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20001208_d_bl_u_00

08. Dezember 2000 Basel-Landschaft Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2000-12-08 · Deutsch CH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Der Kläger leitet seine Ansprüche aus einem von ihm behaupteten Diebstahl des Fahr-

zeuges Audi A6 her. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB hat er das

Vorhandensein dieser Tatsachen zu beweisen. Er hat also nachzuweisen, dass ihm we-

gen eines Diebstahles ein Schaden entstanden ist. Rechtsprechung und Lehre verlangen

in Fällen wie dem vorliegenden aus Billigkeitsüberlegungen und für das Vorliegen von be-

stimmten Tatbestandselementen allerdings keinen strikten Beweis. Dieser Einschätzung

schliesst sich auch die Beklagte grundsätzlich an. Der Nachweis der blossen Wahrschein-

lichkeit im Sinne einer herabgesetzten Beweisanforderung wird als ausreichend betrachtet

(vgl. zum Beispiel Kummer, N 211 zu Art. 8 ZGB). Ein Versicherter hat allerdings dann

den strikten Beweis für einen Diebstahl zu erbringen, wenn es dem Versicherer gelingt, an

der Darstellung des Versicherungsnehmers erhebliche Zweifel zu wecken, so dass auch

eine andere Variante als die vom Beklagten behauptete ernsthaft möglich erscheint (Mau-

rer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, S. 333; Martha Niquille-Eberle,

Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, S. 232 ff. in: Haftpflicht- und Versiche-

rungsrechts-Tagung 1997). Im Regelfall wird von einem redlichen Versicherungsnehmer

ausgegangen. Die Schilderungen eines Geschädigten müssen plausibel und glaubwürdig

erscheinen und dürfen keine wesentlichen Widersprüche aufweisen. Die Ergebnisse des

durchgeführten Beweisverfahrens sind im Lichte dieser Lehre und Rechtsprechung nach-

folgend zu würdigen.

Die generellen Umstände des vom Kläger behaupteten Diebstahls sind keineswegs

ungewöhnlich. Es ist allgemein bekannt, dass Fahrzeuge der gehobenen oder Luxusklas-

se in der Slowakei begehrte Diebstahlsobjekte sind.

Die Beklagte versucht aus der Tatsache, dass der Kläger den Notschlüssel des Audi

A6 nicht abgeben konnte, ein Indiz dafür herzuleiten, dass kein Diebstahl stattgefunden

habe. Diesbezüglich überzeugt allerdings die Argumentation des Klägers, der angibt, den

Notschlüssel verloren zu haben. Zum einen können diese Notschlüssel, die lediglich aus

einem kleinen Plastikstück bestehen, nachvollziehbar gut verlegt oder verloren werden,

was als Lebenstatsache auch dem Gericht bekannt ist. Der Kläger kann dazu ausführen,

er sei in der fraglichen Zeit zwischen Erwerb des Fahrzeuges und Diebstahl längere Zeit

abwesend gewesen bzw. sein Hausrat sei in dieser Zeit gezügelt worden. Wenig einsich-

tig wäre sodann, warum der Kläger, wollte er einen Diebstahl nur vortäuschen, sein Vor-

haben ausgerechnet mit einem fehlenden Notschlüssel würde riskieren wollen.

Der von der Beklagten vorgebrachte Einwand, das Fahrzeug Audi A6 habe über eine

Wegfahrsperre verfügt, verfängt nicht. Es ist allgemein bekannt, dass alle Neuentwicklun-

gen, die die Sicherheit von Fahrzeugen garantieren sollen, innert kurzer Zeit von tech-

nisch versierten Diebstahlsbanden erkannt und wirkungslos gemacht werden können.

Dass solche technischen Neuerungen, seien sie auch noch so raffiniert, auf Dauer nicht

sicher sind, ist zweifellos auch der Beklagten bekannt. Andernfalls würde sie in ihren Ver-

tragsbedingungen wohl eine Risikominimierung anstreben, indem sie den Diebstahl von

Fahrzeugen mit Wegfahrsperre oder anderen technischen Sicherungen nicht als Scha-

denfall akzeptieren würde. Selbst wenn vorliegend nicht bekannt ist, wie die Wegfahrsper

E. 3 re unwirksam gemacht wurde, kann die Beklagte mit diesem Einwand die Vorbringen des

Klägers nicht erschüttern.

Auch mit dem Vorhalt, der Kläger hätte sein Fahrzeug auf einem bewachten Parkplatz

abstellen müssen, kommt die Beklagte nicht ans Ziel.

Der Kläger vermag glaubwürdig darzutun, dass es in jener Gegend bzw. in der Nähe

des Restaurants keine solchen bewachten Parkplätze gibt. Wesentlich scheint sodann

auch hier, dass die Beklagte den Kläger vertraglich nicht dazu verpflichtete, sein Auto nur

auf bewachten Parkplätzen abzustellen. Die Schadenminderungspflicht hat der Kläger je-

denfalls nicht verletzt.

Der Kläger belegt mit einer Bestätigung der entsprechenden Amtsstelle, dass er ein

polizeiliches Verfahren eingeleitet hat.

Schliesslich führt auch die Würdigung der Zeugenaussagen und der Aussagen des

Klägers im Rahmen der persönlichen Befragung zum Schluss, dass der Kläger den

rechtsgenüglichen Beweis für das Vorliegen eines Diebstahles erbringen kann.

Zwar sind die Aussagen des Klägers selbst, die Angaben des mit ihm befreundeten

Ehepaares .., das mit ihm zusammen an jenem Abend das Restaurant M. besuchte, kei-

neswegs widerspruchsfrei. Insbesondere fallen Diskrepanzen mit Bezug auf die Situation

auf, die die Beteiligten angetroffen haben wollen, als sie das Restaurant verliessen und

mit Bezug auf das gesundheitliche Wohlbefinden des Klägers an jenem Abend. Dass die

Beteiligten vor der Befragung durch das Gericht das Gespräch gesucht haben könnten,

indizieren auffallend übereinstimmende Details der Aussagen (zum Beispiel die Angabe

der Polizeinotrufnummer und die Angaben zum ebenfalls von einem Autodiebstahl be-

troffenen Österreicher). In den Hauptpunkten sind die Zeugenaussagen allerdings dek-

kungsgleich. So stimmen sie darin überein, dass der Entschluss, das Restaurant M. zu

besuchen, in gegenseitigem Einvernehmen gefasst wurde, dass der Kläger während des

gesamten Essens anwesend blieb und nach der Entdeckung des Diebstahls geschockt

zurückkam. Kongruent sind die Schilderungen zum Polizeianruf, zum Erscheinen der Poli-

zei, dem Warten auf der Polizeistation und dem Ablauf des Verfahrens. Keine grösseren

Diskrepanzen ergeben sich aber auch mit Bezug auf die Schilderungen der Örtlichkeiten,

des Parkiervorganges und der beschränkten Möglichkeit des Personals des Restaurants,

die dazugehörigen Parkplätze einzusehen. Alle Beteiligten erstellen übereinstimmende

Skizzen zur örtlichen Situation.

Die Beklagte versucht schliesslich, die Glaubwürdigkeit des Klägers mit Aussagen zu

erschüttern, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Diebstahl stehen, so zum Bei-

spiel mit dem Hinweis auf die Länge seiner Betreibungsregisterauszüge. Auch wenn es

beim Geschäftsgebaren des Klägers an einer gewissen Transparenz mangeln mag, und

der Kläger mit seinen oft unpräzisen und ausschweifenden Aussagen dem Auditorium ei-

nige Geduld abverlangt, kann dies nicht ausreichen, seine Glaubwürdigkeit mit Bezug auf

den behaupteten Autodiebstahl zu erschüttern. Dem Kläger gelingt es denn auch, ver-

schiedene Vorhalte, die auf seine persönliche Glaubwürdigkeit zielen, zu entkräften, zum

Beispiel jenen, der Kaufvertrag über den Audi A6 sei später abgeschlossen und rückda

E. 4 tiert worden. Er kann bestätigen, dass er den Kaufvertrag nachträglich für die Versiche-

rung noch einmal hat von der Garage ausdrucken lassen, da das Original bei ihm zu Hau-

se fehlte. Nur dies führte zu einem falschen Datum auf der Rechnung.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass dem Kläger der rechtsgenügliche Beweis

für den Diebstahl des Fahrzeuges gelungen ist.

Die Beklagte trat mit Fax vom 11. Februar 2000 vom Versicherungsvertrag zurück. Sie

wirft dem Kläger Anzeigepflichtverletzung vor. Der Kläger habe die Fragen 02.030, 02.040

sowie 02.710 auf dem Antragsformular für den Audi A6 nicht wahrheitsgemäss ausgefüllt.

Bei der Frage 02.050 fehle wahrscheinlich die Angabe eines Fahrausweisentzugs, der

Folge eines Selbstunfalles vom Februar 1997 war. Der Kläger verweist seinerseits insbe-

sondere auf das enge, seit Jahren bestehende Verhältnis, das er zum Versicherungsbe-

rater .. der Beklagten pflege und die Tatsache, dass dieser über alle Vorgänge informiert

gewesen sei. Dieser habe dem Kläger ausdrücklich angeboten, er werde dafür sorgen,

dass die ..versicherung ihn versichern könne, nachdem die Waadt aufgrund früherer

Schadenfälle entsprechende Anträge abgelehnt hatte.

Gemäss Art. 4 VVG hat ein Antragsteller dem Versicherer anhand eines Fragebogens

oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen

Tatsachen, soweit und so, wie sie ihm bei Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt

sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die ge-

eignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag im Grundsatz oder zu den

vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, Einfluss haben. Jene Gefahrstatsachen, auf

welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung

gerichtet sind, werden als erheblich vermutet. Teilt ein Anzeigepflichtiger beim Abschluss

der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste,

nicht richtig mit oder verschweigt sie, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebun-

den, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht

Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurücktritt (Art. 6 VVG). Nicht zulässig ist ein Rücktritt,

wenn der Versicherer das Verschweigen oder die unrichtige Angabe veranlasst hat, oder

wenn der Versicherer die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache gekannt hat

oder gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 2, 3 und 4 VVG).

Es trifft zu, dass der Antrag für den Audi A6 unvollständig ausgefüllt ist. Es fehlt bei

02.040 die Angabe, dass die Waadt-Versicherung frühere Anträge abgelehnt hat und un-

ter 02.050 die Tatsache, dass dem Kläger eine Busse im Zusammenhang mit einem Un-

fallereignis auferlegt worden war. Der Kläger bringt dazu vor, der Antrag sei von .. alleine

ausgefüllt worden, ihm lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden und und ein Gespräch

darüber habe nicht stattgefunden. Aufgrund früherer Anträge sei aber .. als Vertreter der

Beklagten über seine versicherungsrelevante automobilistische Vergangenheit vollum-

fänglich im Bild gewesen. Die Lückenhaftigkeit des Antrages könne ihm nicht zur Last

gelegt werden.

E. 5 Eine Anzeigepflichtverletzung soll nach Ansicht des Gerichtes dann zum Rücktritt be-

rechtigen, wenn der Versicherer über das Gefahrenpotential, das er versichert, nicht voll-

ständig informiert war, wenn er also über Tatsachen nicht Bescheid wusste, die seinen

Entscheid, die Versicherung abzuschliessen, hätten umstossen können. Vor dem Audi A6

hatte der Kläger einen Audi A4 Quattro bei der Beklagten versichert. Für die Beurteilung,

ob der Beklagten erhebliche Gefahrentatsachen verschwiegen worden sind, muss des-

halb berücksichtigt werden, was der Beklagten aus jenem Versicherungsverhältnis be-

kannt war. Ein schon länger bestehendes Versicherungsverhältnis, bei dem nur das Ver-

sicherungsobjekt wechselt, muss anders beurteilt werden als ein erstmaliger Vertragsab-

schluss.

Wesentlich sind nach dem Gesagten die Umstände, die zum Versicherungsabschluss

des Vorgängermodells, des Audi A4 Quattro, geführt haben. Dazu wurde der Versiche-

rungsberater .. ausführlich befragt. Auf dessen schlüssige und glaubwürdige Aussagen ist

vorliegend abzustellen.

.. bestätigt zuerst die dem Gericht bereits bekannte Usanz, dass bei einem längeren

Vertrauensverhältnis Versicherungsanträge vom Versicherungsberater vollständig oder

gar nicht ausgefüllt und dem Versicherungsnehmer nur noch zur Unterschrift vorgelegt

werden (Protokoll vom 3.11.2000, S. 6 Mitte). Auch wenn man Versicherungsnehmern die

Verantwortung für die Deklaration von Gefahrstatsachen zu Recht weitgehend überbindet,

kann diese Usanz nach Ansicht des Gerichtes im Umfeld einer längeren Geschäftsbezie-

hung nicht ohne Bedeutung bleiben.

Herr .. räumt sodann freimütig ein, er habe über sämtliches Schadenpotential Bescheid

gewusst. Weil er darüber im Bild war, dass verschiedene Schäden vorgefallen waren, ha-

be er beim ersten Vertragsabschluss (beim Audi Quattro) beim Hauptsitz in Bern einen

Probeantrag stellen müssen, welcher bewilligt worden sei. Er habe auch über den hängi-

gen Prozess mit der Waadt Bescheid gewusst. .. räumt weiter ein, dass er die Tatsache

des Billettentzuges kannte, als es um den Audi A6 ging, er habe aber vergessen, dies an-

zugeben, was ein Fehler gewesen sei. Der Kläger habe ihn deswegen sogar ausdrücklich

angerufen und ihm gesagt, diese Tatsache fehle im Antrag.

Gemäss .. trifft es sodann zu, dass der Antrag betreffend Audi A6 von ihm vollständig

ausgefüllt worden sei, so aus dem Laptop ausgedruckt wurde und dem Kläger nur noch

zur Unterschrift vorlag. Auch die Aktennotiz im Zusammenhang mit dem hängigen Pro-

zess habe er selber verfasst.

.. bestätigt weiter ausdrücklich, dass er wusste, dass es zu viele Schäden gab, und die

Waadt aus diesem Grund Anträge ablehnte. Auch wenn der Zeuge nicht mehr alle Schä-

den im Detail auflisten kann, ist ihm offensichtlich der Eindruck geblieben, dass es eine

ganze Reihe von Vorfällen war, die zur Ablehnung der Waadt geführt hatte. Schliesslich

bestätigt er auch, was sich nachprüfen lässt, dass bei der Fragerubrik 02.710 tatsächlich

nur zwei Felder für die Auflistung von Schadenfällen zur Verfügung standen.

Die Versicherungen für den Audi A4 lauteten auf die GmbH Herr .. gibt an, dass die

Kunden .. privat und die allerdings in einem Dossier zusammen geführt wurden, ja sogar

E. 6 dieselben Policennummern hatten. Eine Unterscheidung zwischen juristischer und natürli-

cher Person wurde gerade nicht gemacht.

.. war, was seine Aussagen mit nicht zu überbietender Deutlichkeit belegen, über die

Schäden und die Gefahrentatsachen, die der Kläger mit seinem Versicherungsantrag ein-

brachte, vollständig informiert. Dass die Anträge mit Bezug auf den Audi A 6 nicht voll-

ständig ausgefüllt waren, ist dem Versicherungsberater .. selbst zuzurechnen, was dieser

auch einräumt. Er gibt zu Protokoll, über alle Vorfälle informiert gewesen zu sein, diese

aber im Antrag - entweder aus Nachlässigkeit oder Platzgründen - nicht vollständig einge-

tragen zu haben.

Zu prüfen bleibt, ob dieses Wissen .. der Beklagten anzurechnen ist.

.. selbst gibt an, dass er bei der Gesellschaft, beim Hauptsitz in B., habe einen Probe-

antrag stellen müssen. Dies kann nichts anderes heissen, als dass die Gesellschaft einen

organisatorischen Mechanismus eingebaut hat, um besondere Risiken abzuklären und

damit auch abzusichern. Wenn sie einem solchen Probeantrag stattgibt, akzeptiert sie das

höhere Risiko und die genannten Gefahrstatsachen. Das Wissen im Zusammenhang mit

dem Probeantrag muss ihr somit zugerechnet werden, auch wenn später das Versiche-

rungsobjekt wechselt. Mit dem Verlangen eines Probeantrages eröffnet sich die Beklagte

zudem die Möglichkeit, bei einem "heiklen" Kunden zusätzliche Abklärungen zu tätigen.

Dies hat sie offenbar nicht getan, was die Pflicht zur Zurechnung des Wissens von .. noch

erhöht.

Nichts anderes kann aber auch für jenes Wissen gelten, das dem Probeantrag (noch)

nicht zu Grunde lag. Die Rechtsprechung beschäftigte sich verschiedentlich damit, ob

dem Versicherer das Wissen eines Agenten zuzurechnen sei. Dabei wird unterschieden

zwischen Abschluss- und Vermittlungsagenten (vgl. dazu etwa Fuhrer Stephan, Anzeige-

pflichtverletzung, Bibliothek zur Zeitschrift "Für Schweizerisches Recht", Beiheft 32, Basel

1999), wobei das Wissen der Letzteren dem Versicherer mehrheitlich nicht angerechnet

wird. Diese Unterscheidung ist vorliegend nicht relevant. .. ist befugt, Versicherungsab-

schlüsse selbständig vorzunehmen. Dennoch ist er als Versicherungsberater und damit

als Angestellter bei der Beklagten tätig. Seine Stellung ist also eine völlig andere als die

eines Generalagenten oder eines reinen Vermittlungsagenten. Sein Wissen ist damit der

Beklagten zuzurechnen.

Beim Vorliegen besonderer Umstände, hier einem langjährigen Geschäftsverhältnis mit

Bezug auf andere Versicherungen, dem Eingeständnis des Versicherungsberaters, Anträ-

ge bereits vorgängig ausgefüllt zu haben und der Zugabe, dass der Versicherungsberater

über seiner Arbeitgeberin zurechenbares Wissen zu ausnahmslos allen Schadensfällen

verfügte, rechtfertigen es, von der generell strengen Praxis mit Bezug auf die Anzeige-

pflichtverletzung abzuweichen. Vorliegend ist erstellt, dass die Beklagte aufgrund der Ar-

beit ihres Versicherungsberaters und der Vorprüfung des Probeantrages über das Risiko-

potential vollständig informiert war. Die Berufung auf eine Anzeigepflichtverietzung und

das Rücktrittsrecht kann hier nicht zulässig sein.

E. 7 Die Klage ist damit vollumfänglich zu schützen und die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger - die quantitativ unbestrittenen - Fr. 62'497.65 nebst 5 Zins seit 25. August 1999 anzuerkennen und zu bezahlen. Infolge vollständigen Unterliegens hat die Beklagte die Gerichtskosten zu tragen. Das Gerichtsgeld wird in Anwendung des Gebührentarifs auf Fr. 3'000.00 festgelegt, die Prä- sidialia (Zeugengelder) betragen Fr. 670.00. Die Beklagte hat den Kläger sodann ausserrechtlich zu entschädigen. In Anwendung von § 2 AT wird die Grundgebühr auf Fr. 6'750.00 festgelegt. Hinzukommen Zuschläge für zusätzliche Verhandlungen von 2 x 25 %, also Fr. 3'375.00. Die Barauslagen werden ge- mäss Angaben des klägerischen Rechtsvertreters übernommen und auf Fr. 281.10 fest- gelegt. Gesamthaft hat die Beklagte den Kläger also mit Fr. 10'406.10 zuzüglich 7,5 % MwSt zu entschädigen. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Berufung erklärt werden. Die Berufungserklärung ist im Doppel bei der Bezirksqerichtskanzlei Weinfelden, Bahn- hofstrasse 24, 8570 Weinfelden einzureichen und hat anzugeben, welche Abänderungen des Urteils und allenfalls welche Beweisergänzungen im Berufungsverfahren beantragt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt862000.doc Bezirksgericht Weinfelden, 8. Dezember 2000, X. c. Y. Tatbestand/Gründe: Der Kläger hatte seinen PW Audi A6 2.4 30V Ambiente bei der Beklagten haftpflicht- und kaskoversichert. Am 26. Juli 1999 teilte der Kläger der Beklag- ten mit, der Audi A6 sei ihm am 25. Juli 1999 vor dem Restaurant M. in B. gestohlen wor- den. Die Beklagte forderte vom Kläger vorerst den noch fehlenden vierten Fahrzeug- schlüssel, den Notschlüssel, ein. Dieser konnte nicht beigebracht werden. Am 20. Sep- tember 1999 und erneut am 25. Oktober 1999 hielt die Beklagte dem Kläger gegenüber fest, sie verweigere die Versicherungsleistung. Zur Begründung wurde angeführt, der vierte Fahrzeugschlüssel, der Ersatzschlüssel, fehle, das Fahrzeug sei überdies mit einer elektronischen Wegfahrsperre ausgestattet gewesen, und der eingereichte Kaufvertrag sei nachträglich ausgestellt worden. Der Diebstahl sei folglich nicht ausreichend nachge- wiesen. Am 11. Februar 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie trete vom abgeschlosse- nen Versicherungsvertrag zurück, womit ihre Leistungspflicht entfalle. Im Antragsformular vom 15. Mai 1998 seien Fragen nicht richtig beantwortet worden. Der Kläger habe mehr- fach die Anzeigepflicht im Sinne von Art. 4 VVG verletzt. Der Kläger hält in der Replik daran fest, der Audi A6 sei ihm in B. gestohlen worden. Mit Bezug auf den Vorwurf der Verletzung der Anzeigepflicht verweist er auf das langjährige geschäftliche und private Verhältnis zum Versicherungsberater der Beklagten, .. der über alle früheren Vorfälle im Zusammenhang mit Autoversicherungen Bescheid gewusst habe. Dieses Wissen sei der Beklagten anzurechnen, weshalb der Vertragsrücktritt nicht zu- lässig sei. Die Beklagte ihrerseits erachtet duplicando die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Diebstahl als überwiegend. Mit Bezug auf die Anzeigepflichtverletzung verweist sie auf die strenge Gerichtspraxis, wonach unvollständige oder ungenaue Angaben im An- tragsformular zu Lasten des Versicherungsnehmers gingen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird nachfolgend eingegangen, soweit sie relevant sind. Mit Beschluss vom 1. April 2000 wurde dem Kläger der Beweis dafür auferlegt, dass das Fahrzeug Audi in B. gestohlen wurde, und dass er die Mobiliarversicherung bei An- tragstellung über frühere Vorfälle aufklärte. Es betraf dies die Weigerung der Waadt-Versicherung, für die PW Audi und BMW eine Vollkaskoversicherung abzuschlie- ssen, den Diebstahl des Fahrzeuges Renault Clio im Jahre 1995, den Selbstunfall mit dem Mercedes im Jahre 1997 und den Entzug des Führerausweises im Frühjahr 1998. An der Beweisverhandlung vom 20. Oktober 2000 wurden die klägerischen Zeugen .. befragt, an der Verhandlung vom 3. November 2000 .. als Versicherungsberater der Beklagten sowie deren Angestellte .., und .., Generalagent der Beklagten, die beide allerdings kei- nerlei beweisrelevante Aussagen machen konnten. Der Kläger wurde persönlich befragt.

2 Der Kläger leitet seine Ansprüche aus einem von ihm behaupteten Diebstahl des Fahr- zeuges Audi A6 her. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB hat er das Vorhandensein dieser Tatsachen zu beweisen. Er hat also nachzuweisen, dass ihm we- gen eines Diebstahles ein Schaden entstanden ist. Rechtsprechung und Lehre verlangen in Fällen wie dem vorliegenden aus Billigkeitsüberlegungen und für das Vorliegen von be- stimmten Tatbestandselementen allerdings keinen strikten Beweis. Dieser Einschätzung schliesst sich auch die Beklagte grundsätzlich an. Der Nachweis der blossen Wahrschein- lichkeit im Sinne einer herabgesetzten Beweisanforderung wird als ausreichend betrachtet (vgl. zum Beispiel Kummer, N 211 zu Art. 8 ZGB). Ein Versicherter hat allerdings dann den strikten Beweis für einen Diebstahl zu erbringen, wenn es dem Versicherer gelingt, an der Darstellung des Versicherungsnehmers erhebliche Zweifel zu wecken, so dass auch eine andere Variante als die vom Beklagten behauptete ernsthaft möglich erscheint (Mau- rer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, S. 333; Martha Niquille-Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, S. 232 ff. in: Haftpflicht- und Versiche- rungsrechts-Tagung 1997). Im Regelfall wird von einem redlichen Versicherungsnehmer ausgegangen. Die Schilderungen eines Geschädigten müssen plausibel und glaubwürdig erscheinen und dürfen keine wesentlichen Widersprüche aufweisen. Die Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens sind im Lichte dieser Lehre und Rechtsprechung nach- folgend zu würdigen. Die generellen Umstände des vom Kläger behaupteten Diebstahls sind keineswegs ungewöhnlich. Es ist allgemein bekannt, dass Fahrzeuge der gehobenen oder Luxusklas- se in der Slowakei begehrte Diebstahlsobjekte sind. Die Beklagte versucht aus der Tatsache, dass der Kläger den Notschlüssel des Audi A6 nicht abgeben konnte, ein Indiz dafür herzuleiten, dass kein Diebstahl stattgefunden habe. Diesbezüglich überzeugt allerdings die Argumentation des Klägers, der angibt, den Notschlüssel verloren zu haben. Zum einen können diese Notschlüssel, die lediglich aus einem kleinen Plastikstück bestehen, nachvollziehbar gut verlegt oder verloren werden, was als Lebenstatsache auch dem Gericht bekannt ist. Der Kläger kann dazu ausführen, er sei in der fraglichen Zeit zwischen Erwerb des Fahrzeuges und Diebstahl längere Zeit abwesend gewesen bzw. sein Hausrat sei in dieser Zeit gezügelt worden. Wenig einsich- tig wäre sodann, warum der Kläger, wollte er einen Diebstahl nur vortäuschen, sein Vor- haben ausgerechnet mit einem fehlenden Notschlüssel würde riskieren wollen. Der von der Beklagten vorgebrachte Einwand, das Fahrzeug Audi A6 habe über eine Wegfahrsperre verfügt, verfängt nicht. Es ist allgemein bekannt, dass alle Neuentwicklun- gen, die die Sicherheit von Fahrzeugen garantieren sollen, innert kurzer Zeit von tech- nisch versierten Diebstahlsbanden erkannt und wirkungslos gemacht werden können. Dass solche technischen Neuerungen, seien sie auch noch so raffiniert, auf Dauer nicht sicher sind, ist zweifellos auch der Beklagten bekannt. Andernfalls würde sie in ihren Ver- tragsbedingungen wohl eine Risikominimierung anstreben, indem sie den Diebstahl von Fahrzeugen mit Wegfahrsperre oder anderen technischen Sicherungen nicht als Scha- denfall akzeptieren würde. Selbst wenn vorliegend nicht bekannt ist, wie die Wegfahrsper

3 re unwirksam gemacht wurde, kann die Beklagte mit diesem Einwand die Vorbringen des Klägers nicht erschüttern. Auch mit dem Vorhalt, der Kläger hätte sein Fahrzeug auf einem bewachten Parkplatz abstellen müssen, kommt die Beklagte nicht ans Ziel. Der Kläger vermag glaubwürdig darzutun, dass es in jener Gegend bzw. in der Nähe des Restaurants keine solchen bewachten Parkplätze gibt. Wesentlich scheint sodann auch hier, dass die Beklagte den Kläger vertraglich nicht dazu verpflichtete, sein Auto nur auf bewachten Parkplätzen abzustellen. Die Schadenminderungspflicht hat der Kläger je- denfalls nicht verletzt. Der Kläger belegt mit einer Bestätigung der entsprechenden Amtsstelle, dass er ein polizeiliches Verfahren eingeleitet hat. Schliesslich führt auch die Würdigung der Zeugenaussagen und der Aussagen des Klägers im Rahmen der persönlichen Befragung zum Schluss, dass der Kläger den rechtsgenüglichen Beweis für das Vorliegen eines Diebstahles erbringen kann. Zwar sind die Aussagen des Klägers selbst, die Angaben des mit ihm befreundeten Ehepaares .., das mit ihm zusammen an jenem Abend das Restaurant M. besuchte, kei- neswegs widerspruchsfrei. Insbesondere fallen Diskrepanzen mit Bezug auf die Situation auf, die die Beteiligten angetroffen haben wollen, als sie das Restaurant verliessen und mit Bezug auf das gesundheitliche Wohlbefinden des Klägers an jenem Abend. Dass die Beteiligten vor der Befragung durch das Gericht das Gespräch gesucht haben könnten, indizieren auffallend übereinstimmende Details der Aussagen (zum Beispiel die Angabe der Polizeinotrufnummer und die Angaben zum ebenfalls von einem Autodiebstahl be- troffenen Österreicher). In den Hauptpunkten sind die Zeugenaussagen allerdings dek- kungsgleich. So stimmen sie darin überein, dass der Entschluss, das Restaurant M. zu besuchen, in gegenseitigem Einvernehmen gefasst wurde, dass der Kläger während des gesamten Essens anwesend blieb und nach der Entdeckung des Diebstahls geschockt zurückkam. Kongruent sind die Schilderungen zum Polizeianruf, zum Erscheinen der Poli- zei, dem Warten auf der Polizeistation und dem Ablauf des Verfahrens. Keine grösseren Diskrepanzen ergeben sich aber auch mit Bezug auf die Schilderungen der Örtlichkeiten, des Parkiervorganges und der beschränkten Möglichkeit des Personals des Restaurants, die dazugehörigen Parkplätze einzusehen. Alle Beteiligten erstellen übereinstimmende Skizzen zur örtlichen Situation. Die Beklagte versucht schliesslich, die Glaubwürdigkeit des Klägers mit Aussagen zu erschüttern, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Diebstahl stehen, so zum Bei- spiel mit dem Hinweis auf die Länge seiner Betreibungsregisterauszüge. Auch wenn es beim Geschäftsgebaren des Klägers an einer gewissen Transparenz mangeln mag, und der Kläger mit seinen oft unpräzisen und ausschweifenden Aussagen dem Auditorium ei- nige Geduld abverlangt, kann dies nicht ausreichen, seine Glaubwürdigkeit mit Bezug auf den behaupteten Autodiebstahl zu erschüttern. Dem Kläger gelingt es denn auch, ver- schiedene Vorhalte, die auf seine persönliche Glaubwürdigkeit zielen, zu entkräften, zum Beispiel jenen, der Kaufvertrag über den Audi A6 sei später abgeschlossen und rückda

4 tiert worden. Er kann bestätigen, dass er den Kaufvertrag nachträglich für die Versiche- rung noch einmal hat von der Garage ausdrucken lassen, da das Original bei ihm zu Hau- se fehlte. Nur dies führte zu einem falschen Datum auf der Rechnung. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass dem Kläger der rechtsgenügliche Beweis für den Diebstahl des Fahrzeuges gelungen ist. Die Beklagte trat mit Fax vom 11. Februar 2000 vom Versicherungsvertrag zurück. Sie wirft dem Kläger Anzeigepflichtverletzung vor. Der Kläger habe die Fragen 02.030, 02.040 sowie 02.710 auf dem Antragsformular für den Audi A6 nicht wahrheitsgemäss ausgefüllt. Bei der Frage 02.050 fehle wahrscheinlich die Angabe eines Fahrausweisentzugs, der Folge eines Selbstunfalles vom Februar 1997 war. Der Kläger verweist seinerseits insbe- sondere auf das enge, seit Jahren bestehende Verhältnis, das er zum Versicherungsbe- rater .. der Beklagten pflege und die Tatsache, dass dieser über alle Vorgänge informiert gewesen sei. Dieser habe dem Kläger ausdrücklich angeboten, er werde dafür sorgen, dass die ..versicherung ihn versichern könne, nachdem die Waadt aufgrund früherer Schadenfälle entsprechende Anträge abgelehnt hatte. Gemäss Art. 4 VVG hat ein Antragsteller dem Versicherer anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so, wie sie ihm bei Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die ge- eignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag im Grundsatz oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, Einfluss haben. Jene Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet. Teilt ein Anzeigepflichtiger beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, nicht richtig mit oder verschweigt sie, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebun- den, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurücktritt (Art. 6 VVG). Nicht zulässig ist ein Rücktritt, wenn der Versicherer das Verschweigen oder die unrichtige Angabe veranlasst hat, oder wenn der Versicherer die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 2, 3 und 4 VVG). Es trifft zu, dass der Antrag für den Audi A6 unvollständig ausgefüllt ist. Es fehlt bei 02.040 die Angabe, dass die Waadt-Versicherung frühere Anträge abgelehnt hat und un- ter 02.050 die Tatsache, dass dem Kläger eine Busse im Zusammenhang mit einem Un- fallereignis auferlegt worden war. Der Kläger bringt dazu vor, der Antrag sei von .. alleine ausgefüllt worden, ihm lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden und und ein Gespräch darüber habe nicht stattgefunden. Aufgrund früherer Anträge sei aber .. als Vertreter der Beklagten über seine versicherungsrelevante automobilistische Vergangenheit vollum- fänglich im Bild gewesen. Die Lückenhaftigkeit des Antrages könne ihm nicht zur Last gelegt werden.

5 Eine Anzeigepflichtverletzung soll nach Ansicht des Gerichtes dann zum Rücktritt be- rechtigen, wenn der Versicherer über das Gefahrenpotential, das er versichert, nicht voll- ständig informiert war, wenn er also über Tatsachen nicht Bescheid wusste, die seinen Entscheid, die Versicherung abzuschliessen, hätten umstossen können. Vor dem Audi A6 hatte der Kläger einen Audi A4 Quattro bei der Beklagten versichert. Für die Beurteilung, ob der Beklagten erhebliche Gefahrentatsachen verschwiegen worden sind, muss des- halb berücksichtigt werden, was der Beklagten aus jenem Versicherungsverhältnis be- kannt war. Ein schon länger bestehendes Versicherungsverhältnis, bei dem nur das Ver- sicherungsobjekt wechselt, muss anders beurteilt werden als ein erstmaliger Vertragsab- schluss. Wesentlich sind nach dem Gesagten die Umstände, die zum Versicherungsabschluss des Vorgängermodells, des Audi A4 Quattro, geführt haben. Dazu wurde der Versiche- rungsberater .. ausführlich befragt. Auf dessen schlüssige und glaubwürdige Aussagen ist vorliegend abzustellen. .. bestätigt zuerst die dem Gericht bereits bekannte Usanz, dass bei einem längeren Vertrauensverhältnis Versicherungsanträge vom Versicherungsberater vollständig oder gar nicht ausgefüllt und dem Versicherungsnehmer nur noch zur Unterschrift vorgelegt werden (Protokoll vom 3.11.2000, S. 6 Mitte). Auch wenn man Versicherungsnehmern die Verantwortung für die Deklaration von Gefahrstatsachen zu Recht weitgehend überbindet, kann diese Usanz nach Ansicht des Gerichtes im Umfeld einer längeren Geschäftsbezie- hung nicht ohne Bedeutung bleiben. Herr .. räumt sodann freimütig ein, er habe über sämtliches Schadenpotential Bescheid gewusst. Weil er darüber im Bild war, dass verschiedene Schäden vorgefallen waren, ha- be er beim ersten Vertragsabschluss (beim Audi Quattro) beim Hauptsitz in Bern einen Probeantrag stellen müssen, welcher bewilligt worden sei. Er habe auch über den hängi- gen Prozess mit der Waadt Bescheid gewusst. .. räumt weiter ein, dass er die Tatsache des Billettentzuges kannte, als es um den Audi A6 ging, er habe aber vergessen, dies an- zugeben, was ein Fehler gewesen sei. Der Kläger habe ihn deswegen sogar ausdrücklich angerufen und ihm gesagt, diese Tatsache fehle im Antrag. Gemäss .. trifft es sodann zu, dass der Antrag betreffend Audi A6 von ihm vollständig ausgefüllt worden sei, so aus dem Laptop ausgedruckt wurde und dem Kläger nur noch zur Unterschrift vorlag. Auch die Aktennotiz im Zusammenhang mit dem hängigen Pro- zess habe er selber verfasst. .. bestätigt weiter ausdrücklich, dass er wusste, dass es zu viele Schäden gab, und die Waadt aus diesem Grund Anträge ablehnte. Auch wenn der Zeuge nicht mehr alle Schä- den im Detail auflisten kann, ist ihm offensichtlich der Eindruck geblieben, dass es eine ganze Reihe von Vorfällen war, die zur Ablehnung der Waadt geführt hatte. Schliesslich bestätigt er auch, was sich nachprüfen lässt, dass bei der Fragerubrik 02.710 tatsächlich nur zwei Felder für die Auflistung von Schadenfällen zur Verfügung standen. Die Versicherungen für den Audi A4 lauteten auf die GmbH Herr .. gibt an, dass die Kunden .. privat und die allerdings in einem Dossier zusammen geführt wurden, ja sogar

6 dieselben Policennummern hatten. Eine Unterscheidung zwischen juristischer und natürli- cher Person wurde gerade nicht gemacht. .. war, was seine Aussagen mit nicht zu überbietender Deutlichkeit belegen, über die Schäden und die Gefahrentatsachen, die der Kläger mit seinem Versicherungsantrag ein- brachte, vollständig informiert. Dass die Anträge mit Bezug auf den Audi A 6 nicht voll- ständig ausgefüllt waren, ist dem Versicherungsberater .. selbst zuzurechnen, was dieser auch einräumt. Er gibt zu Protokoll, über alle Vorfälle informiert gewesen zu sein, diese aber im Antrag - entweder aus Nachlässigkeit oder Platzgründen - nicht vollständig einge- tragen zu haben. Zu prüfen bleibt, ob dieses Wissen .. der Beklagten anzurechnen ist. .. selbst gibt an, dass er bei der Gesellschaft, beim Hauptsitz in B., habe einen Probe- antrag stellen müssen. Dies kann nichts anderes heissen, als dass die Gesellschaft einen organisatorischen Mechanismus eingebaut hat, um besondere Risiken abzuklären und damit auch abzusichern. Wenn sie einem solchen Probeantrag stattgibt, akzeptiert sie das höhere Risiko und die genannten Gefahrstatsachen. Das Wissen im Zusammenhang mit dem Probeantrag muss ihr somit zugerechnet werden, auch wenn später das Versiche- rungsobjekt wechselt. Mit dem Verlangen eines Probeantrages eröffnet sich die Beklagte zudem die Möglichkeit, bei einem "heiklen" Kunden zusätzliche Abklärungen zu tätigen. Dies hat sie offenbar nicht getan, was die Pflicht zur Zurechnung des Wissens von .. noch erhöht. Nichts anderes kann aber auch für jenes Wissen gelten, das dem Probeantrag (noch) nicht zu Grunde lag. Die Rechtsprechung beschäftigte sich verschiedentlich damit, ob dem Versicherer das Wissen eines Agenten zuzurechnen sei. Dabei wird unterschieden zwischen Abschluss- und Vermittlungsagenten (vgl. dazu etwa Fuhrer Stephan, Anzeige- pflichtverletzung, Bibliothek zur Zeitschrift "Für Schweizerisches Recht", Beiheft 32, Basel 1999), wobei das Wissen der Letzteren dem Versicherer mehrheitlich nicht angerechnet wird. Diese Unterscheidung ist vorliegend nicht relevant. .. ist befugt, Versicherungsab- schlüsse selbständig vorzunehmen. Dennoch ist er als Versicherungsberater und damit als Angestellter bei der Beklagten tätig. Seine Stellung ist also eine völlig andere als die eines Generalagenten oder eines reinen Vermittlungsagenten. Sein Wissen ist damit der Beklagten zuzurechnen. Beim Vorliegen besonderer Umstände, hier einem langjährigen Geschäftsverhältnis mit Bezug auf andere Versicherungen, dem Eingeständnis des Versicherungsberaters, Anträ- ge bereits vorgängig ausgefüllt zu haben und der Zugabe, dass der Versicherungsberater über seiner Arbeitgeberin zurechenbares Wissen zu ausnahmslos allen Schadensfällen verfügte, rechtfertigen es, von der generell strengen Praxis mit Bezug auf die Anzeige- pflichtverletzung abzuweichen. Vorliegend ist erstellt, dass die Beklagte aufgrund der Ar- beit ihres Versicherungsberaters und der Vorprüfung des Probeantrages über das Risiko- potential vollständig informiert war. Die Berufung auf eine Anzeigepflichtverietzung und das Rücktrittsrecht kann hier nicht zulässig sein.

7 Die Klage ist damit vollumfänglich zu schützen und die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger - die quantitativ unbestrittenen - Fr. 62'497.65 nebst 5 Zins seit 25. August 1999 anzuerkennen und zu bezahlen. Infolge vollständigen Unterliegens hat die Beklagte die Gerichtskosten zu tragen. Das Gerichtsgeld wird in Anwendung des Gebührentarifs auf Fr. 3'000.00 festgelegt, die Prä- sidialia (Zeugengelder) betragen Fr. 670.00. Die Beklagte hat den Kläger sodann ausserrechtlich zu entschädigen. In Anwendung von § 2 AT wird die Grundgebühr auf Fr. 6'750.00 festgelegt. Hinzukommen Zuschläge für zusätzliche Verhandlungen von 2 x 25 %, also Fr. 3'375.00. Die Barauslagen werden ge- mäss Angaben des klägerischen Rechtsvertreters übernommen und auf Fr. 281.10 fest- gelegt. Gesamthaft hat die Beklagte den Kläger also mit Fr. 10'406.10 zuzüglich 7,5 % MwSt zu entschädigen. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Berufung erklärt werden. Die Berufungserklärung ist im Doppel bei der Bezirksqerichtskanzlei Weinfelden, Bahn- hofstrasse 24, 8570 Weinfelden einzureichen und hat anzugeben, welche Abänderungen des Urteils und allenfalls welche Beweisergänzungen im Berufungsverfahren beantragt werden.