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20000118_d_sg_u_00

18. Januar 2000 St. Gallen Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2000-01-18 · Deutsch CH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Kollegen unter Angabe falscher Gründe Rechnungen besorgt zu haben. Er habe dann alle

Angaben, die auf einen anderen Käufer hindeuteten mit Tipex ausgelöscht, seine Perso-

nalien hinzugefügt und die beiden Belege kopiert..

Aufgrund dieser Umstände lehnte die Beklagte die Übernahme des gesamten Scha-

denfalls unter Berufung auf Art. 40 VVG (betrügerische Anspruchsbegründung) ab.

Mit Leitschein vom 4.3./24.3.1999 machte der Kläger am 21.5.1999 eine Klage beim

Bezirksgericht St. Gallen anhängig. Aufgrund der von ihm verursachten Vorkommnisse

bezüglich des Schadens aus Zusatzdeckung, verzichtet er auf die Geltendmachung des

versicherten Betrags von Fr. 3'000.--. Hingegen verlangt er von der Beklagten die Bezah-

lung des Betrags von Fr. 35'068.10 als Gegenwert für den entwendeten Personenwagen.

III.Rechtliches

Macht der Versicherungsnehmer einen Anspruch aus der Kaskoversicherung geltend,

obliegt ihm gemäss der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB die Beweislast für den Eintritt

des Versicherungsfalls. Die Beweislast für den Diebstahl des Autos und die sich darin

befundenen Effekten liegt also beim Kläger.

Im Bereich des Versicherungsrechts erachtet man es als genügend, wenn der Versi-

cherungsnehmer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend

gemachten Versicherungsanspruchs dartun kann. Der Versicherungsnehmer muss den

Diebstahl also nur glaubhaft machen. Die blosse Behauptung, die Sache sei abhanden

gekommen, genügt allerdings nicht. Vielmehr muss er konkrete Angaben machen, unter

denen sich der Diebstahl zugetragen haben soll. Ergibt deren Überprüfung dann aber,

dass die als gestohlen gemeldete Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem be-

stimmten Ort abgestellt wurde und sich beim nächsten Nachsehen nicht mehr dort befand,

so hat der Versicherungsnehmer den von ihm zu fordernden Nachweis des Diebstahls

grundsätzlich erbracht. Gelingt es im Anschluss dem Versicherer, erhebliche Zweifel an

der Diebstahlsvariante zu wecken, genügt die blosse Darstellung des "äusseren Ablaufs"

durch den Versicherungsnehmer nicht mehr, weil dann auch andere Varianten als die von

ihm behauptete ernsthaft möglich erscheinen. Sobald also vom Versicherer Tatsachen

erstellt sind, welche solche Zweifel begründen, muss der Versicherungsnehmer den strik-

ten Beweis erbringen (GVP 1996 Nr. 28; vgl. zum ganzen Niquille-Eberle, Beweiserleich-

terungen im Versicherungsrecht, in: Koller (hrsg.), Haftpflicht- und Versicherungsrechtsta-

gung 1997, S. 232 ff.).

Der Kläger hat die konkreten Umstände des Autodiebstahls dargelegt. Er hat diese

auch bei der örtlichen Polizei rapportieren lassen. Seine Schilderungen sind insgesamt

glaubhaft, widersprechen sich nicht und sind genügend substantiiert. Wie oben angedeu-

tet, genügt seitens des Versicherungsnehmers eine glaubhafte Darstellung; oder anders

gesagt: das durch einen glaubwürdigen Versicherungsnehmer geschilderte Geschehen

darf nicht unwahrscheinlich sein (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 240 ff.). Die Beklagte hinge-

gen bringt keine Tatsachen vor, welche an der Diebstahlsvariante ernsthafte Zweifel be-

gründen könnten. Das generelle "Bestreiten mit Nichtwissen" (Klageantwort und Duplik)

vermag zur Entkräftung der Schilderungen des Klägers im Sinne der oben dargelegten

Beweislastregeln im Versicherungsrecht nicht zu genügen. Es ist somit vom Kläger glaub-

haft gemacht worden, dass ihm sein Auto abhanden gekommen sind. Er ersucht um Er-

satz des Gegenwertes.

Was die im Auto mitgeführten Foto- und eine Videokamera etc. betrifft, behauptet der

Kläger, er habe die Kameras anlässlich seiner Hochzeitsreise in Kanada gekauft. Er habe

aber leider keine Belege mehr. Es ist angesichts des Umstandes, dass der Kläger in den

Ferien weilte, zumindest wahrscheinlich, dass solche Geräte mitgeführt wurden. Im übri-

gen reicht er zwecks Untermauerung, seiner Darstellung u.a. Fotoaufnahmen mit der Fo-

totasche und der Videokamera ein. Dass dafür falsche Belege eingereicht wurden, kann

zwar als Indiz gegen die Diebstahlsvariante gewertet werden. Insgesamt erscheinen die

Schilderungen des Versicherungsnehmers aber glaubwürdig (siehe dazu Niquille-Eberle,

E. 3 a.a.O., S. 244 ff.). Der Zeitwertersatz dieser Gegenstände steht allerdings nicht zur De-

batte, da der Kläger auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichtet hat.

Die Beklagte stellt sich nun aber auf den Standpunkt, dass sie dem Kläger überhaupt

nichts schulde - also auch nicht den Gegenwert des Autos -, weil er seinen Anspruch ge-

genüber ihr betrügerisch begründet habe, und zwar mittels den manipulierten Belegen

vom E. in St. G. Die gesamte Versicherungsleistung werde darum gestützt auf Art. 40

VVG verweigert. Die Beklagte begründet ihre Haltung damit, dass sich die Unverbindlich-

keit auf den ganzen geltend gemachten Anspruch erstrecke, selbst wenn sich die Täu-

schung nur auf einen geringen Prozentsatz desselben erstreckt (Maurer, Schweizerisches

Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 386).

Gemäss Art. 40 VVG ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an

den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsa-

chen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden,

zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder er die ihm nach

Massgabe des Art. 39 VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät

oder gar nicht gemacht hat.

Wenn sich der Versicherer auf Art. 40 VVG stützt, um sich des Vertrages zu entledigen,

trägt er grundsätzlich die Beweislast (Roelli/Keller, Kommentar zum schweizerischen Bun-

desgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1968, S. 584). Mit Blick auf

die einschneidenden Rechtsfolgen, stellt die Rechtsprechung an den Beweis erhebliche

Anforderungen (Viret, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 1991, S. 164).

Die betrügerische Anspruchsbegründung beinhaltet sowohl ein subjektives als ein ob-

jektives Element.

Damit der Tatbestand von Art. 40 VVG in objektiver Hinsicht erfüllt ist, müssen Tatsa-

chen unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen worden sein, die, wenn sie richtig mitgeteilt

oder nicht verschwiegen worden wären, die Leistungspflicht des Versicherers ausge-

schlossen oder doch gemindert hätten. Nach Art. 40 VVG ist damit nur jene wissentlich

gemachte Angabe (oder jenes Verschweigen) zu beachten, die für den Bestand oder den

Umfang der Leistungspflicht des Versicherers von Bedeutung ist.

"Falsche Angaben, die lediglich zum Zwecke des Nachweises des wirklich entstan-

denen Schadens gemacht werden, sind daher nicht unter dem Gesichtswinkel des Art. 40

VVG zu würdigen" (Roelli/Keller, a.a.O., S. 579).

Dass die Belege vom Kläger gefälscht wurden, bestreitet er nicht. Er bringt jedoch an

Schranken vor, er hätte sich telefonisch bei der Basler über die Einreichung eines Scha-

denfalls erkundigt. Man hätte ihm gesagt, dass ohne Vorweis von Belegen nichts bezahlt

würde. Er habe sich deshalb diese Belege besorgen müssen.

An dieser Stelle festzuhalten ist, dass der Kläger zur Einreichung der Belege gar nicht

verpflichtet gewesen wäre. Der Anspruchsberechtigte muss wohl bei der Begründung des

Versicherungsanspruchs auf Begehren des Versicherers Auskunft erteilen (Art. 39 Abs. 1

VVG); wenn er aber den Versicherungsfall anzeigt und das Formular "Schadenanzeige"

korrekt ausfüllt, genügt er normalerweise seiner Auskunftspflicht (Maurer, a.a.O., S. 383).

Die Verpflichtung zur Einreichung von Belegen bedarf gemäss Art. 39 Abs. 2 VVG einer

entsprechenden Klausel im Versicherungsvertrag. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die

Schadensanzeige ausgefüllt. Eine Pflicht zur Vorweisung von Belegen ist aus den einge-

reichten vertraglichen Unterlagen nicht ersichtlich. Es hätte demnach gereicht, wenn er

den Verlust der mitgeführten Sachen - für die er nur bis zu einem Höchstbetrag von Fr.

3'000.-- versichert ist - angezeigt und im Sinne vorstehender Ausführungen allenfalls

glaubhaft gemacht hätte.

Für das Vorliegen einer betrügerischen Anspruchsbegründung genügt allerdings nicht

allein, dass der Kläger die eingebrachten Belege manipuliert hat. Relevant für die Be-

rechnung der Leistungssumme ist ausschliesslich der Kaufpreis, während den sonstigen

Umständen des Kaufes keine Bedeutung zukommt. Bezüglich dieser einzig relevanten

Tatsache (Kaufpreis) behauptet der Kläger jedoch, dass sie dem wahren Sachverhalt ent-

spreche (vgl. GVP 1991 Nr. 40). Dass der Marktwert der in Frage stehenden Kameras im

E. 4 Zeitpunkt des Kaufes in der Grössenordnung der behaupteten Preise auf den manipulier-

ten Belegen lag, wird von der Beklagten auch nicht bestritten.

Im übrigen scheitert die Berufung auf Art. 40 VVG - wie nachstehend dargelegt wird - in

erster Linie mangels Erfüllung der subjektiven Voraussetzung.

Die subjektive Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes liegt darin, dass der An-

spruchsberechtigte oder sein Vertreter zum Zwecke der Täuschung gehandelt haben (u.a.

Roelli/Keller, a.a.O., S. 579ff.). Oder anders gesagt: Wichtig ist, dass Art. 40 VVG nur

dann angewendet wird, wenn der Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen oder

unterbliebenen Mitteilung und der Täuschung erstellt ist, d.h. wenn der Nachweis erbracht

wird, dass die unrichtige Mitteilung bewusst zum Zwecke der Täuschung gemacht worden

ist (Pfister, in: Münch/Geiser, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. V, Scha-

den-Haftung-Versicherung, Basel 1999, Rz 21.28).

Allein die Tatsache der Fälschung/Rekonstruktion eines Beleges genügt nicht für die

Annahme, dass der Kaufpreis - als einzig relevante Tatsache zur Berechnung der Lei-

stungssumme - nicht dem wahren Sachverhalt entspricht. Der Grund für ein solches Vor-

gehen kann auch allein darin liegen, dass der Versicherungsnehmer zum Beweis eines

Schadens nicht mehr über die Originalbelege verfügt. Der Sinn der Einreichung der mani-

pulierten Belege ist dann nicht die Täuschungsabsicht betreffend die Höhe des Kaufprei-

ses, sondern schlicht Beweiserleichterung im - hier überdies lediglich vermeintlichen - Be-

weisnotstand (vgl. zum gleichen GVP 1991 Nr. 40).

So meint der Kläger, als er vom Vertreter der Fachstelle BVM am 9.11.1998 befragt

wurde: "Ich wollte sie eigentlich nicht täuschen, aber ich glaubte keine Entschädigung zu

erhalten.... Es tut mir leid, ich wollte die Basler auf jeden Fall nicht betrügen. Ich hatte ja

die Geräte und wollte einfach den Neupreis." Auch an Schranken beteuerte er, er hätte

die Kameras gehabt; er hätte mit den Belegen lediglich den Preis beweisen wollen, da er

davon ausgegangen sei, dazu verpflichtet zu sein.

Der Beweis, dass der Kläger eine betrügerische Absicht hatte, ist demnach nicht er-

bracht. Die Beklagte kann sich folglich nicht auf Art. 40 VVG stützen.

Dementsprechend wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Zeitwert des versi-

cherten Personenwagens zu vergüten. Gemäss den Berechnungen des Klägers und des

Gerichts gestützt auf die Bestimmungen der Vertragsbedingungen, Ausgabe F 1997, be-

läuft sich der Gegenwert des entwendeten Personenwagens auf Fr. 35'068.10. Die Höhe

des Betrags wird von der Beklagten nicht bestritten. Die Klage wird demnach in der Höhe

von Fr. 35'068.10 geschützt.

Der Kläger macht einen Verzugszins von 5 % ab 11.2.1999 geltend. Dies erscheint vor-

liegend gerechtfertigt und ist im übrigen nicht bestritten, weshalb die oben geschützte

Forderung ab 11.2.1999 mit 5 % zu verzinsen ist.

IV.

Kosten

Prozesskosten sind die Gerichts- und Parteikosten (Art. 260 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte

als unterlegene Partei hat die Prozesskosten zu tragen (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Der kläge-

rische Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Er gibt an Schranken an, er sei

im Falle des Obsiegen in der Höhe des von der Gegenpartei verlangten Honorars zu ent-

schädigen. Die entsprechende vom beklagtischen Rechtsvertreter eingereichte Kosten-

note erscheint das Honorar betreffend als angemessen (Fr. 6'875.70 inkl. Barauslagen

und MwSt; Art. 14 lit. c HonO).

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.-- festgesetzt (Ziff. 311.3 GkT).

Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger die Einschreibgebühr von Fr. 700.--

zurückzuerstatten.

E. 5 Entscheid 1 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 35'068. 10 nebst 5 % Zins seit dem 11.2.1999 zu bezahlen.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'500.-- wird der Beklagten auferlegt.

3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger die Einschreibgebühr von Fr. 700.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beklagte hat den Kläger für seine Parteikosten mit Fr. 6'875.70 zu entschädigen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt562000.doc Bezirksgericht St. Gallen, 18. Januar 2000, Di G. c. Basler Versicherungen, Basel Tatbestand/Gründe: Der Kläger kaufte am 15.2.1997 bei der Firma Ch. J. AG in W. einen Personenwagen der Marke BMW 318i Compact zum Kaufpreis von Fr. 41'540.--. Er schloss in der Folge mit der Beklagten eine Motorfahrzeugversicherung mit folgendem In- halt ab: Obligatorische Haftpflichtversicherung, Teilkaskoversicherung mit Zeitwertzusatz und ohne Selbstbehalt, eine Kollisionskaskoversicherung mit Zeitwertzusatz und einem Selbstbehalt von Fr. 500.--, sowie eine Zusatzdeckung für persönliche Effekten bis zu ei- nem Betrag von Fr. 3'000.--. Am 25.7.1998 fuhr der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in dem besagten Auto nach Italien in die Ferien, wo sie seine Schwiegereltern in S. besuchten. Am 27.7.1998 statteten der Kläger und seine Gattin einem befreundeten Ehepaar in C. einen Besuch ab. Der Kläger parkierte seinen Personenwagen um ca. 15.00 Uhr an der Via M. La C. in C. Etwa eine halbe Stunde später stellte er fest, dass sein Fahrzeug gestohlen worden war, worauf er sich unverzüglich auf den örtlichen Polizeiposten begab und den Vorfall zu Protokoll gab. Aus den Ferien zurück, füllte der Kläger am 11.8.1998 ein Formular für die Schadens- meldung aus und reichte es bei der Beklagten ein. Er zeigte dabei nicht nur den Schaden infolge Diebstahls des besagten BMW 318i, sondern auch den Verlust von 12 Compact Discs, einer Videokamera, einem Fotoapparat, Bargeld, Kleidern, etc. an. Diese Sachen befanden sich im Zeitpunkt des Diebstahls gemäss den Angaben des Klägers im Auto. Gemäss den Vertragsbedingungen der Basler Versicherungen, Ausgabe F 1997, ge- hört zu den versicherten Ereignissen im Bereiche einer Teilkaskoversicherung auch der versuchte oder vollendete Diebstahl. Versichert ist das Fahrzeug und die mit Betrag im Versicherungsvertrag angegebene Zusatzausrüstung. Ersetzt wird bei einem Totalscha- den (nach Ziff. K4 ein nach 30 Tagen nicht wieder aufgefundenes Fahrzeug) der Zeitwert des Fahrzeuges, sofern dieses weniger als 10 Jahre alt ist. Die Entschädigung erfolgt also in Prozenten des Katalogpreises (zur Zeit der Herstellung) von Fahrzeug und Zu- satzausrüstung, d.h. für konkreten Fall zwischen 80 und 68 % im zweiten Betriebsjahr. Im Bereich der sogenannten Zusatzdeckungen ist der Kläger im Maximalbetrag von Fr. 3'000. -- für den Verlust der mitgeführten persönlichen Effekten (auch hier Ersatz des Zeitwertes) versichert. Kläger legte der Schadenanzeige vom 11.8.1998 zwei Belege bei: Die Kopie einer Quittung des Rabatthaus E. über den Kauf einer JVC GR-DV 1 vom 30.8.1996 über Fr. 3'732.-- sowie die Kopie einer Quittung über den Kauf von Canon IOS 50E und 1 Objektiv EF 28-80/3,5 - 5,6 vom 5.1.1996 über Fr. 1'059.30. Er macht geltend, dass sich die beiden Geräte im Kofferraum seines Autos befanden, was er im übrigen auch auf dem Polizeiposten von C. rapportieren liess. Darauf liess die Beklagte den Kläger am 28.9.1998 von Herrn W. von der Fachstelle BVM, Bekämpfung Versicherungsmissbrauch, zu den näheren Umständen des Diebstahls und der Schadenanzeige vernehmen. Auf die Frage, wieso er der Basler Rechnungskopi- en eingereicht habe, meinte der Kläger, er habe leider keine Unterlagen zu diesen Gerä- ten mehr. Er habe deshalb nach dem Diebstahl direkt Rechnungskopien beim E. in St. G., bestellt. Die Originalbelege habe er verlegt oder verloren. Die in der Folge getätigten Abklärungen der Fachstelle BVM ergaben dann aber, dass die fragliche Vidokamera JVC am 30.8.1996 von einem Herrn W. B. beim E. in St. G., ge- kauft worden war. Bei der Rechnungskopie für die Canon-Fotokamera fehlte zudem der im Original enthaltene Zahlungsmodus (das Gerät wurde teils in bar, teils per EC-Direkt bezahlt); Daten, welche offensichtlich "zum Verschwinden gebracht" worden waren. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde der Kläger am 9.10.1998 nochmals von Herrn W. von der Fachstelle BVM befragt. Er gab dabei zu, sich bei einem beim E. angestellten

2 Kollegen unter Angabe falscher Gründe Rechnungen besorgt zu haben. Er habe dann alle Angaben, die auf einen anderen Käufer hindeuteten mit Tipex ausgelöscht, seine Perso- nalien hinzugefügt und die beiden Belege kopiert.. Aufgrund dieser Umstände lehnte die Beklagte die Übernahme des gesamten Scha- denfalls unter Berufung auf Art. 40 VVG (betrügerische Anspruchsbegründung) ab. Mit Leitschein vom 4.3./24.3.1999 machte der Kläger am 21.5.1999 eine Klage beim Bezirksgericht St. Gallen anhängig. Aufgrund der von ihm verursachten Vorkommnisse bezüglich des Schadens aus Zusatzdeckung, verzichtet er auf die Geltendmachung des versicherten Betrags von Fr. 3'000.--. Hingegen verlangt er von der Beklagten die Bezah- lung des Betrags von Fr. 35'068.10 als Gegenwert für den entwendeten Personenwagen. III.Rechtliches Macht der Versicherungsnehmer einen Anspruch aus der Kaskoversicherung geltend, obliegt ihm gemäss der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls. Die Beweislast für den Diebstahl des Autos und die sich darin befundenen Effekten liegt also beim Kläger. Im Bereich des Versicherungsrechts erachtet man es als genügend, wenn der Versi- cherungsnehmer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs dartun kann. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl also nur glaubhaft machen. Die blosse Behauptung, die Sache sei abhanden gekommen, genügt allerdings nicht. Vielmehr muss er konkrete Angaben machen, unter denen sich der Diebstahl zugetragen haben soll. Ergibt deren Überprüfung dann aber, dass die als gestohlen gemeldete Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem be- stimmten Ort abgestellt wurde und sich beim nächsten Nachsehen nicht mehr dort befand, so hat der Versicherungsnehmer den von ihm zu fordernden Nachweis des Diebstahls grundsätzlich erbracht. Gelingt es im Anschluss dem Versicherer, erhebliche Zweifel an der Diebstahlsvariante zu wecken, genügt die blosse Darstellung des "äusseren Ablaufs" durch den Versicherungsnehmer nicht mehr, weil dann auch andere Varianten als die von ihm behauptete ernsthaft möglich erscheinen. Sobald also vom Versicherer Tatsachen erstellt sind, welche solche Zweifel begründen, muss der Versicherungsnehmer den strik- ten Beweis erbringen (GVP 1996 Nr. 28; vgl. zum ganzen Niquille-Eberle, Beweiserleich- terungen im Versicherungsrecht, in: Koller (hrsg.), Haftpflicht- und Versicherungsrechtsta- gung 1997, S. 232 ff.). Der Kläger hat die konkreten Umstände des Autodiebstahls dargelegt. Er hat diese auch bei der örtlichen Polizei rapportieren lassen. Seine Schilderungen sind insgesamt glaubhaft, widersprechen sich nicht und sind genügend substantiiert. Wie oben angedeu- tet, genügt seitens des Versicherungsnehmers eine glaubhafte Darstellung; oder anders gesagt: das durch einen glaubwürdigen Versicherungsnehmer geschilderte Geschehen darf nicht unwahrscheinlich sein (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 240 ff.). Die Beklagte hinge- gen bringt keine Tatsachen vor, welche an der Diebstahlsvariante ernsthafte Zweifel be- gründen könnten. Das generelle "Bestreiten mit Nichtwissen" (Klageantwort und Duplik) vermag zur Entkräftung der Schilderungen des Klägers im Sinne der oben dargelegten Beweislastregeln im Versicherungsrecht nicht zu genügen. Es ist somit vom Kläger glaub- haft gemacht worden, dass ihm sein Auto abhanden gekommen sind. Er ersucht um Er- satz des Gegenwertes. Was die im Auto mitgeführten Foto- und eine Videokamera etc. betrifft, behauptet der Kläger, er habe die Kameras anlässlich seiner Hochzeitsreise in Kanada gekauft. Er habe aber leider keine Belege mehr. Es ist angesichts des Umstandes, dass der Kläger in den Ferien weilte, zumindest wahrscheinlich, dass solche Geräte mitgeführt wurden. Im übri- gen reicht er zwecks Untermauerung, seiner Darstellung u.a. Fotoaufnahmen mit der Fo- totasche und der Videokamera ein. Dass dafür falsche Belege eingereicht wurden, kann zwar als Indiz gegen die Diebstahlsvariante gewertet werden. Insgesamt erscheinen die Schilderungen des Versicherungsnehmers aber glaubwürdig (siehe dazu Niquille-Eberle,

3 a.a.O., S. 244 ff.). Der Zeitwertersatz dieser Gegenstände steht allerdings nicht zur De- batte, da der Kläger auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichtet hat. Die Beklagte stellt sich nun aber auf den Standpunkt, dass sie dem Kläger überhaupt nichts schulde - also auch nicht den Gegenwert des Autos -, weil er seinen Anspruch ge- genüber ihr betrügerisch begründet habe, und zwar mittels den manipulierten Belegen vom E. in St. G. Die gesamte Versicherungsleistung werde darum gestützt auf Art. 40 VVG verweigert. Die Beklagte begründet ihre Haltung damit, dass sich die Unverbindlich- keit auf den ganzen geltend gemachten Anspruch erstrecke, selbst wenn sich die Täu- schung nur auf einen geringen Prozentsatz desselben erstreckt (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 386). Gemäss Art. 40 VVG ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsa- chen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder er die ihm nach Massgabe des Art. 39 VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht hat. Wenn sich der Versicherer auf Art. 40 VVG stützt, um sich des Vertrages zu entledigen, trägt er grundsätzlich die Beweislast (Roelli/Keller, Kommentar zum schweizerischen Bun- desgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1968, S. 584). Mit Blick auf die einschneidenden Rechtsfolgen, stellt die Rechtsprechung an den Beweis erhebliche Anforderungen (Viret, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 1991, S. 164). Die betrügerische Anspruchsbegründung beinhaltet sowohl ein subjektives als ein ob- jektives Element. Damit der Tatbestand von Art. 40 VVG in objektiver Hinsicht erfüllt ist, müssen Tatsa- chen unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen worden sein, die, wenn sie richtig mitgeteilt oder nicht verschwiegen worden wären, die Leistungspflicht des Versicherers ausge- schlossen oder doch gemindert hätten. Nach Art. 40 VVG ist damit nur jene wissentlich gemachte Angabe (oder jenes Verschweigen) zu beachten, die für den Bestand oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers von Bedeutung ist. "Falsche Angaben, die lediglich zum Zwecke des Nachweises des wirklich entstan- denen Schadens gemacht werden, sind daher nicht unter dem Gesichtswinkel des Art. 40 VVG zu würdigen" (Roelli/Keller, a.a.O., S. 579). Dass die Belege vom Kläger gefälscht wurden, bestreitet er nicht. Er bringt jedoch an Schranken vor, er hätte sich telefonisch bei der Basler über die Einreichung eines Scha- denfalls erkundigt. Man hätte ihm gesagt, dass ohne Vorweis von Belegen nichts bezahlt würde. Er habe sich deshalb diese Belege besorgen müssen. An dieser Stelle festzuhalten ist, dass der Kläger zur Einreichung der Belege gar nicht verpflichtet gewesen wäre. Der Anspruchsberechtigte muss wohl bei der Begründung des Versicherungsanspruchs auf Begehren des Versicherers Auskunft erteilen (Art. 39 Abs. 1 VVG); wenn er aber den Versicherungsfall anzeigt und das Formular "Schadenanzeige" korrekt ausfüllt, genügt er normalerweise seiner Auskunftspflicht (Maurer, a.a.O., S. 383). Die Verpflichtung zur Einreichung von Belegen bedarf gemäss Art. 39 Abs. 2 VVG einer entsprechenden Klausel im Versicherungsvertrag. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Schadensanzeige ausgefüllt. Eine Pflicht zur Vorweisung von Belegen ist aus den einge- reichten vertraglichen Unterlagen nicht ersichtlich. Es hätte demnach gereicht, wenn er den Verlust der mitgeführten Sachen - für die er nur bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 3'000.-- versichert ist - angezeigt und im Sinne vorstehender Ausführungen allenfalls glaubhaft gemacht hätte. Für das Vorliegen einer betrügerischen Anspruchsbegründung genügt allerdings nicht allein, dass der Kläger die eingebrachten Belege manipuliert hat. Relevant für die Be- rechnung der Leistungssumme ist ausschliesslich der Kaufpreis, während den sonstigen Umständen des Kaufes keine Bedeutung zukommt. Bezüglich dieser einzig relevanten Tatsache (Kaufpreis) behauptet der Kläger jedoch, dass sie dem wahren Sachverhalt ent- spreche (vgl. GVP 1991 Nr. 40). Dass der Marktwert der in Frage stehenden Kameras im

4 Zeitpunkt des Kaufes in der Grössenordnung der behaupteten Preise auf den manipulier- ten Belegen lag, wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Im übrigen scheitert die Berufung auf Art. 40 VVG - wie nachstehend dargelegt wird - in erster Linie mangels Erfüllung der subjektiven Voraussetzung. Die subjektive Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes liegt darin, dass der An- spruchsberechtigte oder sein Vertreter zum Zwecke der Täuschung gehandelt haben (u.a. Roelli/Keller, a.a.O., S. 579ff.). Oder anders gesagt: Wichtig ist, dass Art. 40 VVG nur dann angewendet wird, wenn der Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen oder unterbliebenen Mitteilung und der Täuschung erstellt ist, d.h. wenn der Nachweis erbracht wird, dass die unrichtige Mitteilung bewusst zum Zwecke der Täuschung gemacht worden ist (Pfister, in: Münch/Geiser, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. V, Scha- den-Haftung-Versicherung, Basel 1999, Rz 21.28). Allein die Tatsache der Fälschung/Rekonstruktion eines Beleges genügt nicht für die Annahme, dass der Kaufpreis - als einzig relevante Tatsache zur Berechnung der Lei- stungssumme - nicht dem wahren Sachverhalt entspricht. Der Grund für ein solches Vor- gehen kann auch allein darin liegen, dass der Versicherungsnehmer zum Beweis eines Schadens nicht mehr über die Originalbelege verfügt. Der Sinn der Einreichung der mani- pulierten Belege ist dann nicht die Täuschungsabsicht betreffend die Höhe des Kaufprei- ses, sondern schlicht Beweiserleichterung im - hier überdies lediglich vermeintlichen - Be- weisnotstand (vgl. zum gleichen GVP 1991 Nr. 40). So meint der Kläger, als er vom Vertreter der Fachstelle BVM am 9.11.1998 befragt wurde: "Ich wollte sie eigentlich nicht täuschen, aber ich glaubte keine Entschädigung zu erhalten.... Es tut mir leid, ich wollte die Basler auf jeden Fall nicht betrügen. Ich hatte ja die Geräte und wollte einfach den Neupreis." Auch an Schranken beteuerte er, er hätte die Kameras gehabt; er hätte mit den Belegen lediglich den Preis beweisen wollen, da er davon ausgegangen sei, dazu verpflichtet zu sein. Der Beweis, dass der Kläger eine betrügerische Absicht hatte, ist demnach nicht er- bracht. Die Beklagte kann sich folglich nicht auf Art. 40 VVG stützen. Dementsprechend wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Zeitwert des versi- cherten Personenwagens zu vergüten. Gemäss den Berechnungen des Klägers und des Gerichts gestützt auf die Bestimmungen der Vertragsbedingungen, Ausgabe F 1997, be- läuft sich der Gegenwert des entwendeten Personenwagens auf Fr. 35'068.10. Die Höhe des Betrags wird von der Beklagten nicht bestritten. Die Klage wird demnach in der Höhe von Fr. 35'068.10 geschützt. Der Kläger macht einen Verzugszins von 5 % ab 11.2.1999 geltend. Dies erscheint vor- liegend gerechtfertigt und ist im übrigen nicht bestritten, weshalb die oben geschützte Forderung ab 11.2.1999 mit 5 % zu verzinsen ist. IV. Kosten Prozesskosten sind die Gerichts- und Parteikosten (Art. 260 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte als unterlegene Partei hat die Prozesskosten zu tragen (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Der kläge- rische Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Er gibt an Schranken an, er sei im Falle des Obsiegen in der Höhe des von der Gegenpartei verlangten Honorars zu ent- schädigen. Die entsprechende vom beklagtischen Rechtsvertreter eingereichte Kosten- note erscheint das Honorar betreffend als angemessen (Fr. 6'875.70 inkl. Barauslagen und MwSt; Art. 14 lit. c HonO). Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.-- festgesetzt (Ziff. 311.3 GkT). Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger die Einschreibgebühr von Fr. 700.-- zurückzuerstatten.

5 Entscheid 1 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 35'068. 10 nebst 5 % Zins seit dem 11.2.1999 zu bezahlen.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'500.-- wird der Beklagten auferlegt.

3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger die Einschreibgebühr von Fr. 700.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beklagte hat den Kläger für seine Parteikosten mit Fr. 6'875.70 zu entschädigen.