Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 schläge verursachten Ueberschwemmung der Unterführung handelt es sich zweifelsohne
um ein Elementarereignis im Sinne der AVB. Entscheidend für eine Haftung der Beklagten
ist somit die Frage, ob der eingetretene Schaden eine unmittelbare Folge dieses Ele-
mentarereignisses ist oder das Mitwirken des Klägers, das Fahren in die Wasserlache, in
erheblicher Weise zum Schaden geführt hat und dadurch eine Haftung der Beklagten
entfällt. Dass das Auto des Klägers in der überschwemmten Unterführung stecken blieb,
der Motor abstellte und Wasser in den Wagen eindrang ist glaubwürdig und blieb von der
Beklagten unbestritten. Nach der Darstellung des Klägers rechnete er nicht damit, dass
die Ueberschwemmung eine Tiefe von 60 bis 70 cm aufweisen könnte, er nahm lediglich
eine Pfütze wahr, hatte aber keine Möglichkeit, dem Wasser auszuweichen. Der Schaden
am PW des Klägers entstand also als unmittelbare Folge des Elementarereignisses
(durch heftiges Gewitter überschwemmte Unterführung). Die Frage, ob dem Kläger Fahr-
lässigkeit oder gar Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen sei, weil er es unterliess, das Ausmass
der Ueberschwemmung zu prüfen, bevor er in die Unterführung fuhr, kann hier offen blei-
ben, weil die Beklagte in L 9. der AVB, ausdrücklich auf das ihr zustehende Kürzungsrecht
verzichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte den Schadenfall
grobfahrlässig verursacht hat. Das Mitwirken des Klägers (Fahren in die überschwemmte
Unterführung), womit die Beklagte ihre Ablehnung der vertraglichen Haftung begründet,
könnte jedoch höchstens als durch den Kläger grobfahrlässig verursachten Schaden ge-
wertet werden. Gemäss AVB wird durch grobfahrlässige Verursachung des Schadenfalls
die vertragliche Leistungspflicht jedoch nicht beeinträchtigt, weshalb die Beklagte für den
entstandenen Schaden grundsätzlich haftet.
Die klägerische Forderung wird von der Beklagten auch der Höhe nach bestritten. Der
Kläger belegt die geltend gemachte Schadenssumme von Fr. 5'761.45 mit der Rechnung
der Garage K. vom 26. August 1999. Die Beklagte wendet nicht ein, es seien über-
mässige, nicht mit dem Schadenfall zusammenhängende oder unnötige Reparaturen vor-
genommen worden. Auch bezüglich des vom Kläger beanspruchten Ersatzwagens macht
sie keine Vorbehalte. Als einziger Grund der Bestreitung gibt sie an, der Unfallwagen habe
von einem Experten nicht besichtigt werden können. In ihrem Schreiben vom 19. August
1999 an die A. AG führt die Beklagte u.a. aus, von der Garage K. in G. habe sie erfahren,
dass das Fahrzeug bereits repariert sei. Unbestrittenermassen teilte der Kläger den Scha-
den am folgenden Montag, den 09. August 1999, der Beklagten mit, wo man ihm erklärte,
es bestehe keine Deckung. Dass die Beklagte es unterliess, das Unfallfahrzeug zu be-
sichtigen, hat der Kläger somit nicht zu verantworten. Dass der Kläger nicht unverzüglich
gegen diese Auskunft opponierte, sondern vorerst Abklärungen machte, lässt seine For-
derung nicht untergehen, und die Beklagte kann sich heute nicht darauf berufen, er habe
akzeptiert, dass keine Deckung bestehe. Ab Inverzugsetzung (Klageeinreichung vom 19.
November 1999) ist auch der gesetzliche Verzugszins von 5% geschuldet. Die Forderung
ist demnach auch der Höhe nach ausgewiesen, was zur vollständigen Gutheissung der
Klage führt.
III.
Kosten
Gemäss § 101 ZPO trägt die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten und die
Parteikosten der Gegenpartei. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit die
Gerichtskosten von total Fr. 750.-- von der unterlegenen Beklagten zu bezahlen. Sie hat
zudem dem obsiegenden Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 645.-- (inkl. MwSt.) zu
entrichten.
Demnach wird in Anwendung von §§ 93 ff ZPO sowie §§ 158 ff und 179 ff des solo-
thurnischen Gebührentarifs
E. 3 Die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von Fr. 600.--, total Fr. 750.--, sind von der Beklagten zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt10599.doc Zivilgericht Bucheggberg-Wasseramt des Kantons Solothurn, 21. Dezember 1999, F. c. Vaudoise Versicherungen, Solothurn Tatbestand/Gründe: Nach seinen Angaben fuhr der Kläger am 06. August 1999 mit seinem PW Citroen Xantia in G. durch die Unterführung F.-strasse. Es sei Nacht gewesen und er habe das Licht eingeschaltet gehabt. Wegen des starken Regens seien die Schei- benwischer auf der höchsten Stufe gelaufen. In der Unterführung habe er eine 3 bis 4 Meter lange Wasserpfütze gesehen. Mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 KMh habe er versucht, durch diese Pfütze zu fahren. Ob die Wasserlache die gesamte Breite der Un- terführung bedeckt habe, kann der Kläger nicht angeben, jedenfalls habe er nicht auswei- chen können. In der Pfütze habe der Motor abgestellt, was er vorerst wegen des starken Regens gar nicht bemerkt habe. Das Wasser in der Unterführung habe eine Tiefe von 60 bis 70 cm aufgewiesen und sei ins Wageninnere eingedrungen. Durch den TCS sei der PW in die Garage K. abgeschleppt und dort instandgestellt worden. In der Zwischenzeit beanspruchte der Kläger einen Ersatzwagen. Gestützt auf den zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag (Kasko) macht der Kläger als Ver- sicherungsnehmer gegen die Beklagte als Versicherer eine Schadenssumme von Fr. 5'761.45 geltend. Die Beklagte lehnt eine Haftung und somit Zahlung der geltend ge- machten Forderung ab, mit der Begründung, es handle sich nicht um ein Elementarereig- nis und es sei somit keine Deckung durch die Kaskoversicherung gegeben. Ebenfalls der Höhe nach wird die Forderung bestritten, weil kein Experte die Möglichkeit gehabt habe, den Schaden zu besichtigen. II. Rechtliches Unbestritten ist, dass zur fraglichen Zeit (06. August 1999) im Raum M.-G. ein heftiges Gewitter niederging; der Kläger musste gemäss seiner Parteiaussage, die Scheibenwi- scher auf der höchsten Stufe laufen lassen. Durch das Schreiben der Bauverwaltung der Gemeinde M. vom 15. November 1999 wird im weitern belegt, dass es bei starken Gewit- terregen in der Unterführung F.-strasse gelegentlich zu Rückstau kommt. Der Schaden am PW Citroen Xantia des Klägers wird mit der Rechnung der Garage K. in G. vom 26.08.1999 ausgewiesen. Zu entscheiden ist, ob der Schaden durch die bestehende Kas- ko-Versicherung gedeckt ist, bzw. eine Haftung der Beklagten aus Vertrag besteht. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wird zum Umfang der Kaskoversicherung in L 1., Abs. 2 ausgeführt: "Die Versicherung gilt für Schäden, die das Fahrzeug in der Bewegung, im Ruhestand oder während eines Transportes zu Wasser oder zu Land erlei- det." Bezüglich den versicherten Schäden sind gemäss Police Feuer und Elementarereig- nisse eingeschlossen. Elementarereignisse sind in L 2. lit. c definiert und abschliessend aufgezählt: "Unmittelbare Folgen von Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawine, Schnee- druck, Sturm, Hagel, Hochwasser und Ueberschwemmung." Der Kläger gründet seinen Anspruch auf das versicherte Elementarereignis Ueberschwemmung. Die Beklagte be- streitet, dass es sich in casu um ein versichertes Elementarereignis handelt. Sie stellt fest, der Schaden sei insbesondere dadurch entstanden, dass der Kläger mit seinem PW in eine für ihn sichtbare Wasserlache gefahren und es alsdann wegen der überschwemmten Unterführung zur Beschädigung seines Fahrzeuges gekommen sei. Dabei habe das Mit- wirken des Klägers in erheblicher Weise zum Schaden geführt. Gemäss dem Schreiben der Gemeinde M. vom 15. November 1999 kommt es bei starkem Gewitterregen bei der Unterführung F.-strasse zu Rückstau. Daraus ist zu schliessen, dass bei normalen Nie- derschlägen das Wasser von der Kanalisation aufgenommen wird und abfliesst. Am 06. August 1999 ging im Raum M.-G. ein heftiges Gewitter nieder, welches zur Ueber- schwemmung in der Unterführung F.-strasse führte. Bei der durch die heftigen Nieder
2 schläge verursachten Ueberschwemmung der Unterführung handelt es sich zweifelsohne um ein Elementarereignis im Sinne der AVB. Entscheidend für eine Haftung der Beklagten ist somit die Frage, ob der eingetretene Schaden eine unmittelbare Folge dieses Ele- mentarereignisses ist oder das Mitwirken des Klägers, das Fahren in die Wasserlache, in erheblicher Weise zum Schaden geführt hat und dadurch eine Haftung der Beklagten entfällt. Dass das Auto des Klägers in der überschwemmten Unterführung stecken blieb, der Motor abstellte und Wasser in den Wagen eindrang ist glaubwürdig und blieb von der Beklagten unbestritten. Nach der Darstellung des Klägers rechnete er nicht damit, dass die Ueberschwemmung eine Tiefe von 60 bis 70 cm aufweisen könnte, er nahm lediglich eine Pfütze wahr, hatte aber keine Möglichkeit, dem Wasser auszuweichen. Der Schaden am PW des Klägers entstand also als unmittelbare Folge des Elementarereignisses (durch heftiges Gewitter überschwemmte Unterführung). Die Frage, ob dem Kläger Fahr- lässigkeit oder gar Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen sei, weil er es unterliess, das Ausmass der Ueberschwemmung zu prüfen, bevor er in die Unterführung fuhr, kann hier offen blei- ben, weil die Beklagte in L 9. der AVB, ausdrücklich auf das ihr zustehende Kürzungsrecht verzichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte den Schadenfall grobfahrlässig verursacht hat. Das Mitwirken des Klägers (Fahren in die überschwemmte Unterführung), womit die Beklagte ihre Ablehnung der vertraglichen Haftung begründet, könnte jedoch höchstens als durch den Kläger grobfahrlässig verursachten Schaden ge- wertet werden. Gemäss AVB wird durch grobfahrlässige Verursachung des Schadenfalls die vertragliche Leistungspflicht jedoch nicht beeinträchtigt, weshalb die Beklagte für den entstandenen Schaden grundsätzlich haftet. Die klägerische Forderung wird von der Beklagten auch der Höhe nach bestritten. Der Kläger belegt die geltend gemachte Schadenssumme von Fr. 5'761.45 mit der Rechnung der Garage K. vom 26. August 1999. Die Beklagte wendet nicht ein, es seien über- mässige, nicht mit dem Schadenfall zusammenhängende oder unnötige Reparaturen vor- genommen worden. Auch bezüglich des vom Kläger beanspruchten Ersatzwagens macht sie keine Vorbehalte. Als einziger Grund der Bestreitung gibt sie an, der Unfallwagen habe von einem Experten nicht besichtigt werden können. In ihrem Schreiben vom 19. August 1999 an die A. AG führt die Beklagte u.a. aus, von der Garage K. in G. habe sie erfahren, dass das Fahrzeug bereits repariert sei. Unbestrittenermassen teilte der Kläger den Scha- den am folgenden Montag, den 09. August 1999, der Beklagten mit, wo man ihm erklärte, es bestehe keine Deckung. Dass die Beklagte es unterliess, das Unfallfahrzeug zu be- sichtigen, hat der Kläger somit nicht zu verantworten. Dass der Kläger nicht unverzüglich gegen diese Auskunft opponierte, sondern vorerst Abklärungen machte, lässt seine For- derung nicht untergehen, und die Beklagte kann sich heute nicht darauf berufen, er habe akzeptiert, dass keine Deckung bestehe. Ab Inverzugsetzung (Klageeinreichung vom 19. November 1999) ist auch der gesetzliche Verzugszins von 5% geschuldet. Die Forderung ist demnach auch der Höhe nach ausgewiesen, was zur vollständigen Gutheissung der Klage führt. III. Kosten Gemäss § 101 ZPO trägt die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit die Gerichtskosten von total Fr. 750.-- von der unterlegenen Beklagten zu bezahlen. Sie hat zudem dem obsiegenden Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 645.-- (inkl. MwSt.) zu entrichten. Demnach wird in Anwendung von §§ 93 ff ZPO sowie §§ 158 ff und 179 ff des solo- thurnischen Gebührentarifs
3 e r k a n n t : 1. Die Beklagte Vaudoise Versicherungen hat dem Kläger F. D. einen Betrag von Fr. 5'761.45 zuzüglich 5% Verzugszins seit 19. November 1999 zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 645.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 3. Die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von Fr. 600.--, total Fr. 750.--, sind von der Beklagten zu bezahlen.