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20001101_d_bs_o_00

01. November 2000 Basel-Stadt Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2000-11-01 · Deutsch CH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen,

welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf

das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers

weist aber keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener

Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art

gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von

sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE, a.a.O., S. 226 f.).

Wann die Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich verschuldensunabhängig nach sub-

jektiven wie auch nach objektiven Kriterien. Denn nach dem Wortlaut von Art. 4 und 6

VVG hat der Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen nicht

nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen

Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen.

Damit stellt das Gesetz ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über

den konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch

die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften (Intelli-

genz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zu

berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach sei-

ner Kenntnis der Verhältnisse und gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite

erteilten Aufschlüssen eine Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er

genügt seiner Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tat-

sachen auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er

über die Fragen des Versicheres ernsthaft nachdenkt (vgl. BGE 116 (1990) V 218, 227 f.

und dort angegebene Literatur; BGE 118 (1992) II 333, 337, 116 (1990) II 338, 340 f.).

H. V. ist am 19. Dezember 1991 von Dr. R. P. untersucht worden. Dr. P. hat ihm auch

den Fragebogen der Beklagten zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt

Unter Frage 10 hat H. V. Auskunft über verschiedene Krankheiten und die sie behan-

delnden Ärzte gegeben. Die Fragen 10 g und m lauten: "Haben oder hatten Sie jemals ei-

ne der folgenden Gesundheitsstörungen: g) Knochenoder Gelenkkrankheiten, Rheuma-

tismus, Wirbelsäulebeschwerden, Lumbago, Ischias? m) Ein oben nicht genanntes Leiden

oder Gebrechen z.B. Blutkrankheiten, Gicht, Bruch, Kropf, Geschwulst, Krebs, Muskel-

schwund, Lähmung, Missbildung, Verstümmelung eines Gliedes usw. ?" V. hat diese bei-

den Fragen mit "Nein" beantwortet.

Frage 13 lautet: "Sind Sie ausserdem von anderen Ärzten beraten oder behandelt wor-

den?" V. hat auch diese Frage mit "Nein" beantwortet.

Die Beklagte macht geltend, H. V. habe diese Fragen falsch beantwortet: V. sei 1987

von seinem Hausarzt Dr. G. St. wegen Hüftbeschwerden an Dr. N. L. überwiesen worden.

Auf dessen Veranlassung sei im Städtischen Krankenhaus L. eine Tomographie der Hüf-

ten und ein Beckenszintigramm angefertigt worden. Es seien ein Knorpelschaden und

"beidseits degenerative Veränderungen an den Hüftgelenken, die sicher nicht dem Alter

entsprechend sind" diagnostiziert worden. Die Hüftbeschwerden seien in der Folge medi-

kamentös behandelt worden; ausserdem habe V. an Gewicht abgenommen und seine

sportlichen Aktivitäten umgestellt. Aufgrund dieses Sachverhalts habe H. V. die Fragen 10

g, 10 m und 13 des Fragebogens falsch beantwortet.

Die Klägerin macht geltend, im Sommer 1987 seien geringfügige degenerative Verän-

derungen diagnostiziert worden; es handle sich dabei nicht um ein krankhaftes Gesche-

hen. Eine Behandlung sei nicht erfolgt. Nach 1988 seien die Hüftbeschwerden bis zum

E. 3 Tode ihres Mannes kein Thema mehr gewesen. Im übrigen bestehe zwischen der Hüftar-

throse und dem Tode H. V.'s kein Kausalzusammenhang.

Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass 1987 bei ihrem Mann beidseits eine Hüftarthro-

se diagnostiziert wurde. Dies wird im übrigen bestätigt durch die Berichte von Dr. L. vom

14. Juli 1987 sowie des Städtischen Krankenhauses L. vom 15. Juli 1987. Das Kranken-

haus erwähnt, die degenerativen Veränderungen an den Hüftgelenken seien "nicht dem

Alter entsprechend"; Dr. M. R., den die Klägerin um seine Meinung bat, bestätigt diese

Beurteilung in seinem Bericht vom 17. März 1998.

Es muss davon ausgegangen werden, dass H. V. über die Gelenksarthrose in Kenntnis

gesetzt worden ist. Er hat wegen Hüftbeschwerden seinen Hausarzt aufgesucht, der ihn

dann an den Spezialisten Dr. L. weiterverwiesen hat. Dieser hat es nicht mit einer eigenen

Untersuchung bewenden lassen, sondern durch das Städtische Krankenhaus L. eine To-

mographie anfertigen lassen. H. V. ist wegen der Arthrose behandelt worden: Dr. N. L. re-

det am 1 1. April 1997 von "immer wieder allgemeine Chondroprotektiva, physi-

kal-therapeutische Massnahmen. Gelegentlich lokale Infiltrationen"; im Bericht vom 13.

Juni 1988 wird vermerkt: "Auf Wunsch des Patienten wurde eine chondroprotektive Be-

handlung mit Arumalon wieder in die Wege geleitet". Ausserdem hat H. V. nach den im

Sommer 1987 erfolgten Abklärungen den Handballsport aufgegeben und sein Gewicht re-

duziert.

Der Umfang der medizinischen Abklärungen, die Behandlung und die Umstellung der

eigenen Lebensgewohnheiten lassen keinen anderen Schluss zu, als dass H. V. von sei-

nen Ärzten - Dr. L. oder von seinem Hausarzt Dr. G. S. - über die Diagnose vollumfänglich

informiert worden ist.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist zu sagen, dass H. V. die 1987 diagnostizierte Ar-

throse und die diese behandelnden Ärzte hätte im Fragebogen der Beklagten unter Ziff. 10

g und 13 angeben müssen.

Die Klägerin bemüht sich um eine Differenzierung zwischen Krankheiten (die anzuge-

ben sind) und blossen Beschwerden (die nicht erwähnt zu werden brauchen) Hiezu ist zu-

nächst zu sagen, dass Ziff. 10 des Fragebogens ganz allgemein nach "Gesundheitsstö-

rungen" fragt. Ziff. 10 g fragt nach Knochen- oder Gelenkskrankheiten, aber auch nach

Wirbelsäulebeschwerden. Es wird deutlich, dass der Übergang von Beschwerden zu einer

Krankheit fliessend ist; bei "ernsthaftem Nachdenken" über die Fragen der Versicherung

(vgl. BGE 116 (1990) V 228) dürfen "blosse Beschwerden" jedenfalls nicht ohne weiteres

verschwiegen werden. Ausserdem erscheinen die medizinischen Abklärungen von 1987,

die gestellte Diagnose und auch die folgende Behandlung von einer objektiven Warte aus

betrachtet von einer gewissen Schwere, die es nicht erlauben, dass das relevante Leiden

bei Konfrontation mit dem medizinischen Fragebogen als "blosse Beschwerden" wegge-

steckt und nicht erwähnt werden. Es kann nicht gesagt werden, dass eine Arthrose, die mit

einem gewissen apparativen Aufwand abgeklärt worden ist, die behandelt wurde und die

dazu geführt hat, dass der Patient sein Gewicht reduzierte und seine Freizeitaktivitäten

neu ausrichtete, als "vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeit", als "belanglose vorüberge-

hende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens" betrachtet werden darf und als

solche gegenüber dem Versicherer nicht erwähnt werden muss (vgl. BGE 106 (1980) V

170, 174).

E. 4 Abs. 2 VVG erscheint. Die Beklagte hat mit den Antwortbeilagen 9 a - d vier Versiche-

rungspolicen anderer Versicherungsnehmer ins Recht gelegt, welche die Erheblichkeit von

Arthrosen für die Versicherung nachweisen sollen. Wesentlich ist in casu vor allem die

Antwortbeilage 9 b, wo als vermutete Krankheit "Hüftgelenk - keine Beschwerden, keine

Behandlung" deklariert wurde; die Beklagte hat daraufhin einen Leistungsvorbehalt ange-

bracht. Damit ist nachgewiesen, dass Gelenksarthrosen für die Beklagte sehr wohl als er-

hebliche Tatsachen im Sinn von Art. 4 VVG gelten.

Die Klägerin macht nun geltend, die Rücktrittsfrist gemäss Art. 6 VVG sei nicht einge-

halten. Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer an den geschlossenen Vertrag "nicht

gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeige-

pflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt".

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe schon im Februar 1997 Kenntnis von der

Arthrose Volks gehabt. Der am 30. April 1997 erklärte Vertragsrücktritt sei darum verspä-

tet. Die Klägerin stützt sich dabei auf einen Bericht von Dr. G. St. vom 26. Februar 1997

an die Beklagte, wo der Arzt von Konsultationen des Verstorbenen bei Dr. L. wegen "Cox-

arthrose bds seit Jahren bekannt, selten Beschwerden" berichtete. Diese Auskunft bewog

die Beklagte, bei Dr. L. ergänzende Auskünfte einzuholen, die sie mit dem Bericht vom 11.

April 1997 am 14. April 1997 dann auch erhielt. Die Beklagte hat zurecht BGE 118 (1992)

II 333, 340 erwähnt. Dort wird klargestellt, dass die Frist gemäss Art. 6 VVG dann zu lau-

fen beginnt, lorsque l'assureur est complètement orienté sur tous les points touchant la ré-

ticence et qu'il en a une connaissance effective, de simples doutes à cet égard étant insuf-

fissants". In casu erfuhr die Beklagte wohl zum ersten Mal von der Coxarthrose des Ver-

storbenen in allgemeiner Form durch den Bericht des Hausarztes vom Februar 1997. Die-

ser Bericht bewog die Beklagte, beim Spezialisten Dr. L. Genaueres in Erfahrung zu brin-

gen. Der Bericht von Dr. L., der den Verstorbenen wegen der Arthrose auch behandelte,

datiert aber erst vom 11. April 1997 und ist bei der Beklagten am 14. April 1997 eingegan-

gen. Erst durch diesen letzteren Bericht ist die Beklagte gemäss der Rechtsprechung über

die verschwiegene Arthrose vollständig informiert worden. Der Vertragsrücktritt vom 30.

April 1997 ist darum rechtzeitig erfolgt.

Die Klägerin macht weiter geltend, die Rücktrittserklärung sei empfangsbedürftig und

habe an die Erben des Verstorbenen gerichtet werden müssen. Die Rücktrittserklärung

vom 30. April 1997 sei aber an die Sa. AG, die frühere Arbeitgeberin des Verstorbenen,

zugestellt worden; die Klägerin selbst habe den Vertragsrücktritt erst im Juni 1997 zuge-

stellt erhalten.

E. 5 Gemäss Art. 16 lit. c AVB hat der Versicherungsnehmer, wenn er ausserhalb der Schweiz wohnt, einen in der Schweiz wohnhaften Vertreter zu bezeichnen, "dem die Ge- sellschaft alle die Versicherung betreffenden Mitteilungen rechtsgültig zustellen kann". Der in Deutschland lebende Verstorbene hat als solchen Vertreter die Sa. AG bezeichnet; dementsprechend erfolgte die nachfolgende Korrespondenz der Beklagten mit dem Ver- storbenen an die Adresse der Sa. AG. Es kann daher nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte ihren Vertragsrücktritt vom 30. April 1997 - eine die Versicherung betreffende Mitteilung - den Erben des Verstorbenen resp. der Klägerin an die Adresse der Sa. AG zugestellt hat. Es wird von der Klägerin nicht bestritten, dass die Sa. AG das Rücktritts- schreiben vom 30. April 1997 innerhalb der Frist von Art. 6 VVG in Empfang genommen hat, wenn als Beginn des Fristenlaufs der 14. April 1997 bestimmt ist. Aus all diesen Gründen ist die Klage abzuweisen. Da die Klägerin unterliegt, hat sie die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Vertreter der Beklagten hat am 16. Oktober 2000 eine Kostennote eingereicht, die der Honorarordnung entspricht und in keiner Weise beanstandet werden kann. Die von der Klägerin zu tragenden ausserordentlichen Kosten sind darum als Parteientschädigung auf Fr. 68'484.25 festzusetzen. Demgemäss wird erkannt: ://: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 22'000.-- und einer solchen von Fr. 400.-- für das Vermittlungsverfahren (alles inkl. Ausla- gen). Sie trägt ferner eine Parteientschädigung von Fr. 68'484.25 inkl. MWSt. an die Be- klagte.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt882000.doc Zivilgericht Basel-Stadt, 1. November 2000, V. c. Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft Tatbestand: H. V. schloss am 22. Januar 1992 bei der Beklagten eine temporäre To- desfallversicherung ab: Die Beklagte verpflichtete sich, eine Mio. Franken zu bezahlen, falls V. vor dem 15. Januar 2005 sterben sollte. Als Begünstigte wurde die Ehefrau des Versicherungsnehmers bezeichnet. Vor dem Vertragsschluss wurde der Kläger von Dr. R. P. medizinisch untersucht. Der Bericht des Arztes datiert vom 19. Dezember 1991. Am 31. Januar 1997 starb V. an einem Krebsleiden, das im Oktober 1993 erstmals festgestellt worden war. Mit Schreiben vom 30. April 1997 teilte die Beklagte mit, sie trete wegen Verletzung der Anzeigepflicht durch den Verstorbenen von der Todesfallversiche- rung Police Nr. .. zurück. Demzufolge hat die Beklagte ihre Leistungspflicht aus dieser Versicherung abgelehnt. Mit Klage vom 3. September 1998 verlangt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von einer Mio. Franken nebst Zins und Kosten. Es wird um ein Vermittlungs- verfahren nachgesucht. Dieses fand am 17. November 1998 statt, scheiterte aber. Mit Klagbegründung vom 15. März 1999 wird das Klagbegehren bekräftigt. Die Beklagte beantragt am 5. Juli 1999 die Abweisung der Klage. Die Parteien nahmen im Rahmen ei- nes zweiten Schriftenwechsels erneut Stellung. Alle Ausführungen ergeben sich aus den nachfolgenden Entscheidungsgründen. Die Hauptverhandlung fand am 1. November 2000 statt. Zunächst wurde Dr. R. P. als Zeuge befragt. Anschliessend kamen die Vertreter beider Parteien zum Vortrag (vgl. für alles: das Protokoll). Gründe: Die Beklagte bestreitet den Leistungsanspruch der Klägerin mit der Begrün- dung, ihr verstorbener Ehemann habe seine Anzeigepflicht verletzt; deshalb sei sie am 30. April 1997 von der Versicherung zurückgetreten. Die Klägerin macht geltend, ihr Mann habe seine Anzeigepflicht nicht verletzt. Eventua- liter sei die Rücktrittsfrist gemäss Art. 6 VVG nicht eingehalten worden. Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und sowie sie ihm beim Vertragsschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die ge- eignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den ver- einbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fas- sung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3; vgl. BGE 116 (1990) V 218, 226). Gefahrstatsachen sind nach der Rechtsprechung alle Tatsachen, die bei der Beurtei- lung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der

2 zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist aber keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE, a.a.O., S. 226 f.). Wann die Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich verschuldensunabhängig nach sub- jektiven wie auch nach objektiven Kriterien. Denn nach dem Wortlaut von Art. 4 und 6 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften (Intelli- genz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach sei- ner Kenntnis der Verhältnisse und gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tat- sachen auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicheres ernsthaft nachdenkt (vgl. BGE 116 (1990) V 218, 227 f. und dort angegebene Literatur; BGE 118 (1992) II 333, 337, 116 (1990) II 338, 340 f.). H. V. ist am 19. Dezember 1991 von Dr. R. P. untersucht worden. Dr. P. hat ihm auch den Fragebogen der Beklagten zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt Unter Frage 10 hat H. V. Auskunft über verschiedene Krankheiten und die sie behan- delnden Ärzte gegeben. Die Fragen 10 g und m lauten: "Haben oder hatten Sie jemals ei- ne der folgenden Gesundheitsstörungen: g) Knochenoder Gelenkkrankheiten, Rheuma- tismus, Wirbelsäulebeschwerden, Lumbago, Ischias? m) Ein oben nicht genanntes Leiden oder Gebrechen z.B. Blutkrankheiten, Gicht, Bruch, Kropf, Geschwulst, Krebs, Muskel- schwund, Lähmung, Missbildung, Verstümmelung eines Gliedes usw. ?" V. hat diese bei- den Fragen mit "Nein" beantwortet. Frage 13 lautet: "Sind Sie ausserdem von anderen Ärzten beraten oder behandelt wor- den?" V. hat auch diese Frage mit "Nein" beantwortet. Die Beklagte macht geltend, H. V. habe diese Fragen falsch beantwortet: V. sei 1987 von seinem Hausarzt Dr. G. St. wegen Hüftbeschwerden an Dr. N. L. überwiesen worden. Auf dessen Veranlassung sei im Städtischen Krankenhaus L. eine Tomographie der Hüf- ten und ein Beckenszintigramm angefertigt worden. Es seien ein Knorpelschaden und "beidseits degenerative Veränderungen an den Hüftgelenken, die sicher nicht dem Alter entsprechend sind" diagnostiziert worden. Die Hüftbeschwerden seien in der Folge medi- kamentös behandelt worden; ausserdem habe V. an Gewicht abgenommen und seine sportlichen Aktivitäten umgestellt. Aufgrund dieses Sachverhalts habe H. V. die Fragen 10 g, 10 m und 13 des Fragebogens falsch beantwortet. Die Klägerin macht geltend, im Sommer 1987 seien geringfügige degenerative Verän- derungen diagnostiziert worden; es handle sich dabei nicht um ein krankhaftes Gesche- hen. Eine Behandlung sei nicht erfolgt. Nach 1988 seien die Hüftbeschwerden bis zum

3 Tode ihres Mannes kein Thema mehr gewesen. Im übrigen bestehe zwischen der Hüftar- throse und dem Tode H. V.'s kein Kausalzusammenhang. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass 1987 bei ihrem Mann beidseits eine Hüftarthro- se diagnostiziert wurde. Dies wird im übrigen bestätigt durch die Berichte von Dr. L. vom

14. Juli 1987 sowie des Städtischen Krankenhauses L. vom 15. Juli 1987. Das Kranken- haus erwähnt, die degenerativen Veränderungen an den Hüftgelenken seien "nicht dem Alter entsprechend"; Dr. M. R., den die Klägerin um seine Meinung bat, bestätigt diese Beurteilung in seinem Bericht vom 17. März 1998. Es muss davon ausgegangen werden, dass H. V. über die Gelenksarthrose in Kenntnis gesetzt worden ist. Er hat wegen Hüftbeschwerden seinen Hausarzt aufgesucht, der ihn dann an den Spezialisten Dr. L. weiterverwiesen hat. Dieser hat es nicht mit einer eigenen Untersuchung bewenden lassen, sondern durch das Städtische Krankenhaus L. eine To- mographie anfertigen lassen. H. V. ist wegen der Arthrose behandelt worden: Dr. N. L. re- det am 1 1. April 1997 von "immer wieder allgemeine Chondroprotektiva, physi- kal-therapeutische Massnahmen. Gelegentlich lokale Infiltrationen"; im Bericht vom 13. Juni 1988 wird vermerkt: "Auf Wunsch des Patienten wurde eine chondroprotektive Be- handlung mit Arumalon wieder in die Wege geleitet". Ausserdem hat H. V. nach den im Sommer 1987 erfolgten Abklärungen den Handballsport aufgegeben und sein Gewicht re- duziert. Der Umfang der medizinischen Abklärungen, die Behandlung und die Umstellung der eigenen Lebensgewohnheiten lassen keinen anderen Schluss zu, als dass H. V. von sei- nen Ärzten - Dr. L. oder von seinem Hausarzt Dr. G. S. - über die Diagnose vollumfänglich informiert worden ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist zu sagen, dass H. V. die 1987 diagnostizierte Ar- throse und die diese behandelnden Ärzte hätte im Fragebogen der Beklagten unter Ziff. 10 g und 13 angeben müssen. Die Klägerin bemüht sich um eine Differenzierung zwischen Krankheiten (die anzuge- ben sind) und blossen Beschwerden (die nicht erwähnt zu werden brauchen) Hiezu ist zu- nächst zu sagen, dass Ziff. 10 des Fragebogens ganz allgemein nach "Gesundheitsstö- rungen" fragt. Ziff. 10 g fragt nach Knochen- oder Gelenkskrankheiten, aber auch nach Wirbelsäulebeschwerden. Es wird deutlich, dass der Übergang von Beschwerden zu einer Krankheit fliessend ist; bei "ernsthaftem Nachdenken" über die Fragen der Versicherung (vgl. BGE 116 (1990) V 228) dürfen "blosse Beschwerden" jedenfalls nicht ohne weiteres verschwiegen werden. Ausserdem erscheinen die medizinischen Abklärungen von 1987, die gestellte Diagnose und auch die folgende Behandlung von einer objektiven Warte aus betrachtet von einer gewissen Schwere, die es nicht erlauben, dass das relevante Leiden bei Konfrontation mit dem medizinischen Fragebogen als "blosse Beschwerden" wegge- steckt und nicht erwähnt werden. Es kann nicht gesagt werden, dass eine Arthrose, die mit einem gewissen apparativen Aufwand abgeklärt worden ist, die behandelt wurde und die dazu geführt hat, dass der Patient sein Gewicht reduzierte und seine Freizeitaktivitäten neu ausrichtete, als "vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeit", als "belanglose vorüberge- hende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens" betrachtet werden darf und als solche gegenüber dem Versicherer nicht erwähnt werden muss (vgl. BGE 106 (1980) V 170, 174).

4 Aus dieser Erkenntnis folgt sodann, dass H. V. unter Ziff. 13 auch Dr. N. L. und das Städtische Krankenhaus L. hätte deklarieren müssen, durch die die Arthrose abgeklärt und behandelt worden ist. Daraus folgt, dass gemäss der oben zitierten Rechtsprechung H. V. die ihm gemäss Art. 4 VVG obliegende Anzeigepflicht verletzt hat. Wenn die Klägerin ausführt, zwischen der Hüftarthrose und dem Krebsleiden, welches allein zum Tode führte und den Versicherungsfall auslöste, bestehe "in keiner Weise ein Kausalzusammenhang", so ist dies selbstverständlich richtig. Das Argument ist aber nicht stichhaltig. Denn nach der klaren Rechtsprechung ist nach geltendem Recht zwischen An- zeigepflichtverletzung und dem Eintritt des befürchteten Ereignisses (in casu also des To- des) kein Kausalzusammenhang erforderlich (BGE 109 (1983) II 60, 64). Wesentlich ist allein, dass die verschwiegene Tatsache als "erheblich" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VVG erscheint. Die Beklagte hat mit den Antwortbeilagen 9 a - d vier Versiche- rungspolicen anderer Versicherungsnehmer ins Recht gelegt, welche die Erheblichkeit von Arthrosen für die Versicherung nachweisen sollen. Wesentlich ist in casu vor allem die Antwortbeilage 9 b, wo als vermutete Krankheit "Hüftgelenk - keine Beschwerden, keine Behandlung" deklariert wurde; die Beklagte hat daraufhin einen Leistungsvorbehalt ange- bracht. Damit ist nachgewiesen, dass Gelenksarthrosen für die Beklagte sehr wohl als er- hebliche Tatsachen im Sinn von Art. 4 VVG gelten. Die Klägerin macht nun geltend, die Rücktrittsfrist gemäss Art. 6 VVG sei nicht einge- halten. Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer an den geschlossenen Vertrag "nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeige- pflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt". Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe schon im Februar 1997 Kenntnis von der Arthrose Volks gehabt. Der am 30. April 1997 erklärte Vertragsrücktritt sei darum verspä- tet. Die Klägerin stützt sich dabei auf einen Bericht von Dr. G. St. vom 26. Februar 1997 an die Beklagte, wo der Arzt von Konsultationen des Verstorbenen bei Dr. L. wegen "Cox- arthrose bds seit Jahren bekannt, selten Beschwerden" berichtete. Diese Auskunft bewog die Beklagte, bei Dr. L. ergänzende Auskünfte einzuholen, die sie mit dem Bericht vom 11. April 1997 am 14. April 1997 dann auch erhielt. Die Beklagte hat zurecht BGE 118 (1992) II 333, 340 erwähnt. Dort wird klargestellt, dass die Frist gemäss Art. 6 VVG dann zu lau- fen beginnt, lorsque l'assureur est complètement orienté sur tous les points touchant la ré- ticence et qu'il en a une connaissance effective, de simples doutes à cet égard étant insuf- fissants". In casu erfuhr die Beklagte wohl zum ersten Mal von der Coxarthrose des Ver- storbenen in allgemeiner Form durch den Bericht des Hausarztes vom Februar 1997. Die- ser Bericht bewog die Beklagte, beim Spezialisten Dr. L. Genaueres in Erfahrung zu brin- gen. Der Bericht von Dr. L., der den Verstorbenen wegen der Arthrose auch behandelte, datiert aber erst vom 11. April 1997 und ist bei der Beklagten am 14. April 1997 eingegan- gen. Erst durch diesen letzteren Bericht ist die Beklagte gemäss der Rechtsprechung über die verschwiegene Arthrose vollständig informiert worden. Der Vertragsrücktritt vom 30. April 1997 ist darum rechtzeitig erfolgt. Die Klägerin macht weiter geltend, die Rücktrittserklärung sei empfangsbedürftig und habe an die Erben des Verstorbenen gerichtet werden müssen. Die Rücktrittserklärung vom 30. April 1997 sei aber an die Sa. AG, die frühere Arbeitgeberin des Verstorbenen, zugestellt worden; die Klägerin selbst habe den Vertragsrücktritt erst im Juni 1997 zuge- stellt erhalten.

5 Gemäss Art. 16 lit. c AVB hat der Versicherungsnehmer, wenn er ausserhalb der Schweiz wohnt, einen in der Schweiz wohnhaften Vertreter zu bezeichnen, "dem die Ge- sellschaft alle die Versicherung betreffenden Mitteilungen rechtsgültig zustellen kann". Der in Deutschland lebende Verstorbene hat als solchen Vertreter die Sa. AG bezeichnet; dementsprechend erfolgte die nachfolgende Korrespondenz der Beklagten mit dem Ver- storbenen an die Adresse der Sa. AG. Es kann daher nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte ihren Vertragsrücktritt vom 30. April 1997 - eine die Versicherung betreffende Mitteilung - den Erben des Verstorbenen resp. der Klägerin an die Adresse der Sa. AG zugestellt hat. Es wird von der Klägerin nicht bestritten, dass die Sa. AG das Rücktritts- schreiben vom 30. April 1997 innerhalb der Frist von Art. 6 VVG in Empfang genommen hat, wenn als Beginn des Fristenlaufs der 14. April 1997 bestimmt ist. Aus all diesen Gründen ist die Klage abzuweisen. Da die Klägerin unterliegt, hat sie die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Vertreter der Beklagten hat am 16. Oktober 2000 eine Kostennote eingereicht, die der Honorarordnung entspricht und in keiner Weise beanstandet werden kann. Die von der Klägerin zu tragenden ausserordentlichen Kosten sind darum als Parteientschädigung auf Fr. 68'484.25 festzusetzen. Demgemäss wird erkannt: ://: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 22'000.-- und einer solchen von Fr. 400.-- für das Vermittlungsverfahren (alles inkl. Ausla- gen). Sie trägt ferner eine Parteientschädigung von Fr. 68'484.25 inkl. MWSt. an die Be- klagte.