Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 eine blosse Meinungsäusserung abgegeben, als er den Wiederbeschaffungspreis des
"Nain" mit Fr. 16'000.-- angegeben habe. Diese Summe habe dem Preis entsprochen, den
er für den Teppich tatsächlich bezahlt und den er für angemessen erachtet habe. Den
wirklichen Wert habe er allein schon deshalb nicht nennen können, weil es ihm am (aktu-
ellen) Fachwissen fehle. Er habe die Versicherung weder vorsätzlich täuschen wollen
noch die Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung gehabt. Die Berufungsbeklagte habe
ihn nicht darauf hingewiesen, es werde am angegebenen Wert des "Nain" gezweifelt. M.
S. habe ihre Fragen treuherzig beantwortet. Er sei ganz bewusst aufs Glatteis geführt
worden: Man habe ihm eine Formulierung unterschoben, die er aus falsch verstandenem
Stolz - um nicht zugeben zu müssen, dass er zuviel für den Teppich bezahlt habe -, nicht
aber in Täuschungsabsicht unterzeichnet habe. Er habe den Teppich nun einmal für Fr.
17'040.-- gekauft. Dieser Beweis sei klar erbracht worden. Die Berufungsbeklagte habe
sich wider Treu und Glauben verhalten. Sie habe M. S. ins offene Messer laufen lassen.
Dieser hätte von sich aus nie eine Formulierung gewählt, wie sie in der Zusatzdeklaration
nun zu finden sei. Es sei denn auch unbestritten, dass der Schadensinspektor der
Schweizerischen Mobiliar den Text verfasst habe. Schliesslich habe M. S. seine Angaben
in der Zusatzdeklaration in seiner Funktion als Eigentümer des Teppichs und nicht als
Vertreter der Berufungsklägerin gemacht. Dies sei der Grund, weshalb vor Vorinstanz die
Frage aufgeworfen worden sei, ob ihr die Handlungen von M. S. überhaupt angerechnet
werden könnten.
Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft hielt an ihrer Auffassung, sie sei
zu Recht vom Versicherungsvertrag zurückgetreten, fest. Die Angabe, welche M. S. zum
Wert des entwendeten Teppichs gemacht habe, sei klarerweise der Berufungsklägerin zu-
zurechnen. Die Täuschungsabsicht sei erstellt. M. S. habe den Einstandspreis des Tep-
pichs gekannt. Das Beweisverfahren vor erster Instanz habe gezeigt, dass er gewusst ha-
be, dass sich der Wiederbeschaffungspreis des "Nain" auf höchstens rund Fr. 8'000.-- be-
laufe. Das Gutachten des B. sei unbestritten. So unbedarft, wie sich M. S. darstelle, sei er
nicht: Er sei schon während Jahren im Teppichgeschäft engagiert gewesen. Er habe ge-
nau gewusst, dass er für die Wiederbeschaffung des Teppichs "Nain" keine Fr. 16'000.--
würde bezahlen müssen. Dessen Wert sei bewusst zu hoch angesetzt worden.
Die F. GmbH wies in ihrer Replik darauf hin, M. S. habe sich allenfalls wohl nicht ganz kor-
rekt verhalten; dies heisse aber noch lange nicht, dass er in betrügerischer Absicht ge-
handelt habe. Es habe ihm am nötigen Fachwissen gefehlt.
Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft hielt in der Duplik an ihren Ausfüh-
rungen fest.
Gründe: Will ein Versicherungsnehmer gestützt auf einen Versicherungsvertrag Ansprü-
che geltend machen, muss er auf Begehren des Versicherers jede Auskunft über ihm be-
kannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete
Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind
(Art. 39 Abs. 1 VVG). Hat er oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht
des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zweck der Täuschung unrich
E. 3 tig mitgeteilt oder verschwiegen, ist der Versicherer nicht an den Vertrag gebunden (Art.
40 VVG).
Art. 40 VVG will die betrügerische Anspruchsbegründung verhindern. Ziel dieser Bestim-
mung ist es, ein Handeln wider Treu und Glauben scharf zu ahnden (Roelli/Keller, Kom-
mentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, Bern 1968, S. 578); der
Versicherer soll nicht dadurch, dass er vom Versicherungsnehmer in die Irre geführt wird,
zu einer Leistung bewegt werden, die nicht geschuldet ist (Maurer, Schweizerisches Pri-
vatversicherungsrecht, Bern 1995, S. 385). Will sich die Versicherung von der Leistungs-
pflicht befreien, hat sie die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der betrügeri-
schen Anspruchsbegründung zu beweisen. Objektive Voraussetzung ist, dass der Versi-
cherungsnehmer Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen
oder mindern würden, unrichtig mitteilte oder verschwieg. Dazu gehören zum Beispiel un-
richtige Angaben über die Schadensumstände oder über den Wert des versicherten Ge-
genstands. Blosse Meinungsäusserungen sind indessen keine tatsächlichen Aussagen; es
muss sich bei den Angaben des Versicherers um Tatsachen handeln. Diese müssen des
Weitem so beschaffen sein, dass sie dann, wenn sie korrekt mitgeteilt worden wären, nicht
zur vom Versicherer verlangten Leistung geführt hätten. Nicht jede wissentlich falsche An-
gabe, sondern nur diejenige Aussage, die für den Bestand oder den Umfang der Lei-
stungspflicht des Versicherers bedeutungsvoll ist, kann folglich zur Leistungsverweigerung
wegen betrügerischer Anspruchsbegründung führen (Roelli/Keller, S. 579 f.).
Subjektiv setzt Art. 40 VVG voraus, dass der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter
zum Zweck der Täuschung handelte, dass er folglich den Vorsatz und die Absicht der un-
gerechtfertigten Bereicherung hatte. Der Vorsatz bezieht sich auf die Täuschung, die es
herbeizuführen gilt, und auf die geldwerte Ausnützung des herbeigeführten Irrtuns (Roelli/-
Keller, S. 581). Täuschung setzt voraus, dass sich der Täuschende seines Verhaltens be-
wusst ist. Eine übersetzte Schadensmeldung als solche genügt zum Nachweis der Täu-
schungsabsicht auch dann noch nicht, wenn sie augenscheinlich ist.
Der Versicherer muss die betrügerische Absicht vielmehr beweisen. Nicht erforderlich ist
hingegen die ökonomische Schädigung des Versicherers, d.h. der Täuschungserfolg
(Roelli/Keller, S. 582 f.).
Die Berufungsklägerin hatte sich vor Vorinstanz gegen die Leistungsverweigerung der
Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft verwahrt, weil ihr einerseits die Zu-
satzdeklaration zur Schadensanzeige vom 13. Mai 1997, mit welcher M. S. den zum
Schadenszeitpunkt gültigen Händlereinkaufspreis für den umstrittenen Teppich auf Fr.
16'000.-- beziffert habe, nicht angerechnet werden könne, und weil andererseits bei An-
zeige des Schadens keine Täuschungsabsicht vorgelegen habe. M. S. sei wohl im Han-
delsregister des Kantons Thurgau als ihr Geschäftsführer aufgeführt; die Schadensanzei-
ge sei jedoch nicht von ihm, sondern von D. V., Gesellschafter der Berufungsklägerin, er-
folgt. In Zusammenhang mit der Konsignationsware habe dieser die Berufungsbeklagte für
ergänzende Fragen und Auskünfte an die entsprechenden Eigentümer verwiesen. Den
Inhalt des Gesprächs, welchen der Schadensinspektor der Berufungsbeklagten am 13.
Mai 1997 in der Folge mit M. S. geführt habe, habe ersterer korrekt wiedergegeben, letzte-
ren unfairerweise aber als Versicherungsnehmer unterzeichnen lassen. M. S. habe seine
E. 4 Angaben jedoch nicht als Vertreter der Berufungsklägerin, sondern als Eigentümer der
Konsignationsware gemacht, und er sei auch in dieser Eigenschaft befragt worden. Selbst
wenn aber ein Vertretungsverhältnis angenommen werde, fehle es an der betrügerischen
Absicht. Weder lägen falsche Angaben vor, noch habe die Berufungsklägerin bzw. ihr
Vertreter gewusst, dass die Angaben eventuell falsch gewesen seien, noch sei mit Be-
trugsabsicht gehandelt worden. Zwar sei anerkannt, dass der Wert des "Nain" objektiv be-
trachtet weit unter demjenigen liege, welchen M. S. deklariert habe; damit sei jedoch nicht
bewiesen, dass er gewusst habe, dass derjenige Preis, den er für den Teppich bezahlt
habe, übersetzt gewesen sei, und dass er versucht habe, sich in betrügerischer Absicht
durch die Versicherungsleistung der Berufungsbeklagten zu bereichern.
Die Berufungsklägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipiert und handelt
gemäss Handelsregisterauszug mit "Waren aller Art". D. V. fungiert als Gesellschafter, M.
S. als Geschäftsführer. Die Schadensanzeige betreffend den Diebstahl, welcher sich in
der Nacht vom 31. März auf den 1. April 1997 ereignete, wurde am 3. April 1997 von D. V.
unterzeichnet; die Zusatzdeklaration vom 13. Mai 1997, in welcher ergänzende Angaben
zum hier strittigen Teppich enthalten sind, unterschrieb M. S., und zwar als Versiche-
rungsnehmer. Aufgesetzt wurde der Text unbestrittenermassen vom Schadensinspektor
der Berufungsbeklagten.
Die Vorinstanz stellte zu Recht fest - und die Berufungsklägerin verwahrt sich denn auch
nicht ernsthaft gegen deren Ausführungen -, die Angabe von M. S. über den Wert des
entwendeten Teppichs müsse klarerweise der F. GmbH zugerechnet werden, nachdem er
zu deren Vertretung befugt und bevollmächtigt sei. Als Vertreter im Sinn von Art. 40 VVG
gilt der vom Versicherungsnehmer bevollmächtigte Mittelsmann zwischen ihm und dem
Versicherer. Das Verhalten des nicht bevollmächtigten Mittelsmanns, des Geschäftsfüh-
rers ohne Auftrag, hat der Anspruchsberechtigte allerdings nur so weit zu vertreten, als er
dessen Intervention ausdrücklich oder stillschweigend billigte. Im Übrigen hat er indessen
gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung bedingungslos für das Verhalten seines
Mittelmanns einzustehen. Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag will ein für
allemal der Gefahr begegnen, dass sich der Forderungsberechtigte aus unlauteren Moti-
ven eines Mittelmanns bedient. Dieser Zweck kann nur dadurch erreicht werden, dass der
Vertretene dessen Verhalten unbedingt zu verantworten hat (Roelli/Keller, S. 581).
In der hier zu beurteilenden Streitsache war es die Berufungsklägerin selbst, welche die
Berufungsbeklagte zwecks Erhalts näherer Angaben an M. S., ihren Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift, verwies. In überaus grossen und deutlichen Druckbuchstaben ist unter-
halb der Zusatzdeklaration und direkt oberhalb der Unterschrift von M. S. der Hinweis auf
die Eigenschaft des Unterzeichners als Versicherungsnehmer angebracht. Es ist absolut
undenkbar, dass M. S. dies hätte übersehen können. Bei den gegebenen Verhältnissen
unterliegt jedenfalls keinem Zweifel, dass sich die Berufungsklägerin sein Verhalten als
dasjenige eines Vertreters im Sinn von Art. 40 VVG anrechnen lassen muss.
Zu prüfen ist somit, ob der Vorwurf der betrügerischen Anspruchsbegründung gerechtfer-
tigt ist.
In der Schadensanzeige vom 3. April 1997 bzw. in der dazugehörigen Aufstellung von D.
V. wurde der Wert des hier zur Diskussion stehenden "Nain" auf Fr. 17'040.-- beziffert. Die
E. 5 Berufungsklägerin reichte eine Rechnung vom 12. April 1996 ein, gemäss welcher sie die-
sen Teppich von der L. M. in K., zum Bruttopreis von Fr. 16'000.-- zuzüglich 6,5% MWST
(Fr. 1'040.--) gekauft hatte. Gemäss Zusatzdeklaration vom 13. Mai 1997 äusserte sich M.
S. zum abhandengekommenen Teppich folgendermassen: "Dieser Teppich ist aus Wolle,
mit Seide gefertigt. Der Preis von Fr. 16'000.-- entspricht dem zum Schadenszeitpunkt
gültigen Händler-Einkaufspreis, den die Versicherungsnehmerin bei der Wiederbeschaf-
fung zu bezahlen hätte. Dieser Teppich war semi-alt, d.h. mindestens 60 Jahre alt. Im
Fach-Detailhandel wäre der Verkaufspreis bei mehr als Fr. 30'000.-gelegen." Dass diese
Protokollierung den Angaben von M. S. entsprach, ist genauso unbestritten wie die Tatsa-
che, dass der "Nain" einen Ersatzwert von bloss Fr. 7'900.-- aufweist: In der Beweiswürdi-
gung vom 19. Oktober 1998 anerkannte die Berufungsklägerin das Gutachten von W. B.
Die Berufungsklägerin verlangte somit von der Berufungsbeklagten gestützt auf den Versi-
cherungsvertrag mehr als das Doppelte des effektiven Werts des gestohlenen Teppichs.
Sie macht jedoch geltend, M. S. habe bei seiner Preisangabe nicht eine Tatsache, son-
dern eine Meinungsäusserung kundgetan; es fehle somit an den effektiven Voraussetzun-
gen der betrügerischen Anspruchsbegründung; ausserdem habe ihr Vertreter den Händ-
lerpreis nach bestem Wissen und Gewissen und somit keineswegs in Täuschungsabsicht
angegeben. Der Schadensinspektor habe ihm eine Formulierung unterschoben, die er aus
falsch verstandenem Stolz - um nicht zugeben zu müssen, dass er für den "Nain" zuviel
bezahlt habe -, nicht aber aus bösem Willen und arglistig unterzeichnet habe.
Anhaltspunkte dafür, M. S. sei "ganz bewusst aufs Glatteis geführt" worden, man habe ihn
einerseits nicht darauf hingewiesen, dass am angegebenen Wert des Teppichs gezweifelt
werde, und ihm andererseits sodann Formulierungen, die ihm nun zum Verhängnis wür-
den, unterschoben, fehlen. Wie sich das Gespräch zwischen dem Versicherungsinspektor
und M. S. abspielte, welche exakten Fragen ihm oder zuvor noch D. V. gestellt worden
waren, geht aus den Akten nicht hervor. Dem braucht jedoch nicht näher nachgegangen
zu werden. Gemäss Art. 5.1 und 5.2 der "Allgemeinen Bedingungen mobipro - Sachversi-
cherung für Unternehmungen", Ausgabe 06.95, ist bei Waren der Marktpreis als Ersatz-
wert geschuldet. Dies ist der unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses gültige
Preis, der zur Wiederbeschaffung einer zerstörten oder beschädigten Ware gleicher Qua-
lität, gleicher Art und auf dem gleichen Markt bezahlt werden muss. Nun trifft zwar zu,
dass in Ziff. 10 des Schadensformulars, welches die Berufungsklägerin am 3. April 1997
ausfüllte, zwischen dem bezahlten Preis und dem Marktwert, d.h. dem Wiederbeschaf-
fungswert, nicht unterschieden wird. Richtig ist auch, dass die Berufungsklägerin in ihrer
Aufstellung, welche sie dem Schadensformular beilegte, als Wert des "Nain" exakt den
von ihr bezahlten Kaufpreis angab. Dies ist jedoch gar nicht von ausschlaggebender Be-
deutung. Entscheidend ist vielmehr, dass M. S. mehr als fünf Wochen nach dem Scha-
densereignis, also nach relativ langer Abklärungs- und Bedenkzeit, ausdrücklich den
"Händler-Einkaufspreis, den die Versicherungsnehmerin bei der Wiederbeschaffung zu
bezahlen hätte", auf Fr. 16'000.-- bezifferte. Diese Angabe stellt zweifelsfrei keine Mei-
nungsäusserung dar, sondern eine Tatsache. Dass sich ein Geschädigter anlässlich der
sofort nach einem Diebstahl erfolgten polizeilichen Befragung arg verschätzen kann, wenn
er Angaben zum Wert der gestohlenen Sachen machen muss, ist grundsätzlich nachvoll
E. 6 ziehbar. Hier hatte der Vertreter der Berufungsklägerin jedoch mehr als ausreichend Zeit,
um sich darüber klar zu werden, welche Informationen er der Berufungsbeklagten geben
wollte. Die von ihm unterzeichneten Formulierungen zeigen deutlich, dass es sich bei sei-
nen Äusserungen nicht um rein subjektive Annahmen handelte; M. S. gab am 13. Mai
1997 vielmehr Tatsachen zu Protokoll: Beim Preis von Fr. 16'000.-- handle es sich um den
Händler-Einkaufspreis; im Fach-Detailhandel würde der gestohlene "Nain" mehr als Fr.
30'000.-- kosten. M. S. war sich somit offensichtlich darüber im Klaren, dass er von der
seines Erachtens der Berufungsklägerin von der Berufungsbeklagten geschuldeten Ent-
schädigung und nicht vom einst bezahlten Kaufpreis sprach. Dass er den Wiederbeschaf-
fungspreis gar nicht nennen konnte, weil ihm das Fachwissen dafür fehlte, ist nicht glaub-
haft. Zum einen hätte dann von ihm erwartet werden müssen, dass er bei den vom Scha-
densinspektor formulierten Aussagen zumindest einen Vorbehalt angebracht hätte; zum
andern ist aber auch undenkbar, dass er derart unbedarft war, wie er sich nun darstellen
lässt. Abgesehen vom Zeitablauf, der ihm ermöglichte, Erkundigungen einzuziehen, darf
nicht ausser Acht gelassen werden, dass er, geboren 1931 und von Beruf nach eigenen
Angaben "Händler", bis 1988 mit seiner Frau zusammen in K. ein Teppichgeschäft führte
und nun Geschäftsführer der F. GmbH ist. Für die L. M., das Geschäft seiner Tochter,
hatte er ebenfalls schon Teppiche eingekauft. S. Z. in H., bezeichnete ihn zwar als wenig
fachkundig; er habe einiges an Hilfe und Beratung benötigt. Daraus schliessen zu wollen,
M. S. habe nicht zwischen bezahltem Preis und Wiederbeschaffungspreis unterscheiden
und überhaupt keine Ahnung von Orientteppichen gehabt, wäre angesichts seines Berufs,
und zwar sowohl des früheren als auch des heutigen, ist abwegig.
Fehl geht die Berufungsklägerin auch mit ihrem Einwand, die Berufungsbeklagte hätte M.
S. auf die hinsichtlich des Werts des gestohlenen "Nain" aufgetretenen Zweifel aufmerk-
sam machen müssen. Deren Aufgabe war es einzig zu eruieren, worauf sich der am 3.
April 1997 auf Fr. 17'040.-- bezifferte Preis bezog, ob die Berufungsklägerin bei dieser An-
gabe einem Irrtum unterlaufen war, oder ob sie tatsächlich an dieser Summe als Wieder-
beschaffungspreis festhalten wollte. Die Zusatzdeklaration vom 13. Mai 1997 zeigt deut-
lich, dass keinerlei Missverständnis über die Bedeutung der Angaben von M. S. vorgele-
gen hatte: Seine Angaben waren klar, widerspruchsfrei und eindeutig. Sie konnten keinen
anderen Sinn haben als zu bekräftigen, dass die Berufungsklägerin als Entschädigung für
den gestohlenen Teppich Fr. 16'000.-- in Anspruch nehmen wollte. Auf Zweifel, welche die
Berufungsbeklagte an den Angaben von M. S. hatte, musste sie genauso wenig aufmerk-
sam machen wie auf eine ihr zwischenzeitlich bekanntgewordene objektive Wertbestim-
mung. Sinn ihrer weiteren Abklärungen war es ja gerade festzustellen, ob sich die Beru-
fungsklägerin betrügerisch einen Vorteil aus dem Diebstahl verschaffen wollte. Der Beru-
fungsbeklagten nun das ihrerseitige Verhalten als Arglist vorzuwerfen, besteht kein An-
lass.
Dass der Vertreter der Berufungsklägerin um die Unrichtigkeit seiner Wertangabe wusste,
ergibt sich des Weitem aus folgendem: Die Vorinstanz auferlegte der Berufungsklägerin
den Beweis dafür, dass sie den fraglichen Teppich von L. M. für Fr. 17'040.-- gekauft und
in diesem Umfang bezahlt habe. Die Beweislast verteilte sie unbestrittenermassen korrekt,
nachdem der objektiv tiefere Wiederbeschaffungswert des "Nain" bereits im erstinstanzli
E. 7 chen Verfahren als nachgewiesen zu betrachten war. Thema des anschliessenden Be-
weisverfahrens war denn auch weniger die Frage, ob der behauptete Preis tatsächlich ent-
richtet worden war, sondern vielmehr diejenige, ob der Vertreter der Berufungsklägerin
vom objektiven Wert des Teppichs Kenntnis hatte. Informationen, die das Bezirksgericht
M. zu diesem Aspekt der Streitsache in Erfahrung brachte, durfte es selbstverständlich
auch dann berücksichtigen, wenn sie nicht direktes Thema des Beweisbeschlusses waren.
Ob M. S. der niedrigere Wert des "Nain" bekannt war, ergibt sich nicht ohne weiteres aus
dem allenfalls bezahlten bzw. zwischen ihm und seiner Tochter, Inhaberin der L. M., ange-
rechneten Wert für den Teppich. Die als Folge des Beweisbeschlusses vom 19. Novem-
ber/3. Dezember 1998 durchgeführten Befragungen zeigten, dass Vater und Tochter in-
tern für ihre Abrechnung wohl einen Anrechnungswert des "Nain" von Fr. 16'000.-- veran-
schlagten; sowohl deren Aussagen als auch diejenigen von L. S. machen jedoch deutlich,
dass alle beide übereinstimmend davon ausgingen, die Tochter solle am "Nain" auch noch
selbst etwas verdienen dürfen. M. C., der Ehemann der Tochter von M. S., gab am 16.
September 1999 zu Protokoll, die Fr. 16'000.-- für den "Nain" seien durch die Differenz
zwischen der von der L. M. früher bezogenen Ware und den inzwischen zurückbezahlten
Teppichen bestimmt worden. Auf die Fr. 16'000.-- sei man nach der Regel "Einkaufspreis
x 2 = Verkaufspreis" gekommen. Der Schwiegervater habe den Einkaufspreis glaublich
gekannt, und auch die vorerwähnte Regel der Berechnung eines Verkaufspreises sei ihm
geläufig; "er ist schon genug lange in diesem Geschäft." Er habe gewusst, dass der Tep-
pich basierend auf dieser Regel verkauft worden sei. Er sei damit einverstanden gewesen,
"dass wir auch noch etwas daran verdienen sollten". B. C.-S. gab zu Protokoll, sie habe für
den fraglichen Teppich ca. Fr. 7'900.-- exklusive WUST bezahlt. Ihr Vater habe diesen
Preis gekannt. Zum Verkauf sei der "Nain" für rund Fr. 20'000.--, eher noch etwas mehr,
ausgeschrieben worden. Der F. B. sei er nach mehreren Jahren angeboten worden, als
über die von ihren Eltern zur Verfügung gestellten und verkauften Teppiche abgerechnet
worden sei. Sie habe dafür ungefähr Fr. 16'000.-erhalten. Dieser Preis habe sich aus dem
Rest der Konsignationsware plus einem WIRCheck über Fr. 5'000.-- berechnet. "Der Tep-
pich kostete ja Fr. 8'000.--, dies wurde x 2 gerechnet; normalerweise bestimmten wir den
Verkaufspreis nach der Regel Einkaufspreis x 2,5 bis 3. Diesfalls gaben wir den Teppich
zum doppelten Einstandspreis, weil es sich um meinen Vater handelte". M. S. selber gab
zu Protokoll, der "Nain" sei in der L. M. für etwa Fr. 22'000.-- oder Fr. 24'000.-- ausgestellt
gewesen. Bezahlt habe seine Tochter dafür ca. Fr. 8'000.--; bislang habe er gemeint, es
seien Fr. 10'000.-- gewesen. Fr. 16'000.-- habe er für den Teppich bezahlt, weil er ge-
glaubt habe, er könne mit ihm etwas verdienen. Der Verkäufer in Zürich habe ihm gesagt,
er könne ihn in Z. etwa für Fr. 30'000.-- verkaufen. Für ihn selbst habe er diesen Wert
auch gehabt. Er hätte ihn nie für weniger als Fr. 18'000.-- bis Fr. 20'000.-- in bar verkauft
oder für Fr. 22'000.-- WIR. Bezahlt habe er den "Nain" unter Verrechnung mit den der
Tochter übergebenen Teppichposten und zusätzlicher Bezahlung von Fr. 5'000.-- WIR.
Den Preis, den er für den Teppich bezahlt habe, sei fair gewesen. "Man soll ja auch noch
etwas verdienen dürfen. Wenn ich mit Bargeld hätte bezahlen müssen, hätte ich es mir
nochmals überlegt. Aber nicht bei der Gelegenheit mit der WIR-Zahlung."
E. 8 Aus allen diesen Ausführungen muss zwingend der Schluss gezogen werden, M. S. sei
sich absolut darüber im Klaren gewesen, dass es sich bei den angegebenen Fr. 16'000.--
nicht um denjenigen Preis handelte, zu welchem der Teppich im Zeitpunkt des Diebstahls
bei einem Grossisten hätte wiederbeschafft werden müssen. Allen bei der Übernahme des
"Nain" beteiligten Personen war klar, dass man bei einer Weitergabe des Orientteppichs
"etwas verdienen durfte". Wenn M S. mit Nachdruck versicherte, er hätte den Teppich kei-
nesfalls unter Fr. 18'000.-- verkauft, und es ihm gleichzeitig offensichtlich auch bekannt
war, dass der Verkaufspreis das Zweibis Dreifache des Händlerpreises ausmachte,
wusste er ohne jeden Zweifel auch, dass der Einstandspreis unter keinen Umständen auf
Fr. 16'000.--, sondern auf weit weniger zu beziffern war. Dies galt umso mehr, als die Prei-
se für Orientteppiche in den vergangenen Jahren stark gesunken sind. Auf diesen Um-
stand wies die Ehefrau von M. S. anlässlich ihrer Befragung vom 6. Mai 1999 ausdrücklich
hin: Als ihr Mann "vor etwa zwei bis drei Jahren" den "Nain" übernommen habe, sei über
den Wert des Teppichs diskutiert worden. "Es wurde gesagt, man bekomme das Zwei- bis
Dreifache des Einkaufspreises, aber leider sind dann die Preise für Orientteppiche gefal-
len. ... Die Preise fielen vor etwa sieben Jahren; wir bezahlten einiges darauf, weil wir nicht
zu höheren Preisen verkaufen konnten." Dass auch der Vertreter der Berufungsklägerin
als deren Geschäftsführer im Zeitpunkt der Schadensdeklaration wusste, dass der Markt
für Orientteppiche in den letzten Jahren zusammengebrochen war, ist selbst dann als er-
stellt zu betrachten, wenn er nicht als ausgesprochener Fachmann bezeichnet werden
kann. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Zusatzerklärung, d.h. am 13. Mai 1997, Kenntnis davon hatte, dass es sich bei den von
ihm angegebenen Fr. 16'000.-- nicht um den zum Schadenszeitpunkt gültigen Händ-
ler-Einkaufspreis, den die Versicherungsnehmerin bei der Wiederbeschaffung zu bezahlen
hätte, handelte. Daraus folgt, dass er die Berufungsbeklagte täuschte. Mit der Vorinstanz
kommt das Obergericht zum Schluss, aufgrund der Partei- und Zeugenaussagen sei ohne
weiteres nachgewiesen, dass M. S. als Vertreter der Berufungsklägerin der Berufungsbe-
klagten bewusst einen unrichtigen, überhöhten Wert des gestohlenen "Nain" angab. Die
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft war demgemäss berechtigt, die von ihr
verlangten Leistungen zu verweigern; die Berufung erweist sich als unbegründet.
Die Abweisung der Berufung hat zur Folge, dass die Berufungsklägerin für die Verfah-
rensgebühr aufzukommen und die Berufungsbeklagte zudem angemessen mit Fr. 4'000.--
zuzüglich 7,5% MWST (§§ 2, 5 und 13 AT) zu entschädigen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt1052000.doc Obergericht des Kantons Thurgau, 18. April 2000, F. c. Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bern Tatbestand: In der Nacht vom 31. März auf den 1. April 1997 wurden aus den Verkaufs- räumlichkeiten der F. GmbH in M., diverse Teppiche und Gemälde gestohlen. Unter den abhandengekommenen Teppichen befand sich auch Konsignationsware der R. sowie der F. B., unter anderem ein Orientteppich "Nain". Der Eigentümer der F. B., M. S., ist gleich- zeitig Geschäftsführer der F. GmbH in M. Gemäss Schadensanzeige vom 3. April 1997 betrug der Wert der gestohlenen Ware Fr. 42'475.70; davon entfielen Fr. 17'040.-- auf den "Nain". Auf Rückfrage der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft unter- zeichnete M. S. am 13. Mai 1997 eine Zusatzdeklaration: Der zum Schadenszeitpunkt gül- tige Händlereinkaufspreis, den die Versicherungsnehmerin bei der Wiederbeschaffung des aus Wolle mit Seide gefertigten "Nain", semi alt, zu bezahlen hätte, belaufe sich auf Fr. 16'000.--. Am 16. Mai 1997 teilte die Schweizerische Mobiliar der F. GmbH in M., mit, die Abklärungen durch einen Experten hätten ergeben, dass der Teppich zum Schadenszeit- punkt mit einem Händlereinkaufswert von maximal Fr. 5'000.-- zu taxieren sei. Die tatsa- chenwidrige Anspruchsbegründung habe zur Folge, dass der Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung als erloschen gelte und die Schweizerische Mobiliar die gesamte Scha- denersatzforderung ablehne. Mit Weisung des Friedensrichteramts S. vom 14. Oktober 1997 verlangte die F. GmbH, die Schweizerische Mobiliar sei zu verpflichten, ihr Fr. 44'905.60 nebst 5% Zins seit 1. April 1997 zu bezahlen. Mit Beschluss vom 2. April/10. Juli 1998 auferlegte das Bezirksgericht M. der Schweizerischen Mobiliar den Beweis dafür, dass der Wert des "Nain" tiefer sei als von der F. GmbH angegeben und ordnete gleich- zeitig eine Schätzung des Teppichs an (Einsetzung von W. B. in B., zum Experten am 2./10. Juli 1998). Mit Schreiben vom 6. August 1998 teilte der Gutachter mit, der maximale Ersatzwert des "Nain" liege bei Fr. 7'900.--. Am 19. November/3. Dezember 1998 aufer- legte das Bezirksgericht M. der F. GmbH den Beweis dafür, dass sie den Teppich von der L. M. für Fr. 12'040.-- (Rechnung vom 12. April 1996) gekauft und in diesem Umfang be- zahlt habe. An der Beweisverhandlung vom 6. Mai 1999 wurde S. Z. in H., als Zeuge und L. und M. S., beide K., persönlich befragt; an der Beweisverhandlung vom 16. September 1999 erfolgte die persönliche Befragung von B. und M. C., Inhaber der L. M. in K. Mit Urteil vom 2./10. Dezember 1999 wies das Bezirksgericht M. die Klage ab. Die F. GmbH reichte fristgerecht Berufung ein mit dem Antrag, die Schweizerische Mobili- ar sei zu verpflichten, ihr Fr. 44'905.60 nebst 5% Zins seit 1. April 1997 zu bezahlen. Die Schweizerische Mobiliar stellte mit Schreiben vom 3. Februar 2000 den Antrag, die Beru- fung sei abzuweisen. An der Berufungsverhandlung hielt die F. GmbH an ihrem Rechtsbegehren fest. M. S. ha- be zu keinem Zeitpunkt versucht, die Berufungsbeklagte in die Irre zu führen, um sie zu einer nicht geschuldeten Leistung zu bewegen. Es lägen weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen der betrügerischen Anspruchsbegründung vor. M. S. habe
2 eine blosse Meinungsäusserung abgegeben, als er den Wiederbeschaffungspreis des "Nain" mit Fr. 16'000.-- angegeben habe. Diese Summe habe dem Preis entsprochen, den er für den Teppich tatsächlich bezahlt und den er für angemessen erachtet habe. Den wirklichen Wert habe er allein schon deshalb nicht nennen können, weil es ihm am (aktu- ellen) Fachwissen fehle. Er habe die Versicherung weder vorsätzlich täuschen wollen noch die Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung gehabt. Die Berufungsbeklagte habe ihn nicht darauf hingewiesen, es werde am angegebenen Wert des "Nain" gezweifelt. M. S. habe ihre Fragen treuherzig beantwortet. Er sei ganz bewusst aufs Glatteis geführt worden: Man habe ihm eine Formulierung unterschoben, die er aus falsch verstandenem Stolz - um nicht zugeben zu müssen, dass er zuviel für den Teppich bezahlt habe -, nicht aber in Täuschungsabsicht unterzeichnet habe. Er habe den Teppich nun einmal für Fr. 17'040.-- gekauft. Dieser Beweis sei klar erbracht worden. Die Berufungsbeklagte habe sich wider Treu und Glauben verhalten. Sie habe M. S. ins offene Messer laufen lassen. Dieser hätte von sich aus nie eine Formulierung gewählt, wie sie in der Zusatzdeklaration nun zu finden sei. Es sei denn auch unbestritten, dass der Schadensinspektor der Schweizerischen Mobiliar den Text verfasst habe. Schliesslich habe M. S. seine Angaben in der Zusatzdeklaration in seiner Funktion als Eigentümer des Teppichs und nicht als Vertreter der Berufungsklägerin gemacht. Dies sei der Grund, weshalb vor Vorinstanz die Frage aufgeworfen worden sei, ob ihr die Handlungen von M. S. überhaupt angerechnet werden könnten. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft hielt an ihrer Auffassung, sie sei zu Recht vom Versicherungsvertrag zurückgetreten, fest. Die Angabe, welche M. S. zum Wert des entwendeten Teppichs gemacht habe, sei klarerweise der Berufungsklägerin zu- zurechnen. Die Täuschungsabsicht sei erstellt. M. S. habe den Einstandspreis des Tep- pichs gekannt. Das Beweisverfahren vor erster Instanz habe gezeigt, dass er gewusst ha- be, dass sich der Wiederbeschaffungspreis des "Nain" auf höchstens rund Fr. 8'000.-- be- laufe. Das Gutachten des B. sei unbestritten. So unbedarft, wie sich M. S. darstelle, sei er nicht: Er sei schon während Jahren im Teppichgeschäft engagiert gewesen. Er habe ge- nau gewusst, dass er für die Wiederbeschaffung des Teppichs "Nain" keine Fr. 16'000.-- würde bezahlen müssen. Dessen Wert sei bewusst zu hoch angesetzt worden. Die F. GmbH wies in ihrer Replik darauf hin, M. S. habe sich allenfalls wohl nicht ganz kor- rekt verhalten; dies heisse aber noch lange nicht, dass er in betrügerischer Absicht ge- handelt habe. Es habe ihm am nötigen Fachwissen gefehlt. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft hielt in der Duplik an ihren Ausfüh- rungen fest. Gründe: Will ein Versicherungsnehmer gestützt auf einen Versicherungsvertrag Ansprü- che geltend machen, muss er auf Begehren des Versicherers jede Auskunft über ihm be- kannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind (Art. 39 Abs. 1 VVG). Hat er oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zweck der Täuschung unrich
3 tig mitgeteilt oder verschwiegen, ist der Versicherer nicht an den Vertrag gebunden (Art. 40 VVG). Art. 40 VVG will die betrügerische Anspruchsbegründung verhindern. Ziel dieser Bestim- mung ist es, ein Handeln wider Treu und Glauben scharf zu ahnden (Roelli/Keller, Kom- mentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, Bern 1968, S. 578); der Versicherer soll nicht dadurch, dass er vom Versicherungsnehmer in die Irre geführt wird, zu einer Leistung bewegt werden, die nicht geschuldet ist (Maurer, Schweizerisches Pri- vatversicherungsrecht, Bern 1995, S. 385). Will sich die Versicherung von der Leistungs- pflicht befreien, hat sie die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der betrügeri- schen Anspruchsbegründung zu beweisen. Objektive Voraussetzung ist, dass der Versi- cherungsnehmer Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, unrichtig mitteilte oder verschwieg. Dazu gehören zum Beispiel un- richtige Angaben über die Schadensumstände oder über den Wert des versicherten Ge- genstands. Blosse Meinungsäusserungen sind indessen keine tatsächlichen Aussagen; es muss sich bei den Angaben des Versicherers um Tatsachen handeln. Diese müssen des Weitem so beschaffen sein, dass sie dann, wenn sie korrekt mitgeteilt worden wären, nicht zur vom Versicherer verlangten Leistung geführt hätten. Nicht jede wissentlich falsche An- gabe, sondern nur diejenige Aussage, die für den Bestand oder den Umfang der Lei- stungspflicht des Versicherers bedeutungsvoll ist, kann folglich zur Leistungsverweigerung wegen betrügerischer Anspruchsbegründung führen (Roelli/Keller, S. 579 f.). Subjektiv setzt Art. 40 VVG voraus, dass der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter zum Zweck der Täuschung handelte, dass er folglich den Vorsatz und die Absicht der un- gerechtfertigten Bereicherung hatte. Der Vorsatz bezieht sich auf die Täuschung, die es herbeizuführen gilt, und auf die geldwerte Ausnützung des herbeigeführten Irrtuns (Roelli/- Keller, S. 581). Täuschung setzt voraus, dass sich der Täuschende seines Verhaltens be- wusst ist. Eine übersetzte Schadensmeldung als solche genügt zum Nachweis der Täu- schungsabsicht auch dann noch nicht, wenn sie augenscheinlich ist. Der Versicherer muss die betrügerische Absicht vielmehr beweisen. Nicht erforderlich ist hingegen die ökonomische Schädigung des Versicherers, d.h. der Täuschungserfolg (Roelli/Keller, S. 582 f.). Die Berufungsklägerin hatte sich vor Vorinstanz gegen die Leistungsverweigerung der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft verwahrt, weil ihr einerseits die Zu- satzdeklaration zur Schadensanzeige vom 13. Mai 1997, mit welcher M. S. den zum Schadenszeitpunkt gültigen Händlereinkaufspreis für den umstrittenen Teppich auf Fr. 16'000.-- beziffert habe, nicht angerechnet werden könne, und weil andererseits bei An- zeige des Schadens keine Täuschungsabsicht vorgelegen habe. M. S. sei wohl im Han- delsregister des Kantons Thurgau als ihr Geschäftsführer aufgeführt; die Schadensanzei- ge sei jedoch nicht von ihm, sondern von D. V., Gesellschafter der Berufungsklägerin, er- folgt. In Zusammenhang mit der Konsignationsware habe dieser die Berufungsbeklagte für ergänzende Fragen und Auskünfte an die entsprechenden Eigentümer verwiesen. Den Inhalt des Gesprächs, welchen der Schadensinspektor der Berufungsbeklagten am 13. Mai 1997 in der Folge mit M. S. geführt habe, habe ersterer korrekt wiedergegeben, letzte- ren unfairerweise aber als Versicherungsnehmer unterzeichnen lassen. M. S. habe seine
4 Angaben jedoch nicht als Vertreter der Berufungsklägerin, sondern als Eigentümer der Konsignationsware gemacht, und er sei auch in dieser Eigenschaft befragt worden. Selbst wenn aber ein Vertretungsverhältnis angenommen werde, fehle es an der betrügerischen Absicht. Weder lägen falsche Angaben vor, noch habe die Berufungsklägerin bzw. ihr Vertreter gewusst, dass die Angaben eventuell falsch gewesen seien, noch sei mit Be- trugsabsicht gehandelt worden. Zwar sei anerkannt, dass der Wert des "Nain" objektiv be- trachtet weit unter demjenigen liege, welchen M. S. deklariert habe; damit sei jedoch nicht bewiesen, dass er gewusst habe, dass derjenige Preis, den er für den Teppich bezahlt habe, übersetzt gewesen sei, und dass er versucht habe, sich in betrügerischer Absicht durch die Versicherungsleistung der Berufungsbeklagten zu bereichern. Die Berufungsklägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipiert und handelt gemäss Handelsregisterauszug mit "Waren aller Art". D. V. fungiert als Gesellschafter, M. S. als Geschäftsführer. Die Schadensanzeige betreffend den Diebstahl, welcher sich in der Nacht vom 31. März auf den 1. April 1997 ereignete, wurde am 3. April 1997 von D. V. unterzeichnet; die Zusatzdeklaration vom 13. Mai 1997, in welcher ergänzende Angaben zum hier strittigen Teppich enthalten sind, unterschrieb M. S., und zwar als Versiche- rungsnehmer. Aufgesetzt wurde der Text unbestrittenermassen vom Schadensinspektor der Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest - und die Berufungsklägerin verwahrt sich denn auch nicht ernsthaft gegen deren Ausführungen -, die Angabe von M. S. über den Wert des entwendeten Teppichs müsse klarerweise der F. GmbH zugerechnet werden, nachdem er zu deren Vertretung befugt und bevollmächtigt sei. Als Vertreter im Sinn von Art. 40 VVG gilt der vom Versicherungsnehmer bevollmächtigte Mittelsmann zwischen ihm und dem Versicherer. Das Verhalten des nicht bevollmächtigten Mittelsmanns, des Geschäftsfüh- rers ohne Auftrag, hat der Anspruchsberechtigte allerdings nur so weit zu vertreten, als er dessen Intervention ausdrücklich oder stillschweigend billigte. Im Übrigen hat er indessen gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung bedingungslos für das Verhalten seines Mittelmanns einzustehen. Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag will ein für allemal der Gefahr begegnen, dass sich der Forderungsberechtigte aus unlauteren Moti- ven eines Mittelmanns bedient. Dieser Zweck kann nur dadurch erreicht werden, dass der Vertretene dessen Verhalten unbedingt zu verantworten hat (Roelli/Keller, S. 581). In der hier zu beurteilenden Streitsache war es die Berufungsklägerin selbst, welche die Berufungsbeklagte zwecks Erhalts näherer Angaben an M. S., ihren Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, verwies. In überaus grossen und deutlichen Druckbuchstaben ist unter- halb der Zusatzdeklaration und direkt oberhalb der Unterschrift von M. S. der Hinweis auf die Eigenschaft des Unterzeichners als Versicherungsnehmer angebracht. Es ist absolut undenkbar, dass M. S. dies hätte übersehen können. Bei den gegebenen Verhältnissen unterliegt jedenfalls keinem Zweifel, dass sich die Berufungsklägerin sein Verhalten als dasjenige eines Vertreters im Sinn von Art. 40 VVG anrechnen lassen muss. Zu prüfen ist somit, ob der Vorwurf der betrügerischen Anspruchsbegründung gerechtfer- tigt ist. In der Schadensanzeige vom 3. April 1997 bzw. in der dazugehörigen Aufstellung von D. V. wurde der Wert des hier zur Diskussion stehenden "Nain" auf Fr. 17'040.-- beziffert. Die
5 Berufungsklägerin reichte eine Rechnung vom 12. April 1996 ein, gemäss welcher sie die- sen Teppich von der L. M. in K., zum Bruttopreis von Fr. 16'000.-- zuzüglich 6,5% MWST (Fr. 1'040.--) gekauft hatte. Gemäss Zusatzdeklaration vom 13. Mai 1997 äusserte sich M. S. zum abhandengekommenen Teppich folgendermassen: "Dieser Teppich ist aus Wolle, mit Seide gefertigt. Der Preis von Fr. 16'000.-- entspricht dem zum Schadenszeitpunkt gültigen Händler-Einkaufspreis, den die Versicherungsnehmerin bei der Wiederbeschaf- fung zu bezahlen hätte. Dieser Teppich war semi-alt, d.h. mindestens 60 Jahre alt. Im Fach-Detailhandel wäre der Verkaufspreis bei mehr als Fr. 30'000.-gelegen." Dass diese Protokollierung den Angaben von M. S. entsprach, ist genauso unbestritten wie die Tatsa- che, dass der "Nain" einen Ersatzwert von bloss Fr. 7'900.-- aufweist: In der Beweiswürdi- gung vom 19. Oktober 1998 anerkannte die Berufungsklägerin das Gutachten von W. B. Die Berufungsklägerin verlangte somit von der Berufungsbeklagten gestützt auf den Versi- cherungsvertrag mehr als das Doppelte des effektiven Werts des gestohlenen Teppichs. Sie macht jedoch geltend, M. S. habe bei seiner Preisangabe nicht eine Tatsache, son- dern eine Meinungsäusserung kundgetan; es fehle somit an den effektiven Voraussetzun- gen der betrügerischen Anspruchsbegründung; ausserdem habe ihr Vertreter den Händ- lerpreis nach bestem Wissen und Gewissen und somit keineswegs in Täuschungsabsicht angegeben. Der Schadensinspektor habe ihm eine Formulierung unterschoben, die er aus falsch verstandenem Stolz - um nicht zugeben zu müssen, dass er für den "Nain" zuviel bezahlt habe -, nicht aber aus bösem Willen und arglistig unterzeichnet habe. Anhaltspunkte dafür, M. S. sei "ganz bewusst aufs Glatteis geführt" worden, man habe ihn einerseits nicht darauf hingewiesen, dass am angegebenen Wert des Teppichs gezweifelt werde, und ihm andererseits sodann Formulierungen, die ihm nun zum Verhängnis wür- den, unterschoben, fehlen. Wie sich das Gespräch zwischen dem Versicherungsinspektor und M. S. abspielte, welche exakten Fragen ihm oder zuvor noch D. V. gestellt worden waren, geht aus den Akten nicht hervor. Dem braucht jedoch nicht näher nachgegangen zu werden. Gemäss Art. 5.1 und 5.2 der "Allgemeinen Bedingungen mobipro - Sachversi- cherung für Unternehmungen", Ausgabe 06.95, ist bei Waren der Marktpreis als Ersatz- wert geschuldet. Dies ist der unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses gültige Preis, der zur Wiederbeschaffung einer zerstörten oder beschädigten Ware gleicher Qua- lität, gleicher Art und auf dem gleichen Markt bezahlt werden muss. Nun trifft zwar zu, dass in Ziff. 10 des Schadensformulars, welches die Berufungsklägerin am 3. April 1997 ausfüllte, zwischen dem bezahlten Preis und dem Marktwert, d.h. dem Wiederbeschaf- fungswert, nicht unterschieden wird. Richtig ist auch, dass die Berufungsklägerin in ihrer Aufstellung, welche sie dem Schadensformular beilegte, als Wert des "Nain" exakt den von ihr bezahlten Kaufpreis angab. Dies ist jedoch gar nicht von ausschlaggebender Be- deutung. Entscheidend ist vielmehr, dass M. S. mehr als fünf Wochen nach dem Scha- densereignis, also nach relativ langer Abklärungs- und Bedenkzeit, ausdrücklich den "Händler-Einkaufspreis, den die Versicherungsnehmerin bei der Wiederbeschaffung zu bezahlen hätte", auf Fr. 16'000.-- bezifferte. Diese Angabe stellt zweifelsfrei keine Mei- nungsäusserung dar, sondern eine Tatsache. Dass sich ein Geschädigter anlässlich der sofort nach einem Diebstahl erfolgten polizeilichen Befragung arg verschätzen kann, wenn er Angaben zum Wert der gestohlenen Sachen machen muss, ist grundsätzlich nachvoll
6 ziehbar. Hier hatte der Vertreter der Berufungsklägerin jedoch mehr als ausreichend Zeit, um sich darüber klar zu werden, welche Informationen er der Berufungsbeklagten geben wollte. Die von ihm unterzeichneten Formulierungen zeigen deutlich, dass es sich bei sei- nen Äusserungen nicht um rein subjektive Annahmen handelte; M. S. gab am 13. Mai 1997 vielmehr Tatsachen zu Protokoll: Beim Preis von Fr. 16'000.-- handle es sich um den Händler-Einkaufspreis; im Fach-Detailhandel würde der gestohlene "Nain" mehr als Fr. 30'000.-- kosten. M. S. war sich somit offensichtlich darüber im Klaren, dass er von der seines Erachtens der Berufungsklägerin von der Berufungsbeklagten geschuldeten Ent- schädigung und nicht vom einst bezahlten Kaufpreis sprach. Dass er den Wiederbeschaf- fungspreis gar nicht nennen konnte, weil ihm das Fachwissen dafür fehlte, ist nicht glaub- haft. Zum einen hätte dann von ihm erwartet werden müssen, dass er bei den vom Scha- densinspektor formulierten Aussagen zumindest einen Vorbehalt angebracht hätte; zum andern ist aber auch undenkbar, dass er derart unbedarft war, wie er sich nun darstellen lässt. Abgesehen vom Zeitablauf, der ihm ermöglichte, Erkundigungen einzuziehen, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass er, geboren 1931 und von Beruf nach eigenen Angaben "Händler", bis 1988 mit seiner Frau zusammen in K. ein Teppichgeschäft führte und nun Geschäftsführer der F. GmbH ist. Für die L. M., das Geschäft seiner Tochter, hatte er ebenfalls schon Teppiche eingekauft. S. Z. in H., bezeichnete ihn zwar als wenig fachkundig; er habe einiges an Hilfe und Beratung benötigt. Daraus schliessen zu wollen, M. S. habe nicht zwischen bezahltem Preis und Wiederbeschaffungspreis unterscheiden und überhaupt keine Ahnung von Orientteppichen gehabt, wäre angesichts seines Berufs, und zwar sowohl des früheren als auch des heutigen, ist abwegig. Fehl geht die Berufungsklägerin auch mit ihrem Einwand, die Berufungsbeklagte hätte M. S. auf die hinsichtlich des Werts des gestohlenen "Nain" aufgetretenen Zweifel aufmerk- sam machen müssen. Deren Aufgabe war es einzig zu eruieren, worauf sich der am 3. April 1997 auf Fr. 17'040.-- bezifferte Preis bezog, ob die Berufungsklägerin bei dieser An- gabe einem Irrtum unterlaufen war, oder ob sie tatsächlich an dieser Summe als Wieder- beschaffungspreis festhalten wollte. Die Zusatzdeklaration vom 13. Mai 1997 zeigt deut- lich, dass keinerlei Missverständnis über die Bedeutung der Angaben von M. S. vorgele- gen hatte: Seine Angaben waren klar, widerspruchsfrei und eindeutig. Sie konnten keinen anderen Sinn haben als zu bekräftigen, dass die Berufungsklägerin als Entschädigung für den gestohlenen Teppich Fr. 16'000.-- in Anspruch nehmen wollte. Auf Zweifel, welche die Berufungsbeklagte an den Angaben von M. S. hatte, musste sie genauso wenig aufmerk- sam machen wie auf eine ihr zwischenzeitlich bekanntgewordene objektive Wertbestim- mung. Sinn ihrer weiteren Abklärungen war es ja gerade festzustellen, ob sich die Beru- fungsklägerin betrügerisch einen Vorteil aus dem Diebstahl verschaffen wollte. Der Beru- fungsbeklagten nun das ihrerseitige Verhalten als Arglist vorzuwerfen, besteht kein An- lass. Dass der Vertreter der Berufungsklägerin um die Unrichtigkeit seiner Wertangabe wusste, ergibt sich des Weitem aus folgendem: Die Vorinstanz auferlegte der Berufungsklägerin den Beweis dafür, dass sie den fraglichen Teppich von L. M. für Fr. 17'040.-- gekauft und in diesem Umfang bezahlt habe. Die Beweislast verteilte sie unbestrittenermassen korrekt, nachdem der objektiv tiefere Wiederbeschaffungswert des "Nain" bereits im erstinstanzli
7 chen Verfahren als nachgewiesen zu betrachten war. Thema des anschliessenden Be- weisverfahrens war denn auch weniger die Frage, ob der behauptete Preis tatsächlich ent- richtet worden war, sondern vielmehr diejenige, ob der Vertreter der Berufungsklägerin vom objektiven Wert des Teppichs Kenntnis hatte. Informationen, die das Bezirksgericht M. zu diesem Aspekt der Streitsache in Erfahrung brachte, durfte es selbstverständlich auch dann berücksichtigen, wenn sie nicht direktes Thema des Beweisbeschlusses waren. Ob M. S. der niedrigere Wert des "Nain" bekannt war, ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem allenfalls bezahlten bzw. zwischen ihm und seiner Tochter, Inhaberin der L. M., ange- rechneten Wert für den Teppich. Die als Folge des Beweisbeschlusses vom 19. Novem- ber/3. Dezember 1998 durchgeführten Befragungen zeigten, dass Vater und Tochter in- tern für ihre Abrechnung wohl einen Anrechnungswert des "Nain" von Fr. 16'000.-- veran- schlagten; sowohl deren Aussagen als auch diejenigen von L. S. machen jedoch deutlich, dass alle beide übereinstimmend davon ausgingen, die Tochter solle am "Nain" auch noch selbst etwas verdienen dürfen. M. C., der Ehemann der Tochter von M. S., gab am 16. September 1999 zu Protokoll, die Fr. 16'000.-- für den "Nain" seien durch die Differenz zwischen der von der L. M. früher bezogenen Ware und den inzwischen zurückbezahlten Teppichen bestimmt worden. Auf die Fr. 16'000.-- sei man nach der Regel "Einkaufspreis x 2 = Verkaufspreis" gekommen. Der Schwiegervater habe den Einkaufspreis glaublich gekannt, und auch die vorerwähnte Regel der Berechnung eines Verkaufspreises sei ihm geläufig; "er ist schon genug lange in diesem Geschäft." Er habe gewusst, dass der Tep- pich basierend auf dieser Regel verkauft worden sei. Er sei damit einverstanden gewesen, "dass wir auch noch etwas daran verdienen sollten". B. C.-S. gab zu Protokoll, sie habe für den fraglichen Teppich ca. Fr. 7'900.-- exklusive WUST bezahlt. Ihr Vater habe diesen Preis gekannt. Zum Verkauf sei der "Nain" für rund Fr. 20'000.--, eher noch etwas mehr, ausgeschrieben worden. Der F. B. sei er nach mehreren Jahren angeboten worden, als über die von ihren Eltern zur Verfügung gestellten und verkauften Teppiche abgerechnet worden sei. Sie habe dafür ungefähr Fr. 16'000.-erhalten. Dieser Preis habe sich aus dem Rest der Konsignationsware plus einem WIRCheck über Fr. 5'000.-- berechnet. "Der Tep- pich kostete ja Fr. 8'000.--, dies wurde x 2 gerechnet; normalerweise bestimmten wir den Verkaufspreis nach der Regel Einkaufspreis x 2,5 bis 3. Diesfalls gaben wir den Teppich zum doppelten Einstandspreis, weil es sich um meinen Vater handelte". M. S. selber gab zu Protokoll, der "Nain" sei in der L. M. für etwa Fr. 22'000.-- oder Fr. 24'000.-- ausgestellt gewesen. Bezahlt habe seine Tochter dafür ca. Fr. 8'000.--; bislang habe er gemeint, es seien Fr. 10'000.-- gewesen. Fr. 16'000.-- habe er für den Teppich bezahlt, weil er ge- glaubt habe, er könne mit ihm etwas verdienen. Der Verkäufer in Zürich habe ihm gesagt, er könne ihn in Z. etwa für Fr. 30'000.-- verkaufen. Für ihn selbst habe er diesen Wert auch gehabt. Er hätte ihn nie für weniger als Fr. 18'000.-- bis Fr. 20'000.-- in bar verkauft oder für Fr. 22'000.-- WIR. Bezahlt habe er den "Nain" unter Verrechnung mit den der Tochter übergebenen Teppichposten und zusätzlicher Bezahlung von Fr. 5'000.-- WIR. Den Preis, den er für den Teppich bezahlt habe, sei fair gewesen. "Man soll ja auch noch etwas verdienen dürfen. Wenn ich mit Bargeld hätte bezahlen müssen, hätte ich es mir nochmals überlegt. Aber nicht bei der Gelegenheit mit der WIR-Zahlung."
8 Aus allen diesen Ausführungen muss zwingend der Schluss gezogen werden, M. S. sei sich absolut darüber im Klaren gewesen, dass es sich bei den angegebenen Fr. 16'000.-- nicht um denjenigen Preis handelte, zu welchem der Teppich im Zeitpunkt des Diebstahls bei einem Grossisten hätte wiederbeschafft werden müssen. Allen bei der Übernahme des "Nain" beteiligten Personen war klar, dass man bei einer Weitergabe des Orientteppichs "etwas verdienen durfte". Wenn M S. mit Nachdruck versicherte, er hätte den Teppich kei- nesfalls unter Fr. 18'000.-- verkauft, und es ihm gleichzeitig offensichtlich auch bekannt war, dass der Verkaufspreis das Zweibis Dreifache des Händlerpreises ausmachte, wusste er ohne jeden Zweifel auch, dass der Einstandspreis unter keinen Umständen auf Fr. 16'000.--, sondern auf weit weniger zu beziffern war. Dies galt umso mehr, als die Prei- se für Orientteppiche in den vergangenen Jahren stark gesunken sind. Auf diesen Um- stand wies die Ehefrau von M. S. anlässlich ihrer Befragung vom 6. Mai 1999 ausdrücklich hin: Als ihr Mann "vor etwa zwei bis drei Jahren" den "Nain" übernommen habe, sei über den Wert des Teppichs diskutiert worden. "Es wurde gesagt, man bekomme das Zwei- bis Dreifache des Einkaufspreises, aber leider sind dann die Preise für Orientteppiche gefal- len. ... Die Preise fielen vor etwa sieben Jahren; wir bezahlten einiges darauf, weil wir nicht zu höheren Preisen verkaufen konnten." Dass auch der Vertreter der Berufungsklägerin als deren Geschäftsführer im Zeitpunkt der Schadensdeklaration wusste, dass der Markt für Orientteppiche in den letzten Jahren zusammengebrochen war, ist selbst dann als er- stellt zu betrachten, wenn er nicht als ausgesprochener Fachmann bezeichnet werden kann. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zusatzerklärung, d.h. am 13. Mai 1997, Kenntnis davon hatte, dass es sich bei den von ihm angegebenen Fr. 16'000.-- nicht um den zum Schadenszeitpunkt gültigen Händ- ler-Einkaufspreis, den die Versicherungsnehmerin bei der Wiederbeschaffung zu bezahlen hätte, handelte. Daraus folgt, dass er die Berufungsbeklagte täuschte. Mit der Vorinstanz kommt das Obergericht zum Schluss, aufgrund der Partei- und Zeugenaussagen sei ohne weiteres nachgewiesen, dass M. S. als Vertreter der Berufungsklägerin der Berufungsbe- klagten bewusst einen unrichtigen, überhöhten Wert des gestohlenen "Nain" angab. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft war demgemäss berechtigt, die von ihr verlangten Leistungen zu verweigern; die Berufung erweist sich als unbegründet. Die Abweisung der Berufung hat zur Folge, dass die Berufungsklägerin für die Verfah- rensgebühr aufzukommen und die Berufungsbeklagte zudem angemessen mit Fr. 4'000.-- zuzüglich 7,5% MWST (§§ 2, 5 und 13 AT) zu entschädigen hat.