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20000113_d_lu_u_00

13. Januar 2000 Luzern Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2000-01-13 · Deutsch CH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 1998 sei darum auch Verzugszins zu 5% geschuldet.

Mit Klageantwort vom 23.4.1999 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abwei-

sung der Klage. Zur Begründung machte sie zusammengefasst was folgt geltend: Der

Kläger könne den rechtsgenüglichen Nachweis für das Vorliegen eines Diebstahls nicht

erbringen. Er behaupte zwar den Erwerb des Audi, eine nähere Überprüfung führe jedoch

zwangsläufig zum Schluss, dass er gar nie die finanziellen Möglichkeiten gehabt habe, Fr.

18'000.-- für dieses Fahrzeug zu bezahlen. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel dar-

an, dass jemals ein Kaufpreis von Fr. 18'000.-- bezahlt worden sei. Der Vorbesitzer des

Fahrzeugs, M. A., sei von der Helvetia Versicherung nach einem Totalschaden unter Ab-

zug des Wrackwertes von Fr. 3'500.-- noch mit Fr. 10'250.-- entschädigt worden. In der

Folge solle J. I. das Fahrzeug repariert haben. Es sei unmöglich, dass das notdürftig repa-

rierte Fahrzeug, das vor dem Totalschaden einen Zeitwert von ca. Fr. 13'750.-- aufgewie-

sen habe, nach dem Totalschaden einen Verkaufswert von Fr. 18'000.-- gehabt habe. Der

Kläger habe kurz vor dem angeblichen Kauf des Audi einen Mercedes gekauft. Es sei

seltsam, dass er den Kauf des Audi nicht wenigstens mit dem Verkauf des Mercedes fi-

nanziert habe, sondern einen teuren Kredit aufgenommen habe. Der Verkäufer des Audi,

J. I., habe am 29.4.1997 seltsamerweise genau diesen Mercedes eingelöst, ohne dass

ihm der Mercedes zuvor im Tausch gegen den Audi übertragen worden wäre. Der Kläger

habe zwar einen neuen Kredit aufgenommen, doch seien ihm nach der Ablösung und

Aufstockung eines alten Kredits für den Kauf des Audis nur noch Fr. 9'000.-- geblieben.

Zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme habe er überdies noch gar nichts vom Kauf des Audis

gewusst haben können, da ihm dieses erst rund einen Monat später offeriert worden sei.

Ein Bezug des Klägers von Fr. 6'000.-- ab seinem Lohnkonto stimme mit keinem Termin

der beiden Ratenzahlungen überein; zudem sei dieser Betrag wohl nicht für den Kauf des

Audis, sondern für laufende Haushaltsrechnungen verwendet worden, für die ansonsten

keine Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Selbst wenn der Kredit von Fr. 9'000.-- und

der Bezug von Fr. 6'000.-- für den Fahrzeugkauf verwendet worden wären, verbleibe ge-

genüber dem angeblichen Kaufpreis noch immer ein Fehlbetrag von Fr. 3'000.--. Im Wei-

teren existiere kein schriftlicher Kaufvertrag, sondern nur zwei Quittungen, die keinerlei

Hinweise auf einen Vertrag, den Gesamtkaufpreis, eine Garantie, das Übergabedatum

usw. enthielten. Zwar habe nicht nachgewiesen werden können, dass die beiden Quittun-

gen vom 8.3. und 5.4.1997 gleichzeitig ausgestellt worden seien, doch sei immerhin fest-

gestellt worden, dass die eine Quittung als Unterlage bei der Niederschrift der anderen

gedient habe, die beiden Quittungen also unmittelbar nacheinander erstellt worden seien.

E. 2 Weiter stehe fest, dass einer der beiden Originalschlüssel des Fahrzeugs kopiert worden

sei. Seltsamerweise fehle heute keines der Originale, sondern das Duplikat. Auch bezüg-

lich dem zeitlichen Zusammenhang bestünden Ungereimtheiten. Im gegen ihn hängigen

Strafverfahren habe J. I. geltend gemacht, dem Kläger den Audi vor Ostern 1997 offeriert

zu haben. Die erste Quittung vom 8.3.1997 sei indes lange vor Ostern, d.h. vor dem

30.3.1997, ausgestellt worden. Auch der vom 11.2.1997 datierende Kreditvertrag könne

unmöglich im Hinblick auf diesen Autokauf abgeschlossen worden sein.

Mit Replik vom 8.6.1999 hielt der Kläger an seinen Anträgen und Ausführungen fest.

Ergänzend machte er zusammengefasst was folgt geltend: Bezüglich seiner Glaubwürdig-

keit sei darauf hinzuweisen, dass er sich seit 18 Jahren in der Schweiz aufhalte, einge-

bürgert worden sei, nicht im Strafregister verzeichnet sei und einen guten Leumund ge-

niesse. Es liege nichts vor, was geeignet wäre, erhebliche Zweifel am Diebstahlsereignis

auszulösen. Er habe nicht gewusst, dass der Audi vor dem Kauf einen Totalschaden er-

litten habe. Es sei ihm einzig bekannt gewesen, dass vor der Übergabe an ihn noch Repa-

raturen hätten ausgeführt werden müssen. Als Berufschauffeur sei er sachkundig; er habe

sich davon überzeugen können, dass der Audi sich in einem guten Zustand befunden ha-

be. Gemäss Eurotax 1997 habe der Wert des Fahrzeugs Fr. 16'100.-- betragen, dazu kä-

men vorliegend noch Fr. 2'480.-- für Zusatzausrüstung. Nachdem der Wert des Fahrzeugs

zum Kaufzeitpunkt nur noch 30% des Neuwerts betragen habe, habe nach der Instand-

stellung kein zu berücksichtigender Minderwert vorgelegen. Als Berufschauffeur befasse

er sich auch privat intensiv mit Fahrzeugen und erziele durch den Kauf und Verkauf von

Autos ab und zu einen bescheidenen Zusatzverdienst. Es sei ein lange gehegter Wunsch

gewesen, einen Mercedes zu erwerben. Aus finanziellen Gründen habe er diesen nach

kurzer Zeit wieder veräussern müssen. Dieses Geschäft sei vor dem Erwerb des Audi ab-

geschlossen worden. Die näheren Umstände der Immatrikulation des Mercedes auf den

Namen von J. I. seien ihm nicht bekannt. Wie er den Kauf des Audi finanziert habe, sei

seine Sache. Den Mercedes habe er insbesondere auch deswegen wieder abstossen

müssen, weil er sich beim Aufbau eines zerbombten Hauses in B. habe engagieren müs-

sen. Beim Audi sei nach dem Prinzip "Ware gegen Geld" gehandelt worden; zum Nach-

weis der Bezahlung des Kaufpreises seien Quittungen ausgestellt worden. Möglicherweise

sei der Quittungsblock des Verkäufers zwischen der Ausstellung der beiden Quittungen

nicht benutzt worden. Von der Anfertigung eines Schlüsselduplikats wisse er nichts; er

habe nie ein Duplikat anfertigen lassen oder besessen.

Mit Duplik vom 10.9.1999 hielt auch die Beklagte an ihren Anträgen und Ausführungen

fest. Ergänzend führte sie aus, der Kläger habe replikweise keines der von ihr geltend

gemachten Indizien, welche sie am Vorliegen eines versicherten Ereignisses zweifeln lies-

sen, widerlegen können. Vielmehr habe er sich erneut und erst recht in massive Wider-

sprüche verstrickt. Gerade als Sachkundiger hätte der Kläger den Umfang der vorbestan-

denen Schäden und Reparaturen erkennen müssen und einen Fahrzeugpreis, der selbst

bei einem unfallfreien Auto über dem Zeitwert gelegen habe, nicht als attraktiv bezeichnen

dürfen. Nach wie vor habe der Kläger nicht dargetan, weshalb er den Mercedes nicht ge-

gen den Audi eingetauscht habe. Angeblich habe er den Mercedes nicht an J. I. verkauft,

doch der Käufer bleibe ungenannt; dennoch sei der Mercedes später ausgerechnet in den

Besitz von J. I. gelangt.

Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6.12.1999 führte der Kläger aus, er habe

den Mercedes ca. im Februar oder März 1997 an J. I. verkauft. Er habe Fr. 34'000.-- er-

halten. Im Gegenzug, aber nicht am gleichen Tag, habe er von J. I. den Audi erhalten; die

Differenz der Kaufpreise sei bar geleistet worden. Beide Parteien verzichteten auf die

Durchführung einer Hauptverhandlung. Mit Eingaben vom 15.12.1999 und 10.1.2000

nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung.

Mit Eingabe vom 27.1.2000 ersuchte der Kläger innert Frist um eine vollständige Aus-

fertigung des am 13.1.2000 ergangenen Urteils, welches bloss eine Kurzbegründung ent-

hielt.

E. 3 Gründe: Zuständigkeit: Der Gerichtsstand für Verbindlichkeiten aus Versicherungsver-

trägen richtet sich nach den Art. 26 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; Art. 46a

VVG). Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen stehen dem Versi-

cherten wahlweise der ordentliche Gerichtsstand oder sein schweizerischer Wohnsitz zur

Verfügung (Art. 28. Abs. 1 VAG). Der Kläger als Versicherter wohnt in L. Das Amtsgericht

Luzern-Land ist demnach unbestrittenermassen örtlich zuständig. Die sachliche Zustän-

digkeit ergibt sich aus § 9 lit. a ZPO.

2. Beweiserhebungen : Im Beweisverfahren wurden die aufgelegten Urkunden zu den

Akten genommen. Von der Helvetia Versicherung wurden die Schadenakten betreffend M.

A., von der Elvia Versicherung die Schadenakten betreffend A. G. Der Kläger wurde auf-

gefordert, Angaben über den Käufer, den Kaufvertrag und Zahlungsquittungen betreffend

die Veräusserung des Mercedes zu edieren; er liess indes mitteilen, nicht im Besitze von

schriftlichen Unterlagen zu sein. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich, da sie, wie

sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht geeignet wären, den Pro-

zessausgang zu beeinflussen.

Nicht berücksichtigt werden kann die vom Kläger mit Eingabe vom 7.3.2000 zu den

Akten gegebene Urkunde, die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf

vom 23.2.2000 in der Strafuntersuchung gegen den Kläger wegen Versicherungsbetrugs,

da sie nach der Eröffnung des Urteils eingereicht wurde (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der

Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 207 ZPO). Im Übrigen bindet eine Freisprechung durch

das Strafgericht und erst recht eine Einstellungsverfügung den Zivilrichter ohnehin nicht

(Art. 53 Abs. 1 OR; Brehm, Berner Komm., N 16 zu Art. 53 OR).

Forderung: Unbestrittenermassen bestand zwischen den Parteien ein Motor-

fahrzeugversicherungsvertrag für das Fahrzeug Audi 100 2.8 E V6 Quattro, welcher auch

eine Teilkaskoversicherung umfasste. Diese bot unter anderem Versicherungsschutz für

Totalverlust des Fahrzeuges durch Diebstahl. Die Beklagte weigert sich, dem Kläger eine

Versicherungsleistung auszurichten, weil dieser seinen Anspruch weder glaubhaft ge-

macht noch bewiesen habe. Zu prüfen ist vorab, wer welche Tatsachen zu beweisen bzw.

den Nachteil allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und welche Anforderungen an den

jeweiligen Beweis zu stellen sind.

Beweislast/Beweiserleichterungen: Gemäss Art. 8 ZGB obliegt dem Versiche-

rungsnehmer die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls, konkret des Fahr-

zeugdiebstahls. Grundsätzlich wird es bei Unmöglichkeit des direkten Beweises im Versi-

cherungsrecht als genügend erachtet, wenn der Versicherungsnehmer eine überwiegende

Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs

dartun kann. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl glaubhaft machen. Nicht ge-

nügend ist die blosse Behauptung des Versicherungsnehmers, die Sache sei ihm abhan-

den gekommen. Vielmehr muss er konkrete Angaben über die Umstände machen, unter

denen sich der Diebstahl zugetragen haben soll. Kann er in diesem Sinn beweisen, dass

das als gestohlen gemeldete Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem be-

stimmten Ort abgestellt wurde und sich beim nächsten Nachsehen nicht mehr dort befand,

so hat er den von ihm zu fordernden Nachweis des Diebstahls grundsätzlich erbracht. Es

ist nun am Versicherer, solche Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, mit denen er-

hebliche Zweifel an der Diebstahlsvariante geweckt werden können. Gelingt das dem Ver-

sicherer, genügt die blosse Darstellung des äusseren Ablaufs durch den Versicherungs-

nehmer nicht mehr, weil dann auch andere Varianten als die vom Versicherungsnehmer

behauptete möglich erscheinen. Sind also Tatsachen erstellt, welche solche Zweifel be-

gründen, muss der Versicherungsnehmer demnach den strikten Beweis erbringen (Ni-

quille-Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, insbesondere der Beweis

des Fahrzeugdiebstahls, in: Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung

1997, S. 232 f., mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtssprechung).

E. 4 Das äussere Bild des Diebstahls ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer oder ein

anderer Berechtigter das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten

Ort abgestellt hat und sich dieses beim nächsten Nachsehen nicht mehr dort befand. Al-

les, was darüber hinausgeht, gehört nicht zum Beweisthema des Versicherungsnehmers

auf dieser ersten Stufe. Vom Beweisthema zu unterscheiden ist die Frage, wie der Versi-

cherungsnehmer den Beweis führen kann. Genügend ist die glaubhafte Darstellung - das

heisst, das behauptete Geschehen darf nicht als solches unwahrscheinlich sein - durch

einen glaubwürdigen Versicherungsnehmer, also Glaubhaftigkeit des Geschehens und

Glaubwürdigkeit der Person. Eine glaubhafte Schilderung des äusseren Ablaufs setzt vor-

aus, dass diese nicht in sich widersprüchlich ist. Ausserdem muss sie genügend substan-

tiiert sein. Es wird ein gewisses Mass an konkreten Anhaltspunkten verlangt, die überprüft

werden können. Kann der Versicherungsnehmer keine objektiven Beweise anbieten, so ist

seine Glaubwürdigkeit entscheidend. Die dem Versicherungsnehmer gewährte Beweiser-

leichterung ist letztlich nichts anderes als eine Glaubwürdigkeitsvermutung: Den Angaben

des Versicherungsnehmers wird - unter der Voraussetzung einer im Übrigen glaubhaften

Schilderung und vorbehältlich des Gegenbeweises durch den Versicherer - hinreichender

Beweiswert zuerkannt. Die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers wird also

vorerst unterstellt. Wurde der Hauptbeweis mit Hilfe der Glaubwürdigkeitsvermutung ge-

führt, so muss der Gegenbeweis gelingen, wenn der Versicherer die Glaubwürdigkeit des

Versicherungsnehmers erschüttern kann. Dabei dürfen nicht nur Tatsachen berücksichtigt

werden, die im direkten Zusammenhang mit dem behaupteten Diebstahlsgeschehen ste-

hen, sondern auch Tatsachen mit nur mittelbarem Bezug zum umstrittenen Versiche-

rungsfall. Mit dem Gegenbeweis sollen jene Tatsachen bewiesen werden, die den Versi-

cherungsnehmer einer Gruppe von Personen zuordnen, bei der das Risiko von Lügen zur

Erlangung ungerechtfertigter Vermögensvorteile signifikant hoch ist. Es dürfen somit auch

mittelbare Indizien bezüglich der Glaubwürdigkeit herangezogen werden. Ausgangspunkt

muss aber das Verhalten des Versicherungsnehmers bleiben. Welche Tatsachen ausrei-

chen, um zumindest ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit zu begründen, lässt sich

generell nicht sagen. Allenfalls kann ein einzelnes besonders gewichtiges Indiz genügen;

in einem Fall können mehrere für sich allein weniger starke Anhaltspunkte im Zusammen-

hang dazu führen, dass Glaubwürdigkeit nicht mehr anzunehmen ist. Der Beweis der Un-

glaubwürdigkeit muss sich auf bewiesene Tatsachen abstützen; blosse Zweifel und Unge-

reimtheiten genügen nicht. Solche Tatsachen müssen aber nicht die Unglaubwürdigkeit

strikte beweisen; es genügt auch hier angesichts des für den Gegenbeweis des Versiche-

rers geltenden Beweismasses, dass sich aus diesen bewiesenen Tatsachen erhebliche

Zweifel an der Glaubwürdigkeit ergeben. Auch im Prozess wechselnde Angaben oder all-

gemein unterschiedliche Angaben im Verlauf der Zeit deuten auf die Unglaubwürdigkeit

des Versicherungsnehmers hin (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 239 ff., mit Hinweisen).

Äusseres Bild des Diebstahls: Der Kläger zeigte den Diebstahl seines Audi am

3.10.1997 auf dem Polizeiposten R. an. Er habe sein Auto am Vorabend um 20.00 Uhr

auf dem Innenhof des Schulhauses M. in L. abgestellt und sich anschliessend in seine

Wohnung an der M.-strasse .. begeben, welche sich ganz in der Nähe befinde. Als er am

Morgen um 09.30 Uhr mit dem Auto habe Kommissionen erledigen gehen wollen, habe er

festgestellt, dass der Wagen nicht mehr dort sei. Trotz des Fehlens objektiver Beweise ist

das äussere Bild des Diebstahls aufgrund dieser Angaben somit vorderhand als gegeben

zu betrachten. Zu prüfen bleibt, ob es der Beklagten gelingt, diese Glaubwürdigkeitsver-

mutung zu erschüttern.

Glaubhaftigkeit des Geschehens/Glaubwürdigkeit der Person: Nach der Auffassung der

Beklagten sprechen eine ganze Reihe von Indizien gegen den Eintritt eines versicherten

Ereignisses. Deren Vorliegen hat sie nach dem Gesagten zu beweisen.

Totalschaden: Die Beklagte behauptet, der vorherige Halter des Audi, M. A., sei mit

diesem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt gewesen, wobei es Totalschaden erlitten ha-

be. Die Helvetia Versicherung habe M. A. nach Abzug des Wrackwertes von Fr. 3'500.--

E. 5 noch mit einem Betrag von Fr. 10'250.-- entschädigt. Der Kläger wendet ein, ihm sei einzig

bekannt gewesen, dass vor der Übergabe des Fahrzeugs an ihn noch Reparaturen aus-

geführt werden mussten, nicht aber, dass der Audi einen Totalschaden erlitten hatte. Als

Berufschauffeur sei er sachkundig. Bei einer Besichtigung im Rahmen des Kaufs habe er

sich davon überzeugen können, dass sich der Audi in einem guten Zustand befinde.

M. A. hatte mit dem Audi am 11.1.1997 einen Unfall; das Fahrzeug erlitt dabei Total-

schaden. M. A. wurde von den Helvetia Patria Versicherungen nach Abzug des Wrack-

wertes von Fr. 3'500.-- und des vertraglichen Selbstbehalts von Fr. 1'000.-- mit Fr.

10'250.—entschädigt. Damit gelingt der Beklagten der Nachweis des erlittenen Totalscha-

dens und des daraus resultierenden Wrackwerts von Fr. 3'500.--. Dass der Kläger als ge-

mäss eigenen Angaben Sachkundiger die massiven Beschädigungen und/oder die vorge-

nommenen Reparaturen nicht bemerkt und das Angebot vielmehr als attraktiv betrachtet

haben will, ist nicht glaubwürdig.

Fahrzeugwert/Kaufpreis: Die Beklagte macht geltend, angeblich habe J. I. den Audi in

der Folge repariert. Seltsamerweise solle das Fahrzeug, welches vor dem Totalschaden

einen Zeitwert von Fr. 13'750.-- aufgewiesen habe, danach plötzlich einen Kaufpreis von

Fr. 18'000.-- gerechtfertigt haben, was schlichtweg unmöglich sei. J. I. habe im gegen ihn

hängigen Strafverfahren den geltend gemachten Verkaufspreis von Fr. 18'000.-- nicht an-

nähernd belegen können. Es bestehe der Verdacht, dass das Fahrzeug nur notdürftig re-

pariert worden sei, damit es wieder habe eingelöst werden können. Der Kläger fährt dazu

aus, dass er das Angebot als angemessen betrachtet habe, was sich problemlos objekti-

vieren lasse. Gemäss Eurotax habe der Wert des Audi Fr. 16'100.-- betragen. Daneben

sei noch Zusatzausrästung für Schiebe-/Hebedach und Metallic-Lackierung im Gesamt-

betrag von Fr. 2'480.-- zu berücksichtigen. Die Festlegung des Kaufpreises bei Fr.

18'000.-- sei somit ohne weiteres nachvollziehbar.

M. A. hat den Audi am 9.1.1996 für Fr. 14'750.— erworben. Nach dem Totalschaden

vom 11.1.1997 belief sich der Wrackwert des Fahrzeuges wie erwähnt auf Fr. 3'500.--. M.

A. hat nach eigenen Angaben gegenüber der Polizei den massiv beschädigten Wagen für

Fr. 5'500.-- seinem Kollegen J. I. weiterverkauft. Dieser habe ihn selber repariert oder re-

parieren lassen, so dass er wieder wie neu ausgesehen habe. J. I. bestätigte im Rahmen

der gegen ihn angehobenen Strafuntersuchung diese Aussagen; den Kaufpreis bezifferte

er auf gegen Fr. 5'000.--. Das Fahrzeug sei u.a. neu gespritzt worden und habe danach

einen Wert von über Fr. 17'000.-- aufgewiesen. Auch Garagist K. C. und Carossier/Maler

M. F., welche am Audi von J. I. Arbeiten ausgeführt haben wollen, schätzten den Wert

dieses Autos im Untersuchungsverfahren auf gegen Fr. 18'000.--. Demgegenüber kom-

men die Fahrzeugbewertungen durch den Autoexpertendienst der Beklagten zu ganz an-

deren Ergebnissen: Danach hat der Wiederbeschaffungs- -bzw. Zeitwert des Audi per

8.3.1997, dem vom Kläger angegebenen Tag der ersten Ratenzahlung für das Fahrzeug

an J. I., Fr. 14'650.-- betragen; auf den Zeitpunkt des Diebstahls berechnet ermittelte der

Experte einen Wiederbeschaffungs- bzw. Zeitwert von aufgerundet Fr. 13'900.--. Bei bei-

den Berechnungen wurde Sonderausrüstung im Betrag von Fr. 2'480.-- berücksichtigt.

Irrtümlicherweise hat der Experte eine zu tiefe Fahrleistung angenommen; er ist von

136'000 km ausgegangen, was der Angabe des Klägers bei der Polizei entspricht. Tat-

sächlich wies das Fahrzeug aber schon im Januar 1997, also bevor es vom Kläger erwor-

ben wurde, einen Kilometerstand von 162'950 auf. Schliesslich beziehen sich beide Zah-

len auf ein Fahrzeug in tadellosem Zustand, ohne Vorschäden. Die vom Kläger aufgelegte

Eurotaxtabelle weist bei einem Kilometerstand von 94'950 einen Wert von Fr. 16'100. –

aus.

Daraus ergibt sich erstens, dass die Zweifel der Beklagten an einem Fahrzeugwert von

Fr. 18'000.-- nach erlittenem Totalschaden und offenbar ausgeführten, aber nicht weiter

belegten Reparaturen begründet sind. Der Kläger hat keine Reparaturbelege, wie sie übli-

cherweise einem Fahrzeugkäufer ausgehändigt werden, aufgelegt. Zweitens hätte nicht

einmal ein unfallfreies Fahrzeug bei einer Laufleistung von rund 163'000 km einen Wert

von Fr. 18'000.-- aufgewiesen. Drittens ist festzustellen, dass der Kläger bezüglich Lauf

E. 6 leistung gegenüber der Polizei und der Versicherung falsche Angaben gemacht hat. Diese

nachgewiesenen Umstände sprechen gegen seine Glaubwürdigkeit bzw. gegen die

Glaubwürdigkeit seiner Darstellungen.

Kauf/Verkauf des Mercedes: Die Beklagte bringt vor, dass der Kläger am 28.1.1997, al-

so bloss ca. zwei Monate vor der Einlösung des Audi einen Versicherungsantrag für einen

Mercedes C 280, 1. Inverkehrssetzung 11.1993, gestellt habe. Es leuchte nicht ein, war-

um der Kläger den Kauf des Audi nicht mit dem Verkauf des Mercedes finanziert habe, wo

er doch über das Geld für den Audi nicht verfügt und der Verkäufer J. I. mit Fahrzeugen

gehandelt habe. Darüber hinaus sei genau dieser Mercedes am 29.4.1997 von J. I. ein-

gelöst worden sei. Es stelle sich die Frage, warum der Kläger für den Kauf des Audi einen

teuren Kredit aufgenommen habe, wenn er doch den Mercedes wenige Wochen später

gleichwohl J. I. überlassen bzw. verkauft habe. Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt,

dass diese Ereignisse mit dem Diebstahl nichts zu tun hätten und unbeachtlich seien. Er

habe den erworbenen Mercedes aus finanziellen Gründen nach kurzer Zeit wieder veräu-

ssern müssen. Dieses Geschäft sei vor dem Erwerb des Audi abgeschlossen worden. Die

näheren Umstände der Immatrikulation des Mereedes auf J. I. seien ihm nicht bekannt.

Belegt ist, dass der Kläger am 29.1.1997 einen Versicherungsantrag für einen Merce-

des Benz C 280 gestellt hat. Dieser Wagen ist dann vom Kläger auf J. I. übergegangen;

die Immatrikulation auf den Namen des Letztgenannten erfolgte am 29.4.1997. Nachdem

der Kläger, wie erwähnt, noch in seiner Replik ausfführen liess, der Mercedes-Verkauf sei

vor dem Audi-Kauf abgeschlossen worden, und er wisse nicht, wie der Mercedes zu J. I.

gelangt sei, und er auf die gerichtliche Editionsaufforderung betreffend Angaben über

Käufer, Vertrag und Quittung des Mercedes-Verkaufs mitteilen liess, er sei diesbezüglich

nicht im Besitze von Unterlagen, führte er anlässlich der Instruktionsverhandlung vom

6.12.1999 aus, dass er den Mercedes ca. im Februar oder März 1997 an J. I. verkauft ha-

be. Er habe Fr. 34'000.-- erhalten. Im Gegenzug, jedoch nicht am gleichen Tag, habe ihm

J. I. den Audi übertragen. Die Differenz der Kaufpreise sei bar geleistet worden. Dieser

Darstellungsweise schloss sich im Rahmen der Stellungnahmen zum Beweisergebnis

auch sein neuer Rechtsvertreter an.

Bereits wechselnde Angaben im Prozess oder allgemein unterschiedliche Angaben im

Verlauf der Zeit deuten auf die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers hin. Mit sei-

ner neuen Behauptung hat der Kläger vorliegend darüber hinaus seinen bisherigen Aus-

führungen und Beweisführungen jegliche Grundlage entzogen. Es ist davon auszugehen,

dass er nicht, wie ursprünglich behauptet, Fr. 18'000.-- an J. I. bezahlte, sondern vielmehr

von diesem Fr. 16'000.-- erhielt (Fr. 34'000.-- abzüglich Fr. 18'000.--). Die ursprünglich als

Beleg für die Bezahlung des Kaufpreises für den Audi aufgelegten Quittungen vom

8.3.1997 über Fr. 8'000.-- und vom 5.4.1997 über Fr. 10'000.-- sind unter diesen Umstän-

den offensichtlich zu Täuschungszwecken ausgestellt bzw. eingereicht worden. Dem ent-

spricht auch, dass die eine Quittung nachweislich als Unterlage bei der Niederschrift der

anderen diente, d.h. beide Quittungen im gleichen Quittungsblock nacheinander nieder-

geschrieben wurden. Auch die ursprünglichen Darstellungen des Klägers betreffend Kre-

ditaufnahme für den Audi-Kauf bzw. generell betreffend dessen Finanzierung sind auf-

grund seiner neuen Version schlechthin nicht mehr nachvollziehbar. Gegenüber der Poli-

zei hatte er nämlich noch erklärt, dass er den Kaufpreis für den Audi von Fr. 18'000.-- in

zwei Raten bezahlt habe und dafür einen Kredit habe aufnehmen müssen, wo ausgeführt

wird, der Kläger habe in der Tat im Hinblick auf die Wiederanschaffung eines Fahrzeugs

das Kreditverhältnis erhöht).

Aufgrund dieser Umstände ist die Glaubwürdigkeit des Klägers mehr als nur in Frage

zu stellen, und es werden unüberwindliche Zweifel an seinen Darstellungen geweckt.

Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, die ursprüngliche Darstellung des Klägers

sei massgeblich, so würden weiter folgende Umstände gegen seine Glaubwürdigkeit bzw.

diejenige seiner Ausführungen sprechen:

Kaufpreisfinanzierung: Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe am 11.2.1997 ei-

nen Kredit in der Höhe von Fr. 23'040.-- bei der Bank A. aufgenommen. Aus dem Kredit

E. 7 vertrag gehe aber hervor, dass davon ein Betrag von Fr. 14'040.-- auf ein anderes bereits

bestehendes Kreditkonto bei der Bank A. überwiesen worden sei. Dies bedeute, dass

durch den neuen Kredit ein alter abgelöst und aufgestockt worden sei. Dem Kläger seien

also nur Fr. 9'000.-- ausbezahlt worden. Es sei aussergewöhnlich, dass jemand einen zu

13,75% verzinslichen Kredit aufstocke und sich sofort ausbezahlen lasse, wenn er das

Geld erst rund einen Monat später für eine Anzahlung von Fr. 8'000.-- benötige. Zudem

hätten ihm auch nach dem Bezug von Fr. 6'000.-- vom 26.3.1997 ab seinem Lohnkonto

noch immer Fr. 3'000.-- des Kaufpreises gefehlt, abgesehen davon, dass er mit dem ver-

blieb enen Restsaldo von Fr. 1'582.35 die jeweils Ende Monat anstehenden Rechnungen

unmöglich habe begleichen können, nachdem allein schon der Kredit habe mit monatlich

Fr. 1'232.05 amortisiert werden müssen. Der Kläger hält die beklagtischen Vorbringen für

nicht sachbezüglich. Wie er den Kauf des Audi finanziert habe, sei seine Sache.

Der Kläger hat am 11.2.1997 mit der Bank A. einen Kreditvertrag abgeschlossen. Die

Bank hat ihm ein zu 13,75% verzinsliches und in 21 monatlichen Raten von minimal Fr.

l'232.05 rückzahlbares Darlehen von Fr. 23'040.-- gewährt. Davon wurden Fr. 14'040.--

einem anderen Konto bei derselben Bank gutgeschrieben und Fr. 9'000.-- dem Kläger

ausbezahlt.. Am 26.3.1997 hat er von seinem Lohnkonto Fr. 6'000.-- bezogen; die Re-

stanz betrug Fr. 1'582.53. Damit hat die Beklagte grundsätzlich nachgewiesen, dass dem

Kläger zur Bezahlung der Fr. 18'000.-- nicht genügend Mittel zur Verfügung standen.

Selbst wenn die ausgewiesenen Bezüge vollumfänglich hätten zur Kaufpreisfinanzierung

verwendet werden können und die neben der Kreditamortisation anfallenden Ausgaben

anderweitig hätten bestritten werden können, hätten dem Kläger von den Fr. 18'000.--

noch immerhin Fr. 3'000.-- gefehlt. Die vagen Einwände des Klägers betreffend Spar-

strumpf, anderen Konti und Unterstützung durch Verwandte blieben unbewiesen und sind

nicht geeignet, die auch diesbezüglich konkretisierten Zweifel an der Glaubwürdigkeit sei-

ner Person und seiner Darstellung zu beseitigen.

Zeitverhältnisse: Die Beklagte macht geltend, die Krediterhöhung vom 11.3.1997 habe

unmöglich für den Audi-Kauf gedacht gewesen sein können. Einerseits sei es ungewöhn-

lich, sich einen zu 13,75 % verzinslichen Kredit einen Monat vor dem Kauf auszahlen zu

lassen, und andererseits habe er zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme noch nichts vom Au-

di-Kauf wissen können, da ihm dieses Fahrzeug von J. I. erst vor Ostern, d.h. dem

30.3.1997, offeriert worden sei. Auch der Bezug der Fr. 6'000.-- stimme mit keinem der

Zahlungstermine gemäss den aufgelegten Quittungen überein. Die erste Quittung vom

8.3.1997 sei zudem lange vor Ostern ausgestellt worden; damals sei das Fahrzeug noch

gar nicht repariert gewesen. Der Kläger wendet ein, die beklagtischen Vorbringen stellten

haltlose Unterstellungen und Mutmassungen dar.

Die Darstellung der Beklagten, J. I. habe angegeben, dem Kläger den Audi vor Ostern

1997, d.h. 30.3.1997, offeriert zu haben, blieb seitens des Klägers unbestritten (mit Hin-

weis auf das Einvemahmeprotokoll). Auch bezüglich der Zeitverhältnisse gelingt der Be-

klagten der Nachweis zahlreicher Ungereimtheiten: Zu Recht brachte sie vor, dass es

seltsam anmutet, wenn der Kläger (gemäss seiner ursprünglichen Darstellung) behauptet,

zwei Monate vor dem Audi einen Mercedes gekauft, diesen aber - obwohl er das Geld für

den Audi zugegebenermassen nicht hatte und der Verkäufer J. I. mit Fahrzeugen handelte

- nicht zur Finanzierung des Audi eingetauscht zu haben, um den Mercedes kaum einen

Monat nach Übernahme des Audi gleichwohl I. zu überlassen bzw. an diesen zu ver-

kaufen. Es stellt sich tatsächlich die Frage, weshalb der Kläger für den Kauf des Audi ei-

nen teuren Kredit aufnehmen sollte, wenn er nur kurze Zeit später den Mercedes sowieso

an J. I. übertrug. Der Kreditvertrag, welcher nach Angaben des Klägers im Hinblick auf

den Kauf des Audi abgeschlossen wurde, datiert vom 11.2.1997, das den Totalschaden

am Audi feststellende Gutachten des Expertenbüros S. vom 7.2.1997, wobei die Besichti-

gung durch den Experten am 28.1.1997 stattgefunden hatte. Die Entschädigungsverein-

barung wurde von der Helvetia Versicherung am 13.2.1997 und von M. A. am 6.3.1997

unterzeichnet. Es ist daher völlig unwahrscheinlich, dass der Kläger, welcher sich als

sachkundig bezeichnet, vor dem 11.2.1997 das Auto besichtigte und sich bei dieser Gele

E. 8 genheit davon überzeugte, dass vor der Übergabe zwar noch Reparaturen ausgeführt

werden mussten, sich der Audi ansonsten aber in einem guten Zustand befand. Der Audi

war zu diesem Zeitpunkt mit Sicherheit noch nicht repariert, weshalb der Kläger den To-

talschaden hätte erkennen müssen. Ferner war das Fahrzeug auch noch nicht bei J. I.,

von welchem es dem Kläger angeboten wurde. Letzterer hat den Kredit vom 11.2.1997

also nicht wie behauptet für den Kauf des Audi aufgenommen. Erstellt ist auch, dass we-

der das Datum der Kreditaufnahme noch der Bezug ab dem Lohnkonto nur annähernd mit

einem der (angeblichen) Zahlungstermine korrespondiert. Die erste (angebliche) Rate

wurde überdies lange vor Ostern bezahlt.

Auch die zahlreichen nachgewiesenen Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht sprechen

gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers und dessen Darstellungen.

Quittungen: Die Beklagte macht geltend, es existiere kein schriftlicher Kaufvertrag,

sondern es bestünden lediglich zwei Quittungen für die beiden Teilzahlungen vom 8.3.

und 5.4.1997. Deshalb müsste in der ersten Quittung der Gesamtkaufpreis oder die noch

ausstehende Zahlung vermerkt sein. Es sei aber bloss ein Vermerk Anzahlung gemacht

worden. Demzufolge sei die erste Quittung für den Verkäufer weitgehend nutzlos als Si-

cherheit hinsichtlich Kaufpreis, Restzahlung usw. Unüblich sei ausserdem, dass unter

Landsleuten Belege in einer Fremdsprache (Deutsch) verfasst würden. Es gebe dafür nur

eine Erklärung: Die Belege sollten von den sich wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten

dafür Interessierenden (Polizei, Versicherung usw.) verstanden werden können. Es beste-

he der Verdacht, dass die beiden Quittungen vom 8.3. und 5.4.1997 gleichzeitig niederge-

schrieben worden seien. Die Kantonspolizei Zürich habe festgestellt, dass die Quittung

vom 5.4.1997 als Unterlage bei der Niederschrift der Quittung vom 8.3.1997 gedient habe,

was heisse, dass die Quittungen unmittelbar nacheinander erstellt worden seien. Für den

Kläger ist nicht ersichtlich, was an diesen Umständen eigenartig sein soll. Es sei einfach

nach dem Prinzip Ware gegen Geld gehandelt worden. Zum Nachweis der Bezahlung ha-

be ihm der Verkäufer Quittungen ausgestellt. Er sei Schweizer Bürger, und J. I. betreibe

nebenberuflich eine Garage in D. Unter diesen Umständen sei nicht erstaunlich, dass Ge-

schäftsunterlagen in deutscher Sprache abgefasst würden. Möglicherweise sei der Quit-

tungsblock zwischen der Ausstellung der beiden Quittungen nicht benutzt worden, was bei

einer nebenberuflich betriebenen Garage vorkommen könne.

Die Quittungen wurden von der Kantonspolizei Z. untersucht. Dabei wurde festgestellt,

dass die Quittung vom 5.4.1997 als Unterlage bei der Niederschrift der Quittung vom

8.3.1997 diente. Ob die beiden Quittungen zum gleichen Zeitpunkt erstellt worden sind,

liess sich nicht nachweisen. Abgesehen davon, dass die Quittungen vor dem Hintergrund

der späteren Darstellung des Klägers betreffend Tausch des Audi gegen den Mercedes

ohnehin als gefälscht zu betrachten sind, spricht auch die Tatsache, dass die Quittungen

irn selben Quittungsblock hintereinander ausgefüllt worden sind, obwohl zwischen den

beiden (angeblichen) Ausstellungsdaten immerhin rund ein Monat lag, gegen den Kläger

bzw. dessen Glaubwürdigkeit. Darüber hinaus ist das Fehlen eines Kaufvertrages mit An-

gaben über Spezifikationen, Gesamtpreis, Zahlungsmodalitäten, Garantiebestimmungen,

Übergang von Nutzen und Gefahr etc. über ein Fahrzeug im Wert von (angeblich) immer-

hin Fr. 18'000.-- zumindest nicht üblich.

Fahrzeugschlüssel: Dem Kläger sind gemäss eigener Darstellung beim Kauf des Audi

zwei Originalschlüssel ausgehändigt worden, welche er nach dem Diebstahl der Beklagten

übergeben habe. Die Beklagte macht geltend, dass von einem dieser Schlüssel ein Dupli-

kat gemacht worden sei, welches ihr der Kläger nicht habe auflegen können. Anlass zur

Herstellung eines Duplikats bestehe normalerweise nur, wenn ein Originalschlüssel fehle,

was vorliegend aber gerade nicht der Fall sei. Der Kläger wendet ein, von der Anfertigung

eines Duplikats wisse er nichts; jedenfalls habe er nie ein solches machen lassen oder

besessen.

M. A. sagte gegenüber der Polizei aus, dass er seinerzeit drei Schlüssel erhalten und

diese auch an J. I. weitergegeben habe. Nachschlüssel habe er nie anfertigen lassen. Der

Kläger äusserte sich im Rahmen der polizeilichen Befragung dahingehend, dass er keine

E. 9 Nachschlüssel habe anfertigen lassen. Aus dem von der Beklagten aufgelegten Schlüs-

selgutachten geht hervor, dass der Audi mit vier Schlüsseln werkseitig ausgeliefert worden

ist (mit zwei Haupt-, einem Neben- und einem Reserveschlüssel). Bei den der Beklagten

übergebenen Schlüsseln handelt es sich um die zwei Originalhauptschlüssel. Einer dieser

beiden Schlüssel ist im Kopierfräsverfahren vervielfältigt worden, was anhand von Spuren

auf dem Schlüssel festgestellt werden konnte. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass

mindestens ein Nachschlüssel existiere, welcher nicht vorliege. Die Kopierspur werde von

Gebrauchsspuren überlagert, woraus abgeleitet werden könne, dass der Schlüssel nach

dem Kopiervorgang noch mehrere hundert Mal benutzt worden sei.

Die bewiesene Nachschlüsselherstellung ist unter anderem dann relevant, wenn, wie

vorliegend, ausserdem konkrete Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Versiche-

rungsnehmers bewiesen worden sind (vgl. Niquille-Eberle, a.a.O., S. 243). Zwar ist der

kopierte Schlüssel von zahlreichen Gebrauchsspuren überlagert, so dass nicht anzuneh-

men ist, dass der Nachschlüssel erst kurz vor dem (angeblichen) Diebstahl angefertigt

worden ist. Unüblich ist indes, dass die Originalschlüssel vollständig vorhanden sind,

trotzdem nachgewiesenermassen ein Duplikat hergestellt wurde und dieser Nachschlüssel

fehlt. Da der Vorbesitzer M. A. gemäss seinen Angaben beim Verkauf drei Schlüssel ab-

lieferte, ist nicht auszuschliessen, dass der Kläger auch drei Schlüssel, nämlich die beiden

Originale und das Duplikat, erhielt oder zumindest wusste, dass der Verkäufer J. I. das

Duplikat noch besass.

Weitere Indizien: Zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

dürfen nicht nur Tatsachen berücksichtigt werden, die im direkten Zusammenhang mit

dem behaupteten Diebstahlgeschehen stehen, sondern auch Tatsachen mit nur mittelba-

rem Bezug zum umstrittenen Versicherungsfall (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 245).

Der Vertragspartner des Klägers betreffend Audi und Mercedes, J. I., ist nachgewiese-

nennassen involviert in Versicherungsbetrüge und Urkundenfälschungen im Zusammen-

hang mit Motorfahrzeugen. In den meisten Fällen wurden angebliche Kollisionen gemel-

det, die sich immer zwischen Landsleuten ereignet haben sollen, die zumeist alte, zum

Teil für den Export bestimmte Fahrzeuge lenkten. Die bezeichneten Unfallzeugen waren

in der Regel ebenfalls Landsleute. Die Unfallbeteiligten rekrutierten sich immer aus dem

gleichen Personenkreis. J. I. ist geständig, absichtliche Kollisionen verursacht zu haben,

um Versicherungsentschädigungen zu kassieren. Gleiches gilt auch für den Schwager

und Arbeitskollegen des Klägers, A. T. Gemäss seitens des Klägers unbestritten geblie-

benen Angaben der Beklagten fand eine dieser Kollisionen zwischen J. I. und A. G. aus E.

statt. Es handelte sich dabei um einen der Fälle, bei denen ein Fahrzeug, das zuvor einen

Totalschaden erlitten hatte, notdürftig repariert wurde, wieder einen (absichtlich herbeige-

führten) Unfall erlitt, und man sich die Schadenssumme von der Versicherung auszahlen

liess. Auch gegen L. G., den Ehemann von A. G., der jeweils mit A. T. zu-

sammenarbeitete, ist ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet worden.

Zwar handelt es sich bei A. G. offenbar nicht um die Schwester des Kläger, doch sind

immerhin Personen aus seinem direkten Umfeld, nämlich sein Schwager und sein Ver-

tragspartner I., erstelltermassen massiv in Versicherungsbetrügereien verstrickt, was

ebenfalls nicht für die Glaubwürdigkeit der klägerischen Darstellungen, namentlich hin-

sichtlich der Handlungen von I. im vorliegenden Fall, spricht.

Zusammenfassend hat die Beklagte das Vorliegen zahlreicher Tatsachen nach-

gewiesen, durch die die Glaubwürdigkeit des Klägers mehr als nur in Frage gestellt und

unüberwindliche Zweifel an dessen Darstellungen geweckt werden. Daran vermag auch

der Umstand, dass der Kläger das schweizerische Bürgerrecht besitzt, gut beleumundet

und nicht vorbestraft ist, nichts zu ändern. Insbesondere durch die spätere Darstellung

hinsichtlich der Finanzierung des Audi, die der ursprünglichen Darstellung diametral wi-

derspricht und ihr jegliche Grundlage entzog, hat sich der Kläger selber völlig unglaubwür-

dig gemacht. Der Feststellung des beklagtischen Rechtsvertreters, noch nie einen Fall

E. 10 erlebt zu haben, bei dem von A bis Z das hinterste und letzte Stück nicht zusammenpas- se, bleibt nichts hinzuzufügen. Den vor diesem Hintergrund erforderlichen vollen Beweis des versicherten Ereignisses, d.h. des Fahrzeugdiebstahls, hat der Kläger unbestrittenermassen nicht erbracht, weshalb die Klage abzuweisen ist. Kosten: Die Prozesskosten werden dem vollumfänglich unterliegenden Kläger auferlegt (§ 119 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 7 KoV auf Fr. 1'600.-- festge- setzt. Die Kostennote des beklagtischen Rechtsvertreters wird unter Würdigung der Be- deutung der Sache für die Parteien, der Schwierigkeit der Sache, des Umfangs und der Art der Bemühungen sowie des Zeitaufwands im Umfang von Fr. 4'000.-- zuzüglich Fr. 267.50 Auslagen und 7,5% Mehrwertsteuer genehmigt (§§ 48 Abs. 1 und 52 Abs. 1 KoV). R e c h t s s p r u c h

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten betragen Fr. 1'600.--. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der Kläger hat dem Amtsgericht Luzem-Land noch Fr. 200.-- zu bezahlen. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'587.55 (inkl. Fr. 267.50 Auslagen und Fr. 320.05 MWSt) zu bezahlen.
  3. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appellati- onserklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzem einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegen- partei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechtssprachs enthal- ten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien zugestellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt672000.doc Amtsgericht Luzern-Land, 13. Januar 2000, G. c. Allianz Versicherung (Schweiz) AG, Zürich Tatbestand: Zwischen den Parteien bestand ein Motorfahrzeugversicherungsvertrag für einen Audi 100 2.8 E V6 Quattro. Dieser Vertrag beinhaltete auch eine Teilkaskoversi- cherung, welche Versicherungsschutz bot für Fahrzeugdiebstahl. Mit Klage vom 5.2.1999 beantragte der Kläger, damals noch vertreten durch Rechts- anwalt K. B. in L., die Beklagte habe ihm Fr. 17'800.-- nebst Zins zu 5% seit 1.1.1998 zu bezahlen. Zur Begründung brachte er vor, im März 1997 von Jozo Ivankovic einen Audi 100 2.8 E V6 Quattro gekauft und dafür in zwei Raten à Fr. 8'000.-- und à Fr. 10'000.-- ei- nen Kaufpreis von total Fr. 18'000.-- bezahlt zu haben. Am 24.3.1997 seien die Immatri- kulation und der Versicherungsschutz erfolgt. In der Nacht vom 2./3.10.1997 sei ihm das Fahrzeug gestohlen worden. Er habe den Diebstahl unverzüglich bei der Beklagten an- gemeldet und die versicherte Leistung verlangt. Ohne sich genau zu erklären, habe die Beklagte die Ausrichtung der geschuldeten Versicherungsleistung bisher verweigert. Nach Abzug des Selbstbehaltes von Fr. 200.-- betrage diese Fr. 17'800.--. Noch im Jahre 1997 habe er die Beklagte mehrmals zur Zahlung aufgefordert bzw. gemahnt. Sicherlich ab 1.

1. 1998 sei darum auch Verzugszins zu 5% geschuldet. Mit Klageantwort vom 23.4.1999 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abwei- sung der Klage. Zur Begründung machte sie zusammengefasst was folgt geltend: Der Kläger könne den rechtsgenüglichen Nachweis für das Vorliegen eines Diebstahls nicht erbringen. Er behaupte zwar den Erwerb des Audi, eine nähere Überprüfung führe jedoch zwangsläufig zum Schluss, dass er gar nie die finanziellen Möglichkeiten gehabt habe, Fr. 18'000.-- für dieses Fahrzeug zu bezahlen. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel dar- an, dass jemals ein Kaufpreis von Fr. 18'000.-- bezahlt worden sei. Der Vorbesitzer des Fahrzeugs, M. A., sei von der Helvetia Versicherung nach einem Totalschaden unter Ab- zug des Wrackwertes von Fr. 3'500.-- noch mit Fr. 10'250.-- entschädigt worden. In der Folge solle J. I. das Fahrzeug repariert haben. Es sei unmöglich, dass das notdürftig repa- rierte Fahrzeug, das vor dem Totalschaden einen Zeitwert von ca. Fr. 13'750.-- aufgewie- sen habe, nach dem Totalschaden einen Verkaufswert von Fr. 18'000.-- gehabt habe. Der Kläger habe kurz vor dem angeblichen Kauf des Audi einen Mercedes gekauft. Es sei seltsam, dass er den Kauf des Audi nicht wenigstens mit dem Verkauf des Mercedes fi- nanziert habe, sondern einen teuren Kredit aufgenommen habe. Der Verkäufer des Audi, J. I., habe am 29.4.1997 seltsamerweise genau diesen Mercedes eingelöst, ohne dass ihm der Mercedes zuvor im Tausch gegen den Audi übertragen worden wäre. Der Kläger habe zwar einen neuen Kredit aufgenommen, doch seien ihm nach der Ablösung und Aufstockung eines alten Kredits für den Kauf des Audis nur noch Fr. 9'000.-- geblieben. Zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme habe er überdies noch gar nichts vom Kauf des Audis gewusst haben können, da ihm dieses erst rund einen Monat später offeriert worden sei. Ein Bezug des Klägers von Fr. 6'000.-- ab seinem Lohnkonto stimme mit keinem Termin der beiden Ratenzahlungen überein; zudem sei dieser Betrag wohl nicht für den Kauf des Audis, sondern für laufende Haushaltsrechnungen verwendet worden, für die ansonsten keine Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Selbst wenn der Kredit von Fr. 9'000.-- und der Bezug von Fr. 6'000.-- für den Fahrzeugkauf verwendet worden wären, verbleibe ge- genüber dem angeblichen Kaufpreis noch immer ein Fehlbetrag von Fr. 3'000.--. Im Wei- teren existiere kein schriftlicher Kaufvertrag, sondern nur zwei Quittungen, die keinerlei Hinweise auf einen Vertrag, den Gesamtkaufpreis, eine Garantie, das Übergabedatum usw. enthielten. Zwar habe nicht nachgewiesen werden können, dass die beiden Quittun- gen vom 8.3. und 5.4.1997 gleichzeitig ausgestellt worden seien, doch sei immerhin fest- gestellt worden, dass die eine Quittung als Unterlage bei der Niederschrift der anderen gedient habe, die beiden Quittungen also unmittelbar nacheinander erstellt worden seien.

2 Weiter stehe fest, dass einer der beiden Originalschlüssel des Fahrzeugs kopiert worden sei. Seltsamerweise fehle heute keines der Originale, sondern das Duplikat. Auch bezüg- lich dem zeitlichen Zusammenhang bestünden Ungereimtheiten. Im gegen ihn hängigen Strafverfahren habe J. I. geltend gemacht, dem Kläger den Audi vor Ostern 1997 offeriert zu haben. Die erste Quittung vom 8.3.1997 sei indes lange vor Ostern, d.h. vor dem 30.3.1997, ausgestellt worden. Auch der vom 11.2.1997 datierende Kreditvertrag könne unmöglich im Hinblick auf diesen Autokauf abgeschlossen worden sein. Mit Replik vom 8.6.1999 hielt der Kläger an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Ergänzend machte er zusammengefasst was folgt geltend: Bezüglich seiner Glaubwürdig- keit sei darauf hinzuweisen, dass er sich seit 18 Jahren in der Schweiz aufhalte, einge- bürgert worden sei, nicht im Strafregister verzeichnet sei und einen guten Leumund ge- niesse. Es liege nichts vor, was geeignet wäre, erhebliche Zweifel am Diebstahlsereignis auszulösen. Er habe nicht gewusst, dass der Audi vor dem Kauf einen Totalschaden er- litten habe. Es sei ihm einzig bekannt gewesen, dass vor der Übergabe an ihn noch Repa- raturen hätten ausgeführt werden müssen. Als Berufschauffeur sei er sachkundig; er habe sich davon überzeugen können, dass der Audi sich in einem guten Zustand befunden ha- be. Gemäss Eurotax 1997 habe der Wert des Fahrzeugs Fr. 16'100.-- betragen, dazu kä- men vorliegend noch Fr. 2'480.-- für Zusatzausrüstung. Nachdem der Wert des Fahrzeugs zum Kaufzeitpunkt nur noch 30% des Neuwerts betragen habe, habe nach der Instand- stellung kein zu berücksichtigender Minderwert vorgelegen. Als Berufschauffeur befasse er sich auch privat intensiv mit Fahrzeugen und erziele durch den Kauf und Verkauf von Autos ab und zu einen bescheidenen Zusatzverdienst. Es sei ein lange gehegter Wunsch gewesen, einen Mercedes zu erwerben. Aus finanziellen Gründen habe er diesen nach kurzer Zeit wieder veräussern müssen. Dieses Geschäft sei vor dem Erwerb des Audi ab- geschlossen worden. Die näheren Umstände der Immatrikulation des Mercedes auf den Namen von J. I. seien ihm nicht bekannt. Wie er den Kauf des Audi finanziert habe, sei seine Sache. Den Mercedes habe er insbesondere auch deswegen wieder abstossen müssen, weil er sich beim Aufbau eines zerbombten Hauses in B. habe engagieren müs- sen. Beim Audi sei nach dem Prinzip "Ware gegen Geld" gehandelt worden; zum Nach- weis der Bezahlung des Kaufpreises seien Quittungen ausgestellt worden. Möglicherweise sei der Quittungsblock des Verkäufers zwischen der Ausstellung der beiden Quittungen nicht benutzt worden. Von der Anfertigung eines Schlüsselduplikats wisse er nichts; er habe nie ein Duplikat anfertigen lassen oder besessen. Mit Duplik vom 10.9.1999 hielt auch die Beklagte an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Ergänzend führte sie aus, der Kläger habe replikweise keines der von ihr geltend gemachten Indizien, welche sie am Vorliegen eines versicherten Ereignisses zweifeln lies- sen, widerlegen können. Vielmehr habe er sich erneut und erst recht in massive Wider- sprüche verstrickt. Gerade als Sachkundiger hätte der Kläger den Umfang der vorbestan- denen Schäden und Reparaturen erkennen müssen und einen Fahrzeugpreis, der selbst bei einem unfallfreien Auto über dem Zeitwert gelegen habe, nicht als attraktiv bezeichnen dürfen. Nach wie vor habe der Kläger nicht dargetan, weshalb er den Mercedes nicht ge- gen den Audi eingetauscht habe. Angeblich habe er den Mercedes nicht an J. I. verkauft, doch der Käufer bleibe ungenannt; dennoch sei der Mercedes später ausgerechnet in den Besitz von J. I. gelangt. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6.12.1999 führte der Kläger aus, er habe den Mercedes ca. im Februar oder März 1997 an J. I. verkauft. Er habe Fr. 34'000.-- er- halten. Im Gegenzug, aber nicht am gleichen Tag, habe er von J. I. den Audi erhalten; die Differenz der Kaufpreise sei bar geleistet worden. Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. Mit Eingaben vom 15.12.1999 und 10.1.2000 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung. Mit Eingabe vom 27.1.2000 ersuchte der Kläger innert Frist um eine vollständige Aus- fertigung des am 13.1.2000 ergangenen Urteils, welches bloss eine Kurzbegründung ent- hielt.

3 Gründe: Zuständigkeit: Der Gerichtsstand für Verbindlichkeiten aus Versicherungsver- trägen richtet sich nach den Art. 26 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; Art. 46a VVG). Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen stehen dem Versi- cherten wahlweise der ordentliche Gerichtsstand oder sein schweizerischer Wohnsitz zur Verfügung (Art. 28. Abs. 1 VAG). Der Kläger als Versicherter wohnt in L. Das Amtsgericht Luzern-Land ist demnach unbestrittenermassen örtlich zuständig. Die sachliche Zustän- digkeit ergibt sich aus § 9 lit. a ZPO.

2. Beweiserhebungen : Im Beweisverfahren wurden die aufgelegten Urkunden zu den Akten genommen. Von der Helvetia Versicherung wurden die Schadenakten betreffend M. A., von der Elvia Versicherung die Schadenakten betreffend A. G. Der Kläger wurde auf- gefordert, Angaben über den Käufer, den Kaufvertrag und Zahlungsquittungen betreffend die Veräusserung des Mercedes zu edieren; er liess indes mitteilen, nicht im Besitze von schriftlichen Unterlagen zu sein. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich, da sie, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht geeignet wären, den Pro- zessausgang zu beeinflussen. Nicht berücksichtigt werden kann die vom Kläger mit Eingabe vom 7.3.2000 zu den Akten gegebene Urkunde, die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf vom 23.2.2000 in der Strafuntersuchung gegen den Kläger wegen Versicherungsbetrugs, da sie nach der Eröffnung des Urteils eingereicht wurde (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 207 ZPO). Im Übrigen bindet eine Freisprechung durch das Strafgericht und erst recht eine Einstellungsverfügung den Zivilrichter ohnehin nicht (Art. 53 Abs. 1 OR; Brehm, Berner Komm., N 16 zu Art. 53 OR). Forderung: Unbestrittenermassen bestand zwischen den Parteien ein Motor- fahrzeugversicherungsvertrag für das Fahrzeug Audi 100 2.8 E V6 Quattro, welcher auch eine Teilkaskoversicherung umfasste. Diese bot unter anderem Versicherungsschutz für Totalverlust des Fahrzeuges durch Diebstahl. Die Beklagte weigert sich, dem Kläger eine Versicherungsleistung auszurichten, weil dieser seinen Anspruch weder glaubhaft ge- macht noch bewiesen habe. Zu prüfen ist vorab, wer welche Tatsachen zu beweisen bzw. den Nachteil allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und welche Anforderungen an den jeweiligen Beweis zu stellen sind. Beweislast/Beweiserleichterungen: Gemäss Art. 8 ZGB obliegt dem Versiche- rungsnehmer die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls, konkret des Fahr- zeugdiebstahls. Grundsätzlich wird es bei Unmöglichkeit des direkten Beweises im Versi- cherungsrecht als genügend erachtet, wenn der Versicherungsnehmer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs dartun kann. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl glaubhaft machen. Nicht ge- nügend ist die blosse Behauptung des Versicherungsnehmers, die Sache sei ihm abhan- den gekommen. Vielmehr muss er konkrete Angaben über die Umstände machen, unter denen sich der Diebstahl zugetragen haben soll. Kann er in diesem Sinn beweisen, dass das als gestohlen gemeldete Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem be- stimmten Ort abgestellt wurde und sich beim nächsten Nachsehen nicht mehr dort befand, so hat er den von ihm zu fordernden Nachweis des Diebstahls grundsätzlich erbracht. Es ist nun am Versicherer, solche Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, mit denen er- hebliche Zweifel an der Diebstahlsvariante geweckt werden können. Gelingt das dem Ver- sicherer, genügt die blosse Darstellung des äusseren Ablaufs durch den Versicherungs- nehmer nicht mehr, weil dann auch andere Varianten als die vom Versicherungsnehmer behauptete möglich erscheinen. Sind also Tatsachen erstellt, welche solche Zweifel be- gründen, muss der Versicherungsnehmer demnach den strikten Beweis erbringen (Ni- quille-Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, insbesondere der Beweis des Fahrzeugdiebstahls, in: Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997, S. 232 f., mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtssprechung).

4 Das äussere Bild des Diebstahls ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer Berechtigter das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat und sich dieses beim nächsten Nachsehen nicht mehr dort befand. Al- les, was darüber hinausgeht, gehört nicht zum Beweisthema des Versicherungsnehmers auf dieser ersten Stufe. Vom Beweisthema zu unterscheiden ist die Frage, wie der Versi- cherungsnehmer den Beweis führen kann. Genügend ist die glaubhafte Darstellung - das heisst, das behauptete Geschehen darf nicht als solches unwahrscheinlich sein - durch einen glaubwürdigen Versicherungsnehmer, also Glaubhaftigkeit des Geschehens und Glaubwürdigkeit der Person. Eine glaubhafte Schilderung des äusseren Ablaufs setzt vor- aus, dass diese nicht in sich widersprüchlich ist. Ausserdem muss sie genügend substan- tiiert sein. Es wird ein gewisses Mass an konkreten Anhaltspunkten verlangt, die überprüft werden können. Kann der Versicherungsnehmer keine objektiven Beweise anbieten, so ist seine Glaubwürdigkeit entscheidend. Die dem Versicherungsnehmer gewährte Beweiser- leichterung ist letztlich nichts anderes als eine Glaubwürdigkeitsvermutung: Den Angaben des Versicherungsnehmers wird - unter der Voraussetzung einer im Übrigen glaubhaften Schilderung und vorbehältlich des Gegenbeweises durch den Versicherer - hinreichender Beweiswert zuerkannt. Die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers wird also vorerst unterstellt. Wurde der Hauptbeweis mit Hilfe der Glaubwürdigkeitsvermutung ge- führt, so muss der Gegenbeweis gelingen, wenn der Versicherer die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers erschüttern kann. Dabei dürfen nicht nur Tatsachen berücksichtigt werden, die im direkten Zusammenhang mit dem behaupteten Diebstahlsgeschehen ste- hen, sondern auch Tatsachen mit nur mittelbarem Bezug zum umstrittenen Versiche- rungsfall. Mit dem Gegenbeweis sollen jene Tatsachen bewiesen werden, die den Versi- cherungsnehmer einer Gruppe von Personen zuordnen, bei der das Risiko von Lügen zur Erlangung ungerechtfertigter Vermögensvorteile signifikant hoch ist. Es dürfen somit auch mittelbare Indizien bezüglich der Glaubwürdigkeit herangezogen werden. Ausgangspunkt muss aber das Verhalten des Versicherungsnehmers bleiben. Welche Tatsachen ausrei- chen, um zumindest ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit zu begründen, lässt sich generell nicht sagen. Allenfalls kann ein einzelnes besonders gewichtiges Indiz genügen; in einem Fall können mehrere für sich allein weniger starke Anhaltspunkte im Zusammen- hang dazu führen, dass Glaubwürdigkeit nicht mehr anzunehmen ist. Der Beweis der Un- glaubwürdigkeit muss sich auf bewiesene Tatsachen abstützen; blosse Zweifel und Unge- reimtheiten genügen nicht. Solche Tatsachen müssen aber nicht die Unglaubwürdigkeit strikte beweisen; es genügt auch hier angesichts des für den Gegenbeweis des Versiche- rers geltenden Beweismasses, dass sich aus diesen bewiesenen Tatsachen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit ergeben. Auch im Prozess wechselnde Angaben oder all- gemein unterschiedliche Angaben im Verlauf der Zeit deuten auf die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers hin (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 239 ff., mit Hinweisen). Äusseres Bild des Diebstahls: Der Kläger zeigte den Diebstahl seines Audi am 3.10.1997 auf dem Polizeiposten R. an. Er habe sein Auto am Vorabend um 20.00 Uhr auf dem Innenhof des Schulhauses M. in L. abgestellt und sich anschliessend in seine Wohnung an der M.-strasse .. begeben, welche sich ganz in der Nähe befinde. Als er am Morgen um 09.30 Uhr mit dem Auto habe Kommissionen erledigen gehen wollen, habe er festgestellt, dass der Wagen nicht mehr dort sei. Trotz des Fehlens objektiver Beweise ist das äussere Bild des Diebstahls aufgrund dieser Angaben somit vorderhand als gegeben zu betrachten. Zu prüfen bleibt, ob es der Beklagten gelingt, diese Glaubwürdigkeitsver- mutung zu erschüttern. Glaubhaftigkeit des Geschehens/Glaubwürdigkeit der Person: Nach der Auffassung der Beklagten sprechen eine ganze Reihe von Indizien gegen den Eintritt eines versicherten Ereignisses. Deren Vorliegen hat sie nach dem Gesagten zu beweisen. Totalschaden: Die Beklagte behauptet, der vorherige Halter des Audi, M. A., sei mit diesem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt gewesen, wobei es Totalschaden erlitten ha- be. Die Helvetia Versicherung habe M. A. nach Abzug des Wrackwertes von Fr. 3'500.--

5 noch mit einem Betrag von Fr. 10'250.-- entschädigt. Der Kläger wendet ein, ihm sei einzig bekannt gewesen, dass vor der Übergabe des Fahrzeugs an ihn noch Reparaturen aus- geführt werden mussten, nicht aber, dass der Audi einen Totalschaden erlitten hatte. Als Berufschauffeur sei er sachkundig. Bei einer Besichtigung im Rahmen des Kaufs habe er sich davon überzeugen können, dass sich der Audi in einem guten Zustand befinde. M. A. hatte mit dem Audi am 11.1.1997 einen Unfall; das Fahrzeug erlitt dabei Total- schaden. M. A. wurde von den Helvetia Patria Versicherungen nach Abzug des Wrack- wertes von Fr. 3'500.-- und des vertraglichen Selbstbehalts von Fr. 1'000.-- mit Fr. 10'250.—entschädigt. Damit gelingt der Beklagten der Nachweis des erlittenen Totalscha- dens und des daraus resultierenden Wrackwerts von Fr. 3'500.--. Dass der Kläger als ge- mäss eigenen Angaben Sachkundiger die massiven Beschädigungen und/oder die vorge- nommenen Reparaturen nicht bemerkt und das Angebot vielmehr als attraktiv betrachtet haben will, ist nicht glaubwürdig. Fahrzeugwert/Kaufpreis: Die Beklagte macht geltend, angeblich habe J. I. den Audi in der Folge repariert. Seltsamerweise solle das Fahrzeug, welches vor dem Totalschaden einen Zeitwert von Fr. 13'750.-- aufgewiesen habe, danach plötzlich einen Kaufpreis von Fr. 18'000.-- gerechtfertigt haben, was schlichtweg unmöglich sei. J. I. habe im gegen ihn hängigen Strafverfahren den geltend gemachten Verkaufspreis von Fr. 18'000.-- nicht an- nähernd belegen können. Es bestehe der Verdacht, dass das Fahrzeug nur notdürftig re- pariert worden sei, damit es wieder habe eingelöst werden können. Der Kläger fährt dazu aus, dass er das Angebot als angemessen betrachtet habe, was sich problemlos objekti- vieren lasse. Gemäss Eurotax habe der Wert des Audi Fr. 16'100.-- betragen. Daneben sei noch Zusatzausrästung für Schiebe-/Hebedach und Metallic-Lackierung im Gesamt- betrag von Fr. 2'480.-- zu berücksichtigen. Die Festlegung des Kaufpreises bei Fr. 18'000.-- sei somit ohne weiteres nachvollziehbar. M. A. hat den Audi am 9.1.1996 für Fr. 14'750.— erworben. Nach dem Totalschaden vom 11.1.1997 belief sich der Wrackwert des Fahrzeuges wie erwähnt auf Fr. 3'500.--. M. A. hat nach eigenen Angaben gegenüber der Polizei den massiv beschädigten Wagen für Fr. 5'500.-- seinem Kollegen J. I. weiterverkauft. Dieser habe ihn selber repariert oder re- parieren lassen, so dass er wieder wie neu ausgesehen habe. J. I. bestätigte im Rahmen der gegen ihn angehobenen Strafuntersuchung diese Aussagen; den Kaufpreis bezifferte er auf gegen Fr. 5'000.--. Das Fahrzeug sei u.a. neu gespritzt worden und habe danach einen Wert von über Fr. 17'000.-- aufgewiesen. Auch Garagist K. C. und Carossier/Maler M. F., welche am Audi von J. I. Arbeiten ausgeführt haben wollen, schätzten den Wert dieses Autos im Untersuchungsverfahren auf gegen Fr. 18'000.--. Demgegenüber kom- men die Fahrzeugbewertungen durch den Autoexpertendienst der Beklagten zu ganz an- deren Ergebnissen: Danach hat der Wiederbeschaffungs- -bzw. Zeitwert des Audi per 8.3.1997, dem vom Kläger angegebenen Tag der ersten Ratenzahlung für das Fahrzeug an J. I., Fr. 14'650.-- betragen; auf den Zeitpunkt des Diebstahls berechnet ermittelte der Experte einen Wiederbeschaffungs- bzw. Zeitwert von aufgerundet Fr. 13'900.--. Bei bei- den Berechnungen wurde Sonderausrüstung im Betrag von Fr. 2'480.-- berücksichtigt. Irrtümlicherweise hat der Experte eine zu tiefe Fahrleistung angenommen; er ist von 136'000 km ausgegangen, was der Angabe des Klägers bei der Polizei entspricht. Tat- sächlich wies das Fahrzeug aber schon im Januar 1997, also bevor es vom Kläger erwor- ben wurde, einen Kilometerstand von 162'950 auf. Schliesslich beziehen sich beide Zah- len auf ein Fahrzeug in tadellosem Zustand, ohne Vorschäden. Die vom Kläger aufgelegte Eurotaxtabelle weist bei einem Kilometerstand von 94'950 einen Wert von Fr. 16'100. – aus. Daraus ergibt sich erstens, dass die Zweifel der Beklagten an einem Fahrzeugwert von Fr. 18'000.-- nach erlittenem Totalschaden und offenbar ausgeführten, aber nicht weiter belegten Reparaturen begründet sind. Der Kläger hat keine Reparaturbelege, wie sie übli- cherweise einem Fahrzeugkäufer ausgehändigt werden, aufgelegt. Zweitens hätte nicht einmal ein unfallfreies Fahrzeug bei einer Laufleistung von rund 163'000 km einen Wert von Fr. 18'000.-- aufgewiesen. Drittens ist festzustellen, dass der Kläger bezüglich Lauf

6 leistung gegenüber der Polizei und der Versicherung falsche Angaben gemacht hat. Diese nachgewiesenen Umstände sprechen gegen seine Glaubwürdigkeit bzw. gegen die Glaubwürdigkeit seiner Darstellungen. Kauf/Verkauf des Mercedes: Die Beklagte bringt vor, dass der Kläger am 28.1.1997, al- so bloss ca. zwei Monate vor der Einlösung des Audi einen Versicherungsantrag für einen Mercedes C 280, 1. Inverkehrssetzung 11.1993, gestellt habe. Es leuchte nicht ein, war- um der Kläger den Kauf des Audi nicht mit dem Verkauf des Mercedes finanziert habe, wo er doch über das Geld für den Audi nicht verfügt und der Verkäufer J. I. mit Fahrzeugen gehandelt habe. Darüber hinaus sei genau dieser Mercedes am 29.4.1997 von J. I. ein- gelöst worden sei. Es stelle sich die Frage, warum der Kläger für den Kauf des Audi einen teuren Kredit aufgenommen habe, wenn er doch den Mercedes wenige Wochen später gleichwohl J. I. überlassen bzw. verkauft habe. Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, dass diese Ereignisse mit dem Diebstahl nichts zu tun hätten und unbeachtlich seien. Er habe den erworbenen Mercedes aus finanziellen Gründen nach kurzer Zeit wieder veräu- ssern müssen. Dieses Geschäft sei vor dem Erwerb des Audi abgeschlossen worden. Die näheren Umstände der Immatrikulation des Mereedes auf J. I. seien ihm nicht bekannt. Belegt ist, dass der Kläger am 29.1.1997 einen Versicherungsantrag für einen Merce- des Benz C 280 gestellt hat. Dieser Wagen ist dann vom Kläger auf J. I. übergegangen; die Immatrikulation auf den Namen des Letztgenannten erfolgte am 29.4.1997. Nachdem der Kläger, wie erwähnt, noch in seiner Replik ausfführen liess, der Mercedes-Verkauf sei vor dem Audi-Kauf abgeschlossen worden, und er wisse nicht, wie der Mercedes zu J. I. gelangt sei, und er auf die gerichtliche Editionsaufforderung betreffend Angaben über Käufer, Vertrag und Quittung des Mercedes-Verkaufs mitteilen liess, er sei diesbezüglich nicht im Besitze von Unterlagen, führte er anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6.12.1999 aus, dass er den Mercedes ca. im Februar oder März 1997 an J. I. verkauft ha- be. Er habe Fr. 34'000.-- erhalten. Im Gegenzug, jedoch nicht am gleichen Tag, habe ihm J. I. den Audi übertragen. Die Differenz der Kaufpreise sei bar geleistet worden. Dieser Darstellungsweise schloss sich im Rahmen der Stellungnahmen zum Beweisergebnis auch sein neuer Rechtsvertreter an. Bereits wechselnde Angaben im Prozess oder allgemein unterschiedliche Angaben im Verlauf der Zeit deuten auf die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers hin. Mit sei- ner neuen Behauptung hat der Kläger vorliegend darüber hinaus seinen bisherigen Aus- führungen und Beweisführungen jegliche Grundlage entzogen. Es ist davon auszugehen, dass er nicht, wie ursprünglich behauptet, Fr. 18'000.-- an J. I. bezahlte, sondern vielmehr von diesem Fr. 16'000.-- erhielt (Fr. 34'000.-- abzüglich Fr. 18'000.--). Die ursprünglich als Beleg für die Bezahlung des Kaufpreises für den Audi aufgelegten Quittungen vom 8.3.1997 über Fr. 8'000.-- und vom 5.4.1997 über Fr. 10'000.-- sind unter diesen Umstän- den offensichtlich zu Täuschungszwecken ausgestellt bzw. eingereicht worden. Dem ent- spricht auch, dass die eine Quittung nachweislich als Unterlage bei der Niederschrift der anderen diente, d.h. beide Quittungen im gleichen Quittungsblock nacheinander nieder- geschrieben wurden. Auch die ursprünglichen Darstellungen des Klägers betreffend Kre- ditaufnahme für den Audi-Kauf bzw. generell betreffend dessen Finanzierung sind auf- grund seiner neuen Version schlechthin nicht mehr nachvollziehbar. Gegenüber der Poli- zei hatte er nämlich noch erklärt, dass er den Kaufpreis für den Audi von Fr. 18'000.-- in zwei Raten bezahlt habe und dafür einen Kredit habe aufnehmen müssen, wo ausgeführt wird, der Kläger habe in der Tat im Hinblick auf die Wiederanschaffung eines Fahrzeugs das Kreditverhältnis erhöht). Aufgrund dieser Umstände ist die Glaubwürdigkeit des Klägers mehr als nur in Frage zu stellen, und es werden unüberwindliche Zweifel an seinen Darstellungen geweckt. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, die ursprüngliche Darstellung des Klägers sei massgeblich, so würden weiter folgende Umstände gegen seine Glaubwürdigkeit bzw. diejenige seiner Ausführungen sprechen: Kaufpreisfinanzierung: Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe am 11.2.1997 ei- nen Kredit in der Höhe von Fr. 23'040.-- bei der Bank A. aufgenommen. Aus dem Kredit

7 vertrag gehe aber hervor, dass davon ein Betrag von Fr. 14'040.-- auf ein anderes bereits bestehendes Kreditkonto bei der Bank A. überwiesen worden sei. Dies bedeute, dass durch den neuen Kredit ein alter abgelöst und aufgestockt worden sei. Dem Kläger seien also nur Fr. 9'000.-- ausbezahlt worden. Es sei aussergewöhnlich, dass jemand einen zu 13,75% verzinslichen Kredit aufstocke und sich sofort ausbezahlen lasse, wenn er das Geld erst rund einen Monat später für eine Anzahlung von Fr. 8'000.-- benötige. Zudem hätten ihm auch nach dem Bezug von Fr. 6'000.-- vom 26.3.1997 ab seinem Lohnkonto noch immer Fr. 3'000.-- des Kaufpreises gefehlt, abgesehen davon, dass er mit dem ver- blieb enen Restsaldo von Fr. 1'582.35 die jeweils Ende Monat anstehenden Rechnungen unmöglich habe begleichen können, nachdem allein schon der Kredit habe mit monatlich Fr. 1'232.05 amortisiert werden müssen. Der Kläger hält die beklagtischen Vorbringen für nicht sachbezüglich. Wie er den Kauf des Audi finanziert habe, sei seine Sache. Der Kläger hat am 11.2.1997 mit der Bank A. einen Kreditvertrag abgeschlossen. Die Bank hat ihm ein zu 13,75% verzinsliches und in 21 monatlichen Raten von minimal Fr. l'232.05 rückzahlbares Darlehen von Fr. 23'040.-- gewährt. Davon wurden Fr. 14'040.-- einem anderen Konto bei derselben Bank gutgeschrieben und Fr. 9'000.-- dem Kläger ausbezahlt.. Am 26.3.1997 hat er von seinem Lohnkonto Fr. 6'000.-- bezogen; die Re- stanz betrug Fr. 1'582.53. Damit hat die Beklagte grundsätzlich nachgewiesen, dass dem Kläger zur Bezahlung der Fr. 18'000.-- nicht genügend Mittel zur Verfügung standen. Selbst wenn die ausgewiesenen Bezüge vollumfänglich hätten zur Kaufpreisfinanzierung verwendet werden können und die neben der Kreditamortisation anfallenden Ausgaben anderweitig hätten bestritten werden können, hätten dem Kläger von den Fr. 18'000.-- noch immerhin Fr. 3'000.-- gefehlt. Die vagen Einwände des Klägers betreffend Spar- strumpf, anderen Konti und Unterstützung durch Verwandte blieben unbewiesen und sind nicht geeignet, die auch diesbezüglich konkretisierten Zweifel an der Glaubwürdigkeit sei- ner Person und seiner Darstellung zu beseitigen. Zeitverhältnisse: Die Beklagte macht geltend, die Krediterhöhung vom 11.3.1997 habe unmöglich für den Audi-Kauf gedacht gewesen sein können. Einerseits sei es ungewöhn- lich, sich einen zu 13,75 % verzinslichen Kredit einen Monat vor dem Kauf auszahlen zu lassen, und andererseits habe er zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme noch nichts vom Au- di-Kauf wissen können, da ihm dieses Fahrzeug von J. I. erst vor Ostern, d.h. dem 30.3.1997, offeriert worden sei. Auch der Bezug der Fr. 6'000.-- stimme mit keinem der Zahlungstermine gemäss den aufgelegten Quittungen überein. Die erste Quittung vom 8.3.1997 sei zudem lange vor Ostern ausgestellt worden; damals sei das Fahrzeug noch gar nicht repariert gewesen. Der Kläger wendet ein, die beklagtischen Vorbringen stellten haltlose Unterstellungen und Mutmassungen dar. Die Darstellung der Beklagten, J. I. habe angegeben, dem Kläger den Audi vor Ostern 1997, d.h. 30.3.1997, offeriert zu haben, blieb seitens des Klägers unbestritten (mit Hin- weis auf das Einvemahmeprotokoll). Auch bezüglich der Zeitverhältnisse gelingt der Be- klagten der Nachweis zahlreicher Ungereimtheiten: Zu Recht brachte sie vor, dass es seltsam anmutet, wenn der Kläger (gemäss seiner ursprünglichen Darstellung) behauptet, zwei Monate vor dem Audi einen Mercedes gekauft, diesen aber - obwohl er das Geld für den Audi zugegebenermassen nicht hatte und der Verkäufer J. I. mit Fahrzeugen handelte

- nicht zur Finanzierung des Audi eingetauscht zu haben, um den Mercedes kaum einen Monat nach Übernahme des Audi gleichwohl I. zu überlassen bzw. an diesen zu ver- kaufen. Es stellt sich tatsächlich die Frage, weshalb der Kläger für den Kauf des Audi ei- nen teuren Kredit aufnehmen sollte, wenn er nur kurze Zeit später den Mercedes sowieso an J. I. übertrug. Der Kreditvertrag, welcher nach Angaben des Klägers im Hinblick auf den Kauf des Audi abgeschlossen wurde, datiert vom 11.2.1997, das den Totalschaden am Audi feststellende Gutachten des Expertenbüros S. vom 7.2.1997, wobei die Besichti- gung durch den Experten am 28.1.1997 stattgefunden hatte. Die Entschädigungsverein- barung wurde von der Helvetia Versicherung am 13.2.1997 und von M. A. am 6.3.1997 unterzeichnet. Es ist daher völlig unwahrscheinlich, dass der Kläger, welcher sich als sachkundig bezeichnet, vor dem 11.2.1997 das Auto besichtigte und sich bei dieser Gele

8 genheit davon überzeugte, dass vor der Übergabe zwar noch Reparaturen ausgeführt werden mussten, sich der Audi ansonsten aber in einem guten Zustand befand. Der Audi war zu diesem Zeitpunkt mit Sicherheit noch nicht repariert, weshalb der Kläger den To- talschaden hätte erkennen müssen. Ferner war das Fahrzeug auch noch nicht bei J. I., von welchem es dem Kläger angeboten wurde. Letzterer hat den Kredit vom 11.2.1997 also nicht wie behauptet für den Kauf des Audi aufgenommen. Erstellt ist auch, dass we- der das Datum der Kreditaufnahme noch der Bezug ab dem Lohnkonto nur annähernd mit einem der (angeblichen) Zahlungstermine korrespondiert. Die erste (angebliche) Rate wurde überdies lange vor Ostern bezahlt. Auch die zahlreichen nachgewiesenen Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers und dessen Darstellungen. Quittungen: Die Beklagte macht geltend, es existiere kein schriftlicher Kaufvertrag, sondern es bestünden lediglich zwei Quittungen für die beiden Teilzahlungen vom 8.3. und 5.4.1997. Deshalb müsste in der ersten Quittung der Gesamtkaufpreis oder die noch ausstehende Zahlung vermerkt sein. Es sei aber bloss ein Vermerk Anzahlung gemacht worden. Demzufolge sei die erste Quittung für den Verkäufer weitgehend nutzlos als Si- cherheit hinsichtlich Kaufpreis, Restzahlung usw. Unüblich sei ausserdem, dass unter Landsleuten Belege in einer Fremdsprache (Deutsch) verfasst würden. Es gebe dafür nur eine Erklärung: Die Belege sollten von den sich wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten dafür Interessierenden (Polizei, Versicherung usw.) verstanden werden können. Es beste- he der Verdacht, dass die beiden Quittungen vom 8.3. und 5.4.1997 gleichzeitig niederge- schrieben worden seien. Die Kantonspolizei Zürich habe festgestellt, dass die Quittung vom 5.4.1997 als Unterlage bei der Niederschrift der Quittung vom 8.3.1997 gedient habe, was heisse, dass die Quittungen unmittelbar nacheinander erstellt worden seien. Für den Kläger ist nicht ersichtlich, was an diesen Umständen eigenartig sein soll. Es sei einfach nach dem Prinzip Ware gegen Geld gehandelt worden. Zum Nachweis der Bezahlung ha- be ihm der Verkäufer Quittungen ausgestellt. Er sei Schweizer Bürger, und J. I. betreibe nebenberuflich eine Garage in D. Unter diesen Umständen sei nicht erstaunlich, dass Ge- schäftsunterlagen in deutscher Sprache abgefasst würden. Möglicherweise sei der Quit- tungsblock zwischen der Ausstellung der beiden Quittungen nicht benutzt worden, was bei einer nebenberuflich betriebenen Garage vorkommen könne. Die Quittungen wurden von der Kantonspolizei Z. untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die Quittung vom 5.4.1997 als Unterlage bei der Niederschrift der Quittung vom 8.3.1997 diente. Ob die beiden Quittungen zum gleichen Zeitpunkt erstellt worden sind, liess sich nicht nachweisen. Abgesehen davon, dass die Quittungen vor dem Hintergrund der späteren Darstellung des Klägers betreffend Tausch des Audi gegen den Mercedes ohnehin als gefälscht zu betrachten sind, spricht auch die Tatsache, dass die Quittungen irn selben Quittungsblock hintereinander ausgefüllt worden sind, obwohl zwischen den beiden (angeblichen) Ausstellungsdaten immerhin rund ein Monat lag, gegen den Kläger bzw. dessen Glaubwürdigkeit. Darüber hinaus ist das Fehlen eines Kaufvertrages mit An- gaben über Spezifikationen, Gesamtpreis, Zahlungsmodalitäten, Garantiebestimmungen, Übergang von Nutzen und Gefahr etc. über ein Fahrzeug im Wert von (angeblich) immer- hin Fr. 18'000.-- zumindest nicht üblich. Fahrzeugschlüssel: Dem Kläger sind gemäss eigener Darstellung beim Kauf des Audi zwei Originalschlüssel ausgehändigt worden, welche er nach dem Diebstahl der Beklagten übergeben habe. Die Beklagte macht geltend, dass von einem dieser Schlüssel ein Dupli- kat gemacht worden sei, welches ihr der Kläger nicht habe auflegen können. Anlass zur Herstellung eines Duplikats bestehe normalerweise nur, wenn ein Originalschlüssel fehle, was vorliegend aber gerade nicht der Fall sei. Der Kläger wendet ein, von der Anfertigung eines Duplikats wisse er nichts; jedenfalls habe er nie ein solches machen lassen oder besessen. M. A. sagte gegenüber der Polizei aus, dass er seinerzeit drei Schlüssel erhalten und diese auch an J. I. weitergegeben habe. Nachschlüssel habe er nie anfertigen lassen. Der Kläger äusserte sich im Rahmen der polizeilichen Befragung dahingehend, dass er keine

9 Nachschlüssel habe anfertigen lassen. Aus dem von der Beklagten aufgelegten Schlüs- selgutachten geht hervor, dass der Audi mit vier Schlüsseln werkseitig ausgeliefert worden ist (mit zwei Haupt-, einem Neben- und einem Reserveschlüssel). Bei den der Beklagten übergebenen Schlüsseln handelt es sich um die zwei Originalhauptschlüssel. Einer dieser beiden Schlüssel ist im Kopierfräsverfahren vervielfältigt worden, was anhand von Spuren auf dem Schlüssel festgestellt werden konnte. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass mindestens ein Nachschlüssel existiere, welcher nicht vorliege. Die Kopierspur werde von Gebrauchsspuren überlagert, woraus abgeleitet werden könne, dass der Schlüssel nach dem Kopiervorgang noch mehrere hundert Mal benutzt worden sei. Die bewiesene Nachschlüsselherstellung ist unter anderem dann relevant, wenn, wie vorliegend, ausserdem konkrete Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Versiche- rungsnehmers bewiesen worden sind (vgl. Niquille-Eberle, a.a.O., S. 243). Zwar ist der kopierte Schlüssel von zahlreichen Gebrauchsspuren überlagert, so dass nicht anzuneh- men ist, dass der Nachschlüssel erst kurz vor dem (angeblichen) Diebstahl angefertigt worden ist. Unüblich ist indes, dass die Originalschlüssel vollständig vorhanden sind, trotzdem nachgewiesenermassen ein Duplikat hergestellt wurde und dieser Nachschlüssel fehlt. Da der Vorbesitzer M. A. gemäss seinen Angaben beim Verkauf drei Schlüssel ab- lieferte, ist nicht auszuschliessen, dass der Kläger auch drei Schlüssel, nämlich die beiden Originale und das Duplikat, erhielt oder zumindest wusste, dass der Verkäufer J. I. das Duplikat noch besass. Weitere Indizien: Zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers dürfen nicht nur Tatsachen berücksichtigt werden, die im direkten Zusammenhang mit dem behaupteten Diebstahlgeschehen stehen, sondern auch Tatsachen mit nur mittelba- rem Bezug zum umstrittenen Versicherungsfall (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 245). Der Vertragspartner des Klägers betreffend Audi und Mercedes, J. I., ist nachgewiese- nennassen involviert in Versicherungsbetrüge und Urkundenfälschungen im Zusammen- hang mit Motorfahrzeugen. In den meisten Fällen wurden angebliche Kollisionen gemel- det, die sich immer zwischen Landsleuten ereignet haben sollen, die zumeist alte, zum Teil für den Export bestimmte Fahrzeuge lenkten. Die bezeichneten Unfallzeugen waren in der Regel ebenfalls Landsleute. Die Unfallbeteiligten rekrutierten sich immer aus dem gleichen Personenkreis. J. I. ist geständig, absichtliche Kollisionen verursacht zu haben, um Versicherungsentschädigungen zu kassieren. Gleiches gilt auch für den Schwager und Arbeitskollegen des Klägers, A. T. Gemäss seitens des Klägers unbestritten geblie- benen Angaben der Beklagten fand eine dieser Kollisionen zwischen J. I. und A. G. aus E. statt. Es handelte sich dabei um einen der Fälle, bei denen ein Fahrzeug, das zuvor einen Totalschaden erlitten hatte, notdürftig repariert wurde, wieder einen (absichtlich herbeige- führten) Unfall erlitt, und man sich die Schadenssumme von der Versicherung auszahlen liess. Auch gegen L. G., den Ehemann von A. G., der jeweils mit A. T. zu- sammenarbeitete, ist ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet worden. Zwar handelt es sich bei A. G. offenbar nicht um die Schwester des Kläger, doch sind immerhin Personen aus seinem direkten Umfeld, nämlich sein Schwager und sein Ver- tragspartner I., erstelltermassen massiv in Versicherungsbetrügereien verstrickt, was ebenfalls nicht für die Glaubwürdigkeit der klägerischen Darstellungen, namentlich hin- sichtlich der Handlungen von I. im vorliegenden Fall, spricht. Zusammenfassend hat die Beklagte das Vorliegen zahlreicher Tatsachen nach- gewiesen, durch die die Glaubwürdigkeit des Klägers mehr als nur in Frage gestellt und unüberwindliche Zweifel an dessen Darstellungen geweckt werden. Daran vermag auch der Umstand, dass der Kläger das schweizerische Bürgerrecht besitzt, gut beleumundet und nicht vorbestraft ist, nichts zu ändern. Insbesondere durch die spätere Darstellung hinsichtlich der Finanzierung des Audi, die der ursprünglichen Darstellung diametral wi- derspricht und ihr jegliche Grundlage entzog, hat sich der Kläger selber völlig unglaubwür- dig gemacht. Der Feststellung des beklagtischen Rechtsvertreters, noch nie einen Fall

10 erlebt zu haben, bei dem von A bis Z das hinterste und letzte Stück nicht zusammenpas- se, bleibt nichts hinzuzufügen. Den vor diesem Hintergrund erforderlichen vollen Beweis des versicherten Ereignisses, d.h. des Fahrzeugdiebstahls, hat der Kläger unbestrittenermassen nicht erbracht, weshalb die Klage abzuweisen ist. Kosten: Die Prozesskosten werden dem vollumfänglich unterliegenden Kläger auferlegt (§ 119 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 7 KoV auf Fr. 1'600.-- festge- setzt. Die Kostennote des beklagtischen Rechtsvertreters wird unter Würdigung der Be- deutung der Sache für die Parteien, der Schwierigkeit der Sache, des Umfangs und der Art der Bemühungen sowie des Zeitaufwands im Umfang von Fr. 4'000.-- zuzüglich Fr. 267.50 Auslagen und 7,5% Mehrwertsteuer genehmigt (§§ 48 Abs. 1 und 52 Abs. 1 KoV). R e c h t s s p r u c h 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten betragen Fr. 1'600.--. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der Kläger hat dem Amtsgericht Luzem-Land noch Fr. 200.-- zu bezahlen. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'587.55 (inkl. Fr. 267.50 Auslagen und Fr. 320.05 MWSt) zu bezahlen. 3. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appellati- onserklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzem einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegen- partei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechtssprachs enthal- ten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien zugestellt.