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20020122_d_zg_o_01

22. Januar 2002 Zug Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2002-01-22 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Am 2. Juli 1998 nahm Z mit dem bei der "y " Versicherungs- gesellschaft (nachfolgend: Beklagte) versicherten Fahrzeug Audi A8, Kontrollschild ZG XXXX, dessen Halterin die X Untemehmensberatungs-AG (nachfolgend: Klä- gerin) ist, an einem Fahr- und Sicherheitstraining auf dem Anneau du Rhin in Frankreich teil. Bei diesem Training verlor sie in einer Kurve die Herrschaft über das Fahrzeug und verursachte bei der Kollision mit einem Erdwall einen Schaden in der Höhe von Fr. 27'775.80. Die Beklagte weige rte sich in der Folge, diesen Schaden zu bezahlen mit der Begründung, das Fahr- und Sicherheitstraining habe auf einer Rennstrecke stattgefunden; gemäss Art. 203.5 AVB seien Fahrten auf Rennstrecken von der Deckung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gelte für sämtliche Fahrten, welche auf Rennstrecken stattfänden, und beim Anneau du Rhin handle es sich um eine Rennstrecke.

3

2. Am 6. Dezember 1999 liess die Klägerin beim Kantonsgericht des Kantons Zug gegen die Beklagte Klage einreichen und Folgendes beantragen: "1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin aus der Police Nr. YYYY im Rahmen der vereinbarten Kaskoversicherung für die Deckung und Bezahlung des durch das Ereignis vom 2. Juli 1998 (Schaden Nr. BBBB ) verursachten Schadens haftet. 2.a Es sei die Beklagte zu verpflichten, der A , den Betrag von Fr. 27775.80 zu- züglich 5 % Verzugszins seit 2. Juli 1998 zu bezahlen; in Begleichung von deren Reparaturkostenrechnung vom 23. Juli 1998. 2.b Eventuell (zu vorstehend 2.a) sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 27'775.80 zuzüglich 5 % Verzugszins (ev. Zins) seit

2. Juli 1998 zu bezahlen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 105.- [Zahlungsbefehls- kosten A zuzüglich 5 % Verzugszins seit Klageeinleitung zu bezahlen. 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, vorprozessuale Anwaltskosten der Klä- K gerin im Betrage von mindestens Fr. 2'000 -- zuzüglich 5 % Verzugszins ab lageeinleitung zu bezahlen. 5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr.100.- zuzüglich 5 % Zins seit Klageeinleitung als Rückerstattung der Gebühren des Friedens- richteramtes zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Die Beklagte ihrerseits [less in der Klageantwort vom 15. März 2000 folgende Anträge stel- len: "1. Auf das Feststellungsbegehren sei nicht einzutreten. Eventualantrag: Es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klä- gerin keine Leistungen aus dem Schadenereignis vom 2. Juli 1998 zu er- bringen hat. 2.

a) Die Forderuna. wonach die Beklagte der A den Betrag von Fr. 27775.80 nebst Verzugszinsen zu bezahlen habe, sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

b) Eventualantrag: Die Forderung zur Bezahlung von Fr. 27'775.80 nebst Verzugszinsen an die Klägerin sei abzuweisen. 3. Die Forderung zur Bezahlung der Zahlungsbefehlskosten von Fr. 105.- nebst Verzugszins sei abzuweisen. 4. Die Forderung zur Bezahlung der vorprozessualen Anwaltskosten der Kläge- rin im Betrag von Fr. 2'000.- nebst Verzugszins sei abzuweisen. 5. Die Forderung zur Bezahlung von Fr. 100.- nebst Verzugszins für die Ge- bühren des Friedensrichteramtes sei abzuweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."

4 3. Das Kantonsgericht, 2. Abteilung, wies die Klage mit Urteil vom 12. März 2001 ab. 4. Gegen dieses Urteil liess die Klägerin mit Eingabe vom 10. April 2001 beim Obergericht innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen. Die Beklagte schloss in der Berufungsantwort vom 21. Mai 2001 auf Abweisung der Beru- fung. Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehen- den Erwägungen eingegangen. 5. Die Parteien verzichteten auf eine Berufungsverhandlung.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 203.5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB) für die Motorwagenversicherung, die Vertragsinhalt des hier massgeblichen Versi- cherungsvertrages bildeten, sind "Schäden (...) bei alien Fahrten auf Rennstrecken' nicht versichert. "Immerhin gilt die Versicherung für Orientierungs-, Gelände- und Geschicklich- keitsfahrten (Gymkhanas)". Nach Auffassung der Beklagten und der Vorinstanz sind Fahr- und Sicherheitstrainings auf dem Anneau du Rhin als "Fahrten auf Rennstrecken" im Sinne von Art. 203.5 AVB zu qualifizieren. Dies wird von der Klägerin gerügt.

E. 2 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, nach dem allgemeinen Sprachge- brauch sei unter "Rennstrecke" eine Strecke zu verstehen, die für Wettkampfzwecke re- spektive Trainings zu solchen Wettkampfveranstaltungen genutzt werde. Im vorliegenden Fall sei die Rennstrecke Anneau du Rhin nicht als Rennstrecke, sondern als Übungsort für ein Fahr- und Sicherheitstraining (Basiskurs) genutzt worden. Genau wie beim Anneau du Rhin fänden auch in Veitheim die Fahr- und Sicherheitstrainings auf einer sog. Rennstrecke statt. Es erscheine denn auch geradezu als "lebensfremd", Fahr- und Sicherheitstrainings auf einer anderen als auf einer vom äffentlichen Strassennetz abgetrennten Strecke durchführen zu wollen. Nach Treu und Glauben habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass das Fahr- und Sicherheitstraining nichts mit einem Rennen oder einer Rennveran- staltung zu tun habe und daher von der Versicherung gedeckt sein würde, sei es doch bei diesem Training nicht um das Erreichen möglichst hoher Tempi, sondern eine bessere Be- herrschung des Fahrzeuges gegangen. Aufgrund des Nachsatzes "immerhin gilt die Versi-

E. 5 cherung für Orientierungs-, Gelände- und Geschicklichkeitsfahrten (Gymkhanas)" habe sie im Übrigen annehmen dürfen, dass es sich beim Fahr- und Sicherheitstraining auf dem Anneau du Rhin wohl eher um eine Geschicklichkeitsfahrt handle. Schliesslich sei auch auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der auf dem Schweizer Versicherungsmarkt dominierenden V Versicherungen hinzuweisen. Unter Rubrik C4, Ausschlüsse, heisse es: "Nicht versichert sind Schäden (...) bei der Teilnahme an Rennen, Rallys und ähnlichen Wettfahrten sowie alle Fahrten auf Renn- und Trainingsstrecken (z.B. Schleuder- kurse, Sportfahrlehrgänge, ausgenommen von der V anerkannte Weiterbildungs- kurse in der Schweiz)". Durch diese "Klammerbemerkung" werde dem Versicherungsneh- mer der y klar gemacht, was unter Renn- und Trainingsfahrten zu verstehen sei. Diese Spezifizierung wäre auch bei Art. 203.5 der AVB der Beklagten angebracht gewesen. Zudem hätte es ein konsumentenfreundliches und lauteres Verhalten geboten, den Versi- cherungsvorbehalt klar und deutlich hervorzuheben. Es müsse daher im vorliegenden Fall die Unklarheitenregel ("in dubio contra stipulatorem") zur Anwendung kommen und die Kla- ge gutgeheissen werden.

a) Nach Art. 33 VVG haftet der Versicherer - soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt - füralle Ereignisse, welche die l'Aerkmaie der Gefahr, gegen deren Folgen Versi- cherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereig- nisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. Der zweite Satzteil dieser Bestimmung stellt eine gesetzliche Auslegungsregel dar, er ist nichts anderes als eine ausdrückliche Verankerung der Unklarheitenregelung für einen Teilbereich vertraglicher Bestimmungen, nämlich für den Bereich der versicherten Gefahr. Eine zu we- Ìllig bestili^{11te, .G.r'r'Gideutige 'vei i^âg i iÇ.he Ausschlussklausel IQ‘ 7.1111.111.1. R +'.,^tmi ^^r,_ e3 1iuruiaw^u un- zweideutig ist eine Klausel, sofern an ihrem Sinngehalt keine ernsthaften Zweifel mehr be- stehen. Ob über den Umfang der versicherten Gefahr vernünftigerweise kein Zweifel beste- hen kann, wird sich immer erst bei Würdigung aller Umstände ergeben. Somit muss die Ausschlussklausel zuerst ausgelegt werden, bevor die Unklarheitenregel angewendet wer- den darf (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., Bern 1995, S. 247 f. mit Hinweisen). Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Kann der wirkli- che Parteiwille nicht ergründet werden, ist auf den mutmasslichen Willen abzustellen. Letzterer ist nach dem Vertrauensgrundsatz auf Grund aller Umstände des Vertragsschlus- ses zu ermitteln. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemes- sene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 118 ff. mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch GVP 1999, S. 122 ff.).

b) Die Parteien sind sich darin einig, dass es sich beim Anneau du Rhin, auf dem das Fahr- und Sicherheitstraining durchgeführt wurde, um eine Rennstrecke handelt ("Rennstrecke Anneau du Rhin"), nachdem diese Frage im erstinstanzlichen Verfahren noch umstritten war. Streitig ist demgegenüber, ob solche Fahr- und Sicherheitstrainings auf dem Anneau du Rhin als "Fahrten auf Rennstrecken" im Sinne von A rt. 203.5 AVB zu

E. 6 qualifizieren sind. Die Klägerin ist der Ansicht, beim fraglichen Fahr- und Sicherheitstraining sei die Rennstrecke Anneau du Rhin nicht als Rennstrecke, sondern als Übungsort für ein Fahr- und Sicherheitstraining genutzt worden, weshalb das Schadensereignis vom 2. Juli 1998 nicht unter die Ausschlussklausel falle. Diesbezüglich ist zunächst auf den klaren Wortlaut von Art. 203.5 AVB hinzuweisen, wonach der Haftungsausschluss für "alle Fahrten auf Rennstrecken" gilt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gilt dieser Ausschluss ohne weiteres für alle Fahrten auf Rennstrecken, und zwar unabhängig davon, ob jeweils theoretisch und/oder praktisch eine erhöhte Gefahr gegeben ist - die erhöhte Gefahr wird stets als gegeben impliziert. Es kommt daher - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht darauf an, ob die Rennstrecke auch tatsächlich zu Wettkampfzwecken oder für Trainings zu solchen Wettkämpfen genutzt wird. Eine solche Differenzierung bzw. Einschränkung ist dem klaren Wortlaut von Art. 203.5 AVB nicht zu entnehmen. Auch eine Auslegung nach Treu und Glauben bzw. eine ganzheitliche Auslegung unter Mitberücksichtigung des Ver- tragszweckes führt zu keinem anderen Ergebnis. Der von den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag hatte u.a. den Zweck, den Audi A8 der Klägerin gegen allfällige Sachschäden zu versichern. Um ihre Haftung zu begrenzen, schloss die Beklagte ihrerseits in Art. 203 AVB gewisse Ereignisse von der Versicherungsdeckung aus, die mit einem be- sonderen Risiko behaftet sind, u.a. auch "alle Fahrten auf Rennstrecken" (unter Vorbehalt von Orientierungs-, Gelände- und Geschicklichkeitsfahrten, vgl. dazu nachfolgend Erw. 2c). Die Klägerin wusste aufgrund des Prospektes der Veranstalterin - oder hätte es zumindest wissen sollen -, dass das Fahr- und Sicherheitstraining auf einer "Privatrennstrecke" statt- finden würde. Sie durfte daher nicht einfach annehmen, dass allfällige bei diesem Training entstehende Schäden am versicherten Fahrzeug nicht unter den Haftungsausschluss von Art. 203.5 AVB fallen würden. Vielmehr hätte sie nach Treu und Glauben davon ausgehen müssen, dass grundsätzlich alle Fahrten auf einer Rennstrecke von der Versicherungsde- ckung ausgenommen sind. Wenn sie in dieser Frage unsicher gewesen wäre, hätte sie sich bei der Beklagten erkundigen können, ob auch Fahr- und Sicherheitstrainings unter diese Ausschlussklausel fallen; dies hat sie aber offensichtlich nicht getan. Unter diesen Umstän- den ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Fahr- und Sicherheitstrai- ning auf dem Anneau du Rhin als "Fahrt auf einer Rennstrecke" im Sinne von A rt. 203.5 AVB qualifiziert hat.

c) Daran vermag auch der Nachsatz in der Bestimmung von Art. 203.5 AVB "Immerhin gilt die Versicherung für Orientierungs-, Gelände- und Geschicklichkeitsfahrten (Gymkhanas)" nichts zu ändern. Die Klägerin macht zu Recht nicht geltend, dass das Fahr- und Sicherheitstraining auf dem Anneau du Rhin als "Orientierungs- oder Geländefahrt" zu qualifizieren ist Hingegen vertritt sie die Ansicht, dass es sich bei diesen Trainingsfahrten um "Geschicklichkeitsfahrten" im Sinne der erwähnten Bestimmung handelt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist "Geschicklichkeit" ein Synonym für'Wendig- keit" bzw. "Gewandtheit". "Geschicklichkeitsfahrten" sind somit Fahrten, bei denen Wendig- keit und Beweglichkeit im Vordergrund stehen. Die Klägerin führt zu Recht aus, dass ein Fahr- und Sicherheitstraining "mit Sicherheit nicht nur ein Geschicklichkeitstraining" ist. Im

E. 7 Prospekt der Veranstalterin wurde sie denn auch darauf hingewiesen, dass das Training auf der modernen, 2.9 km langen "Privatrennstrecke" stattfinde ("Danach geht's ab auf die Piste."), und es um die Reaktionen der Teilnehmer "in ständig neuen kritischen Situationen" gehe. Die Klägerin durfte daher nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass dem Fahr- und Sicherheitstraining auf dem Anneau du Rhin jeglicher Renncharakter abgehen und es einzig um ein Geschicklichkeitstraining gehen würde. Vielmehr musste sie sich be- wusst sein, dass auf einer Rennstrecke auch hohe Tempi gefahren würden, welche - wie der Unfall von z zeigte - offensichtlich mit einem erhöhten Risiko verbunden sind. Zwar ist der Klägerin insofern beizupflichten, dass es bei einem Fahr- und Sicher- heitstraining nicht um das Fahren von erhöhten Geschwindigkeiten, sondern um die Be- herrschung des Fahrzeugs "im normalen Geschwindigkeitsbereich" bzw. "im Alltagsver- kehr" geht. Werden aber spezielle Fahrmanöver mit solchen "normalen" Geschwindigkeiten gefahren, wie etwa beim Abbremsen vor einer mobilen Marke bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h und anschliessendem Wiederbeschleunigen - ein Manöver, das zum Unfall von z führte -, ist dies zweifelsohne mit einem Risiko verbunden, welches dasjenige einer blossen Geschicklichkeitsfahrt, bei welcher Präzision und Wendigkeit im Vordergrund stehen, deutlich übersteigt. Gerade wegen dieses erhöhten Risikos finden sol- che Fahr- und Sicherheitstrainings auf Rennstrecken und nicht auf öffentlichem Grund statt. In diesem Gesamtzusammenhang betrachtet, muss A rt. 203.5 AVB so verstanden werden, dass die Einschränkung des Ausschlusses der Versicherungsdeckung lediglich für Fahrten gilt, die mit einem - im Vergleich zu Fahrten auf Rennstrecken - deutlich geringeren Risiko behaftet sind. Dies war beim Fahr- und Sicherheitstraining auf dem Anneau du Rhin indes nicht der Fall. Die Vorinstanz hat es daher zu Recht abgelehnt, dieses Training als Ge- schickiichkeitsfahrt im Sinne der Einschränkung des Haftungsausschiusses von Art. 203.5 AVB zu qualifizieren.

d) Soweit die Klägerin auf die neu eingereichten AVB der V Versiche- rungen (S' Motorfahrzeugversicherung) verweist, kann sie damit im Berufungsver- fahren zum vornherein nicht gehört werden. Gemäss § 205 Abs. 1 ZPO sind neue Begeh- ren, neue tatsächliche Behauptungen, Bestreitungen, Einreden und Beweismi ttel nur zuläs- sig, wenn eine Partei wahrscheinlich macht, dass sie jene früher entweder nicht gekannt oder trotz aller Anstrengung nicht habe anrufen können. Die Klägerin hat mit keinem Wo rt dargetan, und es ist denn auch sonst nicht ersichtlich, weshalb sie dieses Beweismi ttel nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können. Die AVB der V Versicherungen vermöchten aber, selbst wenn sie berücksichtigt werden könnten, der Klägerin nicht zu helfen. Allein daraus, dass die Ausschlussklausel der V Versiche- rungen in Bezug auf Schleuderkurse präziser und konsumentenfreundlicher formuliert ist, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass Art. 203.5 AVB der Beklagten unklar oder zwei- deutig wäre. Vielmehr zeigt diese Klausel der V Versicherungen, dass Schleuder- kurse nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eben gerade unter den Begriff "Fahrten auf Renn- und Trainingsstrecken" fallen, es sei denn, sie werden ausdrücklich davon ausge- nommen, wie es die V Versicherungen für die "von der V anerkannten Weiterbildungskurse in der Schweiz" getan hat. Eine solche Einschränkung des Haftungs-

E. 8 ausschlusses für Fahr- und Sicherheitstrainings fehlt in den AVB der Beklagten. Insofern ist die Ausschlussklausel der V Versicherungen mit Art. 203.5 AVB der Beklagten nicht "vergleichbar".

e) Die Behauptung der Klägerin, die fragliche Ausschlussklausel in den AVB der Beklagten sei unlauter, ist ebenfalls neu und kann im Berufungsverfahren nicht mehr gehört werden, da es sich dabei um ein unzulässiges Novum gemäss § 205 Abs. 1 ZPO handelt Selbst wenn sie aber mit diesem Vorbringen gehört werden könnte, wäre ihr damit noch nicht geholfen, hat sie doch ihren Einwand in keiner Art und Weise substanziiert.

f) Schliesslich rügt die Klägerin, der Haftungsausschluss in A rt. 203.5 AVB sei "höchst ungewöhnlich". Soweit sie sich damit auf die Ungewöhnlichkeitskiausel berufen will, wonach von der global erklärten Zustimmung zu den AVB alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen sind, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftser- fahrende Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist (BGE-Urteil 5C.220/2000 vom 11. Dezember 2000; BGE 119 il 445 f.; Alfred Maurer, a.a.O., S. 163 Anm. 297a; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band 1, 7. A., Zürich 1998, N 1141 - 1143, mit weiteren Hinweisen), ist zu bemerken, dass sie diesen Einwand bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht genügend substanziiert hat. Auch im Berufungsverfahren hat sie in keiner Weise dargelegt, inwiefern Art. 203.5 AVB "unge- wöhnlich" sein soli. Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 3. Zusammenfassend ist festzuhaiten, dass das Fahr- und Sicherheitstraining auf dem Anneau du Rhin vom 2. Juli 1998 als "Fahrt auf einer Rennstrecke" im Sinne des Haf- tungsausschlusses von Art. 203.5 AVB zu qualifizieren ist. Die Klägerin hat demgemäss keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Motorwagenversicherung, was zur Abweisung der Berufung €ührt. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Klägerin auch die Kosten für das Rechtsmiftelverfahren zu tragen und die Beklagte für ihre Bemühungen angemessen zu entschädigen (§§ 38 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 27775.– be- trägt das Grundhonorar Fr. 3'899.--. Für das Réchtsmittelverfahren dürfen ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden (§§ 3 Abs. 1 und 8 AnwT), mithin Fr. 1'299.-- bis Fr. 2'599.–. im vorliegenden Fall ist ein Grundhonorar von Fr. 2'500.– angemessen. Zu- schläge sind keine zu berechnen. Hingegen hat der beklagtische Rechtsvertreter Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und der Mehrwertsteuer.

E. 9 DAS OBERGERICHT ERKENNT:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug,
  2. Abteilung, vom 12. März 2001 wird vollumfänglich bestätigt.
  3. Die Kasten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 2'000.-- Spruchgebühr Fr. 30.-- Kanzleigebühren Fr. 40.– Auslagen Fr. 2'070.– total und werden der Klägerin auferlegt.
  4. Die Klägerin hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'025.20 (Mehrwert- steuer inbegriffen) zu entschädigen.
  5. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich und im Doppel beil!i Obergericht Berufung an das Bundesgericht i.S. von Art. 43 ff. des Bundesge- setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (0G) eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss begründete Anträge enthalten.
  6. Mitteilung an die Parteien und an das Kantonsgericht des Kantons Zug, 2. Abteilung. versandt: /dhu ^'^, úC^ i << FÜR DAS OBERGERICHT DES KANTONS ZUG Zivilrechtliche Abteilung Die Gerichtsschreiberin i '/^/,,. u f
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

oG_2001/20 OBERGERICHT DES KANTONS ZUG ZIVILRECHTLICHE ABTEILUNG Unter Mitwirkung der Oberrichter Dr. Weber (Vorsitzender), Dr. Horber, des Suppleanten Iic.iur. Wetli und der Gerichtsschreiberin lic.iur. Huber Urteil vom 22. Januar 2002 in Sachen X Unternehmensberatungs-AG, vertreten durch RA Iic.iur. Benedikt Gschwend, Advokatur Hans Frick, Hechtplatz I Schilflände 5, Postfach 614, 8024 Zürich, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen h y " Versicherungs-Gesellschaft, vertreten durch RA Dr. Bruno F. Bitzi, Zeughausgasse 9, Postfach 238, 6301 Zug, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung

2 RECHTSBEGEHREN der Klägerin und Berufungsklägerin: "1. Es sei das angefochtene Urteil das Kantonsgerichtes des Kantons Zug vom

12. März 2001 aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen, d.h. 1.1 es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 27'775.80 zuzüglich 5 % Verzugszins (ev. Zins) seit 2. Juli 1998 zu bezahlen; 1.2 des Weiteren sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 100.– zuzüg- lich 5 % Zins seit Klageeinleitung als Rückerstattung der Gebühren des Frie- densrichteramtes zu bezahlen. f

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten: "1. Die Berufung mit den gestellten Begehren sei vollumfänglich abzuweisen, insbesóndéfé -dië FdrderUng zur Bezahlung von Fr. 27775.80, nebst Zins und Friedensrichterkosten.

2. Ailes unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuiasteri der Klägerin." SACHVERHALT:

1. Am 2. Juli 1998 nahm Z mit dem bei der "y " Versicherungs- gesellschaft (nachfolgend: Beklagte) versicherten Fahrzeug Audi A8, Kontrollschild ZG XXXX, dessen Halterin die X Untemehmensberatungs-AG (nachfolgend: Klä- gerin) ist, an einem Fahr- und Sicherheitstraining auf dem Anneau du Rhin in Frankreich teil. Bei diesem Training verlor sie in einer Kurve die Herrschaft über das Fahrzeug und verursachte bei der Kollision mit einem Erdwall einen Schaden in der Höhe von Fr. 27'775.80. Die Beklagte weige rte sich in der Folge, diesen Schaden zu bezahlen mit der Begründung, das Fahr- und Sicherheitstraining habe auf einer Rennstrecke stattgefunden; gemäss Art. 203.5 AVB seien Fahrten auf Rennstrecken von der Deckung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gelte für sämtliche Fahrten, welche auf Rennstrecken stattfänden, und beim Anneau du Rhin handle es sich um eine Rennstrecke.

3

2. Am 6. Dezember 1999 liess die Klägerin beim Kantonsgericht des Kantons Zug gegen die Beklagte Klage einreichen und Folgendes beantragen: "1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin aus der Police Nr. YYYY im Rahmen der vereinbarten Kaskoversicherung für die Deckung und Bezahlung des durch das Ereignis vom 2. Juli 1998 (Schaden Nr. BBBB ) verursachten Schadens haftet. 2.a Es sei die Beklagte zu verpflichten, der A , den Betrag von Fr. 27775.80 zu- züglich 5 % Verzugszins seit 2. Juli 1998 zu bezahlen; in Begleichung von deren Reparaturkostenrechnung vom 23. Juli 1998. 2.b Eventuell (zu vorstehend 2.a) sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 27'775.80 zuzüglich 5 % Verzugszins (ev. Zins) seit

2. Juli 1998 zu bezahlen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 105.- [Zahlungsbefehls- kosten A zuzüglich 5 % Verzugszins seit Klageeinleitung zu bezahlen. 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, vorprozessuale Anwaltskosten der Klä- K gerin im Betrage von mindestens Fr. 2'000 -- zuzüglich 5 % Verzugszins ab lageeinleitung zu bezahlen. 5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr.100.- zuzüglich 5 % Zins seit Klageeinleitung als Rückerstattung der Gebühren des Friedens- richteramtes zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Die Beklagte ihrerseits [less in der Klageantwort vom 15. März 2000 folgende Anträge stel- len: "1. Auf das Feststellungsbegehren sei nicht einzutreten. Eventualantrag: Es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klä- gerin keine Leistungen aus dem Schadenereignis vom 2. Juli 1998 zu er- bringen hat. 2.

a) Die Forderuna. wonach die Beklagte der A den Betrag von Fr. 27775.80 nebst Verzugszinsen zu bezahlen habe, sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

b) Eventualantrag: Die Forderung zur Bezahlung von Fr. 27'775.80 nebst Verzugszinsen an die Klägerin sei abzuweisen. 3. Die Forderung zur Bezahlung der Zahlungsbefehlskosten von Fr. 105.- nebst Verzugszins sei abzuweisen. 4. Die Forderung zur Bezahlung der vorprozessualen Anwaltskosten der Kläge- rin im Betrag von Fr. 2'000.- nebst Verzugszins sei abzuweisen. 5. Die Forderung zur Bezahlung von Fr. 100.- nebst Verzugszins für die Ge- bühren des Friedensrichteramtes sei abzuweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."

4 3. Das Kantonsgericht, 2. Abteilung, wies die Klage mit Urteil vom 12. März 2001 ab. 4. Gegen dieses Urteil liess die Klägerin mit Eingabe vom 10. April 2001 beim Obergericht innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen. Die Beklagte schloss in der Berufungsantwort vom 21. Mai 2001 auf Abweisung der Beru- fung. Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehen- den Erwägungen eingegangen. 5. Die Parteien verzichteten auf eine Berufungsverhandlung. ERWÄGUNGEN: 1. Gemäss Art. 203.5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB) für die Motorwagenversicherung, die Vertragsinhalt des hier massgeblichen Versi- cherungsvertrages bildeten, sind "Schäden (...) bei alien Fahrten auf Rennstrecken' nicht versichert. "Immerhin gilt die Versicherung für Orientierungs-, Gelände- und Geschicklich- keitsfahrten (Gymkhanas)". Nach Auffassung der Beklagten und der Vorinstanz sind Fahr- und Sicherheitstrainings auf dem Anneau du Rhin als "Fahrten auf Rennstrecken" im Sinne von Art. 203.5 AVB zu qualifizieren. Dies wird von der Klägerin gerügt. 2. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, nach dem allgemeinen Sprachge- brauch sei unter "Rennstrecke" eine Strecke zu verstehen, die für Wettkampfzwecke re- spektive Trainings zu solchen Wettkampfveranstaltungen genutzt werde. Im vorliegenden Fall sei die Rennstrecke Anneau du Rhin nicht als Rennstrecke, sondern als Übungsort für ein Fahr- und Sicherheitstraining (Basiskurs) genutzt worden. Genau wie beim Anneau du Rhin fänden auch in Veitheim die Fahr- und Sicherheitstrainings auf einer sog. Rennstrecke statt. Es erscheine denn auch geradezu als "lebensfremd", Fahr- und Sicherheitstrainings auf einer anderen als auf einer vom äffentlichen Strassennetz abgetrennten Strecke durchführen zu wollen. Nach Treu und Glauben habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass das Fahr- und Sicherheitstraining nichts mit einem Rennen oder einer Rennveran- staltung zu tun habe und daher von der Versicherung gedeckt sein würde, sei es doch bei diesem Training nicht um das Erreichen möglichst hoher Tempi, sondern eine bessere Be- herrschung des Fahrzeuges gegangen. Aufgrund des Nachsatzes "immerhin gilt die Versi-

5 cherung für Orientierungs-, Gelände- und Geschicklichkeitsfahrten (Gymkhanas)" habe sie im Übrigen annehmen dürfen, dass es sich beim Fahr- und Sicherheitstraining auf dem Anneau du Rhin wohl eher um eine Geschicklichkeitsfahrt handle. Schliesslich sei auch auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der auf dem Schweizer Versicherungsmarkt dominierenden V Versicherungen hinzuweisen. Unter Rubrik C4, Ausschlüsse, heisse es: "Nicht versichert sind Schäden (...) bei der Teilnahme an Rennen, Rallys und ähnlichen Wettfahrten sowie alle Fahrten auf Renn- und Trainingsstrecken (z.B. Schleuder- kurse, Sportfahrlehrgänge, ausgenommen von der V anerkannte Weiterbildungs- kurse in der Schweiz)". Durch diese "Klammerbemerkung" werde dem Versicherungsneh- mer der y klar gemacht, was unter Renn- und Trainingsfahrten zu verstehen sei. Diese Spezifizierung wäre auch bei Art. 203.5 der AVB der Beklagten angebracht gewesen. Zudem hätte es ein konsumentenfreundliches und lauteres Verhalten geboten, den Versi- cherungsvorbehalt klar und deutlich hervorzuheben. Es müsse daher im vorliegenden Fall die Unklarheitenregel ("in dubio contra stipulatorem") zur Anwendung kommen und die Kla- ge gutgeheissen werden.

a) Nach Art. 33 VVG haftet der Versicherer - soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt - füralle Ereignisse, welche die l'Aerkmaie der Gefahr, gegen deren Folgen Versi- cherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereig- nisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. Der zweite Satzteil dieser Bestimmung stellt eine gesetzliche Auslegungsregel dar, er ist nichts anderes als eine ausdrückliche Verankerung der Unklarheitenregelung für einen Teilbereich vertraglicher Bestimmungen, nämlich für den Bereich der versicherten Gefahr. Eine zu we- Ìllig bestili^{11te, .G.r'r'Gideutige 'vei i^âg i iÇ.he Ausschlussklausel IQ‘ 7.1111.111.1. R +'.,^tmi ^^r,_ e3 1iuruiaw^u un- zweideutig ist eine Klausel, sofern an ihrem Sinngehalt keine ernsthaften Zweifel mehr be- stehen. Ob über den Umfang der versicherten Gefahr vernünftigerweise kein Zweifel beste- hen kann, wird sich immer erst bei Würdigung aller Umstände ergeben. Somit muss die Ausschlussklausel zuerst ausgelegt werden, bevor die Unklarheitenregel angewendet wer- den darf (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., Bern 1995, S. 247 f. mit Hinweisen). Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Kann der wirkli- che Parteiwille nicht ergründet werden, ist auf den mutmasslichen Willen abzustellen. Letzterer ist nach dem Vertrauensgrundsatz auf Grund aller Umstände des Vertragsschlus- ses zu ermitteln. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemes- sene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 118 ff. mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch GVP 1999, S. 122 ff.).

b) Die Parteien sind sich darin einig, dass es sich beim Anneau du Rhin, auf dem das Fahr- und Sicherheitstraining durchgeführt wurde, um eine Rennstrecke handelt ("Rennstrecke Anneau du Rhin"), nachdem diese Frage im erstinstanzlichen Verfahren noch umstritten war. Streitig ist demgegenüber, ob solche Fahr- und Sicherheitstrainings auf dem Anneau du Rhin als "Fahrten auf Rennstrecken" im Sinne von A rt. 203.5 AVB zu

6 qualifizieren sind. Die Klägerin ist der Ansicht, beim fraglichen Fahr- und Sicherheitstraining sei die Rennstrecke Anneau du Rhin nicht als Rennstrecke, sondern als Übungsort für ein Fahr- und Sicherheitstraining genutzt worden, weshalb das Schadensereignis vom 2. Juli 1998 nicht unter die Ausschlussklausel falle. Diesbezüglich ist zunächst auf den klaren Wortlaut von Art. 203.5 AVB hinzuweisen, wonach der Haftungsausschluss für "alle Fahrten auf Rennstrecken" gilt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gilt dieser Ausschluss ohne weiteres für alle Fahrten auf Rennstrecken, und zwar unabhängig davon, ob jeweils theoretisch und/oder praktisch eine erhöhte Gefahr gegeben ist - die erhöhte Gefahr wird stets als gegeben impliziert. Es kommt daher - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht darauf an, ob die Rennstrecke auch tatsächlich zu Wettkampfzwecken oder für Trainings zu solchen Wettkämpfen genutzt wird. Eine solche Differenzierung bzw. Einschränkung ist dem klaren Wortlaut von Art. 203.5 AVB nicht zu entnehmen. Auch eine Auslegung nach Treu und Glauben bzw. eine ganzheitliche Auslegung unter Mitberücksichtigung des Ver- tragszweckes führt zu keinem anderen Ergebnis. Der von den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag hatte u.a. den Zweck, den Audi A8 der Klägerin gegen allfällige Sachschäden zu versichern. Um ihre Haftung zu begrenzen, schloss die Beklagte ihrerseits in Art. 203 AVB gewisse Ereignisse von der Versicherungsdeckung aus, die mit einem be- sonderen Risiko behaftet sind, u.a. auch "alle Fahrten auf Rennstrecken" (unter Vorbehalt von Orientierungs-, Gelände- und Geschicklichkeitsfahrten, vgl. dazu nachfolgend Erw. 2c). Die Klägerin wusste aufgrund des Prospektes der Veranstalterin - oder hätte es zumindest wissen sollen -, dass das Fahr- und Sicherheitstraining auf einer "Privatrennstrecke" statt- finden würde. Sie durfte daher nicht einfach annehmen, dass allfällige bei diesem Training entstehende Schäden am versicherten Fahrzeug nicht unter den Haftungsausschluss von Art. 203.5 AVB fallen würden. Vielmehr hätte sie nach Treu und Glauben davon ausgehen müssen, dass grundsätzlich alle Fahrten auf einer Rennstrecke von der Versicherungsde- ckung ausgenommen sind. Wenn sie in dieser Frage unsicher gewesen wäre, hätte sie sich bei der Beklagten erkundigen können, ob auch Fahr- und Sicherheitstrainings unter diese Ausschlussklausel fallen; dies hat sie aber offensichtlich nicht getan. Unter diesen Umstän- den ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Fahr- und Sicherheitstrai- ning auf dem Anneau du Rhin als "Fahrt auf einer Rennstrecke" im Sinne von A rt. 203.5 AVB qualifiziert hat.

c) Daran vermag auch der Nachsatz in der Bestimmung von Art. 203.5 AVB "Immerhin gilt die Versicherung für Orientierungs-, Gelände- und Geschicklichkeitsfahrten (Gymkhanas)" nichts zu ändern. Die Klägerin macht zu Recht nicht geltend, dass das Fahr- und Sicherheitstraining auf dem Anneau du Rhin als "Orientierungs- oder Geländefahrt" zu qualifizieren ist Hingegen vertritt sie die Ansicht, dass es sich bei diesen Trainingsfahrten um "Geschicklichkeitsfahrten" im Sinne der erwähnten Bestimmung handelt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist "Geschicklichkeit" ein Synonym für'Wendig- keit" bzw. "Gewandtheit". "Geschicklichkeitsfahrten" sind somit Fahrten, bei denen Wendig- keit und Beweglichkeit im Vordergrund stehen. Die Klägerin führt zu Recht aus, dass ein Fahr- und Sicherheitstraining "mit Sicherheit nicht nur ein Geschicklichkeitstraining" ist. Im

7 Prospekt der Veranstalterin wurde sie denn auch darauf hingewiesen, dass das Training auf der modernen, 2.9 km langen "Privatrennstrecke" stattfinde ("Danach geht's ab auf die Piste."), und es um die Reaktionen der Teilnehmer "in ständig neuen kritischen Situationen" gehe. Die Klägerin durfte daher nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass dem Fahr- und Sicherheitstraining auf dem Anneau du Rhin jeglicher Renncharakter abgehen und es einzig um ein Geschicklichkeitstraining gehen würde. Vielmehr musste sie sich be- wusst sein, dass auf einer Rennstrecke auch hohe Tempi gefahren würden, welche - wie der Unfall von z zeigte - offensichtlich mit einem erhöhten Risiko verbunden sind. Zwar ist der Klägerin insofern beizupflichten, dass es bei einem Fahr- und Sicher- heitstraining nicht um das Fahren von erhöhten Geschwindigkeiten, sondern um die Be- herrschung des Fahrzeugs "im normalen Geschwindigkeitsbereich" bzw. "im Alltagsver- kehr" geht. Werden aber spezielle Fahrmanöver mit solchen "normalen" Geschwindigkeiten gefahren, wie etwa beim Abbremsen vor einer mobilen Marke bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h und anschliessendem Wiederbeschleunigen - ein Manöver, das zum Unfall von z führte -, ist dies zweifelsohne mit einem Risiko verbunden, welches dasjenige einer blossen Geschicklichkeitsfahrt, bei welcher Präzision und Wendigkeit im Vordergrund stehen, deutlich übersteigt. Gerade wegen dieses erhöhten Risikos finden sol- che Fahr- und Sicherheitstrainings auf Rennstrecken und nicht auf öffentlichem Grund statt. In diesem Gesamtzusammenhang betrachtet, muss A rt. 203.5 AVB so verstanden werden, dass die Einschränkung des Ausschlusses der Versicherungsdeckung lediglich für Fahrten gilt, die mit einem - im Vergleich zu Fahrten auf Rennstrecken - deutlich geringeren Risiko behaftet sind. Dies war beim Fahr- und Sicherheitstraining auf dem Anneau du Rhin indes nicht der Fall. Die Vorinstanz hat es daher zu Recht abgelehnt, dieses Training als Ge- schickiichkeitsfahrt im Sinne der Einschränkung des Haftungsausschiusses von Art. 203.5 AVB zu qualifizieren.

d) Soweit die Klägerin auf die neu eingereichten AVB der V Versiche- rungen (S' Motorfahrzeugversicherung) verweist, kann sie damit im Berufungsver- fahren zum vornherein nicht gehört werden. Gemäss § 205 Abs. 1 ZPO sind neue Begeh- ren, neue tatsächliche Behauptungen, Bestreitungen, Einreden und Beweismi ttel nur zuläs- sig, wenn eine Partei wahrscheinlich macht, dass sie jene früher entweder nicht gekannt oder trotz aller Anstrengung nicht habe anrufen können. Die Klägerin hat mit keinem Wo rt dargetan, und es ist denn auch sonst nicht ersichtlich, weshalb sie dieses Beweismi ttel nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können. Die AVB der V Versicherungen vermöchten aber, selbst wenn sie berücksichtigt werden könnten, der Klägerin nicht zu helfen. Allein daraus, dass die Ausschlussklausel der V Versiche- rungen in Bezug auf Schleuderkurse präziser und konsumentenfreundlicher formuliert ist, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass Art. 203.5 AVB der Beklagten unklar oder zwei- deutig wäre. Vielmehr zeigt diese Klausel der V Versicherungen, dass Schleuder- kurse nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eben gerade unter den Begriff "Fahrten auf Renn- und Trainingsstrecken" fallen, es sei denn, sie werden ausdrücklich davon ausge- nommen, wie es die V Versicherungen für die "von der V anerkannten Weiterbildungskurse in der Schweiz" getan hat. Eine solche Einschränkung des Haftungs-

8 ausschlusses für Fahr- und Sicherheitstrainings fehlt in den AVB der Beklagten. Insofern ist die Ausschlussklausel der V Versicherungen mit Art. 203.5 AVB der Beklagten nicht "vergleichbar".

e) Die Behauptung der Klägerin, die fragliche Ausschlussklausel in den AVB der Beklagten sei unlauter, ist ebenfalls neu und kann im Berufungsverfahren nicht mehr gehört werden, da es sich dabei um ein unzulässiges Novum gemäss § 205 Abs. 1 ZPO handelt Selbst wenn sie aber mit diesem Vorbringen gehört werden könnte, wäre ihr damit noch nicht geholfen, hat sie doch ihren Einwand in keiner Art und Weise substanziiert.

f) Schliesslich rügt die Klägerin, der Haftungsausschluss in A rt. 203.5 AVB sei "höchst ungewöhnlich". Soweit sie sich damit auf die Ungewöhnlichkeitskiausel berufen will, wonach von der global erklärten Zustimmung zu den AVB alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen sind, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftser- fahrende Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist (BGE-Urteil 5C.220/2000 vom 11. Dezember 2000; BGE 119 il 445 f.; Alfred Maurer, a.a.O., S. 163 Anm. 297a; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band 1, 7. A., Zürich 1998, N 1141 - 1143, mit weiteren Hinweisen), ist zu bemerken, dass sie diesen Einwand bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht genügend substanziiert hat. Auch im Berufungsverfahren hat sie in keiner Weise dargelegt, inwiefern Art. 203.5 AVB "unge- wöhnlich" sein soli. Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 3. Zusammenfassend ist festzuhaiten, dass das Fahr- und Sicherheitstraining auf dem Anneau du Rhin vom 2. Juli 1998 als "Fahrt auf einer Rennstrecke" im Sinne des Haf- tungsausschlusses von Art. 203.5 AVB zu qualifizieren ist. Die Klägerin hat demgemäss keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Motorwagenversicherung, was zur Abweisung der Berufung €ührt. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Klägerin auch die Kosten für das Rechtsmiftelverfahren zu tragen und die Beklagte für ihre Bemühungen angemessen zu entschädigen (§§ 38 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 27775.– be- trägt das Grundhonorar Fr. 3'899.--. Für das Réchtsmittelverfahren dürfen ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden (§§ 3 Abs. 1 und 8 AnwT), mithin Fr. 1'299.-- bis Fr. 2'599.–. im vorliegenden Fall ist ein Grundhonorar von Fr. 2'500.– angemessen. Zu- schläge sind keine zu berechnen. Hingegen hat der beklagtische Rechtsvertreter Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und der Mehrwertsteuer.

9 DAS OBERGERICHT ERKENNT: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug,

2. Abteilung, vom 12. März 2001 wird vollumfänglich bestätigt. 2. Die Kasten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 2'000.-- Spruchgebühr Fr. 30.-- Kanzleigebühren Fr. 40.– Auslagen Fr. 2'070.– total und werden der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'025.20 (Mehrwert- steuer inbegriffen) zu entschädigen. 4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich und im Doppel beil!i Obergericht Berufung an das Bundesgericht i.S. von Art. 43 ff. des Bundesge- setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (0G) eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss begründete Anträge enthalten. 5. Mitteilung an die Parteien und an das Kantonsgericht des Kantons Zug, 2. Abteilung. versandt: /dhu ^'^, úC^ i << FÜR DAS OBERGERICHT DES KANTONS ZUG Zivilrechtliche Abteilung Die Gerichtsschreiberin i '/^/,,. u f