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20000125_d_zg_o_00

25. Januar 2000 Zug Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2000-01-25 · Deutsch CH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 werden darf (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., Bern

1995, S. 247 f. mit Hinweisen). Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich

nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Kann der

wirkliche Parteiwille nicht ergründet werden, ist auf den mutmasslichen Willen abzustellen.

Letzterer ist nach dem Vertrauensgrundsatz auf Grund aller Umstände des Vertrags-

schlusses zu ermitteln. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen und zu berück-

sichtigen, was sachgerecht erscheint (BGE 122 III 118 ff. mit Hinweisen).

Nach einem Entscheid des eidgenössischen Versicherungsgerichts (RKUV 1994, S.

254 f.) wird unter Alkoholismus in einem weiteren Sinne jeder über das sozial erlaubte

Mass hinausgehende Genuss von alkoholischen Getränken, einmalig oder dauernd, aus

Gewohnheit oder in Form einer Sucht verstanden. Nach der enger gefassten Definition

der WHO gilt als Alkoholismus oder Trunksucht eine chronische Verhaltensstörung, die

bestimmt wird durch wiederholtes Geniessen alkoholischer Getränke über das sozial übili-

che Mass hinaus, wobei der Alkoholkonsum ein Ausmass erreicht, dass dadurch die Ge-

sundheit des Trinkers, seine Arbeitsfähigkeit und seine soziale Stellung gefährdet werden.

In diesem engeren Sinne stellt nach der Rechtsprechung des eidgenössischen Versiche-

rungsgerichts der Alkoholismus nicht nur medizinisch, sondern auch im Rechtssinne eine

Krankheit dar, die Gegenstand eines Vorbehaltes sein kann. Entgegen der klägerischen

Auffassung kann aus dem Umstand, dass der Begriff Alkoholismus in einem weiteren und

in einem engeren Sinne verstanden werden kann, nicht der Schluss gezogen werden, die

Klausel sei unklar und demgemäss ungültig. Denn beiden Begriffsbestimmungen liegt das

Trinken im Übermass, über das normale, das sozial Übliche oder Erlaubte, zu Grunde.

Der Unterschied liegt in der zeitlichen Dimension; so kann nach der weiter gefassten Defi-

nition Alkoholismus bereits bei einmaligem, übermässigem Trinken gegeben sein, wäh-

rend bei der engeren Begriffsbestimmung der Konsum von einer gewissen Dauer sein

muss, zusätzlich verbunden mit einer sozialen und/oder psychischen und/oder gesund-

heitlichen Gefährdung. Diese - engere - Definition des Begriffs Alkoholismus erscheint hier

denn auch sachgerecht und entspricht dem gängigen Verständnis. Denn Alkoholismus

wird im Allgemeinen der Alkoholkrankheit gleichgesetzt, die den Missbrauch oder die Ab-

hängigkeit von Alkohol beinhaltet mit somatischen, psychischen oder sozialen Folgeschä-

den (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. A., 1998, S. 40 f.; dtv Brockhaus Lexikon,

Band I, 1982, S. 117). Der in der fraglichen Ausschlussklausel verwendete Begriff Alkoho-

lismus ist somit im Sinne der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung zu verwenden,

und er ist weder unbestimmt noch zweideutig.

Die Vorbehaltsformulierung "Krankheiten ... infolge von Alkoholismus" ist - entgegen

der klägerischen Darstellung - ebenfalls bestimmt und unzweideutig. Nach dem klaren

Wortlaut sind Krankheiten, die ihre Ursache in der Alkoholerkrankung haben, vom Versi-

cherungsschutz ausgeschlossen. Die Meinung des Klägers, die Bestimmung erfasse nur

die Grundkrankheit des Alkoholismus, ist offenkundig falsch. Wie die Vorinstanz unter

Hinweis auf die Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht erforderlich, dass

die als Folgekrankheiten der Grundkrankheit Alkoholismus auftretenden gesundheitlichen

Störungen im Einzelnen bezeichnet werden müssten; es genügt, dass bei Würdigung der

gesamten Umstände über den Umfang der versicherten Gefahr vernünftigerweise kein

Zweifel mehr bestehen kann. Es entspricht dem Durchschnittswissen eines vernünftigen

Versicherungsnehmers, dass die Leberzirrhose eine der Hauptfolgen übermässigen und

dauernden Alkoholkonsums ist. So wird diese Erscheinung im Volksmund denn auch etwa

als "Säuferleber" bezeichnet (Das neue Duden-Lexikon, 2. A. 1991, Bd I, S. 105).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass über den Sinngehalt der in Art. 4 lit. b Abs. 1

AVB formulierten Ausschlussklausel keine ernsthaften Zweifel bestehen. Sie ist im Sinne

von Art. 33 VVG vielmehr bestimmt und unzweideutig und demgemäss gültig.

Es bleibt zu prüfen, ob der Kläger unter Alkoholismus im erwähnten Sinne litt und - ge-

gebenenfalls - ob die bei ihm festgestellte Lebererkrankung eine Folge davon war.

Der Kläger hat zugestanden, dass er während Jahren regelmässig Alkohol konsumiert

hat. Er stellt dagegen in Abrede, dies im Übermass getan zu haben. Dagegen sprechen

E. 3 indes die ärztlichen Berichte und das eingeholte Gutachten, die übereinstimmend aussa- gen, der Kläger habe übermässig Alkohol konsumiert. Die klägerische Auffassung, die Übermässigkeit des Konsums genüge für die Annahme des Alkoholismus im hier verstan- denen Sinne noch nicht, da zusätzlich eine soziale Auffälligkeit gegeben sein müsse, ist verfehlt. Übermässiges Trinken heisst über das - sozial übliche - Mass hinaus konsumie- ren; dass dieser Konsum durch ein überbordendes, aus- oder auffälliges Verhalten be- gleitet sein muss, ist keineswegs erforderlich. Auch der stille Trinker kann unter Alkoho- lismus leiden. Die vom Kläger verlangte Befragung von verschiedenen Zeugen, die bestä- tigen könnten, dass dieser sich im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum nicht ausfällig benommen habe, kann daher zum Vorneherein unterbleiben. Nicht erforderlich ist sodann, dass beim Kläger eine Alkoholabhängigkeit bestanden haben musste; Alkoholismus im hier verstandenen Sinne liegt auch bei Alkoholabusus vor. Der Kläger litt mithin unter Al- koholismus im Sinne der Ausschlussklausel. Die bei ihm diagnostizierte Leberzirrhose war nach dem überzeugenden und schlüssigen Gutachten eine Folge des Alkoholismus; es kann in diesem Zusammenhang auf die ausführliche und zutreffende Begründung im an- gefochtenen Urteil verwiesen werden (§ 79 Abs. 2 GOG). Damit fällt diese Folgekrankheit unter Art. 4 lit. b Abs. 1 ABV, und demgernäss entfällt die Leistungspflicht der Beklagten. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen, und das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; er hat die Beklagte überdies für ihre Umtriebe angemessen zu entschädigen. Das Grundhonorar beträgt gemäss § 3 Abs. 1 des Anwaltstarifes beim hier in Betracht fallenden Streitwert Fr. 7'215.--. Für das Rechts- mittelverfahren dürfen nach § 8 Abs. 1 des Tarifes ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden; in besonderen Fällen darf ausnahmsweise das volle Grundhonorar be- rechnet werden. Ein besonderer Fall, der zur Berechnung des ungekürzten Grundhono- rars berechtigen würde, liegt hier entgegen der Auffassung des beklagtischen Rechtsver- treters nicht vor, auch wenn diesem Urteil präjudizielle Wirkung zukommen sollte. Eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist ange- messen. DAS OBERGERICHT ERKENNT:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Kantonsgerichts Zug, 3. Abtei- lung, vom 25. Februar 1999 wird bestätigt.
  2. Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 3'000.-- Spruchgebühr Fr. 20.-- Kanzleigebühren Fr. 40.-- Auslagen Fr. 3'060.-- total und werden dem Kläger auferlegt.
  3. Der Kläger hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'000.-- (Mehrwert- steuer inbegriffen) zu entschädigen.
  4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich und im Doppel beim Obergericht Berufung an das Bundesgericht i.S. von Art. 43 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) eingereicht werden. Die Berufungs- schrift muss begründete Anträge enthalten.
  5. Mitteilung an die Parteien und an das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung. 4
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt652000.doc Obergericht des Kantons Zug, 25. Januar 2000, C. c. Alba Versicherung, Basel Tatbestand: M. C. (nachfolgend: Kläger), damals Betriebsleiter im Restaurant Sch. in E., wurde mit ärztlichem Zeugnis vom 20. Juli 1996 wegen eines Erschöpfungszustandes u.a. im Zusammenhang mit einer Leberzirrhose ab dem 1. Juli 1996 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig erklärt. Die Alba Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Beklagte), bei der das Personal dieses Betriebes kollektiv-krankenversichert war, bezahlte nach einer Wartefrist von 7 Tagen das vertraglich vereinbarte Krankentaggeld bis zum 31. Oktober 1996 aus. In der Folge verweigerte sie weitere Zahlungen mit der Begründung, die Krank- heit des Klägers sei auf übermässigen Alkoholkonsum zurückzuführen und derartige Krankheiten seien vom Versicherungsschutz ausgenommen. Am 1. Juli 1996 liess der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine Kla- ge einreichen mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. November 1996 ein Krankentaggeld von Fr. 120.-- pro Tag auszurichten. In der Folge be- zifferte er den Forderungsbetrag mit Fr. 71'640.--. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. Das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, wies die Klage mit Urteil vom 25. Februar 1999 ab. Gegen dieses Urteil liess der Kläger beim Obergericht Zug Berufung einreichen mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Berufung. Die Parteien verzichteten auf eine Berufungsverhandlung. Gründe: Gemäss Art. 4 lit. b Abs. 1 der allgemeinen Bedingungen (AVB) für die Kol- lektivkrankenversicherung, die Vertragsinhalt des hier massgeblichen Versicherungsver- trages bildeten, sind "Krankheiten, die infolge von Alkoholismus und missbräuchlicher Verwendung von Arzneimitteln und suchterzeugenden Stoffen auftreten", nicht versichert. Bei der beim Kläger diagnostizierten Leberzirrhose, die ursächlich für die Arbeitsunfähig- keit war, handelt es sich unbestrittenermassen um eine Krankheit im versicherungsrechtli- chen Sinn, die aber nach Auffassung der Beklagten und der Vorinstanz eine - nicht versi- cherte - Folge von Alkoholismus war. Dies wird vom Kläger gerügt. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Ausschlussklausel von Art. 4 lit. b Abs. 1 AVB sei in zweifacher Hinsicht unklar. Zum einen sei der Begriff Alkoholismus mehrdeutig und zum andern sei der Begriffsteil "Krankheiten ... infolge von Alkoholismus" zu wenig bestimmt. Die Ausschlussklausel hält nach seiner Auffassung daher vor Art. 33 VVG nicht Stand. Nach Art. 33 VVG haftet der Versicherer - soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt - für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. Der zweite Satzteil dieser Bestimmung stellt eine gesetzliche Auslegungsregel dar; er ist nichts ande- res als eine ausdrückliche Verankerung der Unklarheitenregelung für einen Teilbereich vertraglicher Bestimmungen, nämlich für den Bereich der versicherten Gefahr. Eine zu wenig bestimmte, zweideutige vertragliche Ausschlussklausel ist ungültig. Bestimmt und unzweideutig ist eine Klausel, sofern an ihrem Sinngehalt keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen. Ob über den Umfang der versicherten Gefahr vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann, wird sich immer erst bei Würdigung aller Umstände ergeben. Somit muss die Ausschlussklausel zuerst ausgelegt werden, bevor die Unklarheitenregel angewendet

2 werden darf (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., Bern 1995, S. 247 f. mit Hinweisen). Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Kann der wirkliche Parteiwille nicht ergründet werden, ist auf den mutmasslichen Willen abzustellen. Letzterer ist nach dem Vertrauensgrundsatz auf Grund aller Umstände des Vertrags- schlusses zu ermitteln. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen und zu berück- sichtigen, was sachgerecht erscheint (BGE 122 III 118 ff. mit Hinweisen). Nach einem Entscheid des eidgenössischen Versicherungsgerichts (RKUV 1994, S. 254 f.) wird unter Alkoholismus in einem weiteren Sinne jeder über das sozial erlaubte Mass hinausgehende Genuss von alkoholischen Getränken, einmalig oder dauernd, aus Gewohnheit oder in Form einer Sucht verstanden. Nach der enger gefassten Definition der WHO gilt als Alkoholismus oder Trunksucht eine chronische Verhaltensstörung, die bestimmt wird durch wiederholtes Geniessen alkoholischer Getränke über das sozial übili- che Mass hinaus, wobei der Alkoholkonsum ein Ausmass erreicht, dass dadurch die Ge- sundheit des Trinkers, seine Arbeitsfähigkeit und seine soziale Stellung gefährdet werden. In diesem engeren Sinne stellt nach der Rechtsprechung des eidgenössischen Versiche- rungsgerichts der Alkoholismus nicht nur medizinisch, sondern auch im Rechtssinne eine Krankheit dar, die Gegenstand eines Vorbehaltes sein kann. Entgegen der klägerischen Auffassung kann aus dem Umstand, dass der Begriff Alkoholismus in einem weiteren und in einem engeren Sinne verstanden werden kann, nicht der Schluss gezogen werden, die Klausel sei unklar und demgemäss ungültig. Denn beiden Begriffsbestimmungen liegt das Trinken im Übermass, über das normale, das sozial Übliche oder Erlaubte, zu Grunde. Der Unterschied liegt in der zeitlichen Dimension; so kann nach der weiter gefassten Defi- nition Alkoholismus bereits bei einmaligem, übermässigem Trinken gegeben sein, wäh- rend bei der engeren Begriffsbestimmung der Konsum von einer gewissen Dauer sein muss, zusätzlich verbunden mit einer sozialen und/oder psychischen und/oder gesund- heitlichen Gefährdung. Diese - engere - Definition des Begriffs Alkoholismus erscheint hier denn auch sachgerecht und entspricht dem gängigen Verständnis. Denn Alkoholismus wird im Allgemeinen der Alkoholkrankheit gleichgesetzt, die den Missbrauch oder die Ab- hängigkeit von Alkohol beinhaltet mit somatischen, psychischen oder sozialen Folgeschä- den (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. A., 1998, S. 40 f.; dtv Brockhaus Lexikon, Band I, 1982, S. 117). Der in der fraglichen Ausschlussklausel verwendete Begriff Alkoho- lismus ist somit im Sinne der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung zu verwenden, und er ist weder unbestimmt noch zweideutig. Die Vorbehaltsformulierung "Krankheiten ... infolge von Alkoholismus" ist - entgegen der klägerischen Darstellung - ebenfalls bestimmt und unzweideutig. Nach dem klaren Wortlaut sind Krankheiten, die ihre Ursache in der Alkoholerkrankung haben, vom Versi- cherungsschutz ausgeschlossen. Die Meinung des Klägers, die Bestimmung erfasse nur die Grundkrankheit des Alkoholismus, ist offenkundig falsch. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht erforderlich, dass die als Folgekrankheiten der Grundkrankheit Alkoholismus auftretenden gesundheitlichen Störungen im Einzelnen bezeichnet werden müssten; es genügt, dass bei Würdigung der gesamten Umstände über den Umfang der versicherten Gefahr vernünftigerweise kein Zweifel mehr bestehen kann. Es entspricht dem Durchschnittswissen eines vernünftigen Versicherungsnehmers, dass die Leberzirrhose eine der Hauptfolgen übermässigen und dauernden Alkoholkonsums ist. So wird diese Erscheinung im Volksmund denn auch etwa als "Säuferleber" bezeichnet (Das neue Duden-Lexikon, 2. A. 1991, Bd I, S. 105). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass über den Sinngehalt der in Art. 4 lit. b Abs. 1 AVB formulierten Ausschlussklausel keine ernsthaften Zweifel bestehen. Sie ist im Sinne von Art. 33 VVG vielmehr bestimmt und unzweideutig und demgemäss gültig. Es bleibt zu prüfen, ob der Kläger unter Alkoholismus im erwähnten Sinne litt und - ge- gebenenfalls - ob die bei ihm festgestellte Lebererkrankung eine Folge davon war. Der Kläger hat zugestanden, dass er während Jahren regelmässig Alkohol konsumiert hat. Er stellt dagegen in Abrede, dies im Übermass getan zu haben. Dagegen sprechen

3 indes die ärztlichen Berichte und das eingeholte Gutachten, die übereinstimmend aussa- gen, der Kläger habe übermässig Alkohol konsumiert. Die klägerische Auffassung, die Übermässigkeit des Konsums genüge für die Annahme des Alkoholismus im hier verstan- denen Sinne noch nicht, da zusätzlich eine soziale Auffälligkeit gegeben sein müsse, ist verfehlt. Übermässiges Trinken heisst über das - sozial übliche - Mass hinaus konsumie- ren; dass dieser Konsum durch ein überbordendes, aus- oder auffälliges Verhalten be- gleitet sein muss, ist keineswegs erforderlich. Auch der stille Trinker kann unter Alkoho- lismus leiden. Die vom Kläger verlangte Befragung von verschiedenen Zeugen, die bestä- tigen könnten, dass dieser sich im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum nicht ausfällig benommen habe, kann daher zum Vorneherein unterbleiben. Nicht erforderlich ist sodann, dass beim Kläger eine Alkoholabhängigkeit bestanden haben musste; Alkoholismus im hier verstandenen Sinne liegt auch bei Alkoholabusus vor. Der Kläger litt mithin unter Al- koholismus im Sinne der Ausschlussklausel. Die bei ihm diagnostizierte Leberzirrhose war nach dem überzeugenden und schlüssigen Gutachten eine Folge des Alkoholismus; es kann in diesem Zusammenhang auf die ausführliche und zutreffende Begründung im an- gefochtenen Urteil verwiesen werden (§ 79 Abs. 2 GOG). Damit fällt diese Folgekrankheit unter Art. 4 lit. b Abs. 1 ABV, und demgernäss entfällt die Leistungspflicht der Beklagten. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen, und das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; er hat die Beklagte überdies für ihre Umtriebe angemessen zu entschädigen. Das Grundhonorar beträgt gemäss § 3 Abs. 1 des Anwaltstarifes beim hier in Betracht fallenden Streitwert Fr. 7'215.--. Für das Rechts- mittelverfahren dürfen nach § 8 Abs. 1 des Tarifes ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden; in besonderen Fällen darf ausnahmsweise das volle Grundhonorar be- rechnet werden. Ein besonderer Fall, der zur Berechnung des ungekürzten Grundhono- rars berechtigen würde, liegt hier entgegen der Auffassung des beklagtischen Rechtsver- treters nicht vor, auch wenn diesem Urteil präjudizielle Wirkung zukommen sollte. Eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist ange- messen. DAS OBERGERICHT ERKENNT: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Kantonsgerichts Zug, 3. Abtei- lung, vom 25. Februar 1999 wird bestätigt.

2. Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 3'000.-- Spruchgebühr Fr. 20.-- Kanzleigebühren Fr. 40.-- Auslagen Fr. 3'060.-- total und werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Kläger hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'000.-- (Mehrwert- steuer inbegriffen) zu entschädigen.

4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich und im Doppel beim Obergericht Berufung an das Bundesgericht i.S. von Art. 43 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) eingereicht werden. Die Berufungs- schrift muss begründete Anträge enthalten.

5. Mitteilung an die Parteien und an das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung.

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