opencaselaw.ch

20001222_d_lu_o_00

22. Dezember 2000 Luzern Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2000-12-22 · Deutsch CH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 8'870.50 nebst 5 % Zins seit 10. Januar 1998 zu bezahlen.

E. 2 Die Beklagte trägt sämtliche Verfahrenskosten. Die Gerichtskosten betragen Fr. 1'000.-- und sind durch den klägerischen Kostenvorschuss bezahlt. Der nicht beanspruchte Kostenvorschuss von Fr. 200.-- wird dem Kläger zurückerstattet. Die klägerische Anwaltskostennote wird auf Fr. 1'942.75 (inkl. Fr. 7.20 Auslagen und Fr. 135.55 MWST) festgesetzt. Die Beklagte hat dem Kläger gemäss Erwägung Ziff. 7.3 Fr. 2'942.75 zu bezahlen.

E. 3 (Rechtsmittel)

E. 4 Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eingehalten. Hätte J. K. einen Kontrollblick vorgenommen, so hätte er das Fahrzeug von Ch. St. sehen müssen. Er habe beim Abbiegen gegen seine Vorsichtspflichten verstossen und habe deshalb den gesamten Schaden zu tragen. Im vorliegenden Fall macht der Kläger als Halter des Fahrzeuges SO .. seine Forderung gegenüber dem Haftpflichtversicherer von J. K. geltend, was gemäss Art. 65 Abs. 1 SVG zulässig ist. Das Amtsgericht hat die Haftung der Beklagten gestützt auf Art. 61 Abs. 2 SVG bejaht. Gemäss Art. 61 Abs. 2 SVG haftet ein Halter für Sachschaden eines andern nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden durch Verschulden des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, verursacht worden ist. Trifft nur einen Halter ein Verschulden, so haftet er für den ganzen Sachschaden sämtlicher beteiligter Halter. Trifft auch den geschädigten Halter ein Verschulden, so ist das beidseitige Verschulden gegeneinander abzuwägen. Die Beweislast liegt beim geschädigten Halter. Misslingt der Beweis dem einen bzw. beiden Haltern, so hat jeder seinen Schaden selber zu tragen. Es ist deshalb ein allfälliges Verschulden von J. K. und Ch. St. am Verkehrsunfall abzuklären. Das Urteil des Amtsgerichts ist zutreffend. Nachdem die Parteien im Appellationsver- fahren keine wesentlichen neuen Tatsachen vortragen, kann vorerst auf die Begründung im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen werden. Im Appellationsverfahren macht die Beklagte vor allem geltend, der Zivilrichter sei aufgrund von Art. 53 OR nicht an das Strafurteil gebunden. Das Strafurteil des Amtsgerichts S. sei ergangen, bevor das Bundesgericht in BGE 125 IV 83 ff seine Praxis betreffend die Vorsichtspflichten des Linksabbiegers geändert habe. Dies habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt. Richtig ist, dass der Zivilrichter bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Ur- teilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit nicht an die Bestimmungen über die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht gebunden ist. Ebenso ist das strafgerichtliche Erkanntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich (Art. 53 OR). Im Bereich des SVG ist zudem die freie Beweiswürdigung in Art. 86 SVG ausdrücklich vorgesehen. Der Amtsstatthalter von S. hat nach durchgeführter Untersuchung das Verfahren gegen Ch. St. wegen vorschriftswidrigen Überholens und mangelnder Rücksichtnahme auf den Überholten eingestellt. J. K. bestrafte er wegen mangelnder Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbiegen nach links mit einer Busse von Fr. 250.--. Das Amtsgericht Sursee (Abteilung II in Strafsachen) hat diese Busse mit Urteil vom 25. September 1998 bestätigt. Im Zivilverfahren hat das Amtsgericht Sursee (Abteilung II in Zivilsachen) im Ergebnis das Verschulden der Unfallbeteiligten gleich beurteilt wie der Strafrichter. Es hat aber als Zivilgericht die Schuld der Parteien unabhängig vom Strafurteil geprüft. Der Grundsatz der Unabhängigkeit des Zivilrichters vom strafgerichtlichen Urteil sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wurden somit nicht verletzt. Bei der Beurteilung des Verschuldens der Unfallbeteiligten hat das Amtsgericht die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 125 IV 83 ff. durchaus berücksichtigt. In der Regeste 125 IV 83 führt das Bundesgericht Folgendes aus: Der Linksabbieger, der korrekt eingespurt ist und den linken Blinker gestellt hat, darf - ohne unmittelbar beim Abbiegen nochmals den Verkehr hinter ihm beobachten zu müssen in der Regel darauf vertrauen, dass ihn kein Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig links überholt (Änderung der Rechtsprechung). Wie sich aus dieser Regeste ergibt, gilt diese Rechtsprechung in der Regel, somit dann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Das Bundesgericht weist denn auch darauf hin, dass im Interesse der Verkehrssicherheit nicht leichthin anzunehmen sei, der links Abbiegende habe sich auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot des Linksüberholens verlassen dürfen; denn er unterbreche mit seinem Manöver den

E. 5 Verkehrsfluss und schaffe damit eine erhöht gefahrenträchtige Verkehrssituation namentlich für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer (BGE 125 IV 88). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Hauptstrasse im Gebiet Ch., wo sich der Unfall ereignete, um eine Gerade mit weiter und guter Sicht handelt. Ein langsam fahrender Fahrzeuglenker hat auf diesem Streckenabschnitt vermehrt damit zu rechnen, dass er überholt wird. J. K. fuhr zugegebenermassen langsam, da er in einen schmalen Feldweg abbiegen wollte. Entscheidend aber ist, dass er gemäss seinen eigenen Ausführungen unmittelbar vor dem Unfall von drei Fahrzeugen überholt wurde. Es ist nun im Strassenverkehr etwas Alltägliches, dass sich allfällige weitere Fahrzeuge einer überholenden Kolonne anschliessen, sofern dies die Sicht auf den Gegenverkehr und die Streckenführung zulassen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn das überholte Fahrzeug langsam fährt. Nachdem J. K. von drei Autos überholt wurde, hätte er sich vor dem Abbiegen zusätzlich nochmals durch einen Blick nach hinten absichern müssen. Hätte er diesen Kontrollblick gemacht, hätte er auf der geraden Strecke das Fahrzeug von Ch. St. sehen müssen und der Unfall hätte vermieden werden können. Das Amtsgericht hat deshalb auch nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Recht ein Verschulden von J. K. am Unfall bejaht. Die Beklagte macht weiter geltend, Ch. St. habe den Unfall selbstverschuldet. Zumindest treffe sie ein Mitverschulden. Sie sei zu schnell gefahren und sei unaufmerksam gewesen. Ch. St. führt aus, die Kolonne sei nicht schnell gefahren. Nähere Angaben über die Geschwindigkeit könne sie nicht machen, ihres Erachtens keine 80 km/h. Sie sei anfänglich der Auffassung gewesen, zuvorderst fahre ein landwirtschaftliches Fahrzeug aufgrund der langsamen Geschwindigkeit. J. K. erklärt, er sei von den drei Fahrzeugen mit über 80 km/h überholt worden, ziemlich rasant. Der Umstand, dass sich eine Brems-Blockierspur vom Auto Ch. St.'s bei Beginn des Einmündungstrichters zum Feldweg befindet, zeigt auf, dass das Fahrzeug St. schon sehr Nahe war, als J. K. abzubiegen begann. Auch bei einer geringeren Geschwindigkeit hätte Ch. St. unter Berücksichtigung einer üblichen Reaktionszeit eine Kollision zumindest mit dem Anhänger nicht vermeiden können. Es erübrigt sich deshalb auch, eine Expertise über die von Ch. St. gefahrene Geschwindigkeit anzuordnen. Eine solche könnte im Übrigen auch keine zuverlässigen Resultate mehr liefern, da lediglich eine Brems-Blockierspur von 1,2 Metern im Bereich des Abzweigungstrichters und eine Pneudruckspur von 3,95 Metern, die bei der Kollision entstanden ist, vorhanden sind und die Beschädigungen an den Autos repariert sind. Unter diesen Umständen könnte eine Expertise beweismässig nichts mehr zu Gunsten der Beklagten beitragen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Ch. St. zu schnell gefahren ist. Ebenso wenig kann ihr mangelnde Aufmerksamkeit nachgewiesen werden. Aus den Unfallakten ergibt sich, dass die Unfallbeteiligten Ch. St. und J. K. in Bezug auf den Zeitpunkt des Blinkerstellens unterschiedliche Aussagen machten. Es steht lediglich fest, dass der Blinker im Zeitpunkt der Kollision eingeschaltet war. Ob J. K. ihn rechtzeitig, bevor Ch. St. mit dem Überholmanöver begann, eingeschaltet hatte, ist durch die Beklagte nicht bewiesen, weshalb Ch. St. auch diesbezüglich keine mangelnde Aufmerksamkeit vorgeworfen werden kann. Schliesslich ist auch nicht erstellt, dass für Ch. St. weitere Hinweise für das Abbiegemanöver von J. K. bestanden. Das Abbiegemanöver erfolgte in einen schmalen Feldweg, welcher nur auf kurze Distanz zu erkennen war. Das Amtsgericht hat deshalb zu Recht ein Verschulden von Ch. St. verneint. Da Ch. St. am Unfall kein Verschulden trifft, hat die Beklagte für den ganzen Schaden des Klägers aufzukommen (Art. 61 Abs. 2 SVG). Die Forderung von Fr. 8'870.50 nebst 5 % Zins seit dem Unfalldatum vom 10. Januar 1998 ist durch die Rechnung der W.-Garage AG in B., vom 30. Januar 1998 ausgewiesen und unbestritten. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte sämtliche Prozesskosten in beiden Instanzen zu tragen. Der erstinstanzliche Kostenspruch ist zu bestätigen. Die Ge

E. 6 richtsgebühr für das Appellationsverfahren beträgt Fr. 1'000.-- (§ 9 lit. a KoV). Die Kosten- note des klägerischen Anwalts ist für das Appellationsverfahren auf Fr. 1'451.90 (inkl. Fr. 50.60 Auslagen und Fr. 101.30 MWST) festzusetzen. U r t e i l s s p r u c h 1. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 8'870.50 nebst 5 % Zins seit 10. Januar 1998 zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt sämtliche Prozesskosten in beiden Instanzen. Der erstinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt. Die Gerichtskosten betragen vor erster Instanz Fr. 1'000.-- und sind durch den klägeri- schen Kostenvorschuss gedeckt. Die Gerichtskosten betragen vor Obergericht Fr. 1'000.-- und sind durch den beklag- tischen Kostenvorschuss gedeckt. Die Beklagte hat dem Kläger eine erstinstanzliche Anwaltskostenentschädigung von Fr. 1'942.75 (inkl. Fr. 7.20 Auslagen und Fr. 135.55 MWST), eine zweitinstanzliche von Fr. 1'451.90 (inkl. Fr. 50.60 Auslagen und Fr. 101.30 MWST) sowie den vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, somit insgesamt Fr. 4'394.65. 3. Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht S., II. Abteilung, zuzustellen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt482000.doc "Haftpflicht" Obergericht des Kantons Luzern, 22. Dezember 2000, St. c. La Suisse Versicherungen, Lausanne Tatbestand: Am 10. Januar 1998 ereignete sich zwischen den Fahrzeugen von J. K. und Ch. St., der Ehefrau des Klägers, auf der Hauptstrasse von S. Richtung B. (Höhe Ch., Gemeinde G.) ein Verkehrsunfall. Dabei wurden beide Fahrzeuge beschädigt. J. K. wurde, nachdem er gegen die Strafverfügung des Amtsstatthalters von S. vom 15. Juni 1998 Einsprache erhoben hatte, mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 25. September 1998 der mangelnden Rücksichtnahme auf das nachfolgende Fahrzeug beim Abbiegen nach links (Art. 34 Abs. 3 SVG) für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Das Strafverfahren gegen Ch. St. war mit Verfügung des Amtsstatthalters von S. vom 15. Juni 1998 eingestellt worden. Der Kläger ist Eigentümer des von seiner Ehefrau gelenkten Fahrzeuges, welches beim Unfall einen erheblichen Sachschaden erlitt. Die Beklagte ist die Motorfahrzeug-Haft- pflichtversicherung von J. K. Die Beklagte lehnte in der Folge jegliche Haftung für den Schaden am Fahrzeug des Klägers ab. Mit Klage vom 10. Dezember 1999 beantragte der Kläger, die Beklagte habe dem Kläger Fr. 8'870.50 nebst 5% Zins seit dem 10. Januar 1998 zu bezahlen. In der Klageant- wort vom 16. Februar 2000 beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuweisen. Am 26. Mai 2000 fällte das Amtsgericht S., II. Abteilung, folgendes Urteil:

1. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 8'870.50 nebst 5 % Zins seit 10. Januar 1998 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt sämtliche Verfahrenskosten. Die Gerichtskosten betragen Fr. 1'000.-- und sind durch den klägerischen Kostenvorschuss bezahlt. Der nicht beanspruchte Kostenvorschuss von Fr. 200.-- wird dem Kläger zurückerstattet. Die klägerische Anwaltskostennote wird auf Fr. 1'942.75 (inkl. Fr. 7.20 Auslagen und Fr. 135.55 MWST) festgesetzt. Die Beklagte hat dem Kläger gemäss Erwägung Ziff. 7.3 Fr. 2'942.75 zu bezahlen.

3. (Rechtsmittel)

4. (Zustellung) Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, gemäss Art. 61 Abs. 2 SVG hafte ein Halter für Sachschaden eines andern nur, wenn der Geschädigte beweise, dass der Schaden durch Verschulden des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich sei, verursacht worden sei. Treffe nur einen Halter ein Verschulden, so hafte er für den ganzen Sachschaden sämtlicher beteiligter Halter. Treffe auch den geschädigten Halter ein Verschulden, so sei das beidseitige Verschulden gegeneinander abzuwägen. Die Beweislast liege beim geschädigten Halter. Misslinge der Beweis dem einen bzw. beiden Haltern, so habe jeder seinen Schaden selber zu tragen. Streitig sei, ob J. K. am Unfall vom 10. Januar 1998 ein Verschulden treffe. Auch nach der vom Bundesgericht in BGE 125 IV 83 ff. vorgenommenen Praxisänderung könne nicht von einer Schuldlosigkeit des J. K. ausgegangen werden. Dieser habe ein besonders hohes Mass an Rücksicht walten lassen müssen, da es sich bei der in Frage stehenden Ausserortsstrecke um eine Gerade mit ausserordentlich weiter und guter Sicht handle. Ein langsam fahrender Fahrzeuglenker habe auf dieser Strecke vermehrt damit zu rechnen, dass er überholt werde. J. K. sei denn auch unmittelbar vor dem Unfall von drei

2 Fahrzeugen überholt worden. Er hätte sich deshalb vor dem Abbiegen nochmals versi- chern sollen, ob sich nicht zwischenzeitlich ein weiteres Fahrzeug genähert habe. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte er das Fahrzeug von Ch. St. im Augenblick seines letzten Kontrollblickes sehen müssen. Entgegen der Ansicht der Beklagten treffe Ch. St. kein Selbstverschulden. Dass Ch. St. mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, sei nicht bewiesen. Im Strafverfahren sei zugunsten von J. K. von seiner eigenen Darstellung ausgegangen worden, da nur noch die strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens zur Diskussion gestanden sei. Es stehe somit lediglich fest, dass der Blinker im Zeitpunkt der Kollision eingeschaltet gewesen sei. Ob J. K. ihn auch rechtzeitig, bevor Ch. St. mit ihrem Überholmanöver begonnen habe, betätigt habe, bleibe unbewiesen. Nachdem vor Ch. St. bereits drei andere Fahrzeuglenker J. K. überholt hätten, habe sie aufgrund dessen geringer Geschwindigkeit nicht mit einem Abbiegemanöver rechnen müssen, zumal es sich bei der Strasse, in die J. K. abbiegen wollte, um einen Feldweg gehandelt habe. Nachdem nicht bewiesen sei, dass für Ch. St. konkrete Anhaltspunkte für ein Abbiegemanöver bestanden hätten, könne nicht von einem Selbstverschulden ihrerseits ausgegangen werden. Die Beklagte habe deshalb den ausgewiesenen Schaden von Fr. 8'870.50 nebst 5% Zins seit dem Unfalldatum vom

10. Januar 1998 zu bezahlen. Gegen dieses Urteil reichte die Beklagte fristgerecht Appellation ein. Sie stellte folgende Anträge:

1. Ziff. 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben.

2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl in erster wie auch in zweiter Instanz zu Lasten des Klägers. Die Begründung dieser Anträge erfolgte mit Eingabe vom 14. September 2000. In der Appellationsantwort vom 30. Oktober 2000 beantragte der Kläger, die Appellation sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellantin abzuweisen. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird in den folgenden Erwägungen zurück- gekommen. Die Parteien haben auf die Appellationsverhandlung verzichtet. Gründe: Die Beklagte beantragt die Edition der Strafverfahrensakten .. S., die Einvernahme des sachverständigen Zeugen Herrn D., E. Garagen AG in E., sowie eine Expertise (Unfallrekonstruktion mit Geschwindigkeitsabklärung). Die Strafverfahrensakten .. des Amtsgerichts S. sowie die Untersuchungsakten AK Nr. .. wurden bereits vor Amtsgericht ediert. Weitere Editionen sind nicht nötig. Auf die Einvernahme des Zeugen D. kann verzichtet werden, da das erwähnte Beweisthema, die Länge des Autos von J. K. von 4,7 m bis 4,75 m nicht bestritten ist und ohne weiteres von dieser Länge des Fahrzeuges ausgegangen werden kann. Eine Fotoaufnahme vom Fahrzeug K. befindet sich zudem in den Untersuchungsakten des Amtsstatthalteramtes S. Schliesslich kann auch auf eine Expertise mit dem Beweisthema Unfallrekonstruktion mit Geschwindigkeitsabklärung verzichtet werden. Die von Ch. St. gefahrene Geschwindigkeit ist für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend, wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist. Auch könnten mit den wenigen vorhandenen Angaben im Unfallrapport nachträglich keine zuverlässigen Angaben über die gefahrenen

3 Geschwindigkeiten gemacht werden. Von weiteren Beweisvorkehren ist deshalb abzusehen. Die Beklagte macht in ihrer Appellationsbegründung vom 14. September 2000 im Wesentlichen geltend, J. K. sei am 10. Januar 1998 mit einem Kleinbus und einem Anhänger auf der H.-strasse von S. in Richtung B. gefahren und habe beabsichtigt, auf der Höhe Ch. nach links in einen Feldweg abzubiegen. Als J. K. das Abbiegemanöver mit dem Zugwagen, welcher eine Länge von 4,7 Meter habe, praktisch abgeschlossen gehabt habe, habe der linksüberholende Personenwagen des Klägers, der von seiner Frau gefahren worden sei, mit der linken Heckecke des Kleinbusses kollidiert. Ch. St. sei wegen vorschriftswidrigen Überholens und J. K. wegen mangelnder Aufmerksamkeit beim Ändern der Fahrtrichtung gebüsst worden. Auf Einsprache hin sei die Strafverfügung gegen J. K. aufrecht erhalten, die Untersuchung gegen Ch. St. jedoch eingestellt worden. Das Amtsgericht S. habe am 25. September 1998 den Schuldspruch gegen J. K. bestätigt. Gemäss Art. 53 OR sei nun aber das Strafurteil für den Zivilrichter nicht verbindlich. Dieser müsse vielmehr die Schuldfrage und die Schadensbestimmung selbständig beurteilen. Dies treffe vorliegend umso mehr zu, als das Bundesgericht die Rechtsprechung betreffend Vorsichtspflichten des Linksabbiegers in BGE 125 IV 83 grundlegend geändert habe. Das Bundesgerichtsurteil sei am 2. März 1999, somit nach dem Urteil des Amtsgerichts Sursee vom 25. September 1998 ergangen. J. K. habe sich beim Abbiegen korrekt verhalten. Er habe rechtzeitig eingespurt und den Blinker gestellt. Die Zeugin M. K. habe bestätigt, dass J. K. die Geschwindigkeit des Fahrzeuges ca. 30 - 50 Meter vor der Abbiegung reduziert und den Blinker gestellt habe, als das letzte der drei überholenden Fahrzeuge sich auf der Höhe des Kleinbusses befunden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei kein nachfolgendes Fahrzeug zu sehen gewesen. Ch. St. sei offensichtlich mit weit übersetzter Geschwindigkeit gefahren, ansonsten sie von J. K. bemerkt worden wäre. J. K. treffe somit am Unfall kein Verschulden. Sollte das Gericht wider Erwarten zur Auffassung kommen, J. K. treffe an der Kollision ein Verschulden, so treffe Ch. St. zumindest ein erhebliches Selbstverschulden. Bei einer angemessenen Geschwindigkeit hätte sie die Kollision vermeiden können. Sie sei unaufmerksam gewesen, weil sie zum Überholen angesetzt habe, obwohl der Anhängerzug die Geschwindigkeit reduziert habe. Sie habe auch die Nebenstrasse nicht erkannt, was ebenfalls auf mangelnde Aufmerk- samkeit schliessen lasse. Sie trage somit ein erhebliches Verschulden, was bei einem allfälligen Verschulden von J. K. bei der Verteilung der Quoten entsprechend zu berück- sichtigen sei. Der Kläger führt in seiner Appellationsantwort vom 30. Oktober 2000 im Wesentlichen aus, gemäss übereinstimmenden Aussagen der am Unfall beteiligten Fahrzeuglenker habe sich das Fahrzeug von J. K. auf der rechten Fahrspur Richtung B. befunden. Gemäss den eigenen Aussagen von J. K. hätten ihn mindestens drei Fahrzeuge überholt. Hinter diesen drei Fahrzeugen habe sich das Fahrzeug von Ch. St. befunden. Da es sich um eine lange und übersichtliche Strecke gehandelt habe, kein Gegenverkehr festzustellen gewesen sei und J. K. auch kein Linksabbiegemanöver angezeigt habe, seien die Voraussetzungen für ein Überholmanöver gegeben gewesen. Es treffe nicht zu, dass J. K. den Blinker gestellt habe, als das dritte Fahrzeug, das ihn überholte, auf seiner Höhe gewesen sei. Als Ch. St. mit ihrem Überholmanöver begonnen habe, hätten beim Fahrzeug von J. K. keine Anzeichen bestanden, dass er nach links abbiegen würde. Er habe weder den Blinker gestellt noch habe er eingespurt. Auch habe es sich nicht um eine Kreuzung gehandelt, bei der K. abgebogen sei, sondern um einen Feldweg, der auf grössere Distanz nicht zu erkennen gewesen sei. Vorliegend bestehe kein Grund, von den Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts S. abzuweichen. BGE 125 IV 83 ff. liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Die Beklagte könne aus diesem Urteil nichts für sich ableiten. Bei der Zeugin M. K. handle es sich um die Ehefrau des Fahrzeuglenkers K. Sie habe anlässlich der Befragung nicht sagen können, ob ihr Mann tatsächlich den Blinker gestellt und an die Mittellinie eingespurt habe. Sie hätte auch gar nicht feststellen können, ob weitere Fahrzeuge folgen würden. Ch. St. habe die

4 Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eingehalten. Hätte J. K. einen Kontrollblick vorgenommen, so hätte er das Fahrzeug von Ch. St. sehen müssen. Er habe beim Abbiegen gegen seine Vorsichtspflichten verstossen und habe deshalb den gesamten Schaden zu tragen. Im vorliegenden Fall macht der Kläger als Halter des Fahrzeuges SO .. seine Forderung gegenüber dem Haftpflichtversicherer von J. K. geltend, was gemäss Art. 65 Abs. 1 SVG zulässig ist. Das Amtsgericht hat die Haftung der Beklagten gestützt auf Art. 61 Abs. 2 SVG bejaht. Gemäss Art. 61 Abs. 2 SVG haftet ein Halter für Sachschaden eines andern nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden durch Verschulden des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, verursacht worden ist. Trifft nur einen Halter ein Verschulden, so haftet er für den ganzen Sachschaden sämtlicher beteiligter Halter. Trifft auch den geschädigten Halter ein Verschulden, so ist das beidseitige Verschulden gegeneinander abzuwägen. Die Beweislast liegt beim geschädigten Halter. Misslingt der Beweis dem einen bzw. beiden Haltern, so hat jeder seinen Schaden selber zu tragen. Es ist deshalb ein allfälliges Verschulden von J. K. und Ch. St. am Verkehrsunfall abzuklären. Das Urteil des Amtsgerichts ist zutreffend. Nachdem die Parteien im Appellationsver- fahren keine wesentlichen neuen Tatsachen vortragen, kann vorerst auf die Begründung im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen werden. Im Appellationsverfahren macht die Beklagte vor allem geltend, der Zivilrichter sei aufgrund von Art. 53 OR nicht an das Strafurteil gebunden. Das Strafurteil des Amtsgerichts S. sei ergangen, bevor das Bundesgericht in BGE 125 IV 83 ff seine Praxis betreffend die Vorsichtspflichten des Linksabbiegers geändert habe. Dies habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt. Richtig ist, dass der Zivilrichter bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Ur- teilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit nicht an die Bestimmungen über die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht gebunden ist. Ebenso ist das strafgerichtliche Erkanntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich (Art. 53 OR). Im Bereich des SVG ist zudem die freie Beweiswürdigung in Art. 86 SVG ausdrücklich vorgesehen. Der Amtsstatthalter von S. hat nach durchgeführter Untersuchung das Verfahren gegen Ch. St. wegen vorschriftswidrigen Überholens und mangelnder Rücksichtnahme auf den Überholten eingestellt. J. K. bestrafte er wegen mangelnder Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbiegen nach links mit einer Busse von Fr. 250.--. Das Amtsgericht Sursee (Abteilung II in Strafsachen) hat diese Busse mit Urteil vom 25. September 1998 bestätigt. Im Zivilverfahren hat das Amtsgericht Sursee (Abteilung II in Zivilsachen) im Ergebnis das Verschulden der Unfallbeteiligten gleich beurteilt wie der Strafrichter. Es hat aber als Zivilgericht die Schuld der Parteien unabhängig vom Strafurteil geprüft. Der Grundsatz der Unabhängigkeit des Zivilrichters vom strafgerichtlichen Urteil sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wurden somit nicht verletzt. Bei der Beurteilung des Verschuldens der Unfallbeteiligten hat das Amtsgericht die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 125 IV 83 ff. durchaus berücksichtigt. In der Regeste 125 IV 83 führt das Bundesgericht Folgendes aus: Der Linksabbieger, der korrekt eingespurt ist und den linken Blinker gestellt hat, darf - ohne unmittelbar beim Abbiegen nochmals den Verkehr hinter ihm beobachten zu müssen in der Regel darauf vertrauen, dass ihn kein Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig links überholt (Änderung der Rechtsprechung). Wie sich aus dieser Regeste ergibt, gilt diese Rechtsprechung in der Regel, somit dann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Das Bundesgericht weist denn auch darauf hin, dass im Interesse der Verkehrssicherheit nicht leichthin anzunehmen sei, der links Abbiegende habe sich auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot des Linksüberholens verlassen dürfen; denn er unterbreche mit seinem Manöver den

5 Verkehrsfluss und schaffe damit eine erhöht gefahrenträchtige Verkehrssituation namentlich für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer (BGE 125 IV 88). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Hauptstrasse im Gebiet Ch., wo sich der Unfall ereignete, um eine Gerade mit weiter und guter Sicht handelt. Ein langsam fahrender Fahrzeuglenker hat auf diesem Streckenabschnitt vermehrt damit zu rechnen, dass er überholt wird. J. K. fuhr zugegebenermassen langsam, da er in einen schmalen Feldweg abbiegen wollte. Entscheidend aber ist, dass er gemäss seinen eigenen Ausführungen unmittelbar vor dem Unfall von drei Fahrzeugen überholt wurde. Es ist nun im Strassenverkehr etwas Alltägliches, dass sich allfällige weitere Fahrzeuge einer überholenden Kolonne anschliessen, sofern dies die Sicht auf den Gegenverkehr und die Streckenführung zulassen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn das überholte Fahrzeug langsam fährt. Nachdem J. K. von drei Autos überholt wurde, hätte er sich vor dem Abbiegen zusätzlich nochmals durch einen Blick nach hinten absichern müssen. Hätte er diesen Kontrollblick gemacht, hätte er auf der geraden Strecke das Fahrzeug von Ch. St. sehen müssen und der Unfall hätte vermieden werden können. Das Amtsgericht hat deshalb auch nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Recht ein Verschulden von J. K. am Unfall bejaht. Die Beklagte macht weiter geltend, Ch. St. habe den Unfall selbstverschuldet. Zumindest treffe sie ein Mitverschulden. Sie sei zu schnell gefahren und sei unaufmerksam gewesen. Ch. St. führt aus, die Kolonne sei nicht schnell gefahren. Nähere Angaben über die Geschwindigkeit könne sie nicht machen, ihres Erachtens keine 80 km/h. Sie sei anfänglich der Auffassung gewesen, zuvorderst fahre ein landwirtschaftliches Fahrzeug aufgrund der langsamen Geschwindigkeit. J. K. erklärt, er sei von den drei Fahrzeugen mit über 80 km/h überholt worden, ziemlich rasant. Der Umstand, dass sich eine Brems-Blockierspur vom Auto Ch. St.'s bei Beginn des Einmündungstrichters zum Feldweg befindet, zeigt auf, dass das Fahrzeug St. schon sehr Nahe war, als J. K. abzubiegen begann. Auch bei einer geringeren Geschwindigkeit hätte Ch. St. unter Berücksichtigung einer üblichen Reaktionszeit eine Kollision zumindest mit dem Anhänger nicht vermeiden können. Es erübrigt sich deshalb auch, eine Expertise über die von Ch. St. gefahrene Geschwindigkeit anzuordnen. Eine solche könnte im Übrigen auch keine zuverlässigen Resultate mehr liefern, da lediglich eine Brems-Blockierspur von 1,2 Metern im Bereich des Abzweigungstrichters und eine Pneudruckspur von 3,95 Metern, die bei der Kollision entstanden ist, vorhanden sind und die Beschädigungen an den Autos repariert sind. Unter diesen Umständen könnte eine Expertise beweismässig nichts mehr zu Gunsten der Beklagten beitragen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Ch. St. zu schnell gefahren ist. Ebenso wenig kann ihr mangelnde Aufmerksamkeit nachgewiesen werden. Aus den Unfallakten ergibt sich, dass die Unfallbeteiligten Ch. St. und J. K. in Bezug auf den Zeitpunkt des Blinkerstellens unterschiedliche Aussagen machten. Es steht lediglich fest, dass der Blinker im Zeitpunkt der Kollision eingeschaltet war. Ob J. K. ihn rechtzeitig, bevor Ch. St. mit dem Überholmanöver begann, eingeschaltet hatte, ist durch die Beklagte nicht bewiesen, weshalb Ch. St. auch diesbezüglich keine mangelnde Aufmerksamkeit vorgeworfen werden kann. Schliesslich ist auch nicht erstellt, dass für Ch. St. weitere Hinweise für das Abbiegemanöver von J. K. bestanden. Das Abbiegemanöver erfolgte in einen schmalen Feldweg, welcher nur auf kurze Distanz zu erkennen war. Das Amtsgericht hat deshalb zu Recht ein Verschulden von Ch. St. verneint. Da Ch. St. am Unfall kein Verschulden trifft, hat die Beklagte für den ganzen Schaden des Klägers aufzukommen (Art. 61 Abs. 2 SVG). Die Forderung von Fr. 8'870.50 nebst 5 % Zins seit dem Unfalldatum vom 10. Januar 1998 ist durch die Rechnung der W.-Garage AG in B., vom 30. Januar 1998 ausgewiesen und unbestritten. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte sämtliche Prozesskosten in beiden Instanzen zu tragen. Der erstinstanzliche Kostenspruch ist zu bestätigen. Die Ge

6 richtsgebühr für das Appellationsverfahren beträgt Fr. 1'000.-- (§ 9 lit. a KoV). Die Kosten- note des klägerischen Anwalts ist für das Appellationsverfahren auf Fr. 1'451.90 (inkl. Fr. 50.60 Auslagen und Fr. 101.30 MWST) festzusetzen. U r t e i l s s p r u c h 1. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 8'870.50 nebst 5 % Zins seit 10. Januar 1998 zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt sämtliche Prozesskosten in beiden Instanzen. Der erstinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt. Die Gerichtskosten betragen vor erster Instanz Fr. 1'000.-- und sind durch den klägeri- schen Kostenvorschuss gedeckt. Die Gerichtskosten betragen vor Obergericht Fr. 1'000.-- und sind durch den beklag- tischen Kostenvorschuss gedeckt. Die Beklagte hat dem Kläger eine erstinstanzliche Anwaltskostenentschädigung von Fr. 1'942.75 (inkl. Fr. 7.20 Auslagen und Fr. 135.55 MWST), eine zweitinstanzliche von Fr. 1'451.90 (inkl. Fr. 50.60 Auslagen und Fr. 101.30 MWST) sowie den vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, somit insgesamt Fr. 4'394.65. 3. Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht S., II. Abteilung, zuzustellen.