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20000811_d_sg_o_00

11. August 2000 St. Gallen Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2000-08-11 · Deutsch CH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 6'357.10 nebst Zins zu 5% seit 15. April 1996 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 4'800.-- hat der Kläger mit Fr. 4'200.-- (7/8) und die Be- klagte mit Fr. 600.-- (1/8) zu übernehmen, wobei dem Kläger die Einschreibgebühr von Fr. 400.-- angerechnet wird. Im Umfang von Fr. 3'800.-- trägt der Staat die Kosten des Klä- gers.

E. 3 Der Kläger hat die Beklagte mit Fr. 6'606.30 zu entschädigen.

E. 4 nen sich der Diebstahl zugetragen haben soll. Insofern wird eine gewisse Substantiierung

des äusseren Bilds des Diebstahls verlangt (vgl. GVP 1996 Nr. 28; Martha Niquille-Eberle,

Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, insbesondere der Beweis des Fahrzeug-

diebstahls, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997 an der Universität St.

Gallen, S. 227ff. insbesondere S. 231ff.). Wenn der Versicherungsnehmer seine Darstel-

lung nicht auf objektive Tatsachen abstützen kann, darf auch auf die blossen Angaben

des Versicherungsnehmers abgestellt werden. In diesem Fall genügt für die Glaubhaftma-

chung die Darstellung durch Parteibehauptung. Das gilt aber nur, wenn die Partei selbst

glaubwürdig und ihre Darstellung plausibel ist (GVP 1994 Nr. 58; Niquille, S. 240 mit Hin-

weisen).

Nach seiner eigenen Darstellung fuhr der Kläger am 28. September 1995, um ca. 22.00

Uhr, mit dem Audi von N., seinem damaligen Arbeitsort, nach B. Dort hatte er aufgrund

von Eheproblemen eine eigene Wohnung an der Sch.-gasse .. gemietet und pendelte in

der Zeit des Scheidungsverfahrens zwischen seinem Arbeitsort in N. und seiner neuen

Wohnung in B. In B. stellte er das Fahrzeug, wie üblich bzw. tagtäglich, auf dem von ihm

gemieteten Parkplatz Nr. .. im gedeckten Autounterstand ab. Der Kläger verschloss, wie

immer, ordnungsgemäss die Türen des Fahrzeugs, liess jedoch den Zündschlüssel, wie

immer, im Auto, wobei er selber nicht mehr weiss, ob er den Schlüssel im Zündschloss

stecken oder auf der Mittelkonsole liegen gelassen hatte. Am folgenden Morgen, 29.

September 1995, stellte der Kläger fest, dass sein Auto in der Nacht gestohlen worden

war und meldete um 10.00 Uhr den Diebstahl bei der Polizeistation B.

Mit dieser Schilderung hat der Kläger das äussere Bild des Diebstahls ausreichend

substantiiert dargestellt. Die Eckdaten, nämlich die Fahrt nach B., das Abstellen des Fahr-

zeugs auf dem von ihm gemieteten Parkplatz sowie das Feststellen des Verschwindens

am nächsten Morgen, entsprechen den von Rechtsprechung und Lehre verlangten Um-

ständen, welche das äussere Bild ergeben. Allerdings lässt sich die Richtigkeit der Dar-

stellung des Klägers, d.h. die Fahrt nach B., das Abstellen des Fahrzeugs um diese Uhr-

zeit auf dem Parkplatz Nr. .. und das Fehlen des Fahrzeugs beim nächsten Nachsehen

am Morgen, nicht mit Beweismitteln (ausgenommen mit der immer zur Verfügung stehen-

den Parteiaussage) überprüfen, nachdem der Kläger selber erklärte, er sei allein nach B.

gefahren und habe mit niemandem gesprochen, Zeugen gebe es dafür nicht. Immerhin

stimmt diese Darstellung im wesentlichen überein mit der am 29. September 1995 bei der

Polizei in B. erstatteten Anzeige. Insgesamt erweist sich damit die Darstellung des Kern-

geschehens als grundsätzlich widerspruchsfrei und plausibel. Auf den Zündschlüssel und

den Vorfall in V. als Nebengeschehen wird weiter unten zurückzukommen sein.

Weitere Voraussetzung für die Glaubhaftmachung des Eintritts des Versicherungsfalls

ist, wenn wie vorliegend die Darstellung nicht auf objektive nachweisbare Tatsachen ab-

gestützt werden kann, nebst der Glaubhaftigkeit des Geschehens die Glaubwürdigkeit des

Klägers (Niquille, S. 240 und 244 mit Hinweisen). Die Glaubwürdigkeit ist sogar entschei-

dend, wenn der Versicherungsnehmer keine objektiven Beweise anbieten kann. Dabei

wird die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers vorerst unterstellt; es wird

davon ausgegangen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsneh-

mer der Regelfall ist. Die Glaubwürdigkeit des Klägers ist somit zunächst zu vermuten

(vgl. Niquille, S. 244/245 mit Hinweisen).

Der Kläger hat demzufolge den Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne der oben auf-

geführten Lehre und Rechtsprechung glaubhaft gemacht.

Hat der Versicherungsnehmer den Diebstahl glaubhaft gemacht, ist es am Versicherer,

solche Tatsachen zu behaupten und (strikt) zu beweisen, mit denen erhebliche Zweifel an

der Diebstahlsvariante geweckt werden können. Es genügt also, wenn der Versicherer er-

hebliche Zweifel an der Diebstahlsvariante hervorrufen kann. Dieses Beweismass bezieht

sich aber lediglich auf die Schlüsse, die das Gericht aus den dargelegten Indizien zieht.

Für den Nachweis der Indiztatsachen gibt es keine Beweiserleichterung. Diese müssen

nach dem Regelbeweismass strikt nachgewiesen werden. In diesem Sinne kann der Ver

E. 5 sicherer den Gegenbeweis erbringen. Gelingt er, so muss der Versicherungsnehmer für

seine Darstellung ebenfalls strikten Beweis führen. Thematisch kann sich der Gegenbe-

weis nebst dem Nichtbestehen eines Diebstahls insbesondere auch direkt auf die vorerst

vermutete Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers beziehen. Wurde der Hauptbeweis

wie vorliegend mit Hilfe der Glaubwürdigkeitsvermutung geführt, so muss der Gegenbe-

weis gelingen, wenn der Versicherer die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers er-

schüttern kann. Dabei dürfen nicht nur Tatsachen berücksichtigt werden, die im direkten

Zusammenhang mit dem behaupteten Diebstahlsgeschehen stehen, sondern auch Tatsa-

chen mit nur mittelbarem Bezug zum umstrittenen Versicherungsfall (Niquille, S. 233ff.

und 242ff. je mit diversen Hinweisen).

Der Kläger konnte der Beklagten nach dem Verschwinden des Fahrzeugs nicht sämtli-

che Fahrzeugschlüssel übergeben, weil er nach eigenen Angaben einen Zündschlüssel im

Wagen gelassen hatte. Während er zunächst erklärte, er habe ihn im Zündschloss stek-

ken lassen, sagte er später aus, er habe ihn auf der Mittelkonsole liegen lassen. Obwohl

der Kläger von einer routinemässigen Handlung spricht, ist er sich offensichtlich selber

nicht mehr sicher, welche Variante denn nun tatsächlich zutraf. Als Erklärung für seine

Angewohnheit, einen Zündschlüssel im Auto zu lassen, führte der Kläger zusammenge-

fasst aus: Am 30. April 1995 habe er mit dem genannten Audi 100 eine Reise nach Bu.,

nach V., dem Heimatort seiner damaligen Freundin und jetzigen Ehefrau M. R.-M., unter-

nommen. Am 1. Mai 1995 hätten Diebe den Schlosszylinder an der Beifahrertüre entwen-

det - wahrscheinlich zwecks Anfertigung eines Nachschlüssels und anschliessendem

Diebstahl des Fahrzeugs. Nach Rücksprache mit der Beklagten über deren Versiche-

rungsvertreter J. R. habe er durch eine offizielle Audi-Garage in V. den entwendeten Tür-

schlosszylinder durch ein neues Schloss ersetzen und an den übrigen Türschlössern ent-

sprechende Anpassungen vornehmen lassen. Dies habe zur Folge gehabt, dass das

Fahrzeug seither über zwei Schlüsseleinheiten verfüge, weil das Zündschloss nicht aus-

gewechselt worden sei und er dafür immer noch den Originalschlüssel verwende.

Als Entwendungsort des Schlosszylinders in V. gab der Kläger auf der Schadenanzeige

vom 12. Juli 1995 "Parkplatz vor Büro" an. Demgegenüber erklärte er anlässlich seiner

Einvernahme vor Bezirksamt W. am 14. Juni 1996, das Auto sei vor dem Haus des Vaters

seiner Freundin gestanden. Diesen Widerspruch in einem einfachen Detail hat der Kläger

ungeklärt gelassen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger nach so kurzer Zeit nach

dem Vorfall zwei verschiedene Orte angegeben hat.

Widersprüchlich sind auch seine Aussagen betreffend die Auswechslung der Tür-

schlösser des Autos. In den polizeilichen Befragungen vom 29. September 1995 und vom

20. Februar 1996 sagte er aus, in V. seien die Türschlösser ausgewechselt worden. Auf

präzise Frage des Untersuchungsrichters antwortete der Kläger in der Einvernahme vom

14. Juni 1996: "Sowohl beim Fahrerschloss und dem Kofferraum wurden die jeweiligen

Schlösser auch ausgewechselt" bestätigte dies zunächst in der untersuchungsrichterli-

chen Einvernahme vom 19. August 1996. Auf den Vorhalt, M. M. habe ausgesagt, es sei

nur das Schloss der Beifahrertüre ausgewechselt worden, erklärte der Kläger, er könne

nur sagen, dass alle drei Schlösser gewechselt worden seien; warum sie dies so gesagt

habe, könne er nicht sagen, sie müsse dies ja wissen, weil sie dabei gewesen sei; es

müsse ein Missverständnis sein. Die vom Kläger eingereichte Rechnung der Garage in V.

führt als Ersatzteil "1 Patrone" auf, was auf das Auswechseln nur eines Schlosszylinders

hindeutet. In der Antwort auf eine Rückfrage der Beklagten wurde vom Garagisten in Var-

na erklärt, das rechte Türschloss sei durch ein neues ersetzt worden und auf der linken

Seite und am Kofferraum seien Schloss und Schlüssel der neuen Zentralverriegelung an-

gepasst worden. Im Ergebnis bleibt eine gewisse Unklarheit, was in Bu. tatsächlich ersetzt

oder angepasst wurde. Was den Kläger angeht, erstaunt es, dass er offenbar nicht mehr

weiss, was an seinem Fahrzeug in V. genau gemacht worden war.

Am 12. Juli 1995 erstattete der Kläger bei der Beklagten eine Schadenanzeige, worin er

angab: "Durch Unbekannt wurde ein Einbruch-Diebstahl-Versuch vorgenommen.

Schliessanlage und Türe rechts beschädigt". Daraufhin wurde im Gutachten vom 20. Juli

E. 6 1995 durch den von der Beklagten eingesetzten Experten, L. C., u.a. "Diebstahlschaden

Türe vorne rechts verbeult; Schlosszylinder beschädigt" festgestellt. Dazu erklärte L. C. in

der polizeilichen Befragung vom 12. Juni 1996, es sei eine Beschädigung an der Abdeck-

klappe zum Zylinder ersichtlich gewesen, weshalb er im Bericht die Bewilligung zum Er-

satz des Schlosszylinders erteilt habe. Ob es sich beim eingesetzten Zylinder um den Ori-

ginalzylinder gehandelt hat, konnte er nicht sagen, erklärte aber, die Schliessverhältnisse

seien nicht überprüft worden. Als Begründung für die obgenannte Schadenanzeige

machte der Kläger geltend, die mit der Reparatur in V. erzielte Lösung sei nicht be-

friedigend gewesen, weil es immer wieder Störungen und Probleme beim Aufschliessen

des Fahrzeuges in Verbindung mit der Zentralverriegelung gegeben habe. Trifft dies zu,

so ist nicht nachvollziehbar, weshalb gemäss Aussage des Experten, L. C., die Schliess-

verhältnisse nicht überprüft worden waren. Denn wegen dieses Mangels erfolgte ja ge-

mäss Aussage des Klägers die Schadenanzeige.

Das vom Kläger behauptete Geschehen in V. und die weitere Mängelbehebung in der

Schweiz leiden nach dem Gesagten an diversen Widersprüchen und Ungereimtheiten,

welche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers wecken. Von zentraler Bedeutung im

Hinblick auf das Kerngeschehen ist nun aber, dass dieser Vorfall in V. die Begründung

bildet für die Angewohnheit des Klägers, einen Zündschlüssel im Auto zurückzulassen,

was gleichzeitig die Erklärung dafür war, weshalb er einen Originalschlüssel nicht abge-

ben konnte. Nach den dargestellten Widersprüchen erweist sich diese Erklärung durchaus

als mangelhaft und nicht vollständig nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist insbeson-

dere, warum das Zündschloss nicht angepasst wurde und dass deswegen die Schlüssel

im Auto gelassen wurden. Hinzu kommt, dass der Kläger selber nicht einmal mehr weiss,

ob er den Zündschlüssel auf der Mittelkonsole liegen gelassen oder im Zündschloss stek-

ken gelassen hatte. Auch diesbezüglich machte er widersprüchliche Aussagen.

Im weiteren ist die finanzielle Lage des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger hat ver-

schiedentlich eingeräumt, dass er sich damals in einer schwierigen finanziellen Situation

befand. Das wird auch durch den Auszug aus dem Betreibungsregister der Gemeinde N.

vom 7. Februar 1996 dokumentiert, wo der Kläger im Jahre 1994 mit 34 Betreibungen in

Höhe von Fr. 492'672.27 und 10 Konkursandrohungen mit einem Gesamtbetrag von Fr.

364'178.92 sowie im Jahre 1995 mit 11 Betreibungen in Höhe von Fr. 77'341.75 und 6

Konkursandrohungen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 46'945.60 verzeichnet ist. Diese

äusserst schlechte finanzielle Lage des Klägers und der dadurch bestehende Druck, zu

Geld zu kommen, muss für die Glaubwürdigkeit in die Gesamtwürdigung miteinbezogen

werden, auch wenn schlechte finanzielle Verhältnisse als einziges Indiz nie den Schluss

auf Unglaubwürdigkeit zulassen (vgl. Niquille, S. 248/249). Als ein Indiz spricht die finan-

zielle Situation aber klar gegen den Kläger, der zufolge der ergangenen Konkursandro-

hungen offensichtlich mit der Abwendung des Konkurses zu kämpfen hatte. Dies geht

auch aus der Telefonabhörung hervor, welche im Rahmen der Strafuntersuchung gegen

den Kläger durchgeführt worden war. Gemäss Protokoll vom 21. Juni 1996 erklärte der

Kläger gegenüber dem anrufenden Gläubiger: "Ich habe noch ein Guthaben bei einer

Versicherung. Ich hatte einen Schaden, das ist noch ausstehend. Ich bin darauf angewie-

sen, dass dieser endlich abgewickelt wird ... ich probier es [Konkurs] mit allen Mitteln zu

verhüten". Gemäss dieser Aussage war der Kläger für die Bereinigung seiner Schulden

auf die Versicherungsleistung angewiesen und kalkulierte sie, wie er dem Anrufer gegen-

über erklärte, offensichtlich auch in seine Berechnung mit ein. Auffallend ist in diesem Zu-

sammenhang auch, dass der auf 48 Monate abgeschlossene Leasingvertrag mit der A.-

Leasing AG vom 3. Juli 1991 am 3. Juli 1995 auslief und der Kläger erst nach der Ue-

bernahme des Fahrzeugs persönlich Anspruch auf allfällige Versicherungsleistungen be-

sass, während diese vorher gemäss Zession vom 27. März 1995 der A.-Leasing AG zuge-

standen hätten. Nicht einmal drei Monate nach Uebernahme des Wagens durch den Klä-

ger ereignete sich am 28./29. September 1995 der behauptete Diebstahl.

Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, spricht der Abschluss einer Zeitwertzu-

satzversicherung selbstverständlich nicht gegen den Kläger, weil es sich um ein legitimes

E. 7 von der Beklagten angebotenes Produkt handelt. Zu beachten bleibt aber gerade bei den

gegebenen sehr schlechten finanziellen Verhältnissen, dass gestützt auf diesen Zusatz

die erwartete Versicherungsleistung deutlich höher ausfallen würde als ohne Zusatz, in-

dem ohne Zeitwertzusatz ein Verkehrswert von rund Fr. 18'000.-- (Zeitwert gemäss Gut-

achten C.) zu entschädigen gewesen wäre, mit Zeitwertzusatz aber ein Betrag von rund

Fr. 45'000.--.

Widersprüchlich war sodann die Begründung des Klägers für die Finanzierung der Er-

satzanschaffung, Audi 90, für Fr. 16'000.-- am 20. Oktober 1995. Am 14. Juni 1996 er-

klärte der Kläger als Angeschuldigter in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren vor Be-

zirksamt W. zunächst, er habe Fr. 10'000.-- geborgt und die restlichen Fr. 6'000.-- habe er

selber besessen. Ob er die Fr. 6'000.-- von einer Bank abgehoben habe, wisse er auch

nicht mehr; er vermute aber, dass er das Geld bei der Kantonalbank in N., mindestens

zum Teil, abgehoben habe. Die Fr. 10'000.-- habe er von einem Bekannten erhalten, des-

sen Namen er nicht nennen wolle, weil es sich vermutlich um Schwarzgeld handle. Un-

mittelbar anschliessend an diese Aussagen wünschte der Kläger, die Wahrheit zu sagen

und gab zu Protokoll: "Das Geld stammt von einem Konto in F., es ist Schwarzgeld bei der

V. in V.". In einer weiteren Einvernahme vor Bezirksamt Werdenberg am 19. August 1996

sagte er aus: "Mein Bruder war mir Fr. 10'000.- schuldig. Es stimmt aber, dass ich in F. bei

der V. ein Konto habe. Der Audi wurde mittels Rückzahlung dieses Darlehens bezahlt.

Zudem habe ich noch eine Lohnzahlung von B./H. in U. erhalten; dies war ca. Fr. 2000.- ...

Den Rest habe ich mittels Lohnzahlung von der R. F. AG erhalten". Auf die Frage des

Untersuchungsrichters, weshalb er in der obgenannten früheren Einvernahme angegeben

habe, das Geld stamme von einem Schwarzgeldkonto, erklärte der Kläger: "Ich weiss,

dass ich das Geld von meinem Bruder nach Erhalt auf mein F.-Konto überweisen wollte.

Scheinbar habe ich das Geld aber nicht auf die Bank einbezahlt und später damit dann

den Audi 90 gekauft". Diese Variationen lassen offen, welche denn nun die wahre ist. Die

Herkunft des Geldes für die Bezahlung des Audi 90 bleibt unklar. Nachdem der Kläger

kurz nacheinander verschiedene Versionen zu Protokoll gegeben hat, ohne für die Wech-

sel nachvollziehbare triftige Gründe zu nennen, erscheint seine Darstellung in diesem

Punkt als völlig unglaubwürdig. Er hat damit im Rechtsverkehr offensichtlich falsche An-

gaben gemacht, was Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit insgesamt weckt (vgl. dazu Ni-

quille, S. 246 mit Hinweisen). Darüber hinaus wirkt sich auch die Nichtoffenlegung eines

Kontos, d.h. die Unterhaltung eines Schwarzgeldkontos, negativ auf die Glaubwürdigkeit

einer Person aus, weil sie trotz Angabepflicht einen Vermögenswert verheimlicht.

Am 14. Juni 1996, 17.24 Uhr, rief M. M. von B. aus den Kläger in N. an, worauf er ihr

gemäss Abhörungsprotokoll mitteilte: "Die meinen im Ernst, ich hätte das Auto selber ge-

stohlen". Der Kläger sieht darin das wichtigste Indiz für seine Unschuld. Diese Aussage

von ihm gegenüber seiner Ehefrau in einer völlig unbefangenen und freien Atmosphäre

und der Intimität der persönlichen Beziehung sei ein klarer und eindeutiger Beweis dafür,

dass er Opfer eines Diebstahls geworden sei. Entgegen der Auffassung des Klägers trägt

diese Aussage am Telefon nicht zu seiner Entlastung bei bzw. vermag seine Darstellung

eines Diebstahls nicht zu untermauern. Vielmehr befremdet es, wenn der Kläger rund vier

Monate, nachdem dieser Verdacht ihm gegenüber in der polizeilichen Befragung vom 20.

Februar 1996 bereits geäussert worden ist, sich nach der untersuchungsrichterlichen Ein-

vernahme am 14. Juni 1996 erstaunt darüber zeigt. Auch erscheint die Aussage inmitten

eines Austauschs von Belanglosigkeiten singulär und lässt jeden Zusammenhang missen.

Jedenfalls kann der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Schliesslich fällt auf, dass der Kläger bereits 1987 einen Fahrzeugverlust zu beklagen

hatte. Damals erstattete er Anzeige, weil sein Auto Toyota Land-Cruiser entwendet und

beschädigt stehen gelassen worden war. Die Helvetia-Unfall, bei welcher das Fahrzeug

mit Vollkasko und Zeitwertzusatz versichert war, kam damals für den Schaden abzüglich

eines Abzugs von 10 % wegen Grobfahrlässigkeit auf, wobei die Zahlung von Fr. 33'330.--

allerdings nicht an den Kläger, sondern an die Firma U.leasing ging. Obwohl in der unge

E. 8 wöhnlichen Häufung von Diebstahlsschäden in der Praxis ein Indiz für die Unglaubwürdig-

keit einer Person gesehen wird (vgl. Niquille, S. 248 mit Hinweisen), erscheint ein solcher

Schluss im vorliegenden Fall, in welchem nur eine weitere, doch einige Zeit zurückliegen-

de Meldung, mit einem anderen Ablauf gegeben ist, nicht zulässig zu sein.

Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass der Kläger in weiten

Teilen keine widerspruchsfreie und nachvollziehbare Darstellung der Nebengeschehen

des behaupteten Diebstahls abgeben konnte. Nebst den übrigen, oben behandelten

Punkten erscheint insbesondere seine Schilderung der Vorkommnisse in V. als zweifel-

haft. Daraus folgt, dass dem Kläger auch keine überzeugende Begründung bleibt, wes-

halb er einen Zündschlüssel im Fahrzeug liess. Die Beibringung sämtlicher Original-

schlüssel oder aber die plausible Begründung für das Fehlen eines Schlüssels bilden in

der Rechtsprechung ein wichtiges Indiz für die Glaubwürdigkeit des Versiche-

rungsnehmers. Kann er keine überzeugende Begründung geben, ist dies ein wichtiges In-

diz für das Vortäuschen eines Diebstahls (vgl. Niquille, S. 240 und 243). Nach den obigen

Ausführungen ist es der Beklagten gelungen, an der Glaubwürdigkeit des Klägers erhebli-

che Zweifel zu wecken. Da die Glaubwürdigkeit des Klägers entscheidend ist, wenn - wie

hier - das äussere Bild des behaupteten Diebstahls nicht mit objektiven Beweisen belegt

werden kann, muss der Gegenbeweis für die zunächst vermutete Glaubwürdigkeit des

Klägers als erbracht gelten.

Unter diesen Umständen genügt für den Nachweis des Versicherungsfalls die blosse

Glaubhaftmachung nicht mehr. Vielmehr hat der Kläger seinerseits die von ihm be-

hauptete Diebstahlsversion nachzuweisen (vgl. GVP 1996 Nr. 28).

An Indizien bringt der Kläger zunächst vor, er hätte kaum in V. mit allen Mitteln ver-

sucht, einen Diebstahl zu verhindern, wenn er die Absicht gehabt hätte, sein Auto (später)

stehlen zu lassen. Dagegen wendet die Beklagte zu Recht ein, dass eine allfällige Versi-

cherungsleistung im damaligen Zeitpunkt nicht an den Kläger gegangen wäre. Zudem ist

das Geschehen in V. dem Kläger Begründung für die Nichtbeibringung eines Original-

schlüssels. Im weitern spricht die Reparatur des nicht einwandfrei funktionierenden

Schliesssystems in der Schweiz im Juli 1995 weder für noch gegen einen Diebstahl, weil

der Kläger für sich selber, aber auch bei einem allfällig vorgetäuschten Diebstahl ein In-

teresse an einem funktionierenden Schliesssystem haben konnte.

Ebensowenig lässt der Umstand, dass die gegen den Kläger wegen versuchten Be-

truges eingeleitete Straf untersuchung mit Verfügung vom 10. Oktober 1996 aufgehoben

worden ist, auf die vom Kläger behauptete Diebstahlsversion schliessen. Die strafrechtli-

che Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verbietet es dem Zivilrichter nicht, die Mög-

lichkeit eines versuchten Betrugs im Rahmen seiner Beweiswürdigung in Betracht zu zie-

hen. Er braucht sie bei seinen Ueberlegungen nicht auszuschliessen, bloss weil der Be-

trugsversuch als solcher vom Staat nicht nachgewiesen werden kann. Der Zivilrichter ist

nicht an freisprechende Strafurteile gebunden (GVP 1996 Nr. 28 mit Hinweisen).

Des weitern bilden die Ausführungen des Klägers über den hohen Ausländeranteil sei-

nes Wohnquartiers in B. und die behauptete hohe Kriminalitätsrate sowie die schwierige

Einsehbarkeit seines Abstellplatzes kein aussagekräfiges Indiz dafür, dass konkret ein

Diebstahl stattgefunden hätte. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass das Fahrzeug von

einem Ort gestohlen worden soll, der einem Dritten nicht ohne weiteres bekannt sein

konnte, gegen einen Diebstahl. Dabei ist allerdings beim Abstellen des Fahrzeugs bei der

Wohnadresse zu beachten, dass ein Dritter den Versicherungsnehmer beobachtet und

die Verhältnisse ausgekundschaftet haben könnte (vgl. Niquille, S. 243/244). Dafür beste-

hen im vorliegenden Fall jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Weder für noch ge-

gen einen Diebstahl spricht sodann, dass am behaupteten Entwendungsort keine Glas-

splitter gefunden worden waren. Denn es ist allgemein bekannt, dass die Türschlösser ei-

nes Autos ohne weiteres geknackt werden können, also ein Dieb ohne Zertrümmerung

einer Scheibe ins Innere des Autos gelangen kann.

E. 9 Schliesslich sind die Einvernahmen von Sedin Poric durch die Landespolizei F. L. vom

20. August 1999 und durch das Fürstliche Landgericht Liechtenstein vom 10. Mai 2000 zu

würdigen:

Nach seiner Aussage in der Zeugeneinvernahme vom 10. Mai 2000 übernahm Sedin

Poric "einen Audi 100 mit blauer Farbe" persönlich von S. Pa. zur Ueberführung nach

Bosnien zusammen mit D. K. In Begleitung von S. Pa. befand sich ein Schweizer, dessen

Identität S. P. nicht kannte. Zur Herkunft des Fahrzeuges erklärte der Zeuge, S. Pj. habe

ihm gesagt, er habe mit dem Schweizer in seiner Begleitung ein Geschäft gemacht. Nähe-

res zum Geschäft und zur Person des Schweizers wisse er nicht. Nach seiner Rückkehr

habe er von D. K. und von S. Pj. erfahren, dass das Auto gestohlen worden sei.

Vorweg ist festzustellen, dass der Zeuge S. P. einen Diebstahl des Fahrzeugs nicht aus

eigener Wahrnehmung bestätigen kann. Vielmehr gibt er das wieder, was ihm D. K. und

insbesondere S. Pj. erzählt haben. Nicht ersichtlich ist, woher D. K. - wenn nicht von S. Pj.

- diese Informationen erhalten haben soll. S. Pj. als Auftraggeber zur Ueberführung des

Fahrzeuges hat das Fahrzeug aus einem Geschäft mit dem Schweizer, der bei der Ue-

bergabe in seiner Begleitung war, erhalten. Insofern dürfte er mehr über die Hintergründe

wissen. Zunächst sprach er von einem Geschäft und erklärte danach, es habe sich um ein

gestohlenes Fahrzeug gehandelt. Die beiden Begriffe schliessen sich indessen nicht aus.

Ein Geschäft, wenn auch ein ungesetzliches, kann durchaus auch mit einem gestohlenen

Auto gemacht werden. Nachvollziehbar ist, dass S. P. bei der Uebernahme angeblich

nichts von einem Diebstahl wissen wollte, um sich nicht selber straf rechtlich zu belasten.

Ueber die näheren Umstände des Diebstahls konnte der Zeuge nichts aussagen. Seine

Aussage, dass das Auto gestohlen worden war, stammt somit nicht aus eigener Wahr-

nehmung des Diebstahlvorgangs, sondern vom Hörensagen, es habe ein Diebstahl statt-

gefunden. Der Beweiswert seiner Aussage ist damit gering, zumal er keinerlei näheren

Angaben zum Diebstahl machen konnte. Hinzu kommt, dass bei der Uebergabe des Fahr-

zeuges ein Schweizer anwesend war, was der Zeuge aus eigener Wahrnehmung fest-

stellen konnte. Mit diesem Schweizer hatte S. Pj. offenbar ein Geschäft gemacht, was der

Zeuge allerdings auch wieder nur von S. Pj. erfahren hatte. Die Anwesenheit eines

Schweizers und die geltend gemachte Herkunft des Fahrzeuges aus einem Geschäft las-

sen sofort wieder an die Möglichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls denken. Die Auf-

hebung der gegen den Kläger eingeleiteten Strafuntersuchung und die strafrechtliche Un-

schuldsvermutung verbieten dem Zivilrichter nicht, die Möglichkeit eines versuchten Be-

truges im Rahmen der Beweiswürdigung gleichwohl in Betracht zu ziehen (GVP 1996 Nr.

28). Die Möglichkeit, dass der Kläger S. Pj. das Fahrzeug übergeben, mit diesem ein Ge-

schäft gemacht hat, und nachher das Auto als gestohlen gemeldet hat, ist aufgrund der

Zeugenaussage in Verbindung mit den übrigen Begleitumständen nicht auszuschliessen,

auch wenn der Zeuge nicht bestätigen konnte, dass die Aussage von S. Pj. so zu verste-

hen war, dass das Fahrzeug diesem Schweizer gehört hat. Dies gilt um so mehr, als der

Zeuge betreffend Schlüssel aussagte: "Es gab zwei Schlüssel für das Auto, das ist meine

Erinnerung. Genau weiss ich es einfach nicht. Es waren dieselben Schlüssel, ich meine

einen Haupt- und einen Reserveschlüssel. Die Schlüssel passten sowohl für die Türen,

den Kofferraum und für das Zündschloss.". Die vom Kläger vorgebrachte Version mit zwei

verschiedenen Schlüsseln, welche auch das Verschwinden eines Zündschlüssels erklären

soll, erscheint durch diese Zeugenaussage, die mit der Aussage von S. P. als Auskunfts-

person vor der Polizei übereinstimmt, unglaubwürdig.

Damit liegen klar keine rechtsgenüglichen Indizien vor, mit welchen der vom Kläger be-

hauptete Diebstahl erwiesen wäre. Selbst wenn das Beweismass tiefer angesetzt würde,

könnte nicht gesagt werden, dass eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit für den vom Kläger

behaupteten Geschehnisablauf spricht und dass die Möglichkeit eines anderen Gescheh-

nisablaufs sehr viel weniger wahrscheinlich ist (vgl. dazu Viret, S. 149 mit Hinweisen).

Da dem Kläger der Nachweis des behaupteten versicherten Ereignisses misslingt, steht

ihm die eingeklagte Entschädigung aus Versicherungsvertrag nicht zu. Dass der Kläger

E. 10 seinen gesetzlichen Anzeige- und Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, ändert daran

nichts. Die Berufung ist deshalb abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens

dem Kläger aufzuerlegen (Art. 264 Abs. 1 ZPO).

1. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt (Art. 262 Abs. 1 ZPO; Ziff.

321.2 GKT). Zufolge unentgeltlicher Prozessführung hat der Staat diese Kosten zu tragen.

2. Der Kläger hat die Beklagte sodann für deren Parteikosten zu entschädigen (Art. 263

ZPO). Da der Vertreter der Beklagten keine Kostennote eingereicht hat, ist dessen Ho-

norar nach Ermessen festzulegen (Art. 6 HonO). Abhängig vom Streitwert (Art. 14 lit. c

HonO) beträgt das mittlere Honorar Fr. 7400.--. In Berücksichtigung von Art. 18 lit. b und

Art. 26 HonO - eine mündliche Verhandlung fand nicht statt - wird die Parteientschädigung

auf Fr. 5'000.-- (inkl. Barauslagen und 7,5 % Mehrwertsteuer) festgelegt.

3. Schliesslich ist gestützt auf die dem Kläger gewährte unentgeltliche Prozessführung

der Anspruch seines Rechtsanwalts, J. G., gegenüber dem Staat festzusetzen (Art. 282

Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 11 HonO). Dieser hat am 1. Dezember 1999 eine Kostennote einge-

reicht, wobei er allerdings von einem zu hohen Streitwert (vgl. Erwägung II/2) ausgeht.

Seine Entschädigung ist deshalb ebenfalls nach Ermessen festzulegen, wobei auf die

vorstehenden Erwägungen (unter Ziffer IV/2) verwiesen werden kann. Gemäss Art. 31

Abs. 3 AnwG wird das Honorar bei unentgeltlicher Prozessführung um einen Fünftel her-

abgesetzt. Das Honorar des klägerischen Rechtsvertreters zufolge unentgeltlicher Pro-

zessführung beträgt demnach Fr. 4000.--.

Die III. Zivilkammer hat

entschieden:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.-- wird dem Kläger

auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Prozessführung übernimmt sie der Staat.

3.

Der Kläger hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'000.-- zu ent-

schädigen.

4.

Das Honorar des klägerischen Rechtsvertreters zufolge unentgeltlicher Prozessfüh-

rung beträgt für das Berufungsverfahren Fr. 4'000.--.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt532000.doc Kantonsgericht St. Gallen, 11. August 2000, R. c. Helvetia Versicherungen, St. Gallen Tatbestand/Gründe: Mit Vertrag vom 13. Mai 1991 kaufte H. R. einen Audi 100 Quat- tro zu einem Katalogpreis von Fr. 50'950.-- und einer Mehrausstattung im Wert von Fr. 15'250.--. Für die Finanzierung schloss er am 4. Juli 1991, am Tag der Fahrzeugüber- nahme, einen Leasingvertrag mit der A.-Leasing AG ab mit einer festen Vertragsdauer von 48 Monaten und einem monatlichen Zins von Fr. 1'100.--. Ebenfalls am 4. Juni 1991 stellte er bei den Helvetia Versicherungen Antrag auf Abschluss einer Motorfahr- zeug-Versicherung für dieses Fahrzeug unter Ablösung der Motorfahrzeug-Versicherung mit der Police Nr. .. . Per 1. Juli 1994 wurde der unbestrittenermassen zustande gekom- mene Versicherungsvertrag durch einen neuen Vertrag mit einer Dauer bis 31. Dezember 1999 abgelöst. Nach eigener Darstellung fuhr H. R. am 28. September 1995 mit dem obgenannten Fahrzeug von seinem Arbeitsort N. zu der von ihm gemieteten Wohnung (Zweitwohnsitz), Sch.-gasse .., in B. Am nächsten Morgen stellte er fest, dass sein Auto in der Nacht ge- stohlen worden war, und erstattete sofort am 29. September 1995 Anzeige bei der Poli- zeistation in B. Gleichentags meldete er den Verlust den Helvetia Versicherungen. Als Ersatz kaufte H. R. am 20. Oktober 1995 einen vierjährigen Occasionswagen, Audi 90, für Fr. 16'000.--. Die Versicherung mit Police Nr. .. schloss er bei den Helvetia Versi- cherungen ab. Mit diesem Fahrzeug erlitt die damalige Freundin und heutige Ehefrau von H. R., M. M., am 16. Januar 1996 auf der A 13 einen Selbstunfall mit Totalschaden. Mit Schreiben vom 28. Februar 1996 teilte die Helvetia Versicherungen H. R. betreffend den Diebstahl mit, dass sie vom Versicherungsvertrag Police Nr. .. zurücktrete, weil er im Vertragsantrag vom 4. Juli 1991 falsche Angaben gemacht und damit seine Anzeigepflicht verletzt habe. Betreffend den Selbstunfall mit Totalschaden vom 16. Januar 1996 anerkannte die Hel- vetia Versicherungen mit Schreiben vom 15. März 1996 ihre Leistungspflicht in der Höhe von Fr. 15'500.--. Mit diesem Betrag verrechnete sie aber gleichzeitig einen aus der Police Nr. .. bezahlten Schaden in der Höhe von Fr. 6'357.10 und überwies H. R. somit noch die Summe von Fr. 9'142.90. Am 10. März 1997 reichte H. R. beim Bezirksgericht O. Klage ein und stellte die ein- gangs erwähnten Anträge. Die Helvetia Versicherungen beantragten mit Klageantwort vom 6. Oktober 1997 die Abweisung der Klage. Am 3. Juli 1998 fällte das Bezirksgericht O. folgendes Urteil: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 6'357.10 nebst Zins zu 5% seit 15. April 1996 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'800.-- hat der Kläger mit Fr. 4'200.-- (7/8) und die Be- klagte mit Fr. 600.-- (1/8) zu übernehmen, wobei dem Kläger die Einschreibgebühr von Fr. 400.-- angerechnet wird. Im Umfang von Fr. 3'800.-- trägt der Staat die Kosten des Klä- gers. 3. Der Kläger hat die Beklagte mit Fr. 6'606.30 zu entschädigen. 4. Der Staat hat den klägerischen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt J. G., mit Fr. 9'045.35 für das Verfahren zu entschädigen. Gegen dieses an die Parteien am 7. August 1998 in begründeter Ausfertigung ver- schickte Urteil reichte der Kläger am 15. September 1998 (unter Berücksichtigung der Ge

2 richtsferien) fristgerecht Berufung ein mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheides. Mit nachträglicher Eingabe vom 1. Dezember 1999 reichte die Beklagte ein Einver- nahmeprotokoll der Landespolizei Fürstentum Liechtenstein vom 20. August 1999 be- treffend die Befragung von S. P. sowie eine Übersicht der vom Kläger eingereichten Schlüssel ein. Der Kläger stimmte mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 der Zulassung dieser nach- träglichen Eingabe und der eingereichten und reichte gleichzeitig eine nachträgliche Ein- gabe ein, in welcher er u.a. diverse Beweisanträge stellte. Die Beklagte beantragte schliesslich in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 1999, die nachträgliche Eingabe des Klägers vom 8. Dezember 1999 sei nicht zuzulassen und aus dem Recht zu weisen, die neuen Beweisanträge seien abzulehnen und keine weite- ren Beweise zu erheben. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. Am 14. Januar 2000 be- schloss das Kantonsgericht, gestützt auf den Beweisantrag in der Berufungsschrift zum behaupteten Diebstahlvorgang S. P., Sa. Pj. und D. K. als Zeugen einzuvernehmen. Der Aufenthaltsort der beiden letzteren konnte allerdings nicht ausfindig gemacht werden. S. P. wurde am 10. Mai 2000 rechtshilfeweise durch den Fürstlichen Landrichter des Für- stentums Liechtenstein einvernommen. Die Parteien nahmen mit Eingaben vom 26. Mai bzw. 20. Juni 2000 zum Beweisergebnis Stellung. Mit Entscheid der Präsidentin der III. Zivilkammer vom 11. März 1999 wurde dem Klä- ger unentgeltliche Prozessführung gewährt und er von Vorschüssen, Sicherheitsleistung und Gerichtskosten befreit und Rechtsanwalt J. G. als unentgeltlicher Vertreter bestellt. Gemäss Art. 164 Abs. 3 ZPO wird eine nachträgliche Eingabe ohne weiteres zuge- lassen, wenn die Gegenpartei ausdrücklich zustimmt. Nachdem der Kläger sein Ein- verständnis ausdrücklich erklärt hat, ist gestützt auf diese Bestimmung die nachträgliche Eingabe der Beklagten vom 1. Dezember 1999 samt den gleichzeitig eingereichten Be- weismitteln ohne weiteres zuzulassen. Die Beklagte hat gegen die Zulassung der nachträglichen Eingabe des Klägers vom 8. Dezember 1999 protestiert. Unter diesen Umständen ist eine nachträgliche Eingabe nur zulässig, wenn sie erhebliche Tatsachenbehauptungen enthält, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht werden konnten, oder wenn das rechtliche Gehör es er- fordert (Art. 164 Abs. 1 lit. a und b ZPO; vgl. auch GVP 1993 Nr. 65). Soweit der Kläger auf die neuen Äusserungen der Beklagten in ihrer nachträglichen Eingabe antwortet, er- weist sich seine nachträgliche Eingabe als zulässig zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Hinsichtlich der übrigen Vorbringen, insbesondere der neu beantragten Beweismittel, hat der Kläger einzig vorgebracht, die neuen Beweisanträge und Behauptungen seien eine Folge der nachträglichen Eingabe der Beklagten, welche ihm erstmals am 2. Dezember 1999 zur Kenntnis gelangt seien. Der Kläger übersieht hier, dass es nicht nur auf die tat- sächliche Kenntnis einer Tatsache ankommen kann, sondern das Gesetz verlangt über- dies, dass Behauptungen oder Beweisanträge trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vor- gebracht werden konnten. Der Kläger hat am 28. September 1995 bei der Polizei in B. Straf- und Zivilklage gegen Unbekannt erhoben. Es ist deshalb zu prüfen, inwieweit ihm aufgrund der Stellung als Straf- und Zivilkläger Einsichtsrechte in das Verfahren zustan- den und was er tatsächlich unternommen hat. Nachdem der Kläger an der Hauptver- handlung vor der Vorinstanz erfahren hatte, dass der Audi in S. aufgetaucht war, erkun- digte er sich am 4. August 1998 bei der Fahrzeugfahndung der Kantonspolizei St. G. nach dem neuesten Stand der Ermittlungen. Die Fahrzeugfahndung wies ihn an den zuständi- gen Untersuchungsrichter J., welcher dem Kläger mit Schreiben vom 7. September 1998 erklärte, die b.'nische Polizei habe die Namen von zwei Personen aus Ex-Jugoslawien be- kanntgegeben, welche als Transporteur bzw. Käufer des Audis aufgetreten seien. Weitere Abklärungen auf polizeilicher Ebene seien in Gang. Am 10. September 1998 gelangte der Kläger erneut an die Fahrzeugfahndung und ersuchte darum, ihm die Namen und Adres

3 sen aller bekannten Personen, die mit dem Diebstahl in Verbindung gebracht werden könnten, mitzuteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger die ihm zumutbaren Anstren- gungen unternommen. Danach hat der Kläger allerdings nichts mehr vorgenommen, um weitere Angaben erhältlich zu machen. Nach Art. 35 Abs. 2 StP kann der Geschädigte im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren als Kläger Parteirechte ausüben, und gemäss Art. 60 Abs. 1 StP hat der Untersuchungsrichter den Parteien oder ihren Vertretern auf Ver- langen Einsicht in die Akten zu gewähren, sobald der Stand der Untersuchung es erlaubt. Dabei steht dem Kläger das Akteneinsichtsrecht im gleichen Umfang wie dem Angeschul- digten zu (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S.188; GVP 1988 Nr. 73, Art. 3). Gestützt auf diese strafprozessuale Regelung stand dem Kläger als Straf- kläger schon während des laufenden Untersuchungsverfahrens ein Akteneinsichtsrecht zu. Es ist deshalb wohl möglich, dass der Kläger erst aufgrund der nachträglichen Einga- be Kenntnis vom (neuen) Stand der Ermittlungen im Strafverfahren erhalten hat. Er hat sich aber vorwerfen zu lassen, dass er den (neuen) Stand der Ermittlungen bedeutend früher hätte in Erfahrung bringen können, zumal auch die besagte Einvernahme vom 20. August 1999 stammt. Gleichermassen geht es nicht an, wenn der Kläger trotz ent- sprechender Einsichtsrechte in das Strafverfahren einfach den Beizug ganzer Verfahren beantragt, sich nicht auf die relevanten Aktenstücke beschränkt und sich insbesondere auch zur Relevanz nicht äussert (vgl. GVP 1995 Nr. 58; Leuenberger/Uffer, N 2c zu Art. 123 ZPO mit Hinweisen). Insofern ist die nachträgliche Eingabe des Klägers vom 8. De- zember 1999 daher aus dem Recht zu weisen. Die Beklagte hat mit der Berufungsantwort die Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheides beantragt und erklärt, sie erachte die Ausführungen der Vorinstanz zur Anzeige- pflichtverletzung als vertretbar aber unzutreffend; in Anbetracht der gesamten Umstände akzeptiere sie jedoch den diesbezüglichen Entscheid. Bei diesem Punkt, d.h. der Ver- pflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 6'357.10 nebst Zins zu 5% seit 15. April 1996 an den Kläger, hat es demzufolge beim erstinstanzlichen Urteil sein Bewenden, so dass darüber im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden ist. Zwischen den Parteien bestand betreffend das Fahrzeug Audi 100 Quattro unbestrit- tenermassen ein Versicherungsvertrag u.a. mit Vollkaskoabrede und Zeitwertzusatz. Nach dem Verlust des Fahrzeugs macht der Kläger gegenüber der Beklagten daraus eine ver- tragliche Entschädigung in Höhe von Fr. 45'500.-- (70% von Fr. 65'000.--) geltend. Die Beweislast für den von ihm behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Dieb- stahl des Fahrzeugs trägt nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB der Kläger, da er daraus den eingeklagten Anspruch auf Versicherungsleistung ableitet. Nach dem in der Schweiz allgemein anerkannten Regelbeweismass ist ein Beweis dann erbracht, wenn der Richter nach objektiven Gesichtspunkten von der Verwirklichung der fraglichen Tatsache überzeugt ist. Allgemein gilt jedoch im Zivilprozessrecht der Grundsatz: Je schwieriger ein Beweis zu erbringen ist, desto weniger hohe Anforderungen dürfen an seine Vollständigkeit gestellt werden. Um der häufig vorhandenen Beweisnot zu begegnen, wird im Privatversicherungsrecht als eine Ausnahme vom Regelbeweismass abgewichen. Grundsätzlich wird für den Eintritt des Versicherungsfalls, insbesondere für das Vorliegen eines Diebstahls, kein strikter Beweis verlangt, sondern blosse Glaubhaft- machung als genügend erachtet (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Privat- versicherungsrecht, 3. A., Bern 1995, S. 333; Hans Schmid, Basler Kommentar, 1996, N 15ff. zu Art. 8 ZGB; Moritz Kuhn, Entwicklungen im Versicherungs- und Haftpflichtrecht, in: SJZ 1998, S. 163; Bernard Viret, Privatversicherungsrecht, 3. A., Zürich 1991, S. 149; BGE 98 II 243; Pra 1991 Nr. 230). Allerdings braucht sich der Versicherer mit der blossen Behauptung des Versicherungsnehmers, die Sache sei ihm abhanden gekommen, nicht zufrieden zu geben. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer das äussere Bild des Dieb- stahls zu schildern. Dieses ist dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer Berechtigter das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat und sich dieses beim nächsten Nachsehen nicht mehr dort befand. In- nerhalb dieses Themas sind konkrete Angaben über die Umstände zu machen, unter de

4 nen sich der Diebstahl zugetragen haben soll. Insofern wird eine gewisse Substantiierung des äusseren Bilds des Diebstahls verlangt (vgl. GVP 1996 Nr. 28; Martha Niquille-Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, insbesondere der Beweis des Fahrzeug- diebstahls, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997 an der Universität St. Gallen, S. 227ff. insbesondere S. 231ff.). Wenn der Versicherungsnehmer seine Darstel- lung nicht auf objektive Tatsachen abstützen kann, darf auch auf die blossen Angaben des Versicherungsnehmers abgestellt werden. In diesem Fall genügt für die Glaubhaftma- chung die Darstellung durch Parteibehauptung. Das gilt aber nur, wenn die Partei selbst glaubwürdig und ihre Darstellung plausibel ist (GVP 1994 Nr. 58; Niquille, S. 240 mit Hin- weisen). Nach seiner eigenen Darstellung fuhr der Kläger am 28. September 1995, um ca. 22.00 Uhr, mit dem Audi von N., seinem damaligen Arbeitsort, nach B. Dort hatte er aufgrund von Eheproblemen eine eigene Wohnung an der Sch.-gasse .. gemietet und pendelte in der Zeit des Scheidungsverfahrens zwischen seinem Arbeitsort in N. und seiner neuen Wohnung in B. In B. stellte er das Fahrzeug, wie üblich bzw. tagtäglich, auf dem von ihm gemieteten Parkplatz Nr. .. im gedeckten Autounterstand ab. Der Kläger verschloss, wie immer, ordnungsgemäss die Türen des Fahrzeugs, liess jedoch den Zündschlüssel, wie immer, im Auto, wobei er selber nicht mehr weiss, ob er den Schlüssel im Zündschloss stecken oder auf der Mittelkonsole liegen gelassen hatte. Am folgenden Morgen, 29. September 1995, stellte der Kläger fest, dass sein Auto in der Nacht gestohlen worden war und meldete um 10.00 Uhr den Diebstahl bei der Polizeistation B. Mit dieser Schilderung hat der Kläger das äussere Bild des Diebstahls ausreichend substantiiert dargestellt. Die Eckdaten, nämlich die Fahrt nach B., das Abstellen des Fahr- zeugs auf dem von ihm gemieteten Parkplatz sowie das Feststellen des Verschwindens am nächsten Morgen, entsprechen den von Rechtsprechung und Lehre verlangten Um- ständen, welche das äussere Bild ergeben. Allerdings lässt sich die Richtigkeit der Dar- stellung des Klägers, d.h. die Fahrt nach B., das Abstellen des Fahrzeugs um diese Uhr- zeit auf dem Parkplatz Nr. .. und das Fehlen des Fahrzeugs beim nächsten Nachsehen am Morgen, nicht mit Beweismitteln (ausgenommen mit der immer zur Verfügung stehen- den Parteiaussage) überprüfen, nachdem der Kläger selber erklärte, er sei allein nach B. gefahren und habe mit niemandem gesprochen, Zeugen gebe es dafür nicht. Immerhin stimmt diese Darstellung im wesentlichen überein mit der am 29. September 1995 bei der Polizei in B. erstatteten Anzeige. Insgesamt erweist sich damit die Darstellung des Kern- geschehens als grundsätzlich widerspruchsfrei und plausibel. Auf den Zündschlüssel und den Vorfall in V. als Nebengeschehen wird weiter unten zurückzukommen sein. Weitere Voraussetzung für die Glaubhaftmachung des Eintritts des Versicherungsfalls ist, wenn wie vorliegend die Darstellung nicht auf objektive nachweisbare Tatsachen ab- gestützt werden kann, nebst der Glaubhaftigkeit des Geschehens die Glaubwürdigkeit des Klägers (Niquille, S. 240 und 244 mit Hinweisen). Die Glaubwürdigkeit ist sogar entschei- dend, wenn der Versicherungsnehmer keine objektiven Beweise anbieten kann. Dabei wird die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers vorerst unterstellt; es wird davon ausgegangen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsneh- mer der Regelfall ist. Die Glaubwürdigkeit des Klägers ist somit zunächst zu vermuten (vgl. Niquille, S. 244/245 mit Hinweisen). Der Kläger hat demzufolge den Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne der oben auf- geführten Lehre und Rechtsprechung glaubhaft gemacht. Hat der Versicherungsnehmer den Diebstahl glaubhaft gemacht, ist es am Versicherer, solche Tatsachen zu behaupten und (strikt) zu beweisen, mit denen erhebliche Zweifel an der Diebstahlsvariante geweckt werden können. Es genügt also, wenn der Versicherer er- hebliche Zweifel an der Diebstahlsvariante hervorrufen kann. Dieses Beweismass bezieht sich aber lediglich auf die Schlüsse, die das Gericht aus den dargelegten Indizien zieht. Für den Nachweis der Indiztatsachen gibt es keine Beweiserleichterung. Diese müssen nach dem Regelbeweismass strikt nachgewiesen werden. In diesem Sinne kann der Ver

5 sicherer den Gegenbeweis erbringen. Gelingt er, so muss der Versicherungsnehmer für seine Darstellung ebenfalls strikten Beweis führen. Thematisch kann sich der Gegenbe- weis nebst dem Nichtbestehen eines Diebstahls insbesondere auch direkt auf die vorerst vermutete Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers beziehen. Wurde der Hauptbeweis wie vorliegend mit Hilfe der Glaubwürdigkeitsvermutung geführt, so muss der Gegenbe- weis gelingen, wenn der Versicherer die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers er- schüttern kann. Dabei dürfen nicht nur Tatsachen berücksichtigt werden, die im direkten Zusammenhang mit dem behaupteten Diebstahlsgeschehen stehen, sondern auch Tatsa- chen mit nur mittelbarem Bezug zum umstrittenen Versicherungsfall (Niquille, S. 233ff. und 242ff. je mit diversen Hinweisen). Der Kläger konnte der Beklagten nach dem Verschwinden des Fahrzeugs nicht sämtli- che Fahrzeugschlüssel übergeben, weil er nach eigenen Angaben einen Zündschlüssel im Wagen gelassen hatte. Während er zunächst erklärte, er habe ihn im Zündschloss stek- ken lassen, sagte er später aus, er habe ihn auf der Mittelkonsole liegen lassen. Obwohl der Kläger von einer routinemässigen Handlung spricht, ist er sich offensichtlich selber nicht mehr sicher, welche Variante denn nun tatsächlich zutraf. Als Erklärung für seine Angewohnheit, einen Zündschlüssel im Auto zu lassen, führte der Kläger zusammenge- fasst aus: Am 30. April 1995 habe er mit dem genannten Audi 100 eine Reise nach Bu., nach V., dem Heimatort seiner damaligen Freundin und jetzigen Ehefrau M. R.-M., unter- nommen. Am 1. Mai 1995 hätten Diebe den Schlosszylinder an der Beifahrertüre entwen- det - wahrscheinlich zwecks Anfertigung eines Nachschlüssels und anschliessendem Diebstahl des Fahrzeugs. Nach Rücksprache mit der Beklagten über deren Versiche- rungsvertreter J. R. habe er durch eine offizielle Audi-Garage in V. den entwendeten Tür- schlosszylinder durch ein neues Schloss ersetzen und an den übrigen Türschlössern ent- sprechende Anpassungen vornehmen lassen. Dies habe zur Folge gehabt, dass das Fahrzeug seither über zwei Schlüsseleinheiten verfüge, weil das Zündschloss nicht aus- gewechselt worden sei und er dafür immer noch den Originalschlüssel verwende. Als Entwendungsort des Schlosszylinders in V. gab der Kläger auf der Schadenanzeige vom 12. Juli 1995 "Parkplatz vor Büro" an. Demgegenüber erklärte er anlässlich seiner Einvernahme vor Bezirksamt W. am 14. Juni 1996, das Auto sei vor dem Haus des Vaters seiner Freundin gestanden. Diesen Widerspruch in einem einfachen Detail hat der Kläger ungeklärt gelassen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger nach so kurzer Zeit nach dem Vorfall zwei verschiedene Orte angegeben hat. Widersprüchlich sind auch seine Aussagen betreffend die Auswechslung der Tür- schlösser des Autos. In den polizeilichen Befragungen vom 29. September 1995 und vom

20. Februar 1996 sagte er aus, in V. seien die Türschlösser ausgewechselt worden. Auf präzise Frage des Untersuchungsrichters antwortete der Kläger in der Einvernahme vom

14. Juni 1996: "Sowohl beim Fahrerschloss und dem Kofferraum wurden die jeweiligen Schlösser auch ausgewechselt" bestätigte dies zunächst in der untersuchungsrichterli- chen Einvernahme vom 19. August 1996. Auf den Vorhalt, M. M. habe ausgesagt, es sei nur das Schloss der Beifahrertüre ausgewechselt worden, erklärte der Kläger, er könne nur sagen, dass alle drei Schlösser gewechselt worden seien; warum sie dies so gesagt habe, könne er nicht sagen, sie müsse dies ja wissen, weil sie dabei gewesen sei; es müsse ein Missverständnis sein. Die vom Kläger eingereichte Rechnung der Garage in V. führt als Ersatzteil "1 Patrone" auf, was auf das Auswechseln nur eines Schlosszylinders hindeutet. In der Antwort auf eine Rückfrage der Beklagten wurde vom Garagisten in Var- na erklärt, das rechte Türschloss sei durch ein neues ersetzt worden und auf der linken Seite und am Kofferraum seien Schloss und Schlüssel der neuen Zentralverriegelung an- gepasst worden. Im Ergebnis bleibt eine gewisse Unklarheit, was in Bu. tatsächlich ersetzt oder angepasst wurde. Was den Kläger angeht, erstaunt es, dass er offenbar nicht mehr weiss, was an seinem Fahrzeug in V. genau gemacht worden war. Am 12. Juli 1995 erstattete der Kläger bei der Beklagten eine Schadenanzeige, worin er angab: "Durch Unbekannt wurde ein Einbruch-Diebstahl-Versuch vorgenommen. Schliessanlage und Türe rechts beschädigt". Daraufhin wurde im Gutachten vom 20. Juli

6 1995 durch den von der Beklagten eingesetzten Experten, L. C., u.a. "Diebstahlschaden Türe vorne rechts verbeult; Schlosszylinder beschädigt" festgestellt. Dazu erklärte L. C. in der polizeilichen Befragung vom 12. Juni 1996, es sei eine Beschädigung an der Abdeck- klappe zum Zylinder ersichtlich gewesen, weshalb er im Bericht die Bewilligung zum Er- satz des Schlosszylinders erteilt habe. Ob es sich beim eingesetzten Zylinder um den Ori- ginalzylinder gehandelt hat, konnte er nicht sagen, erklärte aber, die Schliessverhältnisse seien nicht überprüft worden. Als Begründung für die obgenannte Schadenanzeige machte der Kläger geltend, die mit der Reparatur in V. erzielte Lösung sei nicht be- friedigend gewesen, weil es immer wieder Störungen und Probleme beim Aufschliessen des Fahrzeuges in Verbindung mit der Zentralverriegelung gegeben habe. Trifft dies zu, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb gemäss Aussage des Experten, L. C., die Schliess- verhältnisse nicht überprüft worden waren. Denn wegen dieses Mangels erfolgte ja ge- mäss Aussage des Klägers die Schadenanzeige. Das vom Kläger behauptete Geschehen in V. und die weitere Mängelbehebung in der Schweiz leiden nach dem Gesagten an diversen Widersprüchen und Ungereimtheiten, welche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers wecken. Von zentraler Bedeutung im Hinblick auf das Kerngeschehen ist nun aber, dass dieser Vorfall in V. die Begründung bildet für die Angewohnheit des Klägers, einen Zündschlüssel im Auto zurückzulassen, was gleichzeitig die Erklärung dafür war, weshalb er einen Originalschlüssel nicht abge- ben konnte. Nach den dargestellten Widersprüchen erweist sich diese Erklärung durchaus als mangelhaft und nicht vollständig nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist insbeson- dere, warum das Zündschloss nicht angepasst wurde und dass deswegen die Schlüssel im Auto gelassen wurden. Hinzu kommt, dass der Kläger selber nicht einmal mehr weiss, ob er den Zündschlüssel auf der Mittelkonsole liegen gelassen oder im Zündschloss stek- ken gelassen hatte. Auch diesbezüglich machte er widersprüchliche Aussagen. Im weiteren ist die finanzielle Lage des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger hat ver- schiedentlich eingeräumt, dass er sich damals in einer schwierigen finanziellen Situation befand. Das wird auch durch den Auszug aus dem Betreibungsregister der Gemeinde N. vom 7. Februar 1996 dokumentiert, wo der Kläger im Jahre 1994 mit 34 Betreibungen in Höhe von Fr. 492'672.27 und 10 Konkursandrohungen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 364'178.92 sowie im Jahre 1995 mit 11 Betreibungen in Höhe von Fr. 77'341.75 und 6 Konkursandrohungen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 46'945.60 verzeichnet ist. Diese äusserst schlechte finanzielle Lage des Klägers und der dadurch bestehende Druck, zu Geld zu kommen, muss für die Glaubwürdigkeit in die Gesamtwürdigung miteinbezogen werden, auch wenn schlechte finanzielle Verhältnisse als einziges Indiz nie den Schluss auf Unglaubwürdigkeit zulassen (vgl. Niquille, S. 248/249). Als ein Indiz spricht die finan- zielle Situation aber klar gegen den Kläger, der zufolge der ergangenen Konkursandro- hungen offensichtlich mit der Abwendung des Konkurses zu kämpfen hatte. Dies geht auch aus der Telefonabhörung hervor, welche im Rahmen der Strafuntersuchung gegen den Kläger durchgeführt worden war. Gemäss Protokoll vom 21. Juni 1996 erklärte der Kläger gegenüber dem anrufenden Gläubiger: "Ich habe noch ein Guthaben bei einer Versicherung. Ich hatte einen Schaden, das ist noch ausstehend. Ich bin darauf angewie- sen, dass dieser endlich abgewickelt wird ... ich probier es [Konkurs] mit allen Mitteln zu verhüten". Gemäss dieser Aussage war der Kläger für die Bereinigung seiner Schulden auf die Versicherungsleistung angewiesen und kalkulierte sie, wie er dem Anrufer gegen- über erklärte, offensichtlich auch in seine Berechnung mit ein. Auffallend ist in diesem Zu- sammenhang auch, dass der auf 48 Monate abgeschlossene Leasingvertrag mit der A.- Leasing AG vom 3. Juli 1991 am 3. Juli 1995 auslief und der Kläger erst nach der Ue- bernahme des Fahrzeugs persönlich Anspruch auf allfällige Versicherungsleistungen be- sass, während diese vorher gemäss Zession vom 27. März 1995 der A.-Leasing AG zuge- standen hätten. Nicht einmal drei Monate nach Uebernahme des Wagens durch den Klä- ger ereignete sich am 28./29. September 1995 der behauptete Diebstahl. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, spricht der Abschluss einer Zeitwertzu- satzversicherung selbstverständlich nicht gegen den Kläger, weil es sich um ein legitimes

7 von der Beklagten angebotenes Produkt handelt. Zu beachten bleibt aber gerade bei den gegebenen sehr schlechten finanziellen Verhältnissen, dass gestützt auf diesen Zusatz die erwartete Versicherungsleistung deutlich höher ausfallen würde als ohne Zusatz, in- dem ohne Zeitwertzusatz ein Verkehrswert von rund Fr. 18'000.-- (Zeitwert gemäss Gut- achten C.) zu entschädigen gewesen wäre, mit Zeitwertzusatz aber ein Betrag von rund Fr. 45'000.--. Widersprüchlich war sodann die Begründung des Klägers für die Finanzierung der Er- satzanschaffung, Audi 90, für Fr. 16'000.-- am 20. Oktober 1995. Am 14. Juni 1996 er- klärte der Kläger als Angeschuldigter in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren vor Be- zirksamt W. zunächst, er habe Fr. 10'000.-- geborgt und die restlichen Fr. 6'000.-- habe er selber besessen. Ob er die Fr. 6'000.-- von einer Bank abgehoben habe, wisse er auch nicht mehr; er vermute aber, dass er das Geld bei der Kantonalbank in N., mindestens zum Teil, abgehoben habe. Die Fr. 10'000.-- habe er von einem Bekannten erhalten, des- sen Namen er nicht nennen wolle, weil es sich vermutlich um Schwarzgeld handle. Un- mittelbar anschliessend an diese Aussagen wünschte der Kläger, die Wahrheit zu sagen und gab zu Protokoll: "Das Geld stammt von einem Konto in F., es ist Schwarzgeld bei der V. in V.". In einer weiteren Einvernahme vor Bezirksamt Werdenberg am 19. August 1996 sagte er aus: "Mein Bruder war mir Fr. 10'000.- schuldig. Es stimmt aber, dass ich in F. bei der V. ein Konto habe. Der Audi wurde mittels Rückzahlung dieses Darlehens bezahlt. Zudem habe ich noch eine Lohnzahlung von B./H. in U. erhalten; dies war ca. Fr. 2000.- ... Den Rest habe ich mittels Lohnzahlung von der R. F. AG erhalten". Auf die Frage des Untersuchungsrichters, weshalb er in der obgenannten früheren Einvernahme angegeben habe, das Geld stamme von einem Schwarzgeldkonto, erklärte der Kläger: "Ich weiss, dass ich das Geld von meinem Bruder nach Erhalt auf mein F.-Konto überweisen wollte. Scheinbar habe ich das Geld aber nicht auf die Bank einbezahlt und später damit dann den Audi 90 gekauft". Diese Variationen lassen offen, welche denn nun die wahre ist. Die Herkunft des Geldes für die Bezahlung des Audi 90 bleibt unklar. Nachdem der Kläger kurz nacheinander verschiedene Versionen zu Protokoll gegeben hat, ohne für die Wech- sel nachvollziehbare triftige Gründe zu nennen, erscheint seine Darstellung in diesem Punkt als völlig unglaubwürdig. Er hat damit im Rechtsverkehr offensichtlich falsche An- gaben gemacht, was Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit insgesamt weckt (vgl. dazu Ni- quille, S. 246 mit Hinweisen). Darüber hinaus wirkt sich auch die Nichtoffenlegung eines Kontos, d.h. die Unterhaltung eines Schwarzgeldkontos, negativ auf die Glaubwürdigkeit einer Person aus, weil sie trotz Angabepflicht einen Vermögenswert verheimlicht. Am 14. Juni 1996, 17.24 Uhr, rief M. M. von B. aus den Kläger in N. an, worauf er ihr gemäss Abhörungsprotokoll mitteilte: "Die meinen im Ernst, ich hätte das Auto selber ge- stohlen". Der Kläger sieht darin das wichtigste Indiz für seine Unschuld. Diese Aussage von ihm gegenüber seiner Ehefrau in einer völlig unbefangenen und freien Atmosphäre und der Intimität der persönlichen Beziehung sei ein klarer und eindeutiger Beweis dafür, dass er Opfer eines Diebstahls geworden sei. Entgegen der Auffassung des Klägers trägt diese Aussage am Telefon nicht zu seiner Entlastung bei bzw. vermag seine Darstellung eines Diebstahls nicht zu untermauern. Vielmehr befremdet es, wenn der Kläger rund vier Monate, nachdem dieser Verdacht ihm gegenüber in der polizeilichen Befragung vom 20. Februar 1996 bereits geäussert worden ist, sich nach der untersuchungsrichterlichen Ein- vernahme am 14. Juni 1996 erstaunt darüber zeigt. Auch erscheint die Aussage inmitten eines Austauschs von Belanglosigkeiten singulär und lässt jeden Zusammenhang missen. Jedenfalls kann der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich fällt auf, dass der Kläger bereits 1987 einen Fahrzeugverlust zu beklagen hatte. Damals erstattete er Anzeige, weil sein Auto Toyota Land-Cruiser entwendet und beschädigt stehen gelassen worden war. Die Helvetia-Unfall, bei welcher das Fahrzeug mit Vollkasko und Zeitwertzusatz versichert war, kam damals für den Schaden abzüglich eines Abzugs von 10 % wegen Grobfahrlässigkeit auf, wobei die Zahlung von Fr. 33'330.-- allerdings nicht an den Kläger, sondern an die Firma U.leasing ging. Obwohl in der unge

8 wöhnlichen Häufung von Diebstahlsschäden in der Praxis ein Indiz für die Unglaubwürdig- keit einer Person gesehen wird (vgl. Niquille, S. 248 mit Hinweisen), erscheint ein solcher Schluss im vorliegenden Fall, in welchem nur eine weitere, doch einige Zeit zurückliegen- de Meldung, mit einem anderen Ablauf gegeben ist, nicht zulässig zu sein. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass der Kläger in weiten Teilen keine widerspruchsfreie und nachvollziehbare Darstellung der Nebengeschehen des behaupteten Diebstahls abgeben konnte. Nebst den übrigen, oben behandelten Punkten erscheint insbesondere seine Schilderung der Vorkommnisse in V. als zweifel- haft. Daraus folgt, dass dem Kläger auch keine überzeugende Begründung bleibt, wes- halb er einen Zündschlüssel im Fahrzeug liess. Die Beibringung sämtlicher Original- schlüssel oder aber die plausible Begründung für das Fehlen eines Schlüssels bilden in der Rechtsprechung ein wichtiges Indiz für die Glaubwürdigkeit des Versiche- rungsnehmers. Kann er keine überzeugende Begründung geben, ist dies ein wichtiges In- diz für das Vortäuschen eines Diebstahls (vgl. Niquille, S. 240 und 243). Nach den obigen Ausführungen ist es der Beklagten gelungen, an der Glaubwürdigkeit des Klägers erhebli- che Zweifel zu wecken. Da die Glaubwürdigkeit des Klägers entscheidend ist, wenn - wie hier - das äussere Bild des behaupteten Diebstahls nicht mit objektiven Beweisen belegt werden kann, muss der Gegenbeweis für die zunächst vermutete Glaubwürdigkeit des Klägers als erbracht gelten. Unter diesen Umständen genügt für den Nachweis des Versicherungsfalls die blosse Glaubhaftmachung nicht mehr. Vielmehr hat der Kläger seinerseits die von ihm be- hauptete Diebstahlsversion nachzuweisen (vgl. GVP 1996 Nr. 28). An Indizien bringt der Kläger zunächst vor, er hätte kaum in V. mit allen Mitteln ver- sucht, einen Diebstahl zu verhindern, wenn er die Absicht gehabt hätte, sein Auto (später) stehlen zu lassen. Dagegen wendet die Beklagte zu Recht ein, dass eine allfällige Versi- cherungsleistung im damaligen Zeitpunkt nicht an den Kläger gegangen wäre. Zudem ist das Geschehen in V. dem Kläger Begründung für die Nichtbeibringung eines Original- schlüssels. Im weitern spricht die Reparatur des nicht einwandfrei funktionierenden Schliesssystems in der Schweiz im Juli 1995 weder für noch gegen einen Diebstahl, weil der Kläger für sich selber, aber auch bei einem allfällig vorgetäuschten Diebstahl ein In- teresse an einem funktionierenden Schliesssystem haben konnte. Ebensowenig lässt der Umstand, dass die gegen den Kläger wegen versuchten Be- truges eingeleitete Straf untersuchung mit Verfügung vom 10. Oktober 1996 aufgehoben worden ist, auf die vom Kläger behauptete Diebstahlsversion schliessen. Die strafrechtli- che Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verbietet es dem Zivilrichter nicht, die Mög- lichkeit eines versuchten Betrugs im Rahmen seiner Beweiswürdigung in Betracht zu zie- hen. Er braucht sie bei seinen Ueberlegungen nicht auszuschliessen, bloss weil der Be- trugsversuch als solcher vom Staat nicht nachgewiesen werden kann. Der Zivilrichter ist nicht an freisprechende Strafurteile gebunden (GVP 1996 Nr. 28 mit Hinweisen). Des weitern bilden die Ausführungen des Klägers über den hohen Ausländeranteil sei- nes Wohnquartiers in B. und die behauptete hohe Kriminalitätsrate sowie die schwierige Einsehbarkeit seines Abstellplatzes kein aussagekräfiges Indiz dafür, dass konkret ein Diebstahl stattgefunden hätte. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass das Fahrzeug von einem Ort gestohlen worden soll, der einem Dritten nicht ohne weiteres bekannt sein konnte, gegen einen Diebstahl. Dabei ist allerdings beim Abstellen des Fahrzeugs bei der Wohnadresse zu beachten, dass ein Dritter den Versicherungsnehmer beobachtet und die Verhältnisse ausgekundschaftet haben könnte (vgl. Niquille, S. 243/244). Dafür beste- hen im vorliegenden Fall jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Weder für noch ge- gen einen Diebstahl spricht sodann, dass am behaupteten Entwendungsort keine Glas- splitter gefunden worden waren. Denn es ist allgemein bekannt, dass die Türschlösser ei- nes Autos ohne weiteres geknackt werden können, also ein Dieb ohne Zertrümmerung einer Scheibe ins Innere des Autos gelangen kann.

9 Schliesslich sind die Einvernahmen von Sedin Poric durch die Landespolizei F. L. vom

20. August 1999 und durch das Fürstliche Landgericht Liechtenstein vom 10. Mai 2000 zu würdigen: Nach seiner Aussage in der Zeugeneinvernahme vom 10. Mai 2000 übernahm Sedin Poric "einen Audi 100 mit blauer Farbe" persönlich von S. Pa. zur Ueberführung nach Bosnien zusammen mit D. K. In Begleitung von S. Pa. befand sich ein Schweizer, dessen Identität S. P. nicht kannte. Zur Herkunft des Fahrzeuges erklärte der Zeuge, S. Pj. habe ihm gesagt, er habe mit dem Schweizer in seiner Begleitung ein Geschäft gemacht. Nähe- res zum Geschäft und zur Person des Schweizers wisse er nicht. Nach seiner Rückkehr habe er von D. K. und von S. Pj. erfahren, dass das Auto gestohlen worden sei. Vorweg ist festzustellen, dass der Zeuge S. P. einen Diebstahl des Fahrzeugs nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen kann. Vielmehr gibt er das wieder, was ihm D. K. und insbesondere S. Pj. erzählt haben. Nicht ersichtlich ist, woher D. K. - wenn nicht von S. Pj.

- diese Informationen erhalten haben soll. S. Pj. als Auftraggeber zur Ueberführung des Fahrzeuges hat das Fahrzeug aus einem Geschäft mit dem Schweizer, der bei der Ue- bergabe in seiner Begleitung war, erhalten. Insofern dürfte er mehr über die Hintergründe wissen. Zunächst sprach er von einem Geschäft und erklärte danach, es habe sich um ein gestohlenes Fahrzeug gehandelt. Die beiden Begriffe schliessen sich indessen nicht aus. Ein Geschäft, wenn auch ein ungesetzliches, kann durchaus auch mit einem gestohlenen Auto gemacht werden. Nachvollziehbar ist, dass S. P. bei der Uebernahme angeblich nichts von einem Diebstahl wissen wollte, um sich nicht selber straf rechtlich zu belasten. Ueber die näheren Umstände des Diebstahls konnte der Zeuge nichts aussagen. Seine Aussage, dass das Auto gestohlen worden war, stammt somit nicht aus eigener Wahr- nehmung des Diebstahlvorgangs, sondern vom Hörensagen, es habe ein Diebstahl statt- gefunden. Der Beweiswert seiner Aussage ist damit gering, zumal er keinerlei näheren Angaben zum Diebstahl machen konnte. Hinzu kommt, dass bei der Uebergabe des Fahr- zeuges ein Schweizer anwesend war, was der Zeuge aus eigener Wahrnehmung fest- stellen konnte. Mit diesem Schweizer hatte S. Pj. offenbar ein Geschäft gemacht, was der Zeuge allerdings auch wieder nur von S. Pj. erfahren hatte. Die Anwesenheit eines Schweizers und die geltend gemachte Herkunft des Fahrzeuges aus einem Geschäft las- sen sofort wieder an die Möglichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls denken. Die Auf- hebung der gegen den Kläger eingeleiteten Strafuntersuchung und die strafrechtliche Un- schuldsvermutung verbieten dem Zivilrichter nicht, die Möglichkeit eines versuchten Be- truges im Rahmen der Beweiswürdigung gleichwohl in Betracht zu ziehen (GVP 1996 Nr. 28). Die Möglichkeit, dass der Kläger S. Pj. das Fahrzeug übergeben, mit diesem ein Ge- schäft gemacht hat, und nachher das Auto als gestohlen gemeldet hat, ist aufgrund der Zeugenaussage in Verbindung mit den übrigen Begleitumständen nicht auszuschliessen, auch wenn der Zeuge nicht bestätigen konnte, dass die Aussage von S. Pj. so zu verste- hen war, dass das Fahrzeug diesem Schweizer gehört hat. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge betreffend Schlüssel aussagte: "Es gab zwei Schlüssel für das Auto, das ist meine Erinnerung. Genau weiss ich es einfach nicht. Es waren dieselben Schlüssel, ich meine einen Haupt- und einen Reserveschlüssel. Die Schlüssel passten sowohl für die Türen, den Kofferraum und für das Zündschloss.". Die vom Kläger vorgebrachte Version mit zwei verschiedenen Schlüsseln, welche auch das Verschwinden eines Zündschlüssels erklären soll, erscheint durch diese Zeugenaussage, die mit der Aussage von S. P. als Auskunfts- person vor der Polizei übereinstimmt, unglaubwürdig. Damit liegen klar keine rechtsgenüglichen Indizien vor, mit welchen der vom Kläger be- hauptete Diebstahl erwiesen wäre. Selbst wenn das Beweismass tiefer angesetzt würde, könnte nicht gesagt werden, dass eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit für den vom Kläger behaupteten Geschehnisablauf spricht und dass die Möglichkeit eines anderen Gescheh- nisablaufs sehr viel weniger wahrscheinlich ist (vgl. dazu Viret, S. 149 mit Hinweisen). Da dem Kläger der Nachweis des behaupteten versicherten Ereignisses misslingt, steht ihm die eingeklagte Entschädigung aus Versicherungsvertrag nicht zu. Dass der Kläger

10 seinen gesetzlichen Anzeige- und Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, ändert daran nichts. Die Berufung ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 264 Abs. 1 ZPO).

1. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt (Art. 262 Abs. 1 ZPO; Ziff. 321.2 GKT). Zufolge unentgeltlicher Prozessführung hat der Staat diese Kosten zu tragen.

2. Der Kläger hat die Beklagte sodann für deren Parteikosten zu entschädigen (Art. 263 ZPO). Da der Vertreter der Beklagten keine Kostennote eingereicht hat, ist dessen Ho- norar nach Ermessen festzulegen (Art. 6 HonO). Abhängig vom Streitwert (Art. 14 lit. c HonO) beträgt das mittlere Honorar Fr. 7400.--. In Berücksichtigung von Art. 18 lit. b und Art. 26 HonO - eine mündliche Verhandlung fand nicht statt - wird die Parteientschädigung auf Fr. 5'000.-- (inkl. Barauslagen und 7,5 % Mehrwertsteuer) festgelegt.

3. Schliesslich ist gestützt auf die dem Kläger gewährte unentgeltliche Prozessführung der Anspruch seines Rechtsanwalts, J. G., gegenüber dem Staat festzusetzen (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 11 HonO). Dieser hat am 1. Dezember 1999 eine Kostennote einge- reicht, wobei er allerdings von einem zu hohen Streitwert (vgl. Erwägung II/2) ausgeht. Seine Entschädigung ist deshalb ebenfalls nach Ermessen festzulegen, wobei auf die vorstehenden Erwägungen (unter Ziffer IV/2) verwiesen werden kann. Gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG wird das Honorar bei unentgeltlicher Prozessführung um einen Fünftel her- abgesetzt. Das Honorar des klägerischen Rechtsvertreters zufolge unentgeltlicher Pro- zessführung beträgt demnach Fr. 4000.--. Die III. Zivilkammer hat entschieden:

1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.-- wird dem Kläger auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Prozessführung übernimmt sie der Staat. 3. Der Kläger hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'000.-- zu ent- schädigen. 4. Das Honorar des klägerischen Rechtsvertreters zufolge unentgeltlicher Prozessfüh- rung beträgt für das Berufungsverfahren Fr. 4'000.--.