Sachverhalt
1. Y ist Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma Y Unter- lagsböden. Er schloss am 22. April 1998 mit der Y Versicherung eine Be- triebs-Haftpflichtversicherung ab. Am 17. Juli 1999 brachte seine Einzelfirma als Subunternehmerin in einem Bürogebäude einen Unterlagsboden ein. Ein Anteil von 64 m2 dieses Unterlagsbodens wurde mit einer Fehlhöhe von 10 - 12 mm zur Vorgabe erstellt und musste daher in der Folge wieder herausgerissen und neu ein- gebracht werden. Durch das Herausreissen des Unterlagsbodens wurden Arbeiten anderer Unternehmen, konkret die Dampfsperre, die Dämmung und die Bodenhei- zung beschädigt. Die als Unternehmerin beteiligte M verlangte für die von ihr und weiteren Unternehmen für die Schadensbehebung erbrachten Leistungen (Neuver- legen von Dampfsperre, Dämmung und Bodenheizung; Regie Plattenarbeit; Mate- riallieferung) am 15. Januar 2000 von der Firma Y Unterlagsböden die Bezahlung von insgesamt Fr. 9'285.10. Y wandte sich dafür an die Y Versicherung und
3 verlangte von dieser die Uebernahme der genannten Kosten im Rahmen der Be- triebs-Haftpflichtversicherung. Die Y Versicherung lehnte dies ab unter Berufung auf Art. 14 VVG sowie auf Art. 7 L der Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen (AVB). 2. Mit im Namen der Einzelfirma Y Unterlagsböden eingereichter Klage vom
3. Oktober 2000 wurden die im ersten Teil der Rechtsbegehren genannten Anträge gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Y Versicherung habe im Rahmen der Betriebs-Haftpflichtversicherung für die von den anderen Unterneh- mern geltend gemachten Fr. 9'285.10 aufzukommen. Die Versicherungsdeckung für diesen Betrag werde durch A rt. 7 L AVB nicht ausgeschlossen. Auch die Bern- fang auf Art. 14 VVG mache wenig LSini1. Sollte das Gericht zm Ansicht gelangen, die Auffassung der Y Versicherung betreffend Art. 7 L AVB sei aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung haltbar, könne diese aufgrund der Unklarheits- /Ungewöhnlichkeitsregel gegenüber der Klägerschaft keine Wirkung entfalten. Der Y Versicherung wäre es im Rahmen ihrer Versicherungsberatung oblegen, der Klägerschaft Art. 7 L AVB zu erläutern, werde durch diese Bestimmung nach Auffassung der `{Versicherung doch gerade das Risiko a Kläger-
Jeisíiiacrün uu^ii erâuc ua^ grösste der schaft von der Versicherung ausgeschlossen. Diese Erläuterungspflicht hätte die Y Versicherung umso mehr getroffen, als die Klägerschaft in erkennbarer Weise die deutsche Sprache nur sehr beschränkt verstehe und spreche. Die Y Versicherung habe die Klägerschaft im Hinblick auf den Abschluss des Be- triebs-Haftpflichtversicherungsvertrages überdies schlecht beraten und insbesonde- re die Risikoanalyse falsch bzw. unvollständig vorgenommen. Damit habe sie sich einer vorvertraglichen Sorgfaltspflichtsverletzung schuldig gemacht, wofür sie aus culpa in contrahendo einzustehen habe. Sämtliche Voraussetzungen für die culpa in contrahendo-Haftung seien erfüllt und zwar ungeachtet dessen, ob dafür auf die Deliktstheorie oder die Vertragstheorie abgestellt werde. 3. Die Y Versicherung beantragte in ihrer Klageantwort die Abwei- sung der Klage. In der Begründung beruft sie sich insbesondere auf Art. 7 L AVB.
- 4 - 4. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und nahmen mit Eingaben vom 3. respektive 9. Januar 2001 zum Beweisergebnis Stellung (amtl. Bel. 9 und 11).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Bei der Unternehmung Y Unterlagsböden handelt es sich um eine Einzel- firma. Einzelfirmen sind, auch wenn sie wie die Unternehmung Y Unterlagsböden im Handelsregister eingetragen sind (ed. Bel. 1), nicht parteifähig. Als Kläger- schaft ist daher nicht die Einzelfirma Y Unterlagsböden, sondern deren Inhaber Y zu behandeln. Daran ändert nichts, dass in der Klageschrift die Einzelfirma als Klägerin bezeichnet wird und ihre Firmenbezeichnung Y Unterlagsböden dem Namen von Y vorangestellt ist. Y - und nicht seine Einzelfirma - hat daher im vor- liegenden Verfahren Klägerstellung. Die unrichtige Parteibezeichnung in der Klage ist von Amtes wegen entsprechend zu berichtigen (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, N 5 zu § 44).
E. 2 Unstreitig steht fest, dass der Kläger über seine Einzelfirma in einem Bü- rogebäude einen Unterlagsboden mit fehlerhafter Höhe eingebracht hat und diesen deswegen wieder herausreissen und neu einbringen musste. Durch das Herausrei- ssen des Bodens entstanden auch Schäden an Arbeiten weiterer Unternehmer. Die- se verlangen vom Kläger für die Behebung dieser Schäden Fr. 9258.10. Der Klä- ger vertritt die Auffassung, diese Kosten habe die Beklagte im Rahmen der von ihm bei dieser abgeschlossenen Betriebs-Haftpflichtversicherung zu tragen. Die Beklagte opponiert mit Hinweis auf Art. 7 L AVB, welche die Deckung solcher Ansprüche ausschlösse.
E. 3 a) Im Antrag für die Betriebs-Haftpflichtversicherung, den der Kläger am 9. März 1998 unterzeichnet hat, wurde auf die AVB-Ausgabe B 12 und die Zusatz-
- 5 - AVB D 09 der Beklagten verwiesen (bekl. Bel. 2). Die Beklagte nahm diesen An- trag mit Vertragsbeginn 9. März 1998 an und stellte dem Kläger am 22. April 1998 die Versicherungspolice aus, in welcher wiederum auf die zuvor genannten AVB und Zusatz-AVB verwiesen wurde (kläg. Bel. 05). Es ist nicht umstritten, dass der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien rechtsgültig zustandegekommen ist und dass die genannten AVB Bestandteil des Vertrages bilden.
b) Art. 7 der vom Kläger selber aufgelegten AVB der Beklagten (kläg. Bel.
01) trägt den Titel "Einschränkungen des Deckungsumfanges" und enthält eine Aufzählung der von der Versicherung ausgeschlossenen Ansprüche/Leistungen. Im vorliegenden Fall ist Art. 7 L von Interesse. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung sind ausgeschlossen: "Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung, insbe- sondere diejenigen für Mängel und Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Ar- beiten infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Arbeitsleistung liegenden Ursache entstanden sind". Laut Absatz 2 der genannten AVB-Bestimmung sind überdies von der Versiche- rung ausgeschlossen: "Ansprüche für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung und Behe- bung von im Abs. 1 erwähnten Mängeln und Schäden sowie Ansprüche für Er- tragsausfälle und Vermögenseinbussen als Folge solcher Mängel und Schäden".
E. 4 Der ursprünglich eingebrachte Unterlagsboden und damit die vom Kläger hergestellte Sache respektive die von ihm geleistete Arbeit litt zweifellos an einem Mangel (nämlich die von den Vorgaben abweichende Einbauhöhe), welcher durch eine in der Herstellung respektive Arbeitsleistung liegende Ursache entstanden war, mithin an einem Mangel im Sinne von A rt. 7 L Abs. 1 AVB. Absatz 2 dieser Bestimmung schliesst Ansprüche für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behebung von im Absatz 1 erwähnten Mängeln von der Versicherungsdeckung aus. Der genannte Mangel des Unterlagsbodens bedingte dessen Herausreissen und
E. 6 Neueinbringen. Das Herausreissen hatte wiederum zur Folge, dass Schäden an von anderen Unternehmern geleisteten Arbeiten entstanden. Die Behebung dieser Schäden verursachte Kosten. Nach dem Gesagten ist ein Zusammenhang zwischen diesen Aufwendungen für die Behebung der an den Arbeiten anderer Unternehmer entstandenen Schäden und dem Mangel, an welchem die vom Kläger hergestellte Sache respektive die von ihm geleistete Arbeit litt, klar zu bejahen. Nach dem Wortlaut von Art. 7 L Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 AVB sind nun aber An- sprüche für derartige Aufwendungen von der Versicherungsdeckung ausgeschlos- sen. Und genau um solche Ansprüche handelt es sich nach dem Gesagten bei den Unkosten, welche seitens der anderen Unternehmer gegenüber dem Kläger für die Behebung der an deren Arbeiten entstandenen Schäden geltend gemacht werden. U Demzufolge sind diese nkosten emass den AVR welche Bestandteil der zwi- LV1114K1V1bV Jiiau V V i lvJ^vii gv, schen dem Kläger und der Beklagten geltenden Betriebs-Haftpflichtversicherung bilden, von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen. Soweit der Kläger diese Vertragsklausel anders deutet, kann ihm nicht gefolgt werden. 5. Der Kläger macht geltend, Art. 7 L AVB könne aufgrund der Unklarheits-/ Ungewi:ihnlichkeitsregel keine Wirkung entfalten.
a) Nach der Unklarheitsregel sind mehrdeutige Wendungen in vorformulier- ten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, die sie verfasst hat (BGE 124 III 158 Erw. lb mit Hinweisen). Art. 7 L AVB erweist sich indessen nicht als mehrdeutig. Der Sinn der Bestim- mung, nämlich - kurz auf das für diese Beurteilung Wesentliche zusammengefasst
- der Ausschluss der Versicherungsdeckung für die Behebung von Drittschäden, welche als Folge der eigenen Schlechterfüllung eines Vertrages eingetreten sind, ergibt sich klar und unzweideutig aus ihrer Formulierung. Daran ändert nichts, dass diese in mehrere Sätze und Nebensätze aufgeteilt ist und ihr Verständnis da- her in mehreren Schritten zu erfolgen hat und ein genaues Durchlesen erfordert. Dies alles macht die Bedingung nicht unklar respektive mehrdeutig.
- 7 -
b) Die Gültigkeit der vorformulierten AGB muss durch die sogenannte Un- gewöhnlichkeitsregel eingeschränkt werden. Nach dieser Regel sind von der pau- schalen Zustimmung zu AGB's alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht besonders aufmerksam gemacht worden ist. Die Partei, welche die AGB in den Vertrag aufgenommen hat, muss aufgrund des Vertrauensprinzips davon ausgehen, dass ihr unerfahrener Vertragspartner gewisse ungewöhnliche Klauseln nicht will. Ob eine Klausel ungewöhnlich ist, muss aus der Sicht der Zustimmenden zur Zeit des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Die Antwort fällt individuell aus, auch eine branchenübliche Klausel kann für einen Branchenfremden ungewöhnlich sein. Im Hinblick auf das Vertrauensprinzip sind die persönlichen Vorstellungen des VertragQchliessenden soweit mQsgebend, als sie fier dle arndPra Pntey nrhannhn sind. Es genügt nicht, dass der Vertragspartner in der fraglichen Branche unerfah- ren ist. Neben dieser subjektiven Voraussetzung muss die betreffende Klausel auch objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen, d.h. sie muss die Ver- tragsnatur wesentlich verändern oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen dieses Vertragstypus fallen. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, um so eher darf sie als ungewöhnlich betrachtet werden (BGE 119 II 443 = Pra 1994 Nr. 229 Erw. la mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung erweist sich der Inhalt der streitigen Bestimmung nicht als ungewöhnlich. Aus Art. 7 L Abs. 1 AVB ergibt sich, dass der Kläger, wenn er eine Arbeitsleistung mangelhaft erbracht respektive einen Vertrag unge- nügend erfüllt hat, keine Versicherungsdeckung für den Mehraufwand beanspru- chen kann, der ihm selber für die Behebung des Mangels respektive die - nach- trägliche - Erfüllung des Vertrages erwächst. Der Kläger macht denn auch zu Recht nicht geltend, die Beklagte habe für diesen ihm entstandenen Mehraufwand einzustehen. Wenn nun aber eine weitere Vertragsbedingung (konkret Art. 7 L Abs. 2 AVB) vorsieht, dass auch Folgekosten einer solchen Mängelbehebung re- spektive nachträglichen Vertragserfüllung - und um solche Folgekosten handelt es sich bei der Forderung, welche die anderen Unternehmern für die Behebung der an deren Arbeit entstandenen Schäden gegenüber dem Kläger geltend machen - von
- 8 - der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind, kann dies nicht als unüblich, ge- schäftsfremd oder ungewöhnlich in dem Sinne betrachtet werden, dass der Kläger damit nicht rechnen musste. Dies gilt insbesondere auch, weil Vertragsbedingun- gen grundsätzlich im gesamten Zusammenhang zu verstehen sind, im vorliegenden Fall also auch unter Einbezug von Art. 7 L Abs. 1 AVB, auf welchen im Uebrigen in Absatz 2 dieser Vertragsbedingung noch ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Ungewähnlichkeitsregel kommt hier mithin nicht zum Tragen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Kläger in seiner Eingabe vom 3. Januar 2001 bestätigt, dass verschiedene mögliche Zusatzdeckungen von Sondergefahren mit ihm besprochen wurden. Darauf wird nachfolgend zurückgekommen. Der Kläger bringt im Weiteren vor, die Beklagte sen x''úer Dbliegenheit, ihm im Rahmen ihrer Versicherungsberatung Art. 7 L AVB zu erläutern, nicht nachgekommen, obwohl durch diese Bestimmung (nach dem Verständnis der Be- klagten) doch gerade das grösste Risiko des Klägers von der Versicherung ausge- schlossen werde. Diese Erläuterungspflicht hätte die Y Versicherung umso mehr getroffen, als die Klägerschaft in erkennbarer Weise die deutsche Sprache nur sehr beschränkt verstehe und spreche. Die Y Versicherung i1-.Labe über= dies im Rahmen der Versicherungsberatung eine falsche respektive unvollständige Risikoanalyse vorgenommen und müsse dafür im Sinne der culpa in contrahendo einstehen.
a) Art. 7 L AVB ist, wie bereits dargelegt, unzweideutig verfasst und lässt bei genauem Durchlesen erkennen, welche Ansprüche respektive Schäden von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind. Der Kläger bestätigt in seiner Eingabe vom 3. Januar 2001 (amtl. Bel. 9), dass die verschiedenen Versicherungsdeckun- gen mit ihm besprochen wurden. Er verweist dabei auf Ziffer 18 des - von ihm unterzeichneten - Versicherungsantrags, in welcher verschiedene Sondergefahren aufgeführt sind, welche zusätzlich hätten versichert werden können. Bei einer die- ser Sondergefahren (Ziffer 18 Buchstabe g) wurde der Antrag auf zusätzliche Er- fassung gestellt, bei den anderen wurde die Frage, ob ein Zusatzantrag gestellt werde, verneinend angekreuzt. Eine dieser anderen Sondergefahren (Ziffer 18
- 9 - Buchstabe h) hätte "Sachschäden infolge Ermittlung und Behebung von Mängeln oder Schäden gemäss Art. 56 Zusatz-AVB" umfasst. Art. 56 der Zusätzlichen All- gemeinen Bedingungen sieht die Ausdehnung der Versicherung unter anderem auf Ansprüche respektive Schäden vor, welche gemäss Art. 7 L AVB ausgeschlossen wären. Der Kläger war mithin durchaus über die Möglichkeit informiert, dieses Risiko zusätzlich versichern zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorhalt des Klägers, die Beklagte sei ihrer Beratungspflicht ungenügend nachgekommen, nicht zu hören. Daran ändert das Vorbringen des Klägers, beim gemäss Art. 7 L AVB ausgeschlossenen Risiko handle es sich um das Hauptversicherungsrisiko, nichts. b) Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Deutschkenntnisse des Klägers, welche er selber als es hrallkt taxiert, ihm immerhin offensichtlich gestalten, a10 selbständiger Handwerker tätig zu sein, was zweifellos regelmässigen Kontakt mit seinen Kunden (insbesondere im Hinblick auf vertragliche Verhandlungen), aber auch zu Behörden voraussetzt. Vor diesem Hintergrund kann er sich nicht darauf berufen, wegen mangelnder Deutschkenntnisse seien einzelne Vertragsbedingun- gen für ihn nicht verbindlich. Auch dieses Vorbringen erweist sich mithin als un- begí andet. Dies gilt rnsomehr, (la der Kläger - wie schon angesprochen - selber bestätigt, dass gerade die auf Sondergefahren bezogenen Zusatzanträge, welche eine Versicherungsdeckung auch für die gemäss Art . 7 L AVB ausgeschlossenen Risiken ermöglicht hätten, mit ihm besprochen wurden. c) Das Argument des Klägers, die Beklagte habe eine ungenügende Risiko- analyse vorgenommen, erweist sich schon aus dem Grunde als nicht stichhaltig, dass - wie er selber bestätigt - die zusätzlich versicherbaren Sondergefahren mit ihm besprochen wurden. Es wäre wohl ohnehin nicht zulässig, die Verantwortung für die Risikoanalyse, welche der Kläger als selbständiger Handwerker durchaus auch selber vorzunehmen hat, auf das Versicherungsunternehmen abzuschieben. Eine culpa in contrahendo kann der Beklagten nach dem Gesagten nicht angelastet werden.
- 10 -
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Versicherungsdeckung für die gegenüber dem Kläger geltend gemachten Unkosten der anderen Unternehmer auf- grund der Bestandteil des Versicherungsvertrages bildenden AVB ausgeschlossen ist und keine Umstände vorliegen, welche eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Ob sich der Deckungsausschluss auch aus Art. 14 VVG er- gäbe, wie die Beklagte in einem vorprozessualen Schreiben geltend gemacht hatte, kann offen gelassen werden. Die Klage erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. B. Der Kläger hat sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Bei der Festsetzung der Gebühren ist berücksichtigen., dass irn:« Gerichtsverhandlungen +„++f « st £U dass keine
sLaL4LaLL- den. Rechtsspruch 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Gerichtskosten betragen Fr. 900.--. Nach Berücksichtigung des gelei- steten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- werden dem Kläger von der Ge- richtskasse Fr. 100.-- zurückerstattet. Der Kläger hat der Beklagten eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 2'831.55 (Fr. 2'600.-- Gebühr, Fr. 34.-- Auslagen und Fr. 197.55 MWST) zu bezahlen. 3. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appella- tionserklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das
Gericht und jede Gegenpartei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstin- stanzlichen Rechtsspruchs enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. 4. Dieses Urteil ist den Parteien zuzustellen. Amtsgericht Luzern-Stadt I. Abteilung Der Präsident Der ao. Gerichtsschreiber Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts erforderlich. Diese Bescheini- gung kann nach Ablauf der im Urteil angeführten Rechtsmittelfrist schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Rechtskraft- bescheinigung Abklärungen erforderlich sind, muss mit gewisser Zeit gerechnet werden, bis die Bescheinigung zuge- stellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Rechtskraftbescheinigung rechtzeitig einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
11 00 75 UZ 004 Abteilung I in Zivilsachen Präsident Holdener, Amtsrichter Gabriel, Ersatzrichter Lanz, ao. Gerichtsschreiber Ber- net Urteil vom 28. Februar 2001 Y, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern, Klägerin gegen Y Versicherung, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Frischkopf, Bahnhofstrasse 24, 6210 Sursee, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers 1. Die Y Versicherung sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 9'285.10 nebst Zins zu 5% seit dem 17. Juli 1999 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen nach Er- messen des Gerichts angemessen geminderten Betrag nebst Zins zu 5% seit dem 17. Juli 1999 zu bezahlen. der Beklagten Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Sachverhalt 1. Y ist Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma Y Unter- lagsböden. Er schloss am 22. April 1998 mit der Y Versicherung eine Be- triebs-Haftpflichtversicherung ab. Am 17. Juli 1999 brachte seine Einzelfirma als Subunternehmerin in einem Bürogebäude einen Unterlagsboden ein. Ein Anteil von 64 m2 dieses Unterlagsbodens wurde mit einer Fehlhöhe von 10 - 12 mm zur Vorgabe erstellt und musste daher in der Folge wieder herausgerissen und neu ein- gebracht werden. Durch das Herausreissen des Unterlagsbodens wurden Arbeiten anderer Unternehmen, konkret die Dampfsperre, die Dämmung und die Bodenhei- zung beschädigt. Die als Unternehmerin beteiligte M verlangte für die von ihr und weiteren Unternehmen für die Schadensbehebung erbrachten Leistungen (Neuver- legen von Dampfsperre, Dämmung und Bodenheizung; Regie Plattenarbeit; Mate- riallieferung) am 15. Januar 2000 von der Firma Y Unterlagsböden die Bezahlung von insgesamt Fr. 9'285.10. Y wandte sich dafür an die Y Versicherung und
3 verlangte von dieser die Uebernahme der genannten Kosten im Rahmen der Be- triebs-Haftpflichtversicherung. Die Y Versicherung lehnte dies ab unter Berufung auf Art. 14 VVG sowie auf Art. 7 L der Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen (AVB). 2. Mit im Namen der Einzelfirma Y Unterlagsböden eingereichter Klage vom
3. Oktober 2000 wurden die im ersten Teil der Rechtsbegehren genannten Anträge gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Y Versicherung habe im Rahmen der Betriebs-Haftpflichtversicherung für die von den anderen Unterneh- mern geltend gemachten Fr. 9'285.10 aufzukommen. Die Versicherungsdeckung für diesen Betrag werde durch A rt. 7 L AVB nicht ausgeschlossen. Auch die Bern- fang auf Art. 14 VVG mache wenig LSini1. Sollte das Gericht zm Ansicht gelangen, die Auffassung der Y Versicherung betreffend Art. 7 L AVB sei aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung haltbar, könne diese aufgrund der Unklarheits- /Ungewöhnlichkeitsregel gegenüber der Klägerschaft keine Wirkung entfalten. Der Y Versicherung wäre es im Rahmen ihrer Versicherungsberatung oblegen, der Klägerschaft Art. 7 L AVB zu erläutern, werde durch diese Bestimmung nach Auffassung der `{Versicherung doch gerade das Risiko a Kläger-
Jeisíiiacrün uu^ii erâuc ua^ grösste der schaft von der Versicherung ausgeschlossen. Diese Erläuterungspflicht hätte die Y Versicherung umso mehr getroffen, als die Klägerschaft in erkennbarer Weise die deutsche Sprache nur sehr beschränkt verstehe und spreche. Die Y Versicherung habe die Klägerschaft im Hinblick auf den Abschluss des Be- triebs-Haftpflichtversicherungsvertrages überdies schlecht beraten und insbesonde- re die Risikoanalyse falsch bzw. unvollständig vorgenommen. Damit habe sie sich einer vorvertraglichen Sorgfaltspflichtsverletzung schuldig gemacht, wofür sie aus culpa in contrahendo einzustehen habe. Sämtliche Voraussetzungen für die culpa in contrahendo-Haftung seien erfüllt und zwar ungeachtet dessen, ob dafür auf die Deliktstheorie oder die Vertragstheorie abgestellt werde. 3. Die Y Versicherung beantragte in ihrer Klageantwort die Abwei- sung der Klage. In der Begründung beruft sie sich insbesondere auf Art. 7 L AVB.
- 4 - 4. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und nahmen mit Eingaben vom 3. respektive 9. Januar 2001 zum Beweisergebnis Stellung (amtl. Bel. 9 und 11). Erwägungen 1. Bei der Unternehmung Y Unterlagsböden handelt es sich um eine Einzel- firma. Einzelfirmen sind, auch wenn sie wie die Unternehmung Y Unterlagsböden im Handelsregister eingetragen sind (ed. Bel. 1), nicht parteifähig. Als Kläger- schaft ist daher nicht die Einzelfirma Y Unterlagsböden, sondern deren Inhaber Y zu behandeln. Daran ändert nichts, dass in der Klageschrift die Einzelfirma als Klägerin bezeichnet wird und ihre Firmenbezeichnung Y Unterlagsböden dem Namen von Y vorangestellt ist. Y - und nicht seine Einzelfirma - hat daher im vor- liegenden Verfahren Klägerstellung. Die unrichtige Parteibezeichnung in der Klage ist von Amtes wegen entsprechend zu berichtigen (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, N 5 zu § 44). 2. Unstreitig steht fest, dass der Kläger über seine Einzelfirma in einem Bü- rogebäude einen Unterlagsboden mit fehlerhafter Höhe eingebracht hat und diesen deswegen wieder herausreissen und neu einbringen musste. Durch das Herausrei- ssen des Bodens entstanden auch Schäden an Arbeiten weiterer Unternehmer. Die- se verlangen vom Kläger für die Behebung dieser Schäden Fr. 9258.10. Der Klä- ger vertritt die Auffassung, diese Kosten habe die Beklagte im Rahmen der von ihm bei dieser abgeschlossenen Betriebs-Haftpflichtversicherung zu tragen. Die Beklagte opponiert mit Hinweis auf Art. 7 L AVB, welche die Deckung solcher Ansprüche ausschlösse.
3. a) Im Antrag für die Betriebs-Haftpflichtversicherung, den der Kläger am 9. März 1998 unterzeichnet hat, wurde auf die AVB-Ausgabe B 12 und die Zusatz-
- 5 - AVB D 09 der Beklagten verwiesen (bekl. Bel. 2). Die Beklagte nahm diesen An- trag mit Vertragsbeginn 9. März 1998 an und stellte dem Kläger am 22. April 1998 die Versicherungspolice aus, in welcher wiederum auf die zuvor genannten AVB und Zusatz-AVB verwiesen wurde (kläg. Bel. 05). Es ist nicht umstritten, dass der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien rechtsgültig zustandegekommen ist und dass die genannten AVB Bestandteil des Vertrages bilden.
b) Art. 7 der vom Kläger selber aufgelegten AVB der Beklagten (kläg. Bel.
01) trägt den Titel "Einschränkungen des Deckungsumfanges" und enthält eine Aufzählung der von der Versicherung ausgeschlossenen Ansprüche/Leistungen. Im vorliegenden Fall ist Art. 7 L von Interesse. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung sind ausgeschlossen: "Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung, insbe- sondere diejenigen für Mängel und Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Ar- beiten infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Arbeitsleistung liegenden Ursache entstanden sind". Laut Absatz 2 der genannten AVB-Bestimmung sind überdies von der Versiche- rung ausgeschlossen: "Ansprüche für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung und Behe- bung von im Abs. 1 erwähnten Mängeln und Schäden sowie Ansprüche für Er- tragsausfälle und Vermögenseinbussen als Folge solcher Mängel und Schäden".
4. Der ursprünglich eingebrachte Unterlagsboden und damit die vom Kläger hergestellte Sache respektive die von ihm geleistete Arbeit litt zweifellos an einem Mangel (nämlich die von den Vorgaben abweichende Einbauhöhe), welcher durch eine in der Herstellung respektive Arbeitsleistung liegende Ursache entstanden war, mithin an einem Mangel im Sinne von A rt. 7 L Abs. 1 AVB. Absatz 2 dieser Bestimmung schliesst Ansprüche für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behebung von im Absatz 1 erwähnten Mängeln von der Versicherungsdeckung aus. Der genannte Mangel des Unterlagsbodens bedingte dessen Herausreissen und
6 Neueinbringen. Das Herausreissen hatte wiederum zur Folge, dass Schäden an von anderen Unternehmern geleisteten Arbeiten entstanden. Die Behebung dieser Schäden verursachte Kosten. Nach dem Gesagten ist ein Zusammenhang zwischen diesen Aufwendungen für die Behebung der an den Arbeiten anderer Unternehmer entstandenen Schäden und dem Mangel, an welchem die vom Kläger hergestellte Sache respektive die von ihm geleistete Arbeit litt, klar zu bejahen. Nach dem Wortlaut von Art. 7 L Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 AVB sind nun aber An- sprüche für derartige Aufwendungen von der Versicherungsdeckung ausgeschlos- sen. Und genau um solche Ansprüche handelt es sich nach dem Gesagten bei den Unkosten, welche seitens der anderen Unternehmer gegenüber dem Kläger für die Behebung der an deren Arbeiten entstandenen Schäden geltend gemacht werden. U Demzufolge sind diese nkosten emass den AVR welche Bestandteil der zwi- LV1114K1V1bV Jiiau V V i lvJ^vii gv, schen dem Kläger und der Beklagten geltenden Betriebs-Haftpflichtversicherung bilden, von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen. Soweit der Kläger diese Vertragsklausel anders deutet, kann ihm nicht gefolgt werden. 5. Der Kläger macht geltend, Art. 7 L AVB könne aufgrund der Unklarheits-/ Ungewi:ihnlichkeitsregel keine Wirkung entfalten.
a) Nach der Unklarheitsregel sind mehrdeutige Wendungen in vorformulier- ten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, die sie verfasst hat (BGE 124 III 158 Erw. lb mit Hinweisen). Art. 7 L AVB erweist sich indessen nicht als mehrdeutig. Der Sinn der Bestim- mung, nämlich - kurz auf das für diese Beurteilung Wesentliche zusammengefasst
- der Ausschluss der Versicherungsdeckung für die Behebung von Drittschäden, welche als Folge der eigenen Schlechterfüllung eines Vertrages eingetreten sind, ergibt sich klar und unzweideutig aus ihrer Formulierung. Daran ändert nichts, dass diese in mehrere Sätze und Nebensätze aufgeteilt ist und ihr Verständnis da- her in mehreren Schritten zu erfolgen hat und ein genaues Durchlesen erfordert. Dies alles macht die Bedingung nicht unklar respektive mehrdeutig.
- 7 -
b) Die Gültigkeit der vorformulierten AGB muss durch die sogenannte Un- gewöhnlichkeitsregel eingeschränkt werden. Nach dieser Regel sind von der pau- schalen Zustimmung zu AGB's alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht besonders aufmerksam gemacht worden ist. Die Partei, welche die AGB in den Vertrag aufgenommen hat, muss aufgrund des Vertrauensprinzips davon ausgehen, dass ihr unerfahrener Vertragspartner gewisse ungewöhnliche Klauseln nicht will. Ob eine Klausel ungewöhnlich ist, muss aus der Sicht der Zustimmenden zur Zeit des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Die Antwort fällt individuell aus, auch eine branchenübliche Klausel kann für einen Branchenfremden ungewöhnlich sein. Im Hinblick auf das Vertrauensprinzip sind die persönlichen Vorstellungen des VertragQchliessenden soweit mQsgebend, als sie fier dle arndPra Pntey nrhannhn sind. Es genügt nicht, dass der Vertragspartner in der fraglichen Branche unerfah- ren ist. Neben dieser subjektiven Voraussetzung muss die betreffende Klausel auch objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen, d.h. sie muss die Ver- tragsnatur wesentlich verändern oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen dieses Vertragstypus fallen. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, um so eher darf sie als ungewöhnlich betrachtet werden (BGE 119 II 443 = Pra 1994 Nr. 229 Erw. la mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung erweist sich der Inhalt der streitigen Bestimmung nicht als ungewöhnlich. Aus Art. 7 L Abs. 1 AVB ergibt sich, dass der Kläger, wenn er eine Arbeitsleistung mangelhaft erbracht respektive einen Vertrag unge- nügend erfüllt hat, keine Versicherungsdeckung für den Mehraufwand beanspru- chen kann, der ihm selber für die Behebung des Mangels respektive die - nach- trägliche - Erfüllung des Vertrages erwächst. Der Kläger macht denn auch zu Recht nicht geltend, die Beklagte habe für diesen ihm entstandenen Mehraufwand einzustehen. Wenn nun aber eine weitere Vertragsbedingung (konkret Art. 7 L Abs. 2 AVB) vorsieht, dass auch Folgekosten einer solchen Mängelbehebung re- spektive nachträglichen Vertragserfüllung - und um solche Folgekosten handelt es sich bei der Forderung, welche die anderen Unternehmern für die Behebung der an deren Arbeit entstandenen Schäden gegenüber dem Kläger geltend machen - von
- 8 - der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind, kann dies nicht als unüblich, ge- schäftsfremd oder ungewöhnlich in dem Sinne betrachtet werden, dass der Kläger damit nicht rechnen musste. Dies gilt insbesondere auch, weil Vertragsbedingun- gen grundsätzlich im gesamten Zusammenhang zu verstehen sind, im vorliegenden Fall also auch unter Einbezug von Art. 7 L Abs. 1 AVB, auf welchen im Uebrigen in Absatz 2 dieser Vertragsbedingung noch ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Ungewähnlichkeitsregel kommt hier mithin nicht zum Tragen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Kläger in seiner Eingabe vom 3. Januar 2001 bestätigt, dass verschiedene mögliche Zusatzdeckungen von Sondergefahren mit ihm besprochen wurden. Darauf wird nachfolgend zurückgekommen. Der Kläger bringt im Weiteren vor, die Beklagte sen x''úer Dbliegenheit, ihm im Rahmen ihrer Versicherungsberatung Art. 7 L AVB zu erläutern, nicht nachgekommen, obwohl durch diese Bestimmung (nach dem Verständnis der Be- klagten) doch gerade das grösste Risiko des Klägers von der Versicherung ausge- schlossen werde. Diese Erläuterungspflicht hätte die Y Versicherung umso mehr getroffen, als die Klägerschaft in erkennbarer Weise die deutsche Sprache nur sehr beschränkt verstehe und spreche. Die Y Versicherung i1-.Labe über= dies im Rahmen der Versicherungsberatung eine falsche respektive unvollständige Risikoanalyse vorgenommen und müsse dafür im Sinne der culpa in contrahendo einstehen.
a) Art. 7 L AVB ist, wie bereits dargelegt, unzweideutig verfasst und lässt bei genauem Durchlesen erkennen, welche Ansprüche respektive Schäden von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind. Der Kläger bestätigt in seiner Eingabe vom 3. Januar 2001 (amtl. Bel. 9), dass die verschiedenen Versicherungsdeckun- gen mit ihm besprochen wurden. Er verweist dabei auf Ziffer 18 des - von ihm unterzeichneten - Versicherungsantrags, in welcher verschiedene Sondergefahren aufgeführt sind, welche zusätzlich hätten versichert werden können. Bei einer die- ser Sondergefahren (Ziffer 18 Buchstabe g) wurde der Antrag auf zusätzliche Er- fassung gestellt, bei den anderen wurde die Frage, ob ein Zusatzantrag gestellt werde, verneinend angekreuzt. Eine dieser anderen Sondergefahren (Ziffer 18
- 9 - Buchstabe h) hätte "Sachschäden infolge Ermittlung und Behebung von Mängeln oder Schäden gemäss Art. 56 Zusatz-AVB" umfasst. Art. 56 der Zusätzlichen All- gemeinen Bedingungen sieht die Ausdehnung der Versicherung unter anderem auf Ansprüche respektive Schäden vor, welche gemäss Art. 7 L AVB ausgeschlossen wären. Der Kläger war mithin durchaus über die Möglichkeit informiert, dieses Risiko zusätzlich versichern zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorhalt des Klägers, die Beklagte sei ihrer Beratungspflicht ungenügend nachgekommen, nicht zu hören. Daran ändert das Vorbringen des Klägers, beim gemäss Art. 7 L AVB ausgeschlossenen Risiko handle es sich um das Hauptversicherungsrisiko, nichts. b) Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Deutschkenntnisse des Klägers, welche er selber als es hrallkt taxiert, ihm immerhin offensichtlich gestalten, a10 selbständiger Handwerker tätig zu sein, was zweifellos regelmässigen Kontakt mit seinen Kunden (insbesondere im Hinblick auf vertragliche Verhandlungen), aber auch zu Behörden voraussetzt. Vor diesem Hintergrund kann er sich nicht darauf berufen, wegen mangelnder Deutschkenntnisse seien einzelne Vertragsbedingun- gen für ihn nicht verbindlich. Auch dieses Vorbringen erweist sich mithin als un- begí andet. Dies gilt rnsomehr, (la der Kläger - wie schon angesprochen - selber bestätigt, dass gerade die auf Sondergefahren bezogenen Zusatzanträge, welche eine Versicherungsdeckung auch für die gemäss Art . 7 L AVB ausgeschlossenen Risiken ermöglicht hätten, mit ihm besprochen wurden. c) Das Argument des Klägers, die Beklagte habe eine ungenügende Risiko- analyse vorgenommen, erweist sich schon aus dem Grunde als nicht stichhaltig, dass - wie er selber bestätigt - die zusätzlich versicherbaren Sondergefahren mit ihm besprochen wurden. Es wäre wohl ohnehin nicht zulässig, die Verantwortung für die Risikoanalyse, welche der Kläger als selbständiger Handwerker durchaus auch selber vorzunehmen hat, auf das Versicherungsunternehmen abzuschieben. Eine culpa in contrahendo kann der Beklagten nach dem Gesagten nicht angelastet werden.
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7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Versicherungsdeckung für die gegenüber dem Kläger geltend gemachten Unkosten der anderen Unternehmer auf- grund der Bestandteil des Versicherungsvertrages bildenden AVB ausgeschlossen ist und keine Umstände vorliegen, welche eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Ob sich der Deckungsausschluss auch aus Art. 14 VVG er- gäbe, wie die Beklagte in einem vorprozessualen Schreiben geltend gemacht hatte, kann offen gelassen werden. Die Klage erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. B. Der Kläger hat sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Bei der Festsetzung der Gebühren ist berücksichtigen., dass irn:« Gerichtsverhandlungen +„++f « st £U dass keine
sLaL4LaLL- den. Rechtsspruch 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Gerichtskosten betragen Fr. 900.--. Nach Berücksichtigung des gelei- steten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- werden dem Kläger von der Ge- richtskasse Fr. 100.-- zurückerstattet. Der Kläger hat der Beklagten eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 2'831.55 (Fr. 2'600.-- Gebühr, Fr. 34.-- Auslagen und Fr. 197.55 MWST) zu bezahlen. 3. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appella- tionserklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das
Gericht und jede Gegenpartei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstin- stanzlichen Rechtsspruchs enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. 4. Dieses Urteil ist den Parteien zuzustellen. Amtsgericht Luzern-Stadt I. Abteilung Der Präsident Der ao. Gerichtsschreiber Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts erforderlich. Diese Bescheini- gung kann nach Ablauf der im Urteil angeführten Rechtsmittelfrist schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Rechtskraft- bescheinigung Abklärungen erforderlich sind, muss mit gewisser Zeit gerechnet werden, bis die Bescheinigung zuge- stellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Rechtskraftbescheinigung rechtzeitig einzureichen.