Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 sequiert worden. Auf sie sei nicht einzutreten. Sodann sei nicht der Kläger, sondern die
das verunfallte Rind sömmernde Alpgenossenschaft Halterin des Tieres. Der Kläger sei
daher nicht zur Klageerhebung legitimiert. Das Eigentum an diesem Rind sei nicht nach-
gewiesen. Auf die Klage sei daher nicht einzutreten.
Das Rind sei unvorhersehbar und unkontrolliert auf die Strasse gerannt. Der Hirt habe
nämlich seinen Hund auf die andere Strassenseite geschickt, um einige Rinder zurückzu-
treiben. Darin liege ein dem Kläger anzurechnendes grobes Verschulden. Der Versiche-
rungsnehmer der Beklagten habe ein Auto der Marke Subaru überholt und danach sofort
abgebremst. Bei der Kollision sei das Fahrzeug stillgestanden. Anderfalls hätten Auto und
Rind anders ausgesehen. Der Fahrer sei nach dem Zusammenstoss mit dem Rind aus-
gestiegen. Er habe sich nach dem Hirten umgesehen. Nach einer Unterredung mit dem
überholten Automobilisten hätten sie sich zum Hospiz begeben, um eine Aufsichtsperson
zu orientieren. Die in der Folge informierte Kantonspolizei habe es nicht für notwendig er-
achtet, die Angelegenheit weiter abzuklären.
Eine Schlachtung des verletzten Tieres sei nicht notwendig gewesen. Das notge-
schlachtete Rind habe einen Wert von Fr. 1'300.-- aufgewiesen. Der Schaden des Klägers
belaufe sich so höchsten auf Fr. 763.--. Den Kläger treffe ein Verschulden als Tierhalter.
Die Klage sei daher abzuweisen. Der Sachschaden am Personenwagen belaufe sich auf
DM 3'525.55 bzw. Fr. 2'930.--. Vorsorglicherweise werde dieser Betrag der klägerischen
Forderung verrechnungsweise entgegengehalten.
Nach Art. 26 Abs. 1 ZPO bedarf zur Prozessführung einer schriftlichen Vollmacht, wer
nicht für sich selbst handelt. Diese ist im Sühneverfahren und bei Einleitung der Klage
dem zuständigen Richter vorzulegen. Der Richter kann eine angemessene Frist zur nach-
träglichen Beibringung der Vollmacht ansetzen.
Der klägerische Vertreter legte dem Gericht als Beilage zur Prozesseingabe eine Voll-
macht vor. Diese lautet auf zwei eine Kanzleigemeinschaft bildende Rechtsanwälte. Der
klägerische Vertreter ist bei einem dieser Anwälte angestellt. Die Vollmacht trägt sodann
eine Substitutionsklausel, indes ohne Nennung des Namens des klägerischen Vertreters.
Letzterer verfügt seit Mai 1998 über eine Praktikantenbewilligung der kantonalen Auf-
sichtskommission über die Rechtsanwälte. Die Bewilligung wurde ebenfalls zu den Akten
gegeben. Der klägerische Vertreter ist der einzige anwaltlich tätige Angestellte der in Fra-
ge stehenden Anwaltskanzlei. Unter diesen Umständen, namentlich der beigelegten Parti-
kanten-Bewilligung war und ist klar, an welche Person die fragliche Vollmacht substituiert
wurde. Im Übrigen kann eine fehlende oder unvollständige Vollmacht nachgereicht wer-
den (vgl. PKG 1977 21 85 f.). Der Kläger ist daher anzuhalten, dem Gericht innert
Rechtsmittelfrist eine vollständige Vollmacht nachzureichen.
Halter eines Tieres ist, wer das Gewaltverhältnis über dieses ausübt. Meist ist dies der
Eigentümer oder Besitzer, jedoch nicht zwangsläufig. Eine klare Unterscheidung zwischen
Halter und Hilfsperson ist nur auf Grund des Interesses und des Nutzens am Tier möglich.
Tierhalter ist daher, wer von den Vorteilen des Tieres profitiert. Ihm obliegt die Sorgfalts-
pflicht, welche er entweder selbst erfüllt oder durch Hilfspersonen erfüllen lässt. So bleibt
beispeilsweise auch der Bauer Halter, welcher sein Vieh zum Sömmern mehrere Monate
Dritten anvertraut (vgl. Brehm, Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte
Handlungen, Kommentar zu Art. 41 - 61 OR, 2. A., Bern 1998, N. 14 - 16 zu Art. 56 OR).
Die Beklagte machte geltend, Halter des verunfallten Rindes sei die mit dessen Söm-
merung befasste Alpgenossenschaft gewesen. Diese wäre allenfalls klagelegitimiert ge-
wesen, nicht aber der Kläger. Zudem sei nicht erwiesen, in wessen Eigentum das Rind
gestanden habe.
Der Präsident der mit der Sömmerung des Rindes befassten Alpgenossenschaft er-
klärte als Zeuge, das verunfallte Tier habe dem Kläger gehört. Der Versicherungsnehmer
der Beklagten verlangte sodann vom Kläger Schadenersatz für den seinerseits beim Un-
fall erlittenen Schaden. Demnach ist rechtsgenüglich erstellt, dass der Kläger Eigentümer
des verunfallten Rindes war.
E. 3 Der Kläger hatte für die angefallenen Tierarztkosten aufzukommen. Er liess sich auch
den Erlös für den Fleischverkauf an seine Schadenersatzforderung anrechnen. Interes-
sen und Nutzen am Tier verblieben demnach bei ihm. Er ist weiterhin als Halter des Rin-
des zu betrachten. Er hatte das Rind mithin der die Alpen am A.-pass bewirtschaftenden
Alpgenossenschaft lediglich zur Sömmerung anvertraut. Die Alpgenossenschaft hat wäh-
rend dieser Zeit als seine Hilfsperson zu gelten.
Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder
Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (vgl. Art. 58 Abs. 1 SVG).
Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er
nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung
und Beaufsichtigung angewendet hat, oder dass der Schaden auch bei Anwendung die-
ser Sorgfalt eingetreten wäre (vgl. Art. 56 Abs. 1 OR).
Kollidiert die Kausalhaftung des Tierhalters mit der schärferen Gefährdungshaftung des
Motorfahrzeughalters so sind die Haftungen bei reiner Kausalhaftung, d.h. ohne Verschul-
den der Parteien, im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Motorfahrzeughalters aufzuteilen
(vgl. Brehm, a.a.O., N. 46 zu Art. 56 OR). Weist der Tierhalter nach, dass er die objektiv
gebotene Sorgfaltspflicht erfüllt hat, wird er von einer Haftung befreit. Das Mass der erfor-
derlichen Sorgfalt ist konkret zu bestimmen. Die allgemeine Gefährlichkeit der Tiergattung,
das Alter und der Charakter des individuellen Exemplars, die Verkehrslage des Aufent-
haltsortes des Tieres und allfällige weitere besondere Umstände sind dabei zu be-
rücksichtigen (vgl. Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, N. 1012).
Bei Vorliegen eines Verschuldens des Tier- oder der Fahrzeughalters ist in Anwendung
von Art. 43 und 44 OR eine entsprechend differenzierte Schadenersatzbemessung vorzu-
nehmen (vgl. Rey, a.a.O., N. 980; Brehm, a.a.O., N. 46 zu Art. 56 OR; Oftinger/Stark,
Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 5. A., Zürich 1995, N. 41 f. zu § 9).
Das Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten befand sich beim Unfall zuge-
standenermassen in Betrieb. Nach seiner Darstellung will er das Auto unmittelbar vor dem
Zusammenstoss mit dem Rind angehalten haben. Befand sich sein Fahrzeug in Betrieb,
dann haftet der Fahrer grundsätzlich für einen Teil des entstandenen Schadens.
Der Kläger haftet sodann als Tierhalter grundsätzlich ebenfalls für einen Schadensan-
teil, sofern ihm der Befreiungsbeweis im Sinne von Art. 56 Abs. 1 OR nicht gelingt.
Der lediglich im Sommer geöffnete A.-pass weist in der Regel nur ein mässiges Ver-
kehrsaufkommen auf. Der Ausbaustandard der Strasse ist über weite Strecken beschei-
den. Eine rasante Fahrweise ist nur beschränkt möglich. Das Gelände ist im Bereich der
Passhöhe sehr flach und offen. Beidseits des Passes ist das Verkehrssignal "Tiere" auf-
gestellt. Nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 SSV warnt das Signal vor unbeaufsichtigten
Tieren auf der Fahrbahn. Es steht in Weidegebieten, die von Rechts wegen nicht abge-
schrankt sein müssen.
Rinder sind in der Regel keine gefährlichen oder agressiven Tiere. Anderes ist auch
über das verunfallte Rind nicht aktenkundig. Eine besondere Beaufsichtigung der Tiere
war somit aus diesem Grund nicht erforderlich. Zugestandenermassen wurden sie von ei-
nem Hirten mit Hund gehütet. Die Behauptung der Beklagten, der Hund habe die Rinder
von der einen Stassenseite auf die andere getrieben, ergibt sich nicht aus den Akten. Das
von ihr in diesem Zusammenhang angesprochene Protokoll wurde dem Gericht nicht vor-
gelegt. Anscheinend handelt es sich dabei um ein vom Versicherungsnehmer der Be-
klagten erstelltes Dokument. Es wäre daher so oder so lediglich als Parteibehauptung zu
qualifizieren.
Somit steht fest, dass die Strasse über eine flache Hochebene führte. Die Tiere konn-
ten jeweils von weitem, mithin frühzeitig gesehen werden. Die Strasse erlaubt wegen ihres
unebenen Untergrundes kaum eine rasante Fahrt, was auch der Unfallzeuge bestätigte
(vgl. Zeuge Nr. 1). Die Strassensignalisation warnt Autofahrer vor weidendem Vieh in
Strassennähe bzw. auf der Strasse. Vorsichtiges Fahren ist daher angezeigt. Unter diesen
Umständen konnten vom Kläger bzw. von der Alpgenossenschaft keine weiteren Mass-
nahmen zur Überwachung der Tiere verlangt werden. Sie haben diesbzüglich die objektiv
E. 4 gebotene Sorgfalt erfüllt. Eine Haftung des Klägers für beim Unfall entstandene Schäden
entfällt somit. Der Versicherungsnehmer der Beklagten bzw. diese selbst hat für den ge-
samten Unfallschaden aufzukommen. Die Klage ist daher vollumfänglich gutzuheissen.
Zugestandenermassen will der Versicherungsnehmer der Beklagten ein Fahrzeug der
Marke Subaru überholt und sodann kurz vor der Kollision mit dem Rind angehalten haben.
Der Unfallzeuge bestätigte dieses Überholmanöver, nicht aber ein Anhalten des Versiche-
rungsnehmers. Der Zeuge führte aus, ein erstes Fahrzeug habe wegen Vieh, das die
Fahrbahn überquert habe, angehalten. In diesem Moment habe ein zweites Fahrzeug das
erste überholt und sei mit einem Rind zusammengestossen (vgl. Zeuge Nr. 1). Auf Grund
dieser Zeugendarstellung lässt sich auch die Beschädigung des Unfallfahrzeuges erklä-
ren. Beim Überholvorgang rannte offenbar das Rind hinter dem überholten Fahrzeug her-
vor und prallte gegen die Seite des Unfallwagens. Dabei entstanden die Beulen und Krat-
zer an der rechten Seite sowie auf der Kühlerhaube des Wagens. Die Aussage des Un-
fallzeugen erscheint daher als glaubwürdig. Hingegen erscheint als unwahrscheinlich,
dass sich das Rind beim Aufprall gegen ein stehendes Fahrzeug ein Bein gebrochen hät-
te.
Ein Fahrzeuglenker darf indessen nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden
Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger,
welche die Strasse überqueren (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 VRV) . Vorliegend befand sich
vor dem Fahrzeug, welches dem Versicherungsnehmer der Beklagten vorausfuhr, ein
Hindernis. Rinder überquerten die Fahrbahn (vgl. Zeuge Nr. 1). Dennoch überholte der
Versicherungsnehmer dieses Fahrzeug. Im offenen Gelände des Unfallortes hätte er die
Tiere in Strassennähe zweifellos sehen müssen. Sein Verhalten erscheint daher in erheb-
lichem Masse als unsorgfältig. Auch aus diesem Grund ist er bzw. die Beklagte als seine
Versicherung zu verpflichten, für den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden auf-
zukommen. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der Versicherungsnehmer
der Beklagten zudem mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr, als er mit dem Rind kollidierte.
Bezeichnenderweise unterliess er es auch, mögliche seine Darstellung stützende Un-
fallzeugen zu benennen. Zumindest der Fahrer des überholten Fahrzeuges hätten über
den Unfallhergang aussagen können. Nachdem der Versicherungsnehmer mit ihm sogar
gesprochen haben will, erscheint es unglaubwürdig, dessen Namen und Adresse nicht
erfahren zu haben.
Der Kläger behauptete einen Wert des verunfallten Rindes von Fr. 2'500.--. Er stützte
sich dabei auf die Schatzung eines kantonalen Viehexperten ab. Dieser kannte das Rind.
Demgegenüber machte die Beklagte geltend, das Rind habe einen Wert von Fr. 1'300.--
aufgewiesen. Sie legte eine Bewertung des SBV ins Recht. Diese beruht auf Durch-
schnittswerten (vgl. BB Nr. 3).
Die Schatzung des Viehexperten basiert auf den vorliegend massgeblichen Sachum-
ständen, während die Bewertung des SBV von unzutreffenden Grundlagen ausging. So
war das Rind entgegen der Annahme in der SBV-Schatzung im Unfallzeitpunkt über ein
Jahr alt. Es besteht daher kein Anlass von der Schatzung des Viehexperten abzuweichen,
nachdem diese den konkreten Verhältnissen Rechnung trägt. Auf sie ist daher abzustellen
und von einem Wert des verunfallten Rindes von Fr. 2'500.-- auszugehen.
Bei einem Fleischerlös von Fr. 522.-- und Tierarztkosten von Fr. 85.-- beträgt der Scha-
den des Klägers Fr. 2'063.--. Unter Vernachlässigung der Tierarztkosten verlangte er in-
des lediglich Franken 1'978.--. Die Klage ist im geltend gemachten Umfang gutzuheissen.
Zum klagbaren Schaden gehört ein Schadenszins. Er ist Teil der Schadenersatzforde-
rung. Er ist mit Eintritt des Schadensereignisses fällig. Eine Mahnung ist dazu nicht vor-
ausgesetzt. Er beträgt 5 % pro Jahr (vgl. Brehm, a.a.O., N. 97 ff. zu Art. 41 OR).
Der Kläger verzichtete auf die Geltendmachung von Zinsen.
Bei diesem Prozessausgang wird die Beklagte vollumfänglich kosten- und entschädi-
gungspflichtig (vgl. Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).
E. 5 Demnach erkennt der Bezirksgerichtsipräsident:
Dispositiv
- Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'978.-- zu bezahlen.
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 200.--, sowie die vermittleramtlichen Kosten von Fr. 220.-- wer- den der Beklagten auferlegt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit Fr. 3'117.80 ausseramtlich zu entschä- digen.
- Gegen den Entscheid kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Kantonsgerichts- ausschuss Graubünden in Chur Beschwerde erhoben werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt742000.doc Bezirksgericht Maloja des Kantons Graubünden, 12. Januar 2000, K. c. Allianz Versicherung (Schweiz) AG, St. Moritz Tatbestand: Der Kläger war Eigentümer eines im Sommer 1998 auf der Alp A. am A.- pass gesömmerten Rindes. Am 29. August 1998 stiess das Tier mit einem Auto zusam- men. Dabei brach es sich ein Bein und musste geschlachtet werden. Als Haftpflichtversicherung des am Unfall beteiligten Automobilisten bot die Beklagte dem Kläger einen Schadenersatz von Fr. 575.35 an, entsprechend 2/3 des von ihr ermit- telten Wertes des Tieres abzüglich des Fleischerlöses. Am 3. Mai 1999 erhob der Kläger Klage beim Vermittleramt des Kreises O. mit folgen- den Anträgen: "Die Beklagtschaft sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 1'978.-- zu bezahlen. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zu La- sten der Beklagten." Anlässlich der Vermittlungstagfahrt vom 9. Juli 1999 beantragte die Beklagte die Ab- weisung der Klage. Am 7. September 1999 reichte der Kläger die Prozesseingabe sowie den Leitschein gleichen Datums beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja ein. Die Beklagte legte am 29. September 1999 die Prozessantwort vor. Mit Eingabe vom 27. Oktober 1999 nahm der Kläger zur beklagtischen Verrechnungseinrede Stellung. Am 12. Januar 2000 fand in der Chesa P. in S. die Hauptverhandlung statt, an welcher die Vertreter der Parteien teilnahmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Gründe: Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Maloja ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 3 LugÜ und Art. 17 ZPO. Sie blieb im Übrigen unbestritten. Der Kläger brachte im Wesentlichen vor, der Versicherungsnehmer der Beklagten sei am 29. August 1998 mit seinem VW-Golf von B. her über den A.-pass gefahren. Auf bei- den Seiten des Passes sei das Gefahrensignal "Tiere" aufgestellt. Dieses warne vor un- beaufsichtigten Tieren auf der Fahrbahn. Nach dem Hospiz habe der Versicherungsneh- mer der Beklagten sein Fahrzeug beschleunigt. Auf der Hochebene hätten beidseits der Strasse Rinder geweidet. Der Versicherungsnehmer sei in übersichtlichem Gelände mit hoher Geschwindigkeit gefahren. Er sei dabei mit einem Rind zusammengestossen, wel- ches die Fahrbahn zu überqueren versucht habe. Das Rind habe sich das Bein gebro- chen. Der Fahrzeuglenker habe kurz angehalten und sei sodann weitergefahren. Kühler- haube, Kotflügel und Beifahrertüre seines Fahrzeuges seien beschädigt worden. Das Rind habe notgeschlachten werden müssen. Es habe einen Wert von Fr. 2'500.-- aufgewiesen. Der Fleischverkauf habe einen Betrag Fr. 522.-- erbracht. Der dem Kläger entstandene Schaden belaufe sich so auf Fr. 2'063.--. Vorliegend habe er Fr. 1'978..--gerichtlich gel- tend gemacht. Der Kläger habe im Sommer 1998 keine Gewalt über das verunfallte Rind ausüben können. Dieses sei unter der Aufsicht der für die Alpwirtschaft am A.-pass zuständigen Alp- und Sennereigenossenschaft gestanden. Er habe dieser Genossenschaft keine Wei- sungen erteilen können. Die Genossenschaft sei im fraglichen Zeitpunkt Halterin des Rin- des gewesen. Der Versicherungsnehmer der Beklagten habe seinerseits gegen den Kläger vor Be- zirksgericht St. Gallen Klage erhoben. Die Beklagte machte demgegenüber geltend, die klägerische Vollmacht sei mangelhaft. Sie nenne den Namen des Substituten nicht. Die Klage sei so nicht ordnungsgemäss pro
2 sequiert worden. Auf sie sei nicht einzutreten. Sodann sei nicht der Kläger, sondern die das verunfallte Rind sömmernde Alpgenossenschaft Halterin des Tieres. Der Kläger sei daher nicht zur Klageerhebung legitimiert. Das Eigentum an diesem Rind sei nicht nach- gewiesen. Auf die Klage sei daher nicht einzutreten. Das Rind sei unvorhersehbar und unkontrolliert auf die Strasse gerannt. Der Hirt habe nämlich seinen Hund auf die andere Strassenseite geschickt, um einige Rinder zurückzu- treiben. Darin liege ein dem Kläger anzurechnendes grobes Verschulden. Der Versiche- rungsnehmer der Beklagten habe ein Auto der Marke Subaru überholt und danach sofort abgebremst. Bei der Kollision sei das Fahrzeug stillgestanden. Anderfalls hätten Auto und Rind anders ausgesehen. Der Fahrer sei nach dem Zusammenstoss mit dem Rind aus- gestiegen. Er habe sich nach dem Hirten umgesehen. Nach einer Unterredung mit dem überholten Automobilisten hätten sie sich zum Hospiz begeben, um eine Aufsichtsperson zu orientieren. Die in der Folge informierte Kantonspolizei habe es nicht für notwendig er- achtet, die Angelegenheit weiter abzuklären. Eine Schlachtung des verletzten Tieres sei nicht notwendig gewesen. Das notge- schlachtete Rind habe einen Wert von Fr. 1'300.-- aufgewiesen. Der Schaden des Klägers belaufe sich so höchsten auf Fr. 763.--. Den Kläger treffe ein Verschulden als Tierhalter. Die Klage sei daher abzuweisen. Der Sachschaden am Personenwagen belaufe sich auf DM 3'525.55 bzw. Fr. 2'930.--. Vorsorglicherweise werde dieser Betrag der klägerischen Forderung verrechnungsweise entgegengehalten. Nach Art. 26 Abs. 1 ZPO bedarf zur Prozessführung einer schriftlichen Vollmacht, wer nicht für sich selbst handelt. Diese ist im Sühneverfahren und bei Einleitung der Klage dem zuständigen Richter vorzulegen. Der Richter kann eine angemessene Frist zur nach- träglichen Beibringung der Vollmacht ansetzen. Der klägerische Vertreter legte dem Gericht als Beilage zur Prozesseingabe eine Voll- macht vor. Diese lautet auf zwei eine Kanzleigemeinschaft bildende Rechtsanwälte. Der klägerische Vertreter ist bei einem dieser Anwälte angestellt. Die Vollmacht trägt sodann eine Substitutionsklausel, indes ohne Nennung des Namens des klägerischen Vertreters. Letzterer verfügt seit Mai 1998 über eine Praktikantenbewilligung der kantonalen Auf- sichtskommission über die Rechtsanwälte. Die Bewilligung wurde ebenfalls zu den Akten gegeben. Der klägerische Vertreter ist der einzige anwaltlich tätige Angestellte der in Fra- ge stehenden Anwaltskanzlei. Unter diesen Umständen, namentlich der beigelegten Parti- kanten-Bewilligung war und ist klar, an welche Person die fragliche Vollmacht substituiert wurde. Im Übrigen kann eine fehlende oder unvollständige Vollmacht nachgereicht wer- den (vgl. PKG 1977 21 85 f.). Der Kläger ist daher anzuhalten, dem Gericht innert Rechtsmittelfrist eine vollständige Vollmacht nachzureichen. Halter eines Tieres ist, wer das Gewaltverhältnis über dieses ausübt. Meist ist dies der Eigentümer oder Besitzer, jedoch nicht zwangsläufig. Eine klare Unterscheidung zwischen Halter und Hilfsperson ist nur auf Grund des Interesses und des Nutzens am Tier möglich. Tierhalter ist daher, wer von den Vorteilen des Tieres profitiert. Ihm obliegt die Sorgfalts- pflicht, welche er entweder selbst erfüllt oder durch Hilfspersonen erfüllen lässt. So bleibt beispeilsweise auch der Bauer Halter, welcher sein Vieh zum Sömmern mehrere Monate Dritten anvertraut (vgl. Brehm, Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Kommentar zu Art. 41 - 61 OR, 2. A., Bern 1998, N. 14 - 16 zu Art. 56 OR). Die Beklagte machte geltend, Halter des verunfallten Rindes sei die mit dessen Söm- merung befasste Alpgenossenschaft gewesen. Diese wäre allenfalls klagelegitimiert ge- wesen, nicht aber der Kläger. Zudem sei nicht erwiesen, in wessen Eigentum das Rind gestanden habe. Der Präsident der mit der Sömmerung des Rindes befassten Alpgenossenschaft er- klärte als Zeuge, das verunfallte Tier habe dem Kläger gehört. Der Versicherungsnehmer der Beklagten verlangte sodann vom Kläger Schadenersatz für den seinerseits beim Un- fall erlittenen Schaden. Demnach ist rechtsgenüglich erstellt, dass der Kläger Eigentümer des verunfallten Rindes war.
3 Der Kläger hatte für die angefallenen Tierarztkosten aufzukommen. Er liess sich auch den Erlös für den Fleischverkauf an seine Schadenersatzforderung anrechnen. Interes- sen und Nutzen am Tier verblieben demnach bei ihm. Er ist weiterhin als Halter des Rin- des zu betrachten. Er hatte das Rind mithin der die Alpen am A.-pass bewirtschaftenden Alpgenossenschaft lediglich zur Sömmerung anvertraut. Die Alpgenossenschaft hat wäh- rend dieser Zeit als seine Hilfsperson zu gelten. Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (vgl. Art. 58 Abs. 1 SVG). Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat, oder dass der Schaden auch bei Anwendung die- ser Sorgfalt eingetreten wäre (vgl. Art. 56 Abs. 1 OR). Kollidiert die Kausalhaftung des Tierhalters mit der schärferen Gefährdungshaftung des Motorfahrzeughalters so sind die Haftungen bei reiner Kausalhaftung, d.h. ohne Verschul- den der Parteien, im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Motorfahrzeughalters aufzuteilen (vgl. Brehm, a.a.O., N. 46 zu Art. 56 OR). Weist der Tierhalter nach, dass er die objektiv gebotene Sorgfaltspflicht erfüllt hat, wird er von einer Haftung befreit. Das Mass der erfor- derlichen Sorgfalt ist konkret zu bestimmen. Die allgemeine Gefährlichkeit der Tiergattung, das Alter und der Charakter des individuellen Exemplars, die Verkehrslage des Aufent- haltsortes des Tieres und allfällige weitere besondere Umstände sind dabei zu be- rücksichtigen (vgl. Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, N. 1012). Bei Vorliegen eines Verschuldens des Tier- oder der Fahrzeughalters ist in Anwendung von Art. 43 und 44 OR eine entsprechend differenzierte Schadenersatzbemessung vorzu- nehmen (vgl. Rey, a.a.O., N. 980; Brehm, a.a.O., N. 46 zu Art. 56 OR; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 5. A., Zürich 1995, N. 41 f. zu § 9). Das Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten befand sich beim Unfall zuge- standenermassen in Betrieb. Nach seiner Darstellung will er das Auto unmittelbar vor dem Zusammenstoss mit dem Rind angehalten haben. Befand sich sein Fahrzeug in Betrieb, dann haftet der Fahrer grundsätzlich für einen Teil des entstandenen Schadens. Der Kläger haftet sodann als Tierhalter grundsätzlich ebenfalls für einen Schadensan- teil, sofern ihm der Befreiungsbeweis im Sinne von Art. 56 Abs. 1 OR nicht gelingt. Der lediglich im Sommer geöffnete A.-pass weist in der Regel nur ein mässiges Ver- kehrsaufkommen auf. Der Ausbaustandard der Strasse ist über weite Strecken beschei- den. Eine rasante Fahrweise ist nur beschränkt möglich. Das Gelände ist im Bereich der Passhöhe sehr flach und offen. Beidseits des Passes ist das Verkehrssignal "Tiere" auf- gestellt. Nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 SSV warnt das Signal vor unbeaufsichtigten Tieren auf der Fahrbahn. Es steht in Weidegebieten, die von Rechts wegen nicht abge- schrankt sein müssen. Rinder sind in der Regel keine gefährlichen oder agressiven Tiere. Anderes ist auch über das verunfallte Rind nicht aktenkundig. Eine besondere Beaufsichtigung der Tiere war somit aus diesem Grund nicht erforderlich. Zugestandenermassen wurden sie von ei- nem Hirten mit Hund gehütet. Die Behauptung der Beklagten, der Hund habe die Rinder von der einen Stassenseite auf die andere getrieben, ergibt sich nicht aus den Akten. Das von ihr in diesem Zusammenhang angesprochene Protokoll wurde dem Gericht nicht vor- gelegt. Anscheinend handelt es sich dabei um ein vom Versicherungsnehmer der Be- klagten erstelltes Dokument. Es wäre daher so oder so lediglich als Parteibehauptung zu qualifizieren. Somit steht fest, dass die Strasse über eine flache Hochebene führte. Die Tiere konn- ten jeweils von weitem, mithin frühzeitig gesehen werden. Die Strasse erlaubt wegen ihres unebenen Untergrundes kaum eine rasante Fahrt, was auch der Unfallzeuge bestätigte (vgl. Zeuge Nr. 1). Die Strassensignalisation warnt Autofahrer vor weidendem Vieh in Strassennähe bzw. auf der Strasse. Vorsichtiges Fahren ist daher angezeigt. Unter diesen Umständen konnten vom Kläger bzw. von der Alpgenossenschaft keine weiteren Mass- nahmen zur Überwachung der Tiere verlangt werden. Sie haben diesbzüglich die objektiv
4 gebotene Sorgfalt erfüllt. Eine Haftung des Klägers für beim Unfall entstandene Schäden entfällt somit. Der Versicherungsnehmer der Beklagten bzw. diese selbst hat für den ge- samten Unfallschaden aufzukommen. Die Klage ist daher vollumfänglich gutzuheissen. Zugestandenermassen will der Versicherungsnehmer der Beklagten ein Fahrzeug der Marke Subaru überholt und sodann kurz vor der Kollision mit dem Rind angehalten haben. Der Unfallzeuge bestätigte dieses Überholmanöver, nicht aber ein Anhalten des Versiche- rungsnehmers. Der Zeuge führte aus, ein erstes Fahrzeug habe wegen Vieh, das die Fahrbahn überquert habe, angehalten. In diesem Moment habe ein zweites Fahrzeug das erste überholt und sei mit einem Rind zusammengestossen (vgl. Zeuge Nr. 1). Auf Grund dieser Zeugendarstellung lässt sich auch die Beschädigung des Unfallfahrzeuges erklä- ren. Beim Überholvorgang rannte offenbar das Rind hinter dem überholten Fahrzeug her- vor und prallte gegen die Seite des Unfallwagens. Dabei entstanden die Beulen und Krat- zer an der rechten Seite sowie auf der Kühlerhaube des Wagens. Die Aussage des Un- fallzeugen erscheint daher als glaubwürdig. Hingegen erscheint als unwahrscheinlich, dass sich das Rind beim Aufprall gegen ein stehendes Fahrzeug ein Bein gebrochen hät- te. Ein Fahrzeuglenker darf indessen nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 VRV) . Vorliegend befand sich vor dem Fahrzeug, welches dem Versicherungsnehmer der Beklagten vorausfuhr, ein Hindernis. Rinder überquerten die Fahrbahn (vgl. Zeuge Nr. 1). Dennoch überholte der Versicherungsnehmer dieses Fahrzeug. Im offenen Gelände des Unfallortes hätte er die Tiere in Strassennähe zweifellos sehen müssen. Sein Verhalten erscheint daher in erheb- lichem Masse als unsorgfältig. Auch aus diesem Grund ist er bzw. die Beklagte als seine Versicherung zu verpflichten, für den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden auf- zukommen. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der Versicherungsnehmer der Beklagten zudem mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr, als er mit dem Rind kollidierte. Bezeichnenderweise unterliess er es auch, mögliche seine Darstellung stützende Un- fallzeugen zu benennen. Zumindest der Fahrer des überholten Fahrzeuges hätten über den Unfallhergang aussagen können. Nachdem der Versicherungsnehmer mit ihm sogar gesprochen haben will, erscheint es unglaubwürdig, dessen Namen und Adresse nicht erfahren zu haben. Der Kläger behauptete einen Wert des verunfallten Rindes von Fr. 2'500.--. Er stützte sich dabei auf die Schatzung eines kantonalen Viehexperten ab. Dieser kannte das Rind. Demgegenüber machte die Beklagte geltend, das Rind habe einen Wert von Fr. 1'300.-- aufgewiesen. Sie legte eine Bewertung des SBV ins Recht. Diese beruht auf Durch- schnittswerten (vgl. BB Nr. 3). Die Schatzung des Viehexperten basiert auf den vorliegend massgeblichen Sachum- ständen, während die Bewertung des SBV von unzutreffenden Grundlagen ausging. So war das Rind entgegen der Annahme in der SBV-Schatzung im Unfallzeitpunkt über ein Jahr alt. Es besteht daher kein Anlass von der Schatzung des Viehexperten abzuweichen, nachdem diese den konkreten Verhältnissen Rechnung trägt. Auf sie ist daher abzustellen und von einem Wert des verunfallten Rindes von Fr. 2'500.-- auszugehen. Bei einem Fleischerlös von Fr. 522.-- und Tierarztkosten von Fr. 85.-- beträgt der Scha- den des Klägers Fr. 2'063.--. Unter Vernachlässigung der Tierarztkosten verlangte er in- des lediglich Franken 1'978.--. Die Klage ist im geltend gemachten Umfang gutzuheissen. Zum klagbaren Schaden gehört ein Schadenszins. Er ist Teil der Schadenersatzforde- rung. Er ist mit Eintritt des Schadensereignisses fällig. Eine Mahnung ist dazu nicht vor- ausgesetzt. Er beträgt 5 % pro Jahr (vgl. Brehm, a.a.O., N. 97 ff. zu Art. 41 OR). Der Kläger verzichtete auf die Geltendmachung von Zinsen. Bei diesem Prozessausgang wird die Beklagte vollumfänglich kosten- und entschädi- gungspflichtig (vgl. Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).
5 Demnach erkennt der Bezirksgerichtsipräsident:
1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'978.-- zu bezahlen.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 200.--, sowie die vermittleramtlichen Kosten von Fr. 220.-- wer- den der Beklagten auferlegt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit Fr. 3'117.80 ausseramtlich zu entschä- digen.
4. Gegen den Entscheid kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Kantonsgerichts- ausschuss Graubünden in Chur Beschwerde erhoben werden.