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20000119_d_be_o_00

19. Januar 2000 Bern Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2000-01-19 · Deutsch CH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Versicherungsbetrug äusserte, aber keine konkreten Beweise vorlegte. Nach Zustellung

der Schadenanzeige vom 11. März 1994 forderte die Beklagte den Kläger mündlich und

schriftlich zur Einreichung von Kaufbelegen auf (Telefone mit M. von V., Sachbearbeiter

der Beklagten, und A. Ja., Autoexperte der Beklagten, sowie Einvernahmeprotokolle. Es

ging nach Ansicht der Beklagten darum, dass sie zur Bestimmung der Entschädigung

nicht einfach vom Skalawert gemäss C 6 der AVB ausgehen könne, sondern einen allfälli-

gen tieferen Kaufpreis, mindestens aber den Zeitwert zu entschädigen habe. Einfach den

minimalen Zeitwert zu entschädigen, entspreche nicht ihrer Schadenerledigungspraxis

und sei nicht korrekt. Der Kläger führt dagegen aus, er habe erklärt, weder in der Lage

noch willens zu sein, Originalkaufbelege vorzuweisen. Schliesslich reichte der Kläger bzw.

E. der Beklagten jedenfalls folgende Unterlagen ein: mit Fax vom 18. April 1994 eine Be-

stätigung von J. E. vom 28. Juli 1991, wonach durch Übergabe des BMW an den Kläger

Forderungen desselben an ihn in der Höhe von Fr. 148'000.-- abgegolten seien später per

Post eine von der Landgerichtskanzlei V. beglaubigte Kopie der Bestätigung von E. und

eine von der gleichen Stelle beglaubigte Kopie der Rechnung der I. T. GesmbH vom 20.

Januar 1994 über verschiedene Lieferungen und Leistungen dieses Unternehmens im

Umfang von Fr. 24'570.-- (Rennturbolader, Kardanwellenmittellager, Bremsen und Winter-

reifen).

In der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten nun noch den Ersatz des von der

Beklagten auf Fr. 78'000.-- bestimmten Zeitwerts des BMW.

Umstritten ist mit Blick auf die von der Beklagten geltend gemachte betrügerische An-

spruchsbegründung (Art. 40 VVG), ob die ihr zugestellten Dokumente objektiv wahrheits-

widrig sind und ob der Kläger mit Täuschungsabsicht handelte. Beides ist von der Be-

klagten, die den Einwand erhebt, zu beweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss

Art. 53 Abs. 2 OR ein strafrechtliches Erkenntnis hinsichtlich Schuld und Schadensbe-

stimmung nicht verbindlich ist für das Zivilverfahren. Dies schliesst indessen den Beizug

von Beweisen aus dem Strafverfahren nicht aus.

Der Kläger macht in der Klage (wie offenbar schon in der Nichtigkeitsbeschwerde ans

Bundesgericht geltend, er habe den BMW für Herrn E. vorfinanziert und dabei total Fr.

118'000.-- aufgewendet (Kaufpreis, Fr. 58'000.--, Kaufpreis ohne Beleg bzw. Schwarz-

zahlung, Fr. 45'000.--, Transportkosten, Fr. 5'000.--, und eigene Umrüstungsarbeiten für

MFK, Fr. 10'000.--). Die Saldoerklärung von E. vom 28. Juli 1991 über Fr. 148'000.-- er-

gebe sich, weil dieser von ihm vorher noch ein Darlehen über Fr. 30'000.-- erhalten habe.

Bezüglich der Zugehör macht der Kläger geltend, dass er den BMW nach erfolgter

Motorfahrzeugprüfung bis zum Unfall motoren- und ausstattungsmässig zu einem lei-

stungsmässig massiv gesteigerten Fahrzeug umgerüstet habe. Nebst verstärkten Turbo-

ladern und Rennkupplung seien auch besondere Bremssysteme eingebaut worden. Die

Gesamtkosten dieser Zusatzinvestitionen hätten sich auf ca. Fr. 25'000.-- belaufen.

Zum Vorgehen bei der Erhebung des Versicherungsanspruchs führt der Kläger aus,

dass es einen langwierigen Telefonverkehr mit der Beklagten gegeben habe. Er habe im-

mer wieder klarzustellen versucht, dass er weder in der Lage noch willens sei, Original-

kaufbelege für den BMW vorzuweisen. Die Beklagte habe aber auf der Aushändigung be-

harrt und klargestellt, dass ohne Aushändigung eines Kaufbeleges keine Versicherungs-

leistungen erbracht werden könnten. Weil er dem Verkäufer einen Teil des Kaufpreises

schwarz bezahlt habe, habe er den tatsächlichen Kaufpreis gar nicht nachweisen können.

Er habe die Berechnung der Entschädigung der Beklagten überlassen. Diese habe die

Schadensregulierung ohne Vorlage von Belegen indessen abgelehnt, obschon lit. C 6 Ziff.

1 Abs. 3 AVB für den Fall des Nichtzustandekommens einer Einigung in Bezug auf den

Zeitwert die Tabellen und Richtlinien des VFFS abstelle. Es habe daher keinen vernünfti-

gen Grund gegeben, Originalkaufbelege vorzulegen. Ferner hätten Von Vi., Ja. und Je.

von der Beklagten erklärt, dass maximal der Kaufpreis zu entschädigen sei. Massgebend

sei aber, dass gemäss lit. C 6 Ziff. 4 im Minimum der Zeitwert zu ersetzen sei. Die Be-

klagte habe ihn durch die falsche und irreführende Auskunftserteilung und konsequente

Leistungsverweigerung gezwungen, nachträglich Belege zusammenzustellen und einzu

E. 3 reichen. So habe er sich auf die Vereinbarung mit E. besonnen. E. habe sich spontan an-

erboten, im auch für die tatsächlich gemachten Investitionen eine Quittung auszustellen

und diese direkt bei der Versicherungsgesellschaft abzugeben. Indem die Beklagte auf

der Einreichung eines schriftlichen Kaufbelegs beharrt habe, obschon er keinen Kaufver-

trag über den bezahlten Kaufpreis habe vorweisen können, habe sie treuwidrig gehandelt.

Korrekterweise hätte die Beklagte die Minimalentschädigung in der Höhe des Zeitwerts

bzw. des Eurotaxwerts vergüten müssen. Dass ohne Belege keine Versicherungsleistung

erbracht würden, sei eine Falschinformation. Dadurch, dass die Beklagte von ihm Origi-

nalkaufbelege zur Bestimmung der Höhe der Versicherungsleistung verlangt habe, ob-

schon der Kaufpreis für die Bestimmung des Zeitwerts nicht von geringster Bedeutung

gewesen sei, habe sie rechtsmissbräuchlich gehandelt. Der Vorwurf, er habe den Kauf-

preis zum Zwecke der Täuschung verschwiegen, könne nicht erhoben werden, weil ihm

die Täuschungsabsicht gefehlt habe und die Angabe des Kaufpreises nicht geeignet ge-

wesen sei, die Beklagte zu schädigen, da sie mindestens den Zeitwert zu entschädigen

gehabt habe. Die in Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 VVG vorgesehen Schriftform für Mitteilungen an

die Versicherung sei nicht vereinbart worden, so dass Art. 39 VVG mit einer mündlichen

Auskunfterteilung Genüge getan sei. Dass er den Kilometerzähler manipuliert haben solle,

werde mit Vehemenz bestritten.

Die Beklagte führt aus, dass der Kaufpreis für das Auto nach den Angaben des Klägers

im Strafverfahren Fr. 60'000.-- betragen habe. E. und H. hätten einen Kaufpreis von Fr.

60'000.-- und eine Schwarzgeldzahlung von Fr. 20'000.-- bestätigt. Addiere man zum

Kaufpreis die Umbau- und Einfuhrkosten, ergebe sich ein ungefährer Kaufpreis von Fr.

88'270.-, von dem auch die urteilenden Strafgerichte ausgegangen seien. Weiter habe der

Kläger ihr gemäss seinen Aussagen die Kaufquittung, welche auf Fr. 148'000.-- laute,

nicht zeigen wollen. In der Klage behaupte der Kläger nun, das Fahrzeug zunächst zum

Preis von Fr. 118'000.-- von H. für E. gekauft zu haben. Als er E. den BMW abgekauft ha-

be, habe er ihm ein Darlehen von Fr. 30'000.-- erlassen. Fr. 45'000.-- seien schwarz be-

zahlt worden. Das widerspreche sämtlichen Aussagen im Strafverfahren und sei unglaub-

haft. Die Saldo-Erklärung über Fr. 148'000.-- sei einzig und allein ausgestellt worden, um

eine höhere Versicherungsleistung zu erhalten. Dies habe der Kläger im Strafverfahren

auch zugestanden. Der Kläger behaupte zu Unrecht, zwischen dem Kauf und dem Un-

fallereignis für insgesamt Fr. 25'000.-- einen Rennturbolader und eine Rennkupplung ein-

gebaut zu haben. R. N., welcher den Unfallwagen untersucht habe, habe festgestellt, dass

eine Originalkupplung und ein Originalturbolader eingebaut gewesen sei. Dass die Instal-

lation nicht erfolgt sei, habe der Kläger im Strafverfahren selber zugegeben. Trete, wie

hier, Totalschaden am Fahrzeug ein, werde gemäss lit. C 6, Ziff. 3 AVB eine pauschale

Entschädigung, der sogenannte Skalawert, ausgerichtet. Aus dem Alter des Fahrzeugs er-

gebe sich ein vorausbestimmter Prozentsatz des Katalogpreises. Sei der Kaufpreis tiefer

als der Skalawert, werde der Kaufpreis entschädigt, mindestens aber der Zeitwert (lit. C 6,

Ziff. 4 AVB). Zur Berechnung der geschuldeten Versicherungsleistung sei es deshalb un-

bedingt erforderlich, dass der Versicherungsnehmer den effektiv bezahlten Kaufpreis mit-

teile und über wertvermehrende Investitionen informiere. Nur so könne die vertragliche

Leistung korrekt berechnet werden. Wertvermehrende Investitionen würden den Zeitwert

erhöhen. Hier habe der Skalawert Fr. 112'574.-- betragen, der Zeitwert dagegen bei kor-

rekter Angabe der Laufleistung sowie ohne Rennturbolader und Rennkupplung unter Fr.

78'000.--. Mit dem inhaltlich unwahren Beleg über Fr. 148'000.-- und der Gefälligkeits-

rechnung über angebliche wertvermehrende Investitionen von Fr. 25'000.-- habe der Klä-

ger Tatsachen unrichtig mitgeteilt, die für den Umfang der Versicherungsleistung ent-

scheidend seien. Da der Kaufpreis lediglich Fr. 88'270.-- und der Zeitwert Fr. 78'000.--

betragen habe, sei dem Kläger lediglich der Kaufpreis zugestanden. Mit unwahren Bele-

gen habe er versucht, sie um Fr. 24'304.-- zu betrügen. Die tatsächliche Fahrleistung wer-

de im Unfallzeitpunkt ca. 100'000 km betragen haben. Der Kläger sei von ihr in Anwen-

dung von Art. 39 VVG zwar aufgefordert worden, Kaufbelege einzureichen, man habe ihn

E. 4 aber nicht, wie behauptet, mit falschen und irreführenden Auskünften bzw. konsequenter

Leistungsverweigerung dazu gezwungen.

Nach den im Strafverfahren gegen den Kläger geäusserten Feststellungen des

BMW-Alpina-Spezialisten N., der das Fahrzeugwrack besichtigt hatte, waren beim Unfall-

fahrzeug weder eine Rennkupplung noch ein Rennturbolader eingebaut. Das stimmt

überein mit den Aussagen von E., wonach die I. T. GesmbH dem Kläger die in der Rech-

nung der I. T. GesmbH vom 20. Januar 1994 erwähnten Teile nie geliefert hat. Die an-

derslautenden klägerischen Behauptungen sind daher als unwahr zu erachten. Weshalb

er im Parteiverhör daran festhielt, nachdem er im Strafverfahren offenbar nicht mehr be-

stritten hatte, dass die Rechnung der I. T. GesmbH fingiert ist, ist nicht nachvollziehbar.

Die Rechnung über ca. Fr. 25'000.-- für angebliche wertvermehrende Investitionen ist

zwar nicht im Kaufpreis von Fr. 118'000.--, den der Kläger in der Klage angibt, enthalten,

aber nach den zutreffenden Ausführungen der Beklagten offensichtlich geeignet und nach

dem Willen des Klägers bestimmt, die Zeitwertberechnung für den BMW zu beeinflussen.

Bezeichnenderweise konnte der Kläger im Parteiverhör auf die Frage, weshalb er die

Rechnung der Versicherung abgegeben habe, keine valable Erklärung geben. Weiter hat

der Kläger im Beweisverfahren ausdrücklich ausgeführt, dass er die auf der Rechnung

vom 20. Januar 1994 erwähnten Gegenstände z.T. privat und z.T. bei der I. T. GesmbH

gekauft, aber der I. T. GesmbH Fr. 24'570.-- bezahlt habe. Somit ist die der Beklagten

eingereichte Rechnung, welche ausdrücklich auf durchgeführte Lieferungen und Leistun-

gen lautet, auch nach seinen eigenen Angaben falsch. Die anlässlich der Hauptverhand-

lung vom 19. Januar 2000 vom Kläger zu den Akten gegebenen Unterlagen ändern nichts

an der Tatsache, dass die in der eingereichten I. T. GesmbH-Rechnung erwähnten Teile

nicht eingebaut sind. Ob allenfalls andere Teile nachträglich eingebaut worden sind, kann

offen bleiben.

Hinsichtlich des behaupteten Kaufpreises fällt auf, dass der Kläger nun schon den drit-

ten Betrag nennt. Während es im Strafverfahren zunächst noch Fr. 60'000.-- bzw. Fr.

80'000.-- (inkl. Schwarzgeldzahlung von Fr. 20'000.--) und in der Klage Fr. 118'000.-- wa-

ren, sollen es nach seinen Aussagen im Parteiverhör nun Fr. 103'000.-- gewesen sein, die

er H. bezahlt haben will. Dazu seien Fr. 10'000.-- Importkosten und Fr. 5'000.-- für Trans-

port sowie Motorfahrzeugkontrolle gekommen. Weiter will der Kläger E. Fr. 30'000.-- für

das Management im Rennsport gegeben haben. Fr. 20'000.-- will der Kläger schwarz und

Fr. 25'000.-- aus der E.-Rennsportkasse bezahlt haben.

Dass der Kläger seine Aussagen nach Belieben ändert, ist nicht geeignet, sie glaubhaft

erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass auch aus seinen heutigen Aussagen kein Kauf-

preis in der Höhe von Fr. 148'000.-- resultiert, denn beispielsweise die Manage-

ment-Entlöhnung von Fr. 30'000.-- - sollte sie tatsächlich bezahlt worden sein - gehört

nicht dazu, sowenig wie das früher behauptete Darlehen über denselben Betrag. Wie

schon der im Verfahren vor Bundesgericht behauptete Kaufpreis von Fr. 118'000.--,

weicht auch der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte wesentlich von dem in der

Erklärung vom 28. Juli 1991 genannten Betrag von Fr. 148'000.-- ab. Teilte der Kläger der

Beklagten diesen Betrag durch einen Fax der Bestätigung von E. mit, ohne darauf hinzu-

weisen, dass auch kaufpreisfremde Elemente enthalten waren, täuschte er die Beklagte

über den tatsächlichen Kaufpreis. Es ist unter den geschilderten Umständen offensicht-

lich, dass er die Täuschung wollte, um eine höhere Versicherungsleistung zu erhalten.

Somit steht - sogar nach den Aussagen des Klägers - fest, dass der Kaufpreis von Fr.

148'000.-- nicht zutrifft und dass die Rechnung der I. T. GesmbH (deren Erstellung nur

Sinn machen kann, wenn sie durch die wertvermehrenden Investitionen den Zeitwert be-

einflussen sollte) falsch sind.

Offen bleiben kann, wie es sich mit dem Kilometerstand des Fahrzeugs verhält.

Zu erwähnen ist schliesslich, dass ein Fehlverhalten der Beklagten im Rahmen der

Entschädigungsverhandlungen nicht erwiesen ist. Gegenteils lassen namentlich die Aus-

sagen des Zeugen Vi. darauf schliessen, dass der Kläger nicht einfach bloss den mini-

malen Zeitwert, sondern den vereinbarten Skalawert wollte, der sich nach dem Kata

E. 5 logpreis bzw. dem deklarierten Neuwert sowie der Zahl der Betriebsjahre richtete (lit. C 6,

Ziff. 3 AVB, KB 11 und KAB 2). Aus dem Beweisverfahren ergibt sich weiter, dass nicht

zur Diskussion stand, zum Vornherein auf dem Zeitwert zu basieren, und dass sich der

Kläger seinerseits bereit erklärt hatte, die vorhandenen Unterlagen einzureichen. Man

wollte den Kläger auf Seiten der Beklagten nicht einfach in Kenntnis des Fehlens von Be-

legen ins Leere laufen lassen. Dass ferner Belege über den Kaufpreis und wertvermeh-

rende Investitionen nicht nur der Prüfung des Eigentums des Versicherungsnehmers,

sondern auch der Bestimmung des Skalawerts und des Zeitwerts sowie dem vertraglich

vorgesehenen Vergleich der Werte untereinander dienen, kann als erwiesen erachtet

werden.

Hat der BMW beim Unfall vom 9. März 1994 einen Totalschaden erlitten, steht dem

Kläger ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugs zu (lit. C 5 Ziff. 1 der AVB 91 und 93, KB

11 und KAB 2), wenn dieser nicht, wie von der Beklagten behauptet, den Anspruch im

Sinne von Art. 40 VVG betrügerisch begründet hat.

Betrügerische Anspruchsbegründung liegt vor, wenn der Kläger gegenüber der Be-

klagten den leistungsbegründenden Sachverhalt objektiv wahrheitswidrig darstellte und

dabei subjektiv mit Täuschungsabsicht handelte (vgl. BGE vom 21. Dezember 1994, Ca-

seTex-Nummer 3274). Wird dies bejaht, ist die Beklagte als Versicherung nicht mehr an

den Versicherungsvertrag gebunden. Die Unverbindlichkeit des Versicherungsvertrages

erstreckt sich auf den ganzen geltend gemachten Anspruch, auch wenn sich die Täu-

schung nur auf einen Teil desselben bezogen hat, denn die Regelung beruht auf dem

"alles oder nichts"-Prinzip (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht,

3. Auflage, Bern 1995, S. 386 samt FN 999).

Indem der Kläger der Beklagten eine Rechnung der I. T. GesmbH vom 20. Januar 1994

über wertvermehrende, die Zeitwertberechnung beeinflussende, aber nicht erfolgte Inve-

stitionen sowie eine Bestätigung von J. E. vom 28. Juli 1991 über einen Betrag von Fr.

148'000.-- für den BMW, aus der nicht erkennbar war, dass auch kaufpreisfremde Ele-

mente enthalten waren, zukommen liess, täuschte er die Beklagte absichtlich über Tatsa-

chen, die für sie wesentlich waren, um die Entschädigung aus dem Unfall vom 9. März

1994 zu berechnen. Die Voraussetzungen von Art. 40 VVG sind demnach erfüllt, mit der

Folge, dass dem Kläger trotz unbestrittenen Versicherungsverhältnisses und Versiche-

rungsfalles keine Versicherungsleistung mehr zusteht. Wenn er die Beklagte nicht über

den vollen Kaufpreis, sondern 'nur' über einen Teilbetrag getäuscht hat, ändert dies am

Ergebnis nichts, hat doch das Bundesgericht schon bei einem nachweislich um Fr.

5'000.-- niedrigeren Kaufpreis (vom Versicherungsnehmer wurden Fr. 135'000.-- geltend

gemacht) eine betrügerische Anspruchsbegründung bejaht (BGE vom 21. Dezember

1994, CaseTex-Nummer 3274). Unerheblich ist ebenfalls, auf welchem Wert der Kläger

Prämien bezahlt hat.

Entgegen den Behauptungen des Klägers war das Einfordern von Kaufbelegen durch

die Beklagte nicht rechtsfehlerhaft. Schon aus Art. 40 VVG selber ergibt sich, dass der

Kläger als Versicherungsnehmer, der Leistungen geltend machte, verpflichtet war, der

Beklagten die wesentlichen Fakten zu liefern, welche seinen Anspruch begründen (vgl.

Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. März 1984, zitiert in: Benoît Carron, La loi

fédérale sur le contrat d'assurance, Freiburg 1997, S. 112, RN 330). Die Pflicht zur Mitwir-

kung und zur Auskunfterteilung über wesentliche Sachverhaltselemente ergibt sich auch

aus Art. 39 Abs. 1 VVG. Ist erwiesen, dass der Kläger sich anfänglich nicht auf den Zeit-

wert beschränkte, musste die Beklagte von ihm Kaufbelege einfordern, um den Kaufpreis

mit dem Skalawert und dem Zeitwert zu vergleichen, sonst hätte sie sich dem Vorwurf

ausgesetzt, sie berechne die Versicherungsleistung nicht vertragskonform. Auch berech-

tigte Zweifel der Beklagten an den Angaben des Versicherungsnehmers rechtfertigten die

Einholung weiterer Auskünfte. Der Hinweis des Klägers auf lit. C 6 Ziff. 1 Abs. 3 der AVB

ändert daran nichts. Wenn diese Bestimmung festlegt, dass im Falle des Nichtzustande-

kommens einer Einigung über den Zeitwert die Richtlinien des VFFS massgeblich seien,

so lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Beklagte keine Unterlagen einfordern durfte.

E. 6 Gegenteils setzt die Anwendung dieser Vertragsbestimmung voraus, dass der Versiche- rungsnehmer überhaupt Angaben gemacht hat, sonst könnten die Vertragsparteien gar nicht uneinig sein. Liegt eine betrügerische Anspruchsbegründung vor und war das Verhalten der Beklag- ten bei der Einholung von Kaufbelegen nicht fehlerhaft, ist die Klage vollumfänglich abzu- weisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen. Weiter ist er zum Er- satz der Parteikosten an die Beklagte zu verurteilen (Art. 57 Abs. 1 und 2 sowie Art. 58 Abs. 1 ZPO). Für die nachträgliche Bestimmung des Parteikostenersatzes wird auf den Entscheid vom 19. Januar 2000 verwiesen. Aus diesen Gründen wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten werden bestimmt auf Fr. 4'000.-- pro Partei, total demnach Fr. 8'000.-- (inkl. Auslagen), zu Fr. 6'000.-- dem Vorschuss des Klägers bzw. zu Fr. 2'000.-- demjenigen der Beklagten entnommen und dem Kläger zur Zahlung auferlegt. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- zu ersetzen.
  3. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten die Parteikosten zu ersetzen, welche nach Eingang der Kostennote von Fürsprecher Wy. bestimmt werden.1
  4. Zu eröffnen: den Parteien. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Appellationshof des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern, wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe Berufung an das Schweizeri- sche Bundesgericht erhoben werden. ____ 1total Fr. 14'778.45 gemäss nachträglicher Kostenbestimmung vom
  5. Januar 2000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt92000.doc Appellationshof des Kantons Bern, 19. Januar 2000, Z. c. Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bern Tatbestand/Gründe: In seiner Klage vom 13. Juni 1996 beantragte der Kläger, die Be- klagte sei zu verurteilen, ihm einen Betrag von Fr. 78'000.- zuzüglich Zins zu 5% seit wann rechtens zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 4. September 1996 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren gegen den Kläger eingestellt. Am 13. Oktober 1997 wurde der Kläger zusammen mit J. E. vom Kreisgericht R. der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss (alt)Art. 251 Ziff. 1 StGB und des vollendeten Betrugsversuchs gemäss (alt)Art. 148 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig erklärt und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Kantonsgerichtausschuss Graubünden stützte diese Schuldsprüche in seinem Ur- teil vom 18. März 1998 (schriftlich mitgeteilt am 17. September 1998). Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden am 4. Februar 1999 in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung auf, wies die vom Kläger erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hinsichtlich der Verurteilung wegen Be- trugsversuchs indessen ab und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rück. Daraufhin sprach der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden den Kläger mit Urteil vom 16. Juni 1999 (schriftlich mitgeteilt am 26. August 1999) frei von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung, aber schuldig des vollendeten Betrugsversuches. Unter Berücksichtigung der Mitteilung des Klägers vom 14. Mai 1999, er beabsichtige die Einreichung einer EMRK-Beschwerde, wurde die Sistierung des vorliegenden Zivilpro- zesses mit Verfügung vom 9. Juni 1999 aufgehoben. In ihrer Klageantwort vom 3. September 1999 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage, unter Kostenfolge. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2000 bestätigten beide Parteien die gestellten Rechtsbegehren. Der Sistierungsantrag des Klägers wurde erneut abgewiesen, weil der Kläger in seiner EMRK-Beschwerde lediglich die Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender erst- und oberinstanzlicher Anhörung im Strafverfahren geltend machen wollte, was hier nicht relevant sein kann, nachdem mit ihm ein Parteiverhör durchgeführt wurde. Die klägerischen Anträge auf Edition der Strafakten und auf Einvernahme der Zeugen Ja., Je. und E. wurden abgewiesen, weil die Beweislage schon nach dem Parteiverhör mit dem Kläger und den vorliegenden, ihn betreffenden Unterlagen aus dem Strafverfahren klar war. Gemäss (alt)Art. 7 Abs. 2 ZPO und lit. b der Übergangsbestimmungen vom 19. März 1996 zur ZPO-Revision vom 14. März 1995 ist der Appellationshof zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. Unbestritten ist, dass der BMW Alpina B10 Biturbo (fortan BMW genannt), für den der Kläger Versicherungsleistungen beansprucht, bei der Beklagten vollkaskoversichert war (Versicherungspolice vom 26. August 1993, KB 6, und Computerausdruck, KAB 1; Allge- meine Versicherungsbedingungen 91 und 93 [fortan AVB genannt], KB 11 und KAB 2) und bei einem Selbstunfall von R. N. (Fahrer) und dem Kläger (Beifahrer) vom 9. März 1994 in W./A vollständig ausbrannte, so dass ein Totalschaden entstand (Unfallbericht vom 28. März 1994, KAB 3, und Schadenanzeige vom 11. März 1994, KAB 4). Am 10./11. März 1994 erstattete der Kläger Schadenanzeige, ohne jedoch den Wert des BMW zu beziffern. Die Beklagte traute der Sache offensichtlich nicht und setzte einen Brandsachverständigen ein, der in seiner Expertise vom 28. April 1994 den Verdacht auf

2 Versicherungsbetrug äusserte, aber keine konkreten Beweise vorlegte. Nach Zustellung der Schadenanzeige vom 11. März 1994 forderte die Beklagte den Kläger mündlich und schriftlich zur Einreichung von Kaufbelegen auf (Telefone mit M. von V., Sachbearbeiter der Beklagten, und A. Ja., Autoexperte der Beklagten, sowie Einvernahmeprotokolle. Es ging nach Ansicht der Beklagten darum, dass sie zur Bestimmung der Entschädigung nicht einfach vom Skalawert gemäss C 6 der AVB ausgehen könne, sondern einen allfälli- gen tieferen Kaufpreis, mindestens aber den Zeitwert zu entschädigen habe. Einfach den minimalen Zeitwert zu entschädigen, entspreche nicht ihrer Schadenerledigungspraxis und sei nicht korrekt. Der Kläger führt dagegen aus, er habe erklärt, weder in der Lage noch willens zu sein, Originalkaufbelege vorzuweisen. Schliesslich reichte der Kläger bzw. E. der Beklagten jedenfalls folgende Unterlagen ein: mit Fax vom 18. April 1994 eine Be- stätigung von J. E. vom 28. Juli 1991, wonach durch Übergabe des BMW an den Kläger Forderungen desselben an ihn in der Höhe von Fr. 148'000.-- abgegolten seien später per Post eine von der Landgerichtskanzlei V. beglaubigte Kopie der Bestätigung von E. und eine von der gleichen Stelle beglaubigte Kopie der Rechnung der I. T. GesmbH vom 20. Januar 1994 über verschiedene Lieferungen und Leistungen dieses Unternehmens im Umfang von Fr. 24'570.-- (Rennturbolader, Kardanwellenmittellager, Bremsen und Winter- reifen). In der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten nun noch den Ersatz des von der Beklagten auf Fr. 78'000.-- bestimmten Zeitwerts des BMW. Umstritten ist mit Blick auf die von der Beklagten geltend gemachte betrügerische An- spruchsbegründung (Art. 40 VVG), ob die ihr zugestellten Dokumente objektiv wahrheits- widrig sind und ob der Kläger mit Täuschungsabsicht handelte. Beides ist von der Be- klagten, die den Einwand erhebt, zu beweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 53 Abs. 2 OR ein strafrechtliches Erkenntnis hinsichtlich Schuld und Schadensbe- stimmung nicht verbindlich ist für das Zivilverfahren. Dies schliesst indessen den Beizug von Beweisen aus dem Strafverfahren nicht aus. Der Kläger macht in der Klage (wie offenbar schon in der Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht geltend, er habe den BMW für Herrn E. vorfinanziert und dabei total Fr. 118'000.-- aufgewendet (Kaufpreis, Fr. 58'000.--, Kaufpreis ohne Beleg bzw. Schwarz- zahlung, Fr. 45'000.--, Transportkosten, Fr. 5'000.--, und eigene Umrüstungsarbeiten für MFK, Fr. 10'000.--). Die Saldoerklärung von E. vom 28. Juli 1991 über Fr. 148'000.-- er- gebe sich, weil dieser von ihm vorher noch ein Darlehen über Fr. 30'000.-- erhalten habe. Bezüglich der Zugehör macht der Kläger geltend, dass er den BMW nach erfolgter Motorfahrzeugprüfung bis zum Unfall motoren- und ausstattungsmässig zu einem lei- stungsmässig massiv gesteigerten Fahrzeug umgerüstet habe. Nebst verstärkten Turbo- ladern und Rennkupplung seien auch besondere Bremssysteme eingebaut worden. Die Gesamtkosten dieser Zusatzinvestitionen hätten sich auf ca. Fr. 25'000.-- belaufen. Zum Vorgehen bei der Erhebung des Versicherungsanspruchs führt der Kläger aus, dass es einen langwierigen Telefonverkehr mit der Beklagten gegeben habe. Er habe im- mer wieder klarzustellen versucht, dass er weder in der Lage noch willens sei, Original- kaufbelege für den BMW vorzuweisen. Die Beklagte habe aber auf der Aushändigung be- harrt und klargestellt, dass ohne Aushändigung eines Kaufbeleges keine Versicherungs- leistungen erbracht werden könnten. Weil er dem Verkäufer einen Teil des Kaufpreises schwarz bezahlt habe, habe er den tatsächlichen Kaufpreis gar nicht nachweisen können. Er habe die Berechnung der Entschädigung der Beklagten überlassen. Diese habe die Schadensregulierung ohne Vorlage von Belegen indessen abgelehnt, obschon lit. C 6 Ziff. 1 Abs. 3 AVB für den Fall des Nichtzustandekommens einer Einigung in Bezug auf den Zeitwert die Tabellen und Richtlinien des VFFS abstelle. Es habe daher keinen vernünfti- gen Grund gegeben, Originalkaufbelege vorzulegen. Ferner hätten Von Vi., Ja. und Je. von der Beklagten erklärt, dass maximal der Kaufpreis zu entschädigen sei. Massgebend sei aber, dass gemäss lit. C 6 Ziff. 4 im Minimum der Zeitwert zu ersetzen sei. Die Be- klagte habe ihn durch die falsche und irreführende Auskunftserteilung und konsequente Leistungsverweigerung gezwungen, nachträglich Belege zusammenzustellen und einzu

3 reichen. So habe er sich auf die Vereinbarung mit E. besonnen. E. habe sich spontan an- erboten, im auch für die tatsächlich gemachten Investitionen eine Quittung auszustellen und diese direkt bei der Versicherungsgesellschaft abzugeben. Indem die Beklagte auf der Einreichung eines schriftlichen Kaufbelegs beharrt habe, obschon er keinen Kaufver- trag über den bezahlten Kaufpreis habe vorweisen können, habe sie treuwidrig gehandelt. Korrekterweise hätte die Beklagte die Minimalentschädigung in der Höhe des Zeitwerts bzw. des Eurotaxwerts vergüten müssen. Dass ohne Belege keine Versicherungsleistung erbracht würden, sei eine Falschinformation. Dadurch, dass die Beklagte von ihm Origi- nalkaufbelege zur Bestimmung der Höhe der Versicherungsleistung verlangt habe, ob- schon der Kaufpreis für die Bestimmung des Zeitwerts nicht von geringster Bedeutung gewesen sei, habe sie rechtsmissbräuchlich gehandelt. Der Vorwurf, er habe den Kauf- preis zum Zwecke der Täuschung verschwiegen, könne nicht erhoben werden, weil ihm die Täuschungsabsicht gefehlt habe und die Angabe des Kaufpreises nicht geeignet ge- wesen sei, die Beklagte zu schädigen, da sie mindestens den Zeitwert zu entschädigen gehabt habe. Die in Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 VVG vorgesehen Schriftform für Mitteilungen an die Versicherung sei nicht vereinbart worden, so dass Art. 39 VVG mit einer mündlichen Auskunfterteilung Genüge getan sei. Dass er den Kilometerzähler manipuliert haben solle, werde mit Vehemenz bestritten. Die Beklagte führt aus, dass der Kaufpreis für das Auto nach den Angaben des Klägers im Strafverfahren Fr. 60'000.-- betragen habe. E. und H. hätten einen Kaufpreis von Fr. 60'000.-- und eine Schwarzgeldzahlung von Fr. 20'000.-- bestätigt. Addiere man zum Kaufpreis die Umbau- und Einfuhrkosten, ergebe sich ein ungefährer Kaufpreis von Fr. 88'270.-, von dem auch die urteilenden Strafgerichte ausgegangen seien. Weiter habe der Kläger ihr gemäss seinen Aussagen die Kaufquittung, welche auf Fr. 148'000.-- laute, nicht zeigen wollen. In der Klage behaupte der Kläger nun, das Fahrzeug zunächst zum Preis von Fr. 118'000.-- von H. für E. gekauft zu haben. Als er E. den BMW abgekauft ha- be, habe er ihm ein Darlehen von Fr. 30'000.-- erlassen. Fr. 45'000.-- seien schwarz be- zahlt worden. Das widerspreche sämtlichen Aussagen im Strafverfahren und sei unglaub- haft. Die Saldo-Erklärung über Fr. 148'000.-- sei einzig und allein ausgestellt worden, um eine höhere Versicherungsleistung zu erhalten. Dies habe der Kläger im Strafverfahren auch zugestanden. Der Kläger behaupte zu Unrecht, zwischen dem Kauf und dem Un- fallereignis für insgesamt Fr. 25'000.-- einen Rennturbolader und eine Rennkupplung ein- gebaut zu haben. R. N., welcher den Unfallwagen untersucht habe, habe festgestellt, dass eine Originalkupplung und ein Originalturbolader eingebaut gewesen sei. Dass die Instal- lation nicht erfolgt sei, habe der Kläger im Strafverfahren selber zugegeben. Trete, wie hier, Totalschaden am Fahrzeug ein, werde gemäss lit. C 6, Ziff. 3 AVB eine pauschale Entschädigung, der sogenannte Skalawert, ausgerichtet. Aus dem Alter des Fahrzeugs er- gebe sich ein vorausbestimmter Prozentsatz des Katalogpreises. Sei der Kaufpreis tiefer als der Skalawert, werde der Kaufpreis entschädigt, mindestens aber der Zeitwert (lit. C 6, Ziff. 4 AVB). Zur Berechnung der geschuldeten Versicherungsleistung sei es deshalb un- bedingt erforderlich, dass der Versicherungsnehmer den effektiv bezahlten Kaufpreis mit- teile und über wertvermehrende Investitionen informiere. Nur so könne die vertragliche Leistung korrekt berechnet werden. Wertvermehrende Investitionen würden den Zeitwert erhöhen. Hier habe der Skalawert Fr. 112'574.-- betragen, der Zeitwert dagegen bei kor- rekter Angabe der Laufleistung sowie ohne Rennturbolader und Rennkupplung unter Fr. 78'000.--. Mit dem inhaltlich unwahren Beleg über Fr. 148'000.-- und der Gefälligkeits- rechnung über angebliche wertvermehrende Investitionen von Fr. 25'000.-- habe der Klä- ger Tatsachen unrichtig mitgeteilt, die für den Umfang der Versicherungsleistung ent- scheidend seien. Da der Kaufpreis lediglich Fr. 88'270.-- und der Zeitwert Fr. 78'000.-- betragen habe, sei dem Kläger lediglich der Kaufpreis zugestanden. Mit unwahren Bele- gen habe er versucht, sie um Fr. 24'304.-- zu betrügen. Die tatsächliche Fahrleistung wer- de im Unfallzeitpunkt ca. 100'000 km betragen haben. Der Kläger sei von ihr in Anwen- dung von Art. 39 VVG zwar aufgefordert worden, Kaufbelege einzureichen, man habe ihn

4 aber nicht, wie behauptet, mit falschen und irreführenden Auskünften bzw. konsequenter Leistungsverweigerung dazu gezwungen. Nach den im Strafverfahren gegen den Kläger geäusserten Feststellungen des BMW-Alpina-Spezialisten N., der das Fahrzeugwrack besichtigt hatte, waren beim Unfall- fahrzeug weder eine Rennkupplung noch ein Rennturbolader eingebaut. Das stimmt überein mit den Aussagen von E., wonach die I. T. GesmbH dem Kläger die in der Rech- nung der I. T. GesmbH vom 20. Januar 1994 erwähnten Teile nie geliefert hat. Die an- derslautenden klägerischen Behauptungen sind daher als unwahr zu erachten. Weshalb er im Parteiverhör daran festhielt, nachdem er im Strafverfahren offenbar nicht mehr be- stritten hatte, dass die Rechnung der I. T. GesmbH fingiert ist, ist nicht nachvollziehbar. Die Rechnung über ca. Fr. 25'000.-- für angebliche wertvermehrende Investitionen ist zwar nicht im Kaufpreis von Fr. 118'000.--, den der Kläger in der Klage angibt, enthalten, aber nach den zutreffenden Ausführungen der Beklagten offensichtlich geeignet und nach dem Willen des Klägers bestimmt, die Zeitwertberechnung für den BMW zu beeinflussen. Bezeichnenderweise konnte der Kläger im Parteiverhör auf die Frage, weshalb er die Rechnung der Versicherung abgegeben habe, keine valable Erklärung geben. Weiter hat der Kläger im Beweisverfahren ausdrücklich ausgeführt, dass er die auf der Rechnung vom 20. Januar 1994 erwähnten Gegenstände z.T. privat und z.T. bei der I. T. GesmbH gekauft, aber der I. T. GesmbH Fr. 24'570.-- bezahlt habe. Somit ist die der Beklagten eingereichte Rechnung, welche ausdrücklich auf durchgeführte Lieferungen und Leistun- gen lautet, auch nach seinen eigenen Angaben falsch. Die anlässlich der Hauptverhand- lung vom 19. Januar 2000 vom Kläger zu den Akten gegebenen Unterlagen ändern nichts an der Tatsache, dass die in der eingereichten I. T. GesmbH-Rechnung erwähnten Teile nicht eingebaut sind. Ob allenfalls andere Teile nachträglich eingebaut worden sind, kann offen bleiben. Hinsichtlich des behaupteten Kaufpreises fällt auf, dass der Kläger nun schon den drit- ten Betrag nennt. Während es im Strafverfahren zunächst noch Fr. 60'000.-- bzw. Fr. 80'000.-- (inkl. Schwarzgeldzahlung von Fr. 20'000.--) und in der Klage Fr. 118'000.-- wa- ren, sollen es nach seinen Aussagen im Parteiverhör nun Fr. 103'000.-- gewesen sein, die er H. bezahlt haben will. Dazu seien Fr. 10'000.-- Importkosten und Fr. 5'000.-- für Trans- port sowie Motorfahrzeugkontrolle gekommen. Weiter will der Kläger E. Fr. 30'000.-- für das Management im Rennsport gegeben haben. Fr. 20'000.-- will der Kläger schwarz und Fr. 25'000.-- aus der E.-Rennsportkasse bezahlt haben. Dass der Kläger seine Aussagen nach Belieben ändert, ist nicht geeignet, sie glaubhaft erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass auch aus seinen heutigen Aussagen kein Kauf- preis in der Höhe von Fr. 148'000.-- resultiert, denn beispielsweise die Manage- ment-Entlöhnung von Fr. 30'000.-- - sollte sie tatsächlich bezahlt worden sein - gehört nicht dazu, sowenig wie das früher behauptete Darlehen über denselben Betrag. Wie schon der im Verfahren vor Bundesgericht behauptete Kaufpreis von Fr. 118'000.--, weicht auch der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte wesentlich von dem in der Erklärung vom 28. Juli 1991 genannten Betrag von Fr. 148'000.-- ab. Teilte der Kläger der Beklagten diesen Betrag durch einen Fax der Bestätigung von E. mit, ohne darauf hinzu- weisen, dass auch kaufpreisfremde Elemente enthalten waren, täuschte er die Beklagte über den tatsächlichen Kaufpreis. Es ist unter den geschilderten Umständen offensicht- lich, dass er die Täuschung wollte, um eine höhere Versicherungsleistung zu erhalten. Somit steht - sogar nach den Aussagen des Klägers - fest, dass der Kaufpreis von Fr. 148'000.-- nicht zutrifft und dass die Rechnung der I. T. GesmbH (deren Erstellung nur Sinn machen kann, wenn sie durch die wertvermehrenden Investitionen den Zeitwert be- einflussen sollte) falsch sind. Offen bleiben kann, wie es sich mit dem Kilometerstand des Fahrzeugs verhält. Zu erwähnen ist schliesslich, dass ein Fehlverhalten der Beklagten im Rahmen der Entschädigungsverhandlungen nicht erwiesen ist. Gegenteils lassen namentlich die Aus- sagen des Zeugen Vi. darauf schliessen, dass der Kläger nicht einfach bloss den mini- malen Zeitwert, sondern den vereinbarten Skalawert wollte, der sich nach dem Kata

5 logpreis bzw. dem deklarierten Neuwert sowie der Zahl der Betriebsjahre richtete (lit. C 6, Ziff. 3 AVB, KB 11 und KAB 2). Aus dem Beweisverfahren ergibt sich weiter, dass nicht zur Diskussion stand, zum Vornherein auf dem Zeitwert zu basieren, und dass sich der Kläger seinerseits bereit erklärt hatte, die vorhandenen Unterlagen einzureichen. Man wollte den Kläger auf Seiten der Beklagten nicht einfach in Kenntnis des Fehlens von Be- legen ins Leere laufen lassen. Dass ferner Belege über den Kaufpreis und wertvermeh- rende Investitionen nicht nur der Prüfung des Eigentums des Versicherungsnehmers, sondern auch der Bestimmung des Skalawerts und des Zeitwerts sowie dem vertraglich vorgesehenen Vergleich der Werte untereinander dienen, kann als erwiesen erachtet werden. Hat der BMW beim Unfall vom 9. März 1994 einen Totalschaden erlitten, steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugs zu (lit. C 5 Ziff. 1 der AVB 91 und 93, KB 11 und KAB 2), wenn dieser nicht, wie von der Beklagten behauptet, den Anspruch im Sinne von Art. 40 VVG betrügerisch begründet hat. Betrügerische Anspruchsbegründung liegt vor, wenn der Kläger gegenüber der Be- klagten den leistungsbegründenden Sachverhalt objektiv wahrheitswidrig darstellte und dabei subjektiv mit Täuschungsabsicht handelte (vgl. BGE vom 21. Dezember 1994, Ca- seTex-Nummer 3274). Wird dies bejaht, ist die Beklagte als Versicherung nicht mehr an den Versicherungsvertrag gebunden. Die Unverbindlichkeit des Versicherungsvertrages erstreckt sich auf den ganzen geltend gemachten Anspruch, auch wenn sich die Täu- schung nur auf einen Teil desselben bezogen hat, denn die Regelung beruht auf dem "alles oder nichts"-Prinzip (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht,

3. Auflage, Bern 1995, S. 386 samt FN 999). Indem der Kläger der Beklagten eine Rechnung der I. T. GesmbH vom 20. Januar 1994 über wertvermehrende, die Zeitwertberechnung beeinflussende, aber nicht erfolgte Inve- stitionen sowie eine Bestätigung von J. E. vom 28. Juli 1991 über einen Betrag von Fr. 148'000.-- für den BMW, aus der nicht erkennbar war, dass auch kaufpreisfremde Ele- mente enthalten waren, zukommen liess, täuschte er die Beklagte absichtlich über Tatsa- chen, die für sie wesentlich waren, um die Entschädigung aus dem Unfall vom 9. März 1994 zu berechnen. Die Voraussetzungen von Art. 40 VVG sind demnach erfüllt, mit der Folge, dass dem Kläger trotz unbestrittenen Versicherungsverhältnisses und Versiche- rungsfalles keine Versicherungsleistung mehr zusteht. Wenn er die Beklagte nicht über den vollen Kaufpreis, sondern 'nur' über einen Teilbetrag getäuscht hat, ändert dies am Ergebnis nichts, hat doch das Bundesgericht schon bei einem nachweislich um Fr. 5'000.-- niedrigeren Kaufpreis (vom Versicherungsnehmer wurden Fr. 135'000.-- geltend gemacht) eine betrügerische Anspruchsbegründung bejaht (BGE vom 21. Dezember 1994, CaseTex-Nummer 3274). Unerheblich ist ebenfalls, auf welchem Wert der Kläger Prämien bezahlt hat. Entgegen den Behauptungen des Klägers war das Einfordern von Kaufbelegen durch die Beklagte nicht rechtsfehlerhaft. Schon aus Art. 40 VVG selber ergibt sich, dass der Kläger als Versicherungsnehmer, der Leistungen geltend machte, verpflichtet war, der Beklagten die wesentlichen Fakten zu liefern, welche seinen Anspruch begründen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. März 1984, zitiert in: Benoît Carron, La loi fédérale sur le contrat d'assurance, Freiburg 1997, S. 112, RN 330). Die Pflicht zur Mitwir- kung und zur Auskunfterteilung über wesentliche Sachverhaltselemente ergibt sich auch aus Art. 39 Abs. 1 VVG. Ist erwiesen, dass der Kläger sich anfänglich nicht auf den Zeit- wert beschränkte, musste die Beklagte von ihm Kaufbelege einfordern, um den Kaufpreis mit dem Skalawert und dem Zeitwert zu vergleichen, sonst hätte sie sich dem Vorwurf ausgesetzt, sie berechne die Versicherungsleistung nicht vertragskonform. Auch berech- tigte Zweifel der Beklagten an den Angaben des Versicherungsnehmers rechtfertigten die Einholung weiterer Auskünfte. Der Hinweis des Klägers auf lit. C 6 Ziff. 1 Abs. 3 der AVB ändert daran nichts. Wenn diese Bestimmung festlegt, dass im Falle des Nichtzustande- kommens einer Einigung über den Zeitwert die Richtlinien des VFFS massgeblich seien, so lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Beklagte keine Unterlagen einfordern durfte.

6 Gegenteils setzt die Anwendung dieser Vertragsbestimmung voraus, dass der Versiche- rungsnehmer überhaupt Angaben gemacht hat, sonst könnten die Vertragsparteien gar nicht uneinig sein. Liegt eine betrügerische Anspruchsbegründung vor und war das Verhalten der Beklag- ten bei der Einholung von Kaufbelegen nicht fehlerhaft, ist die Klage vollumfänglich abzu- weisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen. Weiter ist er zum Er- satz der Parteikosten an die Beklagte zu verurteilen (Art. 57 Abs. 1 und 2 sowie Art. 58 Abs. 1 ZPO). Für die nachträgliche Bestimmung des Parteikostenersatzes wird auf den Entscheid vom 19. Januar 2000 verwiesen. Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden bestimmt auf Fr. 4'000.-- pro Partei, total demnach Fr. 8'000.-- (inkl. Auslagen), zu Fr. 6'000.-- dem Vorschuss des Klägers bzw. zu Fr. 2'000.-- demjenigen der Beklagten entnommen und dem Kläger zur Zahlung auferlegt. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- zu ersetzen. 3. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten die Parteikosten zu ersetzen, welche nach Eingang der Kostennote von Fürsprecher Wy. bestimmt werden.1 4. Zu eröffnen: den Parteien. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Appellationshof des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern, wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe Berufung an das Schweizeri- sche Bundesgericht erhoben werden. ____ 1total Fr. 14'778.45 gemäss nachträglicher Kostenbestimmung vom

19. Januar 2000