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20000425_d_lu_u_00

25. April 2000 Luzern Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2000-04-25 · Deutsch CH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 lich, dass er seine Frau ans Steuer gelassen habe, nachdem er am Vortag seinen Führer-

ausweis habe abgeben müssen. Da seine Frau am Steuer gesessen und im Besitz eines

gültigen Führerausweises gewesen sei, sei das Rückgriffsrecht ausgeschlossen.

Gründe: Zuständigkeit: Gemäss § 197 ZPO wird die Streitigkeit durch Einreichung des

Aussöhnungsgesuchs beim Vermittler rechtshängig. Zu dieser Zeit hatte der Beklagte sei-

nen Wohnsitz in Sch. Folglich ist das hiesige Gericht örtlich zuständig (§ 24 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert beträgt Fr. 23'207.50 (§ 18 Abs. 1 ZPO), woraus sich die sachliche Zustän-

digkeit des Amtsgerichts ergibt (§ 9 lit. a ZPO).

Beweisverfahren: Im Beweisverfahren wurden die aufgelegten Urkunden zu den Akten

genommen und anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 21.3.2000 B. O.-F. und V. Z.

als Zeuginnen einvernommen. P. G. verweigerte die Aussage vor Gericht, da er sich im

Moment in der Strafanstalt L. befinde und seine Situation nicht verschlimmern wolle. Der

beklagtische Rechtsvertreter verzichtete daraufhin auf dessen Einvernahme. Die Einver-

nahme des Zeugen G. O. erübrigt sich, da dieser wie die Zeugin B. O.-F. nicht gesehen

hat, wer im Unfallzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat (vgl. ZP S. 1 ff.). Weitere Beweiser-

hebungen erübrigen sich, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Prozesses zu

beeinflussen.

Regressforderung

In ihrer Klage machte die Klägerin eine Forderung von Fr. 23'207.50 geltend.

Der Beklagte bestreitet diesen Anspruch.

Die Klägerin führt aus, dass der Beklagte am Unfalltag (24.8.1996) ohne gültigen Füh-

rerausweis gefahren sei, weshalb sie aufgrund des Versicherungsvertrages berechtigt sei,

von ihrem Rückgriffsrecht gegen den Beklagten Gebrauch zu machen. Aus den Polizei-

akten sei klar ersichtlich, dass der Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt am Steuer gesessen

sei. Die Klägerin stützt sich dabei auf die Bestimmung von Art. 65 SVG, wonach der Ver-

sicherer ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten hat,

soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur

Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre. Gemäss Art. B5 Ziff. 2a der allge-

meinen Versicherungsbedingungen "mobicar" sei die Haftpflicht der Lenker nicht versi-

chert, welche ohne den gesetzlich erforderlichen Führerausweis fahren.

Der Beklagte erhebt den Einwand, dass gar nicht er selbst, sondern seine Ehefrau ge-

fahren sei. Es seien Zeugen vorhanden, die dies bestätigen könnten. Da seine Ehefrau

damals im Besitze eines gültigen Fahrausweises gewesen sei, könne bezüglich Scha-

densbetrag kein Rückgriff auf ihn genommen werden.

Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte Halter des versicherten Fahrzeuges und Ver-

sicherungsnehmer ist. Gemäss Art. 63 Abs. 2 SVG deckt die Versicherung die Haftpflicht

des Halters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist. Die Klä-

gerin hat demzufolge grundsätzlich für den Schaden aus der Haftpflicht des Beklagten,

der Halter des versicherten Fahrzeuges ist, einzustehen. Der Geschädigte hat im Rahmen

der vertraglichen Versicherungsdeckung ein unmittelbares Forderungsrecht gegen den

Versicherer, wobei dem Geschädigten Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus

dem Versicherungsvertragsgesetz nicht entgegengehalten werden können (Art. 65 Abs. 1

und 2 SVG). Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer

oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versiche-

rungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre (Art. 65

Abs. 3 SVG). Damit ein Rückgriff überhaupt in Frage kommt, muss der Versicherer bereits

an den Geschädigten geleistet haben. Die Klägerin kann klar belegen, dass sie ihrer

Schadenersatzpflicht nachgekommen ist und die durch den Unfall vom 24.8.1996 ge

E. 3 schädigten Personen ausbezahlt hat. Ob die weiteren Voraussetzungen für ein Rück-

griffsrecht gegen den Beklagten vorliegen, beurteilt sich nach dem zwischen den Parteien

geschlossenen Versicherungsvertrag. Das Innenverhältnis ist also für die Beantwortung

dieser Frage massgebend.

In Art. B5 Ziff. 2a der allgemeinen Versicherungsbedingungen "mobicar" wird festge-

halten, dass die Haftpflicht der Lenker, die den gesetzlich erforderlichen Führerausweis

nicht besitzen, nicht versichert ist. Nach Art. B7 lit. a der AVB kann die Klägerin die er-

brachten Leistungen vom Versicherungsnehmer oder Versicherten ganz oder teilweise

wieder zurückfordern, wenn sie nach dem Versicherungsvertrag, dem Bundesgesetz über

den Versicherungsvertrag oder der Strassenverkehrsgesetzgebung berechtigt ist, ihre Lei-

stungen abzulehnen oder zu kürzen. Gemäss Wortlaut dieser Bestimmungen ist die Klä-

gerin befugt, von ihrem Rückgriffsrecht Gebrauch zu machen, wenn der Lenker den ge-

setzlich erforderlichen Fahrausweis nicht besitzt (vgl. dazu Schaffhauser/Zellweger,

Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bern 1988, Bd. II, RN 1650 f).

Ein Rückgriff in vollem Umfang der vom Versicherer an den Geschädigten geleisteten

Zahlungen ist möglich, wenn sich der Versicherer im internen Verhältnis auf einen Versi-

cherungsausschluss stützen kann (Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., RN 1693). Die Kläge-

rin ist somit berechtigt, die Leistung gänzlich abzulehnen und ihr Rückgriffsrecht in vollem

Umfang gegen den Beklagten geltend zu machen, falls feststeht, dass dieser das Fahr-

zeug im Unfallzeitpunkt ohne Führerausweis gelenkt hat.

Fahrer: Es ist im vorliegenden Verfahren nun festzustellen, wer im Zeitpunkt des Unfalls

tatsächlich am Steuer des VW Golf gesessen ist. Es steht fest und ist unbestritten, dass

der Beklagte am Unfalltag (24.8.1996) nicht im Besitze eines gültigen Fahrausweises war,

weil er ihm am Vortag des Unfalls (23.8.1996) für die Dauer eines Monats entzogen wur-

de. Dies ergaben auch die beim Strassenverkehrsamt des Kantons L. gemachten Abklä-

rungen.

Anlässlich der Polizeibefragung am Unfallort machte der Beklagte folgende Aussagen:

Mit ca. 110 km/h sei er in den Tunnel eingefahren, wo sich der Verkehr gestaut habe. Ob-

schon er sofort abgebremst habe, sei er nicht mehr in der Lage gewesen, rechtzeitig an-

zuhalten, und sei deshalb in ein stehendes Auto gefahren. Er habe am Vortag den Fahr-

ausweis wegen eines Unfalls beim Strassenverkehrsamt abgeben müssen. Den Stau ha-

be er zu spät gesehen, weil er im Innenspiegel zu seiner Frau zurückgeschaut und mit ihr

gesprochen habe. Mitfahrer P. G. bestätigte diesen Sachverhalt durch seine Angaben ge-

genüber der Polizei. Zudem sind noch andere Zeugen vorhanden, die den Unfall beob-

achtet haben. Sie wurden aber nicht ausdrücklich dazu befragt, wer gefahren sei, da dies

damals keineswegs streitig war.

Eine nähere Prüfung bezüglich Abwicklung des Versicherungsfalles erscheint an dieser

Stelle als angezeigt. Mit Schreiben vom 31.10.1997 hat die Klägerin den Beklagten auf-

gefordert, Zahlung von Fr. 23'207.50 zu leisten, da die Deckungspflicht von ihrer Seite

verneint werden müsse. Dieser Aufforderung kam der Beklagte aber nicht nach. In der

Folge betrieb die Klägerin den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 6.5.98 für die Forderung

von Fr. 23'207.50, worauf der Beklagte Rechtsvorschlag mit der Begründung erhoben hat,

dass er gar nicht gefahren sei. Soweit ersichtlich wurde der Einwand, der Beklagte sei

nicht gefahren, erstmals nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erhoben.

Zur Frage, ob der Beklagte selbst oder seine Ehefrau gefahren sei, wurden P. G., B.

O.-F. und V. Z. (Ehefrau des Beklagten) als Zeugen befragt. Die Zeugen machten folgen-

de Aussagen:

P. G., der zur Zeit in der Strafanstalt L. eine Freiheitsstrafe verbüsst, verweigerte die

Aussage mit der Begründung, dass er seine gegenwärtige Situation nicht noch ver-

schlimmern wolle. Der Rechtsvertreter des Beklagten hat darauffiin auf dessen Einver-

nahme verzichtet. Demzufolge ist festzuhalten, dass P. G. seine frühere Aussage am

Unfallplatz nicht widerrufen hat. Damals sagte er aus, dass er als Mitfahrer vorne im Auto

des Beklagten gesessen sei. Den Unfallhergang schilderte er wie folgt: Sie seien in S. auf

die Autobahn gefahren. Der Beklagte sei auf dem Überholstreifen in den Tunnel eingefah

E. 4 ren. Plötzlich habe der Beklagte festgestellt, dass die Fahrzeuge vor ihm im Tunnel stün-

den. Obwohl der Beklagte sofort stark gebremst habe, sei es zur Kollision gekommen. Er

selbst sei angegurtet gewesen und habe diverse Prellungen an Brust und Kopf erlitten.

Auch unter Punkt 4 der Ergänzungen wird ausgeführt, dass der Beklagte und P. G. diver-

se Prellungen erlitten haben. Sie wurden mit einem Rettungswagen ins Kantonsspital L.

transportiert, wo sie nach der Kontrolle in Heimpflege entlassen wurden.

Die Zeugin B. O.-F. hat zur Sache Folgendes ausgesagt: Am Unfalltag habe sie die

Familie Z. in der Migros S. getroffen. Als diese abgefahren sei, habe sie selber gesehen,

dass die Ehefrau des Beklagten am Steuer, P. G. auf dem Beifahrersitz und der Beklagte

hinten gesessen sei. Etwa zehn Minuten später sei sie dann mit ihrer Familie hinterher-

gefahren, da sie zur Familie Z. habe gehen wollen. In der Folge habe sie gesehen, dass

es auf der Autobahn zu einem Unfall gekommen sei, an dem das Fahrzeug des Beklagten

beteiligt gewesen sei. Den Unfallhergang selber habe sie aber nicht gesehen.

V. Z. war zur Aussage bereit, obwohl sie die Ehefrau des Beklagten ist. Zur Sache

machte sie folgende Feststellungen: Sie erinnere sich ganz genau, dass sie am 24.8.1996

gefahren sei. Ihr Ehemann sei hinten im Auto und P. G. neben ihr gesessen. Unmittelbar

vor dem Unfall habe ihr Mann gerufen, dass sie bremsen solle. Sie wisse nicht genau, wie

es zum Unfall gekommen sei. Vor dem Unfall sei sie auf der Überholspur gefahren. Nach

dem Unfall habe sie ihrem Ehemann gesagt, dass er den Unfall auf sich nehmen solle,

damit sie den Fahrausweis nicht verliere. Diese Vorgehensweise begründete sie damit,

dass sie zu jener Zeit auf den Fahrausweis angewiesen gewesen sei, um zur Arbeit zu

gelangen. Ihr Ehemann hingegen sei damals arbeitslos gewesen und habe deshalb auf

den Fahrausweis verzichten können. Durch den Unfall habe sie eine Kopfverletzung erlit-

ten. Sie sei aber nicht im Spital gewesen, weil sie gedacht habe, dass man dann wisse,

wer gefahren sei. Ihr Ehemann und P. G. seien auch verletzt gewesen. Es sei schon eine

halbe Stunde gegangen, bis die Polizei auf der Unfallstelle eingetroffen sei. Trotz starken

Kopfschmerzen habe sie in diesem Moment an ihren Fahrausweis gedacht und ihren

Ehemann deshalb aufgefordert, der Polizei die Unwahrheit zu sagen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist vorab davon auszugehen, dass der Beklagte und

P. G. am Unfallort klar bestätigt haben, dass der Beklagte am Steuer des Autos sass. Ihre

Erstaussagen zum Unfallhergang sind nachvollziehbar und stimmen mit den Angaben der

übrigen Zeugen überein. Sodann ist davon auszugehen, dass Aussagen unmittelbar nach

dem Ereignis realitätsgetreuer sind als spätere Darstellungen (Zweidler, Die Würdigung

von Aussagen, ZBJV 1996, S. 105; Undeutsch, Handbuch der Psychologie, Band 11: Fo-

rensische Psychologie, S. 66; Bender/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I

Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, S. 77 f). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass bei-

de durch den Unfall verletzt wurden und dass das Unfallgeschehen durch zahlreiche wei-

tere Zeugen beobachtet worden ist. Es ist daher sehr unwahrscheinlich, dass die damali-

gen Aussagen auf einer Lüge beruhten sowie dass eine solche bei der Tatbestandsauf-

nahme durch die Polizei nicht sofort widerlegt worden wäre. Anzufügen ist auch, dass die-

se Sachverhaltsdarstellung - soweit aus den Akten ersichtlich - bis zur Zustellung des

Zahlungsbefehls unbestritten geblieben ist.

Die Zeugin B. O.-F. will gesehen haben, dass sich die Ehefrau des Beklagten am Ab-

fahrtsort in S. ans Steuer gesetzt habe. Sie konnte aber nicht aussagen, wer im Unfall-

zeitpunkt das Auto lenkte. Es ist ohne weiteres denkbar, dass der Fahrer bis zum Unfall

noch gewechselt hat, zumal zwischen der Migros S. und der Unfallstelle einige Kilometer

liegen. Bei dieser Sachlage kann der Beweis, dass die Ehefrau des Beklagten gefahren

ist, nicht erbracht werden. Im übrigen wäre auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin der

Ehefrau des Beklagten offenbar nahe steht. Sodann erscheint es auch zumindest zweifel-

haft, ob die Zeugin nach über vier Jahren ohne Fremdeinfluss noch aussagen kann, wer

sich damals ans Steuer gesetzt und welcher Beifahrer vorne und welcher hinten Platz ge-

nommen hat.

Die Zeugin V. Z. ist die Ehefrau des Beklagten. Es ist offensichtlich, dass sie von einer

Klagegutheissung direkt betroffen wäre, hätte sie doch die Regressforderung gegen ihren

E. 5 Ehemann faktisch mitzufinanzieren. Umgekehrt käme eine Klageabweisung auch ihr zu-

gute. Sie ist damit von ihrer eigenen Interessenlage her in ihrer Glaubwürdigkeit einge-

schränkt (Zweidler, a.a.O., S. 117; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, Zürich

1955, S. 8 FN 30). Zu Beginn ihrer Aussage behauptete sie, sie habe mit ihrem Ehemann

schon lange nicht mehr über die heutige Verhandlung gesprochen. Diese Aussage ist

schlicht unglaubwürdig. Weiter fällt auf, dass sie auch auf Nachfrage des Richters hin

nicht in der Lage war, den Unfallhergang auch nur einigermassen detailliert und nachvoll-

ziehbar zu schildem (vgl. dazu Zweidler, a.a.O., S. 120 mit weiteren Hinweisen). Sie gibt

denn auch zu, dass sie nicht wisse, wie es zur Kollision gekommen sei. Sie könne sich nur

erinnern, dass ihr Ehemann gerufen habe, sie solle bremsen. Wäre sie tatsächlich gefah-

ren, könnte sie die Umstände des Unfalls viel präziser beschreiben. Ihre Aussage zum

Unfallhergang gleicht vielmehr der Aussage eines Mitfahrers, welcher nicht auf den Ver-

kehr geachtet hat und somit vom Unfallgeschehen vollkommen überrascht worden ist.

Insgesamt ist ihre Aussage unter verschiedenen Gesichtspunkten derart dürftig und un-

glaubwürdig, dass keinesfalls darauf abgestellt werden kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich aus der Tatbestandsaufnahme der

Polizei am Unfallort klar ergibt, dass der Beklagte das Unfallauto gelenkt hat. Die nunmehr

vorgetragenen Beweismittel sind nicht geeignet, jene Ergebnisse ernsthaft in Frage zu

stellen. Dieses eindeutige Beweisergebnis führt zur Gutheissung der Klage.

Verzugszins: Mit Schreiben vom 31.10.1997 hat die Klägerin die Deckungsfrage ver-

neint und den Beklagten aufgefordert, den Schadensbetrag von Fr. 23'207.50 innert 30

Tagen zu bezahlen. Diese klare Aufforderung zur Zahlung gilt als Mahnschreiben im Sin-

ne von Art. 102 OR. Folglich ist die Klägerin berechtigt, ab dem 1.12.1997 5% Zins auf Fr.

23'207.50 zu verlangen.

Aufhebung des Rechtsvorschlages: Die Klägerin hat den Antrag gestellt, der Rechts-

vorschlag in der Betreibung Nr. .. Sch. sei aufzuheben. Praxisgemäss wird in der vor dem

Prozess angehobenen Betreibung der Rechtsvorschlag im Umfang der Klagegutheissung

beseitigt, damit die Klägerin diese - falls notwendig - fortsetzen kann (BGE 107 III 64). Der

Verzugszins wurde noch nicht in Betreibung gesetzt.

Kosten: Die Prozesskosten werden dem vollumfänglich unterliegenden Beklagten auf-

erlegt (§ 119 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden inkl. Gebühr und Auslagen auf Fr.

1'800.-- festgesetzt (§ 3 KoG, § 7 lit. a KoV). Die klägerische Kostennote wird im geltend

gemachten Umfang genehmigt (§ § 48 Abs. 1 und 52 Abs. 1 KoV), wobei die Barauslagen

auf pauschal Fr. 100.-- festgesetzt werden (§ 66 KoV). Die Klägerin verlangt überdies die

Entschädigung der Friedensrichterkosten von Fr. 165.--. Im nachfolgenden Prozess kön-

nen die Vermittlerkosten als Parteikosten geltend gemacht werden (§ 196 Abs. 2). Somit

hat der Beklagte der Klägerin die Friedensrichterkosten von Fr. 165.-- zu erstatten.

R e c h t s s p r u c h

Dispositiv
  1. Der Beklagte hat der Klägerin Fr. 23'207.50 nebst 5 % Zins seit 1.12.1997 zu be- zahlen.
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. .. Sch. wird für den Betrag von Fr. 23'207.50 aufgehoben.
  3. Der Beklagte trägt die Prozesskosten. Die Gerichtskosten betragen Fr 1'800.-- (inkl. Zeugenlohn von Fr. 100.-- und Kosten für die polizeiliche Zuführung des Zeugen P. G. von Fr. 215.20) und werden mit dem Kosten- vorschuss der Klägerin von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Beklagte hat demnach der Kläge- rin Fr. 1'500.-- und an das Amtsgericht Luzern-Land Fr. 300.-- zu bezahlen. 6 Der Beklagte hat der Klägerin zudem eine Parteikostenentschädigung von Fr. 4'572.50 (inkl. Fr. 100.-- Auslagen, Fr. 307.50 MWSt und Fr. 165.-- Friedensrichterkosten) zu be- zahlen.
  4. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff ZPO). Die Appellati- onserklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzem einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegen- partei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechtsspruchs enthal- ten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien zugestellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt682000.doc Amtsgericht Luzern-Land, 25. April 2000, Z. c. Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bern Tatbestand: Am 24.8.1996 war das Fahrzeug des Beklagten auf der Autobahn bei S. in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Beklagte konnte der Polizei keinen Führerausweis vorweisen, da dieser ihm am Vortag für die Dauer eines Monats entzogen worden war. Im vorliegenden Prozess macht die Versicherungsgesellschaft ihr Rückgriffsrecht gegen den Beklagten geltend. Mit Klage vom 10.9.1999 beantragte die Klägerin, der Beklagte habe ihr Fr. 23'207.50 nebst Zins zu 5% seit dem 1.12.1997 zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. .. Sch. aufzuheben. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der Beklagte sei am 24.8.1996 mit seinem VW Golf auf der Autobahn von S. in Richtung L. unterwegs gewesen. Mit hoher Geschwindigkeit sei er auf dem Überholstreifen in den Tunnel M. eingefahren, in welchem er den Rückstau zu spät bemerkt habe und in der Fol- ge in zwei Fahrzeuge geprallt sei. Durch den Aufprall seien mehrere Fahrzeuge ineinan- der geschoben worden. Der Beklagte habe zum Unfallhergang selbst ausgeführt, dass er im Innenspiegel zu seiner Frau zurückgeschaut und mit ihr geredet habe, weshalb er den Stau zu spät gesehen habe. Er habe keinen Führerausweis vorweisen können, da dieser ihm am Vortag für die Dauer eines Monats entzogen worden sei. Der durch den Unfall verursachte Schaden habe sich auf Fr. 23'207.50 belaufen, der vorerst von ihr als Versi- cherung des Beklagten übernommen worden sei. Da der Beklagte im Zeitpunkt des Un- falls nicht im Besitze eines gültigen Fahrausweises gewesen sei, müsse ihre Dek- kungspflicht verneint werden. Sie habe den Beklagten am 31.10.1997 aufgefordert, ihr den ausbezahlten Schadensbetrag zu vergüten. Da der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe sie ihn mit Zahlungsbefehl vom 6.5.1998 betrieben, wor- auf der Beklagte Rechtsvorschlag erhoben habe mit der Begründung, er sei gar nicht ge- fahren. In seiner Klageantwort vom 22.11.1999 verlangte der Beklagte die Abweisung der Kla- ge, was er wie folgt begründete: Als es am 24.8.1996 zur Auffahrkollision gekommen sei, sei nicht er selbst am Steuer seines VW Golf gewesen. Da er am Tag zuvor seinen Füh- rerausweis habe abgeben müssen, sei seine Frau gefahren. Er sei zu jener Zeit arbeitslos und deshalb nicht auf den Führerschein angewiesen gewesen. Seine Frau hingegen habe ihren Führerschein gebraucht, um zur Arbeit zu gelangen. Aus diesem Grund habe man damals fälschlicherweise ausgesagt, er sei am Steuer gesessen. Richtig sei jedoch, dass seine Frau, die damals im Besitz eines Führerausweises gewesen sei, am Steuer geses- sen sei. Da V. Z. im Besitz eines Führerausweises gewesen sei, könne bezüglich Scha- densbetrag kein Rückgriff auf den Beklagten genommen werden. Mit Replik vom 2.12.1999 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest. Sie machte insbe- sondere geltend, der Beklagte habe der Polizei selber zu Protokoll gegeben, dass er den Stau zu spät gesehen habe, weil er im Innenspiegel zu seiner Frau zurückgeschaut und mit ihr geredet habe. Auf dem Beifahrersitz sei P. G. gesessen, der anlässlich der Befra- gung durch die Polizei ausgesagt habe, er sei als Mitfahrer vorne im Auto des Beklagten gesessen. Der Beklagte habe plötzlich festgestellt, dass Autos vor ihm im Tunnel stünden. Obwohl er brüsk gebremst habe, sei es zur Kollision gekommen. Im Übrigen habe die Zeugin A. Sch. festgestellt, wie der VW Golf von der Autobahneinfahrt S. auf die Auto- bahn eingefahren sei, sofort auf den Überholstreifen gewechselt und dort sehr stark be- schleunigt habe. Diese Darstellung der Fahrweise zeige doch, dass kaum die Frau des Beklagten am Steuer gesessen sei. Mit Duplik vom 17.1.2000 hielt der Beklagte an seinen Anträgen fest. Er beharrte auf seinem Standpunkt, dass am 24.8.1996 nicht er, sondern seine Frau am Steuer gewesen sei. Dabei handle es sich nicht um reine Schutzbehauptungen; es sei vielmehr verständ

2 lich, dass er seine Frau ans Steuer gelassen habe, nachdem er am Vortag seinen Führer- ausweis habe abgeben müssen. Da seine Frau am Steuer gesessen und im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen sei, sei das Rückgriffsrecht ausgeschlossen. Gründe: Zuständigkeit: Gemäss § 197 ZPO wird die Streitigkeit durch Einreichung des Aussöhnungsgesuchs beim Vermittler rechtshängig. Zu dieser Zeit hatte der Beklagte sei- nen Wohnsitz in Sch. Folglich ist das hiesige Gericht örtlich zuständig (§ 24 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 23'207.50 (§ 18 Abs. 1 ZPO), woraus sich die sachliche Zustän- digkeit des Amtsgerichts ergibt (§ 9 lit. a ZPO). Beweisverfahren: Im Beweisverfahren wurden die aufgelegten Urkunden zu den Akten genommen und anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 21.3.2000 B. O.-F. und V. Z. als Zeuginnen einvernommen. P. G. verweigerte die Aussage vor Gericht, da er sich im Moment in der Strafanstalt L. befinde und seine Situation nicht verschlimmern wolle. Der beklagtische Rechtsvertreter verzichtete daraufhin auf dessen Einvernahme. Die Einver- nahme des Zeugen G. O. erübrigt sich, da dieser wie die Zeugin B. O.-F. nicht gesehen hat, wer im Unfallzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat (vgl. ZP S. 1 ff.). Weitere Beweiser- hebungen erübrigen sich, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Prozesses zu beeinflussen. Regressforderung In ihrer Klage machte die Klägerin eine Forderung von Fr. 23'207.50 geltend. Der Beklagte bestreitet diesen Anspruch. Die Klägerin führt aus, dass der Beklagte am Unfalltag (24.8.1996) ohne gültigen Füh- rerausweis gefahren sei, weshalb sie aufgrund des Versicherungsvertrages berechtigt sei, von ihrem Rückgriffsrecht gegen den Beklagten Gebrauch zu machen. Aus den Polizei- akten sei klar ersichtlich, dass der Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt am Steuer gesessen sei. Die Klägerin stützt sich dabei auf die Bestimmung von Art. 65 SVG, wonach der Ver- sicherer ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten hat, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre. Gemäss Art. B5 Ziff. 2a der allge- meinen Versicherungsbedingungen "mobicar" sei die Haftpflicht der Lenker nicht versi- chert, welche ohne den gesetzlich erforderlichen Führerausweis fahren. Der Beklagte erhebt den Einwand, dass gar nicht er selbst, sondern seine Ehefrau ge- fahren sei. Es seien Zeugen vorhanden, die dies bestätigen könnten. Da seine Ehefrau damals im Besitze eines gültigen Fahrausweises gewesen sei, könne bezüglich Scha- densbetrag kein Rückgriff auf ihn genommen werden. Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte Halter des versicherten Fahrzeuges und Ver- sicherungsnehmer ist. Gemäss Art. 63 Abs. 2 SVG deckt die Versicherung die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist. Die Klä- gerin hat demzufolge grundsätzlich für den Schaden aus der Haftpflicht des Beklagten, der Halter des versicherten Fahrzeuges ist, einzustehen. Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein unmittelbares Forderungsrecht gegen den Versicherer, wobei dem Geschädigten Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz nicht entgegengehalten werden können (Art. 65 Abs. 1 und 2 SVG). Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versiche- rungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre (Art. 65 Abs. 3 SVG). Damit ein Rückgriff überhaupt in Frage kommt, muss der Versicherer bereits an den Geschädigten geleistet haben. Die Klägerin kann klar belegen, dass sie ihrer Schadenersatzpflicht nachgekommen ist und die durch den Unfall vom 24.8.1996 ge

3 schädigten Personen ausbezahlt hat. Ob die weiteren Voraussetzungen für ein Rück- griffsrecht gegen den Beklagten vorliegen, beurteilt sich nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag. Das Innenverhältnis ist also für die Beantwortung dieser Frage massgebend. In Art. B5 Ziff. 2a der allgemeinen Versicherungsbedingungen "mobicar" wird festge- halten, dass die Haftpflicht der Lenker, die den gesetzlich erforderlichen Führerausweis nicht besitzen, nicht versichert ist. Nach Art. B7 lit. a der AVB kann die Klägerin die er- brachten Leistungen vom Versicherungsnehmer oder Versicherten ganz oder teilweise wieder zurückfordern, wenn sie nach dem Versicherungsvertrag, dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag oder der Strassenverkehrsgesetzgebung berechtigt ist, ihre Lei- stungen abzulehnen oder zu kürzen. Gemäss Wortlaut dieser Bestimmungen ist die Klä- gerin befugt, von ihrem Rückgriffsrecht Gebrauch zu machen, wenn der Lenker den ge- setzlich erforderlichen Fahrausweis nicht besitzt (vgl. dazu Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bern 1988, Bd. II, RN 1650 f). Ein Rückgriff in vollem Umfang der vom Versicherer an den Geschädigten geleisteten Zahlungen ist möglich, wenn sich der Versicherer im internen Verhältnis auf einen Versi- cherungsausschluss stützen kann (Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., RN 1693). Die Kläge- rin ist somit berechtigt, die Leistung gänzlich abzulehnen und ihr Rückgriffsrecht in vollem Umfang gegen den Beklagten geltend zu machen, falls feststeht, dass dieser das Fahr- zeug im Unfallzeitpunkt ohne Führerausweis gelenkt hat. Fahrer: Es ist im vorliegenden Verfahren nun festzustellen, wer im Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich am Steuer des VW Golf gesessen ist. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beklagte am Unfalltag (24.8.1996) nicht im Besitze eines gültigen Fahrausweises war, weil er ihm am Vortag des Unfalls (23.8.1996) für die Dauer eines Monats entzogen wur- de. Dies ergaben auch die beim Strassenverkehrsamt des Kantons L. gemachten Abklä- rungen. Anlässlich der Polizeibefragung am Unfallort machte der Beklagte folgende Aussagen: Mit ca. 110 km/h sei er in den Tunnel eingefahren, wo sich der Verkehr gestaut habe. Ob- schon er sofort abgebremst habe, sei er nicht mehr in der Lage gewesen, rechtzeitig an- zuhalten, und sei deshalb in ein stehendes Auto gefahren. Er habe am Vortag den Fahr- ausweis wegen eines Unfalls beim Strassenverkehrsamt abgeben müssen. Den Stau ha- be er zu spät gesehen, weil er im Innenspiegel zu seiner Frau zurückgeschaut und mit ihr gesprochen habe. Mitfahrer P. G. bestätigte diesen Sachverhalt durch seine Angaben ge- genüber der Polizei. Zudem sind noch andere Zeugen vorhanden, die den Unfall beob- achtet haben. Sie wurden aber nicht ausdrücklich dazu befragt, wer gefahren sei, da dies damals keineswegs streitig war. Eine nähere Prüfung bezüglich Abwicklung des Versicherungsfalles erscheint an dieser Stelle als angezeigt. Mit Schreiben vom 31.10.1997 hat die Klägerin den Beklagten auf- gefordert, Zahlung von Fr. 23'207.50 zu leisten, da die Deckungspflicht von ihrer Seite verneint werden müsse. Dieser Aufforderung kam der Beklagte aber nicht nach. In der Folge betrieb die Klägerin den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 6.5.98 für die Forderung von Fr. 23'207.50, worauf der Beklagte Rechtsvorschlag mit der Begründung erhoben hat, dass er gar nicht gefahren sei. Soweit ersichtlich wurde der Einwand, der Beklagte sei nicht gefahren, erstmals nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erhoben. Zur Frage, ob der Beklagte selbst oder seine Ehefrau gefahren sei, wurden P. G., B. O.-F. und V. Z. (Ehefrau des Beklagten) als Zeugen befragt. Die Zeugen machten folgen- de Aussagen: P. G., der zur Zeit in der Strafanstalt L. eine Freiheitsstrafe verbüsst, verweigerte die Aussage mit der Begründung, dass er seine gegenwärtige Situation nicht noch ver- schlimmern wolle. Der Rechtsvertreter des Beklagten hat darauffiin auf dessen Einver- nahme verzichtet. Demzufolge ist festzuhalten, dass P. G. seine frühere Aussage am Unfallplatz nicht widerrufen hat. Damals sagte er aus, dass er als Mitfahrer vorne im Auto des Beklagten gesessen sei. Den Unfallhergang schilderte er wie folgt: Sie seien in S. auf die Autobahn gefahren. Der Beklagte sei auf dem Überholstreifen in den Tunnel eingefah

4 ren. Plötzlich habe der Beklagte festgestellt, dass die Fahrzeuge vor ihm im Tunnel stün- den. Obwohl der Beklagte sofort stark gebremst habe, sei es zur Kollision gekommen. Er selbst sei angegurtet gewesen und habe diverse Prellungen an Brust und Kopf erlitten. Auch unter Punkt 4 der Ergänzungen wird ausgeführt, dass der Beklagte und P. G. diver- se Prellungen erlitten haben. Sie wurden mit einem Rettungswagen ins Kantonsspital L. transportiert, wo sie nach der Kontrolle in Heimpflege entlassen wurden. Die Zeugin B. O.-F. hat zur Sache Folgendes ausgesagt: Am Unfalltag habe sie die Familie Z. in der Migros S. getroffen. Als diese abgefahren sei, habe sie selber gesehen, dass die Ehefrau des Beklagten am Steuer, P. G. auf dem Beifahrersitz und der Beklagte hinten gesessen sei. Etwa zehn Minuten später sei sie dann mit ihrer Familie hinterher- gefahren, da sie zur Familie Z. habe gehen wollen. In der Folge habe sie gesehen, dass es auf der Autobahn zu einem Unfall gekommen sei, an dem das Fahrzeug des Beklagten beteiligt gewesen sei. Den Unfallhergang selber habe sie aber nicht gesehen. V. Z. war zur Aussage bereit, obwohl sie die Ehefrau des Beklagten ist. Zur Sache machte sie folgende Feststellungen: Sie erinnere sich ganz genau, dass sie am 24.8.1996 gefahren sei. Ihr Ehemann sei hinten im Auto und P. G. neben ihr gesessen. Unmittelbar vor dem Unfall habe ihr Mann gerufen, dass sie bremsen solle. Sie wisse nicht genau, wie es zum Unfall gekommen sei. Vor dem Unfall sei sie auf der Überholspur gefahren. Nach dem Unfall habe sie ihrem Ehemann gesagt, dass er den Unfall auf sich nehmen solle, damit sie den Fahrausweis nicht verliere. Diese Vorgehensweise begründete sie damit, dass sie zu jener Zeit auf den Fahrausweis angewiesen gewesen sei, um zur Arbeit zu gelangen. Ihr Ehemann hingegen sei damals arbeitslos gewesen und habe deshalb auf den Fahrausweis verzichten können. Durch den Unfall habe sie eine Kopfverletzung erlit- ten. Sie sei aber nicht im Spital gewesen, weil sie gedacht habe, dass man dann wisse, wer gefahren sei. Ihr Ehemann und P. G. seien auch verletzt gewesen. Es sei schon eine halbe Stunde gegangen, bis die Polizei auf der Unfallstelle eingetroffen sei. Trotz starken Kopfschmerzen habe sie in diesem Moment an ihren Fahrausweis gedacht und ihren Ehemann deshalb aufgefordert, der Polizei die Unwahrheit zu sagen. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist vorab davon auszugehen, dass der Beklagte und P. G. am Unfallort klar bestätigt haben, dass der Beklagte am Steuer des Autos sass. Ihre Erstaussagen zum Unfallhergang sind nachvollziehbar und stimmen mit den Angaben der übrigen Zeugen überein. Sodann ist davon auszugehen, dass Aussagen unmittelbar nach dem Ereignis realitätsgetreuer sind als spätere Darstellungen (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 1996, S. 105; Undeutsch, Handbuch der Psychologie, Band 11: Fo- rensische Psychologie, S. 66; Bender/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, S. 77 f). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass bei- de durch den Unfall verletzt wurden und dass das Unfallgeschehen durch zahlreiche wei- tere Zeugen beobachtet worden ist. Es ist daher sehr unwahrscheinlich, dass die damali- gen Aussagen auf einer Lüge beruhten sowie dass eine solche bei der Tatbestandsauf- nahme durch die Polizei nicht sofort widerlegt worden wäre. Anzufügen ist auch, dass die- se Sachverhaltsdarstellung - soweit aus den Akten ersichtlich - bis zur Zustellung des Zahlungsbefehls unbestritten geblieben ist. Die Zeugin B. O.-F. will gesehen haben, dass sich die Ehefrau des Beklagten am Ab- fahrtsort in S. ans Steuer gesetzt habe. Sie konnte aber nicht aussagen, wer im Unfall- zeitpunkt das Auto lenkte. Es ist ohne weiteres denkbar, dass der Fahrer bis zum Unfall noch gewechselt hat, zumal zwischen der Migros S. und der Unfallstelle einige Kilometer liegen. Bei dieser Sachlage kann der Beweis, dass die Ehefrau des Beklagten gefahren ist, nicht erbracht werden. Im übrigen wäre auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin der Ehefrau des Beklagten offenbar nahe steht. Sodann erscheint es auch zumindest zweifel- haft, ob die Zeugin nach über vier Jahren ohne Fremdeinfluss noch aussagen kann, wer sich damals ans Steuer gesetzt und welcher Beifahrer vorne und welcher hinten Platz ge- nommen hat. Die Zeugin V. Z. ist die Ehefrau des Beklagten. Es ist offensichtlich, dass sie von einer Klagegutheissung direkt betroffen wäre, hätte sie doch die Regressforderung gegen ihren

5 Ehemann faktisch mitzufinanzieren. Umgekehrt käme eine Klageabweisung auch ihr zu- gute. Sie ist damit von ihrer eigenen Interessenlage her in ihrer Glaubwürdigkeit einge- schränkt (Zweidler, a.a.O., S. 117; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, Zürich 1955, S. 8 FN 30). Zu Beginn ihrer Aussage behauptete sie, sie habe mit ihrem Ehemann schon lange nicht mehr über die heutige Verhandlung gesprochen. Diese Aussage ist schlicht unglaubwürdig. Weiter fällt auf, dass sie auch auf Nachfrage des Richters hin nicht in der Lage war, den Unfallhergang auch nur einigermassen detailliert und nachvoll- ziehbar zu schildem (vgl. dazu Zweidler, a.a.O., S. 120 mit weiteren Hinweisen). Sie gibt denn auch zu, dass sie nicht wisse, wie es zur Kollision gekommen sei. Sie könne sich nur erinnern, dass ihr Ehemann gerufen habe, sie solle bremsen. Wäre sie tatsächlich gefah- ren, könnte sie die Umstände des Unfalls viel präziser beschreiben. Ihre Aussage zum Unfallhergang gleicht vielmehr der Aussage eines Mitfahrers, welcher nicht auf den Ver- kehr geachtet hat und somit vom Unfallgeschehen vollkommen überrascht worden ist. Insgesamt ist ihre Aussage unter verschiedenen Gesichtspunkten derart dürftig und un- glaubwürdig, dass keinesfalls darauf abgestellt werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich aus der Tatbestandsaufnahme der Polizei am Unfallort klar ergibt, dass der Beklagte das Unfallauto gelenkt hat. Die nunmehr vorgetragenen Beweismittel sind nicht geeignet, jene Ergebnisse ernsthaft in Frage zu stellen. Dieses eindeutige Beweisergebnis führt zur Gutheissung der Klage. Verzugszins: Mit Schreiben vom 31.10.1997 hat die Klägerin die Deckungsfrage ver- neint und den Beklagten aufgefordert, den Schadensbetrag von Fr. 23'207.50 innert 30 Tagen zu bezahlen. Diese klare Aufforderung zur Zahlung gilt als Mahnschreiben im Sin- ne von Art. 102 OR. Folglich ist die Klägerin berechtigt, ab dem 1.12.1997 5% Zins auf Fr. 23'207.50 zu verlangen. Aufhebung des Rechtsvorschlages: Die Klägerin hat den Antrag gestellt, der Rechts- vorschlag in der Betreibung Nr. .. Sch. sei aufzuheben. Praxisgemäss wird in der vor dem Prozess angehobenen Betreibung der Rechtsvorschlag im Umfang der Klagegutheissung beseitigt, damit die Klägerin diese - falls notwendig - fortsetzen kann (BGE 107 III 64). Der Verzugszins wurde noch nicht in Betreibung gesetzt. Kosten: Die Prozesskosten werden dem vollumfänglich unterliegenden Beklagten auf- erlegt (§ 119 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden inkl. Gebühr und Auslagen auf Fr. 1'800.-- festgesetzt (§ 3 KoG, § 7 lit. a KoV). Die klägerische Kostennote wird im geltend gemachten Umfang genehmigt (§ § 48 Abs. 1 und 52 Abs. 1 KoV), wobei die Barauslagen auf pauschal Fr. 100.-- festgesetzt werden (§ 66 KoV). Die Klägerin verlangt überdies die Entschädigung der Friedensrichterkosten von Fr. 165.--. Im nachfolgenden Prozess kön- nen die Vermittlerkosten als Parteikosten geltend gemacht werden (§ 196 Abs. 2). Somit hat der Beklagte der Klägerin die Friedensrichterkosten von Fr. 165.-- zu erstatten. R e c h t s s p r u c h 1. Der Beklagte hat der Klägerin Fr. 23'207.50 nebst 5 % Zins seit 1.12.1997 zu be- zahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. .. Sch. wird für den Betrag von Fr. 23'207.50 aufgehoben. 3. Der Beklagte trägt die Prozesskosten. Die Gerichtskosten betragen Fr 1'800.-- (inkl. Zeugenlohn von Fr. 100.-- und Kosten für die polizeiliche Zuführung des Zeugen P. G. von Fr. 215.20) und werden mit dem Kosten- vorschuss der Klägerin von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Beklagte hat demnach der Kläge- rin Fr. 1'500.-- und an das Amtsgericht Luzern-Land Fr. 300.-- zu bezahlen.

6 Der Beklagte hat der Klägerin zudem eine Parteikostenentschädigung von Fr. 4'572.50 (inkl. Fr. 100.-- Auslagen, Fr. 307.50 MWSt und Fr. 165.-- Friedensrichterkosten) zu be- zahlen. 4. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff ZPO). Die Appellati- onserklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzem einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegen- partei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechtsspruchs enthal- ten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. 5. Dieses Urteil wird den Parteien zugestellt.