Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Im Streite bleiben die Taggeldzahlungen aus der UVG-Zusatzversicherung sowie die Invaliditätsentschädigung aus der UVG-Zusatzversicherung. Einziger Streitpunkt ist die Höhe des Überschusslohnes, wobei die Beklagte von einem jährlichen Betrag von Fr. 102'800.-- und die Klägerin von einem solchen von Fr. 200'000.-- ausgeht.
E. 3 Sollte die Beklagte betreffend Ziff. 2 obsiegen, so hat sie noch 576 Tage à Fr. 228.45 Fr. 131'587.20 nebst 5 % Zins seit 1. März 1995 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
E. 4 Sollte die Klägerin betreffend Ziff. 2 obsiegen, erhält sie einen zusätzlichen Betrag aus der UVG-Zusatzversicherung für Invalidität von Fr. 39'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1998 sowie gesamthaft einen Betrag aus der UVG-Zusatzversicherung für Taggel- der für 576 Tage à Fr. 444.45 = Fr. 256'003.20 nebst 5 % Zins seit 1. März 1995.
E. 5 Die Klägerin anerkennt, dass die UVG-Zusatzversicherung für Taggelder eine Schadensversicherung ist und verpflichtet sich, gegenüber der Winterthur-Versicherung innerhalb von 10 Tagen die schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie sich die von der Beklagten geleisteten Taggeldzahlungen aus der UVG-Zusatzversicherung an den Haft- pflichtanspruch anrechnen lässt und sendet eine Kopie an das Bezirksgericht Horgen so- wie die Beklagte.
E. 6 Hinsichtlich der von diesem Vergleich definitiv geregelten Fragen übernehmen die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Prozessentschä- digung. Die hiermit geregelten Fragen umfassen die Hälfte des Prozessstoffes." Unter Hinweis auf die Zeugeneinvernahmen vom 23. Dezember 1999, zu denen RA S. namens und in Begleitung der Klägerin persönlich und RA M. namens und in Vertretung der Beklagten erschienen;
2 da die Parteien anlässlich des im Anschluss an die Zeugeneinvernahmen vom 23. De- zember 1999 geführten Vergleichsgespräches folgenden Vergleich schlossen: "1. In Regelung der offenen Fragen gemäss Vergleich vom 20. August 1999 Ziff. 2 bis 4 verpflichtet sich die Beklagte, der Klägerin einen zusätzlichen Betrag aus der UVG- Zusatzversicherung für Invalidität von Fr. 39'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1998 so- wie gesamthaft einen Betrag aus der UVG-Zusatzversicherung für Taggelder für 576 Tage à Fr. 444.45 = Fr. 256'003.20 nebst 5 % Zins seit 1. März 1995 zu bezahlen, zahlbar bis
31. Januar 2000. 2. In Abänderung der Regelung des Vergleichs vom 20. August 1999 Ziff. 6 über- nimmt die Klägerin die Gerichtskosten zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 15'000.-- zu bezahlen. 4. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sofern sie nicht von einer Partei bis spätestens 29. Dezember 1999 (Datum des Poststempels) schriftlich beim Gericht widerrufen wird." Unter Hinweis auf den Widerruf der Vereinbarung durch die Beklagte vom 29. Dezem- ber 1999, hier eingegangen am 30. Dezember 1999; da die Vereinbarung vom 23. Dezember 1999 in der Folge mit dem gleichen Wortlaut erneut geschlossen wurde; weshalb das Verfahren unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen als durch Vergleich erledigt abzuschreiben ist (§§ 65 Abs. 2 und 68 Abs. 2 ZPO); verfügt der Gerichtspräsident:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 9'000.-- und mit den weiteren Kosten von Fr. 210.-- Vorladungen Fr. 349.-- Schreibgebühr Fr. 361.-- Zustellungen Fr. 950.-- Zeugenentschädigung der Klägerin zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Vierteln auferlegt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr 15'000.-- zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein und nach Eintritt der Rechtskraft an das Bundesamt für Privatversicherungen, Friedheimweg 14, 3003 Bern.
- Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich im Doppel Einsprache beim Bezirksgericht (Kollegialgericht) erhoben werden, ansonsten sie in Rechtskraft erwächst. Die Einsprache ist kurz zu begründen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt12000.doc Bezirksgericht Horgen des Kantons Zürich, 1. Februar 2000, A. c. Lloyd's Underwriters, London Nach Einsicht in die Weisung des Friedensrichteramtes W. vom 21. November 1997 und die Klageschrift vom 2. Februar 1998, beide hier eingegangen am 4. Februar 1998, mit folgendem Rechtsbegehren: "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen vom Gericht festzusetzenden Betrag aus der abgeschlossenen Autoinsassenversicherung sowie UVG-Zusatz- versicherung für Taggeld- und Invaliditätssummen als Folge des Verkehrsunfalles vom 6. November 1993 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten"; unter Hinweis auf die Referentenaudienz vom 20. August 1999, zu welcher RA S. namens und in Begleitung der Klägerin persönlich und RA M. namens und in Vertre- tung der Beklagten erschienen; da die Parteien sich anlässlich der Referentenaudienz vom 20. August 1999 auf folgenden Teilvergleich einigten: "1. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht folgende Beträge zu bezahlen: a) Fr. 33'000.-- Taggelder aus Autoinsassenversicherung inkl. Zins, Fr. 38'500.-- Invaliditätssumme aus Autoinsassenversicherung inkl. Zins, Fr. 41'000.-- Invaliditätssumme aus UVG-Zusatzversicherung inkl. Zins, total Fr. 112'500.--, daran bereits bezahlt Fr. 75'830.--, Saldo Fr. 36'670.--, zahlbar innert 10 Tagen. 2. Im Streite bleiben die Taggeldzahlungen aus der UVG-Zusatzversicherung sowie die Invaliditätsentschädigung aus der UVG-Zusatzversicherung. Einziger Streitpunkt ist die Höhe des Überschusslohnes, wobei die Beklagte von einem jährlichen Betrag von Fr. 102'800.-- und die Klägerin von einem solchen von Fr. 200'000.-- ausgeht. 3. Sollte die Beklagte betreffend Ziff. 2 obsiegen, so hat sie noch 576 Tage à Fr. 228.45 Fr. 131'587.20 nebst 5 % Zins seit 1. März 1995 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. 4. Sollte die Klägerin betreffend Ziff. 2 obsiegen, erhält sie einen zusätzlichen Betrag aus der UVG-Zusatzversicherung für Invalidität von Fr. 39'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1998 sowie gesamthaft einen Betrag aus der UVG-Zusatzversicherung für Taggel- der für 576 Tage à Fr. 444.45 = Fr. 256'003.20 nebst 5 % Zins seit 1. März 1995. 5. Die Klägerin anerkennt, dass die UVG-Zusatzversicherung für Taggelder eine Schadensversicherung ist und verpflichtet sich, gegenüber der Winterthur-Versicherung innerhalb von 10 Tagen die schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie sich die von der Beklagten geleisteten Taggeldzahlungen aus der UVG-Zusatzversicherung an den Haft- pflichtanspruch anrechnen lässt und sendet eine Kopie an das Bezirksgericht Horgen so- wie die Beklagte. 6. Hinsichtlich der von diesem Vergleich definitiv geregelten Fragen übernehmen die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Prozessentschä- digung. Die hiermit geregelten Fragen umfassen die Hälfte des Prozessstoffes." Unter Hinweis auf die Zeugeneinvernahmen vom 23. Dezember 1999, zu denen RA S. namens und in Begleitung der Klägerin persönlich und RA M. namens und in Vertretung der Beklagten erschienen;
2 da die Parteien anlässlich des im Anschluss an die Zeugeneinvernahmen vom 23. De- zember 1999 geführten Vergleichsgespräches folgenden Vergleich schlossen: "1. In Regelung der offenen Fragen gemäss Vergleich vom 20. August 1999 Ziff. 2 bis 4 verpflichtet sich die Beklagte, der Klägerin einen zusätzlichen Betrag aus der UVG- Zusatzversicherung für Invalidität von Fr. 39'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1998 so- wie gesamthaft einen Betrag aus der UVG-Zusatzversicherung für Taggelder für 576 Tage à Fr. 444.45 = Fr. 256'003.20 nebst 5 % Zins seit 1. März 1995 zu bezahlen, zahlbar bis
31. Januar 2000. 2. In Abänderung der Regelung des Vergleichs vom 20. August 1999 Ziff. 6 über- nimmt die Klägerin die Gerichtskosten zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 15'000.-- zu bezahlen. 4. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sofern sie nicht von einer Partei bis spätestens 29. Dezember 1999 (Datum des Poststempels) schriftlich beim Gericht widerrufen wird." Unter Hinweis auf den Widerruf der Vereinbarung durch die Beklagte vom 29. Dezem- ber 1999, hier eingegangen am 30. Dezember 1999; da die Vereinbarung vom 23. Dezember 1999 in der Folge mit dem gleichen Wortlaut erneut geschlossen wurde; weshalb das Verfahren unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen als durch Vergleich erledigt abzuschreiben ist (§§ 65 Abs. 2 und 68 Abs. 2 ZPO); verfügt der Gerichtspräsident: 1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 9'000.-- und mit den weiteren Kosten von Fr. 210.-- Vorladungen Fr. 349.-- Schreibgebühr Fr. 361.-- Zustellungen Fr. 950.-- Zeugenentschädigung der Klägerin zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Vierteln auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr 15'000.-- zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein und nach Eintritt der Rechtskraft an das Bundesamt für Privatversicherungen, Friedheimweg 14, 3003 Bern. 5. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich im Doppel Einsprache beim Bezirksgericht (Kollegialgericht) erhoben werden, ansonsten sie in Rechtskraft erwächst. Die Einsprache ist kurz zu begründen.