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20001019_d_ch_b_00

19. Oktober 2000 Bundesgericht Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2000-10-19 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 chen Bedingungen er den Vertrag abschliessen wolle. Die Verletzung der Anzeigepflicht

führe daher zu einer Einschränkung seiner Haftung. Hingegen solle der Versicherer, der

den Antrag eines Versicherungsnehmers auf Aufnahme in die Versicherung angenommen

habe, sich im Nachhinein nicht darauf berufen können, kraft einer allgemeinen Klausel

seiner Versicherungsbedingungen sei der Versicherungsnehmer wegen eines bestimmten

Gebrechens von der Versicherung ausgeschlossen. In Bezug auf die bekanntgegebenen

und festgestellten Gesundheitsschäden sei der Versicherungsschutz nur insofern einge-

schränkt, als der Versicherer einen entsprechenden Vorbehalt formuliere; unterlasse er

dies, sei seine Haftung umfassend. Aufgrund der pflichtgemässen Deklaration im An-

tragsformular und der eigens mit Blick auf die Beurteilung der zu versichernden Risiken

verlangten ärztlichen Untersuchung sei der Beklagten der Gesundheitszustand der Kläge-

rin bekannt gewesen und sie hätte damit die Möglichkeit gehabt, einen entsprechenden

Vorbehalt zu formulieren. Indem sie hierauf verzichtete, habe sie explizit zum Ausdruck

gebracht, dass sie die bekannten Leiden nicht auszuschliessen beabsichtigte. Jedenfalls

werde dem Erfordernis der genauen Bezeichnung von Gesundheitsvorbehalten gemäss

Art. 33 VVG mit der Formulierung von Ziff. 4.1.1 unter diesen Umständen keine Genüge

getan.

Dies ergebe sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Es gälte auch dann, wenn die Untersuchung vom 25. November durch Dr. Z. als unvoll-

ständig zu betrachten wäre, sei doch ein ärztliches Fehlverhalten nach der Praxis dem

Versicherer anzurechnen. Dasselbe gelte für eine eigene Unachtsamkeit der Beklagten

bei der Prüfung der Angaben der Klägerin im Versicherungsvertrag.

Dass der Klägerin keine Verletzung ihrer Anzeigepflicht vorgeworfen werden kann und

die Beklagte mithin zu einem Vertragsrücktritt gemäss Art. 6 VVG nicht berechtigt war, ist

nicht mehr umstritten. Zu beurteilen bleibt, ob die Beklagte berechtigt ist, die Ausrichtung

von Leistungen für das erneut ausgebrochene Arthritisleiden der Klägerin zu verweigern.

Dass die Untersuchung durch Dr. Z. vom 25. November 1997 mangelhaft gewesen sei,

wird von der Beklagten nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den vorinstanzli-

chen Sachverhaltsfeststellungen, so dass auf die Frage, wem dies anzulasten wäre, nicht

einzugehen ist.

Die Beklagte hält den Argumenten der Klägerin sinngemäss entgegen, eine individuelle

Abrede betreffend Kostenübernahme für ein bei Vertragsschluss bereits bestehendes

Leiden sei gar nicht möglich, da eine entsprechende Abrede gemäss dem zwingend an-

wendbaren Art. 9 VVG nichtig wäre.

Gemäss Art. 9 VVG ist ein Versicherungsvertrag u.a. dann nichtig, wenn bei Vertrags-

schluss das befürchtete Ereignis bereits eingetreten ist. Die Gefahr, gegen deren Folgen

versichert wird, muss sich auf ein zukünftiges Ereignis beziehen; ist dieses bereits einge-

treten, ist eine künftige Verwirklichung der Gefahr nicht möglich. Eine sogenannte Rück-

wärtsversicherung, bei welcher der Versicherer die Deckung für ein bereits vor Vertrags-

schluss eingetretenes Ereignis übernimmt, ist unzulässig, unabhängig davon, ob der ent-

sprechende Schaden vor oder nach Vertragsschluss eintritt. Ob die Vertragsparteien vom

Eintritt des Ereignisses bei Vertragsschluss Kenntnis hatten, ist unerheblich (Roelli/Keller/

Tännler, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag,

Band I, Bern 1968, S. 172 ff.).

In der Krankenversicherung besteht die Gefahr, gegen deren Folgen versichert wird, in

der Erkrankung der versicherten Person (Roelli/Keller/Tännler, a.a.O., S. 234). Die Be-

klagte versichert als Krankheit "jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-

sundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder

Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat" (Ziff. 2.4 AVB); die Um-

schreibung entspricht der Krankheitsdefinition nach Art. 2 Abs. 1 KVG. Ist eine Krankheit

im Sinne dieser Definition bei Vertragsschluss bereits ausgebrochen, so ist die Versiche-

rung gegen ihre Folgen nach Art. 9 VVG ausgeschlossen, unbekümmert darum, ob sie

noch andauert (vgl. BGE 118 V 158 E. 5c S. 169).

E. 3 Nicht erfasst werden von Art. 9 VVG Fälle, da die Gefahr nur teilweise eingetreten ist;

die Versicherung eines nach Vertragsschluss eingetretenen Teilereignisses ist zulässig

(Roelli/Keller/Tännler, a.a.O., S. 175 und Fn. 1). Als nur teilweise eingetreten gilt die Ge-

fahr bei einzelnen Krankheitsfällen (a.a.O., S. 610); insoweit schliessen Erkrankungen vor

Abschluss des Versicherungsvertrages die Deckung künftiger Erkrankungen nicht ohne

weiteres aus, handle es sich um gleichartige Erkrankungen oder um andersartige. Fraglich

ist nun, wie ein Gesundheitszustand zu bewerten ist, wenn die Krankheit früher bereits

einmal ausgebrochen ist und, obwohl seither eine längere Phase der Symptomfreiheit zu

verzeichnen war, aus medizinischer Sicht die Gefahr von Rückfällen besteht.

Nach den im angefochtenen Urteil zitierten Äusserungen von Dr. B. soll sich aus seinen

Aufzeichnungen ergeben, dass die Röntgenbilder der Hände und Füsse der Klägerin

nebst geringen Abnutzungen Hinweise auf eine Polyarthritis zeigten. Dr. G. erklärte zu

Handen der Vorinstanz, eine chronische Polyarthritis könne chronisch progressiv oder in-

termittierend mit Perioden von teilweiser oder vollständiger Remission verlaufen; bei der

Klägerin sei von einem intermittierenden Verlauf auszugehen, wobei im Jahre 1990 der

erste Schub erfolgt sei. Schliesslich diagnostizierte nach den Feststellungen der Vorin-

stanz auch Dr. Z. nach dem Auftreten des zweiten Schubes eine chronische Polyarthritis,

wobei die Erkrankung im Jahre 1990 als deren erster Schub zu betrachten sei. Aus medi-

zinischer Sicht ist demnach die Erkrankung der Klägerin als einheitliches Ereignis aufzu-

fassen, wobei die Symptome nur intermittierend auftreten.

Der rechtliche Krankheitsbegriff deckt sich nicht notwendig mit dem medizinischen

(BGE 124 V 118 E. 3b S. 121). Das heisst aber nicht, dass er beliebig definierbar ist und

auf medizinische Grundgegebenheiten keine Rücksicht zu nehmen hat. Dies wäre aber

der Fall, wenn nur darauf abgestellt würde, ob jemand an gesundheitlichen Symptomen

leidet und unberücksichtigt bliebe, dass sich die Gesundheit trotz Verschwindens der

Symptome in einem prekären Zustand befindet, wenn sich der Wiedereintritt der Störung

mit Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, die Krankheit also trotz vorübergehender

Symptomfreiheit als Ursache künftiger Störungen bestehen bleibt. Eine Differenzierung

aufgrund mehr oder weniger langer symptomfreier Phasen führte zu kaum lösbaren Ab-

grenzungsschwierigkeiten. Daraus folgt aber, dass das erneute Auftreten von Symptomen

einer vorbestandenen, rückfallgefährdeten Krankheit juristisch nicht als selbstständige

Neuerkrankung bzw. als Teilereignis aufzufassen ist, sondern als Fortdauern einer bereits

eingetretenen Krankheit, mithin als Anwendungsfall eines bereits eingetretenen Ereignis-

ses im Sinne von Art. 9 VVG. Die Auffassung, wonach nicht das Auftreten von Sympto-

men, sondern deren medizinische Ursache für die Definition des Krankheitsbegriffs im

Vordergrund steht, ist mit der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE

124 V 118 E. 6b S. 124 f.), aber auch mit der Regelung des Vorbehaltsrechts in der obli-

gatorischen Krankenversicherung im Einklang. Art. 69 Abs. 1 KVG (SR 832.10) behandelt

den Rückfall bezüglich des Ausschlusses aus der freiwilligen Taggeldversicherung aus-

drücklich gleich wie eine bestehende Krankheit; schon Art. 5 Abs. 3 KUVG kannte eine

entsprechende Regelung, die im Übrigen nach der Botschaft des Bundesrates (BBl 1961 I

S. 1440) in Anlehnung an Art. 9 VVG getroffen wurde, dem man auch damals das Verbot

der Versicherung von Rückfällen entnahm.

Obwohl der Krankheitsschub der Klägerin im Jahre 1998 nach einer relativ langen

symptomfreien Phase auftrat, liegt aufgrund der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung der

behandelnden Ärzte ein Rückfall in eine vorbestehende Krankheit vor. Somit war das

massgebende Ereignis mit der vor Vertragsschluss erfolgten Arthritiserkrankung der Klä-

gerin bereits eingetreten und dieses Leiden damit gemäss Art. 9 VVG nicht mehr versi-

cherbar. Da es sich hierbei um eine zwingende Vorschrift handelt (Art. 97 Abs. 1 VVG), ist

irrelevant, ob die zwischen den Parteien getroffene Individualabrede nach Treu und Glau-

ben als Derogation des Leistungsausschlusses gemäss Art. 4.1.1 AVB zu verstehen wäre.

Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens hat die Klägerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Be

E. 4 klagte sich nicht anwaltlich vertreten liess, ist auf die Zusprache einer Prozessentschädi- gung zu verzichten.

Dispositiv
  1. 1.- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Versicherungsgerichts des Kan- tons Aargau, 2. Kammer, vom 23. Februar 2000 wird bestätigt. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 3.- Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Versicherungsgericht des Kantons Aar- gau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt342000.doc Bundesgericht, 19. Oktober 2000, E.M. c. X. Versicherung Tatbestand: E.M. unterzeichnete am 31. Oktober 1997 ein Antragsformular zur Auf- nahme in die X. Versicherung. Dabei verneinte sie, zur Zeit krank oder arbeitsunfähig zu sein, bejahte aber das Vorlie- gen von Krankheiten der Knochen und Gelenke mit dem präzisierenden Hinweis auf Ar- thritis, die 1990 durch Dr. B. behandelt worden sei; die Behandlung sei abgeschlossen. Die X. Versicherung ordnete eine Untersuchung durch den Hausarzt von E.M. Dr. Z. an, welche am 25. November 1997 durchgeführt wurde. Per 1. Januar 1998 wurde E.M. bei der X. Versicherung obligatorisch krankenversichert. Dabei schloss sie auch Zusatzversi- cherungen für erweiterte besondere Pflegeleistungen, Aufenthalte in der Privatabteilung eines Spitals oder einer Klinik sowie für Naturheilmethoden ab. Erstmals am 13. Januar 1998 begab sich E.M. wieder wegen Gelenkschmerzen in ärzt- liche Behandlung. Die behandelnde Ärztin Dr. G. diagnostizierte aufgrund Untersuchun- gen vom 18. und 24. März 1998 eine seropositive, ANA positive Polyarthritis mit mässiger Entzündungsaktivität. Mit Schreiben vom 28. August 1998 unterbreitete Dr. Z. als behan- delnder Hausarzt der X. Versicherung ein Kurgesuch für eine stationäre Balneotherapie, da E.M. seit Monaten an einem Schub ihrer bekannten chronischen Polyarthritis leide. Die X. Versicherung teilte der Versicherten am 12. November 1998 mit, sie hebe die Zusatz- versicherungen rückwirkend auf Vertragsbeginn auf und werde, die dafür geleisteten Prä- mien zurückerstatten, da die behandelten Beschwerden bereits im Jahre 1990, also vor dem Beitritt in die Krankenkasse, aufgetreten seien, was weder im medizinischen Frage- bogen des Aufnahmegesuchs noch bei der Arztvisite bei Dr. Z. erwähnt worden sei. Mit Klage vom 30. April 1999 beantragte E.M. dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, die X. Versicherung zur Ausrichtung der vertraglich vereinbarten Lei- stungen aus den Zusatzversicherungen zu verpflichten. Das Versicherungsgericht stellte in teilweiser Gutheissung der Klage fest, E.M. habe die Anzeigepflicht nicht verletzt und die X. Versicherung sei somit nicht berechtigt gewesen, gestützt auf Art. 6 VVG, vom Ver- trag bezüglich der Zusatzversicherungen zurückzutreten; im Übrigen wies es aber die Kla- ge ab. Gegen das Urteil des Versicherungsgerichts führt E.M. Berufung mit dem Antrag, die- ses aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Die X. Versicherung schliesst auf Abweisung der Berufung. Gründe: Die Vorinstanz verneinte ein Rücktrittsrecht der Beklagten gemäss Art. 6 VVG, da nicht erstellt sei, dass die Klägerin ihre Anzeige- bzw. Nachmeldepflicht verletzt habe. Sie erwog, gemäss Art. 4.1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Zu- satzversicherung (im Folgenden: AVB) seien bei Inkrafttreten des Vertrages bereits be- stehende Leiden von der Versicherung ausgeschlossen. Unter einem bestehenden Leiden sei eine Krankheit zu verstehen, die bereits ausgebrochen sei und bei der Aufnahme in die Kasse andaure. Sowohl Dr. Z. als auch die Rheumätologin Dr. G. seien übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass die Klägerin an einer chronischen Polyarthritis leide, deren erster Schub im Jahre 1990 erfolgt sei. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei diese Krankheit be- reits ausgebrochen gewesen, wenn sie auch zwischen Januar 1991 und Herbst 1997 of- fenbar keine Symptome gezeigt habe. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz verkenne Sinn und Zweck der Gefahrsdeklaration ge- mäss Art. 4 VVG: Aufgrund dieser solle der Versicherer schlüssig werden, ob und zu wel

2 chen Bedingungen er den Vertrag abschliessen wolle. Die Verletzung der Anzeigepflicht führe daher zu einer Einschränkung seiner Haftung. Hingegen solle der Versicherer, der den Antrag eines Versicherungsnehmers auf Aufnahme in die Versicherung angenommen habe, sich im Nachhinein nicht darauf berufen können, kraft einer allgemeinen Klausel seiner Versicherungsbedingungen sei der Versicherungsnehmer wegen eines bestimmten Gebrechens von der Versicherung ausgeschlossen. In Bezug auf die bekanntgegebenen und festgestellten Gesundheitsschäden sei der Versicherungsschutz nur insofern einge- schränkt, als der Versicherer einen entsprechenden Vorbehalt formuliere; unterlasse er dies, sei seine Haftung umfassend. Aufgrund der pflichtgemässen Deklaration im An- tragsformular und der eigens mit Blick auf die Beurteilung der zu versichernden Risiken verlangten ärztlichen Untersuchung sei der Beklagten der Gesundheitszustand der Kläge- rin bekannt gewesen und sie hätte damit die Möglichkeit gehabt, einen entsprechenden Vorbehalt zu formulieren. Indem sie hierauf verzichtete, habe sie explizit zum Ausdruck gebracht, dass sie die bekannten Leiden nicht auszuschliessen beabsichtigte. Jedenfalls werde dem Erfordernis der genauen Bezeichnung von Gesundheitsvorbehalten gemäss Art. 33 VVG mit der Formulierung von Ziff. 4.1.1 unter diesen Umständen keine Genüge getan. Dies ergebe sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es gälte auch dann, wenn die Untersuchung vom 25. November durch Dr. Z. als unvoll- ständig zu betrachten wäre, sei doch ein ärztliches Fehlverhalten nach der Praxis dem Versicherer anzurechnen. Dasselbe gelte für eine eigene Unachtsamkeit der Beklagten bei der Prüfung der Angaben der Klägerin im Versicherungsvertrag. Dass der Klägerin keine Verletzung ihrer Anzeigepflicht vorgeworfen werden kann und die Beklagte mithin zu einem Vertragsrücktritt gemäss Art. 6 VVG nicht berechtigt war, ist nicht mehr umstritten. Zu beurteilen bleibt, ob die Beklagte berechtigt ist, die Ausrichtung von Leistungen für das erneut ausgebrochene Arthritisleiden der Klägerin zu verweigern. Dass die Untersuchung durch Dr. Z. vom 25. November 1997 mangelhaft gewesen sei, wird von der Beklagten nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den vorinstanzli- chen Sachverhaltsfeststellungen, so dass auf die Frage, wem dies anzulasten wäre, nicht einzugehen ist. Die Beklagte hält den Argumenten der Klägerin sinngemäss entgegen, eine individuelle Abrede betreffend Kostenübernahme für ein bei Vertragsschluss bereits bestehendes Leiden sei gar nicht möglich, da eine entsprechende Abrede gemäss dem zwingend an- wendbaren Art. 9 VVG nichtig wäre. Gemäss Art. 9 VVG ist ein Versicherungsvertrag u.a. dann nichtig, wenn bei Vertrags- schluss das befürchtete Ereignis bereits eingetreten ist. Die Gefahr, gegen deren Folgen versichert wird, muss sich auf ein zukünftiges Ereignis beziehen; ist dieses bereits einge- treten, ist eine künftige Verwirklichung der Gefahr nicht möglich. Eine sogenannte Rück- wärtsversicherung, bei welcher der Versicherer die Deckung für ein bereits vor Vertrags- schluss eingetretenes Ereignis übernimmt, ist unzulässig, unabhängig davon, ob der ent- sprechende Schaden vor oder nach Vertragsschluss eintritt. Ob die Vertragsparteien vom Eintritt des Ereignisses bei Vertragsschluss Kenntnis hatten, ist unerheblich (Roelli/Keller/ Tännler, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Band I, Bern 1968, S. 172 ff.). In der Krankenversicherung besteht die Gefahr, gegen deren Folgen versichert wird, in der Erkrankung der versicherten Person (Roelli/Keller/Tännler, a.a.O., S. 234). Die Be- klagte versichert als Krankheit "jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge- sundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat" (Ziff. 2.4 AVB); die Um- schreibung entspricht der Krankheitsdefinition nach Art. 2 Abs. 1 KVG. Ist eine Krankheit im Sinne dieser Definition bei Vertragsschluss bereits ausgebrochen, so ist die Versiche- rung gegen ihre Folgen nach Art. 9 VVG ausgeschlossen, unbekümmert darum, ob sie noch andauert (vgl. BGE 118 V 158 E. 5c S. 169).

3 Nicht erfasst werden von Art. 9 VVG Fälle, da die Gefahr nur teilweise eingetreten ist; die Versicherung eines nach Vertragsschluss eingetretenen Teilereignisses ist zulässig (Roelli/Keller/Tännler, a.a.O., S. 175 und Fn. 1). Als nur teilweise eingetreten gilt die Ge- fahr bei einzelnen Krankheitsfällen (a.a.O., S. 610); insoweit schliessen Erkrankungen vor Abschluss des Versicherungsvertrages die Deckung künftiger Erkrankungen nicht ohne weiteres aus, handle es sich um gleichartige Erkrankungen oder um andersartige. Fraglich ist nun, wie ein Gesundheitszustand zu bewerten ist, wenn die Krankheit früher bereits einmal ausgebrochen ist und, obwohl seither eine längere Phase der Symptomfreiheit zu verzeichnen war, aus medizinischer Sicht die Gefahr von Rückfällen besteht. Nach den im angefochtenen Urteil zitierten Äusserungen von Dr. B. soll sich aus seinen Aufzeichnungen ergeben, dass die Röntgenbilder der Hände und Füsse der Klägerin nebst geringen Abnutzungen Hinweise auf eine Polyarthritis zeigten. Dr. G. erklärte zu Handen der Vorinstanz, eine chronische Polyarthritis könne chronisch progressiv oder in- termittierend mit Perioden von teilweiser oder vollständiger Remission verlaufen; bei der Klägerin sei von einem intermittierenden Verlauf auszugehen, wobei im Jahre 1990 der erste Schub erfolgt sei. Schliesslich diagnostizierte nach den Feststellungen der Vorin- stanz auch Dr. Z. nach dem Auftreten des zweiten Schubes eine chronische Polyarthritis, wobei die Erkrankung im Jahre 1990 als deren erster Schub zu betrachten sei. Aus medi- zinischer Sicht ist demnach die Erkrankung der Klägerin als einheitliches Ereignis aufzu- fassen, wobei die Symptome nur intermittierend auftreten. Der rechtliche Krankheitsbegriff deckt sich nicht notwendig mit dem medizinischen (BGE 124 V 118 E. 3b S. 121). Das heisst aber nicht, dass er beliebig definierbar ist und auf medizinische Grundgegebenheiten keine Rücksicht zu nehmen hat. Dies wäre aber der Fall, wenn nur darauf abgestellt würde, ob jemand an gesundheitlichen Symptomen leidet und unberücksichtigt bliebe, dass sich die Gesundheit trotz Verschwindens der Symptome in einem prekären Zustand befindet, wenn sich der Wiedereintritt der Störung mit Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, die Krankheit also trotz vorübergehender Symptomfreiheit als Ursache künftiger Störungen bestehen bleibt. Eine Differenzierung aufgrund mehr oder weniger langer symptomfreier Phasen führte zu kaum lösbaren Ab- grenzungsschwierigkeiten. Daraus folgt aber, dass das erneute Auftreten von Symptomen einer vorbestandenen, rückfallgefährdeten Krankheit juristisch nicht als selbstständige Neuerkrankung bzw. als Teilereignis aufzufassen ist, sondern als Fortdauern einer bereits eingetretenen Krankheit, mithin als Anwendungsfall eines bereits eingetretenen Ereignis- ses im Sinne von Art. 9 VVG. Die Auffassung, wonach nicht das Auftreten von Sympto- men, sondern deren medizinische Ursache für die Definition des Krankheitsbegriffs im Vordergrund steht, ist mit der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 124 V 118 E. 6b S. 124 f.), aber auch mit der Regelung des Vorbehaltsrechts in der obli- gatorischen Krankenversicherung im Einklang. Art. 69 Abs. 1 KVG (SR 832.10) behandelt den Rückfall bezüglich des Ausschlusses aus der freiwilligen Taggeldversicherung aus- drücklich gleich wie eine bestehende Krankheit; schon Art. 5 Abs. 3 KUVG kannte eine entsprechende Regelung, die im Übrigen nach der Botschaft des Bundesrates (BBl 1961 I S. 1440) in Anlehnung an Art. 9 VVG getroffen wurde, dem man auch damals das Verbot der Versicherung von Rückfällen entnahm. Obwohl der Krankheitsschub der Klägerin im Jahre 1998 nach einer relativ langen symptomfreien Phase auftrat, liegt aufgrund der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung der behandelnden Ärzte ein Rückfall in eine vorbestehende Krankheit vor. Somit war das massgebende Ereignis mit der vor Vertragsschluss erfolgten Arthritiserkrankung der Klä- gerin bereits eingetreten und dieses Leiden damit gemäss Art. 9 VVG nicht mehr versi- cherbar. Da es sich hierbei um eine zwingende Vorschrift handelt (Art. 97 Abs. 1 VVG), ist irrelevant, ob die zwischen den Parteien getroffene Individualabrede nach Treu und Glau- ben als Derogation des Leistungsausschlusses gemäss Art. 4.1.1 AVB zu verstehen wäre. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Be

4 klagte sich nicht anwaltlich vertreten liess, ist auf die Zusprache einer Prozessentschädi- gung zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Versicherungsgerichts des Kan- tons Aargau, 2. Kammer, vom 23. Februar 2000 wird bestätigt. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 3.- Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Versicherungsgericht des Kantons Aar- gau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.