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20020122_d_zh_u_02

22. Januar 2002 Zürich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2002-01-22 · Deutsch CH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 April 1908 [VVG] nebst dem Obligationenrecht vom 30. März 1911 [OR] auf den Sachverhalt anzuwenden ist. II.

1. Dem vorliegenden Rechtsstreit liegt folgender unbestrittener Sachver- halt zugrunde:

E. 2.1 Der Kläger setzte sich am 10. Mai 2001 mit der Beklagten telefonisch in Verbindung, um eine Motorfahrzeughaftpflicht- und Motorfahrzeu gteilkaskover- sicherung abzuschliessen. Anlässlich dieses Gesprächs wurden seitens der Be- klagten verschiedene Fragen in bezug auf die zukünftige Versicherung gestellt.

E. 2.2 Mit Brief vom 15. Mai 2001 stellte die Beklagte dem Kläger nebst ei- nem Begleitschreiben zwei mit "Leistungsblatt Motorfahrzeugversicherung" beti- telte Blätter, eine Prämienrechnung sowie die Offerte einer Motorfahrzeugversi- cherung zu (act. 4/2). Der Versicherungsnachweis zuhanden des Strassenver-

E. 2.3 Am 17. Mai 2001 hinterlegte die Garage des Klägers den Versiche- rungsnachweis beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau zwecks Einlö- sung des Fahrzeuges Typ Kia Carens (Prot. S. 3 und act. 4/5). Der Kläger be- zahlte die Prämie in Höhe von Fr. 1'403.65 offenbar wenige Tage später (Prot. S. 3 und act. 414).

E. 2.4 Auf dem Leistungsblatt Motorfahrzeugversicherung war vermerkt, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren einen einzigen Schadenfall angemeldet habe (act. 4/2). Der Kläger hatte in der fraglichen Zeitspanne jedoch zwei Schadenfälle bei b ei der Vers herun, esellnr.h°# .angemeldet rar+ 11r i UGI früheren I VGl?iC,11Ctu11l^jgG0G1104,1 alc aliyG .1.V14 v. ^c. . v. .4I.

E. 2.5 Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie den Versicherungsvertrag rückwirkend auf den Vertragsbeginn auflöse. Als Grund für dieses Vorgehen wurde ausgeführt, dass der Kläger die Anzahl Schadenfälle der letzten fünf Jahre unvollständig mitgeteilt habe. Der Kläger wur- de darüber informiert, dass keine Rückzahlung der einbezahlten Versicherungs- prämie erfolgen würde. Ferner wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Strassenverkehrsamt über die Vertragsauflösung informiert würde.

E. 2.6 Im Anschluss erfolgten mehrere Briefwechsel zwischen dem Vertreter des Klägers und der Beklagten, welche in die Klageeinreichung beim Friedens- richteramt Wallisellen (Eingang: 4. September 2001; act. 3) mündeten. Die Be- klagte ist der Verhandlung vor Friedensrichter unentschuldigt ferngeblieben.

1. Vorgängig stellt sich die Frage, ob und wann im vorliegenden Fall ein Versicherungsvertrag zustande gekommen ist. Als Konsensualvertrag kommt der Versicherungsvertrag gemäss Art. 1 OR durch die übereinstimmende, gegenseiti- ge Willenserklärung der Parteien zustande (Koenig, Schweizerisches Privatversi-

E. 3 kehrsamtes wurde der Garage, welche das Fahrzeug einzulösen ha tte, gleichzei- tig zugestellt (Prot. S. 6 und S. 11).

E. 4 cherungsrecht, 3. Auflage, Bem 1967, S. 68 f.). Zu prüfen ist daher in einem er-

sten Stadium, wer den ersten Antrag zu einem Versicherungsvertrag gestellt hat.

2. Ein Antrag liegt nur vor, wenn damit die Verpflichtung zum Abschluss

eines Versicherungsvertrages eingegangen wird. Er muss alle Essentialia des

Versicherungsvertrages enthalten. Konkretisierende Angaben über Besonderhei-

ten des zu versichernden Risikos, namentlich die Gefahrsdeklaration, bilden

demgegenüber nicht notwendigermassen Bestandteil des Antrages (Stoessel in

Honsell / Vogt 1 Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bun-

desgesetz über den Versicherungsvertrag (WG), 1. Auflage, Basel 2001, S. 41

N 15, mit weiteren Verweisen). Der Antrag gibt den Abschlusswillen des Antrag-

stellers kund und umschreibt den zu vereinbarenden Inhalt des gewollten Vertra-

ges. Grundsätzlich genügt die Umschreibung der objektiv wesentlichen Punkte,

damit der Vertrag durch die Annahmeerklärung des Empfängers zustande kom-

men kann (Gauch / Schiuep / Schmid / Rey, Schweizerisches Obligationenrecht

Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Zürich 1998, Bd. I, S. 72). Der Versicherungsantrag

kann nach VVG formlos gestellt werden; er bedarf nicht der Schriftform (Maurer,

Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 214).

Nach den vorliegenden Angaben hat es sich beim Telefongespräch

vom 10. Mai 2001 indessen nicht um einen Antrag zu einem Versicherungsvertrag

gehandelt. Der Kläger verlangte nach eigenen Angaben eine Offerte für einen

Versicherungsvertrag und war somit noch nicht bereit, sich zum Abschluss eines

Versicherungsvertrages zu verpflichten (Prot. S. 2). Dementsprechend handelt es

sich beim erwähnten Telefongespräch lediglich um eine Einladung zu einem An-

trag (invitatio ad offerendum). Diese Ansicht wird durch die Aussage der Beklag-

ten gestützt, wonach der Kläger die letztere telefonisch eingeladen habe, ihm ei-

nen Antrag zu unterbreiten, ohne sich selber zu verpflichten (Prot. S. 7). Somit

muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger am 10. Mai 2001 keinen An-

trag zu einem Versicherungsvertrag abgegeben hat.

Folglich ist zu prüfen, ob die Beklagte mit ihrem Schreiben und den zu-

gehangen Beilagen vom 15. Mai 2001 ihrerseits einen Antrag zu einem Versiche-

rungsvertrag unterbreitet hat.

E. 5 Das Schreiben und die Beilagen enthalten eine Regelung aller objektiv

wesentlichen Vertragspunkte zum Abschluss einer Motorfahrzeughaftpflicht- und

Motorfahrzeugteilkaskoversicherung. Der Kläger hat diese unbestrittenermassen

erhalten (Prot. S. 3). Somit ist festzustellen, dass der erste Antrag mit Schreiben

vom 15. Mai 2001 durch die Beklagte erging. Diese Auffassung wird im übrigen

durch beide Parteien geteilt (Prot. S. 10 und S. 13).

3. Es bleibt zu prüfen, ob und wann der Kläger den Antrag der Beklagten

angenommen hat, da erst mit Annahme des Antrages der Versicherungsvertrag

abgeschlossen wird. Die Annahme ist – wie der Antrag – gesetzlich formfrei, sie

kann auch durch konkludente Handlung, wie z. B. die Zustellung der Versiche-

rungspolice, erfolgen (Koenig, a.a.O., S. 72; Maurer, a.a.O., S. 216). Übergibt

beispielsweise der Versicherer, nachdem er einen gültigen und vollständigen An-

trag für den Abschluss einer Ivioto ahrzeughaftpflicÌ1tver sicher ung erhalten n hat,

ILe11 1 i,

dem Antragsteller den Versicherungsnachweis vorbehaltlos, bevor er den Antrag

auf andere Weise angenommen hat, so gilt dies nach Treu und Glauben zumin-

dest dann als Annahme des Antrages, wenn sich aus den allgemeinen Versiche-

rungsbedingungen nichts anderes ergibt (BGE 9311 119).

Am 17. Mai 2001 hinterlegte die Garage des Klägers den erhaltenen

Versicherungsnachweis beim Strassenverkehrsamt. Sie handelte dabei nicht nur

in bezug auf die Hinterlegung des Versicherungsnachweises beim Strassenver-

kehrsamt, sondern auch in bezug auf die Empfangnahme desselben als Stellver-

treterin des Klägers im Sinne von Art. 32 Abs. 1 OR. Der Kläger hat die Garage

gegenüber der Beklagten als Zustellungsbevollmächtigte bezeichnet, indem er

wünschte, dass der Versicherungsnachweis direkt an diese gesandt würde (Prot.

S. 3, S. 7 und S. 11). Es wurde nicht vorgebracht, dass die Garage den Versiche-

rungsnachweis nicht hätte beim Strassenverkehrsamt zwecks Einlösung des

Neuwagens hinterlegen dürfen, vielmehr ist davon auszugehen, dass dieses Ver-

halten im Sinne des Klägers war und mit einem dementsprechenden Auftrag an

die Garage übereinstimmt. Durch die Handlung der Garage als Stellvertreterin

wurde somit der Kläger verpflichtet (Art. 32 Abs. 1 OR). Die am 17. Mai 2001 er-

folgte Hinterlegung des Versicherungsnachweises beim Strassenverkehrsamt

E. 6 (Prot. S. 3) stellt somit eine konkludente Annahme des Antrages der Beklagten vom 15. Mai 2001 in bezug auf die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung dar. Dies deshalb, weil die Hinterlegung des Versicherungsnachweises ausschliesslich die Motorfahrzeughaftpflicht– und nicht die Motorfahrzeugteilkaskoversicherung, wel- che eine spezielle Variante einer Sachversicherung darstellt, betrifft. Der Antrag für die Motorfahrzeugteilkaskoversicherung wurde durch den Kläger erst mit dessen Bezahlung angenommen, da keine andere Annahme- handlung ersichtlich ist. Das genaue Datum der Bezahlung wurde durch die Par- teien nicht dargestellt, fest steht einzig, dass die Bezahlung unbestrittenermassen wenige Tage nach dem 17. Mai 2001 erfolgt ist (Prot. S. 3 und act. 4/4). Dies korrespondiert im übrigen mit Ziff. 2 der allgemeinen Vertragsbe- stimmungen, welche Bestandteil des Versicherungsvertrages bilden (act. 11/3). Demgemäss Ist festzustellen, dass der Kläger sowohl den Antrag in bezug auf die Motorfahrzeughaftpflicht– wie auch denjenigen in bezug auf die Motorfahrzeugteilkaskoversicherung angenommen hat. Damit ist ein Versiche- rungsvertrag gestützt auf übereinstimmende Willenserklärungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR zustande gekommen.

4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob und gestützt auf welche rechtliche Grundlage die Beklagte berechtigt war, den Versicherungsvertrag aufzulösen. Die Beklagte stützte sich im Schreiben vom 18. Juni 2001 (act. 4/3) auf Art. 6 WG. Dies würde bedingen, dass die Art. 4 und 6 VVG vorliegend anwendbar wären. Anlässlich der Hauptverhandlung hat die Beklagte an diesem Standpunkt festge- halten (act. 10 S. 4). Wie voranstehend dargestellt, ging vorliegend der Antrag zum Ab- schluss eines Versicherungsvertrages von der Beklagten als Versicherung aus. Die Art. 1 bis 3 WG enthalten demgegenüber Sondervorschriften betreffend die Bindung des Versicherungsnehmers an seinen Versicherungsantrag, sind mithin nur anwendbar auf Fälle, in denen der Antrag vom Versicherungsnehmer ausgeht (Stoessel in Honsell / Vogt / Schnyder, a.a.O., S. 17 N 1). Dies korrespondiert mit

E. 7 dem Grundgedanken des VVG, welches praktisch keine spezifischen Regeln über den Versicherungsvertragsabschluss aufgrund eines Antrages des Versicherers kennt, sondern vielmehr den Fall des zukünftigen Versicherungsnehmers als An- tragsteller vor Augen hatte. Dem Erlass muss zugute gehalten werden, dass der Antrag des Versicherers bei Erlass des WG im Jahre 1908 noch von sehr unter- geordneter Bedeutung und auf wenige Spezialfälle beschränkt war. Die seither erfolgten Änderungen des WG sind ausschliesslich auf Revisionen anderer Er- lasse zurückzuführen. Eine Anpassung an die in neuerer Zeit wachsende Zahl von Versicherungsverträgen, welche auf Antrag des Versicherers abgeschlossen werden, ist bisher nicht erfolgt. Gemäss Art. 100 Abs. 1 WG ist das OR anzuwenden, wenn das VVG keine Regelung enthält. Das OR gilt somit subsidiär, wobei der besondere Teil für . t:.. L.a .^+ ...... .,^J,I L...: ^ /... .'..h. ................F.. :.,.... L....IM 1?e1r14,..+. .r.r. I^ni+ R' 1,11C RCCI MCI IUÜÌIg VG' V CI OIL! ICI UI IVI II ayGt I I1aUI I I ucUCUaUt I t.^ hat. vie Verweisung von Art. 100 Abs. 1 VVG umfasst nach herrschender Lehre nicht nur das OR, sondern auch das ZGB. Für das Versicherungsvertragsrecht sind insbe- sondere die Einleitungsartikel und das Personenrecht von Bedeutung. Gesamt- haft betrachtet ist festzuhalten, dass das WG eine lex specialis zum OR darstellt, weshalb die darin enthaltenen Regeln denjenigen des OR grundsätzlich vorgehen (Nebel in Honsell / Vogt / Schnyder, a.a.O., S. 1139). Aus A rt. 100 Abs. 1 VVG darf jedoch nicht geschlossen werden, dass die Grundsätze zur Ausfüllung von Lücken gemäss Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB für das VVG überhaupt nicht an- wendbar seien. Es besteht keine Pflicht des Richters, Lücken im WG aus- nahmslos durch Anwendung von Bestimmungen aus dem OR zu schliessen (Maurer, a.a.O., S. 156 f.). Im Gegensatz zu den Art. 1 bis 3 VVG ist Art. 4 WG nicht nur auf den Fall, in welchem der zukünftige Versicherungsnehmer als Antragsteller auftritt, sondern auch auf den Fall des Versicherers als Antragsteller anwendbar (Nef in Honsell I Vogt / Schnyder, a.a.O., S. 89 N 3). In BGE 120 II 133 hat das Bundes- gericht unter Verweis auf die Literatur nur entschieden, dass nicht die A rt. 1 und 2 VVG, sondern die Bestimmungen des OR anwendbar sind, wenn der Antrag vom Versicherer und nicht vom Versicherungsnehmer gestellt wird. Daraus darf jedoch

-8 nicht geschlossen werden, dass in einem solchen Fall der Versicherungsvertrag der Anwendung aller Bestimmungen des WG entzogen ist. Die Lehre hält dafür, dass die Regel von Art. 4 WG auch gilt, wenn der Versicherer als Antragsteller auftritt (BGE 126 I 1184). Vorliegend war es der Beklagten somit von Rechts wegen erlaubt, sich auf die sinngemässe Anwendung von Art. 4 WG zu berufen. Zu prüfen bleibt noch, ob die tatsächlichen Voraussetzungen zur Anwendung von A rt. 4 WG vor- liegen. Der Zweck von Art. 4 Abs. 1 VVG besteht darin, dass dem Versicherer durch eine möglichst umfassende Deklaration der Gefahrstatsachen sämtliche dem zukünftigen Versicherungsnehmer bekannten Informationen geliefert wer- den, weiche für die Würdigung des zu übernehmenden Risikos von Bedeutung sind (Nef in Honsell / Vogt / Schnyder, a.a.O., S. 88 f.). A rt. 4 Abs. 1 verlangt vom Wortlaut her, dass die Gefahrstatsachen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen mitzuteilen sind. Insofern stellt sich die Frage, ob die Beklagte mit den Leistungsblättern zur Motorfahrzeugversicherung diesen Anforderungen nachgekommen ist. Die Literatur zur Form der Anzeige der Gefahrstatsachen hat den grundsätzlichen Fall des WG vor Augen, in welchem der zukünftige Versiche- rungsnehmer als Antragsteller auftritt. Sie ist somit vorliegend nur unter diesen Vorbehalt anwendbar. Die Literatur vertritt die Ansicht, dass die Schriftform primär zum Schutz des Versicherungsnehmers vor Übereilung, Unachtsamkeit und Sorglosigkeit verlangt wird (Nef in Honsell / Vogt / Schnyder, a.a.O., S. 100 f.). im vorliegenden Fall hat der Versicherer mit seinem Antrag die gemäss telefonischer Besprechung ausgefüllten Leistungsblätter zugestellt. Der Kläger konnte die schriftlich festgehaltenen Gefahrstatsachen ohne Zeitdruck überprüfen. Im Gegensatz zum üblichen Ablauf mit Antrag des zukünftigen Versicherungs- nehmers, bei dem häufig ein Agent das Ausfüllen der Fragebogen übernimmt und auch die Unterzeichnung des Fragebogens nach kurzem Durchlesen erwartet, stand dem Kläger vorliegend erheblich mehr Zeit zur Verfügung (bis zu vier Wo-

E. 9 chen). Er hätte ferner auch die Möglichkeit gehabt, den Rat Dritter beizuziehen, was beim Antrag durch den zukünftigen Versicherungsnehmer üblicherweise auf- grund der Anwesenheit des Agenten kaum möglich ist. Ferner lagen ihm die Fra- gen betreffend Gefahrstatsachen im Zeitpunkt, als er auf die vorgeschlagenen Antworten noch hätte Einfluss nehmen können, schriftlich vor. Der Schutz vor Übereilung und Unachtsamkeit wurde somit durch das Vorgehen der Beklagten gewahrt. Das Argument, wonach dem Kläger aufgrund der raschen Hinterlegung des Versicherungsnachweises beim Strassenverkehrsamt durch die Garage gar keine Zeit zum Prüfen des Antrages zur Verfügung gestanden habe, kann nicht berücksichtigt werden, da die Garage als Stellvertreterin des Klägers handelte und es somit in seiner Macht stand, zu bestimmen, wann der Versicherungs- nachweis hinterlegt werden soll. Der Kläger hat sich somit selbst der Möglichkeit einer eingehenden Prüfung des Antrages beraubt, wofür die Beklagte nicht ver- antwortlich gemacht werden kann. Betreffend den Schutz vor Sorglosigkeit ist zu prüfen, ob mit einer Un- terschrift des Klägers diesem Aspekt hätte Rechnung getragen werden müssen. Eine persönliche Unterschrift des Versicherungsnehmers erscheint im Falle des Antrages durch den Versicherer mit vorhergehendem Gespräch jedoch nicht not- wendig. Im umgekehrten Fall hat die Unterschrift den Zweck, die Authentizität der Fragenbeantwortung, insbesondere beim Ausfüllen des Fragebogens durch einen Versicherungsagenten oder Arzt, sicherzustellen. Dies ist beim Antrag durch den Versicherer nicht angezeigt, da der zukünftige Versicherungsnehmer die Ge- fahrstatsachen in Ruhe zu Hause überprüfen kann. Dem Begleitbrief lässt sich zudem im ersten Satz entnehmen, dass erst das beigelegte Leistungsblatt, die Einzahlungsscheine sowie die Dokumentation mit den Vertragsbestimmungen das durch den Kläger gewünschte Angebot darstellen wurden (act. 4/2). Somit kann der Kläger nicht vorbringen, dass er nicht auf die Leistungsblätter mit den darauf enthaltenen und deutlich als wichtig gekennzeichneten Textpassagen hin- gewiesen worden sei, zumal die Bestätigungsklausel noch in Fettschrift hervorge- hoben ist und auf die Konsequenzen wahrheitswidriger Beantwortung hingewie- sen wird.

- 10 - Die Beklagte hätte sich überdies auf eine innert vier Wochen durch den Kläger vorgebrachte Korrektur der Police, zu der die Leistungsblätter und die Prämienrechnung gehören, behaften lassen müssen, da dieser gemäss Wortlaut der unter dem Titel "Wichtig" angeführten Formulierung innert vier Wochen eine Berichtigung hätte verlangen können. Aufgrund der unklaren und teilweise gegen- sätzlichen Formulierung dieses Textes muss davon ausgegangen werden, dass eine Korrektur selbst nach Abschluss des Versicherungsvertrages noch zulässig gewesen wäre, was übrigens durch die Beklagte bestätigt wird (Prot. S. 11 f.). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Darstellung der Ge- fahrstatsachen, wie sie die Beklagte vorliegend durchgeführt hat, dem geforderten Schutz vor Übereilung, Unachtsamkeit und Sorglosigkeit in genügender Weise Re.yG 1... .U . - ..l u -r -I-t- .A:.. l A....... lu ..d...... .,.. Y . A..4 A A L... .1 \R /r ......1:..,......1 -^.. ^i111161y UaC^J. L ulu atler u1C ri1wGluily von,I L. Y „►». 1 V V1S VVtf1^ 1iu zu- Iass!g ist. 5. Somit stellt sich die Frage, ob die Beklagte gestützt auf Art. 6 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 WG vom Versicherungsvertrag zurücktreten durfte. Die Frist von vier Wochen, gerechnet ab dem Datum der Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung, ist vorliegend eingehalten. Die Beklagte hat offenbar im Anschluss an ein Telefongespräch mit dem Kläger vom 11. Juni 2001 dessen frü- here Versicherung, die "z ", um weitere Informationen angegangen. Am

15. Juni 2001 teilte die "z " der Beklagten per Fax mit, dass der Kläger zwei Schadenfälle angemeldet habe, wovon einer noch pendent sei (act. 11/4). Bereits mit Schreiben vom 18. Juni 2001 (act. 4/3) informierte die Beklagte den Kläger über ihren Rücktrittsentscheid, weshalb die Frist gewahrt ist. Offen ist noch, ob es sich bei den angemeldeten Schadenfällen um er- hebliche Gefahrstatsachen im Sinne von A rt . 4 bzw. Art. 6 WG handelt, welche der Kläger kannte oder kennen musste. Gemäss A rt. 4 Abs. 2 WG sind diejeni- gen Gefahrstatsachen erheblich, welche geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen ab- zuschliessen, einen Einfluss auszuüben. Erheblich ist somit jeder Umstand, der geeignet ist, die Einschätzung der Gefahr zu beeinflussen und sie in den Augen

des Versicherers grösser erscheinen zu lassen (BGE 92 Il 342 ff.). Im vorliegen- den Fall kann bejaht werden, dass die Anzahl früherer Schadenfälle aufgrund der dadurch manifestierten, erhöhten Schadenwahrscheinlichkeit Auswirkungen auf den bei einem neuen Versicherungsvertrag anwendbaren Tarif hat. Diese Ge- fahrstatsache übt somit einen erheblichen Einfluss auf den Versicherer aus, den Vertrag zu anderen als den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen. Folglich handelt es sich um eine erhebliche Gefahrstatsache. Da der Kläger bei den zwei Unfällen als Halter des Fahrzeuges unbestreitbar involviert war, handelt es sich dabei um Tatsachen, welche er zumindest kennen musste. 6. Der Kläger hat keine Gründe gemäss Art. 8 WG geltend gemacht, welche einen Rücktritt trotz Anzeigepflichtverletzung verhindern würden. Die Be- hauptung, wonach die Beklagte bewusst auf die Gutschrift der heim Versic herl.ings- Be Prämie wartete und erst nach deren zahlung Vor- ersicheCer Erkiunriigun- i./1 IItIV wartete LV und erst nach deren YvLMI11Y11.J V M I.^. gen anstellte, kann nicht berücksichtigt werden (Prot. S. 3 f.). Erstens ist festzu- stellen, dass aus dem tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse keine Anhalts- punkte zu einem solchen Verhalten seitens der Beklagten erkennbar sind. Zwei- tens ist anzufügen, dass Art. 8 VVG die Verhinderungsgründe für einen Rücktritt abschliessend regelt, weshalb kein Raum für eine weitergehende Anwendung von Art . 2 Abs. 2 ZGB verbleibt (Nef in Honsell / Vogt 1 Schnyder, a.a.O., S. 154 N 2). Da das klägerseitig behauptete Verhalten in Art. 8 VVG nicht enthalten ist, muss die Behauptung unberücksichtigt bleiben. Gesamthaft betrachtet lässt sich feststellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 WG vorliegend erfüllt sind und die Beklagte somit zu Recht vom Versicherungsvertrag ex tune zurücktreten durfte. 7. Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die Beklagte die erhaltene Versiche- rungsprämie in Höhe von Fr. 1 1403.65 zu Recht behalten hat oder ob sie diese hätte zurückerstatten müssen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 VVG bleibt dem Versiche- rer der Anspruch auf die Prämie für die zur Zeit der Vertragsauflösung laufende Versicherungsperiode gewahrt, sofern der Versicherungsvertrag einseitig aufge- lost wird. Diese Vorschrift Stellt Ausflus s des GruIldsa es der IJnteiibarkG t der

- 12 - Prämie dar (Furrer in Honsell / Vogt / Schnyder, a.a.O., S. 351 ff.). Der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie und seine praktische Ausgestaltung im WG mag zwar objektiv stossend und logisch kaum begründbar erscheinen. Der Richter ist jedoch an das geltende Recht gebunden (§ 104 GVG). Vorliegend existiert zwar ein Revisionsentwurf des VVG, welcher zu diesem Problem eine Lösung enthält (Nef in Honsell I Vogt / Schnyder, a.a.O., S. 145 f., insb. Abs. 4), jedoch noch nicht umgesetzt worden ist. Eine Anwendung dieses Entwurfes ist wegen des strikten Verbotes jeglicher positiver Vorwirkung ausgeschlossen (Häfelin I Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, S. 68 N 280 f.). Art. 25 VVG stellt im übrigen eine lex specialis zu den allgemeinen Re- geln einer Vertragsauflösung nach OR dar. Selbst wenn somit ein Versicherungs- vertrag nach den allgemeinen Regeln des OR einseitig aufgelöst wird, greift Art. 25 Abs. 1 WG, da die darin enthaltene Aufzählung die massgebenden Rück- trittsregeln nicht vollständig enthält. Vorliegend ist keiner der in A rt. 25 Abs. 2 bis Abs. 5 angeführten Nega- tivgründe gegeben. Vielmehr wird in der nicht abschliessenden Aufzählung im Abs. 1 auf den Rücktritt gemäss A rt. 6 WG unmittelbar Bezug genommen. Der Vertrag hätte vom 16. Mai 2001 bis zum 16. Mai 2002 dauern sol- len (act. 4/2). Die Prämie in Höhe von Fr. 1'403.65 bezieht sich auf diese Versi- cherungsperiode. Am 18. Juni 2001 wurde der Versicherungsvertrag jedoch rückwirkend aufgelöst, weshalb der Anspruch auf die Prämie für die ganze Zeit- spanne vom 16. Mai 2001 bis zum 16. Mai 2002 der Beklagten gestützt auf Art. 25 Abs. 1 VVG gewahrt bleibt. Die klägerseitig erhobene Forderung ist daher vollumfänglich abzuweisen. IN. Gemäss § 64 Abs. 2 ZPO werden die Kosten des Verfahrens in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, welcher ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen würde (§ 66 Abs. 1 ZPO). Da der

- 13 - Kläger vollständig unterliegt, wird er ausgangsgemäss kosten- und entschädi- gungspflichtig (§ 64 und § 68 ZPO). Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 250.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 338.– Schreibgebühren Fr. 76.– Zustellgebühren Fr. 60.– Vorladungsgebühren
  3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 470.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  6. Dieser Entscheid Ist rechtskräftig. Eine Nichtigkeitsbeschwerde kann innert 30 Tagen von der Zustellung oder von der unverschuldet späteren Entdeckung eines Mangels an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, I II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich, eingereicht werden. - 14 - Die Beschwerdeschrift muss eine genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheides, den Nachweis eines gesetzlichen Nichtigkeitsgrundes (§ 281 ZPO), die Anträge, inwiefern der Entscheid abzuändern sei, und eine ausreichende Begründung enthalten. Der Einzelrichter: BEZIRKSGERICHT BÜLACH Einzelrichter im ordentlichen Verfahren Die juristische Sekretärin: 7:... ' T lAt'r-s Mr. ÌÌ.Ìr. I . YYÌIL versandt am: lin. Or. S. Riirarti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Bülach Geschäfts-Nr.: FO010157/U CM/sw EINZELRICHTER IM ORDENTLICHEN VERFAHREN DES BEZIRKES BÜLACH Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur.. T. Wirz und die juristische Sekretärin lic. iur. S. Bérard Urteil vom 22. Januar 2002 in Sachen X Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Heinz Suter, Gartenhofstrasse 17, Post- fach 9818, 8036 Zürich gegen Y Versicherung AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Moritz Kuhn, do Meyer Müller Eckert, Kreuzstrasse 42, 8008 Zürich betreffend Forderung

2 Rechtsbegehren: (sinngemäss) 1. Die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 1'403.65 nebst Zins zu 5 % seit 15. Juli 2001 zu verpflichten, zuzüglich Fr. 257.— Friedens- richterkosten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Der Einzelrichter zieht in Betracht: I. Mit Eingabe vom 6. November 2001 (act. 1) machte der Kläger das obge- nannte Rechtsbegehren unter Beilage der Weisung des Friedensrichteramtes Wallisellen vom 20. September 2001 (act. 3) am hiesigen Gericht rechtshängig. Am 22. Januar 2002 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich derselben die Parteien sämtliche Vorträge abhielten. Strittig blieb dabei im wesentlichen die Rechtsfrage, inwieweit das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom

2. April 1908 [VVG] nebst dem Obligationenrecht vom 30. März 1911 [OR] auf den Sachverhalt anzuwenden ist. II.

1. Dem vorliegenden Rechtsstreit liegt folgender unbestrittener Sachver- halt zugrunde: 2.1 Der Kläger setzte sich am 10. Mai 2001 mit der Beklagten telefonisch in Verbindung, um eine Motorfahrzeughaftpflicht- und Motorfahrzeu gteilkaskover- sicherung abzuschliessen. Anlässlich dieses Gesprächs wurden seitens der Be- klagten verschiedene Fragen in bezug auf die zukünftige Versicherung gestellt. 2.2 Mit Brief vom 15. Mai 2001 stellte die Beklagte dem Kläger nebst ei- nem Begleitschreiben zwei mit "Leistungsblatt Motorfahrzeugversicherung" beti- telte Blätter, eine Prämienrechnung sowie die Offerte einer Motorfahrzeugversi- cherung zu (act. 4/2). Der Versicherungsnachweis zuhanden des Strassenver-

3 kehrsamtes wurde der Garage, welche das Fahrzeug einzulösen ha tte, gleichzei- tig zugestellt (Prot. S. 6 und S. 11). 2.3 Am 17. Mai 2001 hinterlegte die Garage des Klägers den Versiche- rungsnachweis beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau zwecks Einlö- sung des Fahrzeuges Typ Kia Carens (Prot. S. 3 und act. 4/5). Der Kläger be- zahlte die Prämie in Höhe von Fr. 1'403.65 offenbar wenige Tage später (Prot. S. 3 und act. 414). 2.4 Auf dem Leistungsblatt Motorfahrzeugversicherung war vermerkt, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren einen einzigen Schadenfall angemeldet habe (act. 4/2). Der Kläger hatte in der fraglichen Zeitspanne jedoch zwei Schadenfälle bei b ei der Vers herun, esellnr.h°# .angemeldet rar+ 11r i UGI früheren I VGl?iC,11Ctu11l^jgG0G1104,1 alc aliyG .1.V14 v. ^c. . v. .4I. 2.5 Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie den Versicherungsvertrag rückwirkend auf den Vertragsbeginn auflöse. Als Grund für dieses Vorgehen wurde ausgeführt, dass der Kläger die Anzahl Schadenfälle der letzten fünf Jahre unvollständig mitgeteilt habe. Der Kläger wur- de darüber informiert, dass keine Rückzahlung der einbezahlten Versicherungs- prämie erfolgen würde. Ferner wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Strassenverkehrsamt über die Vertragsauflösung informiert würde. 2.6 Im Anschluss erfolgten mehrere Briefwechsel zwischen dem Vertreter des Klägers und der Beklagten, welche in die Klageeinreichung beim Friedens- richteramt Wallisellen (Eingang: 4. September 2001; act. 3) mündeten. Die Be- klagte ist der Verhandlung vor Friedensrichter unentschuldigt ferngeblieben.

1. Vorgängig stellt sich die Frage, ob und wann im vorliegenden Fall ein Versicherungsvertrag zustande gekommen ist. Als Konsensualvertrag kommt der Versicherungsvertrag gemäss Art. 1 OR durch die übereinstimmende, gegenseiti- ge Willenserklärung der Parteien zustande (Koenig, Schweizerisches Privatversi-

4 cherungsrecht, 3. Auflage, Bem 1967, S. 68 f.). Zu prüfen ist daher in einem er- sten Stadium, wer den ersten Antrag zu einem Versicherungsvertrag gestellt hat.

2. Ein Antrag liegt nur vor, wenn damit die Verpflichtung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages eingegangen wird. Er muss alle Essentialia des Versicherungsvertrages enthalten. Konkretisierende Angaben über Besonderhei- ten des zu versichernden Risikos, namentlich die Gefahrsdeklaration, bilden demgegenüber nicht notwendigermassen Bestandteil des Antrages (Stoessel in Honsell / Vogt 1 Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bun- desgesetz über den Versicherungsvertrag (WG), 1. Auflage, Basel 2001, S. 41 N 15, mit weiteren Verweisen). Der Antrag gibt den Abschlusswillen des Antrag- stellers kund und umschreibt den zu vereinbarenden Inhalt des gewollten Vertra- ges. Grundsätzlich genügt die Umschreibung der objektiv wesentlichen Punkte, damit der Vertrag durch die Annahmeerklärung des Empfängers zustande kom- men kann (Gauch / Schiuep / Schmid / Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Zürich 1998, Bd. I, S. 72). Der Versicherungsantrag kann nach VVG formlos gestellt werden; er bedarf nicht der Schriftform (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 214). Nach den vorliegenden Angaben hat es sich beim Telefongespräch vom 10. Mai 2001 indessen nicht um einen Antrag zu einem Versicherungsvertrag gehandelt. Der Kläger verlangte nach eigenen Angaben eine Offerte für einen Versicherungsvertrag und war somit noch nicht bereit, sich zum Abschluss eines Versicherungsvertrages zu verpflichten (Prot. S. 2). Dementsprechend handelt es sich beim erwähnten Telefongespräch lediglich um eine Einladung zu einem An- trag (invitatio ad offerendum). Diese Ansicht wird durch die Aussage der Beklag- ten gestützt, wonach der Kläger die letztere telefonisch eingeladen habe, ihm ei- nen Antrag zu unterbreiten, ohne sich selber zu verpflichten (Prot. S. 7). Somit muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger am 10. Mai 2001 keinen An- trag zu einem Versicherungsvertrag abgegeben hat. Folglich ist zu prüfen, ob die Beklagte mit ihrem Schreiben und den zu- gehangen Beilagen vom 15. Mai 2001 ihrerseits einen Antrag zu einem Versiche- rungsvertrag unterbreitet hat.

5 Das Schreiben und die Beilagen enthalten eine Regelung aller objektiv wesentlichen Vertragspunkte zum Abschluss einer Motorfahrzeughaftpflicht- und Motorfahrzeugteilkaskoversicherung. Der Kläger hat diese unbestrittenermassen erhalten (Prot. S. 3). Somit ist festzustellen, dass der erste Antrag mit Schreiben vom 15. Mai 2001 durch die Beklagte erging. Diese Auffassung wird im übrigen durch beide Parteien geteilt (Prot. S. 10 und S. 13).

3. Es bleibt zu prüfen, ob und wann der Kläger den Antrag der Beklagten angenommen hat, da erst mit Annahme des Antrages der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird. Die Annahme ist – wie der Antrag – gesetzlich formfrei, sie kann auch durch konkludente Handlung, wie z. B. die Zustellung der Versiche- rungspolice, erfolgen (Koenig, a.a.O., S. 72; Maurer, a.a.O., S. 216). Übergibt beispielsweise der Versicherer, nachdem er einen gültigen und vollständigen An- trag für den Abschluss einer Ivioto ahrzeughaftpflicÌ1tver sicher ung erhalten n hat, ILe11 1 i, dem Antragsteller den Versicherungsnachweis vorbehaltlos, bevor er den Antrag auf andere Weise angenommen hat, so gilt dies nach Treu und Glauben zumin- dest dann als Annahme des Antrages, wenn sich aus den allgemeinen Versiche- rungsbedingungen nichts anderes ergibt (BGE 9311 119). Am 17. Mai 2001 hinterlegte die Garage des Klägers den erhaltenen Versicherungsnachweis beim Strassenverkehrsamt. Sie handelte dabei nicht nur in bezug auf die Hinterlegung des Versicherungsnachweises beim Strassenver- kehrsamt, sondern auch in bezug auf die Empfangnahme desselben als Stellver- treterin des Klägers im Sinne von Art. 32 Abs. 1 OR. Der Kläger hat die Garage gegenüber der Beklagten als Zustellungsbevollmächtigte bezeichnet, indem er wünschte, dass der Versicherungsnachweis direkt an diese gesandt würde (Prot. S. 3, S. 7 und S. 11). Es wurde nicht vorgebracht, dass die Garage den Versiche- rungsnachweis nicht hätte beim Strassenverkehrsamt zwecks Einlösung des Neuwagens hinterlegen dürfen, vielmehr ist davon auszugehen, dass dieses Ver- halten im Sinne des Klägers war und mit einem dementsprechenden Auftrag an die Garage übereinstimmt. Durch die Handlung der Garage als Stellvertreterin wurde somit der Kläger verpflichtet (Art. 32 Abs. 1 OR). Die am 17. Mai 2001 er- folgte Hinterlegung des Versicherungsnachweises beim Strassenverkehrsamt

6 (Prot. S. 3) stellt somit eine konkludente Annahme des Antrages der Beklagten vom 15. Mai 2001 in bezug auf die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung dar. Dies deshalb, weil die Hinterlegung des Versicherungsnachweises ausschliesslich die Motorfahrzeughaftpflicht– und nicht die Motorfahrzeugteilkaskoversicherung, wel- che eine spezielle Variante einer Sachversicherung darstellt, betrifft. Der Antrag für die Motorfahrzeugteilkaskoversicherung wurde durch den Kläger erst mit dessen Bezahlung angenommen, da keine andere Annahme- handlung ersichtlich ist. Das genaue Datum der Bezahlung wurde durch die Par- teien nicht dargestellt, fest steht einzig, dass die Bezahlung unbestrittenermassen wenige Tage nach dem 17. Mai 2001 erfolgt ist (Prot. S. 3 und act. 4/4). Dies korrespondiert im übrigen mit Ziff. 2 der allgemeinen Vertragsbe- stimmungen, welche Bestandteil des Versicherungsvertrages bilden (act. 11/3). Demgemäss Ist festzustellen, dass der Kläger sowohl den Antrag in bezug auf die Motorfahrzeughaftpflicht– wie auch denjenigen in bezug auf die Motorfahrzeugteilkaskoversicherung angenommen hat. Damit ist ein Versiche- rungsvertrag gestützt auf übereinstimmende Willenserklärungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR zustande gekommen.

4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob und gestützt auf welche rechtliche Grundlage die Beklagte berechtigt war, den Versicherungsvertrag aufzulösen. Die Beklagte stützte sich im Schreiben vom 18. Juni 2001 (act. 4/3) auf Art. 6 WG. Dies würde bedingen, dass die Art. 4 und 6 VVG vorliegend anwendbar wären. Anlässlich der Hauptverhandlung hat die Beklagte an diesem Standpunkt festge- halten (act. 10 S. 4). Wie voranstehend dargestellt, ging vorliegend der Antrag zum Ab- schluss eines Versicherungsvertrages von der Beklagten als Versicherung aus. Die Art. 1 bis 3 WG enthalten demgegenüber Sondervorschriften betreffend die Bindung des Versicherungsnehmers an seinen Versicherungsantrag, sind mithin nur anwendbar auf Fälle, in denen der Antrag vom Versicherungsnehmer ausgeht (Stoessel in Honsell / Vogt / Schnyder, a.a.O., S. 17 N 1). Dies korrespondiert mit

7 dem Grundgedanken des VVG, welches praktisch keine spezifischen Regeln über den Versicherungsvertragsabschluss aufgrund eines Antrages des Versicherers kennt, sondern vielmehr den Fall des zukünftigen Versicherungsnehmers als An- tragsteller vor Augen hatte. Dem Erlass muss zugute gehalten werden, dass der Antrag des Versicherers bei Erlass des WG im Jahre 1908 noch von sehr unter- geordneter Bedeutung und auf wenige Spezialfälle beschränkt war. Die seither erfolgten Änderungen des WG sind ausschliesslich auf Revisionen anderer Er- lasse zurückzuführen. Eine Anpassung an die in neuerer Zeit wachsende Zahl von Versicherungsverträgen, welche auf Antrag des Versicherers abgeschlossen werden, ist bisher nicht erfolgt. Gemäss Art. 100 Abs. 1 WG ist das OR anzuwenden, wenn das VVG keine Regelung enthält. Das OR gilt somit subsidiär, wobei der besondere Teil für . t:.. L.a .^+ ...... .,^J,I L...: ^ /... .'..h. ................F.. :.,.... L....IM 1?e1r14,..+. .r.r. I^ni+ R' 1,11C RCCI MCI IUÜÌIg VG' V CI OIL! ICI UI IVI II ayGt I I1aUI I I ucUCUaUt I t.^ hat. vie Verweisung von Art. 100 Abs. 1 VVG umfasst nach herrschender Lehre nicht nur das OR, sondern auch das ZGB. Für das Versicherungsvertragsrecht sind insbe- sondere die Einleitungsartikel und das Personenrecht von Bedeutung. Gesamt- haft betrachtet ist festzuhalten, dass das WG eine lex specialis zum OR darstellt, weshalb die darin enthaltenen Regeln denjenigen des OR grundsätzlich vorgehen (Nebel in Honsell / Vogt / Schnyder, a.a.O., S. 1139). Aus A rt. 100 Abs. 1 VVG darf jedoch nicht geschlossen werden, dass die Grundsätze zur Ausfüllung von Lücken gemäss Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB für das VVG überhaupt nicht an- wendbar seien. Es besteht keine Pflicht des Richters, Lücken im WG aus- nahmslos durch Anwendung von Bestimmungen aus dem OR zu schliessen (Maurer, a.a.O., S. 156 f.). Im Gegensatz zu den Art. 1 bis 3 VVG ist Art. 4 WG nicht nur auf den Fall, in welchem der zukünftige Versicherungsnehmer als Antragsteller auftritt, sondern auch auf den Fall des Versicherers als Antragsteller anwendbar (Nef in Honsell I Vogt / Schnyder, a.a.O., S. 89 N 3). In BGE 120 II 133 hat das Bundes- gericht unter Verweis auf die Literatur nur entschieden, dass nicht die A rt. 1 und 2 VVG, sondern die Bestimmungen des OR anwendbar sind, wenn der Antrag vom Versicherer und nicht vom Versicherungsnehmer gestellt wird. Daraus darf jedoch

-8 nicht geschlossen werden, dass in einem solchen Fall der Versicherungsvertrag der Anwendung aller Bestimmungen des WG entzogen ist. Die Lehre hält dafür, dass die Regel von Art. 4 WG auch gilt, wenn der Versicherer als Antragsteller auftritt (BGE 126 I 1184). Vorliegend war es der Beklagten somit von Rechts wegen erlaubt, sich auf die sinngemässe Anwendung von Art. 4 WG zu berufen. Zu prüfen bleibt noch, ob die tatsächlichen Voraussetzungen zur Anwendung von A rt. 4 WG vor- liegen. Der Zweck von Art. 4 Abs. 1 VVG besteht darin, dass dem Versicherer durch eine möglichst umfassende Deklaration der Gefahrstatsachen sämtliche dem zukünftigen Versicherungsnehmer bekannten Informationen geliefert wer- den, weiche für die Würdigung des zu übernehmenden Risikos von Bedeutung sind (Nef in Honsell / Vogt / Schnyder, a.a.O., S. 88 f.). A rt. 4 Abs. 1 verlangt vom Wortlaut her, dass die Gefahrstatsachen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen mitzuteilen sind. Insofern stellt sich die Frage, ob die Beklagte mit den Leistungsblättern zur Motorfahrzeugversicherung diesen Anforderungen nachgekommen ist. Die Literatur zur Form der Anzeige der Gefahrstatsachen hat den grundsätzlichen Fall des WG vor Augen, in welchem der zukünftige Versiche- rungsnehmer als Antragsteller auftritt. Sie ist somit vorliegend nur unter diesen Vorbehalt anwendbar. Die Literatur vertritt die Ansicht, dass die Schriftform primär zum Schutz des Versicherungsnehmers vor Übereilung, Unachtsamkeit und Sorglosigkeit verlangt wird (Nef in Honsell / Vogt / Schnyder, a.a.O., S. 100 f.). im vorliegenden Fall hat der Versicherer mit seinem Antrag die gemäss telefonischer Besprechung ausgefüllten Leistungsblätter zugestellt. Der Kläger konnte die schriftlich festgehaltenen Gefahrstatsachen ohne Zeitdruck überprüfen. Im Gegensatz zum üblichen Ablauf mit Antrag des zukünftigen Versicherungs- nehmers, bei dem häufig ein Agent das Ausfüllen der Fragebogen übernimmt und auch die Unterzeichnung des Fragebogens nach kurzem Durchlesen erwartet, stand dem Kläger vorliegend erheblich mehr Zeit zur Verfügung (bis zu vier Wo-

9 chen). Er hätte ferner auch die Möglichkeit gehabt, den Rat Dritter beizuziehen, was beim Antrag durch den zukünftigen Versicherungsnehmer üblicherweise auf- grund der Anwesenheit des Agenten kaum möglich ist. Ferner lagen ihm die Fra- gen betreffend Gefahrstatsachen im Zeitpunkt, als er auf die vorgeschlagenen Antworten noch hätte Einfluss nehmen können, schriftlich vor. Der Schutz vor Übereilung und Unachtsamkeit wurde somit durch das Vorgehen der Beklagten gewahrt. Das Argument, wonach dem Kläger aufgrund der raschen Hinterlegung des Versicherungsnachweises beim Strassenverkehrsamt durch die Garage gar keine Zeit zum Prüfen des Antrages zur Verfügung gestanden habe, kann nicht berücksichtigt werden, da die Garage als Stellvertreterin des Klägers handelte und es somit in seiner Macht stand, zu bestimmen, wann der Versicherungs- nachweis hinterlegt werden soll. Der Kläger hat sich somit selbst der Möglichkeit einer eingehenden Prüfung des Antrages beraubt, wofür die Beklagte nicht ver- antwortlich gemacht werden kann. Betreffend den Schutz vor Sorglosigkeit ist zu prüfen, ob mit einer Un- terschrift des Klägers diesem Aspekt hätte Rechnung getragen werden müssen. Eine persönliche Unterschrift des Versicherungsnehmers erscheint im Falle des Antrages durch den Versicherer mit vorhergehendem Gespräch jedoch nicht not- wendig. Im umgekehrten Fall hat die Unterschrift den Zweck, die Authentizität der Fragenbeantwortung, insbesondere beim Ausfüllen des Fragebogens durch einen Versicherungsagenten oder Arzt, sicherzustellen. Dies ist beim Antrag durch den Versicherer nicht angezeigt, da der zukünftige Versicherungsnehmer die Ge- fahrstatsachen in Ruhe zu Hause überprüfen kann. Dem Begleitbrief lässt sich zudem im ersten Satz entnehmen, dass erst das beigelegte Leistungsblatt, die Einzahlungsscheine sowie die Dokumentation mit den Vertragsbestimmungen das durch den Kläger gewünschte Angebot darstellen wurden (act. 4/2). Somit kann der Kläger nicht vorbringen, dass er nicht auf die Leistungsblätter mit den darauf enthaltenen und deutlich als wichtig gekennzeichneten Textpassagen hin- gewiesen worden sei, zumal die Bestätigungsklausel noch in Fettschrift hervorge- hoben ist und auf die Konsequenzen wahrheitswidriger Beantwortung hingewie- sen wird.

- 10 - Die Beklagte hätte sich überdies auf eine innert vier Wochen durch den Kläger vorgebrachte Korrektur der Police, zu der die Leistungsblätter und die Prämienrechnung gehören, behaften lassen müssen, da dieser gemäss Wortlaut der unter dem Titel "Wichtig" angeführten Formulierung innert vier Wochen eine Berichtigung hätte verlangen können. Aufgrund der unklaren und teilweise gegen- sätzlichen Formulierung dieses Textes muss davon ausgegangen werden, dass eine Korrektur selbst nach Abschluss des Versicherungsvertrages noch zulässig gewesen wäre, was übrigens durch die Beklagte bestätigt wird (Prot. S. 11 f.). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Darstellung der Ge- fahrstatsachen, wie sie die Beklagte vorliegend durchgeführt hat, dem geforderten Schutz vor Übereilung, Unachtsamkeit und Sorglosigkeit in genügender Weise Re.yG 1... .U . - ..l u -r -I-t- .A:.. l A....... lu ..d...... .,.. Y . A..4 A A L... .1 \R /r ......1:..,......1 -^.. ^i111161y UaC^J. L ulu atler u1C ri1wGluily von,I L. Y „►». 1 V V1S VVtf1^ 1iu zu- Iass!g ist. 5. Somit stellt sich die Frage, ob die Beklagte gestützt auf Art. 6 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 WG vom Versicherungsvertrag zurücktreten durfte. Die Frist von vier Wochen, gerechnet ab dem Datum der Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung, ist vorliegend eingehalten. Die Beklagte hat offenbar im Anschluss an ein Telefongespräch mit dem Kläger vom 11. Juni 2001 dessen frü- here Versicherung, die "z ", um weitere Informationen angegangen. Am

15. Juni 2001 teilte die "z " der Beklagten per Fax mit, dass der Kläger zwei Schadenfälle angemeldet habe, wovon einer noch pendent sei (act. 11/4). Bereits mit Schreiben vom 18. Juni 2001 (act. 4/3) informierte die Beklagte den Kläger über ihren Rücktrittsentscheid, weshalb die Frist gewahrt ist. Offen ist noch, ob es sich bei den angemeldeten Schadenfällen um er- hebliche Gefahrstatsachen im Sinne von A rt . 4 bzw. Art. 6 WG handelt, welche der Kläger kannte oder kennen musste. Gemäss A rt. 4 Abs. 2 WG sind diejeni- gen Gefahrstatsachen erheblich, welche geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen ab- zuschliessen, einen Einfluss auszuüben. Erheblich ist somit jeder Umstand, der geeignet ist, die Einschätzung der Gefahr zu beeinflussen und sie in den Augen

des Versicherers grösser erscheinen zu lassen (BGE 92 Il 342 ff.). Im vorliegen- den Fall kann bejaht werden, dass die Anzahl früherer Schadenfälle aufgrund der dadurch manifestierten, erhöhten Schadenwahrscheinlichkeit Auswirkungen auf den bei einem neuen Versicherungsvertrag anwendbaren Tarif hat. Diese Ge- fahrstatsache übt somit einen erheblichen Einfluss auf den Versicherer aus, den Vertrag zu anderen als den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen. Folglich handelt es sich um eine erhebliche Gefahrstatsache. Da der Kläger bei den zwei Unfällen als Halter des Fahrzeuges unbestreitbar involviert war, handelt es sich dabei um Tatsachen, welche er zumindest kennen musste. 6. Der Kläger hat keine Gründe gemäss Art. 8 WG geltend gemacht, welche einen Rücktritt trotz Anzeigepflichtverletzung verhindern würden. Die Be- hauptung, wonach die Beklagte bewusst auf die Gutschrift der heim Versic herl.ings- Be Prämie wartete und erst nach deren zahlung Vor- ersicheCer Erkiunriigun- i./1 IItIV wartete LV und erst nach deren YvLMI11Y11.J V M I.^. gen anstellte, kann nicht berücksichtigt werden (Prot. S. 3 f.). Erstens ist festzu- stellen, dass aus dem tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse keine Anhalts- punkte zu einem solchen Verhalten seitens der Beklagten erkennbar sind. Zwei- tens ist anzufügen, dass Art. 8 VVG die Verhinderungsgründe für einen Rücktritt abschliessend regelt, weshalb kein Raum für eine weitergehende Anwendung von Art . 2 Abs. 2 ZGB verbleibt (Nef in Honsell / Vogt 1 Schnyder, a.a.O., S. 154 N 2). Da das klägerseitig behauptete Verhalten in Art. 8 VVG nicht enthalten ist, muss die Behauptung unberücksichtigt bleiben. Gesamthaft betrachtet lässt sich feststellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 WG vorliegend erfüllt sind und die Beklagte somit zu Recht vom Versicherungsvertrag ex tune zurücktreten durfte. 7. Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die Beklagte die erhaltene Versiche- rungsprämie in Höhe von Fr. 1 1403.65 zu Recht behalten hat oder ob sie diese hätte zurückerstatten müssen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 VVG bleibt dem Versiche- rer der Anspruch auf die Prämie für die zur Zeit der Vertragsauflösung laufende Versicherungsperiode gewahrt, sofern der Versicherungsvertrag einseitig aufge- lost wird. Diese Vorschrift Stellt Ausflus s des GruIldsa es der IJnteiibarkG t der

- 12 - Prämie dar (Furrer in Honsell / Vogt / Schnyder, a.a.O., S. 351 ff.). Der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie und seine praktische Ausgestaltung im WG mag zwar objektiv stossend und logisch kaum begründbar erscheinen. Der Richter ist jedoch an das geltende Recht gebunden (§ 104 GVG). Vorliegend existiert zwar ein Revisionsentwurf des VVG, welcher zu diesem Problem eine Lösung enthält (Nef in Honsell I Vogt / Schnyder, a.a.O., S. 145 f., insb. Abs. 4), jedoch noch nicht umgesetzt worden ist. Eine Anwendung dieses Entwurfes ist wegen des strikten Verbotes jeglicher positiver Vorwirkung ausgeschlossen (Häfelin I Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, S. 68 N 280 f.). Art. 25 VVG stellt im übrigen eine lex specialis zu den allgemeinen Re- geln einer Vertragsauflösung nach OR dar. Selbst wenn somit ein Versicherungs- vertrag nach den allgemeinen Regeln des OR einseitig aufgelöst wird, greift Art. 25 Abs. 1 WG, da die darin enthaltene Aufzählung die massgebenden Rück- trittsregeln nicht vollständig enthält. Vorliegend ist keiner der in A rt. 25 Abs. 2 bis Abs. 5 angeführten Nega- tivgründe gegeben. Vielmehr wird in der nicht abschliessenden Aufzählung im Abs. 1 auf den Rücktritt gemäss A rt. 6 WG unmittelbar Bezug genommen. Der Vertrag hätte vom 16. Mai 2001 bis zum 16. Mai 2002 dauern sol- len (act. 4/2). Die Prämie in Höhe von Fr. 1'403.65 bezieht sich auf diese Versi- cherungsperiode. Am 18. Juni 2001 wurde der Versicherungsvertrag jedoch rückwirkend aufgelöst, weshalb der Anspruch auf die Prämie für die ganze Zeit- spanne vom 16. Mai 2001 bis zum 16. Mai 2002 der Beklagten gestützt auf Art. 25 Abs. 1 VVG gewahrt bleibt. Die klägerseitig erhobene Forderung ist daher vollumfänglich abzuweisen. IN. Gemäss § 64 Abs. 2 ZPO werden die Kosten des Verfahrens in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, welcher ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen würde (§ 66 Abs. 1 ZPO). Da der

- 13 - Kläger vollständig unterliegt, wird er ausgangsgemäss kosten- und entschädi- gungspflichtig (§ 64 und § 68 ZPO). Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 250.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 338.– Schreibgebühren Fr. 76.– Zustellgebühren Fr. 60.– Vorladungsgebühren 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 470.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Dieser Entscheid Ist rechtskräftig. Eine Nichtigkeitsbeschwerde kann innert 30 Tagen von der Zustellung oder von der unverschuldet späteren Entdeckung eines Mangels an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, I II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich, eingereicht werden.

- 14 - Die Beschwerdeschrift muss eine genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheides, den Nachweis eines gesetzlichen Nichtigkeitsgrundes (§ 281 ZPO), die Anträge, inwiefern der Entscheid abzuändern sei, und eine ausreichende Begründung enthalten. Der Einzelrichter: BEZIRKSGERICHT BÜLACH Einzelrichter im ordentlichen Verfahren Die juristische Sekretärin: 7:... ' T lAt'r-s Mr. ÌÌ.Ìr. I . YYÌIL versandt am: lin. Or. S. Riirarti