Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt602000.doc Bezirksgericht W i l des Kantons St. Gallen, 3. Juli 2000, N. c. Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich Tatbestand/Gründe: Der Vertreter der Klägerin reichte am 28. Juni 1995 die Klage ein. In der Folge wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, welcher durch verschie- dene Fristerstreckungen verlängert wurde und schliesslich mit Eingang einer nachträgli- chen Eingabe des Vertreters der Klägerin am 30. April 1996 abgeschlossen wurde. Am 29. Juli 1996 wurden die Parteien auf den 5. November 1996 zur Hauptver- handlung vorgeladen. Anlässlich dieser Verhandlung fasste das Gericht den folgenden Beweisbeschluss: Über die Geschwindigkeit des Fahrzeugs K. beim Aufprall auf das Fahrzeug N. am 7. Dezember 1991 und die daraus resultierenden Kräfte und Beschleunigungen wird von Verkehrsexperte H.J. P. ein Fachbericht eingeholt. Es wird als sachverständiger Zeuge Dr. U. R. in O., zur Krankengeschichte vor und nach dem 7. Dezember 1991 einvemommen. Dr. U. R. wird zur Herausgabe seiner Unterlagen angehalten. Die Klägerin wird ersucht, eine entsprechende Entbindungserklärung gegenüber dem Arzt dem Gericht einzureichen. Es wird ein umfassendes medizinisches Gutachten eingeholt, unter Beiziehung von Fachärzten der anwendbaren medizinischen Disziplinen und geeigneter Dolmetscher. Die Parteien sind aufgefordert, innert 20 Tagen entsprechende Expertenvorschläge zu machen. Die Klägerin und die Beklagte 1 haben einen Kostenvorschuss von je Fr. 5'000.-- innert 14 Tagen zu bezahlen. In der Folge reichten die Parteien verschiedene Expertenvorschläge ein. Es gelang Ih- nen jedoch nicht, sich auf einen Experten zu einigen. Mit Beschluss vom 19. Juni 1997 ernannte das Gericht Prof. Dr. med. J. D., Sch. Klinik in Z., zum Experten. Am 8. Februar 1999 reichte der Experte das Gutachten ein, worauf dieses umgehend an die Parteien weitergeleitet wurde, zur Kenntnisnahme und zur Stellung allfälliger Er- gänzungsbegehren. Mit Schreiben vom 8. April 1999 teilte der Vertreter der Klägerin mit, dass es immer noch wünschenswert wäre, eine einvernehmliche Lösung anzustreben. In der Folge versuchten die Parteien - vor allem die Klägerin und die Beklagte 1 - eine einvernehmliche Lösung zu finden. Mit Schreiben vom 1. Mai 2000 reichte der Vertreter der Beklagten 1 den zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 am 28. April 2000 geschlossenen Vergleich ein. Er lautet wie folgt: In der beim Bezirksgericht Wil anhängigen Streitsache schliessen die Parteien den nachstehenden Vergleich: Die Beklagte 1 bezahlt der Klägerin ohne Anerkennung einer vorbestandenen Rechts- pflicht pauschal Fr. 260'000.--. Die Klägerin verzichtet gegenüber der Beklagten 1 auf den Mehrbetrag der Forderung. Die Zahlung erfolgt innert 20 Tagen nach Vorliegen des gerichtlichen Abschreibungs- beschlusses auf das vom Rechtsvertreter der Klägerin bezeichnete Konto. Sämtliche von der Beklagten 1 bisher erbrachten Zahlungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. Dezember 1991 bleiben wohlbezahlt. Mit der Zahlung gemäss Ziff. 1 sind sämtliche Ansprüche der Klägerin aus dem Un- fallereignis vom 7. Dezember 1991 per Saldo abgegolten. Diese Saldoerklärung umfasst auch alle allfälligen Nachklagevorbehalte und gilt gegenüber allen aus dem genannten Unfall haftpflichtigen Personen.
2 Die Parteien beantragen dem Bezirksgericht Wil, das bei ihr anhängige Verfahren, so- weit es die Beklagte 1 betrifft, infolge Vergleichs als erledigt abzuschreiben. Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte unter Anrechnung der von ihnen geleisteten Kostenvorschüsse. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zürich/Oberwangen/St. Gallen, den 28.04.2000 Für die Klägerin: Für die Beklagte 1: sig.: Dr. K. G. sig.: Dr. R. Sch. sig. F. N. Mit Schreiben vom 2. Mai 2000 teilte der Vertreter der Beklagten 2 mit, dass er mit ei- ner Abschreibung des Verfahrens nicht einverstanden sei. Es hätten zwar auch zwischen ihm und der Klägerin Vergleichsgespräche stattgefunden. Es sei dabei aber nicht zu einer Einigung gekommen. Deshalb sei die Kostenverlegung zwischen der Klägerin und der Be- klagen 2 noch Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb dieses nicht ohne Weiteres abge- schrieben werden könne. Mit Schreiben vom 29. Juni 2000 teilte der Vertreter der Klägerin mit, dass seine Man- dantin die Klage gegen die Beklagte 2 zurückziehe und dass sie die bei der Beklagten 2 entstandenen Anwaltskosten übernehmen werde. Aufgrund des Vergleichs mit der Beklagten 1 einerseits und des Rückzugs der Klage gegen die Beklagte 2 andererseits kann das Verfahren beim Bezirksgericht Wil ab- geschrieben werden. Die Kosten des Gerichts, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 8'500.-- sowie aus den Kosten der Expertise von Fr. 6'658.95, bezahlen die Klägerin und die Beklagte 1 ver- einbarungsgemäss je zur Hälfte. Der Klägerin werden die Einschreibgebühr von Fr. 300.-- sowie der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- gutgeschrieben, während der Beklagten 1 der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- gutgeschrieben wird. Betreffend der Parteikosten ist festzuhalten, dass diese zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 vereinbarungsgemäss wettgeschlagen werden. In bezug auf die Beklagte 2 erklärte sich die Klägerin damit einverstanden, diese für deren Parteikosten mit Fr. 25'000.-- zu entschädigen. Die Beklagte 2 teilte mit Schreiben vom 30. Juni 2000 mit, dass sie mit der Parteientschädigung in der genannten Höhe einverstanden sei. Der Be- trag ist abmachungsgemäss von der vereinbarten Entschädigungszahlung der Beklagten 1 an die Klägerin abzuziehen und von der Beklagten 1 direkt an den Vertreter der Be- klagten 2 zu überweisen. Der Präsident des Bezirksgerichtes hat im Verfahren nach Art. 66 Abs. 1 lit. b GerG verfügt: 1. Das Verfahren zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 wird zufolge Vergleichs, jenes zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 zufolge Klagerückzugs abgeschrieben.
2. Die Kosten des Gerichts Entscheidgebühr Fr. 8'500.-- Expertisekosten Fr. 6'658.95 Total Fr. 15'158.95 tragen die Klägerin und die Beklagte 1 je zur Hälfte, die Klägerin unter Gutschrift der Einschreibgebühr von Fr. 300.-- und des Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--, die Beklagte 1 unter Gutschrift des Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. 3. Die Parteikosten zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 werden wettgeschla- gen.
3 Die Klägerin hat die Beklagte 2 für deren Parteikosten mit Fr. 25'000.-- zu entschä- digen. Der Betrag ist von der Entschädigungszahlung der Beklagten 1 an die Klägerin ab- zuziehen und direkt an die Beklagte 2 zu überwiesen.