Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 zichtete dann aber gemäss Eingabe an das Amtsgericht L.-Stadt vom 18. Januar 1995 auf
eine Teilnahme im Prozess zwischen den Parteien.
Mit Urteil vom 10. Juni 1997 wies das Amtsgericht L.-Stadt die Rechtsbegehren der
Klägerin ab. Es war zum Schluss gekommen, dass zwischen den immer noch bestehen-
den Gesundheitsschädigungen der Klägerin und dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989
kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Dabei stützte sich die Vorinstanz im We-
sentlichen auf die von den Parteien zu den Akten gegebenen M.-Gutachten.
Gegen dieses Urteil appellierte die Klägerin rechtzeitig am 17. Juni 1997. In ihrer Ap-
pellationserklärung vom 17. Juni 1997 und in ihrer Appellationsbegründung vom 10. Sep-
tember 1997 wiederholte die Klägerin im Wesentlichen die erstinstanzlich zur Hauptsache
gestellten Rechtsbegehren, wobei sie die geltend gemachte Forderung jedoch auf einen
Betrag von Fr. 334'838.-- reduzierte. Ausserdem beantragte sie im Beweispunkt vorab die
Anordnung und Durchführung eines medizinischen Gutachtens in neurologischer-
/neuropsychologischer/rheumathologischer/psychiatrischer Ausrichtung.
In ihrer Appellationsantwort vom 17. November 1997 beantragte die Beklagte die Be-
stätigung des Urteils des Amtsgerichts L.-Stadt vom 10. Juni 1997 und folglich die Ab-
weisung der gegen dieses Urteil eingelegten Appellation. Weiter stellte sie das Begehren,
dass die von der Klägerin im Beweispunkt erneut gestellten Anträge abzuweisen seien.
Auf die Begründung der gestellten Anträge wird im Folgenden, soweit erforderlich, zu-
rückgekommen.
Auf Antrag der Klägerin wurde mit Beweisverfügung vom 4. März 1998 eine medi-
zinische Expertise angeordnet. Mit Entscheid vom 3. April 1998 wurde Professor Dr. B. A.
M., Universitätsspital Z., Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, zum Exper-
ten ernannt und er wurde berechtigt, gegebenenfalls weitere Gutachter (Spezialärzte) bei-
zuziehen. Nachdem Professor Dr. B. A. M. seine medizinische Expertise (aus rheumato-
logischer Sicht) vom 26. März 1999 zu den Akten gegeben hatte, wurden mit Entscheid
vom 5. Mai 1999 Professor Dr. K. H., Universitätsspital Z., ärztlicher Direktor der neurolo-
gischen Klinik, und Professor Dr. C. B., Universitätsspital Z., Direktor a.i. der psychiatri-
schen Polyklinik, als zusätzliche Experten bezeichnet. Im entsprechenden Entscheid wur-
de die Klägerin überdies aufgefordert, bis zum 17. Mai 1999 einen weiteren Expertiseko-
stenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten. Dabei wurde der Klägerin in Aussicht gestellt,
dass dann Verzicht auf die zusätzlichen medizinischen Gutachten angenommen würde,
wenn der einverlangte weitere Expertisekostenvorschuss nicht innert Frist geleistet werde.
Da die Klägerin den weiteren Expertisekostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlte,
wurde mit Entscheid vom 20. Mai 1999 Verzicht auf die zusätzlichen Gutachten von Pro-
fessor Dr. K. H. und von Professor Dr. C. B. angenommen. Gegen diesen Entscheid er-
hob die Klägerin staatsrechtliche Beschwerde, worauf das Appellationsverfahren i.S. der
Parteien mit Verfügung vom 16. Juni 1999 bis zum Entscheid des Bundesgerichts über
die staatsrechtliche Beschwerde sistiert wurde.
Nachdem das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
vom 5. Mai 1999 mit Urteil vom 1. Juli 1999 nicht eingetreten war, wurde die Sistierung am
15. Juli 1999 aufgehoben.
Die Parteien haben auf die Durchführung der Appellationsverhandlung verzichtet (§ 254
Abs. 1 ZPO).
Gründe: Die von der Klägerin mit ihrer Appellationsbegründung vom 10. September
1997 neu aufgelegten Urkunden werden zu den Akten genommen. Zudem wurde die von
der Klägerin beantragte rheumatologische Expertise angeordnet und durchgeführt. Auf die
Anordnung zusätzlicher medizinischer Gutachten hat die Klägerin verzichtet. Weitere Be-
weiserhebungen, namentlich die Einvernahme der von der Klägerin in ihrer Appellations-
begründung vom 10. September 1997 angerufenen Zeugen, erweisen sich als unnötig,
was sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
E. 3 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin ihre Forderung gegenüber der Beklagten gel-
tend, die der gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherer des für den Verkehrsunfall
vom 30. Mai 1989 verantwortlichen Fahrzeuges ist. Mithin stützt sie ihre Forderung also
auf Art. 58 SVG, wonach der Halter für den Schaden haftet, der durch den Betrieb eines
Motorfahrzeuges verursacht wird. Dabei macht die Klägerin gleichzeitig von dem ihr ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 SVG zustehenden Recht Gebrauch, die Forderung unmittelbar gegen
den Haftpflichtversicherer einzuklagen. Dieses Vorgehen ist korrekt und wird von der Be-
klagten zu Recht nicht in Frage gestellt.
Am 13. Juni 1990 haben die Parteien eine Entschädigungs-Vereinbarung über die For-
derungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 ab-
geschlossen. Gemäss dieser Vereinbarung hat die Beklagte der Klägerin "per Saldo aller
Ansprüche" eine Abfindungssumme von Fr. 6'000.-- in bar bezahlt. In der Folge liess die
Klägerin die Entschädigungs-Vereinbarung vom 13. Juni 1990 aber in ihrem Auftrag von
der Patientenstelle Innerschweiz anfechten. Die entsprechende Anfechtung erfolgte mit
Chargébrief der Patientenstelle Innerschweiz an die Beklagte vom 16. Oktober 1990 und
folglich innerhalb der von Art. 87 Abs. 2 SVG vorgeschriebenen Frist von einem Jahr.
Gemäss Art. 87 Abs. 2 SVG sind Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Ent-
schädigungen festsetzen, binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. Dabei ge-
nügt zur gültigen Anfechtung des Vergleiches eine formlose einseitige Willenserklärung
des Geschädigten, die vor Ablauf der Jahresfrist beim Empfänger eingetroffen sein muss;
eine gerichtliche Klage zur Anfechtung ist nicht notwendig (Schaffhauser/Zellweger,
Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band II: Haftpflicht und Versiche-
rung, Bern 1988, Rz 1585 mit Hinweisen). Mithin genügt also die von der Patientenstelle
Innerschweiz namens der Klägerin mit Chargébrief an die Beklagte vom 16. Oktober 1990
ausgesprochene Anfechtung der Entschädigungs-Vereinbarung vom 13. Juni 1990 für die
Einhaltung der von Art. 87 Abs. 2 bestimmten einjährigen Verwirkungsfrist. Es ist deshalb
zur Beurteilung der angeblichen Unzulänglichkeit der in der Entschädigungs-Vereinbarung
vom 13. Juni 1990 zwischen den Parteien festgelegten Summe der Schadenersatz, der
der Klägerin von Rechts wegen zukäme, zu bestimmen und mit dem vergleichsweise fest-
gesetzten Betrag zu vergleichen (Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., Rz 1581). Um aber die-
sen Vergleich überhaupt machen zu können, ist im Folgenden zu prüfen, ob und in wel-
chem Umfang die Beklagte gegenüber der Klägerin im hier zur Diskussion stehenden Fall
aus Art. 58 SVG haftpflichtig ist.
Bei der Haftpflicht des Motorfahrzeughalters nach Art. 58 SVG handelt es sich um eine
sog. scharfe Kausalhaftung (Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Band I, 5. Aufl., Bern 1993,
S. 40 f.). Deshalb hat der Kläger das Vorhandensein eines Verschuldens nicht zu be-
weisen. Wohl aber muss er insbesondere den - natürlichen und adäquaten - Kausalzu-
sammenhang zwischen dem Schaden und dem Tatbestand dartun, an welchen er die
Haftbarmachung knüpfen will (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, I. Band:
Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, § 1 Rz 105). Diese, dem Kläger obliegende Be-
weislast wird in Bezug auf den Beweis des Kausalzusammenhangs aber insofern gemil-
dert, als dass er nicht den absoluten Beweis zu führen hat (Oftinger/Stark, a.a.O., § 3 Rz
35). So kann sich der Richter mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, nicht hingegen
mit der blossen Möglichkeit einer Verursachung begnügen (BGE 113 lb 424 mit Hinwei-
sen; s. auch: Brehm, Berner Komm., N 117 zu Art. 41 OR). Das Bundesgericht hat denn
auch stets festgehalten, dass der Geschädigte den Kausalzusammenhang nicht mit wis-
senschaftlicher Genauigkeit nachweisen muss. Es genügt vielmehr, wenn er das Gericht
im Beweisverfahren davon zu überzeugen vermag, dass die überwiegende Wahrschein-
lichkeit für einen bestimmenden Kausalverlauf spricht (Pra 84 (1995) Nr. 172 E. 1b mit
Hinweisen).
Um den somit von der Klägerin in Bezug auf das Vorliegen des Kausalzusammenhangs
zu führenden prima-facie-Beweis zu erbringen, beruft sie sich vor allem auf den Bericht
ihres Hausarztes Dr. A. W. an den Neurologen Dr. E. Sp. vom 14. September 1989, auf
den Bericht des Neurologen Dr. E. Sp. an Dr. A. W. vom 29. September 1989, auf die
E. 4 Zeugen M. D. (Ehemann der Klägerin), R. D. (Sohn der Klägerin), Dr. A. W. (ehemaliger
Hausarzt der Klägerin), D. We. (IV-Abklärungsstelle) und U. Wo. (Chauffeuse des am
Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 beteiligten Taxis) sowie auf ein medizinisches Gutachten
(neurologischer/neuropsychologischer/rheumatologischer/psychiatrischer
Aus-richtung).
Demgegenüber hält die Beklagte dafür, dass insbesondere der Antrag der Klägerin auf
Anordnung und Durchführung einer medizinischen Expertise abzulehnen sei. Dies mit der
Begründung, dass die Klägerin nach dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 bereits zwei-
mal von der M. interdisziplinär beurteilt worden sei. Deshalb und weil auch ihr Vertrauens-
arzt, Professor Dr. P. R., die gesundheitliche Situation der Klägerin nach dem Verkehrs-
unfall vom 30. Mai 1989 eingehend abgeklärt habe, erübrige sich eine weitere medizini-
sche Expertise. Dieser Auffassung schloss sich das Amtsgericht L.-Stadt in seinem Urteil
vom 10. Juni 1997 an. Dabei hat es erwogen, dass die M.-Gutachten vom 12. September
1991 und vom 10. März 1993 keine eigentlichen Parteiexpertisen seien, sondern von der
IV-Kommission in Auftrag gegeben worden waren. Ausserdem habe für die M.-Experten
bei der Erledigung des ihnen von der IV-Kommission überlassenen Auftrages das straf-
rechtlich sanktionierte Verbot des falschen ärztlichen Zeugnisses nach Art. 318 StGB ge-
golten. Hinzu komme, dass sich die Parteien auf die M.-Gutachten vom 12. September
1991 (Beklagte) und 10. März 1993 (Klägerin und Beklagte) berufen und gegen sie auch
keine
Beweiseinreden
erhoben
hätten.
Dementsprechend
würden
die
beiden
M.-Expertisen als Beweismittel gewürdigt.
Sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang werden in der
ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und des Bundes-
gerichts gleich umschrieben. Die einschlägigen Umschreibungen lauten denn auch wie
folgt:
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der
gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre-
chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedin-
gungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetre-
tene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 117 V 360 mit Hinweisen; BGE 96 II 395 f.).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges
zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Le-
benserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des Eingetretenen herbeizu-
führen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er-
scheint (BGE 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen; BGE 121 III 358 E. 5 mit Hinweisen).
Trotz diesen einheitlichen Umschreibungen des natürlichen und des adäquaten Kau-
salzusammenhangs gehen die Auffassungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
und des Bundesgerichts bezüglich der adäquaten Kausalität auseinander. Das Bundesge-
richt lehnt denn auch insbesondere eine schematische Übernahme der vom Eidgenössi-
schen Versicherungsgericht für die Beurteilung des Vorliegens des adäquaten Kausalzu-
sammenhangs bei Schleudertrauma der Halswirbelsäule ins Haftpflichtrecht ab (Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts i.S. S.M./A.S. vom 4. Februar 1997 E. 3a). Anders aber
verhält es sich in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang. So gehen das Eidge-
nössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht bezüglich des natürlichen Kausal-
zusammenhangs vom gleichen Begriff aus (s. auch: Keller, Haftpflicht im Privatrecht,
Band I, 5. Aufl., Bern 1993, S. 65 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 359 ff.). Das Bundesge-
richt hat denn auch die vom Obergericht in einem ebenfalls die Problematik des Kausal-
zusammeilhangs bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule betreffenden Fall ver-
tretene Auffassung, wonach das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs an-
hand der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aufgestellten Kriterien geprüft wer
E. 5 den könne, nicht in Frage gestellt (Urteil des Obergerichts i.S. S.M./A.S. vom 13. Mai 1996 E. 5a und 6; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts i.S. S.M./A.S. vom 4. Februar 1997 E. 2). Es ist an der Klägerin, den (prima-facie-)Beweis dafür zu erbringen, dass die in den Umschreibungen des natürlichen und des adäquaten Kausalzusammenhangs gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und/oder des Bundesge- richts verlangten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Dabei hat sie insbesondere dar- zutun, dass der Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch ihre aktuellen gesundheitlichen Störungen entfielen. Die Klägerin behauptet, beim Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 u.a. ein Schleuder- trauma der Halswirbelsäule erlitten zu haben. Diese Behauptung stützt sie auf die entspre- chenden Ausführungen ihres Hausarztes Dr. A. W. in seinem Bericht an den Neurologen Dr. E. Sp. vom 14. September 1989 und auf die diesbezügliche Darstellung im Bericht des Neurologen Dr. E. Sp. an Dr. A. W. vom 29. September 1989. Übereinstimmend führen diese beiden Ärzte in ihren Berichten denn auch aus, die Beklagte habe beim Verkehrs- unfall vom 30. Mai 1989 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. Überdies be- stätigt Dr. E. Sp. in seinem Bericht an Dr. A. W. vom 29. September 1989, dass die heuti- gen Beschwerden der Klägerin vorwiegend auf das Schleudertrauma der Halswirbelsäule zurückzuführen seien. Was ihre angeblich unfallbedingten gesundheitlichen Störungen betrifft, macht die Klä- gerin geltend, sie leide seit dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 vor allem an massiven Kopfschmerzen und Nackenverspannungen. Der so von der Klägerin beschriebene Ge- sundheitszustand ist für ein erlittenes Schleudertrauma der Halswirbelsäule typisch (BGE 117 V 360). Auch die M.-Experten halten in ihren Gutachten vom 12. September 1991 und
E. 10 März 1993 im Zusammenhang mit dem von ihnen bei der Klägerin diagnostizierten leichten psychoorganischen Syndrom bzw. chronischen zerviko-vertebralen Syndrom u.a. Folgendes fest: "Status nach zweimaliger Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule bzw. der HWS am 30.05.89 und am 27.03.91". Mithin ist also erstellt, dass der aktuelle Gesundheitszustand der Klägerin u.a. einen Status nach zweimaliger Beschleuni- gungsverletzung der Halswirbelsäule zeigt. Fraglich und bestritten ist jedoch, ob dieser Gesundheitszustand im Sinne eines sowohl natürlichen als auch adäquaten Kausalzu- sammenhangs auf den Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 zurückzuführen ist. Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bei Schleudermechanismen der Halswir- belsäule bilden zu allererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand, usw. Das Vorliegen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - aufgrund fachärztlicher Feststellungen in einem konkre- ten Fall - unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtli- cher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären. Massgebend für die Beantwortung der Frage, ob der aktuelle Gesundheits- zustand der Klägerin vorliegend im Sinne der Umschreibung des natürlichen Kausalzu- sammenhangs auf den Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 zurückzuführen ist, sind somit vorab die medizinischen Fakten (RKUV 6/1993, S. 209). Nach dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 wurde die Klägerin von verschiedenen Ärzten beurteilt. In ihren entsprechenden Beurteilungen sind diese Ärzte allerdings nicht zu übereinstimmenden Auffassungen gekommen. So teilte Dr. A. W., der die Klägerin erst einige Monate nach dem Verkehrsunfall vom
30. Mai 1989, nämlich am 14. September 1989, zur neurologischen Begutachtung über- wiesen hat, in seinem Schreiben an den Neurologen Dr. E. Sp. vom 14. September 1989 u.a. Folgendes mit: "Frau D. erlitt bei einer Kollision des Taxis in dem sie fuhr, eine Com- motio cerebri, ein Schleudertrauma der HWS und leidet seither an Kopfschmerzen." Diese Mitteilung bestätigt dann Dr. E. Sp. in seinem Bericht an Dr. A. W. vom 29. September
6
1989. In diesem Bericht hält er unter dem Titel "Beurteilung" fest, dass die Beschwerden der Klägerin vorwiegend auf das Schleudertrauma zurückzuführen seien. Dabei unterstellt Dr. E. Sp. stillschweigend, dass sich die Klägerin beim Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 tatsächlich das von Dr. A. W. in seinem Schreiben vom 14. September 1989 geschilderte Schleudertrauma der Halswirbelsäule zugezogen hat. Demgegenüber hält Professor Dr. P. R. dafür, dass sich die Klägerin beim Ver- kehrsunfall vom 30. Mai 1989 höchstens ein leichtgradiges Schleudertrauma der Halswir- belsäule zugezogen habe, und dass die gesundheitlichen Folgen dieses Schleudertrau- mas bereits im Sommer 1989 nicht mehr feststellbar gewesen seien. Die von der Klägerin geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten würden denn auch vollumfänglich auf vorbestehenden, unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen und Krankheiten beruhen. In den M.-Epertisen vom 12. September 1991 und 10. März 1993 ist in Bezug auf die die Klägerin betreffende Diagnose jeweils festgehalten, dass das leichte psy- choorganische Syndrom bzw. das chronische zerviko-vertebrale Syndrom der Klägerin u.a. auf einen "Status nach zweimaliger Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule bzw. der HWS am 30.05.89 und am 27.03.91" zurückzuführen sei. Jedenfalls bleibt auf- grund der M.-Gutachten vom 12. September 1991 und 10. März 1993 offen, ob der Ver- kehrsunfall vom 30. Mai 1989 weggedacht werden könnte, ohne dass auch das bei der Klägerin diagnostizierte leichte psychoorganische Syndrom bzw. chronische zervi- ko-vertebrale Syndrom entfiele. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass bei den Prozessakten auch Arztberichte liegen, die über den Gesundheitszustand der Klägerin vor dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 Auskunft geben. Den entspre- chenden Arztberichten lässt sich nun entnehmen, dass die Klägerin bereits vor dem Ver- kehrsunfall vom 30. Mai 1989 mit erheblichen gesundheitlichen Problemen konfrontiert war. Dabei sind u.a. ständige Kopfschmerzen und Schmerzen in der Halswirbelsäule, also gleiche oder zumindest ähnliche gesundheitliche Störungen, wie sie von der Klägerin heute als Folge des Verkehrsunfalles vom 30. Mai 1989 geltend gemacht werden, be- schrieben. Die Klägerin hat sich denn auch bereits am 1. Oktober 1984 und am 6. Sep- tember 1988 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene angemeldet. Andere und/oder weitergehende medizinische Fakten ergeben sich aus den bei den vo- rinstanzlichen Akten liegenden Belegen nicht. Vor diesem Hintergrund und weil die letzte umfassende medizinische Beurteilung der Klägerin damals bereits ca. fünf Jahre zurücklag (M.-Gutachten vom 10. März 1993; s. dazu: BGE 114 II 289 ff.) wurde ihrem Antrag auf Anordnung und Durchführung einer - erneuten - medizinischen Expertise (neurologischer/neuropsychologischer/rheuma- tologischer/psychiatrischer Ausrichtung) stattgegeben. Nachderndie Klägerin aber in fol- genden Beweisverfahren auf die Anordnung und Durchführung weiterer medizinischer Ex- pertisen verzichtet hatte, wurde von Professor Dr. B. A. M. lediglich ein rheumatologisches Gutachten ausgearbeitet und vorgelegt. Im entsprechenden Gutachten vom 26. März 1999 kam Professor Dr. B. A. M. in Bezug auf die gesundheitlichen Folgen, die der Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 für die Klägerin hatte, zu folgenden Schlüssen. Aus rheumatologischer Sicht führte der Unfall vom 30.05.89, der im Bereiche der Hals- wirbelsäule zu einer seitlichen Distorsion führte, zu chronischen Nackenschmerzen, ent- sprechend einem Cervicovertebralsyndrom. Bei vorbestehenden krankhaften Verände- rungen im Bereich der Halswirbelsäule (Fehlform der ganzen Wirbelsäule und radiologisch dokumentierte mässige degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule) und auch aktenkundigen gelegentlichen Nackenschmerzen bereits vor dem Unfall kommt die- sem Unfallereignis der Stellenwert einer zeitlich limitierten unfallbedingten Verschlimme- rung eines krankhaften Vorzustandes zu. Wie erwähnt liegen heute keine Unfallfolgen mehr vor, sondern Folgen einer vor- bestehenden Krankheit.
7 Daraus ergibt sich, dass zwischen dem gegenwärtigen Gesundheitszustand der Kläge- rin und dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 kein natürlicher Kausalzusammenhang im Sinne der geltenden Rechtsprechung besteht. Ohne den Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 entfallen die aktuellen gesundheitlichen Störungen der Klägerin nämlich nicht. Die vorhandenen medizinischen Fakten belegen somit zusammenfassend, dass die Klägerin beim Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule "... am ehesten entsprechend einer seitlichen HWS-Distorsion ..." - erlitt. In der Folge, d.h.
- noch - einige Monate nach dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 folgerten die behan- delnden Ärzte deshalb, dass ihre damals bei der Klägerin festgestellten gesundheitlichen Störungen auf das seinerzeit erlittene Schleudertrauma der Halswirbelsäule zurückzufüh- ren seien. In diesem Sinne hält auch Professor Dr. B. A. M. in seinem rheumatologischen Gutachten vom 26. März 1999 fest, dass die Beschwerden der Klägerin durch den Ver- kehrsunfall vom 30. Mai 1989 wohl deutlich verstärkt worden seien, "dies aber im Sinne einer unfallbedingten vorübergehenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustan- des mit der hierfür typischen Symptomatik. Spätestens nach einem Jahr mussten die Be- schwerden aber wieder auf den schicksalsmässigen Verlauf der vorbestehenden Wirbel- säulenerkrankung zurückgeführt werden (status quo sine)." Dementsprechend nahm auch Professor Dr. P. R. in seinen - internen - Berichten an die Beklagte vom 30. Mai 1990 und
5. Mai 1992 an, dass der Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 nur eine zeitlich begrenzte, nicht aber eine richtungsgebende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Klä- gerin zur Folge gehabt habe. Analog lauten zudem die Beurteilungen der Klägerin in den M.-Gutachten vom 12. September 1991 und 10. März 1993, in denen übereinstimmend ausgeführt ist, dass die Beschwerden der Klägerin u.a. auf einen "Status nach zwei- maliger Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule bzw. der HWS am 30.05.89 und am 27.03.91" zurückzuführen seien. Mithin ist also nur für eine beschränkte Zeit nach dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 erstellt, dass sich dieser Verkehrsunfall nachteilig auf den Gesundheitszustand der Klägerin ausgewirkt hat. Nachdem die Klägerin auf weitere medizinische Gutachten verzichtet hat, gibt über ih- ren aktuellen Gesundheitszustand nur die rheumatologische Expertise von Professor Dr. B. A. M. vom 26. März 1999 Auskunft. Demnach ist die vorliegend relevante Frage, ob nämlich der gegenwärtige Gesundheitszustand der Klägerin im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs auf den Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 zurückzuführen ist, aufgrund dieses Gutachtens zu beantworten. Nun wird die entsprechende Frage in der rheumatologischen Expertise von Professor Dr. B. A. M. vom 26. März 1999 klar und zwar dahingehend beantwortet, dass bei der Klägerin heute keine gesundheitlichen Folgen mehr vorliegen, die durch den Verkehrsun- fall vom 30. Mai 1989 bedingt sind. In die gleiche Richtung gehen auch die M.-Gutachten vom 12. September 1991 und 10. März 1993. So ist in der M.-Expertise vom 12. Septem- ber 1991 festgehalten, dass der Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 (und der Verkehrsunfall vom 27. März 1990) zu einer zeitlich begrenzten, nicht aber zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Klägerin geführt habe. Und im M.- Gutachten vom 10. März 1993, auf das sich beide Parteien berufen, ist festgehalten, dass nicht entschieden werden könne, ob die von der Klägerin geäusserten Beschwerden Aus- druck und Folge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder Symptome der deutli- chen, degenerativen Veränderungen ihrer unteren Halswirbelsäule seien. Demnach ist nicht und zwar auch nicht mit der nach der Rechtsprechung genügenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass die immer noch andauernden gesundheitlichen Stö- rungen der Klägerin auf dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule beruhen, das sie sich beim Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 zuzog. Vielmehr hat, insbesondere nach Massga- be der rheumatologischen Expertise von Professor Dr. B. A. M. vom 26. März 1999, als erstellt zu gelten, dass die Klägerin heute an keinen gesundheitlichen Folgen des Ver- kehrsunfalles vom 30. Mai 1989 - mehr - leidet. An diesem Ergebnis vermögen die allfälligen Aussagen der von der Klägerin in ihrer Appellationsbegründung vom 10. September 1997 angerufenen Zeugen nichts zu ändern.
8 Dies zum einen deshalb, weil für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhanges vorab die medizinischen Fakten massgebend sind (RKUV 6/1993, S. 209). Zum andern können die angerufenen Zeugen nur darüber Auskunft geben, wie sich der Gesundheits- zustand der Klägerin nach dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 verschlechterte. Ob al- lerdings der aktuelle Gesundheitszustand immer noch auf den Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 zurückzuführen ist, können sie aufgrund ihrer Wahrnehmungen in der Zeit unmittel- bar nach dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 nicht beurteilen. Folglich kann von ihrer Einvernahme abgesehen werden. Nach dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 hatte die Klägerin für eine beschränkte Zeit von drei bis sechs Monaten, also nicht länger als bis Ende 1989, unter direkten gesund- heitlichen Folgen dieses Verkehrsunfalles zu leiden. Für diese Zeit hat die Beklagte der Klägerin gemäss Entschädigungs-Vereinbarung vom
E. 13 Juni 1990 eine als"Abfindungssumme" bezeichnete Barzahlung in Höhe von Fr. 6'000.-- geleistet. Au- sserdem hat sie in dieser Zeit an die Klägerin unbestrittenermassen einen Betrag von mehr als Fr. 7'000.-- für Arzthonorare, Haushalthilfen, Reinigungskosten, Röntgen- aufnahmen und Reinigungsarbeiten bezahlt. Mit diesen Leistungen ist aber der Schaden (inkl. Genugtuung), abgegolten, den der Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 während der beschränkten Zeit von drei bis sechs Monaten, längstens aber bis Ende 1989, für den Ge- sundheitszustand der Klägerin hatte. Etwas anderes wird von der Klägerin in ihrer Appel- lationsbegründung vom 10. September 1997 unter dem Titel "Schadenssubstanziierung" denn auch zu Recht nicht behauptet. Demnach steht fest, dass die Entschädi- gungs-Vereinbarung vom 13. Juni 1990 zulänglich und folglich nicht anfechtbar ist. Sie ist unter diesen Umständen auch nicht wegen Übervorteilung und/oder Willensmängeln im Sinne von Art. 21, 24 und 28 OR unverbindlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klage abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin sämtliche Prozess- kosten in beiden Instanzen zu tragen, so dass der erstinstanzliche Kostenspruch zu be- stätigen ist. Aufgrund des im Appellationsverfahren massgebenden Streitwerts von Fr. 334'838.-- rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr für das Appellationsverfahren auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (§ 9 lit. a Kostenverordnung). Die Kostennote des beklagtischen Anwalts vom 16. September 1999 lautet auf eine Anwaltsgebühr von Fr. 16'000.-- bzw. inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 17'257.-. Sie hält sich an den von §§ 52 Abs. 1 und 54 Kostenverordnung vorgegebenen Rahmen, ist der Schwierigkeit der Streitsache und dem notwendigerweise getätigten Arbeitsauf- wand angemessen und folglich in der angegebenen Höhe festzusetzen. U r t e i l s s p r u c h 1 . Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt sämtliche Prozesskosten in beiden Instanzen, Der erstinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt. Die Gerichtskosten betragen vor erster Instanz Fr. 7'500.-- und vor Obergericht Fr. 10'389.60 (inkl. Fr. 4'389.60 Gutachtenskosten). Nach Abzug der geleisteten Vorschüsse in erster und zweiter Instanz von insgesamt Fr. 23'200.-- hat die kantonale Gerichtskasse der Klägerin den überschüssigen Betrag von Fr. 5'310.40 zurückzuzahlen. Die Klägerin hat der Beklagten eine erstinstanzliche Anwaltskostenentschädigung von Fr. 28'71.20 (inkl. Auslagen und MWST) und eine zweitinstanzliche von Fr. 17'257.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen, somit insgesamt Fr. 45'528.20.
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3. Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht L.-Stadt, 1. Abteilung, zuzu- stellen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt492000.doc "Haftpflicht" Obergericht des Kantons Luzern, 18. Januar 2000, D.-M. c. Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Luzern Tatbestand: Am 30. Mai 1989 wurde die Klägerin (geb. 14. Mai 1948) als Fahrgast in einem Taxi in einen Verkehrsunfall verwickelt. Bei diesem Verkehrsunfall wurde das Taxi, in dem neben der Klägerin und der Taxichauffeuse auch ihr Sohn R. D. sassen, bei der Einmündung der S.-strasse in die St.-K.-Strasse in L. von einem Lieferwagen der Firma T. + K. AG auf der rechten Seite angefahren. Zur entsprechenden Kollision kam es, weil der aus der S.-strasse in die St.-K.-Strasse herausfahrende Lenker des Lieferwagens das Ta- xi übersah, das ihm von Richtung Stadt auf der St.-K.-Strasse entgegenkam. Die Halterin des Lieferwagens, der vom für den Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 verantwortlichen Lenker geführt wurde, ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Am 27. März 1990 war die Klägerin wiederum an einem Verkehrsunfall beteiligt. Bei diesem Verkehrsunfall stiess das Taxi, in dem sie auch diesmal als Gast unterwegs war, in einer Kurve mit einem anderen Wagen zusammen. Das Fahrzeug des fehlbaren Taxi- lenkers war bei der Schweiz Versicherungen, heute: ELVIA Schweizerische Versiche- rungs-Gesellschaft Zürich, haftpflichtversichert. Mit Klage vom 6. April 1994 beantragte die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr als Schadenersatz und Genugtuung im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 Fr. 379'337.-- nebst Zins zu 5 % seit mittlerem Verfall zu bezahlen. Diese For- derung stützte die Klägerin darauf, dass sie sich beim Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 eine Gehirnerschütterung (Commotio cerebri) und ein Schleudertrauma der Halswirbel- säule zugezogen habe. Wegen der gesundheitlichen Folgen dieser Gehirnerschütterung und vor allem dieses Schleudertraumas der Halswirbelsäule, die sich namentlich in mas- siven Kopfschmerzen und Nackenverspannungen manifestieren würden, sei ihr eine au- sserhäusliche Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar. Zudem sei sie deshalb als Hausfrau zu 60 % invalid. Sie fordere somit den von der Invalidenversicherung nicht gedeckten Lohnausfall und die von der Invalidenversicherung ebenfalls nicht gedeckte Beeinträchti- gung in ihrer Tätigkeit als Hausfrau. Nebst diesen beiden Schadenspositionen, die zu- sammen den Betrag von Fr. 359'337.-- ausmachen würden, verlangt die Klägerin weiter eine Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.--. In ihrer Rechtsantwort vom 23. November 1994 beantragte die Beklagte Klageabwei- sung. Zur Begründung führte sie hauptsächlich aus, dass die gesundheitlichen Probleme der Klägerin nicht auf die Folgen des Verkehrsunfalles vom 30. Mai 1989 zurückgeführt werden könnten. So sei die Klägerin schon vor dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 in gesundheitlicher Hinsicht stark eingeschränkt gewesen. Wegen ihren gesundheitlichen Schwierigkeiten hätte sie denn auch bereits vor dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 wiederholt versucht, eine IV-Rente zu erhalten. Ausserdem hätten zwei von der IV-Kommission des Kantons L. bei der M. Medizinische Abklärungsstelle Zentralschweiz (im Folgenden: M.) nach dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 in Auftrag gegebene Gut- achten klar gezeigt, dass die aktuellen gesundheitlichen Probleme der Klägerin nicht auf diesen Verkehrsunfall zurückzuführen seien. Dementsprechend seien vorliegend weder der zur Begründung ihrer Haftpflicht vorausgesetzte natürliche Kausalzusammenhang, noch der dafür ebenfalls vorausgesetzte adäquate Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Gesundheitsschädigungen der Klägerin und dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 gegeben. Im Weiteren äusserte sich die Beklagte in masslicher Hinsicht zur von der Klägerin geltend gemachten Forderung. Auf Gesuch der Klägerin wurde der ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten 1 von L.-Stadt vom 6. Dezember 1994 der Streit verkündet. Die ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich ver
2 zichtete dann aber gemäss Eingabe an das Amtsgericht L.-Stadt vom 18. Januar 1995 auf eine Teilnahme im Prozess zwischen den Parteien. Mit Urteil vom 10. Juni 1997 wies das Amtsgericht L.-Stadt die Rechtsbegehren der Klägerin ab. Es war zum Schluss gekommen, dass zwischen den immer noch bestehen- den Gesundheitsschädigungen der Klägerin und dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Dabei stützte sich die Vorinstanz im We- sentlichen auf die von den Parteien zu den Akten gegebenen M.-Gutachten. Gegen dieses Urteil appellierte die Klägerin rechtzeitig am 17. Juni 1997. In ihrer Ap- pellationserklärung vom 17. Juni 1997 und in ihrer Appellationsbegründung vom 10. Sep- tember 1997 wiederholte die Klägerin im Wesentlichen die erstinstanzlich zur Hauptsache gestellten Rechtsbegehren, wobei sie die geltend gemachte Forderung jedoch auf einen Betrag von Fr. 334'838.-- reduzierte. Ausserdem beantragte sie im Beweispunkt vorab die Anordnung und Durchführung eines medizinischen Gutachtens in neurologischer- /neuropsychologischer/rheumathologischer/psychiatrischer Ausrichtung. In ihrer Appellationsantwort vom 17. November 1997 beantragte die Beklagte die Be- stätigung des Urteils des Amtsgerichts L.-Stadt vom 10. Juni 1997 und folglich die Ab- weisung der gegen dieses Urteil eingelegten Appellation. Weiter stellte sie das Begehren, dass die von der Klägerin im Beweispunkt erneut gestellten Anträge abzuweisen seien. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird im Folgenden, soweit erforderlich, zu- rückgekommen. Auf Antrag der Klägerin wurde mit Beweisverfügung vom 4. März 1998 eine medi- zinische Expertise angeordnet. Mit Entscheid vom 3. April 1998 wurde Professor Dr. B. A. M., Universitätsspital Z., Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, zum Exper- ten ernannt und er wurde berechtigt, gegebenenfalls weitere Gutachter (Spezialärzte) bei- zuziehen. Nachdem Professor Dr. B. A. M. seine medizinische Expertise (aus rheumato- logischer Sicht) vom 26. März 1999 zu den Akten gegeben hatte, wurden mit Entscheid vom 5. Mai 1999 Professor Dr. K. H., Universitätsspital Z., ärztlicher Direktor der neurolo- gischen Klinik, und Professor Dr. C. B., Universitätsspital Z., Direktor a.i. der psychiatri- schen Polyklinik, als zusätzliche Experten bezeichnet. Im entsprechenden Entscheid wur- de die Klägerin überdies aufgefordert, bis zum 17. Mai 1999 einen weiteren Expertiseko- stenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten. Dabei wurde der Klägerin in Aussicht gestellt, dass dann Verzicht auf die zusätzlichen medizinischen Gutachten angenommen würde, wenn der einverlangte weitere Expertisekostenvorschuss nicht innert Frist geleistet werde. Da die Klägerin den weiteren Expertisekostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlte, wurde mit Entscheid vom 20. Mai 1999 Verzicht auf die zusätzlichen Gutachten von Pro- fessor Dr. K. H. und von Professor Dr. C. B. angenommen. Gegen diesen Entscheid er- hob die Klägerin staatsrechtliche Beschwerde, worauf das Appellationsverfahren i.S. der Parteien mit Verfügung vom 16. Juni 1999 bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die staatsrechtliche Beschwerde sistiert wurde. Nachdem das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Mai 1999 mit Urteil vom 1. Juli 1999 nicht eingetreten war, wurde die Sistierung am
15. Juli 1999 aufgehoben. Die Parteien haben auf die Durchführung der Appellationsverhandlung verzichtet (§ 254 Abs. 1 ZPO). Gründe: Die von der Klägerin mit ihrer Appellationsbegründung vom 10. September 1997 neu aufgelegten Urkunden werden zu den Akten genommen. Zudem wurde die von der Klägerin beantragte rheumatologische Expertise angeordnet und durchgeführt. Auf die Anordnung zusätzlicher medizinischer Gutachten hat die Klägerin verzichtet. Weitere Be- weiserhebungen, namentlich die Einvernahme der von der Klägerin in ihrer Appellations- begründung vom 10. September 1997 angerufenen Zeugen, erweisen sich als unnötig, was sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
3 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin ihre Forderung gegenüber der Beklagten gel- tend, die der gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherer des für den Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 verantwortlichen Fahrzeuges ist. Mithin stützt sie ihre Forderung also auf Art. 58 SVG, wonach der Halter für den Schaden haftet, der durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges verursacht wird. Dabei macht die Klägerin gleichzeitig von dem ihr ge- mäss Art. 65 Abs. 1 SVG zustehenden Recht Gebrauch, die Forderung unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer einzuklagen. Dieses Vorgehen ist korrekt und wird von der Be- klagten zu Recht nicht in Frage gestellt. Am 13. Juni 1990 haben die Parteien eine Entschädigungs-Vereinbarung über die For- derungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 ab- geschlossen. Gemäss dieser Vereinbarung hat die Beklagte der Klägerin "per Saldo aller Ansprüche" eine Abfindungssumme von Fr. 6'000.-- in bar bezahlt. In der Folge liess die Klägerin die Entschädigungs-Vereinbarung vom 13. Juni 1990 aber in ihrem Auftrag von der Patientenstelle Innerschweiz anfechten. Die entsprechende Anfechtung erfolgte mit Chargébrief der Patientenstelle Innerschweiz an die Beklagte vom 16. Oktober 1990 und folglich innerhalb der von Art. 87 Abs. 2 SVG vorgeschriebenen Frist von einem Jahr. Gemäss Art. 87 Abs. 2 SVG sind Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Ent- schädigungen festsetzen, binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. Dabei ge- nügt zur gültigen Anfechtung des Vergleiches eine formlose einseitige Willenserklärung des Geschädigten, die vor Ablauf der Jahresfrist beim Empfänger eingetroffen sein muss; eine gerichtliche Klage zur Anfechtung ist nicht notwendig (Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band II: Haftpflicht und Versiche- rung, Bern 1988, Rz 1585 mit Hinweisen). Mithin genügt also die von der Patientenstelle Innerschweiz namens der Klägerin mit Chargébrief an die Beklagte vom 16. Oktober 1990 ausgesprochene Anfechtung der Entschädigungs-Vereinbarung vom 13. Juni 1990 für die Einhaltung der von Art. 87 Abs. 2 bestimmten einjährigen Verwirkungsfrist. Es ist deshalb zur Beurteilung der angeblichen Unzulänglichkeit der in der Entschädigungs-Vereinbarung vom 13. Juni 1990 zwischen den Parteien festgelegten Summe der Schadenersatz, der der Klägerin von Rechts wegen zukäme, zu bestimmen und mit dem vergleichsweise fest- gesetzten Betrag zu vergleichen (Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., Rz 1581). Um aber die- sen Vergleich überhaupt machen zu können, ist im Folgenden zu prüfen, ob und in wel- chem Umfang die Beklagte gegenüber der Klägerin im hier zur Diskussion stehenden Fall aus Art. 58 SVG haftpflichtig ist. Bei der Haftpflicht des Motorfahrzeughalters nach Art. 58 SVG handelt es sich um eine sog. scharfe Kausalhaftung (Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Band I, 5. Aufl., Bern 1993, S. 40 f.). Deshalb hat der Kläger das Vorhandensein eines Verschuldens nicht zu be- weisen. Wohl aber muss er insbesondere den - natürlichen und adäquaten - Kausalzu- sammenhang zwischen dem Schaden und dem Tatbestand dartun, an welchen er die Haftbarmachung knüpfen will (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, I. Band: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, § 1 Rz 105). Diese, dem Kläger obliegende Be- weislast wird in Bezug auf den Beweis des Kausalzusammenhangs aber insofern gemil- dert, als dass er nicht den absoluten Beweis zu führen hat (Oftinger/Stark, a.a.O., § 3 Rz 35). So kann sich der Richter mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, nicht hingegen mit der blossen Möglichkeit einer Verursachung begnügen (BGE 113 lb 424 mit Hinwei- sen; s. auch: Brehm, Berner Komm., N 117 zu Art. 41 OR). Das Bundesgericht hat denn auch stets festgehalten, dass der Geschädigte den Kausalzusammenhang nicht mit wis- senschaftlicher Genauigkeit nachweisen muss. Es genügt vielmehr, wenn er das Gericht im Beweisverfahren davon zu überzeugen vermag, dass die überwiegende Wahrschein- lichkeit für einen bestimmenden Kausalverlauf spricht (Pra 84 (1995) Nr. 172 E. 1b mit Hinweisen). Um den somit von der Klägerin in Bezug auf das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zu führenden prima-facie-Beweis zu erbringen, beruft sie sich vor allem auf den Bericht ihres Hausarztes Dr. A. W. an den Neurologen Dr. E. Sp. vom 14. September 1989, auf den Bericht des Neurologen Dr. E. Sp. an Dr. A. W. vom 29. September 1989, auf die
4 Zeugen M. D. (Ehemann der Klägerin), R. D. (Sohn der Klägerin), Dr. A. W. (ehemaliger Hausarzt der Klägerin), D. We. (IV-Abklärungsstelle) und U. Wo. (Chauffeuse des am Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 beteiligten Taxis) sowie auf ein medizinisches Gutachten (neurologischer/neuropsychologischer/rheumatologischer/psychiatrischer Aus-richtung). Demgegenüber hält die Beklagte dafür, dass insbesondere der Antrag der Klägerin auf Anordnung und Durchführung einer medizinischen Expertise abzulehnen sei. Dies mit der Begründung, dass die Klägerin nach dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 bereits zwei- mal von der M. interdisziplinär beurteilt worden sei. Deshalb und weil auch ihr Vertrauens- arzt, Professor Dr. P. R., die gesundheitliche Situation der Klägerin nach dem Verkehrs- unfall vom 30. Mai 1989 eingehend abgeklärt habe, erübrige sich eine weitere medizini- sche Expertise. Dieser Auffassung schloss sich das Amtsgericht L.-Stadt in seinem Urteil vom 10. Juni 1997 an. Dabei hat es erwogen, dass die M.-Gutachten vom 12. September 1991 und vom 10. März 1993 keine eigentlichen Parteiexpertisen seien, sondern von der IV-Kommission in Auftrag gegeben worden waren. Ausserdem habe für die M.-Experten bei der Erledigung des ihnen von der IV-Kommission überlassenen Auftrages das straf- rechtlich sanktionierte Verbot des falschen ärztlichen Zeugnisses nach Art. 318 StGB ge- golten. Hinzu komme, dass sich die Parteien auf die M.-Gutachten vom 12. September 1991 (Beklagte) und 10. März 1993 (Klägerin und Beklagte) berufen und gegen sie auch keine Beweiseinreden erhoben hätten. Dementsprechend würden die beiden M.-Expertisen als Beweismittel gewürdigt. Sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang werden in der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und des Bundes- gerichts gleich umschrieben. Die einschlägigen Umschreibungen lauten denn auch wie folgt: Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre- chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedin- gungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetre- tene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 117 V 360 mit Hinweisen; BGE 96 II 395 f.). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Le- benserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des Eingetretenen herbeizu- führen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er- scheint (BGE 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen; BGE 121 III 358 E. 5 mit Hinweisen). Trotz diesen einheitlichen Umschreibungen des natürlichen und des adäquaten Kau- salzusammenhangs gehen die Auffassungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und des Bundesgerichts bezüglich der adäquaten Kausalität auseinander. Das Bundesge- richt lehnt denn auch insbesondere eine schematische Übernahme der vom Eidgenössi- schen Versicherungsgericht für die Beurteilung des Vorliegens des adäquaten Kausalzu- sammenhangs bei Schleudertrauma der Halswirbelsäule ins Haftpflichtrecht ab (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts i.S. S.M./A.S. vom 4. Februar 1997 E. 3a). Anders aber verhält es sich in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang. So gehen das Eidge- nössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht bezüglich des natürlichen Kausal- zusammenhangs vom gleichen Begriff aus (s. auch: Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Band I, 5. Aufl., Bern 1993, S. 65 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 359 ff.). Das Bundesge- richt hat denn auch die vom Obergericht in einem ebenfalls die Problematik des Kausal- zusammeilhangs bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule betreffenden Fall ver- tretene Auffassung, wonach das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs an- hand der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aufgestellten Kriterien geprüft wer
5 den könne, nicht in Frage gestellt (Urteil des Obergerichts i.S. S.M./A.S. vom 13. Mai 1996 E. 5a und 6; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts i.S. S.M./A.S. vom 4. Februar 1997 E. 2). Es ist an der Klägerin, den (prima-facie-)Beweis dafür zu erbringen, dass die in den Umschreibungen des natürlichen und des adäquaten Kausalzusammenhangs gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und/oder des Bundesge- richts verlangten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Dabei hat sie insbesondere dar- zutun, dass der Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch ihre aktuellen gesundheitlichen Störungen entfielen. Die Klägerin behauptet, beim Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 u.a. ein Schleuder- trauma der Halswirbelsäule erlitten zu haben. Diese Behauptung stützt sie auf die entspre- chenden Ausführungen ihres Hausarztes Dr. A. W. in seinem Bericht an den Neurologen Dr. E. Sp. vom 14. September 1989 und auf die diesbezügliche Darstellung im Bericht des Neurologen Dr. E. Sp. an Dr. A. W. vom 29. September 1989. Übereinstimmend führen diese beiden Ärzte in ihren Berichten denn auch aus, die Beklagte habe beim Verkehrs- unfall vom 30. Mai 1989 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. Überdies be- stätigt Dr. E. Sp. in seinem Bericht an Dr. A. W. vom 29. September 1989, dass die heuti- gen Beschwerden der Klägerin vorwiegend auf das Schleudertrauma der Halswirbelsäule zurückzuführen seien. Was ihre angeblich unfallbedingten gesundheitlichen Störungen betrifft, macht die Klä- gerin geltend, sie leide seit dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 vor allem an massiven Kopfschmerzen und Nackenverspannungen. Der so von der Klägerin beschriebene Ge- sundheitszustand ist für ein erlittenes Schleudertrauma der Halswirbelsäule typisch (BGE 117 V 360). Auch die M.-Experten halten in ihren Gutachten vom 12. September 1991 und
10. März 1993 im Zusammenhang mit dem von ihnen bei der Klägerin diagnostizierten leichten psychoorganischen Syndrom bzw. chronischen zerviko-vertebralen Syndrom u.a. Folgendes fest: "Status nach zweimaliger Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule bzw. der HWS am 30.05.89 und am 27.03.91". Mithin ist also erstellt, dass der aktuelle Gesundheitszustand der Klägerin u.a. einen Status nach zweimaliger Beschleuni- gungsverletzung der Halswirbelsäule zeigt. Fraglich und bestritten ist jedoch, ob dieser Gesundheitszustand im Sinne eines sowohl natürlichen als auch adäquaten Kausalzu- sammenhangs auf den Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 zurückzuführen ist. Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bei Schleudermechanismen der Halswir- belsäule bilden zu allererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand, usw. Das Vorliegen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - aufgrund fachärztlicher Feststellungen in einem konkre- ten Fall - unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtli- cher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären. Massgebend für die Beantwortung der Frage, ob der aktuelle Gesundheits- zustand der Klägerin vorliegend im Sinne der Umschreibung des natürlichen Kausalzu- sammenhangs auf den Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 zurückzuführen ist, sind somit vorab die medizinischen Fakten (RKUV 6/1993, S. 209). Nach dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 wurde die Klägerin von verschiedenen Ärzten beurteilt. In ihren entsprechenden Beurteilungen sind diese Ärzte allerdings nicht zu übereinstimmenden Auffassungen gekommen. So teilte Dr. A. W., der die Klägerin erst einige Monate nach dem Verkehrsunfall vom
30. Mai 1989, nämlich am 14. September 1989, zur neurologischen Begutachtung über- wiesen hat, in seinem Schreiben an den Neurologen Dr. E. Sp. vom 14. September 1989 u.a. Folgendes mit: "Frau D. erlitt bei einer Kollision des Taxis in dem sie fuhr, eine Com- motio cerebri, ein Schleudertrauma der HWS und leidet seither an Kopfschmerzen." Diese Mitteilung bestätigt dann Dr. E. Sp. in seinem Bericht an Dr. A. W. vom 29. September
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1989. In diesem Bericht hält er unter dem Titel "Beurteilung" fest, dass die Beschwerden der Klägerin vorwiegend auf das Schleudertrauma zurückzuführen seien. Dabei unterstellt Dr. E. Sp. stillschweigend, dass sich die Klägerin beim Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 tatsächlich das von Dr. A. W. in seinem Schreiben vom 14. September 1989 geschilderte Schleudertrauma der Halswirbelsäule zugezogen hat. Demgegenüber hält Professor Dr. P. R. dafür, dass sich die Klägerin beim Ver- kehrsunfall vom 30. Mai 1989 höchstens ein leichtgradiges Schleudertrauma der Halswir- belsäule zugezogen habe, und dass die gesundheitlichen Folgen dieses Schleudertrau- mas bereits im Sommer 1989 nicht mehr feststellbar gewesen seien. Die von der Klägerin geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten würden denn auch vollumfänglich auf vorbestehenden, unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen und Krankheiten beruhen. In den M.-Epertisen vom 12. September 1991 und 10. März 1993 ist in Bezug auf die die Klägerin betreffende Diagnose jeweils festgehalten, dass das leichte psy- choorganische Syndrom bzw. das chronische zerviko-vertebrale Syndrom der Klägerin u.a. auf einen "Status nach zweimaliger Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule bzw. der HWS am 30.05.89 und am 27.03.91" zurückzuführen sei. Jedenfalls bleibt auf- grund der M.-Gutachten vom 12. September 1991 und 10. März 1993 offen, ob der Ver- kehrsunfall vom 30. Mai 1989 weggedacht werden könnte, ohne dass auch das bei der Klägerin diagnostizierte leichte psychoorganische Syndrom bzw. chronische zervi- ko-vertebrale Syndrom entfiele. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass bei den Prozessakten auch Arztberichte liegen, die über den Gesundheitszustand der Klägerin vor dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 Auskunft geben. Den entspre- chenden Arztberichten lässt sich nun entnehmen, dass die Klägerin bereits vor dem Ver- kehrsunfall vom 30. Mai 1989 mit erheblichen gesundheitlichen Problemen konfrontiert war. Dabei sind u.a. ständige Kopfschmerzen und Schmerzen in der Halswirbelsäule, also gleiche oder zumindest ähnliche gesundheitliche Störungen, wie sie von der Klägerin heute als Folge des Verkehrsunfalles vom 30. Mai 1989 geltend gemacht werden, be- schrieben. Die Klägerin hat sich denn auch bereits am 1. Oktober 1984 und am 6. Sep- tember 1988 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene angemeldet. Andere und/oder weitergehende medizinische Fakten ergeben sich aus den bei den vo- rinstanzlichen Akten liegenden Belegen nicht. Vor diesem Hintergrund und weil die letzte umfassende medizinische Beurteilung der Klägerin damals bereits ca. fünf Jahre zurücklag (M.-Gutachten vom 10. März 1993; s. dazu: BGE 114 II 289 ff.) wurde ihrem Antrag auf Anordnung und Durchführung einer - erneuten - medizinischen Expertise (neurologischer/neuropsychologischer/rheuma- tologischer/psychiatrischer Ausrichtung) stattgegeben. Nachderndie Klägerin aber in fol- genden Beweisverfahren auf die Anordnung und Durchführung weiterer medizinischer Ex- pertisen verzichtet hatte, wurde von Professor Dr. B. A. M. lediglich ein rheumatologisches Gutachten ausgearbeitet und vorgelegt. Im entsprechenden Gutachten vom 26. März 1999 kam Professor Dr. B. A. M. in Bezug auf die gesundheitlichen Folgen, die der Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 für die Klägerin hatte, zu folgenden Schlüssen. Aus rheumatologischer Sicht führte der Unfall vom 30.05.89, der im Bereiche der Hals- wirbelsäule zu einer seitlichen Distorsion führte, zu chronischen Nackenschmerzen, ent- sprechend einem Cervicovertebralsyndrom. Bei vorbestehenden krankhaften Verände- rungen im Bereich der Halswirbelsäule (Fehlform der ganzen Wirbelsäule und radiologisch dokumentierte mässige degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule) und auch aktenkundigen gelegentlichen Nackenschmerzen bereits vor dem Unfall kommt die- sem Unfallereignis der Stellenwert einer zeitlich limitierten unfallbedingten Verschlimme- rung eines krankhaften Vorzustandes zu. Wie erwähnt liegen heute keine Unfallfolgen mehr vor, sondern Folgen einer vor- bestehenden Krankheit.
7 Daraus ergibt sich, dass zwischen dem gegenwärtigen Gesundheitszustand der Kläge- rin und dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 kein natürlicher Kausalzusammenhang im Sinne der geltenden Rechtsprechung besteht. Ohne den Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 entfallen die aktuellen gesundheitlichen Störungen der Klägerin nämlich nicht. Die vorhandenen medizinischen Fakten belegen somit zusammenfassend, dass die Klägerin beim Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule "... am ehesten entsprechend einer seitlichen HWS-Distorsion ..." - erlitt. In der Folge, d.h.
- noch - einige Monate nach dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 folgerten die behan- delnden Ärzte deshalb, dass ihre damals bei der Klägerin festgestellten gesundheitlichen Störungen auf das seinerzeit erlittene Schleudertrauma der Halswirbelsäule zurückzufüh- ren seien. In diesem Sinne hält auch Professor Dr. B. A. M. in seinem rheumatologischen Gutachten vom 26. März 1999 fest, dass die Beschwerden der Klägerin durch den Ver- kehrsunfall vom 30. Mai 1989 wohl deutlich verstärkt worden seien, "dies aber im Sinne einer unfallbedingten vorübergehenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustan- des mit der hierfür typischen Symptomatik. Spätestens nach einem Jahr mussten die Be- schwerden aber wieder auf den schicksalsmässigen Verlauf der vorbestehenden Wirbel- säulenerkrankung zurückgeführt werden (status quo sine)." Dementsprechend nahm auch Professor Dr. P. R. in seinen - internen - Berichten an die Beklagte vom 30. Mai 1990 und
5. Mai 1992 an, dass der Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 nur eine zeitlich begrenzte, nicht aber eine richtungsgebende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Klä- gerin zur Folge gehabt habe. Analog lauten zudem die Beurteilungen der Klägerin in den M.-Gutachten vom 12. September 1991 und 10. März 1993, in denen übereinstimmend ausgeführt ist, dass die Beschwerden der Klägerin u.a. auf einen "Status nach zwei- maliger Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule bzw. der HWS am 30.05.89 und am 27.03.91" zurückzuführen seien. Mithin ist also nur für eine beschränkte Zeit nach dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 erstellt, dass sich dieser Verkehrsunfall nachteilig auf den Gesundheitszustand der Klägerin ausgewirkt hat. Nachdem die Klägerin auf weitere medizinische Gutachten verzichtet hat, gibt über ih- ren aktuellen Gesundheitszustand nur die rheumatologische Expertise von Professor Dr. B. A. M. vom 26. März 1999 Auskunft. Demnach ist die vorliegend relevante Frage, ob nämlich der gegenwärtige Gesundheitszustand der Klägerin im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs auf den Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 zurückzuführen ist, aufgrund dieses Gutachtens zu beantworten. Nun wird die entsprechende Frage in der rheumatologischen Expertise von Professor Dr. B. A. M. vom 26. März 1999 klar und zwar dahingehend beantwortet, dass bei der Klägerin heute keine gesundheitlichen Folgen mehr vorliegen, die durch den Verkehrsun- fall vom 30. Mai 1989 bedingt sind. In die gleiche Richtung gehen auch die M.-Gutachten vom 12. September 1991 und 10. März 1993. So ist in der M.-Expertise vom 12. Septem- ber 1991 festgehalten, dass der Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 (und der Verkehrsunfall vom 27. März 1990) zu einer zeitlich begrenzten, nicht aber zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Klägerin geführt habe. Und im M.- Gutachten vom 10. März 1993, auf das sich beide Parteien berufen, ist festgehalten, dass nicht entschieden werden könne, ob die von der Klägerin geäusserten Beschwerden Aus- druck und Folge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder Symptome der deutli- chen, degenerativen Veränderungen ihrer unteren Halswirbelsäule seien. Demnach ist nicht und zwar auch nicht mit der nach der Rechtsprechung genügenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass die immer noch andauernden gesundheitlichen Stö- rungen der Klägerin auf dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule beruhen, das sie sich beim Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 zuzog. Vielmehr hat, insbesondere nach Massga- be der rheumatologischen Expertise von Professor Dr. B. A. M. vom 26. März 1999, als erstellt zu gelten, dass die Klägerin heute an keinen gesundheitlichen Folgen des Ver- kehrsunfalles vom 30. Mai 1989 - mehr - leidet. An diesem Ergebnis vermögen die allfälligen Aussagen der von der Klägerin in ihrer Appellationsbegründung vom 10. September 1997 angerufenen Zeugen nichts zu ändern.
8 Dies zum einen deshalb, weil für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhanges vorab die medizinischen Fakten massgebend sind (RKUV 6/1993, S. 209). Zum andern können die angerufenen Zeugen nur darüber Auskunft geben, wie sich der Gesundheits- zustand der Klägerin nach dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 verschlechterte. Ob al- lerdings der aktuelle Gesundheitszustand immer noch auf den Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 zurückzuführen ist, können sie aufgrund ihrer Wahrnehmungen in der Zeit unmittel- bar nach dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 nicht beurteilen. Folglich kann von ihrer Einvernahme abgesehen werden. Nach dem Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 hatte die Klägerin für eine beschränkte Zeit von drei bis sechs Monaten, also nicht länger als bis Ende 1989, unter direkten gesund- heitlichen Folgen dieses Verkehrsunfalles zu leiden. Für diese Zeit hat die Beklagte der Klägerin gemäss Entschädigungs-Vereinbarung vom 13. Juni 1990 eine als"Abfindungssumme" bezeichnete Barzahlung in Höhe von Fr. 6'000.-- geleistet. Au- sserdem hat sie in dieser Zeit an die Klägerin unbestrittenermassen einen Betrag von mehr als Fr. 7'000.-- für Arzthonorare, Haushalthilfen, Reinigungskosten, Röntgen- aufnahmen und Reinigungsarbeiten bezahlt. Mit diesen Leistungen ist aber der Schaden (inkl. Genugtuung), abgegolten, den der Verkehrsunfall vom 30. Mai 1989 während der beschränkten Zeit von drei bis sechs Monaten, längstens aber bis Ende 1989, für den Ge- sundheitszustand der Klägerin hatte. Etwas anderes wird von der Klägerin in ihrer Appel- lationsbegründung vom 10. September 1997 unter dem Titel "Schadenssubstanziierung" denn auch zu Recht nicht behauptet. Demnach steht fest, dass die Entschädi- gungs-Vereinbarung vom 13. Juni 1990 zulänglich und folglich nicht anfechtbar ist. Sie ist unter diesen Umständen auch nicht wegen Übervorteilung und/oder Willensmängeln im Sinne von Art. 21, 24 und 28 OR unverbindlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klage abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin sämtliche Prozess- kosten in beiden Instanzen zu tragen, so dass der erstinstanzliche Kostenspruch zu be- stätigen ist. Aufgrund des im Appellationsverfahren massgebenden Streitwerts von Fr. 334'838.-- rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr für das Appellationsverfahren auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (§ 9 lit. a Kostenverordnung). Die Kostennote des beklagtischen Anwalts vom 16. September 1999 lautet auf eine Anwaltsgebühr von Fr. 16'000.-- bzw. inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 17'257.-. Sie hält sich an den von §§ 52 Abs. 1 und 54 Kostenverordnung vorgegebenen Rahmen, ist der Schwierigkeit der Streitsache und dem notwendigerweise getätigten Arbeitsauf- wand angemessen und folglich in der angegebenen Höhe festzusetzen. U r t e i l s s p r u c h 1 . Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt sämtliche Prozesskosten in beiden Instanzen, Der erstinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt. Die Gerichtskosten betragen vor erster Instanz Fr. 7'500.-- und vor Obergericht Fr. 10'389.60 (inkl. Fr. 4'389.60 Gutachtenskosten). Nach Abzug der geleisteten Vorschüsse in erster und zweiter Instanz von insgesamt Fr. 23'200.-- hat die kantonale Gerichtskasse der Klägerin den überschüssigen Betrag von Fr. 5'310.40 zurückzuzahlen. Die Klägerin hat der Beklagten eine erstinstanzliche Anwaltskostenentschädigung von Fr. 28'71.20 (inkl. Auslagen und MWST) und eine zweitinstanzliche von Fr. 17'257.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen, somit insgesamt Fr. 45'528.20.
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3. Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht L.-Stadt, 1. Abteilung, zuzu- stellen.