Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 1998 sei darum auch Verzugszins zu 5% geschuldet.
Mit Klageantwort vom 23.4.1999 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abwei-
sung der Klage. Zur Begründung machte sie zusammengefasst was folgt geltend: Der
Kläger könne den rechtsgenüglichen Nachweis für das Vorliegen eines Diebstahls nicht
erbringen. Er behaupte zwar den Erwerb des Audi, eine nähere Überprüfung führe jedoch
zwangsläufig zum Schluss, dass er gar nie die finanziellen Möglichkeiten gehabt habe, Fr.
18'000.-- für dieses Fahrzeug zu bezahlen. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel dar-
an, dass jemals ein Kaufpreis von Fr. 18'000.-- bezahlt worden sei. Der Vorbesitzer des
Fahrzeugs, M. A., sei von der Helvetia Versicherung nach einem Totalschaden unter Ab-
zug des Wrackwertes von Fr. 3'500.-- noch mit Fr. 10'250.-- entschädigt worden. In der
Folge solle J. I. das Fahrzeug repariert haben. Es sei unmöglich, dass das notdürftig repa-
rierte Fahrzeug, das vor dem Totalschaden einen Zeitwert von ca. Fr. 13'750.-- aufgewie-
sen habe, nach dem Totalschaden einen Verkaufswert von Fr. 18'000.-- gehabt habe. Der
Kläger habe kurz vor dem angeblichen Kauf des Audi einen Mercedes gekauft. Es sei
seltsam, dass er den Kauf des Audi nicht wenigstens mit dem Verkauf des Mercedes fi-
nanziert habe, sondern einen teuren Kredit aufgenommen habe. Der Verkäufer des Audi,
J. I., habe am 29.4.1997 seltsamerweise genau diesen Mercedes eingelöst, ohne dass
ihm der Mercedes zuvor im Tausch gegen den Audi übertragen worden wäre. Der Kläger
habe zwar einen neuen Kredit aufgenommen, doch seien ihm nach der Ablösung und
Aufstockung eines alten Kredits für den Kauf des Audis nur noch Fr. 9'000.-- geblieben.
Zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme habe er überdies noch gar nichts vom Kauf des Audis
gewusst haben können, da ihm dieses erst rund einen Monat später offeriert worden sei.
Ein Bezug des Klägers von Fr. 6'000.-- ab seinem Lohnkonto stimme mit keinem Termin
der beiden Ratenzahlungen überein; zudem sei dieser Betrag wohl nicht für den Kauf des
Audis, sondern für laufende Haushaltsrechnungen verwendet worden, für die ansonsten
keine Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Selbst wenn der Kredit von Fr. 9'000.-- und
der Bezug von Fr. 6'000.-- für den Fahrzeugkauf verwendet worden wären, verbleibe ge-
genüber dem angeblichen Kaufpreis noch immer ein Fehlbetrag von Fr. 3'000.--. Im Wei-
teren existiere kein schriftlicher Kaufvertrag, sondern nur zwei Quittungen, die keinerlei
Hinweise auf einen Vertrag, den Gesamtkaufpreis, eine Garantie, das Übergabedatum
usw. enthielten. Zwar habe nicht nachgewiesen werden können, dass die beiden Quittun-
gen vom 8.3. und 5.4.1997 gleichzeitig ausgestellt worden seien, doch sei immerhin fest-
gestellt worden, dass die eine Quittung als Unterlage bei der Niederschrift der anderen
gedient habe, die beiden Quittungen also unmittelbar nacheinander erstellt worden seien.
E. 2 Weiter stehe fest, dass einer der beiden Originalschlüssel des Fahrzeugs kopiert worden
sei. Seltsamerweise fehle heute keines der Originale, sondern das Duplikat. Auch bezüg-
lich dem zeitlichen Zusammenhang bestünden Ungereimtheiten. Im gegen ihn hängigen
Strafverfahren habe J. I. geltend gemacht, dem Kläger den Audi vor Ostern 1997 offeriert
zu haben. Die erste Quittung vom 8.3.1997 sei indes lange vor Ostern, d.h. vor dem
30.3.1997, ausgestellt worden. Auch der vom 11.2.1997 datierende Kreditvertrag könne
unmöglich im Hinblick auf diesen Autokauf abgeschlossen worden sein.
Mit Replik vom 8.6.1999 hielt der Kläger an seinen Anträgen und Ausführungen fest.
Ergänzend machte er zusammengefasst was folgt geltend: Bezüglich seiner Glaubwürdig-
keit sei darauf hinzuweisen, dass er sich seit 18 Jahren in der Schweiz aufhalte, einge-
bürgert worden sei, nicht im Strafregister verzeichnet sei und einen guten Leumund ge-
niesse. Es liege nichts vor, was geeignet wäre, erhebliche Zweifel am Diebstahlsereignis
auszulösen. Er habe nicht gewusst, dass der Audi vor dem Kauf einen Totalschaden er-
litten habe. Es sei ihm einzig bekannt gewesen, dass vor der Übergabe an ihn noch Repa-
raturen hätten ausgeführt werden müssen. Als Berufschauffeur sei er sachkundig; er habe
sich davon überzeugen können, dass der Audi sich in einem guten Zustand befunden ha-
be. Gemäss Eurotax 1997 habe der Wert des Fahrzeugs Fr. 16'100.-- betragen, dazu kä-
men vorliegend noch Fr. 2'480.-- für Zusatzausrüstung. Nachdem der Wert des Fahrzeugs
zum Kaufzeitpunkt nur noch 30% des Neuwerts betragen habe, habe nach der Instand-
stellung kein zu berücksichtigender Minderwert vorgelegen. Als Berufschauffeur befasse
er sich auch privat intensiv mit Fahrzeugen und erziele durch den Kauf und Verkauf von
Autos ab und zu einen bescheidenen Zusatzverdienst. Es sei ein lange gehegter Wunsch
gewesen, einen Mercedes zu erwerben. Aus finanziellen Gründen habe er diesen nach
kurzer Zeit wieder veräussern müssen. Dieses Geschäft sei vor dem Erwerb des Audi ab-
geschlossen worden. Die näheren Umstände der Immatrikulation des Mercedes auf den
Namen von J. I. seien ihm nicht bekannt. Wie er den Kauf des Audi finanziert habe, sei
seine Sache. Den Mercedes habe er insbesondere auch deswegen wieder abstossen
müssen, weil er sich beim Aufbau eines zerbombten Hauses in B. habe engagieren müs-
sen. Beim Audi sei nach dem Prinzip "Ware gegen Geld" gehandelt worden; zum Nach-
weis der Bezahlung des Kaufpreises seien Quittungen ausgestellt worden. Möglicherweise
sei der Quittungsblock des Verkäufers zwischen der Ausstellung der beiden Quittungen
nicht benutzt worden. Von der Anfertigung eines Schlüsselduplikats wisse er nichts; er
habe nie ein Duplikat anfertigen lassen oder besessen.
Mit Duplik vom 10.9.1999 hielt auch die Beklagte an ihren Anträgen und Ausführungen
fest. Ergänzend führte sie aus, der Kläger habe replikweise keines der von ihr geltend
gemachten Indizien, welche sie am Vorliegen eines versicherten Ereignisses zweifeln lies-
sen, widerlegen können. Vielmehr habe er sich erneut und erst recht in massive Wider-
sprüche verstrickt. Gerade als Sachkundiger hätte der Kläger den Umfang der vorbestan-
denen Schäden und Reparaturen erkennen müssen und einen Fahrzeugpreis, der selbst
bei einem unfallfreien Auto über dem Zeitwert gelegen habe, nicht als attraktiv bezeichnen
dürfen. Nach wie vor habe der Kläger nicht dargetan, weshalb er den Mercedes nicht ge-
gen den Audi eingetauscht habe. Angeblich habe er den Mercedes nicht an J. I. verkauft,
doch der Käufer bleibe ungenannt; dennoch sei der Mercedes später ausgerechnet in den
Besitz von J. I. gelangt.
Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6.12.1999 führte der Kläger aus, er habe
den Mercedes ca. im Februar oder März 1997 an J. I. verkauft. Er habe Fr. 34'000.-- er-
halten. Im Gegenzug, aber nicht am gleichen Tag, habe er von J. I. den Audi erhalten; die
Differenz der Kaufpreise sei bar geleistet worden. Beide Parteien verzichteten auf die
Durchführung einer Hauptverhandlung. Mit Eingaben vom 15.12.1999 und 10.1.2000
nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung.
Mit Eingabe vom 27.1.2000 ersuchte der Kläger innert Frist um eine vollständige Aus-
fertigung des am 13.1.2000 ergangenen Urteils, welches bloss eine Kurzbegründung ent-
hielt.
E. 3 Gründe: Zuständigkeit: Der Gerichtsstand für Verbindlichkeiten aus Versicherungsver-
trägen richtet sich nach den Art. 26 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; Art. 46a
VVG). Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen stehen dem Versi-
cherten wahlweise der ordentliche Gerichtsstand oder sein schweizerischer Wohnsitz zur
Verfügung (Art. 28. Abs. 1 VAG). Der Kläger als Versicherter wohnt in L. Das Amtsgericht
Luzern-Land ist demnach unbestrittenermassen örtlich zuständig. Die sachliche Zustän-
digkeit ergibt sich aus § 9 lit. a ZPO.
2. Beweiserhebungen : Im Beweisverfahren wurden die aufgelegten Urkunden zu den
Akten genommen. Von der Helvetia Versicherung wurden die Schadenakten betreffend M.
A., von der Elvia Versicherung die Schadenakten betreffend A. G. Der Kläger wurde auf-
gefordert, Angaben über den Käufer, den Kaufvertrag und Zahlungsquittungen betreffend
die Veräusserung des Mercedes zu edieren; er liess indes mitteilen, nicht im Besitze von
schriftlichen Unterlagen zu sein. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich, da sie, wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht geeignet wären, den Pro-
zessausgang zu beeinflussen.
Nicht berücksichtigt werden kann die vom Kläger mit Eingabe vom 7.3.2000 zu den
Akten gegebene Urkunde, die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf
vom 23.2.2000 in der Strafuntersuchung gegen den Kläger wegen Versicherungsbetrugs,
da sie nach der Eröffnung des Urteils eingereicht wurde (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der
Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 207 ZPO). Im Übrigen bindet eine Freisprechung durch
das Strafgericht und erst recht eine Einstellungsverfügung den Zivilrichter ohnehin nicht
(Art. 53 Abs. 1 OR; Brehm, Berner Komm., N 16 zu Art. 53 OR).
Forderung: Unbestrittenermassen bestand zwischen den Parteien ein Motor-
fahrzeugversicherungsvertrag für das Fahrzeug Audi 100 2.8 E V6 Quattro, welcher auch
eine Teilkaskoversicherung umfasste. Diese bot unter anderem Versicherungsschutz für
Totalverlust des Fahrzeuges durch Diebstahl. Die Beklagte weigert sich, dem Kläger eine
Versicherungsleistung auszurichten, weil dieser seinen Anspruch weder glaubhaft ge-
macht noch bewiesen habe. Zu prüfen ist vorab, wer welche Tatsachen zu beweisen bzw.
den Nachteil allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und welche Anforderungen an den
jeweiligen Beweis zu stellen sind.
Beweislast/Beweiserleichterungen: Gemäss Art. 8 ZGB obliegt dem Versiche-
rungsnehmer die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls, konkret des Fahr-
zeugdiebstahls. Grundsätzlich wird es bei Unmöglichkeit des direkten Beweises im Versi-
cherungsrecht als genügend erachtet, wenn der Versicherungsnehmer eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs
dartun kann. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl glaubhaft machen. Nicht ge-
nügend ist die blosse Behauptung des Versicherungsnehmers, die Sache sei ihm abhan-
den gekommen. Vielmehr muss er konkrete Angaben über die Umstände machen, unter
denen sich der Diebstahl zugetragen haben soll. Kann er in diesem Sinn beweisen, dass
das als gestohlen gemeldete Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem be-
stimmten Ort abgestellt wurde und sich beim nächsten Nachsehen nicht mehr dort befand,
so hat er den von ihm zu fordernden Nachweis des Diebstahls grundsätzlich erbracht. Es
ist nun am Versicherer, solche Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, mit denen er-
hebliche Zweifel an der Diebstahlsvariante geweckt werden können. Gelingt das dem Ver-
sicherer, genügt die blosse Darstellung des äusseren Ablaufs durch den Versicherungs-
nehmer nicht mehr, weil dann auch andere Varianten als die vom Versicherungsnehmer
behauptete möglich erscheinen. Sind also Tatsachen erstellt, welche solche Zweifel be-
gründen, muss der Versicherungsnehmer demnach den strikten Beweis erbringen (Ni-
quille-Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, insbesondere der Beweis
des Fahrzeugdiebstahls, in: Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung
1997, S. 232 f., mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtssprechung).
E. 4 Das äussere Bild des Diebstahls ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer oder ein
anderer Berechtigter das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten
Ort abgestellt hat und sich dieses beim nächsten Nachsehen nicht mehr dort befand. Al-
les, was darüber hinausgeht, gehört nicht zum Beweisthema des Versicherungsnehmers
auf dieser ersten Stufe. Vom Beweisthema zu unterscheiden ist die Frage, wie der Versi-
cherungsnehmer den Beweis führen kann. Genügend ist die glaubhafte Darstellung - das
heisst, das behauptete Geschehen darf nicht als solches unwahrscheinlich sein - durch
einen glaubwürdigen Versicherungsnehmer, also Glaubhaftigkeit des Geschehens und
Glaubwürdigkeit der Person. Eine glaubhafte Schilderung des äusseren Ablaufs setzt vor-
aus, dass diese nicht in sich widersprüchlich ist. Ausserdem muss sie genügend substan-
tiiert sein. Es wird ein gewisses Mass an konkreten Anhaltspunkten verlangt, die überprüft
werden können. Kann der Versicherungsnehmer keine objektiven Beweise anbieten, so ist
seine Glaubwürdigkeit entscheidend. Die dem Versicherungsnehmer gewährte Beweiser-
leichterung ist letztlich nichts anderes als eine Glaubwürdigkeitsvermutung: Den Angaben
des Versicherungsnehmers wird - unter der Voraussetzung einer im Übrigen glaubhaften
Schilderung und vorbehältlich des Gegenbeweises durch den Versicherer - hinreichender
Beweiswert zuerkannt. Die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers wird also
vorerst unterstellt. Wurde der Hauptbeweis mit Hilfe der Glaubwürdigkeitsvermutung ge-
führt, so muss der Gegenbeweis gelingen, wenn der Versicherer die Glaubwürdigkeit des
Versicherungsnehmers erschüttern kann. Dabei dürfen nicht nur Tatsachen berücksichtigt
werden, die im direkten Zusammenhang mit dem behaupteten Diebstahlsgeschehen ste-
hen, sondern auch Tatsachen mit nur mittelbarem Bezug zum umstrittenen Versiche-
rungsfall. Mit dem Gegenbeweis sollen jene Tatsachen bewiesen werden, die den Versi-
cherungsnehmer einer Gruppe von Personen zuordnen, bei der das Risiko von Lügen zur
Erlangung ungerechtfertigter Vermögensvorteile signifikant hoch ist. Es dürfen somit auch
mittelbare Indizien bezüglich der Glaubwürdigkeit herangezogen werden. Ausgangspunkt
muss aber das Verhalten des Versicherungsnehmers bleiben. Welche Tatsachen ausrei-
chen, um zumindest ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit zu begründen, lässt sich
generell nicht sagen. Allenfalls kann ein einzelnes besonders gewichtiges Indiz genügen;
in einem Fall können mehrere für sich allein weniger starke Anhaltspunkte im Zusammen-
hang dazu führen, dass Glaubwürdigkeit nicht mehr anzunehmen ist. Der Beweis der Un-
glaubwürdigkeit muss sich auf bewiesene Tatsachen abstützen; blosse Zweifel und Unge-
reimtheiten genügen nicht. Solche Tatsachen müssen aber nicht die Unglaubwürdigkeit
strikte beweisen; es genügt auch hier angesichts des für den Gegenbeweis des Versiche-
rers geltenden Beweismasses, dass sich aus diesen bewiesenen Tatsachen erhebliche
Zweifel an der Glaubwürdigkeit ergeben. Auch im Prozess wechselnde Angaben oder all-
gemein unterschiedliche Angaben im Verlauf der Zeit deuten auf die Unglaubwürdigkeit
des Versicherungsnehmers hin (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 239 ff., mit Hinweisen).
Äusseres Bild des Diebstahls: Der Kläger zeigte den Diebstahl seines Audi am
3.10.1997 auf dem Polizeiposten R. an. Er habe sein Auto am Vorabend um 20.00 Uhr
auf dem Innenhof des Schulhauses M. in L. abgestellt und sich anschliessend in seine
Wohnung an der M.-strasse .. begeben, welche sich ganz in der Nähe befinde. Als er am
Morgen um 09.30 Uhr mit dem Auto habe Kommissionen erledigen gehen wollen, habe er
festgestellt, dass der Wagen nicht mehr dort sei. Trotz des Fehlens objektiver Beweise ist
das äussere Bild des Diebstahls aufgrund dieser Angaben somit vorderhand als gegeben
zu betrachten. Zu prüfen bleibt, ob es der Beklagten gelingt, diese Glaubwürdigkeitsver-
mutung zu erschüttern.
Glaubhaftigkeit des Geschehens/Glaubwürdigkeit der Person: Nach der Auffassung der
Beklagten sprechen eine ganze Reihe von Indizien gegen den Eintritt eines versicherten
Ereignisses. Deren Vorliegen hat sie nach dem Gesagten zu beweisen.
Totalschaden: Die Beklagte behauptet, der vorherige Halter des Audi, M. A., sei mit
diesem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt gewesen, wobei es Totalschaden erlitten ha-
be. Die Helvetia Versicherung habe M. A. nach Abzug des Wrackwertes von Fr. 3'500.--
E. 5 noch mit einem Betrag von Fr. 10'250.-- entschädigt. Der Kläger wendet ein, ihm sei einzig
bekannt gewesen, dass vor der Übergabe des Fahrzeugs an ihn noch Reparaturen aus-
geführt werden mussten, nicht aber, dass der Audi einen Totalschaden erlitten hatte. Als
Berufschauffeur sei er sachkundig. Bei einer Besichtigung im Rahmen des Kaufs habe er
sich davon überzeugen können, dass sich der Audi in einem guten Zustand befinde.
M. A. hatte mit dem Audi am 11.1.1997 einen Unfall; das Fahrzeug erlitt dabei Total-
schaden. M. A. wurde von den Helvetia Patria Versicherungen nach Abzug des Wrack-
wertes von Fr. 3'500.-- und des vertraglichen Selbstbehalts von Fr. 1'000.-- mit Fr.
10'250.—entschädigt. Damit gelingt der Beklagten der Nachweis des erlittenen Totalscha-
dens und des daraus resultierenden Wrackwerts von Fr. 3'500.--. Dass der Kläger als ge-
mäss eigenen Angaben Sachkundiger die massiven Beschädigungen und/oder die vorge-
nommenen Reparaturen nicht bemerkt und das Angebot vielmehr als attraktiv betrachtet
haben will, ist nicht glaubwürdig.
Fahrzeugwert/Kaufpreis: Die Beklagte macht geltend, angeblich habe J. I. den Audi in
der Folge repariert. Seltsamerweise solle das Fahrzeug, welches vor dem Totalschaden
einen Zeitwert von Fr. 13'750.-- aufgewiesen habe, danach plötzlich einen Kaufpreis von
Fr. 18'000.-- gerechtfertigt haben, was schlichtweg unmöglich sei. J. I. habe im gegen ihn
hängigen Strafverfahren den geltend gemachten Verkaufspreis von Fr. 18'000.-- nicht an-
nähernd belegen können. Es bestehe der Verdacht, dass das Fahrzeug nur notdürftig re-
pariert worden sei, damit es wieder habe eingelöst werden können. Der Kläger fährt dazu
aus, dass er das Angebot als angemessen betrachtet habe, was sich problemlos objekti-
vieren lasse. Gemäss Eurotax habe der Wert des Audi Fr. 16'100.-- betragen. Daneben
sei noch Zusatzausrästung für Schiebe-/Hebedach und Metallic-Lackierung im Gesamt-
betrag von Fr. 2'480.-- zu berücksichtigen. Die Festlegung des Kaufpreises bei Fr.
18'000.-- sei somit ohne weiteres nachvollziehbar.
M. A. hat den Audi am 9.1.1996 für Fr. 14'750.— erworben. Nach dem Totalschaden
vom 11.1.1997 belief sich der Wrackwert des Fahrzeuges wie erwähnt auf Fr. 3'500.--. M.
A. hat nach eigenen Angaben gegenüber der Polizei den massiv beschädigten Wagen für
Fr. 5'500.-- seinem Kollegen J. I. weiterverkauft. Dieser habe ihn selber repariert oder re-
parieren lassen, so dass er wieder wie neu ausgesehen habe. J. I. bestätigte im Rahmen
der gegen ihn angehobenen Strafuntersuchung diese Aussagen; den Kaufpreis bezifferte
er auf gegen Fr. 5'000.--. Das Fahrzeug sei u.a. neu gespritzt worden und habe danach
einen Wert von über Fr. 17'000.-- aufgewiesen. Auch Garagist K. C. und Carossier/Maler
M. F., welche am Audi von J. I. Arbeiten ausgeführt haben wollen, schätzten den Wert
dieses Autos im Untersuchungsverfahren auf gegen Fr. 18'000.--. Demgegenüber kom-
men die Fahrzeugbewertungen durch den Autoexpertendienst der Beklagten zu ganz an-
deren Ergebnissen: Danach hat der Wiederbeschaffungs- -bzw. Zeitwert des Audi per
8.3.1997, dem vom Kläger angegebenen Tag der ersten Ratenzahlung für das Fahrzeug
an J. I., Fr. 14'650.-- betragen; auf den Zeitpunkt des Diebstahls berechnet ermittelte der
Experte einen Wiederbeschaffungs- bzw. Zeitwert von aufgerundet Fr. 13'900.--. Bei bei-
den Berechnungen wurde Sonderausrüstung im Betrag von Fr. 2'480.-- berücksichtigt.
Irrtümlicherweise hat der Experte eine zu tiefe Fahrleistung angenommen; er ist von
136'000 km ausgegangen, was der Angabe des Klägers bei der Polizei entspricht. Tat-
sächlich wies das Fahrzeug aber schon im Januar 1997, also bevor es vom Kläger erwor-
ben wurde, einen Kilometerstand von 162'950 auf. Schliesslich beziehen sich beide Zah-
len auf ein Fahrzeug in tadellosem Zustand, ohne Vorschäden. Die vom Kläger aufgelegte
Eurotaxtabelle weist bei einem Kilometerstand von 94'950 einen Wert von Fr. 16'100. –
aus.
Daraus ergibt sich erstens, dass die Zweifel der Beklagten an einem Fahrzeugwert von
Fr. 18'000.-- nach erlittenem Totalschaden und offenbar ausgeführten, aber nicht weiter
belegten Reparaturen begründet sind. Der Kläger hat keine Reparaturbelege, wie sie übli-
cherweise einem Fahrzeugkäufer ausgehändigt werden, aufgelegt. Zweitens hätte nicht
einmal ein unfallfreies Fahrzeug bei einer Laufleistung von rund 163'000 km einen Wert
von Fr. 18'000.-- aufgewiesen. Drittens ist festzustellen, dass der Kläger bezüglich Lauf
E. 6 leistung gegenüber der Polizei und der Versicherung falsche Angaben gemacht hat. Diese
nachgewiesenen Umstände sprechen gegen seine Glaubwürdigkeit bzw. gegen die
Glaubwürdigkeit seiner Darstellungen.
Kauf/Verkauf des Mercedes: Die Beklagte bringt vor, dass der Kläger am 28.1.1997, al-
so bloss ca. zwei Monate vor der Einlösung des Audi einen Versicherungsantrag für einen
Mercedes C 280, 1. Inverkehrssetzung 11.1993, gestellt habe. Es leuchte nicht ein, war-
um der Kläger den Kauf des Audi nicht mit dem Verkauf des Mercedes finanziert habe, wo
er doch über das Geld für den Audi nicht verfügt und der Verkäufer J. I. mit Fahrzeugen
gehandelt habe. Darüber hinaus sei genau dieser Mercedes am 29.4.1997 von J. I. ein-
gelöst worden sei. Es stelle sich die Frage, warum der Kläger für den Kauf des Audi einen
teuren Kredit aufgenommen habe, wenn er doch den Mercedes wenige Wochen später
gleichwohl J. I. überlassen bzw. verkauft habe. Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt,
dass diese Ereignisse mit dem Diebstahl nichts zu tun hätten und unbeachtlich seien. Er
habe den erworbenen Mercedes aus finanziellen Gründen nach kurzer Zeit wieder veräu-
ssern müssen. Dieses Geschäft sei vor dem Erwerb des Audi abgeschlossen worden. Die
näheren Umstände der Immatrikulation des Mereedes auf J. I. seien ihm nicht bekannt.
Belegt ist, dass der Kläger am 29.1.1997 einen Versicherungsantrag für einen Merce-
des Benz C 280 gestellt hat. Dieser Wagen ist dann vom Kläger auf J. I. übergegangen;
die Immatrikulation auf den Namen des Letztgenannten erfolgte am 29.4.1997. Nachdem
der Kläger, wie erwähnt, noch in seiner Replik ausfführen liess, der Mercedes-Verkauf sei
vor dem Audi-Kauf abgeschlossen worden, und er wisse nicht, wie der Mercedes zu J. I.
gelangt sei, und er auf die gerichtliche Editionsaufforderung betreffend Angaben über
Käufer, Vertrag und Quittung des Mercedes-Verkaufs mitteilen liess, er sei diesbezüglich
nicht im Besitze von Unterlagen, führte er anlässlich der Instruktionsverhandlung vom
6.12.1999 aus, dass er den Mercedes ca. im Februar oder März 1997 an J. I. verkauft ha-
be. Er habe Fr. 34'000.-- erhalten. Im Gegenzug, jedoch nicht am gleichen Tag, habe ihm
J. I. den Audi übertragen. Die Differenz der Kaufpreise sei bar geleistet worden. Dieser
Darstellungsweise schloss sich im Rahmen der Stellungnahmen zum Beweisergebnis
auch sein neuer Rechtsvertreter an.
Bereits wechselnde Angaben im Prozess oder allgemein unterschiedliche Angaben im
Verlauf der Zeit deuten auf die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers hin. Mit sei-
ner neuen Behauptung hat der Kläger vorliegend darüber hinaus seinen bisherigen Aus-
führungen und Beweisführungen jegliche Grundlage entzogen. Es ist davon auszugehen,
dass er nicht, wie ursprünglich behauptet, Fr. 18'000.-- an J. I. bezahlte, sondern vielmehr
von diesem Fr. 16'000.-- erhielt (Fr. 34'000.-- abzüglich Fr. 18'000.--). Die ursprünglich als
Beleg für die Bezahlung des Kaufpreises für den Audi aufgelegten Quittungen vom
8.3.1997 über Fr. 8'000.-- und vom 5.4.1997 über Fr. 10'000.-- sind unter diesen Umstän-
den offensichtlich zu Täuschungszwecken ausgestellt bzw. eingereicht worden. Dem ent-
spricht auch, dass die eine Quittung nachweislich als Unterlage bei der Niederschrift der
anderen diente, d.h. beide Quittungen im gleichen Quittungsblock nacheinander nieder-
geschrieben wurden. Auch die ursprünglichen Darstellungen des Klägers betreffend Kre-
ditaufnahme für den Audi-Kauf bzw. generell betreffend dessen Finanzierung sind auf-
grund seiner neuen Version schlechthin nicht mehr nachvollziehbar. Gegenüber der Poli-
zei hatte er nämlich noch erklärt, dass er den Kaufpreis für den Audi von Fr. 18'000.-- in
zwei Raten bezahlt habe und dafür einen Kredit habe aufnehmen müssen, wo ausgeführt
wird, der Kläger habe in der Tat im Hinblick auf die Wiederanschaffung eines Fahrzeugs
das Kreditverhältnis erhöht).
Aufgrund dieser Umstände ist die Glaubwürdigkeit des Klägers mehr als nur in Frage
zu stellen, und es werden unüberwindliche Zweifel an seinen Darstellungen geweckt.
Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, die ursprüngliche Darstellung des Klägers
sei massgeblich, so würden weiter folgende Umstände gegen seine Glaubwürdigkeit bzw.
diejenige seiner Ausführungen sprechen:
Kaufpreisfinanzierung: Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe am 11.2.1997 ei-
nen Kredit in der Höhe von Fr. 23'040.-- bei der Bank A. aufgenommen. Aus dem Kredit
E. 7 vertrag gehe aber hervor, dass davon ein Betrag von Fr. 14'040.-- auf ein anderes bereits
bestehendes Kreditkonto bei der Bank A. überwiesen worden sei. Dies bedeute, dass
durch den neuen Kredit ein alter abgelöst und aufgestockt worden sei. Dem Kläger seien
also nur Fr. 9'000.-- ausbezahlt worden. Es sei aussergewöhnlich, dass jemand einen zu
13,75% verzinslichen Kredit aufstocke und sich sofort ausbezahlen lasse, wenn er das
Geld erst rund einen Monat später für eine Anzahlung von Fr. 8'000.-- benötige. Zudem
hätten ihm auch nach dem Bezug von Fr. 6'000.-- vom 26.3.1997 ab seinem Lohnkonto
noch immer Fr. 3'000.-- des Kaufpreises gefehlt, abgesehen davon, dass er mit dem ver-
blieb enen Restsaldo von Fr. 1'582.35 die jeweils Ende Monat anstehenden Rechnungen
unmöglich habe begleichen können, nachdem allein schon der Kredit habe mit monatlich
Fr. 1'232.05 amortisiert werden müssen. Der Kläger hält die beklagtischen Vorbringen für
nicht sachbezüglich. Wie er den Kauf des Audi finanziert habe, sei seine Sache.
Der Kläger hat am 11.2.1997 mit der Bank A. einen Kreditvertrag abgeschlossen. Die
Bank hat ihm ein zu 13,75% verzinsliches und in 21 monatlichen Raten von minimal Fr.
l'232.05 rückzahlbares Darlehen von Fr. 23'040.-- gewährt. Davon wurden Fr. 14'040.--
einem anderen Konto bei derselben Bank gutgeschrieben und Fr. 9'000.-- dem Kläger
ausbezahlt.. Am 26.3.1997 hat er von seinem Lohnkonto Fr. 6'000.-- bezogen; die Re-
stanz betrug Fr. 1'582.53. Damit hat die Beklagte grundsätzlich nachgewiesen, dass dem
Kläger zur Bezahlung der Fr. 18'000.-- nicht genügend Mittel zur Verfügung standen.
Selbst wenn die ausgewiesenen Bezüge vollumfänglich hätten zur Kaufpreisfinanzierung
verwendet werden können und die neben der Kreditamortisation anfallenden Ausgaben
anderweitig hätten bestritten werden können, hätten dem Kläger von den Fr. 18'000.--
noch immerhin Fr. 3'000.-- gefehlt. Die vagen Einwände des Klägers betreffend Spar-
strumpf, anderen Konti und Unterstützung durch Verwandte blieben unbewiesen und sind
nicht geeignet, die auch diesbezüglich konkretisierten Zweifel an der Glaubwürdigkeit sei-
ner Person und seiner Darstellung zu beseitigen.
Zeitverhältnisse: Die Beklagte macht geltend, die Krediterhöhung vom 11.3.1997 habe
unmöglich für den Audi-Kauf gedacht gewesen sein können. Einerseits sei es ungewöhn-
lich, sich einen zu 13,75 % verzinslichen Kredit einen Monat vor dem Kauf auszahlen zu
lassen, und andererseits habe er zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme noch nichts vom Au-
di-Kauf wissen können, da ihm dieses Fahrzeug von J. I. erst vor Ostern, d.h. dem
30.3.1997, offeriert worden sei. Auch der Bezug der Fr. 6'000.-- stimme mit keinem der
Zahlungstermine gemäss den aufgelegten Quittungen überein. Die erste Quittung vom
8.3.1997 sei zudem lange vor Ostern ausgestellt worden; damals sei das Fahrzeug noch
gar nicht repariert gewesen. Der Kläger wendet ein, die beklagtischen Vorbringen stellten
haltlose Unterstellungen und Mutmassungen dar.
Die Darstellung der Beklagten, J. I. habe angegeben, dem Kläger den Audi vor Ostern
1997, d.h. 30.3.1997, offeriert zu haben, blieb seitens des Klägers unbestritten (mit Hin-
weis auf das Einvemahmeprotokoll). Auch bezüglich der Zeitverhältnisse gelingt der Be-
klagten der Nachweis zahlreicher Ungereimtheiten: Zu Recht brachte sie vor, dass es
seltsam anmutet, wenn der Kläger (gemäss seiner ursprünglichen Darstellung) behauptet,
zwei Monate vor dem Audi einen Mercedes gekauft, diesen aber - obwohl er das Geld für
den Audi zugegebenermassen nicht hatte und der Verkäufer J. I. mit Fahrzeugen handelte
- nicht zur Finanzierung des Audi eingetauscht zu haben, um den Mercedes kaum einen
Monat nach Übernahme des Audi gleichwohl I. zu überlassen bzw. an diesen zu ver-
kaufen. Es stellt sich tatsächlich die Frage, weshalb der Kläger für den Kauf des Audi ei-
nen teuren Kredit aufnehmen sollte, wenn er nur kurze Zeit später den Mercedes sowieso
an J. I. übertrug. Der Kreditvertrag, welcher nach Angaben des Klägers im Hinblick auf
den Kauf des Audi abgeschlossen wurde, datiert vom 11.2.1997, das den Totalschaden
am Audi feststellende Gutachten des Expertenbüros S. vom 7.2.1997, wobei die Besichti-
gung durch den Experten am 28.1.1997 stattgefunden hatte. Die Entschädigungsverein-
barung wurde von der Helvetia Versicherung am 13.2.1997 und von M. A. am 6.3.1997
unterzeichnet. Es ist daher völlig unwahrscheinlich, dass der Kläger, welcher sich als
sachkundig bezeichnet, vor dem 11.2.1997 das Auto besichtigte und sich bei dieser Gele
E. 8 genheit davon überzeugte, dass vor der Übergabe zwar noch Reparaturen ausgeführt
werden mussten, sich der Audi ansonsten aber in einem guten Zustand befand. Der Audi
war zu diesem Zeitpunkt mit Sicherheit noch nicht repariert, weshalb der Kläger den To-
talschaden hätte erkennen müssen. Ferner war das Fahrzeug auch noch nicht bei J. I.,
von welchem es dem Kläger angeboten wurde. Letzterer hat den Kredit vom 11.2.1997
also nicht wie behauptet für den Kauf des Audi aufgenommen. Erstellt ist auch, dass we-
der das Datum der Kreditaufnahme noch der Bezug ab dem Lohnkonto nur annähernd mit
einem der (angeblichen) Zahlungstermine korrespondiert. Die erste (angebliche) Rate
wurde überdies lange vor Ostern bezahlt.
Auch die zahlreichen nachgewiesenen Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht sprechen
gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers und dessen Darstellungen.
Quittungen: Die Beklagte macht geltend, es existiere kein schriftlicher Kaufvertrag,
sondern es bestünden lediglich zwei Quittungen für die beiden Teilzahlungen vom 8.3.
und 5.4.1997. Deshalb müsste in der ersten Quittung der Gesamtkaufpreis oder die noch
ausstehende Zahlung vermerkt sein. Es sei aber bloss ein Vermerk Anzahlung gemacht
worden. Demzufolge sei die erste Quittung für den Verkäufer weitgehend nutzlos als Si-
cherheit hinsichtlich Kaufpreis, Restzahlung usw. Unüblich sei ausserdem, dass unter
Landsleuten Belege in einer Fremdsprache (Deutsch) verfasst würden. Es gebe dafür nur
eine Erklärung: Die Belege sollten von den sich wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten
dafür Interessierenden (Polizei, Versicherung usw.) verstanden werden können. Es beste-
he der Verdacht, dass die beiden Quittungen vom 8.3. und 5.4.1997 gleichzeitig niederge-
schrieben worden seien. Die Kantonspolizei Zürich habe festgestellt, dass die Quittung
vom 5.4.1997 als Unterlage bei der Niederschrift der Quittung vom 8.3.1997 gedient habe,
was heisse, dass die Quittungen unmittelbar nacheinander erstellt worden seien. Für den
Kläger ist nicht ersichtlich, was an diesen Umständen eigenartig sein soll. Es sei einfach
nach dem Prinzip Ware gegen Geld gehandelt worden. Zum Nachweis der Bezahlung ha-
be ihm der Verkäufer Quittungen ausgestellt. Er sei Schweizer Bürger, und J. I. betreibe
nebenberuflich eine Garage in D. Unter diesen Umständen sei nicht erstaunlich, dass Ge-
schäftsunterlagen in deutscher Sprache abgefasst würden. Möglicherweise sei der Quit-
tungsblock zwischen der Ausstellung der beiden Quittungen nicht benutzt worden, was bei
einer nebenberuflich betriebenen Garage vorkommen könne.
Die Quittungen wurden von der Kantonspolizei Z. untersucht. Dabei wurde festgestellt,
dass die Quittung vom 5.4.1997 als Unterlage bei der Niederschrift der Quittung vom
8.3.1997 diente. Ob die beiden Quittungen zum gleichen Zeitpunkt erstellt worden sind,
liess sich nicht nachweisen. Abgesehen davon, dass die Quittungen vor dem Hintergrund
der späteren Darstellung des Klägers betreffend Tausch des Audi gegen den Mercedes
ohnehin als gefälscht zu betrachten sind, spricht auch die Tatsache, dass die Quittungen
irn selben Quittungsblock hintereinander ausgefüllt worden sind, obwohl zwischen den
beiden (angeblichen) Ausstellungsdaten immerhin rund ein Monat lag, gegen den Kläger
bzw. dessen Glaubwürdigkeit. Darüber hinaus ist das Fehlen eines Kaufvertrages mit An-
gaben über Spezifikationen, Gesamtpreis, Zahlungsmodalitäten, Garantiebestimmungen,
Übergang von Nutzen und Gefahr etc. über ein Fahrzeug im Wert von (angeblich) immer-
hin Fr. 18'000.-- zumindest nicht üblich.
Fahrzeugschlüssel: Dem Kläger sind gemäss eigener Darstellung beim Kauf des Audi
zwei Originalschlüssel ausgehändigt worden, welche er nach dem Diebstahl der Beklagten
übergeben habe. Die Beklagte macht geltend, dass von einem dieser Schlüssel ein Dupli-
kat gemacht worden sei, welches ihr der Kläger nicht habe auflegen können. Anlass zur
Herstellung eines Duplikats bestehe normalerweise nur, wenn ein Originalschlüssel fehle,
was vorliegend aber gerade nicht der Fall sei. Der Kläger wendet ein, von der Anfertigung
eines Duplikats wisse er nichts; jedenfalls habe er nie ein solches machen lassen oder
besessen.
M. A. sagte gegenüber der Polizei aus, dass er seinerzeit drei Schlüssel erhalten und
diese auch an J. I. weitergegeben habe. Nachschlüssel habe er nie anfertigen lassen. Der
Kläger äusserte sich im Rahmen der polizeilichen Befragung dahingehend, dass er keine
E. 9 Nachschlüssel habe anfertigen lassen. Aus dem von der Beklagten aufgelegten Schlüs-
selgutachten geht hervor, dass der Audi mit vier Schlüsseln werkseitig ausgeliefert worden
ist (mit zwei Haupt-, einem Neben- und einem Reserveschlüssel). Bei den der Beklagten
übergebenen Schlüsseln handelt es sich um die zwei Originalhauptschlüssel. Einer dieser
beiden Schlüssel ist im Kopierfräsverfahren vervielfältigt worden, was anhand von Spuren
auf dem Schlüssel festgestellt werden konnte. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass
mindestens ein Nachschlüssel existiere, welcher nicht vorliege. Die Kopierspur werde von
Gebrauchsspuren überlagert, woraus abgeleitet werden könne, dass der Schlüssel nach
dem Kopiervorgang noch mehrere hundert Mal benutzt worden sei.
Die bewiesene Nachschlüsselherstellung ist unter anderem dann relevant, wenn, wie
vorliegend, ausserdem konkrete Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Versiche-
rungsnehmers bewiesen worden sind (vgl. Niquille-Eberle, a.a.O., S. 243). Zwar ist der
kopierte Schlüssel von zahlreichen Gebrauchsspuren überlagert, so dass nicht anzuneh-
men ist, dass der Nachschlüssel erst kurz vor dem (angeblichen) Diebstahl angefertigt
worden ist. Unüblich ist indes, dass die Originalschlüssel vollständig vorhanden sind,
trotzdem nachgewiesenermassen ein Duplikat hergestellt wurde und dieser Nachschlüssel
fehlt. Da der Vorbesitzer M. A. gemäss seinen Angaben beim Verkauf drei Schlüssel ab-
lieferte, ist nicht auszuschliessen, dass der Kläger auch drei Schlüssel, nämlich die beiden
Originale und das Duplikat, erhielt oder zumindest wusste, dass der Verkäufer J. I. das
Duplikat noch besass.
Weitere Indizien: Zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers
dürfen nicht nur Tatsachen berücksichtigt werden, die im direkten Zusammenhang mit
dem behaupteten Diebstahlgeschehen stehen, sondern auch Tatsachen mit nur mittelba-
rem Bezug zum umstrittenen Versicherungsfall (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 245).
Der Vertragspartner des Klägers betreffend Audi und Mercedes, J. I., ist nachgewiese-
nennassen involviert in Versicherungsbetrüge und Urkundenfälschungen im Zusammen-
hang mit Motorfahrzeugen. In den meisten Fällen wurden angebliche Kollisionen gemel-
det, die sich immer zwischen Landsleuten ereignet haben sollen, die zumeist alte, zum
Teil für den Export bestimmte Fahrzeuge lenkten. Die bezeichneten Unfallzeugen waren
in der Regel ebenfalls Landsleute. Die Unfallbeteiligten rekrutierten sich immer aus dem
gleichen Personenkreis. J. I. ist geständig, absichtliche Kollisionen verursacht zu haben,
um Versicherungsentschädigungen zu kassieren. Gleiches gilt auch für den Schwager
und Arbeitskollegen des Klägers, A. T. Gemäss seitens des Klägers unbestritten geblie-
benen Angaben der Beklagten fand eine dieser Kollisionen zwischen J. I. und A. G. aus E.
statt. Es handelte sich dabei um einen der Fälle, bei denen ein Fahrzeug, das zuvor einen
Totalschaden erlitten hatte, notdürftig repariert wurde, wieder einen (absichtlich herbeige-
führten) Unfall erlitt, und man sich die Schadenssumme von der Versicherung auszahlen
liess. Auch gegen L. G., den Ehemann von A. G., der jeweils mit A. T. zu-
sammenarbeitete, ist ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet worden.
Zwar handelt es sich bei A. G. offenbar nicht um die Schwester des Kläger, doch sind
immerhin Personen aus seinem direkten Umfeld, nämlich sein Schwager und sein Ver-
tragspartner I., erstelltermassen massiv in Versicherungsbetrügereien verstrickt, was
ebenfalls nicht für die Glaubwürdigkeit der klägerischen Darstellungen, namentlich hin-
sichtlich der Handlungen von I. im vorliegenden Fall, spricht.
Zusammenfassend hat die Beklagte das Vorliegen zahlreicher Tatsachen nach-
gewiesen, durch die die Glaubwürdigkeit des Klägers mehr als nur in Frage gestellt und
unüberwindliche Zweifel an dessen Darstellungen geweckt werden. Daran vermag auch
der Umstand, dass der Kläger das schweizerische Bürgerrecht besitzt, gut beleumundet
und nicht vorbestraft ist, nichts zu ändern. Insbesondere durch die spätere Darstellung
hinsichtlich der Finanzierung des Audi, die der ursprünglichen Darstellung diametral wi-
derspricht und ihr jegliche Grundlage entzog, hat sich der Kläger selber völlig unglaubwür-
dig gemacht. Der Feststellung des beklagtischen Rechtsvertreters, noch nie einen Fall
E. 10 erlebt zu haben, bei dem von A bis Z das hinterste und letzte Stück nicht zusammenpas- se, bleibt nichts hinzuzufügen. Den vor diesem Hintergrund erforderlichen vollen Beweis des versicherten Ereignisses, d.h. des Fahrzeugdiebstahls, hat der Kläger unbestrittenermassen nicht erbracht, weshalb die Klage abzuweisen ist. Kosten: Die Prozesskosten werden dem vollumfänglich unterliegenden Kläger auferlegt (§ 119 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 7 KoV auf Fr. 1'600.-- festge- setzt. Die Kostennote des beklagtischen Rechtsvertreters wird unter Würdigung der Be- deutung der Sache für die Parteien, der Schwierigkeit der Sache, des Umfangs und der Art der Bemühungen sowie des Zeitaufwands im Umfang von Fr. 4'000.-- zuzüglich Fr. 267.50 Auslagen und 7,5% Mehrwertsteuer genehmigt (§§ 48 Abs. 1 und 52 Abs. 1 KoV). R e c h t s s p r u c h
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger hat die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten betragen Fr. 1'600.--. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der Kläger hat dem Amtsgericht Luzem-Land noch Fr. 200.-- zu bezahlen. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'587.55 (inkl. Fr. 267.50 Auslagen und Fr. 320.05 MWSt) zu bezahlen.
- Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appellati- onserklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzem einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegen- partei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechtssprachs enthal- ten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen.
- Dieses Urteil wird den Parteien zugestellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt672000.doc Amtsgericht Luzern-Land, 13. Januar 2000, G. c. Allianz Versicherung (Schweiz) AG, Zürich Tatbestand: Zwischen den Parteien bestand ein Motorfahrzeugversicherungsvertrag für einen Audi 100 2.8 E V6 Quattro. Dieser Vertrag beinhaltete auch eine Teilkaskoversi- cherung, welche Versicherungsschutz bot für Fahrzeugdiebstahl. Mit Klage vom 5.2.1999 beantragte der Kläger, damals noch vertreten durch Rechts- anwalt K. B. in L., die Beklagte habe ihm Fr. 17'800.-- nebst Zins zu 5% seit 1.1.1998 zu bezahlen. Zur Begründung brachte er vor, im März 1997 von Jozo Ivankovic einen Audi 100 2.8 E V6 Quattro gekauft und dafür in zwei Raten à Fr. 8'000.-- und à Fr. 10'000.-- ei- nen Kaufpreis von total Fr. 18'000.-- bezahlt zu haben. Am 24.3.1997 seien die Immatri- kulation und der Versicherungsschutz erfolgt. In der Nacht vom 2./3.10.1997 sei ihm das Fahrzeug gestohlen worden. Er habe den Diebstahl unverzüglich bei der Beklagten an- gemeldet und die versicherte Leistung verlangt. Ohne sich genau zu erklären, habe die Beklagte die Ausrichtung der geschuldeten Versicherungsleistung bisher verweigert. Nach Abzug des Selbstbehaltes von Fr. 200.-- betrage diese Fr. 17'800.--. Noch im Jahre 1997 habe er die Beklagte mehrmals zur Zahlung aufgefordert bzw. gemahnt. Sicherlich ab 1.
1. 1998 sei darum auch Verzugszins zu 5% geschuldet. Mit Klageantwort vom 23.4.1999 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abwei- sung der Klage. Zur Begründung machte sie zusammengefasst was folgt geltend: Der Kläger könne den rechtsgenüglichen Nachweis für das Vorliegen eines Diebstahls nicht erbringen. Er behaupte zwar den Erwerb des Audi, eine nähere Überprüfung führe jedoch zwangsläufig zum Schluss, dass er gar nie die finanziellen Möglichkeiten gehabt habe, Fr. 18'000.-- für dieses Fahrzeug zu bezahlen. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel dar- an, dass jemals ein Kaufpreis von Fr. 18'000.-- bezahlt worden sei. Der Vorbesitzer des Fahrzeugs, M. A., sei von der Helvetia Versicherung nach einem Totalschaden unter Ab- zug des Wrackwertes von Fr. 3'500.-- noch mit Fr. 10'250.-- entschädigt worden. In der Folge solle J. I. das Fahrzeug repariert haben. Es sei unmöglich, dass das notdürftig repa- rierte Fahrzeug, das vor dem Totalschaden einen Zeitwert von ca. Fr. 13'750.-- aufgewie- sen habe, nach dem Totalschaden einen Verkaufswert von Fr. 18'000.-- gehabt habe. Der Kläger habe kurz vor dem angeblichen Kauf des Audi einen Mercedes gekauft. Es sei seltsam, dass er den Kauf des Audi nicht wenigstens mit dem Verkauf des Mercedes fi- nanziert habe, sondern einen teuren Kredit aufgenommen habe. Der Verkäufer des Audi, J. I., habe am 29.4.1997 seltsamerweise genau diesen Mercedes eingelöst, ohne dass ihm der Mercedes zuvor im Tausch gegen den Audi übertragen worden wäre. Der Kläger habe zwar einen neuen Kredit aufgenommen, doch seien ihm nach der Ablösung und Aufstockung eines alten Kredits für den Kauf des Audis nur noch Fr. 9'000.-- geblieben. Zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme habe er überdies noch gar nichts vom Kauf des Audis gewusst haben können, da ihm dieses erst rund einen Monat später offeriert worden sei. Ein Bezug des Klägers von Fr. 6'000.-- ab seinem Lohnkonto stimme mit keinem Termin der beiden Ratenzahlungen überein; zudem sei dieser Betrag wohl nicht für den Kauf des Audis, sondern für laufende Haushaltsrechnungen verwendet worden, für die ansonsten keine Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Selbst wenn der Kredit von Fr. 9'000.-- und der Bezug von Fr. 6'000.-- für den Fahrzeugkauf verwendet worden wären, verbleibe ge- genüber dem angeblichen Kaufpreis noch immer ein Fehlbetrag von Fr. 3'000.--. Im Wei- teren existiere kein schriftlicher Kaufvertrag, sondern nur zwei Quittungen, die keinerlei Hinweise auf einen Vertrag, den Gesamtkaufpreis, eine Garantie, das Übergabedatum usw. enthielten. Zwar habe nicht nachgewiesen werden können, dass die beiden Quittun- gen vom 8.3. und 5.4.1997 gleichzeitig ausgestellt worden seien, doch sei immerhin fest- gestellt worden, dass die eine Quittung als Unterlage bei der Niederschrift der anderen gedient habe, die beiden Quittungen also unmittelbar nacheinander erstellt worden seien.
2 Weiter stehe fest, dass einer der beiden Originalschlüssel des Fahrzeugs kopiert worden sei. Seltsamerweise fehle heute keines der Originale, sondern das Duplikat. Auch bezüg- lich dem zeitlichen Zusammenhang bestünden Ungereimtheiten. Im gegen ihn hängigen Strafverfahren habe J. I. geltend gemacht, dem Kläger den Audi vor Ostern 1997 offeriert zu haben. Die erste Quittung vom 8.3.1997 sei indes lange vor Ostern, d.h. vor dem 30.3.1997, ausgestellt worden. Auch der vom 11.2.1997 datierende Kreditvertrag könne unmöglich im Hinblick auf diesen Autokauf abgeschlossen worden sein. Mit Replik vom 8.6.1999 hielt der Kläger an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Ergänzend machte er zusammengefasst was folgt geltend: Bezüglich seiner Glaubwürdig- keit sei darauf hinzuweisen, dass er sich seit 18 Jahren in der Schweiz aufhalte, einge- bürgert worden sei, nicht im Strafregister verzeichnet sei und einen guten Leumund ge- niesse. Es liege nichts vor, was geeignet wäre, erhebliche Zweifel am Diebstahlsereignis auszulösen. Er habe nicht gewusst, dass der Audi vor dem Kauf einen Totalschaden er- litten habe. Es sei ihm einzig bekannt gewesen, dass vor der Übergabe an ihn noch Repa- raturen hätten ausgeführt werden müssen. Als Berufschauffeur sei er sachkundig; er habe sich davon überzeugen können, dass der Audi sich in einem guten Zustand befunden ha- be. Gemäss Eurotax 1997 habe der Wert des Fahrzeugs Fr. 16'100.-- betragen, dazu kä- men vorliegend noch Fr. 2'480.-- für Zusatzausrüstung. Nachdem der Wert des Fahrzeugs zum Kaufzeitpunkt nur noch 30% des Neuwerts betragen habe, habe nach der Instand- stellung kein zu berücksichtigender Minderwert vorgelegen. Als Berufschauffeur befasse er sich auch privat intensiv mit Fahrzeugen und erziele durch den Kauf und Verkauf von Autos ab und zu einen bescheidenen Zusatzverdienst. Es sei ein lange gehegter Wunsch gewesen, einen Mercedes zu erwerben. Aus finanziellen Gründen habe er diesen nach kurzer Zeit wieder veräussern müssen. Dieses Geschäft sei vor dem Erwerb des Audi ab- geschlossen worden. Die näheren Umstände der Immatrikulation des Mercedes auf den Namen von J. I. seien ihm nicht bekannt. Wie er den Kauf des Audi finanziert habe, sei seine Sache. Den Mercedes habe er insbesondere auch deswegen wieder abstossen müssen, weil er sich beim Aufbau eines zerbombten Hauses in B. habe engagieren müs- sen. Beim Audi sei nach dem Prinzip "Ware gegen Geld" gehandelt worden; zum Nach- weis der Bezahlung des Kaufpreises seien Quittungen ausgestellt worden. Möglicherweise sei der Quittungsblock des Verkäufers zwischen der Ausstellung der beiden Quittungen nicht benutzt worden. Von der Anfertigung eines Schlüsselduplikats wisse er nichts; er habe nie ein Duplikat anfertigen lassen oder besessen. Mit Duplik vom 10.9.1999 hielt auch die Beklagte an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Ergänzend führte sie aus, der Kläger habe replikweise keines der von ihr geltend gemachten Indizien, welche sie am Vorliegen eines versicherten Ereignisses zweifeln lies- sen, widerlegen können. Vielmehr habe er sich erneut und erst recht in massive Wider- sprüche verstrickt. Gerade als Sachkundiger hätte der Kläger den Umfang der vorbestan- denen Schäden und Reparaturen erkennen müssen und einen Fahrzeugpreis, der selbst bei einem unfallfreien Auto über dem Zeitwert gelegen habe, nicht als attraktiv bezeichnen dürfen. Nach wie vor habe der Kläger nicht dargetan, weshalb er den Mercedes nicht ge- gen den Audi eingetauscht habe. Angeblich habe er den Mercedes nicht an J. I. verkauft, doch der Käufer bleibe ungenannt; dennoch sei der Mercedes später ausgerechnet in den Besitz von J. I. gelangt. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6.12.1999 führte der Kläger aus, er habe den Mercedes ca. im Februar oder März 1997 an J. I. verkauft. Er habe Fr. 34'000.-- er- halten. Im Gegenzug, aber nicht am gleichen Tag, habe er von J. I. den Audi erhalten; die Differenz der Kaufpreise sei bar geleistet worden. Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. Mit Eingaben vom 15.12.1999 und 10.1.2000 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung. Mit Eingabe vom 27.1.2000 ersuchte der Kläger innert Frist um eine vollständige Aus- fertigung des am 13.1.2000 ergangenen Urteils, welches bloss eine Kurzbegründung ent- hielt.
3 Gründe: Zuständigkeit: Der Gerichtsstand für Verbindlichkeiten aus Versicherungsver- trägen richtet sich nach den Art. 26 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; Art. 46a VVG). Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen stehen dem Versi- cherten wahlweise der ordentliche Gerichtsstand oder sein schweizerischer Wohnsitz zur Verfügung (Art. 28. Abs. 1 VAG). Der Kläger als Versicherter wohnt in L. Das Amtsgericht Luzern-Land ist demnach unbestrittenermassen örtlich zuständig. Die sachliche Zustän- digkeit ergibt sich aus § 9 lit. a ZPO.
2. Beweiserhebungen : Im Beweisverfahren wurden die aufgelegten Urkunden zu den Akten genommen. Von der Helvetia Versicherung wurden die Schadenakten betreffend M. A., von der Elvia Versicherung die Schadenakten betreffend A. G. Der Kläger wurde auf- gefordert, Angaben über den Käufer, den Kaufvertrag und Zahlungsquittungen betreffend die Veräusserung des Mercedes zu edieren; er liess indes mitteilen, nicht im Besitze von schriftlichen Unterlagen zu sein. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich, da sie, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht geeignet wären, den Pro- zessausgang zu beeinflussen. Nicht berücksichtigt werden kann die vom Kläger mit Eingabe vom 7.3.2000 zu den Akten gegebene Urkunde, die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf vom 23.2.2000 in der Strafuntersuchung gegen den Kläger wegen Versicherungsbetrugs, da sie nach der Eröffnung des Urteils eingereicht wurde (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 207 ZPO). Im Übrigen bindet eine Freisprechung durch das Strafgericht und erst recht eine Einstellungsverfügung den Zivilrichter ohnehin nicht (Art. 53 Abs. 1 OR; Brehm, Berner Komm., N 16 zu Art. 53 OR). Forderung: Unbestrittenermassen bestand zwischen den Parteien ein Motor- fahrzeugversicherungsvertrag für das Fahrzeug Audi 100 2.8 E V6 Quattro, welcher auch eine Teilkaskoversicherung umfasste. Diese bot unter anderem Versicherungsschutz für Totalverlust des Fahrzeuges durch Diebstahl. Die Beklagte weigert sich, dem Kläger eine Versicherungsleistung auszurichten, weil dieser seinen Anspruch weder glaubhaft ge- macht noch bewiesen habe. Zu prüfen ist vorab, wer welche Tatsachen zu beweisen bzw. den Nachteil allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und welche Anforderungen an den jeweiligen Beweis zu stellen sind. Beweislast/Beweiserleichterungen: Gemäss Art. 8 ZGB obliegt dem Versiche- rungsnehmer die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls, konkret des Fahr- zeugdiebstahls. Grundsätzlich wird es bei Unmöglichkeit des direkten Beweises im Versi- cherungsrecht als genügend erachtet, wenn der Versicherungsnehmer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs dartun kann. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl glaubhaft machen. Nicht ge- nügend ist die blosse Behauptung des Versicherungsnehmers, die Sache sei ihm abhan- den gekommen. Vielmehr muss er konkrete Angaben über die Umstände machen, unter denen sich der Diebstahl zugetragen haben soll. Kann er in diesem Sinn beweisen, dass das als gestohlen gemeldete Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem be- stimmten Ort abgestellt wurde und sich beim nächsten Nachsehen nicht mehr dort befand, so hat er den von ihm zu fordernden Nachweis des Diebstahls grundsätzlich erbracht. Es ist nun am Versicherer, solche Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, mit denen er- hebliche Zweifel an der Diebstahlsvariante geweckt werden können. Gelingt das dem Ver- sicherer, genügt die blosse Darstellung des äusseren Ablaufs durch den Versicherungs- nehmer nicht mehr, weil dann auch andere Varianten als die vom Versicherungsnehmer behauptete möglich erscheinen. Sind also Tatsachen erstellt, welche solche Zweifel be- gründen, muss der Versicherungsnehmer demnach den strikten Beweis erbringen (Ni- quille-Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, insbesondere der Beweis des Fahrzeugdiebstahls, in: Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997, S. 232 f., mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtssprechung).
4 Das äussere Bild des Diebstahls ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer Berechtigter das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat und sich dieses beim nächsten Nachsehen nicht mehr dort befand. Al- les, was darüber hinausgeht, gehört nicht zum Beweisthema des Versicherungsnehmers auf dieser ersten Stufe. Vom Beweisthema zu unterscheiden ist die Frage, wie der Versi- cherungsnehmer den Beweis führen kann. Genügend ist die glaubhafte Darstellung - das heisst, das behauptete Geschehen darf nicht als solches unwahrscheinlich sein - durch einen glaubwürdigen Versicherungsnehmer, also Glaubhaftigkeit des Geschehens und Glaubwürdigkeit der Person. Eine glaubhafte Schilderung des äusseren Ablaufs setzt vor- aus, dass diese nicht in sich widersprüchlich ist. Ausserdem muss sie genügend substan- tiiert sein. Es wird ein gewisses Mass an konkreten Anhaltspunkten verlangt, die überprüft werden können. Kann der Versicherungsnehmer keine objektiven Beweise anbieten, so ist seine Glaubwürdigkeit entscheidend. Die dem Versicherungsnehmer gewährte Beweiser- leichterung ist letztlich nichts anderes als eine Glaubwürdigkeitsvermutung: Den Angaben des Versicherungsnehmers wird - unter der Voraussetzung einer im Übrigen glaubhaften Schilderung und vorbehältlich des Gegenbeweises durch den Versicherer - hinreichender Beweiswert zuerkannt. Die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers wird also vorerst unterstellt. Wurde der Hauptbeweis mit Hilfe der Glaubwürdigkeitsvermutung ge- führt, so muss der Gegenbeweis gelingen, wenn der Versicherer die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers erschüttern kann. Dabei dürfen nicht nur Tatsachen berücksichtigt werden, die im direkten Zusammenhang mit dem behaupteten Diebstahlsgeschehen ste- hen, sondern auch Tatsachen mit nur mittelbarem Bezug zum umstrittenen Versiche- rungsfall. Mit dem Gegenbeweis sollen jene Tatsachen bewiesen werden, die den Versi- cherungsnehmer einer Gruppe von Personen zuordnen, bei der das Risiko von Lügen zur Erlangung ungerechtfertigter Vermögensvorteile signifikant hoch ist. Es dürfen somit auch mittelbare Indizien bezüglich der Glaubwürdigkeit herangezogen werden. Ausgangspunkt muss aber das Verhalten des Versicherungsnehmers bleiben. Welche Tatsachen ausrei- chen, um zumindest ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit zu begründen, lässt sich generell nicht sagen. Allenfalls kann ein einzelnes besonders gewichtiges Indiz genügen; in einem Fall können mehrere für sich allein weniger starke Anhaltspunkte im Zusammen- hang dazu führen, dass Glaubwürdigkeit nicht mehr anzunehmen ist. Der Beweis der Un- glaubwürdigkeit muss sich auf bewiesene Tatsachen abstützen; blosse Zweifel und Unge- reimtheiten genügen nicht. Solche Tatsachen müssen aber nicht die Unglaubwürdigkeit strikte beweisen; es genügt auch hier angesichts des für den Gegenbeweis des Versiche- rers geltenden Beweismasses, dass sich aus diesen bewiesenen Tatsachen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit ergeben. Auch im Prozess wechselnde Angaben oder all- gemein unterschiedliche Angaben im Verlauf der Zeit deuten auf die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers hin (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 239 ff., mit Hinweisen). Äusseres Bild des Diebstahls: Der Kläger zeigte den Diebstahl seines Audi am 3.10.1997 auf dem Polizeiposten R. an. Er habe sein Auto am Vorabend um 20.00 Uhr auf dem Innenhof des Schulhauses M. in L. abgestellt und sich anschliessend in seine Wohnung an der M.-strasse .. begeben, welche sich ganz in der Nähe befinde. Als er am Morgen um 09.30 Uhr mit dem Auto habe Kommissionen erledigen gehen wollen, habe er festgestellt, dass der Wagen nicht mehr dort sei. Trotz des Fehlens objektiver Beweise ist das äussere Bild des Diebstahls aufgrund dieser Angaben somit vorderhand als gegeben zu betrachten. Zu prüfen bleibt, ob es der Beklagten gelingt, diese Glaubwürdigkeitsver- mutung zu erschüttern. Glaubhaftigkeit des Geschehens/Glaubwürdigkeit der Person: Nach der Auffassung der Beklagten sprechen eine ganze Reihe von Indizien gegen den Eintritt eines versicherten Ereignisses. Deren Vorliegen hat sie nach dem Gesagten zu beweisen. Totalschaden: Die Beklagte behauptet, der vorherige Halter des Audi, M. A., sei mit diesem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt gewesen, wobei es Totalschaden erlitten ha- be. Die Helvetia Versicherung habe M. A. nach Abzug des Wrackwertes von Fr. 3'500.--
5 noch mit einem Betrag von Fr. 10'250.-- entschädigt. Der Kläger wendet ein, ihm sei einzig bekannt gewesen, dass vor der Übergabe des Fahrzeugs an ihn noch Reparaturen aus- geführt werden mussten, nicht aber, dass der Audi einen Totalschaden erlitten hatte. Als Berufschauffeur sei er sachkundig. Bei einer Besichtigung im Rahmen des Kaufs habe er sich davon überzeugen können, dass sich der Audi in einem guten Zustand befinde. M. A. hatte mit dem Audi am 11.1.1997 einen Unfall; das Fahrzeug erlitt dabei Total- schaden. M. A. wurde von den Helvetia Patria Versicherungen nach Abzug des Wrack- wertes von Fr. 3'500.-- und des vertraglichen Selbstbehalts von Fr. 1'000.-- mit Fr. 10'250.—entschädigt. Damit gelingt der Beklagten der Nachweis des erlittenen Totalscha- dens und des daraus resultierenden Wrackwerts von Fr. 3'500.--. Dass der Kläger als ge- mäss eigenen Angaben Sachkundiger die massiven Beschädigungen und/oder die vorge- nommenen Reparaturen nicht bemerkt und das Angebot vielmehr als attraktiv betrachtet haben will, ist nicht glaubwürdig. Fahrzeugwert/Kaufpreis: Die Beklagte macht geltend, angeblich habe J. I. den Audi in der Folge repariert. Seltsamerweise solle das Fahrzeug, welches vor dem Totalschaden einen Zeitwert von Fr. 13'750.-- aufgewiesen habe, danach plötzlich einen Kaufpreis von Fr. 18'000.-- gerechtfertigt haben, was schlichtweg unmöglich sei. J. I. habe im gegen ihn hängigen Strafverfahren den geltend gemachten Verkaufspreis von Fr. 18'000.-- nicht an- nähernd belegen können. Es bestehe der Verdacht, dass das Fahrzeug nur notdürftig re- pariert worden sei, damit es wieder habe eingelöst werden können. Der Kläger fährt dazu aus, dass er das Angebot als angemessen betrachtet habe, was sich problemlos objekti- vieren lasse. Gemäss Eurotax habe der Wert des Audi Fr. 16'100.-- betragen. Daneben sei noch Zusatzausrästung für Schiebe-/Hebedach und Metallic-Lackierung im Gesamt- betrag von Fr. 2'480.-- zu berücksichtigen. Die Festlegung des Kaufpreises bei Fr. 18'000.-- sei somit ohne weiteres nachvollziehbar. M. A. hat den Audi am 9.1.1996 für Fr. 14'750.— erworben. Nach dem Totalschaden vom 11.1.1997 belief sich der Wrackwert des Fahrzeuges wie erwähnt auf Fr. 3'500.--. M. A. hat nach eigenen Angaben gegenüber der Polizei den massiv beschädigten Wagen für Fr. 5'500.-- seinem Kollegen J. I. weiterverkauft. Dieser habe ihn selber repariert oder re- parieren lassen, so dass er wieder wie neu ausgesehen habe. J. I. bestätigte im Rahmen der gegen ihn angehobenen Strafuntersuchung diese Aussagen; den Kaufpreis bezifferte er auf gegen Fr. 5'000.--. Das Fahrzeug sei u.a. neu gespritzt worden und habe danach einen Wert von über Fr. 17'000.-- aufgewiesen. Auch Garagist K. C. und Carossier/Maler M. F., welche am Audi von J. I. Arbeiten ausgeführt haben wollen, schätzten den Wert dieses Autos im Untersuchungsverfahren auf gegen Fr. 18'000.--. Demgegenüber kom- men die Fahrzeugbewertungen durch den Autoexpertendienst der Beklagten zu ganz an- deren Ergebnissen: Danach hat der Wiederbeschaffungs- -bzw. Zeitwert des Audi per 8.3.1997, dem vom Kläger angegebenen Tag der ersten Ratenzahlung für das Fahrzeug an J. I., Fr. 14'650.-- betragen; auf den Zeitpunkt des Diebstahls berechnet ermittelte der Experte einen Wiederbeschaffungs- bzw. Zeitwert von aufgerundet Fr. 13'900.--. Bei bei- den Berechnungen wurde Sonderausrüstung im Betrag von Fr. 2'480.-- berücksichtigt. Irrtümlicherweise hat der Experte eine zu tiefe Fahrleistung angenommen; er ist von 136'000 km ausgegangen, was der Angabe des Klägers bei der Polizei entspricht. Tat- sächlich wies das Fahrzeug aber schon im Januar 1997, also bevor es vom Kläger erwor- ben wurde, einen Kilometerstand von 162'950 auf. Schliesslich beziehen sich beide Zah- len auf ein Fahrzeug in tadellosem Zustand, ohne Vorschäden. Die vom Kläger aufgelegte Eurotaxtabelle weist bei einem Kilometerstand von 94'950 einen Wert von Fr. 16'100. – aus. Daraus ergibt sich erstens, dass die Zweifel der Beklagten an einem Fahrzeugwert von Fr. 18'000.-- nach erlittenem Totalschaden und offenbar ausgeführten, aber nicht weiter belegten Reparaturen begründet sind. Der Kläger hat keine Reparaturbelege, wie sie übli- cherweise einem Fahrzeugkäufer ausgehändigt werden, aufgelegt. Zweitens hätte nicht einmal ein unfallfreies Fahrzeug bei einer Laufleistung von rund 163'000 km einen Wert von Fr. 18'000.-- aufgewiesen. Drittens ist festzustellen, dass der Kläger bezüglich Lauf
6 leistung gegenüber der Polizei und der Versicherung falsche Angaben gemacht hat. Diese nachgewiesenen Umstände sprechen gegen seine Glaubwürdigkeit bzw. gegen die Glaubwürdigkeit seiner Darstellungen. Kauf/Verkauf des Mercedes: Die Beklagte bringt vor, dass der Kläger am 28.1.1997, al- so bloss ca. zwei Monate vor der Einlösung des Audi einen Versicherungsantrag für einen Mercedes C 280, 1. Inverkehrssetzung 11.1993, gestellt habe. Es leuchte nicht ein, war- um der Kläger den Kauf des Audi nicht mit dem Verkauf des Mercedes finanziert habe, wo er doch über das Geld für den Audi nicht verfügt und der Verkäufer J. I. mit Fahrzeugen gehandelt habe. Darüber hinaus sei genau dieser Mercedes am 29.4.1997 von J. I. ein- gelöst worden sei. Es stelle sich die Frage, warum der Kläger für den Kauf des Audi einen teuren Kredit aufgenommen habe, wenn er doch den Mercedes wenige Wochen später gleichwohl J. I. überlassen bzw. verkauft habe. Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, dass diese Ereignisse mit dem Diebstahl nichts zu tun hätten und unbeachtlich seien. Er habe den erworbenen Mercedes aus finanziellen Gründen nach kurzer Zeit wieder veräu- ssern müssen. Dieses Geschäft sei vor dem Erwerb des Audi abgeschlossen worden. Die näheren Umstände der Immatrikulation des Mereedes auf J. I. seien ihm nicht bekannt. Belegt ist, dass der Kläger am 29.1.1997 einen Versicherungsantrag für einen Merce- des Benz C 280 gestellt hat. Dieser Wagen ist dann vom Kläger auf J. I. übergegangen; die Immatrikulation auf den Namen des Letztgenannten erfolgte am 29.4.1997. Nachdem der Kläger, wie erwähnt, noch in seiner Replik ausfführen liess, der Mercedes-Verkauf sei vor dem Audi-Kauf abgeschlossen worden, und er wisse nicht, wie der Mercedes zu J. I. gelangt sei, und er auf die gerichtliche Editionsaufforderung betreffend Angaben über Käufer, Vertrag und Quittung des Mercedes-Verkaufs mitteilen liess, er sei diesbezüglich nicht im Besitze von Unterlagen, führte er anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6.12.1999 aus, dass er den Mercedes ca. im Februar oder März 1997 an J. I. verkauft ha- be. Er habe Fr. 34'000.-- erhalten. Im Gegenzug, jedoch nicht am gleichen Tag, habe ihm J. I. den Audi übertragen. Die Differenz der Kaufpreise sei bar geleistet worden. Dieser Darstellungsweise schloss sich im Rahmen der Stellungnahmen zum Beweisergebnis auch sein neuer Rechtsvertreter an. Bereits wechselnde Angaben im Prozess oder allgemein unterschiedliche Angaben im Verlauf der Zeit deuten auf die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers hin. Mit sei- ner neuen Behauptung hat der Kläger vorliegend darüber hinaus seinen bisherigen Aus- führungen und Beweisführungen jegliche Grundlage entzogen. Es ist davon auszugehen, dass er nicht, wie ursprünglich behauptet, Fr. 18'000.-- an J. I. bezahlte, sondern vielmehr von diesem Fr. 16'000.-- erhielt (Fr. 34'000.-- abzüglich Fr. 18'000.--). Die ursprünglich als Beleg für die Bezahlung des Kaufpreises für den Audi aufgelegten Quittungen vom 8.3.1997 über Fr. 8'000.-- und vom 5.4.1997 über Fr. 10'000.-- sind unter diesen Umstän- den offensichtlich zu Täuschungszwecken ausgestellt bzw. eingereicht worden. Dem ent- spricht auch, dass die eine Quittung nachweislich als Unterlage bei der Niederschrift der anderen diente, d.h. beide Quittungen im gleichen Quittungsblock nacheinander nieder- geschrieben wurden. Auch die ursprünglichen Darstellungen des Klägers betreffend Kre- ditaufnahme für den Audi-Kauf bzw. generell betreffend dessen Finanzierung sind auf- grund seiner neuen Version schlechthin nicht mehr nachvollziehbar. Gegenüber der Poli- zei hatte er nämlich noch erklärt, dass er den Kaufpreis für den Audi von Fr. 18'000.-- in zwei Raten bezahlt habe und dafür einen Kredit habe aufnehmen müssen, wo ausgeführt wird, der Kläger habe in der Tat im Hinblick auf die Wiederanschaffung eines Fahrzeugs das Kreditverhältnis erhöht). Aufgrund dieser Umstände ist die Glaubwürdigkeit des Klägers mehr als nur in Frage zu stellen, und es werden unüberwindliche Zweifel an seinen Darstellungen geweckt. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, die ursprüngliche Darstellung des Klägers sei massgeblich, so würden weiter folgende Umstände gegen seine Glaubwürdigkeit bzw. diejenige seiner Ausführungen sprechen: Kaufpreisfinanzierung: Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe am 11.2.1997 ei- nen Kredit in der Höhe von Fr. 23'040.-- bei der Bank A. aufgenommen. Aus dem Kredit
7 vertrag gehe aber hervor, dass davon ein Betrag von Fr. 14'040.-- auf ein anderes bereits bestehendes Kreditkonto bei der Bank A. überwiesen worden sei. Dies bedeute, dass durch den neuen Kredit ein alter abgelöst und aufgestockt worden sei. Dem Kläger seien also nur Fr. 9'000.-- ausbezahlt worden. Es sei aussergewöhnlich, dass jemand einen zu 13,75% verzinslichen Kredit aufstocke und sich sofort ausbezahlen lasse, wenn er das Geld erst rund einen Monat später für eine Anzahlung von Fr. 8'000.-- benötige. Zudem hätten ihm auch nach dem Bezug von Fr. 6'000.-- vom 26.3.1997 ab seinem Lohnkonto noch immer Fr. 3'000.-- des Kaufpreises gefehlt, abgesehen davon, dass er mit dem ver- blieb enen Restsaldo von Fr. 1'582.35 die jeweils Ende Monat anstehenden Rechnungen unmöglich habe begleichen können, nachdem allein schon der Kredit habe mit monatlich Fr. 1'232.05 amortisiert werden müssen. Der Kläger hält die beklagtischen Vorbringen für nicht sachbezüglich. Wie er den Kauf des Audi finanziert habe, sei seine Sache. Der Kläger hat am 11.2.1997 mit der Bank A. einen Kreditvertrag abgeschlossen. Die Bank hat ihm ein zu 13,75% verzinsliches und in 21 monatlichen Raten von minimal Fr. l'232.05 rückzahlbares Darlehen von Fr. 23'040.-- gewährt. Davon wurden Fr. 14'040.-- einem anderen Konto bei derselben Bank gutgeschrieben und Fr. 9'000.-- dem Kläger ausbezahlt.. Am 26.3.1997 hat er von seinem Lohnkonto Fr. 6'000.-- bezogen; die Re- stanz betrug Fr. 1'582.53. Damit hat die Beklagte grundsätzlich nachgewiesen, dass dem Kläger zur Bezahlung der Fr. 18'000.-- nicht genügend Mittel zur Verfügung standen. Selbst wenn die ausgewiesenen Bezüge vollumfänglich hätten zur Kaufpreisfinanzierung verwendet werden können und die neben der Kreditamortisation anfallenden Ausgaben anderweitig hätten bestritten werden können, hätten dem Kläger von den Fr. 18'000.-- noch immerhin Fr. 3'000.-- gefehlt. Die vagen Einwände des Klägers betreffend Spar- strumpf, anderen Konti und Unterstützung durch Verwandte blieben unbewiesen und sind nicht geeignet, die auch diesbezüglich konkretisierten Zweifel an der Glaubwürdigkeit sei- ner Person und seiner Darstellung zu beseitigen. Zeitverhältnisse: Die Beklagte macht geltend, die Krediterhöhung vom 11.3.1997 habe unmöglich für den Audi-Kauf gedacht gewesen sein können. Einerseits sei es ungewöhn- lich, sich einen zu 13,75 % verzinslichen Kredit einen Monat vor dem Kauf auszahlen zu lassen, und andererseits habe er zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme noch nichts vom Au- di-Kauf wissen können, da ihm dieses Fahrzeug von J. I. erst vor Ostern, d.h. dem 30.3.1997, offeriert worden sei. Auch der Bezug der Fr. 6'000.-- stimme mit keinem der Zahlungstermine gemäss den aufgelegten Quittungen überein. Die erste Quittung vom 8.3.1997 sei zudem lange vor Ostern ausgestellt worden; damals sei das Fahrzeug noch gar nicht repariert gewesen. Der Kläger wendet ein, die beklagtischen Vorbringen stellten haltlose Unterstellungen und Mutmassungen dar. Die Darstellung der Beklagten, J. I. habe angegeben, dem Kläger den Audi vor Ostern 1997, d.h. 30.3.1997, offeriert zu haben, blieb seitens des Klägers unbestritten (mit Hin- weis auf das Einvemahmeprotokoll). Auch bezüglich der Zeitverhältnisse gelingt der Be- klagten der Nachweis zahlreicher Ungereimtheiten: Zu Recht brachte sie vor, dass es seltsam anmutet, wenn der Kläger (gemäss seiner ursprünglichen Darstellung) behauptet, zwei Monate vor dem Audi einen Mercedes gekauft, diesen aber - obwohl er das Geld für den Audi zugegebenermassen nicht hatte und der Verkäufer J. I. mit Fahrzeugen handelte
- nicht zur Finanzierung des Audi eingetauscht zu haben, um den Mercedes kaum einen Monat nach Übernahme des Audi gleichwohl I. zu überlassen bzw. an diesen zu ver- kaufen. Es stellt sich tatsächlich die Frage, weshalb der Kläger für den Kauf des Audi ei- nen teuren Kredit aufnehmen sollte, wenn er nur kurze Zeit später den Mercedes sowieso an J. I. übertrug. Der Kreditvertrag, welcher nach Angaben des Klägers im Hinblick auf den Kauf des Audi abgeschlossen wurde, datiert vom 11.2.1997, das den Totalschaden am Audi feststellende Gutachten des Expertenbüros S. vom 7.2.1997, wobei die Besichti- gung durch den Experten am 28.1.1997 stattgefunden hatte. Die Entschädigungsverein- barung wurde von der Helvetia Versicherung am 13.2.1997 und von M. A. am 6.3.1997 unterzeichnet. Es ist daher völlig unwahrscheinlich, dass der Kläger, welcher sich als sachkundig bezeichnet, vor dem 11.2.1997 das Auto besichtigte und sich bei dieser Gele
8 genheit davon überzeugte, dass vor der Übergabe zwar noch Reparaturen ausgeführt werden mussten, sich der Audi ansonsten aber in einem guten Zustand befand. Der Audi war zu diesem Zeitpunkt mit Sicherheit noch nicht repariert, weshalb der Kläger den To- talschaden hätte erkennen müssen. Ferner war das Fahrzeug auch noch nicht bei J. I., von welchem es dem Kläger angeboten wurde. Letzterer hat den Kredit vom 11.2.1997 also nicht wie behauptet für den Kauf des Audi aufgenommen. Erstellt ist auch, dass we- der das Datum der Kreditaufnahme noch der Bezug ab dem Lohnkonto nur annähernd mit einem der (angeblichen) Zahlungstermine korrespondiert. Die erste (angebliche) Rate wurde überdies lange vor Ostern bezahlt. Auch die zahlreichen nachgewiesenen Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers und dessen Darstellungen. Quittungen: Die Beklagte macht geltend, es existiere kein schriftlicher Kaufvertrag, sondern es bestünden lediglich zwei Quittungen für die beiden Teilzahlungen vom 8.3. und 5.4.1997. Deshalb müsste in der ersten Quittung der Gesamtkaufpreis oder die noch ausstehende Zahlung vermerkt sein. Es sei aber bloss ein Vermerk Anzahlung gemacht worden. Demzufolge sei die erste Quittung für den Verkäufer weitgehend nutzlos als Si- cherheit hinsichtlich Kaufpreis, Restzahlung usw. Unüblich sei ausserdem, dass unter Landsleuten Belege in einer Fremdsprache (Deutsch) verfasst würden. Es gebe dafür nur eine Erklärung: Die Belege sollten von den sich wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten dafür Interessierenden (Polizei, Versicherung usw.) verstanden werden können. Es beste- he der Verdacht, dass die beiden Quittungen vom 8.3. und 5.4.1997 gleichzeitig niederge- schrieben worden seien. Die Kantonspolizei Zürich habe festgestellt, dass die Quittung vom 5.4.1997 als Unterlage bei der Niederschrift der Quittung vom 8.3.1997 gedient habe, was heisse, dass die Quittungen unmittelbar nacheinander erstellt worden seien. Für den Kläger ist nicht ersichtlich, was an diesen Umständen eigenartig sein soll. Es sei einfach nach dem Prinzip Ware gegen Geld gehandelt worden. Zum Nachweis der Bezahlung ha- be ihm der Verkäufer Quittungen ausgestellt. Er sei Schweizer Bürger, und J. I. betreibe nebenberuflich eine Garage in D. Unter diesen Umständen sei nicht erstaunlich, dass Ge- schäftsunterlagen in deutscher Sprache abgefasst würden. Möglicherweise sei der Quit- tungsblock zwischen der Ausstellung der beiden Quittungen nicht benutzt worden, was bei einer nebenberuflich betriebenen Garage vorkommen könne. Die Quittungen wurden von der Kantonspolizei Z. untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die Quittung vom 5.4.1997 als Unterlage bei der Niederschrift der Quittung vom 8.3.1997 diente. Ob die beiden Quittungen zum gleichen Zeitpunkt erstellt worden sind, liess sich nicht nachweisen. Abgesehen davon, dass die Quittungen vor dem Hintergrund der späteren Darstellung des Klägers betreffend Tausch des Audi gegen den Mercedes ohnehin als gefälscht zu betrachten sind, spricht auch die Tatsache, dass die Quittungen irn selben Quittungsblock hintereinander ausgefüllt worden sind, obwohl zwischen den beiden (angeblichen) Ausstellungsdaten immerhin rund ein Monat lag, gegen den Kläger bzw. dessen Glaubwürdigkeit. Darüber hinaus ist das Fehlen eines Kaufvertrages mit An- gaben über Spezifikationen, Gesamtpreis, Zahlungsmodalitäten, Garantiebestimmungen, Übergang von Nutzen und Gefahr etc. über ein Fahrzeug im Wert von (angeblich) immer- hin Fr. 18'000.-- zumindest nicht üblich. Fahrzeugschlüssel: Dem Kläger sind gemäss eigener Darstellung beim Kauf des Audi zwei Originalschlüssel ausgehändigt worden, welche er nach dem Diebstahl der Beklagten übergeben habe. Die Beklagte macht geltend, dass von einem dieser Schlüssel ein Dupli- kat gemacht worden sei, welches ihr der Kläger nicht habe auflegen können. Anlass zur Herstellung eines Duplikats bestehe normalerweise nur, wenn ein Originalschlüssel fehle, was vorliegend aber gerade nicht der Fall sei. Der Kläger wendet ein, von der Anfertigung eines Duplikats wisse er nichts; jedenfalls habe er nie ein solches machen lassen oder besessen. M. A. sagte gegenüber der Polizei aus, dass er seinerzeit drei Schlüssel erhalten und diese auch an J. I. weitergegeben habe. Nachschlüssel habe er nie anfertigen lassen. Der Kläger äusserte sich im Rahmen der polizeilichen Befragung dahingehend, dass er keine
9 Nachschlüssel habe anfertigen lassen. Aus dem von der Beklagten aufgelegten Schlüs- selgutachten geht hervor, dass der Audi mit vier Schlüsseln werkseitig ausgeliefert worden ist (mit zwei Haupt-, einem Neben- und einem Reserveschlüssel). Bei den der Beklagten übergebenen Schlüsseln handelt es sich um die zwei Originalhauptschlüssel. Einer dieser beiden Schlüssel ist im Kopierfräsverfahren vervielfältigt worden, was anhand von Spuren auf dem Schlüssel festgestellt werden konnte. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass mindestens ein Nachschlüssel existiere, welcher nicht vorliege. Die Kopierspur werde von Gebrauchsspuren überlagert, woraus abgeleitet werden könne, dass der Schlüssel nach dem Kopiervorgang noch mehrere hundert Mal benutzt worden sei. Die bewiesene Nachschlüsselherstellung ist unter anderem dann relevant, wenn, wie vorliegend, ausserdem konkrete Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Versiche- rungsnehmers bewiesen worden sind (vgl. Niquille-Eberle, a.a.O., S. 243). Zwar ist der kopierte Schlüssel von zahlreichen Gebrauchsspuren überlagert, so dass nicht anzuneh- men ist, dass der Nachschlüssel erst kurz vor dem (angeblichen) Diebstahl angefertigt worden ist. Unüblich ist indes, dass die Originalschlüssel vollständig vorhanden sind, trotzdem nachgewiesenermassen ein Duplikat hergestellt wurde und dieser Nachschlüssel fehlt. Da der Vorbesitzer M. A. gemäss seinen Angaben beim Verkauf drei Schlüssel ab- lieferte, ist nicht auszuschliessen, dass der Kläger auch drei Schlüssel, nämlich die beiden Originale und das Duplikat, erhielt oder zumindest wusste, dass der Verkäufer J. I. das Duplikat noch besass. Weitere Indizien: Zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers dürfen nicht nur Tatsachen berücksichtigt werden, die im direkten Zusammenhang mit dem behaupteten Diebstahlgeschehen stehen, sondern auch Tatsachen mit nur mittelba- rem Bezug zum umstrittenen Versicherungsfall (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 245). Der Vertragspartner des Klägers betreffend Audi und Mercedes, J. I., ist nachgewiese- nennassen involviert in Versicherungsbetrüge und Urkundenfälschungen im Zusammen- hang mit Motorfahrzeugen. In den meisten Fällen wurden angebliche Kollisionen gemel- det, die sich immer zwischen Landsleuten ereignet haben sollen, die zumeist alte, zum Teil für den Export bestimmte Fahrzeuge lenkten. Die bezeichneten Unfallzeugen waren in der Regel ebenfalls Landsleute. Die Unfallbeteiligten rekrutierten sich immer aus dem gleichen Personenkreis. J. I. ist geständig, absichtliche Kollisionen verursacht zu haben, um Versicherungsentschädigungen zu kassieren. Gleiches gilt auch für den Schwager und Arbeitskollegen des Klägers, A. T. Gemäss seitens des Klägers unbestritten geblie- benen Angaben der Beklagten fand eine dieser Kollisionen zwischen J. I. und A. G. aus E. statt. Es handelte sich dabei um einen der Fälle, bei denen ein Fahrzeug, das zuvor einen Totalschaden erlitten hatte, notdürftig repariert wurde, wieder einen (absichtlich herbeige- führten) Unfall erlitt, und man sich die Schadenssumme von der Versicherung auszahlen liess. Auch gegen L. G., den Ehemann von A. G., der jeweils mit A. T. zu- sammenarbeitete, ist ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet worden. Zwar handelt es sich bei A. G. offenbar nicht um die Schwester des Kläger, doch sind immerhin Personen aus seinem direkten Umfeld, nämlich sein Schwager und sein Ver- tragspartner I., erstelltermassen massiv in Versicherungsbetrügereien verstrickt, was ebenfalls nicht für die Glaubwürdigkeit der klägerischen Darstellungen, namentlich hin- sichtlich der Handlungen von I. im vorliegenden Fall, spricht. Zusammenfassend hat die Beklagte das Vorliegen zahlreicher Tatsachen nach- gewiesen, durch die die Glaubwürdigkeit des Klägers mehr als nur in Frage gestellt und unüberwindliche Zweifel an dessen Darstellungen geweckt werden. Daran vermag auch der Umstand, dass der Kläger das schweizerische Bürgerrecht besitzt, gut beleumundet und nicht vorbestraft ist, nichts zu ändern. Insbesondere durch die spätere Darstellung hinsichtlich der Finanzierung des Audi, die der ursprünglichen Darstellung diametral wi- derspricht und ihr jegliche Grundlage entzog, hat sich der Kläger selber völlig unglaubwür- dig gemacht. Der Feststellung des beklagtischen Rechtsvertreters, noch nie einen Fall
10 erlebt zu haben, bei dem von A bis Z das hinterste und letzte Stück nicht zusammenpas- se, bleibt nichts hinzuzufügen. Den vor diesem Hintergrund erforderlichen vollen Beweis des versicherten Ereignisses, d.h. des Fahrzeugdiebstahls, hat der Kläger unbestrittenermassen nicht erbracht, weshalb die Klage abzuweisen ist. Kosten: Die Prozesskosten werden dem vollumfänglich unterliegenden Kläger auferlegt (§ 119 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 7 KoV auf Fr. 1'600.-- festge- setzt. Die Kostennote des beklagtischen Rechtsvertreters wird unter Würdigung der Be- deutung der Sache für die Parteien, der Schwierigkeit der Sache, des Umfangs und der Art der Bemühungen sowie des Zeitaufwands im Umfang von Fr. 4'000.-- zuzüglich Fr. 267.50 Auslagen und 7,5% Mehrwertsteuer genehmigt (§§ 48 Abs. 1 und 52 Abs. 1 KoV). R e c h t s s p r u c h 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten betragen Fr. 1'600.--. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der Kläger hat dem Amtsgericht Luzem-Land noch Fr. 200.-- zu bezahlen. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'587.55 (inkl. Fr. 267.50 Auslagen und Fr. 320.05 MWSt) zu bezahlen. 3. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appellati- onserklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzem einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegen- partei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechtssprachs enthal- ten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien zugestellt.