Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft Dreierkammer 40-00 / 659 (A 172) vom 27. Februar 2001 Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. T. Walter, Oberrichterin Dr. F. Einsele-Wili (Ref.), Oberrichter M. Mattle, Obergerichts- schreiberin Dr. I. Laeuchli In Sachen X vertr. d. Dr. Claude Schnüriger, Advokat, Aeschenvorstadt 77,4010 Basel Kläger und Appellat gegen Y Reiseversicherungs-Gesellschaft vertr. d. Mario Bortoluzzi, Rechtsanwalt, Postfach, 8034 Zürich Beklagte und Appellantin betreffend Forderung
I. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 15. Juni 2000 wurde die Klage des Klägers und Appellaten (nachfolgend Kläger genannt) gutge- heissen und die Beklagte und Appellantin (nachfolgend Beklagte genannt) wurde verurteilt, dem Kläger Fr. 10'000.-- nebst 5 % Zins seit 12. April 1997 zu bezahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte habe mit dem Kläger einen Reiseversicherungsvertrag vom B. November 1991 (Erneuerungs- vertrag vom 15. Oktober 1996) abgeschlossen. Dem Kläger sei seine Fotoausrüstung „Leica Traveller Set" im Wert von Fr. 10'000.-- während eines Aufenthalts in der Ankunftshalle des Flughafens Ezeiza, Argentinien, gestohlen worden. Bei diesem Diebstahl habe seitens des Klägers keine leichte Fahrlässigkeit vorgelegen, da sich das Gepäckstück bis zum erfolgten Diebstahl ständig im direkten Einflussbereich des Klägers befunden und er es in genügender Art und Weise bewacht habe. Die Leistungspflicht der Beklagten gestützt auf den Reiseversicherungsvertrag bestehe daher. II. Die Beklagte appellierte mit Schreiben vom 26. Juni 2000 gegen das Urteil des Bezirkserichtsjpräsidenten Arlesheim vom 15. Juni 2000. In der Appellations- begriindung vom 1 1 . Oktober 2000 beantragte der Vertreter der Beklagten die Gutheissung der Appellation und damit die Abweisung der Klage. Es sei unumstritten, dass der Kläger während des Diebstahls in der Nähe seines Gepäckstückes gestanden sei, das seinerseits zuoberst auf zusammengestellten weiteren Gepäckstücken gelegen habe. Unbestritten geblieben sei auch, dass der Kläger das Gepäckstück für ca. eine halbe bis eine ganze Minute aus den Augen gelassen habe, als er im Gespräch mit dem Fahrer seiner Reisegruppe zum Ausgang der Ankunftshalle gesehen habe. Die Vorinstanz habe hingegen die Behauptung der Beklagten als unbewiesen erachtet, dass es sich beim gestohlenen Gepäckstück um ein als Fototasche erkennbares Objekt gehandelt habe. Aus dem Polizeirapport gehe hervor, dass die Fototasche eine Länge von 35 cm und eine Höhe von 25 cm aufgewiesen habe. Es dürfte schwer fallen, eine Aktentasche mit diesem Format zu finden, während wohl jede zweite Fototasche in etwa diese Grösse aufweise. Damit sei der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht, dass die Fototasche wie eine solche ausgesehen habe und demnach durchaus als solche erkennbar gewesen sei und nicht eher wie eine Aktenmappe ausgesehen habe. Die Beklagte hielt weiter an ihrer Auffassung fest, dass der Kläger grobfahrlässig gehandelt habe. Bei Anwendung; eines objektivierten Sorgfaltsmassstabes von Flugreisenden, die sich in einer Ankunftshalle aufhalten, sei durchaus zu erwarten, dass sie ihr Gepäck grundsätzlich ständig im Auge behalten. Die Beklagte habe nie behauptet, der Kläger hätte ununterbrochen auf sein Gepäck starren oder dieses ständig auf sich tragen müssen. Es sei vom Kläger erwartet worden, dass er die entsprechenden einfachen und ohne weiteres zumutbaren Vor- kehrungen hätte treffen müssen. Dazu hätte genügt, für die kurze Zeit, da er das Gepäckstück nicht beobachtete, es in die Hand zu nehmen oder auch nur die Hand darauf zu legen.
In der Appellationsantwort vom 15. Januar 2001 beantragte der Vertreter des Klägers die Abweisung der Appellation. Entgegen der Ansicht der Beklagten verhalte es sich so, dass der Kläger keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe. Die Fotoausrüstung habe sich in einem Case (Traveller-Set) befunden. Dieses Traveller-Set gleiche einer Aktentasche. Von aussen sei nicht ersichtlich, dass sich drinnen eine Fotoausrüstung be finde. Im weiteren könne keine Rede davon sein, dass der Kläger das Reisegepäck unbeaufsichtigt gelassen habe. Er und der Fahrer seien unmittelbar neben dem Gepäck gestanden. Diesbezüglich werde auf die Zeugenaussage von Hem O verwiesen. Es könne somit festgehalten werden, dass nicht nur der Kläger, sondern eine zweite Person dicht am Gepäck gestanden sei. Der Kläger habe für einige wenige Augenblicke seinen Blick nach aussen zum Ausgang der Ankunfshalle bzw. zum Parking gewendet. Es könne vom Kläger nicht verlangt werden, dass er mit starrem Blick ununterbrochen auf das Gepäck schaue. Der Kläger sei ein erfahrener Reisender, dem die Gefahren des Gepäckdiebstahls etc. bestens bekannt seien. IV. An der heutigen Hauptverhandlung schildert der Kläger nochmals kurz den Sachverhalt. Er betont, dass wenige Leute in der Ankunfshalle waren, als der Diebstahl geschah. Die Vertreter der Parteien bleiben im wesentlichen bei ihren in den Rechtsschriften dargelegten Auffassung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a ZPO kann gegen Urteile der Bezirksgerichts- präsidien appelliert werden, wenn der Streitwert am Ende der Parteiver- handlung ohne Zinsen und Kosten Fr. 8'000.-- erreicht oder der durch das Urteil erlittene Nachteil, Zinsen und Kosten nicht gerechnet, mehr als Fr. 5'000.-- beträgt. In casu wurde die Beklagte zur Zahlung von Fr. 10'000.-- verurteilt, so dass die Voraussetzung für die Appellation gegeben ist. Da auch die übrigen Appellationsformalien (§ 216 ZPO) eingehalten sind, ist auf die Appellation einzutreten. 2. Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit der Beklagten eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen. Nachdem dem Kläger in der Ankunfsthalle, Ezeiza, Argentinien, die Fototasche mit Inhalt im Wert von Fr. 10'000.-- gestohlen worden ist, hat er seinen Anspruch geltend gemacht. Der Sachverhalt ist insofern unumstritten, als seitens der Beklagten anerkennt wird, dass der Kläger und der Fahrer beim Gepäck gestanden sind und eine halbe bis eine ganze Minute nicht aufs Gepäck, sondern auf den Ausgang in Richtung Fahrzeug geschaut haben. Die Beklagte will für den Schaden nicht aufkommen und beruft sich auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), in denen im Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Ausserachtlassen der allgemein üblichen (oder gebotenen) Sorgfaltspflicht die Versicherungsleistung ausgeschlossen ist (AVB 1991 5.1. oder AVB 1994 6.1. und 6.2.). Da diese
Bestimmungen in den Ausgaben der AVB 1991 und 1994 praktisch gleichlautend sind, kann die Frage, welche Ausgabe der AVB anwendbar ist, offen gelassen werden. Die AVB schliessen die Versicherungsleistung auch bei leichter Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. Da die Reisegepäckver- sicherung als eine Transportversicherung im Sinne von Art. 98 Abs. 2 VVG zu qualifizieren ist, kann auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit gültig wegbedungen werden (Art. 98 Abs. 1 und 2 VVG, Art. 14 Abs. 4 VVG). Es ist somit zu beurteilen, ob das Verhalten des Klägers als grob oder zumindest doch leicht fahrlässig eingestuft werden muss und damit die Leistungspflicht der Beklagten entfällt. Die Begriffe Absicht und Fahrlässigkeit gemäss Art. 14 VVG haben keinen speziellen versicherungsrechtlichen Inhalt. Ihre Merkmale stimmen mit jenen des übrigen Zivilrechts überein (Alfred Maurer, Schweizerisches Versicherungs- recht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 349). Fahrlässigkeit bedeutet das Ausser- achtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Dabei ist im Zivilrecht im Gegensatz zum Strafrecht, das auf einem persönlichen Schulvorwurf gegenüber dem Täter aufbaut, aus Gründen des Verkehrsschutzes von einem objektivierten Fahrlässigkeitsmassstab auszugehen @GE 116 Ia 162 169 f.). 'Massstab .C_ar die cYorg f lt a ht die 7^;:1.:... 1V121.JJJLA.V lUl ltle aufzubringende^JUl^1Q1L sind nichtll1G Fähig- keiten des Schädigers, sondern die Sorgfalt, welche eine vernünftige Person in der konkreten Situation aufgebracht hätte. Dabei ist der jeweilige Verkehrs- kreis massgeblich. Individuelle Unfähigkeit oder Sorglosigkeit entlastet den Schädiger nicht (Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Bern 2000, N 22.14 ff.). Entsprechend der Intensität des Sorgfaltsverstosses ist zunächst zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Von leichter Fahrlässigkeit wird bei nur geringer Ab- weichung von der üblichen Sorgfalt gesprochen, bei einem Fehler, der praktisch jeder Person unterlaufen könnte. Grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren und hohem Mass ausser acht gelassen wird, wenn elementare Vorsichts- massnahmen, die jeder Person einleuchten, missachtet werden. Während das Gesetz nur an diese Zweiteilung in leichte und grobe Fahrlässigkeit anknüpft, soll es nach Rechtsprechung und überwiegender Lehre auch noch eine Zwischenstufe in Form der mittleren Fahrlässigkeit geben (Schwenzer, a.a.O., N 22.22 mit weiteren Hinweisen). Die in den AVB gewählte Formulierung entspricht somit der allgemeinen Definition des Fahrlässigkeitsbegriffs. Für wertvolle Sachen wie Foto- ausrüstungen enthalten die AVB noch weitere Bestimmungen. Diese Sachen müssen, wenn sie nicht getragen oder benützt werden, sicher verwahrt sein. Die Art der Verwahrung muss dem Wert der Sachen angemessen sein (AVB 1991 2.1.). In den AVB 1994 wird in der Bestimmung 4.2. noch weiter ausgeführt, dass diese Sachen, wenn sie von der versicherten Person nicht getragen oder benützt werden, in einem verschlossenen, nicht jedermann zugänglichen Raum und do rt unter separatem Verschluss (Koffer, Schrank, Nachttisch) aufbewahrt werden müssen. Die Art der Verwahrung muss in jedem Fall dem Wert der Sachen angemessen sein. Weiter dürfen Sachen nicht an einem jedeunann zugänglichen Ort, ausserhalb des direkten Einflussbereichs zurückgelassen werden (AVB 1991 5.2.) resp. es besteht kein Anspruch auf Leistung, wenn Sachen, auch für kurze Zeit nur zurückgelassen oder abgestellt
-5 werden an einem jedermann zugänglichen Ort ausserhalb des direkten, persönlichen Einflussbereichs der versicherten Person (AVB 1994 6.4.). Bei der Beurteilung des Falles ist somit von einem objektivierten Fahr- lässigkeitsmassstab auszugehen, der durch die AVB in dem Sinne konkretisiert wird, als die Sachen wertentsprechend aufzubewahren sind resp. im direkten, persönlichen Einflussbereich der versicherten Person sein müssen. In casu haben die Reisenden ihr Gepäck zusammengestellt und zwei Personen, der Kläger und der Fahrer, haben das Gepäck beaufsichtigt. Das Gepäck inkl. der Fototasche stand somit dauernd im direkten Einflussbereich des Klägers und des Fahrers. Ob die Fototasche wie eine solche ausgesehen hat oder nicht, ist nicht wesentlich. Bei Diebstählen dieser A rt wird in der Regel kleines Gepäck gestohlen, das leicht und schnell entfernt werden kann. Der Kläger und der Fahrer haben in einer Ankunftshalle, in der nur wenige Leute anwesend waren, nun 30 Sekunden bis eine Minute in Richtung Ausgang geschaut. Diese sehr kurze Zeit hat ein Dieb genutzt und die Fototasche gestohlen, wobei der Kläger und der Fahrer immer noch unmittelbar bei dem Gepäckhaufen standen. Damit haben sie die allgemein gebotene Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Gepäcks angewendet. Es ist übertrieben, weitergehende Vorsichtsmassnahmen. zu verlangen. Die Anforderungen an das Verhalten der Versicherten dürfen nicht so hoch angesetzt werden, da auch der einfache Diebstahl (keine Androhung oder Anwendung der physischen Gewalt auf das Opfer) durch die Ver- sicherung gedeckt ist (AVB 1991 4.1.1. und AVB 1994 3.1.). Die uneinge- schränkte Aufmerksamkeit auf das Gepäck in dieser Situation ist nicht möglich. Bei der Ankunft am Flughafen gilt es, den weiteren Transport zu organisieren. In dieser Situation können Reisende ihr Gepäck nicht ununterbrochen anschauen oder mit sich tragen. Durchschnittlich sorgfältige Reisende, welche unmittelbar beim Gepäck stehen und sich z.B. nach weiteren Transport- möglichkeiten umschauen oder die Anzeigetafelnim Flughafen lesen, verletzen die allgemein gebotene Sorgfalt nicht. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Kläger nicht leicht fahrlässig gehandelt hat, sondern die allgemein gebotene Sorgfalt eines durchschnittlich sorgfältigen Reisenden anwendet hat. Die Klage ist dementsprechend gutzu- heissen und die Appellation abzuweisen.
3. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens werden entsprechend dem Ausgang der Beklagten auferlegt (§ 209 ZPO). Weiter hat die Beklagte dem Kläger gemäss § 211 -ZPOeine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Demgemäss wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten vom 15. Juni 2000, lautend: "1. Die Klage wird gutgeheissen, und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 12. April 1997 zu bezahlen.
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2. Die Friedensrichterkosten von Fr. 90.-- und die Gerichtsgebühr von Fr. 900.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 1'067.75 werden der Beklagten auferlegt. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'344.30 inkl. Spesen und MWSt. zu bezahlen." wird in Abweisung der Appellation bestätigt. IL Die Urteilsgebiihr von Fr. 1'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 50.-- werden der Appellantin auferlegt. III Die Appellantin hat dem Appellaten eine Parteientschädigung von Fr. 2'226.25 inkl. Spesen und MWSt. zu bezahlen. IV. Sch_riftlicheröffnen nach Art. 51 OG. Mitteilung des begründeten Urteils an die Parteien. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Obergericht Berufung zuhanden des Schweizerischen Bundesgerichts eingereicht werden. IM NAMEN DES OBERGERICHTS Obergeric äsident Obergerichtsschreiberin Dr. T. Walter, Dr. I. Laeuchli