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20000407_d_so_u_00

07. April 2000 Solothurn Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2000-04-07 · Deutsch CH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 brauche der Versicherte privat; Berufsgeräte könne er ja nicht im ausländischen Ferien-

haus belassen, da er mit diesen in der Schweiz zu arbeiten habe.

Da der Versicherer bei seiner Ablehnung blieb, liess der Kläger am 6.11.98 die Rechts-

hängigkeit des vorliegenden Verfahrens begründen. Am 26.5.99 ging die Kla-

gebegründung und am 6.9.99 die Antwort ein. Da die Beklagte damit u.a. das Diebstahls-

ereignis in Zweifel zog, liess der Kläger dazu am 20.12. Stellung nehmen. Mit Beweisver-

fügung vom 12.1.2000 wurde zur heutigen Hauptverhandlung vorgeladen.

Dr. J. J. trug heute namens des Klägers im wesentlichen vor:

Hinsichtlich des von der Beklagten bezweifelten Diebstahls verweise diese auf den an-

geblich nicht substantiierten Polizeirapport; es sei auch seltsam, dass der Kläger privates

Werkzeug habe, was auch steuerrechtlich nicht interessant wäre; auch weise die Beklagte

darauf hin, dass keine anderen Sachen gestohlen worden seien. Der Kläger stelle dazu

fest, dass nicht in das Wohnaus eingebrochen worden sei, sondern in die dortige Garage.

Der Kläger habe den Beweis für den Diebstahl erbracht; zudem hätte bereits der pri-

ma-facie-Beweis ausgereicht. Der Kläger habe Anzeige erstattet, sei mit dem Auto nach

Spanien gefahren in einem Zeitpunkt, als er noch nicht gewusst habe, dass die Versiche-

rung Deckung ablehne. Der Beklagten habe er den Schaden sogleich gemeldet; eine ver-

spätete Schadenmeldung werde denn auch von der Gegenseite nicht geltend gemacht.

Gemäss Urk. 7 habe die Beklagte alle Unterlagen erhalten und den Diebstahl denn auch

nicht bestritten. Es sei unverständlich, wenn sie erst im Nachhinhein den Diebstahl in Fra-

ge stelle. Zum gleichen Thema gehöre, wenn die Beklagte nun geltend mache, der Poli-

zeirapport sei nicht vollständig; diesen habe sie bereits im Februar 98 erhalten und ihn

damals nicht gerügt. Erst 1 1/2 Jahre später werde solches in den Prozess eingebracht,

was unter der freien Beweiswürdigung entsprechend zu werten sei. - Die Bestätigung der

"Zeugen" habe der Kläger beigebracht, noch bevor er gewusst habe, ob die angerufenen

Zeugen auch vorgeladen würden. Diese Zeugen in Spanien hätten gewusst, was dem

Kläger gestohlen worden sei. Der Einbruchdiebstahl sei rechtsgenüglich bewiesen. 2 Ver-

sicherungen hätten denn auch den Schaden anerkannt, einzig die 3. Gesellschaft, die Be-

klagte, wolle ihn nicht anerkennen. Zu den "Berufsgeräten": Sofern solche auch aussen-

versichert seien, dann erübrige sich die Abklärung, ob es sich um Berufsgerät oder private

Werkzeuge handle. Entscheidend sei, von welchem Versicherungsbedürfnis der Kläger

damals habe ausgehen können. Die Beklagte habe dem Kläger ein Versicherungspaket

verkauft, eine private Hausrats- und eine kombinierte Geschäftsversicherung. Nun komme

die Beklagte und sage, es bestünde bei keiner dieser beiden Policen eine Deckung. Die

Versicherungserwartung bestehe - weil Nachfolgepolice - seit rund 10 Jahren. Der Wille

sei dahin gegangen, für den Kläger als Privatmann und als Geschäftsinhaber eine Versi-

cherung abzuschliessen. Die Versicherungserwartung sei dahin gegangen, dass keinerlei

wesentliche Versicherungslücke bestehe und dass dem Versicherten in einem Fall nicht

gewisse Ablehnungen entgegengehalten werden könnten. - Art. 3 AVB müsse i.S. von Art.

19 Abs. 2 OR als ungültig betrachtet werden, selbst wenn die Klausel eindeutig formuliert

wäre, was sie nicht sei. Gemäss BGE 122 III 123 sei es nicht typisch, dass der Versiche-

rungsnehmer die AVB genau durchlese. Wesentliche Vertragsbedingungen müssen im

Vertrag selbst stehen, nicht in den AVB. Würden die vorliegenden AVB einen Ausschluss

für Berufsgeräte enthalten, dann wäre eine solche Klausel mit dem Vertragszweck nicht in

Einklang zu bringen, weil diesem widersprechend. Der Kläger hätte dann für Be-

rufswerkzeuge keinerlei Aussenversicherung, weder aufgrund der Hausrat- noch der Ge-

schäftsversicherung. Mit einer derartigen Lücke im Versicherungspaket hätte der Kläger

nicht rechnen müssen. Die Vorbringen unter obigem Titel würden für den Fall gelten, dass

man überhaupt von Berufsgeräten ausginge. Der Beweis sei erbracht, dass dem nicht so

sei: Zwischen den Gerätschaften des Betriebes und den in Spanien gestohlenen privaten

bestehe ein Unterschied, sowohl von der Leistung als auch von der Grösse und dem Preis

her. Im übrigen stelle sich die Beweisregel ganz anders dar: Die Geräte seien im Ferien-

haus in Spanien gestohlen worden. Wenn die Beklagte einwende, es habe sich dabei um

Berufsgeräte gehandelt und sie für sich daraus Rechte ableite, dann obliege ihr der Be

E. 3 weis für diese Behauptung. Mit Urk. 9 mache die Beklagte selber einen Deckungs-

ausschluss geltend. Unklarheiten in den AVB gingen aber zu ihren Lasten. Es komme Art.

33 VVG zum Zuge. Gemäss Art. 3 AVB seien Berufsgeräte am Wohnort versichert; es

stehe nirgends, dass Berufsgeräte nicht auch aussenversichert seien. Ein entsprechender

klarer Ausschluss bestehe nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich. Oder regle Art. 13a AVB

gar speziell die Aussenversicherung auch für Berufswerkzeug? Diese Klausel müsse man

zweimal lesen und genau noch auf das Komma achten, damit man sie verstehe, was

überhaupt gemeint sein könnte. Der Begriff Berufsgeräte müsse restriktiv ausgelegt wer-

den. Es könne nur darum gehen, dass es sich um Geräte handle, mit welchen der Versi-

cherungsnehmer seinem Beruf nachgeht. Die Beklagte verlange vom Kläger den Beweis,

dass die Geräte in seinem Privatgebrauch gestanden hätten. Die Grenze zwischen Be-

rufs- und Hobby-Werkzeugen sei aber fliessend. Gerade ein Handwerker schaffe sich für

seinen Hobby-Bereich ein besseres Gerät an. Beispielsweise Hochdruckreiniger würden

zwischen 200 und 5000 Franken kosten. Da stelle sich dann die Frage, bei welchem Preis

die Grenze zwischen Hobby- und Berufsgerät zu ziehen wäre. Es gehe doch darum, dass

es sich um ein Gerät handeln müsse, welches für die aktuelle Berufstätigkeit geeignet sei.

Dies sei bei den hier gestohlenen Sachen nicht der Fall. Aber selbst wenn sie als Berufs-

geräte qualifiziert würden, dann wäre diese nur für einen klaren, kurzfristigen Einsatz be-

stimmt gewesen. Hauptpunkt sei, dass es sich um privat verwendete Gegenstände ge-

handelt habe. Zur Schadenhöhe betreffend Waschmaschine: Diese sei kurz vor dem

Diebstahl gekauft worden und sei nicht eingebaut worden, es sei also eine bewegliche

Maschine gewesen. Andernfalls stelle sich die Frage, ob die Klausel in den AVB, wonach

Hausrat sich nicht länger als 2 Jahre auswärts befinden dürfe, gültig sei.

Dr. H.Sch. namens der Beklagten:

Mit dem Kläger bestehe eine Privat- und eine Geschäftsversicherung. Vor allem auf

Baustellen würden oft Werkzeuge gestohlen. Ein derartiges Risiko würde daher von keiner

Versicherung gedeckt. Ueber die Geschäftsversicherung bestehe keine Deckung, weil

Werkzeuge ausschliesslich am Geschäftsdomizil versichert seien. Nun wäre es doch wi-

dersinnig, wenn die Versicherung sagte, dass Berufswerkzeuge über die private Haus-

ratsversicherung abgedeckt würden. Es käme jedoch vor, dass ein Handwerker einmal ein

Berufsgerät zu sich nach Hause nehme. Dann sei dieses zu Hause versichert, aber nur

dort. Wenn der Kläger Deckung für Werkzeuge verlangt, dann sei er beweispflichtig dafür,

dass es keine Geschäftswerkzeuge gewesen seien und dass solche Werkzeuge generell

nicht als Berufsgeräte gelten. Dazu betreffend Schweissbrenner, Bohrhämmer etc.: Der

Kläger müsste beweisen, dass er diese für den Privatgebrauch angeschafft hat, und nicht

für das Geschäft. Mit diesem Beweis hätte er Probleme. Richtig sei, dass ein Berufsmann

für sich privat auch ein besseres Gerät anschafft. Nicht aber dann, wenn ein Kleinunter-

nehmer solche Geräte bereits in 2-, 3facher Ausführung im Geschäft besitzt. Dann schaffe

er sich doch nicht für den Privatgebrauch solches nochmals an. Früher habe der Kläger

verschiedene Cheminéebau-Equipen beschäftigt, weshalb die Werkzeuge in mehrfacher

Ausführung vorhanden gewesen seien. Es sei doch widersinnig, wenn er sich dann sage,

diese Geschäftsgeräte rühre er für den Privatgebrauch nicht an, er habe zu Hause auch

ein solches Gerät, allerdings ein billigeres. Wenn der Kläger keine Mitarbeiter mehr und

keine Geräte verkauft habe, dann müssten letztere ja noch vorhanden sein. Einen Hoch-

druckreiniger benötige man vielleicht zwei-, dreimal im Jahr. Dann sei es doch widersinnig,

wenn bereits ein solches Gerät im Geschäft zur Verfügung steht, man sich dann noch für

privat ein solches anschaffe. Im Haus in Spanien hätten sich deshalb Berufswerkzeuge

befunden. Allenfalls könne man es auch abstrakt betrachten: So sei auch die Beklagte

nicht damit einverstanden, dass "Berufswerkzeuge" nicht versichert sind. Es komme dar-

auf an, was einer beruflich mache. Wenn einer Handwerker ist und er spezifische Hand-

werksgeräte zu Hause hat, dann müsse er sich entgegenhalten lassen, dass es Berufs-

werkzeuge sind. Aus der Parteibefragung habe sich ergeben, dass sich die Geräte des-

halb in Spanien befunden hätten, weil der Kläger 2 Cheminées habe umbauen wollen.

Von Beruf ist er Cheminéebauer und hat dazu Werkzeuge. Es sei nicht glaubwürdig, dass

E. 4 der Kläger dann für sein eigenes Haus in Spanien schlechtere Werkzeuge mitnehme, um

seine Cheminées umzubauen, wenn er dazu zu Hause bessere hat. Er wolle minderwerti-

ge Geräte nach Spanien genommen und die guten zu Hause belassen haben. Diese Ver-

sion gehe nicht auf. Somit bleibe es dabei, dass keine Versicherungsdeckung bestehe.

Zum Einwand, Art. 3 AVB sei wegen der Deckungserwartung und des Deckungsbedürf-

nisses ungültig: Der Deckungszweck sei ganz klar, dass der Hausrat versichert ist. Die

Deckungserwartung gehe nicht dahin, dass auch Berufswerkzeuge mitversichert sind, und

zwar nicht bloss zu Hause, sondern überall. Auch da stehe fest, dass für den vorliegenden

Fall keine Deckung bestehe. Vorbringen eventualiter: Bezüglich des Diebstahls sei gar

nicht derart viel bewiesen. Dass 2 Versicherungs-Gesellschaften bezahlt haben, besage

nichts. Diese hätten vielleicht wegen geringer Schadenhöhe oder aus Kulanz bezahlt.

Wenn wegen Unterversicherung nicht alles bezahlt wurde und der Kläger dann gegen die

3. Gesellschaft vorgeht, dann müsse er sich einiges entgegen halten lassen. Den Scha-

den habe er bei der Beklagten erst angemeldet, als er nicht alles bezahlt erhalten habe. -

Zum Polizeirapport: Dort heisse es: weitere Objekte gemäss Fotokopie. Diese Fotokopie

habe man bis heute noch nie gesehen. Als der Kläger telefonisch vom Diebstahl erfahren

habe, habe er sich eine Offerte machen lassen bevor er nach Spanien fuhr. Viele dieser

Sachen gemäss Offerte seien gar nicht gestohlen worden; der Kläger habe sich 16 Posi-

tionen offerieren lassen, darunter befänden sich lediglich 4 Gegenstände, um die es hier

gehe. wenn die Winterthur in B. bezahlt hat, dann habe sie Hausratsgegenstände in Spa-

nien bezahlt, nicht aber Gegenstände, die dorthin verbracht worden seien. Gästeeffekten

seien nicht gedeckt. Zur Doppelversicherung: Gemäss Art. 53 VVG bestehe dann die Ver-

pflichtung, allen Versicherern sofort Mitteilung zu machen. Wenn sich der Kläger auf den

Standpunkt stelle, er habe für die Gegenstände in Spanien Deckung und in der Schweiz

habe er eine Versicherung, wenn die Gegenstände auswärts sind, dann wäre es eine

Doppelversicherung und Art. 53 VVG fände Anwendung. Bei Doppelversicherung würden

die Versicherer jedoch nur im Verhältnis haften. Gemäss Auffassung des Klägers besässe

er eine Doppelversicherung. In Spanien sei der Hausrat für 32'000 Franken versichert. In

der Aussenversicherung für F. seien 6000 Franken, zusammen somit 38'000 Franken ver-

sichert. Demnach träfe die schweizerische Hausratsversicherung einen Anteil von 6/38

oder rund 1/6 des Gesamtschadens von 10'000 Franken, mithin 1600 Franken. Dies wäre

jedenfalls der Höchstbetrag, den die Beklagte allenfalls zu bezahlen hätte.

Zusammenfassend: Die Bestimmung, dass Berufswerkzeuge nur am Wohnort versi-

chert seien, sei gültig; es gehe um eine Hausratsversicherung. - Bei den Gegenständen,

welche gestohlen worden seien, handle es sich um Berufswerkzeuge, weshalb keine Dek-

kung bestehe. - Es sei sehr schwach dokumentiert, was dort vorgefallen sei. Man könne

nicht bezweifeln, dass ein Diebstahl passiert sei; man wisse hingegen nicht, was wegge-

kommen ist. Die im Polizeirapport erwähnte Liste liege nicht vor. - Bei Doppelversicherung

greife die entsprechende verhältnismässige Aufteilung. - Zur Waschmaschine: Diese habe

sich nie in der Schweiz befunden, könne also nicht über die schweizerische Haus-

ratsversicherung abgedeckt sein. Es sei nur behauptet, dass die Maschine bei Bedarf in

die Schweiz verbracht worden wäre. Und dann wäre sie nicht im Haus des Klägers, son-

dern in einer anderen Wohnung, welche der Kläger vermieten wolle, eingebaut worden.

Somit Eventualstandpunkt der Beklagten: 10'000 Franken Schaden abzüglich Wert der

Waschmaschine und vom verbleibenden Betrag 1/6.

Dr. J. J. im wesentlichen replizierend:

Zur geltend gemachten Doppelversicherung: Solches hätte die Beklagte früher vorbrin-

gen können, wenn es stichhaltig wäre. Gemäss Kommentar Maurer gelte für den Versi-

cherten die Anzeigepflicht gemäss Art. 53 VVG nicht, wenn er gar nicht wusste, dass er

doppelversichert sei und gerade bei Aussenversicherung wisse dies der Versicherungs-

nehmer nicht. Zur proportionalen Aufteilung bei mehreren Versicherern: Gemäss Maurer

E. 5 blieben beide Versicherungsverträge in Kraft. Es erfolge keine proportionale Aufteilung.

Art. 71 VVG wolle nur eine Ueberversicherung verhindern, d.h. dass der Versicherungs-

nehmer nicht mehr erhalte, als der Schaden betrage. - In Art. 13 lit. b AVB verzichte die

Beklagte auf die Unterversicherungsklausel bis zu einem Schadenbetrag von 10 % der

Versicherungssumme, im Maximum jedoch 20'000 Franken.

Dr. H. Sch. duplizierend:

Es sei einzugestehen, dass ein Versicherter oft unbewusst keine Kenntnis von beste-

hender Doppelversicherung habe. Auch der Kläger werde dies kaum gewusst haben.

Gleichwohl bleibe es bei der proportionalen Aufteilung. - Das mit den 10 % bzw. max.

20'000 Franken sei vorliegend ohne Bedeutung; die Versicherung in Spanien habe sich

auf Unterversicherung berufen, nicht die Beklagte. - Zum Zeugen M. Gemäss ihm laufe

der Cheminéebau auch im Winter. Er könne aber dann nicht laufen, wenn der Firmenin-

haber alleine ist, keine Arbeiter hat und er sich in den Ferien befindet. Der Zeuge habe

auch gesagt, mit Profi-Geräten könne jemand auch für sein Hobby arbeiten, wenn er von

diesen Geräten etwas verstehe.

1. Zunächst bezweifelt die Beklagte, ob der vom Kläger geltend gemachte Diebstahl

überhaupt stattgefunden hat.

Gemäss der allgemeinen Beweisregeln von Art. 8 ZGB hätte der Versicherte den Be-

weis für den Schadeneintritt zu leisten. Beim unfreiwilligen Abhandenkommen von Sachen

ergeben sich jedoch in aller Regel Beweisschwierigkeiten, weshalb der Versicherte seiner

Beweislast bereits mit einem Anscheinsbeweis, dem prima-facie-Beweis, genügt. Anderes

gilt dann, wenn Tatsachen erstellt sind, welche Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Scha-

densereignisses rechtfertigen; diesfalls trägt der Versicherte die volle Beweislast (vgl. BJM

1998, S. 94 mit Weiterverweisung). Diese Rechtsprechung ist zwischen den Parteien un-

bestritten. Der Kläger macht geltend, dass er - wieder zurück in der Schweiz - am 12.1.98

telefonisch aus Spanien Bericht erhalten habe, dass bei ihm dort eingebrochen worden

sei. Er habe sich über die Weihnachts- und Neujahrstage in seinem spanischen Ferien-

haus aufgehalten und hätte (erst) über die Ostertage wieder dorthin fahren wollen. Auf-

grund der telefonischen Benachrichtigung ist er - somit ausserterminlich - so rasch als

möglich nach Spanien gereist, wo er bereits am 17.1.98 bei der Polizei Diebstahlsanzeige

erstattete. Dass dergestalt dem Polizeirapport keinerlei Beweiswert zukäme, wie die Be-

klagte geltend macht, kann überhaupt nicht gefolgt werden. Daran vermag auch nichts zu

ändern, dass dieser - auch vom Polizeibeamten unterschriebene und mit einem Dienst-

stempel versehene - Rapport angeblich unvollständig ist. Der Rapport erscheint vollstän-

dig; einzig fehlen die darin erwähnten Fotokopien, welche die übrigen abhanden gekom-

menen Sachen auflisten. Bei dieser Liste muss es sich ganz offenkundig um die Offerte

der SFS handeln, welche sich der Kläger nach der telefonischen Diebstahlsnachricht be-

schafft hat und die ihm schon am 16.1.98 zugegangen war. Dass er sich diese Offerte so-

gleich beschafft hatte, ist aufgrund seiner grundsätzlich glaubwürdigen Schilderung nach-

vollziehbar: Er will am Telefon erfahren haben, dass sämtliche in der Garage gelagerten

Werkzeuge gestohlen worden seien. Was er dort gelagert hatte, wusste er natürlich und

es war ihm auch bekannt, dass die Polizei eine genaue Auflistung verlangen werde. Im

Polizeirapport ist der Fahrzeugschaden vermerkt, ferner das Abhandenkommen des Auto-

radios, 3 Heizkörpern, der Waschmaschine sowie die weiteren Sachen gemäss Foto-

kopien. Der gesamte Ablauf im Zusammenhang mit der Polizeianzeige lässt nicht auf er-

stellte Tatsachen schliessen, die es rechtfertigten, Zweifel am stattgefundenen Diebstahl

aufkommen zu lassen. Die "Zürich" als Kaskoversicherer des Autos hatte in Spanien eine

Schadensexpertise machen lassen. Der Experte hatte von diesem Auto Fotos erstellt, ins-

besondere ist daraus ersichtlich, dass der Frontspoiler demontiert worden war. Gemäss

Unterlagen der "Zürich" hatte ein Fahrzeug-Aufbuch stattgefunden, diesen Vorfall hatte

E. 6 sie expertisieren lassen und den Versicherten in der Folge auch voll entschädigt. Besag-

tes Auto hatte sich gemäss Kläger in der Garage in Spanien befunden, in welche einge-

brochen worden war. Die "Winterthur" in B., welche Versicherer des spanischen Hausra-

tes des Klägers ist, hatte ebenfalls einen Experten mit der Schadenaufnahme beauftragt.

Ganz offensichtlich ergaben sich auch bei diesem Experten keinerlei Anhaltpunkte auf ir-

gendwelche Ungereimtheiten, hat doch die "Winterthur" den Schaden vergütet, wegen

Unterversicherung allerdings lediglich die sich daraus ergebende Quote. Es passt zeitlich

auch ins Bild, dass die Firma A. U. in B., am 20.1.98, also wenige Tage nach dem Vorfall,

den Einbau einer Alarmanlage offeriert hat.

Der Beklagten erscheint es eigentümlich, dass die Täterschaft "nur" die geltend ge-

machten Sachen gestohlen habe, das wertvollere Mobiliar im Haus hingegen ausser acht

gelassen hat. Dazu ist festzustellen, dass aufgrund des Beweisergebnisses die Täter-

schaft lediglich in die Garage und den Wintergarten einzudringen vermochte, nicht aber in

das Haus. Folgerichtig konnte somit lediglich die Garage und teilweise der Wintergarten

ausgeräumt werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Tatsachen erstellt

sind, wonach am geltend gemachten Schadensereignis zu zweifeln wäre. Der Kläger hat

eher mehr als nur den geforderten Anscheinsbeweis erbacht.

2. Es ist davon auszugehen, dass die vom Kläger geltend gemachten Gegenstände

auch gestohlen worden sind. Zum einen genügt auch unter diesem Titel der erwähnte

prima-facie-Beweis. Zum andern erscheint die klägerische Darstellung auch schlüssig und

glaubwürdig. Dazu kommt, dass 2 als Zeugen angerufene Personen unterschriftlich be-

stätigen, dass sich die in der Offerte der SFS aufgeführten Gerätschaften tatsächlich in

der Garage befunden haben. Erfahrungsgemäss handelt es sich bei solchen Gerätschaf-

ten auch um Sachen, die üblicherweise in einer Garage aufbewahrt werden, wenn nicht

ein besonderer Bastelraum zur Verfügung steht. Einzig dass sich eine Waschmaschine im

Wintergarten befindet, erscheint eher eigentümlich. Die Darstellung des Klägers (lediglich

provisorisch dort plaziert) kann jedoch nicht als unglaubhaft abgetan werden.

Die Beklagte erachtet es als eigentümlich, dass der im Cheminéebau tätige Kläger, der

in seinem Ferienhaus in Spanien Cheminées habe ein- oder umbauen wollen, zu diesem

Zwecke nicht seine professionellen Werkzeuge nach Spanien genommen haben will, son-

dern eher solche, wie sie von Hobbybastlern verwendet werden. (Diesen Einwand bringt

sie in dem Zusammenhang vor, weil es sich ihres Erachtens bei diesen gestohlenen

Werkzeugen um eigentliche Berufsgeräte handle, für welche bei ihr kein Versicherungs-

schutz bestehe). Hätte der Kläger aber sein professionelles Berufsgerät nach Spanien

mitgenommen, dann hätte er dieses nach jenem Aufenthalt wieder zurückführen müssen,

wenn er dort mit der Arbeit nicht fertig wird und in der Schweiz seinem Beruf nachzugehen

hat. Dass er also nicht die leistungsstärkeren Geräte nach Spanien genommen hat, lässt

sich damit gut erklären. Im übrigen wird sich nachfolgend zeigen, dass es auf eine Unter-

scheidung zwischen hobbymässigen bzw. privaten Gerätschaften und eigentlichem Be-

rufsgerät ohnehin nicht ankommt.

3. Die Beklagte macht geltend, dass bei ihr keine Deckung bestehe, weil es sich um

Berufsgeräte und einen Diebstahl in Spanien handle.

Dieser Einwand trifft klarerweise zu, soweit es sich um die bestehende kombinierte Ge-

schäftsversicherung handelt. Gemäss der entsprechenden Police sind Waren etc. nur an

dem in der Police bezeichneten Versicherungsort gegen Einbruchdiebstahl versichert, und

als Versicherungsort führt die Police das (Geschäfts-) Domizil in F. an.

Zu prüfen bleibt somit, ob die Beklagte aufgrund der bei ihr bestehenden privaten

Hausratsversicherung haftet. Gemäss dieser Police gilt folgendes:

a) Hausrat und persönliche Effekten sind gegen Einbruch und Beraubung mit einfa-

chem Diebstahl, wenn zu Hause (= in F.) erfolgt, mit einer Versicherungssumme von

200'000 Franken gedeckt, währenddem diese Sachen bei einem auswärts erfolgten Dieb-

stahl mit 6000 Franken versichert sind. Was als versicherter Hausrat gilt, beschreibt Art. 3

E. 7 Abs. 1 der AVB: Hausrat umfasst alle dem privaten Gebrauch dienenden beweglichen

Sachen im Eigentum des Versicherungsnehmers und dessen in Hausgemeinschaft le-

benden Personen; zusätzlich fallen darunter aber auch u.a. Berufsgeräte am Wohnort.

Ginge man davon aus, dass es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Werkzeugen

tatsächlich um Berufsgeräte handelte, dann stellte sich die Frage, wie der Begriff "Berufs-

geräte am Wohnort" auszulegen ist, d.h. ob - wie die Beklagte geltend macht - kein Versi-

cherungsschutz für solche Geräte besteht, wenn sich Berufsgeräte an einem Aus-

wärts-(Ferien-)Domizil befinden. - AVB sind nach Treu und Glauben auszulegen, und im

Falle von Unklarheit zu Gunsten des Versicherungsnehmers und zu Ungunsten des den

Vertrag stipulierenden Versicherers. Art. 33 VVG verlangt denn auch eine bestimmte, un-

zweideutige Fassung, wenn der Vertrag einzelne Ereignisse von der Versicherung aus-

schliessen soll. Art. 3 AVB trägt als klaren Titel "Versicherte Sachen". Hier ersieht man

also, was alles als versichert gilt. Wenn sich im Text noch die Einschränkung "am Wohn-

ort" befindet, dann bezieht sich diese Einschränkung - auch bei grammatikalischer Ausle-

gung -unzweifelhaft ausschliesslich auf die "Berufsgeräte". Mit diesem Passus wollte

zweifelsohne die Unterscheidung gemacht werden, dass Berufsgeräte nur versichert sind,

wenn sie sich im Privatbereich befinden, nicht aber z.B. am Arbeitsort oder auf einer Bau-

stelle (richtigerweise wurde denn auch namens der Beklagten geltend gemacht, dass kei-

ne Versicherung Werkzeuge gegen Diebstahl auf Baustellen versichere). Im Zusammen-

hang mit den Berufsgeräten wird der Laie Art. 3 Abs. 1 AVB, der die versicherte Sachen

regelt, nach Treu und Glauben so verstehen, dass unter dem "Wohnort" ausschliesslich

sein privater Bereich gemeint ist.

b) Regelt Art. 3 Abs. 1 AVB die versicherten und Abs. 2 die nicht versicherten Sachen

(hier kein Ausschluss von Berufsgeräten), so bestimmt - erst - Art. 5 AVB den örtlichen

Geltungsbereich der grundsätzlich versicherten Sachen. Danach gilt die Versicherung - für

die nach Art. 3 versicherten Sachen - zu Hause und auswärts auf der ganzen Welt, sofern

sich die Sachen nur vorübergehend (längstens 2 Jahre) auswärts befinden; explizit aus-

geschlossen von dieser Aussenversicherung ist Hausrat in einem Ferienhaus etc. nur

dann, wenn er sich dauernd auswärts befindet (vgl. 5 lit. a und b). Würde für die gemäss

Art. 3 zum Hausrat zählenden Berufsgeräte tatsächlich ausschliesslich am festen Privat-

domizil Versicherungsschutz bestehen und dieser "Wohnort" nicht bloss Arbeitsort, Bau-

stellen etc. ausgrenzen, dann hätte dies unter Art. 5, dem örtlichen Geltungsbereich des

u.a. auch in einem Ferienhaus versicherten (nicht dauernd dort befindlichen) Hausrates,

ausgeschlossen werden sollen und auch müssen. Wie es sich also mit versicherten Be-

rufsgeräten verhält, lässt aufgrund der AVB unterschiedliche Auslegungen zu; von der

nach Art. 33 VVG geforderten unzweideutigen Fassung kann jedenfalls nicht die Rede

sein. Es gibt keinen Anlass, an der Darstellung des Klägers zu zweifeln, wonach sich die-

se Gerätschaften lediglich vorübergehend in dessen Ferienhaus in Spanien befanden, al-

so in seinem Privatbereich. Bei privaten Werkzeugen hätte mit der Haushaltversicherung

der Beklagten ohnehin Aussen-Versicherungsschutz bestanden; auf diesen Schutz kann

er sich somit selbst dann berufen, wenn die Gegenstände als Berufswerkzeuge zu qua-

lifizieren wären.

Anders stellt sich hingegen die Lage bei der Waschmaschine dar: Diese hatte der Klä-

ger in Spanien gekauft zur - zumindest einstweiligen - Verwendung in seinem dortigen Fe-

rienhaus. Wenn Art. 5 lit. b AVB bestimmt, dass derjenige Hausrat aussenversichert ist,

welcher sich vorübergehend an einem anderen Ort befindet, dann setzt dies zweifellos

voraus, dass dieser Hausrat vom ordentlichen, in der Police bezeichneten Ver-

sicherungsort aus vorübergehend an einen anderen Ort verbracht worden ist. Bei dieser

Waschmaschine trifft das nicht zu, weshalb die schweizerische Hausratversicherung nicht

in Anspruch genommen werden kann.

E. 8 4. Für die im Ferienhaus gestohlenen Sachen (mit Ausnahme Autoteile, Waschmaschi-

ne) besteht sowohl bei der Winterthur in B. als auch bei der Beklagten Versicherungs-

schutz. Es stellt sich mithin die Frage der Doppelversicherung.

Um eine Doppelversicherung handelt es sich dann, wenn dasselbe Interesse (hier

Hausrat) gegen dieselbe Gefahr (hier Einbruchdiebstahl) für dieselbe Zeit (hier während

Dauer der Versicherungsverträge) bei mehr als einem Versicherer dergestalt versichert ist,

dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (vgl. Art.

53 Abs. 1 VVG). Ist eine Doppelversicherung gegeben, dann haftet jeder Versicherer für

den Schaden in dem Verhältnisse, in dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetra-

ge der Versicherungssummen steht (vgl. Art. 71 Abs. 1 VVG). Damit wird verhindert, dass

der Versicherte nicht zu einer Ueberentschädigung gelangt (vgl. dazu Maurer, Schweizeri-

sches Privatversicherungsrecht [2.A, Bern 1986], S. 386). Ob die beiden Versicherungs-

summen der Winterthur in Spanien und der Beklagten den Versicherungswert übertreffen,

hätte zwar die Beklagte zu beweisen (ihre diesbezüglichen Vorbringen im Parteivortrag

sind allerdings zu spät erfolgt; vgl. § 143 Abs. 1 ZPO). Gleichwohl soll dieser Einwand an-

hand der vorliegenden Unterlagen geprüft werden: Die Versicherungssumme bei der

Winterthur in Spanien beträgt gerundet 1'515'000 ptas, was ungefähr 15'150 Franken ent-

spricht. Bei der Beklagten ergeben sich (weil Aussenversicherung) 10 % der Ver-

sicherungssumme (vgl. Art. 4 lit. e Ziff. 1 AVG), somit Fr. 20'000. Es ergibt sich damit eine

Versicherungssumme von insgesamt rund 35'000 Franken. Die Quote der Beklagten be-

läuft sich damit auf 20/35 oder auf 57 %. Gemäss Expertise der Winterthur beträgt der

Versicherungswert rund 2'573'000 ptas, entsprechend ca. 25'730 Franken. Daraus ergibt

sich, dass eine Ueberversicherung besteht mit der Folge, dass die Beklagte höchstens

einen Anteil von 57 % treffen kann. Wie bereits oben dargelegt, fällt für die Waschmaschi-

ne keine Entschädigung an; der Wert der somit verbleibenden Werkzeuge beläuft sich auf

Fr. 10'149.75, woran die Beklagte höchstens 57 % oder Fr. 5785.-- zu bezahlen hätte.

Damit ist aber die Klageforderung von Fr. 5183.75 durch die Police abgedeckt. In Abzug

hat allerdings der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt von 200 Franken zu gelangen (vgl.

Police), weshalb sich ein Betreffnis von Fr. 4983.75 ergibt. Nachzutragen gilt, dass bei

Doppelversicherung der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, hievon allen Versicherern

ohne Verzug schriftlich Kenntnis zu geben. Ist diese Anzeige absichtlich unterlassen oder

die Doppelversicherung in der Absicht geschlossen worden, sich daraus einen rechtswid-

rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, dann sind die Versicherer an den Vertrag nicht

gebunden (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 2 VVG). Eine derartige Absicht kann dem Kläger jedoch

nicht unterstellt werden. Er hat schlicht seinen Hausrat in Fehren versichert und bei einer

anderen Gesellschaft denjenigen seines Feriendomizils. Es ist glaubhaft, dass er erst

nach diesem Schadenfall darauf hingewiesen worden ist, dass er den - zufolge Unterversi-

cherung in Spanien - dort nicht gedeckten Schaden noch beim Versicherer seines Wohn-

sitz-Hausrates anmelden soll. Aus dem gleichen Grunde kann von einem absichtlichen

Unterlassen der schriftlichen Anzeige an beide Versicherer nicht die Rede sein. Als er in

einem späteren Zeitpunkt den spanischen Hausrat versichern liess, ging er zweifelsohne

davon aus, dass nun alle seine Gegenstände in jenem Ferienaus durch den Versicherer in

Spanien gedeckt sind, was sich in diesem Schadenfall denn auch selbst hinsichtlich der-

jenigen Sachen als richtig erwiesen hat, welche er aus seinem Heimatdomizil nur vorüber-

gehend dorthin brachte. Gerade wenn, wie hier, eine sog. Aussenversicherung greift, ist in

der Regel davon auszugehen, dass sich der Versicherungsnehmer vom Bestehen einer

Doppelversicherung gar nicht bewusst war (vgl. Maurer, a.a.O., S. 385 FN 1056).

Es bleibt somit dabei, dass die Beklagte für den Betrag von Fr. 4983.75 aufzukommen

hat und die Klage in diesem Umfange gutzuheissen ist. Der in gesetzlicher Höhe ab dem

10.5.98 geltend gemachte Verzugszins ist im Hinblick auf Urk. 8 ebenfalls zu schützen.

5. Prozesskosten

Die Beklagte ist die in der Hauptsache unterlegene Partei; zudem erhält der Kläger nun

mehr zugesprochen, als er der Gegenpartei als Sühneangebot offeriert hatte. Die Be

E. 9 klagte hat damit sämtliche Prozesskosten zu tragen. Der namens des Klägers mit der vor- gelegten Kostennote geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, jedenfalls nicht als übersetzt. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3939.85 zu bezahlen. Des weiteren hat die Beklagte alle Gerichtskosten und Gebühren zu tragen; die Urteils- gebühr ist dabei im vorgegebenen Rahmen auf 800 Franken anzusetzen (§ 160 GT). Demnach wird e r k a n n t

1. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 4983.75 nebst Zins zu 5 % seit 10.5.1998 zu be- zahlen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3939.85 zu bezahlen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1290.-- nebst einer Urteilsgebühr von Fr. 800.--, total Fr. 2090.--, erliegen auf der Beklagten. Urteil den Parteien im Dispositiv schriftlich zu eröffnen unter Hinweis auf das Rechts- mittel der Nichtigkeitsbeschwerde (subsidiär Kostenrekurs) innert 10 Tagen an das Ober- gericht in Solothurn.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt752000.doc Richteramt Dorneck-Thierstein des Kantons Solothurn, 7. April 2000, W. c. Waadt Versicherungen, Lausanne Tatbestand/Gründe: Der Kläger wohnt in einem Einfamilienhaus in F.; an der gleichen Adresse betreibt er seine Firma W. (inzwischen als GmbH), die im Cheminée- und Ofen- bau tätig ist. Bezüglich seines privaten Hauses besteht bei der Beklagten seit vielen Jah- ren eine Hausratsversicherung, und hinsichtlich der Firma ist er - ebenfalls bei der Be- klagten - mit einer kombinierten Geschäftsversicherung für die in der entsprechenden Po- lice genannten Risiken versichert. Der Kläger nennt überdies ein Einfamilienhaus in Spanien, ein Feriendomizil sein Ei- gen. Seinen dortigen Hausrat hat er bei der "Winterthur" in B. versichert. Die Weihnachts- und Neujahrstage 1997/98 will der Kläger in seinem Haus in Spanien verbracht haben; er macht geltend, dass er dazu diverse - ihm als Privatperson gehörende

- Werkzeuge bzw. Apparate mit nach Spanien genommen habe, welche er nach Ab- schluss der dortigen Arbeiten wieder in die Schweiz zurück gebracht hätte. Anfangs Janu- ar 1998 kehrte der Kläger in die Schweiz zurück, offenbar noch vor Abschluss der in Aus- sicht genommen Arbeit, weshalb er die Gerätschaften einstweilen noch in seiner Garage in Spanien belassen habe. Wenige Tage nach seiner Rückkehr in die Schweiz will er te- lefonisch Nachricht erhalten haben, dass bei ihm in Spanien in die Garage eingebrochen worden sei; alle in der Garage befindlichen Gerätschaften seien weggekommen. Der Klä- ger liess sich zunächst am 16.1.98 von der Firma SFS eine Offerte bezüglich derjenigen Gerätschaften unterbreiten, die er in der Garage in Spanien gelagert haben will, weil die Polizei in Spanien eine Auflistung des Deliktsgutes verlange. Nun reiste der Kläger nach Spanien; er habe des weiteren festgestellt, dass ab dem in seiner Garage abgestellten Auto u.a. Spoiler und Radio demontiert und weggenommen worden seien wie auch aus dem Wintergarten eine Waschmaschine. Am 17.1.98 hat der Kläger den Diebstahl bei der Polizei gemeldet; als Tatzeit ist der 5.-12.1.98 vermerkt und als Deliktsgut Autoradio, 3 Heizkörper, Waschmaschine und weitere abhanden gekommene Sachen gemäss Foto- kopie (wobei es sich dabei wohl um diejenige gemäss obiger Urk. 2 handelt). Der gesamte Deliktsbetrag ist darin mit 1'206'161 ptas beziffert. Bezüglich der ab dem Auto demontierten Gegenstände kam die entsprechende Kasko- versicherung auf; es wurden Fr. 3922.25 vergütet. Die anderen als gestohlen gemeldeten Sachen wurden bei der Gesellschaft geltend gemacht, die den spanischen Hausrat versi- chert hat, bei der Winterthur in B. Diese vergütete den Gebäudeschaden (Garagetor) voll. Der Wert der Gegenstände (Radiatoren, Waschmaschine, Werkzeuge bzw. Apparaturen) ist von der Versicherung mit 924'740 ptas beziffert, zufolge bestehender Unterver- sicherung jedoch nur mit 544'630 ptas vergütet worden, zusammen (mit Garagetor) somit 554'630 ptas. Gemäss Kläger entspricht dies umgerechnet einem Schaden von Fr. 10'729.75, an welchen die Winterthur Fr. 5546.-- bezahlte. Der sich so ergebende Diffe- renzbetrag von Fr. 5183.75 machte er bei der Beklagten geltend, und zwar in ihrer Eigen- schaft als Versicherer seines Privathaushaltes in F. Diese lehnte am 24.2.98 ihre Lei- stungspflicht ab: Die Geschäftsversicherung decke Einbruchdiebstahl ausschliesslich am Versicherungsort F; bei den geltend gemachten Gegenständen (lt. Offerte SFS) handle es sich um Berufsgeräte, welche zwar gemäss Art. 3 AVB der privaten Hausratsversicherung gedeckt seien, aber ebenfalls nur am Wohnort F. Dem liess die DAS-Rechtsschutzversicherung namens des Versicherten entgegenhalten, dass die Hausratsversicherung klar auch eine Aussendeckung beinhalte. Diesem Einwand hat sich die Beklagte zwar unterzogen, jedoch mit dem Hinweis, die AVB schlössen eine Aussen- deckung für Berufswerkzeuge sowie für Hausrat, welcher sich mehr als 2 Jahre auswärts befindet, aus. Die DAS beharrte auf der Leistungspflicht des Versicherers: Die Gerätschaft habe sich weniger als ein halbes Jahr in Spanien befunden und das Handwerksgerät ge

2 brauche der Versicherte privat; Berufsgeräte könne er ja nicht im ausländischen Ferien- haus belassen, da er mit diesen in der Schweiz zu arbeiten habe. Da der Versicherer bei seiner Ablehnung blieb, liess der Kläger am 6.11.98 die Rechts- hängigkeit des vorliegenden Verfahrens begründen. Am 26.5.99 ging die Kla- gebegründung und am 6.9.99 die Antwort ein. Da die Beklagte damit u.a. das Diebstahls- ereignis in Zweifel zog, liess der Kläger dazu am 20.12. Stellung nehmen. Mit Beweisver- fügung vom 12.1.2000 wurde zur heutigen Hauptverhandlung vorgeladen. Dr. J. J. trug heute namens des Klägers im wesentlichen vor: Hinsichtlich des von der Beklagten bezweifelten Diebstahls verweise diese auf den an- geblich nicht substantiierten Polizeirapport; es sei auch seltsam, dass der Kläger privates Werkzeug habe, was auch steuerrechtlich nicht interessant wäre; auch weise die Beklagte darauf hin, dass keine anderen Sachen gestohlen worden seien. Der Kläger stelle dazu fest, dass nicht in das Wohnaus eingebrochen worden sei, sondern in die dortige Garage. Der Kläger habe den Beweis für den Diebstahl erbracht; zudem hätte bereits der pri- ma-facie-Beweis ausgereicht. Der Kläger habe Anzeige erstattet, sei mit dem Auto nach Spanien gefahren in einem Zeitpunkt, als er noch nicht gewusst habe, dass die Versiche- rung Deckung ablehne. Der Beklagten habe er den Schaden sogleich gemeldet; eine ver- spätete Schadenmeldung werde denn auch von der Gegenseite nicht geltend gemacht. Gemäss Urk. 7 habe die Beklagte alle Unterlagen erhalten und den Diebstahl denn auch nicht bestritten. Es sei unverständlich, wenn sie erst im Nachhinhein den Diebstahl in Fra- ge stelle. Zum gleichen Thema gehöre, wenn die Beklagte nun geltend mache, der Poli- zeirapport sei nicht vollständig; diesen habe sie bereits im Februar 98 erhalten und ihn damals nicht gerügt. Erst 1 1/2 Jahre später werde solches in den Prozess eingebracht, was unter der freien Beweiswürdigung entsprechend zu werten sei. - Die Bestätigung der "Zeugen" habe der Kläger beigebracht, noch bevor er gewusst habe, ob die angerufenen Zeugen auch vorgeladen würden. Diese Zeugen in Spanien hätten gewusst, was dem Kläger gestohlen worden sei. Der Einbruchdiebstahl sei rechtsgenüglich bewiesen. 2 Ver- sicherungen hätten denn auch den Schaden anerkannt, einzig die 3. Gesellschaft, die Be- klagte, wolle ihn nicht anerkennen. Zu den "Berufsgeräten": Sofern solche auch aussen- versichert seien, dann erübrige sich die Abklärung, ob es sich um Berufsgerät oder private Werkzeuge handle. Entscheidend sei, von welchem Versicherungsbedürfnis der Kläger damals habe ausgehen können. Die Beklagte habe dem Kläger ein Versicherungspaket verkauft, eine private Hausrats- und eine kombinierte Geschäftsversicherung. Nun komme die Beklagte und sage, es bestünde bei keiner dieser beiden Policen eine Deckung. Die Versicherungserwartung bestehe - weil Nachfolgepolice - seit rund 10 Jahren. Der Wille sei dahin gegangen, für den Kläger als Privatmann und als Geschäftsinhaber eine Versi- cherung abzuschliessen. Die Versicherungserwartung sei dahin gegangen, dass keinerlei wesentliche Versicherungslücke bestehe und dass dem Versicherten in einem Fall nicht gewisse Ablehnungen entgegengehalten werden könnten. - Art. 3 AVB müsse i.S. von Art. 19 Abs. 2 OR als ungültig betrachtet werden, selbst wenn die Klausel eindeutig formuliert wäre, was sie nicht sei. Gemäss BGE 122 III 123 sei es nicht typisch, dass der Versiche- rungsnehmer die AVB genau durchlese. Wesentliche Vertragsbedingungen müssen im Vertrag selbst stehen, nicht in den AVB. Würden die vorliegenden AVB einen Ausschluss für Berufsgeräte enthalten, dann wäre eine solche Klausel mit dem Vertragszweck nicht in Einklang zu bringen, weil diesem widersprechend. Der Kläger hätte dann für Be- rufswerkzeuge keinerlei Aussenversicherung, weder aufgrund der Hausrat- noch der Ge- schäftsversicherung. Mit einer derartigen Lücke im Versicherungspaket hätte der Kläger nicht rechnen müssen. Die Vorbringen unter obigem Titel würden für den Fall gelten, dass man überhaupt von Berufsgeräten ausginge. Der Beweis sei erbracht, dass dem nicht so sei: Zwischen den Gerätschaften des Betriebes und den in Spanien gestohlenen privaten bestehe ein Unterschied, sowohl von der Leistung als auch von der Grösse und dem Preis her. Im übrigen stelle sich die Beweisregel ganz anders dar: Die Geräte seien im Ferien- haus in Spanien gestohlen worden. Wenn die Beklagte einwende, es habe sich dabei um Berufsgeräte gehandelt und sie für sich daraus Rechte ableite, dann obliege ihr der Be

3 weis für diese Behauptung. Mit Urk. 9 mache die Beklagte selber einen Deckungs- ausschluss geltend. Unklarheiten in den AVB gingen aber zu ihren Lasten. Es komme Art. 33 VVG zum Zuge. Gemäss Art. 3 AVB seien Berufsgeräte am Wohnort versichert; es stehe nirgends, dass Berufsgeräte nicht auch aussenversichert seien. Ein entsprechender klarer Ausschluss bestehe nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich. Oder regle Art. 13a AVB gar speziell die Aussenversicherung auch für Berufswerkzeug? Diese Klausel müsse man zweimal lesen und genau noch auf das Komma achten, damit man sie verstehe, was überhaupt gemeint sein könnte. Der Begriff Berufsgeräte müsse restriktiv ausgelegt wer- den. Es könne nur darum gehen, dass es sich um Geräte handle, mit welchen der Versi- cherungsnehmer seinem Beruf nachgeht. Die Beklagte verlange vom Kläger den Beweis, dass die Geräte in seinem Privatgebrauch gestanden hätten. Die Grenze zwischen Be- rufs- und Hobby-Werkzeugen sei aber fliessend. Gerade ein Handwerker schaffe sich für seinen Hobby-Bereich ein besseres Gerät an. Beispielsweise Hochdruckreiniger würden zwischen 200 und 5000 Franken kosten. Da stelle sich dann die Frage, bei welchem Preis die Grenze zwischen Hobby- und Berufsgerät zu ziehen wäre. Es gehe doch darum, dass es sich um ein Gerät handeln müsse, welches für die aktuelle Berufstätigkeit geeignet sei. Dies sei bei den hier gestohlenen Sachen nicht der Fall. Aber selbst wenn sie als Berufs- geräte qualifiziert würden, dann wäre diese nur für einen klaren, kurzfristigen Einsatz be- stimmt gewesen. Hauptpunkt sei, dass es sich um privat verwendete Gegenstände ge- handelt habe. Zur Schadenhöhe betreffend Waschmaschine: Diese sei kurz vor dem Diebstahl gekauft worden und sei nicht eingebaut worden, es sei also eine bewegliche Maschine gewesen. Andernfalls stelle sich die Frage, ob die Klausel in den AVB, wonach Hausrat sich nicht länger als 2 Jahre auswärts befinden dürfe, gültig sei. Dr. H.Sch. namens der Beklagten: Mit dem Kläger bestehe eine Privat- und eine Geschäftsversicherung. Vor allem auf Baustellen würden oft Werkzeuge gestohlen. Ein derartiges Risiko würde daher von keiner Versicherung gedeckt. Ueber die Geschäftsversicherung bestehe keine Deckung, weil Werkzeuge ausschliesslich am Geschäftsdomizil versichert seien. Nun wäre es doch wi- dersinnig, wenn die Versicherung sagte, dass Berufswerkzeuge über die private Haus- ratsversicherung abgedeckt würden. Es käme jedoch vor, dass ein Handwerker einmal ein Berufsgerät zu sich nach Hause nehme. Dann sei dieses zu Hause versichert, aber nur dort. Wenn der Kläger Deckung für Werkzeuge verlangt, dann sei er beweispflichtig dafür, dass es keine Geschäftswerkzeuge gewesen seien und dass solche Werkzeuge generell nicht als Berufsgeräte gelten. Dazu betreffend Schweissbrenner, Bohrhämmer etc.: Der Kläger müsste beweisen, dass er diese für den Privatgebrauch angeschafft hat, und nicht für das Geschäft. Mit diesem Beweis hätte er Probleme. Richtig sei, dass ein Berufsmann für sich privat auch ein besseres Gerät anschafft. Nicht aber dann, wenn ein Kleinunter- nehmer solche Geräte bereits in 2-, 3facher Ausführung im Geschäft besitzt. Dann schaffe er sich doch nicht für den Privatgebrauch solches nochmals an. Früher habe der Kläger verschiedene Cheminéebau-Equipen beschäftigt, weshalb die Werkzeuge in mehrfacher Ausführung vorhanden gewesen seien. Es sei doch widersinnig, wenn er sich dann sage, diese Geschäftsgeräte rühre er für den Privatgebrauch nicht an, er habe zu Hause auch ein solches Gerät, allerdings ein billigeres. Wenn der Kläger keine Mitarbeiter mehr und keine Geräte verkauft habe, dann müssten letztere ja noch vorhanden sein. Einen Hoch- druckreiniger benötige man vielleicht zwei-, dreimal im Jahr. Dann sei es doch widersinnig, wenn bereits ein solches Gerät im Geschäft zur Verfügung steht, man sich dann noch für privat ein solches anschaffe. Im Haus in Spanien hätten sich deshalb Berufswerkzeuge befunden. Allenfalls könne man es auch abstrakt betrachten: So sei auch die Beklagte nicht damit einverstanden, dass "Berufswerkzeuge" nicht versichert sind. Es komme dar- auf an, was einer beruflich mache. Wenn einer Handwerker ist und er spezifische Hand- werksgeräte zu Hause hat, dann müsse er sich entgegenhalten lassen, dass es Berufs- werkzeuge sind. Aus der Parteibefragung habe sich ergeben, dass sich die Geräte des- halb in Spanien befunden hätten, weil der Kläger 2 Cheminées habe umbauen wollen. Von Beruf ist er Cheminéebauer und hat dazu Werkzeuge. Es sei nicht glaubwürdig, dass

4 der Kläger dann für sein eigenes Haus in Spanien schlechtere Werkzeuge mitnehme, um seine Cheminées umzubauen, wenn er dazu zu Hause bessere hat. Er wolle minderwerti- ge Geräte nach Spanien genommen und die guten zu Hause belassen haben. Diese Ver- sion gehe nicht auf. Somit bleibe es dabei, dass keine Versicherungsdeckung bestehe. Zum Einwand, Art. 3 AVB sei wegen der Deckungserwartung und des Deckungsbedürf- nisses ungültig: Der Deckungszweck sei ganz klar, dass der Hausrat versichert ist. Die Deckungserwartung gehe nicht dahin, dass auch Berufswerkzeuge mitversichert sind, und zwar nicht bloss zu Hause, sondern überall. Auch da stehe fest, dass für den vorliegenden Fall keine Deckung bestehe. Vorbringen eventualiter: Bezüglich des Diebstahls sei gar nicht derart viel bewiesen. Dass 2 Versicherungs-Gesellschaften bezahlt haben, besage nichts. Diese hätten vielleicht wegen geringer Schadenhöhe oder aus Kulanz bezahlt. Wenn wegen Unterversicherung nicht alles bezahlt wurde und der Kläger dann gegen die

3. Gesellschaft vorgeht, dann müsse er sich einiges entgegen halten lassen. Den Scha- den habe er bei der Beklagten erst angemeldet, als er nicht alles bezahlt erhalten habe. - Zum Polizeirapport: Dort heisse es: weitere Objekte gemäss Fotokopie. Diese Fotokopie habe man bis heute noch nie gesehen. Als der Kläger telefonisch vom Diebstahl erfahren habe, habe er sich eine Offerte machen lassen bevor er nach Spanien fuhr. Viele dieser Sachen gemäss Offerte seien gar nicht gestohlen worden; der Kläger habe sich 16 Posi- tionen offerieren lassen, darunter befänden sich lediglich 4 Gegenstände, um die es hier gehe. wenn die Winterthur in B. bezahlt hat, dann habe sie Hausratsgegenstände in Spa- nien bezahlt, nicht aber Gegenstände, die dorthin verbracht worden seien. Gästeeffekten seien nicht gedeckt. Zur Doppelversicherung: Gemäss Art. 53 VVG bestehe dann die Ver- pflichtung, allen Versicherern sofort Mitteilung zu machen. Wenn sich der Kläger auf den Standpunkt stelle, er habe für die Gegenstände in Spanien Deckung und in der Schweiz habe er eine Versicherung, wenn die Gegenstände auswärts sind, dann wäre es eine Doppelversicherung und Art. 53 VVG fände Anwendung. Bei Doppelversicherung würden die Versicherer jedoch nur im Verhältnis haften. Gemäss Auffassung des Klägers besässe er eine Doppelversicherung. In Spanien sei der Hausrat für 32'000 Franken versichert. In der Aussenversicherung für F. seien 6000 Franken, zusammen somit 38'000 Franken ver- sichert. Demnach träfe die schweizerische Hausratsversicherung einen Anteil von 6/38 oder rund 1/6 des Gesamtschadens von 10'000 Franken, mithin 1600 Franken. Dies wäre jedenfalls der Höchstbetrag, den die Beklagte allenfalls zu bezahlen hätte. Zusammenfassend: Die Bestimmung, dass Berufswerkzeuge nur am Wohnort versi- chert seien, sei gültig; es gehe um eine Hausratsversicherung. - Bei den Gegenständen, welche gestohlen worden seien, handle es sich um Berufswerkzeuge, weshalb keine Dek- kung bestehe. - Es sei sehr schwach dokumentiert, was dort vorgefallen sei. Man könne nicht bezweifeln, dass ein Diebstahl passiert sei; man wisse hingegen nicht, was wegge- kommen ist. Die im Polizeirapport erwähnte Liste liege nicht vor. - Bei Doppelversicherung greife die entsprechende verhältnismässige Aufteilung. - Zur Waschmaschine: Diese habe sich nie in der Schweiz befunden, könne also nicht über die schweizerische Haus- ratsversicherung abgedeckt sein. Es sei nur behauptet, dass die Maschine bei Bedarf in die Schweiz verbracht worden wäre. Und dann wäre sie nicht im Haus des Klägers, son- dern in einer anderen Wohnung, welche der Kläger vermieten wolle, eingebaut worden. Somit Eventualstandpunkt der Beklagten: 10'000 Franken Schaden abzüglich Wert der Waschmaschine und vom verbleibenden Betrag 1/6. Dr. J. J. im wesentlichen replizierend: Zur geltend gemachten Doppelversicherung: Solches hätte die Beklagte früher vorbrin- gen können, wenn es stichhaltig wäre. Gemäss Kommentar Maurer gelte für den Versi- cherten die Anzeigepflicht gemäss Art. 53 VVG nicht, wenn er gar nicht wusste, dass er doppelversichert sei und gerade bei Aussenversicherung wisse dies der Versicherungs- nehmer nicht. Zur proportionalen Aufteilung bei mehreren Versicherern: Gemäss Maurer

5 blieben beide Versicherungsverträge in Kraft. Es erfolge keine proportionale Aufteilung. Art. 71 VVG wolle nur eine Ueberversicherung verhindern, d.h. dass der Versicherungs- nehmer nicht mehr erhalte, als der Schaden betrage. - In Art. 13 lit. b AVB verzichte die Beklagte auf die Unterversicherungsklausel bis zu einem Schadenbetrag von 10 % der Versicherungssumme, im Maximum jedoch 20'000 Franken. Dr. H. Sch. duplizierend: Es sei einzugestehen, dass ein Versicherter oft unbewusst keine Kenntnis von beste- hender Doppelversicherung habe. Auch der Kläger werde dies kaum gewusst haben. Gleichwohl bleibe es bei der proportionalen Aufteilung. - Das mit den 10 % bzw. max. 20'000 Franken sei vorliegend ohne Bedeutung; die Versicherung in Spanien habe sich auf Unterversicherung berufen, nicht die Beklagte. - Zum Zeugen M. Gemäss ihm laufe der Cheminéebau auch im Winter. Er könne aber dann nicht laufen, wenn der Firmenin- haber alleine ist, keine Arbeiter hat und er sich in den Ferien befindet. Der Zeuge habe auch gesagt, mit Profi-Geräten könne jemand auch für sein Hobby arbeiten, wenn er von diesen Geräten etwas verstehe.

1. Zunächst bezweifelt die Beklagte, ob der vom Kläger geltend gemachte Diebstahl überhaupt stattgefunden hat. Gemäss der allgemeinen Beweisregeln von Art. 8 ZGB hätte der Versicherte den Be- weis für den Schadeneintritt zu leisten. Beim unfreiwilligen Abhandenkommen von Sachen ergeben sich jedoch in aller Regel Beweisschwierigkeiten, weshalb der Versicherte seiner Beweislast bereits mit einem Anscheinsbeweis, dem prima-facie-Beweis, genügt. Anderes gilt dann, wenn Tatsachen erstellt sind, welche Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Scha- densereignisses rechtfertigen; diesfalls trägt der Versicherte die volle Beweislast (vgl. BJM 1998, S. 94 mit Weiterverweisung). Diese Rechtsprechung ist zwischen den Parteien un- bestritten. Der Kläger macht geltend, dass er - wieder zurück in der Schweiz - am 12.1.98 telefonisch aus Spanien Bericht erhalten habe, dass bei ihm dort eingebrochen worden sei. Er habe sich über die Weihnachts- und Neujahrstage in seinem spanischen Ferien- haus aufgehalten und hätte (erst) über die Ostertage wieder dorthin fahren wollen. Auf- grund der telefonischen Benachrichtigung ist er - somit ausserterminlich - so rasch als möglich nach Spanien gereist, wo er bereits am 17.1.98 bei der Polizei Diebstahlsanzeige erstattete. Dass dergestalt dem Polizeirapport keinerlei Beweiswert zukäme, wie die Be- klagte geltend macht, kann überhaupt nicht gefolgt werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass dieser - auch vom Polizeibeamten unterschriebene und mit einem Dienst- stempel versehene - Rapport angeblich unvollständig ist. Der Rapport erscheint vollstän- dig; einzig fehlen die darin erwähnten Fotokopien, welche die übrigen abhanden gekom- menen Sachen auflisten. Bei dieser Liste muss es sich ganz offenkundig um die Offerte der SFS handeln, welche sich der Kläger nach der telefonischen Diebstahlsnachricht be- schafft hat und die ihm schon am 16.1.98 zugegangen war. Dass er sich diese Offerte so- gleich beschafft hatte, ist aufgrund seiner grundsätzlich glaubwürdigen Schilderung nach- vollziehbar: Er will am Telefon erfahren haben, dass sämtliche in der Garage gelagerten Werkzeuge gestohlen worden seien. Was er dort gelagert hatte, wusste er natürlich und es war ihm auch bekannt, dass die Polizei eine genaue Auflistung verlangen werde. Im Polizeirapport ist der Fahrzeugschaden vermerkt, ferner das Abhandenkommen des Auto- radios, 3 Heizkörpern, der Waschmaschine sowie die weiteren Sachen gemäss Foto- kopien. Der gesamte Ablauf im Zusammenhang mit der Polizeianzeige lässt nicht auf er- stellte Tatsachen schliessen, die es rechtfertigten, Zweifel am stattgefundenen Diebstahl aufkommen zu lassen. Die "Zürich" als Kaskoversicherer des Autos hatte in Spanien eine Schadensexpertise machen lassen. Der Experte hatte von diesem Auto Fotos erstellt, ins- besondere ist daraus ersichtlich, dass der Frontspoiler demontiert worden war. Gemäss Unterlagen der "Zürich" hatte ein Fahrzeug-Aufbuch stattgefunden, diesen Vorfall hatte

6 sie expertisieren lassen und den Versicherten in der Folge auch voll entschädigt. Besag- tes Auto hatte sich gemäss Kläger in der Garage in Spanien befunden, in welche einge- brochen worden war. Die "Winterthur" in B., welche Versicherer des spanischen Hausra- tes des Klägers ist, hatte ebenfalls einen Experten mit der Schadenaufnahme beauftragt. Ganz offensichtlich ergaben sich auch bei diesem Experten keinerlei Anhaltpunkte auf ir- gendwelche Ungereimtheiten, hat doch die "Winterthur" den Schaden vergütet, wegen Unterversicherung allerdings lediglich die sich daraus ergebende Quote. Es passt zeitlich auch ins Bild, dass die Firma A. U. in B., am 20.1.98, also wenige Tage nach dem Vorfall, den Einbau einer Alarmanlage offeriert hat. Der Beklagten erscheint es eigentümlich, dass die Täterschaft "nur" die geltend ge- machten Sachen gestohlen habe, das wertvollere Mobiliar im Haus hingegen ausser acht gelassen hat. Dazu ist festzustellen, dass aufgrund des Beweisergebnisses die Täter- schaft lediglich in die Garage und den Wintergarten einzudringen vermochte, nicht aber in das Haus. Folgerichtig konnte somit lediglich die Garage und teilweise der Wintergarten ausgeräumt werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Tatsachen erstellt sind, wonach am geltend gemachten Schadensereignis zu zweifeln wäre. Der Kläger hat eher mehr als nur den geforderten Anscheinsbeweis erbacht.

2. Es ist davon auszugehen, dass die vom Kläger geltend gemachten Gegenstände auch gestohlen worden sind. Zum einen genügt auch unter diesem Titel der erwähnte prima-facie-Beweis. Zum andern erscheint die klägerische Darstellung auch schlüssig und glaubwürdig. Dazu kommt, dass 2 als Zeugen angerufene Personen unterschriftlich be- stätigen, dass sich die in der Offerte der SFS aufgeführten Gerätschaften tatsächlich in der Garage befunden haben. Erfahrungsgemäss handelt es sich bei solchen Gerätschaf- ten auch um Sachen, die üblicherweise in einer Garage aufbewahrt werden, wenn nicht ein besonderer Bastelraum zur Verfügung steht. Einzig dass sich eine Waschmaschine im Wintergarten befindet, erscheint eher eigentümlich. Die Darstellung des Klägers (lediglich provisorisch dort plaziert) kann jedoch nicht als unglaubhaft abgetan werden. Die Beklagte erachtet es als eigentümlich, dass der im Cheminéebau tätige Kläger, der in seinem Ferienhaus in Spanien Cheminées habe ein- oder umbauen wollen, zu diesem Zwecke nicht seine professionellen Werkzeuge nach Spanien genommen haben will, son- dern eher solche, wie sie von Hobbybastlern verwendet werden. (Diesen Einwand bringt sie in dem Zusammenhang vor, weil es sich ihres Erachtens bei diesen gestohlenen Werkzeugen um eigentliche Berufsgeräte handle, für welche bei ihr kein Versicherungs- schutz bestehe). Hätte der Kläger aber sein professionelles Berufsgerät nach Spanien mitgenommen, dann hätte er dieses nach jenem Aufenthalt wieder zurückführen müssen, wenn er dort mit der Arbeit nicht fertig wird und in der Schweiz seinem Beruf nachzugehen hat. Dass er also nicht die leistungsstärkeren Geräte nach Spanien genommen hat, lässt sich damit gut erklären. Im übrigen wird sich nachfolgend zeigen, dass es auf eine Unter- scheidung zwischen hobbymässigen bzw. privaten Gerätschaften und eigentlichem Be- rufsgerät ohnehin nicht ankommt.

3. Die Beklagte macht geltend, dass bei ihr keine Deckung bestehe, weil es sich um Berufsgeräte und einen Diebstahl in Spanien handle. Dieser Einwand trifft klarerweise zu, soweit es sich um die bestehende kombinierte Ge- schäftsversicherung handelt. Gemäss der entsprechenden Police sind Waren etc. nur an dem in der Police bezeichneten Versicherungsort gegen Einbruchdiebstahl versichert, und als Versicherungsort führt die Police das (Geschäfts-) Domizil in F. an. Zu prüfen bleibt somit, ob die Beklagte aufgrund der bei ihr bestehenden privaten Hausratsversicherung haftet. Gemäss dieser Police gilt folgendes:

a) Hausrat und persönliche Effekten sind gegen Einbruch und Beraubung mit einfa- chem Diebstahl, wenn zu Hause (= in F.) erfolgt, mit einer Versicherungssumme von 200'000 Franken gedeckt, währenddem diese Sachen bei einem auswärts erfolgten Dieb- stahl mit 6000 Franken versichert sind. Was als versicherter Hausrat gilt, beschreibt Art. 3

7 Abs. 1 der AVB: Hausrat umfasst alle dem privaten Gebrauch dienenden beweglichen Sachen im Eigentum des Versicherungsnehmers und dessen in Hausgemeinschaft le- benden Personen; zusätzlich fallen darunter aber auch u.a. Berufsgeräte am Wohnort. Ginge man davon aus, dass es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Werkzeugen tatsächlich um Berufsgeräte handelte, dann stellte sich die Frage, wie der Begriff "Berufs- geräte am Wohnort" auszulegen ist, d.h. ob - wie die Beklagte geltend macht - kein Versi- cherungsschutz für solche Geräte besteht, wenn sich Berufsgeräte an einem Aus- wärts-(Ferien-)Domizil befinden. - AVB sind nach Treu und Glauben auszulegen, und im Falle von Unklarheit zu Gunsten des Versicherungsnehmers und zu Ungunsten des den Vertrag stipulierenden Versicherers. Art. 33 VVG verlangt denn auch eine bestimmte, un- zweideutige Fassung, wenn der Vertrag einzelne Ereignisse von der Versicherung aus- schliessen soll. Art. 3 AVB trägt als klaren Titel "Versicherte Sachen". Hier ersieht man also, was alles als versichert gilt. Wenn sich im Text noch die Einschränkung "am Wohn- ort" befindet, dann bezieht sich diese Einschränkung - auch bei grammatikalischer Ausle- gung -unzweifelhaft ausschliesslich auf die "Berufsgeräte". Mit diesem Passus wollte zweifelsohne die Unterscheidung gemacht werden, dass Berufsgeräte nur versichert sind, wenn sie sich im Privatbereich befinden, nicht aber z.B. am Arbeitsort oder auf einer Bau- stelle (richtigerweise wurde denn auch namens der Beklagten geltend gemacht, dass kei- ne Versicherung Werkzeuge gegen Diebstahl auf Baustellen versichere). Im Zusammen- hang mit den Berufsgeräten wird der Laie Art. 3 Abs. 1 AVB, der die versicherte Sachen regelt, nach Treu und Glauben so verstehen, dass unter dem "Wohnort" ausschliesslich sein privater Bereich gemeint ist.

b) Regelt Art. 3 Abs. 1 AVB die versicherten und Abs. 2 die nicht versicherten Sachen (hier kein Ausschluss von Berufsgeräten), so bestimmt - erst - Art. 5 AVB den örtlichen Geltungsbereich der grundsätzlich versicherten Sachen. Danach gilt die Versicherung - für die nach Art. 3 versicherten Sachen - zu Hause und auswärts auf der ganzen Welt, sofern sich die Sachen nur vorübergehend (längstens 2 Jahre) auswärts befinden; explizit aus- geschlossen von dieser Aussenversicherung ist Hausrat in einem Ferienhaus etc. nur dann, wenn er sich dauernd auswärts befindet (vgl. 5 lit. a und b). Würde für die gemäss Art. 3 zum Hausrat zählenden Berufsgeräte tatsächlich ausschliesslich am festen Privat- domizil Versicherungsschutz bestehen und dieser "Wohnort" nicht bloss Arbeitsort, Bau- stellen etc. ausgrenzen, dann hätte dies unter Art. 5, dem örtlichen Geltungsbereich des u.a. auch in einem Ferienhaus versicherten (nicht dauernd dort befindlichen) Hausrates, ausgeschlossen werden sollen und auch müssen. Wie es sich also mit versicherten Be- rufsgeräten verhält, lässt aufgrund der AVB unterschiedliche Auslegungen zu; von der nach Art. 33 VVG geforderten unzweideutigen Fassung kann jedenfalls nicht die Rede sein. Es gibt keinen Anlass, an der Darstellung des Klägers zu zweifeln, wonach sich die- se Gerätschaften lediglich vorübergehend in dessen Ferienhaus in Spanien befanden, al- so in seinem Privatbereich. Bei privaten Werkzeugen hätte mit der Haushaltversicherung der Beklagten ohnehin Aussen-Versicherungsschutz bestanden; auf diesen Schutz kann er sich somit selbst dann berufen, wenn die Gegenstände als Berufswerkzeuge zu qua- lifizieren wären. Anders stellt sich hingegen die Lage bei der Waschmaschine dar: Diese hatte der Klä- ger in Spanien gekauft zur - zumindest einstweiligen - Verwendung in seinem dortigen Fe- rienhaus. Wenn Art. 5 lit. b AVB bestimmt, dass derjenige Hausrat aussenversichert ist, welcher sich vorübergehend an einem anderen Ort befindet, dann setzt dies zweifellos voraus, dass dieser Hausrat vom ordentlichen, in der Police bezeichneten Ver- sicherungsort aus vorübergehend an einen anderen Ort verbracht worden ist. Bei dieser Waschmaschine trifft das nicht zu, weshalb die schweizerische Hausratversicherung nicht in Anspruch genommen werden kann.

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4. Für die im Ferienhaus gestohlenen Sachen (mit Ausnahme Autoteile, Waschmaschi- ne) besteht sowohl bei der Winterthur in B. als auch bei der Beklagten Versicherungs- schutz. Es stellt sich mithin die Frage der Doppelversicherung. Um eine Doppelversicherung handelt es sich dann, wenn dasselbe Interesse (hier Hausrat) gegen dieselbe Gefahr (hier Einbruchdiebstahl) für dieselbe Zeit (hier während Dauer der Versicherungsverträge) bei mehr als einem Versicherer dergestalt versichert ist, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (vgl. Art. 53 Abs. 1 VVG). Ist eine Doppelversicherung gegeben, dann haftet jeder Versicherer für den Schaden in dem Verhältnisse, in dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetra- ge der Versicherungssummen steht (vgl. Art. 71 Abs. 1 VVG). Damit wird verhindert, dass der Versicherte nicht zu einer Ueberentschädigung gelangt (vgl. dazu Maurer, Schweizeri- sches Privatversicherungsrecht [2.A, Bern 1986], S. 386). Ob die beiden Versicherungs- summen der Winterthur in Spanien und der Beklagten den Versicherungswert übertreffen, hätte zwar die Beklagte zu beweisen (ihre diesbezüglichen Vorbringen im Parteivortrag sind allerdings zu spät erfolgt; vgl. § 143 Abs. 1 ZPO). Gleichwohl soll dieser Einwand an- hand der vorliegenden Unterlagen geprüft werden: Die Versicherungssumme bei der Winterthur in Spanien beträgt gerundet 1'515'000 ptas, was ungefähr 15'150 Franken ent- spricht. Bei der Beklagten ergeben sich (weil Aussenversicherung) 10 % der Ver- sicherungssumme (vgl. Art. 4 lit. e Ziff. 1 AVG), somit Fr. 20'000. Es ergibt sich damit eine Versicherungssumme von insgesamt rund 35'000 Franken. Die Quote der Beklagten be- läuft sich damit auf 20/35 oder auf 57 %. Gemäss Expertise der Winterthur beträgt der Versicherungswert rund 2'573'000 ptas, entsprechend ca. 25'730 Franken. Daraus ergibt sich, dass eine Ueberversicherung besteht mit der Folge, dass die Beklagte höchstens einen Anteil von 57 % treffen kann. Wie bereits oben dargelegt, fällt für die Waschmaschi- ne keine Entschädigung an; der Wert der somit verbleibenden Werkzeuge beläuft sich auf Fr. 10'149.75, woran die Beklagte höchstens 57 % oder Fr. 5785.-- zu bezahlen hätte. Damit ist aber die Klageforderung von Fr. 5183.75 durch die Police abgedeckt. In Abzug hat allerdings der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt von 200 Franken zu gelangen (vgl. Police), weshalb sich ein Betreffnis von Fr. 4983.75 ergibt. Nachzutragen gilt, dass bei Doppelversicherung der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, hievon allen Versicherern ohne Verzug schriftlich Kenntnis zu geben. Ist diese Anzeige absichtlich unterlassen oder die Doppelversicherung in der Absicht geschlossen worden, sich daraus einen rechtswid- rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, dann sind die Versicherer an den Vertrag nicht gebunden (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 2 VVG). Eine derartige Absicht kann dem Kläger jedoch nicht unterstellt werden. Er hat schlicht seinen Hausrat in Fehren versichert und bei einer anderen Gesellschaft denjenigen seines Feriendomizils. Es ist glaubhaft, dass er erst nach diesem Schadenfall darauf hingewiesen worden ist, dass er den - zufolge Unterversi- cherung in Spanien - dort nicht gedeckten Schaden noch beim Versicherer seines Wohn- sitz-Hausrates anmelden soll. Aus dem gleichen Grunde kann von einem absichtlichen Unterlassen der schriftlichen Anzeige an beide Versicherer nicht die Rede sein. Als er in einem späteren Zeitpunkt den spanischen Hausrat versichern liess, ging er zweifelsohne davon aus, dass nun alle seine Gegenstände in jenem Ferienaus durch den Versicherer in Spanien gedeckt sind, was sich in diesem Schadenfall denn auch selbst hinsichtlich der- jenigen Sachen als richtig erwiesen hat, welche er aus seinem Heimatdomizil nur vorüber- gehend dorthin brachte. Gerade wenn, wie hier, eine sog. Aussenversicherung greift, ist in der Regel davon auszugehen, dass sich der Versicherungsnehmer vom Bestehen einer Doppelversicherung gar nicht bewusst war (vgl. Maurer, a.a.O., S. 385 FN 1056). Es bleibt somit dabei, dass die Beklagte für den Betrag von Fr. 4983.75 aufzukommen hat und die Klage in diesem Umfange gutzuheissen ist. Der in gesetzlicher Höhe ab dem 10.5.98 geltend gemachte Verzugszins ist im Hinblick auf Urk. 8 ebenfalls zu schützen.

5. Prozesskosten Die Beklagte ist die in der Hauptsache unterlegene Partei; zudem erhält der Kläger nun mehr zugesprochen, als er der Gegenpartei als Sühneangebot offeriert hatte. Die Be

9 klagte hat damit sämtliche Prozesskosten zu tragen. Der namens des Klägers mit der vor- gelegten Kostennote geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, jedenfalls nicht als übersetzt. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3939.85 zu bezahlen. Des weiteren hat die Beklagte alle Gerichtskosten und Gebühren zu tragen; die Urteils- gebühr ist dabei im vorgegebenen Rahmen auf 800 Franken anzusetzen (§ 160 GT). Demnach wird e r k a n n t

1. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 4983.75 nebst Zins zu 5 % seit 10.5.1998 zu be- zahlen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3939.85 zu bezahlen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1290.-- nebst einer Urteilsgebühr von Fr. 800.--, total Fr. 2090.--, erliegen auf der Beklagten. Urteil den Parteien im Dispositiv schriftlich zu eröffnen unter Hinweis auf das Rechts- mittel der Nichtigkeitsbeschwerde (subsidiär Kostenrekurs) innert 10 Tagen an das Ober- gericht in Solothurn.