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20010829_d_ag_u_03

29. August 2001 Aargau Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2001-08-29 · Deutsch CH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Klageforderung stützt sich auf den zwischen den Parteien abge- schlossenen Versicherungsvertrag betreffend "Sachversicherung für Unternehmungen" (KB 2). Das Handelsgericht ist zur Beurteilung der Streitsache gestützt auf A rt. 46a VVG, Art. 28 Abs. 1 Versicherungs- ..:e...,4.1..........1... lG^d AGA 11A\ A.4 C17 .J,. All.... .-..:....., o...d:.. ......,.., aUtA11i1.1JlJ. G.7G1L ` 0 1Z 27 u 1.0 II, P11 1. CI I U=I n 11yG111GU1G11 CGLiIIIyUliyG11 der Beklagten (KB 3), §§ 26 und 37 ZPO, Art. 9 GestG und § 404 Abs. 1 lit. a ZPO in örtlicher und sachlicher Hinsicht zuständig. Die Zuständigkeit wurde von der Beklagten zu Recht nicht bestritten (Antwort S. 2).

E. 2 Weitere Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Erörterungen An- lass. Auf die Klage ist einzutreten. Rechtserörterungen und Beweis- würdigung sind Gegenstand der Hauptverhandlung (§ 412 Abs. 3 ZPO), weshalb die entsprechenden Ausführungen der Beklagten in der Eingabe vom 12. April 2001 unbeachtlich bleiben. Die neuen Vorbringen der Beklagten in der Eingabe vom 12. April 2001 sowie der Klägerin in der Eingabe vom 2. Mai 2001 samt dazugehöriger Beilage (Rechnung Max Urech vom 26. Mai 1999 über NOVO-BOX Bürocontainer) sind zufolge Verstosses gegen das Novenverbot i.S.v. § 184 Abs. 1 ZPO aus den Akten zu weisen. 10

E. 3 Der Zeuge B, Magaziner der Klägerin, konnte aus eigener Wahrnehmung keine Aussage machen. Er bestätigte aber, dass der zweite Einbruchdiebstahl vom 13./14. September 1999 aus einem Bürocontainer erfolgt sei (Prot. IV S. 10 f.). Y, Bau- stellenleiter der Klägerin auf der Baustelle der Migros in Unterentfel- den, brachte vor, es hätten kurze Zeit nacheinander zwei Diebstähle

12 stattgefunden. Beim ersten Diebstahl sei Ware aus einem Werk- zeugwagen, beim zweiten Diebstahl aus einem Bürocontainer ge- stohlen worden. Er habe die Liste der gestohlenen Maschinen und Werkzeuge zusammen mit Herrn B festgehalten. Diese Angaben (in AB 7) seien korrekt. Der Einbruchdiebstahl sei in den Container erfolgt, wie er auf den Fotos von Klagebeilage 16 festgehalten wor- den sei. Damals habe das Innere dieses Containers so ausgesehen. Zur Hauptsache diene ihm der Container als Arbeitsraum. Nach dem ersten Vorfall vom 8./9. September 1999 habe er angeordnet, dass die Maschinen in diesem Bürocontainer eingeschlossen würden, da- mit sie sicher seien. Die Baracke sei mit einem Aufbrechwerkzeug geöffnet worden (Prot. IV S. 12 ff.). G, Verwaltungsrats- präsident der Klägerin, führte aus, bei den Vertragsverhandlungen über die Deckung von Diebstählen ab der Baustelle sei mit der Be- klagten darüber gesprochen worden, dass die Räume auf der Bau- stelle abgeschlossen sein müssten. Man habe nicht klar definiert, ob es sich dabei um ein abgeschlossenes Baumagazin handeln müsse, ob dies eine Baubaracke sei, oder ob man der Baracke schliesslich Bürocontainer sagen müsse (Prot. IV S. 16). Der hier massgebliche Einbruchdiebstahl sei aber in einen Bürocontainer erfolgt, wie dies in der Police umschrieben worden sei. Die Klägerin habe sogar die Ori- ginalrechnung des Lieferanten beibringen können und habe damit belegen können, dass es sich um einen Bürocontainer gehandelt ha- be (Prot. IV S. 17, G). Wachtmeister B, der als Polizist vor Ort war und einen Rapport erstellte, wurde anlässlich der Hauptverhandlung zum Sachverhalt befragt (Prot. HV S. 3 ff.). Er brachte vor, ausserhalb des Neubaus hätten zwei Container gestan- den, wobei in einen eingebrochen worden sei. Beide Container seien identisch gewesen. Im einen Container habe sich ein Büro befunden, im anderen sei Material aufbewahrt worden – es sei in das Material- depot eingebrochen worden (Prot. HV S. 4). Bei den Fotos von Kla- gebeilage 16 handle es sich um einen anderen Container als denje- nigen, in den eingebrochen worden sei. Das Innere des Containers sei anders gewesen, es habe sich nicht um ein eingerichtetes Büro gehandelt. Zwar sei ein Tisch vorhanden gewesen, vermutlich eben- falls ein Stuhl. Der Gesamteindruck sei derjenige eines Materialde-

13 pots gewesen (Prot. HV S. 5 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte Y _, auch im Rahmen der Beweisaussage unter Straffolge, es sei in der Nacht vom 13/.14. September 1999 in den Container eingebrochen worden, wie er in Klagebeilage 16 foto- grafisch abgebildet sei (Prot. HV S. 10, 14). Die Fotos seien auf der nächsten Baustelle in Reinach gemacht worden, welche drei- bis viermal grösser gewesen sei. Daher h ätten sich im Containerinnern mehr Pläne an den Wänden befunden, der Container habe papiermä- ssig mehr aufgewiesen. Die Fotos seien extra für die nun zu beurtei- lende Schadenmeldung gemacht worden (Prot. HV S. 11). Im Contai- ner habe sich ein Bürotisch mit zwei Schubladenstöcken befunden, ebenfalls ein Stuhl sowie ein Telephon. Darin habe er alle Arbeiten aÜSge1UIIIL, welche UUIUIIIaSäIg bei einer Elektrofirma anfallen ŸŸÜI - den. Die Klägerin habe auf der Baustelle nur diesen Container benut- zen dürfen (Prot. HV S. 12 f.). G brachte ergänzend vor, der Container diene dazu, das Material unter Verschluss aufzube- wahren; der Container werde auch gebraucht zur Erledigung von Bü- roarbeiten durch den Baustellenleiter der Firma (Prot. HV S. 14 f.). Es ist beweismässig erstellt, dass der Einbruchdiebstahi vom 13.114. September 1999 in einen, der Klägerin gehörenden Leichtmetallcon- tainer erfolgte. Dieser wurde vorwiegend dazu gebraucht, das teure Material und die Werkzeuge der Klägerin unter Verschluss aufzube- wahren; daneben diente er dem Baustellenleiter der Klägerin zur Er- ledigung von Büroarbeiten. Dass es sich dabei nicht um ein vollstän- dig eingerichtetes Baubüro handelte, spielt keine Rolle. Auf Grund der Aussagen von Y und G steht weiter fest, dass die Fotos von Klagebeilage 16 den Container abbilden, in welchen in der Nacht vom 13.114. September 1999 eingebrochen wurde. Die Aussagen des Zeugen B stehen den übrigen Aus- sagen gegenüber nur scheinbar in Widerspruch, befand sich doch der abgebildete Container im Zeitpunkt der Aufnahmen auf einer neuen Baustelle und sah das Innere des Containers in diesem Zeitpunkt tat- sächlich anders aus. Es ist erstellt, dass es sich bei der qualitativen Beschaffenheit des Containers (vgl. das erste Foto oben links auf KB

16) um einen Bürocontainer handelt, wie er im Anschluss an den

14 Textbaustein 001 in der Police unter den Zusatzleistungen festge- halten worden ist. Dabei wurden die Werkzeuge und das Material entwendet, welche in der Liste der Schadenanzeige vom 22. Sep- tember 1999 (AB 7) auf Grund der Materialausgabe zwischen A und Y festgehalten sind.

E. 4 Gemäss Baustein 001 der Police (KB 2) waren nicht versichert: "Be- wegliche Sachen auf Baustellen". Anderseits war unter demselben Baustein später angeführt, als Zusatzleistungen würden hingegen versichert: "Bewegliche Sachen bis 20% der Versicherungssumme aus Fahrzeugen, Anhängern, Büro- und Wohncontainern infolge Ruf- brechens am Standort und innerhalb der Schweiz, ...". Es stellt sich die Auslegungsfrage, ob sämtliche bewegliche Sachen, die sich auf Baustellen befanden, gemäss Versicherungsvertrag nicht versichert waren, bzw. ob bewegliche Sachen, welche sich zwar auf Baustellen befanden, hingegen abgeschlossen in einem Büro- oder Wohncontai- ner aufbewahrt und gelagert wurden, bei Einbruch bzw. im Schade- nereignis gleichwohl gedeckt waren. In rechtlicher Hinsicht geht es um die Problematik, ob der Versicherungsausschluss auf Baustellen übergeordnet bzw. genereller Art war. Sofern und so weit der Inhalt des Vertrages unter den Prozesspartei- en streitig ist, ermittelt der Richter den vereinbarten Vertragsinhalt durch die Auslegung des Vertrages. Das Ziel der richterlichen Ver- tragsauslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder stillschwei- gend erklärt haben (Art. 1 OR, Konsensprinzip). Sofern sich der übereinstimmende wirkliche Wille feststellen lässt, bestimmt sich der /ertragëinh a lt nach dem festgestellten wirklichen Willen der Parteien (Art . 18 Abs. 1 OR). Sofern sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien nicht mehr (mit Sicherheit) feststellen lässt, muss der Richter den Vertragswillen durch objektivierte (normative) Ausle- gung ermitteln. Das primäre Auslegungsmittel ist der Wortlaut (BGE 118 II 366). Dem Wortlaut kommt im Verhältnis zu den ergänzenden Auslegungsmitteln ein Vorrang zu. Massgeblich ist bei der Vertrags- auslegung namentlich das Vertrauensprinzip. Nach diesem Prinzip

15 sind Willenserklärungen (und somit die Verträge) so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Bei Formularverträgen gilt weiter die Unklarheitenregel (in dubio contra stipulatorem). Diese Regel besagt, dass im Zweifel die- jenige Bedeutung vorzuziehen ist, die für den Verfasser der auszule- genden Bestimmung ungünstiger ist (vgl. Art. 33 VVG; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht All- gemeiner Teil, 7. A. Zürich 1998, Rz 1196 ff. i.V.m. 207 ff. mit zahl- reichen Hinweisen; vgl. auch Kommentar zum Schweizerischen Pri- vatrecht, Basel u.a. 1996, 2. A., OR-Wiegand, Art. 18 N 40, mit Hin- weis auf BGE 119 11 373, 118 II 344 u.a.). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Logik des Versicherungsver- trages ergibt sich die Auslegung der Beklagten. Der Diebstahl aus Wohn- oder Bürocontainern ist grundsätzlich versichert. Dass diese überall in der Schweiz, nur nicht auf Baustellen stehen dürfen, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Logik des Textes. Es ist zwar denkbar, dass die Beklagte dies so gemeint hat. Für die Kläge- rin war dies so aber nicht erkennbar. Sie durfte im Gegenteil davon ausgehen, dass die Diebstähle aus ihren Bürocontainern versichert waren. Fest steht, dass bei den Vertragsverhandlungen oder bei der Anpassung der Police über den Inhalt dieser Bestimmung nicht ge- sprochen wurde (Prot. IV S. 16 f., G). Die Offerte richtete sich an ein im Baugewerbe tätiges Elektrounternehmen, das wie üblich sol- che Container besitzt und auch einsetzt. Die Klägerin musste daher nicht auf die Idee kommen, dass dieser Zusatz gerade bei der typi- schen Verwendung nicht gelten würde. Im Übrigen gilt bei Formular- verträgen wie beim vorliegenden Vertrag die Unklarheitenregel. Die Klägerin durfte bei Abschluss der Versicherung in guten Treuen da- von ausgehen, dass das Abhandenkommen beweglicher Sachen in- folge Einbruchdiebstahls in Büro- und Wohncontainern versichert war. Die Klägerin hat daher grundsätzlich Anspruch auf Versiche- rungsdeckung aus dem genannten Ereignis. Die Schadenshöhe wur- de in der Klage substanziert. Die Beklagte hat dies nicht bestritten.

16

E. 5 Die Klägerin verlangt 5% Verzugszins auf dem eingeklagten Betrag seit Zustellung der Klage an die Beklagte. Die gerichtliche Zustellung der Klage an die Gegenseite erfolgte am 5. Mai 2000. Die gerichtli- che Zustellung der Klage stellt eine qualifizierte Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR dar. Die Verzugszinshöhe von 5% entspricht der gesetzlichen Regelung (A rt. 104 Abs. 1 OR). In Gutheissung der Klage ist die Beklagte somit pflichtig zu erklären, der Klägerin Fr. 11'980.87 nebst 5% Verzugszins seit 5. Mai 2000 zu bezahlen. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verle- gen. Da die Klägerin obsiegt, sind die Kosten der Beklagten aufzuerle- gen (§ 112 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren wurde vollständig durchgeführt, weshalb sich die Gerichtsgebühr gemäss § 7 Abs. 1 VKD bemisst. Aus- gangsgemäss hat die Beklagte der Klägerin die Parteikosten zu erset- zen, welche gemäss § 3 ff. Anwaltstarif in Höhe von Fr. 5'723.95 (inkl. MWSt von Fr. 399.35) richterlich genehmigt werden. Demgemäss wird einstimmig erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte pflichtig erklärt, der Klä- gerin Fr. 11'980.87 nebst 5% Verzugszins seit 5. Mai 2000 zu be- zahlen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.--, den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 557.--, ins- gesamt Fr. 1'857.--, werden der Beklagten auferlegt. Handelsgericht I I t Aargau des Kantons Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: ?;`^^:•^^=:- ..^s, ^ 17
  3. Die Beklagte wird pflichtig erklärt, der Klägerin deren Parteikosten in der richterlich genehmigten Höhe von Fr. 5'723.95 zu bezahlen.
  4. Zustellung dieses Urteils an den Rechtsvertreter der Klägerin (zwei- fach; mit Gutschriftsanzeige und Protokoll der Hauptverhandlung) und den Rechtsvertreter der Beklagten (zweifach; mit Rechnung und Protokoll der Hauptverhandlung). Aarau, 29. August 2001 Rechtsmittelbelehrung für die Berufung (Art. 43 ff. OG) Gegen das vorstehende Urteil kann innert 30 Tagen, vom Eingang der schriftlichen Mitteilung des Entscheides an gerechnet, die Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erklärt werden. Die Berufungsschrift ist schriftlich im Doppel beim Präsidenten des Aar- gauischen Handelsgerichts einzulegen. Die Berufungsschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und der Partei, gegen welche die Berufung gerichtet wird, die genauen Angaben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, sowie die Begründung der An- träge enthalten (Art. 55 OG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Y OR.2000.00023 ZIS/wm/Art. 98 Handelsgericht des Kantons Aargau Urteil vom 29. August 2001 Mitwirkend Oberrichter Dr. A. Knecht (Vizepräsident), Ersatzrichter Dr. B. Weber, Handelsrichter Dr. K. Fenkart, H. Nauer, K. Schmid, Gerichtsschreiber Dr. H.U. Ziswiler. In der Streitsache der, Klägerin, i . ...^.L..... .J.....^1. c::+.,...^...,.L.,.r nr • o,.t.,.. r+.e.: vertreten durch f U1.^IJfGl.11Cf L1. 1 ü r. rGLGI t9yJ^, Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau, gegen Versicherungsgesellschaft, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Herbert B. Reize, Zofingerstrasse 34, 4665 Oftringen, betreffend Forderung aus Versicherungsvertrag wird den Akten X

2 entnommen: A. 1. Die Klägerin ist als Aktiengesellschaft mit Sitz in Brugg AG im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Ihr Geschäfts- zweck ist die Planung, Projektierung, Projektleitung, Überwa- chung und Ausführung elektrischer und elektronischer Installatio- nen und Anlagen, die Konstruktion und der Bau von sowie Handel mit Apparaten aller Art usw. 2. Die Beklagte ist als Genossenschaft konstituiert und mit Sitz in Bern im Handelsregister des Kantons Bern eingetragen. Ge- schäftszweck ist der Betrieb der direkten Versicherung mit Aus- nahme dPr I ehensvPrçirherung, 3. Im Jahre 1999 führte die Klägerin am Neubau Migros-Markt in Unterentfelden Installationsarbeiten aus. In der Nacht vom 13./14. September 1999 wurde in einen Container auf der Baustelle ein- gebrochen. Dabei wurden der Klägerin gehörige Maschinen und Werkzeuge gestohlen. Die Klägerin meldete den Schaden, den sie auf Fr. 12'480.87 bezifferte, ihrem Sachversicherer, der Be- klagten. Die Beklagte lehnte die Deckung ab. Die Klägerin ver- langt mit der Leistungsklage die Schadensdeckung unter Abzug des Selbstbehaltes von Fr. 500.--. B. 1. Mit Klage vom 17. April 2000 an das Handelsgericht stellte die Klägerin folgendes Rechtsbegehren: " Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 11`980.87 nebst Verzugszins zu 5% ab Datum der gerichtli- chen Zustellung der Klage an die Beklagte zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

3 Zur Begründung brachte sie vor, sie habe mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag betreffend "Versicherung für Unternehmun- gen" abgeschlossen. Die Klägerin, ein Elektro- und elektronisches Unternehmen, habe am Neubau Mirgros-Markt in Unterentfelden im Jahre 1999 Installationsarbeiten ausgeführt. In der Nacht vom 8./9. September 1999 seien ihr aus einem in der Baustelle stehen- den Werkzeug-Rollwagen Maschinen gestohlen worden. Der Ma- gaziner der Klägerin habe bei der Beklagten telefonisch ein Scha- denmeldeformular bestellen wollen. Anlässlich dieses Telefonge- sprächs habe ihm die Beklagte erklärt, Diebstähle auf der Bau- stelle seien nicht gedeckt. In der Folge habe die Klägerin eine schriftliche Schadenmeldung unterlassen, habe aber angeordnet, Maschinen und Werkzeuge nachts und uber das .Vocheneride ab sofort nicht mehr in der Baustelle zu belassen, sondern im Bau- stellen-Bürocontainer einzuschliessen. Sie sei der Meinung gewe- sen, Einbruchdiebstähle in solche Container seien versichert. In der Nacht vom 13./14. September 1999 sei in diesen Bürocontai- ner eingebrochen worden und es seien die dort gelagerten Ma- schinen und Werkzeuge gestohlen worden. Die Klägerin habe den Schaden der Beklagten gemeldet. Diese habe aber die Deckung abgelehnt. Sie habe sich auf den Standpunkt gestellt, der Dieb- stahl ab Baustellen sei nicht versichert. Die Klägerin habe die Mei- nung vertreten, Einbruchdiebstähle aus Bürocontainern auf Bau- stellen seien versichert. Der Polizeibeamte, der den zweiten Ein- bruchdiebstahl aufgenommen habe, habe am 20. Februar 2000 bestätigt bzw. präzisiert, dass der Einbruch in einen eigentlichen Bürocontainer erfolgt sei. Diese Präzisierung sei von der Klägerin deshalb eingeholt worden, weil die Unterscheidung zwischen Bau- und Bürocontainern gemäss Versicherungsbedingungen unter Um- ständen massgeblich sei. Die Klägerin weise den Schaden mit Fr. 12'480.87 aus. Vom Schadensbetrag sei der vertraglich verein- barte Selbstbehalt von Fr. 500.-- abzuziehen. Die Beklagte schulde der Klägerin Fr. 11'980.87. Gemäss Art. 102 Abs. 1 und A rt . 104 Abs. 1 OR werde 5 % Verzugszins ab Datum der gerichtlichen Zu- stellung der Klage an die Beklagte geltend gemacht.

4 Die Parteien hätten unterschiedliche Vorstellungen über die Be- deutung des massgeblichen Vertragstextes. Die Beklagte sei der Ansicht, der Einbruchdiebstahl beweglicher Sachen sei auf Bau- stellen generell ausgeschlossen. Die Klägerin anerkenne grund- sätzlich den Ausschluss für Baustellen, vertrete aber die Auffas- sung, der Vertrag sehe hinsichtlich Einbruchdiebstählen aus Bü- ro- und Wohncontainern Ausnahmen vor. Bei der Auslegung von Verträgen sei vom Wortlaut auszugehen. Streitige Bestimmungen seien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Insbesondere bei Formularverträgen gelte nach der Rechtsprechung die Regel, dass sich der Verfasser bei unklaren Regelungen die für ihn un- günstigere Interpretation zurechnen müsse. Die Deckungsableh- nung durch die Bekiagte sei deshalb nicht haltbar. Auf Grund der Verçiçhari ngspnlica hake dia Klägerin annehm n riiirfpn, rfaçc bewegliche Sachen auf Baustellen zwar nicht versichert seien, dass aber das Abhandenkommen beweglicher Sachen infolge Einbruchdiebstahls in Büro- und Wohncontainer versichert sei, auch wenn die Sachen auf Baustellen stünden. Die entsprechen- de Zusatzleistung wäre sonst nur auf die seltenen, untypischen Fälle anwendbar, in denen der Container anlässlich des Ein- bruchs am Domizil des Versicherten stehe oder sich gerade auf dem Transport zu oder von der Baustelle befinde. Büro- und Wohncontainer eines Bauunternehmens seien aber zum Dau- ereinsatz auf Baustellen bestimmt. Bei der Auslegung von Verträ- gen sei auch das Verhalten der Parteien nach dem Vertrags- schluss zu berücksichtigen. Aus Erfüllungshandlungen könnten Rückschlüsse auf die Vertragsmeinung bei Vertragsabschluss gezogen werden. Die Beklagte habe der Klägerin die Folgen ei- nes Einbruchdiebstahles in einen Bürocontainer auf einer Bau- stelle in Fislisbach im Juni 1999 anstandslos entschädigt.

2. Die Beklagte beantragte in der Klageantwort vom 25. August 2000 die kostenfällige Abweisung der Klage.

5 Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, die Klägerin werde bei ihrer Aussage behaftet, dass auf der Baustelle Migros in Unterentfelden zwei Mal eingebrochen worden sei, in der Nacht vom 8.19. September 1999 sowie vom 13./14. September 1999. Die Klägerin sei bereits am 7. Juni 1999 auf einer Baustelle in Fislisbach sowie am 5. - B. November 1999 in Kirchberg SG von Einbrechern und Dieben heimgesucht worden. In Fislisbach habe es sich um einen Einbruch in Containerbaracken auf einer um- friedeten Baustelle bei zwei geschädigten Bauunternehmen ge- handelt, wobei Handwerkszeug, Maschinen etc. gestohlen war- den seien. In Kirchberg hätten die Täter Sachschaden angerich- tet, unter anderem Kabel durchgetrennt und Material, das nicht eingeschlossen gewesen sei, entwendet. In Kirchberg habe die Beklagte die Versicherungsdeckung verneint im Fall Fislisbach habe sie freiwillig den Schaden ersetzt, weil die Verhältnisse an- ders gewesen seien als in Unterentfelden. Wie die Klägerin selber ausführe, habe sie eine schriftliche Schadenmeldung wegen des Einbruchs vom 8.19. September 1999 unterlassen, weil ihr die Beklagte am Telefon erklärt habe, dass Diebstähle aus der Bau- stelle nicht gedeckt seien; trotzdem mache sie aber Anzeige we- gen dieses ersten Einbruchs. Die Klägerin behaupte, den Scha- den vom 13./14. September 1999 umgehend der Beklagten ge- meldet zu haben. Dies sei nicht der Fall. Gemäss Anzeige von A vom 22. September 1999, dem Schreiben der Kläge- rin vom 21. Dezember 1999 und dem Brief des Anwaltes der Klä- gerin vom 19. Januar 2000 sei ausschliesslich die Rede von Ein- bruch in eine Baubaracke am 8./9. September 1999. Solche Diebstähle seien auch nach Auffassung der Klägerin unter kei- nem Titel gedeckt, weshalb die Forderung abzuweisen sei. Die Klägerin behaupte, ihr seien am 13./14. September 1999, somit weniger als eine Woche nach dem ersten Einbruch, bei ei- nem zweiten Einbruchdiebstahl Maschinen und Geräte im Werte von Fr. 12'480.87 gestohlen worden, diesmal aus einem Büro- container. Es sei nicht ersichtlich aus den Schriften, ob sie hiefür Schadenanzeige gemacht habe. Die Anzeige an die Beklagte be-

6 treffe zweifelsfrei den Vorfall vom 8.19. September 1999. Die Klä- gerin beharre auf dem Standpunkt, dass der zweite Einbruch in einen Bürocontainer erfolgt sei. Sie wolle nach dem ersten Dieb- stahl Maschinen und Geräte in der Nacht und über das Wochen- ende nicht mehr in einer Baubaracke gelagert haben, sondern in einem Bürocontainer. Hiezu sei festzustellen, dass der Polizei- rappo rt vom 19. Oktober 1999 unzweideutig feststelle, dass auf dem frei zugänglichen Aussenareal des Neubaus Migros-Markt zwei Container aufgestellt gewesen seien, ein Leichtmetall- Container für das Baustellenbüro und ein zweiter Container für das Material- und Warenlager. Es helfe daher der Klägerin wenig, sich im Nachhinein vom Polizeibeamten bestätigen zu lassen, dass im aufgebrochenen Baucontainer ein Arbeitsplatz mit Schreibtisch, Bürostuhl und Telefon etc . habe festgestellt werden können. An der Korrektheit dieser Bestätigung 5 Monate nach dem Vorfall und auf Verlangen der Klägerin seien Zweifel anzu- bringen. Der Polizeibeamte habe gar nicht selber wahrnehmen können, was und wo gestohlen worden sei. Die Bauleute der Klä- gerin hätten ihn zu einem Container geführt und ihm mündlich den Diebstahl zu Protokoll gegeben. Der Polizist könne also nur schlecht Zeuge sein, da er nur eine angetroffene Situation im Nachhinein wiedergeben könne. Ausserdem habe die Situation bei den Baubaracken zwischenzeitlich verwischt bzw. verändert werden können, hätten doch die Angestellten der Klägerin zum Zeitpunkt der Meldung bereits ihre Arbeit aufgenommen. In rechtlicher Hinsicht stehe fest, dass der Baustein 001 der Poli- ce (KB 2, "Bewegliche Sachen und Kosten") Einbruchdiebstähle aus Wohn- oder Bürocontainern auf Baüstellen ausschliesse. Der Text des Bausteins beinhalte keinen Widerspruch. Im Grunde ge- nommen sei die Bearbeitung der Sache in rechtlicher Hinsicht in- sofern unnötig, als die Klägerin ohnehin den Einbruchdiebstahl in eine Baubaracke gemeldet habe und aus diesem Titel eine Versi- cherungsleistung beanspruchen wolle. Die Klägerin selber aner- kenne grundsätzlich den Ausschluss für Baustellen, worauf sie zu behaften sei. Ihre Auffassung, wonach Einbruchdiebstähle aus

7 Büro- und Wohncontainern Ausnahmen vorsehe, sei zurückzu- weisen. Zutreffend sei, dass im Fall Fislisbach der Klägerin Fr. 10`500.-- bezahlt worden seien. In diesem Fall sei nicht in ei- nen Bürocontainer eingebrochen worden, sondern in eine Bauba- racke auf dem ARA-Areal. Falsch sei daher die Aussage, bei Fis- lisbach sei in einen Bürocontainer eingebrochen worden. Aus der Entschädigung für Fislisbach könne in Bezug auf den vorliegen- den Fall nichts abgeleitet werden. Die Beklagte habe dort aus- nahmsweise und ohne präjudizielle Wirkung bezahlt, weil sich die Baubaracke der Klägerin auf der Baustelle ARA auf einem ge- schlossenen Areal befunden habe. Die beiden Einbrüche auf dem Migros-Gelände in Unterentfelden seien von der Täterschaft aber im frei zugänglichen Neubau" und im "frei zugänglichen Aussen- nreal" ntmg fiihrt wnrrdlen 11= in ahnaenhinccannn (_eländAn Räumen etc. mehr Versicherungsschutz bestehe als im offenen Gelände, habe die Beklagte im Fall Fislisbach der Klägerin den Schaden kulanterweise ersetzt. Fislisbach könne also nicht zum Massstab für die grundsätzliche Auslegung des Versicherungs- vertrages zwischen den Parteien werden. Der Textbaustein der Police sei klar und ohne Zweideutigkeiten abgefasst, weshalb die wörtliche Auslegung des Vertrages eine klare Antwort gebe. Die Klage sei abzuweisen.

3. In der Replik vom 26. September 2000 hielt die Klägerin am Rechtsbegehren fest. Die Beklagte versuche, Verwirrung zu stif- ten. Antwortbeilage 7 beziehe sich ausdrücklich auf den Ein- bruchdiebstahl vom 13.114. September 1999. Wenn in dieser Schadenanzeige und im ersten Schreiben des Unterzeichnenden vom 19. Januar 2000 noch von einem Einbruch aus einer Bauba- racke die Rede gewesen sei, dann deshalb, weil die Spitzfindig- keiten der Beklagten damals noch nicht hätten vorausgeahnt werden können. Vorprozessual habe die Beklagte die Schaden- deckung einzig mit dem Argument abgelehnt, dass Diebstähle ab Baustellen generell nicht versichert seien - die Qualifikation des Containers habe noch keine Rolle gespielt. Erst bei der Klage- vorbereitung sei dem Anwalt die allenfalls gemäss Police rele-

8 vante Unterscheidung zwischen Bau- und Bürocontainer aufge- fallen und er habe vorausgesehen, dass die Beklagte diesen Un- terschied im Prozess neu anführen könnte. Deshalb sei die präzi- sierende Erklärung des Polizeibeamten eingeholt worden. Die Klägerin als Bauunternehmerin habe davon ausgehen dürfen, dass Einbruchdiebstähle aus Büro- und Wohncontainern auf Bau- stellen versichert seien. Die Police beziehe sich ausdrücklich auf "Sachversicherungen für Unternehmungen". Die Klägerin als Elektro-lnstallationsunternehmen setze Bürocontainer aus- schliesslich auf Baustellen ein. In der Police bzw. im Antrag sei vermerkt, der Versicherungsschutz gelte für bestimmte Bausteine in beschränktem Umfang auch ausserhalb des aufgeführten Standortes Brugg. Schliesslich mache die Police keinen Unter- i hied 7wiççhPn r?innafriArletAn [Intl nicht Pingefrit beten Anil- stellen.

4. In der Duplik vom 30. November 2000 hielt die Beklagte am Rechtsbegehren fest. Ergänzend brachte sie vor, der erste Vorfall vom 8./9. September 1999 sei der Beklagten zwei Tage später als der zweite Vorfall gemeldet worden. Beide Meldungen seien von A unterschrieben worden. Die erste Meldung an die Beklagte datiere vom 22. September 1999 für den zweiten Vorfall vom 13./14. September 1999, die zweite Meldung vom 24. Sep- tember 1999 habe den ersten Vorfall vom 8./9. September 1999 betroffen. Wieso die Klägerin dies getan habe, sei unerfindlich. Nicht erst bei der Klagevorbereitung sei die allenfalls gemäss Po- lice relevante Unterscheidung zwischen Bau- und Bürocontainern aufgetreten. Bereits im Schreiben vom 21. Dezember 1999 habe sich die Klägerin gemeldet und habe Ansprüche geltend gemacht, weil gemäss AVB die Beklagte für Diebstahl bei Abhandenkom- men von beweglichen Sachen aus Büro- und Wohncontainern hafte. Festzustellen sei noch, dass beim zweiten Vorfall - nach der Version der Klägerin beim Einbruch in den Bürocontainer - keine Bürogegenstände gestohlen worden seien, obwohl die vor- handenen elektronischen Bürogeräte als leicht handel- und ver- wertbare Ware gestohlen würden. Der Textbaustein 001 der AVB

9 sei klar. Er sei daher nicht zu Lasten der Beklagten zu interpretie- ren. Auch das Vertrauensprinzip gelange nicht zur Anwendung, ebenfalls nicht die von Literatur und Rechtsprechung entwickelte Ungewöhnlichkeitsregel. Bei der Klägerin handle es sich nicht um einen Kleinhandwerker; die Klägerin habe vielmehr Prämienvolu- men von einigen Fr. 10'000.-- zu bezahlen und sei sich auch der Essentialia des Versicherungsvertrages bewusst gewesen. C. 1. Die Instruktionsverhandlung mit Zeugeneinvernahme, Parteibe- fragung und Vermittlungsgespräch fand am 2. März 2001 statt. Als Zeuge wurde I einvernommen. Der Parteibefra- gung würden für dic Kiâgc rIn 1, I-, und A unterstellt, für die Beklagte T . Die Vermittlung scheiterte (Prot. IV). 2. Mit Schreiben vom 12. April 2001 bestand die Beklagte auf der Durchführung einer Hauptverhandlung. Zudem stellte sie den An- trag, es sei Wachtmeister B, Polizeiposten/ Gemeindehaus, 5036 Oberentfeiden, ais Zeuge einzuvernehmen. Der Instruktionsrichter gab dem Beweisergänzungsantrag mit Verfügung vom 25. Juni 2001 statt. 3. In der Eingabe vom 12. April 2001 stellte die Beklagte ein Ableh- nungsbegehren gegen Ersatzrichter Dr. w, welches die Verwaltungskommission des Obergerichts mit Urteil vom 29. Mai 2001 abwies. 4. Die Hauptverhandlung fand am 29. August 2001 statt. B wurde als Zeuge einvernommen, die Parteivertreter wur- den ergänzend zum Sachverhalt befragt. Im Anschluss daran er- örterten die Rechtsvertreter der Parteien die Rechtslage und wür- digten die Beweise (Prot. HV). Schliesslich fällte das Handelsge- richt das nachstehende, nicht mündlich eröffnete Urteil.

Das Handelsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Die Klageforderung stützt sich auf den zwischen den Parteien abge- schlossenen Versicherungsvertrag betreffend "Sachversicherung für Unternehmungen" (KB 2). Das Handelsgericht ist zur Beurteilung der Streitsache gestützt auf A rt. 46a VVG, Art. 28 Abs. 1 Versicherungs- ..:e...,4.1..........1... lG^d AGA 11A\ A.4 C17 .J,. All.... .-..:....., o...d:.. ......,.., aUtA11i1.1JlJ. G.7G1L ` 0 1Z 27 u 1.0 II, P11 1. CI I U=I n 11yG111GU1G11 CGLiIIIyUliyG11 der Beklagten (KB 3), §§ 26 und 37 ZPO, Art. 9 GestG und § 404 Abs. 1 lit. a ZPO in örtlicher und sachlicher Hinsicht zuständig. Die Zuständigkeit wurde von der Beklagten zu Recht nicht bestritten (Antwort S. 2). 2. Weitere Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Erörterungen An- lass. Auf die Klage ist einzutreten. Rechtserörterungen und Beweis- würdigung sind Gegenstand der Hauptverhandlung (§ 412 Abs. 3 ZPO), weshalb die entsprechenden Ausführungen der Beklagten in der Eingabe vom 12. April 2001 unbeachtlich bleiben. Die neuen Vorbringen der Beklagten in der Eingabe vom 12. April 2001 sowie der Klägerin in der Eingabe vom 2. Mai 2001 samt dazugehöriger Beilage (Rechnung Max Urech vom 26. Mai 1999 über NOVO-BOX Bürocontainer) sind zufolge Verstosses gegen das Novenverbot i.S.v. § 184 Abs. 1 ZPO aus den Akten zu weisen. 10

3. Der Streitwert beträgt Fr. 11'980.87 (§ 16 ZPO).

11 11. 1. Die Klageforderung stützt sich auf einen zwischen den Parteien ab- geschlossenen Versicherungsvertrag. Die Klägerin macht einen Schaden aus einem Diebstahlereignis vom 13./14. September 1999 in Höhe von Fr. 11'980.87 geltend (Schaden insgesamt Fr. 12'480.87 abzüglich Fr. 500.-- Selbstbehalt; Klage S. 7 f., KB 17). 2. In sachverhaltlicher Hinsicht ist nicht bestritten, dass in der Nacht vom 13./14. September 1999 in einen auf der Baustelle Migros in Unterentfelden befindlichen Container eingebrochen wurde und dort gelagerte Maschinen und Werkzeuge der Beklagten gestohlen wur- den. Die Beklagte hat diesen Sachverhait im Behauptungsverfahren, nhwohl sie dazu Fragezeichen anbrar_htrr und auf Widersprüche hin- wies, grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Unbestritten ist weiter der Abschluss bzw. das Bestehen des Versicherungsvertrages sowie die Anwendbarkeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Be- klagten (KB 2 f.). Die Beklagte bestreitet schliesslich auch das Quan- titativ des eingeklagten Schadens nicht. In sachverhaltlicher Hinsicht ist strittig, ob der Einbruch vom 13./14. September 1999 in einen Bau- oder Bürocontainer erfolgte und ob die mit der Diebstahlsanzei- ge vom 22. September 1999 (AB 7) gemeldeten Gegenstände tat- sächlich bei diesem Diebstahl entwendet wurden. In rechtlicher Hin- sicht ist zu beurteilen, ob der Versicherungsausschluss gemäss Poli- ce auf Baustellen genereller bzw. übergeordneter Art war, oder ob bewegliche Sachen, welche sich zwar auf Baustellen befanden, hin- gegen abgeschlossen in einem Büro- oder Wohncontainer aufbe- wahrt und gelagert wurden, beim Einbruchdiebstahl bzw. im Scha- denfall gedeckt waren. 3. Der Zeuge B, Magaziner der Klägerin, konnte aus eigener Wahrnehmung keine Aussage machen. Er bestätigte aber, dass der zweite Einbruchdiebstahl vom 13./14. September 1999 aus einem Bürocontainer erfolgt sei (Prot. IV S. 10 f.). Y, Bau- stellenleiter der Klägerin auf der Baustelle der Migros in Unterentfel- den, brachte vor, es hätten kurze Zeit nacheinander zwei Diebstähle

12 stattgefunden. Beim ersten Diebstahl sei Ware aus einem Werk- zeugwagen, beim zweiten Diebstahl aus einem Bürocontainer ge- stohlen worden. Er habe die Liste der gestohlenen Maschinen und Werkzeuge zusammen mit Herrn B festgehalten. Diese Angaben (in AB 7) seien korrekt. Der Einbruchdiebstahl sei in den Container erfolgt, wie er auf den Fotos von Klagebeilage 16 festgehalten wor- den sei. Damals habe das Innere dieses Containers so ausgesehen. Zur Hauptsache diene ihm der Container als Arbeitsraum. Nach dem ersten Vorfall vom 8./9. September 1999 habe er angeordnet, dass die Maschinen in diesem Bürocontainer eingeschlossen würden, da- mit sie sicher seien. Die Baracke sei mit einem Aufbrechwerkzeug geöffnet worden (Prot. IV S. 12 ff.). G, Verwaltungsrats- präsident der Klägerin, führte aus, bei den Vertragsverhandlungen über die Deckung von Diebstählen ab der Baustelle sei mit der Be- klagten darüber gesprochen worden, dass die Räume auf der Bau- stelle abgeschlossen sein müssten. Man habe nicht klar definiert, ob es sich dabei um ein abgeschlossenes Baumagazin handeln müsse, ob dies eine Baubaracke sei, oder ob man der Baracke schliesslich Bürocontainer sagen müsse (Prot. IV S. 16). Der hier massgebliche Einbruchdiebstahl sei aber in einen Bürocontainer erfolgt, wie dies in der Police umschrieben worden sei. Die Klägerin habe sogar die Ori- ginalrechnung des Lieferanten beibringen können und habe damit belegen können, dass es sich um einen Bürocontainer gehandelt ha- be (Prot. IV S. 17, G). Wachtmeister B, der als Polizist vor Ort war und einen Rapport erstellte, wurde anlässlich der Hauptverhandlung zum Sachverhalt befragt (Prot. HV S. 3 ff.). Er brachte vor, ausserhalb des Neubaus hätten zwei Container gestan- den, wobei in einen eingebrochen worden sei. Beide Container seien identisch gewesen. Im einen Container habe sich ein Büro befunden, im anderen sei Material aufbewahrt worden – es sei in das Material- depot eingebrochen worden (Prot. HV S. 4). Bei den Fotos von Kla- gebeilage 16 handle es sich um einen anderen Container als denje- nigen, in den eingebrochen worden sei. Das Innere des Containers sei anders gewesen, es habe sich nicht um ein eingerichtetes Büro gehandelt. Zwar sei ein Tisch vorhanden gewesen, vermutlich eben- falls ein Stuhl. Der Gesamteindruck sei derjenige eines Materialde-

13 pots gewesen (Prot. HV S. 5 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte Y _, auch im Rahmen der Beweisaussage unter Straffolge, es sei in der Nacht vom 13/.14. September 1999 in den Container eingebrochen worden, wie er in Klagebeilage 16 foto- grafisch abgebildet sei (Prot. HV S. 10, 14). Die Fotos seien auf der nächsten Baustelle in Reinach gemacht worden, welche drei- bis viermal grösser gewesen sei. Daher h ätten sich im Containerinnern mehr Pläne an den Wänden befunden, der Container habe papiermä- ssig mehr aufgewiesen. Die Fotos seien extra für die nun zu beurtei- lende Schadenmeldung gemacht worden (Prot. HV S. 11). Im Contai- ner habe sich ein Bürotisch mit zwei Schubladenstöcken befunden, ebenfalls ein Stuhl sowie ein Telephon. Darin habe er alle Arbeiten aÜSge1UIIIL, welche UUIUIIIaSäIg bei einer Elektrofirma anfallen ŸŸÜI - den. Die Klägerin habe auf der Baustelle nur diesen Container benut- zen dürfen (Prot. HV S. 12 f.). G brachte ergänzend vor, der Container diene dazu, das Material unter Verschluss aufzube- wahren; der Container werde auch gebraucht zur Erledigung von Bü- roarbeiten durch den Baustellenleiter der Firma (Prot. HV S. 14 f.). Es ist beweismässig erstellt, dass der Einbruchdiebstahi vom 13.114. September 1999 in einen, der Klägerin gehörenden Leichtmetallcon- tainer erfolgte. Dieser wurde vorwiegend dazu gebraucht, das teure Material und die Werkzeuge der Klägerin unter Verschluss aufzube- wahren; daneben diente er dem Baustellenleiter der Klägerin zur Er- ledigung von Büroarbeiten. Dass es sich dabei nicht um ein vollstän- dig eingerichtetes Baubüro handelte, spielt keine Rolle. Auf Grund der Aussagen von Y und G steht weiter fest, dass die Fotos von Klagebeilage 16 den Container abbilden, in welchen in der Nacht vom 13.114. September 1999 eingebrochen wurde. Die Aussagen des Zeugen B stehen den übrigen Aus- sagen gegenüber nur scheinbar in Widerspruch, befand sich doch der abgebildete Container im Zeitpunkt der Aufnahmen auf einer neuen Baustelle und sah das Innere des Containers in diesem Zeitpunkt tat- sächlich anders aus. Es ist erstellt, dass es sich bei der qualitativen Beschaffenheit des Containers (vgl. das erste Foto oben links auf KB

16) um einen Bürocontainer handelt, wie er im Anschluss an den

14 Textbaustein 001 in der Police unter den Zusatzleistungen festge- halten worden ist. Dabei wurden die Werkzeuge und das Material entwendet, welche in der Liste der Schadenanzeige vom 22. Sep- tember 1999 (AB 7) auf Grund der Materialausgabe zwischen A und Y festgehalten sind.

4. Gemäss Baustein 001 der Police (KB 2) waren nicht versichert: "Be- wegliche Sachen auf Baustellen". Anderseits war unter demselben Baustein später angeführt, als Zusatzleistungen würden hingegen versichert: "Bewegliche Sachen bis 20% der Versicherungssumme aus Fahrzeugen, Anhängern, Büro- und Wohncontainern infolge Ruf- brechens am Standort und innerhalb der Schweiz, ...". Es stellt sich die Auslegungsfrage, ob sämtliche bewegliche Sachen, die sich auf Baustellen befanden, gemäss Versicherungsvertrag nicht versichert waren, bzw. ob bewegliche Sachen, welche sich zwar auf Baustellen befanden, hingegen abgeschlossen in einem Büro- oder Wohncontai- ner aufbewahrt und gelagert wurden, bei Einbruch bzw. im Schade- nereignis gleichwohl gedeckt waren. In rechtlicher Hinsicht geht es um die Problematik, ob der Versicherungsausschluss auf Baustellen übergeordnet bzw. genereller Art war. Sofern und so weit der Inhalt des Vertrages unter den Prozesspartei- en streitig ist, ermittelt der Richter den vereinbarten Vertragsinhalt durch die Auslegung des Vertrages. Das Ziel der richterlichen Ver- tragsauslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder stillschwei- gend erklärt haben (Art. 1 OR, Konsensprinzip). Sofern sich der übereinstimmende wirkliche Wille feststellen lässt, bestimmt sich der /ertragëinh a lt nach dem festgestellten wirklichen Willen der Parteien (Art . 18 Abs. 1 OR). Sofern sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien nicht mehr (mit Sicherheit) feststellen lässt, muss der Richter den Vertragswillen durch objektivierte (normative) Ausle- gung ermitteln. Das primäre Auslegungsmittel ist der Wortlaut (BGE 118 II 366). Dem Wortlaut kommt im Verhältnis zu den ergänzenden Auslegungsmitteln ein Vorrang zu. Massgeblich ist bei der Vertrags- auslegung namentlich das Vertrauensprinzip. Nach diesem Prinzip

15 sind Willenserklärungen (und somit die Verträge) so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Bei Formularverträgen gilt weiter die Unklarheitenregel (in dubio contra stipulatorem). Diese Regel besagt, dass im Zweifel die- jenige Bedeutung vorzuziehen ist, die für den Verfasser der auszule- genden Bestimmung ungünstiger ist (vgl. Art. 33 VVG; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht All- gemeiner Teil, 7. A. Zürich 1998, Rz 1196 ff. i.V.m. 207 ff. mit zahl- reichen Hinweisen; vgl. auch Kommentar zum Schweizerischen Pri- vatrecht, Basel u.a. 1996, 2. A., OR-Wiegand, Art. 18 N 40, mit Hin- weis auf BGE 119 11 373, 118 II 344 u.a.). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Logik des Versicherungsver- trages ergibt sich die Auslegung der Beklagten. Der Diebstahl aus Wohn- oder Bürocontainern ist grundsätzlich versichert. Dass diese überall in der Schweiz, nur nicht auf Baustellen stehen dürfen, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Logik des Textes. Es ist zwar denkbar, dass die Beklagte dies so gemeint hat. Für die Kläge- rin war dies so aber nicht erkennbar. Sie durfte im Gegenteil davon ausgehen, dass die Diebstähle aus ihren Bürocontainern versichert waren. Fest steht, dass bei den Vertragsverhandlungen oder bei der Anpassung der Police über den Inhalt dieser Bestimmung nicht ge- sprochen wurde (Prot. IV S. 16 f., G). Die Offerte richtete sich an ein im Baugewerbe tätiges Elektrounternehmen, das wie üblich sol- che Container besitzt und auch einsetzt. Die Klägerin musste daher nicht auf die Idee kommen, dass dieser Zusatz gerade bei der typi- schen Verwendung nicht gelten würde. Im Übrigen gilt bei Formular- verträgen wie beim vorliegenden Vertrag die Unklarheitenregel. Die Klägerin durfte bei Abschluss der Versicherung in guten Treuen da- von ausgehen, dass das Abhandenkommen beweglicher Sachen in- folge Einbruchdiebstahls in Büro- und Wohncontainern versichert war. Die Klägerin hat daher grundsätzlich Anspruch auf Versiche- rungsdeckung aus dem genannten Ereignis. Die Schadenshöhe wur- de in der Klage substanziert. Die Beklagte hat dies nicht bestritten.

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5. Die Klägerin verlangt 5% Verzugszins auf dem eingeklagten Betrag seit Zustellung der Klage an die Beklagte. Die gerichtliche Zustellung der Klage an die Gegenseite erfolgte am 5. Mai 2000. Die gerichtli- che Zustellung der Klage stellt eine qualifizierte Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR dar. Die Verzugszinshöhe von 5% entspricht der gesetzlichen Regelung (A rt. 104 Abs. 1 OR). In Gutheissung der Klage ist die Beklagte somit pflichtig zu erklären, der Klägerin Fr. 11'980.87 nebst 5% Verzugszins seit 5. Mai 2000 zu bezahlen. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verle- gen. Da die Klägerin obsiegt, sind die Kosten der Beklagten aufzuerle- gen (§ 112 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren wurde vollständig durchgeführt, weshalb sich die Gerichtsgebühr gemäss § 7 Abs. 1 VKD bemisst. Aus- gangsgemäss hat die Beklagte der Klägerin die Parteikosten zu erset- zen, welche gemäss § 3 ff. Anwaltstarif in Höhe von Fr. 5'723.95 (inkl. MWSt von Fr. 399.35) richterlich genehmigt werden. Demgemäss wird einstimmig erkannt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte pflichtig erklärt, der Klä- gerin Fr. 11'980.87 nebst 5% Verzugszins seit 5. Mai 2000 zu be- zahlen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.--, den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 557.--, ins- gesamt Fr. 1'857.--, werden der Beklagten auferlegt.

Handelsgericht

I I t Aargau

des Kantons Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: ?;`^^:•^^=:- ..^s, ^ 17 3. Die Beklagte wird pflichtig erklärt, der Klägerin deren Parteikosten in der richterlich genehmigten Höhe von Fr. 5'723.95 zu bezahlen. 4. Zustellung dieses Urteils an den Rechtsvertreter der Klägerin (zwei- fach; mit Gutschriftsanzeige und Protokoll der Hauptverhandlung) und den Rechtsvertreter der Beklagten (zweifach; mit Rechnung und Protokoll der Hauptverhandlung). Aarau, 29. August 2001 Rechtsmittelbelehrung für die Berufung (Art. 43 ff. OG) Gegen das vorstehende Urteil kann innert 30 Tagen, vom Eingang der schriftlichen Mitteilung des Entscheides an gerechnet, die Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erklärt werden. Die Berufungsschrift ist schriftlich im Doppel beim Präsidenten des Aar- gauischen Handelsgerichts einzulegen. Die Berufungsschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und der Partei, gegen welche die Berufung gerichtet wird, die genauen Angaben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, sowie die Begründung der An- träge enthalten (Art. 55 OG).