Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 gewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung
zu den AVB alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die
schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam ge-
macht worden ist. Der Versicherer, der die AVB in den Vertrag eingebaut hat, muss nach
dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Versicherungsnehmer
ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt.
Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses. Die Beurteilung erfolgt einzelfallbezogen; auch eine branchenübli-
che Klausel kann für einen Branchenfremden ungewöhnlich sein. Nach Massgabe des
Vertrauensgrundsatzes sind die persönlichen Vorstellungen des Versicherungsnehmers,
soweit massgebend, als sie für den Versicherer erkennbar sind; es genügt nicht, dass der
Versicherungsnehmer in der Branche unerfahren ist. Neben der subjektiven Vorausset-
zung muss die fragliche Klausel auch objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt
aufweisen, d.h. zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führen und in
erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallen. Je stärker
eine Klausel die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers beeinträchtigt, desto eher
darf sie als ungewöhnlich bezeichnet werden (vgl. dazu BGE 119 II 443 E. 1a S. 445 f.;
Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3.A. Bern 1995, S. 163 Anm.
297a; allgemein: Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid, Schweizerisches Obliga-
tionenrecht, Allgemeiner Teil I, 7.A. Zürich 1998, N. 1141-1143 S. 236 f. mit weiteren
Nachweisen).
Der Kläger bemängelt, dass nicht bereits auf der Versicherungspolice, auf der die
"Deckung mit Zeitwertzusatz" vermerkt ist, auf den Ausschluss gemäss Art. 41 lit. b AVB
hingewiesen wird. Der Deckungsausschluss bei Diebstahl im Ausland sei zudem im Text
des Art. 41 lit. b AVB versteckt und die gewählte Formulierung eine eigentliche Falle für
jeden Versicherungsnehmer.
Durch die AVB wird der Vertrag im einzelnen Fall konkretisiert und allenfalls in Abwei-
chung von den AVB an die individuellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers ange-
passt (vgl. etwa Maurer, a.a.O. S. 158). Nachdem die AVB hier unstreitig Vertragsinhalt
geworden sind und gemäss den unwidersprochenen Ausführungen des Obergerichts die
Parteien keine von den AVB abweichende, besondere Vereinbarung über eine für sämtli-
che Schäden geltende Deckung mit Zeitwertzusatz geschlossen haben (E. 2d S. 4 f.),
wird der genaue Umfang der in der Police umschriebenen Versicherungsleistungen durch
die AVB bestimmt; dem Deckblatt der Police kommt keine selbstständige Bedeutung zu
(Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 1992, E. 4a, in: "Entscheidungen Schwei-
zerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten", SVA XIX 1992/1993 Nr. 41 S.
209). Die Festlegung der Voraussetzungen, unter welchen der Versicherer seine Lei-
stung zu erbringen hat, der Deckungsumfang und die Einschränkung der umschriebenen
Gefahr durch Ausschlussklauseln sind der eigentliche Gegenstand der AVB (statt vieler:
Stephan Weber, Privatversicherung, in: Schaden, Haftung, Versicherung, Basel 1999, S.
136 N. 4.19 und N. 4.20). Ein besonderer Hinweis in der Police, dass für die Leistung
"Deckung mit Zeitwertzusatz" Ausschlüsse bestehen, war deshalb von Bundesrechts we-
gen nicht nötig.
Die AVB bestimmen unter der Überschrift "III. Kaskoversicherung" (Art. 29 ff.) in Art. 41
die Voraussetzungen für "Versicherungsleistungen bei Totalschaden". In lit. a werden un-
ter anderem Voraussetzungen und Umfang der Leistungen der "Versicherung mit Zeit-
wertzusatz" umschrieben. Die Einschränkung der Entschädigung auf den "Wert des Fahr-
zeuges zur Zeit des Schadenereignisses (Zeitwert)" nach lit. b betrifft einerseits den Fall,
dass keine Versicherung mit Zeitwertzusatz abgeschlossen wird, und andererseits den
Fall des Diebstahlschadens im Ausland (ohne C. und B.). Der Art. 41 lit. b AVB ist für sich
allein genommen verständlich formuliert: Bei Diebstahl im Ausland verhält es sich gleich
wie bei "Versicherung ohne Zeitwertzusatz". Von einem "versteckten" Deckungsaus-
schluss im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N. 1141b)
kann nicht ausgegangen werden. Die Lesbarkeit des Art. 41 lit. b AVB ist vom Schriftbild
E. 3 her nicht beeinträchtigt (für kleingedruckte Ausschlussklauseln: BGE 119 II 443 E. 1b S.
446), und der Leser wird durch den Fettdruck auf Art. 41 lit. b AVB zusätzlich aufmerksam
gemacht (z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 1997, E. 1b, in: Praxis 87/1998
Nr. 9 S. 55).
Das Obergericht hat dafürgehalten, in Art. 41 lit. b AVB werde lediglich der Umfang der
Versicherungsleistung bei Diebstahlschaden im Ausland auf den wirklichen Wert des
Fahrzeuges zur Zeit des Schadenereignisses, also den Zeitwert, begrenzt. Es werde somit
weder eine sonst übliche Versicherungsleistung ausgeschlossen resp. gänzlich verwei-
gert, der Versicherungsnehmer also nicht um einen vertragstypischen Anspruch gebracht
noch ihm eine vertragsunübliche Pflicht auferlegt (E. 3b S. 6). Entgegen der Ansicht des
Klägers hat das Obergericht sich in diesem Zusammenhang nicht irgendwie zur ökonomi-
schen Bedeutung der Ausschlussklausel geäussert, sondern die objektive Voraussetzung
geprüft, d.h. die Frage, ob die Ausschlussklausel einen geschäftsfremden Inhalt aufweist
(E. 2a soeben). Die vom Obergericht angeführten AVB anderer Versicherer über Zeitwert-
zusatzversicherungen belegen, dass in Versicherungsverträgen zunächst die versicherte
Gefahr abstrakt umschrieben wird und darauf ein Katalog von Ausschlüssen folgt (Maurer,
a.a.O., S. 245 f.), sagen aber, wie der Kläger zu Recht einwendet, nichts darüber aus, ob
der hier streitige Deckungsausschluss als vertragstypisch erscheint. Dies ist indessen zu
bejahen, stellt sich die Frage nach dem räumlichen Geltungsbereich doch bei jedem Ver-
sicherungsvertrag (Maurer, a.a.O., S. 182). Darauf bezogene Bedingungen werden als
zulässiger und gängiger Gegenstand von Deckungsausschlüssen genannt, da die territo-
riale Ausdehnung des Versicherungsschutzes ja in erheblichem Ausmass die Prä-
mienhöhe beeinflusst (Bernard Viret, Les clauses d'exclusion des contrats d'assurance,
en particulier dans les assurances Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift, SVZ
62/1994 S. 247 ff., S. 249; z.B. bei der Unfallversicherung: Bernard Viret, Droit des assu-
rances privées, 3.A. Zürich 1991, S. 94). Dass bei Diebstahl des Fahrzeugs im Ausland
kein Zeitwertzuschlag geleistet wird, fällt deshalb nicht aus dem Rahmen einer Zeitwertzu-
satzversicherung und kann weder als noch als für den Versicherungsnehmer unerwartet
bezeichnet werden.
Schliesslich entnimmt der Kläger der Aussage des Zeugen S. dass zwischen diesem
und ihm über Auslandfahrten geredet wurde. Der Kläger beruft sich damit offenbar auf
den Überraschungseffekt im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel, der sich aus der Abwei-
chung von Art. 41 lit. b AVB zum Inhalt der vorangegangenen Vertragsverhandlungen er-
geben soll (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N. 1141b). Was den Aussagen eines Zeugen
entnommen werden kann, ist Beweiswürdigung und damit im Verfahren der eidgenössi-
schen Berufung nicht überprüfbar (zuletzt: BGE 126 III 189 E. 2a S. 191, dritter Absatz;
125 III 78 E. 3a S. 79; für Zeugenaussagen, z.B. BGE 108 II 550 E. 2b S. 554); desglei-
chen sind für das Bundesgericht von hier nicht geltend gemachten Ausnahmen abgese-
hen verbindlich Feststellungen darüber, was eine Partei in einem bestimmten Zeitpunkt
wusste (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 124 III 182 E. 3 S. 184). Das Obergericht hat
diesbezüglich festgehalten, aus den Aussagen von Herrn S. gehe nun aber hervor, dass
zwar möglicherweise über Fahrten ins Ausland geredet worden sei, nicht jedoch über die
Deckung mit Zeitwertzusatz. Es könne dem Versicherungsvertreter daher nicht unterstellt
werden, er habe bei Entgegennahme des Antrages genau gewusst, dass der Kläger nur
eine Teilkasko-Versicherung mit überall geltender Zeitwertzusatz-Deckung wollte (E. 2d S.
5). In Anbetracht dessen entbehrt der klägerische Einwand der tatsächlichen Grundlage.
Die klägerischen Vorbringen sind aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, eine
Bundesrechtsverletzung darzutun. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Kläger sich
überhaupt mit Erfolg auf die Ungewöhnlichkeitsreigel zu berufen vermag, wenn er "kein
unerfahrener Kunde" ist, "zumal er bereits verschiedene Motorfahrzeugversicherungen
abgeschlossen hat" (E. 2c S. 4 des obergerichtlichen Urteils), und ihm schon ein Jahr vor
Vertragsabschluss in P. ein Auto gestohlen worden ist (lit. C S. 2 des bezirksgerichtlichen
Urteils unter Verweis auf die Parteibefragung, S. 3, act. 022).
E. 4 Der unterliegende Kläger wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Dispositiv
- 1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 9. Mai 2000 wird bestätigt. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt352000.doc Bundesgericht, 11. Dezember 2000, V. c. Versicherung X., Basel Tatbestand: Für das Fahrzeug Mercedes-Benz 230 E, Jahrgang 1992, schlossen die Parteien am 13. Mai 1997 eine Teilkaskoversicherung ab. Die Versicherungsleistung um- fasst gemäss Police einen sog. Zeitwertzusatz. Danach wird im Versicherungsfall unter bestimmten Voraussetzungen über die Entschädigung des blossen Zeitwerts hinaus ein zusätzlicher Betrag ausgerichtet; die vereinbarte "Deckung mit Zeitwertzusatz" (S. 2 der Police) ist in Art. 41 lit. a AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) für die jeweiligen Betriebsjahre des Fahrzeugs in Prozenten des Katalogpreises angegeben, wobei höch- stens der Erwerbspreis, mindestens aber der Zeitwert vergütet wird. Der in Fettdruck ge- setzte Art. 41 lit. b AVB hat folgenden Wortlaut: "Ist die Versicherung ohne Zeitwertzusatz abgeschlossen oder liegt ein Diebstahl- schaden im Ausland (ohne C. und B.) vor, vergütet die Gesellschaft im Totalschaden infolge gewaltsamer Beschädigung (oder Diebstahl) den wirklichen Wert des Fahrzeu- ges zur Zeit des Schadenereignisses (Zeitwert)." Am 9. Dezember 1997 wurde der versicherte Mercedes-Benz 230 E in P. gestohlen. Nachdem die Versicherung X. mitgeteilt hatte, dass bei Diebstahl im Ausland nur der Zeitwert des Fahrzeugs in der Höhe von Fr. 17'410.-- entschädigt werde, erhob V. gegen die Versicherung X. Klage auf Bezahlung von Fr. 15'685.-- nebst Zins zu 5% seit dem 20. Mai 1998. Das Bezirksgericht Liestal (Dreierkammer) hiess die Klage im Betrag von Fr. 2'534.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Mai 1998 gut (Urteil vom 27. Mai 1999). Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil in Abweisung der Appellation von V. und in Abweisung der Anschlussappellation der Ver- sicherung X. (Urteil vom 9. Mai 2000). Mit Berufung beantragt V. dem Bundesgericht, die Versicherung X. zur Zahlung von Fr. 15'685.-- nebst Zins zu 5% seit dem 20. Mai 1998 zu verurteilen und ihr sämtliche ordent- lichen und ausserordentlichen Kosten in allen Instanzen aufzuerlegen. Das Obergericht hat keinen Antrag gestellt. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. Gründe: Der Kläger hat das schriftlich begründete Urteil des Obergerichts am 21. Juli 2000 und damit während des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit dem 15. August erhalten (Art. 34 Abs. 1 lit. b OG). Da der 16. August bei der Fristberechnung nicht zählt, ist die Frist am 15. September 2000 abgelaufen und mit der Eingabe vom 14. September 2000 (Datum des Poststempels) gewahrt (Art. 32 Abs. 1 und 3 sowie Art. 54 Abs. 1 OG; BGE 122 V 60 Nr. 9). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Dass der Kläger die AVB der Beklagten erhalten hat, dass die AVB Vertragsinhalt ge- worden sind und dass die sog. Unklarheitsregel bei der Auslegung von Art. 41 lit. b AVB nicht zum Tragen kommt (E. 2 S. 3 ff. und E. 4 S. 7 des obergerichtlichen Urteils), stellt der Kläger heute nicht mehr in Abrede. Er beruft sich allein darauf, das Obergericht hätte Art. 41 lit. b AVB nach Massgabe der Ungewöhnlichkeitsregel für unanwendbar erklären müssen. Er macht einen Verstoss gegen das Vertrauensprinzip und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben geltend. Geltungsgrund für die AVB bildet deren Übernahme durch die Parteien, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Versicherungsnehmer die betreffenden Bedingungen des Versi- cherers tatsächlich gelesen hat. Die Geltung vorformulierter AVB wird durch die sog. Un
2 gewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung zu den AVB alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam ge- macht worden ist. Der Versicherer, der die AVB in den Vertrag eingebaut hat, muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Versicherungsnehmer ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Beurteilung erfolgt einzelfallbezogen; auch eine branchenübli- che Klausel kann für einen Branchenfremden ungewöhnlich sein. Nach Massgabe des Vertrauensgrundsatzes sind die persönlichen Vorstellungen des Versicherungsnehmers, soweit massgebend, als sie für den Versicherer erkennbar sind; es genügt nicht, dass der Versicherungsnehmer in der Branche unerfahren ist. Neben der subjektiven Vorausset- zung muss die fragliche Klausel auch objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen, d.h. zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führen und in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallen. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers beeinträchtigt, desto eher darf sie als ungewöhnlich bezeichnet werden (vgl. dazu BGE 119 II 443 E. 1a S. 445 f.; Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3.A. Bern 1995, S. 163 Anm. 297a; allgemein: Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid, Schweizerisches Obliga- tionenrecht, Allgemeiner Teil I, 7.A. Zürich 1998, N. 1141-1143 S. 236 f. mit weiteren Nachweisen). Der Kläger bemängelt, dass nicht bereits auf der Versicherungspolice, auf der die "Deckung mit Zeitwertzusatz" vermerkt ist, auf den Ausschluss gemäss Art. 41 lit. b AVB hingewiesen wird. Der Deckungsausschluss bei Diebstahl im Ausland sei zudem im Text des Art. 41 lit. b AVB versteckt und die gewählte Formulierung eine eigentliche Falle für jeden Versicherungsnehmer. Durch die AVB wird der Vertrag im einzelnen Fall konkretisiert und allenfalls in Abwei- chung von den AVB an die individuellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers ange- passt (vgl. etwa Maurer, a.a.O. S. 158). Nachdem die AVB hier unstreitig Vertragsinhalt geworden sind und gemäss den unwidersprochenen Ausführungen des Obergerichts die Parteien keine von den AVB abweichende, besondere Vereinbarung über eine für sämtli- che Schäden geltende Deckung mit Zeitwertzusatz geschlossen haben (E. 2d S. 4 f.), wird der genaue Umfang der in der Police umschriebenen Versicherungsleistungen durch die AVB bestimmt; dem Deckblatt der Police kommt keine selbstständige Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 1992, E. 4a, in: "Entscheidungen Schwei- zerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten", SVA XIX 1992/1993 Nr. 41 S. 209). Die Festlegung der Voraussetzungen, unter welchen der Versicherer seine Lei- stung zu erbringen hat, der Deckungsumfang und die Einschränkung der umschriebenen Gefahr durch Ausschlussklauseln sind der eigentliche Gegenstand der AVB (statt vieler: Stephan Weber, Privatversicherung, in: Schaden, Haftung, Versicherung, Basel 1999, S. 136 N. 4.19 und N. 4.20). Ein besonderer Hinweis in der Police, dass für die Leistung "Deckung mit Zeitwertzusatz" Ausschlüsse bestehen, war deshalb von Bundesrechts we- gen nicht nötig. Die AVB bestimmen unter der Überschrift "III. Kaskoversicherung" (Art. 29 ff.) in Art. 41 die Voraussetzungen für "Versicherungsleistungen bei Totalschaden". In lit. a werden un- ter anderem Voraussetzungen und Umfang der Leistungen der "Versicherung mit Zeit- wertzusatz" umschrieben. Die Einschränkung der Entschädigung auf den "Wert des Fahr- zeuges zur Zeit des Schadenereignisses (Zeitwert)" nach lit. b betrifft einerseits den Fall, dass keine Versicherung mit Zeitwertzusatz abgeschlossen wird, und andererseits den Fall des Diebstahlschadens im Ausland (ohne C. und B.). Der Art. 41 lit. b AVB ist für sich allein genommen verständlich formuliert: Bei Diebstahl im Ausland verhält es sich gleich wie bei "Versicherung ohne Zeitwertzusatz". Von einem "versteckten" Deckungsaus- schluss im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N. 1141b) kann nicht ausgegangen werden. Die Lesbarkeit des Art. 41 lit. b AVB ist vom Schriftbild
3 her nicht beeinträchtigt (für kleingedruckte Ausschlussklauseln: BGE 119 II 443 E. 1b S. 446), und der Leser wird durch den Fettdruck auf Art. 41 lit. b AVB zusätzlich aufmerksam gemacht (z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 1997, E. 1b, in: Praxis 87/1998 Nr. 9 S. 55). Das Obergericht hat dafürgehalten, in Art. 41 lit. b AVB werde lediglich der Umfang der Versicherungsleistung bei Diebstahlschaden im Ausland auf den wirklichen Wert des Fahrzeuges zur Zeit des Schadenereignisses, also den Zeitwert, begrenzt. Es werde somit weder eine sonst übliche Versicherungsleistung ausgeschlossen resp. gänzlich verwei- gert, der Versicherungsnehmer also nicht um einen vertragstypischen Anspruch gebracht noch ihm eine vertragsunübliche Pflicht auferlegt (E. 3b S. 6). Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Obergericht sich in diesem Zusammenhang nicht irgendwie zur ökonomi- schen Bedeutung der Ausschlussklausel geäussert, sondern die objektive Voraussetzung geprüft, d.h. die Frage, ob die Ausschlussklausel einen geschäftsfremden Inhalt aufweist (E. 2a soeben). Die vom Obergericht angeführten AVB anderer Versicherer über Zeitwert- zusatzversicherungen belegen, dass in Versicherungsverträgen zunächst die versicherte Gefahr abstrakt umschrieben wird und darauf ein Katalog von Ausschlüssen folgt (Maurer, a.a.O., S. 245 f.), sagen aber, wie der Kläger zu Recht einwendet, nichts darüber aus, ob der hier streitige Deckungsausschluss als vertragstypisch erscheint. Dies ist indessen zu bejahen, stellt sich die Frage nach dem räumlichen Geltungsbereich doch bei jedem Ver- sicherungsvertrag (Maurer, a.a.O., S. 182). Darauf bezogene Bedingungen werden als zulässiger und gängiger Gegenstand von Deckungsausschlüssen genannt, da die territo- riale Ausdehnung des Versicherungsschutzes ja in erheblichem Ausmass die Prä- mienhöhe beeinflusst (Bernard Viret, Les clauses d'exclusion des contrats d'assurance, en particulier dans les assurances Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift, SVZ 62/1994 S. 247 ff., S. 249; z.B. bei der Unfallversicherung: Bernard Viret, Droit des assu- rances privées, 3.A. Zürich 1991, S. 94). Dass bei Diebstahl des Fahrzeugs im Ausland kein Zeitwertzuschlag geleistet wird, fällt deshalb nicht aus dem Rahmen einer Zeitwertzu- satzversicherung und kann weder als noch als für den Versicherungsnehmer unerwartet bezeichnet werden. Schliesslich entnimmt der Kläger der Aussage des Zeugen S. dass zwischen diesem und ihm über Auslandfahrten geredet wurde. Der Kläger beruft sich damit offenbar auf den Überraschungseffekt im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel, der sich aus der Abwei- chung von Art. 41 lit. b AVB zum Inhalt der vorangegangenen Vertragsverhandlungen er- geben soll (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N. 1141b). Was den Aussagen eines Zeugen entnommen werden kann, ist Beweiswürdigung und damit im Verfahren der eidgenössi- schen Berufung nicht überprüfbar (zuletzt: BGE 126 III 189 E. 2a S. 191, dritter Absatz; 125 III 78 E. 3a S. 79; für Zeugenaussagen, z.B. BGE 108 II 550 E. 2b S. 554); desglei- chen sind für das Bundesgericht von hier nicht geltend gemachten Ausnahmen abgese- hen verbindlich Feststellungen darüber, was eine Partei in einem bestimmten Zeitpunkt wusste (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 124 III 182 E. 3 S. 184). Das Obergericht hat diesbezüglich festgehalten, aus den Aussagen von Herrn S. gehe nun aber hervor, dass zwar möglicherweise über Fahrten ins Ausland geredet worden sei, nicht jedoch über die Deckung mit Zeitwertzusatz. Es könne dem Versicherungsvertreter daher nicht unterstellt werden, er habe bei Entgegennahme des Antrages genau gewusst, dass der Kläger nur eine Teilkasko-Versicherung mit überall geltender Zeitwertzusatz-Deckung wollte (E. 2d S. 5). In Anbetracht dessen entbehrt der klägerische Einwand der tatsächlichen Grundlage. Die klägerischen Vorbringen sind aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Kläger sich überhaupt mit Erfolg auf die Ungewöhnlichkeitsreigel zu berufen vermag, wenn er "kein unerfahrener Kunde" ist, "zumal er bereits verschiedene Motorfahrzeugversicherungen abgeschlossen hat" (E. 2c S. 4 des obergerichtlichen Urteils), und ihm schon ein Jahr vor Vertragsabschluss in P. ein Auto gestohlen worden ist (lit. C S. 2 des bezirksgerichtlichen Urteils unter Verweis auf die Parteibefragung, S. 3, act. 022).
4 Der unterliegende Kläger wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 9. Mai 2000 wird bestätigt. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.