Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Das Verfahren hat seine gesetzliche Grundlage in § 49 des kantona- len Gebäudeversicherungsgesetzes (GebVG, SAR 673.100). Die Klägerin hatte der Beklagten gegenüber mit Verfügung vom 14. Ja- nuar 2000 eine Kürzung der Entschädigungssumme in Höhe von Fr. 297'649.-- [10% der festgelegten Schadenshöhe nach Abzug der geleisteten Zahlungen] gestützt auf § 48 lit. a GebVG vorgenommen. Dagegen hatte die Beklagte Einsprache erhoben. Gemäss § 49 Abs. ? lrehV(hat M4ia Klanarin heim f,ericht am Ort der rralari nan Sache Klage angebracht.
E. 2 f.), ist nicht dargetan. Im Übrigen ist erstellt, dass bei der Festlegung des Schadensquantitatives zwischen den Parteien (KB 12) Dr. R als Direktor der Klägerin die Beklagte ausdrücklich darauf hinwies, dass diese Festlegung nicht iden- tisch sei mit der auszubezahlenden Entschadigung (Prot. IV S. 18, R; nicht bestritten: S. 12 f., Suhner). Die Klage ist somit gutzuheissen.
19 Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Da die Klägerin vollständig obsiegt, sind die Kosten der Be- klagten aufzuerlegen (§ 112 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren wurde voll- ständig durchgeführt, weshalb die volle Gerichtsgebühr gemäss § 7 Abs. 1 VKD festzusetzen ist. Die Beklagte schuldet der Klägerin auch eine Parteientschädigung, die gemäss §§ 3 ff. Anwaltstarif in Höhe von Fr. 32'631.75 (inkl. MWSt. von Fr. 2'304.85) richterlich genehmigt wird. Demgemäss wird einstimmig erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Klägerin be- rechtigt war, ihre Leistungen gegenüber der Beklagten aus dem Schadenereignis vom 24. Dezember 1998 um den Betrag von Fr. 297'649.-- zu kürzen.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.--, den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 375.--, insgesamt Fr. 12'375.--, werden der Beklagten auferlegt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin deren Parteikosten in richterlich genehmigter Höhe von Fr. 32'631.75 zu bezahlen.
- Zustellung an die Rechtsvertreter der Parteien (je zweifach). • 20 Aarau, 29. August 2001 Handelsgericht des Kantons Aargau Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung für die Berufung (Art. 43 ff. OG) Gegen das vorstehende Urteil kann innert 30 Tagen ; vom Eingang der schriftlichen Mitteilung des Entscheides an gerechnet, die Beru- fung an das Schweizerische Bundesgericht erklärt werden. Die Berufungsschrift ist schriftlich im Doppel beim Präsidenten des Aargauischen Handelsgerichts einzulegen. Die Berufungsschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochte- nen Entscheides und der Partei, gegen welche die Berufung gerichtet wird, die genauen Angaben, welche Punkte des Entscheides ange- fochten und welche Abänderungen beantragt werden, sowie die Be- gründung der Anträge enthalten (Art. 55 OG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
OR.2000.00035 ZIS/wm/Art. 97 Handelsgericht des Kantons Aargau Urteil vom 29. August 2001 Mitwirkend Oberrichter Dr. A. Knecht (Vizepräsident); Ersatzrichter Dr. B. Weber, Handelsrichter E. Imhof, Dr. K. Fenkart, K. Schmid; Ge- richtsschreiber Dr. H.U. Ziswiler. In der Streitsache Y - Versicherungsanstalt Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Hürlimann, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden, gegen X AG, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Herbert H. Scholl, Laurenzenvorstadt 19, 5001 Aarau, betreffend Ansprüche aus Versicherungsvertrag
wird den Akten entnommen: A. 1. Die Klägerin ist eine juristische Person des kantonalen öffentli- chen Rechtes. Geschäftszweck des selbständigen, staatlichen Unternehmens mit Sitz in Aarau ist die Versicherung der Gebäu- de im Kantonsgebiet (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäu- deversicherung vom 15. Januar 1934 [nachfolgend GebVG, SAR 673.100]). 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Meister- schwanden AG. Die Y AG ist die Betriebsstätte der Y AG. Geschäftszweck der Akti- engesellschaft ist die Führung eines oder mehrerer Restaura- tions- und Hotelbetriebe. 3. Die Beklagte Ist Versicherungsnehmerin der Klägerin. Am Nach- mittag des 24. Dezember 1998 brach in der Gaststätte der Y AG ein Brand aus, welcher durch ei- nen Weihnachtsbaum verursacht wurde. Der Brand griff auf die Gebäulichkeiten Ober, wobei erheblicher Sachschaden entstand. Die Klägerin leistete an den rechtskräftig auf Fr. 3'132'648.-- ab- geschätzten Schaden Zahlungen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2000 nahm sie wegen grobfahrlässigem Verhalten der Beklagten eine Kürzung in Höhe von 10% der Schadenshöhe nach Abzug der geleisteten Zahlungen vor, ausmachend Fr. 297'649.--. Dage- gen erhob die Beklagte fristgerecht Einsprache. Die Klägerin reichte beim Handelsgericht Klage gemäss § 49 Abs. 2 GebVG ein. 2
3 B. 1. Mit Klage vom 22. Mai 2000 an das Handelsgericht stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, ih- re Leistungen gegenüber der Beklagten aus dem Scha- denereignis vom 24. Dezember 1998 um den Betrag von Fr. 297'649.-- zu kurzen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Zur Begründung brachte sie vor, S sei Ge- schäftsführer und Verwaltungsratspräsident der Beklagten. Frau Z sei als Direktionsassistentin seine Stellvertreterin. Herr S und Frau Z seien von der Kantonspolizei Aargau wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst angezeigt und in der Folge mit Strafbefehlen vom 24. Juni 1999 durch das Bezirksamt Lenzburg wegen „fahr- lässiger Verursachung einer Feuersbrunst mit Gefahr für Leib und Leben von Menschen und grossem Sachschaden" zu je 7 Tagen Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug rechtskräftig verurteilt wor- rien . Am 11. Dezember 1998 sei im Restaurant Y AG ein Weihnachtsbaum aufgestellt worden, und zwar beim Eingangsbe- reich. Der Baum sei mit Kerzen von 5 cm Höhe und 3 cm Durch- messer bestückt gewesen, welche ca. 5 Stunden gebrannt hätten. Die Wachskerzen seien ab dem 11. Dezember 1998 täglich ein- mal angezündet und abgebrannt worden. Der Weihnachtsbaum habe mit der Spitze bis ca. 30 cm unter die Holzdecke gereicht. Die untersten Äste hätten nahezu die Sitzfläche der dortigen Eckbank berührt. Auf der nördlichen Seite, wo der Durchgang für das Personal und die Gäste gewesen sei, habe eine Breite zwi- schen den Ästen und einem kleinen Holzmöbel an der Seiten- wand von lediglich ca. 70 bis 80 cm bestanden. Ein ausreichen- der Sicherheitsabstand zu Mobiliar und Decke habe nicht bestan- den. Die Verantwortung für die Platzierung des Baumes habe bei S gelegen. Spezielle Anordnungen an das Personal hätten nicht bestanden. Die jeweilige Servicemannschaft habe nebenbei die Aufsicht über den Weihnachtsbaum ausüben müs-
4 sen. In Abwesenheit von Herrn S sei Frau z als Stellvertreterin zuständig und verantwortlich gewesen. Am Nachmittag des 24. Dezember 1998 sei es zum Brandaus- bruch gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei Herr S nicht an- wesend gewesen, Frau z habe ihn vertreten. Das Feuer sei zuerst von den anwesenden Gästen festgestellt wor- den. Der Baum habe sich durch das Abbrennen der Wachskerzen selbst entzündet. Der Brand habe sich explosionsartig entwickelt und habe sich unverzüglich im ganzen Restaurant ausgebreitet, insbesondere sei eine enorme Rauchentwicklung entstanden. Die Gäste seien in Richtung Ausgangstüre zur Terrasse geflüchtet, J. ihnen Weihnachtsbaum
11. L -_ da ihnen der brennende den Durchgang in Richtung Réception versperrt habe. Der Ausgang zur Terrasse sei über die Wintermonate verschlossen gewesen. Daher hätten die Gäste durch diese Türe nicht ins Freie gelangen können. Nur unter Gewaltanwendung auch von aussen sei es schliesslich ge- lungen, die Glasschiebetüre zu öffnen, so dass auch zwei Gäste durch diese Terrassentüre hätten flüchten können. Einigen Gä- sten sei die Flucht über die Fenster in der Dorfschenke oder über die Küche gelungen. Durch die Brandentwicklung sei das Restau- rant praktisch komplett zerstört worden. Die Nebenräume auf dem gleichen Boden seien durch die Rauch- und Hitzeeinwirkung er- heblich in Mitleidenschaft gezogen worden, Im Untergeschoss seien Wasser- und Rauchschäden entstanden, die beiden Ober- geschosse hätten durch die Rauch- und Hitzeeinwirkung eben- falls erhebliche Schäden am Gebäude und Mobiliar erlitten. Als es zum Brandausbruch gekommen sei, habe der Chef de Service einen Sektkübel mit Wasser aufgefüllt, der Koch habe vergeblich versucht, einen Feuerlöscher zum Einsatz zu bringen, während- dem der Betriebsassistent in das Unterschoss gelaufen sei, um einen weiteren Feuerlöscher zu holen. Zwar seien die Feuerlö- scher einsatzfähig gewesen, doch sei das Personal nicht in der Lage gewesen, diese in einem wirkungsvollen Masse zum Einsatz zu bringen.
5 Im Verlaufe der Ermittlungen zur Brandursache hätten Experten des AVA verschiedene Verstösse gegen die Brandschutzbestim- mungen feststellen müssen. Diese hätten die Folge gehabt, dass sich der Brand auf andere Geschosse habe ausdehnen und den Schaden erheblich verschlimmern können. In der feuerpolizeili- chen Bewilligung vom 22. Juli 1975 sei in den Ziffern 7 und 8 verlangt worden, dass das Treppenhaus als Vertikalfluchtweg insbesondere im Obergeschoss mit feuerhemmenden Türen T30 gegen die Korridore abzuschliessen sei. In der feuerpolizeilichen Mängeleröffnung vom 5. Juli 1977 sei in Ziffer 4 festgehalten worden, dass die Treppenabschlusstüren in den Obergeschossen 111Ìt Türschliessern zu versehen seien. Bei den vom AVA durch- geführten Augenscheinen vom 24. Dezember 1998 und 5. Januar 1999 sei festgestellt worden, dass im ersten Obergeschoss der verlangte Türschliesser beim Hotelkorridor demontiert worden sei. Im zweiten Obergeschoss sei der Türschliesser zwar vorhanden gewesen, doch sei die Türe mit einem Keil unterlegt und damit offengehalten worden. Dadurch habe sich der Rauch in diesen Geschossen ausdehnen und erheblichen Schaden anrichten kön- nen. Mit den in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehlen seien Herrn S und Frau z folgende Punkte zur Last gelegt worden: ungenügender präventiver Brandschutz in Bezug auf den Standort des Baumes, dürres Nadelwerk des Geästes, Bestückung mit echten Wachskerzen, ungenügende Vorkehrun- gen für den Brandfall bzw. ungenügende Beaufsichtigung. Die vorgenommene Kürzung in Höhe von knapp 10% der Scha- denssumme entspreche der Praxis der Klägerin. Auf Grund der festgestellten Unsorgfalt wäre gemäss § 48 lit. a GebVG sogar ein höherer Abzug zulässig gewesen. Zur Kürzungspraxis der Klägerin: Die Klägerin befleissige sich seit je her einer zurück- haltenden Kürzungspraxis; die Kürzungsquoten würden sich in der Regel zwischen 5 bis 10% bewegen. Hier liege ein besonders schwerwiegender Fall von Unvorsichtigkeit vor, indem in einer
6 öffentlichen, mit viel Holz ausgekleideten Lokalität mit echten Kerzen an einem dürren Weihnachtsbaum eine zusätzliche Brandgefahr geschaffen worden sei, ohne angemessene Sicher- heitsvorkehrungen zu treffen. Schliesslich seien Brandschutzauf- lagen missachtet worden. Zur rechtlichen Verantwortlichkeit: Haftungsrechtlich sei die juri- stische Person so zu behandeln, wie wenn sie an Stelle des Or- gans als natürliche Person selber gehandelt hätte. S sei im massgeblichen Zeitpunkt Geschäftsführer der Be- klagten gewesen. Seine Stellvertretung habe Frau z ausgeführt. Sowohl Herrn S als auch Frau Z i n M Cl • Si A l 55 7f' Q -, 1\UIIIIIlG 1/I lJ pl1C'i ILJGIIALII IQI L 1111 a71111l VU11 TI L. àJ aJ .. IJ L.U. Das Verschulden dieser Personen müsse sich die Beklagte als eigenes Verschulden anrechnen lassen. Zum Verschulden be- züglich der Brandursache: Weihnachtsbäume mit echten Kerzen seien immer gefährlich und würden besondere Sicherheitsmass- nahmen erforderlich machen. Vorliegend sei die Gefahr in der mit viel Holz verkleideten zentralen Gaststube eines Restaurantbe- triebes dadurch erhöht worden, dass ein ziemlich ausgedörrter Baum verwendet worden sei, dass die Abstände zu brennbarem Material gering gehalten worden seien und dass die Kerzen täg- lich angezündet worden seien, was die Austrocknung verstärkt habe. Herr S und Frau Z hätten die Pflicht zur Überwachung der brennenden Kerzen in elementarer Weise missachtet, indem sie die allgemein bekannten Vorkehrungen missachtet hätten. Dazu gehöre die konstante Überwachung des Abbrennens der Kerzen sowie das Bereitstellen von Löschmitteln. Die nötige Überwachung des Abbrennens der Kerzen sei vom be- schäftigten Servicepersonal nicht wahrgenommen worden. Der Grobfahrlässigkeit gemäss § 48 GebVG entspreche im Privatver- sicherungsrecht Art. 14 Abs. 2 VVG. Analog könne auf die ent- sprechende Rechtslehre und Rechtsprechung abgestellt werden. Demgemäss werde Grobfahrlässigkeit bejaht, wenn elementare Vorsichtspflichten missachtet würden, die sich unter den gegebe-
7 nen Umstände jedem vernünftigen Menschen aufdrängen müss- ten. Beim Fahrlässigkeitsbegriff sei von einem objektivierten Massstab auszugehen. Entscheidend sei, was unter den gegebe- nen Umständen an Sorgfalt habe erwartet werden dürfen und müssen. Die im Einzelfall anzuwendende Sorgfalt bestimme sich ferner auf Grund des Risikos der auszuführenden Tätigkeit. Durch das Abbrennen von Kerzen auf einer ausgedörrten Tanne in der Nähe von leicht brennbarem Material sei eine augenfällige Brandgefahr geschaffen warden. Durch die Tatsache, dass ange- sichts dieser Gefahr grundlegendste Sicherheitsmassnahmen, wie insbesondere die konstante Überwachung und das Bereit- stellen von benutzeradäquaten Löschmitteln, unterlassen worden oeien,nei nre hf.n 4lrlq"ooin nh' nrJ Ggl4 1.1nrAcn 71 Ern VarCnhfl^rEan JGIG11, JGI ^1 VNIQ1111G{JJ1^ y IIPI I1 14 YYVI141I. L{A111 v V1 VL114.4I,6V11 bezüglich der Schadensverschlimmerung: Wären die Tür- schliessmechanismen im ersten und zweiten Obergeschoss nicht ausser Funktion gesetzt worden, hätten die Rauchschäden in die- sen Geschossen vermieden werden können. Die Nichtbeachtung der feuerpolizeilichen Auflagen sei eine Grobfahrlässigkeit. Die Beklagte könne sich nicht auf Nichtwissen berufen. Gemäss § 48 GebVG betrage der Abzug je nach dem Grad der Fahrlässigkeit bis zum Betrag von 2/3 des Schadens. Die Kläge- rin habe nur deshalb weniger als 10% gekürzt, weil sie durch ein Versehen den über 90% der Entschädigungssumme ausmachen- den Zeitwertanteil bereits ausbezahlt habe. Aus diesem Grund habe sich die Direktion der Klägerin mit einer Kürzung in Höhe von knapp 10% der Schadenssumme begnügt.
2. In der Klageantwort vom 28. Juni 2000 beantra gte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. Zur Begründung brachte sie vor, gemäss § 48 lit. a GebVG verlie- re der Eigentümer eines abgebrannten Gebäudes den Anspruch auf Entschädigung bis zum Betrage von 2/3 des Schadens, wenn er den Brand oder die Zerstörung durch grobe Fahrlässigkeit ver-
8 ursacht habe. Nach § 53 Abs. 3 GebVG dürfte die Auszahlung der Entschädigung erst nach Abschluss eines allfälligen Strafverfah- rens erfolgen, es sei denn, es bestünden keine Zweifel über die Zahlungspflicht der Anstalt gegenüber dem Berechtigten. Die Klägerin habe mit der Auszahlung der vereinbarten Schadens- summe begonnen, ohne aber den Ausgang der Strafverfahren gegen Herrn S und Frau Z abzuwarten. Damit habe die Klägerin den Anspruch der Beklagten auf Bezahlung der ganzen Versicherungssumme vollumfänglich anerkannt. Die grobe Fahrlässigkeit sei von der leichten und von der mittle- ren Fahrlässigkeit abzugrenzen. Mit Strafbefehl vom 24. Juni 1999 habe das Bezirksamt Lenzburg Herrn S wegen fahr- lässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 2 StGB verurteilt. Für die Begründung einer Strafbarkeit nach Art . 222 Abs. 2 StGB genüge jede Art von Fahrlässigkeit. Aus der Begründung des Strafbefehls liessen sich keine Schlüsse auf ei- ne zivilrechtliche Grobfahrlässigkeit ziehen. Herr S habe auf die Anfechtung des Strafbefehls einzig aus Kosten- /Nutzenüberlegungen verzichtet. Wäre er rechtzeitig mit einer Kürzungsverfügung konfrontiert worden, hätte er den Strafbefehl mit Sicherheit angefochten. Aus dem Bericht der Brandermittlung der Kantonspolizei Aargau gehe hervor, dass sich im Zeitpunkt des Brandausbruches keine Person in der Nähe des Christbaumes aufgehalten habe. Auch nach dem Brand habe sich der massive Baumständer unverän- dert aufrecht am ursprünglichen Standort befunden. Daraus müs- se der Schluss gezogen werden, dass der Christbaum sachge- recht aufgestellt worden sei. Der Baum sei daher weder umge- kippt noch als Folge einer Berührung durch Personen umgesto- ssen worden. Der von der Klägerin als zu eng gerügte Durchgang zwischen den Ästen und den Möbeln sei für den Brandausbruch nicht kausal gewesen. In all den Jahren habe das Aufstellen des Baumes nie zu Problemen geführt. Daher habe kein Grund be-
9 standen, den bewährten Standort des Baumes zu ändern. Dieser habe sich während mehr als 20 Jahren klaglos am gleichen Ort befunden. Daher könne nicht von einer unsorgfältigen Positionie- rung des Baumes und schon gar nicht von Grobfahrlässigkeit ausgegangen werden. Die jeweilige Servicemannschaft habe die Aufsicht über den Baum ausüben müssen. Die Kerzen seien daher nicht ohne Be- aufsichtigung abgebrannt. Die Beklagte sei ihrer Sorgfaltspflicht vollumfänglich nachgekommen. Im Sinne einer Brandschutz- massnahme seien massive Kerzenhalter verwendet worden. Die Sitzgruppe um den Weihnachtsbaum sei mit einer Brandschutz- decke abgedeckt worden. Ebenfaiís sei ein Feueriöscher höcn- ctanc 1r1 m nahan rlam Raum nncitinniart newacan Hinei FinA Wasserleitung 4 m neben dem Tannenbaum sei einsatzbereit ge- wesen. Das Personal sei über die Handhabung der Löschgeräte instruiert worden. Dass den Anstrengungen nicht der gewünschte Erfolg beschieden gewesen sei, könne nicht der Beklagten ange- lastet werden. In der Klage werde behauptet, die Beschädigungen im ersten und zweiten Obergeschoss seien durch Rauch- und Hitzeentwicklung entstanden. Weiter werde behauptet, diese Schäden hätten verhindert werden können. Dem sei zu wider- sprechen. Es stehe fest, dass die Feuerwehr sämtliche Türen und Fenster im ersten und zweiten Stock wegen stauender Wärme habe öffnen müssen. Unter diesen Umständen wären allenfalls fehlende Türschliesser bzw. offene Türen ohne jeden Nutzen ge- wesen. Es mache wenig Sinn, über allfällige feuerpolizeiliche Vorschriften aus den Jahren 1975 bzw. 1977 zu diskutieren. Of- fensichtlich hätten seither keine Nachkontrollen stattgeuUnderl. Herrn S könne nicht nachgewiesen werden, die entspre- chenden Türschliesser abmontiert zu haben. Die Kontrolle von Brandschutzeinrichtungen obliege den Spezialisten des Versiche- rungsamtes und nicht den dafür nicht ausgebildeten Betreibern eines Hotels. Wenn die Klägerin argumentiere, dass das Aufstel- len eines Weihnachtsbaumes mit richtigen Wachskerzen immer
10 grobfahrlässig sei, müsse daraus gefolgert werden, dass das tra- ditionelle Aufstellen von Christbäumen in den schweizerischen Familienstuben zur Weihnachtszeit ebenfalls als grobfahrlässig zu bezeichnen sei. Diese Argumentation sei zu verwerfen. Zudem würden in Privathaushalten in den wenigsten Fällen Löschein- richtungen bereitgehalten. Daraus wäre zu schliessen, dass jeder durch einen Christbaum in einem Privathaushalt verursachte Brand als grobfahrlässig zu bezeichnen wäre mit der Konsequenz der Leistungskürzung. Einer solchen Praxis werde das Versiche- rungsamt kaum folgen. Es habe sich über allfällige Kürzungen bei Brandfällen in privaten Haushalten auszuweisen.
3. in der Repiik vom 26. Oktober 2000 hieit die Klägerin am Klage- begehren fest. Ergänzend brachte sie vor, die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Klägerin mit der ersten Anzahlung be- reits eine vollständige Zahlungspflicht anerkannt habe, sei ver- fehlt. Diese Auslegung würde zu stossenden Ergebnissen führen, namentlich dann, wenn die strafrechtlichen Untersuchungen Jah- re andauern würden. Wortlaut und Inhalt von § 53 Abs. 3 GebVG seien klar: Nach der Fälligkeitsbestimmung von § 53 GebVG sei- en bei grösseren Schäden Teilzahlungen „nach Massgabe des Baufortschrittes" zu leisten (§ 53 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 GebVG). Bei Teilzahlungen eines grösseren Schadens sei zuweilen der effektive Umfang eines Brandschadens noch nicht bekannt. Ge- mäss § 48 lit. a GebVG verliere der Eigentümer eines abge- brannten Gebäudes den Anspruch auf Entschädigung nur teilwei- se, nämlich höchstens zu 2/3. Umgekehrt bedeute dies, dass je- der Eigentümer (soweit er den Schaden nicht vorsätzlich herbei- geführt habe) von vornherein Anspruch auf mindestens eine Drittelsentschädigung besitze. Das Austrocknen des Baumes im Zeitpunkt des Brandausbruches hätte von den Verantwortlichen der Beklagten erkannt werden können und müssen. Weder sei ein Grifftest gemacht worden, noch sei der Austrocknungsgrad des Christbaumes visuell geprüft
11 worden. Durch die Verwendung eines Baumes mit dürrem Nadel- werk des Geästes in Verbindung mit echten Kerzen seien die Verantwortlichen der Beklagten von Anfang an ein hohes Brandri- siko mit entsprechendem Gefährdungspotential für Gäste und Personal eingegangen. Zwischen einem Weihnachtsbaum in pri- vater Umgebung und der sachgerechten Verwendung eines Weihnachtsbaumes in der Öffentlichkeit, d. h. in Zimmern mit Pu- blikumsverkehr, seien Unterschiede zu machen; im zweiten Fall sei klar von einem qualifizierten, strengeren Sorgfaltsmassstab und von qualifiziertem, grobem Verschulden auszugehen. Das Verwenden von massiven Kerzenhaltern ändere daran nichts. Die Behauptung, die Sitzgruppe sei mit einer Brandschutzdecke be- legt gewesen, sei eine neue Schutzbehauptung der Beklagten. Auch der Hinweis auf den Feuerlöscher vermöge die Beklagte nicht zu entlasten. Die Beklagte versuche, die Verstösse gegen die Brandschutzbe- stimmungen mit dem Hinweis zu legitimieren, dass seit 1975/77 keine Nachkontrollen mehr stattgefunden hätten. Dies könne nicht zur Diskussion stehen. Die entscheidenden Brandschutztü- ren in den Korridoren seien offen gestanden. Bei korrekter Ein- haltung der Brandschutzbestimmungen hätte der Schaden ver- hindert werden können. Auch die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst in einem Privathaushalt könne im konkreten Ein- zelfall als grobfahrlässig beurteilt werden. Auch in jenem Falle werde die Entschädigungsleistung der Klägerin gekürzt.
4. In der Duplik vom 14. Dezember 2000 hielt die Beklagte am Rechtsbegehren fest. Ergänzend brachte sie vor, mit der Aus- richtung von vorbehaltlosen Zahlungen sei eine vollständige An- erkennung erfolgt. Mit der verlangten Feststellungs- bzw. Kür- zungsverfügung eines reduzierten Anspruches werde gleichzeitig die zu 100% anerkannte Leistungspflicht teilweise rückgängig gemacht. Dagegen wehre sich die Beklagte. Aus dem Fahrlässig- keitsbegriff des Strafrechtes liessen sich keine Schlüsse auf eine
12 bestrittene zivilrechtliche Grobfahrlässigkeit ziehen. Der qualifi- zierte Tatbestand von Art. 222 Abs. 2 StGB greife bei jeder A rt von Fahrlässigkeit. Es werde nicht an Grobfahrlässigkeit ange- knüpft. Mit dieser Frage hätten sich die Strafuntersuchungsbe- hörden nicht auseinandersetzen müssen. Ein Austrocknen des Weihnachtsbaumes sei nicht rechtsgenüglich festgestellt worden. Der Baum sei immer in einem Wasserbad gestanden, was ein Austrocknen verhindert habe. Der Tannenbaum sei nicht ausge- trocknet gewesen. Dementsprechend könne nicht von einem ur- sprünglichen Gefährdungspotential ausgegangen werden. Eine Unterscheidung zwischen im privaten oder im öffentlichen Be- reich aufgestellten Christbäumen hinsichtlich anzuwendender Sorgfalt lasse sich dem flebaude ersicherüngsgesetz nicht ent- nehmen. In jedem Brandfall sei die gleiche Frage nach der Grobfahrlässigkeit zu stellen. C. 1. Die Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung und Vermitt- lungsgespräch fand am 28. März 2001 statt. Der Parteibefragung für die Klägerin wurden Dr. R, E, A unterstellt, für die Beklagte wurden S sowie Z befragt. Eine vergleichswei- se Einigung scheiterte (Prot. IV).
2. Mit Verfügung vom 5. Juni 2001 wurde die Streitsache dem Han- delsgericht zur Beurteilung unterbreitet. Die Hauptverhandlung fand am 29. August 2001 statt. Die Rechtsvertreter der Parteien erörterten die Rechtslage und würdigten die Beweise. Im An- schluss daran fällte das Handelsgericht das nachstehende, nicht mündlich eröffnete Urteil (Prot. HV). Das Handelsgericht zieht in
13 Erwägung: I. 1. Das Verfahren hat seine gesetzliche Grundlage in § 49 des kantona- len Gebäudeversicherungsgesetzes (GebVG, SAR 673.100). Die Klägerin hatte der Beklagten gegenüber mit Verfügung vom 14. Ja- nuar 2000 eine Kürzung der Entschädigungssumme in Höhe von Fr. 297'649.-- [10% der festgelegten Schadenshöhe nach Abzug der geleisteten Zahlungen] gestützt auf § 48 lit. a GebVG vorgenommen. Dagegen hatte die Beklagte Einsprache erhoben. Gemäss § 49 Abs. ? lrehV(hat M4ia Klanarin heim f,ericht am Ort der rralari nan Sache Klage angebracht. 2. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts zur Beurteilung der vorliegen- den Streitsache ist gemäss §§ 26 und 404 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben: Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Meisterschwanden AG. Der Geschäftszweck besteht im Betrieb eines Restaurants bzw. Hotels. Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 8'000.-- (Art. 46 OG). Die Festsetzung der Abzüge von der Entschädigungssumme fällt in die Zuständigkeit des Richters am Ort der gelegenen Sache (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilpro- zessordnung, 2. A., Aarau u.a. 1998, N 2 zu § 9 ZPO). Das Handels- gericht ist zur Beurteilung der Klage örtlich und sachlich zuständig. Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, erhob die Beklagte doch fristgerecht Einsprache gegen die Kürzungsverfügung. Weitere Pro- zessvoraussetzungen geben zu keinen Erörterungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. II. Der Sachverhalt ist erstellt und zwischen den Parteien im Wesentli- chen nicht streitig. Das Schadensquantitativ wurde von der Klägerin mit Zustimmung der Beklagten in Höhe von Fr. 3132'648.-- festgelegt
14 (KB 12). Zu beurteilen ist einzig, ob die Klägerin berechtigt war, der Beklagten gegenüber wegen grober Fahrlässigkeit gestützt auf § 48 lit. a GebVG von der nicht ausbezahlten Schadenssumme eine Kürzung in Höhe von 10% (eigentlich die Differenz zum Neuwert von Fr. 297'649.--, KB 12) vorzunehmen. 1. Die juristische Person ist haftungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie an Stelle des Organs als natürliche Person selber gehan- delt hätte (Art. 55 Abs. 2 ZGB; Rey, Ausservertragliches Haftpflicht- recht, 2. A. Zürich 1998, Nr. 973). Organe einer juristischen Person sind jene Personen, welche durch Gesetz, Statuten oder auf Grund der faktischen Organisation an der Willensbildung der Gesellschaft %. IllIQkI 1I UÌ1ó ULM IIIlL ClILSplCC1ÌCIlU l IGc IÌC 1IL lier oder LQLSQAh ll%.II I Entscheidkompetenz ausgestattet sind (BGE 122 III 227, 121 III 179, 117 II 571 f.). Auch Personen, welche bei einer juristischen Person nur tatsächlich eine wesentliche Aufgabe bzw. Funktion erfüllen, sind demnach Organe (funktioneller Organbegriff; Riemer, Berner Kom- mentar, Bern 1993, N 28 f. zu Art. 54/55 ZGB; ZGB- Huguenin/Jacobs, Basler Kommentar, Basel 1996, Art. 54/55 ZGB N 13; BGE 117 II 441 f., 117 11 571 f.). S war im massgeblichen Zeitpunkt Geschäftsführer der Beklagten. Seine Stell- vertretung übte Z aus. Beide Perso- nen waren daher Organe bzw. faktische oder funktionelle Organe der Beklagten. Ihr Verschulden muss sich die Beklagte als eigenes Ver- schulden anrechnen lassen. 2.
a) Der Eigentümer eines abgebrannten, beschädigten oder zer- störten Gebäudes verliert den Anspruch auf Entschädigung bis zum Betrage von zwei Drittteilen des Schadens, wenn er den Brand oder die Zerstörung durch grobe Fahrlässigkeit verur- sacht oder die zur Schadenminderung geeigneten Massnah- men grob fahrlässig unterlassen hat, je nach dem Grade der Fahrlässigkeit (§ 48 lit. a GebVG).
15 b) Die Grobfahrlässigkeit gemäss § 48 lit. a GebVG entspricht im Privatversicherungsrecht Art. 14 Abs. 2 VVG. Es kann daher auf die entsprechende Rechtslehre und Rechtsprechung abge- stellt werden. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die verlangte Sorgfalt in besonders krasser Weise vermissen lässt, wenn also die elementarsten Vorsichtsgebote ausser Acht ge- lassen werden. Dadurch werden Massnahmen nicht ergriffen, die jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen (BGE 111 II 90, 107 II 167). Vorausgesetzt wird somit eine schwerwiegende Abweichung vom Sorgfaltsmassstab. Beim Fahrlässigkeitsbegriff ist von einem objektivierten Massstab aUSZÜ......1.........
I. L.I&L 'IIG IU III Ì0t, Ÿvaj ÜIIter deiI ge1V .ebVi{GI I Um- ständen an Sorgfalt erwartet werden durfte und musste. Die grobe Fahrlässigkeit wird in der Regel als Verletzung der ele- mentarsten Sorgfalt aufgefasst. Die Fahrlässigkeit ist um so grösser, je gefährlicher die Umstände sind, die jemand schafft, und je weniger konkret geforderte Sicherheitsmassnahmen ge- troffen werden (BGE 112 II 141, 93 II 352; zum Ganzen: Oftin- ger/Stark, I, S. 219 Anm. 121; Berner Kommentar, Brehm, N 202; Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, 2. A. Basel u.a. 1996, OR-Schnyder, Art. 41 N 49, OR-Wiegand, Art. 99 N 6; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obliga- tionenrecht Allgemeiner Teil, 7. A. Zürich 1998, Rz 2742, über- all mit zahlreichen Hinweisen; zutreffend auch die Klägerin in Klage S. 14, Replik S. 2). c) Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass das Abbrennen von Kerzen auf Tannenbäumen stets eine erhebliche Brand- gefahr darstellt und besonderer Schutzvorkehren bedarf. 1st ein solcher Baum ausgedörrt, erhöht sich die Gefahr massiv. Der Baum entzündet sich besonders leicht und brennt explosions- artig nieder.
16 Im vorliegenden Fall stand der Baum seit dem 11. Dezember 1998 im Restaurant. An allen Tagen, an denen das Restaurant geöffnet hatte, wurden die Kerzen angezündet. Dabei handelte es sich nicht um gewöhnliche Weihnachtskerzen, sondern um Kerzen, die während ungefähr 5 Stunden brannten. Bereits damit ist offensichtlich, dass der Baum am 24. Dezember 1998 ausgedörrt gewesen sein musste. Dass der Baum in einem Wasserbad gestanden hat, vermag daran nichts zu ändern. Es ist notorisch, dass ein Baum in einem geheizten Raum in weni- gen Tagen austrocknet. Wenn beinahe täglich über Stunden Kerzen an ihm brennen, ist nicht zu verhindern, dass das Ge- äst als Folge dieser zusätzlichen Wärmeentwicklung in kurzer Zeit austrocknet. Dass der Baum im vorliegenden Fall tatsäch- lich ausgetrocknet war, ergibt sich aber schon daraus, dass der Baum - wie von den anwesenden Personen geschildert - explo- sionsartig in Flammen aufging. Die Behauptung, dass das Austrocknen des Baumes überprüft worden sei, ist nur eine Schutzbehauptung. Aus dem Umstand, dass der Baum keine Nadeln verloren hat, kann im übrigen nicht abgeleitet werden, dass er nicht ausgetrocknet war. Dies hängt von der verwen- deten Baumsorte ab. Durch das Abbrennen von Kerzen an diesem Baum wurde so- mit eine augenfällige Brandgefahr geschaffen. Verstärkt wurde dies durch die Tatsache, dass die Äste des Baumes bis prak- tisch an das Sitzgruppen-Mobiliar reichten und dass die das Restaurant betretenden Gäste den Baum bei einem freien Durchgang von nur ca. 70 bis 80 cm Breite passierten. Es wur- den daher Umstände geschaffen bzw. V1el mehr durch den Be- trieb des Restaurantes verstärkt, welche ein erhebliches bzw. massives Brandpotential aufwiesen. Entsprechend dieser Um- stände waren höchste Sicherheitsmassnahmen erforderlich und vorzukehren. Die Verantwortung für den Baum lag bei Herrn S und dessen Stellvertreterin Frau Z . Die je- weilige Servicemannschaft musste nebst der Bewirtung der
17 Gäste auch die Aufsicht über den Weihnachtsbaum ausüben. Keine Organe bzw. Angestellte der Beklagten haben den Weihnachtsbaum ständig beaufsichtigt. Es war denn auch nicht das Servicepersonal, sondern es waren die anwesenden Gä- ste, welche als erste feststellten, dass der Baum Feuer gefan- gen hatte. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen in den Zif- fern 1 bis 3 der in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehle gegen Herrn S und Frau Z zu verweisen (KB 3 und 4). Damit konnte jedoch der Ausbruch eines Brandes nicht ver- hindert werden. Von der ersten Flamme bis zum kaum mehr zu kontrollierenden Brand vergehen nur Sekunden. Die Beklagte bzw. ihre Organe haben auf Grund der dargelegten Umstände L .L1•.L I1•.. r1 J^.t. Vy J... /^..i.iY11. eine erhebliche, augenfäiiige r3ranugeranr in der GasisLatLrr ge- schaffen und haben es unterlassen, die erforderlichen oder ge- botenen Sicherheitsvorkehren zu treffen. Es wurden elemen- tarste Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen. Dadurch hat die Beklagte in grobfahrlässiger Weise den Brand verursacht und hat dafür zivilrechtlich die Verantwortung zu tragen. Fehl geht die Argumentation der Beklagten, dass nach dieser Darstellung das traditionelle Aufstellen von Christbäumen als grobfahrläs- sig zu betrachten sei. Die geschilderte Art, wie die Beklagte die Kerzen des Baumes an etlichen Tagen und während Stunden in einer Gaststätte hat brennen lassen, unterscheidet sich we- sentlich vom traditionellen Verhalten. Ob die Vorkehrungen der Beklagten bzw. ihrer Organe anson- sten für den Brandfall ungenügend waren, kann offen gelassen werden. Aus der Tatsache, dass das diensthabende Service- team überstürzte bzw. ungeeignete Vorkehrungen beim Brandausbruch traf, kann nicht abgeleitet werden, dass die ge- troffenen Vorkehrungen generell ungenügend waren. Ebenfalls kann nach Auffassung des Gerichtes offen gelassen werden, ob die Beklagte bzw. ihre Organe durch die Nichteinhaltung von Brandschutzvorschriften (Demontieren des Türschliessers beim Hotelkorridor im ersten Obergeschoss; Offenlassen der
• 18 Türe im zweiten Obergeschoss mittels Keil) im Sinne von § 48 lit. a GebVG die zur Schadenminderung geeigneten Massnah- men in grobfahrlässiger Weise unterlassen haben. d) Die von der Klägerin geforderte Reduktion der Entschädigung von 10% ist in Berücksichtigung des erheblichen Verschuldens und der nach § 48 lit. a GebVG maximal möglichen Reduktion von zwei Dritteln offensichtlich ausgewiesen. e) Aus der Tatsache bereits erfolgter Teilzahlungen kann die Be- klagte nichts für sich in Anspruch nehmen. Es ist auf die zu- treffenden Ausführungen der Klägerin hinzuweisen (Replik S. 3 T.). Gemäss g 5'3 Abs. 3 GebVG darf die Auszahlung der Ent- schädigung erst nach Abschluss eines allfälligen Strafverfah- rens erfolgen, es sei denn, es bestünden keine Zweifel über die Zahlungspflicht der Anstalt gegenüber dem Berechtigten. Auf Grund von § 48 lit. a GebVG war vor Abschluss der Strafver- fahren klar, dass die Klägerin zumindest 1/3 des Schadens zu bezahlen hatte. Wenn sie daher mit der Ausrichtung der Ent- schädigung vor Abschluss der Strafverfahren bereits begann, konnte ihr dies auch mit Rücksicht auf § 53 Abs. 3 GebVG nicht zum Nachteil gereichen. Dass damit die vorbehaltlose Anerkennung der Zahlung des gesamten Schadens verbunden gewesen wäre (Standpunkt der Beklagten in Antwort S. 2, Duplik S. 2 f.), ist nicht dargetan. Im Übrigen ist erstellt, dass bei der Festlegung des Schadensquantitatives zwischen den Parteien (KB 12) Dr. R als Direktor der Klägerin die Beklagte ausdrücklich darauf hinwies, dass diese Festlegung nicht iden- tisch sei mit der auszubezahlenden Entschadigung (Prot. IV S. 18, R; nicht bestritten: S. 12 f., Suhner). Die Klage ist somit gutzuheissen.
19 Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Da die Klägerin vollständig obsiegt, sind die Kosten der Be- klagten aufzuerlegen (§ 112 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren wurde voll- ständig durchgeführt, weshalb die volle Gerichtsgebühr gemäss § 7 Abs. 1 VKD festzusetzen ist. Die Beklagte schuldet der Klägerin auch eine Parteientschädigung, die gemäss §§ 3 ff. Anwaltstarif in Höhe von Fr. 32'631.75 (inkl. MWSt. von Fr. 2'304.85) richterlich genehmigt wird. Demgemäss wird einstimmig erkannt: 1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Klägerin be- rechtigt war, ihre Leistungen gegenüber der Beklagten aus dem Schadenereignis vom 24. Dezember 1998 um den Betrag von Fr. 297'649.-- zu kürzen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.--, den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 375.--, insgesamt Fr. 12'375.--, werden der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin deren Parteikosten in richterlich genehmigter Höhe von Fr. 32'631.75 zu bezahlen. 4. Zustellung an die Rechtsvertreter der Parteien (je zweifach).
• 20 Aarau, 29. August 2001 Handelsgericht des Kantons Aargau Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung für die Berufung (Art. 43 ff. OG) Gegen das vorstehende Urteil kann innert 30 Tagen; vom Eingang der schriftlichen Mitteilung des Entscheides an gerechnet, die Beru- fung an das Schweizerische Bundesgericht erklärt werden. Die Berufungsschrift ist schriftlich im Doppel beim Präsidenten des Aargauischen Handelsgerichts einzulegen. Die Berufungsschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochte- nen Entscheides und der Partei, gegen welche die Berufung gerichtet wird, die genauen Angaben, welche Punkte des Entscheides ange- fochten und welche Abänderungen beantragt werden, sowie die Be- gründung der Anträge enthalten (Art. 55 OG).