Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Die Gerichtskosten betragen:
- Gerichtsgebühr Fr. 5'000.-
- Schreibgebühr Fr. 195.-
- Auslagen Fr. 125.- Total Fr. 5'320.-- werden dem klägerischen Vorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen und gehen aus- gangsgemäss zu Lasten des Klägers, welcher die Kostenrestanz von Fr. 320.-- innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen hat.
E. 3 nehmers im Laufe der Zeit variieren kann. Abgesehen davon können laut BGE 111 II 502
aus Art. 131 OR ohnehin keine Schlüsse über die Verjährungsdauer an sich gezogen wer-
den. Jene Bestimmung ziele nämlich darauf ab, zu verhindern, dass ein Rechtsverhältnis
bezüglich periodischer Leistungen, die innert fünf Jahren verjähren könnten, weiterbeste-
hen würde, obwohl es Gegenstand einer mehrjährigen Nichterfüllung wäre (BGE 111 II
502). Sie hat also die Funktion, vom Gesetzgeber nicht gewünschte Verlängerungen der
Verjährungsfristen zu verhindern (Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationen-
recht, 8. Aufl., Zürich 1995, § 39 S. 296) und will somit gerade nicht das vom Appellanten
behauptete Gegenteil bewirken. Zudem trifft der Appellant folgende Unterscheidung: eine
zweijährige Verjährungsfrist für eine Rente, welche aus einem Versicherungsvertrag we-
gen Erwerbsunfähigkeit geschuldet sei und eine solche von zehn Jahren für das Recht,
die einzelnen Leistungen zu erhalten. Diese Differenzierung ist unbegründet, da es sich
um ein und dieselbe Forderungen handelt, weshalb auch die Verjährungsfrist nicht variie-
ren kann (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner
Teil, Bd. 2, 7. Auflage, Zürich 1998, § 24 N 3390, m. w. H.).
Im Weiteren machte der Appellant geltend, die zweijährige Verjährungsfrist habe erst
dann begonnen, als er von einer bereinigten Abrechnung der Appellatin Kenntnis gehabt
habe. Zudem habe sie mit einem Schreiben vom 8. April 1994 seinen Anspruch auf Lei-
stungen aus der Kollektiv-Krankenversicherung anerkannt und am 8. Januar 1997 die ihm
angeblich zu Unrecht bezahlten Kollektiv-Krankentaggeldleistungen im Umfang von Fr.
50'458.80 ausbezahlt.
Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid zur Sache und diesen beiden
Problemen ausdrücklich und richtig Stellung genommen. Den für diese Tat- und Sachfra-
gen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf welche gemäss § 79 Abs. 2 i. V. m. §
226 Abs. 1 ZPO verwiesen werden kann, hat das Obergericht nichts beizufügen. Die Ap-
pellation ist somit abzuweisen.
Gemäss § 94 Abs. 1 i. V. m. § 226 Abs. 1 ZPO werden den Parteien die Gerichtskosten
im Verhältnis ihres Unterliegens auferlegt.
In Anwendung von § 88 ZPO i. V. m. § 15 Prozesskostenverordnung (PKoV) wird die
Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. Schreibgebühr und Auslagen bemessen sich
nach den §§ 37 und 38 PKoV. Zu den Auslagen sind auch die Übersetzungskosten in der
Höhe von Fr. 324.-- zu zählen. Die Gerichtskosten gehen ausgangsgemäss zu Lasten des
Appellanten.
Gemäss § 94 Abs. 1 ZPO sind die Parteien ebenfalls verpflichtet, den Gegner im Ver-
hältnis ihres Unterliegens zu entschädigen.
Gestützt auf § 88 ZPO i. V. m. §§ 43ff. und 54 PKoV wird der Appellant verpflichtet, der
Appellatin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'305.65 (Honorar Fr. 3'000.--;
Auslagen Fr. 75.--; Mehrwertsteuer Fr. 230.65) zu leisten.
e r k a n n t
Dispositiv
- Die Appellation wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- (Fr. 3'000.-- Gerichtsgebühr; Fr. 500.-- Kanzlei- gebühr und Auslagen) werden mit dem appellantischen Vorschuss von Fr. 3'500.-- ver- rechnet und gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Appellanten.
- Der Appellant hat der Appellatin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'305.65 (Fr. 3'000.-- Honorar, Fr. 75.- Auslagen und Fr. 230.65 Mehrwertsteuer) zu lei- sten.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorinstanz, der Gerichtskasse und dem Bun- desamt für Privatversicherungen eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt112000.doc Obergericht des Kantons Nidwalden, 13. März 2000,
v. E. c. Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft, Genf Tatbestand: Für den Sachverhalt und das vorinstanzliche Verfahren wird auf das Urteil des Kantonsgerichts, Zivilabteilung, Grosse Kammer I, vom 29. September 1999 verwie- sen. Das Kantonsgericht, Zivilabteilung, Grosse Kammer I, erkannte mit Urteil vom 29. September 1999: "1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten betragen:
- Gerichtsgebühr Fr. 5'000.-
- Schreibgebühr Fr. 195.-
- Auslagen Fr. 125.- Total Fr. 5'320.-- werden dem klägerischen Vorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen und gehen aus- gangsgemäss zu Lasten des Klägers, welcher die Kostenrestanz von Fr. 320.-- innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen hat.
3. Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte im Betrage von Fr. 8'062.50 (Honorar Fr. 7'000.--, Auslagen Fr. 500.-- und Mehrwertsteuer Fr. 562.50) ausserrechtlich zu entschä- digen. [Rechtsmittelbelehrung] [Eröffnung]" Gegen dieses Urteil appellierte A. von E. am 2. November 1999 bei der Grossen Kam- mer der Zivilabteilung des Obergerichts mit den Anträgen: "1. Das Urteil der Grossen Kammer I des Kantonsgerichts Nidwalden vom 29.9.1999 sei aufzuheben. 2. Die Appellatin habe dem Appellanten den Betrag von Fr. 216509.25 nebst Zins zu fünf Prozent seit 18.8.1994 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellatin sowohl für das Verfahren vor Kantonsgericht wie auch für das Verfahren vor Obergericht." Die Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft nahm am 10. Dezember 1999 zur Ap- pellation Stellung mit den Anträgen: "Die Beklagte/Appellantin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Appellation und sämtlicher darin gestellter Anträge, die vollumfängliche Abweisung der Klage vom 14. September 1998 und sämtlicher darin gestellter Anträge sowie die vollumfängliche Bestä- tigung des Urteils des Kantonsgerichts, Grosse Kammer I, vom 29. September 1999. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Appellanten." Zur Verhandlung vom 17. Februar 2000 vor dem Obergericht erschienen die beiden Rechtsanwälte sowie A. von E.
2
a) Der Rechtsvertreter von A. von E., lic. iur. B. B., reichte anlässlich der Verhandlung folgenden zusätzlichen Antrag ein: "Die Sache sei zur materiellen Beurteilung an das Kantonsgericht Nidwalden zurückzu- weisen." Er begründete seine Begehren hauptsächlich damit, dass bei jedem Unfallereignis die wegen Erwerbsunfähigkeit geschuldete Rente aus Versicherungsvertrag in zwei Jahren seit dem Unglücksfall verjähre; das Recht, die einzelnen Leistungen zu erhalten, verjähre dagegen in der ordentlichen Frist von zehn Jahren, was aus dem in Italienisch abgefass- ten BGE 111 II 501 hervorgehe. Deswegen sei die Forderung von A. von E. auch noch nicht verjährt. Falls dennoch eine zweijährige Verjährungsfrist angenommen werden soll- te, sei zu beachten, dass sie erst am 8. Januar 1997 und nicht bereits am 11. bezie- hungsweise am 18. August 1993 zu laufen begonnen habe.
b) Fürsprecher R. Sch., Rechtsvertreter der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft, bestätigte seine Anträge vom 10. Dezember 1999.
c) Das Obergericht fällte im Anschluss an die Verhandlung den Beschluss, das von A. von E. als massgeblich erachtete Bundesgerichtsurteil BGE 111 II 501ff. übersetzen zu lassen. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beratung des Obergerichts fand am 13. März 2000 statt. Gründe: Es ist zu prüfen, ob die Einrede der Verjährung, welche die Appellatin geltend macht, nach materiellem Recht begründet ist. In diesem Zusammenhang stellen sich drei Fragen. Zum einen ist abzuklären, ob bei beanspruchten Leistungen aus einem Kranken- versicherungsvertrag eine zwei- oder zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden ist. Zum zweiten ist festzustellen, zu welchem Zeitpunkt hier der Verjährungslauf begonnen hat. Ebenfalls ist dem Einwand, die Appellatin habe den Anspruch des Appellanten aus dem Kollektiv-Krankenversicherungsvertrag anerkannt und gestützt darauf Leistungen er- bracht, nachzugehen. Der Appellant ist in seiner Appellationsbegründung vom 17. Februar 2000 der Meinung, dass bei jedem Unfallereignis die wegen Erwerbsunfähigkeit geschuldete Rente aus Ver- sicherungsvertrag in zwei Jahren seit dem Unglücksfall verjährt, wohingegen das Recht, die einzelnen Krankentaggeldleistungen zu erhalten, in der ordentlichen Frist von zehn Jahren verjähre. Bei dieser rechtlichen Erwägung stützt er sich auf BGE 111 II 501ff. ab. Das Gericht liess den angeführten Entscheid vom Italienischen ins Deutsche überset- zen, da Deutsch die Amtssprache des Kantons Nidwalden ist. Gemäss Art. 46 VVG verjähren Forderungen aus dem Versicherungsvertrag zwei Jahre nach dem Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Diese Bestimmung sieht also eine im Vergleich zu Art. 127ff. OR wesentlich verkürzte Verjährungsfrist vor. Im vom Appellanten angeführten Entscheid des Bundesgerichts, der sich überwiegend auf Art. 131 OR bezieht, lassen sich aber keine Grundlagen finden, welche auf diesen Versi- cherungsvertrag die Anwendung der ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist des Obli- gationenrechts gebieten würden. So sind den Erwägungen keine Gründe zu entnehmen, welche eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorranges des Spezialgesetzes bewirken könnten. Weiter ist festzuhalten, dass Art. 131 OR laut dem angeführten Entscheid bei vertraglich vereinbarten Renten, welche Änderungen unterliegen können, nicht anwendbar ist (BGE 111 II 502). Die Mög- lichkeit von Änderungen der vom Versicherer auszubezahlenden Beträge ist auch bei ei- nem Krankenversicherungsvertrag gegeben, da der Krankheitsgrad des Versicherungs
3 nehmers im Laufe der Zeit variieren kann. Abgesehen davon können laut BGE 111 II 502 aus Art. 131 OR ohnehin keine Schlüsse über die Verjährungsdauer an sich gezogen wer- den. Jene Bestimmung ziele nämlich darauf ab, zu verhindern, dass ein Rechtsverhältnis bezüglich periodischer Leistungen, die innert fünf Jahren verjähren könnten, weiterbeste- hen würde, obwohl es Gegenstand einer mehrjährigen Nichterfüllung wäre (BGE 111 II 502). Sie hat also die Funktion, vom Gesetzgeber nicht gewünschte Verlängerungen der Verjährungsfristen zu verhindern (Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationen- recht, 8. Aufl., Zürich 1995, § 39 S. 296) und will somit gerade nicht das vom Appellanten behauptete Gegenteil bewirken. Zudem trifft der Appellant folgende Unterscheidung: eine zweijährige Verjährungsfrist für eine Rente, welche aus einem Versicherungsvertrag we- gen Erwerbsunfähigkeit geschuldet sei und eine solche von zehn Jahren für das Recht, die einzelnen Leistungen zu erhalten. Diese Differenzierung ist unbegründet, da es sich um ein und dieselbe Forderungen handelt, weshalb auch die Verjährungsfrist nicht variie- ren kann (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. 2, 7. Auflage, Zürich 1998, § 24 N 3390, m. w. H.). Im Weiteren machte der Appellant geltend, die zweijährige Verjährungsfrist habe erst dann begonnen, als er von einer bereinigten Abrechnung der Appellatin Kenntnis gehabt habe. Zudem habe sie mit einem Schreiben vom 8. April 1994 seinen Anspruch auf Lei- stungen aus der Kollektiv-Krankenversicherung anerkannt und am 8. Januar 1997 die ihm angeblich zu Unrecht bezahlten Kollektiv-Krankentaggeldleistungen im Umfang von Fr. 50'458.80 ausbezahlt. Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid zur Sache und diesen beiden Problemen ausdrücklich und richtig Stellung genommen. Den für diese Tat- und Sachfra- gen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf welche gemäss § 79 Abs. 2 i. V. m. § 226 Abs. 1 ZPO verwiesen werden kann, hat das Obergericht nichts beizufügen. Die Ap- pellation ist somit abzuweisen. Gemäss § 94 Abs. 1 i. V. m. § 226 Abs. 1 ZPO werden den Parteien die Gerichtskosten im Verhältnis ihres Unterliegens auferlegt. In Anwendung von § 88 ZPO i. V. m. § 15 Prozesskostenverordnung (PKoV) wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. Schreibgebühr und Auslagen bemessen sich nach den §§ 37 und 38 PKoV. Zu den Auslagen sind auch die Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 324.-- zu zählen. Die Gerichtskosten gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Appellanten. Gemäss § 94 Abs. 1 ZPO sind die Parteien ebenfalls verpflichtet, den Gegner im Ver- hältnis ihres Unterliegens zu entschädigen. Gestützt auf § 88 ZPO i. V. m. §§ 43ff. und 54 PKoV wird der Appellant verpflichtet, der Appellatin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'305.65 (Honorar Fr. 3'000.--; Auslagen Fr. 75.--; Mehrwertsteuer Fr. 230.65) zu leisten. e r k a n n t
1. Die Appellation wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- (Fr. 3'000.-- Gerichtsgebühr; Fr. 500.-- Kanzlei- gebühr und Auslagen) werden mit dem appellantischen Vorschuss von Fr. 3'500.-- ver- rechnet und gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Appellanten.
3. Der Appellant hat der Appellatin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'305.65 (Fr. 3'000.-- Honorar, Fr. 75.- Auslagen und Fr. 230.65 Mehrwertsteuer) zu lei- sten.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorinstanz, der Gerichtskasse und dem Bun- desamt für Privatversicherungen eröffnet.