opencaselaw.ch

20000523_d_ar_o_00

23. Mai 2000 Appenzell-Ausserrhoden Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2000-05-23 · Deutsch CH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 April 1998 eine volle Invalidenrente ausgerichtet. Gleichzeitig wurde die BVG-Teilinvalidenrente ihrer ehemaligen Arbeitgeberin erhöht. Am 10. Dezember 1998 wurde die Klägerin infolge der erwähnten Krankheiten vollum- fänglich arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Stiftung W. per 30. Juni 1999 gekündigt. Die Arbeitnehmer der Stiftung W. sind bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft im Rahmen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung versichert. Die Stiftung W. meldete die Erkrankung ihrer Arbeitnehmerin am 19. Januar 1999 der Basler Versiche- rungs-Gesellschaft. Die Beklagte weigerte sich jedoch, H. N. Taggelder auszurichten. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass dem jeweiligen Invaliditätsgrad der Klägerin stets dasselbe Leiden zugrunde gelegen habe. An diesen Krankheiten leide die Klägerin seit mehr als 20 Jahren. Gemäss Art. 3 AVB seien aber nur Krankheiten versi- chert, welche nach dem Eintritt in die Versicherung auftreten würden. Art. 4 AVB besage, dass nur gesunde, voll arbeitsfähige Personen im Rahmen dieses Kollek- tiv-Krankentaggeldversicherungsvertrages versicherbar seien. Teilinvalide Personen sei- en mit dieser Bestimmung ausdrücklich ausgeschlossen worden. Die beiden genannten Bestimmungen seien Ausfluss von Art. 9 VVG, wonach es sich bei der versicherten Ge- fahr um ein künftiges Ereignis handeln müsse. Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, Art. 4 AVB sei nicht anwendbar, weil die Klägerin die volle vertragliche Leistung für ihre Teilzeitstelle von Anfang an erbracht habe. Auch die Berufung auf Art. 3 AVB schlage fehl, weil bei Versicherungen dieser Art stets sämtli- che Arbeitnehmer versichert seien, und eine Gesundheitsprüfung vom Versicherer nicht verlangt werde. Entsprechend würden keine Vorbehalte für vorbestehende gesundheitli- che Probleme gemacht. Schliesslich sei auch Art. 9 VVG nicht anwendbar, weil es in casu nicht darum gehe, ein Ereignis zu versichern, das bereits eingetreten sei. Vielmehr sei mit dem Antritt der Arbeitsstelle die voll erhaltene Restarbeitsfähigkeit der Klägerin versichert gewesen. Am 3. Dezember 1999 ersuchte die Klägerin um Abhaltung eines Vermittlungsvorstan- des. Nach erfolglos verlaufener Vermittlung stellte das Vermittleramt Wa. am 21. Dezem- ber 1999 den Leitschein aus. Mit Klageschrift vom 31. Januar 2000 (Posteingang) liess

E. 2 die Klägerin die Streitsache beim erkennenden Gericht anhängig machen. Die Klageant-

wort datiert vom 29. März 2000. Die Hauptverhandlung fand am 23. Mai 2000 in T. statt.

An Schranken liess die Klägerin durch ihren Rechtsvertreter im wesentlichen ausfüh-

ren, die Stiftung W. sei in guten Treuen von der Leistungspflicht der Beklagten ausgegan-

gen, was deren Schreiben vom 21. April 1999 an die Klägerin belege. Wäre die Klägerin

nicht versichert gewesen, hätte dies klar zum Ausdruck gebracht werden müssen. Insbe-

sondere sei kein Vorbehalt gemacht worden. So würden andere Versicherungen, bei-

spielsweise die Winterthur und die Helsana, für diese Art Versicherung eine Gesundheits-

erklärung verlangen, was die Beklagte nicht gemacht habe. Die Beklagte müsse aus die-

sen Gründen die Unklarheitenregel gegen sich gelten lassen. Die Klägerin habe von der

Stiftung W. einzig ein Mitarbeiterreglement erhalten, jedoch weder eine Kopie der Versi-

cherungspolice noch der AVB. Das Mitarbeiterreglement habe keine Einschränkungen

enthalten, weshalb die Klägerin auf die Auszahlung habe vertrauen dürfen. Die bei der

Basler Versicherungs-Gesellschaft versicherte Gefahr sei die Lohnfortzahlungspflicht der

Arbeitgeberin, welche sich aus Art. 324 a OR ergebe. Die versicherte Gefahr sei nun aber

nicht bei Arbeitsbeginn, sondern erst am 10. Dezember 1998, d.h. mit der Arbeitsunfähig-

keit der Klägerin, eingetreten. Gemäss Art. 4 AVB wäre aufgrund der Argumentation der

Beklagten jemand, der wegen eines Leidens eine Teilzeitstelle annehme, nicht versichert.

Zu Art. 3 AVB sei zu erwähnen, dass die versicherte Gefahr bei Stellenantritt noch nicht

eingetreten sei. Dass die Klägerin grundsätzlich versicherbar gewesen sei, belege das

hypothetische Beispiel, dass die Beklagte für einen Kuraufenthalt der Klägerin nach einer

Gelbsucht hätte aufkommen müssen. Richtig sei, dass die Klägerin keine neue Krankheit

erlitten, sondern sich die alte Krankheit verstärkt habe. Zum Rechtsbegehren sei zu sa-

gen, dass das geforderte Taggeld leicht erhöht und der verlangte Betrag fixiert worden

sei. Der Zins werde ab mittlerer Fälligkeit verlangt.

Der beklagtische Rechtsvertreter erklärte in seinem mündlichen Vortrag unter anderem,

weil bei einem Kollektiv-Krankentaggeldvertrag naturgemäss keine Einzelprüfung stattfin-

de und entsprechend keine Vorbehalte aufgenommen werden könnten, werde der Kreis

der Versicherten, der Versicherungsgegenstand, das versicherte Ereignis und der Beginn

und die Dauer des Versicherungsschutzes in den AVB klar definiert. Eine Gesund-

heitsprüfung werde damit obsolet und sei bei Kollektivversicherungen auch nicht möglich.

Es werde bestritten, dass die Klägerin bei der Winterthur oder der Helsana im Rahmen ei-

ner Kollektivversicherung bezüglich ihrer langjährigen Leiden versichert gewesen wäre.

Art. 3 AVB beziehe sich auf ein Leiden als solches und nicht auf das mit diesem Leiden

verbundene Ausmass der Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin könne sich deshalb nicht auf

die aufgrund ihres Leidens eingetretene Arbeitsunfähigkeit berufen, weil dieses bereits bei

Stellenantritt bestanden habe. Zu Art. 4 AVB sei zu sagen, dass es zwei Kategorien von

Teilzeitarbeitenden gebe. Einerseits jene Personen, welche freiweillig, d.h. ohne gesund-

heitliche Einschränkung, ein Teilzeitpensum ausüben würden. Die andere Kategorie be-

treffe jene Personen, welche nicht freiwillig, eben aufgrund einer körperlichen Behinde-

rung, nicht voll arbeiten könnten. Letztere seien erst versichert, wenn ihre volle Arbeitsfä-

higkeit, d.h. 100 % ihrer Arbeitskraft, wieder hergestellt sei. Gleiches gelte unter der Aus-

legung von Art. 9 VVG. Ob die Klägerin von der Stiftung W. lediglich ein Mitarbeiterregle

E. 3 ment erhalten habe, tue nichts zur Sache. In diesem Fall müsste sie sich an die Arbeitge-

berin halten. Zu betonen sei ausserdem, dass Gegenstand des Versicherungsvertrages

nicht die Lohnfortzahlungspflicht, sondern die Arbeitsunfähigkeit sei. Soweit die Klägerin

im übrigen ihr Rechtsbegehren erhöht habe, sei dies unzulässig.

Auf weitere tatsächliche Gegebenheiten sowie auf weitere Vorbringen der Parteien

wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Insbesondere

wird auf die Rechtsschriften der Parteien verwiesen.

Gründe: Gemäss Art. 116 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO hat das Gericht seine Zuständigkeit bei

zwingenden Vorschriften von Amtes wegen zu prüfen.

Die Frage der örtlichen Zuständigkeit regelt die in Art. 14 der vorliegend anwendbaren

Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (AVB) enthaltene

Gerichtsstandsklausel. Gemäss dieser Klausel sind für Klagen aus dem Versicherungs-

vertrag unter anderem die ordentlichen Gerichte am Wohnsitz des Versicherungsnehmers

zuständig. Dasselbe geht aus Art. 28 VAG i.V.m. Art. 46 a des Bundesgesetzes über den

Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (SR 221.229.1; VVG) hervor. Nachdem die Klä-

gerin Wohnsitz im Kanton Appenzell A. Rh. hat, muss die erwähnte Gerichtsstandsklausel

nicht auf ihre Gültigkeit im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überprüft wer-

den. Im übrigen hat sich die Beklagte stillschweigend auf das vorliegende Verfahren ein-

gelassen (vgl. Art. 42 Abs. 3 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit ist somit gegeben.

Betreffend die sachliche Zuständigkeit geht aus Art. 9 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über

die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. April 1993 (bGS 143.6), hervor, dass das Ver-

waltungsgericht zur Beurteilung von Sozialversicherungsfällen zuständig ist. Vorliegend ist

dagegen eine privatversicherungsrechtliche Streitigkeit zu beurteilen, weshalb das Kan-

tonsgericht zuständig ist.

Die Klägerin hat ihr Rechtsbegehren in der Klageschrift geringfügig verringert, was eine

zulässige Klageverminderung darstellt (vgl. 114 Abs. 3 ZPO). In einem zweiten Schritt hat

die Klägerin an Schranken ihr Rechtsbegehren neu formuliert, indem unter anderem neu

ein Betrag von Fr. 14'890.30 verlangt, und das Taggeld von Fr. 45.50 auf Fr. 46.10 ange-

hoben wurde. Gestützt auf Art. 114 Abs. 1 ZPO ist nach der Vermittlung bzw. der Einrei-

chung der Klage eine Aenderung des Rechtsbegehrens nur zulässig, wenn die Gegen-

partei einwilligt oder wenn durch die fragliche Aenderung das Verfahren nicht wesentlich

erschwert und die Rechtsstellung der Gegenpartei nicht beeinträchtigt wird. Die Beklagte

hat sich an Schranken klar gegen eine Erhöhung des Rechtsbegehrens der Klägerin aus-

gesprochen. Vorliegend kann jedoch die Frage, ob eine unzulässige Klageänderung vor-

liegt, offengelassen werden, nachdem das Gericht, wie noch zu zeigen sein wird, zum

Schluss kommt, dass die Klage abzuweisen ist.

Bezüglich des Streitwertes, welcher sich gemäss Art. 115 Abs. 1 ZPO nach dem

Rechtsbegehren des Klägers richtet, kann die Berechnung des von der Klägerin an

Schranken mit Fr. 28'700.-- bezifferten Streitwertes vom Gericht nicht nachvollzogen

werden. Das Gericht legt deshalb den Streitwert auf gerundet Fr. 23'500.-- fest, indem

E. 4 es zum Betrag von Fr. 14'890.30 das von der Klägerin geforderte Taggeld für die Dauer

von 186 Kalendertagen à Fr. 46.10, also Fr. 8'574.60, hinzuzählt.

Die übrigen, von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 116

Abs. 1 ZPO) sind im vorliegenden Fall erfüllt. Auf die Klage ist daher einzutreten.

Die Klägerin hat im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 87 VVG ein selbständiges

Forderungsrecht gegenüber der Basler Versicherungs-Gesellschaft und ist somit im

vorliegenden Verfahren aktivlegitimiert.

Das Gericht kann in der Regel nur über fällige Forderungen entscheiden (M. Ehren-

zeller, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A. Rh., Speicher

1988, N. 5 c zu Art. 203; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivil-

prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 5 zu § 188). Im vorliegenden Fall sind die von

der Klägerin über den Stichtag (vgl. Art. 199 Abs. 2 ZPO), d.h. über das Datum der

Hauptverhandlung hinaus - also ab 24. Mai 2000 - verlangten Taggelder in der Höhe

von Fr. 46.10 noch nicht fällig. Nachdem für diesen Teil der Forderung ein entspre-

chendes Feststellungsbegehren fehlt, stellt sich die Frage nach dessen Erledigung im

heutigen Zeitpunkt. Wenn die Fälligkeit einer Forderung nicht ausgewiesen ist, hat Kla-

geabweisung zu erfolgen. Die Klage ist aus Gründen abzuweisen, die zwar im materi-

ellen Recht liegen, aber eher formellen Charakter haben. Das Gericht kann dem Kläger

in diesem Fall den Weg zu einer neuen Klage mit der Formulierung "die Klage wird zur

Zeit abgewiesen" oder "die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen" offen-

halten (vgl. M. Ehrenzeller, a.a.O., N. 5 c zu Art. 203). Wird die Klage mangels Fälligkeit

des Anspruchs nicht geschützt, erfolgt in der Praxis oft Abweisung "zur Zeit". Indessen

schafft diese Formel bloss Verwirrung: Wird die Klage einzig deshalb nicht zugespro-

chen, weil der Anspruch (noch) nicht fällig ist, erwächst das abweisende Urteil trotzdem

ebenso in materielle Rechtskraft wie bei Klageabweisung aus andern Gründen. Die

materielle Rechtskraft erstreckt sich - wie stets - nur auf den dem Urteil zugrundelie-

genden Sachverhalt. Der Kläger kann erneut klagen, sobald die Fälligkeit des abgewie-

senen Anspruchs eingetreten ist (vgl. G. Leuch/O. Marbach, Die Zivilprozessordnung

für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 4a zu Art. 204; siehe auch ZBJV [1985],

Bd. 121, S. 290). Das Kantonsgericht schliesst sich der letzteren Auffassung an. Somit

umfasst die vorliegend auszusprechende Klageabweisung - wenn auch aus verschie-

denen Gründen sowohl den fälligen Teil als auch den noch nicht fälligen Teil der einge-

klagten Forderung. Der Klägerin steht es offen, bezüglich der Taggelder ab 24. Mai

2000 bei Eintritt der Fällligkeit eine neue Klage anzuheben.

Sodann ist über die Ausgewiesenheit der heute fälligen Taggelder zu befinden. Die

Klägerin wurde im Laufe ihrer Teilzeitanstellung bei der Stiftung W. zu 100 % arbeits-

unfähig und fordert nun von der Versicherung ihrer Arbeitgeberin die Ausrichtung von

Krankentaggeldern. Die Beklagte lehnt dies hauptsächlich unter Hinweis auf die vorbe-

standenen Krankheiten der Klägerin ab. Die Stiftung W. hat bei der Beklagten für ihre

sämtlichen Arbeitnehmer eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen.

Deckungsart und Leistungsdauer der Versicherung richtet sich nach den Bestimmun-

gen für die BVG-Koordinationsdeckung (Art. 35-43 AVB). Unbestritten ist, dass die

Klägerin bereits vor ihrer Anstellung bei der Stiftung W. wegen eines chronischen lum

E. 5 bovertebralen Syndroms, Polyarthrose und Diabetes mellitus II teilinvalid war, und wäh-

rend der Anstellung wegen dieser Leiden die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit eintrat.

Weiter steht fest, dass die Klägerin sich bei Stellenantritt bezüglich der genannten Kol-

lektiv-Taggeldversicherung keiner Gesundheitsprüfung unterziehen musste.

Zunächst sind einige Ausführungen zum Argument der Klägerin zu machen, sie habe in

guten Treuen von der Leistungspflicht der Beklagten ausgehen dürfen, da die Versiche-

rung bezüglich ihrer Leiden weder einen Vorbehalt gemacht noch eine Gesundheitsprü-

fung verlangt habe. Es liegt in der Natur der hier zu beurteilenden Kollektivversicherung,

dass sämtliche Arbeitnehmer des versicherten Arbeitgebers bei Stellenantritt automatisch

versichert sind. Eine Gesundheitsprüfung der einzelnen Arbeitnehmer erfolgt nicht, statt-

dessen sind die vom Versicherungsschutz erfassten oder eben nicht erfassten Krankhei-

ten in den Vertragsbestandteil bildenden Allgemeinen Vertragsbedingungen definiert. Die-

ses System spielt beispielsweise ebenfalls bei den sog. Abonnentenversicherungen, wel-

che zwischen einzelnen Abonnenten einer Zeitschrift und dem Verlag abgeschlossen

werden (sog. "Heftli-Versicherungen") und ebenfalls als Kollektivversicherungsverträge zu

bewerten sind (vgl. A. Maurer, Schweiz. Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 494). So

wird in einem vom Bundesgericht im Jahre 1970 beurteilten Streitfall treffend ausgeführt,

für die Abonnentenversicherung sei es charakteristisch, dass an ihr irgendwelche Perso-

nen teilnehmen würden, ohne über ihren Gesundheitszustand Erklärungen abzugeben

oder sich durch ein ärztliches Zeugnis auszuweisen zu müssen (Entscheidungen schweiz.

Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, 1967-1973, Nr. 113, S. 578/9). Das gilt

auch für die vorliegend zu beurteilende Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. In diesem

Zusammenhang ist im übrigen zu betonen, dass die Versicherungsgesellschaft, welche

die für die Einschätzung des Risikos massgeblichen Elemente nicht prüft, nicht den

Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, wenn sie sich in der Folge auf die in der Police

enthaltene Ausschlussklausel beruft (vgl. Pra 80 [1991], Nr. 231, S. 969/970).

Aus vorstehender lit. a ergibt sich, dass für die Frage der Leistungspflicht der Beklagten

auf die AVB abzustellen ist. Bezüglich der in den AVB enthaltenen Auschlussklauseln

schreibt Art. 33 VVG vor, dass der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merkmale

der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, haftet,

es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung

von der Versicherung ausschliesst. Ob diese Voraussetzung an eine gefahrenbeschrän-

kende Abrede im konkreten Fall erfüllt ist, beurteilt sich nach der Bedeutung, die den ver-

wendeten Wörtern im täglichen Sprachgebrauch üblicherweise zukommt (Pra 79 [1990],

Nr. 274, S. 994). Klauseln, die zweideutig oder unklar sind und verschieden verstanden

werden können, müssen zum Nachteil der Partei, die sie formuliert hat, ausgelegt werden

(Pra 80 [1991], Nr. 231, S. 967). Die Unklarheitenregel darf aber in keinem Fall allein des-

wegen angewandt werden, weil die Auslegung streitig ist, sondern erst dann, wenn die üb-

rigen Auslegungsmethoden versagen und der bestehende Zweifel nicht anders behoben

werden kann (BJM [1996], S. 200; vgl. auch A. Maurer, a.a.O., S. 247/8 und SJZ 83

[1987], S. 382).

Bevor die anwendbaren AVB-Bestimmungen geprüft werden, ist im Sinne einer Vorbe-

merkung zu präzisieren, dass bei der in casu strittigen Versicherungsart das versicherte

E. 6 Risiko die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin und die Krankheit die Ursache für das versi-

cherte Ereignis ist (vgl. SJZ 78 [1982], S. 255/6). Die Klägerin befindet sich deshalb inso-

fern in einem Irrtum, wenn sie von der Lohnfortzahlungspflicht im Sinne von Art. 324 a OR

als dem versicherten Ereignis ausgeht.

Gemäss Art. 1 lit. a AVB ist auf die abgeschlossene Versicherung subsidiär zu den AVB

das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag anwendbar (vgl. dazu A. Maurer,

Schweiz. Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 495/6). Die fragliche Versicherung sieht

gemäss Art. 3 lit. a AVB Leistungen vor für "jede nach Eintritt in die Versicherung auftre-

tende Gesundheitsstörung", so dass e contrario Krankheiten, welche vor Versicherungs-

eintritt bereits bestanden haben, vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind. Das Gericht

ist der Ansicht, dass die Formulierung in Art. 3 lit. a AVB den Anforderungen von Art. 33

VVG bezüglich Bestimmtheit und Unmissverständlichkeit klar genügt. Nachdem unbestrit-

tenermassen die vorerwähnten Krankheiten bei H. N. bereits vor dem Stellenantritt aufge-

treten sind, und sie deswegen bereits Leistungen der Invalidenversicherung bezogen hat,

ist sie somit bezüglich dieser Krankheiten nicht versicherungsfähig (vgl. Entscheidungen

schweiz. Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, 1960-1966, Nr. 107). Wäre die

Klägerin dagegen nach Stellenantritt an einer neuen Krankheit erkrankt und arbeitsunfähig

geworden, hätte dies die Leistungspflicht der Beklagten ausgelöst. Diese Erkenntnis steht

im übrigen im Einklang mit Art. 9 VVG, wonach der Versicherungsvertrag nichtig ist, wenn

im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses das befürchtete Ereignis schon eingetreten

ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens stehen der Klägerin einzig die Ansprüche aus Art.

324 a OR gegenüber der Stiftung W. zu.

Zu bemerken ist, dass sich der Arbeitgeber freiwillig gegen die ihn aus Art. 324 a OR

treffende Lohnfortzahlungspflicht versichern lassen kann. Entsprechend wählt er auch den

Umfang des Versicherungsschutzes nach eigenem Gutdünken. So hätte der Arbeitgeber -

sicherlich unter anderem mit dem Resultat einer höheren Prämie offenbar die Wahl ge-

habt, vorbestandene Krankheiten und Gebrechen nach Art. 28 AVB zu versichern. Diese

Variante wurde im vorliegenden Fall jedoch offensichtlich nicht gewählt, so dass die Kläge-

rin auch nicht in den Genuss von Versicherungsleistungen kommen kann.

Wie in vorstehender lit. b ausgeführt, ist die Klage bereits gestützt auf Art. 3 lit. a AVB

abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu Art. 4 AVB zu bemerken, dass das

Gericht einige Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung dieser Bestimmung durch die Be-

klagte hat. So ist die Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin einzig wegen ihrer Krankheit

nicht ein Vollpensum versehen habe und deshalb erst versichert sei, wenn sie wieder voll

arbeitsfähig sei. Für das Gericht ist dagegen einerseits nicht zwingend und im übrigen von

der Beklagten auch nicht nachgewiesen, dass die Klägerin eine Vollzeitstelle angetreten

hätte, wenn sie nicht an den fraglichen Krankheiten gelitten hätte. Andererseits erscheint

Art. 4 AVB aufgrund des Wortlautes ausdrücklich auf die Fälle der teilweisen oder voll-

ständigen Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Dienstantrittes bzw. des Vertragsbeginns

zugeschnitten. Nachdem die Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin ein Teilzeitpensum vereinbart

und dieses in der Folge während längerer Zeit ausgeübt hat, ist deshalb nach Ansicht des

Gerichtes Art. 4 AVB im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Würde man dagegen der Ver-

sion der Beklagten zu Art. 4 AVB folgen, wäre die Klägerin überhaupt nicht versicherbar

E. 7 gewesen, was nach der vom Gericht im vorliegenden Fall vertretenen Meinung (vgl. vor- stehende lit. b) nicht richtig ist. Diese Frage muss jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, nachdem eine Leistungspflicht der Beklagten bereits gestützt auf Art. 3 lit. a AVB entfällt. Die Klägerin ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass es ihr unbenommen bleibt, sich gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin auf ein irreführendes Mitarbeiterreglement zu berufen und gestützt darauf allenfalls Forderungen geltend zu machen. In diesem Falle hätte sie sich aber an die Stiftung Waldheim zu halten. Die Beklagte hingegen muss sich das fragliche Mitarbeiterreglement nicht entgegenhalten lassen, sondern zwischen ihr und der Klägerin ist einzig die Versicherungspolice mit den AVB massgebend. Es ist festzuhalten, dass das Begehren der Klägerin um Zusprechung von Versiche- rungsleistungen abzuweisen ist. Die Rechtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 81 Abs. 1 ZPO). Dem Prozessausgang entsprechend werden die amtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'600.-- festgesetzt. Art. 86 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die unterliegende Partei verpflichtet werden soll, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten Kosten zu ersetzen. Die Ko- stennote von RA Dr. St. erweist sich als tarifkonform, weshalb eine Entschädigung von Fr. 4'941.-- ausgewiesen ist. Die Klägerin hat die Beklagte in dieser Höhe ausseramtlich zu entschädigen. Demnach hat das Kantonsgericht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die amtlichen Kosten, bestehend aus Fr. 200.-- Vermittlungsgebühr Fr. 1'600.-- Gerichtsgebühr Fr. 1'800.-- insgesamt, werden der Klägerin auferlegt, unter Anrechnung der von ihr geleisteten Vorschüsse von Fr. 500.--.

3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit Fr. 4'941.-- ausseramtlich zu ent- schädigen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt962000.doc Kantonsgericht Appenzell A.Rh. 23. Mai 2000, N. c. Basler VGS Ostschweiz, Frauenfeld Tatbestand: Die Klägerin leidet seit über 20 Jahren an einem "chronischen lumbo- vertebralen Syndrom, Polyarthronose [recte: Polyarthrose] und Diabetes mellitus II", weshalb sie seit 1. November 1993 eine ordentliche Viertelsrente der Invalidenversiche- rung bezog. Die Stiftung W. schloss im März 1996 mit H. N. einen Arbeitsvertrag über ein 50 %-Pensum als Betreuerin im Heim "K." in L. ab. Die Klägerin trat die Arbeitsstelle vereinbarungsgemäss am 1. April 1996 an. Weil sich wegen der erwähnten Leiden der Gesundheitszustand der Klägerin in der Folge verschlechterte, wurde ihr mit Wirkung ab

1. April 1998 eine volle Invalidenrente ausgerichtet. Gleichzeitig wurde die BVG-Teilinvalidenrente ihrer ehemaligen Arbeitgeberin erhöht. Am 10. Dezember 1998 wurde die Klägerin infolge der erwähnten Krankheiten vollum- fänglich arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Stiftung W. per 30. Juni 1999 gekündigt. Die Arbeitnehmer der Stiftung W. sind bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft im Rahmen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung versichert. Die Stiftung W. meldete die Erkrankung ihrer Arbeitnehmerin am 19. Januar 1999 der Basler Versiche- rungs-Gesellschaft. Die Beklagte weigerte sich jedoch, H. N. Taggelder auszurichten. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass dem jeweiligen Invaliditätsgrad der Klägerin stets dasselbe Leiden zugrunde gelegen habe. An diesen Krankheiten leide die Klägerin seit mehr als 20 Jahren. Gemäss Art. 3 AVB seien aber nur Krankheiten versi- chert, welche nach dem Eintritt in die Versicherung auftreten würden. Art. 4 AVB besage, dass nur gesunde, voll arbeitsfähige Personen im Rahmen dieses Kollek- tiv-Krankentaggeldversicherungsvertrages versicherbar seien. Teilinvalide Personen sei- en mit dieser Bestimmung ausdrücklich ausgeschlossen worden. Die beiden genannten Bestimmungen seien Ausfluss von Art. 9 VVG, wonach es sich bei der versicherten Ge- fahr um ein künftiges Ereignis handeln müsse. Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, Art. 4 AVB sei nicht anwendbar, weil die Klägerin die volle vertragliche Leistung für ihre Teilzeitstelle von Anfang an erbracht habe. Auch die Berufung auf Art. 3 AVB schlage fehl, weil bei Versicherungen dieser Art stets sämtli- che Arbeitnehmer versichert seien, und eine Gesundheitsprüfung vom Versicherer nicht verlangt werde. Entsprechend würden keine Vorbehalte für vorbestehende gesundheitli- che Probleme gemacht. Schliesslich sei auch Art. 9 VVG nicht anwendbar, weil es in casu nicht darum gehe, ein Ereignis zu versichern, das bereits eingetreten sei. Vielmehr sei mit dem Antritt der Arbeitsstelle die voll erhaltene Restarbeitsfähigkeit der Klägerin versichert gewesen. Am 3. Dezember 1999 ersuchte die Klägerin um Abhaltung eines Vermittlungsvorstan- des. Nach erfolglos verlaufener Vermittlung stellte das Vermittleramt Wa. am 21. Dezem- ber 1999 den Leitschein aus. Mit Klageschrift vom 31. Januar 2000 (Posteingang) liess

2 die Klägerin die Streitsache beim erkennenden Gericht anhängig machen. Die Klageant- wort datiert vom 29. März 2000. Die Hauptverhandlung fand am 23. Mai 2000 in T. statt. An Schranken liess die Klägerin durch ihren Rechtsvertreter im wesentlichen ausfüh- ren, die Stiftung W. sei in guten Treuen von der Leistungspflicht der Beklagten ausgegan- gen, was deren Schreiben vom 21. April 1999 an die Klägerin belege. Wäre die Klägerin nicht versichert gewesen, hätte dies klar zum Ausdruck gebracht werden müssen. Insbe- sondere sei kein Vorbehalt gemacht worden. So würden andere Versicherungen, bei- spielsweise die Winterthur und die Helsana, für diese Art Versicherung eine Gesundheits- erklärung verlangen, was die Beklagte nicht gemacht habe. Die Beklagte müsse aus die- sen Gründen die Unklarheitenregel gegen sich gelten lassen. Die Klägerin habe von der Stiftung W. einzig ein Mitarbeiterreglement erhalten, jedoch weder eine Kopie der Versi- cherungspolice noch der AVB. Das Mitarbeiterreglement habe keine Einschränkungen enthalten, weshalb die Klägerin auf die Auszahlung habe vertrauen dürfen. Die bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft versicherte Gefahr sei die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin, welche sich aus Art. 324 a OR ergebe. Die versicherte Gefahr sei nun aber nicht bei Arbeitsbeginn, sondern erst am 10. Dezember 1998, d.h. mit der Arbeitsunfähig- keit der Klägerin, eingetreten. Gemäss Art. 4 AVB wäre aufgrund der Argumentation der Beklagten jemand, der wegen eines Leidens eine Teilzeitstelle annehme, nicht versichert. Zu Art. 3 AVB sei zu erwähnen, dass die versicherte Gefahr bei Stellenantritt noch nicht eingetreten sei. Dass die Klägerin grundsätzlich versicherbar gewesen sei, belege das hypothetische Beispiel, dass die Beklagte für einen Kuraufenthalt der Klägerin nach einer Gelbsucht hätte aufkommen müssen. Richtig sei, dass die Klägerin keine neue Krankheit erlitten, sondern sich die alte Krankheit verstärkt habe. Zum Rechtsbegehren sei zu sa- gen, dass das geforderte Taggeld leicht erhöht und der verlangte Betrag fixiert worden sei. Der Zins werde ab mittlerer Fälligkeit verlangt. Der beklagtische Rechtsvertreter erklärte in seinem mündlichen Vortrag unter anderem, weil bei einem Kollektiv-Krankentaggeldvertrag naturgemäss keine Einzelprüfung stattfin- de und entsprechend keine Vorbehalte aufgenommen werden könnten, werde der Kreis der Versicherten, der Versicherungsgegenstand, das versicherte Ereignis und der Beginn und die Dauer des Versicherungsschutzes in den AVB klar definiert. Eine Gesund- heitsprüfung werde damit obsolet und sei bei Kollektivversicherungen auch nicht möglich. Es werde bestritten, dass die Klägerin bei der Winterthur oder der Helsana im Rahmen ei- ner Kollektivversicherung bezüglich ihrer langjährigen Leiden versichert gewesen wäre. Art. 3 AVB beziehe sich auf ein Leiden als solches und nicht auf das mit diesem Leiden verbundene Ausmass der Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin könne sich deshalb nicht auf die aufgrund ihres Leidens eingetretene Arbeitsunfähigkeit berufen, weil dieses bereits bei Stellenantritt bestanden habe. Zu Art. 4 AVB sei zu sagen, dass es zwei Kategorien von Teilzeitarbeitenden gebe. Einerseits jene Personen, welche freiweillig, d.h. ohne gesund- heitliche Einschränkung, ein Teilzeitpensum ausüben würden. Die andere Kategorie be- treffe jene Personen, welche nicht freiwillig, eben aufgrund einer körperlichen Behinde- rung, nicht voll arbeiten könnten. Letztere seien erst versichert, wenn ihre volle Arbeitsfä- higkeit, d.h. 100 % ihrer Arbeitskraft, wieder hergestellt sei. Gleiches gelte unter der Aus- legung von Art. 9 VVG. Ob die Klägerin von der Stiftung W. lediglich ein Mitarbeiterregle

3 ment erhalten habe, tue nichts zur Sache. In diesem Fall müsste sie sich an die Arbeitge- berin halten. Zu betonen sei ausserdem, dass Gegenstand des Versicherungsvertrages nicht die Lohnfortzahlungspflicht, sondern die Arbeitsunfähigkeit sei. Soweit die Klägerin im übrigen ihr Rechtsbegehren erhöht habe, sei dies unzulässig. Auf weitere tatsächliche Gegebenheiten sowie auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Insbesondere wird auf die Rechtsschriften der Parteien verwiesen. Gründe: Gemäss Art. 116 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO hat das Gericht seine Zuständigkeit bei zwingenden Vorschriften von Amtes wegen zu prüfen. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit regelt die in Art. 14 der vorliegend anwendbaren Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (AVB) enthaltene Gerichtsstandsklausel. Gemäss dieser Klausel sind für Klagen aus dem Versicherungs- vertrag unter anderem die ordentlichen Gerichte am Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständig. Dasselbe geht aus Art. 28 VAG i.V.m. Art. 46 a des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (SR 221.229.1; VVG) hervor. Nachdem die Klä- gerin Wohnsitz im Kanton Appenzell A. Rh. hat, muss die erwähnte Gerichtsstandsklausel nicht auf ihre Gültigkeit im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überprüft wer- den. Im übrigen hat sich die Beklagte stillschweigend auf das vorliegende Verfahren ein- gelassen (vgl. Art. 42 Abs. 3 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit ist somit gegeben. Betreffend die sachliche Zuständigkeit geht aus Art. 9 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. April 1993 (bGS 143.6), hervor, dass das Ver- waltungsgericht zur Beurteilung von Sozialversicherungsfällen zuständig ist. Vorliegend ist dagegen eine privatversicherungsrechtliche Streitigkeit zu beurteilen, weshalb das Kan- tonsgericht zuständig ist. Die Klägerin hat ihr Rechtsbegehren in der Klageschrift geringfügig verringert, was eine zulässige Klageverminderung darstellt (vgl. 114 Abs. 3 ZPO). In einem zweiten Schritt hat die Klägerin an Schranken ihr Rechtsbegehren neu formuliert, indem unter anderem neu ein Betrag von Fr. 14'890.30 verlangt, und das Taggeld von Fr. 45.50 auf Fr. 46.10 ange- hoben wurde. Gestützt auf Art. 114 Abs. 1 ZPO ist nach der Vermittlung bzw. der Einrei- chung der Klage eine Aenderung des Rechtsbegehrens nur zulässig, wenn die Gegen- partei einwilligt oder wenn durch die fragliche Aenderung das Verfahren nicht wesentlich erschwert und die Rechtsstellung der Gegenpartei nicht beeinträchtigt wird. Die Beklagte hat sich an Schranken klar gegen eine Erhöhung des Rechtsbegehrens der Klägerin aus- gesprochen. Vorliegend kann jedoch die Frage, ob eine unzulässige Klageänderung vor- liegt, offengelassen werden, nachdem das Gericht, wie noch zu zeigen sein wird, zum Schluss kommt, dass die Klage abzuweisen ist. Bezüglich des Streitwertes, welcher sich gemäss Art. 115 Abs. 1 ZPO nach dem Rechtsbegehren des Klägers richtet, kann die Berechnung des von der Klägerin an Schranken mit Fr. 28'700.-- bezifferten Streitwertes vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Das Gericht legt deshalb den Streitwert auf gerundet Fr. 23'500.-- fest, indem

4 es zum Betrag von Fr. 14'890.30 das von der Klägerin geforderte Taggeld für die Dauer von 186 Kalendertagen à Fr. 46.10, also Fr. 8'574.60, hinzuzählt. Die übrigen, von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 116 Abs. 1 ZPO) sind im vorliegenden Fall erfüllt. Auf die Klage ist daher einzutreten. Die Klägerin hat im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 87 VVG ein selbständiges Forderungsrecht gegenüber der Basler Versicherungs-Gesellschaft und ist somit im vorliegenden Verfahren aktivlegitimiert. Das Gericht kann in der Regel nur über fällige Forderungen entscheiden (M. Ehren- zeller, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A. Rh., Speicher 1988, N. 5 c zu Art. 203; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 5 zu § 188). Im vorliegenden Fall sind die von der Klägerin über den Stichtag (vgl. Art. 199 Abs. 2 ZPO), d.h. über das Datum der Hauptverhandlung hinaus - also ab 24. Mai 2000 - verlangten Taggelder in der Höhe von Fr. 46.10 noch nicht fällig. Nachdem für diesen Teil der Forderung ein entspre- chendes Feststellungsbegehren fehlt, stellt sich die Frage nach dessen Erledigung im heutigen Zeitpunkt. Wenn die Fälligkeit einer Forderung nicht ausgewiesen ist, hat Kla- geabweisung zu erfolgen. Die Klage ist aus Gründen abzuweisen, die zwar im materi- ellen Recht liegen, aber eher formellen Charakter haben. Das Gericht kann dem Kläger in diesem Fall den Weg zu einer neuen Klage mit der Formulierung "die Klage wird zur Zeit abgewiesen" oder "die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen" offen- halten (vgl. M. Ehrenzeller, a.a.O., N. 5 c zu Art. 203). Wird die Klage mangels Fälligkeit des Anspruchs nicht geschützt, erfolgt in der Praxis oft Abweisung "zur Zeit". Indessen schafft diese Formel bloss Verwirrung: Wird die Klage einzig deshalb nicht zugespro- chen, weil der Anspruch (noch) nicht fällig ist, erwächst das abweisende Urteil trotzdem ebenso in materielle Rechtskraft wie bei Klageabweisung aus andern Gründen. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich - wie stets - nur auf den dem Urteil zugrundelie- genden Sachverhalt. Der Kläger kann erneut klagen, sobald die Fälligkeit des abgewie- senen Anspruchs eingetreten ist (vgl. G. Leuch/O. Marbach, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 4a zu Art. 204; siehe auch ZBJV [1985], Bd. 121, S. 290). Das Kantonsgericht schliesst sich der letzteren Auffassung an. Somit umfasst die vorliegend auszusprechende Klageabweisung - wenn auch aus verschie- denen Gründen sowohl den fälligen Teil als auch den noch nicht fälligen Teil der einge- klagten Forderung. Der Klägerin steht es offen, bezüglich der Taggelder ab 24. Mai 2000 bei Eintritt der Fällligkeit eine neue Klage anzuheben. Sodann ist über die Ausgewiesenheit der heute fälligen Taggelder zu befinden. Die Klägerin wurde im Laufe ihrer Teilzeitanstellung bei der Stiftung W. zu 100 % arbeits- unfähig und fordert nun von der Versicherung ihrer Arbeitgeberin die Ausrichtung von Krankentaggeldern. Die Beklagte lehnt dies hauptsächlich unter Hinweis auf die vorbe- standenen Krankheiten der Klägerin ab. Die Stiftung W. hat bei der Beklagten für ihre sämtlichen Arbeitnehmer eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Deckungsart und Leistungsdauer der Versicherung richtet sich nach den Bestimmun- gen für die BVG-Koordinationsdeckung (Art. 35-43 AVB). Unbestritten ist, dass die Klägerin bereits vor ihrer Anstellung bei der Stiftung W. wegen eines chronischen lum

5 bovertebralen Syndroms, Polyarthrose und Diabetes mellitus II teilinvalid war, und wäh- rend der Anstellung wegen dieser Leiden die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit eintrat. Weiter steht fest, dass die Klägerin sich bei Stellenantritt bezüglich der genannten Kol- lektiv-Taggeldversicherung keiner Gesundheitsprüfung unterziehen musste. Zunächst sind einige Ausführungen zum Argument der Klägerin zu machen, sie habe in guten Treuen von der Leistungspflicht der Beklagten ausgehen dürfen, da die Versiche- rung bezüglich ihrer Leiden weder einen Vorbehalt gemacht noch eine Gesundheitsprü- fung verlangt habe. Es liegt in der Natur der hier zu beurteilenden Kollektivversicherung, dass sämtliche Arbeitnehmer des versicherten Arbeitgebers bei Stellenantritt automatisch versichert sind. Eine Gesundheitsprüfung der einzelnen Arbeitnehmer erfolgt nicht, statt- dessen sind die vom Versicherungsschutz erfassten oder eben nicht erfassten Krankhei- ten in den Vertragsbestandteil bildenden Allgemeinen Vertragsbedingungen definiert. Die- ses System spielt beispielsweise ebenfalls bei den sog. Abonnentenversicherungen, wel- che zwischen einzelnen Abonnenten einer Zeitschrift und dem Verlag abgeschlossen werden (sog. "Heftli-Versicherungen") und ebenfalls als Kollektivversicherungsverträge zu bewerten sind (vgl. A. Maurer, Schweiz. Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 494). So wird in einem vom Bundesgericht im Jahre 1970 beurteilten Streitfall treffend ausgeführt, für die Abonnentenversicherung sei es charakteristisch, dass an ihr irgendwelche Perso- nen teilnehmen würden, ohne über ihren Gesundheitszustand Erklärungen abzugeben oder sich durch ein ärztliches Zeugnis auszuweisen zu müssen (Entscheidungen schweiz. Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, 1967-1973, Nr. 113, S. 578/9). Das gilt auch für die vorliegend zu beurteilende Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. In diesem Zusammenhang ist im übrigen zu betonen, dass die Versicherungsgesellschaft, welche die für die Einschätzung des Risikos massgeblichen Elemente nicht prüft, nicht den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, wenn sie sich in der Folge auf die in der Police enthaltene Ausschlussklausel beruft (vgl. Pra 80 [1991], Nr. 231, S. 969/970). Aus vorstehender lit. a ergibt sich, dass für die Frage der Leistungspflicht der Beklagten auf die AVB abzustellen ist. Bezüglich der in den AVB enthaltenen Auschlussklauseln schreibt Art. 33 VVG vor, dass der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, haftet, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. Ob diese Voraussetzung an eine gefahrenbeschrän- kende Abrede im konkreten Fall erfüllt ist, beurteilt sich nach der Bedeutung, die den ver- wendeten Wörtern im täglichen Sprachgebrauch üblicherweise zukommt (Pra 79 [1990], Nr. 274, S. 994). Klauseln, die zweideutig oder unklar sind und verschieden verstanden werden können, müssen zum Nachteil der Partei, die sie formuliert hat, ausgelegt werden (Pra 80 [1991], Nr. 231, S. 967). Die Unklarheitenregel darf aber in keinem Fall allein des- wegen angewandt werden, weil die Auslegung streitig ist, sondern erst dann, wenn die üb- rigen Auslegungsmethoden versagen und der bestehende Zweifel nicht anders behoben werden kann (BJM [1996], S. 200; vgl. auch A. Maurer, a.a.O., S. 247/8 und SJZ 83 [1987], S. 382). Bevor die anwendbaren AVB-Bestimmungen geprüft werden, ist im Sinne einer Vorbe- merkung zu präzisieren, dass bei der in casu strittigen Versicherungsart das versicherte

6 Risiko die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin und die Krankheit die Ursache für das versi- cherte Ereignis ist (vgl. SJZ 78 [1982], S. 255/6). Die Klägerin befindet sich deshalb inso- fern in einem Irrtum, wenn sie von der Lohnfortzahlungspflicht im Sinne von Art. 324 a OR als dem versicherten Ereignis ausgeht. Gemäss Art. 1 lit. a AVB ist auf die abgeschlossene Versicherung subsidiär zu den AVB das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag anwendbar (vgl. dazu A. Maurer, Schweiz. Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 495/6). Die fragliche Versicherung sieht gemäss Art. 3 lit. a AVB Leistungen vor für "jede nach Eintritt in die Versicherung auftre- tende Gesundheitsstörung", so dass e contrario Krankheiten, welche vor Versicherungs- eintritt bereits bestanden haben, vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Formulierung in Art. 3 lit. a AVB den Anforderungen von Art. 33 VVG bezüglich Bestimmtheit und Unmissverständlichkeit klar genügt. Nachdem unbestrit- tenermassen die vorerwähnten Krankheiten bei H. N. bereits vor dem Stellenantritt aufge- treten sind, und sie deswegen bereits Leistungen der Invalidenversicherung bezogen hat, ist sie somit bezüglich dieser Krankheiten nicht versicherungsfähig (vgl. Entscheidungen schweiz. Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, 1960-1966, Nr. 107). Wäre die Klägerin dagegen nach Stellenantritt an einer neuen Krankheit erkrankt und arbeitsunfähig geworden, hätte dies die Leistungspflicht der Beklagten ausgelöst. Diese Erkenntnis steht im übrigen im Einklang mit Art. 9 VVG, wonach der Versicherungsvertrag nichtig ist, wenn im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses das befürchtete Ereignis schon eingetreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens stehen der Klägerin einzig die Ansprüche aus Art. 324 a OR gegenüber der Stiftung W. zu. Zu bemerken ist, dass sich der Arbeitgeber freiwillig gegen die ihn aus Art. 324 a OR treffende Lohnfortzahlungspflicht versichern lassen kann. Entsprechend wählt er auch den Umfang des Versicherungsschutzes nach eigenem Gutdünken. So hätte der Arbeitgeber - sicherlich unter anderem mit dem Resultat einer höheren Prämie offenbar die Wahl ge- habt, vorbestandene Krankheiten und Gebrechen nach Art. 28 AVB zu versichern. Diese Variante wurde im vorliegenden Fall jedoch offensichtlich nicht gewählt, so dass die Kläge- rin auch nicht in den Genuss von Versicherungsleistungen kommen kann. Wie in vorstehender lit. b ausgeführt, ist die Klage bereits gestützt auf Art. 3 lit. a AVB abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu Art. 4 AVB zu bemerken, dass das Gericht einige Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung dieser Bestimmung durch die Be- klagte hat. So ist die Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin einzig wegen ihrer Krankheit nicht ein Vollpensum versehen habe und deshalb erst versichert sei, wenn sie wieder voll arbeitsfähig sei. Für das Gericht ist dagegen einerseits nicht zwingend und im übrigen von der Beklagten auch nicht nachgewiesen, dass die Klägerin eine Vollzeitstelle angetreten hätte, wenn sie nicht an den fraglichen Krankheiten gelitten hätte. Andererseits erscheint Art. 4 AVB aufgrund des Wortlautes ausdrücklich auf die Fälle der teilweisen oder voll- ständigen Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Dienstantrittes bzw. des Vertragsbeginns zugeschnitten. Nachdem die Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin ein Teilzeitpensum vereinbart und dieses in der Folge während längerer Zeit ausgeübt hat, ist deshalb nach Ansicht des Gerichtes Art. 4 AVB im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Würde man dagegen der Ver- sion der Beklagten zu Art. 4 AVB folgen, wäre die Klägerin überhaupt nicht versicherbar

7 gewesen, was nach der vom Gericht im vorliegenden Fall vertretenen Meinung (vgl. vor- stehende lit. b) nicht richtig ist. Diese Frage muss jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, nachdem eine Leistungspflicht der Beklagten bereits gestützt auf Art. 3 lit. a AVB entfällt. Die Klägerin ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass es ihr unbenommen bleibt, sich gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin auf ein irreführendes Mitarbeiterreglement zu berufen und gestützt darauf allenfalls Forderungen geltend zu machen. In diesem Falle hätte sie sich aber an die Stiftung Waldheim zu halten. Die Beklagte hingegen muss sich das fragliche Mitarbeiterreglement nicht entgegenhalten lassen, sondern zwischen ihr und der Klägerin ist einzig die Versicherungspolice mit den AVB massgebend. Es ist festzuhalten, dass das Begehren der Klägerin um Zusprechung von Versiche- rungsleistungen abzuweisen ist. Die Rechtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 81 Abs. 1 ZPO). Dem Prozessausgang entsprechend werden die amtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'600.-- festgesetzt. Art. 86 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die unterliegende Partei verpflichtet werden soll, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten Kosten zu ersetzen. Die Ko- stennote von RA Dr. St. erweist sich als tarifkonform, weshalb eine Entschädigung von Fr. 4'941.-- ausgewiesen ist. Die Klägerin hat die Beklagte in dieser Höhe ausseramtlich zu entschädigen. Demnach hat das Kantonsgericht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die amtlichen Kosten, bestehend aus Fr. 200.-- Vermittlungsgebühr Fr. 1'600.-- Gerichtsgebühr Fr. 1'800.-- insgesamt, werden der Klägerin auferlegt, unter Anrechnung der von ihr geleisteten Vorschüsse von Fr. 500.--.

3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit Fr. 4'941.-- ausseramtlich zu ent- schädigen.