Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 klagte das Recht habe, die Prämien entsprechend der Kostenentwicklung zu erhöhen oder zu reduzieren. Im Weiteren habe das Bundesgericht in seinem Entscheid 124 III 234 festgehalten, dass die Versicherungen die Bemessung der Prämien bezüglich der Zusatz- versicherungen ausschliesslich vom effektiven Alter und Geschlecht des Versicherten ab- hängig machen dürften. Abschliessend wurde erklärt, dass die Prüfung der Tarife durch die Aufsichtsbehörde ergeben habe, dass der von der Visana vorgelegte Tarif innerhalb des gesetzlichen Rahmens liege. Das BPV habe demzufolge den Tarif mit Verfügung vom
23. September 1998 genehmigt. Nachdem der Kläger keine Einwände gegen die Sistierung vorbrachte, wurde mit präsi- dialem Entscheid vom 22. Juni 1999 das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheides der Rekurskommission im Beschwerdeverfahren .. sistiert. Nachdem der Entscheid der Rekurskommission vom 9. Dezember 1999 in Rechtskraft erwuchs, wurde mit verfah- rensleitender Verfügung vom 28. Februar 2000 den Parteien nochmals eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 27. März 2000 die Abweisung der Klage. Der Kläger verzichtete auf eine Stellungnahme. Gründe: Seit Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, welches am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist, wird zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (sog. soziale Krankenversicherung) einer- seits und den Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung andererseits unterschieden. Gemäss Art. 12 Abs. 2 KVG steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Kran- kenversicherung auch Zusatzversicherungen anzubieten. Diese unterliegen gemäss Art. 12 Abs. 3 KVG aber dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) und werden somit dem Privatrecht zugeordnet. Demzufolge müssen die Vertrags- parteien in Bezug auf die Zusatzversicherungen ihre Ansprüche unter Beachtung der zivil- prozessualen Verfahrensregeln geltend machen. Ausserdem richtet sich das Verfahren nicht nach der Rechtspflege im Verwaltungsverfahren. Gemäss Art. 47 Abs. 2 des Bun- desgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen vom
23. Juni 1978 (VAG) haben die Kantone für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Er- messen würdigt. Zudem wird in Art. 47 Abs. 3 VAG festgelegt, dass den Parteien in die- sen Verfahren, mit Ausnahme von mutwilliger Prozessführung, keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Art. 47 Abs. 1 und 2 VAG überlässt es den Kantonen, Streitigkeiten aus der Zusatzver- sicherung den Sozialversicherungsgerichten zur Beurteilung zuzuweisen. In diesem Rechtsgebiet üben diese dann aber Zivilgerichtsbarkeit aus (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage, 1997, § 57 N 7). Der Kanton Basel-Landschaft hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und im Rahmen des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) vom 25. März 1996 das Versicherungsgericht in § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezem- ber 1993 für sachlich zuständig erklärt. Gemäss § 13ter Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der richterlichen Be- hörden (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 30. Oktober 1941 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 VPO tagt das Versicherungsgericht bei Streitigkeiten ab einem Streitwert von Fr. 5'000.-- in Dreierbesetzung. Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.-- entscheidet hin- gegen die präsidierende Person des Versicherungsgerichtes durch Präsidialentscheid. Für die Berechnung des Streitwertes wird die bundesrechtliche Berechnungsweise herange- zogen. Gemäss Art. 36 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun- desrechtspflege [OG] vom 16. Dezember 1943 ist bei wiederkehrenden Leisungen von unbeschränkter Dauer vom Kapitalwert auszugehen, der dem zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung entspricht (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 124 III 233). Der
E. 3 Streitwert von Fr. 5'000.-- ist folglich ohne Weiteres erreicht. Das Gericht hat den Fall so- mit in Dreierbesetzung zu beurteilen. Klagt der Versicherte, so ist gemäss Art. 28 Abs. 2 VAG wahlweise das Gericht an sei- nem Wohnsitz oder dasjenige am Sitz der Versicherungsgesellschaft zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht, unter Berücksichtigung des gel- tenden Untersuchungsgrundsatzes formgerecht eingereichte Klage, denn um eine solche handelt es sich beim Schreiben von A. F. vom 16. März 1999 angesichts des Verfahrens- charakters, kann eingetreten werden. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Beklagte befugt war, die Prämie für die Zusatzversicherung "Spital" innerhalb eines Jahres von Fr. 130.10 auf Fr. 277.50 zu erhö- hen. Es stellt sich einerseits die Frage, ob die Beklagte beim Kläger, der bereits seit meh- reren Jahren bei der Beklagten versichert ist, eine derartige Erhöhung vornehmen durfte, andererseits ob die Höhe von Fr. 277.50 für die Zusatzversicherung "Spital" generell zu- lässig ist. Zuerst soll der erste Punkt, anschliessend der zweite behandelt werden. Im Bereich der privaten Krankenversicherung können die Prämientarife unterschiedlich ausgestaltet sein. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 124 III 229 vom 7. Mai 1998 festgehalten, dass beispielsweise gleiche Prämien für beide Geschlechter und alle Alter, wie dies für die Grundversicherung vorgeschrieben sei, möglich seien (Art. 61 Abs. 1 KVG), dass aber auch nach Geschlecht und Alter abgestufte Prämien, sogenannte risiko- gerechte Prämien denkbar seien (BGE 124 III 234 Erw. 3a). Nachdem sich das Bundes- gericht in seinem Urteil mit der Literatur und der Botschaft über die Revision der Kranken- versicherung vom 6. November 1991 (Bundesblatt 1992 I S. 214) auseinandergesetzt hat, hat es weiter entschieden, dass die Versicherungen berechtigt seien, die Prämien ent- sprechend dem Risiko des Versicherten festzusetzen, und nicht verpflichtet seien, eine Prämienreduktion aufgrund der unter dem früheren Recht zurückgelegten Versicherungs- zeiten zu gewähren. Das Bundesgericht ist entgegen einem grossen Teil der Autoren, die sich zu dieser Frage geäussert haben, zum Schluss gekommen, dass der in jenem Fall umstrittene Art. 102 Abs. 2 Satz 4 KVG, welcher statuiert, dass die unter dem früheren Recht zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Festsetzung der Prämien anzurechnen seien, eine solche Verpflichtung nur vorsehe, wenn der Prämientarif auch unter dem neu- en Recht auf die zurückgelegten Versicherungszeiten Rücksicht nehme (BGE 124 III 236 ff.). Aus dem Schreiben der Beklagten an die Versicherten vom 15. Oktober 1998 ist er- sichtlich, dass sich die Beklagte per 1999 entschieden hatte, den Prämientarif risiko- gerecht zu gestalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung war die Beklagte auf- grund der Einführung des risikogerechten Prämiensystems bei der Festsetzung der Prä- mien somit nicht verpflichtet, die Versicherungszeiten des Klägers zu berücksichtigen. Sie war berechtigt, die Prämien auch beim Beklagten, der, wie aus der Versicherungs-Police ersichtlich ist, bereits seit 1988 bei der Beklagten versichert ist, risikogerecht zu erheben. Es bleibt zu prüfen, ob für die Zusatzversicherung "Spital" die Prämienhöhe von Fr. 277.50 zulässig ist. Nach Art. 1 VAG übt der Bund, insbesondere zum Schutze der Versi- cherten, die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen aus. Der Aufsicht un- terstehen die privaten Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus im direkten Geschäft oder im Rückversicherungsgeschäft tätig sind (Art. 3 Abs. 1 VAG). Versicherungseinrichtungen, die der Aufsicht unterstehen, bedürfen für je- den einzelnen Versicherungszweig einer Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- und Po- lizeidepartementes. Der Bundesrat kann zum Schutz der Versicherten einschränkende Vorschriften für den Betrieb einzelner Versicherungszweige erlassen (Art. 7 Abs. 1 VAG). Versicherungseinrichtungen, die eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb erlangen wollen, haben der Aufsichtsbehörde ein Gesuch mit dem Geschäftsplan einzureichen. Dieser muss unter anderem auch die in der Schweiz zu verwendenden genehmigungspflichtigen Tarife und übrigen Versicherungsmaterialien enthalten (Art. 8 Abs. 1 lit. f VAG). Die Auf- sichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren aufgrund der von den Versicherungsein- richtungen vorgelegten Tarifberechnungen, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem
E. 4 Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet (Art. 20 VAG). Die zuständige Aufsichtsbehörde, nämlich das BPV genehmigte am 23. September 1998 (publiziert im Bundesblatt vom 17. November 1998) die Tarifvorlage der Kranken- kasse Visana, Bern. Verschiedene Versicherungsnehmer der Beklagten fochten den Ge- nehmigungsbeschluss bei der Rekurskommission an. Diese wies die Beschwerden mit Entscheid vom 9. Dezember 1999 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der Entscheid wurde damit begründet, dass die Beklagte die Prämien risikogerecht festsetzen dürfe. Da- bei stützte sie sich auf den BGE 124 III 229. Bezüglich des Vorwurfes der Beschwerdefüh- rer, der vom BPV genehmigte Tarif sei übersetzt, erklärte die Rekurskommission, dass die Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände, welche diese Prämienberechnungen in Frage stellen würden, erhoben hätten. Aus den der Rekurskommission vorliegenden Un- terlagen gehe in jedem Fall nichts hervor, was die Annahme einer missbräuchlichen Prä- mienfestsetzung stützen würde. Der Kläger führte in seiner Klage an, dass laut beigelegtem Zeitungsartikel im Spitalbe- reich keine oder nur marginale Kostensteigerungen erfolgt seien. Er machte somit sinn- gemäss geltend, die Prämienerhöhung liesse sich nicht durch sachliche Gründe rechtferti- gen. Es ist festzuhalten, dass die unbestrittenermassen massive Prämienerhöhung beim Beklagten nicht primär wegen allfälliger Kostensteigerungen stattgefunden hat, sondern wegen des Wechsels der Beklagten vom System der risikounabhängigen zum System der risikogerechten Prämien. Andere Gründe, weswegen die Prämien missbräuchlich im Sin- ne von Art. 20 VAG sein sollten, brachte der Kläger nicht vor. Das Versicherungsgericht sieht keine Anhaltspunkte, an der Rechtmässigkeit der durch das BPV genehmigten Tarife zu zweifeln. Die Prämienerhöhung im erfolgten Mass war somit gesetzesmässig. Die Kla- ge ist demzufolge abzuweisen. Demgemäss wird
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen. e r k a n n t :
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Mitteilung an die Parteien das Bundesamt für Privatversicherungen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt372000.doc Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, 18. Oktober 2000, F. c. Visana, Bern Tatbestand: Im Oktober 1998 versandte die Visana, St. Gallen, A. F., geboren am 5. Mai 1935, die Versicherungs-Police für das Jahr 1999. Im Vergleich zum Vorjahr stieg die Prämie für die Zusatzversicherung "Spital" von Fr. 130.10 auf Fr. 277.50. Mit Schreiben vom 8. November 1998 wandte sich A. F. an die Visana, Bern, und verlangte, es seien die Prämien auf dem Stand des Vorjahres zu belassen. Er erwarte eine entsprechende Kor- rektur der Prämien. Für eine Erhöhung seiner Spital-Zusatzversicherung um 113.3% gebe es keine sachlichen Gründe. Die von der Visana verfolgte Unternehmerpolitik, die Jungen und Gesunden durch tiefere Prämien anzulocken und dafür exorbitante Prämien von den betagteren Menschen zu fordern, sei für ihn schlicht unverständlich. Eine derartige Prä- mienerhöhung käme einer Erpressung gleich. Mit Schreiben vom 16. März 1999 erhob A. F. beim Kantonalen Versicherungsgericht "Beschwerde". Er führte an, dass gemäss beigelegtem Zeitungsartikel (Basellandschaftli- che Zeitung vom 28. Oktober 1998) über die Erneuerung der Spitalverträge Basel-Stadt im Spitalbereich keine Kostensteigerung geltend gemacht werde und die Prämienerhö- hung somit nicht gerechtfertigt sei. Zur Begründung des Prämienaufschlages weise die Visana in ihrem Rundschreiben vom 15. Oktober 1998 darauf hin, dass um der schlei- chenden Entsolidarisierung zwischen guten und schlechten Risiken entgegenwirken zu können, sie gezwungen sei, für "gute Risiken" billige Tarife anzubieten. A. F. erläuterte, im Klartext bedeute dies eine Prämienerhöhung bei den Alten und Kranken. Dabei handle es sich um eine erpresserische Vorgehensweise, da die Visana die Tatsache schamlos aus- nutze, dass die alten und kranken Menschen die Zusatzversicherungen nicht wechseln könnten. Entweder nehme der Versicherte exorbitante Prämien in Kauf oder er lasse sich aus der Versicherung hinausdrängen. Er legte der "Beschwerde" ein Schreiben der ku- ko-Krankenkasse vom 8. Januar 1997 bei. Aus diesem ist ersichtlich, dass A. F. einen Versicherungsantrag bei letztgenannter Krankenkasse für sich, seine Ehefrau und seine Tochter gestellt und diese ihm empfohlen hatte, die Kasse nicht zu wechseln, da sie ihn nach einer genauen Prüfung des Antrages nur mit einem Vorbehalt aufnehmen könne, resp. einzelne "Versicherungsabteilungen sogar abgelehnt werden müssten". A. F. fügte bei, dass die sogenannte "genaue Prüfung" am gleichen Tag des Eintreffens seines An- trages erfolgt sei. Weiter habe auch die Eidgenössische Gesundheitskasse, Laufen, seine Aufnahme mündlich abgelehnt. Die Öffentliche Krankenkasse, Basel, habe auf seine An- frage überhaupt nicht reagiert. Die Frage sei interessant, wie frei die Versi- cherungsgesellschaften in den Prämiengestaltungen für vor Jahren abgeschlossene Ver- sicherungsverträge seien, da mit der diesjährigen Erhöhung nichts über die zukünftige Entwicklung ausgesagt werden könne. In ihrer Klagantwort vom 27. Mai 1999 stellte die Beklagte den Antrag, es sei die vorlie- gende Klage bis zum Vorliegen des Entscheides der Eidgenössischen Rekurskommission für Aufsicht über die Privatversicherung (Rekurskommission) betreffend die Verfügung des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) vom 23. September 1998 über die Geneh- migung der Tarifvorlage der Visana zu sistieren. Eventualiter sei die Klage vom 16. März 1999 vollumfänglich abzuweisen. Den Sistierungsantrag begründete die Beklagte damit, dass mit Verfügung vom 23. September 1998 das BPV die Tarifvorlage der Visana für das Jahr 1999 genehmigt habe. Gegen diese Genehmigung sei von einigen Versicherten Be- schwerde erhoben worden. Das Beschwerdeverfahren sei zur Zeit noch bei der Re- kurskommission hängig. Da der Ausgang des Verfahrens vor der Rekurskommission Auswirkungen für das vorliegende Verfahren haben könnte, beantrage sie die Sistierung. Den Eventualantrag begründete die Beklagte im Wesentlichen damit, dass gemäss Ziff. 7.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Krankenzusatzversicherung die Be
2 klagte das Recht habe, die Prämien entsprechend der Kostenentwicklung zu erhöhen oder zu reduzieren. Im Weiteren habe das Bundesgericht in seinem Entscheid 124 III 234 festgehalten, dass die Versicherungen die Bemessung der Prämien bezüglich der Zusatz- versicherungen ausschliesslich vom effektiven Alter und Geschlecht des Versicherten ab- hängig machen dürften. Abschliessend wurde erklärt, dass die Prüfung der Tarife durch die Aufsichtsbehörde ergeben habe, dass der von der Visana vorgelegte Tarif innerhalb des gesetzlichen Rahmens liege. Das BPV habe demzufolge den Tarif mit Verfügung vom
23. September 1998 genehmigt. Nachdem der Kläger keine Einwände gegen die Sistierung vorbrachte, wurde mit präsi- dialem Entscheid vom 22. Juni 1999 das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheides der Rekurskommission im Beschwerdeverfahren .. sistiert. Nachdem der Entscheid der Rekurskommission vom 9. Dezember 1999 in Rechtskraft erwuchs, wurde mit verfah- rensleitender Verfügung vom 28. Februar 2000 den Parteien nochmals eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 27. März 2000 die Abweisung der Klage. Der Kläger verzichtete auf eine Stellungnahme. Gründe: Seit Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, welches am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist, wird zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (sog. soziale Krankenversicherung) einer- seits und den Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung andererseits unterschieden. Gemäss Art. 12 Abs. 2 KVG steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Kran- kenversicherung auch Zusatzversicherungen anzubieten. Diese unterliegen gemäss Art. 12 Abs. 3 KVG aber dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) und werden somit dem Privatrecht zugeordnet. Demzufolge müssen die Vertrags- parteien in Bezug auf die Zusatzversicherungen ihre Ansprüche unter Beachtung der zivil- prozessualen Verfahrensregeln geltend machen. Ausserdem richtet sich das Verfahren nicht nach der Rechtspflege im Verwaltungsverfahren. Gemäss Art. 47 Abs. 2 des Bun- desgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen vom
23. Juni 1978 (VAG) haben die Kantone für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Er- messen würdigt. Zudem wird in Art. 47 Abs. 3 VAG festgelegt, dass den Parteien in die- sen Verfahren, mit Ausnahme von mutwilliger Prozessführung, keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Art. 47 Abs. 1 und 2 VAG überlässt es den Kantonen, Streitigkeiten aus der Zusatzver- sicherung den Sozialversicherungsgerichten zur Beurteilung zuzuweisen. In diesem Rechtsgebiet üben diese dann aber Zivilgerichtsbarkeit aus (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage, 1997, § 57 N 7). Der Kanton Basel-Landschaft hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und im Rahmen des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) vom 25. März 1996 das Versicherungsgericht in § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezem- ber 1993 für sachlich zuständig erklärt. Gemäss § 13ter Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der richterlichen Be- hörden (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 30. Oktober 1941 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 VPO tagt das Versicherungsgericht bei Streitigkeiten ab einem Streitwert von Fr. 5'000.-- in Dreierbesetzung. Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.-- entscheidet hin- gegen die präsidierende Person des Versicherungsgerichtes durch Präsidialentscheid. Für die Berechnung des Streitwertes wird die bundesrechtliche Berechnungsweise herange- zogen. Gemäss Art. 36 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun- desrechtspflege [OG] vom 16. Dezember 1943 ist bei wiederkehrenden Leisungen von unbeschränkter Dauer vom Kapitalwert auszugehen, der dem zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung entspricht (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 124 III 233). Der
3 Streitwert von Fr. 5'000.-- ist folglich ohne Weiteres erreicht. Das Gericht hat den Fall so- mit in Dreierbesetzung zu beurteilen. Klagt der Versicherte, so ist gemäss Art. 28 Abs. 2 VAG wahlweise das Gericht an sei- nem Wohnsitz oder dasjenige am Sitz der Versicherungsgesellschaft zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht, unter Berücksichtigung des gel- tenden Untersuchungsgrundsatzes formgerecht eingereichte Klage, denn um eine solche handelt es sich beim Schreiben von A. F. vom 16. März 1999 angesichts des Verfahrens- charakters, kann eingetreten werden. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Beklagte befugt war, die Prämie für die Zusatzversicherung "Spital" innerhalb eines Jahres von Fr. 130.10 auf Fr. 277.50 zu erhö- hen. Es stellt sich einerseits die Frage, ob die Beklagte beim Kläger, der bereits seit meh- reren Jahren bei der Beklagten versichert ist, eine derartige Erhöhung vornehmen durfte, andererseits ob die Höhe von Fr. 277.50 für die Zusatzversicherung "Spital" generell zu- lässig ist. Zuerst soll der erste Punkt, anschliessend der zweite behandelt werden. Im Bereich der privaten Krankenversicherung können die Prämientarife unterschiedlich ausgestaltet sein. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 124 III 229 vom 7. Mai 1998 festgehalten, dass beispielsweise gleiche Prämien für beide Geschlechter und alle Alter, wie dies für die Grundversicherung vorgeschrieben sei, möglich seien (Art. 61 Abs. 1 KVG), dass aber auch nach Geschlecht und Alter abgestufte Prämien, sogenannte risiko- gerechte Prämien denkbar seien (BGE 124 III 234 Erw. 3a). Nachdem sich das Bundes- gericht in seinem Urteil mit der Literatur und der Botschaft über die Revision der Kranken- versicherung vom 6. November 1991 (Bundesblatt 1992 I S. 214) auseinandergesetzt hat, hat es weiter entschieden, dass die Versicherungen berechtigt seien, die Prämien ent- sprechend dem Risiko des Versicherten festzusetzen, und nicht verpflichtet seien, eine Prämienreduktion aufgrund der unter dem früheren Recht zurückgelegten Versicherungs- zeiten zu gewähren. Das Bundesgericht ist entgegen einem grossen Teil der Autoren, die sich zu dieser Frage geäussert haben, zum Schluss gekommen, dass der in jenem Fall umstrittene Art. 102 Abs. 2 Satz 4 KVG, welcher statuiert, dass die unter dem früheren Recht zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Festsetzung der Prämien anzurechnen seien, eine solche Verpflichtung nur vorsehe, wenn der Prämientarif auch unter dem neu- en Recht auf die zurückgelegten Versicherungszeiten Rücksicht nehme (BGE 124 III 236 ff.). Aus dem Schreiben der Beklagten an die Versicherten vom 15. Oktober 1998 ist er- sichtlich, dass sich die Beklagte per 1999 entschieden hatte, den Prämientarif risiko- gerecht zu gestalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung war die Beklagte auf- grund der Einführung des risikogerechten Prämiensystems bei der Festsetzung der Prä- mien somit nicht verpflichtet, die Versicherungszeiten des Klägers zu berücksichtigen. Sie war berechtigt, die Prämien auch beim Beklagten, der, wie aus der Versicherungs-Police ersichtlich ist, bereits seit 1988 bei der Beklagten versichert ist, risikogerecht zu erheben. Es bleibt zu prüfen, ob für die Zusatzversicherung "Spital" die Prämienhöhe von Fr. 277.50 zulässig ist. Nach Art. 1 VAG übt der Bund, insbesondere zum Schutze der Versi- cherten, die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen aus. Der Aufsicht un- terstehen die privaten Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus im direkten Geschäft oder im Rückversicherungsgeschäft tätig sind (Art. 3 Abs. 1 VAG). Versicherungseinrichtungen, die der Aufsicht unterstehen, bedürfen für je- den einzelnen Versicherungszweig einer Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- und Po- lizeidepartementes. Der Bundesrat kann zum Schutz der Versicherten einschränkende Vorschriften für den Betrieb einzelner Versicherungszweige erlassen (Art. 7 Abs. 1 VAG). Versicherungseinrichtungen, die eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb erlangen wollen, haben der Aufsichtsbehörde ein Gesuch mit dem Geschäftsplan einzureichen. Dieser muss unter anderem auch die in der Schweiz zu verwendenden genehmigungspflichtigen Tarife und übrigen Versicherungsmaterialien enthalten (Art. 8 Abs. 1 lit. f VAG). Die Auf- sichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren aufgrund der von den Versicherungsein- richtungen vorgelegten Tarifberechnungen, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem
4 Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet (Art. 20 VAG). Die zuständige Aufsichtsbehörde, nämlich das BPV genehmigte am 23. September 1998 (publiziert im Bundesblatt vom 17. November 1998) die Tarifvorlage der Kranken- kasse Visana, Bern. Verschiedene Versicherungsnehmer der Beklagten fochten den Ge- nehmigungsbeschluss bei der Rekurskommission an. Diese wies die Beschwerden mit Entscheid vom 9. Dezember 1999 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der Entscheid wurde damit begründet, dass die Beklagte die Prämien risikogerecht festsetzen dürfe. Da- bei stützte sie sich auf den BGE 124 III 229. Bezüglich des Vorwurfes der Beschwerdefüh- rer, der vom BPV genehmigte Tarif sei übersetzt, erklärte die Rekurskommission, dass die Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände, welche diese Prämienberechnungen in Frage stellen würden, erhoben hätten. Aus den der Rekurskommission vorliegenden Un- terlagen gehe in jedem Fall nichts hervor, was die Annahme einer missbräuchlichen Prä- mienfestsetzung stützen würde. Der Kläger führte in seiner Klage an, dass laut beigelegtem Zeitungsartikel im Spitalbe- reich keine oder nur marginale Kostensteigerungen erfolgt seien. Er machte somit sinn- gemäss geltend, die Prämienerhöhung liesse sich nicht durch sachliche Gründe rechtferti- gen. Es ist festzuhalten, dass die unbestrittenermassen massive Prämienerhöhung beim Beklagten nicht primär wegen allfälliger Kostensteigerungen stattgefunden hat, sondern wegen des Wechsels der Beklagten vom System der risikounabhängigen zum System der risikogerechten Prämien. Andere Gründe, weswegen die Prämien missbräuchlich im Sin- ne von Art. 20 VAG sein sollten, brachte der Kläger nicht vor. Das Versicherungsgericht sieht keine Anhaltspunkte, an der Rechtmässigkeit der durch das BPV genehmigten Tarife zu zweifeln. Die Prämienerhöhung im erfolgten Mass war somit gesetzesmässig. Die Kla- ge ist demzufolge abzuweisen. Demgemäss wird
1. Die Klage wird abgewiesen. e r k a n n t :
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Mitteilung an die Parteien das Bundesamt für Privatversicherungen