Entschädigungsanspruches. Anschliessend ist der Umfang dieser Aufwendungen zu bemessen, und schliesslich ist die mone- täre Einschätzung des als entschädigungswürdig betrachteten Aufwandes zu entscheiden. Rechtliche Natur des Entschädigungsanspruches
- Wie die Klägerschaft richtig ausführt, hat das Bundesgericht bezüglich Haushaltschaden den Schritt weg vom klassischen zum normativen Schadensbegriff getan und klargestellt, dass unter diesem Schadenstitel Ersatzpflicht auch dann besteht, wenn "gar keine Vermögensverminderung eintritt". Als ersatzfähig erachtet das Bundesgericht nicht die Kosten einer Ersatzkraft, sondern den "wirtschaftlichen Wertverlust", der sich in "vermehrtem Aufwand" der teilinvaliden Hausfrau, in "zusätzlicher Beanspru- chung der Angehörigen" oder in "Qualitätseinbusse" nieder- schlägt (vgl. Geisseler in: A. Koller, Haftpflicht- und Versi- cherungsrechtstagung 1997, St. Gallen 1997, S. 67; Pra 1995, Nr. 172, S. 556; BGE 108 II 438). Indessen gilt zu berücksichtigen, dass die referierte Recht- sprechung ausschliesslich im Zusammenhang mit Fällen verletzter haushaltführender Ehefrauen entwickelt wurde, d.h. ausschliess- lich Sachverhalte betrifft, wo verletzte Hausfrauen einen eige- nen Schadensersatzanspruch geltend machten. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht: Verletzt wurde nicht die haus- haltführende Mutter mit der Folge einer direkten Beeinträchti- gung ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushalt, sondern zur Diskussion - 10 - steht einzig, ein von ihr zu Gunsten eines verletzten Kindes erbrachter Betreuungsaufwand.
- Daraus folgt zunächst, dass die Mutter in casu gegenüber dem Haftpflichtigen keinen eigenen Schadenersatzanspruch besitzt, sondern bloss Reflexgeschädigte ist. Anspruchsberechtigt und aktivlegitimiert ist vielmehr nur das verunfallte Kind. Deshalb können Aufwendungen und Einbussen von Familienangehörigen le- diglich insoweit beim Haftpflichtigen geltend gemacht werden, als sie das Vermögen des Verunfallten selbst belasten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog - und was im übrigen auch von der Klägerin nicht grundsätzlich bestritten wird - behilft sich die Praxis in solchen Fällen (die an sich als "Reflex- -sch den der Eltern" zu betrachten sind) mit einer Anspruchs- grundlage aus GoA. Das Bundesgericht hat mit BGE 97 II 259 ff erstmals die Konstruktion der GoA herangezogen, um die Reiseko- sten der Angehörigen in einen eigenen Schaden des Verunfallten umzuwandeln.
- In der Lehre wurde diese Rechtsprechung i nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern mit dem Hinweis auf Billigkeitsüberle- gungen hingenommen (vgl. BK, Brehm, N 17 zu Art. 46 OR), wobei in der jüngeren Literatur zunehmend die Ausdehnung der Ersatz- pflicht auf Fälle der Pflege durch Familienangehörige disku- tiert wird (BK, Brehm, N 14 zu Art. 42 OR; Geisseler, a.a.O., S. 121). Beispielsweise vertritt Brehm auch in seinem Gutachten vom 19. August 1996 (KB 26) die Ansicht, entschädigungspflich- tig seien nicht nur die Fahrspesen der Eltern zur Rehabilitati- onsstätte, die Lohneinbusse des begleitenden Elternteils sowie die Lohneinbusse im Zusammenhang mit einer aufgegebenen Teil- zeitarbeit, sondern auch ein allfälliger Mehraufwand der Haus- frau im Haushalt. Allerdings weist Brehm gerade beim Mehrauf- wand der Hausfrau mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass ein Ersatzanspruch nur in Frage kommt, soweit die unfallbedingten Anstrengungen der Mutter den von Art. 276 ZGB postulierten Rah- men wesentlich übersteigen (vgl. Gutachten S. 6 und 9). Auch Oftinger/Stark (Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Zürich 1995, § 6 Anm. 149) und Lange (Schadenersatz, zweite Auflage, Tübingen 1990, S. 310) bejahen eine Ersatzpflicht bei Pflege durch Familienangehörige, wenn ein erheblicher Aufwand nötig ist, bzw. wenn die Betreuungslei- stungen das im Verhältnis Eltern/Kind ohnehin übliche Mass überschreiten. In Uebereinstimmung mit der einschlägigen Literatur kommt die Kammer zum Zwischenergebnis, dass grundsätzlich auch ein Pfle- ge- und Betreuungsaufwand von Familienangehörigen in einen ei- genen und damit ersatzfähigen und ersatzpflichtigen Schaden des Kindes "umfunktioniert" werden kann und somit in Anwendung von Art. 422 OR abzugelten ist.
- Soweit ersichtlich gibt es nun aber keine höchstrichterlichen Präjudizien zur Frage, ob dieser Betreuungsaufwand nach norma- tiven Kriterien (analog zum Haushaltschaden) oder nach den Grundsätzen zum Verwendungsersatz gemäss Art. 422 OR zu bemes- sen ist. Die einzige Auesserung in der Literatur findet sich bei Geisseler (a.a.O. S. 121), der ziemliche apodiktisch und ohne nähere Begründung - insbesondere ohne sich mit der Kon- struktion der GoA auseinanderzusetzen - eine normative Betrach- tung befürwortet. Indessen erscheint der Kammer in diesem Zusammenhang folgendes wesentlich: Die Rechtsprechung hat das Konstrukt zur Abgeltung von Aufwen- dungen aus GoA anhand von Fallgruppen entwickelt, die deshalb einen Schaden im Vermögen des Geschäftsherrn darstellen, weil er für bestimmte, konkrete Ausgaben und Kosten bzw. Einbussen des Geschäftsführers (Reiskosten, Lohneinbusse) rückerstat- tungspflichtig wird. Bei den im Gutachten Brehm aufgeführten ersatzpflichtigen Positionen handelt es sich ebenfalls um kon- kret bestimmbaren Aufwand, der vom Geschäftsherrn in dem Um- fang, wie er tatsächlich angefallen ist, ersetzt werden muss. Dies steht mit dem allgemeinen haftpflichtrechtlichen Grundsatz in Einklang, dass Schaden stets eine Verminderung des Vermögens bewirken muss. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb beim - 12 - Pflege- und Betreuungsaufwand von dieser Betrachtungsweise ab- gewichen werden sollte, zumal nirgends in der Lehre vertreten wird, beim Verwendungsersatz aus GoA müsse der Schaden normativ ermittelt werden. Und wenn schon die Aktivlegitimation des An- sprechers aus Art. 422 OR abgeleitet wird, erscheint auch sach- gerecht, die weiteren, diesem Rechtsinstitut eigenen Vorausset- zungen anzuwenden. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass die El- tern gestützt auf Art. 276 ZGB zur (unentgeltlichen) Pflege ih- rer Kinder verpflichtet sind und diese Fürsorge letztlich nicht über den Umweg eines normativen Schadensbegriffs zu einem er- satzpflichtigen Schaden "umfunktioniert" werden darf.
- Demzufolge ist nach Auffassung der Kammer der von der Klägerin geltend gemachte Betreuungs- und Pflegeaufwand grundsätzliche nach den für die GoA geltenden Regeln zum Verwendungsersatz und nicht analog zum Haushaltschaden abzugelten. Bei der GoA gilt es nun jedoch zu berücksichtigen, dass der Geschäftsherr ver- pflichtet ist, dem Geschäftsführer einzig die Verwendungen zu ersetzen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen an- gemessen waren (Guhl/Schnyder, Das Schweizerische Obligationen- recht, neunte Auflage, Zürich 2000, § 49 N 42). Mit Blick auf Art. 276 ZGB (Pflicht zur unentgeltlichen Pflege der Kinder) ist ferner von Bedeutung, dass dem Kind ein Rückerstattungsan- spruch nur soweit zusteht, als die unfallbedingten Aufwendungen der Eltern wesentlich über das hinaus gehen, was an elterlicher Zuwendung nicht ohnehin geschuldet ist (so auch Brehm, Gutach- ten [KB 26] S. 6 und 9). Abzugelten ist deshalb nur die über- mässige, d.h. über das übliche Mass hinausgehende Pflege und Betreuung; mit anderen Worten, der konkrete, tatsächliche, mit Blick auf Art. 276 ZGB wesentliche Mehraufwand, der notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen ist. Dieser Auffassung steht auch das von der Klägerin als Beweis- mittel eingereichte Urteil des Handelsgerichts (HG) des Kantons Zürich vom 12. Juni 2001 nicht entgegen: Abgesehen davon, dass es noch nicht rechtskräftig ist und ein Urteil aus einem ande- ren Kanton die Kammer ohnehin nicht bindet, betrifft es einen anders gelagerten Sachverhalt. Das HG hatte den Fall einer le- - 13 - benslang pflegebedürftigen Person zu beurteilen, welche als Al- ternative zu einem Heimaufenthalt von ihrer Mutter mit dem ei- ner Medizinalperson vergleichbaren Pflegeaufwand betreut wurde. Im vorliegend zu beurteilenden Fall waren aber weder spezielle Kenntnisse zur Betreuung notwendig, noch handelte es sich um eine sogenannte "family-based-rehablitation". Die Entlassung der Klägerin nach Hause stellte nämlich keinen Verzicht auf ei- nen Weiterverbleib in der Klinik dar; sie hatte mithin keine Wahlmöglichkeit, weshalb auch nicht argumentiert werden kann, mit der Betreuung durch Familienangehörige würden externe Pfle- gekosten eingespart. Umfang der Aufwendungen
- Abzugelten ist nach dem Gesagten nur der konkrete, das üblich Mass an elterlicher Zuwendung erheblich übersteigende Mehrauf- wand. Zur Bestimmung des Umfangs der abzugeltenden Aufwendungen untersucht das Gericht zuerst die geltend gemachten Verwendun- gen für die Hospitalisationszeit - in Analogie zum erstinstanz- lichen Urteil und entsprechend dem Genesungsfortschritt der Klägerin unterteilt in drei Phasen. Anschliessend sind die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Zeit der Betreuung zu Hause, d.h. ab 6. September 1995 bis Ende 1996 zu überprüfen, wobei hierbei auch die notwendigen Schul- und The- rapiebegleitungen zu berücksichtigen sein werden. Der Ka mmer steht bei dieser umfangmässigen Bestimmung ein erhebliches Er- messen zu. Hospitalisationsphase B. Die Kammer ist der Auffassung, dass den Eltern im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt ihrer Tochter durch die häufigen Spi- taibesuche tatsächlich ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist und diese Besuche je nach Genesungsfortschritt auch grundsätz- lich als notwendig und nützlich zu betrachten sind (vgl. Aussa- ge Luginbühl, pag 405). Mit Blick auf Art. 276 ZGB gilt es in- dessen festzuhalten, dass Eltern gerade in Notsituationen zu einem erheblicher Mehraufwand verpflichtet sind, zumal die Zu- wendung in Krisenzeiten selbstverständlich erscheint und der natürlichen Elternliebe entspringt. Dies gilt es im Auge zu be- - 14 - halten, weshalb ein entschädigungspflichtiger Zusatzaufwand nur mit Zurückhaltung zu bejahen ist. a) IPS Phase (12 Tage) Klägerischerseits werden für diese Phase 10,5 Stunden Besuchs- zeit zuzüglich 1 Stunde Wegzeit, zusammen täglich 11,5 Stunden Aufwand geltend gemacht. Die Klägerin befand sich in dieser Zeit im Koma und musste in- tubiert werden. Mit der Vorinstanz - auf deren Erwägungen hier- mit verwiesen sei - erachtet auch die Kammer den für diese Zeit gelten gemachten Aufwand als unverhältnismässig hoch und in diesem Ausmass als medizinisch nicht indiziert. Eine möglichst lange Anwesenheit mag zwar auch im Interesse des Kindes liegen, entspringt aber in erster Linie der elterlichen Sorge und ist zum weitaus überwiegenden Teil durch die elterliche Fürsorge- pflicht abgedeckt. Unter Berücksichtigung der betrieblichen Um- stände auf einer Intensivpflegestation erachtet die Kammer zwei kurze Besuche von je einer Stunde pro Tag als entschädigungs- pflichtiger Mehraufwand. Zuzüglich Wegzeit von einer Stunde pro Tag ist somit ein Aufwand von 12 x 3 Stunden, insgesamt 36 Stunden zu berücksichtigen. b) Unruhige Phase (37 Tage) Klägerischerseits werden für diese Phase 8 Stunden Besuchszeit zuzüglich 1 Stunde Wegzeit, zusammen täglich 9 Stunden Aufwand geltend gemacht. Mit den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen ist festzu- halten, dass eine erhöhte Präsenz der Mutter in dieser Phase wichtig war (vgl. auch Aussage Luginbühl; pag 405). Im Ver- gleich zur IPS-Phase rechtfertigt sich deshalb eine angemessene Erhöhung des nützlich und notwendigen Zusatzaufwandes, wobei aber im übrigen wiederum auf die unentgeltliche elterliche Für- sorgepflicht hinzuweisen ist. Eine ganztägige Präsenzzeit der Mutter braucht deshalb nicht entschädigt zu werden, sondern un- ter Berücksichtigung der konkreten Umstände scheint eine Be- suchsdauer von zwei mal drei Stunden pro Tag, zuzüglich einer Stunde Wegzeit, als angemessen. Somit ergibt sich ein Aufwand für diese Zeitperiode von 259 Stunden. - 15 - c) Besserungsphase (47 Tage) Klägerischerseits werden für diese Phase 6 Stunden Besuchszeit zuzüglich Z Stunde Wegzeit, zusammen täglich 7 Stunden Aufwand geltend gemacht. Unbestritten trat in dieser Phase zunehmend eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes und Genesung der Klägerin ein. Sie wurde selbständiger und machte in der Therapie ohne Begleitung der Mutter mit (vgl. Aussage Kocher, pag 543 ff). Unter diesem Aspekt war die Anwesenheit der Eltern nur noch reduziert not- wendig und nützlich und gegenüber der Vorphase erscheint eine Kürzung angemessen. Die Kammer gelangt zur Auffassung, dass für diese letzte Hospitalisationsphase ein zusätzlicher Aufwand der Mutter von je zwei Stunden am Vor- und Nachmittag, zuzüglich einer Stunde Wegzeit, angezeigt war. Daraus resultieren insge- samt 235 Stunden. Für die gesamte Hospitalisationsphase (2. Juni 1995 - 6. Sep- tember 1995) ergibt sich somit ein entschädigungspflichtiger Mehraufwand von total 530 Stunden (36 + 259 + 235 Stunden). Pflege- und Betreuungsaufwand zu Hause
- Für die Bestimmung des hier anrechenbaren Pflege- und Betreu- ungsaufwandes hat die Ka mmer festzustellen, inwieweit durch die Rückkehr der noch gesundheitlich angeschlagenen Klägerin ein Mehraufwand im Haushalt der Eltern entstanden ist, der zudem den von Art: 276 ZGB postulierten Rahmen wesentlich übersteigt. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen, die Kammer gelangt zum Schluss, dass mit der Betreuung zu Hause kein erheblicher, ent- schädigungspflichter Mehraufwand entstanden ist. Dies aufgrund folgender Ueberlegungen: Wie bereits erwähnt - und im übrigen auch von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - wurde mit der Spitalentlassung der Klägerin nicht das von ihrem Anwalt angesprochene "family- based-rehabilitation" Konzept verfolgt, sondern ihr fortschrei- tender Genesungszustand liess eine ambulante Nach-Betreuung als völlig ausreichend erscheinen (vgl. vorinstanzliches Urteil, - 16 - pag 593 mit entsprechenden Beweismitteln). Der Betreuungsauf- wand bewegte sich daher vorab im Rahmen dessen, was Eltern re- konvaleszenter Kinder zugemutet werden darf und ist nicht ver- gleichbar mit denjenigen Pflegeleistungen, die als Ersatz für eine stationäre Unterbringung erbracht werden müssen. Wie dem Parteiverhör der Mutter zu entnehmen ist (pag 431), hat die Rückkehr der gesundheitlich noch angeschlagenen Tochter zwar insoweit einen Mehraufwand im Haushalt verursacht, als sie jeden Tag früher als sonst aufgestanden ist. Abgesehen von der Schulweg- und Therapiebegleitung gestaltete sich ihr Tagesab- lauf aber nicht wesentlich anders. Insbesondere konnte sie ih- ren Haushalt - auch ohne fremde Hilfe - gleich wie schon vor dem Unfall besorgen, wobei lediglich gewisse Umdispositionen getroffen werden mussten. Dass das noch handicapierte Kind mehr Aufmerksamkeit verlangte und der Aufwand für Toilette und An- ziehen grösser war als sonst, vermag nach Ansicht der Kammer noch keinen den Rahmen von Art. 276 ZGB übersteigenden erhebli- chen Mehraufwand zu begründen. Vielmehr ist mütterliche Fürsor- ge auch ohne Unfall allenfalls äusserst anstrengend und im Krankheitsfalle darf von den Eltern für eine gewisse Zeit sogar çi n ganz erhahl z rher Zt sät z i cher Betreuungsaufwand verlangt werden, der - wie erörtert - nach den gesetzliche Wertungen un- entgeltlich zu erbringen ist. Zumindest was die Aufwendungen im Haushalt betrifft, ist daher nach Ansicht der Kammer den Eltern für die Zeit der Betreuung zu Hause kein erheblicher und damit entschädigungspflichtiger Mehraufwand entstanden. Dasselbe gilt für den Therapieaufwand zu Hause. Diesbezüglich verweist die Kammer auf die ausreichenden und zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz. Schulweg- und Therapiebegleitung
- Bei der Schulweg- und Therapiebegleitung handelt es sich nach Ansicht der Kammer klar um einen Zusatzaufwand, da Kinder in diesem Alter - nach kurzer Einführung - durchaus in der Lage sind, ohne Begleitung die Schule oder andere Einrichtungen zu besuchen. Zudem erscheint die Begleitung durch die Eltern ange- - 17 - sichts des einschneidenden Unfallereignisses und den daraus re- sultierenden psychischen Folgen für die Klägerin als notwendig und nützlich. Dieser Zusatzaufwand sprengt den Rahmen dessen, was Eltern ihren Kindern an Fürsorge schulden, zumal die Schul- wegbegleitung über Monate dauerte, täglich viermal vorgenommen werden musste und die Mutter während den Therapiesitzungen ih- rer Tochter keine anderen Besorgungen verrichten konnte. Es rechtfertigt sich deshalb diesen Zeitaufwand zu entschädigen. Für die Bemessung des entsprechenden Zusatzaufwandes kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag 597 - 605), denen sich die Kammer vollum- fänglich anschliesst. Im Ergebnis resultiert ein entschädi- gungspflichtiger Mehraufwand für Schulwegbegleitung von 307 Stunden sowie für Therapiebegleitung von 241 Stunden. Gesamtaufwand Unter Berücksichtigung eines Aufwandes von 530 Stunden für die Phase der Hospitalisation sowie weiterer 548 Stunden für Schul- weg- und Therapiebegleitung geht die Kammer im vorliegenden Verfahren somit davon aus, dass den Eltern der Klägerin durch die Verletzung ihrer Tochter ein Gesamtaufwand von total 1078 Stunden entstanden ist.
- Wie vorstehend unter Ziff. 5 und 6 erörtert, bestimmt die Kam- mer den von der Klägerin geltend gemachten Betreuungs- und Pflegeaufwand nach den für die GoA geltenden Regeln zum Verwen- dungsersatz und nicht analog zum Haushaltschaden. Der aus Art. 276 ZGB fliessende Grundsatz, dass der Klägerin gegenüber ihren Eltern ein Ersatzanspruch nur soweit zusteht, als entsprechende Aufwendungen den vom Gesetz postulierten Rahmen wesentlich übersteigen, fand daher bereits bei der konkreten Bestimmung des Mehraufwandes Berücksichtigung. Nach der hier vorgenommenen Berechnung ist deshalb eine generelle Kürzung des abzugeltenden Aufwandes um die Hälfte (vgl. vorinstanzliches Urteil, pag 607 f) nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr hat die Beklagte der Klägerin den vollen, nach den Regeln zum Verwendungsersatz er- - 18 - mittelten und auf 1078 Stunden bestimmten, Mehraufwand abzugel- ten. Geldmässige Bewertung
- Nachdem der anrechenbare Zusatzaufwand, den die Eltern für ihre verunfallte Tochter erbringen mussten, umfangmässig festgelegt wurde, stellt sich die weitere Frage, wie dieser Aufwand geld- mässig zu bewerten ist: Das Bundesgericht hat im Entscheid "Klein" (BGE 108 II 434) den Wert der Haushaltarbeit festgesetzt. Indessen handelt es sich im vorliegenden Fall gerade nicht um einen typischen "Hausfrau- enschaden". Die Kammer hat daher auch folgerichtig den Umfang des Mehraufwandes nicht nach der normativen Methode, analog zum Haushaltschaden, sondern durch Ermittlung eines konkreten Mehr- aufwandes bestimmt. Diesem Umstand gilt es auch bei der monetä- ren Bewertung Rechnung zu tragen, zumal der vorliegend abzugel- tende Zusatzaufwand gerade nicht mit gängiger Haushaltarbeit vergleichbar ist. Vielmehr handelt es sich in casu um ausge- sprochen einfache Kinderbetreuungstätigkeiten (Schulwegbeglei- tung) sowie zum Teil sogar um reine Präsenzzeit im Spital. Daraus wird deutlich, dass die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zur Abgeltung von Haushaltarbeit nicht zur Anwendung ge- langen kann. Vielmehr stützt sich die Kammer zur Bestimmung ei- nes Stundenansatzes auf die Schweizerische Arbeitskräfteerhe- bung (SAKE) 1997, die sich durch ihre Aktualität sowie die ein- fache und eindeutige Handhabung legitimiert (Pribnov u.a., Die Bestimmung des Haushaltschadens auf der Basis der SAKE in: Haf- tung und Versicherung [HAVE], Heft 1/2002, S. 24 ff). Für die abzugeltende Tätigkeit, ist gemäss dieser Publikation in diffe- renzierter Betrachtung nach Berufsgruppen zu suchen, die in ih- rer beruflichen Tätigkeit ähnliche Aufgaben wahrnehmen. Dabei wird empfohlen, Kinderbetreuungsaktivitäten mit dem Lohn eines Kindermädchens/Erzieherin zu bewerten. Deren Erwerbseinkommen bewegt sich zwischen Fr. 22.50 und Fr. 37.70. Der Kammer er- scheint gerechtfertigt, im vorliegenden Fall den Verwendungser- satz nach dieser Referenzgrösse zu bestimmen, wobei der Min- - 19 - destlohn.angesichts der städtischen Verhältnisse angemessen, auf Fr 25.--/Stunde, erhöht wird. Der Zusatzaufwand der Eltern der Klägerin von insgesamt 1078 Stunden wird somit bei einem Stundenansatz von Fr. 25.-- wert- mässig auf Fr. 26'950.-- festgesetzt. In diesem Rahmen ist nach der genannten rechtlichen Betrachtungsweise im Vermögen der Klägerin ein Schaden entstanden, der von der Beklagten auszu- gleichen ist. Zu beachten ist allerdings, dass die Beklagte be- reits eine Akontozahlung von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% ab
- Dezember 1995 geleistet hat. B. Vo=prozessuale Anwaltskosten
- Auch vorprozessuale Anwaltskosten bilden einen Schadensposten i.S. von Art. 41 OR und sind ersatzpflichtig (BK, Brehm, N 28 zu Art. 46 OR). Der Grundsatz, dass Anwaltskosten geschuldet sind, wurde von der Beklagten nicht grundsätzlich bestritten. Die Differenzen beziehen sich auf die Höhe des geschuldeten Ho- norars.
- Die Klägerin macht Aufwendungen für das Strafverfahren in der Höhe von Fr. 3000.-- (Art. 15 lit a Gebührendekret) und, ausge- hend von einem Streitwert von Fr. 600'000.--, eine nach Art. 4 und Art. 10 lit. a Gebührendekret zu bestimmende Gebühr für das Zivilverfahren, insgesamt ausmachend Fr. 20'000.--, zuzüglich Auslagen, geltend. Die Beklagte erklärte sich demgegenüber nur bereit, für die Zeit bis zum 30. Juni 1997 vorprozessuale Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 10'000.-- zu übernehmen.
- Gemäss Art. 15 Gebührendekret liegt die Normalgebühr für die Vertretung in Strafsachen vor dem Einzelrichter zwischen Fr. 400.-- und Fr. 7'900.--. Wie die Vorinstanz zutreffend fest- stellte, war der Aufwand für den Anwalt der Klägerin im angeho- benen Strafverfahren nicht besonders gross, zumal dieses be- - 20 - reits nach zwei Einvernahmen aufgehoben wurde. Daran vermag auch die zugegebenermassen grosse Verantwortung, die der Anwalt getragen haben mag, nichts zu ändern, da mit einer Verurteilung des Fahrzeuglenkers aufgrund der konkreten Umstände schon in einem frühen Verfahrensstadium schlechterdings nicht zu rechnen war. Die Gebühr ist daher eher im unteren Bereich des Rahmens von Art. 15 Gebührendekret anzusiedeln und die Ka mmer erachtet die vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 1'500.-- als angemessen.
- Für die Abgeltung der vorprozessualen Kosten im Zivilverfahren ist zunächst - was den Streitwert anbetrifft - folgendes we- sentlich: Bei einem in Geld abschätzbaren Streitgegenstand, wird der Streitwert durch den im Klagebegehren des Klägers ge- forderten Betrag bestimmt. Wird bloss ein Teil einer Forderung eingeklagt, bestimmt dieser allein und nicht der Gesamtanspruch Streitwert den S^^c.^^wci^. (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilpro- zessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N 1 e zu Art. 138 ZPO). Zudem wurde klägerischerseits weder behauptet noch nach- gewiesen, dass sich die aussergerichtlichen Verhandlungen der Parteien bereits auf einen allfälligen Dauerschaden bezogen hätten. Die klägerische Behauptung, das in Rechnung gestellte Honorar sei ausgehend von einem Streitwert von Fr. 600'000.--, zu bestimmen, ist daher verfehlt. Ausgehend von den in der Kla- ge und vor oberer Instanz gestellten Rechtsbegehren ist viel- mehr - bei grosszügiger Betrachtung - ein Streitwert von maxi- mal Fr. 60'000.-- zu Grunde zu legen. Der Aufwand für die vorprozessualen, zivilrechtlichen Handlun- gen des klägerischen Anwaltes gehen im übrigen aus dem von ihm eingereichten Leistungsborderau (KB 19) nicht mit genügender Deutlichkeit hervor, noch lasst sich dieser Zusammenstellung entnehmen, ob wirklich der ganze ausgewiesene Aufwand auf vor- prozessuale Kosten zurückzuführen ist. Die Kammer hat daher den vorprozessualen Aufwand zu schätzen und erachtet, ausgehend vom genannten Streitwert in der Höhe von Fr. 60'000.--, die mittle- re Gebühr, ausmachend Fr. 11'000.--, für angemessen. Sowohl für das Straf-, wie für das Zivilverfahren, sind zusätzlich die geltend gemachten Auslagen zu ersetzen. - 21 - IV.
- Die unterliegende Partei ist in der Regel zum vollständigen Er- satz der Prozesskosten an ihren Gegner zu verurteilen (Art. 58 ZPO). Nach dem erstinstanzlich gestellten Rechtsbegehren ver- langte die Klägerin rund Fr. 75'000.--, wohingegen die Beklagte einen Betrag in der Grössenordnung von Fr. 30'000.-- offerier- te. Im Ergebnis erwies sich die Klage nur im Teilbetrag von rund Fr. 40'000.-- als begründet, im übrigen als unbegründet. Die Klägerin hat demnach zwar 25% mehr erhalten, als ihr offe- riert wurde, dennoch muss von einem deutlichen Ueberklagen aus- gegangen werden. Selbst die Tatsache, dass die Klägerin klagen musste, um mehr als die angebotenen Fr. 30'000.-- zu erhalten, darf angesichts der fairen Offerte der Beklagten nicht überbe- wertet werden. Grundsätzlich ändert sich deshalb nichts am Um- stand, dass die Klägerin den grösseren Teil der Kosten zu über- nehmen hat. Die Kammer erachtet daher als angemessen, die er- stinstanzlichen Gerichtsosten im Verhältnis 1:2 zu Lasten der Klägern zu verlegen.
- Oberinstanzlich hat die Klägerin zwar eine geringfügige Abände- rung zu ihren Gunsten erreicht, ist indessen zum weitaus über- wiegenden Teil unterlegen. Umgekehrt ist auch die Beklagte mit ihrer Anschlussappellation nicht durchgedrungen, weshalb sie einen (kleinen) Teil der Kosten zu übernehmen hat. Die oberin- stanzlichen Gerichtskosten werden daher im Verhältnis 1:3 zu Lasten der Klägerin verlegt.
- Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 60'000.-- erscheint der Kammer das erstinstanzlich festgelegte Anwaltshonorar von rund Fr. 25'000.--.als deutlich zu hoch. Trotz des umfangreichen Verfahrens und Bedeutung desselben für die Parteien ist es vor- liegend nicht angezeigt, das Honorar kumulativ sowohl am oberen Ende das Rahmens anzusiedeln und erst noch um einen 50%igen Zu- schlag zu erhöhen. Zumindest der Zuschlag ist in diesem Umfang nicht gerechtfertigt. Die Kammer verzichtet jedoch auf eine - 22 - Kürzung und nimmt die Korrektur beim oberinstanzlichen Anwalts- honorar vor. Ausgehend vom erstinstanzlichen Anwaltshonorar (rund Fr. 25'000.--) würde in " Anwendung von Art. 10 lit. d Gebührendekret eine Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren in der Höhen von ca. Fr. 8'000.-- resultieren. Die Kammer erachtet in- dessen die Hälfte des erstinstanzlich zugesprochenen Zuschla- ges, d.h. ca. Fr. 4'000.--, für nicht gerechtfertigt und zieht diesen Betrag vom oberinstanzlichen Anwaltshonorar ab. Im Er- gebnis führt dies zu einem Anwaltshonorar für das Rechtsmittel- verfahren von Fr. 4'000.--, zuzüglich Auslagen. Aus diesen Gründen wird er k annt:
- Die Beklagte wird verurteilt zu bezahlen: a) einen Betrag von Fr. 26'950.--, nebst Zins zu 5% seit 15.3.1996. b) einen Betrag von Fr. 1'500.-- plus Auslagen von Fr. 30.60 ausmachend Fr. 1'530.60 (Parteikosten Strafverfahren) sowie von Fr. 11'000.-- plus Auslagen von Fr. 494.80, ausmachend Fr. 11'494.80.-- (zivilrechtliche Bemühungen ohne vorliegen- des Verfahren), total somit Fr. 13'025.40 plus 7,6% MWSt, nebst Zins zu 5% seit 24.4.1997. abzüglich Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% seit 6.12.1995
- Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen.
- Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 14'000.- (inkl. Auslagen), werden zu 2/3, ausmachend Fr. 9'333.30 der - 23 - Klägerin (unter Vorbehalt von Art. 82 Abs. 3 ZPO) und zu 1/3, ausmachend Fr. 4'666.60 der- Beklagten zur Bezahlung auferlegt. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, pauschal bestimmt auf Fr. 10'000.--, werden zu 3/4, ausmachend Fr. 7'500.-- der Klägerin (unter Vorbehalt von Art. 82 Abs. 3 ZPO) und zu 1/4, ausmachend Fr. 2'500.-- der Beklagten zur Bezahlung auferlegt (unter Ver- rechnung mit dem bereits geleisteten Vorschuss).
- Die erstinstanzlichen Parteikosten der Klägerin werden bestimmt auf: Anwaltsgebühr Fr. 25'500.-- Auslagen Fr. 720.80 7,6% MWSt auf Fr. 26'220.80 Fr. 1'992.80 Total Fr. 28'213.60 Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1/3 der erstinstanz- lichen Parteikosten, ausmachend Fr. 9'404.55 (inkl. MWSt) zu bezahlen. Im Falle der Nichterhältlichkeit hat der Staat Bern dem amtli- chen Anwalt der Klägerin, Fürsprecher Kurt, Bern, zu vergüten: 2/3 Anwaltsgebühr Fr. 17'000.-- Auslagen Fr. 720.80 7,6% MWSt. auf Fr. 17'720.80 Fr. 1'346.80 Total Fr. 19'067.60 Im Falle der Erhältlichkeit von der Beklagten hat der Staat Bern dem amtlichen Anwalt der Klägerin, Fürsprecher Kurt, Bern, zu vergüten: 2/3 restanzliche Anwaltsgebühr Fr. 11'333.30 Auslagen (2/3 von Fr. 720.80) Fr. 480.55 7,6% MWSt. auf Fr. 11'813.85 Fr. 897.85 Total Fr. 12'711.70 ^ - 24 unter Vorbehalt der gesetzlichen Nachzahlungs- und Rückzah- lungspflichten. Die erstinstanzlichen Parteikosten der Beklagen werden bestimmt auf: Anwaltsgebühr Fr. 24'500.--- Auslagen Fr. 918.70 7,6% MWSt. auf Fr. 25'418.70 Fr. 1'931.80 Total Fr. 27'350.50 Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten 2/3 der erstin- stanzlichen Parteikosten, ausmachend Fr. 18'233.70 (inkl. MWSt.) zu bezahlen.
- Die oberinstanzlichen Parteikosten der Klägerin werden bestimmt auf: Anwaltsgebühr Fr. 4'000.-- Auslagen Fr. 176.40 7,6% MWSt. auf Fr. 4'176.40 Fr 317.40 Total Fr. 4'493.80 Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1/4 der oberinstanz- lichen Parteikosten, ausmachend Fr. 1'123.45 (inkl. MWSt.) zu bezahlen. Im Falle der Nichterhältlichkeit hat der Staat Bern dem amtli- chen Anwalt der Klägerin, Fürsprecher Kurt, Bern, zu vergüten: 2/3 Anwaltsgebühr Fr. 2'666.60 Auslagen Fr. 176.40 7,6% MWSt. auf Fr. 2843.-- Fr. 216.10 Total Fr. 3'059.10 - 25 - Im Falle der Erhältlichkeit von der Beklagten hat der Staat Bern dem amtlichen Anwalt der Klägerin, Fürsprecher Kurt, Bern, zu vergüten: 2/3 restanzliche Anwaltsgebühr Fr. 2'000.-- Auslagen (3/4 von Fr. 176.40) Fr. 132.30 7,6% MWSt. auf Fr. 2'132.30 Fr. 162.05 Total Fr. 2'294.35 unter Vorbehalt der gesetzlichen Nachzahlungs- und Rückzah- lungspflichten. Die oberinstanzlichen Parteikosten der Beklagten werden be- stimmt auf: Anwaltsgebühr Fr , 4'000.-- Auslagen Fr. 155.-- 7,6% MWSt. auf Fr. 4'155.-- Fr. 315.80 Total Fr. 4'470.80 Die Kläéerin wird verurteilt, der Beklagten 3/4 der oberin- stanzlichen Parteikosten, ausmachend Fr. 3'353.10 (inkl. MWSt.) zu bezahlen.
- Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien f - 26 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Der Appellationshof des Kantons Bern !l. Zivilkammer Nr. 358/II/2001/wuda/knma
13. Februar 2002 (Ausf.: 23.5.03) Vorsitz: Mitwirkend: Protokoll: Oberrichterin Wüthrich Oberrichter Hofer Oberrichter Bührer Kammerschreiber Knüsel hat in seiner Sitzung vom Mittwoch, 13. Februar 2002 in der Streitsache zwischen X Bern vertreten durch Fürsprecher Beat Kurt, Laupenstrasse 19, Postfach, 3001 Bern Klägerin/Appellantin/An schlussappellatin und Y Allgemeine Versicherungen, ehemals Z gesellschaft AG, vertreten durch Fürsprecher Jean-Michel Girod, Postfach, 3001 Bern Versicherungs- Spitalgasse 34, Beklagte/Appellatin/Anschlussappellantin
2 befunden und erwogen: I.
1. Mit (Teil)klage vom 4. Mai 1998 beantragten die (damals noch zu dritt auftretenden) Kläger, die Beklagte sei zu verurteilen, ihnen einen gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 20'000.-- über- steigenden Betrag zu bezahlen, nebst Zins zu 5% seit wann rech- tens. In ihrer Klageantwort vom 21. Oktober 1998 führte die Beklagte aus, soweit die Klägerin 1 betreffend sei Akt zu nehmen und zu geben, dass die Beklagte bereit sei, folgende Zahlungen zu lei- sten:
- Fr. 20'000.-- für Besucherkasten und Betreuungsaufwand bis 30.6.1997 sowie
- Fr. 10'000.-- für Anwaltskosten bis 30.6.1997, alles nebst Zins zu 5% seit wann rechtens und abzüglich Akonto- zahlung von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% ab 6.12.1995. Soweit die Kläger 2 und 3 betreffend, sei die Klage hingegen abzuweisen.
2. Am 1. Juli 1999 fand in der vorliegenden Streitsache eine erste Hauptverhandlung statt, an der die Beklagte den in der Klage- antwort erhobenen Einwand des Selbstverschuldens der Klägerin fallen liess. Im Anschluss an diese Hauptverhandlung entzog der zuständige Gerichtspräsident den Eltern der Klägerin, welche zum damaligen Zeitpunkt noch im vorliegenden Verfahren als Klä- ger 2 und 3 eigene Rechte geltend machten, mit Wirkung ab 1. Juli 1999 das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung. Infolge Abweisung ihres uP-Rekurses durch den Appellationshof am 22. September 1999, zogen sich die Kläger 2 und 3 aus dem Verfahren zurück. Anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 1. März 2001 beantragte die Klägerin was folgt:
1. Es sei Akt zu nehmen und zu geben, dass die Beklagte gegen- über der Klägerin im Umfang von
- Fr. 20'000.-- für Besucherkosten und Betreuungsaufwand bis 30.6.1997 sowie
- Fr. 10'000.-- für Anwaltskosten bis 30.6.1997 alles nebst Zins zu 5% seit wann rechtens und abzüglich Akontozahlungen von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% ab 6.12..1995 den Abstand erklärt hat.
2. Es sei Akt zu nehmen und zu geben, dass die Beklagte auf den Einwand eines Selbstverschuldens verzichtet hat (weiterer Teilabstand).
3. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen gericht- lich zu bestimmenden Betrag von wenigstens Fr 40'000.-- zu bezahlen (Teilklage) für Begleitungs-, Betreuungs- und Pfle- gekosten sowie Lohnausfall der Eltern bis 31.12.1996, nebst Zins zu5% seit 15. Mä rz i 996 (ResFanz nach Abstand)
4. Die Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern Fr. 15'054.55 vorprozessuale Anwaltskosten (inkl. Strafverfahren) zu bezah- len, nebst Zins zu 5% seit wann rechtens (Restanz nach Ab- stand) . Die Beklagte beantragte demgegenüber, es sei Akt zu nehmen und zu geben, dass sie bereit sei, folgende Zahlungen zu leisten:
- Fr. 20'000.-- für Besucherkosten und Betreuungsaufwand bis 30.6.1997, sowie
- Fr. 10'000.-- für Anwaltskosten bis 30.6.1997, alles nebst Zins zu 5% seit wann rechtens und abzüglich Akonto- zahlung von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% ab 6.12.1997.
3. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten 8 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 5. März 2001 wurde die Beklagte verurteilt, der Klägerin zu bezahlen:
a) einen Betrag von Fr. 25'180.80 nebst Zins zu 5% seit 15.3.1996
b) einen Betrag von Fr. 1'500.-- plus Auslagen von Fr. 30.60, ausmachend Fr. 1'530.60 (Parteikosten Strafverfahren), sowie von Fr. 8'050.-- plus Auslagen von Fr. 494.80, ausmachend Fr. 8'544.80 (zivilrechtliche Bemühungen ohne vorliegendes Ver- fahren), total somit Fr. 10'075.40 plus 6,5% MWSt, nebst Zins zu 5% seit 24.4.1997, abzüglich Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% seit 6.12.1995. Soweit die Klägerin weitergehende Leistungs- oder Feststel- lungsanträge stellte; wies der Gerichtspräsident die Klage ab und regelte die Kostenfolgen.
4. Gegen diesen Entscheid erklärte die Klägerin mit Eingabe vom 9. März 2001 vollumfänglich die Appellation und stellte weitere Beweisanträge. Mit Eingabe vom 20. März 2001 reichte die Be- klagte dem Appellationshof ihre Anschlussappellation ein - mit dem bereits vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren. Am
16. Oktober 2001 wies die Referentin sämtliche am 9. März 2001 gestellten Beweisanträge der Klägerin ab. Zur Begründung kann auf pag 663 verwiesen werden. In der Folge gelangte die Kläge- rin mit Schreiben vom 31. Januar 2002 erneut an den Appellati- onshof und beantragte, diverse Dokumente (Urteile) als Beweis- mittel zu den Akten zu erkennen.
5. Am 13. Februar 2002 fand vor der II. Zivilkammer die Hauptver- handlung statt. Die Klägerin wiederholte ihren Beweisantrag vom
31. Januar 2002, welcher von der Kammer gutgeheissen wurde (vgl. HV-Protokoll). In der Sache beantragte die Klägerin, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr Fr. 71'857.80, nebst Zins zu 5% seit 15. März 1996 (Pflege- und Betreuungsschaden) sowie Fr. 25'054.55, nebst Zins zu 5% seit 24. April 1997 zu bezahlen. Ferner seien die gesamten erst- und oberinstanzlichen Gerichts- kosten der Beklagten aufzuerlegen und die Beklagte sei zu ver-
urteilen, der Klägerin ihre erst- und oberinstanzlichen Partei- kosten zu ersetzten. Die Beklagte bestätigte ihr Rechtsbegehren vom 20. März 2001.
6. Auf die form- und fristgerechte Appellation ist einzutreten. II.
1. Vor oberer Instanz wurde kein Beweisverfahren durchgeführt. Auszugehen ist daher primär von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Da beide Parteien die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangen und eine Einigung über den Umfang des strittigen Be- treuungs-Mehraufwand nicht erzielt werden konnte, unterliegt das gesamte Verfahren der oberinstanzlichen Ueberprüfung. Davon ausgenommen sind allerdings die erstinstanzlich gestellten Feststellungsbegehren, da die Klägerin anlässlich der Hauptver- handlung vom 13. Februar 2002 diesbezüglich auf einen Antrag verzichtete und nur noch ein Leistungsbegehren stellte. Ferner ist den Ausführungen der Klägerin im zweiten Parteivortrag zu entnehmen, dass die erstinstanzliche Abweisung des ursprünglich vom Vater noch geltend gemachten Lohnausfalles, akzeptiert wird. Zu beurteilen bleibt demnach der von der Klägerin ver- langte Entschädigungsanspruch für zusätzlichen Betreuungs- und Pflegeaufwand durch ihre Mutter in der Zeit vom 2. Juni 1995 bis 31. Dezember 1996 (Teilklage). Zudem ist über die von der Klägerin geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten zu be- finden. Die beiden Ansprüche werden im folgenden getrennt erörtert.
2. Der massgebliche und insoweit unbestrittene Sachverhalt, der dem vorliegenden Urteil zugrunde liegt, ist in Ziff. II 1 - 4 des vorinstanzlichen Motivs dargestellt, worauf hiermit verwie-
sen sei. Er lässt sich mit der gebotenen Kürze wie folgt zusam- menfassen: Die damals achtjährige Klägerin wurde am 2. Juni 1995 in unmit- telbarer Nähe ihres Domizils Opfer eines Verkehrsunfalls. Dabei wurde die Klägerin erheblich verletzt, erlitt insbesondere schwere Schädel-Hirnverletzungen. In der Folge wurde die Kläge- rin vom 2. Juni 1995 - 13. Juni 1995 auf der Intensivabteilung (IPS) der Kinderklinik betreut und konnte am 14. Juni 1995 auf die Bettenstation verlegt werden. Nachdem sich ihr Gesundheits- zustand stabilisiert hatte, wurde die Klägerin am 6. September 1995 aus dem Spital entlassen. Die Entlassung erfolgte aufgrund der fortschreitenden Genesung - ein weiterer Spitalaufenthalt oder die Unterbringung in einem Pflegeheim waren medizinisch nicht notwendig. Zu Hause wurde die Klägerin von ihren Familienangehörigen be- treut und konnte die Schule zunächst noch nicht besuchen. Re- gelmässige Schulbesuche fanden erst nach den Herbstferien 1995 statt. Nach ihrem Spitalaustritt musste sich die Klägerin auch weiterhin verschiedenen, ambulanten Therapien unterziehen (Ergo- und Physiotherapie sowie Untersuchungen beim psychologi- schen Dienst). Zu den Therapiesitzungen wurde sie regelmässig von einem Elternteil begleitet. Soweit weitergehend von Bedeutung, wird in den einzelnen Erwä- gungen auf den Sachverhalt zurückzukommen sein.
3. Die Parteistandpunkte stimmen insoweit überein, als beide Sei- ten der Auffassung sind, dass durch das Unfallereignis vom 2. Juni 1995, bei dem die Klägerin erheblich verletzt wurde, ein zusätzlicher Betreuungs- und Pflegeaufwand für die Eltern ent- standen ist, welcher grundsätzlich zu entschädigen ist. Die Parteien konnten sich jedoch weder über die Art und Weise der Bemessung dieses Aufwandes, noch darüber verständigen, wie die- ser Aufwand zu entschädigen ist.
4. Nach Ansicht der Klägerschaft ist dieser Aufwand in Anwendung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Haushalt- schaden abzugelten. Gemäss dieser Praxis gilt der Mehraufwand des Ehemannes im Haushalt infolge Verletzung der Ehefrau als Schaden derselben (BGE 99 II 223, 113 II 350, 117 II 623), ob- wohl es sich genau genommen, um einen Reflexschaden und nicht um einen Direktschaden der Ehefrau handelt. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Situation im vorliegenden Fall an sich nicht anders zu beurteilen sei, als wenn die Mutter durch einen eigenen Unfall verhindert gewe- sen wäre, ihren Haushalt zu führen. Zu ersetzen sei deshalb der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden sei, und zwar unabhän- gig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatz- kraft, zu vermehrtem Aufwand oder zu zusätzlicher Beanspruchung Familienangehöriger oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führe. Der Schaden sei ausgehend von einem objektiven Pflegebe- darf, nach normativen Gesichtspunkten zu ermitteln. Daher drän- ge sich eine analoge Anwendung der für die Berechnung des Haus- haltschadens geltenden Grundsätze auf - dies obwohl im vorlie- genden Fall ein direkter Anspruch des Kindes nur mit Hilfe der Konstruktion einer Geschäftsführung ohne Auftrag (der Eltern für das Kind [GOA, Art. 422 OR]) abgeleitet werden könne. Unter Hinweis auf die sogenannte "family-based-rehabilitation" macht die Klägerin als zu ersetzende Schadenspositionen den zu- sätzlichen Zeitaufwand ihrer Mutter für Bemühungen im Zusammen- hang mit Spitalbesuchen, Pflege und Betreuung zu Hause nach der Spitalentlassung sowie Mehraufwand für Schulweg und Therapiebe- gleitung geltend. Nach ihren Ausführungen im zweiten Parteivor- trag errechnet sie für die Jahre 1995 und 1996 einen zu ent- schädigenden Aufwand von insgesamt 3042 Stunden (1995: 1381 h; 1996: 1661 h). Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 26.80 für das Jahr 1995 und eines solchen von Fr. 27.-- für 1996 ergibt sich nach Ansicht der Klägerin eine Entschädigungs- summe für beide Jahre in der Höhe von Fr. 81'857.80 (abzüglich Fr. 10'000.-- für bereits geleistete Zahlungen).
5. Die Beklagte weist zunächst darauf hin, dass die Eltern gegen- über dem Haftpflichtversicherer keinen eigenen Schadenersatzan- spruch besitzen, sondern als Reflexgeschädigte gelten. Ein Mehraufwand der Mutter könne höchstens mit dem Konstrukt einer GoA in einen - gegen den Haftpflichtigen klagbaren - direkten Schaden des Verunfallten "umfunktioniert" werden. Dabei sei je- doch zu berücksichtigen, dass sich ein angemessener Verwen- dungsersatz im Rahmen der GoA gerade nicht nach normativen Kri- terien bemesse. Im übrigen werde gar nicht bestritten, dass der Mutter für den notwendigen, nützlichen und den Verhältnissen angemessenen Auf- wand eine - durch die Klägerin geltend zu machende - Entschädi- gung gebühre. Diese sei jedoch nach billigem Ermessen und nicht
• nach den für die Ermittlung des Haushaltschadens geltenden nor- mativen Grundsätzen festzusetzen. Ausserdem seien nicht nur die Interessen des Anspruchstellers am Ausgleich des erlittenen Schadens, sondern ebenfalls diejenigen des Schädigers an einer massvollen, den Verhältnissen entsprechenden Belastung zu be- rücksichtigen. Dies bedeute, dass dem allgemein gültigen Prin- zip der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden müsse, Diesen Grundsatz gelte es insbesondere bezüglich der durch Re- flexgeschädigte geltend gemachten Kosten und Leistungen im Auge zu behalten, weshalb im speziellen bei der Ermittlung des Ver- wendungsersatzes aus GoA auf die Verhältnisse sowie auf die An- gemessenheit der getroffenen Massnahmen abzustellen sei. Im üb- rigen dürfe nicht vergessen werden, dass im Verhältnis El- tern/Kind primär die Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 ZGB gel- te. Aus diesem Grund seien die unfallbedingten Anstrengungen der Mutter nur insoweit als entschädigungspflichtiger Mehrauf- wand zu betrachten, als sie den von Art. 276 ZGB postulierten Rahmen wesentlich übersteigen würden. Gestützt auf diese Rechtsauffassung hat die Beklagte der Kläge- rin für die Zeitspanne vom 2. Juni 1995 bis 30. Juni 1997 eine Entschädigungssumme von Fr. 20'000.-- offeriert. Damit sollten ihrer Ansicht nach die Spitalbesuche, die Schulweg- und Thera-
9 piebegleitung sowie ein gewisser, allerdings bescheidener Mehr- aufwand für die Betreuung des Kindes abgegolten sein. A. Betreuungsaufwand
1. Bei der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen stellt sich zunächst die Frage nach der rechtlichen Natur und Grundla- ge eines Entschädigungsanspruches. Anschliessend ist der Umfang dieser Aufwendungen zu bemessen, und schliesslich ist die mone- täre Einschätzung des als entschädigungswürdig betrachteten Aufwandes zu entscheiden. Rechtliche Natur des Entschädigungsanspruches
2. Wie die Klägerschaft richtig ausführt, hat das Bundesgericht bezüglich Haushaltschaden den Schritt weg vom klassischen zum normativen Schadensbegriff getan und klargestellt, dass unter diesem Schadenstitel Ersatzpflicht auch dann besteht, wenn "gar keine Vermögensverminderung eintritt". Als ersatzfähig erachtet das Bundesgericht nicht die Kosten einer Ersatzkraft, sondern den "wirtschaftlichen Wertverlust", der sich in "vermehrtem Aufwand" der teilinvaliden Hausfrau, in "zusätzlicher Beanspru- chung der Angehörigen" oder in "Qualitätseinbusse" nieder- schlägt (vgl. Geisseler in: A. Koller, Haftpflicht- und Versi- cherungsrechtstagung 1997, St. Gallen 1997, S. 67; Pra 1995, Nr. 172, S. 556; BGE 108 II 438). Indessen gilt zu berücksichtigen, dass die referierte Recht- sprechung ausschliesslich im Zusammenhang mit Fällen verletzter haushaltführender Ehefrauen entwickelt wurde, d.h. ausschliess- lich Sachverhalte betrifft, wo verletzte Hausfrauen einen eige- nen Schadensersatzanspruch geltend machten. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht: Verletzt wurde nicht die haus- haltführende Mutter mit der Folge einer direkten Beeinträchti- gung ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushalt, sondern zur Diskussion
- 10 - steht einzig, ein von ihr zu Gunsten eines verletzten Kindes erbrachter Betreuungsaufwand.
3. Daraus folgt zunächst, dass die Mutter in casu gegenüber dem Haftpflichtigen keinen eigenen Schadenersatzanspruch besitzt, sondern bloss Reflexgeschädigte ist. Anspruchsberechtigt und aktivlegitimiert ist vielmehr nur das verunfallte Kind. Deshalb können Aufwendungen und Einbussen von Familienangehörigen le- diglich insoweit beim Haftpflichtigen geltend gemacht werden, als sie das Vermögen des Verunfallten selbst belasten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog - und was im übrigen auch von der Klägerin nicht grundsätzlich bestritten wird - behilft sich die Praxis in solchen Fällen (die an sich als "Reflex- -sch den der Eltern" zu betrachten sind) mit einer Anspruchs- grundlage aus GoA. Das Bundesgericht hat mit BGE 97 II 259 ff erstmals die Konstruktion der GoA herangezogen, um die Reiseko- sten der Angehörigen in einen eigenen Schaden des Verunfallten umzuwandeln.
4. In der Lehre wurde diese Rechtsprechung i nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern mit dem Hinweis auf Billigkeitsüberle- gungen hingenommen (vgl. BK, Brehm, N 17 zu Art. 46 OR), wobei in der jüngeren Literatur zunehmend die Ausdehnung der Ersatz- pflicht auf Fälle der Pflege durch Familienangehörige disku- tiert wird (BK, Brehm, N 14 zu Art. 42 OR; Geisseler, a.a.O., S. 121). Beispielsweise vertritt Brehm auch in seinem Gutachten vom 19. August 1996 (KB 26) die Ansicht, entschädigungspflich- tig seien nicht nur die Fahrspesen der Eltern zur Rehabilitati- onsstätte, die Lohneinbusse des begleitenden Elternteils sowie die Lohneinbusse im Zusammenhang mit einer aufgegebenen Teil- zeitarbeit, sondern auch ein allfälliger Mehraufwand der Haus- frau im Haushalt. Allerdings weist Brehm gerade beim Mehrauf- wand der Hausfrau mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass ein Ersatzanspruch nur in Frage kommt, soweit die unfallbedingten Anstrengungen der Mutter den von Art. 276 ZGB postulierten Rah- men wesentlich übersteigen (vgl. Gutachten S. 6 und 9). Auch Oftinger/Stark (Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner
Teil, Band I, Zürich 1995, § 6 Anm. 149) und Lange (Schadenersatz, zweite Auflage, Tübingen 1990, S. 310) bejahen eine Ersatzpflicht bei Pflege durch Familienangehörige, wenn ein erheblicher Aufwand nötig ist, bzw. wenn die Betreuungslei- stungen das im Verhältnis Eltern/Kind ohnehin übliche Mass überschreiten. In Uebereinstimmung mit der einschlägigen Literatur kommt die Kammer zum Zwischenergebnis, dass grundsätzlich auch ein Pfle- ge- und Betreuungsaufwand von Familienangehörigen in einen ei- genen und damit ersatzfähigen und ersatzpflichtigen Schaden des Kindes "umfunktioniert" werden kann und somit in Anwendung von Art. 422 OR abzugelten ist.
5. Soweit ersichtlich gibt es nun aber keine höchstrichterlichen Präjudizien zur Frage, ob dieser Betreuungsaufwand nach norma- tiven Kriterien (analog zum Haushaltschaden) oder nach den Grundsätzen zum Verwendungsersatz gemäss Art. 422 OR zu bemes- sen ist. Die einzige Auesserung in der Literatur findet sich bei Geisseler (a.a.O. S. 121), der ziemliche apodiktisch und ohne nähere Begründung - insbesondere ohne sich mit der Kon- struktion der GoA auseinanderzusetzen - eine normative Betrach- tung befürwortet. Indessen erscheint der Kammer in diesem Zusammenhang folgendes wesentlich: Die Rechtsprechung hat das Konstrukt zur Abgeltung von Aufwen- dungen aus GoA anhand von Fallgruppen entwickelt, die deshalb einen Schaden im Vermögen des Geschäftsherrn darstellen, weil er für bestimmte, konkrete Ausgaben und Kosten bzw. Einbussen des Geschäftsführers (Reiskosten, Lohneinbusse) rückerstat- tungspflichtig wird. Bei den im Gutachten Brehm aufgeführten ersatzpflichtigen Positionen handelt es sich ebenfalls um kon- kret bestimmbaren Aufwand, der vom Geschäftsherrn in dem Um- fang, wie er tatsächlich angefallen ist, ersetzt werden muss. Dies steht mit dem allgemeinen haftpflichtrechtlichen Grundsatz in Einklang, dass Schaden stets eine Verminderung des Vermögens bewirken muss. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb beim
- 12 - Pflege- und Betreuungsaufwand von dieser Betrachtungsweise ab- gewichen werden sollte, zumal nirgends in der Lehre vertreten wird, beim Verwendungsersatz aus GoA müsse der Schaden normativ ermittelt werden. Und wenn schon die Aktivlegitimation des An- sprechers aus Art. 422 OR abgeleitet wird, erscheint auch sach- gerecht, die weiteren, diesem Rechtsinstitut eigenen Vorausset- zungen anzuwenden. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass die El- tern gestützt auf Art. 276 ZGB zur (unentgeltlichen) Pflege ih- rer Kinder verpflichtet sind und diese Fürsorge letztlich nicht über den Umweg eines normativen Schadensbegriffs zu einem er- satzpflichtigen Schaden "umfunktioniert" werden darf.
6. Demzufolge ist nach Auffassung der Kammer der von der Klägerin geltend gemachte Betreuungs- und Pflegeaufwand grundsätzliche nach den für die GoA geltenden Regeln zum Verwendungsersatz und nicht analog zum Haushaltschaden abzugelten. Bei der GoA gilt es nun jedoch zu berücksichtigen, dass der Geschäftsherr ver- pflichtet ist, dem Geschäftsführer einzig die Verwendungen zu ersetzen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen an- gemessen waren (Guhl/Schnyder, Das Schweizerische Obligationen- recht, neunte Auflage, Zürich 2000, § 49 N 42). Mit Blick auf Art. 276 ZGB (Pflicht zur unentgeltlichen Pflege der Kinder) ist ferner von Bedeutung, dass dem Kind ein Rückerstattungsan- spruch nur soweit zusteht, als die unfallbedingten Aufwendungen der Eltern wesentlich über das hinaus gehen, was an elterlicher Zuwendung nicht ohnehin geschuldet ist (so auch Brehm, Gutach- ten [KB 26] S. 6 und 9). Abzugelten ist deshalb nur die über- mässige, d.h. über das übliche Mass hinausgehende Pflege und Betreuung; mit anderen Worten, der konkrete, tatsächliche, mit Blick auf Art. 276 ZGB wesentliche Mehraufwand, der notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen ist. Dieser Auffassung steht auch das von der Klägerin als Beweis- mittel eingereichte Urteil des Handelsgerichts (HG) des Kantons Zürich vom 12. Juni 2001 nicht entgegen: Abgesehen davon, dass es noch nicht rechtskräftig ist und ein Urteil aus einem ande- ren Kanton die Kammer ohnehin nicht bindet, betrifft es einen anders gelagerten Sachverhalt. Das HG hatte den Fall einer le-
- 13 - benslang pflegebedürftigen Person zu beurteilen, welche als Al- ternative zu einem Heimaufenthalt von ihrer Mutter mit dem ei- ner Medizinalperson vergleichbaren Pflegeaufwand betreut wurde. Im vorliegend zu beurteilenden Fall waren aber weder spezielle Kenntnisse zur Betreuung notwendig, noch handelte es sich um eine sogenannte "family-based-rehablitation". Die Entlassung der Klägerin nach Hause stellte nämlich keinen Verzicht auf ei- nen Weiterverbleib in der Klinik dar; sie hatte mithin keine Wahlmöglichkeit, weshalb auch nicht argumentiert werden kann, mit der Betreuung durch Familienangehörige würden externe Pfle- gekosten eingespart. Umfang der Aufwendungen
7. Abzugelten ist nach dem Gesagten nur der konkrete, das üblich Mass an elterlicher Zuwendung erheblich übersteigende Mehrauf- wand. Zur Bestimmung des Umfangs der abzugeltenden Aufwendungen untersucht das Gericht zuerst die geltend gemachten Verwendun- gen für die Hospitalisationszeit - in Analogie zum erstinstanz- lichen Urteil und entsprechend dem Genesungsfortschritt der Klägerin unterteilt in drei Phasen. Anschliessend sind die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Zeit der Betreuung zu Hause, d.h. ab 6. September 1995 bis Ende 1996 zu überprüfen, wobei hierbei auch die notwendigen Schul- und The- rapiebegleitungen zu berücksichtigen sein werden. Der Ka mmer steht bei dieser umfangmässigen Bestimmung ein erhebliches Er- messen zu. Hospitalisationsphase B. Die Kammer ist der Auffassung, dass den Eltern im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt ihrer Tochter durch die häufigen Spi- taibesuche tatsächlich ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist und diese Besuche je nach Genesungsfortschritt auch grundsätz- lich als notwendig und nützlich zu betrachten sind (vgl. Aussa- ge Luginbühl, pag 405). Mit Blick auf Art. 276 ZGB gilt es in- dessen festzuhalten, dass Eltern gerade in Notsituationen zu einem erheblicher Mehraufwand verpflichtet sind, zumal die Zu- wendung in Krisenzeiten selbstverständlich erscheint und der natürlichen Elternliebe entspringt. Dies gilt es im Auge zu be-
- 14 - halten, weshalb ein entschädigungspflichtiger Zusatzaufwand nur mit Zurückhaltung zu bejahen ist.
a) IPS Phase (12 Tage) Klägerischerseits werden für diese Phase 10,5 Stunden Besuchs- zeit zuzüglich 1 Stunde Wegzeit, zusammen täglich 11,5 Stunden Aufwand geltend gemacht. Die Klägerin befand sich in dieser Zeit im Koma und musste in- tubiert werden. Mit der Vorinstanz - auf deren Erwägungen hier- mit verwiesen sei - erachtet auch die Kammer den für diese Zeit gelten gemachten Aufwand als unverhältnismässig hoch und in diesem Ausmass als medizinisch nicht indiziert. Eine möglichst lange Anwesenheit mag zwar auch im Interesse des Kindes liegen, entspringt aber in erster Linie der elterlichen Sorge und ist zum weitaus überwiegenden Teil durch die elterliche Fürsorge- pflicht abgedeckt. Unter Berücksichtigung der betrieblichen Um- stände auf einer Intensivpflegestation erachtet die Kammer zwei kurze Besuche von je einer Stunde pro Tag als entschädigungs- pflichtiger Mehraufwand. Zuzüglich Wegzeit von einer Stunde pro Tag ist somit ein Aufwand von 12 x 3 Stunden, insgesamt 36 Stunden zu berücksichtigen.
b) Unruhige Phase (37 Tage) Klägerischerseits werden für diese Phase 8 Stunden Besuchszeit zuzüglich 1 Stunde Wegzeit, zusammen täglich 9 Stunden Aufwand geltend gemacht. Mit den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen ist festzu- halten, dass eine erhöhte Präsenz der Mutter in dieser Phase wichtig war (vgl. auch Aussage Luginbühl; pag 405). Im Ver- gleich zur IPS-Phase rechtfertigt sich deshalb eine angemessene Erhöhung des nützlich und notwendigen Zusatzaufwandes, wobei aber im übrigen wiederum auf die unentgeltliche elterliche Für- sorgepflicht hinzuweisen ist. Eine ganztägige Präsenzzeit der Mutter braucht deshalb nicht entschädigt zu werden, sondern un- ter Berücksichtigung der konkreten Umstände scheint eine Be- suchsdauer von zwei mal drei Stunden pro Tag, zuzüglich einer Stunde Wegzeit, als angemessen. Somit ergibt sich ein Aufwand für diese Zeitperiode von 259 Stunden.
- 15 -
c) Besserungsphase (47 Tage) Klägerischerseits werden für diese Phase 6 Stunden Besuchszeit zuzüglich Z Stunde Wegzeit, zusammen täglich 7 Stunden Aufwand geltend gemacht. Unbestritten trat in dieser Phase zunehmend eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes und Genesung der Klägerin ein. Sie wurde selbständiger und machte in der Therapie ohne Begleitung der Mutter mit (vgl. Aussage Kocher, pag 543 ff). Unter diesem Aspekt war die Anwesenheit der Eltern nur noch reduziert not- wendig und nützlich und gegenüber der Vorphase erscheint eine Kürzung angemessen. Die Kammer gelangt zur Auffassung, dass für diese letzte Hospitalisationsphase ein zusätzlicher Aufwand der Mutter von je zwei Stunden am Vor- und Nachmittag, zuzüglich einer Stunde Wegzeit, angezeigt war. Daraus resultieren insge- samt 235 Stunden. Für die gesamte Hospitalisationsphase (2. Juni 1995 - 6. Sep- tember 1995) ergibt sich somit ein entschädigungspflichtiger Mehraufwand von total 530 Stunden (36 + 259 + 235 Stunden). Pflege- und Betreuungsaufwand zu Hause
9. Für die Bestimmung des hier anrechenbaren Pflege- und Betreu- ungsaufwandes hat die Ka mmer festzustellen, inwieweit durch die Rückkehr der noch gesundheitlich angeschlagenen Klägerin ein Mehraufwand im Haushalt der Eltern entstanden ist, der zudem den von Art: 276 ZGB postulierten Rahmen wesentlich übersteigt. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen, die Kammer gelangt zum Schluss, dass mit der Betreuung zu Hause kein erheblicher, ent- schädigungspflichter Mehraufwand entstanden ist. Dies aufgrund folgender Ueberlegungen: Wie bereits erwähnt - und im übrigen auch von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - wurde mit der Spitalentlassung der Klägerin nicht das von ihrem Anwalt angesprochene "family- based-rehabilitation" Konzept verfolgt, sondern ihr fortschrei- tender Genesungszustand liess eine ambulante Nach-Betreuung als völlig ausreichend erscheinen (vgl. vorinstanzliches Urteil,
- 16 - pag 593 mit entsprechenden Beweismitteln). Der Betreuungsauf- wand bewegte sich daher vorab im Rahmen dessen, was Eltern re- konvaleszenter Kinder zugemutet werden darf und ist nicht ver- gleichbar mit denjenigen Pflegeleistungen, die als Ersatz für eine stationäre Unterbringung erbracht werden müssen. Wie dem Parteiverhör der Mutter zu entnehmen ist (pag 431), hat die Rückkehr der gesundheitlich noch angeschlagenen Tochter zwar insoweit einen Mehraufwand im Haushalt verursacht, als sie jeden Tag früher als sonst aufgestanden ist. Abgesehen von der Schulweg- und Therapiebegleitung gestaltete sich ihr Tagesab- lauf aber nicht wesentlich anders. Insbesondere konnte sie ih- ren Haushalt - auch ohne fremde Hilfe - gleich wie schon vor dem Unfall besorgen, wobei lediglich gewisse Umdispositionen getroffen werden mussten. Dass das noch handicapierte Kind mehr Aufmerksamkeit verlangte und der Aufwand für Toilette und An- ziehen grösser war als sonst, vermag nach Ansicht der Kammer noch keinen den Rahmen von Art. 276 ZGB übersteigenden erhebli- chen Mehraufwand zu begründen. Vielmehr ist mütterliche Fürsor- ge auch ohne Unfall allenfalls äusserst anstrengend und im Krankheitsfalle darf von den Eltern für eine gewisse Zeit sogar çi n ganz erhahl z rher Zt sät z i cher Betreuungsaufwand verlangt werden, der - wie erörtert - nach den gesetzliche Wertungen un- entgeltlich zu erbringen ist. Zumindest was die Aufwendungen im Haushalt betrifft, ist daher nach Ansicht der Kammer den Eltern für die Zeit der Betreuung zu Hause kein erheblicher und damit entschädigungspflichtiger Mehraufwand entstanden. Dasselbe gilt für den Therapieaufwand zu Hause. Diesbezüglich verweist die Kammer auf die ausreichenden und zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz. Schulweg- und Therapiebegleitung
10. Bei der Schulweg- und Therapiebegleitung handelt es sich nach Ansicht der Kammer klar um einen Zusatzaufwand, da Kinder in diesem Alter - nach kurzer Einführung - durchaus in der Lage sind, ohne Begleitung die Schule oder andere Einrichtungen zu besuchen. Zudem erscheint die Begleitung durch die Eltern ange-
- 17 - sichts des einschneidenden Unfallereignisses und den daraus re- sultierenden psychischen Folgen für die Klägerin als notwendig und nützlich. Dieser Zusatzaufwand sprengt den Rahmen dessen, was Eltern ihren Kindern an Fürsorge schulden, zumal die Schul- wegbegleitung über Monate dauerte, täglich viermal vorgenommen werden musste und die Mutter während den Therapiesitzungen ih- rer Tochter keine anderen Besorgungen verrichten konnte. Es rechtfertigt sich deshalb diesen Zeitaufwand zu entschädigen. Für die Bemessung des entsprechenden Zusatzaufwandes kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag 597 - 605), denen sich die Kammer vollum- fänglich anschliesst. Im Ergebnis resultiert ein entschädi- gungspflichtiger Mehraufwand für Schulwegbegleitung von 307 Stunden sowie für Therapiebegleitung von 241 Stunden. Gesamtaufwand Unter Berücksichtigung eines Aufwandes von 530 Stunden für die Phase der Hospitalisation sowie weiterer 548 Stunden für Schul- weg- und Therapiebegleitung geht die Kammer im vorliegenden Verfahren somit davon aus, dass den Eltern der Klägerin durch die Verletzung ihrer Tochter ein Gesamtaufwand von total 1078 Stunden entstanden ist.
11. Wie vorstehend unter Ziff. 5 und 6 erörtert, bestimmt die Kam- mer den von der Klägerin geltend gemachten Betreuungs- und Pflegeaufwand nach den für die GoA geltenden Regeln zum Verwen- dungsersatz und nicht analog zum Haushaltschaden. Der aus Art. 276 ZGB fliessende Grundsatz, dass der Klägerin gegenüber ihren Eltern ein Ersatzanspruch nur soweit zusteht, als entsprechende Aufwendungen den vom Gesetz postulierten Rahmen wesentlich übersteigen, fand daher bereits bei der konkreten Bestimmung des Mehraufwandes Berücksichtigung. Nach der hier vorgenommenen Berechnung ist deshalb eine generelle Kürzung des abzugeltenden Aufwandes um die Hälfte (vgl. vorinstanzliches Urteil, pag 607
f) nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr hat die Beklagte der Klägerin den vollen, nach den Regeln zum Verwendungsersatz er-
- 18 - mittelten und auf 1078 Stunden bestimmten, Mehraufwand abzugel- ten. Geldmässige Bewertung
12. Nachdem der anrechenbare Zusatzaufwand, den die Eltern für ihre verunfallte Tochter erbringen mussten, umfangmässig festgelegt wurde, stellt sich die weitere Frage, wie dieser Aufwand geld- mässig zu bewerten ist: Das Bundesgericht hat im Entscheid "Klein" (BGE 108 II 434) den Wert der Haushaltarbeit festgesetzt. Indessen handelt es sich im vorliegenden Fall gerade nicht um einen typischen "Hausfrau- enschaden". Die Kammer hat daher auch folgerichtig den Umfang des Mehraufwandes nicht nach der normativen Methode, analog zum Haushaltschaden, sondern durch Ermittlung eines konkreten Mehr- aufwandes bestimmt. Diesem Umstand gilt es auch bei der monetä- ren Bewertung Rechnung zu tragen, zumal der vorliegend abzugel- tende Zusatzaufwand gerade nicht mit gängiger Haushaltarbeit vergleichbar ist. Vielmehr handelt es sich in casu um ausge- sprochen einfache Kinderbetreuungstätigkeiten (Schulwegbeglei- tung) sowie zum Teil sogar um reine Präsenzzeit im Spital. Daraus wird deutlich, dass die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zur Abgeltung von Haushaltarbeit nicht zur Anwendung ge- langen kann. Vielmehr stützt sich die Kammer zur Bestimmung ei- nes Stundenansatzes auf die Schweizerische Arbeitskräfteerhe- bung (SAKE) 1997, die sich durch ihre Aktualität sowie die ein- fache und eindeutige Handhabung legitimiert (Pribnov u.a., Die Bestimmung des Haushaltschadens auf der Basis der SAKE in: Haf- tung und Versicherung [HAVE], Heft 1/2002, S. 24 ff). Für die abzugeltende Tätigkeit, ist gemäss dieser Publikation in diffe- renzierter Betrachtung nach Berufsgruppen zu suchen, die in ih- rer beruflichen Tätigkeit ähnliche Aufgaben wahrnehmen. Dabei wird empfohlen, Kinderbetreuungsaktivitäten mit dem Lohn eines Kindermädchens/Erzieherin zu bewerten. Deren Erwerbseinkommen bewegt sich zwischen Fr. 22.50 und Fr. 37.70. Der Kammer er- scheint gerechtfertigt, im vorliegenden Fall den Verwendungser- satz nach dieser Referenzgrösse zu bestimmen, wobei der Min-
- 19 - destlohn.angesichts der städtischen Verhältnisse angemessen, auf Fr 25.--/Stunde, erhöht wird. Der Zusatzaufwand der Eltern der Klägerin von insgesamt 1078 Stunden wird somit bei einem Stundenansatz von Fr. 25.-- wert- mässig auf Fr. 26'950.-- festgesetzt. In diesem Rahmen ist nach der genannten rechtlichen Betrachtungsweise im Vermögen der Klägerin ein Schaden entstanden, der von der Beklagten auszu- gleichen ist. Zu beachten ist allerdings, dass die Beklagte be- reits eine Akontozahlung von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% ab
6. Dezember 1995 geleistet hat. B. Vo=prozessuale Anwaltskosten
1. Auch vorprozessuale Anwaltskosten bilden einen Schadensposten i.S. von Art. 41 OR und sind ersatzpflichtig (BK, Brehm, N 28 zu Art. 46 OR). Der Grundsatz, dass Anwaltskosten geschuldet sind, wurde von der Beklagten nicht grundsätzlich bestritten. Die Differenzen beziehen sich auf die Höhe des geschuldeten Ho- norars.
2. Die Klägerin macht Aufwendungen für das Strafverfahren in der Höhe von Fr. 3000.-- (Art. 15 lit a Gebührendekret) und, ausge- hend von einem Streitwert von Fr. 600'000.--, eine nach Art. 4 und Art. 10 lit. a Gebührendekret zu bestimmende Gebühr für das Zivilverfahren, insgesamt ausmachend Fr. 20'000.--, zuzüglich Auslagen, geltend. Die Beklagte erklärte sich demgegenüber nur bereit, für die Zeit bis zum 30. Juni 1997 vorprozessuale Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 10'000.-- zu übernehmen.
3. Gemäss Art. 15 Gebührendekret liegt die Normalgebühr für die Vertretung in Strafsachen vor dem Einzelrichter zwischen Fr. 400.-- und Fr. 7'900.--. Wie die Vorinstanz zutreffend fest- stellte, war der Aufwand für den Anwalt der Klägerin im angeho- benen Strafverfahren nicht besonders gross, zumal dieses be-
- 20 - reits nach zwei Einvernahmen aufgehoben wurde. Daran vermag auch die zugegebenermassen grosse Verantwortung, die der Anwalt getragen haben mag, nichts zu ändern, da mit einer Verurteilung des Fahrzeuglenkers aufgrund der konkreten Umstände schon in einem frühen Verfahrensstadium schlechterdings nicht zu rechnen war. Die Gebühr ist daher eher im unteren Bereich des Rahmens von Art. 15 Gebührendekret anzusiedeln und die Ka mmer erachtet die vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 1'500.-- als angemessen.
4. Für die Abgeltung der vorprozessualen Kosten im Zivilverfahren ist zunächst - was den Streitwert anbetrifft - folgendes we- sentlich: Bei einem in Geld abschätzbaren Streitgegenstand, wird der Streitwert durch den im Klagebegehren des Klägers ge- forderten Betrag bestimmt. Wird bloss ein Teil einer Forderung eingeklagt, bestimmt dieser allein und nicht der Gesamtanspruch Streitwert den S^^c.^^wci^. (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilpro- zessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N 1 e zu Art. 138 ZPO). Zudem wurde klägerischerseits weder behauptet noch nach- gewiesen, dass sich die aussergerichtlichen Verhandlungen der Parteien bereits auf einen allfälligen Dauerschaden bezogen hätten. Die klägerische Behauptung, das in Rechnung gestellte Honorar sei ausgehend von einem Streitwert von Fr. 600'000.--, zu bestimmen, ist daher verfehlt. Ausgehend von den in der Kla- ge und vor oberer Instanz gestellten Rechtsbegehren ist viel- mehr - bei grosszügiger Betrachtung - ein Streitwert von maxi- mal Fr. 60'000.-- zu Grunde zu legen. Der Aufwand für die vorprozessualen, zivilrechtlichen Handlun- gen des klägerischen Anwaltes gehen im übrigen aus dem von ihm eingereichten Leistungsborderau (KB 19) nicht mit genügender Deutlichkeit hervor, noch lasst sich dieser Zusammenstellung entnehmen, ob wirklich der ganze ausgewiesene Aufwand auf vor- prozessuale Kosten zurückzuführen ist. Die Kammer hat daher den vorprozessualen Aufwand zu schätzen und erachtet, ausgehend vom genannten Streitwert in der Höhe von Fr. 60'000.--, die mittle- re Gebühr, ausmachend Fr. 11'000.--, für angemessen. Sowohl für das Straf-, wie für das Zivilverfahren, sind zusätzlich die geltend gemachten Auslagen zu ersetzen.
- 21 - IV.
1. Die unterliegende Partei ist in der Regel zum vollständigen Er- satz der Prozesskosten an ihren Gegner zu verurteilen (Art. 58 ZPO). Nach dem erstinstanzlich gestellten Rechtsbegehren ver- langte die Klägerin rund Fr. 75'000.--, wohingegen die Beklagte einen Betrag in der Grössenordnung von Fr. 30'000.-- offerier- te. Im Ergebnis erwies sich die Klage nur im Teilbetrag von rund Fr. 40'000.-- als begründet, im übrigen als unbegründet. Die Klägerin hat demnach zwar 25% mehr erhalten, als ihr offe- riert wurde, dennoch muss von einem deutlichen Ueberklagen aus- gegangen werden. Selbst die Tatsache, dass die Klägerin klagen musste, um mehr als die angebotenen Fr. 30'000.-- zu erhalten, darf angesichts der fairen Offerte der Beklagten nicht überbe- wertet werden. Grundsätzlich ändert sich deshalb nichts am Um- stand, dass die Klägerin den grösseren Teil der Kosten zu über- nehmen hat. Die Kammer erachtet daher als angemessen, die er- stinstanzlichen Gerichtsosten im Verhältnis 1:2 zu Lasten der Klägern zu verlegen.
2. Oberinstanzlich hat die Klägerin zwar eine geringfügige Abände- rung zu ihren Gunsten erreicht, ist indessen zum weitaus über- wiegenden Teil unterlegen. Umgekehrt ist auch die Beklagte mit ihrer Anschlussappellation nicht durchgedrungen, weshalb sie einen (kleinen) Teil der Kosten zu übernehmen hat. Die oberin- stanzlichen Gerichtskosten werden daher im Verhältnis 1:3 zu Lasten der Klägerin verlegt.
3. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 60'000.-- erscheint der Kammer das erstinstanzlich festgelegte Anwaltshonorar von rund Fr. 25'000.--.als deutlich zu hoch. Trotz des umfangreichen Verfahrens und Bedeutung desselben für die Parteien ist es vor- liegend nicht angezeigt, das Honorar kumulativ sowohl am oberen Ende das Rahmens anzusiedeln und erst noch um einen 50%igen Zu- schlag zu erhöhen. Zumindest der Zuschlag ist in diesem Umfang nicht gerechtfertigt. Die Kammer verzichtet jedoch auf eine
- 22 - Kürzung und nimmt die Korrektur beim oberinstanzlichen Anwalts- honorar vor. Ausgehend vom erstinstanzlichen Anwaltshonorar (rund Fr. 25'000.--) würde in " Anwendung von Art. 10 lit. d Gebührendekret eine Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren in der Höhen von ca. Fr. 8'000.-- resultieren. Die Kammer erachtet in- dessen die Hälfte des erstinstanzlich zugesprochenen Zuschla- ges, d.h. ca. Fr. 4'000.--, für nicht gerechtfertigt und zieht diesen Betrag vom oberinstanzlichen Anwaltshonorar ab. Im Er- gebnis führt dies zu einem Anwaltshonorar für das Rechtsmittel- verfahren von Fr. 4'000.--, zuzüglich Auslagen. Aus diesen Gründen wird er k annt:
1. Die Beklagte wird verurteilt zu bezahlen:
a) einen Betrag von Fr. 26'950.--, nebst Zins zu 5% seit 15.3.1996.
b) einen Betrag von Fr. 1'500.-- plus Auslagen von Fr. 30.60 ausmachend Fr. 1'530.60 (Parteikosten Strafverfahren) sowie von Fr. 11'000.-- plus Auslagen von Fr. 494.80, ausmachend Fr. 11'494.80.-- (zivilrechtliche Bemühungen ohne vorliegen- des Verfahren), total somit Fr. 13'025.40 plus 7,6% MWSt, nebst Zins zu 5% seit 24.4.1997. abzüglich Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% seit 6.12.1995
2. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen.
3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 14'000.- (inkl. Auslagen), werden zu 2/3, ausmachend Fr. 9'333.30 der
- 23 - Klägerin (unter Vorbehalt von Art. 82 Abs. 3 ZPO) und zu 1/3, ausmachend Fr. 4'666.60 der- Beklagten zur Bezahlung auferlegt. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, pauschal bestimmt auf Fr. 10'000.--, werden zu 3/4, ausmachend Fr. 7'500.-- der Klägerin (unter Vorbehalt von Art. 82 Abs. 3 ZPO) und zu 1/4, ausmachend Fr. 2'500.-- der Beklagten zur Bezahlung auferlegt (unter Ver- rechnung mit dem bereits geleisteten Vorschuss).
4. Die erstinstanzlichen Parteikosten der Klägerin werden bestimmt auf: Anwaltsgebühr Fr. 25'500.-- Auslagen Fr. 720.80 7,6% MWSt auf Fr. 26'220.80 Fr. 1'992.80 Total Fr. 28'213.60 Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1/3 der erstinstanz- lichen Parteikosten, ausmachend Fr. 9'404.55 (inkl. MWSt) zu bezahlen. Im Falle der Nichterhältlichkeit hat der Staat Bern dem amtli- chen Anwalt der Klägerin, Fürsprecher Kurt, Bern, zu vergüten: 2/3 Anwaltsgebühr Fr. 17'000.-- Auslagen Fr. 720.80 7,6% MWSt. auf Fr. 17'720.80 Fr. 1'346.80 Total Fr. 19'067.60 Im Falle der Erhältlichkeit von der Beklagten hat der Staat Bern dem amtlichen Anwalt der Klägerin, Fürsprecher Kurt, Bern, zu vergüten: 2/3 restanzliche Anwaltsgebühr Fr. 11'333.30 Auslagen (2/3 von Fr. 720.80) Fr. 480.55 7,6% MWSt. auf Fr. 11'813.85 Fr. 897.85 Total Fr. 12'711.70
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- 24 unter Vorbehalt der gesetzlichen Nachzahlungs- und Rückzah- lungspflichten. Die erstinstanzlichen Parteikosten der Beklagen werden bestimmt auf: Anwaltsgebühr Fr. 24'500.--- Auslagen Fr. 918.70 7,6% MWSt. auf Fr. 25'418.70 Fr. 1'931.80 Total Fr. 27'350.50 Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten 2/3 der erstin- stanzlichen Parteikosten, ausmachend Fr. 18'233.70 (inkl. MWSt.) zu bezahlen.
5. Die oberinstanzlichen Parteikosten der Klägerin werden bestimmt auf: Anwaltsgebühr Fr. 4'000.-- Auslagen Fr. 176.40 7,6% MWSt. auf Fr. 4'176.40 Fr 317.40 Total Fr. 4'493.80 Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1/4 der oberinstanz- lichen Parteikosten, ausmachend Fr. 1'123.45 (inkl. MWSt.) zu bezahlen. Im Falle der Nichterhältlichkeit hat der Staat Bern dem amtli- chen Anwalt der Klägerin, Fürsprecher Kurt, Bern, zu vergüten: 2/3 Anwaltsgebühr Fr. 2'666.60 Auslagen Fr. 176.40 7,6% MWSt. auf Fr. 2843.-- Fr. 216.10 Total Fr. 3'059.10
- 25 - Im Falle der Erhältlichkeit von der Beklagten hat der Staat Bern dem amtlichen Anwalt der Klägerin, Fürsprecher Kurt, Bern, zu vergüten: 2/3 restanzliche Anwaltsgebühr Fr. 2'000.-- Auslagen (3/4 von Fr. 176.40) Fr. 132.30 7,6% MWSt. auf Fr. 2'132.30 Fr. 162.05 Total Fr. 2'294.35 unter Vorbehalt der gesetzlichen Nachzahlungs- und Rückzah- lungspflichten. Die oberinstanzlichen Parteikosten der Beklagten werden be- stimmt auf: Anwaltsgebühr Fr, 4'000.-- Auslagen Fr. 155.-- 7,6% MWSt. auf Fr. 4'155.-- Fr. 315.80 Total Fr. 4'470.80 Die Kläéerin wird verurteilt, der Beklagten 3/4 der oberin- stanzlichen Parteikosten, ausmachend Fr. 3'353.10 (inkl. MWSt.) zu bezahlen.
6. Dieser Entscheid ist zu eröffnen:
- den Parteien f
- 26 - Bern, 13. Februar 2002 Namens des Appellationshofes II. Zivilkammer Die Referentin: Der Kammerschreiber: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Empfang der schriftlichen Urteilsbegründung beim Appellationshof des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern, wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den.